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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1618

BGBl. 1994 I S. 1618 · 330.303 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 1617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1617
                                                                      Teil 1

1·994                              Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1994

   Tag                                                                 Inhalt

 19. 7. 94    Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle In der Verstromung und zur Änderung des
              Atomgesetzes und des Stromelnspelsungsgesetzes ................................... .
                 FNA: neu: 754-10; neu: 754-11; 754-2, 751-1, 754-9
                 GESTA: E35

 20. 7. 94    Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes ................................... .
                 FNA: 7111-1, 7111-1-2
                 GESTA: E31

 21. 7. 94    Drittes Gesetz zur Durchführung verslcherungsrechtllcher Richtlinien des Rates der Europäi-
              schen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) .................... .
           1617

Z 5702 A

       Nr. 46

        Seite

        1618

        1624

        1630
                 FNA: neu: 7631-8; 7631-1, 7632·1, 7632-2, 400-1, 925-1, 925-2, 800-9, 800-22, 303-1, 402-28, 315-1, 7631-7, 610-1-3, 611-1,
                 611-4-4
                 GESTA: D69

 15. 7. 94.   Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung ........................ .
                 FNA: 2125-40-46

 19. 7. 94    Vierte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung ............ .
                 FNA: 7847-11-4-69, 7847-11-4-70

 19. 7. 94    Verordnung über die Personenzulassung zum Errichten, Ändern und Instandhalten von Telekommuni-
              kationsendeinrichtungen (Personenzulassungsverordnung - PersZulV) ....................... .
                 FNA: neu: 9020-1-3

 20. 7. 94    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
                 FNA: 2129-8-1-2

1670

1672

1673

1680
BGBl. 1994, Seite 1618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1618
1618                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l

                                       Gesetz
            zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung
       und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes
                                                   Vom 19. Juli 1994

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                    Gesetz
  zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle
in der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005

                           §1

                      Zielsetzung

   In den Jahren 1996 bis 2005 soll ein angemessener
Beitrag deutscher Steinkohle zur Erzeugung von elek-
trischer Energie und Fernwärme in Kraftwerken gewähr-
leistet werden.

                           §2

        Finanzierung des Steinkohleeinsatzes

           zur Verstromung im Jahre 1996

  Im Jahre 1996 wird den Bergbauunternehmen ein
Finanzplafond von insgesamt siebeneinhalb Milliarden
Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Hierfür wird durch
Gesetz ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes
gebildet, dessen Mittel durch eine Abgabe aufgebracht
werden.

                           §3

        Finanzierung des Steinkohleeinsatzes
       im Zusammenhang mit der Verstromung
              in den Jahren 1997 bis 2005

  (1) In den Jahren 1997 bis 2000 werden den Berg-
bauunternehmen Finanzplafonds von insgesamt sieben
Milliarden Deutsche Mark pro Jahr zur Verfügung gestellt.
   (2) Die Art der Mittelbeschaffung für die Jahre 1997 bis
2005, die Abwicklung bestehender Defizite der Ver-
stromungsfonds, die Höhe der Finanzplafonds für die
Jahre 2001 bis 2005 sowie die Notwendigkeit und etwaige
Höhe eines festzuschreibenden Sockelbetrages ab 2006
werden gemeinsam in einem Gesetz geregelt. Dabei
werden die Finanzplafonds unter Berücksichtigung der
dann gegebenen gesamtwirtschaftlichen und energiewirt-
schaftlichen Situation sowie haushaltspolitischer Erfor-
dernisse mit Wirkung ab 2001 weiter zurückgeführt.

                        Artikel 2
                      Gesetz
    zur Steinkohleverstromung im Jahre 1996
          (Viertes Verstromungsgesetz)

                           §1

     Zweck, Verstromungsfonds, Finanzplafond

  (1) Im Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsver-
sorgung im Jahre 1996 soll ein angemessener Anteil

deutscher Steinkohle an der Erzeugung von elektrischer
Energie und Fernwärme in Kraftwerken gewährleistet
werden.
   (2) Zu diesem Zweck wird ein unselbständiges Sonder-
vermögen des Bundes mit dem Namen "Steinkohlever-
stromungsfonds 1996" gebildet. Das Sondervermögen wird
vom Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) verwaltet. Es
ist vom übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten

und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Verbind-

lichkeiten des Fonds haftet der Bund.
   (3) Aus den Mitteln des Sondervermögens wird den
Bergbauunternehmen ein Finanzplafond in Höhe von
insgesamt siebeneinhalb Milliarden Deutsche Mark zur
Verfügung gestellt, um ihnen im Jahre 1996 den Absatz
deutscher Steinkohle zur Verstromung zu ermöglichen.
Außer für den in Satz 1 genannten Zweck sowie für die
Tilgung und Verzinsung von Krediten nach § 2 Abs. 3 darf
das Sondervermögen nur für die Kosten der Verwaltung
des Fonds verwendet werden.

                           §2
 Verwaltung des Steinkohleverstromungsfonds 1996

  (1) Der Steinkohleverstromungsfonds 1996 ist ein Son-
dervermögen im Sinne des Artikels 11 0 Abs. 1 und des
Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1
des Grundgesetzes findet auf dieses Sondervermögen
keine Anwendung. Auf das Sondervermögen sind die §§ 1
und 25 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden.
  (2) Das Bundesamt hat einen Wirtschaftsplan aufzu-
stellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums für
Wirtschaft bedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft
hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
im laufe des Jahres 1997 zur Entlastung gesondert
Rechnung zu legen.
BGBl. 1994, Seite 1619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1619
   (3) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonderver-
mögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeri-

stromungsabgabe als Übergangsregelung auf 4,25 vom
Hundert der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 3 fest-
ums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der gesetzt. Sollte diese Festlegung im Ergebnis zu einem im
Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens bis zur Gesamt-
höhe von zwei Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen.
Bis zu dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt in
Anspruch genommen werden. Die Kreditaufnahme erfolgt
durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatz-
anweisungen und Schatzwechseln nach den in § 20 Abs. 2
des Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren oder

durch Aufnahme von Dartehen gegen Schuldschein. Die

Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden

des Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden durch

die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt. Die Kredite

werden aus Mitteln des Sondervermögens verzinst und

getilgt. Die Abwicklung von Überschüssen und Verbind-

lichkeiten des Sondervermögens wird durch Gesetz ge-

regelt. Für die Verwaltung der Schulden des Sonder-

vermögens gelten die Vorschriften über die Verwaltung

der Bundesschuld entsprechend.

   (4) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter
seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln,
klagen und verklagt werden.

                            §3
         Zuschüsse an Bergbauunternehmen

  (1) Das Bundesamt gewährt auf der Grundlage von

Bewilligungsbescheiden Zuschüsse an die Bergbauunter-
nehmen zum Absatz deutscher Steinkohle im Jahre 1996
für den Einsatz in Kraftwerken im Geltungsbereich dieses
Gesetzes.
  (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft legt nach
Anhörung der Bergbauunternehmen die Aufteilung des in
§ 1 Abs. 3 genannten Finanzplafonds auf die einzelnen
Bergbauunternehmen fest.
   (3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem
Bundesamt durch Nachweis der im Jahre 1996 an Kraft-
werke abgesetzten Mengen die zweckgerichtete Ver-
wendung der ihnen zugewiesenen Plafondbeträge zu be-
  Vergleich zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
  nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 unterschiedlich
  hohen durchschnittlichen Strompreisniveau führen, hat
  die Bundesregierung diesen Prozentsatz durch Rechts-
  verordnung bis zum 31. Dezember 1995 zu ermäßigen
  oder zu erhöhen.

    (2) Schuldner der Abgabe sind die Elektrizitätsversor-

  gungsunternehmen, die Elektrizität an Endverbraucher im

  Geltungsbereich dieses Gesetzes liefern, sowie Eigen-

. erzeuger von Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrau-

  chen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auch

  insoweit Abgabeschuldner, als sie bezogenen und nicht

  bereits mit Abgabe belasteten oder eigenerzeugten Strom

  selbst verbrauchen. Die Abgabe wird nicht erhoben bei

  Eigenerzeugern von Elektrizität, deren Erzeugungsan-

  lagen insgesamt eine Nennleistung von nicht mehr als fünf

  Megawatt aufweisen.

    (3) Die Verstromungsabgabe wird vom Schuldner für
  jeden Monat ermittelt. Sie bemißt sich
     1. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach einem
        Prozentsatz der aus der Lieferung von Elektrizität an
        Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes
        erzielten Ertöse, soweit die Lieferung im Jahre 1996

        erfolgt,

     2. bei Eigenerzeugern nach einem Prozentsatz des Wer-
        tes der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und
        verbrauchten Elektrizität ohne Kraftwerkseigenbedarf.
    Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen,
    nach dem die Eigenerzeuger unter Berücksichtigung der
    Elektrizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen zu be-
  . zahlen  haben, sowie ihrer Selbstkosten den Wert der im
    eigenen Unternehmen selbst erzeugten und verbrauchten
    Elektrizität ermitteln.
      (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat durch
legen. Der durchschnittliche Subventionssatz in Deutscher Rechtsverordnung den im Absatz 1 Satz 2 genannten
Mark pro Tonne Steinkohleeinheiten für die gelieferten
Prozentsatz für die aus der Lieferung von Elektrizität an
Mengen darf den Unterschiedspetrag in Deutscher Mark Endverbraucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse
pro Tonne Steinkohleeinheiten zwischen den durchschnitt-
lichen Produktionskosten des jeweiligen Bergbauunter-
nehmens und dem Preis für Drittlandskohle nicht über-
steigen. Zahlungen über den nach Absatz 2 für das ein-
nach Maßgabe des Absatzes 5 abzuwandeln.

  (5) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der
Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 2 für die aus der Lieferung
zelne Bergbauunternehmen festgelegten Teilplafond hin- von Elektrizität an Endverbraucher in dem jeweiligen
aus werden nicht geleistet. Nicht für den Steinkohleabsatz Land erzielten Erlöse nach folgender Formel abzuwan-
an Kraftwerke verwendete Mittel sind von den Bergbau- deln:
unternehmen an das Bundesamt zurückzuzahlen.
   (4) Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirt-
schaft durch Richtlinien.

  (5) Rechtsansprüche auf Zuschußzahlungen werden
durch dieses Gesetz nicht begründet.

                            §4
                 Verstromungsabgabe
  (1) Die Mittel des Sondervermögens werden durch eine
Verstromungsabgabe aufgebracht. Diese wird für das
Kalenderjahr 1996 im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 auf
8,50 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach
             De
PL = p X~;

 dabei bedeuten:

 PL = den Prozentsatz der Verstromungsabgabe der für
      die für Lieferungen von Elektrizität an Endverbrau-
      cher in dem einzelnen Land erzielten Erlöse,
 P = den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 2,
 De = den Durchschnittsertös je Kilowattstunde, den die
      Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Lieferun-
      gen von Elektrizität an Endverbraucher im Gebiet
      der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand
      bis zum 3. Oktober 1990 Im Kalenderjahr 1994 er-
Absatz 3 festgesetzt. Für das Beitrittsgebiet wird die Ver-        zielt haben,
BGBl. 1994, Seite 1620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1620
1620                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

DL = den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die
     Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Lieferun-
     gen von Elektrizität an Endverbraucher in dem ein-
     zelnen Land im Kalenderjahr 1994 erzielt haben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat die sich danach
für die einzelnen Länder ergebenden Prozentsätze in
der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festzulegen; die
Prozentsätze sind dabei auf eine Stelle hinter dem Komma
zu runden.
 (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft regelt durch
Rechtsverordnung
1. die Verlängerung des Zeitraumes für die Ermittlung und
   Zahlung der Abgabe von einem Monat auf ein Jahr
   oder die wahlweise Zulassung einer monatlichen oder
   jährlichen Ermittlung und Zahlung der Abgabe,

2. das Verfahren und die Bemessungsgrundlagen für die

   Ermittlung und Zahlung der Abgabe so, daß der Auf-

   wand bei den Abgabeschuldnern und dem Bundesamt

   möglichst gering gehalten wird.

                           §5

           Zahlung, Verzinsung, Verjährung

       und Beitreibung der Verstromungsabgabe

   (1) Die Abgabe ist für jeden Monat bis zum 16. des
folgenden Monats an das Bundesamt zu zahlen. Eine
Aufrechnung gegen die Abgabeschuld findet nicht statt.
   (2) Kommt der Schuldner mit der Zahlung der Abgabe
oder der Vorauszahlung In Verzug, so ist der rückständige
Betrag mit 3 vom Hundert über dem geltenden Diskont-
satz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Für
die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Verzugs-
zinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
chend.
  (3) Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung über die
Verstromungsabgabe beim Bundesamt einzureichen, in
der er die Abgabe selbst zu berechnen hat. Das Bundes-
amt setzt die Verstromungsabgabe durch Bescheid fest.
Die §§ 164 und 165 der Abgabenordnung finden entspre-
chende Anwendung.
  (4) Für die Festsetzungsverjährung der Abgabe sind die
§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung mit Ausnahme des
§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung entspre-
chend anzuwenden.
  (5) Abgabe und Zinsen können nach den Bestimmun-
gen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben
werden.
                           §6

               Weitergabe der Belastung

   (1) Beruht die Lieferung von Elektrizität an Endverbrau-
cher auf einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann das Elektri-
zitätsversorgungsunternehmen im Falle der erstmaligen
Festsetzung der Abgabe eine Anhebung des Entgeltes für
die Elektrizitätslieferung verfangen, für die die erstmalig
festgesetzte Abgabe zu entrichten ist. Die Anhebung darf
bei einer erstmaligen Festsetzung der Abgabe den nach
§ 4 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 maßgebenden Prozentsatz
nicht überschreiten.
  (2) Die sich aus der Abgabe ergebende Belastung des
Endverbrauchers gilt bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 1
Satz 3 oder Abs. 5 maßgebenden Prozentsatzes nicht als

Bestandteil der Preise im Sinne der Bundestarifordnung
Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2255).
   (3) Gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die
sich aus der Abgabe ergebende Belastung an Endver-
braucher weiter, so sind der nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder
Abs. 5 maßgebende Prozentsatz und der absolute Betrag
der Belastung unter der Bezeichnung "Verstromungsab-
gabe zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung nach dem
Vierten Verstromungsgesetz• in den Rechnungen über
Elektrizitätslieferungen gesondert auszuweisen.
                            §7
                      Härteklausel

  (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf eine
Anhebung des Entgelts nach § 6 Abs. 1 nicht verfangen,
wenn ein Unternehmen, das als Endverbraucher Elektrizi-

tät abnimmt, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes

nachweist, daß die sich aus der Anhebung seines Ent-

gelts ergebende Belastung eine unbillige Härte bedeuten

würde.
  (2) Das Bundesamt stellt auf Antrag des Unternehmens
im voraus fest, ob die Belastung im einzelnen Falle ganz

oder teilweise eine unbillige Härte bedeuten würde, und

erteilt hierüber eine Bescheinigung. Eine unbillige Härte im
Sinne· dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn die Belastung
wesentlich dazu beiträgt, daß eine Gefährdung der wirt-
schaftlichen Existenz des einzelnen Unternehmens oder
eines Unternehmensteils oder einer Betriebsstätte droht
Das Bundesamt hat bei seiner Entscheidung die Be-
lastung der übrigen Endverbraucher zu berücksichtigen.
   (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann bei
der Ermittlung der geschuldeten Abgabe nach § 4 Abs. 3
Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 den von dem Unternehmen er-
zielten Erlös entsprechend der Feststellung des Bundes-
amtes nach Absatz 2 außer Betracht lassen.
  (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Eigenerzeuger von
Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen, entspre-
chend.

                            §8
   Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten
  (1) Die Bergbauunternehmen, die Betreiber von Kraft-
werken, die Lieferanten von in Kraftwerken eingesetzter
Steinkohle sowie die Abgabeschuldner nach § 4 Abs. 2
haben dem Bundesamt auf Verfangen unverzüglich die
Auskunft zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die
erforderlich sind, um
1. die Zuschüsse nach § 3 zu berechnen und das Vor-
   liegen der Zuschußvoraussetzungen zu überprüfen,

2. die Höhe der nach § 4 Abs. 3 von den Unternehmen
   ermittelten Abgabe nachzuprüfen,

3. den-Prozentsatz nach § 4 Abs. 4 festzusetzen.
  (2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken haben dem
Bundesamt für das Jahr 1996 die monatlichen Steinkohle-
bezüge für den Einsatz in Kraftwerken jeweils für ein Kalen-
dervierteljahr bis zum 20. des folgenden Monats zu
melden. Alle Angaben sind nach Lieferanten, Mengen in
Tonnen Steinkohleeinheiten, Preisen in Deutscher Mark je
Tonne Steinkohleeinheiten, bei Einfuhren frei deutsche
Grenze, und Ursprungsland aufzuteilen.
   (3) Die Abgabeschuldner nach § 4 Abs. 2 haben, soweit
sie dem Bundesamt nicht bereits als Abgabeschuldner
BGBl. 1994, Seite 1621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1621
nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes be-
kannt sind, dem Bundesamt bis zum 1. März 1996 zu
melden, ob und gegebenenfalls in welchen Mengen sie im
Kalenderjahr 1995 Elektrizität an Endverbraucher im
Geltungsbereich dieses Gesetzes geliefert oder selbst
verbraucht haben. Erfolgt eine Aufnahme der Elektrizitäts-

erzeugung oder Elektrizitätslieferung nach dem 1. Januar

1996, ist dies dem Bundesamt binnen zwei Monaten nach

der Aufnahme zu melden.

  (4) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1
bis 3 sind unverzüglich zu melden.
  (5) Die zur Erteilung von Auskünften nach den Absät-
zen 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen sind über einen Zeit-
raum von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen angefallen sind.
   (6) Die vom Bundesamt beauftragten Personen können
zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten
Unterlagen und Auskünfte während der üblichen Büro-
und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen sowie
Geschäftsräume der Unternehmen betreten, dort Besich-
tigungen und Prüfungen vornehmen und in die geschäft-
lichen Unterlagen Einsicht nehmen. Der Auskunftspflich-
tige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

  (7) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
fahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

   (8) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu
erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so
kann das Bundesamt die erforderliche Festsetzung im
Wege der Schätzung treffen.

                            §9
                 Ordnungswidrigkeiten
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
   Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
   zeitig vorlegt,

2. entgegen§ 8 Abs. 2 bis 4 eine vorgeschriebene Mel-
   dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht für die vor-
   geschriebene Dauer aufbewahrt,

4. entgegen § 8 Abs. 6 das Betreten von Grundstücken

   oder Geschäftsräumen, die Vornahme von Besichti-

   gungen oder Prüfungen oder die Einsichtnahme in

   geschäftliche Unterlagen nicht duldet.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
amt.

                            §10
                 Begriffsbestimmungen

  Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine Anlage
zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder

Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren. Unerheblich
ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Genera-
toren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder
nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum
Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird.

  (2) Steinkohle im Sinne dieses Gesetzes ist auch

Braunkohle mit einem Anteil an Tiefbaubraunkohle von

mindestens 25 vom Hundert und Braunkohle mit einem

Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von
über 2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braun-
kohle aus derselben Lagerstätte nicht vermindert werden
kann. Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist die
außerhalb des Bereichs der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl gewonnene Steinkohle.
   (3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne die-
ses Gesetzes sind Unternehmen, die Elektrizitätsversor-
gung nach § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
betreiben. Wer Strom an Dritte weitergibt, ohne Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen nach Satz 1 zu sein, ist im
Rahmen dieses Gesetzes einem Elektrizitätsversorgungs-
unternehmen gleichgestellt, es sei denn, die auf den wei-
tergegebenen Strom zusätzlich anfallende Abgabe unter-
schreitet eintausend Deutsche Mark im Jahr.

  (4) Eigenerzeuger im Sinne dieses Gesetzes sind Unter-
nehmen und Betriebe, die Anlagen zur Erzeugung von
Elektrizität betreiben, soweit sie nicht Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 sind.

                         Artikel3

           Drittes Gesetz zur Änderung
        des Dritten Verstromungsgesetzes

  Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917),
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 1993 (BGBI. 1S. 2353), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:

     "(6) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonder-
   vermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-
   ministeriums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhal-
   tung der Zahlungsfähigkeit sowie zur Tilgung von
   Verbindlichkeiten des Sondervermögens bis zur Höhe
   von sechs Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Bis
   zu dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt
   in Anspruch genommen werden. Die Kredite werden
   aus Mitteln des Sondervermögens verzinst und getilgt.
   Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet der

   Bund; ihre Abwicklung wird durch Gesetz geregelt. Für

   die Verwaltung des Sondervermögens gelten die

   Vorschriften über die Verwaltung der Bundesschuld

   entsprechend."

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   In Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:

   ,,Auf Antrag des Zuschußempfängers kann die Frist
   längstens bis zum 31. Dezember 1999 verlängert wer-
   den. Die Verlängerung kann nur erteilt werden, wenn
   der Antragsteller Lieferverträge nachweist, die ihn zum
   Bezug deutscher Steinkohle zum Einsatz in Kraftwer-
   ken im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember
   1996 in angemessener Höhe verpflichten."
BGBl. 1994, Seite 1622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1622
1622                                     Bundesgesetzblatt,

3. § 8 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefaßt:
   ,,Die Ausgleichsabgabe wird nicht erhoben bei Eigen-
   erzeugem von Elektrizität, deren Erzeugungsanlagen
   insgesamt eine Nennleistung von nicht mehr als fünf
   Megawatt aufweisen."

4. § 8 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

   „ 1. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach
        einem Prozentsatz der aus der Lieferung von Bek-
        trizität an Endverbraucher im Geltungsbereich die-
        ses Gesetzes erzielten Erlöse, soweit die Lieferung

        in der Zeit vor dem 1. Januar 1996 erfolgte,".

5. § 8 Abs. 3a wird wie folgt gefaßt:
     ,,(3a) Der Prozentsatz dar Ausgleichsabgabe wird für
   das Kalenderjahr 1995 auf 8,50 vom Hundert fest-
   gesetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft hat
   durch Rechtsverordnung für das Kalenderjahr 1995
   bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen den in Satz 1
   genannten Prozentsatz für die aus Lieferung von Elek-
   trizität an Endverbraucher in den einzelnen Ländern
   erzielten Erlöse nach Maßgabe des Absatzes 5 festzu-
   legen."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
       „Für die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung
       von Verzugszinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Ge-
       setzbuchs entsprechend."

   b) Folgende Absätze 2a und 2b werden eingefügt:
        ,,(2a) Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung
       über die Ausgleichsabgabe beim Bundesamt einzu-
       reichen, in der er die Abgabe selbst zu berechnen
       hat. Das Bundesamt setzt die Ausgleichsabgabe
       durch Bescheid fest. Die §§ 164 und 165 der Abga-
       benordnung finden entsprechende Anwendung.
          (2b) Für die Festsetzungsverjährung der Aus-
       gleichsabgabe sind die§§ 169 bis 171 der Abga-
       benordnung mit Ausnahme des § 169 Abs. 2 Satz 1
       Nr. 1 der Abgabenordnung entsprechend anzu-
       wenden."

7. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:

       „Erfolgt eine Aufnahme der Bektrizitätserzeugung

       oder der Elektrizitätslieferung nach dem 1. Januar
       1975, ist dies dem Bundesamt binnen zwei Mona-
       ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach
       der Aufnahme zu melden."
   b) Folgender Absatz Sa wird eingefügt:

        ,,(Sa) Die zur Erteilung von Auskünften nach den
       Absätzen 1 bis 5 erforderlichen Unterlagen sind
       über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewah-
       ren."

8. § 15 wird wie folgt geändert:

   In Absatz 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:

   „4. entgegen § 13 Abs. 5a Unterlagen nicht für die
       vorgeschriebene Dauer aufbewahrt."
Jahrgang 1994, Teil 1

                           Artikel 4
                   Siebentes Gesetz
            zur Änderung des Atomgesetzes

    Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), zuletzt geändert durch
  Artikel 6 Abs. 77 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993

  (8~81. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
     gefügt:

       ,,(2a) Bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen,

     die der Erzeugung von Bektrizität dienen, gilt Absatz 2
     Nr. 3 mit der Maßgabe, daß zur weiteren Vorsorge
     gegen Risiken für die Allgemeinheit die Genehmigung
     nur erteilt werden darf, wenn auf Grund der Beschaf-
     fenheit und des Betriebs der Anlage auch Ereignisse,
     deren Eintritt durch die zu treffende Vorsorge gegen
     Schäden praktisch ausgeschlossen Ist, einschnei-
     dende Maßnahmen zum Schutz vor der schädlichen
     Wirkung ionisierender Strahlen außerhalb des abge-
     schlossenen Geländes der Anlage nicht erforderlich
     machen würden; die bei der Auslegung der Anlage
     zugrunde zu legenden Ereignisse sind in Leitlinien
     näher zu bestimmen, die das für die kemtechnische
     Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bun-

     desministerium nach Anhörung der zuständigen ober-
     sten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffent-
     licht. Satz 1 gilt nicht für die Errichtung und den Betrieb
     von Anlagen, für die bis zum 31. Dezember 1993 eine
     Genehmigung oder Teilgenehmigung erteilt worden ist,
     sowie für wesentliche Veränderungen dieser Anlagen
     oder ihres Betriebes."

  2. § 9a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
      "(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen
     umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat,
     wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb
     solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder
     Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt,
     hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Rest-
     stoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive
     Anlagenteile den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten
     Zwecken entsprechend schadlos verwertet oder als
     radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte
     Endlagerung)."

                           Artikel 5

                 Gesetz zur Änderung

            des Stromeinspeisungsgesetzes
    Das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990
  (BGBI. 1S. 2633) wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt neu gefaßt:

                                ,,§ 1
        Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergü-
     tung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft,
     Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder
     aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstof-
     fen der Land- und Forstwirtschaft oder der gewerb-

     lichen Be- und Verarbeitung von Holz gewonnen wird,
     durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunterneh-
     men. Nicht erfaßt wird Strom

   1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klär-
      gasanlagen oder aus Anlagen, in denen der Strom
      aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfall-
      stoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung
      von Holz gewonnen wird, mit einer installierten
      Generatorleistung über 5 Megawatt sowie
   2. aus Anlagen, die zu über 25 % der Bundesrepublik
      Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen Elek-
      trizitätsversorgungsunternehmen oder Unterneh-
      men gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15 des
      Aktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß
      aus diesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet

      dieser Unternehmen eingespeist werden kann."

2. § 3 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
   "Die Vergütung beträgt für Strom aus Wasserkraft,
   Deponiegas und Klärgas sowie aus Produkten oder

   biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und
   Forstwirtschaft sowie der gewerblichen Be- und Ver-
   arbeitung von Holz mindestens 80 vom Hundert des
   Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Strom-
   abgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an
   alle Letztverbraucher."

                         Artikel&

                       lnkraftteten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3

am Tage nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 3 Nr. 3 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
   (3) Artikel 5 tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 19. Juli 1994
                                                 Der Bundespräsident
                                                   Roman Herzog
                                                  Der Bundeskanzler
                                                   Dr. Helmut Kohl
                                       Der Bundesminister für Wirtschaft
                                                  Rexrodt
                                            Der Bundesminister
                               für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
                                               Klaus Töpfer
1624                                         Bundesgesetzblatt,

                                                 Gesetz
Jahrgang 1994, Teil 1
                                zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes
                                                       Vom 20. Juli 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
       Änderung des Schornsteinfegergesetzes

  Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969
(BGBI. 1S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261),
wird wie folgt geändert:

 1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-
    sicht eingefügt:

                       „Inhaltsübersicht
                                                             §§
    1. Teil: Allgemeine Vorschriften                     1- 3

    II. Tell: Voraussetzungen für die Berufs-
            ausübung

    1. Abschnitt: Bewerbung und Bestellung               4- 7
    2. Abschnitt: Erlöschen der Bestellung               8-11

    III. Teil: Ausübung des Berufes
    1. Abschnitt: Pflichten und Aufgaben des
                  Bezirksschomsteinfegermeisters        12-21
    2. Abschnitt: Kehrbezirk                            22-23
    3. Abschnitt: Kehr- und Überprüfungsgebühren        24-25
    4. Abschnitt: Aufsicht                              2~28

    IV. Teil: Zusatzversorgung im Schomsteinfeger-
            handwerk

    1. Abschnitt: Versorgungsansprüche                  29-33
    2. Abschnitt: Versorgungsanstalt der deutschen
                  Bezirksschornsteinfegermeister        34-42
    3. Abschnitt: Aufbringung der Mittel                43
    4. Abschnitt: Sonstige Vorschriften                 44-49

    V. Teil: Bußgeld-, Übergangs-, Schluß- und
             sonstige Vorschriften
    1. Abschnitt: Bußgeldvorschriften                   50
    2. Abschnitt: Zuständige Behörde,
                  Schornsteinfegerrealrechte            52-53
    3. Abschnitt: Übergangsvorschriften                 54-57

    4. Abschnitt: Schlußvorschriften                    5~".

 2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Die Landesregierung oder die von ihr be-
       stimmte Stelle wird ermächtigt, nach Anhörung
       des Landesinnungsverbandes des Schornstein-
       fegerhandwerks, des Landesfachverbandes der
       Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und
       der für den Bereich des Landes zuständigen
       Zusammenschlüsse von Hauseigentümern zum

       Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs-
       und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung
       (Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen,
       welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitun-
       gen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen
       in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft
       werden müssen."

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „ver-
       weigerte Kehrung" die Worte „oder Überprüfung"
       eingefügt.

 3. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,2. durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutach-
            tens nachweist, daß er gesundheitlich in der
            Lage ist, die einem Bezirksschornsteinfeger-
            meister übertragenen Aufgaben zu erfüllen;".
    b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,3. in dem Land, in dem er in einer Bewerber-
           . liste eingetragen ist, im Schornsteinfeger-
             handwerk innerhalb der letzten drei Jahre
             vor der Bestellung mindestens zwei Jahre im
             Betrieb eines Bezirksschomsteinfegermeisters
             praktisch tätig gewesen ist. ..

4. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „nur"
       die Worte "wegen des Besuchs von Aus- und
       Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbil-
       dung im Schornsteinfegerhandwerk oder wegen
       der Erlangung der Fachschul- oder Hochschulreife
       oder vergleichbarer Bildungsabschlüsse oder"
       eingefügt.

    b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
       eingefügt:
        ,,(3) Zur Meisterprüfung im Schomsteinfeger-
       handwerk darf nur zugelassen werden, wer min-
       destens eine dreijährige Tätigkeit als Geselle in
       diesem Handwerk zurückgelegt hat. § 49 Abs. 4
       Nr. 1 der Handwerksordnung bleibt unberührt."
    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. In § 10 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 werden jeweils die
   Worte „eine amtsärztliche Bescheinigung" durch die
   Worte „ein amtsärztliches Gutachten" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „oder die Ver-
       setzung in einen anderen Kehrbezirk" gestrichen.
    b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
       eingefügt:

        ,,(4) Wid_erspruch und Anfechtungsklage gegen
       Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 haben keine
       aufschiebende Wirkung."
    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

7. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

           "2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine,
                Feuerstätten, Verbindungsstücke und
               Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrich-
               tungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2)
               in den Gebäuden, in denen er Arbeiten
               nach der Kehr- und Überprüfungsord-
               nung, der Verordnung über Kleinfeue-
               rungsanlagen - 1. BIMSchV oder den
               landesrechtlichen Bauordnungen auszu-
               führen hat, durch persönliche Besichti-
               gung innerhalb von fünf Jahren, und zwar
               jährlich in einem Fünftel seines Bezirks
               (Feuerstättenschau);".
      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

           „3. unverzügliche schriftliche Meldung der
               bei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbin-
               dungsstücken und Lüftungsanlagen oder
               ähnlichen Einrichtungen vorgefundenen
               Mängel

               a) an den Grundstückseigentümer, im

                  Falle von Wohnungseigentum an die

                  Gemeinschaft der Wohnungseigen-

                  tümer und, sofern die Einrichtung sich

                  in den Räumen des Wohnungseigen-

                  tümers befindet und zum Sondereigen-

                  tum gehört, zusätzlich an den Woh-
                  nungseigentümer, den der Verwalter
                  dem Bezirksschomsteinfegermeister
                  auf Anforderung zu benennen hat,
              b) an die zuständige Behörde, wenn die
                 Mängel nicht innerhalb einer von dem
                 Bezirksschornsteinfegermeister zu set-
                 zenden Frist abgestellt worden sind;".
      cc) In Nummer 4 werden die Worte „und Ver-
          bindungsstücken" durch die Worte ,, , Ver-
          bindungsstücken und Lüftungsanlagen oder
          ähnlichen Einrichtungen• ersetzt und nach
          dem Wort „Feuersicherheit• die Angabe ,,(§ 1
          Abs. 2)" eingefügt.
      dd) Nach Nummer 10 wird folgende neue Num-
          mer 11 eingefügt:

          ,, 11. Überwachung von Feuerungsanlagen hin-
                sichtlich der Anforderungen an heizungs-

                oder raumlufttechnische oder der Ver-

                sorgung mit Brauchwasser dienende
                Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der
                Feuerstättenschau nach Nummer 2,
                soweit ihm diese Überwachung nach § 7
                Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes
                vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873),
                zuletzt geändert durch das Gesetz vom
                20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701), in seiner
                jeweils geltenden Fassung übertragen
                worden ist;".

      ee) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12
          und wird wie folgt geändert:
          Nach dem Wort "Energieeinsparungsgeset-
          zes„ werden die Worte „vom 22. Juli 1976
          (Bundesgesetzbl. 1S. 1873)" gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte
      Arbeiten dürfen dem Bezirksschornsteinfeger-
      meister nur übertragen werden, soweit dies durch
      Rechtsvorschriften des Bundes zugelassen ist.
      Das Bundesministerium für Wirtschaft wird
      darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen
      mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
      schutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
      dem Bezirksschomsteinfegermeister andere Reini-
      gungs-, Überprüfungs-, Meß- und sonstige Über-
      wachungsarbeiten insbesondere zum Zweck der Er-
      haltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brand-
      sicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder
      der rationellen Energieverwendung zu übertragen,
      soweit diese Arbeiten einen Bezug zum Auf-
      gabengebiet des Bezirksschomsteinfegermeisters
      nach Absatz 1 aufweisen."

8. § 17 wird wie folgt gefaßt:
                            "§ 17

                          Wohnsitz

      Der Bezirksschomsteinfegermeister soll innerhalb

   seines Kehrbezirks oder dessen Nahbereich wohnen.

   Ausnahmen sind nur aus triftigen Gründen zur Ver-

   meidung besonderer Härten zulässig. Jeder Woh-

   nungswechsel ist der zuständigen Behörde unverzüg-

   lich mitzuteilen."

9. § 19 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 19
                     Aufzeichnungen
           des Bezirksschomsteinfegermeisters
                 und Datenübermittlung
     (1) Der Bezirksschomsteinfegermeister hat in bezug
   auf eine Feuerungsanlage aufzuzeichnen:
   1. Name und Anschrift

      a) des Eigentümers und, falls davon abweichend,
         des Betreibers oder
      b) im Falle von Wohnungseigentum des Verwalters
         nach dem Wohnungseigentumsgesetz und,
         falls die Feuerungsanlage zum Sondereigen-
         tum gehört, des Wohnungseigentümers, den
         der Verwalter dem Bezirksschornsteinfeger-

         meister auf Anforderung zu benennen hat, und,

         falls abweichend, des Betreibers,

   2. Art der Anlage einschließlich ihrer technischen
      Daten und Angaben über ihren Betrieb und Stand-
      ort der Anlage,
   3. die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,
      2, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 vorgeschriebenen
      Arbeiten,

   4. die von ihm festgestellten Mängel (§ 13 Abs. 1
      Nr. 3) und

   5. die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten.
     (2) Der Bezirksschomsteinfegermeister hat für
  jedes Kalenderjahr ein Kehrbuch zu führen, in dem
  mindestens einzutragen sind:
   1. Art und Standort der Feuerungsanlage,
1626                                     Bundesgesetzblatt,

   2. die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung v9r-
      geschriebenen gebührenpflichtigen Arbeiten und
      das Datum der Ausführung,
   3. alle sonstigen gebührenpflichtigen Arbeiten und
      das Datum der Ausführung,

   4. die Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungs-
      gebührenordnung,
   5. das Datum der Feuerstättenschau.
   Das Bundesministerium für Wirtschaft erläßt durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
   Vorschriften über die Führung des Kehrbuches und
   über die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Dauer
   ihrer Aufbewahrung, ihre Vorlage an die zuständige
   Behörde und ihre Übergabe an den Nachfolger im
   Kehrbezirk.

      (3) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf die
   nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten aus
   seinen Aufzeichnungen an öffentliche Stellen über-
   mitteln, soweit das für die Erfüllung seiner Aufgaben,
   die Bekämpfung der Luft-, Boden- und Gewässerver-
   schmutzung, die rationelle Energieverwendung, die
   Bauaufsicht oder die Brandbekämpfung erforderlich
   ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten
   für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
   Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Eine Ver-
   arbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zu-
   lässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt
   werden dürfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf
   Ersuchen, trägt die ersuchende Behörde die Kosten
   der Datenübermittlung.
       (4) Der Bezirksschomsteinfegermeister darf per-
    sonenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen nur
    übermitteln, soweit der Empfänger ein rechtliches
    Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt
    und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an
    dem Ausschluß der Übermittlung hat. Die Kosten der
    Datenübermittlung trägt die anfordernde nicht-öffent-
    liche Stelle. Der Empfänger darf die übermittelten
    Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu
    dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die
    übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzu-
    weisen. Für andere Zwecke dürfen die übermittelten
    Daten mit Zustimmung der übermittelnden Stelle ver-

    arbeitet und genutzt werden, wenn eine Übermittlung

    der Daten nach Satz 1 zulässig wäre."

10. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    ,,Die Berechtigten können die Nutzung des Kehr-
    bezirks jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch
    schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen
    Behörde ausschlagen."

11. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,(§ 13 Abs. 1)"
       durch die Angabe ,,(§ 13 Abs. 1 und 2)" ersetzt.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

12. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
    Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
    (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung) nach

    Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schom-
    steinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der
    Arbeitnehmer im Schomsteinfegerhandwerk und der
Jahrgang 1994, Teil 1

      für den Bereich des Landes zuständigen Zusammen-
      schlüsse von Hauseigentümern Vorschriften über
      Gebühren und Auslagen des Bezirksschomstein-
      fegermeisters für durchgeführte Arbeiten nach § 13
      Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 zu
      erlassen."

  13. § 25 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
           ,,(3) Der Bezirksschomsteinfegermeister hat eine
         spezifizierte Rechnung auszustellen, in der seine
         Auslagen und die Vergütungen für etwaige Neben-
         arbeiten getrennt von den Gebühren nach der
         Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung aufzu-
         führen sind."

      b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
           ,,(4) Die Gebühr nach der Kehr- und Überprü-
         fungsgebührenordnung ist eine öffentliche Last des
         Grundstücks und ist vom Grundstückseigentümer
         oder im Falle von Wohnungseigentum von der
         Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.
         Sie verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhält-
         nisse zwischen dem Grundstückseigentümer oder
         Wohnungseigentümer und Dritten sowie zwischen
         der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und
         dem einzelnen Wohnungseigentümer werden da-
         durch nicht berührt. Rückständige Gebühren und
         Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet wor-
         den sind, werden von der zuständigen Verwal-
         tungsbehörde auf Antrag des Bezirksschomstein-
         fegermeisters durch Bescheid festgestellt und
         nach den für sie geltenden Vorschriften der Ver-
         waltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuld-
         ner ist vorher zu hören. Soweit die Kosten der
         Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen
         Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von dem-
         jenigen zu tragen, für dessen Rechnung die
         Zwangsvollstreckung erfolgt."

  14. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Worte
         ,,auch ohne besonderen Anlaß" eingefügt.
      b) In Satz 4 werden die Worte „aus begründetem

         Anlaß" durch die Worte „auch ohne besonderen

         Anlaß" ersetzt.

  15. § 27 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 2 wird die Zahl „ 1 000" durch die
               Zahl „ 10 000" ersetzt.
         bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
           ,,(2) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine
         Strafe oder Geldbuße verhängt worden, darf
         wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht
         ausgesprochen werden; Warnungsgeld darf nur
         verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich
         ist, um den Bezirksschomsteinfegermeister zur
         Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten."

  16. Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:
      „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
      einstweilige Berufsuntersagung haben keine auf-
      schiebende Wirkung."

17. In § 29 Abs. 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze
    eingefügt:

    „Hat der Bezirksschomsteinfegermeister während der
    Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
    Rentenversicherung nicht gezahlt, ist das Ruhegeld
    ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus
    der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der
    sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden
    Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der
    Bezirksschomsteinfegermeister während der Zeit sei-
    ner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung
    Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen
    Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte
    werden ermittelt, indem die für Bezirksschomstein-
    fegermeister in der gesetzlichen Rentenversicherung
    maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrund-
    lage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum
    Sechsten Buch Sozialgesetzbuch) für dasselbe
    Kalenderjahr geteilt wird."

18. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
       gefügt:
       .,§ 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
    b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,, 1. für die Witwe eines Bezirksschomsteinfeger-

             meisters nach Ablauf der Nutzungszeit nach
             § 21 Abs. 1 ;".

    c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, die§§ 21
       und 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 61
       Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten
       entsprechend."

19. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz
       eingefügt:
       ,,§ 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
           .,§ 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungs-
           gesetzes und § 48 Abs. 4 und 5 des
           Sechsten Buches Sozialgesetzbuch finden

           entsprechende Anwendung."

       bb} In Satz 4 werden die Worte „wegen der
           Einkommensanrechnung auf Renten wegen
           Todes" gestrichen.

20. § 37 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Die Vertreterversammlung besteht aus dreißig
       gewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter
       der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte nach
       § 29 Abs. 1 sind."
    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind

       in der Satzung der Versorgungsanstalt mit der
       Maßgabe zu bestimmen, daß die Wahlen in der
       Gruppe der Bezirksschomsteinfegermeister und
       die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberech-
       tigten nach § 29 Abs. 1 getrennt voneinander
       durchzuführen sind."

21. § 38 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,.(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern
    einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertre-
    tenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein Stell-
    vertreter zu wählen."

22. § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,, 1. die Wahl der Mitglieder der Vertreterversamm-
          lung und ihrer Stellvertreter, die Rechte und
          Pflichten der Vertreterversammlung und die Art
          der Beschlußfassung in ihr sowie die Reihenfolge
          des Eintritts der Stellvertreter im Falle der Ver-
          hinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
     2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer
        Stellvertreter, die Rechte und Pflichten des Vor-
        standes und die Art der Beschlußfassung in
        ihm,".

23. Nach § 50 werden die Worte „zweiter Abschnitt
    Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des
    Schornsteinfegerwesens" gestrichen.

24. § 51 wird aufgehoben .

25. Vor § 52 werden die Worte „Dritter Abschnitt" ersetzt

    durch die Worte „zweiter Abschnitt".

26. Nach § 53 werden die Worte „Vierter Abschnitt"
    ersetzt durch die Worte „Dritter Abschnitt".

27. § 55 wird gestrichen.

28. Nach § 57 werden die Worte „Fünfter Abschnitt"
    ersetzt durch die Worte „ Vierter Abschnitt" und § 58
    gestrichen.

29. Nach§ 56 werden folgende§§ 56a bis 56d eingefügt:

                             ,,§56a

                            Ruhegeld
              für Bezirksschomsteinfegermeister
          in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
                       genannten Gebiet

      (1) Für das Ruhegeld eines ehemaligen Bezirks-

    schomsteinfegermeisters, der am 1. August 1994 als
    Bezirksschomsteinfegermeister in dem in Artikel 3
    des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt
    war oder nach diesem Tag bestellt oder wieder-
    bestellt wird, gilt § 29 mit der Maßgabe, daß

    1. bei der Berechnung des Ruhegeldes für Zeiten der
       Mitgliedschaft als Bezirksschomsteinfegermeister
       bei der Versorgungsanstalt, die auf einer Bestel-
       lung als Bezirksschomsteinfegermeister in dem
       in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
       Gebiet beruhen, bis zur Herstellung einheitlicher
       Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundes-
       republik Deutschland der Jahreshöchstbetrag (Ost)

       (Absatz 2) zugrunde zu legen ist,

    2. auch Zeiten der Bestellung als Bezirksschom-
       steinfegermeister in dem in Artikel 3 des Eini-
       gungsvertrages genannten Gebiet in der Zeit vom
       1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1994 als Zeiten der
       Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt gelten,
1628                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   3. nach Absatz 3 Satz 2 auf die Dauer der Mitglied-
      schaft anzurechnende Zeiten nur Zeiten sind, die
      nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt
      worden sind,
   4. in den Fällen, in denen dem Ruhegeld sowohl
      Zeiten, für die der Jahreshöchstbetrag nach § 30
      maßgebend ist, als auch Zeiten zugrunde liegen,
      für die der Jahreshöchstbetrag (Ost) (Absatz 2)
      maßgebend ist, Teilbeträge zu ermitteln sind,
      deren Summe das Ruhegeld ergibt,

   5. als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund
      einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Ren-
      tenversicherung derjenige gilt, der insgesamt auf
      Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten beruht,

   6. als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund
      einer Pflichtversicherung auch die Rente nach den
      Vorschriften des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
      ges genannten Gebietes (Artikel 2 Renten-Über-
      leitungsgesetz) sowie die Leistung nach§ 315a,
      § 319a oder§ 319b des Sechsten Buches Sozial-
      gesetzbuch gilt.

   Satz 1 gilt entsprechend für die Berechnung des
   Witwen- oder Witwergeldes nach § 31 und des
   Waisengeldes nach§ 32.

      (2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag,
   der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag
   nach § 30 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen
   aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen
   aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenver-
   sicherung vervielfältigt wird.

                           §56b
                          Beiträge
      Bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis
   zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse
   im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den
   abweichenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet angemessen
   Rechnung zu tragen; hierzu kann in der Satzung der
   Versorgungsanstalt auch vorgesehen werden, daß
   für die Finanzierung der Ausgaben der Versorgungs-
   anstalt, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus
   der Durchführung der Zusatzversorgung in dem in

   Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

   verwendet werden.
                             §56c

                    Zusammensetzung
               der Selbstverwaltungsorgane
      (1) Die Vertreterversammlung ist für die ab

   1. Januar 1994 beginnende Amtsperiode um fünf

   weitere Mitglieder aus der Gruppe der Bezirksschom-

   steinfegermeister und je zwei Stellvertreter, der Vor-

   stand um ein weiteres Mitglied zu ergänzen, deren
   Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet liegt.
      (2) Die weiteren Mitglieder der Vertreterversamm-
   lung werden ohne Wahlhandlung aufgrund von Wahl-
   vorschlägen der Bezirksschomsteinfegermeister, deren
   Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet liegt, gewählt. Auf das Wahlverfah-
   ren finden die ansonsten geltenden Wahlvorschriften
   entsprechende Anwendung, soweit in dieser Vor-

    schritt nichts anderes bestimmt ist. Jedes Land in
    dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
    Gebiet bildet einen Wahlbereich. Der Wahlleiter for-
    dert im Bundesanzeiger und in der Fachzeitung "Das
    Schomsteinfegerhandwerk" die Bezirksschornstein-
    fegermeister auf, Wahlvorschläge einzureichen und
    bestimmt gleichzeitig, bis zu welchem Tag und wel-
    cher Uhrzeit die Vorschläge bei ihm eingegangen sein
    müssen. Werden in einem Wahlbereich mehrere gül-
    tige Wahlvorschläge eingereicht, gilt diejenige Person
    als gewählt, auf die die meisten gültigen Vorschläge
    entfallen. Bei Gleichheit entscheidet das Los, das
    der Wahlleiter in einer Sitzung des Wahlausschusses
    zieht.

      (3) Das weitere Mitglied des Vorstands wird nach
    Ergänzung der Vertreterversammlung von den neu
    bestimmten Mitgliedern der Vertreterversammlung
    gewählt.

      (4) Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterver-
    sammlung ist bis zum 31 . Oktober 1994 abzu-
    schließen.
                         §56d

                    Anwendungsbereich
               früherer Übergangsregelungen,
                    Übergangsregelungen

      (1) § 56 ist in eiern in Artikel 3 des Einigungs-
    vertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.
       (2) Spätestens bis zum 31 . Januar 1996 ist eine
    neue Vertreterversammlung zu wählen. Die am
    1. Januar 1994 beginnende Amtsdauer der Vertreter-
    versammlung endet mit dem Abschluß der Wahl
    der neuen Vertreterversammlung. Bis zum 31. Juli
    1995 ist eine den Vorschriften dieses Gesetzes ent-
    sprechende Satzung zu beschließen; bis zu diesem
    Zeitpunkt gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie
    dem Gesetz entspricht.
       (3) Für Berechtigte, die vor dem 1. August 1994 An-
    spruch auf Waisengeld hatten, gilt § 32 Abs. 3 Satz 3
    in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung."

30. § 59 wird wie folgt gefaßt:
                            "§59

                         Anwendung

             der Anlage I des Einigungsvertrages

      (1) Die §§ 1 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 lassen
    Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3
    Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31 . August
    1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1000) unberührt.

       (2) Die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Ab-

    schnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages

    aufgeführte Maßgabe ist mit Ablauf des 31. Juli 1994

    nicht mehr anzuwenden."

31. §4Abs. 2,§5Abs.2, §6Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 2, §20
    Abs. 2, § 37 Abs. 4 und § 42 Abs. 1 und 5 werden wie
    folgt geändert:
    Die Worte "Der Bundesminister für Wirtschaft", "dem
    Bundesminister für Wirtschaft", "dem Bundesminister
    für Arbeit und Sozialordnung", "der Bundesminister
    der Finanzen", "des Bundesministers für Wirtschaft"
    werden jeweils durch die Worte:

    "Das Bundesministerium für Wirtschaft", ,,dem Bun-
    desministerium für Wirtschaft", ,,dem Bundesministe-
    rium für Arbeit und Sozialordnung", "das Bundesmini-
    sterium der Finanzen", ,,des Bundesministeriums für
    Wirtschaft"
    ersetzt.

                       Artikel2

                Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wortlaut
des Schornsteinfegergesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
                       Artikel3

                   Außerkrafttreten

 Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem
Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 22. April 1975

(BGBI. 1 S. 989), geändert durch die Verordnung vom
27. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1313), tritt am 31. Dezember
1995 außer Kraft.

                          Artikel4

                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts
anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung
in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Februar 1995,
Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 11 Buchstabe b am
1. Januar 1998, Nummer 13 Buchstabe a am 1. Januar
1996 und Nummer 17 bis 22 (mit Ausnahme von Num-

mer 18 Buchstabe b) sowie Nummer 29 mit Ausnahme
der§§ 56c und 56d Abs. 2 und Nummer 30 am 1. August
1994 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den 20. Juli 1994
                                             Der Bundespräsident
                                                Roman Herzog
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut
Kohl
                                    Der Bundesminister für Wirtschaft
                                               Rexrodt
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm
                                              Der Bundesminister
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                                  Klaus Töpfer
1630                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang

                                             Drittes Gesetz
1994, Teil 1
                         zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien
                              des Rates der Europäischen Gemeinschaften
                             (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)*)
                                                               Vom 21. Juli 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                          Anderung
             des Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI.

1993 1S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes

vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1337), wird wie folgt ge-

ändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe "84 Abs. 1 Satz 2

            und 3 und Abs. 3" durch die Angabe "89a, 93"

            ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird die Angabe "82 bis 84" durch
            die Angabe "82, 83" und die Angabe „88
            und 89" durch die Angabe "88, 89, 89a
            und 93" ersetzt.
     b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte "oder die
        ein auf Gesetz beruhendes Monopol besitzen"
        gestrichen.

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung
  - der Richtlinie 92/49/EWG vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der
    Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
    (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Anderung der
    Richtlinie 73/239/EWG und 881357/EWG (Dritte Richtlinie Schaden-

    versicherung) (ABI. EG Nr. L228 S. 1),
  - der Richtlinie 92196iEWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung
    der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
    (Lebensversicherung) sowie zur Anderung der Richtlinie 79/267/EWG
    und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABI. EG
    Nr. L 360 S. 1),
  - der Richtlinie 90/618/EWG vom 8. November 1990 zur Änderung der

    Richtlinie 731239/EWG und der Richtlinie 881357/EWG zur Koordi-
    nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direkt-
    versicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere
    bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. EG Nr. L 330
    S.44),
  - sowie einiger Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG
    vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
    tungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)
    und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienst-
    leistungsverkehrs sowie zur Anderung der Richtlinie 79/267/EWG
    (ABI. EG Nr. L 330 S. 50).

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        ,,(4) Die in der Anlage Teil A Nr. 23 und 24
      genannten Geschäfte fallen nur dann in den
      Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie

      von Versicherungsunternehmen betrieben wer-
      den, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage
      Teil A Nr. 19 bis 21 genannten Versicherungs-
      sparten erteilt wurde; in diesem Fall werden

      sie Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt.

      Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage Teil A Nr. 23)

      gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung

      eines mathematischen Verfahrens die im voraus

      festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden
      Prämien und die übernommenen Verpflichtungen
      nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte
      nach der Anlage Teil A Nr. 24 bestehen in der
      Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die

      Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei

      Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Er-

      werbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage
      und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Ge-
      schäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungs-
      unternehmen im Zusammenhang mit der Verwal-
      tung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des
      verwalteten Kapitals und das Erreichen einer
      Mindestverzinsung abgeben. Sterbekassen dürfen
      die in den Sätzen 1 bis 4, Pensionskassen die in
      den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht
      betreiben."
2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Worte „den Bezirk" durch

      die Worte „das Gebiet" ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort „insbesondere" wird gestrichen.

      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

           "1 . die Satzung, soweit sie sich nicht auf
                allgemeine Versicherungsbedingungen
                bezieht,".

      cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

          ,,2. Angaben darüber, welche Versicherungs-
               sparten betrieben und welche Risiken
               einer Versicherungssparte gedeckt wer-

               den sollen, unter Mitteilung der Bezeich-
               nung und des Gegenstandes des Versi-

       cherungsschutzes; bei Pensions- und Sterbe-
       kassen die allgemeinen Versicherungsbedin-
       gungen sowie die fachlichen Geschäfts-
       unterlagen, namentlich die Tarife und die
       Grundsätze für die Berechnung der Prämien

       und der mathematischen Rückstellungen

       einschließlich der verwendeten Rechnungs-
       grundlagen und mathematischen Formeln,".
   dd) In Nummer 4 werden die Worte „im Geltungs-
       bereich dieses Gesetzes" gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

       "1. für die Krankenversicherung im Sinne
           des § 12 Abs. 1 und für Pflichtversiche-
           rungen die allgemeinen Versicherungs-
           bedingungen,".

   bb) Nummer 1a wird wie folgt gefaßt:
       „ 1a. für die Krankenversicherung im Sinne
            des § 12 Abs. 1 die Grundsätze für die
            Berechnung der Prämien und der mathe-
            matischen Rückstellungen einschließlich
            der verwendeten Rechnungsgrundlagen
            und mathematischen Formeln,".

   cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

       „5. für die Geschäftsleiter die Angaben, die

           für die Beurteilung der Zuverlässigkeit

           und fachlichen Eignung (§ 7 a Abs. 1)

           wesentlich sind,".

   dd) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

       ,,6. sofern an dem Versicherungsunterneh-

            men bedeutende Beteiligungen (§ 7a

            Abs. 2 Satz 3) gehalten werden

           a) die Angabe der Inhaber und die Höhe
              der Beteiligungen,

           b) Angaben zu den Tatsachen, die für
              die Beurteilung der in § 7a Abs. 2
              Satz 1 und 2 genannten Anforderun-
              gen erforderlich sind,

           c) sofern diese Inhaber Jahresabschlüs-
              se aufzustellen haben: die Jahresab-
              schlüsse der letzten drei Geschäfts-
              jahre nebst Prüfungsberichten von
              unabhängigen Abschlußprüfern, so-
              fern solche zu erstellen sind, und

           d) sofern diese Inhaber einem Konzern

              angehören: die Angabe der Konzern-

              struktur und, sofern solche Abschlüs-

              se aufzustellen sind, die konsolidier-

              ten Konzernabschlüsse der letzten drei

              Geschäftsjahre nebst Prüfungsberich-

              ten von unabhängigen Abschluß-

              prüfern, sofern solche zu erstellen
              sind,

        7. für den Verantwortlichen Aktuar Angaben,
           die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
           und fachlichen Eignung (§ 11 a Abs. 1,
           §§ 11 e und 12 Abs. 2 Satz 2) erforderlich
           sind."

   d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
      ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Be-
      stimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der

      gemäß Absatz 5 Nr. 5 und 6, § 13d Nr. 1, 2, 4 und 5

      einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies
      zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde
      erforderlich ist. Die Ermächtigung kann durch
      Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt
      für das Versicherungswesen übertragen werden.
      Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit
      den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder."

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(1) Die Erlaubnis wird, wenn sich nicht aus dem
   Geschäftsplan etwas anderes ergibt, ohne Zeit-
   beschränkung erteilt. Ungeachtet einer Beschrän-
   kung des Antrags wird sie für das Gebiet aller
   Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und
   aller anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkom-
   men) in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom
   17. März 1993 (BGBI. 1993 II S. 1294) erteilt."

4. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:

                            n§ 7a
      (1) Die Geschäftsleiter von Versicherungsunter-

   nehmen müssen zuverlässig und fachlich geeignet

   sein. Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße

   theoretische und praktische Kenntnisse in Versiche-

   rungsgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus.
   Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine drei-
   jährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungs-

   unternehmen von vergleichbarer Größe und Ge-

   schäftsart nachgewiesen wird. Geschäftsleiter sind

   diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz
   oder Satzung· oder als Hauptbevollmächtigte einer
   Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäi-
   schen Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags-
   staat des EWR-Abkommens zur Führung der
   Geschäfte und zur Vertretung des Versicherungs-
   unternehmens berufen sind.

      (2) Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung am
   Versicherungsunternehmen müssen den im Interesse
   einer soliden und umsichtigen Führung des Ver-
   sicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen
   genügen, insbesondere zuverlässig sein. Wird die
   Beteiligung von juristischen Personen oder Personen-
   handelsgesellschaften gehalten, gilt das gleiche für
   diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz,

   Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der

   Geschäfte und zur Vertretung berufen sind, sowie

   für die persönlich haftenden Gesellschafter. Eine

   bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar

   oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunter-

   nehmen mindestens 1O vom Hundert des Nenn-

   kapitals oder der Stimmrechte einer Versicherungs-

   aktiengesellschaft gehalten oder des Gründungs-
   stocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitig-
   keit (§ 22) gezeichnet werden oder trotz Unterschrei-
   tens dieser Schwelle ein maßgeblicher Einfluß auf die
   Geschäftsführung ausgeübt werden kann. Für die
   Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Artikel 7
   Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom
1632                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Ver-
   äußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer
   börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden
   Informationen (ABI. EG Nr. L 348 S. 62). Die mittelbar
   gehaltenen Beteiligungen sind dem mittelbar beteilig-
   ten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.
   Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als
   Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Han-
   delsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechts-
   form und den Sitz ankommt; jedes Tochterunter-
   nehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls
   als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens
   angesehen, das die einheitliche Leitung ausübt.
   Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als
   Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels-
   gesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform
   und den Sitz ankommt."

 5. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

       1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
          daß die Geschäftsleiter die Voraussetzungen
          des§ 7a Abs. 1 nicht erfüllen,

       2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
          daß den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten
          Anforderungen nicht Genüge getan wird,

       3. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5
          Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten
          Unterlagen die Belange der Versicherten nicht
          ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen
          aus den Versicherungen nicht genügend als

          dauernd erfüllbar dargetan sind.

       Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Ver-
       sicherungsunternehmen mit dem Inhaber einer
       bedeutenden Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) ver-
       bunden ist und wenn wegen dieser Unterneh-
       mensverbindung (§ 15 des Aktiengesetzes) oder
       der Struktur der Unternehmensverbindung des
       Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit ande-
       ren Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das
       Versicherungsunternehmen nicht möglich ist. Die
       Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent-
       gegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden
       Angaben oder Unterlagen enthält."

    b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 19 bis 21 11 durch
           die Angabe „Nr. 19 bis 24" ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

            „Das gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb
            der Krankenversicherung im Sinne des § 12
            Abs. 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer
            Versicherungssparten."

    c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
        ,,(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung
       über den Antrag auf Erlaubnis auszusetzen oder

       die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein ent-
       sprechender Beschluß der Kommission oder des
       Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt,
       der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie

      73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur
      Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
      vorschriften betreffend die Aufnahme und Aus-
      übung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
      Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. EG
      Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 32b Abs. 4 der
      Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom
      5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und
      Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und
      Ausübung der Direktversicherung (Lebensver-
      sicherung) (ABI. EG Nr. L 63 S. 1) zustandegekom-
      men ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf
      drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an
      nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten
      auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses
      eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt
      der Rat der Europäischen Gemeinschaften die
      Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat
      die Aufsichtsbehörde diese Fristverlängerung zu

      beachten.
        (4) Aus anderen als den in den Absätzen 1
      und 1a genannten Gründen darf die Erlaubnis
      nicht versagt werden."

6. In § Sa Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe .,§ 8 Abs. 1 Nr. 1"
   durch die Angabe,,§ 7a Abs. 1" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Worte „sollen die Bestimmungen" werden
           durch die Worte „müssen vollständige An-
           gaben" ersetzt.

       bb) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz ge-

           strichen.
       cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

             „3. über die Fälligkeit der Prämie und die
                 Rechtsfolgen eines Verzugs;".
       dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

             „4. über die vertraglichen Gestaltungsrechte
                 des Versicherungsnehmers und des Ver-
                 sicherers sowie die Obliegenheiten und
                 Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des
                 Versicherungsfalls;".
       ee) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:

             ,,6. über die inländischen Gerichtsstände;".

       ff)   In Nummer 7 wird das Semikolon durch einen
             Punkt ersetzt.

       gg) Nummer 8 wird gestrichen.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die
       Rückversicherung und auf die in Artikel 10 Abs. 1
       des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den
       Versicherungsvertrag genannten Großrisiken."

 8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                             ,,§ 10a

      (1) Die Versicherungsunternehmen haben zu ge-
    währleisten, daß der Versicherungsnehmer, wenn
    er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucher-

    information über die für das Versicherungsverhältnis
    maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluß
    und während der Laufzeit des Vertrages nach Maß-
    gabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Bei den in
    Artikel 1O Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem
    Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten
    Großrisiken genügt die Angabe des anwendbaren
    Rechts und der zuständigen Aufsichtsbehörde.

       (2) Die Verbraucherinformation hat schriftlich zu
    erfolgen. Sie muß eindeutig formuliert, übersichtlich
    gegliedert und verständlich in deutscher Sprache
    oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers
    abgefaßt sein.
        (3) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge
    auf Abschluß rechtlich selbständiger Versicherungs-
    verträge enthalten, daß die Übersichtlichkeit, Les-
    barkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt
    werden. Der Antragsteller ist schriftlich und unter
    besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selb-
    ständigkeit der beantragten Verträge einschließlich
    der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen
    sowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungs-
    fristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen."

 9. § 11 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 11
      (1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen
    unter Zugrundelegung angemessener versicherungs-
    mathematischer Annahmen kalkuliert werden und so
    hoch sein, daß das Versicherungsunternehmen allen
    seinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere
    für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungs-
    rückstellungen bilden kann. Hierbei kann der Finanz-
    lage des Versicherungsunternehmens Rechnung ge-
    tragen werden, ohne daß planmäßig und auf Dauer
    Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus
    Prämienzahlungen stammen.
      (2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien
    und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen
    bemessen werden."

10. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a bis 11 e eingefügt:

                             ,,§ 11a

       (1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat
    einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muß
    zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche
    Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Ver-
    sicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus.
    Eine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig an-

    zunehmen, wenn eine mindestens dreijährige Tätig-

    keit als Versicherungsmathematiker nachgewiesen

    wird.

      (2) Der in Aussicht genommene Verantwortliche

    Aktuar muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde

    unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung

    der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß
    Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tat-
    sachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der in
    Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar nicht
    zuverlässig oder fachlich geeignet ist, so kann die
    Aufsichtsbehörde verlangen, daß eine andere Person
    benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände
    bekannt, die einer Bestellung entgegengestanden

hätten, oder erfüllt der Verantwortliche Aktuar die ihm
nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht
ordnungsgemäß, kann die Aufsichtsbehörde verlan-
gen, daß ein anderer Verantwortlicher Aktuar bestellt
wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in
Aussicht genommene oder der neue Verantwortliche
Aktuar die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt
eine neue Bestellung, so kann sie den Verantwort-
lichen Aktuar selbst bestellen. Das Ausscheiden des

Verantwortlichen Aktuars ist der Aufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
   (3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die
folgenden Aufgaben:
1. Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung
   der Prämien und der Deckungsrückstellungen
   die Grundsätze des § 11 und der aufgrund des
   § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen sowie
   des § 341 f des Handelsgesetzbuchs eingehalten
   werden. Dabei muß er die Finanzlage des Unter-
   nehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob
   die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Ver-
   sicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen
   jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen
   über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitäts-
   spanne verfügt.
2. Er hat, sofern es sich nicht um einen kleineren
   Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) handelt, unter der Bilanz
   zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung nach
   § 341 f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf-
   grund des § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverord-
   nungen gebildet ist (versicherungsmathematische
   Bestätigung); § 341 k des Handelsgesetzbuchs
   über die Prüfung bleibt unberOhrt. In einem Bericht
   an den Vorstand des Unternehmens hat er zu er-
   läutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren
   Annahmen der Bestätigung zugrunde liegen.
3. Sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden
   Aufgaben erkennt, daß er möglicherweise die
   Bestätigung gemäß Nummer 2 nicht oder nur mit
   Einschränkungen wird abgeben können, hat er
   den Vorstand, und wenn dieser der Beanstandung
   nicht unverzüglich abhilft, sofort die Aufsichts-
   behörde zu unterrichten.

4. Für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf
   Überschußbeteiligung hat er dem Vorstand Vor-
   schläge für eine angemessene Beteiligung am
   Überschuß vorzulegen.

  (4) Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet,

1. dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informa-

   tionen zugänglich zu machen, die zur ordnungs-

   gemäßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß

   Absatz 3 erforderlich sind, und

2. der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht

   zur versicherungsmathematischen Bestätigung

   gemäß Absatz 3 Nr. 2 vorzulegen.

   (5) Für Sterbekassen sowie Pensionskassen, bei
denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5
nicht getroffen wurde, gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1
und Nr. 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 nicht. Die
Verpflichtung zu den Überprüfungen nach Absatz 3
Nr. 1 Satz 2 gilt auch in diesen Fällen. Absatz 3 Nr. 2
Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
1634                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

    dort genannten Bestätigung die Bestätigung tritt, daß
    die Deckungsrückstellung nach dem genehmigten
    Geschäftsplan gebildet ist (versicherungsmathema-
    tische Bestätigung).

      (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird

    ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut

    der versicherungsmathematischen Bestätigung und

    nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur

    Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß Absatz 3 '

    Nr. 2 und Aosatz 5 festzulegen. Die Ermächtigung

    kann durch Rechtsverordnung auf das Bundes-
    aufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen
    werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen
    mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

                             § 11b

       Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 ab-
    geschlossenen Lebensversicherungsverträgen auf-
    grund der Versicherungsbedingungen die Prämien
    und die Bestimmungen zur Überschußbeteiligung mit
    Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse
    geändert werden können, dürfen entsprechende
    Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem
    ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt
    hat. Für den Treuhänder gelten § 12b Abs. 3 und 4
    und § 12d Abs. 2 entsprechend. Die Mitwirkung des
    Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1
    der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

                             § 11c

      Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen
    Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der
    von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt
    genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter.
    Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 13
    Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    Anwendung. Von den Bestimmungen in§ 11a gelten
    die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend sowie Absatz 3
    mit der Maßgabe, daß die Deckungsrückstellung
    nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist.

                             § 11d

      Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versiche-
    rungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen,
    gelten die §§ 11 bis 11 c entsprechend.

                             § 11e

       Für die Berechnung der Deckungsrückstellung
    von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversiche-
    rung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der
    Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen
    Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie gilt
    § 11 a entsprechend."

11. § 12 wird wie folgt gefaßt:

                             ..§ 12

       (1) Soweit die Krankenversicherung geeignet ist,
    die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teil-
    weise zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung),
    darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversiche-
    rung betrieben werden, wobei

1. die Prämien auf versicherungsmathematischer
   Grundlage unter Zugrundelegung von Wahr-
   scheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen
   statistischen Daten, insbesondere unter Berück-
   sichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invali-

   ditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur

   Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos

   und zur Stornowahrscheinlichkeit und unter Be-

   rücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen

   Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses von

   höchstens 3,5 vom Hundert zu berechnen sind,

2. die Alterungsrückstellung nach § 341 f des Han-
   delsgesetzbuchs zu bilden ist,

3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kün-
   digungsrecht des Versicherungsunternehmens, in
   der Krankentagegeldversicherung spätestens ab
   dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen ist
   sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein
   muß,

4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungs-
   vertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch
   Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem
   Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus
   der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der
   Alterungsrückstellung einzuräumen ist.

  (2) Versicherungsunternehmen, die die substitutive
Krankenversicherung betreiben, haben einen Ver-
antwortlichen Aktuar zu bestellen. § 11 a Abs. 1 Satz 2
bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.

   (3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die
folgenden Aufgaben:

1. Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung der
   Prämien und der mathematischen Rückstellungen,
   namentlich der Alterungsrückstellung, die ver-
   sicherungsmathematischen Methoden (Absatz 1
   Nr. 1 und 2) eingehalten und dabei die Regelungen
   der nach § 12c ertassenen Rechtsverordnung
   beachtet werden. Dabei muß er die Finanzlage des
   Unternehmens insbesondere daraufhin über-
   prüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich
   aus den Versicherungsverträgen ergebenden
   Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und
   das Unternehmen über ausreichende Mittel in
   Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt.

2. Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, daß die
   Alterungsrückstellung nach Nummer 1 berechnet
   ist (versicherungsmathematische Bestätigung).
   Das gilt nicht für kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1
   Satz 1).

§ 11 a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend.

  (4) Für die substitutive Krankenversicherung gilt
§ 11 Abs. 2 entsprechend. Die Prämien für das Neu-
geschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien,
die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte
ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung
ergeben würden.

  (5) Sofern die nicht substitutive Krankenversiche-
rung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird,
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."

12. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12d eingefügt:

                           ,,§ 12a

      (1) In der nach Art der Lebensversicherung
   betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflege-
   krankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetage-
   geldversicherung) hat das Versicherungsuntemehmen
   der Alterungsrückstellung zusätzliche Beträge in Höhe
   von 80 vom Hundert der auf die Alterungsrückstellung
   der betroffenen Versicherungen entfallenden durch-
   schnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung
   hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins), jedoch
   nicht mehr als 2,5 vom Hundert der Summe der
   jeweiligen zum Ende des Vorjahres vorhandenen
   positiven Alterungsrückstellungen, jährlich direkt gut-
   zuschreiben.

      (2) 50 vom Hundert des nach Absatz 1 ermittelten
   Betrages sind allen Versicherten jährlich direkt zu-
   zuschreiben und als künftige oder sofortige Prämien-
   ermäßigung, insbesondere zur Vermeidung oder zur
   Begrenzung von Prämienerhöhungen im Alter zu
   verwenden. In der freiwilligen Pflegetagegeldver-
   sicherung können die Versicherungsbedingungen
   vorsehen, daß anstelle einer Prämienermäßigung eine
   entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen
   wird.
       (3) 50 vom Hundert des nach Absatz 1 ermittelten
   Betrages sind für die Versicherten, die am Bilanz-
   stichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, fest-
   zulegen und innerhalb von drei Jahren zur Prämien-
   ermäßigung oder zur Vermeidung oder Begrenzung
   von Prämienerhöhungen zu verwenden. Die Prämien-
   ermäßigung gemäß Satz 1 kann soweit beschränkt
   werden, daß die Prämie des Versicherten nicht
   unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der
   nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann gemäß
   Absatz 2 zu verwenden.

     (4) Der Maßstab für die Verteilung des nach
   Absatz 1 ermittelten Betrages auf die in den Ab-
   sätzen 2 und 3 genannten Berechtigten wird durch
   Rechtsverordnung nach § 12c festgelegt.
      (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten erstmalig für das
   nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Ge-
   schäftsjahr. Bis zu diesem Zeitpunkt sind den Ver-
   sicherten 1 vom Hundert der Summe der jeweiligen
   zum Ende des Vorjahres vorhandenen positiven
   Alterungsrückstellungen gutzuschreiben und gemäß
   Absatz 2 zu verwenden, wobei es sich nicht um
   Direktgutschriften handeln muß.

                           §12b
      (1) Bei der nach Art der Lebensversicherung
   betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämien-
   änderungen aufgrund einer Änderungsklausel erst
   in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger
   Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat.
   Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der
   Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschrif-
   ten in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für
   die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen
   technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich
   der hierfür benötigten Nachweise und Daten vorzu-
   legen. In den technischen Berechnungsgrundlagen
   sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien
   und Alterungsrückstellung einschließlich der verwen-

deten Rechnungsgrundlagen und mathematischen
Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist

zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2
erfüllt sind.

   (2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden
nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif
zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalku-
lierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt
die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vor-
zulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine
Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern
nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat
das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu über-
prüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur
vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des
Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein
betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepaßt
und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend
geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Ist
nach Auffassung des Treuhänders eine Erhöhung
oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz
oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem
Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung
nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Auf-
sichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
   (3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer
zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Ver-
sicherungsunternehmen unabhängig ist, insbeson-
dere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen
Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen
oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen
abgeschlossen hat. Die fachliche Eignung setzt aus-
reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämien-
kalkulation in der Krankenversicherung voraus.

   (4) Der in Aussicht genommene Treuhänder muß
vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe
der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforde-
rungen gemäß Absatz 3 wesentlich sind, benannt
werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
ergibt, daß der in Aussicht genommene Treuhänder
nicht zuverlässig oder fachlich nicht geeignet ist, kann
sie verlangen, daß eine andere Person benannt wird.
Werden nach der Bestellung Umstände bekannt,
die nach Absatz 3 einer Bestellung entgegenstehen
würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach
diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ord-
nungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu
einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden
Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde ver-
langen, daß ein anderer Treuhänder bestellt wird.
Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in
Aussicht genommene oder der neue Treuhänder
die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine
Bestellung, kann sie den Treuhänder selbst bestellen.
                        § 12c

   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach
Art der Lebensversicherung betriebene Krankenver-
sicherung
1. die versicherungsmathematischen Methoden zur
   Berechnung der Prämien einschließlich der Prä-
   mienänderungen und der mathematischen Rück-
   stellungen, namentlich der Alterungsrückstellung,
1636                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

       insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeb-
       lichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krank-
       heitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und
       Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur

       Stornowahrscheinlichkeit sowie die Höhe des

       Sicherheitszuschlags und des Zinssatzes und die

       Grundsätze für die Bemessung der sonstigen

       Zuschläge festzulegen,

   2. nähere Bestimmungen zur Gleichartigkeit des
      Versicherungsschutzes sowie zur Anrechnung der
      erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
      bei einem Tarifwechsel gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4
      zu erlassen,
   3. festzulegen, wie der Überzins nach § 12a Abs. 1
      zu ermitteln, wie die Beträge auf die berechtigten
      Versicherten gemäß § 12a Abs. 2 und 3 zu ver-
      teilen sind und wie die Prämie des ursprünglichen
      Eintrittsalters ermittelt wird,

   4. das Verfahren zur Gegenüberstellung der erforder-
      lichen mit den kalkulierten Versicherungsleistun-
      gen nach § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die Frist
      für die Vorlage der Gegenüberstellung an die Auf-
      sichtsbehörde und den Treuhänder festzulegen.
   Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
   das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
   übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im
   Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
      (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
   sind Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
   der Justiz zu erlassen. Dies gilt auch für Rechtsver-
   ordnungen nach Absatz 1 Satz 2, wenn mit ihnen die
   Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
   nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 übertragen wird.

                            §12d

      (1) Soweit bei der nach Art der Lebensversiche-
   rung betriebenen Krankenversicherung die Prämien
   für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Ver-
   sicherungsverträge aufgrund einer Änderungsklausel
   mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert
   werden dürfen, tritt an die Stelle der Genehmigung
   der Aufsichtsbehörde die Zustimmung des Treu-
   händers (§ 12b Abs. 1 und 2).

       (2) Soweit ein Versicherungsunternehmen für die

    nach Art der Lebensversicherung betriebene Kran-
    kenversicherung keinen Treuhänder benennt, der
    die Voraussetzungen nach § 12b Abs. 3 erfüllt, kann
    die Aufsichtsbehörde die Aufgabe des Treuhänders
    auf Kosten des Versicherungsunternehmens wahr-
    nehmen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, sobald
    eine ausreichende Zahl von Treuhändern, die die Vor-
    aussetzungen des§ 12b Abs. 3 erfüllen, im Inland ihre
    Dienste anbietet. Der Bundesminister der Finanzen
    wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
    der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeit-
    punkt festzulegen, zu dem die Voraussetzungen des
    Satzes 2 vorliegen.•

13. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
       gefügt:
       „Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine
       Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben."

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Versiche-
      rungssparten" die Worte „oder ein anderes Gebiet
      im Geltungsbereich dieses Gesetzes" gestrichen.

   c) In Absatz 3 werden die Worte „im Geltungsbereich

      dieses Gesetzes• durch die Worte „in den Mit-

      gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und

      den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkom-

      mens• und die Worte „außerhalb des Geltungs-
      bereichs dieses Gesetzes• jeweils durch die Worte
      „außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
      Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten
      des EWR-Abkommens" ersetzt.

14. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13d ein-
    gefügt:
                           ,,§13a

      (1) Das Versicherungsunternehmen darf nach
   Maßgabe der §§ 13b und 13c das Direktversiche-
   rungsgeschäft in den anderen Mitgliedstaaten der
   Europäischen Gemeinschaft und den anderen Ver-
   tragsstaaten des EWR-Abkommens über Nieder-
   lassungen oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.
   Als Niederlassung ist es auch anzusehen, wenn das
   Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbständige,
   aber ständig damit betraute Person betrieben wird,
   die von einer Betriebsstätte in dem anderen Mitglied-
   staat oder Vertragsstaat aus tätig wird. Die Sätze 1
   und 2 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen;
   für sie gilt § 13 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß er bei
   jeder Tätigkeit im Ausland anzuwenden ist.
      (2) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Geset-
   zes liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen
   mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
   von seinem Sitz oder seiner Niederlassung in einem
   Mitgliedstaat oder Vertragsstaat aus im Wege der
   Direktversicherung Risiken deckt, die in einem ande-
   ren Mitgliedstaat oder Vertragsstaat belegen sind,
   ohne daß das Unternehmen dort von einer Nieder-
   lassung Gebrauch macht. Mitgliedstaat oder Ver-
   tragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist

   1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
      unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke
      und Anlagen, und den darin befindlichen, durch
      den gleichen Vertrag gedeckten Sachen der

      Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem diese
      Gegenstände belegen sind,

   2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
      Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat
      oder Vertragsstaat in ein amtliches oder amtlich
      anerkanntes Register einzutragen sind und ein
      Unterscheidungskennzeichen erhalten, dieser Mit-
      gliedstaat oder Vertragsstaat,
   3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken
      in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von
      höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat oder
      Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer
      die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen
      Rechtshandlungen vorgenommen hat,
   4. In allen anderen Fällen,
      a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche
         Person ist, der Mitgliedstaat oder Vertrags-
         staat, in dem er seinen gewöhnlichen Auf-
         enthalt hat,

   b) wenn der Versicherungsnehmer keine natür-
      liche Person ist, der Mitgliedstaat oder Ver-
      tragsstaat, in dem sich das Unternehmen,
      die Betriebsstätte oder die entsprechende
      Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag
      bezieht.
                       §13b

   (1) Das Versicherungsunternehmen hat der Auf-
sichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer
Niederlassung unter Angabe des betreffenden Mit-
gliedstaats oder Vertragsstaats anzuzeigen. Die
Anzeige muß enthalten:

1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 5
   Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 Nr. 3
   und 4; sofern die Krankenversicherung im Sinne

   des Artikels 54 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG
   des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung
   der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
   Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebens-
   versicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien
   73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie
   Schadenversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. 1)
   betrieben werden soll, zusätzlich die dem § 5
   Abs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben.

2. Angaben über die Organisationsstruktur,
3. den Namen des vorgesehenen Hauptbevollmäch-
   tigten, der mit ausreichender Vollmacht versehen
   ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu
   verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und
   vor den Gerichten des anderen Mitgliedstaats oder
   Vertragsstaats zu vertreten,
4. die voraussichtliche Anschrift, welche zugleich die
   Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten
   sein muß,
5. bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buch-
   stabe a genannten Risiken über die Niederlassung
   eine Erklärung, wonach das Unternehmen in dem
   anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Mitglied
   des nationalen Garantiefonds zur Entschädigung
   der Opfer von Unfällen, die von nicht versicherten
   oder nicht ermittelten Fahrzeugen verursacht
   werden. und des nationalen Versicherungsbüros
   geworden ist.
    (2) Die Aufsichtsbehörde prüft hinsichtlich des
 Vorhabens innerhalb einer Frist von drei Monaten
 nach Eingang der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
 Unterlagen neben der rechtlichen Zulässigkeit die
-Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und die
 Finanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der
 in § 7a Abs. 1 genannten Voraussetzungen durch den
 Hauptbevollmächtigten und die für die Niederlassung
 zuständigen Geschäftsleiter. Bei Unbedenklichkeit

 übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbe-

 hörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats

1. diese Unterlagen und
2. eine Bescheinigung darüber, daß das Unterneh-
   men über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitäts-
   spanne oder des für die betriebenen Versiche-
   rungssparten erforderlichen Mindestbetrages des
   Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist und
   benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Ande-
   renfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der

    Frist mit, daß und aus welchen Gründen die
    Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung
    versagt wird.
   (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann die Nieder-
lassung errichtet werden und ihre Tätigkeit auf-
nehmen, wenn seit Zugang der Benachrichtigung
beim Unternehmen zwei Monate vergangen sind,
es sei denn, daß die Aufsichtsbehörde des anderen
Mitgliedstaats oder Vertragsstaats dem Unternehmen
einen früheren Zeitpunkt mitteilt.

   (4) Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
bis 4 gemachten Angaben hat das Versicherungs-
unternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens einen
Monat vor deren beabsichtigter Durchführung anzu-
zeigen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

                         § 13c

   (1) Das Versicherungsunternehmen hat der Auf-
sichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme des
Dienstleistungsverkehrs unter Angabe des betreffen-
den Mitgliedstaats oder Vertragsstaats anzuzeigen.
Zugleich ist anzugeben, welche Versicherungs-
sparten dort betrieben und welche Risiken einer
Versicherungssparte gedeckt werden sollen; sofern
die Krankenversicherung im Sinne des Artikels 54
Abs. 2 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung
betrieben werden soll, sind zusätzlich die dem § 5
Abs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben zu machen.
Bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 1O Buchstabe a
genannten Risiken hat, soweit solche Nachweise
nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats oder Ver-
tragsstaats gefordert werden, die Anzeige außerdem
zu enthalten:
 1. eine Erklärung nach § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5,
 2. den Namen und die Geschäftsanschrift eines
    in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
    ansässigen oder niedergelassenen Vertreters
    (Vertreter für die Schadensregulierung), für den
    § 7a Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt, der
    a) alle erforderlichen Informationen über Scha-
       denfälle sammelt und die dafür notwendige
       Geschäftsausstattung besitzt,
    b) über ausreichende Befugnisse verfügt, um
       das Unternehmen gegenüber Personen, die
       Schadenersatzansprüche geltend machen,
       gerichtlich oder außergerichtlich, insbesondere
       vor Verwaltungsbehörden, zu vertreten sowie
       diesbezügliche Vollmacht zu erteilen.
    c) bis zur endgültigen Befriedigung der Schaden-
       ersatzansprüche über ausreichende Befug-
       nisse verfügt, um die diesen Ansprüchen ent-
       sprechenden Beträge auszuzahlen, und

    d) die Befugnis besitzt, das Unternehmen gegen-
       über den Behörden des anderen Mitgliedstaats

       oder Vertragsstaats hinsichtlich des Bestehens

       und der Gültigkeit der Versicherungsverträge
       zu vertreten.
    (2) Die Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer
 Frist von einem Monat nach Eingang der in Absatz 1
 Satz 2 und 3 bezeichneten Unterlagen die rechtliche
 Zulässigkeit des Vorhabens. Bei Unbedenklichkeit
 übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichts-
 behörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertrags-
 staats
1638                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   1. diese Unterlagen,
   2. eine Bescheinigung darüber, welche Versiche-
       rungssparten das Unternehmen betreiben und

       welche Risiken einer Versicherungssparte es
       decken darf,

   3. eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2

      Nr. 2 und benachrichtigt hierüber das Unterneh-
      men. Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor
      Ablauf der Frist mit, daß und aus welchen Gründen
      die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversiche-
      rungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr versagt
      wird. Es gilt als Versagung, wenn sich die Auf-
      sichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist nicht
      geäußert hat.
     (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann das Unter-
   nehmen seine Tätigkeit ab Zugang der genannten
   Benachrichtigung aufnehmen.
      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das
   Unternehmen weitere Versicherungssparten betrei-
   ben oder Risiken decken oder einen anderen Vertreter
   für die Schadenregulierung ernennen will.
                           §13d

      Die Versicherungsunternehmen haben der Auf-

   sichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen

   1. die Bestellung eines Geschäftsleiters unter

      Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung

      der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 7a

      Abs. 1) wesentlich sind,

   2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters,

   3. Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung
       zum Gegenstand haben,
   4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden
       Beteiligung an Versicherungsunternehmen, das
       Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten
       der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert,
       33 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimm-

       rechte oder des Nennkapitals sowie die Tatsache,
       daß das Versicherungsunternehmen Tochter-
       unternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines anderen
       Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald
       das Versicherungsunternehmen von der Änderung
       dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,

   5. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers
      einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungs-
      unternehmen und die Höhe dieser Beteiligung,
      wenn das Unternehmen hiervon Kenntnis erlangt,
   6. nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der
      Lebensversicherung die Grundsätze für die Be-
      rechnung der Prämien und Deckungsrückstellun-
      gen einschließlich der verwendeten Rechnungs-
      grundlagen und mathematischen Formeln unter
      deren Beifügung; dies gilt entsprechend bei der
      Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze,

   7. für die Krankenversicherung im Sinne des § 12
      Abs. 1 sowie die Pflichtversicherungen die beab-
      sichtigte Verwendung neuer oder geänderter all-
      gemeiner Versicherungsbedingungen unter deren
      Beifügung,

   8. in der Krankenversicherung im Sinne des § 12
      Abs. 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder
      geänderter Grundsätze im Sinne des § 5 Abs. 5
      Nr. 1a unter deren Beifügung."

15. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird Satz 4 aufgehoben.

    b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

         "(1 a) Überträgt ein inländisches Versicherungs-
       unternehmen ganz oder teilweise einen Bestand

       an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a
       durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungs-
       verkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen
       mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder
       einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkom-
       mens, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 ledig-
       lich die Genehmigung der für das übertragende
       Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde er-
       forderlich. Sie wird, soweit kein Versagungsgrund
       nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt, nur erteilt, wenn
       1. durch eine Bescheinigung der Aufsichts-
          behörde des Sitzes der Nachweis geführt
          wird, daß das übernehmende Unternehmen
          nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der
          Solvabilitätsspanne besitzt,
       2. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
          oder Vertragsstaaten, in denen die Risiken
          des Versicherungsbestandes belegen sind,

          zustimmen und

       3. bei Übertragung des Versicherungsbestandes

          einer Niederlassung die Aufsichtsbehörde die-

          ses Mitgliedstaats oder Vertragsstaats an-

          gehört worden ist.

       Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten auch für die Übertra-

       gung eines im Inland erworbenen Versicherungs-
       bestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 gilt
       Absatz 1 Satz 4 entsprechend."

16. In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Postscheck-
    konto" durch das Wort „Postgirokonto" ersetzt.

17. § 41 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe.,§ 39 Abs. 1 bis 3" wird durch die
           Angabe "§ 39 Abs. 1 und 2„ ersetzt.

       bb) Nach dem Wort „gilt" werden die Worte „vor-
           behaltlich des Absatzes 2" eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         .,(2) Die Satzung kann den Vorstand ermächti-
       gen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats allgemeine
       Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu
       ändern. Sind Vorstand und Aufsichtsrat nicht
       durch Satzung zur Änderung von allgemeinen
       Versicherungsbedingungen ermächtigt, so kann
       die oberste Vertretung den Aufsichtsrat ermächti-
       gen. bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen
       Versicherungsbedingungen vorläufag zu ändern;
       die Änderungen sind der obersten Vertretung bei
       ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen und
       außer Kraft zu setzen, wenn diese es verlangt."

18. § 53c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte • , die nicht
            der Zustimmung des Bundesrates bedarf,"
            gestrichen.

   bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Soweit in dieser Rechtsverordnung Beträge

       in ECU festgesetzt werden, gilt als Gegenwert
       in Deutscher Mark ab 31. Dezember jedes
       Jahres der Gegenwert des letzten Tages des
       vorangegangenen Monats Oktober, für den
       der Gegenwert der ECU in den Währungen
       aller Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
       meinschaft vorliegt."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
    ,,(2a) Für die die Lebensversicherung als Pen-
   sions- und Sterbekassen betreibenden Unter-
   nehmen gilt Absatz 2 zur Sicherstellung einer
   ausreichenden Solvabilität entsprechend. Unter-
   nehmen, die bis zum 28. Juli 1994 zugelassen
   worden sind und den Anforderungen der nach
   Absatz 2 Satz 1 erlassenen Verordnung nicht
   genügen, müssen die Solvabilitätsanforderungen
   der Verordnung spätestens mit Ablauf des auf den
   31. Dezember 1998 folgenden Geschäftsjahres
   erfüllen.
           11

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:

       ,,a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapi-
            tal abzüglich des Betrages der eigenen
            Aktien und abzüglich der Hälfte des nicht
            eingezahlten Teils;".
   bb) In Nummer 3a wird die Angabe „des Ab-
       satzes 3a" durch die Angabe „der Absätze 3a
       und 3c" ersetzt.

   cc) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b
       eingefügt:
       „3b. Kapital, das aufgrund der Eingehung
            nachrangiger Verbindlichkeiten einge-
            zahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3b
            und 3c;".
   dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
       ,,4. auf Antrag und mit Zustimmung der Auf-
            sichtsbehörde stille Reserven, die sich
            aus der Bewertung der Aktiva ergeben,
            soweit diese Reserven nicht Ausnahme-
            charakter tragen;".
   ee) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort
       ,,Deckungsrücklage" durch das Wort „Dek-
       kungsrückstellung" ersetzt.

d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aaa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt
            gefaßt:

                „ 1. wenn es bis zur vollen Höhe am
                     Verlust teilnimmt und das Versiche-
                     rungsunternehmen verpflichtet ist,
                     im Falle eines Verlustes die Zins-
                     zahlungen aufzuschieben,

                2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle

                   des Konkurses oder der Liquidation

                   des Versicherungsunternehmens erst
                   nach Befriedigung aller nicht nach-
                   rangigen Gläubiger zurückgezahlt
                   wird,

              3. wenn es dem Versicherungsunter-
                 nehmen mindestens für die Dauer

                 von fünf Jahren zur Verfügung

                 gestellt worden ist und nicht auf
                 Verlangen des Gläubigers vorzeitig
                 zurückgezahlt werden muß; die Frist
                 von fünf Jahren braucht nicht ein-
                 gehalten zu werden, wenn in Wert-
                 papieren verbriefte Genußrechte
                 wegen Änderung der Besteuerung,
                 die zu Zusatzzahlungen an den
                 Erwerber der Genußrechte führt,
                 vorzeitig gekündigt werden und das
                 Kapital vor Rückerstattung durch
                 die Einzahlung anderer, zumindest
                 gleichwertiger Eigenmittel ersetzt
                 worden ist,".
        bbb) In Nummer 4 wird das Komma durch das
             Wort „und" ersetzt.

        ccc) In Nummer 5 wird das Wort „und" durch

             einen Punkt ersetzt.
        ddd) Nummer 6 wird aufgehoben.
    bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma
        ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

        „sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung
        anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel
        ersetzt worden ist."
e) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze 3b
   und 3c eingefügt:

    ,,(3b) Kapital, das aufgrund der Eingehung nach-
   rangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 3
   Satz 1 Nr. 3b), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1
   nur zuzurechnen,
    1. wenn es im Fall des Konkurses oder der Liqui-
       dation des Versicherungsunternehmens nach
       Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubi-
       ger zurückerstattet wird,
   2. wenn es dem Versicherungsunternehmen min-
      destens für die Dauer von fünf Jahren zur Ver-
      fügung gestellt wird und nicht auf Verlangen
      des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden
      muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht
      eingehalten zu werden, wenn Schuldverschrei-
      bungen wegen Änderung der Besteuerung,
      die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der
      Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekün-
      digt werden und das Kapital vor Rückerstat-
      tung durch die Einzahlung anderer, zumindest
      gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,

   3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungs-
      anspruchs gegen Forderungen des Versiche-
      rungsunternehmens ausgeschlossen ist und
      für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen
      Sicherheiten durch das Versicherungsunter-
      nehmen oder durch Dritte gestellt werden und

   4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in

      weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf-

      grund des Vertrages fällig werden kann.

   Nachträglich können der Nachrang nicht be-
   schränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungs-
   frist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rück-
1640                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

       erstattung ist dem Versicherungsunternehmen
       ohne Rücksicht auf entgegenstehende Verein-
       barungen zurückzugewähren, sofern das Ver-
       sicherungsunternehmen nicht aufgelöst wurde
       oder sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung
       anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel er-
       setzt worden ist. Das Versicherungsunternehmen
       hat bei Abschluß des Vertrages auf die in den
       Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrück-
       lich und schriftlich hinzuweisen; werden Wert-
       papiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten
       begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und
       Ausgabebedingungen auf die genannten Rechts-
       folgen hinzuweisen. Ein Versicherungsunterneh-
       men darf in Wertpapieren verbriefte eigene nach-
       rangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Die
       Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung
       im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

          (3c) Der Gesamtbetrag des GenußrechtskapitaJs
       nach Absatz 3a und der nachrangigen Verbind-
       lichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigenmit-
       teln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit er
       25 vom Hundert der eingezahlten Eigenmittel
       nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht übersteigt;
       die Aufsichtsbehörde kann einen höheren Vom-
       hundertsatz, der jedoch 50 vom Hundert der
       Solvabilitätsspanne nicht übersteigen darf, zu-
       lassen, wenn die Leistung des Genußrechts-
       kapitals oder die Eingehung der nachrangigen
       Verbindlichkeiten zur Erfüllung eines Solvabilitäts-
       planes oder eines Finanzierungsplanes (§ 81 b)
       erfolgt."

19. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „Das Vermögen
       eines Versicherungsunternehmens ist" ersetzt
       durch die Worte „Die Bestände des Deckungs-
       stocks (§ 66) und das übrige gebundene Vermögen
       eines Versicherungsunternehmens (gebundenes
       Vermögen) sind".

    b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende des Buch-
       stabens c durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
       der Buchstabe d angefügt:

       „d) Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, die
           von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet
           werden, und in Anteilen, die von einer Invest-
           mentgesellschaft ausgegeben werden, sofern
           sie nicht durch die Richtlinie 85/611/EWG
           des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koor-
           dinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
           schriften betreffend bestimmte Organismen
           für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
           (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) koordiniert worden
           sind."

20. § 54a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Das gebundene Vermögen (§ 54 Abs. 1) darf nur
       nach Maßgabe der folgenden Absätze angelegt
       werden; dabei sind Vertragsstaaten des EWR-
       Abkommens wie Mitgliedstaaten der Europäi-
       schen Gemeinschaft zu behandeln."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) Die Nummern 1 bis 5 werden wie folgt gefaßt:
       11   1. in Forderungen, für die ein Grundpfand-
               recht an einem in einem Mitgliedstaat der
               Europäischen Gemeinschaft belegenen
               Grundstück oder grundstücksgleichen
               Recht besteht, wenn das Grundpfand-
               recht die Erfordernisse der §§ 11 und 12
               des Hypothekenbankgesetzes, Erbbau-
               rechte darüber hinaus die des § 21 der
               Verordnung über das Erbbaurecht, oder
               die entsprechenden Vorschriften des
               anderen Mitgliedstaats erfüllen;

            2. in Forderungen, für die eine Schiffshypo-
               thek an einem in einem Mitgliedstaat der
               Europäischen Gemeinschaft registrierten
               Schiff oder Schiffsbauwerk besteht, wenn
               die Hypothek die Erfordernisse der §§ 10
               bis 12 des Schiffsbankgesetzes oder die
               entsprechenden Erfordernisse des ande-
               ren Mitgliedstaats erfüllt;

            3. in
               a) in einem Mitgliedstaat der Europäi-
                  schen Gemeinschaft ausgestellten In-
                  haberschuldverschreibungen, die in
                  einem Mitgliedstaat an einer Börse
                  zum amtlichen Handel zugelassen
                  oder in einen anderen organisierten
                  Markt einbezogen sind, der anerkannt
                  und für das Publikum offen und des-
                  sen Funktionsweise ordnungsgemäß
                  ist (organisierter Markt),

               b) Pfandbriefen, Kommunalobligationen
                  und anderen in einem Mitgliedstaat der
                  Europäischen Gemeinschaft ausge-
                  stellten Inhaber- und Namensschuld-
                  verschreibungen, die die Vorausset-
                  zungen nach § Sa Abs. 1 Satz 3 des
                  Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
                  schaften erfüllen (kraft Gesetzes be-
                  stehende besondere Deckungsmasse),

               c) in einem Staat außerhalb der Euro-
                  päischen Gemeinschaft ausgestellten
                  Schuldverschreibungen, die in einem
                  Mitgliedstaat an einer Börse zum amt-
                  lichen Handel zugelassen oder in einen
                  organisierten Markt einbezogen oder
                  an einer Börse in einem Staat außer-
                  halb der Europäischen Gemeinschaft
                  zum amtlichen Handel zugelassen
                  sind; der Anteil dieser Schuldver-
                  schreibungen darf 5 vom Hundert des
                  gebundenen Vermögens nicht über-
                  steigen;
            4. in Forderungen, die in das Schuldbuch
               der Bundesrepublik Deutschland, eines

               ihrer Länder oder in ein entsprechendes
               Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaats
               der Europäischen Gemeinschaft einge-
               tragen sind, sowie in Liquiditätspapieren
               (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die
               Deutsche Bundesbank);

     5. in voll eingezahlten, an einer Börse in
        einem Mitgliedstaat der Europäischen
        Gemeinschaft zum amtlichen Handel
        zugelassenen oder in einen organisierten
        Markt einbezogenen Aktien und Genuß-
        rechten, das übrige gebundene Vermögen
        darüber hinaus auch in voll eingezahlten,
        an einer Börse in einem Staat außerhalb
        der Europäischen Gemeinschaft zum
        amtlichen Handel zugelassenen Aktien
        und Genußrechten. Aktien und Genuß-
        rechte derselben Gesellschaft dürfen nur
        insoweit erworben werden, als ihr Nenn-
        betrag zusammen mit dem Nennbetrag
        der bereits im gebundenen Vermögen
        befindlichen Aktien und Genußrechte der-
        selben Gesellschaft 1O vom Hundert des
        Grundkapitals dieser Gesellschaft nicht
        übersteigt. Der Anteil von Aktien und
        Genußrechten der Gesellschaften mit Sitz
        in einem Staat außerhalb der Europäi-
        schen Gemeinschaft darf jeweils 20 vom
        Hundert des nach Absatz 4 Satz 1 für das
        Deckungsstockvermögen und das übrige
        gebundene Vermögen zulässigen Bestan-
        des nicht übersteigen."

bb) Nummer 5a wird wie folgt geändert:

    aaa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,in voll eingezahlten, nicht unter Num-
         mer 5 fallenden Aktien und Genußrech-
         ten, sowie in Geschäftsanteilen an einer
         Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
         Kommanditanteilen, Beteiligungen als
         stiller Gesellschafter im Sinne des Han-
         delsgesetzbuchs und in Forderungen
         aus nachrangigen Verbindlichkeiten".

    bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort
         „Unternehmen" die Worte „seinen Sitz in
         einem Mitgliedstaat der Europäischen
         Gemeinschaft hat und" eingefügt.
    ccc) Nach Satz 3 wird folgender Satz ein-
         gefügt:

         ,,Bei Anteilen an einem Unternehmen,
         dessen alleiniger Zweck das Halten von
         Anteilen eines anderen Unternehmens
         ist, bezieht sich Satz 3 auf die durch-
         gerechneten Anlagen des Versicherungs-
         unternehmens bei dem anderen Unter-
         nehmen."
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:

    ,,6. in Anteilen an Wertpapier-Sondervermö-
         gen, die von einer Kapitalanlagegesell-
         schaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
         Europäischen Gemeinschaft verwaltet
         werden, wenn diese Sondervermögen
         entsprechend den Vertragsbedingungen
         überwiegend voll eingezahlte, in einem
         Mitgliedstaat an einer Börse zum amt-
         lichen Handel zugelassene oder in einen
         organisierten Markt einbezogene Aktien
         oder Genußrechte oder überwiegend in
         einem Mitgliedstaat ausgestellte Schuld-
         verschreibungen im Sinne der Nummer 3

        Buchstabe a und b enthalten. Das übrige
        gebundene Vermögen kann darüber
        hinaus angelegt werden in Anteilen an
        Wertpapier-Sondervermögen, die von
        einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz
        in einem Mitgliedstaat der Europäischen
        Gemeinschaft verwaltet werden, wenn
        diese Sondervennögen entsprechend
        den Vertragsbedingungen überwiegend
        in voll eingezahlten, an einer Börse in
        einem Staat außerhalb der Europäischen
        Gemeinschaft zum amtlichen Handel
        zugelassenen Aktien oder Genußrechten
        angelegt sind. Der Bestand an Anteilen
        nach den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das
        Sondervermögen überwiegend in Aktien
        oder Genußrechten von Gesellschaften
        mit Sitz in einem Staat außerhalb der
        Europäischen Gemeinschaft angelegt
        ist, zusammen mit Direktanlagen dieser
        Art jeweils 20 vom Hundert des nach
        Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstock-
        vermögen und das übrige gebundene
        Vermögen zulässigen Bestandes nicht
        übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
        entsprechend für Anteile, die von einer
        Investmentgesellschaft ausgegeben wer-

        den, die dem Recht eines anderen Mit-
        gliedstaats der Europäischen Gemein-
        schaft untersteht und zum Schutz der
        Anteilsinhaber einer besonderen öffent-
        lichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach
        ihrer Satzung das Vermögen nach den
        Grundsätzen der Risikomischung und
        -streuung anlegt und der Anteilsinhaber
        die Auszahlung des auf den Anteil entfal-
        lenden Vermögensteils verlangen kann;".

dd) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
    aaa) In Buchstabe a werden die Worte
         ,,Hypotheken oder Grundschulden"
         durch das Wort „Grundpfandrechte"
         ersetzt und die Angabe „Buchstabe a"
         gestrichen.

    bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
         „b) in einer anderen Vorschrift dieses
             Absatzes genannte, in einem Mit-
             gliedstaat der Europäischen Ge-
             meinschaft ausgestellte Wertpa-
             piere, die von der Deutschen Bun-
             desbank oder der Zentralnotenbank
             eines anderen Mitgliedstaats der
             Europäischen Gemeinschaft belie-
             hen werden können, sofern die
             Bela.hungsgrenzen des § 19 Abs. 1
             Nr. 3 des Gesetzes über die Deut-
             sche Bundesbank oder des ent-
             sprechenden Gesetzes des anderen
             Mitgliedstaats der Europäischen Ge-
             meinschaft eingehalten sind,".

    ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
         ,,d) Guthaben oder Wertpapiere im Rah-
              men eines Wertpapierdarlehens ent-
              sprechend§ 9b Abs. 1 und 2 des
              Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
1642                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang

                    schatten oder gleichwertiger Vor-
                    schriften eines anderen Mitglied-
                    staats der Europäischen Gemein-
                    schaft. Forderungen aus Wertpapier-
                    dar1ehen dürfen jeweils 15 vom Hun-
                    dert der Wertpapiere des Deckungs-
                    stockvermögens und des übrigen
                    gebundenen Vermögens nicht über-
                    steigen;".

       ee) Die Nummern 8 bis 13 werden wie folgt gefaßt:
           "8. in Darlehen
               a) an

                  aa) die Bundesrepublik Deutschland,
                      ihre Länder, Gemeinden und Ge-
                      meindeverbände,

                  bb) einen anderen Mitgliedstaat der
                      Europäischen Gemeinschaft oder
                      seine Regionalregierungen oder
                      örtlichen Gebietskörperschaften,
                      für die die zuständigen Behör-
                      den nach Artikel 7 der Richtlinie
                      89/647/EWG des Rates vom
                      18. Dezember 1989 über einen
                      Solvabilitätskoeffizienten für Kre-
                      ditinstitute (ABI. EG Nr. L 386
                      S. 14) eine Gewichtung von Null
                      festgelegt haben, der Mitglied-
                      staat die Kommission der Euro-
                      päischen Gemeinschaften hier-
                      über unterrichtet und diese die
                      Gewichtung bekanntgemacht hat,

                  cc) eine internationale Organisation,
                      der auch die Bundesrepublik
                      Deutschland als Vollmitglied an-
                      gehört;
               b) an sonstige Regionalregierungen und
                  örtliche Gebietskörperschaften eines
                  anderen Mitgliedstaats der Europäi-
                  schen Gemeinschaft, für die die zu-
                  ständigen Behörden nach Artikel 6
                  Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter
                  Buchstabe a genannten Richtlinie eine
                  Gewichtung von 20 vom Hundert fest-
                  .gelegt haben, sowie in Darlehen, für
                  die eine dieser Stellen die volle Ge-
                  währleistung übernommen hat; dabei
                  darf der Anteil der Darlehen, bei
                  denen nicht sichergestellt ist, daß
                   sich das Vorrecht des§ 77 Abs. 4 auf
                   sie erstreckt, 10 vom Hundert des
                   Deckungsstockvermögens nicht über-
                   steigen;
               c) für deren Verzinsung und Rückzahlung
                  eine der unter Buchstabe a bezeichne-
                  ten Stellen oder ein geeignetes Kredit-
                  institut im Sinne der Nummer 9 Buch-
                  stabe c mit Sitz in einem Mitgliedstaat
                  der Europäischen Gemeinschaft die
                  volle Gewährleistung übernommen hat;
               d) an Unternehmen mit Sitz in einem Mit-
                  gliedstaat der Europäischen Gemein-
                  schaft mit Ausnahme der Kreditinsti-
                  tute, sofern aufgrund der bisherigen
1994, Teil 1

              und der zu erwartenden künftigen Ent-
              wicklung der Ertrags- und Vermögens-
              lage des Unternehmens die vertraglich
              vereinbarte Verzinsung und Rückzah-
              lung gewährleistet erscheint und die
              Darlehen ausreichend
              aa) durch erstrangige Grundpfand-
                  rechte,

              bb) durch verpfändete oder zur Siche-
                  rung übertragene Forderungen
                  oder zum amtlichen Handel zu-
                  gelassene oder in einen organi-
                  sierten Markt einbezogene Wert-
                  papiere oder

              cc) in vergleichbarer Weise gesichert
                  sind. Eine Verpflichtungserklärung
                  des Darlehensnehmers gegenüber
                  dem Versicherungsunternehmen
                  (Negativerklärung) kann eine Si-
                  cherung des Darlehens nur erset-
                  zen, wenn und solange der Dar-
                  lehensnehmer bereits aufgrund
                  seines Status die Gewähr für die
                  Verzinsung und Rückzahlung des
                  Darlehens bietet;

     9. bei
        a) der Deutschen Bundesbank,
        b) der Zentralnotenbank eines anderen
           Mitgliedstaats der Europäischen Ge-
           meinschaft,

        c) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem
           Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
           meinschaft, das den Anforderungen
           der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG
           des Rates vom 15. Dezember 1989 zur
           Koordinierung der Rechts- und Ver-
           waltungsvorschriften über die Auf-
           nahme und Ausübung der Tätigkeit
           der Kreditinstitute und zur Änderung
           der Richtlinie 77fl80/EWG (ABI. EG
           Nr. L 386 S. 14) unterliegt, wenn
           das Kreditinstitut dem Versicherungs-
           unternehmen schriftlich bestätigt, daß
           es die an seinem Sitz geltenden Vor-
           schriften über das Eigenkapital und die
           Liquidität der Kreditinstitute einhält
           (geeignetes Kreditinstitut). Als Anlagen
           gelten auch laufende Guthaben;
        d) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten,
           die nach Artikel 2 Abs. 2 der Ersten
           Richtlinie 77fl80/EWG des Rates vom
           12. Dezember 1977 zur Koordinierung
           der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
           ten über die Aufnahme und Ausübung
           der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABI.
           EG Nr. L 322 S. 30) vom Geltungsbe-
           reich dieser Richtlinie ausgenommen
           sind;
    10. in bebauten, in Bebauung befindlichen
        oder zur alsbaldigen Bebauung bestimm-
        ten, in einem Mitgliedstaat der Europäi-
        schen Gemeinschaft belegenen Grund-
        stücken, in dort belegenen grundstücks-

    gleichen Rechten sowie in Anteilen an
    einem Unternehmen, dessen alleiniger
    Zweck der Erwerb, die Bebauung und
    Verwaltung eines in einem solchen Staat
    belegenen Grundstücks oder grund-
    stücksgleichen Rechts ist. Das Versiche-
    rungsunternehmen hat die Angemessen-
    heit des Kaufpreises auf der Grundlage
    des Gutachtens eines vereidigten Sach-
    verständigen oder in vergleichbarer Weise
    zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen
    sind unbeschadet der Vorschrift des § 66
    Abs. 3a Satz 4 die auf ihnen lastenden
    Grundpfandrechte abzusetzen;

11. in Anteilen an Grundstücks-Sonderver-

    mögen, die von einer Kapitalanlagegesell-

    schaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der

    Europäischen Gemeinschaft verwaltet

    werden und die entsprechend den Ver-

    tragsbedingungen überwiegend aus in

    einem solchen Staat belegenen Grund-

    stücken oder grundstücksgleichen Rech-

    ten bestehen, wenn die Sondervermögen

    im Zeitpunkt der Anlage die Vorschriften

    des § 27 Abs. 1 Nr. 3 und des § 28 des

    Gesetzes Ober Kapitalanlagegesellschaf-

    ten oder die entsprechenden Vorschriften

    des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäi-
    schen Gemeinschaft erfüllen. Satz 1 gilt
    entsprechend für Anteile, die von einer
    Investmentgesellschaft ausgegeben wer-
    den, die dem Recht eines anderen Mit-
    gliedstaats der Europäischen Gemein-
    schaft untersteht und zum Schutz der
    Anteilsinhaber einer besonderen öffent-
    lichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach
    ihrer Satzung das Vermögen nach den
    Grundsätzen der Risikomischung und
    -streuung anlegt und der Anteilsinhaber
    die Auszahlung des auf den Anteil ent-
    fallenden Vermögensteils verlangen kann;

12. in Vorauszahlungen oder Darlehen, die
    ein Versicherungsunternehmen auf die
    eigenen Versicherungsscheine gewährt,
    bis zur Höhe des Rückkaufswerts;
13. in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermö-
    gen, die von einer Kapitalanlagegesell-
    schaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
    Europäischen Gemeinschaft verwaltet
    werden, wenn diese Sondervermögen
    entsprechend den Vertragsbedingungen
    außer stillen Beteiligungen überwiegend
    voll eingezahlte, in einem Mitgliedstaat an
    einer Börse zum amtlichen Handel zuge-
    lassene oder in einen organisierten Markt
    einbezogene Aktien oder Genußrechte
    enthalten. Das übrige gebundene Vermö-
    gen kann darüber hinaus angelegt werden
    in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermö-
    gen, die von einer Kapitalanlagegesell-
    schaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
    Europäischen Gemeinschaft verwaltet
    werden, wenn diese Vermögen entspre-
    chend den Vertragsbedingungen außer in
    stillen Beteiligungen überwiegend in voll

              eingezahlten, an einer Börse in einem
              Staat außerhalb der Europäischen Ge-
              meinschaft zum amtlichen Handel zu-
              gelassenen Aktien oder Genußrechten
              angelegt sind. Der Bestand an Anteilen
              nach den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das
              Sondervermögen außer in stillen Beteili-
              gungen in Aktien oder Genußrechten von
              Gesellschaften mit Sitz in einem Staat
              außerhalb der Europäischen Gemein-
              schaft angelegt ist, zusammen mit Direkt-
              anlagen dieser Art jeweils 20 vom Hundert
              des nach Absatz 4 Satz 1 für das
              Deckungsstockvermögen und das übrige
              gebundene Vermögen zulässigen Bestan-

              des nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3

              gelten entsprechend für Anteile, die von

              einer Investmentgesellschaft ausgegeben

              werden, die dem Recht eines anderen

              Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-

              schaft untersteht und zum Schutz der

              Anteilsinhaber einer besonderen öffent-

              lichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach

              ihrer Satzung das Vermögen nach den

              Grundsätzen der Risikomischung und

              -streuung anlegt und der Anteilsinhaber

              die Auszahlung des auf den Anteil entfal-

              lenden Vermögensteils verlangen kann;".

    ff)   Nummer 14 wird wie folgt geändert:

          aaa) Die Angabe ,,Absätze 2 bis 4" wird durch
               die Angabe ,,Absätze 2 bis 4a" ersetzt.
          bbb) Der Punkt am Ende der Nummer wird
               durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
               der Halbsatz angefügt:

               „das gleiche gilt für eine Anlage, die
               nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richt-
               linie Schadenversicherung oder Arti-
               kel 21 oder 22 der Richtlinie 92/96/EWG
               des Rates vom 10. November 1992 zur
               Koordinierung der Rechts- und Verwal-
               tungsvorschriften für die Direktversiche-
               rung (Lebensversicherung) sowie zur
               Änderung der Richtlinien 79/267/EWG
               und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Le-
               bensversicherung) (ABI. EG Nr. L 360
               S. 1) nicht zulässig ist."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(3) Das gebundene Vermögen ist nach Maß-
   gabe der Anlage Teil C in Vermögenswerten
   anzulegen, die auf die gleiche Währung lauten, in
   der die Versicherungen erfüllt werden müssen
   (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und
   grundstücksgleiche Rechte als in der Währung
   des Landes angelegt, in dem sie belegen sind,
   Aktien und Anteile als in der Währung angelegt,
   in der sie an einer Börse zum amtlichen Handel
   zugelassen oder in einen organisierten Markt ein-
   bezogen sind; nicht an einer Börse zum amtlichen
   Handel zugelassene oder in einen organisierten
   Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in
   der Währung des Landes angelegt, in dem der
   Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz
   hat."
1644                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   d) Absatz 3a wird aufgehoben.

   e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        "(4) Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2
       Nr. 5, Sa, 6 und 13 darf zusammen jeweils 30 vom
       Hundert des Deckungsstockvermögens und des
       übrigen gebundenen Vermögens, der Anteil der
       Anlagen nach Absatz 2 Nr. Sa und 13 jeweils ein
       Drittel dieser Anteile nicht übersteigen; dabei
       bleiben Anteile an Vermögen außer Betracht, die
       von einer Kapitalanlagegesellschaft oder Invest-
       mentgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat
       der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden
       und entsprechend den Vertragsbedingungen oder
       der Satzung ausschließlich aus Schuldverschrei-
       bungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 Buch-
       stabe a und b bestehen. In den Fällen des Absat-
       zes 2 Nr. Sa Satz 4 werden die durchgerechneten
       Anlagen des Versicherungsunternehmens bei dem
       anderen Unternehmen in die Quote für Anlagen
       gemäß Absatz 2 Nr. 5, Sa, 6 und 13 eingerechnet.
       Die Aufsichtsbehörde kann diese und die in
       Absatz 2 Nr. 5 Satz 3 und Nr. 6 Satz 3 genannte
       Grenze bei neugegründeten Versicherungsunter-
       nehmen für die Dauer von höchstens drei Jahren
       nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäfts-
       betrieb bis auf 1O vom Hundert herabsetzen.
       Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 10
       und 11 zusammen darf jeweils 25 vom Hundert
       des Deckungsstockvermögens und des übrigen
       gebundenen Vermögens nicht übersteigen."

   f) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a bis 4c

      eingefügt:

        ,,(4a) Inhaberschuldverschreibungen im Sinne
       des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und b, die weder
       an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen
       noch in einen organisierten Markt einbezogen
       sind, können dem gebundenen Vermögen in Höhe
       von jeweils 2,5 vom Hundert des Deckungsstock-
       vermögens und des übrigen gebundenen Ver-
       mögens zugeführt werden. Sie dürfen zusammen
       mit Anlagen nach Absatz 2 Nr. Sa, soweit es sich
       um Wertpapiere handelt, jeweils 1O vom Hundert
       des Deckungsstockvermögens und des übrigen
       gebundenen Vermögens nicht übersteigen.

           (4b) Alle auf ein und denselben Aussteller
       (Schuldner) entfallenden Anlagen dürfen die
       Summe aus 2 vom Hundert des gebundenen
       Vermögens und 25 vom Hundert der Eigenmittel
       des Versicherungsunternehmens nach § 53c
       Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3b und 6 Buchstabe a
       in Verbindung mit Satz 2, insgesamt aber 5 vom
       Hundert des gebundenen Vermögens nicht
       übersteigen. Auf diese Quoten sind auch von
       einem Aussteller dem Versicherungsunternehmen
       gewährte Genußrechte und gegen ihn gerichtete
       Forderungen des Versicherungsunternehmens aus
       nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des
       Absatzes 2 Nr. Sa anzurechnen. Hat ein Aussteller
       gegenüber dem Versicherungsunternehmen für
       Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewähr-
       leistung übernommen, so ist auch diese Gewähr-
        leistungsverbindlichkeit auf diese Quote anzu-
       rechnen. Anlagen in einem Sondervermögen oder
        in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft

   ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen
   bei ein und demselben Aussteller (Schuldner),

   wenn die Anlagen des Sondervermögens oder
   der Investmentgesellschaft in sich ausreichend
   gestreut sind. Statt der in Satz 1 genannten
   Quoten gilt eine Quote von 30 vom Hundert des
   gebundenen Vermögens
   a) für die von ein und demselben Kreditinstitut
      in Verkehr gebrachten Schuldverschreibungen,
      wenn diese durch eine kraft Gesetzes be-
      stehende besondere Deckungsmasse nach
      Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b gesichert sind,

   b) für die Anlagen bei ein und demselben Aus-
      steller nach Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a und
   c) für Anlagen bei ein und demselben geeigneten
      Kreditinstitut nach Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe c
      mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Gemeinschaft, wenn und soweit die
      Anlagen durch eine umfassende Institutssiche-
      rung des Kreditinstituts oder durch ein Einla-
      gensicherungssystem tatsächlich abgesichert
      sind; der satzungsmäßige Ausschluß eines
      Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagen-
      sicherungseinrichtung schließt eine tatsäch-
      liche Absicherung nicht aus.

   Bei der Berechnung der Quoten nach den Sätzen 1
   bis 5 sind Anlagen beim Aussteller und seinen
   Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
   Aktiengesetzes zusammenzurechnen.
      (4c) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des

   Deckungsstockvermögens und des übrigen ge-

   bundenen Vermögens können in einem einzelnen
   Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder
   in Anteilen an einem Unternehmen angelegt
   werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die
   Bebauung und Verwaltung eines in einem Mit-
   gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft be-
   legenen Grundstücks oder grundstücksgleichen
   Rechts ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere recht-
   lich selbständige Grundstücke zusammengenom-
   men, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden."
g) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

    "(5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungs-
   unternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten,
   die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt
   sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen,
   sowie die Überschreitung der in den Absätzen 2
   und 4 bis 4c genannten Begrenzungen gestatten,
   wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht
   beeinträchtigt werden und wenn die Mitglied-
   staaten diese Abweichungen nach Artikel 21
   oder 22 der Dritten Richtlinie Schadenversiche-
   rung und Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie
   Lebensversicherung zulassen können. Ist letzteres
   nicht der Fall, kann die Anlage nur bei Vorliegen
   außergewöhnlicher Umstände und nur vorüber-
   gehend gestattet werden. Die Aufsichtsbehörde
   hat die außergewöhnlichen Umstände akten-
   kundig zu machen."

h) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
    "(6) Soweit das gebundene Vermögen versiche-
   rungstechnische Rückstellungen aus in der Euro-
   päischen Gemeinschaft belegenen Risiken oder

       aus dort abgeschlossenen Lebensversicherungs-
       verträgen bedeckt, darf es vorbehaltlich des

       Satzes 2 nur in der Europäischen Gemeinschaft

       belegen sein oder in Staaten außerhalb der
       Europäischen Gemeinschaft nach § 5 Abs. 4 des
       Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Ver-
       mögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 vom Hundert
       der Bestände des Deckungsstocks und 20 vom
       Hundert des übrigen gebundenen Vermögens in
       Staaten außerhalb der Europäischen Gemein-
       schaft belegen sein; hierbei sind die nach Absatz 2
       zulässigen, in Staaten außerhalb der Europäischen
       Gemeinschaft belegenen Anlagen anzurechnen.
       Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungs-
       unternehmen im Einzelfall auf Antrag weitere
       Ausnahmen von den Regelungen dieses Gesetzes
       über die Belegenheit der Vermögensanlagen ge-
       nehmigen, wenn die Belange der Versicherten
       hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kon-
       gruenzregeln nach Absatz 3 bleiben unberührt."

21. § 54b wird wie folgt gefaßt:

                            .,§54b
      (1) Soweit Lebensversicherungsverträge Versiche-
    rungsleistungen in
    1. Anteilen an einem Sondervermögen, das von einer
       Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird,
    2. von einer Investmentgesellschaft ausgegebenen
       Anteilen oder

    3. für das Sondervermögen einer Kapitalanlage-
       gesellschaft zugelassenen Werten, ausgenommen
       Geld,
    vorsehen, sind die Bestände der hierfür zu bildenden
    Abteilung des Deckungsstocks (Anlagestock) in den
    betroffenen Werten anzulegen.
       (2) Soweit Lebensversicherungsverträge Versiche-
    rungsleistungen direkt an einen Aktienindex oder an
    einen anderen als den in Absatz 1 genannten Bezugs-
    wert binden, ist für jede Anlageart ein Anlagestock
    zu bilden. Die Bestände dieser Anlagestöcke sind
    anzulegen in Anteilen, die den Bezugswert darstellen,
    oder, sofern keine Anteile gebildet werden, in Ver-
    mögenswerten, die denjenigen Werten entsprechen,
    auf denen der besondere Bezugswert beruht und die
    ausreichend sicher und veräußerbar sind.

       (3) § 54a findet für die Bestände der in den Absät-
    zen 1 und 2 genannten Anlagestöcke keine Anwen-
    dung. Schließen die in den Absätzen 1 und 2 genann-
    ten Versicherungsleistungen jedoch eine garantierte
    Mindestleistung ein, so ist auf die Anlagen, die zur
    Bedeckung der dafür erforderlichen zusätzlichen ver-
    sicherungstechnischen Rückstellungen dienen, § 54a
    anzuwenden.

      (4) Auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten
    Vermögenswerte finden die Vorschriften der Anlage
    Teil C keine Anwendung."

22. In § 54c werden das Wort „ausländischen" gestrichen
    und nach dem Wort „Versicherungsunternehmens"
    die Worte „in einem Staat außerhalb der Euro-
    päischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags-
    staaten des EWR-Abkommens" eingefügt.

23. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-

       gefügt:

       .,1a. über den Inhalt, die Form und die Stück-
             zahl des der Aufsichtsbehörde vierteljährlich
             einzureichenden internen twischenberichts,
             bestehend aus einer Zusammenstellung von
             aktuellen Buchhaltungs- und Bestandsdaten
             sowie aus Angaben über die Anzahl der
             Versicherungsfälle, soweit dies zur Durch-
             führung der Aufsicht nach diesem Gesetz
             erforderlich ist;".
    b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

       „2. über Fristen für die Einreichung der internen
           Berichte an die Aufsichtsbehörde."

24. § 56a wird wie folgt geändert:

    a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Die für die Überschußbeteiligung der Versicher-
       ten bestimmten Beträge sind, soweit sie den
       Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden,
       in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung
       einzustellen."
    b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
       „Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
       zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Über-
       schußbeteiligung der Versicherten verwendet
       werden. Das Versicherungsunternehmen ist je-
       doch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichts-
       behörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für
       Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf be-
       reits festgelegte Überschußanteile entfällt, im
       Interesse der Versicherten zur Abwendung eines
       Notstandes heranzuziehen."

25. Nach § 56a wird folgender§ 57 eingefügt:
                             "§57

       (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat
    der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunter-
    nehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1
    und 4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5 sowie die
    Verpflichtungen nach § 15 des Gesetzes über das
    Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
    erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht
    aufzunehmen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde
    hat der Prüfer auch sonstige bei der Prüfung bekannt-
    gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine
    ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des
    Versicherungsunternehmens sprechen.

       (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
    durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
    den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß Absatz 1
    Satz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
    der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere
    um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von
    den Versicherungsunternehmen durchgeführten Ver-
    sicherungsgeschäfte zu erhalten. Die Ermächtigung
    kann durch Rechtsverordnung auf das Bundes-
    aufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen
    werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen
    mit den Aufsichtsbehörden der Länder."
1646                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

26. Die Zwischenüberschrift vor § 65 erhält folgende Fas-
    sung:
                „2. Besondere Vorschriften
             über die Deckungsrückstellung und
       den Deckungsstock bei der Lebensversicherung".

27. § 65 wird wie folgt gefaßt:

                             ,.§65
      (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
    mächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung
    unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
    Buchführung durch Rechtsverordnung,

    1. bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen
        oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins
        festzusetzen, ausgehend

        a) vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des

           Staates, auf dessen Währung der Vertrag

           lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht

           mehr als 60 vom Hundert betragen darf; hier-
           von können Versicherungsverträge in Anteils-
           einheiten, gegen Einmaiprämie bis zu einer
           Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsver-
           träge ohne Überschußbeteiligung sowie Ren-
           tenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert
           ausgenommen oder für sie höhere Höchst-
           werte festgesetzt werden, oder

        b) vom Ertrag der zum betreffenden Zeitpunkt im
           Bestand des Lebensversicherungsunterneh-
           mens vorhandenen Aktiva sowie den erwar-
           teten Erträgen künftiger Aktiva, wobei ange-
           messene Sicherheitsabschläge vorzunehmen
           sind;
    2. die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen;
    3. die versicherungsmathematischen Rechnungs-

       grundlagen für die Berechnung der Deckungs-

       rückstellung festzulegen, soweit dies zur Durch-

       führung von Richtlinien des Rates der Europäi-

       schen Gemeinschaften erforderlich ist.
    Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
    das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
    übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im
    Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
      (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
    zu erlassen.
       (3) Vor der Festsetzung des Höchstzinssatzes

    nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist, sofern die
    Verträge auf die Währung eines anderen Mitglied-
    staats der Europäischen Gemeinschaft oder eines
    anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens lau-
    ten, die Aufsichtsbehörde dieses Staates zu hören."

28. § 66 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

        „Der Vorstand des Unternehmens hat schon im
        laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher Höhe
        dem Deckungsstock zuzuführen und vorschrifts-
        mäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen
        Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 1a
        entspricht."

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
       gefügt:
         ,.(1 a) Der Umfang des Deckungsstocks muß min-
       destens der Summe aus den Bilanzwerten der
       Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung
       der Beitragsüberträge, der in der Rückstellung
       für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
       und Rückkäufe enthaltenen anteiligen Deckungs-
       rückstellungen der einzelnen Versicherungsver-
       träge und der gutgeschriebenen Überschußanteile
       entsprechen. Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1
       sind die Brutto-Beträge vor Abzug der Anteile für
       das in Rückdeckung gegebene Versicherungs-
       geschäft."

    c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
         ,.(2) Erreichen die Bestände des Deckungsstocks
       nicht den Mindestumfang des Deckungsstocks

       nach Absatz 1a, hat der Vorstand den fehlenden

       Betrag unverzüglich dem Deckungsstock zuzu-

       führen.

         (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß
       dem Deckungsstock über den Mindestumfang
       des Deckungsstocks nach Absatz 1a hinaus
       Beträge zugeführt werden, wenn dies zur Wah-
       rung der Belange der Versicherten geboten
       erscheint."

29. § 67 wird wie folgt gefaßt:

                             ,.§67
       Bei Rückversicherungen hat das rückversicherte
    Unternehmen den anteiligen Deckungsstock nach
    § 66 auch für die in Rückdeckung gegebenen Ver-
    sicherungen selbst aufzubewahren und zu ver-
    walten."

30. In § 71 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „so hat

    sie den Treuhänder selbst zu bestellen" durch die

    Worte „so kann sie den Treuhänder selbst bestellen"

    ersetzt.

31. In § 73 werden die Worte „die eingestellten
    Deckungsrücklagen" durch die Worte „die ein-
    gestellte Deckungsrückstellung" ersetzt.

32. In § 77 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Worte
    „rechnungsmäßige Deckungsrücklage" durch das
    Wort „Deckungsrückstellung" ersetzt.

33. § 79 wird wie folgt gefaßt:

                             ,.§79
       Für Krankenversicherungen der in § 12 genannten
    Art gelten die §§ 66 bis 78, für Unfallversicherungen
    der in § 11 d genannten Art sowie für Rentenleistungen
    in der Unfallversicherung die §§ 65 bis 67, 77 und 78
    entsprechend."

34. In § 80 Satz 1 wird das Wort „Deckungsrücklage"
    durch das Wort „Deckungsrückstellung" ersetzt.

35. § 81 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

       "Die Aufsichtsbehörde überwacht den ge-
       samten Geschäftsbetrieb der Versicherungs-
       unternehmen im Rahmen einer rechtlichen
       Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht
       im besonderen. Sie achtet dabei auf die

       ausreichende Wahrung der Belange der Ver-
       sicherten und auf die Einhaltung der Gesetze,
       die für den Betrieb des Versicherungs-
       geschäfts gelten."

   bb) folgende Sätze werden angefügt:

       "Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist
       die ordnungsgemäße Durchführung des Ge-
       schäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung
       der aufsichtsrechtlichen, der das Versiche-
       rungsverhältnis betreffenden und aller sonsti-
       gen die Versicherten betreffenden Vorschrif-
       ten sowie der rechtlichen Grundlagen des
       Geschäftsplans. Im Rahmen der Finanz-
       aufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die
       dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
       aus den Versicherungen und hierbei ins-
       besondere auf die Bildung ausreichender
       versicherungstechnischer Rückstellungen und
       die Anlegung in entsprechenden geeigne-
       ten Vermögenswerten, die Einhaltung der
       kaufmännischen Grundsätze einschließlich
       einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buch-
       haltung und angemessener internen Kon-
       trollverfahren, auf die Solvabilität der Unter-
       nehmen und die Einhaltung der übrigen
       finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans
       zu achten."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   "Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den
   Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes
   sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die
   Unternehmen kontrollierenden Personen alle
   Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich
   sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu be-
   seitigen. Mißstand ist jedes Verhalten eines Ver-
   sicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen
   des Absatzes 1 widerspricht."

c) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:

    "(2a) Sofern in den Fällen des Absatzes 2 und
   des § 89 die Belange der Versicherten nicht auf
   andere Weise gewahrt werden können, kann die

   Aufsichtsbehörde Befugnisse, die Organen des

   Unternehmens nach Gesetz oder Satzung zu-

   stehen, ganz oder teilweise auf einen Sonder-

   beauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser

   Befugnisse geeignet ist. Die durch die Bestellung

   des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten

   einschließlich der diesem zu gewährenden Ver-

   gütung fallen dem Versicherungsunternehmen

   zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt die

   Aufsichtsbehörde fest. Sofern das Versicherungs-

   unternehmen zur Zahlung der Vergütung vorüber-

   gehend nicht in der Lage ist, kann die Aufsichts-

   behörde an den Sonderbeauftragten Vorschuß-

   zahlungen erbringen. Wird der Sonderbeauftragte

   ohne Vergütung tätig, so haftet er nur für Vorsatz

   und grobe Fahrlässigkeit."

d) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden aufgehoben.

36. § 81a Satz 3 wird aufgehoben.

37. § 81 b wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

         Drohen sich die Finanzverhältnisse weiter zu
        ~erschlechtem, so kann die Aufsichtsbehörde
        unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen
        Maßnahmen unter außergewöhnlichen Bedin-

        gungen die freie Verfügung über die Vermögens-
        gegenstände des Unternehmens einschränken
        oder untersagen.•

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
          "(3) Kann eine Vermögensanlage die Zahlungs-
        fähigkeit des Versicherungsunternehmens gefähr-
        den, so kann die Aufsichtsbehörde auch dann
        Anordnungen treffen, wenn die Vermögensanlage
        nicht zum gebundenen Vermögen gehört."

    c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 54a Abs. 1 und 3a11
       durch die Angabe ,,§ 54a Abs. 6" ersetzt.

38. § 81 c Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
      .,(1) In der Lebensversicherung liegt ein die Belange
    der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor,
    wenn bei überschußberechtigten Versicherungen
    keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für
    Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist insbesondere
    dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rück-
    stellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensver-
    sicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der
    Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen
    nicht der gemäß Absatz 3 durch Rechtsverordnung
    festgelegten Mindestzuführung in Abhängigkeit von
    den Kapitalerträgen entspricht. Hierbei sind der
    Risikoverlauf und der Solvabilitätsbedarf der Lebens-
    versicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Un-
    beschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 87
    zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde
    von dem Lebensversicherungsunternehmen verlan-
    gen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener
    Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrück-

    erstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn
    die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindest-
    anforderungen der Rechtsverordnung entspricht.

      (2) Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen

    Lebensversicherungen (Altbestand) ist ein die

    Belange der Versicherten gefährdender Mißstand

    abweichend von Absatz 1 Satz 2 insbesondere dann

    anzunehmen, wenn die Rückgewährquote eines

    Lebensversicherungsunternehmens im Durchschnitt

    der letzten drei Geschäftsjahre nicht dem anhand

    des Durchschnitts aller Lebensversicherungsunter-

    nehmen festgelegten Rückgewährrichtsatz ent-

    spricht. Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und

    § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichts-

    behörde in diesem Fall vom Unternehmen verlangen,

    daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener

    Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrück-

    erstattung (Rückgewährplan) zur Genehmigung vor-

    gelegt wird. Die Rückgewährquote entspricht dem in

    vom Hundert ausgedrückten Verhältnis der Summe
    aus rechnungsmäßigen Zinsen, der Direktgutschrift
1648                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   von Überschußanteilen und der Zuführung zur Rück-
   stellung für Beitragsrückerstattung zu der Summe aus
   Normrisikoüberschuß und Normzinsertrag.

      (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung
   der Belange der Versicherten unter Berücksichtigung
   der Marktverhältnisse zu Absatz 1 Vorschriften zu
   erlassen, über die Zuführung zur Rückstellung für
   Beitragsrückerstattung, insbesondere über die Min-
   destzuführung in Abhängigkeit von den Kapital-
   erträgen, sowie zu Absatz 2 die Höhe des Rück-
   gewährrichtsatzes festzulegen und Vorschriften über
   die Berechnung des Normrisikoüberschusses und
   des Normzinsertrags zu erlassen. Die Ermächtigung

   kann durch Rechtsverordnung auf das Bundes-
   aufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen
   werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen
   mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

      (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Pensions-
   kassen, für die eine Feststellung nach § 156a
   Abs. 3 Satz 5 getroffen wurde. Im übrigen gelten
   die Absätze 1 bis 3 nicht für Pensions- und Sterbe-
   kassen."

39. Nach§ 81c werden folgende§§ 81d und 81e einge-
    fügt:

                           ,,§81d

       (1) In der nach Art der Lebensversicherung be-
   triebenen Krankenversicherung liegt ein die Belange
   der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor,
   wenn keine angemessene Zuführung zur Rück-
   stellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
   erfolgt. Das ist, soweit nicht eine Überschußbetei-
   ligung nach der Art des Geschäfts ausscheidet, ins-
   besondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung
   zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitrags-
   rückerstattung eines Krankenversicherungsunter-
   nehmens nicht dem nach Absatz 3 durch Rechts-
   verordnung festgelegten Zuführungssatz entspricht.
   Als Zuführungssatz ist ein Vomhundertsatz aus der
   Summe von Jahresüberschuß und den Aufwendun-
   gen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
   festzulegen. Hierbei sind eine Direktgutschrift und ein
   durchschnittlicher Solvabilitätsbedarf der Kranken-
   versicherungsunternehmen zu berücksichtigen.

      (2) Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und

   § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbe-
   hörde von dem Krankenversicherungsunternehmen
   verlangen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung ange-
   messener Zuführungen zur Rückstellung für erfolgs-
   abhängige Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan)
   vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung
   nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverord-
   nung nach Absatz 3 entspricht.

     (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der
   Belange der Versicherten Vorschriften über die Min-
   destzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige
   Beitragsrückerstattung zu erlassen, insbesondere
   über die Höhe des Zuführungssatzes. Die Er-
   mächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das
   Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
   übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften

    im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der
    Länder.

                           §81e
       Als Mißstand im Sinne des § 81 Abs. 2 sind auch
    Tarifbestimmungen und Prämienkalkulationen an-
    zusehen, die auf die Staatsangehörigkeit des Ver-
    sicherungsnehmers oder Versicherten oder auf
    deren Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe
    abstellen."

40. § 83 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§83

       (1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

    1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitglie-
       dern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäfts-
       leitern oder den die Unternehmen kontrollierenden
       Personen Auskünfte über alle Geschäftsangele-
       genheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller
       Geschäftsunterlagen, im Einzelfall insbesondere
       der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der
       Tarife, der Formblätter und sonstigen Druck-
       stücke, die das Versicherungsunternehmen im
       Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwen-
       det, sowie der Unternehmensverträge und der
       Verträge über eine Funktionsausgliederung (§ 5
       Abs. 3 Nr. 3 und 4) zu verlangen,

    2. auch ohne besonderen Anlaß in den Geschäfts-
       räumen der Unternehmen Prüfungen des Ge-
       schäftsbetriebs vorzunehmen,
    3. Prüfungen auch so vorzunehmen, daß sie an einer
       von dem Versicherungsunternehmen nach § 341 k
       des Handelsgesetzbuchs veranlaßten Prüfung teil-
       nimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie
       für nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsun-
       ternehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) aner-
       kannt sind,

    4. zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Perso-
       nen hinzuzuziehen, die nach § 341 k in Verbindung
       mit § 319 des Han~elsgesetzbuchs zu Prüfern
       bestimmt werden können; für diese Personen gilt
       die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetz-
       buchs für Abschlußprüfer sinngemäß,
    5. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der
       Hauptversammlung oder der obersten Vertretung
       Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das

       Wort zu erteilen ist,

    6. die Einberufung der in Nummer 5 bezeichneten
       Sitzungen und Tagungen sowie die Ankündigung
       von Gegenständen zur Beschlußfassung zu ver-
       langen.
    Die Unternehmen haben Maßnahmen nach Satz 1
    Nr. 2 bis 4 zu dulden.

      (2) Besteht Anlaß zu der Vermutung, daß jemand
    ohne Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betreibt, so
    kann die Aufsichtsbehörde zur Klärung des Sachver-
    halts von ihm und, wenn es sich um eine juristische
    Person handelt, auch von den Mitgliedern ihrer
    Organe Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über
    die Geschäftsangelegenheiten verlangen. In diesen
    Fällen kann sie zur Klärung des Sachverhalts auch
    Prüfungen in den Räumen vornehmen, in denen die
    entsprechenden Tätigkeiten vermutlich stattfinden.

       (3) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die
    nach Absatz 1 Nr. 4 hinzugezogenen Personen dürfen
    für Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und in den
    Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 die Geschäftsräume des
    Versicherungsunternehmens betreten. Das Grund-
    recht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird inso-
    weit eingeschränkt.

       (4) Bei Prüfungen nach Absatz 2 dürfen Bedien-
    stete der Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 Satz 2
    genannten Räume betreten. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-
    sprechend. Dienen die in Satz 1 genannten Räume
    zugleich als Wohnung, bedarf es hierzu einer ent-
    sprechenden richterlichen Durchsuchungsanordnung.
    Für diese Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in
    dessen Bezirk sich die Räume befinden, deren Durch-
    suchung beabsichtigt ist. Die Sätze 2 und 3 gelten
    auch bei den in Absatz 3 genannten Prüfungen, wenn
    die Geschäftsräume zugleich als Wohnung dienen
    oder wenn sich die Geschäftsunterlagen in anderen
    Räumen befinden, die von nach Absatz 1 Nr. 1 zur
    Auskunft verpflichteten Personen als Wohnung
    benutzt werden.
       (5) Soweit jemand

    1. als Versicherungsvertreter oder Versicherungs-

       makler an ein Versicherungsunternehmen Ver-
       sicherungsverträge vermittelt oder vermittelt hat
       oder

    2. Tätigkeiten für ein Versicherungsunternehmen
       wahrnimmt, die Gegenstand eines Vertrages über
       Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein
       können, oder

    3. Leistungen aufgrund von Verträgen nach § 53d

       erbringt,

    gelten Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 ent-
    sprechend. Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur
    insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäfts-
    betriebs und der Vermögenslage des Versicherungs-
    unternehmens bedeutsam ist.

       (6) Wer nach Absatz 1, 2 oder 5 zur Erteilung einer
    Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche
    Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
    oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-
    zeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
    strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
    nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
    zen würde."

41. § 84 wird wie folgt gefaßt:

                             n§84
       (1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden
    beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen
    sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats (§ 92),
    dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Infor-
    mationen an keine andere Person oder Behörde
    weitergeben. Dies gilt auch für andere Personen, die
    durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von
    den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. Die
    Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von
    Informationen in zusammengefaßter oder allgemeiner
    Form, bei der die einzelnen Versicherungsunter-
    nehmen nicht zu erkennen sind.·

    (2) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1
 verbietet nicht den Informationsaustausch mit den
 zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und
 anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens so-
 wie der Kommission nach den für die Versicherungs-
 unternehmen geltenden Richtlinien des Rates der
 Europäischen Gemeinschaften. Für die dabei erhal-
 tenen Informationen gilt die Schweigepflicht nach
 Absatz 1 Satz 1. Ein Austausch von Informationen mit
 zuständigen Behörden von ausländischen Staaten,
 die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören
 und nicht Vertragsstaaten des EWR-Abkommens
 sind, ist nur zulässig, wenn diese Behörden und die
 von ihnen beauftragten Personen einer Absatz 1
 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen.

    (3) Die Aufsichtsbehörden dürfen Informationen,
 die sie aufgrund der Absätze 1 und 2 erhalten, nur
 für folgende Zwecke verwenden:
 1. zur Prüfung des Antrags eines Versicherungs-
    unternehmens auf Erteilung der Erlaubnis,
 2. zur Überwachung der Tätigkeit eines Versiche-
    rungsunternehmens,
 3. für Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie zur
    Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-

    keiten durch die Aufsichtsbehörde,

 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über
    Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Auf-
    sichtsbehörde,

 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsge-
    richten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften
    oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen
    Gerichten.

    (4) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1

 verbietet insbesondere nicht die Weitergabe von
 Informationen an
 1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeld-
    sachen zuständige Gerichte,

 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
    Überwachung von Versicherungsunternehmen,
    Kreditinstituten und anderen Finanzinstituten oder
    der Finanzmärkte betraute Stellen sowie von
    diesen beauftragte Personen,
 3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem
    Konkurs eines Versicherungsunternehmens be-
    faßte Stellen,

 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs-
    legung von Versicherungsunternehmen oder
    anderen Finanzinstituten betraute Personen oder

 5. Einrichtungen zur Verwaltung von Garantiefonds,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
beschäftigten Personen gilt die Schweigepflicht nach
Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Befindet sich die Stelle
in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur
weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von
ihr beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1
entsprechenden Schweigepflicht unterliegen.
     (5) Vertrauliche Informationen, die die Aufsichts-
  behörde von den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 2
  bis 4 genannten Stellen erhalten hat, dürfen im Wege
· der dienstlichen Berichterstattung (Absatz 1 Satz 2)
  nur dann weitergegeben werden, wenn das Ein-
1650                                      Bundesgesetzblatt.

    verständnis der zuständigen Behörde vorliegt, die die
    Informationen erteilt hat. Gleiches gilt für Informatio-
    nen, die bei der Durchführung einer örtlichen Prüfung
    einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat
    oder Vertragsstaat (§ 13b) erlangt wurden; in diesem
    Fall ist das Einverständnis der zuständigen Behörde
    des Mitgliedstaats oder Vertragsstaats, in dem die
    örtliche Prüfung durchgeführt wurde, erforderlich."

42. Nach § 84 wird folgender§ 85 eingefügt:
                             ,.§85
       Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus

    auf die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
    Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des
    EWR-Abkommens über Nieder1assungen oder im
    Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit.
    Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zustän-
    digkeit, die Aufsicht im übrigen im Zusammenwirken
    mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats
    wahrgenommen."

43. § 87 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 werden die Worte „oder der
           Geschäftsbetrieb den guten Sitten wider-
           spricht" gestrichen.
       bb) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch
           ein Komma ersetzt, danach wird folgende
           Nummer 4 angefügt:
            „4. das Versicherungsunternehmen von der
                Erlaubnis nicht binnen zwölf Monaten
                Gebrauch macht oder ausdrücklich auf
                sie verzichtet oder wenn es seit mehr als
                sechs Monaten seinen Geschäftsbetrieb
                eingestellt hat."

    b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
    c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
         ,.(6) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen
       bekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach
       § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, kann
       sie, statt die Erlaubnis zu widerrufen, die Abberu-
       fung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren
       Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen
       Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit
       untersagen."

44. § 87a Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,.§ 87 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend."

45. § 89 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungs-
    rückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge
    bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen
    herabgesetzt und danach die Versicherungssummen
    neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herab-
    gesetzt."

46. Nach § 89 wird folgender§ 89a eingefügt:
                             ,.§89a
      Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
    nahmen nach§ 81 Abs. 2a. § 81 b Abs. 1 Satz 2. Abs. 2
Jahrgang 1994. Teil 1

      Satz 2 und Abs. 4, §§ 83. 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
      Abs. 4, §§ 88 und 89 haben keine aufschiebende Wir-
      kung."

  47. Die Zwischenüberschrift vor § 90 erhält folgende
      Fassung:

                     „2. Bundesaufsichtsamt
                  für das Versicherungswesen".

  48. § 91 wird aufgehoben.
  49. Nach § 92 wird folgender§ 93 eingefügt:

                               ,.§93

         (1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung
      der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetz-
      lichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach
      den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungs-
      gesetzes durchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch
      gegen Versicherungsunternehmen anwenden, die
      juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
         (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu
      fünfzigtausend Deutsche Mark."

  50. § 101 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 84 Abs. 1 Satz 2"
         durch die Angabe,,§ 83 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
      b) In Absatz 2 werden die Worte „die einem jeden
         Unternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den
         von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes"
         durch die Worte „die den Direktversicherungs-
         unternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den in
         den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
         schaft und den anderen Vertragsstaaten des
         EWR-Abkommens und den Unternehmen, die
         ausschließlich die Rückversicherung zum Gegen-
         stand haben, aus den im Inland" ersetzt.

  51. Nach§ 103 wird folgender§ 103a eingefügt:
                              ,.§ 103a

         (1) Das Bundesaufsichtsamt veröffentlicht späte-
      stens ab dem 1. Januar 1996 nicht tarifspezifische
      allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere ein-
      schlägige statistische Daten für die Krankenversiche-
      rung im Sinne des § 12 Abs. 1.
         (2) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland,
      die die Krankenversicherung betreiben, sind ver-
      pflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1
      benötigten Daten anhand der Daten ihrer Versiche-
      rungsbestände dem Bundesaufsichtsamt jährlich mit-
      zuteilen. In der in § 12c genannten Rechtsverordnung
      ist festzulegen, welche Versicherungsbestände und
      Daten hierbei zu berücksichtigen sind.•

  52. Nach Abschnitt V wird folgender Abschnitt Va ein-
      gefügt:
                      .,.Va. Beaufsichtigung
             der Inhaber bedeutender Beteiligungen
                  an Versicherungsunternehmen
                               §104
         (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
      (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunter-
      nehmen zu erwerben, hat der Aufsichtsbehörde die

Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich
anzuzeigen. In der Anzeige hat er die wesentlichen
Tatsachen, die der Beurteilung der in § 7a Abs. 2
Satz 1 und 2 genannten Anforderungen dienen, an-
zugeben; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat er
die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten
Unterlagen einzureichen und auf seine Kosten durch
einen von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer
prüfen zu lassen. Ist der Erwerber eine juristische
Person oder Personenhandelsgesellschaft, so ist,
solange die bedeutende Beteiligung besteht, jeder
neu bestellte gesetzliche oder satzungsmäßige Ver-
treter oder neue persönlich haftende Gesellschafter
mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit
wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen.
Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der
Aufsichtsbehörde ferner unverzüglich anzuzeigen,
wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden
Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von
20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hun-
dert der Stimmrechte oder des Nennkapitals erreicht
oder überschritten werden, oder daß das Versiche-
rungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen
(§ 7a Abs. 2 Satz 6) wird. Die Aufsichtsbehörde
kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden
Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der
Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder
Personenhandelsgesellschaft ist, gesetzliche oder
satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende
Gesellschafter nicht zuverlässig sind; dies gilt auch,
wenn andere Tatsachen vorliegen, die die Aufsichts-
behörde zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 berechtigen würden.
Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Aufsichts-
behörde einen Zeitraum bestimmen, nach dessen
Ablauf der Anzeigende sie unverzüglich zu unter-
richten hat, wenn er die nach Satz 1 oder 4 angezeigte
Absicht nicht verwirklicht hat.

  (2) Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß
der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in§ 7a
Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen genügt
oder daß die Struktur der Unternehmensverbindung
(§ 15 des Aktiengesetzes) eine wirksame Aufsicht
über das Versicherungsunternehmen möglich macht,
kann die Aufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2
zweiter Halbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen.
Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeu-
tenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimmrechte
untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
   der vom Inhaber oder von gesetzlichen oder
   satzungsmäßigen Vertretern oder persönlich
   haftenden Gesellschaftern ausgeübte Einfluß des
   beteiligten Unternehmens sich schädlich auf das
   Versicherungsunternehmen auswirken kann,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

   den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten

   Anforderungen nicht Genüge getan wird,

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
   das Versicherungsunternehmen mit dem Inhaber
   der bedeutenden Beteiligung verbunden ist und
   wegen dieser Unternehmensverbindung oder der
   Struktur der Unternehmensverbindung des In-

   habers der bedeutenden Beteiligung mit anderen
   Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das
   Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, oder

4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Unter-
   sagung nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder
   erhöht worden ist.
In den Fällen des Satzes 2 kann die Ausübung
der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen
werden. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der
Stimmrechte den Interessen einer soliden und um-
sichtigen Führung des Versicherungsunternehmens
Rechnung zu tragen. Der Treuhänder wird auf Antrag
des Versicherungsunternehmens, eines an ihm Be-
teiligten oder der Aufsichtsbehörde vom Gericht des
Sitzes des Versicherungsunternehmens bestellt. Sind
die Voraussetzungen des Satzes 2 entfallen, hat die
Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des
Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat
Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und
auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt
auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die
Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-
geschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und
die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften
dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden
Beteiligung und das Versicherungsunternehmen
gesamtschuldnerisch.

   (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
an einem Versicherungsunternehmen aufzugeben
oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung
unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom
Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder
des Nennkapitals abzusenken oder die Beteiligung so
zu verändern, daß das Versicherungsunternehmen
nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat dies der Auf-
sichtsbehörde anzuzeigen; dabei ist die verbleibende
Höhe der Beteiligung anzugeben.

   (4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem
Versicherungsunternehmen, durch den das Versiche-
rungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen
eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Euro-
päischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags-
staaten des EWR-Abkornmens würde, vorläufig zu
untersagen oder zu beschränken, wenn ein ent-
sprechender Beschluß der Kommission oder des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt,
der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie
73/239/EWG vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktver-
sicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)
(ABI. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 32b Abs. 4
der Ersten Richtlinie 79/267/EWG vom 5. März 1979
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften über die Aufnahme und Ausübung der

Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABI. EG

Nr. L 63 S. 1) zustande gekommen ist. Die vorläufige

Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate
vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschrei-
ten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemein-
schaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2,
so hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung
zu beachten.
- - - - - - -·--- ----   -· - ·   - -------   -- --- ----   - -

     1652                                                   Bundesgesetzblatt,

            (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
          Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 2
          und Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

            (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird

         ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestim-
         mungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß

         den Absätzen 1 und 3 einzureichenden Angaben zu

         erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der

         Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung

         kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesauf-

         sichtsamt für das Versicherungswesen übertragen

         werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen
         mit den Aufsichtsbehörden der Länder. 11

      53. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt
          gefaßt:
                     „VI. Versicherungsunternehmen
                           mit Sitz im Ausland".

      54. In § 105 Abs. 1 werden die Worte „Geltungsbereich
          dieses Gesetzes11 durch das Wort „Inland" ersetzt.

      55. In § 106 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Pflich-
          ten11 die Worte „und persönlichen Voraussetzungen 11
          eingefügt und die Worte „Geltungsbereich dieses
          Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt.

      56. § 106b wird wie folgt geändert:
          a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte ,, , so-
             weit ihre Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6 entfällt,"
             gestrichen.

          b) Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.

          c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten
             ,,in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
             schaftsgemeinschaft11 die Worte „oder den ande-
             ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
             Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

      57. In§ 106c wird die Angabe,,§ 8 Abs. 1 Nr. 2" durch die
          Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

      58. Nach § 107 wird folgender§ 108 eingefügt:

                                        ,,§ 108
            (1) Wird der Versicherungsbestand einer inländi-
          schen Niederlassung (§ 106 Abs. 2) auf die inländi-
          sche Niederlassung eines anderen Versicherungs-
          unternehmens mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten
          der Europäischen Gemeinschaft und der anderen
          Vertragsstaaten des EWR-Abkommens übertragen
          und wird die Kapitalausstattung der Niederlassung
          des letztgenannten Unternehmens von der Aufsichts-
          behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäi-
          schen Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags-
          staats des EWR-Abkommens überwacht, so ist der
          nach § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 zu
          führende Nachweis über die Höhe der Eigenmittel
          des übernehmenden Unternehmens durch eine Be-
          scheinigung dieser Behörde zu führen. Die von einer
          Niederlassung für den übertragenen Bestand gestell-
          ten Sicherheiten bleiben bestehen, sofern die für das
          übernehmende Unternehmen zuständige Aufsichts-
          behörde nichts anderes bestimmt.

Jahrgang 1994, Teil 1

         (2) Ein Vertrag, durch den der Versicherungs-
      bestand einer Niederlassung (§ 106 Abs. 2) ganz
      oder teilweise auf ein Unternehmen mit Sitz in einem
      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-

      schaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-

      Abkommens übertragen werden soll, bedarf der
      Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes. Sie darf

      nur erteilt werden, wenn der Nachweis, daß das

      übernehmende Unternehmen nach der Übertragung

      Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt,

      durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des

      Sitzes geführt wird.

         (3) Für Verträge nach den Absätzen 1 und 2 gilt
      § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 entsprechend."

  59. § 109 wird aufgehoben.

  60. Vor§ 11 0a wird die Zwischenüberschrift des 2. Unter-
      abschnitts „a. Niederlassung" gestrichen.

  61. § 11 Oa wird wie folgt gefaßt:
                              n§ 110a
        (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
      schaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-
      Abkommens (Herkunftsmitgliedstaat) mit Ausnahme
      der in § 110d genannten Unternehmen dürfen das
      Direktversicherungsgeschäft Im Inland durch eine
      Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr durch
      Mittelspersonen nur nach Maßgabe des Absatzes 2
      betreiben. § 13a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt sinn-
      gemäß.

        (2) Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist nur
      zulässig, wenn

      1. die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitglied-
          staates dem Bundesaufsichtsamt
          a) bei Tätigkeit des Unternehmens durch eine
             Niederlassung die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3
             Unterabs. 2 und Abs. 6 der Ersten Richtlinie
             73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur
             Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
             vorschriften betreffend die Aufnahme und Aus-
             übung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
             Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. EG
             Nr. L 228 S. 3) und in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3
             Unterabs. 2 und Abs. 6 der Ersten Richtlinie
             79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinie-
             rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
             über die Aufnahme und Ausübung der Direkt-
             versicherung (Lebensversicherung) (ABI. EG
             Nr. L 63 S. 1) bezeichneten Angaben unter Be-
             nachrichtigung des Unternehmens übermittelt
             hat und im Falle der Errichtung einer Nieder-
             lassung seit Eingang dieser Benachrichtigung
             zwei Monate vergangen sind, falls das Bundes-
             aufsichtsamt dem Unternehmen keinen frühe-
             ren Zeitpunkt mitteilt,
          b) bei Tätigkeit des Unternehmens im Dienst-
             leistungsverkehr die in Artikel 16 Abs. 1 und
             Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG
             des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung
             der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
             die Direktversicherung (mit Ausnahme der

           Lebensversicherung) und zur Erleichterung der
           tatsächlichen Ausübung des freien Dienst-
           leistungsverkehrs sowie zur Änderung der
           Richtlinie 73/239/EWG (ABI. EG Nr. L 172 S. 1)
           und in Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 17 der
           Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom
           8. November 1990 zur Koordinierung der
           Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
           Direktversicherung (Lebensversicherung) und
           zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
           des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur
           Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABI. EG
           Nr. L 330 S. 50) bezeichneten Angaben unter
           Benachrichtigung des Unternehmens übermit-
           telt hat und
    2. im Falle des Betriebs der Krankenversicherung im
       Sinne des § 12 Abs. 1 sowie von Pflichtversiche-
       rungen das Unternehmen dem Bundesaufsichts-
       amt die allgemeinen Versicherungsbedingungen
       eingereicht hat.
       (3) Die Finanzaufsicht über diese Geschäftstätigkeit
    obliegt allein der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmit-
    gliedstaats, die Aufsicht im übrigen auch dem Bun-
    desaufsichtsamt. In Ausübung der Finanzaufsicht ist

    die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats
    nach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichts-
    amtes befugt, in den Geschäftsräumen der Nieder-
    lassung durch eigenes Personal oder durch Beauf-
    tragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzuneh-

    men; § 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten
    entsprechend.

      (4) Für die Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes

    nach Absatz 3 gelten neben den Absätzen 1 und 2

    entsprechend

    1. von den einleitenden Vorschriften (1.) § 1 Abs. 1, 3
       und 4 sowie§ 2,
    2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum
       Geschäftsbetrieb (II.) § 10, § 10a mit der Maß-
       gabe, daß in der Verbraucherinformation nach der
       Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe hauch
       die Anschrift einer sonstigen Stelle anzugeben ist,
       an die sich der Versicherungsnehmer bei Be-

       schwerden über den Versicherer nach dem aus-

       ländischen Recht wenden kann, §§ 11 b, 11 c, 12

       Abs. 1, 4 und 5, §§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c,

       12d und 13d Nr. 7,

    3. von den Vorschriften über die Aufgaben und
       Befugnisse der Aufsichtsbehörden r,/.1.)
       a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2, § 83 Abs. 1
          Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 Nr. 1
          und 2, Abs. 6, §§ 89a und 93,

        b) zusätzlich für eine bestehende Niederfassung
           § 81 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a und§ 83 Abs. 3,

    4. von den Vorschriften über Versicherungsunterneh-
       men mit Sitz im Ausland r,/1.) § 106 Abs. 3 Satz 4
       und § 111 b Abs. 1 Satz 2 und 3."

62. § 11 Ob wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 110b
      (1) Die bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer
    dürfen eine Geschäftstätigkeit nur ausüben, wenn die
    Vereinigung im Namen der Einzelversicherer für den
    Fall der Zwangsvollstreckung in deren im Inland

    belegene Vermögenswerte darauf verzichtet, Rechte
    daraus herzuleiten, daß die Zwangsvollstreckung
    auch in Vermögenswerte von Einzelversicherern er-
    folgt, gegen die der Titel nicht wirkt; die Verzichts-
    erklärung muß bis zur vollständigen Abwicklung der
    im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträge
    unwiderruflich sein.
       (2) Ansprüche aus dem im Inland über eine Nieder-
    lassung betriebenen Versicherungsgeschäft der bei
    Lloyd's vereinigten Einzelversicherer können nur
    durch und gegen den Hauptbevollmächtigten gericht-
    lich geltend gemacht werden. Ein gemäß Satz 1
    erzielter Titel wirkt für und gegen die an dem Versiche-
    rungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. § 727
    der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwen-
    den. Aus einem gegen den Hauptbevollmächtigten
    erzielten Titel kann in die von ihm verwalteten, im
    Inland belegenen Vermögenswerte aller in der Ver-
    einigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer
    vollstreckt werden."

63. § 11 Oe wird aufgehoben.

64. Die Zwischenüberschrift nach § 11 Oe „b. Dienst-

    leistungsverkehr" wird gestrichen.

65. § 11 0d wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 110d

      (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
    anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-

    schaften oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-

    Abkommens, die nicht den Richtlinien des Rats der

    Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des
    Versicherungswesens unterliegen und das Direkt-
    versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung
    betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den
    Antrag entscheidet das Bundesaufsichtsamt.
      (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften
    der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben ent-
    sprechend anzuwenden:

    1. zusätzlich sind die Satzung des Unternehmens

       sowie die Bilanz und die Gewinn- und Vertust-

       rechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre

       einzureichen; besteht das Unternehmen noch

       nicht drei Jahre, so hat es diese Untertagen nur
       für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre
       vorzulegen;
    2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung
       befugten Organs sind zu benennen;

    3. die die Niederfassung betreffenden Geschäfts-
       unterlagen sind dort zur Verfügung zu halten;

    4. die Anforderungen an die Kapitalausstattung
       richten sich nach§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 53c
       Abs. 2a bleibt unberührt;

    5. § 14 Abs. 1a ist nicht anzuwenden.
    Ferner gelten § 106 Abs. 3 und die §§ 106c und 110

    Abs. 1 entsprechend.
      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der
    Betrieb im Dienstleistungsverkehr durch Mittels-
    personen erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten
    Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht, als sie eine
    Niederlassung voraussetzen."
1654                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

66. Die §§ 11 Oe bis 11 Oi werden aufgehoben.

67. In § 111 Abs. 2 wird die Angabe "§ 5 Abs. 6 Satz 1

    bis 3" durch die Angabe ,,Artikel 10 Abs. 1 des

    Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Ver-

    sicherungsvertrag" ersetzt.

68. Die §§ 111 a bis 111 d werden wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 111a

       (1) Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die Auf-
    sichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder
    Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvor-
    schriften, die Versicherungsunternehmen mit Sitz in
    diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit
    nach § 11 Oa Abs. 1 zu beachten haben und deren
    Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Aus-
    nahme der Finanzaufsicht (§ 11 Oa Abs. 3 Satz 1, § 81
    Abs. 1 Satz 1) überwacht wird. Vorschriften, die nicht
    gemäß Satz 1 bekanntgegeben wurden, teilt das
    Bundesaufsichtsamt innerhalb von zwei Monaten
    seit Zugang der in 110a Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten
    Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmit-
    gliedstaats mit.

      (2) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt die gemäß
    § 103a Abs. 1 veröffentlichten Daten zur Kranken-
    versicherung den Aufsichtsbehörden der Herkunfts-
    mitgliedstaaten.
                            § 111b

      (1) Kommt ein Unternehmen bei einer Geschäfts-
    tätigkeit nach § 11 Oa Abs. 1 Aufforderungen oder
    Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes nach § 81
    Abs. 2 nicht nach, so unterrichtet das Bundes-
    aufsichtsamt die Aufsichtsbehörde des Herkunfts-
    mitgliedstaates über die nach Satz 2 beabsichtigten
    Maßnahmen und ersucht um Zusammenarbeit. Bleibt
    dieses Ersuchen erfolglos und sind Versuche, An-
    ordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder
    wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos
    oder erfolglos, kann das Bundesaufsichtsamt, wenn
    andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder
    untunlich sind, die weitere Geschäftstätigkeit im
    Inland ganz oder teilweise untersagen(§ 81 Abs. 2,
    § 11 Oa Abs. 4 Nr. 3). In dringenden Fällen können die
    in Satz 2 genannten Anordnungen ohne Unterrichtung
    der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates
    ergehen.

      (2) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Her-
    kunftsmitgliedstaates eine Niederlassung nach § 110a
    Abs. 3 Satz 2 zu prüfen, leistet das Bundesaufsichts-
    amt auf Verlangen Amtshilfe. Es kann sich an der
    Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt ent-
    sprechend.

      (3) Hat das Bundesaufsichtsamt Gründe für die

    Annahme, daß die finanzielle Sicherheit eines nach

    § 11 Oa Abs. 1 tätigen Unternehmens beeinträchtigt

    sein könnte, unterrichtet es hierüber die für die

    Finanzaufsicht zuständige Behörde des Herkunfts-

    mitgliedstaates.

      (4) Erläßt die Aufsichtsbehörde des Herkunfts-
    mitgliedstaates gegenüber einem Unternehmen Ver-
    fügungsbeschränkungen gemäß Artikel 20 Abs. 1,
    Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Ersten

Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung

der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme

der Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. 3) oder

gemäß Artikel 24 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder

Abs. 3 Unterabs. 2 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG
des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auf-
nahme und Ausübung der Direktversicherung (Le-
bensversicherung) (ABI. EG Nr. L 63 S. 1), so trifft das
Bundesaufsichtsamt auf Ersuchen dieser Behörde
hinsichtlich der im Inland belegenen und in dem Er-
suchen bezeichneten Vermögenswerte des Unter-
nehmens die gleichen Maßnahmen.

   (5) Verliert ein nach § 11 Oa Abs. 1 tätiges Unter-
nehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so trifft
das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung durch
die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates
die zur Unterbindung der weiteren inländischen
Geschäftstätigkeit geeigneten und erforderlichen
Maßnahmen.
                        § 111c

   (1) Vor Erlaß einer Verfügungsbeschränkung nach
§ 81 b Abs. 4 und nach Erlaß von Verfügungs-
beschränkungen nach 81 b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2
Satz 2 unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die
Aufsichtsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten oder
Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen eine
Niederlassung unterhält oder im Dienstleistungs-
verkehr tätig ist. Es kann diese Behörden ersuchen,
hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiet belegenen und
in dem Ersuchen bezeichneten Vennögenswerte die
gleichen Beschränkungen anzuordnen.

   (2) Beabsichtigt das Bundesaufsichtsamt in Wahr-
nehmung der Finanzaufsicht in den Geschäftsräumen
einer Niederlassung durch eigenes Personal oder
durch Beauftragte Prüfungen vorzunehmen, so unter-
richtet es hiervon die Aufsichtsbehörde des anderen
Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. Das gleiche gilt,
wenn es Anordnungen in bezug auf eine nach
Absatz 1 Satz 1 ausgeübte Geschäftstätigkeit erläßt.
Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied-
staats oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei
der Ausübung der Aufsicht, so trifft das Bundes-
aufsichtsamt die zweckdienlichen Maßnahmen unter
Anwendung der§§ 81, 83, 84 und 93 und unterrichtet
davon die ersuchende Behörde.

   (3) Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mit-
gliedstaats oder Vertragsstaats in einem Verfahren
nach dessen Vorschriften über die Versicherungsauf-
sicht einem dort tätigen Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Inland ein Schriftstück übermitteln, ist die
unmittelbare Übennittlung durch die Post nach den

für den Postverkehr mit diesem anderen Mitgliedstaat

oder Vertragsstaat geltenden Vorschriften zulässig.

Zum Nachweis der Zustellung genügt die Versendung

des Schriftstücks als eingeschriebener Brief mit den

besonderen Versendungsfonnen "eigenhändig" und

"Rückschein". Kann eine Zustellung nicht unmittelbar
durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art
und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig,
wird die Zustellung durch das Bundesaufsichtsamt
bewirkt.

      (4) Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die Auf-
   sichtsbehörden aller Mitgliedstaaten oder Vertrags-
   staaten vom Widerruf der Erlaubnis nach § 87. Ferner
   setzt es sich mit den Aufsichtsbehörden derjenigen
   Mitgliedstaaten, in denen eine Geschäftstätigkeit aus-
   geübt wird, wegen der nach § 87 Abs. 4 erforderlichen
   Maßnahmen ins Benehmen.
                          § 111d

      Ein Vertrag, durch den ein Versicherungsunter-
   nehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder

   Vertragsstaat ganz oder teilweise einen Bestand an

   Versicherungsverträgen, die es gemäß § 11 Oa Abs. 1

   durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungs-

   verkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit

   Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder einem
   anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens über-
   tragen will, bedarf zur Genehmigung durch die für das
   übertragende Unternehmen zuständige Aufsichts-
   behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Zustim-
   mung des Bundesaufsichtsamtes. § 8 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 gelten ent-
   sprechend. Betrifft der Versicherungsbestand einer
   Niederlassung keine im Inland belegenen Risiken,
   nimmt das Bundesaufsichtsamt zum Vertrag lediglich
   Stellung. Äußert sich das Bundesaufsichtsamt nicht

   innerhalb von drei Monaten zu dem Ersuchen um
   Zustimmung oder Stellungnahme, gilt dies als still-
   schweigende Zustimmung oder positive Stellung-
   nahme."

69. Nach Abschnitt Via. wird folgender Abschnitt Vlb.
    eingefügt:
                          "Vlb.

              Meldungen an die Kommission
             der Europäischen Gemeinschaften
                           § 111f

     (1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Kommission
   der Europäischen Gemeinschaften

    1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 an

       ein Unternehmen, das Tochterunternehmen(§ 7a

       Abs. 2 Satz 6) eines Mutterunternehmens (§ 7a

                  n
       Abs. 2 Satz mit Sitz außerhalb der Europäischen

       Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten
       des EWR-Abkommens ist; die Struktur des Kon-
       zerns ist in der Mitteilung anzugeben;
   2. den Erwerb einer Beteiligung an einem Versiche-
      rungsunternehmen, durch den das Versicherungs-
      unternehmen zu einem Tochterunternehmen eines
      Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Euro-

      päischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags-

      staaten des EWR-Abkommens wird;
    3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Er-

       richtung einer Niederlassung oder der Betrieb des
       Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungs-
       verkehr in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
       päischen Gemeinschaft und der anderen Vertrags-
       staaten des EWR-Abkommens nicht zustande-
       gekommen ist, weil die Aufsichtsbehörde die
       Unterlagen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 oder § 13c
       Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht an die Aufsichtsbehörde
       des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats
       weitergeleitet hat;

    4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maß-
       nahmen nach § 111 b Abs. 1 Satz 2 und 3 ergriffen
       wurden;
    5. allgemeine Schwierigkeiten, die Versicherungs-
       unternehmen bei der Errichtung von Niederlassun-
       gen, der Gründung von Tochterunternehmen oder
       in sonstiger Weise beim Betrieb von Versiche-
       rungsgeschäften in einem Staat haben, der nicht
       Mitglied der Europäischen Gemeinschaft oder
       Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist;

    6. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnis-

       antrag eines Unternehmens, das Tochterunterneh-

       men eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb

       der Europäischen Gemeinschaft und der anderen

       Vertragsstaaten des EWR-Abkommens ist;

    7. auf Verlangen der Kommission die nach § 104
       gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung
       an einem Versicherungsunternehmen, durch den
       das Versicherungsunternehmen Tochteruntemeh-
       men eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der
       Europäischen Gemeinschaft und der anderen
       Vertragsstaaten des EWR-Abkommens wird;
    8. die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgesetzten
       Höchstzinssätze.

       (2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7
    bestehen nur, wenn die Kommission der Euro-
    päischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Staat,
    der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
    schaft oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist,
    Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäi-
    schen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten
    des EWR-Abkommens kein effektiver Marktzugang
    gestattet wird, der demjenigen vergleichbar ist, den
    die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen
    dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission
    feststellt, daß die Versicherungsunternehmen mit
    Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder anderen
    Vertragsstaaten in diesem Staat keine lnländer-
    behandlung erfahren. Die Meldepflichten nach Ab-
    satz 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit Satz 1 bestehen
    nicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über

    den effektiven Marktzugang und die lnländerbehand-

    lung der Versicherungsunternehmen mit Sitz in der

    Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Ver-

    tragsstaaten des EWR-Abkommens abgeschlossen
    worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von
    Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr
    nach § 8 Abs. 3 ausgesetzt werden müssen."

70. Die §§ 133b, 133c und 133e werden aufgehoben.

71. In § 134 wird im Klammerzusatz die Angabe ,,§§ 14,

    11 Oh" durch die Angabe ,,§§ 14, 108" ersetzt.

72. § 139 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        .,(1) Wer als Verantwortlicher Aktuar eine ver-
       sicherungsmathematische Bestätigung nach § 11 a
       Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
       Rechtsverordnung nach Absatz 5 oder mit § 11 d,
       11 e oder 11 Od Abs. 2 oder 3, oder nach § 12 Abs. 3
       Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 11 Od Abs. 2
       oder 3, falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis
       zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
1656                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „ 110d Abs. 4 Nr. 5"
       durch die Angabe ,,§ 110d Abs. 2 und 3" ersetzt.

73. § 140 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Wer im Inland

    1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 1 oder
       § 110d Abs. 1 Satz 1 das Versicherungsgeschäft

       betreibt,

    2. entgegen § 11 0a Abs. 2 eine Geschäftstätigkeit

       aufnimmt oder

    3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111 b Abs. 1
       Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwider-
       handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
       oder mit Geldstrafe bestraft."

74. § 144 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 2 werden das Wort „Deckungs-
             rücklage" durch das Wort „Deckungsrück-
             stellung" sowie die Angaben.,§ 110d Abs. 4
             Nr. 3, 5" und ,,§ 110d Abs. 4 Nr. 5" durch die
             Angabe,,§ 11 0d Abs. 2 und 3" ersetzt.
         bb) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort „oder"

             durch ein Komma ersetzt.

         cc) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt
             durch das Wort „oder" ersetzt und folgende
             Nummer 5 angefügt:
             ,,5. einer Rechtsverordnung nach § 5Sa Abs. 1,
                  auch in Verbindung mit § 106 Abs. 2
                  Satz 4, zuwiderhandelt soweit sie für
                  einen bestimmten Tatbestand auf diese
                  Bußgeldvorschrift verweist."

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
          ,,(1 a) Ordnungswidrig handelt, wer

          1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsver-

             ordnung nach § 5 Abs. 6, § 12c, auch in

             Verbindung mit§ 110a Abs. 4 Nr. 2, oder§ 65

             Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
             bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
             vorschrift verweist,
          2. vorsätzlich oder leichtfertig eine Anzeige nach
             § 13b Abs. 1 oder 4 Satz 1, § 13c Abs. 1,
             auch in Verbindung mit Abs. 4, § 13d Nr. 1
             bis 6, 7, auch in Verbindung mit § 11 0a Abs. 4
             Nr. 2, oder Nr. 8, § 58 Abs. 2 Satz 1 oder§ 104
             Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3
             oder 4 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung

             mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 nicht,
             nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
             zeitig erstattet,
          3. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 59
             Satz 1 eine Ausfertigung des Berichts des
             Abschlußprüfers nicht oder nicht rechtzeitig
             vorlegt,
          4. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
             Anordnung nach § 81 b Abs. 1 Satz 2 oder
             Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4,

             oder § 104 Abs. 1 Satz 5 oder 6 oder einer
             vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 2 zu-
             widerhandelt,

        5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 , jeweils
           auch in Verbindung mit § 11 0a Abs. 4 Nr. 3
           Buchstabe a, eine Auskunft nicht, nicht richtig,
           nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt

           oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder
           nicht rechtzeitig vorlegt,

        6. entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 das Wort

           nicht erteilt,

        7. entgegen§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 eine Ein-

           berufung oder Ankündigung nicht vornimmt,

        8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83
           Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 0a
           Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, eine Maßnahme
           nicht duldet,
        9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87
           Abs. 6 zuwiderhandelt oder
       10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 103a
           Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
           nung nach § 12c eine Mitteilung nicht, nicht
           richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
           macht."
    c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

       des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absatzes 1a mit
       einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
       Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer
       Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
       geahndet werden."

75. § 144a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   · a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

       „ 1. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein
           Unternehmen abschließt, das die zum Betrieb
           derartiger Versicherungsgeschäfte erforder-
           liche Erlaubnis nicht besitzt, seine Geschäfts-

           tätigkeit entgegen § 11 0a Abs. 2 aufgenom-

           men hat oder entgegen § 111 b Abs. 1 Satz 2

           oder 3 fortführt oder".

    b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,3. einer aufgrund des§ 81 Abs. 2 Satz 3 und 4,
            auch in Verbindung mit § 11 0a Abs. 4 Nr. 3
            Buchstabe a, ergangenen Anordnung zuwi-
            derhandelt."

76. Die§§ 153 und 155 werden aufgehoben.

77. § 156 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        .,(2) Für das Geschäftsführungs- und das Über-
       wachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versiche-
       rungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes
       entsprechend."

78. § 156a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) § 5 Abs. 4 sowie die§§ 53c und 81b Abs. 1
       und 2 gelten nicht für kleinere Vereine, wenn

        a) ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vor-
           behalten sind oder Versicherungsansprüche
           gekürzt werden dürfen, und

        b) ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsver-
           ordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag
           nicht übersteigen,
       es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung,
       die Kredit- und Kautionsversicherung oder die
       Lebensversicherung als Pensions- oder Sterbe-
       kassen betreiben. Für die in Satz 1 genannten
       Unternehmen bestimmt sich die Höhe der er-
       forderlichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1
       Satz 1 Nr. 3."

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(3) § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 findet auf
       Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher
       Bedeutung keine Anwendung, sobald die Unter-
       nehmen den nach § 53c Abs. 2a erlassenen Vor-
       schriften über die Solvabilität genügen. In diesem
       Falle gelten, sofern es sich um kleinere Vereine
       handelt, abweichend von§ 53 auch die§§ 29, 58
       und 59 dieses Gesetzes und die §§ 341 j und 341 k

       des Handelsgesetzbuchs; abweichend von § 11 a
       Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die
       versicherungsmathematische Bestätigung auch
       bei einem kleineren Verein abzugeben. § 11 c ist
       mit der Maßgabe anzuwenden, daß er auch für die

       nach dem 28. Juli 1994 entstandenen Versiche-
       rungsverhältnisse gilt, wenn diesen ein von der
       Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zu-
       grundeliegt, der die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2
       genannten Bestandteile enthält; § 11 b findet in

       diesen Fällen keine Anwendung. Die Satzung hat

       zu bestimmen, daß der Vorstand vom Aufsichtsrat

       oder vom obersten Organ zu bestellen ist. Die in

       den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorschriften sind auf
       die einzelne Pensionskasse von dem Zeitpunkt an
       anzuwenden, in dem die Aufsichtsbehörde fest-
       stellt, daß die Pensionskasse die Voraussetzungen
       des Satzes 1 erfüllt. Für Pensionskassen, die die
       Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb bis zum 28. Juli
       1994 erhalten haben, kann die Aufsichtsbehörde
       die Anwendung der in den Sätzen 1 bis 4 genann-
       ten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1999 hin-
       ausschieben."

    c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Absatz 3 gilt nicht für Pensionskassen, die

       aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertra-
       ges errichtete gemeinsame Einrichtungen im
       Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes
       sind."

    d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        ,,(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
       ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Be-
       stimmungen darüber zu treffen, wann eine
       Pensionskasse als Unternehmen von erheblicher
       wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen ist."

79. § 157 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    · ,,(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis
    zum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung klei-

    nerer Vereine Abweichungen von den §§ 11, 11 a, 12,
    55a und 66 gestatten. Das gleiche gilt für Abweichun-
    gen von § 10a Abs. 1 für Sterbekassen und für Pen-
    sionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a
    Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde. Abweichungen
    von § 11 kann die Aufsichtsbehörde auch für Pen-
    sionskassen, die nicht kleinere Vereine sind, gestat-
    ten."

80. § 157a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach
    Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden
    die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4, der §§ 37
    und 53a sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme
    der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5
    und 6 sowie der §§ 89a und 93, soweit die Auflagen
    nach Absatz 2 oder die genannten Rechte der Auf-
    sichtsbehörde nach § 83 durchgesetzt werden sollen."

81. Die Anlage wird wie folgt geändert:
    a) Teil A wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 19 wird die Angabe „20 und 21"
           durch die Angabe „20 bis 24" ersetzt.

       bb) Nach Nummer 21 werden folgende Nummern
           angefügt:
            „22. Tontinengeschäfte

            23. Kapitalisierungsgeschäfte

            24. Geschäfte der Verwaltung von Versor-
                gungseinrichtungen".
    b) Teil C wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 6 Buchstabe b werden die Worte

           „nicht mehr als fünf vom Hundert" gestrichen

           und vor der Zahl 20 das Wort „jeweils" ein-

           gefügt.

       bb) Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
           wird wie folgt gefaßt:
            „aa) bei griechischen Drachmen, irischen
                 Pfund und portugiesischen Escudos bis
                 zum 31. Dezember 1998 zwei Millionen
                 ECU,".
    c) Folgender Teil D wird angefügt:

       „0. Verbraucherinformation
                           Abschnitt 1

       Vor Abschluß von Versicherungsverträgen nach

       § 10a Abs. 1 vom Versicherungsunternehmen zu
       erteilende Verbraucherinformation

       1. Für alle Versicherungssparten notwendige Ver-
          braucherinformation

          a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des
             Versicherers und der etwaigen Niederlas-
             sung, über die der Vertrag abgeschlossen
             werden soll;

          b) die für das Versicherungsverhältnis gelten-
             den allgemeinen Versicherungsbedingun-
             gen einschließlich der Tarifbestimmungen
             sowie die Angabe des auf den Vertrag
             anwendbaren Rechts;
          c) Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
             Leistung des Versicherers, sofern keine all-
1658                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

            gemeinen Versicherungsbedingungen oder
            Tarifbestimmungen verwendet werden;
         d) Angaben zur Laufzeit des Versicherungs-
            verhältnisses;

         e) Angaben über die Prämienhöhe, wobei die
            Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn
            das Versicherungsverhältnis mehrere selb-
            ständige Versicherungsverträge umfassen

            soll, und über die Prämienzahlungsweise
            sowie Angaben über etwaige Nebengebüh-

            ren und -kosten und Angabe des insgesamt
            zu zahlenden Betrages;
         f) Angaben über die Frist, während der der
            Antragsteller an den Antrag gebunden sein
            soll;
         g) Belehrung üöer das Recht zum Widerruf
            oder zum Rücktritt;
          h) die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbe-
             hörde, an die sich der Versicherungsnehmer
             bei Beschwerden über den Versicherer
             wenden kann.

       2. Bei Lebensversicherungen und Unfallversiche-
          rungen mit Prämienrückgewähr zusätzlich not-
          wendige Verbraucherinformation
          a) Angaben über die für die Überschußermitt-
             lung und Überschußbeteiligung geltenden
             Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;

          b) Angabe ~er Rückkaufswerte;

          c) Angaben über den Mindestversicherungs-
             betrag für eine Umwandlung in eine prämien-
             freie Versicherung und über die Leistungen
             aus prämienfreier Versicherung;

          d) Angaben über das Ausmaß, in dem die
             Leistungen nach den Buchstaben b und c
             garantiert sind;
          e) bei fondsgebundenen Versicherungen An-
             gaben über den der Versicherung zugrunde
             liegenden Fonds und die Art der darin ent-
             haltenen Vermögenswerte;
          f) allgemeine Angaben über die für diese
             Versicherungsart geltende Steuerregelung.

       3. Bei Krankenversicherungen nach § 12a zusätz-
          lich notwendige Verbraucherinformation

          Angaben über die Auswirkung steigender
          Krankheitskosten auf die zukünftige Beitrags-
          entwicklung · und Hinweise auf Möglichkeiten

          zur Beitragsbegrenzung im Alter.
                          Abschnitt II
       Während der Laufzeit eines Versicherungsvertra-
       ges nach § 1Oa Abs. 1 vom Versicherungsunter-
       nehmen zu erteilende Verbraucherinformation

       1. Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform
          und Sitz des Versicherers und der etwaigen
          Niederlassung, über die der Vertrag geschlos-
          sen worden ist;

       2. Änderungen bei der nach Abschnitt I Nr. 1
          Buchstabe c bis e und Nr. 2 Buchstabe a bis e
          erteilten Verbraucherinformation, sofern sie
          sich aus Änderungen von Rechtsvorschriften
          ergeben;

      3. jährliche Mitteilung über den Stand der
         Überschußbeteiligung in der Lebensversiche-
         rung und Unfallversicherung mit Prämienrück-
         gewähr."

                        Artikel2

              Änderung des Gesetzes

           über den Versicherungsvertrag
  Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
(BGBI. 1S. 2864), wird wie folgt geändert:

 1. Nach § 5 wird folgender§ 5a eingefügt:
                            n§5a

      (1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer
    bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen
    nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation
    nach § 1Oa des Versicherungsaufsichtsgesetzes
    unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage
    des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedin-
    gungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maß-
    geblichen Verbraucherinformation als abgeschlos-
    sen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb
    von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen

    schriftlich widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Ver-
    sicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden,
    die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.
    § 5 bleibt unberührt.

       (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Ver-
    sicherungsnehmer der Versicherungsschein und die
    Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und
    der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des
    Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch
    deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den
    Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der
    Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt
    dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die
    rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abwei-
    chend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch
    jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

       (3) Gewährt der Versicherer auf besonderen An-
    trag des Versicherungsnehmers sofortigen Versiche-
    rungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung

    der Versicherungsbedingungen und der Verbraucher-
    information bei Vertragsschluß vereinbart werden.
    Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf
    Anforderung, spätestens mit dem Versicherungs-
    schein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag
    sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der
    Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchs-
    recht nach Absatz 1."

 2. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

        ,,(2) Absatz 1 findet auf die Krankenversicherung
       keine Anwendung."

3. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(3) Ein Versicherungsverhältnis, das für eine
      Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen
      worden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes
      darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer
      Frist von drei Monaten gekündigt werden. Satz 1 gilt
      nicht für die Lebens- und Krankenversicherung."
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung
      ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren
      Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der
      Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von
      vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versiche-
      rungsantrages seine auf den Vertragsabschluß
      gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen.
      Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
      Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu
      laufen, wenn der Versicherer den Versicherungs-
      nehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der
      Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unter-
      schrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so
      erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach
      Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht
      besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf
      Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen
      Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Ver-
      sicherung nach dem Inhalt des Antrags für die
      bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige
      berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
      bestimmt ist."

   c) Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

        .,(5) Bei der Lebensversicherung kann der Ver-
      sicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vier-
      zehn Tagen nach Abschluß des Vertrages vom
      Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist ge-
      nügt die rechtzeitige Absendung der Rücktritts-
      erklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn
      der Versicherer den Versicherungsnehmer über
      sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versiche-
      rungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift
      bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so er-
      lischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zah-
      lung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden
      keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse
      bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen

      Regelungen beruhen.

        (6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwen-
      dung, soweit der Versicherungsnehmer ein Wider-
      spruchsrecht nach § 5a hat."
4. § 15a wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe,,§ 3 Abs. 3" wird durch die Angabe

      ,,§ 3 Abs. 3 und 5" ersetzt.

   b) Nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 1 bis 3" wird die
      Angabe .,§ Sa" eingefügt.
   c) Die Angabe .,§ 8 Abs. 2 bis 4" wird durch die
      Angabe ,,§ 8 Abs. 2 bis 5" ersetzt.

5. § 31 wird wie folgt gefaßt:
                            .,§31
      Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungs-
   klausel die Prämie, ohne daß sich der Umfang des

    Versicherungsschutzes ändert, so kann der Ver-
    sicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ein-
    gang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
    Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
    Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungs-
    verhältnis kündigen."

 6. § 40 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

 7. In§ 158h wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
    ,,Schließt der Erwerber eines veräußerten Kraftfahr-
    zeuges eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
    rung, ohne die auf ihn übergegangene Versicherung
    zu kündigen, so gilt mit Beginn des neuen Versiche-
    rungsverhältnisses das alte Versicherungsverhältnis
    als gekündigt."

 8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird
    das Wort „Lebensversicherung" durch die Worte
    .,Lebens- und Krankenversicherung" ersetzt.

 9. Im Dritten Abschnitt wird vor§ 159 folgende Zwischen-
    überschrift eingefügt:
    .,Erster Titel. Lebensversicherung".

10. Nach § 171 wird folgender§ 172 eingefügt:

                             .,§172
       (1) Bietet eine Lebensversicherung Versicherungs-
    schutz für ein Risiko, bei dem der Eintritt der Ver-
    pflichtung des Versicherers ungewiß ist, so ist der
    Versicherer nur bei einer nicht nur als vorübergehend
    anzusehenden und nicht vorhersehbaren Verände-

    rung des Le1stungsbedarfs gegenüber den techni-
    schen Berechnungsgrundlagen und der daraus errech-
    neten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend
    den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu fest-
    zusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die
    dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu
    gewährleisten, und sofern ein unabhängiger Treu-
    händer die Berechnungsgrundlagen und sonstigen
    Voraussetzungen für die Änderung überprüft und
    deren Angemessenheit bestätigt hat. Für Änderungen
    der Bestimmungen zur Überschußbeteiligung gilt
    Satz 1 entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders
    entfällt, wenn Änderungen nach den Absätzen 1 und 2
    der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

       (2) Ist in den Versicherungsbedingungen der

    Lebensversicherung eine Bestimmung unwirksam,
    findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn
    zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung
    notwendig ist.
      (3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden
    Änderungen nach Absatz 1 zu Beginn des zweiten

    Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des

    Versicherungsnehmers folgt. Änderungen nach Ab-
    satz 2 werden zwei Wochen nach Benachrichtigung
    des Versicherungsnehmers wirksam."

11. § 173 wird aufgehoben.

12. § 174 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§174
      (1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für
    den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die
1660                                       Bundesgesetzblatt,

    Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie
    Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte
    Mindestversicherungssumme oder Mindestrente er-
    reicht wird. Wird der entsprechende Mindestbetrag

    nicht erreicht, so hat der Versicherer den auf die Ver-

    sicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten,

    der nach § 176 Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.

       (2) Bei der Umwandlung ist die Berechnung
    der prämienfreien Versicherungsleistung nach den
    anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik

    mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkula-

    tion vorzunehmen.

       (3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluß
    der laufenden Versicherungsperiode unter Berück-
    sichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.
       (4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berech-
    tigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist."

13. § 175 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Auf die Umwandlung findet§ 174 Anwendung."

14. § 176 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 176

       (1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todes-
    fall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt
    der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des
    vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt,
    Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der
    Versicherer den auf die Versicherung entfallenden

    Rückkaufswert zu erstatten.

      (2) Das gleiche gilt bei einer Versicherung der in
    Absatz 1 bezeichneten Art auch dann, wenn nach
    dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer

    von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten
Jahrgang 1994, Teil 1

      bis 68a anzuwenden. Die Vorschriften der§§ 23 bis 30
      und des § 41 sind auf die Krankenversicherung nicht
      anzuwenden.

         (3) Versicherte Person ist die Person, auf die

      die Versicherung genommen wird. Soweit die Kennt-

      nis und das Verhalten des Versicherungsnehmers

      von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Ver-
      sicherung auf die Person eines anderen auch deren
      Kenntnis und ihr Verhalten in Betracht.

        (4) Die Krankenversicherung, die ganz oder teil-

      weise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem

      vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungs-
      schutz ersetzen kann, ist unbefristet. Abweichend
      von § 8 Abs. 2 Satz 3 kann für die Krankheitskosten-
      und für die Krankenhaustagegeldversicherung eine
      Mindestdauer bis zu drei Jahren vereinbart werden.
      Für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekranken-
      versicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart
      werden.

                             §178b

         (1) Bei der Krankheitskostenversicherung haftet
      der Versicherer im vereinbarten Umfang für die
      Aufwendungen für medizinisch notwendige Heil-

      behandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und
      für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich
      solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie
      für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früh-
      erkennung von Krankheiten nach gesetzlich ein-
      geführten Programmen.

        (2) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist

      der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch not-
      wendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte
      Krankenhaustagegeld zu leisten.

        (3) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der

      Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit
    Kapitals frei ist. Im Fall des § 170 Abs. 1 ist jedoch der

    Versicherer zur Erstattung des Rückkaufswerts nicht

    verpflichtet.

      (3) Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten

    Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß

    der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert

    der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände

    werden vom Rückkaufswert abgesetzt.

       (4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berech-
    tigt, wenn er vereinbart und angemessen ist."

15. § 178 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 173 bis 177" durch
       die Angabe ,,§§ 174 bis 177" ersetzt.
    b) Satz 2 wird aufgehoben.

16. Nach § 178 wird folgender neuer Titel eingefügt:

                          „zweiter Titel
                     Krankenversicherung
                             §178a

      (1) Die Krankenversicherung kann auf die Person
    des Versicherungsnehmers oder eines anderen
    genommen werden.
      (2) Soweit der Versicherungsschutz nach den
    Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt
    wird, sind die §§ 49 bis 51, 55 bis 60 und 62
oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten

Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentage-

geld zu ersetzen.

  (4) In der Pflegekrankenversicherung haftet der

Versicherer im Fall der Pflegebedürftigkeit im verein-

barten Umfang für Aufwendungen, die für die Pflege

der versicherten Person entstehen (Pflegekosten-

versicherung) oder er leistet das vereinbarte Tagegeld
(Pflegetagegeldversicherung).

                       §178c
   (1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen
diese in der Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und
Krankenhaustagegeldversicherung als allgemeine
Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit
für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung,
Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht

überschreiten. In der Pflegekrankenversicherung darf
die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.
  (2) Personen, die aus einer gesetzJichen Kranken-
versicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen
zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit
anzurechnen, sofern die Versicherung spätestens
zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung
zum unmittelbaren Anschluß daran beantragt wird.
Gleiches gilt für Personen, die aus einem öffentlichen
Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge aus-
scheiden.

                       § 178d

   (1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens

ein Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Ver-

sicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab

Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und

Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur

Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag

der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung

besteht nur insoweit, als der beantragte Versiche-

rungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht

umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

   (2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption
gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption

noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr,

so ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages

höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.

  (3) Als Voraussetzung für die Versicherung des
Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine
Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart
werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.

                       § 178e

   Ändert sich bei einem Versicherten mit Anspruch
auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen
Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der
Beihilfeanspruch, so hat der Versicherungsnehmer
Anspruch darauf, daß der Versicherer den Versiche-
rungsschutz im Rahmen der bestehenden Krank-
heitskostentarife so anpaßt, daß dadurch der verän-
derte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene
Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag
innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung

gestellt, hat der Versicherer den angepaßten Ver-

sicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder

Wartezeiten zu gewähren.

                        § 178f

   (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann

der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen,

daß dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit

gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung
der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte-

rungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in

dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln
will, höher oder umfassender sind, als in dem bisheri-

gen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung

einen Leistungsausschluß oder einen angemessenen
Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit ver-
langen. Der Versicherungsnehmer kann die Verein-
barung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit
dadurch anwenden, daß er hinsichtlich der Mehr-
leistung einen Leistungsausschluß vereinbart.
  (2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungs-
verhältnisse.

                        § 178g

   (1) Bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die
Prämie entsprechend den technischen Berechnungs-
grundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbindung
mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu be-
rechnen ist, kann der Versicherer nur die sich daraus
ergebende Prämie verlangen. Unbeschadet bleibt die
Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko
einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Lei-
stungsausschluß zu vereinbaren.

   (2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis das
ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ge-

setzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist der

Versicherer bei einer als nicht nur vorübergehend

anzusehenden Veränderung des tatsächlichen Scha-

densbedarfs gegenüber der technischen Berech-

nungsgrundlage und der daraus errechneten Prämie

berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten

Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Ver-

sicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein

unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrund-

lagen überprüft und der Prämienanpassung zuge-
stimmt hat.

   (3) Ist bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem

die Prämie entsprechend den technischen Berech-

nungsgrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbin-

dung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zu berechnen ist, das ordentliche Kündigungsrecht
des Versicherers gesetzlich oder vertraglich aus-
geschlossen, so ist der Versicherer bei einer nicht
nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung
der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt,

die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestim-
mungen den veränderten Verhältnissen anzupassen,
wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der
Belange der Versicherten erforderlich erscheinen und
ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen
für die Änderungen überprüft und ihre Angemessen-
heit bestätigt hat. Ist in den Versicherungsbedin-
gungen eine Bestimmung unwirksam, findet Satz 1
entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung
des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist.

   (4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden

Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 zu Beginn

des zweiten Monats wirksam, der auf die Benach-

richtigung des Versicherungsnehmers folgt.

                       §178h

   (1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestver-

sicherungsdauer in der Krankheitskosten- und in

der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Ver-

sicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhält-
nis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr ein-

gegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes

darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf

einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt

werden.
   (2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes
kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, so kann
der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten
nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheits-
kosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflege-
krankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der
Versicherungspflicht kündigen. Macht der Versiche-

rungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Ge-
brauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu
diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungs-
nehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des
Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versiche-
rungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht
steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familien-
versicherung oder der nicht nur vorübergehende
Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrecht-
lichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
1662                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

      (3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag
   zur Folge, daß bei Erreichen eines bestimmten
   Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genann-
   ter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes
   Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder
   die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungs-
   rückstellung berechnet wird, kann der Versicherungs-
   nehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der
   betroffenen versicherten Person binnen zwei Mona-
   ten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren lnkraft-
   tretens kündigen, wenn sich die Prämie durch die
   Änderung erhöht.

      (4) Erhöht der Versicherer aufgrund einer An-
   passungsklausel die Prämie oder vermindert er die
   Leistung, so kann der Versicherungsnehmer hinsicht-
   lich der betroffenen versicherten Personen innerhalb
   von einem Monat nach Zugang der Änderungsmittei-
   lung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem
   die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung
   wirksam werden soll.

      (5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kün-
   digung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife
   zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit
   Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer inner-

   halb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung
   die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung
   zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Kündigung
   wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der
   Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur
   für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt.
   In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die
   Aufhebung zum Schluß des Monats verlangen, in dem
   ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.

                          § 178i

      (1) Die ordentliche Kündigung einer Krankheits-
   kosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekranken-
   versicherung durch den Versicherer ist ausgeschlos-
   sen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise
   den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vor-
   gesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz
   ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für
   eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben
   einer Krankheitskostenvollversicherung besteht. Eine
   Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetz-
   licher Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Ar-
   beitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend
   von Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung
   einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden
   Versicherungsjahres kündigen.
      (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversiche-
   rung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die
   Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann
   der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur inner-
   halb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende
   eines Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungs-
   frist beträgt drei Monate.

      (3) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenver-

   sicherungsvertrages durch den Versicherer ist zu-
   lässig, wenn die versicherten Personen das Ver-
   sicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem
   Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrück-
   stellung zu den Bedingungen der Einzelversicherung
   fortsetzen können.

                           § 178k
       Wegen einer Verletzung der dem Versicherungs-
    nehmer bei der Schließung des Vertrages obliegen-
    den Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag
    nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Schließung
    drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt
    bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt
    worden ist.
                           § 1781

       Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Lei-
    stung frei, wenn der Versicherungsnehmer oder die
    versicherte Person die Krankheit oder den Unfall bei
    sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat.
                           §178m

      Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
    Versicherungsnehmers oder jeder versicherten Per-
    son einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über
    und Einsicht in Gutachten zu geben, die er bei der
    Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendig-
    keit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.
    Der Auskunftsanspruch kann jedoch nur von der
    jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen
    Vertreter geltend gemacht werden.

                          § 178n

       (1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den
    Tod des Versicherungsnehmers, so sind die ver-
    sicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten
    nach dem Tod des Versicherungsnehmers die
    Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter
    Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu
    erklären.
       (2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Ver-
    sicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne

    versicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend.
    Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versiche-
    rungsnehmer nachweist, daß die versicherte Person
    von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat.
                            §17Bo

      Auf eine Vereinbarung, durch welche von den
    Vorschriften des §· 178a Abs. 4, der§§ 178c bis 178f,
    des § 178g Abs. 1 bis 3 und der §§ 178h bis 178n
    zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der
    versicherten Person abgewichen wird, kann sich der
    Versicherer nicht berufen."

17. § 189 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe "§§ 173 bis 176, 178"
       durch die Angabe "§§ 174 bis 176, 178" ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Worte „mit Genehmigung
       der Aufsichtsbehörde'" gestrichen.

18. § 192 wird aufgehoben.

                         Artikel3
         Änderung des Einführungsgesetzes

    zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag

   Das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Ver-
sicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1249), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Auf Versicherungsverträge mit Ausnahme der
   Rückversicherung sind, wenn sie in einem Mitglied-
   staat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem

   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-

   päischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken,

   die folgenden Vorschriften mit der Maßgabe anzu-

   wenden, daß Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-

   schaftsraumes wie Mitgliedstaaten der Europäischen

   Gemeinschaft zu behandeln sind."

2. In Artikel 8 werden nach dem Wort „Versicherungs-
   nehmer" die Worte „bei Schließung des Vertrages"
   eingefügt.

3. In Artikel 9 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5
   angefügt:

     ,,(5) Hat ein Versicherungsnehmer die Staatsange-
   hörigkeit eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen,
   in dem er bei Schließung des Vertrages seinen
   gewöhnlichen Aufenthalt hat, so können die Parteien
   bei der Lebensversicherung auch das Recht des Mit-
   gliedstaates wählen, dessen Staatsangehörigkeit der
   Versicherungsnehmer besitzt."

4. Artikel 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte „der unter den
      Nummern 8, 9, 13 und 16 der Anlage A zum
      Versicherungsaufsichtsgesetz" durch die Worte
      „der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16
      der Anlage A zum Versicherungsaufsichtsgesetz"
      ersetzt.

   b) '1n Satz 3 werden die Worte „eines anderen Mitglied-
      staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft"
      durch die Worte „eines anderen Mitgliedstaats der
      Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen
      Vertragsstaats des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
   c) In Satz 4 werden die Worte „Europäische Wirt-
      schaftsgemeinschaft• durch die Worte „Europäi-
      sche Gemeinschaft" ersetzt.

5. Artikel 13 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,Artikel 13
      (1) Ein über eine Krankenversicherung abgeschlos-
   sener Vertrag, der ganz oder teilweise den im gesetz-
   lichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kran-
   ken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann,
   unterliegt deutschem Recht, wenn die versicherte Per-
   son ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

      (2) Gewährt ein Krankenversicherungsvertrag Ver-
   sicherungsschutz für mehrere Personen, von denen
   einzelne ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
   haben, so unterliegt der Vertrag bezüglich dieser
   Personen deutschem Recht."

6. Die bisherigen Artikel 13 und 14 werden Artikel 14
   und 15.

                           Artikel 4
           Änderung des Einführungsgesetzes
            zum Bürger1ichen Gesetzbuche

    In Artikel 37 Nr. 4 des Einführungsgesetzes :z;um Bürger-

 lichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

 Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten

 Fassung, das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes

 vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014) geändert worden

 ist, werden nach den Worten „Geltungsbereich des

 Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
 gemeinschaft" die Worte „oder des Abkommens über
 den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

                           Artikel 5
      Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

   Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
 (BGBI. 1S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 123
 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
 wird wie folgt geändert:

 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht
    werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das
    Bundesministerium der Justiz unter Beachtung
    gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sowie des
    Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959
    über die obligatorische Haftpflichtversicherung für
    Kraftfahrzeuge (BGBI. 196511 S. 281) im Einvernehmen
    mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
    Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverord-
    nung ohne Zustimmung des Bundesrates den Umfang
    des notwendigen Versicherungsschutzes, den der
    Versicherungsvertrag zu gewähren hat. Das gilt auch
    für den Fall, daß durch Gesetz oder gemeinschafts-
    rechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur
    Deckung der beim Transport gefährlicher Güter durch
    Kraftfahrzeuge verursachten Schäden begründet wird."

2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§5
      (1) Die Versicherung kann nur bei einem im Inland
    zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-

    rung befugten Versicherungsunternehmen genommen
    werden.
      (2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
    Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunter-
    nehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Perso-
    nen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung
    gegen Haftpflicht zu gewähren.

       (3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtver-
    sicherungsvertrages für Zweiräder, Personen- und
    Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlast gilt zu
    den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunter-
    nehmens maßgebenden Grundsätzen und zum all-
    gemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn
    der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von
    zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich
    abgelehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren
    Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif ab-
1664                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

  weichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Durch
  die Absendung der Ablehnungserklärung oder des

  Angebots wird die Frist gewahrt. Satz 1 gilt nicht für

  die Versicherung von Taxen, Personenmietwagen und
  Selbstfahrervermietfahrzeugen.
     (4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn
  sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäfts-
  plan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß
  des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antrag-
  steller bereits bei dem Versicherungsunternehmen
  versichert war und das Versicherungsunternehmen
  1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder
     arglistiger Täuschung angefochten hat,

  2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der
     vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nicht-
     zahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder
  3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs
     oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekün-
     digt hat.

     (5) Das Versicherungsverhältnis endet spätestens,
  1. wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen
     hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,

  2. wenn es zu einem anderen Zeitpunkt begonnen
     hat, an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden
     Monatsersten.
   Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht
   spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekün-
   digt wird. Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur
 - deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn
   der nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf
   eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender
   Zeitpunkt vereinbart worden ist. Ist in anderen Fällen
   eine kürzere Vertragslaufzeit als ein Jahr vereinbart,
   so bedarf es zur Beendigung des Versicherungs-
   verhältnisses keiner Kündigung.

     (6) Das Versicherungsunternehmen hat dem Ver-
  sicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs-
  schutzes eine Versicherungsbestätigung auszuhän-

  digen. Die Aushändigung kann von der Zahlung der

  ersten Prämie abhängig gemacht werden.

     (7) Das Versicherungsunternehmen hat dem Ver-
  sicherungsnehmer bei Beendigung des Versiche-
  rungsverhältnisses eine Bescheinigung über dessen
  Dauer, die Anzahl und Daten während der Vertragslauf-
  zeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung
  oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt
  haben, auszustellen; ist die Rückstellung innerhalb
  einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgelöst
  worden, ohne daß daraus Leistungen erbracht wurden,
  so hat der Versicherer auch hierüber eine Bescheini-
  gung zu erteilen.

    (8) Ist die Versicherung mit einem Versicherungs-
  unternehmen ohne Sitz im Inland im Dienstleistungs-
  verkehr abgeschlossen, so haben der Versicherungs-
  schein und die Versicherungsbestätigung auch An-
  gaben über den Namen und die Anschrift des gemäß
  § 8 Abs. 2 Satz 1 bestellten Vertreters zu enthalten."

3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts „Tarife in der
   Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung" und die §§ 8
   bis 11 werden wie folgt gefaßt:

                    „zweiter Abschnitt

              Pflichten der Kraftfahrzeug-

           Haftpflichtversicherer und Statistik

                            §8
   (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Kraft-
fahrzeuge und Anhänger mit regelmäßigem Standort
im Inland befugt sind, sind verpflichtet, die satzungs-
mäßigen Leistungen und Beiträge an das mit der
Durchführung des Abkommens über die internationale
Versicherungskarte beauftragte deutsche Versiche-
rungsbüro sowie an den nach § 13 dieses Gesetzes
errichteten Entschädigungsfonds oder an eine andere
mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraute juristische
Person zu erbringen. Sie teilen hierzu dem deutschen
Versicherungsbüro und dem Entschädigungsfonds
bezüglich der von ihnen in Deutschland nach diesem
Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rungen die gebuchten Prämienbeträge oder die Anzahl
der versicherten Risiken mit.

    (2) Versicherungsunternehmen, die im Dienstlei-
 stungsverkehr die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
 rung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit regelmäßi-
 gem Standort im Inland betreiben, sind verpflichtet,
 einen im Inland ansässigen oder niedergelassenen
 Vertreter zu bestellen, der den Anforderungen nach
 § 13c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu genü-
 gen hat. Ansprüche aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtfällen
 gegen das Versicherungsunternehmen können auch
 gegen den nach Satz 1 bestellten Vertreter gerichtlich
 und außergerichtlich mit Wirkung für und gegen das
 Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden.
 Der nach Satz 1 bestellte Vertreter ist auch verpflichtet,
 Auskunft über das Bestehen oder die Gültigkeit von
 diesem Gesetz unterliegenden Haftpflichtversiche-
 rungsverträgen bei dem Versicherungsunternehmen
 zu erteilen.

                            §9

    (1) Es wird eine jährliche Gemeinschaftsstatistik

 über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haft-

 pflichtversicherung geführt. Sie muß Angaben enthal-
 ten über die Art und Anzahl der versicherten Risiken,
 die Anzahl der gemeldeten Schäden, die Erstattungs-
 leistungen und Rückstellungen (Schadenaufwand), die
 Schadenhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den
 Schadenbedarf.

   (2) Sofern die Träger der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
 versicherung und ihre Verbände keine den Anforde-
 rungen des Absatzes 1 genügende Gemeinschafts-
 statistik zur Verfügung stellen, wird die Statistik vom
 Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
 geführt.

   (3) Die Ergebnisse der Statistik sind vom Bundes-
 aufsichtsamt für das Versicherungswesen jährlich zu
 veröffentlichen.
                           §10

    (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland,
 die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach
 diesem Gesetz betreiben, übermitteln der Aufsichts-
 behörde die für die Führung der Statistik nach § 9
 erforderlichen Daten.

      (2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im
   Inland außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
   zes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
   schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben,
   sind der Aufsichtsbehörde die in § 9 Abs. 1 Satz 2
   genannten Angaben für jeden Mitgliedstaat gesondert
   mitzuteilen.

                             § 11

      Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
   tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
   Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft
   durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
   über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach
   § 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
   rungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die
   Form und die Stückzahl der von den Versicherungs-
   unternehmen einzureichenden Mitteilungen."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „oder" durch ein
          Komma ersetzt;
      bb) in Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch das Wort
          ,,oder" ersetzt;
      cc) in Satz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:

           ,,4. wenn über das Vermögen des leistungs-
                pflichtigen Versicherers ein Insolvenzver-
                fahren eröffnet worden ist."

      dd) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

           „Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in
           den Fällen der Nummern 1 bis 3 weder von dem
           Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des
           Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1
           von einem Schadensversicherer oder einem
           Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb
           befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines
           Schadens zu erlangen vermag."

   b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
      „Soweit der Entschädigungsfonds Ersatzansprüche
      nach Absatz 1 Nr. 4 befriedigt, sind dessen Ersatz-
      ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer
      und mitversicherten Personen auf je 5 000 DM
      beschränkt."

5. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    ,,(5) Die vom Entschädigungsfonds zur Befriedigung

   von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in einem

   Kalenderjahr zu erbringenden Aufwendungen sind
   auf 0,5 vom Hundert des Gesamtprämienaufkommens
   der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des voran-
   gegangenen Kalenderjahres begrenzt."

6. § 14 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
   „2. zu bestimmen, daß der Entschädigungsfonds
       Leistungen an ausländische Staatsangehörige
       ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen

        der Gegenseitigkeit erbringt, soweit nicht völker-
        rechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutsch-
        land dem entgegenstehen;".

 7. § 15 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§ 15

       Wird zur Vermeidung einer Insolvenz ein Bestand
    an Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen mit

    Genehmigung der Aufsichtsbehörden auf einen an-
    deren Versicherer übertragen, so kann der überneh-
    mende Versicherer die Anwendung des für sein Unter-
    nehmen geltenden Tarifs (Prämie und Tarifbestim-
    mungen) und seiner Versicherungsbedingungen vom
    Beginn der nächsten Versicherungsperiode an er-
    klären, wenn er dem Versicherungsnehmer die Tarif-
    änderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede
    des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor
    Inkrafttreten der Änderung mitteilt und ihn schriftlich
    über sein Kündigungsrecht belehrt."

8. § 16 wird aufgehoben.

                           Artikel&
             Änderung des Gesetzes über die
        Haftpflichtversicherung für ausländische
       Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

   § 4 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung
 für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
 anhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

 nummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
 zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. März 1975
 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§4

   Der Versicherungsvertrag nach § 3 muß den für die
 Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit
 regelmäßigem Standort im Inland geltenden gesetzlichen
 Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Versiche-
 rungsschutzes sowie über die Mindestversicherungs-
 summen entsprechen."

                           Artikel7
                       Änderung
        des fünften Vermögensbildungsgesetzes

   Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung

 der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBI. 1 S. 406)

 wird wie folgt geändert:

 1. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(4) Der Versicherungsvertrag sieht vor, daß bereits
    ab Vertragsbeginn ein nicht kürzbarer Anteil von min-
    destens 50 vom Hundert des gezahlten Beitrags als
    Rückkaufswert (§ 176 des Versicherungsvertragsge-
    setzes) erstattet oder der Berechnung der prämien-
    freien Versicherungsleistung (§ 174 des Versiche-
    rungsvertragsgesetzes) zugrunde gelegt wird."
1666                                     Bundesgesetzblatt,

2. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht

   übertragbar."

                         Artikel8

       Änderung des Gesetzes zur Verbesserung
          der betrieblichen Altersversorgung

  Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3610),
zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom
25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Worten „ge-
      schäftsplanmäßigen Deckungskapitals" die Worte
      ,,oder, soweit die Berechnung des Deckungs-
      kapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach
      § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versiche-
      rungsvertrag berechneten Zeitwerts" eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Worten „aufsichts-
           behördlich genehmigten Geschäftsplan" die
           Worte „oder, soweit eine aufsichtsbehördliche
           Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach
           den allgemeinen Versicherungsbedingungen
           und den fachlichen Geschäftsunterlagen im
           Sinne des§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Ver-
           sicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunter-
           lagen)" eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden nach den Worten „auf Grund
           des Geschäftsplanes" die Worte „oder der
           Geschäftsunterlagen" und nach den Worten
           „nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten
           Geschäftsplan" die Worte „oder den Ge-
           schäftsunterlagen" eingefügt.
   c) In Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte
      ,,ist der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäfts-
      plan" durch die Worte ,,sind der aufsichtsbehördlich
      genehmigte Geschäftsplan oder die Geschäfts-
      unterlagen" ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden nach den Worten „des Arbeitsver-
      hältnisses" die Worte „oder, soweit die Berechnung
      des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan
      gehört, nach dem Zeitwert gemäß § 176 Abs. 3
      des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" ein-
      gefügt.
   b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Geschäftsplan"
      die Worte „oder Geschäftsunterlagen" eingefügt.

3. § 10 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Deckungskapital"
      die Worte „oder, soweit die Berechnung des
      Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört,
      die Deckungsrückstellung" eingefügt.
Jahrgang 1994, Teil 1

     b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Deckungskapital"
        die Worte „oder die Deckungsrückstellung" ein-

        gefügt.

                          Artikel 9

           Änderung der Bundesnotarordnung

    § 19a Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung in der im
  Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
  veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
  Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
  S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

  ,,Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Ge-
  schäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu
  den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes

  eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen
  genommen werden und Versicherungsschutz für jede
  einzelne Pflichtverletzung gewähren, die Haftpflicht-
  ansprüche gegen den Notar zur Folge haben könnte."

                         Artikel 10
               Änderung des AGB-Gesetzes

    § 16 Nr. 1 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976
  (BGBI. 1 S. 3317), das zuletzt durch Artikel 9 Nr. 4 des
  Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1325) geändert
  worden ist, wird wie folgt gefaßt:
  ,, 1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Ver-
      sicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Be-
      stimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingun-
      gen sind, oder".

                         Artikel 11
            Änderung des Gesetzes über die
     Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
  der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
  blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
  bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des
  Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1377) geändert
  worden ist, wird nach den Worten „Gesetzes über das
  Kreditwesen" die Angabe „sowie nach § 104 Abs. 2 Satz 5
  bis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.

                         Artikel 12
    Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungs-
  anstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungs-
  anstalt der deutschen Kulturorchester vom 17. Dezember
  1990 (BGBI. 1S. 2864) wird wie folgt geändert:

  Es wird folgender § 5 angefügt:
                             ,,§5

    Für die nach den §§ 1, 2 und 4 entsprechend geltenden
  Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

des Handelsgesetzbuchs einschließlich der durch Ver-
weisungen anzuwendenden weiteren Vorschriften ist

jeweils die am 31. Dezember 1993 geltende Fassung
maßgeblich ...

                        Artikel13
            Änderung der Abgabenordnung

  § 244 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1

S. 613, 1977 1 S. 269), die zuletzt durch Artikel 3

des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1566) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:

                         n§244
                 Taugliche Steuerbürgen

  (1) Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen
aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als
Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgege-

ben oder eingegangen worden sind, die

1. ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemesse-
   nes Vennögen besitzen und

2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichts-
   stand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
Bürgschaften müssen den Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
enthalten. Schuldversprechen und Bürgschaftserklärun-
gen sind schriftlich zu erteilen. Sicherungsgeber und
Sicherungsnehmer dürfen nicht wechselseitig füreinander
Sicherheit leisten und auch nicht wirtschaftlich mitein-
ander verflochten sein. Über die Annahme von Bürgschaf-
ten in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkommen
vom 6. Dezember 1961 (BGBI. 1965 II S. 948) und
dem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975

(BGBI. 1979 II S. 445) sowie von Pauschalbürgschaften
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommis-
sion vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften
zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur

Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG

Nr. L 253 S. 1) und dem Übereinkommen vom 20. Mai
1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABI. EG
Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen
entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

  (2) Die Oberfinanzdirektion kann Kreditinstitute und
geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende Versiche-
rungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen,
wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum

Geschäftsbetrieb befugt sind. Für die Zulassung ist die

Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk sich der
Sitz des Unternehmens befindet. Bei ausländischen
Unternehmen, die eine Niederlassung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, bestimmt sich die Zuständigkeit
nach dem Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlas-
sungen nach dem Ort der wirtschaftlich bedeutendsten;
besteht keine Niederlassung, ist die Oberfinanzdirektion
zuständig, in deren Bezirk erstmalig eine Bürgschaft über-
nommen werden soll. Bei der Zulassung ist ein Höchst-
betrag festzusetzen (Bürgschaftssumme). Die gesamten
Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen, Bürgschaften
und Wechselverpflichtungen, die der Steuerbürge gegen-
über der Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht
über die Bürgschaftssumme hinausgehen ...

                        Artikel 14

      Änderung des Einkommensteuergesetzes

  An § 4c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990
(BGBI. 1S. 1898, 1991 1S. 808), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395) geän-
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und
die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5

Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichts-

gesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese

als Teil des Geschäftsplans."

                        Artikel 15

     Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638),

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1377), wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d werden die Worte "unter
Berücksichtigung des von der Versicherungsaufsichts-
behörde genehmigten Geschäftsplans„ durch die Worte
"unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der
allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fach-
lichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2
Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

                        Artikel 16

        Übergangs- und Schlußbestimmungen

                           §1
   Lebensversicherungsunternehmen, die die in § 54a

Abs. 4c des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte

Anlagequote am 9. Dezember 1992 überschritten haben,

sowie sonstige Versicherungsunternehmen, die diese
Quote am 11. August 1992 überschritten haben, haben
die Quote spätestens bis zum 31. Dezember 1998 zu
erfüllen.

                           §2
   Soweit Versicherungsunternehmen bis zum 31. Dezem-

ber 1994 allgemeine Versicherungsbedingungen ver-

wenden, die vor dem 29. Juli 1994 von der zuständigen

Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind, finden die
§§ 10 und 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung dieses Gesetzes keine Anwendung. Auf bis
zum 31. Dezember 1994 unter Verwendung vor dem
29. Juli 1994 genehmigter allgemeiner Versicherungsbe-
dingungen abgeschlossene Lebensversicherungsverträge
sind die §§ 11c und 81c Abs. 2 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes anzuwenden.

                           §3
  (1) Sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
1668                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

sehen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungs-
protokolls vom 17. März 1993 (BGBI. 199311 S. 1294), der
nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, die Be-
stimmungen der Dritten Richtlinie Schadenversicherung
und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung noch nicht
anzuwenden, so gelten die Vorschriften des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes insoweit nicht, als sie die Ertei-
lung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Aufsicht
durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes für das
gesamte Gebiet der Vertragsstaaten voraussetzen; inso-
weit ist das Versicherungsaufsichtsgesetz in der am
28. Juli 1994 geltenden Fassung anzuwenden.

  (2) Für die Tätigkeit inländischer Versicherungsunter-
nehmen in einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des
Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBI. 1993 II
S. 1294), der nicht der Europäischen Gemeinschaft an-
gehört, gilt Absatz 1 entsprechend.

  (3) Das Bundesministerium der Finanzen gibt im
Bundesanzeiger bekannt, ab welchem Zeitpunkt das
Versicherungsaufsichtsgesetz in vollem Umfang in der
ab 29. Juli 1994 geltenden Fassung auf die in den Ab-
sätzen 1 und 2 genannten Versicherungsunternehmen
anzuwenden ist.

                           §4

  Auf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes
bestehenden Versicherungsverhältnisse finden die Vor-
schriften des Gesetzes Ober den Versicherungsvertrag
und des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung
dieses Gesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen Anwendung.

                           §5

  (1) § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
in der Fassung dieses Gesetzes ist auf die zur Zeit
des lnkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ver-
sicherungsverhältnisse über Lebens-, Kranken- und
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anzuwenden.

  (2) Im übrigen findet § 31 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes auf
die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes bestehen-
den Versicherungsverhältnisse keine Anwendung.
  (3) § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag in der Fassung dieses Gesetzes ist auf Versiche-
rungsverträge anzuwenden, die nach dem 24. Juni 1994
abgeschlossen worden sind.

                            §6

  Auf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes
bestehenden Lebensversicherungsverhältnisse sind die
§§ 173 bis 178 des Gesetzes Ober den Versicherungs-
vertrag in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung anzuwenden. Das gleiche gilt für Versicherungs-
verhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 unter Ver-
wendung vor dem 29. Juli 1994 genehmigter Versiche-
rungsbedingungen abgeschlossen werden.

                             §7
  (1) Auf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes
bestehenden Krankenversicherungsverhältnisse finden
Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmungen)
nach Maßgabe dieses Gesetzes Anwendung, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung
unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und
neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mit-
teilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt.

  (2) Ist bei einem zur Zeit des lnkrafttretens dieses Ge-
setzes bestehenden Krankenversicherungsverhältnis eine
Vereinbarung über eine Prämienanpassung nicht getrof-
fen und das ordentliche Kündigungsrecht des Versiche-
rers nicht ausgeschlossen, so gilt § 178i des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag mit der Maßgabe, daß dem
Versicherer das Recht zusteht, die Prämie entsprechend
den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzu-
setzen, wenn ein unabhängiger Treuhänder die Berech-
nungsgrundlage überprüft und der Prämienanpassung
zugestimmt hat.

                             §8
  Auf die zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes
bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsver-
hältnisse finden Änderungen der Tarife (Prämie und Tarif-
bestimmungen) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an
Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungs-
nehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der
Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen
Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein
Kündigungsrecht belehrt. Das gleiche gilt für Versiche-
rungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 zu den
von der Aufsichtsbehörde vor dem 29. Juli 1994 ge-
nehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen wer-
den.
                             §9

   Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen
der Versicherungsverhältnisse sind in einem Nachtrag
zum Versicherungsvertrag niederzulegen, der dem Ver-
sicherungsnehmer auszuhändigen ist.

                            §10
   In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen
Versicherungsverträge für Fahrzeuge mit regelmäßigem
Standort im Inland, die vor dem 1. Juli 1994 abgeschlos-
sen werden, den von der Aufsichtsbehörde genehmigten
~llgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen.

                            § 11
  Auf Versicherungsverträge, die bis zum 31. Dezember
1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Ver-
sicherungsbedingungen geschlossen werden, findet
§ Sa des Gesetzes über den Versicherungsvertrag keine
Anwendung.

                          Artikel 17
                     Bekanntmachung

  Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Worte


„der Bundesminister der Finanzen" und deren Beugungen                             Artikel 18
durch die Worte „das Bundesministerium der Finanzen"                            Inkrafttreten
und deren Beugungen ersetzen sowie dem Gesetz eine in
Abschnitte, Kapitel und Titel gegliederte Inhaltsübersicht     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
voranstellen.                                                Kraft.


                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                Berlin, den 21. Juli 1994

                                             Der Bundespräsident
                                                Roman Herzog

                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl

                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Theo Waigel

                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                  Sabine Leuth eu sser-Schnarren berger

                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm

    1670                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                                     Zweite Verordnung
                                       zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
                                                          Vom 15. Juli 1994
      Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1. 4 und 8 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
    zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundesministerium für
    Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt,
    Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

                                                               Artikel 1
                                                    Änderung der Vorschriften
      Die Bedarfsgegenständeverordnung vom 10. April 1992 (BGBI. 1S. 866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
    11 . April 1994 (BGBI. 1S. 775), wird wie folgt geändert:

    1. Dem § 16 wird folgender Absatz angefügt:
        "(6) Bedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1994 geltenden Fassung
       entsprechen, dürfen
       1. soweit sie den Anforderungen des§ 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. De-
          zember 1994 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni 1995 in den
Verkehr gebracht werden,
       2. soweit sie den Anforderungen des § 6 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 3 nicht entsprechen, noch bis zum
          31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden,
       3. soweit sie den Anforderungen des § 9 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2 und 3 nicht entsprechen, noch bis zum
          30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden."

·   2. An Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt:

                                        2

3
           .,.7.       Bedarfsgegenstände im Sinne             Azofarbstoffe, die durch Aufspaltung einer oder mehrerer Azogruppen
                       des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des                eines der nachfolgenden Amine bilden können:
                       Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
                       ständegesetzes
                                                               4-Aminodiphenyl
                                                               Benzidin
                                                               4-Chlor-o-toluidin
                                                               2-Naphthylamin
                                                               o-Aminoazotoluol
                                                               2-Amino-4-nitrotoluol
                                                               p-Chloranilin
                                                               2,4-Diaminoanisol

 CAS-Nr.
 92-67-1
 92-87-5
 95-69-2
 91-59-8
 97-56-3
 99-55-8
106-47-8
615-05-4
                                                               4,4 '-Diaminodiphenylmethan                   101-77-9
                                                               3,3 '-Dichlorbenzidin
                                                               3,3'-Dimethoxybenzidin
                                                               3,3'-Dimethylbenzidin
 91-94-1
119-90-4
119-93-7
                                                               3,3' -Dimethyl-4,4 'diaminodiphenylmethan     838-88-0
                                                               p-Kresidin
120-71-8
                                                               4,4'Methylen-bis-(2-chloranilin)              101-14-4
                                                               4,4 'Oxydianilin
                                                               4,4 'Thiodianilin
                                                               o-Toluidin
                                                               2,4-Toluylendiamin
                                                               2,4,5-Trimethylanilin

    3. An Anlage 5 wird folgende Nummer angefügt:

            1                           2                                  3

           .,.3.   Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heide- Pentachlorphenol und seine
                   kraut und Nadeholzsamenstände zur Ent- Satze, berechnet als Penta-
                   wic:klung frischen Rauches zum Räuchern chlorphenol
                   von Lebensmitteln
                  101-80-4
                  139-65-1
                   95-53-4
                   95-80-7
                  137-17-7".

                     4

0,05 Milligramm je Kilogramm Holz".

4. An Anlage 7 werden folgende Nummern angefügt:

     1                           2

    ,,2.    Für den häuslichen Bedarf bestimmte
            Insektenvertilgungsmittel im Sinne des
            § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und
            Bedarfsgegenständegesetzes auf der
            Basis von Dichlorvos, die kontinuierf ich
            diesen Wirkstoff abgeben

    3.      Für den häuslichen Bedarf bestimmte
            Insektenvertilgungsmittel im Sinne des
            § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und
            Bedarfsgegenständegesetzes auf der
            Basis von Pyrethrum oder Pyrethroiden,
            die unter Anwendung von Wärme aus-
            gebracht werden und diese Wirkstoffe
            kontinuierfich abgeben

              3                                      4

,,Dauerbelastung bei Kleinkin-   Auf dem Bedarfsgegenstand oder der Ver-
dem, Kranken und älteren         packung
Leuten in nicht oder schwach
belüfteten Räumen vermei-
den!
Nur bei Bedarf anwenden!"

„Dauerbelastung in nicht oder    Auf dem Ausbringungsgerät oder seiner
schwach belüfteten Räumen        Verpackung sowie auf den Verpackungen
vermeiden!                       zur Nachfüllung•.
Nur bei Bedarf zur Mückenab-
wehr am Abend und in der
Nacht anwenden!"

    Artikel2
 Inkrafttreten
 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  Der Bundesrat hat zugestimmt.

 Bonn, den 15. Juli 1994
                                      Der Bundesminister für Gesundheit
                                               Horst Seehofer
1672                                    Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1994, Teil 1
                                           Vierte Verordnung
                    zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
                                                    Vom 19. Juli 1994

  Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,
und des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-
men mit den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft:

                         Artikel 1
  Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom
3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1994 (BGBI. 1
S. 582), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Worte „bei der rotationsabhängigen Still-
           legung" werden gestrichen.
       bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:
           ,.Hat sich der Erzeuger im Antrag auf Aus-

           gleichszahlungen verpflichtet, dieselben Par-
           zellen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen,
           endet die Verpflichtung hinsichtlich dieser
           Parzellen am 31. August des fünften auf die
           Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden
           Wirtschaftsjahres."

   b} In Absatz 1a werden die Worte „Im Falle der rota-
      tionsabhängigen Stillegung kann der Erzeuger"
      durch die Worte „Der Erzeuger kann" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bewirtschaf-
   tungsweisen" die Worte „oder besonderen regional
   bedingten Betriebsstrukturen" eingefügt.

3. Dem § 12a wird folgender Satz angefügt:

      ,.Satz 1 gilt im Falle der Übertragung der Stillegungs-
      verpflichtung nicht für den übernehmenden Betrieb;
      in diesem Falle ist die in den in § 1 genannten Rechts-
      akten festgesetzte Höchstgrenze maßgebend."

4. § 13 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3
         wird neuer Absatz 2.

      b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
          ,,(3) Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 der
         Kommission vom 6. April 1994 mit Durchführungs-
         bestimmungen zur Flächenstillegung gemäß der
         Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (ABI. EG
         Nr. L 90 S. 8) ist im Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht
         anzuwenden."

                           Artikel2

  Artikel 3 Satz 2 der Verordnung zur Änderung marld-
ordnungsrechtlicher Vorschriften vom 18. März 1994
(BGBI. 1S. 582) wird aufgehoben.

                           Artikel 3

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Bonn, den 19. Juli 1994
                                          Der Bundesminister
                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                            Jochen Borchert

                                                Verordnung
                             über die Personenzulassung zum

Errichten, Ändem
                        und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen
                                (Personenzulassungsverordnung - PersZulV)
                                                   Vom 19. Juli 1994

  Auf Grund des § 2a Abs. 2 und 4 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit dem
Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation:
                            §1
                    Geltungsbereich

  (1) Die Verordnung regelt das Verfahren der Personen-

zulassung zum Errichten, Ändern und Instandhalten der

in Absatz 2 genannten Telekommunikationsendeinrich-

tungen (TK-Endeinrichtungen).

  (2) TK-Endeinrichtungen sind

1. TK-Endeinrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 derTele-
   kommunikationszulassungsverordnung vom 22. März

   1991 (BGBI. 1 S. 756), geändert durch die Verordnung

   vom 28. September 1992 (BGBI. 1S. 1678), einschließ-

   lich

2. der Verbindungsleitungen zwischen den Abschluß-
   einrichtungen der Deutschen Bundespost Telekom
   und TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1 sowie :zwi-
   schen TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über
   dieselbe Abschlußeinrichtung der Deutschen Bundes-
   post Telekom angeschaltet sind, untereinander.

                            §2

                      Ausnahmen

  (1) Eine Personenzulassung ist für das Errichten der fol-
genden TK-Endeinrichtungen nicht erforderlich:
1. TK-Endeinrichtungen mit Vermittlungs-, Verteil- oder
   Konzentratorfunktion, die

   a) mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußein-
      richtung der Deutschen Bundespost Telekom
      anschaltbar sind,
   b} nur mit Anschlüssen von bis zu zwei Telekommuni-
      kationskanälen oder einem Basisanschluß des
      ISDN an das öffentliche Telekommunikationsnetz
      anschaltbar sind,
   c} an analogen Telefonwählanschlüssen nicht in
      Durchwahl betrieben werden können und
   d} - falls sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen -
      über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte
      zum Verbinden der Module verfügen;

2. TK-Endeinrichtungen ohne Vermittlungs-, Verteil- oder
   Konzentratorfunktion, die

   a) mittels Steckvorrichtung direkt an die Abschlußein-
      richtung der Deutschen Bundespost Telekom
      anschaltbar sind und

   b) -falls sie aus mehreren Teilen (Modulen} bestehen -
      über eindeutig gekennzeichnete Anschlußpunkte
      zum Verbinden der Module verfügen.
  (2} Eine Personenzulassung ist für das Errichten, Ändern
und Instandhalten der folgenden Verbindungsleitungen
nicht erforderlich:
1. Verbindungsleitungen zwischen Abschlußeinrichtun-
   gen der Deutschen Bundespost Telekom und TK-End-
   einrichtungen nach Absatz 1;

2. Verbindungsleitungen zwischen TK-Endeinrichtungen

   nach Absatz 1, die über dieselbe Abschlußeinrichtung

   der Deutschen Bundespost Telekom angeschaltet

   sind, untereinander;

3. Verbindungsleitungen, die ausschließlich der Übertra-
   gung von Rundfunksendungen dienen.

   (3} Eine Personenzulassung ist für das Errichten, Ändern

und Instandhalten von Verbindungsleitungen durch

Angehörige der Berufsgruppen der Fachrichtungen Elek-

trotechnik und Nachrichtentechnik nicht erforderlich.

                           §3

             Inhalt der Personenzulassung
   Mit der Personenzulassung bestätigt die Zulassungs-
behörde, daß der Inhaber der Personenzulassung oder
eine dem Zulassungsinhaber gegenüber verantwortliche
Fachkraft(§ 6 Abs. 2} über die erforderlichen Vorausset-
zungen verfügt, TK-Endeinrichtungen so zu errichten, zu

ändern und instand zu halten, daß sie keine Störungen
und Gefährdungen des öffentlichen Telekommunikations-
verkehrs verursachen. Insbesondere dürfen durch die
ausgeführten Tätigkeiten die Zulassungsvoraussetzungen
für TK-Endeinrichtungen entsprechend § 4 Abs. 1 der
Telekommunikationszulassungsverordnung nicht beein-
trächtigt werden.

                           §4
                  Zuständige Behörde
  Zulassungsbehörde für die Personenzulassung ist das
Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation.
Dem Bundesamt für Post und Telekommunikation können
Aufgaben übertragen werden.

                           §5
            Arten der Personenzulassung

  Die Personenzulassung wird als Zulassung der Klasse A
oder der Klasse B erteilt:

1. Die Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum
   Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-Endein-
   richtungen mit den in der Anlage 1 genannten Merk-
   malen.
1674                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

2. Die Personenzulassung der Klasse B berechtigt zum
   Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-Endein-
   richtungen ohne die unter Nummer 1 genannten Ein-
   schränkungen.

                           §6
       Voraussetzungen der Personenzulassung

   (1) Die Personenzulassung wird durch die Zulassungs-
behörde erteilt, wenn der Antragsteller die in der Anlage 2
genannten Voraussetzungen hinsichtlich des Berufsaus-
bildungsabschlusses, der gerätetechnischen Ausstattung
und der fachspezifischen Kenntnisse erfüllt.
  (2) Besitzt der Antragsteller den für die Personenzulas-
sung notwendigen Berufsausbildungsabschluß nicht
selbst, so muß er nachweisen, daß mindestens eine ihm
gegenüber verantwortliche Fachkraft diese Vorausset-
zung erfüllt.
  (3) Eine verantwortliche Fachkraft darf grundsätzlich nur
für ein Unternehmen tätig werden. Ausnahmen können
zugelassen werden, wenn gewähr1eistet ist, daß die ver-
antwortliche Fachkraft auch bei einem Tätigwerden für
mehrere Unternehmen jeweils die in § 3 genannten Vor-
aussetzungen erfüllt.

  (4) Gewerbe- und handelsrechtliche Voraussetzungen
für das Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-End-
einrichtungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

                            §7
           Verfahren der Personenzulassung

  (1) Die Personenzulassung ist bei der Zulassungs-
behörde schriftlich in deutscher Sprache zu beantragen.
Der Antrag muß enthalten:

1. Name, Anschrift und bei natür1ichen Personen das

   Geburtsdatum des Antragstellers,
2. Klasse der beantragten Personenzulassung,

3. Erklärung des Antragstellers über seine gerätetechni-
   sche Ausstattung,
4. Name und Geburtsdatum der verantwortlichen Fach-
   kraft und Angabe des Rechtsverhältnisses zum
   Antragsteller,

5. Nachweis über den Berufsausbildungsabschluß der
   verantwortlichen Fachkraft und

6. Erklärung der verantwortlichen Fachkraft über fach-

   spezifische Kenntnisse.
  (2) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung der
Zulassungsbehörde, fehlende Unterlagen nachzureichen,
innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so gilt der
Antrag als zurückgenommen. Die entstandenen Kosten
sind vom Antragsteller zu tragen.
  (3) Die Zulassungsbehörde erteilt bei Vorliegen der Vor-
aussetzungen gemäß den §§ 6 und 7 Abs. 1 die Personen-
zulassung. Sie stellt hierüber eine Zulassungsurkunde auf
den Namen des Antragstellers aus. Die verantwortliche
Fachkraft ist in der Urkunde namentlich zu nennen.

  (4) Erteilt die Zulassungsbehörde keine Personenzulas-
sung, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe der
Gründe schriftlich mit. Die entstandenen Kosten sind vom
Antragsteller zu tragen.

                           §8
                   Verpflichtungen
         des Inhabers der Personenzulassung

   (1) Der Inhaber der Personenzulassung hat sicherzustel-
len, daß die einschlägigen Bestimmungen für das ord-
nungsgemäße Errichten, Ändern und Instandhalten von
TK-Endeinrichtungen unter Berücksichtigung der Weiter-
entwicklung der Technik und der geltenden fernmelde-
rechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
   (2) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
sungsbehörde Veränderungen, die die Tätigkeit des
Errichtens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endein-
richtungen wesentlich beeinflussen können, unverzüglich
mitzuteilen und die Änderung der Personenzulassung zu
beantragen.
  (3) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
sungsbehörde Änderungen seiner Anschrift und der ver-
antwortlichen Fachkraft unverzüglich mitzuteilen und die
Änderung der Personenzulassung zu beantragen.
  (4) Der Inhaber der Personenzulassung hat der Zulas-
sungsbehörde und dem Bundesamt für Post und Tele-
kommunikation Auskunft über die von seiner Tätigkeit
betroffenen TK-Endeinrichtungen einschließlich der Ver-
bindungsleitungen, Anschlüsse und Übertragungswege
zu geben (Auskunfts- und Mitteilungspflicht).

                           §9
                    Nachprüfungen

  (1) Besteht die begründete Vermutung, daß der Inhaber
der Personenzulassung die in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten
Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann
die Zulassungsbehörde ihn auffordern, hierzu Stellung zu
nehmen. Die Zulassungsbehörde kann das Bundesamt für
Post und Telekommunikation beauftragen, den Sachver-

halt zu klären.

   (2) Führen Maßnahmen nach Absatz 1 zu keiner hinrei-
chenden Aufklärung, so kann die Zulassungsbehörde den
Inhaber der Personenzulassung oder die verantwortliche
Fachkraft zum Nachweis der fachspezifischen Kenntnisse
zu einem Fachgespräch auffordern. Das Fachgespräch
wird durch das Bundesamt für Post und Telekommunika-
tion geführt. Das Ergebnis wird der Zulassungsbehörde
mitgeteilt.

                           §10

                        Widerruf
  (1) Personenzulassungen nach § 5 können widerrufen
werden, wenn
1. der Zulassungsinhaber oder die verantwortliche Fach-
   kraft einer Aufforderung zu einem Fachgespräch wie-
   derholt nicht nachkommen,
2. bei einem Fachgespräch nach§ 9 Abs. 2 festgestellt
   wird, daß der Zulassungsinhaber oder die verantwortli-
   che Fachkraft nicht über die erforder1ichen fachspezifi-
   schen Kenntnisse verfügen oder
3. die vom Zulassungsinhaber ausgeführten Arbeiten
   wiederholt Mängel zeigten und sich hieraus die Unzu-
   verlässigkeit des Zulassungsinhabers ergibt.

  (2) Im übrigen können Personenzulassungen unter den
Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes widerrufen werden.

  (3) Die Kosten des Widerrufs sind vom Zulassungs-
inhaber zu tragen. Sie umfassen im Fall des Absatzes 1
Nr. 2 auch die Gebühren des Fachgesprächs nach der
Anlage 3.
                           § 11
           Erlöschen der Personenzulassung

  (1) Eine Personenzulassung erlischt
1. durch Verzicht des Zulassungsinhabers,
2. durch Widerruf oder Rücknahme der Zulassungs-
   behörde,

3. falls keine der im Zulassungsbescheid genannten ver-

   antwortlichen Fachkräfte mehr für den Antragsteller

   tätig ist.

  (2) Die Zulassungsurkunde ist in den Fällen nach Ab-

satz 1 an die Zulassungsbehörde zurückzugeben.

                           §12

                Übertragen und Ändern
                der Personenzulassung
   (1) Überträgt der Inhaber der Personenzulassung die mit
dem Errichten, Ändern und Instandhalten von TK-Endein-
richtungen befaßten Teile seines Unternehmens auf einen
anderen Unternehmer, so wird die Personenzulassung auf
Antrag des Zulassungsinhabers auf den anderen Unter-
nehmer übertragen, sofern dieser die Voraussetzungen
nach § 6 erfüllt und mit der Übertragung einverstanden
ist.
   (2) Die Personenzulassung wird durch die Änderung der
Rechtsform eines Unternehmens nicht berührt, sofern die
verantwortliche Fachkraft weiterhin für das Unternehmen
tätig ist. Der Inhaber der Personenzulassung hat in diesem
Fall unverzüglich schriftlich bei der Zulassungsbehörde
die Änderung der Zulassungsurkunde zu beantragen.

  (3) Wechselt die verantwortliche Fachkraft, so muß der
Zulassungsinhaber unverzüglich eine Änderung der Per-
sonenzulassung beantragen. § 7 gilt entsprechend.

                          §13
                       Gebühren
 (1) Für die Leistungen der Zulassungsbehörde werden
Gebühren nach der Anlage 3 erhoben.

  (2) Die Zahlungspflicht für Gebühren entsteht mit Ein-
gang des Antrags bei der Zulassungsbehörde.
  (3) Die Zulassungsbehörde kann eine angemessene
Vorauszahlung verlangen.

                                  Bonn, den 19. Juli 1994

   (4) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekannt-
gabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner
fällig.
  (5) Die Zusendung der Zulassungsurkunde erfolgt nach
Eingang der Gebühr bei der Zulassungsbehörde.

                          §14
                    Überleitung
          bestehender Personenzulassungen
  (1) Personenzulassungen zum betriebsfähigen Bereit-
stellen, Ändern und Instandhalten von TK-Endeinrichtun-
gen, die nach den bisher geltenden Regelungen der

Richtlinie ZZF 9 R 100, veröffentlicht mit Verfügung

Nr. 153/1988 im Amtsblatt des Bundesministers für das

Post- und Fernmeldewesen Nr. 18/1988 S. 257, zuletzt
geändert durch Verfügung Nr. 899/1989 im Amtsblatt des
Bundesministers für Post und Telekommunikation

Nr.101/1989 S.1750, erteilt worden sind, gelten mit fol-
gender Maßgabe weiter:

1. Teilnehmerzulassungen und Unternehmerzulassun-
   gen, die den Telefondienst oder den Fernsprechdienst
   einschließen, -gelten als Personenzulassungen der
   Klasse B weiter,
2. andere Teilnehmerzulassungen und andere Unterneh-
   merzulassungen gelten als Personenzulassungen der
   Klasse A weiter,
3. regionale Beschränkungen und Befristungen beste-
   hender Personenzulassungen entfallen.
   (2) Für eine Teilnehmer- oder Unternehmerzulassung,
die nicht den Telefon- oder Fernsprechdienst einschließt,
kann auf Antrag des Zulassungsinhabers eine Personen-
zulassung der Klasse B erteilt werden. Als Voraussetzung
für eine Zulassung nach Satz 1 ist eine mindestens zwei-
jährige praktische Tätigkeit der verantwortlichen Fach-
kräfte beim Errichten, Ändern und Instandhalten auf
dem Gebiet der Datenübermittlung nachzuweisen. Die
während der praktischen Tätigkeit ausgeführten Arbeiten
dürfen keine Mängel zeigen, aus denen sich die Unzuver-
lässigkeit des Zulassungsinhabers ergibt.

                          §15
                 Übergangsregelung
  Anträge auf Personenzulassung, die bis einschließlich
30. Juni 1994 eingegangen sind, werden nach den Rege-
lungen der Richtlinie ZZF 9 R 100 bearbeitet.

                          §16
                     Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                            Der Bundesminister
                                      für Post und Telekommunikation
                                              Wolfgang Bötsch
1676                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

       Anlage1
       (§5Nr.1)



       Eine Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum Errichten, Andern und
       Instandhalten der im folgenden genannten Telekommunikationsendeinrichtun-
       gen (11<-Endeinrichtungen) beziehungsweise Teilen hiervon:
       1. TK-Endeinrichtungen, wenn sie
          a) zur Anschaltung an das öffentliche Telekommunikationsnetz über
             Anschlüsse mit bis zu vier Telekommunikationskanälen oder über bis zu
             zwei Basisanschlüsse des ISDN geeignet sind und
          b) im Falle der Anschaltung an analoge Anschlüsse nicht in Durchwahl betrie-
             ben werden können.
       2. Verbindungsleitungen auf einem oder auf benachbarten Grundstücken*)
          a) zwischen Abschlußeinrichtungen der Deutschen Bundespost Telekom
             und TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1 und
          b) zwischen TK-Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über dieselbe
             Abschlußeinrichtung der Deutschen Bundespost Telekom angeschaltet
             sind, untereinander.




       *) ,.Benachbarte Grundstücke" sind
          a) unmittelbar benachbarte Grundstücke,
         b) Grundstücke, die an ein gemeinsames Bezugsgrundstück angrenzen,
         c) Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und durch Straßen oder Gewässer, die leicht
            überquert werden können, voneinander getrennt sind.


                                                                                                                                        Anlage2
                                                                                                                                      (§ 6 Abs. 1)

                                                     Voraussetzungen
                                     für die Personenzulassung zum Errichten, Ändern
                               und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen

A.    Personenzulassung der Klasse A
1.    Berufsausbildungsabschluß
      Für die Personenzulassung ist einer der folgenden Ausbildungsabschlüsse erforderlich:
1.1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektroniker, Kommunikationselektroniker oder ein
     anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*);
1.2. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Büroinformationselektroniker, Radio- und Fernsehtechniker, Elektro-
     mechaniker, Elektroinstallateur oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich ein Nach-
     weis über Schulungen im Fachgebiet Kommunikationstechnik an anerkannten Berufsbildungsstätten der Elektro-
     handwerke;
1.3. Meister/Techniker der unter 1.1. oder 1.2. genannten Fachrichtungen oder Inhaber einer Ausnahmebewilligung
     nach den§§ 8 und 9 der Handwerksordnung und der EWG-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBI. 1
     S. 469) in der jeweils geltenden Fassung**);
1.4. Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
     Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung. Gleichgestellt sind Ingenieure aus
     anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der Hochschuldiplomrichtlinie Nr. 89/48/EWG des
     Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 19 S. 16) in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen.

2.    Gerätetechnische Ausstattung
      Der Antragsteller soll mindestens über die folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:
      -   Vielfachmeßgerät,
      -   Schnittstellentester,
      -   Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,
      -   Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate.
      Weiterhin muß eine Zugriffsmöglichkeit zu Ersatzteilen und Baugruppen gegeben sein.

3.    Fachspezifische Kenntnisse
      Vorhandene Kenntnisse über TK-Endeinrichtungen mit den in Anlage 1 genannten Merkmalen, über die Netz-
      zugangsbedingungen zum öffentlichen Telekommunikationsnetz und über einschlägige Bestimmungen des
      Telekommunikationsrechts sind in einer Erklärung darzulegen.
      Dabei ist auch zu erklären, wie diese Kenntnisse erworben wurden, zum Beispiel
      -   durch Teilnahme an speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
      -   durch selbständigen Wissenserwerb,
      -   durch praktische Tätigkeit des Errichtens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endeinrichtungen bei einem
          Zulassungsinhaber.

B.    Personenzulassung der Klasse B
1.    Berufsausbildungsabschluß
      Für die Personenzulassung ist einer der folgenden Ausbildungsabschlüsse erforderlich:
1.1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektroniker, Kommunikationselektroniker Fachrich-
     tung Telekommunikationstechnik oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich Bestäti-
     gung einer dreijährigen Praxis im Errichten und Instandhalten von TK-Endeinrichtungen bei einem Inhaber einer
     Personenzulassung;
1.2. Meister/Techniker der unter 1.1. genannten Fachrichtungen oder Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach den
     §§ 8 und 9 der Handwerksordnung und der EWG-Handwerk-Verordnung**);

; Berufliche Befähigungsnachweise anderer Länder werden anerkannt, wenn deren Gleichwertigkeit durch Bescheinigung der dafür zuständigen Stellen
  nachgewiesen wird oder wenn sich die Gleichwertigkeit bereits durch gesetzliche Vorschriften ergibt.
•; Gleichgestellt sind Personen, deren Ausbildungsabschlüsse gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
   von Meistem der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2162) anerkannt
   wurden.

1678                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

1.3. Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
     Fachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung (außer Nachrichtentechnik) und
     zusätzlich Bestätigung einer dreijährigen Praxis im Errichten und Instandhalten von TK-Endeinrichtungen bei
     einem Inhaber einer Personenzulassung. Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten der Euro-
     päischen Union, die auf Grund der Hochschuldiplomrichtlinie 89/48/EWG in der Bundesrepublik Deutschland tätig
     werden dürfen;
1.4. Ingenieur mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der
     Fachrichtung Nachrichtentechnik. Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
     Union, die aufgrund der Hochschuldiplomrichtlinie 89/48/EWG in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden
     dürfen.

2.   Gerätetechnische Ausstattung
     Der Antragsteller soll mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen:
     -   Vielfachmeßgerät,
     -   Prüfgeräte für Impulskennzeichen,
     -   Schnittstellentester,
     -   Geräte zur Prüfung der Schnittstellenprotokolle,
     -   Meßger~it zur Messung der Bit-Fehlerrate,
     -   Meßgeräte zur Ermittlung übertragungstechnischer Parameter.
     Weiterhin muß eine Zugriffsmöglichkeit zu Ersatzteilen und Baugruppen gegeben sein.

3.   Fachspezifische Kenntnisse
     Vorhandene Kenntnisse über TK-Endeinrichtungen, über die Netzzugangsbedingungen zum öffentlichen
     Telekommunikationsnetz und über einschlägige Bestimmungen des Fernmelderechts sind in einer Erklärung
     darzulegen.
     Dabei ist zu erklären, wie diese Kenntnisse erworben wurden, zum Beispiel
     -   durch Teilnahme an speziellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
     -   durch selbständigen Wissenserwerb,
     -   durch praktische Tätigkeit des Errichtens, Änderns und Instandhaltens von TK-Endeinrichtungen bei einem
         Zulassungsinhaber.



                                                                   Anlage3
                                                                      (§ 13)

                                Gebühren


Gebühren-          Gebührenpflichtige Leistungen                Gebühr
nummer                                                          Deutsche
                                                                Mark


01          Verwaltungsmäßige Bearbeitung eines Zulas-          250
            sungsantrags und Ausstellung einer Zulassungs-
            urkunde
02          Ausstellung eines Doppels einer Zulassungs-          90
            urkunde
03          Änderung einer Zulassungsurkunde gemäß § 12         100
            Abs.1
04          Änderung einer Zulassungsurkunde gemäß § 12         200
            Abs. 2 und 3
05          Änderung einer Zulassungsurkunde gemäß § 8           50
            Abs. 2 und 3
06          Führen eines Fachgesprächs zum Nachweis der         750
            fachspezifischen Kenntnisse für eine
            Personenzulassung der Klasse A
07          Führen eines Fachgesprächs zum Nachweis der         900
            fachspezifischen Kenntnisse für eine
            Personenzulassung der Klasse B

1680                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

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   Bekanntmachungen,
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                                                         Erste Verordnung

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                                      zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
                                                                              Vom 20.

  Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), der durch Artikel 8 Nr. 8
des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1S. 466) geändert
worden ist, in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990
(BGB!. 1990 II S. 885) verordnet die Bundesregierung nach
Anhörung der beteiligten Kreise:

                                      Artikel 1

   Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom
15. Juli 1988 (BGB!. 1 S. 1059), geändert durch Artikel 6
Abs. 25 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGB!. 1
S. 2378), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Stein-
     kohlenbriketts" die Worte "oder Braunkohlenbriketts"
     eingefügt.

                                             Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                             Bonn, den 20. Juli 1994
Juli 1994

  2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      "(1) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 sind bei Feue-
     rungsanlagen für den Einsatz von Braunkohlenbriketts
     oder nicht pechgebundenen Steinkohlenbriketts im
     Beitrittsgebiet ab dem 1. Januar 1995 einzuhalten."

                                Artikel2

     Kapitel XII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 der Anlage 1
  des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGB!. 1990
  II S. 885, 1115) ist nicht mehr anzuwenden.

                                Artikel3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
  Kraft.
                                                                         Der Bundeskanzler
                                                                          Dr. Helmut Kohl

                                                        Der Bundesminister
                                           für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                                           Klaus Töpfer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1618. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9f5562ea1f2179c3….