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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1461

BGBl. 1993 I S. 1461 · 38.615 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 1461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1461
                                                  Verordnung
                                       zur Änderung von Vorschriften
                               über außertarifliche Einfuhrabgabenbefreiungen
                                                  Vom 3. August 1993

  Auf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), des Artikels 3 des Vierzehn-
ten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fas-
sung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Septem-
ber 1980 (BGBI. 1 S. 1695) sowie des§ 31 Abs. 3 Nr. 3 des
Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2150, 2185) verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:

                        Artikel 1
       Änderung der Allgemeinen Zollordnung

  Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221;
1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1 S. 107), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1
S. 1192), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummer 5 wird gestrichen.

   b) In Nummer 9 wird die Angabe „Datapostsendungen"
      durch die Angabe „EMS-Kurierpostsendungen" er-
      setzt.

   c) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:

      „10. Sendungen mit Waren, die nicht mehr als
           50 Deutsche Mark wert sind; ausgenommen
           sind Sendungen, die alkoholische Erzeug-
           nisse, Parfüm, Toilettewasser, Tabak, Tabak-
           waren, Kaffee oder Auszüge und Essenzen
           aus Kaffee enthalten,".

2. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Zahl

   ,,800" durch die Zahl „ 1 500" ersetzt.

3. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Personen, die mit dem Schiff eingereist sind
      und es zu einem Landgang oder vorübergehend
      bis zu drei Tagen verlassen, dürfen von dem in
      Absatz 1 bezeichneten Mundvorrat bis zu fünf

      Zigarren, 20 Zigaretten und 50 Gramm Rauchtabak

      an Land verbrauchen."

   b) In Absatz 6 Satz 3 wird nach der Nummer 2 das
      Komma durch einen Punkt ersetzt; die Nummer 3
      wird gestrichen.

4. § 86 wird gestrichen.

5. In § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort
   ,,ausländischen" gestrichen.

6. § 148 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „eingangsabgabenpflichtig" wird
          durch das Wort „einfuhrabgabenpflichtig", das
          Wort „Eingangsabgaben" durch das Wort „Ein-
          fuhrabgaben" ersetzt.
      bb) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „noch zu
          den Zollfreigebieten" durch die Worte „der
          Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland"
          ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhr-
      abgabensätze:

                                    präferenz-
                                    berechtigte   andere Waren
                                      Waren

                                      DM je Kilogramm

      1. Kaffee, auch entkoffe-
         iniert, geröstet, und
         Kaffeemittel                  5,70            7,40
                                                     soweit
                                                  außertariflich
                                                     zollfrei
                                                      5,70

      2. Auszüge, Essenzen und
         Konzentrate aus Kaffee
         und Zubereitungen auf
         der Grundlage solcher
         Auszüge, Essenzen oder

         Konzentrate oder auf der

         Grundlage von Kaffee         13,90          20,30
                                                     soweit
                                                  außertariflich
                                                     zollfrei
                                                     13,90
                                          DM je Liter

      3. Schaumwein                    3,80            4,80

     4. Likörwein, Wermutwein

        und anderer aromati-
                                       1,70            2,10.
        sierter Wein
     5. a) Ethylalkohol      mit
           einem Alkoholgehalt
           von 80 % vol oder
           mehr, unvergällt, bis
           zu 5 Liter                26,50           27,20
BGBl. 1993, Seite 1462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1462
1462                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                                      präferenz-
                                      berechtigte   andere Waren
                                        Waren

                                            DM je Liter

           b) Ethylalkohol     mit
              einem Alkoholgehalt
              von weniger als
              80 % vol, unvergällt,
              bis zu 5 Liter            17,70          20,20
          c) zusammengesetzte,
             alkoholhaltige    Zu-
             bereitungen sowie
             Branntwein,     Likör
             und andere Spirituo-
             sen der Unterposi-
             tionen     2208 101 O

             bis 2208 9079 des

             Zolltarifs                11 ,80         13,40

                                           DM je Stück
       6. a) Zigaretten
                                         0,17           0,21

          b) Zigarren
             und Zigarillos
             bis zu 250 Stück       18 V. H.     40 V. H.

                                  des inländischen Kleinver-

                                  kaufspreises für Zigarren
                                  oder Zigarillos derselben
                                  Marke oder gleichartiger
                                        Beschaffenheit

                                       DM je Kilogramm
          c) Feinschnitt
             bis zu 1 Kilogramm        63,-          118,-

          d) Pfeifentabak
             bis zu 1 Kilogramm        62,-          194,-

                                       DM je volle 5 Liter
       7. a) Vergaserkraftstoff         6,30            7,20
          b) Dieselkraftstoff           4,-             4,60

                                       v. H. des Wertes
       8. andere Waren, ausge-
          nommen Ethylalkohol,

          vergällt, und Bier im
          Sinne des § 1 Abs. 2
          des Biersteuergesetzes         1O             20
       Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen
       sich auf das Eigengewicht."

   c) In Absatz 3 werden die Worte „Eingangsabgaben"

      jeweils durch die Worte „Einfuhrabgaben" ersetzt.

7. § 148a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Angaben,,§ 2 Abs. 3,", ,,§ 4
      Abs. 2 Satz 2," und ,,§ 13 Abs. 1," gestrichen.

   b) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
   c) In Nummer 5 wird die Angabe,,§ 86 Abs. 2," gestri-
      chen.

8. § 148 b wird wie folgt geändert:
   a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch die
      folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

   ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1

 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichti-
 ger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenhei-
 ten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der
 Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom

 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften
 für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte
 Waren (ABI. EG Nr. L 367 S. 1) zuwiderhandelt,
 indem er
   1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 eine in das
      Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware
      nicht oder nicht rechtzeitig unter Benutzung
      eines von der Zollbehörde bezeichneten Weges
      zu einer von der Zollbehörde bezeichneten
      Zollstelle, zu einem von der Zollbehörde be-
      zeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine
      Freizone befördert,

  2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 eine aus einer

     im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Frei-

     zone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft
     verbrachte Ware nicht oder nicht rechtzeitig
     unter Benutzung eines von der Zollbehörde be-

     zeichneten Weges zu einem von der Zollbe-
     hörde bezeichneten oder zugelassenen Ort be-
     fördert,

  3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 die

     Zollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig davon

     unterrichtet, daß eine Verpflichtung zur Beför-
     derung einer Ware nach Artikel 3 Abs. 1 infolge
     eines zufälligen Ereignisses oder höherer Ge-
     walt nicht erfüllt werden kann,

  4. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 der Zollbe-
     hörde nicht den Ort angibt, an dem sich eine
     durch ein zufälliges Ereignis oder höhere Ge-
     walt nicht vernichtete Ware befindet,

  5. entgegen Artikel 5 Satz 1 eine eingetroffene
     Ware nicht gestellt,
  6. entgegen Artikel 8 Satz 1 oder 2 eine summari-
     sche Zollanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig
     abgibt,

  7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 eine Ware
     ohne Zustimmung der Zollbehörde ab- oder
     umlädt,

  8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörde
     nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß das
     Abladen einer Ware ohne Zustimmung wegen
     akuter Gefahr notwendig war,
 9. einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde

    nach Artikel 11 Abs. 2, eine Ware abzuladen,

    zuwiderhandelt,

10. entgegen Artikel 12 Abs. 1 oder 2 eine Ware der
    Zollbehörde nicht oder· nicht vollständig vor-
    führt,

11. entgegen Artikel 13 ohne Zustimmung der Zoll-
    behörde eine Ware von dem Ort entfernt, an
    dem sie sich befindet,
12. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 eine Anmel-
    dung nicht abgibt, einen Antrag nicht stellt oder
    einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde,
    mit der eine Frist festgesetzt wird, zuwiderhan-
    delt,
BGBl. 1993, Seite 1463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1463
13. einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde
    nach Artikel 17 Abs. 1 über den Ort oder die
    Voraussetzungen der Lagerung einer vorüber-
    gehend verwahrten Ware zuwiderhandelt,

14. entgegen Artikel 18 eine vorübergehend ver-

    wahrte Ware einer Behandlung unterzieht, die

    zu ihrer Erhaltung nicht erforderlich ist, oder die

    Aufmachung oder ein technisches Merkmal der

    Ware verändert oder

15. einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde
    nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe b über die
    Führung von Bestandsaufzeichnungen zuwi-
    derhandelt.

  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichti-
ger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenhei-
ten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der
Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom
17. September 1990 über das gemeinschaftliche
Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 262 S. 1) zuwi-
derhandelt, indem er
 1 . entgegen Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a oder

     Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 37

     Abs. 3, eine Ware nicht, nicht rechtzeitig, unter

     Nichtbeachtung einer getroffenen Maßnahme

     oder nicht unverändert gestellt,
 2. die ihm ausgehändigten Exemplare des Ver-
    sandscheins nach Artikel 15, auch in Verbin-
    dung mit Artikel 37 Abs. 3, bei der Beförderung
    der Waren nicht mitführt,
 3. entgegen Artikel 17, auch in Verbindung mit
    Artikel 37 Abs. 3, der Zollstelle die Exemplare
    des Versandscheins nicht vorlegt,

 4. entgegen Artikel 18 Abs. 1, auch in Verbindung
    mit Artikel 37 Abs. 3, der Durchgangszollstelle
    eine Sendung nicht oder nicht unter Vorlage der
    Exemplare des Versandscheins vorführt,
 5. entgegen Artikel 18 Abs. 2, auch in Verbindung
    mit Artikel 37 Abs. 3, bei einer Durchgangszoll-
    stelle keinen Grenzübergangsschein abgibt,

 6. entgegen Artikel 19, auch in Verbindung mit
    Artikel 37 Abs. 3, einer zwischengeschalteten
    zuständigen Behörde die ihm ausgehändigten
    Exemplare des Versandscheins nicht vorlegt,

 7. entgegen Artikel 20 Abs. 2 Satz 2, auch in

    Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, bei einer Um-
    ladung den Versandschein nicht mit dem vorge-
    schriebenen Vermerk versieht oder die nächste
    Zollstelle, der die Waren vorzuführen sind, nicht
    unterrichtet,
 8. entgegen Artikel 21 Abs. 1 Satz 1, auch in
    Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, bei einer Ver-
    letzung eines Verschlusses kein Protokoll auf-
    nehmen läßt,
 9. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Satz 2, auch in
    Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, ein Entladen
    von Waren im Versandschein nicht vermerkt
    oder
10. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung
    mit Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 37
    Abs. 3, über eine Verletzung eines Verschlus-

          ses beim Entladen ein Protokoll nicht aufneh-
          men läßt.

         (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
      Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichti-

      ger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenhei-

      ten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der

      Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission

      vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften

      sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemein-
      schaftlichen Versandverfahrens (ABI. EG Nr. L 132
      S. 1) zuwiderhandelt, indem er

      1. entgegen Artikel 106 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
         mit Satz 1 das für die Eintragung der Anmeldung
         vorgesehene Feld auf der Vorderseite des Vor-
         drucks der Anmeldung zum gemeinschaftlichen
         Versandverfahren (Versandanmeldung) nicht
         durch Angabe des Versandtages vervollständigt
         oder einer mit einer Bewilligung verbundenen
         vollziehbaren Anordnung über das Versehen der
         Versandanmeldung mit einer Nummer zuwider-
         handelt,

      2. entgegen Artikel 107 Abs. 1 eine ordnungsgemäß

         ausgefüllte Versandanmeldung nicht spätestens

         im Zeitpunkt des Versands einer Ware vervoll-

         ständigt,

      3. entgegen Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar
         Nr. 1. der Versandanmeldung der Abgangsstelle
         nicht rechtzeitig übersendet,
      4. entgegen Artikel 11 0 Abs. 1 Buchstabe b den
         Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des
         Stempels der Abgangsstelle oder des Sonder-
         stempels versehenen Vordrucke nicht sicher
         aufbewahrt,

      5. einer mit einer Bewilligung verbundenen voll-
         ziehbaren Anordnung nach Artikel 114 Abs. 1
         Buchstabe a über die rechtzeitige Unterrichtung
         der Bestimmungsstelle über etwaige Mehrmen-
         gen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonsti-
         ge Unregelmäßigkeiten zuwiderhandelt oder

      6. entgegen Artikel 114 Abs. 1 Buchstabe b der
         Bestimmungsstelle die Exemplare des gemein-
         schaftlichen Versandpapiers, die die Sendung
         begleitet haben, nicht rechtzeitig zusendet oder
         ihr das Ankunftsdatum oder den Zustand etwa

         angelegter Verschlüsse nicht gleichzeitig mit-

         teilt."
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

   c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

9. § 149 wird gestrichen.

                        Artikel 2

  Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
  Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember
1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 25. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1395), wird wie folgt
geändert:
BGBl. 1993, Seite 1464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1464
1464                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3
       Zollverwaltungsgesetz) sind Waren, die Reisende

       gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen
       Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder
       als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einfüh-
       ren (Reisemitbringsel), im Rahmen folgender Men-
       gen- und Wertgrenzen:

       1. Tabakwaren:

          200 Zigaretten oder
          100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht
              von höchstens 3 Gramm) oder
           so Zigarren oder
          250 Gramm Rauchtabak oder
          eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
       2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
          a) 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt
             von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethyl-
             alkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol
             oder mehr oder

             2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder

             Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke

             mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder
             weniger, Schaumweine oder Likörweine
             oder
             eine anteilige Zusammenstellung dieser Wa-
             ren und
          b) 2 Liter nicht schäumende Weine;

       3. Parfüms: 50 Gramm;

       4. Toilettewasser: 0,25 Liter;
       5. Kaffee:
          500 Gramm oder

          200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzen-
          trate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der
          Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage
          von Kaffee;
       6. Arzneimittel:
          die dem persönlichen Bedarf des Reisenden ent-
          sprechende Menge;
       7. andere Waren - ausgenommen Goldlegierun-
          gen und -plattierungen der Positionen 7108 und
          7109 des Zolltarifs - bis zu einem Warenwert
          von insgesamt 115 Deutsche Mark.

       Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 5 und
       die Ausnahme in Nummer 7 gelten nicht für die
       Zollfreiheit."

   b) In Absatz 3 werden die Worte „bei der Einreise von
      einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
      meinschaften oder" gestrichen.

2 § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Zahl „8" durch die Zahl „7"
      ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird gestrichen.

       bb) In Satz 2 werden die Worte „Satz 1" durch die
           Worte ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

           „2. Grenzarbeitnehmer im Sinne des Artikels 49
               der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des
               Rates vom 28. März 1983 über das gemein-
               schaftliche System der Zollbefreiungen
               (ABI. EG Nr. L 105 S. 1), die zur oder nach

               Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einrei-
               sen,".

       bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
       cc) Satz 1 wird nach der Angabe.,§ 2 Abs. 1 Satz 1"
           wie folgt gefaßt:
           „für
           1. Tabakwaren auf
              40 Zigaretten oder
              20 Zigarillos oder
              10 Zigarren oder

              50 Gramm Rauchtabak oder

              eine anteilige Zusammenstellung      dieser

              Waren;

           2. Kaffee auf
              50 Gramm oder
              20 Gramm Auszüge, Essenzen oder
              Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen
              auf der Grundlage dieser Waren oder auf
              der Grundlage von Kaffee

           beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige
           Getränke ausgeschlossen."
      dd) Satz 2 wird gestrichen.

      ee) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2
          Buchstabe h)" durch die Angabe „Nr. 7" er-
          setzt.

   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Getränke"
          das Komma durch das Wort „und" ersetzt sowie
          die Worte „und Tee" gestrichen.
      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Getränke"
          das Komma durch das Wort „und" ersetzt sowie
          die Worte „und Tee" gestrichen.
      cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Zollgebiets"
          die Worte „der Gemeinschaft" eingefügt und
          das Wort „ausländischen" durch das Wort „an-
          deren" ersetzt.

   e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Geträn-
      ke" das Komma durch das Wort „und" ersetzt sowie
      die Worte „und Tee" gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§ 4

                        Steuergebiet
     Für die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern ist

   das Steuergebiet nach den Verbrauchsteuergesetzen
   maßgeblich."
BGBl. 1993, Seite 1465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1465
4. Die Anlage zu § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
      ,,3. Übrige Grenzen:

          Die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilwei-
          se innerhalb eines 15 km Luftlinie tiefen Strei-
          fens längs des deutschen Teils der Grenze des
          Zollgebiets der Gemeinschaft liegt."

   b) Die Nummer 4 wird gestrichen.

                         Artikel 3
                   Änderung

der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung

  Die Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom
11. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 73), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1130), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§ 1
           Kleinsendungen nichtkommerzieller Art

     (1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3
   Zollverwaltungsgesetz) sind, vorbehaltlich des Absat-
   zes 2, Waren in Kleinsendungen bis zu einem Waren-
   wert je Sendung von insgesamt 100 Deutsche Mark.
   Kleinsendungen sind gelegentliche Sendungen nicht-
   kommerzieller Art, die von natürlichen Personen aus
   Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft
   noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an

   andere natürliche Personen gesandt werden und aus-
   schließlich zum persönlichen Gebrauch oder Ver-

   brauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind.

     (2) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die

   Einfuhrabgabenfreiheit auf die folgenden Höchstmen-

   gen beschränkt:

   1. Tabakwaren:
      50 Zigaretten oder
      25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von
         höchstens 3 Gramm) oder
      10 Zigarren oder
      50 Gramm Rauchtabak oder

      eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

   2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke:

      a) 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von
         mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol
         mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr
         oder
         1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Al-
         kohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit
         einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger,

         Schaumweine oder Likörweine oder

         eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
         und

      b) 2 Liter nicht schäumende Weine;
   3. Parfüms: 50 Gramm oder
      Toilettewasser: 0,25 Liter;

      4. Kaffee:
         500 Gramm oder
         200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate
         aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage
         dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.

      Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 4 gelten
      nicht für die Zollfreiheit."

2. § 2 wird wie folgt gefaßt:

                                   ,,§ 2
                           Steuergebiet

        Für die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern ist
      das Steuergebiet nach den Verbrauchsteuergesetzen

      maßgeblich."

3. § 6 wird gestrichen.

                           Artikel 4

      Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
                     (EVerbrStBV)

                       Inhaltsübersicht

§ 1    Allgemeines; Steuergebiet
§2     Sendungen mit geringem Wert
§3     Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern
§4     Warenmuster oder -proben von geringem Wert
§5     Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken
§6     Rückwaren

§7     Andere Steuerbefreiungen

                              § 1

                   Allgemeines; Steuergebiet

  (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem

Drittland (Absatz 2) in das Steuergebiet nach den Ver-

brauchsteuergesetzen eingeführt werden, sind, soweit in
den §§ 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, von den
besonderen Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer
Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach
1. der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom
   28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der
   Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) und den zu
   ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen der Kom-

   mission der Europäischen Gemeinschaften,

2. der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates vom
   21. Dezember 1982 über die vorübergehende Verwen-
   dung (ABI. EG Nr. L 376 S. 1) und den zu ihrer Durch-
   führung erlassenen Verordnungen der Kommission der
   Europäischen Gemeinschaften,
3. den §§ 33, 34, 36, 37 und 40 bis 45 der Allgemeinen
   Zollordnung,

4. dem§ 47 der Allgemeinen Zollordnung, soweit es sich

   um die in § 130 des Gesetzes über das Branntwein-
   monopol bezeichneten Erzeugnisse handelt, oder

5. dem§ 46 Abs. 2 und dem§ 47 Abs. 1 der Allgemeinen
   Zollordnung, soweit es sich um Mineralöl handelt,
zollfrei sind. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 bestimmt sich
die Steuerbefreiung von Waren im persönlichen Gepäck
BGBl. 1993, Seite 1466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1466
1466                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

der Reisenden und von Waren in Kleinsendungen nicht-
kommerzieller Art ausschließlich nach der Einreise-Frei-
mengen-Verordnung und der Kleinsendungs-Einfuhrfrei-
mengen-Verordnung in den jeweils geltenden Fassungen.
Kommt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur eine teilweise
Zollbefreiung in Betracht, scheidet eine Befreiung von den
besonderen Verbrauchsteuern aus.
   (2) Für die Befreiung von den besonderen Verbrauch-
steuern treten an die Stelle des Zollgebiets der Gemein-
schaft das Steuergebiet, an die Stelle eines Drittlands
jedes Land außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und
die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABI. EG

Nr. L 76 S. 1).

                           §2
            Sendungen mit geringem Wert

  Bei der Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert (Arti-
kel 27 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verord-
nung) ist Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 des Kaffeesteuer-
gesetzes von der Verbrauchsteuerbefreiung ausge-
schlossen.

                           §3
    Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern
  Bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern (Arti-
kel 79 bis 85 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
Verordnung) sind verbrauchsteuerpflichtige Waren nur
verbrauchsteuerfrei, wenn sie auch von der Einfuhrum-
satzsteuer befreit sind.

                           §4
   Warenmuster oder -proben von geringem Wert

  (1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben
(Artikel 91 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
Verordnung) sind von der Verbrauchsteuerbefreiung aus-
geschlossen:
1 . Ethylalkohol und Sprit der Position 2207 und der Un-
    terpositionen 2208 9091 und 2208 9099 des Zoll-
    tarifs,

2. Tabakwaren,

3. Kaffee im Sinne des§ 2 Nr. 2 des Kaffeesteuergeset-
   zes.
   (2) Für die nachstehend genannten verbrauchsteuer-
pflichtigen Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für

Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt be-

schränkt:

                                Bonn, den 3. August 1993

1. Getränke der Unterpositionen 2204 2190, 2204 2990,
   2205 1090 und 2205 9090 des Zolltarifs sowie alkoholi-
   sche Zubereitungen und Getränke der Unterpositionen
   2208 1010 bis 2208 9079 des Zolltarifs auf solche
   in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 100 ml;
   die Gesamtmenge darf 1 000 ml nicht übersteigen.
   Brennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstel-
   len, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von
   2 000 ml verbrauchsteuerfrei einführen;
2. nicht von Nummer 1 erfaßte Getränke der Positio-
   nen 2204 und 2205 sowie der Position 2206 des Zoll-
   tarifs auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt
   bis zu 500 ml;

3. Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 5 000 Gramm.

                            §5
                      Waren
   zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken

  Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder
Versuchszwecken (Artikel 100 bis 106 der in § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung) ist Mineralöl von der
Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.

                            §6
                       Rückwaren
  Im Falle des § 37 der Allgemeinen Zollordnung sind
wiedereingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren nur
verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne Steuerbefreiung und
ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteu-
ern aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach
§ 3 Abs. 1 oder 2 des Mineralölsteuergesetzes versteuerte
Waren sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersat-
zes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch für Wa-
ren gewährt, die in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b der in § 37
Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung genannten
Verordnung aufgeführt sind.

                            §7
               Andere Steuerbefreiungen

  Einzelsteuergesetze, die weitere, auch für eingeführte
Waren geltende Verbrauchsteuerbefreiungen vorsehen,

bleiben unberührt.

                         Artikel 5
                       Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in

Kraft.
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Theo Waigel
BGBl. 1993, Seite 1467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1467
                                             Verordnung
                      über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages
                        (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV)
                                                 Vom 9. August 1993

   Auf Grund des § 58 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1394) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium des Innern im Einver-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-
rium der Finanzen und dem Bundesministerium der Ver-
teidigung:

                           § 1

  Auslandsverwendungszuschlag wird nach Maßgabe
dieser Verordnung gewährt, wenn der Bundesbeamte oder
Soldat bei einer humanitären oder unterstützenden Maß-
nahme verwendet wird, die die Bundesregierung auf
Grund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung
im Sinne des § 58 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungs-
gesetzes beschlossen hat (besondere Verwendung).

                           §2
  (1) Der Tagessatz des Auslandsverwendungszuschla-
ges beträgt für eine Verwendung

- mit Belastungen, die ein ge-

  wöhnliches Maß nicht oder

  nur geringfügig überschreiten,         50 Deutsche Mark,

- mit erhöhten Belastungen              100 Deutsche Mark,
- mit besonders ausgeprägten,
  sehr hohen Belastungen und
  erschwerenden Besonderheiten          150 Deutsche Mark.
  (2) Der Tagessatz wird für jede Verwendung vom Bun-
desministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Aus-

                                   Bonn, den 9. August 1993

                                         Der Bundesminister
                                                   Kant her

  wärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und
  der für die Verwendung des Beamten oder Soldaten zu-
  ständigen obersten Dienstbehörde festgesetzt. Soweit in
  der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Un-
  terschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen,
  sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei
  einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung
  der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu
  festgesetzt.

                            §3

    Der Auslandsverwendungszuschlag steht vom Tage des
  Eintreffens am ausländischen Ort der Verwendung bis
  zum Ende der Verwendung an diesem Ort zu. Auslands-
  dienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 des Bundesbesol-
  dungsgesetzes werden daneben nicht gewährt.

                            §4
    Erhält ein Bundesbeamter oder Soldat für dieselbe Ver-
  wendung anderweitig Bezüge, mit denen Belastungen ab-
  gegolten werden, werden diese auf deri Auslandsverwen-

  dungszuschlag angerechnet. Die rückwir~ende Anrech-

  nung ist zulässig. Zahlungen in einer anderen Währung

  werden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Um-
  rechnungskurs angerechnet.

                            §5
     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992
  in Kraft.

des Innern
BGBl. 1993, Seite 1468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1468
1468                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
                                       Achtundzwanzigste Verordnung
                             zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
                                                 Vom 9. August 1993

  Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung
mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-
desministerien der Finanzen und für Wirtschaft:

                         Artikel 1

  Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. März 1993
(BGBI. 1 S. 374), wird wie folgt geändert:

1. § 6 a wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 6a

        Anlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung
       der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie
      (1) Soweit spezifische Anlieferungs-Referenzmen-
   gen in Auswirkung der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77
   des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer
   Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch
   und Milcher-zeugnissen und die Umstellung der Milch-
   kuhbestände nach den in § 1 genannten Rechtsakten
   zugeteilt werden müssen (SLOM-Referenzmengen),
   werden sie auf Antrag durch den Käufer berechnet;
   dies gilt entsprechend, wenn die SLOM-Referenzmen-
   gen nach den in § 1 genannten Rechtsakten zunächst
   nur vorläufig zugeteilt werden. Der Antrag hat dem vom
   Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
   Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster
   zu entsprechen. Soweit in den in § 1 genannten
   Rechtsakten ein repräsentativer Kürzungssatz vorge-
   sehen ist, beträgt dieser 15 vom Hundert. Der Käufer
   teilt die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
   dem Milcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers
   zuständigen Hauptzollamt und der nach Landesrecht
   zuständigen Stelle mit.
     (2) Soweit dem Milcherzeuger nach den in § 1 ge-
   nannten Rechtsakten eine vorläufig zugeteilte SLOM-
   Referenzmenge endgültig zusteht, berechnet sie der
   Käufer, sobald die erforderlichen Nachweise vorliegen.
   Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die
      Worte ,, , mit Ausnahme der nach Artikel 7 Abs. 1
      Unterabs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
      Nr. 3950/92 zugunsten der Bundesrepublik Deutsch-
      land freigesetzten Referenzmenge," durch die

                                  Bonn, den 9. August 1993

      Worte ,, , mit Ausnahme der nach den in § 1 genann-
      ten Rechtsakten zugunsten der Bundesrepublik
      Deutschland freigesetzten SLOM-Referenzmenge,"
      ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte ,, , soweit sie
      nach Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der
      Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugeteilt worden
      ist," durch die Worte ,,, soweit es sich um eine
      SLOM-Referenzmenge handelt," ersetzt.

3. § 7 a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Strichpunkt wie folgt

   gefaßt:

   ,,dies gilt nicht, soweit in den in § 1 genannten Rechts-
   akten für SLOM-Referenzmengen etwas anderes be-
   stimmt ist."

4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

      ,,3. im Falle des§ 6a,
         a) daß die in den in § 1 genannten Rechtsakten
            vorgesehenen Voraussetzungen für die Zu-
            teilung einer SLOM-Referenzmenge erfüllt
            sind,
         b) wenn ein Teil eines Betriebes, der einer
            Verpflichtung nach der Verordnung (EWG)
            Nr. 1078/77 unterlag, unter Übernahme der
            Verpflichtung abgetreten worden ist und nach
            den in § 1 genannten Rechtsakten aus die-
            sem Grunde Ansprüche auf Zuteilung einer
            SLOM-Referenzmenge bestehen, welcher
            Anteil der Prämienmilchmenge der abgetrete-
            nen landwirtschaftlich genutzten Fläche ent-
            sprochen hat, und

         c) daß ein außergewöhnlicher Umstand die
            Milcherzeugung betroffen hat und die Unter-
            schreitung eines nach den in § 1 genannten
            Rechtsakten vorgesehenen Mindestliefer-
            umfanges darauf beruht."
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      ,,Für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheini-
      gung nach Absatz 1 Nr. 3 ist das in § 6a Abs. 1
      Satz 2 genannte Muster zu verwenden."

                        Artikel 2
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom
1. Oktober 1993 an wieder in ihrer am 31. März 1993
maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
                                             Der Bundesminister
                                  für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                                  In Vertretung
                                                     Scholz
BGBl. 1993, Seite 1469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1469




                            Verordnung
                        über die Aussetzung
            der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln
         nach § 311 a des fünften Buches Sozialgesetzbuch
                             Vom 9. Aügust 1993

  Auf Grund des§ 311 a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 792) eingefügt und durch Artikel 1
Nr. 169 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2266) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-
heit:

                                      § 1
  Die Rechnungsabschläge nach § 311 a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. Juli 1993 bis zum
31. Oktober 1993 zu Lasten de.r Krankenkassen abgegeben werden, aus-
gesetzt.

                                      §2
  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.



  Bonn, den 9. August 1993

                Der Bundesminister für Gesundheit
                           In Vertretung
                         Baldur Wagner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1461. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5b689e27758dd83c….