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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1461
BGBl. 1993 I S. 1461 · 38.615 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
über außertarifliche Einfuhrabgabenbefreiungen
Vom 3. August 1993
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), des Artikels 3 des Vierzehn-
ten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fas-
sung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Septem-
ber 1980 (BGBI. 1 S. 1695) sowie des§ 31 Abs. 3 Nr. 3 des
Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2150, 2185) verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221;
1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1 S. 107), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1992 (BGBI. 1
S. 1192), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 5 wird gestrichen.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „Datapostsendungen"
durch die Angabe „EMS-Kurierpostsendungen" er-
setzt.
c) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
„10. Sendungen mit Waren, die nicht mehr als
50 Deutsche Mark wert sind; ausgenommen
sind Sendungen, die alkoholische Erzeug-
nisse, Parfüm, Toilettewasser, Tabak, Tabak-
waren, Kaffee oder Auszüge und Essenzen
aus Kaffee enthalten,".
2. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Zahl
,,800" durch die Zahl „ 1 500" ersetzt.
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Personen, die mit dem Schiff eingereist sind
und es zu einem Landgang oder vorübergehend
bis zu drei Tagen verlassen, dürfen von dem in
Absatz 1 bezeichneten Mundvorrat bis zu fünf
Zigarren, 20 Zigaretten und 50 Gramm Rauchtabak
an Land verbrauchen."
b) In Absatz 6 Satz 3 wird nach der Nummer 2 das
Komma durch einen Punkt ersetzt; die Nummer 3
wird gestrichen.
4. § 86 wird gestrichen.
5. In § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort
,,ausländischen" gestrichen.
6. § 148 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „eingangsabgabenpflichtig" wird
durch das Wort „einfuhrabgabenpflichtig", das
Wort „Eingangsabgaben" durch das Wort „Ein-
fuhrabgaben" ersetzt.
bb) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „noch zu
den Zollfreigebieten" durch die Worte „der
Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhr-
abgabensätze:
präferenz-
berechtigte andere Waren
Waren
DM je Kilogramm
1. Kaffee, auch entkoffe-
iniert, geröstet, und
Kaffeemittel 5,70 7,40
soweit
außertariflich
zollfrei
5,70
2. Auszüge, Essenzen und
Konzentrate aus Kaffee
und Zubereitungen auf
der Grundlage solcher
Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate oder auf der
Grundlage von Kaffee 13,90 20,30
soweit
außertariflich
zollfrei
13,90
DM je Liter
3. Schaumwein 3,80 4,80
4. Likörwein, Wermutwein
und anderer aromati-
1,70 2,10.
sierter Wein
5. a) Ethylalkohol mit
einem Alkoholgehalt
von 80 % vol oder
mehr, unvergällt, bis
zu 5 Liter 26,50 27,20

1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
präferenz-
berechtigte andere Waren
Waren
DM je Liter
b) Ethylalkohol mit
einem Alkoholgehalt
von weniger als
80 % vol, unvergällt,
bis zu 5 Liter 17,70 20,20
c) zusammengesetzte,
alkoholhaltige Zu-
bereitungen sowie
Branntwein, Likör
und andere Spirituo-
sen der Unterposi-
tionen 2208 101 O
bis 2208 9079 des
Zolltarifs 11 ,80 13,40
DM je Stück
6. a) Zigaretten
0,17 0,21
b) Zigarren
und Zigarillos
bis zu 250 Stück 18 V. H. 40 V. H.
des inländischen Kleinver-
kaufspreises für Zigarren
oder Zigarillos derselben
Marke oder gleichartiger
Beschaffenheit
DM je Kilogramm
c) Feinschnitt
bis zu 1 Kilogramm 63,- 118,-
d) Pfeifentabak
bis zu 1 Kilogramm 62,- 194,-
DM je volle 5 Liter
7. a) Vergaserkraftstoff 6,30 7,20
b) Dieselkraftstoff 4,- 4,60
v. H. des Wertes
8. andere Waren, ausge-
nommen Ethylalkohol,
vergällt, und Bier im
Sinne des § 1 Abs. 2
des Biersteuergesetzes 1O 20
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen
sich auf das Eigengewicht."
c) In Absatz 3 werden die Worte „Eingangsabgaben"
jeweils durch die Worte „Einfuhrabgaben" ersetzt.
7. § 148a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Angaben,,§ 2 Abs. 3,", ,,§ 4
Abs. 2 Satz 2," und ,,§ 13 Abs. 1," gestrichen.
b) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
c) In Nummer 5 wird die Angabe,,§ 86 Abs. 2," gestri-
chen.
8. § 148 b wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch die
folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichti-
ger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenhei-
ten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der
Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom
21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften
für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte
Waren (ABI. EG Nr. L 367 S. 1) zuwiderhandelt,
indem er
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 eine in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware
nicht oder nicht rechtzeitig unter Benutzung
eines von der Zollbehörde bezeichneten Weges
zu einer von der Zollbehörde bezeichneten
Zollstelle, zu einem von der Zollbehörde be-
zeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine
Freizone befördert,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 eine aus einer
im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Frei-
zone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft
verbrachte Ware nicht oder nicht rechtzeitig
unter Benutzung eines von der Zollbehörde be-
zeichneten Weges zu einem von der Zollbe-
hörde bezeichneten oder zugelassenen Ort be-
fördert,
3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 die
Zollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig davon
unterrichtet, daß eine Verpflichtung zur Beför-
derung einer Ware nach Artikel 3 Abs. 1 infolge
eines zufälligen Ereignisses oder höherer Ge-
walt nicht erfüllt werden kann,
4. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 der Zollbe-
hörde nicht den Ort angibt, an dem sich eine
durch ein zufälliges Ereignis oder höhere Ge-
walt nicht vernichtete Ware befindet,
5. entgegen Artikel 5 Satz 1 eine eingetroffene
Ware nicht gestellt,
6. entgegen Artikel 8 Satz 1 oder 2 eine summari-
sche Zollanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig
abgibt,
7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 eine Ware
ohne Zustimmung der Zollbehörde ab- oder
umlädt,
8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörde
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß das
Abladen einer Ware ohne Zustimmung wegen
akuter Gefahr notwendig war,
9. einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde
nach Artikel 11 Abs. 2, eine Ware abzuladen,
zuwiderhandelt,
10. entgegen Artikel 12 Abs. 1 oder 2 eine Ware der
Zollbehörde nicht oder· nicht vollständig vor-
führt,
11. entgegen Artikel 13 ohne Zustimmung der Zoll-
behörde eine Ware von dem Ort entfernt, an
dem sie sich befindet,
12. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 eine Anmel-
dung nicht abgibt, einen Antrag nicht stellt oder
einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde,
mit der eine Frist festgesetzt wird, zuwiderhan-
delt,

13. einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde
nach Artikel 17 Abs. 1 über den Ort oder die
Voraussetzungen der Lagerung einer vorüber-
gehend verwahrten Ware zuwiderhandelt,
14. entgegen Artikel 18 eine vorübergehend ver-
wahrte Ware einer Behandlung unterzieht, die
zu ihrer Erhaltung nicht erforderlich ist, oder die
Aufmachung oder ein technisches Merkmal der
Ware verändert oder
15. einer vollziehbaren Anordnung der Zollbehörde
nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe b über die
Führung von Bestandsaufzeichnungen zuwi-
derhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichti-
ger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenhei-
ten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der
Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom
17. September 1990 über das gemeinschaftliche
Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 262 S. 1) zuwi-
derhandelt, indem er
1 . entgegen Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a oder
Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 37
Abs. 3, eine Ware nicht, nicht rechtzeitig, unter
Nichtbeachtung einer getroffenen Maßnahme
oder nicht unverändert gestellt,
2. die ihm ausgehändigten Exemplare des Ver-
sandscheins nach Artikel 15, auch in Verbin-
dung mit Artikel 37 Abs. 3, bei der Beförderung
der Waren nicht mitführt,
3. entgegen Artikel 17, auch in Verbindung mit
Artikel 37 Abs. 3, der Zollstelle die Exemplare
des Versandscheins nicht vorlegt,
4. entgegen Artikel 18 Abs. 1, auch in Verbindung
mit Artikel 37 Abs. 3, der Durchgangszollstelle
eine Sendung nicht oder nicht unter Vorlage der
Exemplare des Versandscheins vorführt,
5. entgegen Artikel 18 Abs. 2, auch in Verbindung
mit Artikel 37 Abs. 3, bei einer Durchgangszoll-
stelle keinen Grenzübergangsschein abgibt,
6. entgegen Artikel 19, auch in Verbindung mit
Artikel 37 Abs. 3, einer zwischengeschalteten
zuständigen Behörde die ihm ausgehändigten
Exemplare des Versandscheins nicht vorlegt,
7. entgegen Artikel 20 Abs. 2 Satz 2, auch in
Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, bei einer Um-
ladung den Versandschein nicht mit dem vorge-
schriebenen Vermerk versieht oder die nächste
Zollstelle, der die Waren vorzuführen sind, nicht
unterrichtet,
8. entgegen Artikel 21 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, bei einer Ver-
letzung eines Verschlusses kein Protokoll auf-
nehmen läßt,
9. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Satz 2, auch in
Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, ein Entladen
von Waren im Versandschein nicht vermerkt
oder
10. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung
mit Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 37
Abs. 3, über eine Verletzung eines Verschlus-
ses beim Entladen ein Protokoll nicht aufneh-
men läßt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1
Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichti-
ger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenhei-
ten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der
Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission
vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften
sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemein-
schaftlichen Versandverfahrens (ABI. EG Nr. L 132
S. 1) zuwiderhandelt, indem er
1. entgegen Artikel 106 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit Satz 1 das für die Eintragung der Anmeldung
vorgesehene Feld auf der Vorderseite des Vor-
drucks der Anmeldung zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren (Versandanmeldung) nicht
durch Angabe des Versandtages vervollständigt
oder einer mit einer Bewilligung verbundenen
vollziehbaren Anordnung über das Versehen der
Versandanmeldung mit einer Nummer zuwider-
handelt,
2. entgegen Artikel 107 Abs. 1 eine ordnungsgemäß
ausgefüllte Versandanmeldung nicht spätestens
im Zeitpunkt des Versands einer Ware vervoll-
ständigt,
3. entgegen Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar
Nr. 1. der Versandanmeldung der Abgangsstelle
nicht rechtzeitig übersendet,
4. entgegen Artikel 11 0 Abs. 1 Buchstabe b den
Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des
Stempels der Abgangsstelle oder des Sonder-
stempels versehenen Vordrucke nicht sicher
aufbewahrt,
5. einer mit einer Bewilligung verbundenen voll-
ziehbaren Anordnung nach Artikel 114 Abs. 1
Buchstabe a über die rechtzeitige Unterrichtung
der Bestimmungsstelle über etwaige Mehrmen-
gen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonsti-
ge Unregelmäßigkeiten zuwiderhandelt oder
6. entgegen Artikel 114 Abs. 1 Buchstabe b der
Bestimmungsstelle die Exemplare des gemein-
schaftlichen Versandpapiers, die die Sendung
begleitet haben, nicht rechtzeitig zusendet oder
ihr das Ankunftsdatum oder den Zustand etwa
angelegter Verschlüsse nicht gleichzeitig mit-
teilt."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
9. § 149 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember
1974 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 25. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1395), wird wie folgt
geändert:

1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3
Zollverwaltungsgesetz) sind Waren, die Reisende
gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen
Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder
als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einfüh-
ren (Reisemitbringsel), im Rahmen folgender Men-
gen- und Wertgrenzen:
1. Tabakwaren:
200 Zigaretten oder
100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht
von höchstens 3 Gramm) oder
so Zigarren oder
250 Gramm Rauchtabak oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
a) 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt
von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethyl-
alkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol
oder mehr oder
2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder
Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke
mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder
weniger, Schaumweine oder Likörweine
oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Wa-
ren und
b) 2 Liter nicht schäumende Weine;
3. Parfüms: 50 Gramm;
4. Toilettewasser: 0,25 Liter;
5. Kaffee:
500 Gramm oder
200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzen-
trate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage
von Kaffee;
6. Arzneimittel:
die dem persönlichen Bedarf des Reisenden ent-
sprechende Menge;
7. andere Waren - ausgenommen Goldlegierun-
gen und -plattierungen der Positionen 7108 und
7109 des Zolltarifs - bis zu einem Warenwert
von insgesamt 115 Deutsche Mark.
Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 5 und
die Ausnahme in Nummer 7 gelten nicht für die
Zollfreiheit."
b) In Absatz 3 werden die Worte „bei der Einreise von
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaften oder" gestrichen.
2 § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „8" durch die Zahl „7"
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte „Satz 1" durch die
Worte ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Grenzarbeitnehmer im Sinne des Artikels 49
der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des
Rates vom 28. März 1983 über das gemein-
schaftliche System der Zollbefreiungen
(ABI. EG Nr. L 105 S. 1), die zur oder nach
Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einrei-
sen,".
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
cc) Satz 1 wird nach der Angabe.,§ 2 Abs. 1 Satz 1"
wie folgt gefaßt:
„für
1. Tabakwaren auf
40 Zigaretten oder
20 Zigarillos oder
10 Zigarren oder
50 Gramm Rauchtabak oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser
Waren;
2. Kaffee auf
50 Gramm oder
20 Gramm Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen
auf der Grundlage dieser Waren oder auf
der Grundlage von Kaffee
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige
Getränke ausgeschlossen."
dd) Satz 2 wird gestrichen.
ee) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2
Buchstabe h)" durch die Angabe „Nr. 7" er-
setzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Getränke"
das Komma durch das Wort „und" ersetzt sowie
die Worte „und Tee" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Getränke"
das Komma durch das Wort „und" ersetzt sowie
die Worte „und Tee" gestrichen.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Zollgebiets"
die Worte „der Gemeinschaft" eingefügt und
das Wort „ausländischen" durch das Wort „an-
deren" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Geträn-
ke" das Komma durch das Wort „und" ersetzt sowie
die Worte „und Tee" gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Steuergebiet
Für die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern ist
das Steuergebiet nach den Verbrauchsteuergesetzen
maßgeblich."

4. Die Anlage zu § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. Übrige Grenzen:
Die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilwei-
se innerhalb eines 15 km Luftlinie tiefen Strei-
fens längs des deutschen Teils der Grenze des
Zollgebiets der Gemeinschaft liegt."
b) Die Nummer 4 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung
der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung
Die Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom
11. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 73), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1130), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Kleinsendungen nichtkommerzieller Art
(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3
Zollverwaltungsgesetz) sind, vorbehaltlich des Absat-
zes 2, Waren in Kleinsendungen bis zu einem Waren-
wert je Sendung von insgesamt 100 Deutsche Mark.
Kleinsendungen sind gelegentliche Sendungen nicht-
kommerzieller Art, die von natürlichen Personen aus
Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft
noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an
andere natürliche Personen gesandt werden und aus-
schließlich zum persönlichen Gebrauch oder Ver-
brauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind.
(2) Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die
Einfuhrabgabenfreiheit auf die folgenden Höchstmen-
gen beschränkt:
1. Tabakwaren:
50 Zigaretten oder
25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von
höchstens 3 Gramm) oder
10 Zigarren oder
50 Gramm Rauchtabak oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
a) 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol
mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr
oder
1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Al-
kohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit
einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger,
Schaumweine oder Likörweine oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
und
b) 2 Liter nicht schäumende Weine;
3. Parfüms: 50 Gramm oder
Toilettewasser: 0,25 Liter;
4. Kaffee:
500 Gramm oder
200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate
aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage
dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.
Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 4 gelten
nicht für die Zollfreiheit."
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
Steuergebiet
Für die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern ist
das Steuergebiet nach den Verbrauchsteuergesetzen
maßgeblich."
3. § 6 wird gestrichen.
Artikel 4
Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
(EVerbrStBV)
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines; Steuergebiet
§2 Sendungen mit geringem Wert
§3 Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern
§4 Warenmuster oder -proben von geringem Wert
§5 Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken
§6 Rückwaren
§7 Andere Steuerbefreiungen
§ 1
Allgemeines; Steuergebiet
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem
Drittland (Absatz 2) in das Steuergebiet nach den Ver-
brauchsteuergesetzen eingeführt werden, sind, soweit in
den §§ 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, von den
besonderen Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer
Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach
1. der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom
28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der
Zollbefreiungen (ABI. EG Nr. L 105 S. 1) und den zu
ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften,
2. der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates vom
21. Dezember 1982 über die vorübergehende Verwen-
dung (ABI. EG Nr. L 376 S. 1) und den zu ihrer Durch-
führung erlassenen Verordnungen der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften,
3. den §§ 33, 34, 36, 37 und 40 bis 45 der Allgemeinen
Zollordnung,
4. dem§ 47 der Allgemeinen Zollordnung, soweit es sich
um die in § 130 des Gesetzes über das Branntwein-
monopol bezeichneten Erzeugnisse handelt, oder
5. dem§ 46 Abs. 2 und dem§ 47 Abs. 1 der Allgemeinen
Zollordnung, soweit es sich um Mineralöl handelt,
zollfrei sind. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 bestimmt sich
die Steuerbefreiung von Waren im persönlichen Gepäck

1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
der Reisenden und von Waren in Kleinsendungen nicht-
kommerzieller Art ausschließlich nach der Einreise-Frei-
mengen-Verordnung und der Kleinsendungs-Einfuhrfrei-
mengen-Verordnung in den jeweils geltenden Fassungen.
Kommt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur eine teilweise
Zollbefreiung in Betracht, scheidet eine Befreiung von den
besonderen Verbrauchsteuern aus.
(2) Für die Befreiung von den besonderen Verbrauch-
steuern treten an die Stelle des Zollgebiets der Gemein-
schaft das Steuergebiet, an die Stelle eines Drittlands
jedes Land außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und
die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABI. EG
Nr. L 76 S. 1).
§2
Sendungen mit geringem Wert
Bei der Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert (Arti-
kel 27 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verord-
nung) ist Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 des Kaffeesteuer-
gesetzes von der Verbrauchsteuerbefreiung ausge-
schlossen.
§3
Einfuhren zugunsten von Katastrophenopfern
Bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern (Arti-
kel 79 bis 85 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
Verordnung) sind verbrauchsteuerpflichtige Waren nur
verbrauchsteuerfrei, wenn sie auch von der Einfuhrum-
satzsteuer befreit sind.
§4
Warenmuster oder -proben von geringem Wert
(1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben
(Artikel 91 der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
Verordnung) sind von der Verbrauchsteuerbefreiung aus-
geschlossen:
1 . Ethylalkohol und Sprit der Position 2207 und der Un-
terpositionen 2208 9091 und 2208 9099 des Zoll-
tarifs,
2. Tabakwaren,
3. Kaffee im Sinne des§ 2 Nr. 2 des Kaffeesteuergeset-
zes.
(2) Für die nachstehend genannten verbrauchsteuer-
pflichtigen Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für
Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt be-
schränkt:
Bonn, den 3. August 1993
1. Getränke der Unterpositionen 2204 2190, 2204 2990,
2205 1090 und 2205 9090 des Zolltarifs sowie alkoholi-
sche Zubereitungen und Getränke der Unterpositionen
2208 1010 bis 2208 9079 des Zolltarifs auf solche
in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 100 ml;
die Gesamtmenge darf 1 000 ml nicht übersteigen.
Brennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstel-
len, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von
2 000 ml verbrauchsteuerfrei einführen;
2. nicht von Nummer 1 erfaßte Getränke der Positio-
nen 2204 und 2205 sowie der Position 2206 des Zoll-
tarifs auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt
bis zu 500 ml;
3. Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 5 000 Gramm.
§5
Waren
zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken
Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder
Versuchszwecken (Artikel 100 bis 106 der in § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnung) ist Mineralöl von der
Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.
§6
Rückwaren
Im Falle des § 37 der Allgemeinen Zollordnung sind
wiedereingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren nur
verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne Steuerbefreiung und
ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteu-
ern aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren. Nach
§ 3 Abs. 1 oder 2 des Mineralölsteuergesetzes versteuerte
Waren sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersat-
zes von der Steuer befreit. Unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 wird Verbrauchsteuerbefreiung auch für Wa-
ren gewährt, die in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b der in § 37
Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung genannten
Verordnung aufgeführt sind.
§7
Andere Steuerbefreiungen
Einzelsteuergesetze, die weitere, auch für eingeführte
Waren geltende Verbrauchsteuerbefreiungen vorsehen,
bleiben unberührt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

Verordnung
über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages
(Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV)
Vom 9. August 1993
Auf Grund des § 58 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1394) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium des Innern im Einver-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-
rium der Finanzen und dem Bundesministerium der Ver-
teidigung:
§ 1
Auslandsverwendungszuschlag wird nach Maßgabe
dieser Verordnung gewährt, wenn der Bundesbeamte oder
Soldat bei einer humanitären oder unterstützenden Maß-
nahme verwendet wird, die die Bundesregierung auf
Grund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung
im Sinne des § 58 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungs-
gesetzes beschlossen hat (besondere Verwendung).
§2
(1) Der Tagessatz des Auslandsverwendungszuschla-
ges beträgt für eine Verwendung
- mit Belastungen, die ein ge-
wöhnliches Maß nicht oder
nur geringfügig überschreiten, 50 Deutsche Mark,
- mit erhöhten Belastungen 100 Deutsche Mark,
- mit besonders ausgeprägten,
sehr hohen Belastungen und
erschwerenden Besonderheiten 150 Deutsche Mark.
(2) Der Tagessatz wird für jede Verwendung vom Bun-
desministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Aus-
Bonn, den 9. August 1993
Der Bundesminister
Kant her
wärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und
der für die Verwendung des Beamten oder Soldaten zu-
ständigen obersten Dienstbehörde festgesetzt. Soweit in
der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Un-
terschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen,
sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei
einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung
der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu
festgesetzt.
§3
Der Auslandsverwendungszuschlag steht vom Tage des
Eintreffens am ausländischen Ort der Verwendung bis
zum Ende der Verwendung an diesem Ort zu. Auslands-
dienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 des Bundesbesol-
dungsgesetzes werden daneben nicht gewährt.
§4
Erhält ein Bundesbeamter oder Soldat für dieselbe Ver-
wendung anderweitig Bezüge, mit denen Belastungen ab-
gegolten werden, werden diese auf deri Auslandsverwen-
dungszuschlag angerechnet. Die rückwir~ende Anrech-
nung ist zulässig. Zahlungen in einer anderen Währung
werden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Um-
rechnungskurs angerechnet.
§5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992
in Kraft.
des Innern

1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 9. August 1993
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung
mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-
desministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. März 1993
(BGBI. 1 S. 374), wird wie folgt geändert:
1. § 6 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 6a
Anlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung
der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie
(1) Soweit spezifische Anlieferungs-Referenzmen-
gen in Auswirkung der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer
Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch
und Milcher-zeugnissen und die Umstellung der Milch-
kuhbestände nach den in § 1 genannten Rechtsakten
zugeteilt werden müssen (SLOM-Referenzmengen),
werden sie auf Antrag durch den Käufer berechnet;
dies gilt entsprechend, wenn die SLOM-Referenzmen-
gen nach den in § 1 genannten Rechtsakten zunächst
nur vorläufig zugeteilt werden. Der Antrag hat dem vom
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster
zu entsprechen. Soweit in den in § 1 genannten
Rechtsakten ein repräsentativer Kürzungssatz vorge-
sehen ist, beträgt dieser 15 vom Hundert. Der Käufer
teilt die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
dem Milcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers
zuständigen Hauptzollamt und der nach Landesrecht
zuständigen Stelle mit.
(2) Soweit dem Milcherzeuger nach den in § 1 ge-
nannten Rechtsakten eine vorläufig zugeteilte SLOM-
Referenzmenge endgültig zusteht, berechnet sie der
Käufer, sobald die erforderlichen Nachweise vorliegen.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die
Worte ,, , mit Ausnahme der nach Artikel 7 Abs. 1
Unterabs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Nr. 3950/92 zugunsten der Bundesrepublik Deutsch-
land freigesetzten Referenzmenge," durch die
Bonn, den 9. August 1993
Worte ,, , mit Ausnahme der nach den in § 1 genann-
ten Rechtsakten zugunsten der Bundesrepublik
Deutschland freigesetzten SLOM-Referenzmenge,"
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte ,, , soweit sie
nach Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a der
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugeteilt worden
ist," durch die Worte ,,, soweit es sich um eine
SLOM-Referenzmenge handelt," ersetzt.
3. § 7 a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Strichpunkt wie folgt
gefaßt:
,,dies gilt nicht, soweit in den in § 1 genannten Rechts-
akten für SLOM-Referenzmengen etwas anderes be-
stimmt ist."
4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. im Falle des§ 6a,
a) daß die in den in § 1 genannten Rechtsakten
vorgesehenen Voraussetzungen für die Zu-
teilung einer SLOM-Referenzmenge erfüllt
sind,
b) wenn ein Teil eines Betriebes, der einer
Verpflichtung nach der Verordnung (EWG)
Nr. 1078/77 unterlag, unter Übernahme der
Verpflichtung abgetreten worden ist und nach
den in § 1 genannten Rechtsakten aus die-
sem Grunde Ansprüche auf Zuteilung einer
SLOM-Referenzmenge bestehen, welcher
Anteil der Prämienmilchmenge der abgetrete-
nen landwirtschaftlich genutzten Fläche ent-
sprochen hat, und
c) daß ein außergewöhnlicher Umstand die
Milcherzeugung betroffen hat und die Unter-
schreitung eines nach den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgesehenen Mindestliefer-
umfanges darauf beruht."
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheini-
gung nach Absatz 1 Nr. 3 ist das in § 6a Abs. 1
Satz 2 genannte Muster zu verwenden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom
1. Oktober 1993 an wieder in ihrer am 31. März 1993
maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Scholz

Verordnung
über die Aussetzung
der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln
nach § 311 a des fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 9. Aügust 1993
Auf Grund des§ 311 a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Artikel 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 792) eingefügt und durch Artikel 1
Nr. 169 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2266) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-
heit:
§ 1
Die Rechnungsabschläge nach § 311 a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. Juli 1993 bis zum
31. Oktober 1993 zu Lasten de.r Krankenkassen abgegeben werden, aus-
gesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
Bonn, den 9. August 1993
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1461. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5b689e27758dd83c….