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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1024
BGBl. 1993 I S. 1024 · 54.691 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
.. fünfzehnte Verordnung
zur Anderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 23. Juni
Auf Grund
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Buchstabe a und b, Nr. 4 und 7,
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986
(BGBI. 1 S. 700), Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1
S. 927), Nummer 4 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBI. 1 S. 217), Num-
mer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 3
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721), Absatz 3 geändert
gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. Novem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089), und des§ 6a Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980
(BGBI. 1 S. 413), in Verbindung mit dem zweiten Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 821 ), verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, hinsichtlich § 6 Abs. 3 nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesbehörden,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und 7 und
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3
Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-
zes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. Sa
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2a eingefügt
gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November
1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministe-
rium für Verkehr und das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), hinsichtlich § 38
Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit:
*) Mit dieser Verordnung werden in Artikel 1 die nachgenannten EG-Richt-
linien in deutsches Recht umgesetzt:
1. Nummer 9 (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b
und Nr. 3 Buchstabe b, Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b) dient der Umset-
;ung der Richtlinie 92/7/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur
Anderung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen
und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßen-
fahrzeuge, ·
2. Nummer 22 (§§ 57c und 57d) dient der Umsetzung der Richtlinie
92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benut-
zung von_ Geschwindig_keitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeug-
klassen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 92/24/EWG des
~ates vom 31. März_ 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungsein-
richtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme
für bestimmte Kraftfahrzeugklassen.
1993
Artikel 1
Änderung
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 1. April 1993 (BGBI. 1 S. 412), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Hinweis auf § 15 g wird das Wort „Kraftdrosch-
ken" durch das Wort „Taxi" ersetzt.
b) Der Hinweis auf§ 31 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 31 a Fahrtenbuch".
c) Der Hinweis auf§ 35d wird wie folgt gefaßt:
,,§ 35 d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen und ihre
Absicherung, Fußboden, Übergänge".
d) Nach dem Hinweis auf § 57 b werden folgende
Hinweise eingefügt:
,,§ 57 c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwin-
digkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
§ 57 d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbe-
grenzern".
e) Der Hinweis auf Muster 1e wird wie folgt gefaßt:
,,Muster 1e Mofa-Prüfbescheinigung".·
2. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Sie ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle
der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechen-
den harmonisierten Vorschriften erfüllt, die
1. in Anhang IV der Richtlir:tie 70/156/EWG des Rates
vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebs-
erlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-
hänger (ABI. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), oder
2. in Anhang II der Richtlinie 7 4/150/EWG des Rates
vom 4. März 1974 zur Angleichung der Hechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über die Betriebser-
laubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugma-
schinen auf Rädern (ABI. EG Nr. L 84 S. 10),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG
des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. EG
Nr. L 378 S. 45), oder
3. in Anhang I der Richtlinie 92/61/EWG des Rates
vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für

zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI.
EG Nr. L 225 S. 72)
genannt sind."
3. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „ausge-
nommen" die Wörter „ihre Übertragungsein-
richtungen und" eingefügt.
bb) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b
eingefügt:
,,8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51 a Abs. 6);".
cc) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:
,, 17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten)
(§ 35d Abs. 3, § 53b Abs. 5, § 54);".
dd) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a
eingefügt:
„ 17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße
Warnmarkierungen für Hubladebühnen
(§ 53 b Abs. 5);".
ee) In Nummer 18 wird jeweils das Wort „Glüh-
lampen" durch das Wort „Lichtquellen" er-
setzt.
ff) In Nummer 22 werden nach dem Wort „Reifen"
die Wörter „oder in den Speichen" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden das Wort „Glühlampen"
durch das Wort „Lichtquellen" und der Punkt
am Schluß durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
,,3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwen-
det werden, deren Zulassung auf Grund
eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in
dem ein EG-Mitgliedstaat bestätigt, daß
der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems,
eines Bauteils oder einer selbständigen
technischen Einheit die einschlägigen
technischen Anforderungen der Richtlinie
70/156/EWG des Rates vom 6. Februar
1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten über die Betriebs-
erlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
zeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 S. 1),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/
53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
(ABI. EG Nr. L 225 S. 1) oder einer Einzel-
richtlinie erfüllt (EWG-Typgenehmigung)."
4. § 23 Abs. 5 wird aufgehoben.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
· ,, 1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren be-
handelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein und
im Untersuchungsbericht,
2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18
Abs. 5 mitzuführenden Nachweis und im Un-
tersuchungsbericht"
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Als weiteren Nachweis über die durchgeführ-
te Hauptuntersuchung hat der für die Untersu-
chung Verantwortliche einen Untersuchungsbe-
richt zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder
dessen Beauftragten auszuhändigen. Bei Fahr-
zeugen, für die Prüfbücher geführt werden (Anla-
ge VIII, Abschnitt 5), ist der Untersuchungsbericht
mit dem Prüfbuch zu verbinden oder sind die An-
gaben, die der Untersuchungsbericht ausweisen
muß, in das Prüfbuch einzutragen. In den Untersu-
chungsbericht sind mindestens aufzunehmen
das amtliche Kennzeichen des untersuchten
Fahrzeugs,
- das Jahr der Erstzulassung,
- der Hersteller des Fahrzeugs einschließlich sei-
ner Schlüsselnummer,
- der Fahrzeugtyp einschließlich Schlüssel-
nummer,
- die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,
- das Datum der zuletzt durchgeführten Haupt-
untersuchung,
- der Stand des Wegstreckenzählers,
- die Angaben über die anläßlich der Hauptunter-
suchung festgestellten Mängel nach den im
Verkehrsblatt dazu bekanntgegebenen Richt-
linien,
- das Datum der Hauptuntersuchung,
- der Name und die Anschrift oder die Kontroll-
nummer der prüfenden Stelle,
- der Ort der Durchführung der Hauptuntersu-
chung und
- die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennum-
mer des für die Untersuchung Verantwort-
lichen."
6. § 31 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 31a
Fahrtenbuch
(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem
Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelas-
sene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Füh-
rung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Fest-
stellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwider-
handlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich
war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere
Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in
dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für·
jede einzelne Fahrt
1.. vor deren Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeug-
führers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c} Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und
Uhrz.eit mit Unterschrift einzutragen.

1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
(3) Der Fahrzeughalter hat
a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr
bestimmten Stelle oder
b) sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von
der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung
auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der
Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewah-
ren."
7. § 31 b Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. tragbare Blinkleuchten (§ 53 b Abs. 5) und wind-
sichere Handlampen (§ 54b),".
8. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter
„Klassen B, C, E und F" durch die Wörter
,,Klassen B, C, E oder F" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Parkleuchten,"
das Wort „Seitenmarkierungsleuchten," ein-
gefügt.
b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und
einem Anhänger zur Güterbeförderung be-
stehen, 18,35 m. Dabei dürfen die höchstzu-
lässigen Teillängen folgende Maße nicht
überschreiten:
a) größter Abstand zwischen dem vordersten
äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem
Führerhaus des Lastkraftwagens und dem
hintersten äußeren Punkt der Ladefläche
des Anhängers der Fahrzeugkombination,
abzüglich des Abstands zwischen der hin-
teren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und
der vorderen Begrenzung des Anhängers
15,65 m und
b) größter Abstand zwischen dem vordersten
äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem
Führerhaus des Lastkraftwagens und dem
hintersten äußeren Punkt der Ladefläche
des Anhängers der Fahrzeugkombination
16,00 m. 11
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Unberücksichtigt bleiben bei Längen und Teil-
längen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinatio-
nen Luftansaugleitungen, Anschläge für aus-
tauschbare Ladungsträger, Aufstieghilfen, licht-
technische Einrichtungen, Spiegel, Rammgummis,
Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen in
Fahrtstellung, Auffahrrampen in Fahrtstellung so-
wie Kühl- und andere Nebenaggregate an der
Stirnseite des Aufbaus. Dies gilt jedoch nur, wenn
durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche
weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrich-
tungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am
Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht
sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen
von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichti-
gen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen
werden."
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.
bb) Nummer 2 Buchstabe c und d wird wie folgt
gefaßt:
„c) Achsabstand 1,3 m
18,00t;
bis weniger als 1,8 m
d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m,
wenn die Antriebsachse mit Doppelberei-
fung und Luftfederung oder einer als
gleichwertig anerkannten Federung nach
Anlage XII ausgerüstet ist oder jede An-
triebsachse mit Doppelbereifung ausgerü-
stet ist und dabei die höchstzulässige
Achslast von 9,50 t je Achse nicht über-
schritten wird, 19,00 t;".
cc) Nummer 3 Buchstabe e wird aufgehoben.
b) Absatz 5· wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben, und
die Bezeichnung „a)" wird gestrichen.
bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b} Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast
nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d 26,00 t;".
cc) Nummer 2 Buchstabe d wird aufgehoben und
der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
dd) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) Kraftfahrzeuge mit 2 gelenkten Achsen
und mit einer Doppelachslast nach Ab-
satz 4 Nr. 2 Buchstabe d und deren
höchstzulässige Belastung, bezogen auf
den Abstand zwischen den Mitten der vor-
dersten und der hintersten Achse, 5,00 tje
Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr
als 32,00 t;".
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Buchstabe b wird aufgehoben und
die Bezeichnung „a)" gestrichen.
bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den
Wörtern „gleichwertig anerkannten Federung"
die Wörter „nach Anlage XII" eingefügt.
cc) Nummer 3 Buchstabe c wird aufgehoben.
10. § 35d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§ 35d
Einrichtungen zum Auf- und Absteigen
und ihre Absicherung,
Fußboden, Übergänge".
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
gefügt:
,,(3) Bewegliche Einstieghilfen für Fahrgäste an
Ein- und Ausstiegen von Kraftomnibussen (Hubein-
richtungen, Rampen oder ähnliche Einrichtungen)
müssen während des Betriebs und im abgesenk-
ten Zustand durch Blinkleuchten für gelbes Licht
der Kategorie 1 nach der Richtlinie 76n59/EWG
des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrt-
richtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
zeuganhänger (ABI. EG Nr. L 262 S. 71), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 89/277/EWG der
Kommission vom 28. März 1989 (ABI. EG Nr. L 109
S. 25), oder nach der in Anhang IV, Teil II Nr. 23
der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Fe-
bruar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI.
EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
(ABI. EG Nr. L 225 S. 1), als gleichwertig geltenden
ECE-Regelung Nr. 6 kenntlich gemacht werden.
Die Blinkleuchten müssen während des Betriebs
und im abgesenkten Zustand der Einstieghilfen
selbsttätig und unabhängig von der übrigen Fahr-
zeugbeleuchtung Blinklicht abstrahlen. Zwei Blink-
leuchten müssen beidseitig außen im unteren Tür-
bereich und eine Blinkleuchte im Kraftomnibus
über der Tür angebracht sein. Einstieghilfen oder
Teile davon, die über den Fahrzeugumriß hinaus-
ragen, müssen mit gut sichtbaren retroreflektieren-
den rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich ge-
macht werden."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
und 5.
11. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „20 vom
Hundert" die Wörter „und in einem Gefälle von
20 vom Hundert" eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug
und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit
einer einzigen Betätigungseinrichtung abstuf-
bar bedient werden können oder die Betriebs-
bremsanlage des Anhängers muß selbsttätig
wirken; die Bremsanlage des Anhängers muß
diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahr-
zeug trennt, auch bei einer Steigung von
20 vom Hundert und in einem Gefälle von
20 vom Hundert selbsttätig zum Stehen brin-
gen."
b) Absatz 10 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als
1. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h,
2. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder
wirkt,
3. 3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.
Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht
zulässig."
c) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt:
,,(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsi-
gen Anhängern mit einem Achsabstand von weni-
ger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erfor-
derlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahr-
zeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht
und die Achslast des Anhängers die Hälfte des
Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch
0, 75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen
Anhängern die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so
darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen
die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als
3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit
einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen,
gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entspre-
chend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der
Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achs-
gruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässi-
gen Gesamtgewichts des Sattelanhängers ent-
sprechen."
d) In Absatz 18 werden die Wörter „Anhänger mit
Auflaufbremse, deren zulässiges Gesamtgewicht
mehr als 3,5 t beträgt'' durch die Wörter „Anhänger
nach Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Absatz 11
Satz 2" ersetzt.
12. In § 41 a Abs. 1 werden nach der Angabe ,,(BGBI. 1
S. 843)" folgende Wörter eingefügt:
,, , zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564)".
13. § 49a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinie 84/
8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983
(ABI. EG Nr. L 9 S. 24)" durch die Wörter „Richtlinie
91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember
1991 (ABI. EG Nr. L 366 S. 17, ABI. EG 1992
Nr. L 172 S. 87)" ersetzt.
b) In Absatz 6 wird das Wort „Glühlampen" durch das
Wort „Lichtquellen" ersetzt.
c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
fügt:
,,(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a
Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Brems-
leuchten(§ 53 Abs. 2), Rückstrahler(§ 53 Abs. 4),
Nebelschlußleuchten(§ 53d Abs. 2) und Fahrtrich-
tungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen
oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die
entsprechenden vorgeschriebenen lichttechni-
schen Einrichtungen fest anzubringen, wenn La-
dungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur
teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten
Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuch-
ten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinra-
gen."
14. Dem § 51 a wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6 m
- ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus sowie
land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeits-
maschinen und deren Anhänger - müssen an den
Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben
Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/

1028 Bundesgesetzblatt,
756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige
Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Sei-
tenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Sei-
tenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umriß-
leuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zu-
sammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut
oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden
Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot
sein."
15. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort „Kraft-
fahrzeuge" die Wörter „des Rettungsdienstes"
eingefügt.
b) In Absatz 4 wird in Nummer 3 am Ende der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
„4 . Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als
Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahr-
zeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeug-
schein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeu-
ge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten aus-
gerüstet sein, sofern die genehmigende Behör-
de die Führung der Kennleuchten vorgeschrie-
ben hat."
c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 1O ange-
fügt:
,,(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nr. 4 dürfen
mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot
nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980,
ausgerüstet sein."
16. Dem§ 53 wird folgender Absatz 10 angefügt:
,,(10) Die Kennzeichnung von
1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimm-
te Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h
beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen
Tafel mit abgeflachten Ecken nach der Regelung
Nr. 69 der UN-Wirtschaftskommission für Europa
über „Einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von
bauartbedingt langsam fahrenden Kraftfahrzeugen
und ihrer Anhänger" und
2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhän-
gern mit rechteckigen Tafeln nach der Regelung
Nr. 70 der UN-Wirtschaftskommission für Europa
über „Einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung
schwerer und langer Fahrzeuge"
ist zulässig."
17. Dem § 53a Abs. 2 Nr. 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte
nach § 53 b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden."
18. § 53b Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, au-
ßer solchen an Kraftomnibussen, müssen während
ihres Betriebs durch zwei Blinkleuchten für gelbes
Licht mit einer Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd
Jahrgang 1993, Teil 1
und nicht mehr als 200 cd und mit gut sichtbaren
rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich gemacht
werden. Die Blinkleuchten und die Warnmarkierungen
müssen - bezogen auf die Arbeitsstellung der Einrich-
tung - möglichst am hinteren Ende und soweit außen
wie möglich angebracht sein. Die Blinkleuchten müs-
sen in Arbeitsstellung der Einrichtung mindestens in
den Winkelbereichen sichtbar sein, die für hinten an
Fahrzeugen angeordnete Fahrtrichtungsanzeiger in
§ 49a Abs. 1 Satz 4 gefordert werden. Die Blink-
leuchten müssen eine flache Abböschung haben. Die
Blinkleuchten müssen während des Betriebs der Ein-
richtung selbsttätig und unabhängig von der übrigen
Fahrzeugbeleuchtung Warnblinklicht abstrahlen. Die
rot-weißen Warnmarkierungen müssen retroreflektie-
rend sein und brauchen nur nach hinten zu wirken. Bei
Fahrzeugen, bei denen fest angebaute Blinkleuchten
mit dem Verwendungszweck oder der Bauweise der
Hubladebühne unvereinbar sind und bei Fahrzeugen,
bei denen eine Nachrüstung mit zumutbarem Aufwand
nicht möglich ist, muß mindestens eine tragbare Blink-
leuchte als Sicherungseinrichtung von Hubladebüh-
nen oder ähnlichen Einrichtungen mitgeführt, aufge-
stellt und zweckentsprechend betrieben werden."
19. In § 54 Abs. 4 Nr. 5 wird das Wort „Fahrzeugen" durch
die Wörter „Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern"
ersetzt.
20. In § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6 wird jeweils die Geschwin-
digkeitsangabe „80 km/h" durch die Geschwindigkeits-
angabe „100 km/h" ersetzt.
21. In § 57b Abs. 7 werden nach dem Wort „Anerken-
nungsbehörde" die Wörter „und den zuständigen ober-
sten Landesbehörden" eingefügt.
22. Nach § 57 b werden folgende §§ 57 c und 57 d einge-
fügt:
,,§ 57c
Ausrüstung von Kraftfahrzeugen
mit Geschwindigkeitsbegrenzern
und ihre Benutzung
{1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen,
die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steue-
rung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeug-
höchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert
beschränken.
(2) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 10 t sowie Lastkraftwagen und
Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtge-
wicht von jeweils mehr als 12 t müssen mit einem
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der Ge-
schwindigkeitsbegrenzer ist so einzustellen, daß die
Höchstgeschwindigkeit bei
1. Kraftomnibussen nicht mehr als 100 km/h,
2. Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen nicht
mehr als 85 km/h
beträgt.
(3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen
nicht ausgerüstet zu sein:

1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit geringer als die jeweils in
Absatz 2 Satz 2 genannte Geschwindigkeit ist,
2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, des Bundes-
grenzschutzes, der Einheiten und Einrichtungen
des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der
Rettungsdienste und der Polizei,
3. Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Ver-
suchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung
im Sinne des § 19 Abs. 3 eingesetzt werden, und
4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche
Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ort-
schaften eingesetzt werden.
(4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-
gen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.
(5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß so be-
schaffen sein, daß er nicht ausgeschaltet werden
kann.
§ 57d
Einbau und Prüfung
von Geschwindigkeitsbegrenzern
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahr-
zeuge nur von hierfür amtlich anerkannten
1. Fahrzeugherstellern,
2. Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder
3. Beauftragten der Hersteller
sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten
eingebaut und geprüft werden.
(2) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Ge-
schwindigkeitsbegrenzer nach § 57 c Abs. 2 ausgerü-
stet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeits-
begrenzer nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder
Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Rei-
fenumfanges des Kraftfahrzeugs oder der Kraftstoff-
Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach
Absatz 1 prüfen und bescheinigen zu lassen, daß
Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig
sind. Die Bescheinigung über die Prüfung muß minde-
stens folgende Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berech-
tigten nach Absatz 1 ,
2. die eingestellte Geschwindigkeit Vset,
3. Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs,
4. wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs,
5. Datum der Prüfung und
6. die letzten 8 Zeichen der Fahrzeug-ldentifizie-
rungsnummer des Kraftfahrzeugs.
Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über die
Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers mitzuführen
und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung
auszuhändigen.
(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer vom Fahr-
zeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hier-
für amtlich anerkannt ist, die nach Absatz 2 erforder-
liche Bescheinigung auszustellen.
(4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller,
der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder
von Beauftragten der Hersteller sind die oberste Lan-
desbehörde, die von ihr bestimmten oder die nach
Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.
(5) Die Anerkennung kann Fahrzeugherstellern,
Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Be-
auftragten der Hersteller erteilt werden:
1. zur Vornahme des Einbaus und der Prüfung nach
Absatz 2,
2. zur Ermächtigung von Werkstätten, die den Einbau
und die Prüfungen vornehmen.
(6) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
1 . der Antragsteller, bei juristischen Personen die
nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufe-
nen Personen, die Gewähr für zuverlässige Aus-
übung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet,
2. der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst
vornimmt, nachweist, daß er über die erforder-
lichen Fachkräfte sowie über die notwendigen,
dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgerä-
te und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen
verfügt,
3. der Antragsteller, falls er die Prüfungen und den
Einbau durch von ihm ermächtigte Werkstätten
vornehmen läßt, nachweist, daß er durch entspre-
chende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse
sichergestellt hat, daß bei den Werkstätten die
Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen und
die Durchführung des Einbaus und der Prüfungen
ordnungsgemäß erfolgt.
(7) Wird die Anerkennung nach Absatz 5 Nr. 2
ausgesprochen, so haben der Fahrzeughersteller, der
Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder die
Beauftragten der Hersteller der Anerkennungsbehör-
de und den zuständigen obersten Landesbehörden
die ermächtigten Werkstätten mitzuteilen.
(8) Die Anerkennung ist nicht übertragbar; sie kann
mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die si-
cherstellen, daß der Einbau und die Prüfungen ord-
nungsgemäß durchgeführt werden.
(9) Die oberste Landesbehörde, die von ihr be-
stimmten oder die nach Landesrecht zuständigen
Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Aner-
kennung aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prü-
fen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige
prüfen lassen, ob insbesondere die Voraussetzungen
für die Anerkennung gegeben sind, ob der Einbau und
die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob
die sich sonst aus der Anerkennung oder den Neben-
bestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden."
23. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
fügt:
,,(5b) Wird das hintere amtliche Kennzeichen
durch einen Ladungsträger oder mitgeführte La-
dung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am

1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche
Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für
die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung
gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend."
24. In § 67 Abs. 7 Nr. 2 werden nach dem Wort „Reifen"
die Wörter „oder in den Speichen" eingefügt.
25. § 69 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz wird das Wort ,,(Zug)" durch
das Wort ,,(Fahrze.ugkombination)" ersetzt.
bb) In Nummer 7b werden nach den Wörtern „Auf-
oder Absteigen" die Wörter ,, , über die Kennt-
lichmachung von beweglichen Einstieghilfen"
eingefügt.
cc) In Nummer 18 wird nach der Angabe „9 Satz 2"
die Angabe ,, , Abs. 9a" eingefügt und in der
Angabe „oder Abs. 10 Satz 1" das Wort „Abs."
gestrichen.
dd) In Nummer 18c wird nach der Angabe „Abs. 3
Satz 1" das Wort „oder" durch ein Komma
ersetzt und nach der Angabe „Abs. 4 Satz 2"
die Angabe „oder Abs. 6 Satz 1" eingefügt.
ee) In Nummer 19 wird die Angabe,,§ 53a Abs. 1,
2, 3 Satz 2" durch die Angabe,,§ 53a Abs. 1, 2
Satz 1, Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
ff) Nach Nummer 25a wird folgende Nummer 25b
eingefügt:
„25b. des § 57 c Abs. 2, 4 oder 5 über die
Ausrüstung oder Benutzung der Ge-
schwindigkeitsbegrenzer;".
b) In Absatz 4 werden im Einleitungssatz die Wörter
,,einen Zug" durch die Wörter „eine Kombination"
ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 und 4a werden wie folgt ge-
faßt:
„4. entgegen § 31 a Abs. 2 als Halter oder
dessen Beauftragter im Fahrtenbuch
nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt
die erforderlichen Angaben einträgt oder
nicht unverzüglich nach Beendigung der
betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit
der Beendigung mit seiner Unterschrift
einträgt,
4a. entgegen § 31 a Abs. 3 ein Fahrtenbuch
nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt,".
bb) Nach Nummer 6c werden folgende Num-
mern 6d und 6e eingefügt:
„6d. als Halter entgegen§ 57d Abs. 2 Satz 1
den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht
prüfen läßt,
6e. als Fahrzeugführer entgegen § 57 d
Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung über
die Prüfung des Geschwindigkeitsbe-
grenzers nicht mitführt oder nicht aus-
händigt,".
26. In § 70 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird jeweils der
Hinweis ,,§§ 32, 34 und 36" durch den Hinweis ,,§§ 32,
32d, 34 und 36" ersetzt.
27. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:·
a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2 (Be-
triebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Än-
derung der bauartbedingten Höchstgeschwindig-
keit) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (Mitführen eines
Abdrucks der besonderen Betriebserlaubnis
oder Bauartgenehmigung)
gilt nicht für Änderungen, die vor dem 1. März 1985
durchgeführt worden sind."
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 26 Abs. 4
Satz 2 (Angabe des Geburtsortes in der Kartei)
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,§ 29 Abs. 4 (Angabe der Frist bis zur nächsten
Hauptuntersuchung im Untersuchungsbericht)
und
§ 29 Abs. 7 (Nachweis über die durchgeführte
Hauptuntersuchung)
tritt in Kraft für alle Hauptuntersuchungen, die nach
dem 1. Januar 1995 durchgeführt werden."
c) Die Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 4 Nr. 1
Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe d und Nr. 3 Buch-
stabe e, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2
Buchstabe d, Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3
Buchstabe c (Sonderbestimmungen, die im Saar-
land für den grenzüberschreitenden Verkehr hin-
sichtlich der Einzelachslast, der Doppelachslast
bei Kraftfahrzeugen, der Doppelachslast bei An-
hängern, des Gesamtgewichts bei Fahrzeugen mit
nicht mehr als zwei Achsen, des Gesamtgewichts
bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, des
Gesamtgewichts von Zügen mit vier Achsen und
des Gesamtgewichts einer zweiachsigen Sattel-
zugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger,
gelten) wird aufgehoben.
d) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35d Abs. 2
(Höhe der Trittstufen bei Kraftomnibussen) wird
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,§ 35d Abs. 3 (Blinkleuchten für gelbes Licht an
beweglichen Einstieghilfen von Kraftomnibus-
sen)
ist spätestens ab 1. Oktober 1993 auf die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
den Fahrzeuge anzuwenden."
e) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 6
(Bremsen an Krafträdern) wird folgende Über-
gangsvorschrift eingefügt:
,,§ 41 Abs. 9 Satz 5 Halbsatz 1 (Bremswirkung am
Anhänger)
ist spätestens ab 1. Januar 1994 auf die von die-
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
Anhänger sowie auf Kraftfahrzeuge, hinter denen
die Anhänger mitgeführt werden, anzuwenden. Auf
Anhänger, die vor dem 1. Januar 1994 erstmals in
den Verkehr gekommen sind, bleibt § 41 Abs. 9

Satz 5 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden
Fassung anwendbar."
f) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 9
(Bremsen an Anhängern) werden folgende Über-
gangsvorschriften eingefügt:
,,§ 41 Abs. 1O (Auflaufbremsen)
ist spätestens ab 1. Juli 1994 auf die von diesem
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
Fahrzeuge anzuwenden. Auf Anhänger, die vor
dem 1. Juli 1994 erstmals in den Verkehr gekom-
men sind, bleibt § 41 Abs. 1O in der vor dem 1. Juli
1993 geltenden Fassung anwendbar.
§ 41 Abs. 11 Satz 2 (keine eigene Bremse an
Anhängern mit einer Achslast von mehr als
0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t)
ist spätestens ab 1. Januar 1994 auf die von die-
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
Anhänger anzuwenden. Bei Anhängern, die vor
dem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr ge-
kommen sind, darf die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit mehr als 30 km/h betra-
gen."
g) In der Übergangsvorschrift zu § 49 a Abs. 1 Satz 4
(geometrische Sichtbarkeit) wird das Datum
„ 1. Januar 1988" durch das Datum „ 1. Oktober
1994" ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den
Verkehr gekommen sind, dürfen § 49a Abs. 1
Satz 4 einschließlich der Übergangsvorschrift in
§ 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden
Fassung entsprechen."
h) Nach der Übergangsvorschrift zu § 51 a (seitliche
Kenntlichmachung) wird folgende Übergangsvor-
schrift eingefügt:
,,§ 51 a Abs. 6 (Ausrüstung von Fahrzeugen· mit
Seitenmarkierungsleuchten)
ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf die von
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
den Fahrzeuge anzuwenden."
i) Die Übergangsvorschrift zu § 53b Abs. 5 (Kennt-
lichmachung von Hubladebühnen) wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 53 b Abs. 5 (Kenntlichmachung von Hublade-
bühnen)
ist spätestens anzuwenden:
1. ab 1. Januar 1993 für Hubladebühnen an
Fahrzeugen, die von diesem Tag an erstmals in
den Verkehr kommen,
2. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen
Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem
1. Oktober 1993 durchzuführen ist, für Hublade-
bühnen an im Verkehr befindlichen Fahrzeu-
gen,
3. ab 1. Oktober 1993 in Fällen gemäß § 53b
Abs. 5 Satz 7.
1
Jedoch dürfen Blinkleuchten und rot-weiße Warn-
markierungen für Hubladebühnen nach der bis
zum 1. Juli 1993 geltenden Fassung des § 53b
Abs. 5 noch bis zum 31. Dezember 1993 feilgebo-
ten oder veräußert werden; ihre Verwendung bleibt
zulässig."
j) In der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5
(zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von
mehrspurigen Fahrzeugen) werden in Nummer 2
das Wort „Anhänger'' durch das Wort „Sattelan-
hänger" und in Nummer 3 das Wort „Fahrzeuge"
durch die Wörter „Kraftfahrzeuge und Sattelan-
hänger" ersetzt.
k) Nach der Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 2
Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät nach der Richt-
linie 75/443/EWG) werden folgende Übergangs-
vorschriften eingefügt:
,,§ 57 c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen
mit Geschwindigkeitsbegrenzern)
ist spätestens anzuwenden:
1. auf Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar 1994 an
erstmals in den Verkehr kommen,
2. auf Kraftfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar
1988 und dem 1. Januar 1994 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar
1995.
§ 57 c Abs. 4 (Anforderungen an Geschwindig-
keitsbegrenzer)
ist spätestens ab dem 1. Januar 1994 anzuwen-
den. Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegren-
zern, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des
Kraftfahrzeugs genehmigt wurden, und Geschwin-
digkeitsbegrenzer mit einer Betriebserlaubnis nach
§ 22, die jeweils vor dem 1. Januar 1994 erstmals
in den Verkehr gekommen sind, dürfen weiter ver-
wendet werden."
28. Anlage VI 11 wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 2.1.4 und 2.1.6 wird jeweils die
Gewichtsangabe „2,8 t" durch die Gewichtsangabe
,,3,5 t" ersetzt.
b) In Abschnitt 7.3.6 wird am Ende· der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgender Abschnitt 7 .3. 7
angefügt:
„7.3.7 und wenn die nach 7.1 zuständige Behörde
zugestimmt hat."
c) Abschnitt 7.6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Ausbildung nach 7.3.5 und die Prüfung
nach 7.3.6 müssen nur die Personen ablegen,
die am 1. Juni 1989 nicht mit der Durchführung
der Untersuchungen betraut waren und nach
diesem Zeitpunkt erstmals betraut werden sol-
len oder die länger als zwei Jahre einer Tech-
nischen Prüfstelle oder Überwachungsorgani-
sation nicht mehr angehören."
bb) In Satz 4 werden die Wörter „des Trägers der
betreffenden Technischen Prüfstelle als
Überwachungsorganisation" gestrichen.
d) Abschnitt 7.7 erhält folgende Fassung:
„7.7 Dem Träger einer Technischen Prüfstelle
oder einer anderen Stelle, an der der Träger

1032 Bundesgesetzblatt,
der Technischen Prüfstelle maßgeblich betei-
ligt ist, kann für den Bereich der Technischen
Prüfstelle die Anerkennung erteilt werden;
Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 2
Änderungen
von Ausnahmeverordnungen zur StVZO
dies gilt für die andere Stelle jedoch nur, wenn
der Träger der Technischen Prüfstelle auf
eine Anerkennung verzichtet oder, sofern er
bereits als Überwachungsorganisation aner-
kannt ist, die Anerkennung zurückgibt. Die
Vorschriften in 7.2.2 bis 7.2.6, 7.3 und 7.5
sowie bei der Anerkennung einer anderen
Stelle auch in 7.6 Satz 1 bis 3 sind entspre-
chend anzuwenden."
29. Anlage XII wird wie aus dem Anhang zu dieser Verord-
nung ersichtlich gefaßt.
30. Im Anhang werden nach den zu § 57 Abs. 2 anzuwen-
denden Bestimmungen eingefügt:
,,§ 57c Anhang 1 der Richtlinie 92/
Abs. 4 und 3 24/EWG des Rates
vom 31. März 1992
zur Angleichung der
Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten
über Geschwindig-
keitsbegrenzungs-
einrichtungen und
vergleichbare Ge-
schwindigkeitsbe-
grenzungssysteme
(ABI. EG Nr. L 129
S. 154)."
(1) § 2 der 39. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
27. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1431) wird aufgehoben.
(2) § 4 der 42. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2479) wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnah-
men im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865,
1298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
1. April 1993 (BGBI. 1S. 412) geändert worden i_st, wird im
2. Abschnitt nach der Gebührennummer 261.5 folgende
Gebührennummer 261.6 eingefügt:
,,261.6 Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeug-
sachverständigen mit der Durchführung von Unter-
suchungen nach Nummer 7.3.7 der Anlage VIII zur
StVZO 50,- bis 200,-".
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den2aJu~ 1993
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer

Anhang
(zu Artikel 1 Nr. 29)
Anlage XII
(§ 34 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d,
Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b und
Nr. 3 Buchstabe b,
Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b)
Bedingungen für die Gleichwertigkeit
von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen
an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
Definition der Luftfederung
Ein Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische
Vorrichtungen erzeugt wird.
2 Gleichwertigkeit mit der Luftfederung
Ein Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen
erfüllt:
2.1 Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse
senkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der
Federung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
2.2 Jede Achse muß mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydraulischen
Dämpfer so angebracht sein, daß die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird.
2.3 Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muß über 20 % der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand,
d. h. mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.
2.4 Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis der
Federung nicht mehr als 50 % des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen.
2.5 Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen
freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.
2.6 Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden die
Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben.
3 Definition von Frequenz und Dämpfung
In dieser Definition wird von einer gefederten Masse M (kg) über einer Antriebsachse oder einer Achsgruppe
ausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Straßenoberfläche
und gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffizienten von C Newton pro
Meter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler Richtung. Die Bewegungsgleichung
für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:
Md2z +CdZ +KZ=O
dt2 dt
Die Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:
F=-\~
VM-~
Die Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei
Co= 2YKM
ist.
Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co.
Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte
Sinuskurve. Die Frequenz läßt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen
benötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Schwingungspeaks, die
in derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaks des ersten und des zweiten Schwingungs-
zyklus A 1 und A 2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D
D = _g_ =
Co 21t
Dabei ist In der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.

1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
4 Prüfverfahren
Um im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern sowie
die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muß das beladene Fahrzeug entweder
a) mit geringer Geschwindigkeit (5 km/h ± 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1
gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersu-
chen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben;
oder
b) am Fahrgestell heruntergezogen werden, so daß die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchsten
statischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die
daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
c) am Fahrgestell hochgezogen werden, so daß die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse
angehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus
resultierende Schwingung untersucht; oder
d) anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zuständi-
gen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.
Das Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungs-
schreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze
lassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die Dämpfung
ermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem
Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.
Abbildung 1
Schwelle für Federungsprüfungen
10-20 mm (Radius)
Fahrtrichtung
Abbildung 2
Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung
Zeit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1024. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3025933c46f77ee4….