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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1024

BGBl. 1993 I S. 1024 · 54.691 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 1024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1024
1024                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                                    ..         fünfzehnte Verordnung
                                zur Anderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
                                                              Vom 23. Juni

  Auf Grund
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Buchstabe a und b, Nr. 4 und 7,
  Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
  gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröf-

  fentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert

  durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986

  (BGBI. 1 S. 700), Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37

  Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1

  S. 927), Nummer 4 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 des
  Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBI. 1 S. 217), Num-

  mer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 3
  eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
  15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721), Absatz 3 geändert
  gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. Novem-
  ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089), und des§ 6a Abs. 1 Nr. 1
  Buchstabe a und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
  zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980
  (BGBI. 1 S. 413), in Verbindung mit dem zweiten Ab-

  schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
  1970 (BGBI. 1 S. 821 ), verordnet das Bundesministerium
  für Verkehr, hinsichtlich § 6 Abs. 3 nach Anhörung der
  zuständigen obersten Landesbehörden,

- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und 7 und

  Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3
  Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-
  zes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. Sa
  eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und Absatz 2a eingefügt
  gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November
  1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministe-

  rium für Verkehr und das Bundesministerium für Um-
  welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und

- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-
  schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), hinsichtlich § 38
  Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen
  das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
  ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
  sicherheit:

*) Mit dieser Verordnung werden in Artikel 1 die nachgenannten EG-Richt-
  linien in deutsches Recht umgesetzt:
  1. Nummer 9 (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b
      und Nr. 3 Buchstabe b, Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b) dient der Umset-
      ;ung der Richtlinie 92/7/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur
      Anderung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen
      und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßen-
      fahrzeuge,                  ·
  2. Nummer 22 (§§ 57c und 57d) dient der Umsetzung der Richtlinie
      92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benut-
      zung von_ Geschwindig_keitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeug-
      klassen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 92/24/EWG des
      ~ates vom 31. März_ 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungsein-
      richtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme
      für bestimmte Kraftfahrzeugklassen.
1993

                          Artikel 1
                    Änderung
     der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988

(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung

vom 1. April 1993 (BGBI. 1 S. 412), wird wie folgt ge-

ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Im Hinweis auf § 15 g wird das Wort „Kraftdrosch-
       ken" durch das Wort „Taxi" ersetzt.
    b) Der Hinweis auf§ 31 a wird wie folgt gefaßt:

       ,,§ 31 a Fahrtenbuch".
    c) Der Hinweis auf§ 35d wird wie folgt gefaßt:

       ,,§ 35 d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen und ihre
                Absicherung, Fußboden, Übergänge".

    d) Nach dem Hinweis auf § 57 b werden folgende
       Hinweise eingefügt:
       ,,§ 57 c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwin-

                digkeitsbegrenzern und ihre Benutzung

        § 57 d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbe-
               grenzern".
    e) Der Hinweis auf Muster 1e wird wie folgt gefaßt:
       ,,Muster 1e Mofa-Prüfbescheinigung".·

 2. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „Sie ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle
    der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechen-
    den harmonisierten Vorschriften erfüllt, die

    1. in Anhang IV der Richtlir:tie 70/156/EWG des Rates
       vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechts-
       vorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebs-
       erlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-
       hänger (ABI. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert
       durch die Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom
       18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), oder

    2. in Anhang II der Richtlinie 7 4/150/EWG des Rates
       vom 4. März 1974 zur Angleichung der Hechtsvor-

       schriften der Mitgliedstaaten über die Betriebser-
       laubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugma-

       schinen auf Rädern (ABI. EG Nr. L 84 S. 10),
       zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG
       des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. EG

       Nr. L 378 S. 45), oder

    3. in Anhang I der Richtlinie 92/61/EWG des Rates
       vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für
BGBl. 1993, Seite 1025 — Originalseite als Abbildung
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      zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI.
      EG Nr. L 225 S. 72)

   genannt sind."

3. § 22a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „ausge-
          nommen" die Wörter „ihre Übertragungsein-
          richtungen und" eingefügt.
      bb) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b
          eingefügt:
           ,,8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51 a Abs. 6);".

      cc) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:

           ,, 17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten)
                  (§ 35d Abs. 3, § 53b Abs. 5, § 54);".

      dd) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a
          eingefügt:

           „ 17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße
                 Warnmarkierungen für Hubladebühnen
                 (§ 53 b Abs. 5);".
      ee) In Nummer 18 wird jeweils das Wort „Glüh-
          lampen" durch das Wort „Lichtquellen" er-
          setzt.

     ff)   In Nummer 22 werden nach dem Wort „Reifen"
           die Wörter „oder in den Speichen" eingefügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden das Wort „Glühlampen"
          durch das Wort „Lichtquellen" und der Punkt
          am Schluß durch ein Komma ersetzt.
      bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
          eingefügt:
           ,,3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwen-
                det werden, deren Zulassung auf Grund
                eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in
                dem ein EG-Mitgliedstaat bestätigt, daß
                der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems,
                eines Bauteils oder einer selbständigen

                technischen Einheit die einschlägigen
                technischen Anforderungen der Richtlinie
                70/156/EWG des Rates vom 6. Februar

                1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-

                ten der Mitgliedstaaten über die Betriebs-

                erlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-

                zeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 S. 1),

                zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/

                53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992

                (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) oder einer Einzel-

                richtlinie erfüllt (EWG-Typgenehmigung)."

4. § 23 Abs. 5 wird aufgehoben.

5. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

     · ,, 1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren be-
             handelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein und

             im Untersuchungsbericht,

       2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18
          Abs. 5 mitzuführenden Nachweis und im Un-
          tersuchungsbericht"

  b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

        ,,(7) Als weiteren Nachweis über die durchgeführ-
      te Hauptuntersuchung hat der für die Untersu-
      chung Verantwortliche einen Untersuchungsbe-
      richt zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder
      dessen Beauftragten auszuhändigen. Bei Fahr-
      zeugen, für die Prüfbücher geführt werden (Anla-
      ge VIII, Abschnitt 5), ist der Untersuchungsbericht
      mit dem Prüfbuch zu verbinden oder sind die An-
      gaben, die der Untersuchungsbericht ausweisen
      muß, in das Prüfbuch einzutragen. In den Untersu-
      chungsbericht sind mindestens aufzunehmen
          das amtliche Kennzeichen des untersuchten
          Fahrzeugs,

      -   das Jahr der Erstzulassung,

      -   der Hersteller des Fahrzeugs einschließlich sei-
          ner Schlüsselnummer,

      -   der Fahrzeugtyp      einschließlich   Schlüssel-
          nummer,

      -   die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,
      -   das Datum der zuletzt durchgeführten Haupt-
          untersuchung,
      -   der Stand des Wegstreckenzählers,

     -    die Angaben über die anläßlich der Hauptunter-
          suchung festgestellten Mängel nach den im
          Verkehrsblatt dazu bekanntgegebenen Richt-
          linien,

      -   das Datum der Hauptuntersuchung,
     -    der Name und die Anschrift oder die Kontroll-
          nummer der prüfenden Stelle,
     -    der Ort der Durchführung der Hauptuntersu-
          chung und
     -    die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennum-
          mer des für die Untersuchung Verantwort-
          lichen."

6. § 31 a wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 31a

                          Fahrtenbuch

     (1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem

   Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelas-

   sene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Füh-

   rung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Fest-

   stellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwider-

   handlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich

   war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere

   Ersatzfahrzeuge bestimmen.

     (2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in
   dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für·
   jede einzelne Fahrt

   1.. vor deren Beginn

      a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeug-
         führers,

      b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

      c} Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und

   2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und
      Uhrz.eit mit Unterschrift einzutragen.
BGBl. 1993, Seite 1026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1026
1026                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

       (3) Der Fahrzeughalter hat
   a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr
      bestimmten Stelle oder

   b) sonst zuständigen Personen
   das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von
   der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung

   auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der

   Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewah-
   ren."

7. § 31 b Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:

   ,,5. tragbare Blinkleuchten (§ 53 b Abs. 5) und wind-

        sichere Handlampen (§ 54b),".

8. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter
           „Klassen B, C, E und F" durch die Wörter

           ,,Klassen B, C, E oder F" ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Parkleuchten,"

           das Wort „Seitenmarkierungsleuchten," ein-
           gefügt.
   b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

       „4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und
           einem Anhänger zur Güterbeförderung be-
           stehen, 18,35 m. Dabei dürfen die höchstzu-
           lässigen Teillängen folgende Maße nicht
           überschreiten:

           a) größter Abstand zwischen dem vordersten
              äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem
              Führerhaus des Lastkraftwagens und dem
              hintersten äußeren Punkt der Ladefläche
              des Anhängers der Fahrzeugkombination,
              abzüglich des Abstands zwischen der hin-
              teren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und
              der vorderen Begrenzung des Anhängers
              15,65 m und

           b) größter Abstand zwischen dem vordersten
              äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem
              Führerhaus des Lastkraftwagens und dem
              hintersten äußeren Punkt der Ladefläche
              des Anhängers der Fahrzeugkombination
              16,00 m. 11

   c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(6) Unberücksichtigt bleiben bei Längen und Teil-
       längen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinatio-

       nen Luftansaugleitungen, Anschläge für aus-
       tauschbare Ladungsträger, Aufstieghilfen, licht-
       technische Einrichtungen, Spiegel, Rammgummis,
       Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen in
       Fahrtstellung, Auffahrrampen in Fahrtstellung so-
       wie Kühl- und andere Nebenaggregate an der
       Stirnseite des Aufbaus. Dies gilt jedoch nur, wenn
       durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche
       weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrich-
       tungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am
       Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht
       sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen
       von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichti-
       gen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen
       werden."

 9. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.
       bb) Nummer 2 Buchstabe c und d wird wie folgt
           gefaßt:

            „c) Achsabstand 1,3 m
                                                  18,00t;
                bis weniger als 1,8 m

             d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m,
                wenn die Antriebsachse mit Doppelberei-
                fung und Luftfederung oder einer als
                gleichwertig anerkannten Federung nach

                Anlage XII ausgerüstet ist oder jede An-

                triebsachse mit Doppelbereifung ausgerü-
                stet ist und dabei die höchstzulässige
                Achslast von 9,50 t je Achse nicht über-
                schritten wird,                 19,00 t;".
       cc) Nummer 3 Buchstabe e wird aufgehoben.

    b) Absatz 5· wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben, und

           die Bezeichnung „a)" wird gestrichen.

       bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
           „b} Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast
               nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d 26,00 t;".

       cc) Nummer 2 Buchstabe d wird aufgehoben und
           der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
       dd) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

           „b) Kraftfahrzeuge mit 2 gelenkten Achsen
               und mit einer Doppelachslast nach Ab-
               satz 4 Nr. 2 Buchstabe d und deren
               höchstzulässige Belastung, bezogen auf
               den Abstand zwischen den Mitten der vor-
               dersten und der hintersten Achse, 5,00 tje
               Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr
               als                              32,00 t;".

    c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 Buchstabe b wird aufgehoben und
           die Bezeichnung „a)" gestrichen.
       bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den
           Wörtern „gleichwertig anerkannten Federung"
           die Wörter „nach Anlage XII" eingefügt.

       cc) Nummer 3 Buchstabe c wird aufgehoben.

10. § 35d wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 35d
             Einrichtungen zum Auf- und Absteigen
                      und ihre Absicherung,
                     Fußboden, Übergänge".

    b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
       gefügt:
         ,,(3) Bewegliche Einstieghilfen für Fahrgäste an
       Ein- und Ausstiegen von Kraftomnibussen (Hubein-
       richtungen, Rampen oder ähnliche Einrichtungen)
       müssen während des Betriebs und im abgesenk-
       ten Zustand durch Blinkleuchten für gelbes Licht
       der Kategorie 1 nach der Richtlinie 76n59/EWG
       des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
BGBl. 1993, Seite 1027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1027
        Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrt-
        richtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
        zeuganhänger (ABI. EG Nr. L 262 S. 71), zuletzt
        geändert durch die Richtlinie 89/277/EWG der
        Kommission vom 28. März 1989 (ABI. EG Nr. L 109
        S. 25), oder nach der in Anhang IV, Teil II Nr. 23
       der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Fe-
        bruar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
       der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für
        Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI.
       EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die
       Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
       (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), als gleichwertig geltenden
       ECE-Regelung Nr. 6 kenntlich gemacht werden.
       Die Blinkleuchten müssen während des Betriebs
       und im abgesenkten Zustand der Einstieghilfen
       selbsttätig und unabhängig von der übrigen Fahr-
       zeugbeleuchtung Blinklicht abstrahlen. Zwei Blink-
       leuchten müssen beidseitig außen im unteren Tür-
       bereich und eine Blinkleuchte im Kraftomnibus
       über der Tür angebracht sein. Einstieghilfen oder
       Teile davon, die über den Fahrzeugumriß hinaus-
       ragen, müssen mit gut sichtbaren retroreflektieren-
       den rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich ge-
       macht werden."

    c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
       und 5.

11. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „20 vom
           Hundert" die Wörter „und in einem Gefälle von
           20 vom Hundert" eingefügt.
       bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:

           „Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug
           und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit
           einer einzigen Betätigungseinrichtung abstuf-
           bar bedient werden können oder die Betriebs-
           bremsanlage des Anhängers muß selbsttätig
           wirken; die Bremsanlage des Anhängers muß
           diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahr-
           zeug trennt, auch bei einer Steigung von
           20 vom Hundert und in einem Gefälle von
           20 vom Hundert selbsttätig zum Stehen brin-
           gen."

   b) Absatz 10 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:

       „Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig
       mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
       mehr als

       1. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten
          Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
          25 km/h,
      2. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten
         Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
         40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder
         wirkt,
      3. 3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.

      Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht
      zulässig."

   c) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsi-
       gen Anhängern mit einem Achsabstand von weni-
       ger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erfor-
       derlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahr-
       zeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht
       und die Achslast des Anhängers die Hälfte des
       Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch
       0, 75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen
       Anhängern die durch die Bauart bestimmte
       Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so
       darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen
       die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als
       3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit
       einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen,
       gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entspre-
       chend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der
       Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achs-
       gruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässi-
       gen Gesamtgewichts des Sattelanhängers ent-
       sprechen."
    d) In Absatz 18 werden die Wörter „Anhänger mit
       Auflaufbremse, deren zulässiges Gesamtgewicht
       mehr als 3,5 t beträgt'' durch die Wörter „Anhänger
       nach Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Absatz 11

       Satz 2" ersetzt.

12. In § 41 a Abs. 1 werden nach der Angabe ,,(BGBI. 1
    S. 843)" folgende Wörter eingefügt:
    ,, , zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
    26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564)".

13. § 49a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinie 84/
       8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983
       (ABI. EG Nr. L 9 S. 24)" durch die Wörter „Richtlinie
       91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember
       1991 (ABI. EG Nr. L 366 S. 17, ABI. EG 1992
       Nr. L 172 S. 87)" ersetzt.

    b) In Absatz 6 wird das Wort „Glühlampen" durch das
       Wort „Lichtquellen" ersetzt.
    c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
       fügt:
         ,,(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a
       Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Brems-

       leuchten(§ 53 Abs. 2), Rückstrahler(§ 53 Abs. 4),
       Nebelschlußleuchten(§ 53d Abs. 2) und Fahrtrich-
       tungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen
       oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die
       entsprechenden vorgeschriebenen lichttechni-
       schen Einrichtungen fest anzubringen, wenn La-

       dungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur
       teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten
       Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuch-
       ten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinra-
       gen."

14. Dem § 51 a wird folgender Absatz 6 angefügt:
     ,,(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6 m
   - ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus sowie
   land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeits-
   maschinen und deren Anhänger - müssen an den

   Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben
   Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/
BGBl. 1993, Seite 1028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1028
1028                                      Bundesgesetzblatt,

    756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige
    Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Sei-
    tenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Sei-
    tenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umriß-
    leuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zu-
    sammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut
    oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden
    Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot
    sein."

15. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort „Kraft-
       fahrzeuge" die Wörter „des Rettungsdienstes"
       eingefügt.
    b) In Absatz 4 wird in Nummer 3 am Ende der Punkt
       durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
       angefügt:

       „4 . Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als
            Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahr-

            zeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeug-
            schein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeu-
            ge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten aus-
            gerüstet sein, sofern die genehmigende Behör-
            de die Führung der Kennleuchten vorgeschrie-
            ben hat."

    c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 1O ange-

       fügt:
        ,,(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nr. 4 dürfen

       mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot

       nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980,

       ausgerüstet sein."

16. Dem§ 53 wird folgender Absatz 10 angefügt:

     ,,(10) Die Kennzeichnung von
    1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimm-
       te Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h
       beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen
       Tafel mit abgeflachten Ecken nach der Regelung
       Nr. 69 der UN-Wirtschaftskommission für Europa
       über „Einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
       gung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von
       bauartbedingt langsam fahrenden Kraftfahrzeugen
       und ihrer Anhänger" und

    2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhän-
       gern mit rechteckigen Tafeln nach der Regelung
       Nr. 70 der UN-Wirtschaftskommission für Europa
       über „Einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
       gung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung
       schwerer und langer Fahrzeuge"

    ist zulässig."

17. Dem § 53a Abs. 2 Nr. 2 wird folgender Satz ange-
    fügt:

    „Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte
    nach § 53 b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden."

18. § 53b Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, au-

    ßer solchen an Kraftomnibussen, müssen während
    ihres Betriebs durch zwei Blinkleuchten für gelbes
    Licht mit einer Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd
Jahrgang 1993, Teil 1

       und nicht mehr als 200 cd und mit gut sichtbaren
       rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich gemacht
       werden. Die Blinkleuchten und die Warnmarkierungen
       müssen - bezogen auf die Arbeitsstellung der Einrich-
      tung - möglichst am hinteren Ende und soweit außen
       wie möglich angebracht sein. Die Blinkleuchten müs-
      sen in Arbeitsstellung der Einrichtung mindestens in
      den Winkelbereichen sichtbar sein, die für hinten an
       Fahrzeugen angeordnete Fahrtrichtungsanzeiger in
      § 49a Abs. 1 Satz 4 gefordert werden. Die Blink-
      leuchten müssen eine flache Abböschung haben. Die
      Blinkleuchten müssen während des Betriebs der Ein-
      richtung selbsttätig und unabhängig von der übrigen
      Fahrzeugbeleuchtung Warnblinklicht abstrahlen. Die
      rot-weißen Warnmarkierungen müssen retroreflektie-
      rend sein und brauchen nur nach hinten zu wirken. Bei
      Fahrzeugen, bei denen fest angebaute Blinkleuchten
      mit dem Verwendungszweck oder der Bauweise der
      Hubladebühne unvereinbar sind und bei Fahrzeugen,

      bei denen eine Nachrüstung mit zumutbarem Aufwand
      nicht möglich ist, muß mindestens eine tragbare Blink-

      leuchte als Sicherungseinrichtung von Hubladebüh-
      nen oder ähnlichen Einrichtungen mitgeführt, aufge-
      stellt und zweckentsprechend betrieben werden."

  19. In § 54 Abs. 4 Nr. 5 wird das Wort „Fahrzeugen" durch
      die Wörter „Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern"

      ersetzt.

  20. In § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6 wird jeweils die Geschwin-

      digkeitsangabe „80 km/h" durch die Geschwindigkeits-

      angabe „100 km/h" ersetzt.

  21. In § 57b Abs. 7 werden nach dem Wort „Anerken-
      nungsbehörde" die Wörter „und den zuständigen ober-
      sten Landesbehörden" eingefügt.

  22. Nach § 57 b werden folgende §§ 57 c und 57 d einge-
      fügt:

                             ,,§ 57c
                 Ausrüstung von Kraftfahrzeugen
                 mit Geschwindigkeitsbegrenzern
                       und ihre Benutzung

        {1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen,
      die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steue-
      rung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeug-
      höchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert
      beschränken.

        (2) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamt-
      gewicht von mehr als 10 t sowie Lastkraftwagen und

      Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtge-
      wicht von jeweils mehr als 12 t müssen mit einem

      Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der Ge-
      schwindigkeitsbegrenzer ist so einzustellen, daß die
      Höchstgeschwindigkeit bei

      1. Kraftomnibussen nicht mehr als 100 km/h,

      2. Lastkraftwagen und      Sattelzugmaschinen nicht
         mehr als 85 km/h

      beträgt.

        (3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen
      nicht ausgerüstet zu sein:
BGBl. 1993, Seite 1029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1029
1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte
   Höchstgeschwindigkeit geringer als die jeweils in
   Absatz 2 Satz 2 genannte Geschwindigkeit ist,

2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, des Bundes-

   grenzschutzes, der Einheiten und Einrichtungen
   des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der
   Rettungsdienste und der Polizei,
3. Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Ver-
   suchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung

   im Sinne des § 19 Abs. 3 eingesetzt werden, und

4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche

   Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ort-

   schaften eingesetzt werden.

  (4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im

Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-

gen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.

  (5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß so be-
schaffen sein, daß er nicht ausgeschaltet werden
kann.

                          § 57d

               Einbau und Prüfung
          von Geschwindigkeitsbegrenzern
  (1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahr-
zeuge nur von hierfür amtlich anerkannten

1. Fahrzeugherstellern,

2. Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder
3. Beauftragten der Hersteller

sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten
eingebaut und geprüft werden.

   (2) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Ge-

schwindigkeitsbegrenzer nach § 57 c Abs. 2 ausgerü-
stet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeits-

begrenzer nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder

Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Rei-

fenumfanges des Kraftfahrzeugs oder der Kraftstoff-
Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach
Absatz 1 prüfen und bescheinigen zu lassen, daß
Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig
sind. Die Bescheinigung über die Prüfung muß minde-
stens folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berech-
   tigten nach Absatz 1 ,
2. die eingestellte Geschwindigkeit Vset,

3. Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs,
4. wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs,
5. Datum der Prüfung und

6. die letzten 8 Zeichen der Fahrzeug-ldentifizie-
   rungsnummer des Kraftfahrzeugs.
Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über die
Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers mitzuführen
und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung
auszuhändigen.

   (3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer vom Fahr-
zeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hier-
für amtlich anerkannt ist, die nach Absatz 2 erforder-
liche Bescheinigung auszustellen.

      (4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller,
    der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder
    von Beauftragten der Hersteller sind die oberste Lan-
    desbehörde, die von ihr bestimmten oder die nach

    Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.

      (5) Die Anerkennung kann Fahrzeugherstellern,
    Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Be-
    auftragten der Hersteller erteilt werden:

    1. zur Vornahme des Einbaus und der Prüfung nach

       Absatz 2,

    2. zur Ermächtigung von Werkstätten, die den Einbau

       und die Prüfungen vornehmen.

      (6) Die Anerkennung wird erteilt, wenn

    1 . der Antragsteller, bei juristischen Personen die

        nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufe-

        nen Personen, die Gewähr für zuverlässige Aus-
        übung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet,
    2. der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst
       vornimmt, nachweist, daß er über die erforder-
       lichen Fachkräfte sowie über die notwendigen,

       dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgerä-
       te und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen
       verfügt,
    3. der Antragsteller, falls er die Prüfungen und den
       Einbau durch von ihm ermächtigte Werkstätten
       vornehmen läßt, nachweist, daß er durch entspre-

       chende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse
       sichergestellt hat, daß bei den Werkstätten die
       Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen und
       die Durchführung des Einbaus und der Prüfungen
       ordnungsgemäß erfolgt.

      (7) Wird die Anerkennung nach Absatz 5 Nr. 2

    ausgesprochen, so haben der Fahrzeughersteller, der
    Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder die

    Beauftragten der Hersteller der Anerkennungsbehör-

    de und den zuständigen obersten Landesbehörden

    die ermächtigten Werkstätten mitzuteilen.

      (8) Die Anerkennung ist nicht übertragbar; sie kann
    mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die si-
    cherstellen, daß der Einbau und die Prüfungen ord-
    nungsgemäß durchgeführt werden.

       (9) Die oberste Landesbehörde, die von ihr be-
    stimmten oder die nach Landesrecht zuständigen
    Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Aner-
    kennung aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prü-
    fen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige
    prüfen lassen, ob insbesondere die Voraussetzungen
    für die Anerkennung gegeben sind, ob der Einbau und
    die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob
    die sich sonst aus der Anerkennung oder den Neben-
    bestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden."

23. § 60 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen.
    b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
       fügt:

        ,,(5b) Wird das hintere amtliche Kennzeichen
       durch einen Ladungsträger oder mitgeführte La-
       dung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am
BGBl. 1993, Seite 1030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1030
1030                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

       Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche
       Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für
       die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung
       gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend."

24. In § 67 Abs. 7 Nr. 2 werden nach dem Wort „Reifen"
    die Wörter „oder in den Speichen" eingefügt.

25. § 69 a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Einleitungssatz wird das Wort ,,(Zug)" durch
           das Wort ,,(Fahrze.ugkombination)" ersetzt.

       bb) In Nummer 7b werden nach den Wörtern „Auf-
           oder Absteigen" die Wörter ,, , über die Kennt-
           lichmachung von beweglichen Einstieghilfen"
           eingefügt.
       cc) In Nummer 18 wird nach der Angabe „9 Satz 2"
           die Angabe ,, , Abs. 9a" eingefügt und in der
           Angabe „oder Abs. 10 Satz 1" das Wort „Abs."
           gestrichen.
       dd) In Nummer 18c wird nach der Angabe „Abs. 3
           Satz 1" das Wort „oder" durch ein Komma
           ersetzt und nach der Angabe „Abs. 4 Satz 2"

           die Angabe „oder Abs. 6 Satz 1" eingefügt.

       ee) In Nummer 19 wird die Angabe,,§ 53a Abs. 1,
           2, 3 Satz 2" durch die Angabe,,§ 53a Abs. 1, 2
           Satz 1, Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

       ff)   Nach Nummer 25a wird folgende Nummer 25b

             eingefügt:

             „25b. des § 57 c Abs. 2, 4 oder 5 über die
                   Ausrüstung oder Benutzung der Ge-
                   schwindigkeitsbegrenzer;".
    b) In Absatz 4 werden im Einleitungssatz die Wörter
       ,,einen Zug" durch die Wörter „eine Kombination"
       ersetzt.

    c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 4 und 4a werden wie folgt ge-
           faßt:
             „4.   entgegen § 31 a Abs. 2 als Halter oder
                   dessen Beauftragter im Fahrtenbuch
                   nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt
                   die erforderlichen Angaben einträgt oder
                   nicht unverzüglich nach Beendigung der
                   betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit
                   der Beendigung mit seiner Unterschrift
                   einträgt,
             4a. entgegen § 31 a Abs. 3 ein Fahrtenbuch
                 nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt,".

       bb) Nach Nummer 6c werden folgende Num-
           mern 6d und 6e eingefügt:
             „6d. als Halter entgegen§ 57d Abs. 2 Satz 1
                  den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht
                  prüfen läßt,

             6e. als Fahrzeugführer entgegen § 57 d
                 Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung über
                 die Prüfung des Geschwindigkeitsbe-
                 grenzers nicht mitführt oder nicht aus-
                 händigt,".

26. In § 70 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird jeweils der
    Hinweis ,,§§ 32, 34 und 36" durch den Hinweis ,,§§ 32,
    32d, 34 und 36" ersetzt.

27. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:·
    a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2 (Be-
       triebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Än-
       derung der bauartbedingten Höchstgeschwindig-
       keit) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

       ,,§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (Mitführen eines
           Abdrucks der besonderen Betriebserlaubnis
           oder Bauartgenehmigung)

       gilt nicht für Änderungen, die vor dem 1. März 1985
       durchgeführt worden sind."

    b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 26 Abs. 4
       Satz 2 (Angabe des Geburtsortes in der Kartei)
       wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
       ,,§ 29 Abs. 4 (Angabe der Frist bis zur nächsten
           Hauptuntersuchung im Untersuchungsbericht)
           und
        § 29 Abs. 7 (Nachweis über die durchgeführte
          Hauptuntersuchung)

       tritt in Kraft für alle Hauptuntersuchungen, die nach

       dem 1. Januar 1995 durchgeführt werden."

    c) Die Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 4 Nr. 1
       Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe d und Nr. 3 Buch-
       stabe e, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2

       Buchstabe d, Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3

       Buchstabe c (Sonderbestimmungen, die im Saar-
       land für den grenzüberschreitenden Verkehr hin-
       sichtlich der Einzelachslast, der Doppelachslast
       bei Kraftfahrzeugen, der Doppelachslast bei An-
       hängern, des Gesamtgewichts bei Fahrzeugen mit
       nicht mehr als zwei Achsen, des Gesamtgewichts
       bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, des
       Gesamtgewichts von Zügen mit vier Achsen und
       des Gesamtgewichts einer zweiachsigen Sattel-
       zugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger,
       gelten) wird aufgehoben.
    d) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35d Abs. 2
       (Höhe der Trittstufen bei Kraftomnibussen) wird
       folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

       ,,§ 35d Abs. 3 (Blinkleuchten für gelbes Licht an
           beweglichen Einstieghilfen von Kraftomnibus-
           sen)
       ist spätestens ab 1. Oktober 1993 auf die von
       diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
       den Fahrzeuge anzuwenden."

   e) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 6
      (Bremsen an Krafträdern) wird folgende Über-
      gangsvorschrift eingefügt:
       ,,§ 41 Abs. 9 Satz 5 Halbsatz 1 (Bremswirkung am
           Anhänger)

       ist spätestens ab 1. Januar 1994 auf die von die-
       sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
       Anhänger sowie auf Kraftfahrzeuge, hinter denen
       die Anhänger mitgeführt werden, anzuwenden. Auf
       Anhänger, die vor dem 1. Januar 1994 erstmals in
       den Verkehr gekommen sind, bleibt § 41 Abs. 9
BGBl. 1993, Seite 1031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1031
   Satz 5 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden
   Fassung anwendbar."

f) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 9

   (Bremsen an Anhängern) werden folgende Über-

   gangsvorschriften eingefügt:

   ,,§ 41 Abs. 1O (Auflaufbremsen)
   ist spätestens ab 1. Juli 1994 auf die von diesem
   Tage an erstmals in den Verkehr kommenden
   Fahrzeuge anzuwenden. Auf Anhänger, die vor
   dem 1. Juli 1994 erstmals in den Verkehr gekom-
   men sind, bleibt § 41 Abs. 1O in der vor dem 1. Juli
   1993 geltenden Fassung anwendbar.
    § 41 Abs. 11 Satz 2 (keine eigene Bremse an
      Anhängern mit einer Achslast von mehr als
      0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t)
   ist spätestens ab 1. Januar 1994 auf die von die-
   sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden

   Anhänger anzuwenden. Bei Anhängern, die vor
   dem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr ge-
   kommen sind, darf die durch die Bauart bestimmte
   Höchstgeschwindigkeit mehr als 30 km/h betra-
   gen."

g) In der Übergangsvorschrift zu § 49 a Abs. 1 Satz 4
   (geometrische Sichtbarkeit) wird das Datum
   „ 1. Januar 1988" durch das Datum „ 1. Oktober
   1994" ersetzt und folgender Satz angefügt:
   „Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den
   Verkehr gekommen sind, dürfen § 49a Abs. 1
   Satz 4 einschließlich der Übergangsvorschrift in
   § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden
   Fassung entsprechen."

h) Nach der Übergangsvorschrift zu § 51 a (seitliche
   Kenntlichmachung) wird folgende Übergangsvor-
   schrift eingefügt:
   ,,§ 51 a Abs. 6 (Ausrüstung von Fahrzeugen· mit
       Seitenmarkierungsleuchten)
   ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf die von
   diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen-
   den Fahrzeuge anzuwenden."

i) Die Übergangsvorschrift zu § 53b Abs. 5 (Kennt-
   lichmachung von Hubladebühnen) wird wie folgt
   gefaßt:
   ,,§ 53 b Abs. 5 (Kenntlichmachung von Hublade-
       bühnen)
   ist spätestens anzuwenden:
   1. ab 1. Januar 1993 für Hubladebühnen an
      Fahrzeugen, die von diesem Tag an erstmals in
      den Verkehr kommen,

   2. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen

      Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem

      1. Oktober 1993 durchzuführen ist, für Hublade-

      bühnen an im Verkehr befindlichen Fahrzeu-
      gen,

   3. ab 1. Oktober 1993 in Fällen gemäß § 53b

      Abs. 5 Satz 7.
                           1

  Jedoch dürfen Blinkleuchten und rot-weiße Warn-
  markierungen für Hubladebühnen nach der bis
  zum 1. Juli 1993 geltenden Fassung des § 53b

       Abs. 5 noch bis zum 31. Dezember 1993 feilgebo-
       ten oder veräußert werden; ihre Verwendung bleibt
       zulässig."

    j) In der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5

       (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von

       mehrspurigen Fahrzeugen) werden in Nummer 2
       das Wort „Anhänger'' durch das Wort „Sattelan-
       hänger" und in Nummer 3 das Wort „Fahrzeuge"
       durch die Wörter „Kraftfahrzeuge und Sattelan-
       hänger" ersetzt.
    k) Nach der Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 2
       Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät nach der Richt-
       linie 75/443/EWG) werden folgende Übergangs-
       vorschriften eingefügt:
       ,,§ 57 c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen
           mit Geschwindigkeitsbegrenzern)
       ist spätestens anzuwenden:

       1. auf Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar 1994 an

          erstmals in den Verkehr kommen,
       2. auf Kraftfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar
          1988 und dem 1. Januar 1994 erstmals in den
          Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar
          1995.

        § 57 c Abs. 4 (Anforderungen an Geschwindig-
          keitsbegrenzer)
       ist spätestens ab dem 1. Januar 1994 anzuwen-
       den. Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegren-
       zern, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des
       Kraftfahrzeugs genehmigt wurden, und Geschwin-
       digkeitsbegrenzer mit einer Betriebserlaubnis nach
       § 22, die jeweils vor dem 1. Januar 1994 erstmals
       in den Verkehr gekommen sind, dürfen weiter ver-
       wendet werden."

28. Anlage VI 11 wird wie folgt geändert:
    a) In den Abschnitten 2.1.4 und 2.1.6 wird jeweils die
       Gewichtsangabe „2,8 t" durch die Gewichtsangabe
       ,,3,5 t" ersetzt.
    b) In Abschnitt 7.3.6 wird am Ende· der Punkt durch

       ein Komma ersetzt und folgender Abschnitt 7 .3. 7
       angefügt:

       „7.3.7 und wenn die nach 7.1 zuständige Behörde
              zugestimmt hat."
    c) Abschnitt 7.6 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
            „Die Ausbildung nach 7.3.5 und die Prüfung
            nach 7.3.6 müssen nur die Personen ablegen,
            die am 1. Juni 1989 nicht mit der Durchführung
            der Untersuchungen betraut waren und nach
            diesem Zeitpunkt erstmals betraut werden sol-

            len oder die länger als zwei Jahre einer Tech-

            nischen Prüfstelle oder Überwachungsorgani-

            sation nicht mehr angehören."

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „des Trägers der
           betreffenden Technischen Prüfstelle als

           Überwachungsorganisation" gestrichen.

    d) Abschnitt 7.7 erhält folgende Fassung:

       „7.7 Dem Träger einer Technischen Prüfstelle
            oder einer anderen Stelle, an der der Träger
BGBl. 1993, Seite 1032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1032
1032                                       Bundesgesetzblatt,

               der Technischen Prüfstelle maßgeblich betei-
               ligt ist, kann für den Bereich der Technischen

               Prüfstelle die Anerkennung erteilt werden;
Jahrgang 1993, Teil 1

                             Artikel 2

                      Änderungen

           von Ausnahmeverordnungen zur StVZO
               dies gilt für die andere Stelle jedoch nur, wenn
               der Träger der Technischen Prüfstelle auf
               eine Anerkennung verzichtet oder, sofern er
               bereits als Überwachungsorganisation aner-
               kannt ist, die Anerkennung zurückgibt. Die
               Vorschriften in 7.2.2 bis 7.2.6, 7.3 und 7.5
               sowie bei der Anerkennung einer anderen
               Stelle auch in 7.6 Satz 1 bis 3 sind entspre-
               chend anzuwenden."

29. Anlage XII wird wie aus dem Anhang zu dieser Verord-
    nung ersichtlich gefaßt.

30. Im Anhang werden nach den zu § 57 Abs. 2 anzuwen-

    denden Bestimmungen eingefügt:

     ,,§ 57c     Anhang 1              der Richtlinie 92/

     Abs. 4      und 3                 24/EWG des Rates

                                       vom 31. März 1992
                                       zur Angleichung der
                                       Rechtsvorschriften
                                       der Mitgliedstaaten
                                       über Geschwindig-
                                       keitsbegrenzungs-
                                       einrichtungen    und
                                       vergleichbare    Ge-
                                       schwindigkeitsbe-
                                       grenzungssysteme
                                       (ABI. EG Nr. L 129
                                       S. 154)."
  (1) § 2 der 39. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
27. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1431) wird aufgehoben.

  (2) § 4 der 42. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2479) wird aufgehoben.

                        Artikel 3
           Änderung der Gebührenordnung
          für Maßnahmen im Straßenverkehr
   In der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnah-

men im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865,

1298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
1. April 1993 (BGBI. 1S. 412) geändert worden i_st, wird im

2. Abschnitt nach der Gebührennummer 261.5 folgende

Gebührennummer 261.6 eingefügt:

,,261.6 Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeug-
        sachverständigen mit der Durchführung von Unter-
        suchungen nach Nummer 7.3.7 der Anlage VIII zur
        StVZO                            50,- bis 200,-".

                        Artikel 4
                      Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                    Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                    Bonn, den2aJu~ 1993
                                          Der Bundesminister für Verkehr
                                                   Wissmann
                                               Der Bundesminister
                                  für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
                                                  Klaus Töpfer
BGBl. 1993, Seite 1033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1033

                                                     Anhang
                                            (zu Artikel 1 Nr. 29)
                                                                                                           Anlage XII
                                                                                     (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d,
                                                                                       Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b und
                                                                                                  Nr. 3 Buchstabe b,
                                                                                           Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b)

                                    Bedingungen für die Gleichwertigkeit
                      von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen
                                an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs

      Definition der Luftfederung
      Ein Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische
      Vorrichtungen erzeugt wird.

2     Gleichwertigkeit mit der Luftfederung
      Ein Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen
      erfüllt:
2.1   Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse
      senkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der
      Federung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
2.2   Jede Achse muß mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydraulischen
      Dämpfer so angebracht sein, daß die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird.
2.3   Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muß über 20 % der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand,
      d. h. mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.
2.4   Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis der
      Federung nicht mehr als 50 % des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen.
2.5   Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen
      freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.
2.6   Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden die
      Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben.

3     Definition von Frequenz und Dämpfung
      In dieser Definition wird von einer gefederten Masse M (kg) über einer Antriebsachse oder einer Achsgruppe
      ausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Straßenoberfläche
      und gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffizienten von C Newton pro
      Meter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler Richtung. Die Bewegungsgleichung
      für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:

      Md2z +CdZ +KZ=O
        dt2   dt
      Die Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:

      F=-\~
             VM-~
      Die Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei

      Co=    2YKM
      ist.
      Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co.
      Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte
      Sinuskurve. Die Frequenz läßt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen
      benötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Schwingungspeaks, die
      in derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaks des ersten und des zweiten Schwingungs-
      zyklus A 1 und A 2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D

      D = _g_ =
             Co     21t
      Dabei ist In der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.

BGBl. 1993, Seite 1034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1034
1034                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

4      Prüfverfahren
       Um im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern sowie
       die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muß das beladene Fahrzeug entweder
       a) mit geringer Geschwindigkeit (5 km/h ± 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1
          gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersu-
          chen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben;
          oder
       b) am Fahrgestell heruntergezogen werden, so daß die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchsten
          statischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die
          daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
       c) am Fahrgestell hochgezogen werden, so daß die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse
          angehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus
          resultierende Schwingung untersucht; oder
       d) anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zuständi-
          gen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.
       Das Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungs-
       schreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze
       lassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die Dämpfung
       ermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem
       Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.



                                                     Abbildung 1

                                         Schwelle für Federungsprüfungen
                                                                                                  10-20 mm (Radius)

                                     Fahrtrichtung




                                                     Abbildung 2

                         Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung




                                                                                                      Zeit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1024. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3025933c46f77ee4….