Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 965
BGBl. 1992 I S. 965 · 33.349 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dreizehnte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 24. April 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und b,
Nr. 4 und 7, Abs. 3, der §§ 26a, 47 Abs. 1 Nr. 5 des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3
des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), Num-
mer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes
vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 4 einge-
fügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969
(BGBI. 1 S. 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),
Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1S. 2089), § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090), § 47
Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes
vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), verordnet der
Bundesminister für Verkehr, hinsichtlich § 6 Abs. 3 nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 16. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1134), wird wie
folgt geändert:
*) Mit dieser Verordnung werden in Artikel 1 die nachgenannten EG-Richt-
linien in deutsches Recht umgesetzt:
1. Nummer 5 (§ 30c Abs. 2) dient der Umsetzung der Richtlinie 74/483/
EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außen-
kanten bei Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 266 S. 49), zuletzt geändert
durch die Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 192
S. 43) zur Änderung bestimmter Richtlinien zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Industrieerzeugnisse hin-
sichtlich der Abkürzungszeichen für die Mitgliedstaaten,
2. Nummer 7 (§ 32 Abs. 4 Nr. 4) dient der Umsetzung der Richtlinie 85/3/
EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmes-
sungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Stra-
ßenfahrzeuge (ABI. EG Nr. L 2 S. 14), zuletzt geändert durch die
Richtlinie des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Richtlinie
85/3/EWG hinsichtlich der Festsetzung zulässiger Höchstabmessun-
gen von Lastzügen (ABI. EG Nr. L 37 S. 37) und
3. Nummer 24 Buchstabe b (zu § 41 Abs. 18 und § 41 b anzuwendende
Bestimmungen) dient der Umsetzung der Richtlinie 71/320/EWG des
Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraft-
fahrzeugen und deren Anhängern (ABI. EG Nr. L 202 S. 37), zuletzt
geändert durch die Richtlinie der Kommission vom 15. Juli 1991 zur
Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen
bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an
den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 233 S. 21 ).
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Hinweis auf § 30 b wird folgender Hin-
weis eingefügt:
,,§ 30c Vorstehende Außenkanten".
b) Der Hinweis auf § 32 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahr-
zeugkombinationen".
c) Nach dem Hinweis auf § 32c wird folgender Hin-
weis eingefügt:
,,§ 32d Kurvenlaufeigenschaften".
2. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Regelungen in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5 gelten auch
für Fahrerlaubnisse, die nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden
sind und die den in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5 genannten
Fahrerlaubnissen entsprechen."
3. § 18 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das
Zulassungsverfahren ausgenommenen
1. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einach-
sigen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
20 km/h,
2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe I und m
- ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindig-
keitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
gekennzeichnet sind, - und
3. Leichtkrafträder
müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein
eigenes amtliches Kennzeichen führen."
4. § 23 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Sie kann in fortlaufender Folge nach der Einteilung in
Anlage II in der Reihenfolge der Buchstabentafel der
Anlage III ausgegeben werden."
5. Nach § 30 b wird eingefügt:
,,§ 30c
Vorstehende Außenkanten
(1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so
hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unver-
meidbar gefährden.

966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraft-
wagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen."
6. § 31 b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Kraftfahrzeugen" durch
das Wort „Fahrzeugen" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt, und folgende Nummern 6 und 7 werden
angefügt:
„6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53 b Abs. 1
Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halb-
satz 2),
7. Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67
Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2)."
7. § 32 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 32
Abmessungen von Fahrzeugen
und Fahrzeugkombinationen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-
lich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42
Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles
- ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Win-
terdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht über-
schreiten:
1. allgemein 2,50m,
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen
Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen
und Sonderfahrzeugen mit auswechsel-
baren land- oder forstwirtschaftlichen
Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit
angebauten Geräten für die Straßenun-
terhaltung 3,00m,
3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00m,
4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten
von Kühlfahrzeugen, die für die Beförde-
rung von Gütern in temperaturgeführtem
Zustand bestimmt und geeignet sind und
a) entsprechend den Klassen B, C, E
und F der Anlage 1 des Übereinkom-
mens vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht
verderblicher Lebensmittel und über
die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu ver-
wenden sind (ATP) (BGBI. 1974 II
S. 565), ausgerüstet sind und
b) Seitenwände einschließlich der Wär-
medämmung in einer Dicke von min-
destens 45 mm haben, 2,60 m.
Unberücksichtigt bleiben Breitenüberschreitungen
durch Zollsiegel einschließlich ihrer Schutz- und Be-
festigungseinrichtungen, Reifen in der Berührungs-
zone mit der Fahrbahn, Schneeketten, Begrenzungs-
leuchten, Spurhalteleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger,
Umrißleuchten, Schlußleuchten, Parkleuchten, seit-
liche Rückstrahler, Rückfahrscheinwerfer an der Seite
von Kraftfahrzeugen, Spiegel, elastische Schmutzfän-
ger und ausfahrbare Trittstufen. Gemessen wird bei
geschlossenen Türen und Fenstern und bei Gerade-
ausstellung der Räder.
(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-
lich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42
Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles
folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m.
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-
lich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und
aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42
Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles
folgende Maße nicht überschreiten:
1 . bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
- ausgenommen Sattelanhänger - 12,00 m,
2. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahr-
zeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge,
deren Nutzfläche durch ein Gelenk unter-
teilt ist, bei denen der angelenkte Teil
jedoch kein selbständiges Fahrzeug dar-
stellt), 18,00 m.
(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mit-
geführter austauschbarer Ladungsträger und aller im
Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3)
darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der
Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht
überschreiten:
1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugma-
schine mit Sattelanhänger) und Fahr-
zeugkombinationen (Zügen) nach Art
eines Sattelkraftfahrzeugs - ausgenom-
men Sattelkraftfahrzeuge nach Num-
mer 2- 15,50 m,
2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugma-
schine mit Sattelanhänger), wenn die
höchstzulässigen Teillängen des Sattel-
anhängers
a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hin-
teren Begrenzung 12,00 m und
b) vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden, 16,50 m,
3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem
oder zwei Anhängern) - ausgenommen
Züge nach Nummer 4 - 18,00 m,
4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen
mit einem Anhänger bestehen, wenn die
höchstzulässigen Teillängen, parallel zur
Längsachse des Zuges gemessen,
a) größter Abstand zwischen dem vor-
dersten äußeren Punkt der Ladeflä-
che hinter dem Führerhaus des Last-
kraftwagens und dem hintersten
äußeren Punkt der Ladefläche des
Anhängers der Fahrzeugkombination,
abzüglich des Abstands zwischen der
hinteren Begrenzung des Kraftfahr-
zeugs und der vorderen Begrenzung
des Anhängers, ·1 s,65 m und
b) größter Abstand zwischen dem vor-
dersten äußeren Punkt der Lade-
fläche hinter dem Führerhaus des
Lastkraftwagens und dem hintersten

äußeren Punkt der Ladefläche des
Anhängers der Fahrzeugkombination
16,00 m
nicht überschritten werden, 18,35 m.
Bei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen
jedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen ein-
schließlich Aufbau.
(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs
(2) Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden
in den Kreis nach Absatz 1 darf kein Teil des Kraftfahr-
zeugs oder der Fahrzeugkombination diese Gerade
um mehr als 0,8 m nach außen überschreiten. Abwei-
chend davon dürfen selbstfahrende Mähdrescher
beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den
Kreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen
überschreiten."
9. § 34 b wird wie folgt geändert:
oder einer Fahrzeugkombination ist die Länge, die bei
voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgescho-
benen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladeprit-
schen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließ-
lich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile
(§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahr-
zeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraft-
fahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhän-
ger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinatio-
nen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugein-
richtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in
der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres
Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Per-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird der Wert „ 1,5 t" durch den Wert
,,2,00 t" ersetzt.
2. In Satz 3 wird der Wert „ 18 t" durch den Wert
,,24,00 t" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn
zwischen der ersten und letzten Laufrolle höch-
stens mit 9,00 t je Meter belasten."
sonen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränder- · 10. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
liche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen
diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Aus-
gangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.
(6) Überschreitungen der in den Absätzen 3 und 4
festgelegten höchstzulässigen Längen und Teillängen
,,Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Klein-
krafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von
mindestens 1 mm."
durch Luftansaugleitungen, Anschläge für austausch- 11. § 41 Abs. 15 wird wie folgt gefaßt:
bare Ladungsträger, Aufstiegshilfen, lichttechnische
Einrichtungen, Spiegel, Rammgummis, Hubladebüh-
nen und ähnliche Einrichtungen in Fahrtstellung, Auf-
fahrrampen in Fahrtstellung sowie durch Kühl- und
andere Nebenaggregate an der Stirnseite des Auf-
baus bleiben unberücksichtigt. Dies gilt jedoch nur,
wenn durch die genannten Einrichtungen die Lade-
fläche weder direkt noch indirekt verlängert wird.
(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen
zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der
Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 3. Längen-
überschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen
Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Über-
hangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeug-
kombinationen unberücksichtigt, sofern die Ladung
auch über die Ladestützen hinausragt.
(8) Auf die in Absatz 4 festgelegten Maße dürfen
keine Toleranzen gewährt werden."
8. Nach § 32 c wird eingefügt:
,,§ 32d
Kurvenlaufeigenschaften
(1) Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen
müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß ein-
,,(15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahr-
zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 9 t müssen außer mit den Bremsen nach den
vorstehenden Vorschriften mit einer Dauerbremse
ausgerüstet sein. Als Dauerbremse gelten Motor-
bremsen oder in der Bremswirkung gleichartige Ein-
richtungen. Die Dauerbremse muß mindestens eine
Leistung aufweisen, die der Bremsbeanspruchung
beim Befahren eines Gefälles von 7 vom Hundert und
6 km Länge durch das voll beladene Fahrzeug mit
einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht. Bei
Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 9 t muß die Betriebsbremse den Anforderun-
gen des Satzes 3 entsprechen, bei Sattelanhängern
nur dann, wenn das um die zulässige Aufliegelast
verringerte zulässige Gesamtgewicht mehr als 9 t
beträgt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für
1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
und
2. Fahrzeuge, die nach § 58 für eine Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekenn-
zeichnet sind und die mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h betrieben werden."
12. In§ 41 a Abs. 1 werden die Wörter „vom 27. Februar
schließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträ-
ger (§ 42 Abs. 3) die bei einer Kreisfahrt von 360 °
überstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius
von 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat.
Dabei muß die vordere - bei hinterradgelenkten Fahr-
1980 (BGBI. 1 S. 184)" durch die Wörter „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989
(BGBI. 1 S. 843)" ersetzt.
zeugen die hintere - äußerste Begrenzung des Kraft- 13. In § 49 a Abs .. 9 Satz 1 werden nach dem Wort
fahrzeugs auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt
werden.
,,Schlußleuchten," die Wörter „Nebelschlußleuchten,
Spurhalteleuchten, Umrißleuchten," eingefügt.

968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
14. § 52 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Kraftfahrzeuge, die für Krankentransport oder
Notfallrettung besonders eingerichtet und nach
dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen
anerkannt sind, ...
15. In § 53b Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4 werden
jeweils der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgende Wörter angefügt:
„sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt
werden."
16. § 54 Abs. 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. an mehrspurigen Fahrzeugen - ausgenommen
Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft-
liche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel
zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach
hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd
beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung
zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Num-
mer 1 nicht erforderlich."
17. In§ 60 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen, und am Anfang
von Satz 5 (alt) wird das Wort „Sie" durch das Wort
,,Kennzeichen" ersetzt.
18. In § 60 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit
Ausnahme der in" die Wörter,,§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
oder in" eingefügt.
19. § 69a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a ein-
gefügt:
,, 1 a. des § 30c Abs. 1 über vorstehende Außen-
kanten;".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. des § 32 Abs. 1 bis 4 über Abmessungen von
Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;".
c) Nach Nummer 3b wird folgende Nummer 3c ein-
gefügt:
,,3c. des§ 32d Abs. 1 oder 2 Satz 1 über Kurven-
laufeigenschaften;".
d) In Nummer 13 wird die Angabe „ 15, 16" durch die
Angabe „ 15 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 16" ersetzt.
e) Nummer 19a wird wie folgt gefaßt:
.. 19 a. des § 53 b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2,
Abs. 2 Satz 1 Ibis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3
Satz 1, Abs. 4 oder 5 über die Ausrüstung
oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten
oder Hubladebühnen;".
20. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Übergangsbestimmungen zu folgenden Vor-
schriften werden gestrichen:
1. § 22a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warn-
leuchten),
2. § 22a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen),
3. § 23 Abs. 1 Satz 4 (Angabe des Geburtsortes
im Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kenn-
zeichens),
4. § 23 Abs. 6 (Verwendung eines Personen-
kraftwagens für bestimmte Personenbeförde-
rungen),
5. § 24 letzter Halbsatz (Inhalt des Anhängerver-
zeichnisses),
6. § 32 Abs. 1 (Abmessungen von Fahrzeugen
und Zügen einschließlich austauschbarer
Ladungsträger),
7. § 32 Abs. 2 (Kurvenlauf von Kraftfahrzeugen
und Zügen einschließlich mitgeführter aus-
tauschbarer Ladungsträger),
8. § 35 i Abs. 2 (Verbot, Fahrgäste ohne geeig-
nete Rückhalteeinrichtungen liegend zu beför-
dern),
9. § 36 Abs. 2 Satz 4 (Profiltiefe),
10. § 38 Abs. 2 (Lenkhilfe),
11. § 41 Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage),
12. § 42 Abs. 3 Satz 2 (Behandlung austauschba-
rer Ladungsträger als Fahrzeugteile),
13. § 51 a (seitliche Kenntlichmachung von Kran-
kenfahrstühlen),
14. § 52 Abs. 4 Nr. 2 (Anerkennung von Fahrzeu-
gen als Pannenhilfsfahrzeuge),
15. § 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung mit
Abschleppachsen abgeschleppter Fahr-
zeuge),
16. § 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an
Schulbussen),
17. § 54 a Abs. 2 (Ausleuchtung der Ein- und
Ausstiege von Kraftomnibussen),
18. § 56 Abs. 2 Nr. 5 (ein Rückspiegel),
19. § 60a Abs. 1 a (reflektierende Versicherungs-
kennzeichen),
20. § 66 a Abs. 4 (Rückstrahler),
21. § 67 Abs. 3 (zusätzliche weiße Rückstrahler),
22. § 67 Abs. 4 (zusätzliche rote Rückstrahler „Z"),
23. § 67 Abs. 7 (seitliche Kenntlichmachung),
24. Anlage VIII Abschnitt 2.1.2.1 (erste Haupt-
untersuchung bei erstmals in den Verkehr
gekommenen Personenkraftwagen),
25. Anlage VIII Abschnitt 2.1.6 (Zeitabstand der
Untersuchungen),
26. Anlage VIII Abschnitt 2.1.8 (Bremsensonder-
untersuchungen),
27. Anlage VIII Abschnitt 2.1 .8 (Behinderten-
Transportfahrzeuge),
28. Anlage IX (Prüfplakette),
29. Muster 6 und 8 (Versicherungsbestätigung,
Mitteilung), 9 und 10 (Anzeige, Bescheid).
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 3
(Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirt-

schaftliche Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht)
wird eingefügt:
,,§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (eigenes amtliches Kenn-
zeichen für Anhänger nach § 18 Abs. 2 Nr. 6
Buchstabe I und m)
gilt für erstmals in den Verkehr kommende Anhän-
ger ab 1 . Juni 1992. Für die vor diesem Zeitpunkt in
den Verkehr gekommenen Anhänger
1. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 2 t ist spätestens bis 31. März 1994
und
2. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 2 t ist spätestens bis 31 . Oktober 1994
ein eigenes amtliches Kennzeichen zu beantragen.
Mit dem Antrag ist ein Nachweis über eine Haupt-
untersuchung vorzulegen, in welchem die Vor-
schriftsmäßigkeit des Anhängers im Sinne von § 29
Abs. 2a bescheinigt wird."
c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30 b (Berech-
nung des Hubraums) ~ird eingefügt:
,,§ 30c Abs. 2 (vorstehende Außenkanten an Per-
sonenkraftwagen)
ist spätestens ab 1. Januar 1993 auf Personen-
kraftwagen anzuwenden, die auf Grund einer
Betriebserlaubnis nach § 20 von diesem Tage an
erstmals in den Verkehr kommen. Andere Perso-
nenkraftwagen müssen § 30c Abs. 1 oder 2 ent-
sprechen."
d) In der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b (Breite von land- oder forstwirtschaft-
lichen Arbeitsgeräten) wird die Angabe ,,§ 32
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe,,§ 32
Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
e) Die Übergangsvorschriften zu § 32 Abs. 1 Nr. 3
(Teillängen von Sattelanhängern), zu § 32 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe b (Länge von Kombinationen von
Fahrzeugen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs)
und zu§ 32 Abs. 1 Nr. 3 (veränderliche Länge von
Fahrzeugkombinationen) werden durch folgende
Übergangsvorschriften ersetzt:
,,§ 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 (Teillängen von Sattelan-
hängern und Länge von Sattelkraftfahrzeugen
sowie von Fahrzeugkombinationen nach Art
eines Sattelkraftfahrzeugs)
Sattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erst-
mals in den Verkehr gekommen sind, und Sattelan-
hänger, deren Ladefläche nicht länger als 12,60 m
ist, brauchen nicht den Teillängen nach § 32 Abs. 4
Nr. 2 zu entsprechen; sie dürfen in Fahrzeugkom-
binationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 weiter verwendet
werden.
§ 32 Abs. 4 Nr. 4 (Teillängen und Länge von Zügen
(Lastkraftwagen mit einem Anhänger))
gilt spätestens ab 1. Dezember 1992. Züge, die die
Teillängen nicht erfüllen und deren Lastkraftwagen
oder Anhänger vor dem 1. Dezember 1992 erst-
mals in den Verkehr gekommen sind, dürfen bis
zum 31. Dezember 1998 weiter betrieben werden;
für sie gilt § 32 Abs. 4 Nr. 3.
§ 32 Abs. 5 Satz 2 (veränderliche Länge von Fahr-
zeugkombinationen)
ist spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von die-
sem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden
Anhänger anzuwenden.
§ 32 Abs. 8 (Toleranzen)
ist auf Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4
Nr. 1 und 3 spätestens ab 1. Januar 1999 anzu-
wenden."
f) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 14
Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit Unterlegkeilen) wird
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,§ 41 Abs. 15 (Dauerbremse bei Anhängern)
Die Einrichtung am Anhänger zur Betätigung der
Betriebsbremse als Dauerbremse ist spätestens
bis zur nächsten Bremsensonderuntersuchung
auszubauen, die nach dem 1. Oktober 1992 durch-
geführt wird; dies gilt nicht für Anhänger mit Einlei-
tungsbremsanlage nach Anlage I Kapitel XI Sach-
gebiet B Abschnitt III Nr. 2 Abs. 43 Nr. 3 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885, 1102)."
g) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18
(EG-Bremsanlage) wird folgende Übergangsvor-
schrift eingefügt:
,,§ 41 Abs. 18 in Verbindung mit der hierzu im
Anhang Buchstabe f anzuwendenden Bestim-
mung (Richtlinie 91/422/EWG)
ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf erstmals in
den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden."
h) Die Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5
(zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von
mehrspurigen Fahrzeugen) wird wie folgt gefaßt:
,,§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an
den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeu-
gen)
ist spätestens
1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr
kommende Kraftfahrzeuge,
2. ab 1 . Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr
kommende Anhänger und
3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen
Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli
1993 durchzuführen ist, auf andere Fahrzeuge
anzuwenden."
i) Nach der Übergangsvorschrift zum Abschnitt
,, Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V (~enn-
zeichen in fetter Engschrift) wird folgende Uber-
gangsvorschrift eingefügt:
„Anlage VIII Abschnitt 2.1 .3 (Zeitabstand der
Untersuchungen für andere Kraftfahrzeuge)
ist spätestens ab 1. Januar 1993 anzuwenden."
21. Die Überschrift der Anlage II wird wie folgt gefaßt:
„Einteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für
die Fahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeug-
kennzeichen".
22. Im Abschnitt Ergänzungsbestimmungen der Anlage V
(Seite 3) werden Satz 1 und Satz 2 gestrichen.

970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
23. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2.1 .3 wird wie folgt gefaßt:
„2.1.3 Kraftomnibusse und andere
Kraftfahrzeuge mit mehr als
8 Fahrgastplätzen 12 3 12".
b) In Abschnitt 2.1.6 werden in der Überschrift nach
dem Wort „Selbstfahrende" die Wörter „und ange-
hängte" eingefügt.
c) In Abschnitt 2.1. 7 werden in der Überschrift nach
dem Wort „Anhänger" die Wörter ,,(ausgenommen
Anhänger nach 2.1.6)" eingefügt.
d) In Abschnitt 2.1.8 werden die Wörter
,,mit mehr als 8 Fahrgastplätzen 12 3 12"
gestrichen.
24. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Vor den zu§ 32c Abs. 4 anzuwendenden Bestim-
mungen wird eingefügt:
,,§ 30c Anhang 1, der Richtlinie 74/
Abs.2 Nr. 1, 2, 483/EWG des Rates
5 und 6, vom 17. September
Anhang II 1974 zur Anglei-
chung der Rechts-
vorschriften der Mit-
gliedstaaten über
die vorstehenden
Außenkanten bei
Kraftfahrzeugen
(ABI. EG Nr. L 266
S. 4), geändert
durch die
a) Richtlinie
79/488/EWG der
Kommission vom
18. April 1979
(ABI. EG Nr.
L 128 S. 1),
b) Richtlinie
87/354/EWG des
Rates vom
25. Juni 1987
(ABI. EG Nr.
L 192 S. 43)."
b) In der Liste der zu § 41 Abs. 18 und § 41 b anzu-
wendenden Bestimmungen wird in Buchstabe e
der Punkt durch ein Komma ersetzt, und folgender
Buchstabe wird angefügt:
„f) Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom
15. Juli 1991 (ABI. EG Nr. L 233 S. 21)."
c) In der Liste der zu § 50 Abs. 8 und§ 51 b anzuwen-
denden Bestimmungen werden die Wörter
„Abschnitte der ECE-Regelung
1, 2, 5, 6 Nr. 53 über den
und Anhang 3 Anbau der Beleuch-
tungs- und Lichtsi-
gnaleinrichtungen
an Krafträdern
(BGBI. 1986 II
s. 1012)."
gestrichen.
Artikel 2
Änderung von Ausnahmeverordnungen zur StVZO
(1) In § 1 Abs. 2 Satz 2 der 15. Ausnahmeverordnung
zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBI. 1S. 263) werden
die Wörter „Zentrale Militärkraftfahrtstelle, 4 Düssel-
dorf 27, Bismarckweg 9" durch die Wörter „Zentrale Mili-
tärkraftfahrtstelle, Düsseldorf," ersetzt.
(2) Die 22. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
12. November 197q (BGBI. 1 S. 1663) wird aufgehoben.
(3) § 2 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
22. April 1988 (BGBI. 1 S. 562), geändert durch Artikel 2
Abs. 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1
S. 1489), wird aufgehoben.
(4) Die 36. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 8. Juni
1988 (BGBI. 1 S. 741) wird aufgehoben.
(5) § 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2392) wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verord-
nung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober
1991 (BGBI. 1 S. 1992) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift vor Nummer 53 wird das Wort
,,Zügen" durch das Wort „Fahrzeugkombinationen"
ersetzt.
2. In Nummer 53 wird in der StVZO-Spalte das Zitat
,,§ 32 Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 2"
durch das Zitat
,,§ 32 Abs. 1 bis 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 2"
ersetzt.
3. In Nummer 54 wird in der StVZO-Spalte das Zitat
,,§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3"
durch das Zitat
,,§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1 bis 4
§ 69a Abs. 5 Nr. 3"
ersetzt.
4. Nach Nummer 54 werden die Überschrift „Kurvenlauf-
eigenschaften" sowie folgende Nummern eingesetzt:
Lfd. Tatbestand StVZO Regelsatz
Nr. in DM
und Fahr-
verbot
,,54c: Kraftfahrzeug oder § 32d Abs. 1, 2 100
Fahrzeugkombi- Satz 1
nation in Betrieb § 69a Abs. 3
genommen, ob- Nr. 3c
wohl die vorge-
schriebenen Kur-
venlaufeigen-
schatten nicht ein-
gehalten waren

Lfd. Tatbestand StVZO Regelsatz
Nr . in DM
und Fahr-
verbot
54b Als Halter die § 31 Abs. 2 150"
Inbetriebnahme i.V.m. § 32d
eines Kraftfahr- Abs. 1, 2
zeugs oder einer Satz 1
Fahrzeugkombi- § 69a Abs. 5
nation angeordnet Nr. 3
oder zugelassen,
obwohl die vorge-
schriebenen Kur-
venlaufeigen-
schatten nicht ein-
gehalten waren
Artikel 4
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Fahrzeugregisterverord-
nung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305), geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 1990
(BGBI. 1 S. 2327), werden in der Klammer nach dem Wort
„Vereinigung" ein Komma und die Wörter „Anschrift des
Halters" eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. April 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 965. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1eae27021c33d453….