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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 727
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Sortenschutzgesetzes
Vom 27. März 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sortenschutzgesetzes
Das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2170), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 7. März 1990 (BGBI. 1S. 422), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Voraussetzungen des Sortenschutzes
Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte)
erteilt, wenn sie
1. unterscheidbar,
2. homogen,
3. beständig,
4. neu und
5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung
bezeichnet
ist."
2. § 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 6
Neuheit
Eine Sorte ist neu, wenn Vermehrungsmaterial oder
Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten
oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag
nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu
gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wor-
den ist:
1. im Inland ein Jahr,
2. im Ausland vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und
Baumarten sechs Jahre."
3. § 10 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. bei Sorten von Arten, die üblicherweise als
Gehölze oder andere Obst- oder Zierpflanzen
genutzt werden,
a) Vermehrungsmaterial der Sorte zu anderen
Zwecken als zum Inverkehrbringen zu erzeu-
gen,
b) Pflanzen oder Pflanzenteile, die aus Vermeh-
rungsmaterial hervorgegangen sind, das ohne
Zustimmung des Sortenschutzinhabers er-
zeugt worden war, in den Verkehr zu bringen
oder hierfür einzuführen,".
4. In § 10 Satz 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 17
Abs. 2, § 23 Abs. 3 Satz 3 und § 40 a Abs. 1 Satz 1
werden jeweils die Worte „Geltungsbereich dieses
Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt.
5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 3"
durch die Angabe „Nr. 1 bis 3" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 13
Dauer des Sortenschutzes
Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfund-
zwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baum-
arten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung
folgenden Kalenderjahres."
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Angehörigen eines anderen Verbandsstaates
sowie natürlichen und juristischen Personen
und Personenhandelsgesellschaften mit Wohn-
sitz oder Sitz in einem anderen Verbandsstaat
und".
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" durch die Worte „in
einem Mitgliedstaat" ersetzt.
8. In § 17 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 und 5 werden jeweils
die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes" durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
9. § 39 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. entgegen § 1O Satz 1 Nr. 2 Vermehrungsmaterial
erzeugt oder .Pflanzen oder Pflanzenteile in den
Verkehr bringt oder hierfür einführt,".
1O. Die §§ 41 und 42 werden durch folgende Vorschrift
ersetzt:
,,§ 41
Übergangsvorschriften
(1) Für Sorten, für die beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes Sortenschutz
1. nach dem Saatgutgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7822-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1
S. 686), in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Sorten-
schutzgesetzes vom 20. Mai 1968 (BGBI. 1S. 429)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 105, 286) noch besteht
oder
2. nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 in
der jeweils geltenden Fassung erteilt oder bean-
tragt worden ist,
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maß-
gabe, daß im Falle der Nummer 1 die Erteilung des
Sortenschutzes nach § 31 Abs. 2 nur zurückgenom-
men werden kann, wenn sich ergibt, daß die Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes bei
Erteilung des Sortenschutzes nicht vorgelegen haben.

728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Ist für eine Sorte oder ein Verfahren zu ihrer
Züchtung vor dem Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz
auf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist,
ein Patent erteilt oder angemeldet worden, so kann
der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger die Patent-
anmeldung oder der Inhaber des Patents das Patent
aufrechterhalten oder für die Sorte die Erteilung des
Sortenschutzes beantragen. Beantragt er die Ertei-
lung des Sortenschutzes, so steht ihm der Zeitrang
der Patentanmeldung als Zeitvorrang für den Sorten-
schutzantrag zu;§ 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Dauer des erteilten Sortenschutzes verkürzt sich
um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen der
Einreichung der Patentanmeldung und dem Antrags-
tag. Ist die Erteilung des Sortenschutzes unanfechtbar
geworden, so können für die Sorte Rechte aus dem
Patent oder der Patentanmeldung nicht mehr geltend
gemacht werden; ein anhängiges Patenterteilungsver-
fahren wird nicht fortgeführt.
(3) Sorten, für die der Schutzantrag bis zu einem
Jahr nach dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem dieses
Gesetz auf die sie betreffende Art anwendbar gewor-
den ist, gelten als neu, wenn Vermehrungsmaterial
oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berech-
tigten oder seines Rechtsvorgängers nicht früher als
vier Jahre, bei Rebe und Baumarten nicht früher als
sechs Jahre vor dem genannten Zeitpunkt zu gewerb-
lichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden sind.
Wird unter Anwendung des Satzes 1 Sortenschutz
erteilt, so verkürzt sich seine Dauer um die Zahl der
vollen Kalenderjahre zwischen dem Beginn des lnver-
kehrbringens und dem Antragstag."
11. Die§§ 43 und 44 werden gestrichen;§ 45 wird§ 42.
Artikel 2
Unanwendbarkeit
von Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
Die in Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5
Buchstabe e Abs. 2 und Buchstabe f Abs. 1 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1011) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwen-
den.
Artikel 3
Änderung des Patentgesetzes
In§ 2 Nr. 2 Satz 2 des Patentgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI.
1981 1S. 1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1991 II S. 1354) geändert
worden ist, werden die Worte „sowie auf Erfindungen von
Pflanzensorten, die ihrer Art nach nicht im Artenverzeich-
nis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind, und von Ver-
fahren zur Züchtung einer solchen Pflanzensorte" gestri-
chen.
Artikel 4
Aufhebung der Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sorten-
schutzgesetz vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2325),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1990
(BGBI. 1 S. 557), wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. März 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel

Siebte Verordnung
zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
Vom 20. März 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits-
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch
Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1
S. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des
Ausschusses für technische Arbeitsmittel:
Artikel 1
Die Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986
(BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1193), wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE)
e. V.
VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut - VDE-
Prüfstelle
Merianstraße 28
6050 Offenbach".
2. Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Technischer Überwachungs-Verein
Berlin-Brandenburg e. V.
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Alboinstraße 56
1000 Berlin 42".
3. Nummer 14.19 wird wie folgt gefaßt:
,, 14.19 Institut für Gefahrstoff-Forschung (IGF)
der Bergbau-Berufsgenossenschaft
Waldring 97
4630 Bochum 1 ".
4. Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:
„18. DEKRA AG
- Prüf- und Zertifizierungsstelle -
Schulze-Delitzsch-Straße 49
7000 Stuttgart 80".
5. Nach Nummer 49 werden folgende Nummern 50 bis 52
angefügt:
„50. Technischer Überwachungs-Verein Thüringen
e. V.
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Melchendorfer Straße 64
0-5010 Erfurt
51. Gesellschaft für Fertigungstechnik und Ent-
wicklung
Schmalkalden/Chemnitz mbH (GFE)
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Am Bad 2
0-6080 Schmalkalden
52. Wissenschaftlich-Technisches Zentrum
der holzverarbeitenden Industrie GmbH
(WTZ Holz)
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Zellescher Weg 24
0-8020 Dresden".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. März 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 727. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 17ec8a19c49571fc….