Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 727

BGBl. 1992 I S. 727 · 11.308 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1992, Seite 727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 727
                                             Erstes Gesetz
                                 zur Änderung des Sortenschutzgesetzes
                                                   Vom 27. März 1992

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1

            Änderung des Sortenschutzgesetzes

  Das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2170), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 7. März 1990 (BGBI. 1S. 422), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                               ,,§ 1
               Voraussetzungen des Sortenschutzes
       Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte)
    erteilt, wenn sie

    1. unterscheidbar,
    2. homogen,
    3. beständig,

    4. neu und

    5. durch   eine       eintragbare   Sortenbezeichnung
       bezeichnet

    ist."

 2. § 6 wird wie folgt gefaßt:
                               ,,§ 6

                              Neuheit

       Eine Sorte ist neu, wenn Vermehrungsmaterial oder
    Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten
    oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag
    nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu

    gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wor-

    den ist:
    1. im Inland ein Jahr,
    2. im Ausland vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und
       Baumarten sechs Jahre."
 3. § 10 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

    „2. bei Sorten von Arten, die üblicherweise als
        Gehölze oder andere Obst- oder Zierpflanzen
        genutzt werden,

            a) Vermehrungsmaterial der Sorte zu anderen

               Zwecken als zum Inverkehrbringen zu erzeu-
               gen,

            b) Pflanzen oder Pflanzenteile, die aus Vermeh-
               rungsmaterial hervorgegangen sind, das ohne
               Zustimmung des Sortenschutzinhabers er-

               zeugt worden war, in den Verkehr zu bringen

               oder hierfür einzuführen,".

 4. In § 10 Satz 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 17
    Abs. 2, § 23 Abs. 3 Satz 3 und § 40 a Abs. 1 Satz 1
    werden jeweils die Worte „Geltungsbereich dieses
    Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt.
 5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 3"
    durch die Angabe „Nr. 1 bis 3" ersetzt.

 6. § 13 wird wie folgt gefaßt:
                          ,,§ 13

                 Dauer des Sortenschutzes

       Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfund-
    zwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baum-
    arten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung
    folgenden Kalenderjahres."

 7. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
       „3. Angehörigen eines anderen Verbandsstaates
           sowie natürlichen und juristischen Personen
           und Personenhandelsgesellschaften mit Wohn-
           sitz oder Sitz in einem anderen Verbandsstaat
           und".

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-
       bereich dieses Gesetzes" durch die Worte „in

       einem Mitgliedstaat" ersetzt.

 8. In § 17 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 und 5 werden jeweils

    die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses
    Gesetzes" durch die Worte „im Ausland" ersetzt.

 9. § 39 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

    „2. entgegen § 1O Satz 1 Nr. 2 Vermehrungsmaterial
        erzeugt oder .Pflanzen oder Pflanzenteile in den
        Verkehr bringt oder hierfür einführt,".

1O. Die §§ 41 und 42 werden durch folgende Vorschrift

    ersetzt:

                          ,,§ 41
                   Übergangsvorschriften
     (1) Für Sorten, für die beim Inkrafttreten dieses
    Gesetzes Sortenschutz

    1. nach dem Saatgutgesetz in der im Bundesgesetz-
       blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7822-1, ver-
       öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
       durch Gesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1

       S. 686), in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Sorten-
       schutzgesetzes vom 20. Mai 1968 (BGBI. 1S. 429)

       in der Fassung der Bekanntmachung vom
       4. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 105, 286) noch besteht
       oder

    2. nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 in

       der jeweils geltenden Fassung erteilt oder bean-

       tragt worden ist,
   gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maß-
   gabe, daß im Falle der Nummer 1 die Erteilung des
   Sortenschutzes nach § 31 Abs. 2 nur zurückgenom-
   men werden kann, wenn sich ergibt, daß die Voraus-
   setzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes bei
   Erteilung des Sortenschutzes nicht vorgelegen haben.
BGBl. 1992, Seite 728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 728
728                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

      (2) Ist für eine Sorte oder ein Verfahren zu ihrer
   Züchtung vor dem Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz

   auf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist,
   ein Patent erteilt oder angemeldet worden, so kann
   der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger die Patent-
   anmeldung oder der Inhaber des Patents das Patent
   aufrechterhalten oder für die Sorte die Erteilung des
   Sortenschutzes beantragen. Beantragt er die Ertei-
   lung des Sortenschutzes, so steht ihm der Zeitrang
   der Patentanmeldung als Zeitvorrang für den Sorten-
   schutzantrag zu;§ 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
   Die Dauer des erteilten Sortenschutzes verkürzt sich
   um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen der
   Einreichung der Patentanmeldung und dem Antrags-
   tag. Ist die Erteilung des Sortenschutzes unanfechtbar
   geworden, so können für die Sorte Rechte aus dem
   Patent oder der Patentanmeldung nicht mehr geltend
   gemacht werden; ein anhängiges Patenterteilungsver-
   fahren wird nicht fortgeführt.

      (3) Sorten, für die der Schutzantrag bis zu einem
   Jahr nach dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem dieses
   Gesetz auf die sie betreffende Art anwendbar gewor-
   den ist, gelten als neu, wenn Vermehrungsmaterial
   oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berech-
   tigten oder seines Rechtsvorgängers nicht früher als
   vier Jahre, bei Rebe und Baumarten nicht früher als
   sechs Jahre vor dem genannten Zeitpunkt zu gewerb-
   lichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden sind.
   Wird unter Anwendung des Satzes 1 Sortenschutz
   erteilt, so verkürzt sich seine Dauer um die Zahl der

   vollen Kalenderjahre zwischen dem Beginn des lnver-
   kehrbringens und dem Antragstag."

11. Die§§ 43 und 44 werden gestrichen;§ 45 wird§ 42.

                         Artikel 2

                Unanwendbarkeit
     von Maßgaben nach dem Einigungsvertrag

  Die in Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5
Buchstabe e Abs. 2 und Buchstabe f Abs. 1 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1011) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwen-
den.
                          Artikel 3

             Änderung des Patentgesetzes
   In§ 2 Nr. 2 Satz 2 des Patentgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI.
1981 1S. 1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1991 II S. 1354) geändert
worden ist, werden die Worte „sowie auf Erfindungen von
Pflanzensorten, die ihrer Art nach nicht im Artenverzeich-
nis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind, und von Ver-
fahren zur Züchtung einer solchen Pflanzensorte" gestri-
chen.
                         Artikel 4

           Aufhebung der Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
  Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sorten-
schutzgesetz vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2325),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1990
(BGBI. 1 S. 557), wird aufgehoben.

                         Artikel 5

                       Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                            gewahrt.

                              Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                              Bonn, den 27. März 1992
                                           Der Bundespräsident
                                               Weizsäcker
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut Kohl
                                        Der Bundesminister
                             für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                             1. Kiechle
                                     Der Bundesminister der Justiz
                                               Kinkel
BGBl. 1992, Seite 729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 729
                                         Siebte Verordnung
                       zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
                                                 Vom 20. März 1992

  Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits-
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch
Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1
S. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des
Ausschusses für technische Arbeitsmittel:

                        Artikel 1
   Die Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986
(BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1193), wird wie folgt
geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
   "1.     Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE)
           e. V.
           VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut - VDE-
           Prüfstelle
           Merianstraße 28
           6050 Offenbach".

2. Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

   „4.     Technischer Überwachungs-Verein
           Berlin-Brandenburg e. V.
           - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
           Alboinstraße 56
           1000 Berlin 42".

3. Nummer 14.19 wird wie folgt gefaßt:
   ,, 14.19 Institut für Gefahrstoff-Forschung (IGF)

           der Bergbau-Berufsgenossenschaft
           Waldring 97
           4630 Bochum 1 ".

4. Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:
   „18.    DEKRA AG
           - Prüf- und Zertifizierungsstelle -
           Schulze-Delitzsch-Straße 49
           7000 Stuttgart 80".

5. Nach Nummer 49 werden folgende Nummern 50 bis 52
   angefügt:

   „50.    Technischer Überwachungs-Verein Thüringen
           e. V.
           - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
           Melchendorfer Straße 64
           0-5010 Erfurt

     51.   Gesellschaft für Fertigungstechnik und Ent-
           wicklung
           Schmalkalden/Chemnitz mbH (GFE)
           - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
           Am Bad 2
           0-6080 Schmalkalden

     52.   Wissenschaftlich-Technisches Zentrum
           der holzverarbeitenden Industrie GmbH

           (WTZ Holz)
           - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
           Zellescher Weg 24
           0-8020 Dresden".

                        Artikel 2

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 20. März 1992
                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                 Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 727. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 17ec8a19c49571fc….