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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 674
BGBl. 1992 I S. 674 · 5.720 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes
und zur Aufstockung des Fonds „Deutsche Einheit"
Vom 16. März 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des Strukturhilfegesetzes
(1) Das Strukturhilfegesetz vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2358) wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991
aufgehoben.
(2) Der Bund leistet im Jahr 1992 als Finanzhilfe und
einmalige pauschale Überbrückungshilfe an die Länder
Bayern 51 600 000 DM,
Berlin 23 500 000 DM,
Bremen 20 600 000 DM,
Hamburg 36 900 000 DM,
Niedersachsen 212 900 000 DM,
Nordrhein-Westfalen 246 800 000 DM,
Rheinland-Pfalz 88 800 000 DM,
Saarland 36 600 000 DM
und Schleswig-Holstein 82 300 000 DM.
(3) Auf Finanzhilfen, die bis zum 31. Dezember 1991
nach dem Strukturhilfegesetz gewährt worden sind, sowie
auf die als pauschale Überbrückungshilfe nach Absatz 2
gewährten Finanzhilfen sind die Vorschriften des Struktur-
hilfegesetzes auch nach dem 31. Dezember 1991 anzu-
wenden.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit"
Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Deutsche
Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1314), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 werden die Sätze 1 bis 3 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Der Fonds dient der Erfüllung der Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 28 des Staats-
vertrages mit der Deutschen Demokratischen Republik
vom 18. Mai 1990 und der Leistung weiterer Hilfen an
die Deutsche Demokratische Republik. Der Fonds
dient auch der Leistung von Hilfen an die Länder Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Hilfen werden in
den Jahren 1990 bis 1994 gewährt und betragen insge-
samt 146,3 Milliarden DM. Davon können im Jahre
1990 Leistungen in Höhe von 22 Milliarden DM, im
Jahre 1991 in Höhe von 35 Milliarden DM, im Jahre
1992 in Höhe von 33,9 Milliarden DM, im Jahre 1993 in
Höhe von 31,5 Milliarden DM und im Jahre 1994 in
Höhe von 23,9 Milliarden DM erbracht werden. Die
jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1 . Januar
1991 als besondere Unterstützung den vorgenannten
Ländern zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Ein-
wohnerzahl am 30. Juni des jeweils vorhergehenden
Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des
Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, verteilt"
2. In§ 5 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
,,Der Unterschiedsbetrag zu dem Gesamtleistungsrah-
men nach § 2 Abs. 1 wird durch Zuweisungen aus dem
Bundeshaushalt gedeckt .. Von diesen Zuweisungen
werden in 1993 10,5 Milliarden DM und in 1994
12,9 Milliarden DM aus dern Aufkommen der von Bun-
desfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer (Ein-
fuhrumsatzsteuer) vor dessen weiterer Verteilung
gemeinsam von Bund und Ländern im Verhältnis ihrer
für diese Jahre festgelegten Anteile an der Umsatz-
steuer nach § 1 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes
finanziert."
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1314), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für
das Jahr 1992 dem Bund 65 vom Hundert und den
Ländern 35 vom Hundert und für die Jahre 1993 und
1994 dem Bund 63 vom Hundert und den Ländern
37 vom Hundert zu. Vom Aufkommen der Umsatz-
steuer werden in den Jahren 1993 und 1994 die
Beträge zur Finanzierung der Zuweisungen an den
Fonds „Deutsche Einheit" nach§ 5 Abs. 1 Satz 3 des
Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche
Einheit" abgezogen."

2. § 11 a Abs. 3 wird wie folgt
gefaßt: Der Vorabbetrag für das Saarland ermäßigt sich ab
,,(3) Aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach
dem Jahr 1994 auf 100 000 000 DM. Der Vorabbetrag
Absatz 1 erhalten jährlich ab 1992 nachstehende Län- für Bremen ermäßigt sich ab dem Jahr 1994 auf
der folgende Vorabbeträge:
Bremen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Schleswig-Holstein
50 000 000 DM."
150 000 000 DM,
Artikel 4
20 000 000 DM,
Inkrafttreten
250 000 000 DM,
50 000 000 DM. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1991 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. März 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 674. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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