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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 674

BGBl. 1992 I S. 674 · 5.720 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1992, Seite 674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 674
674                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                                           Gesetz
                           zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes
                      und zur Aufstockung des Fonds „Deutsche Einheit"
                                                  Vom 16. März 1992

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

        Aufhebung des Strukturhilfegesetzes

  (1) Das Strukturhilfegesetz vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2358) wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991
aufgehoben.

  (2) Der Bund leistet im Jahr 1992 als Finanzhilfe und
einmalige pauschale Überbrückungshilfe an die Länder
Bayern                                    51 600 000 DM,
Berlin                                    23 500 000 DM,

Bremen                                    20 600 000 DM,
Hamburg                                  36 900 000 DM,

Niedersachsen                           212 900 000 DM,

Nordrhein-Westfalen                     246 800 000 DM,

Rheinland-Pfalz                           88 800 000 DM,
Saarland                                  36 600 000 DM
und Schleswig-Holstein                    82 300 000 DM.

   (3) Auf Finanzhilfen, die bis zum 31. Dezember 1991
nach dem Strukturhilfegesetz gewährt worden sind, sowie
auf die als pauschale Überbrückungshilfe nach Absatz 2
gewährten Finanzhilfen sind die Vorschriften des Struktur-
hilfegesetzes auch nach dem 31. Dezember 1991 anzu-
wenden.

                         Artikel 2
              Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit"

  Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Deutsche
Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1314), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden die Sätze 1 bis 3 durch die

   folgenden Sätze ersetzt:
   „Der Fonds dient der Erfüllung der Verpflichtungen der
   Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 28 des Staats-
   vertrages mit der Deutschen Demokratischen Republik
   vom 18. Mai 1990 und der Leistung weiterer Hilfen an
   die Deutsche Demokratische Republik. Der Fonds
   dient auch der Leistung von Hilfen an die Länder Berlin,
   Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,

  Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Hilfen werden in
  den Jahren 1990 bis 1994 gewährt und betragen insge-
  samt 146,3 Milliarden DM. Davon können im Jahre
  1990 Leistungen in Höhe von 22 Milliarden DM, im
  Jahre 1991 in Höhe von 35 Milliarden DM, im Jahre
  1992 in Höhe von 33,9 Milliarden DM, im Jahre 1993 in

  Höhe von 31,5 Milliarden DM und im Jahre 1994 in
  Höhe von 23,9 Milliarden DM erbracht werden. Die
  jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1 . Januar
  1991 als besondere Unterstützung den vorgenannten
  Ländern zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
  gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Ein-
  wohnerzahl am 30. Juni des jeweils vorhergehenden
  Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des
  Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
  bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, verteilt"

2. In§ 5 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

   ,,Der Unterschiedsbetrag zu dem Gesamtleistungsrah-

   men nach § 2 Abs. 1 wird durch Zuweisungen aus dem
   Bundeshaushalt gedeckt .. Von diesen Zuweisungen
   werden in 1993 10,5 Milliarden DM und in 1994
   12,9 Milliarden DM aus dern Aufkommen der von Bun-
   desfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer (Ein-
   fuhrumsatzsteuer) vor dessen weiterer Verteilung
   gemeinsam von Bund und Ländern im Verhältnis ihrer
   für diese Jahre festgelegten Anteile an der Umsatz-
   steuer nach § 1 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes
   finanziert."

                        Artikel 3
      Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

  Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1314), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für

   das Jahr 1992 dem Bund 65 vom Hundert und den
   Ländern 35 vom Hundert und für die Jahre 1993 und
   1994 dem Bund 63 vom Hundert und den Ländern
   37 vom Hundert zu. Vom Aufkommen der Umsatz-
   steuer werden in den Jahren 1993 und 1994 die
   Beträge zur Finanzierung der Zuweisungen an den
   Fonds „Deutsche Einheit" nach§ 5 Abs. 1 Satz 3 des
   Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche
   Einheit" abgezogen."
BGBl. 1992, Seite 675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 675
2. § 11 a Abs. 3 wird wie folgt

gefaßt:                      Der Vorabbetrag für das Saarland ermäßigt sich ab
    ,,(3) Aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach
dem Jahr 1994 auf 100 000 000 DM. Der Vorabbetrag
   Absatz 1 erhalten jährlich ab 1992 nachstehende Län-      für Bremen ermäßigt sich ab dem Jahr 1994 auf
   der folgende Vorabbeträge:

   Bremen

   Rheinland-Pfalz

   Saarland
   Schleswig-Holstein
                             50 000 000 DM."

          150 000 000 DM,
                                                 Artikel 4
           20 000 000 DM,
                                               Inkrafttreten
          250 000 000 DM,
           50 000 000 DM.   Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1991 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Bonn, den 16. März 1992

              Der Bundespräsident
                  Weizsäcker

               Der Bundeskanzler
                Dr. Helmut Kohl

     Der Bundesminister der Finanzen
              Theo Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 674. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0aad5a0b30580b01….