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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 2109
BGBl. 1992 I S. 2109 · 40.500 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gese·tz
zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze
(FGO-Änderungsgesetz)
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(BGB!. 1 S. 1477), .zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird
wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
.,(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung miit
drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern,
soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet Bei Be-
schlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung
und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken diie
ehrenamtlichen Richter nicht mit."
b) Fol,gender Absatz 4 wird angefügt:
.. (4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwir-
kung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den
Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Ab-
satz 3 Satz 2 bleibt unberührt.'"
2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
.. § 6
( 1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner
Mitglieder ais Einzelrichter zur Entscheidung übertra-
gen., wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-
sächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht
übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat
mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß
inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil
ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Betei-
ligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertra-
gen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der
Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätz-
liche Bedeutung hat oder die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzel-
richter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind
unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung
kann die Revision nicht g,estützt werden.''
3. In § 35 werden der Beistrich und die Worte „sow1eit
nicht nach § 37 der Bundesfinanzhof zuständig ist"
gestrichen .
4 . § 36 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen
des Finanzgerichts., des Vorsitzenden oder des
Berichterstatters . "

2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. § 37 wird gestrichen.
6. § 45 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 45
(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn
die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechts-
behelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegen-
über zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer
einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein
anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über
den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1
ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von
drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei
Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten
nach Klagezustellung, durch Beschluß an die zustän-
dige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens
abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwen-
dig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlun-
gen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksich-
tigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.
Der Beschluß ist unanfechtbar.
(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1
nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2
ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf
zu behandeln.
(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren
zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung
eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird."
7. § 47 Abs. 4 wird gestrichen.
8. Nach§ 60 wird folgender§ 60a eingefügt:
,,§ 60a
Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als
fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch
Beschluß anordnen, daß nur solche Personen bei-
geladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten
Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist
im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außer-
dem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in
dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entschei-
dung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muß
mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bun-
desanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Ta-
geszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die
Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Frist gilt§ 56 entspre-
chend. Das Gericht soll Personen, die von der Ent-
scheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen
werden, auch ohne Antrag beiladen."
9. § 62 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche
Vollmacht nachzuweisen. Das Gericht hat den Mangel
der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann
der Vorsitzende oder der Berichterstatter eine Frist mit
ausschließender Wirkung setzen. Für die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Frist gilt § 56 entsprechend. Ist ein Bevollmächtigter
bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des
Gerichts an ihn zu richten."
10. § 64 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle zu erheben." ,
11. § 65 wird wie folgt gefaßt:
,.§ 65
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten, den
Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungs-
klagen auch den Verwaltungsakt und die Entschei-
dung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf be-
zeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be-
weismittel sollen angegeben werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen
nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter
Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforder-
li~hen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist
aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung
eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn
es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfor-
dernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 ent-
sprechend."
12. Dem § 68 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekannt-
gabe des neuen Verwaltungsaktes zu stellen. Hierauf
ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen."
13. § 69 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 69
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung
des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich
des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die
Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entspre-
chendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbeschei-
den für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollzie-
hung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll
die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungs-
aktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung
eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist
auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszu-
setzen. Der Erlaß eines Folgebescheides bleibt zu-
lässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aus-
setzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es
sein denn, daß bei der Aussetzung der Vollziehung
des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung
ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die
Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2

Satz 2 bis 6 und § 100 Abs ..2 Satz 2 gelten sinnge-
mäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage
gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt
der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht
ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung.,
auch gegen Sicherheit, anordnen. In dringenden Fäl-
len kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn
die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollzie-
hung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht,
wenn
1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mittei-
lung eines zureichenden Grundes in angemesse-
ner Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersa-
gung des Gewerbebetriebes oder der Berufsaus-
übung wird die Vollziehung des angefochtenen Ver-
waltungsaktes gehemmt. Die Behörde, die den Ver-
waltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wir-
kung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil
beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für
geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schrift-
lich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der
Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen,
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsaktes bestehen. In dringenden Fällen
kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse
über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3
jeder_~eit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann
die Anderung oder Aufhebung wegen veränderter
oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden
nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollzie-
hung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3
und 5 Satz 3 angerufen werden . "
14. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vorbescheides"
durch das Wort „Gerichtsbescheides" ersetzt.
15. § 77 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Die Schriftsätze sind den Betejligten von Amts wegen
zu übersenden."
16. § 79 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 79
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat
schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anord-
nungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechts-
streit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu
erledigen . Er kann insbesondere
1 . die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streit-
standes und zur gütlichen Beilegung des Rechts-
streits laden;
2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung
ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vor-
legung von Urkunden und von anderen zur Nieder-
legung bei Gericht geeigneten Gegenständen
aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung
über bestimmte klärungsbedürttige Punkt,e set-
zen;
3. Auskünfte einholen;
4. die Vorlage von Urkunden anordnen;
5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten an-
ordnen; § 80 gilt entsprechend;
6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Ver-
handlung laden.
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu
benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit
geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung
vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein an-
zunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis
auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf
der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen ver-
mag."
17. Nach § 79 werden folgende §§ 79a und 79b einge-
fügt:
.,§ 79a
( 1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entschei-
dung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfah-
rens;
2. bei Zurücknahme der Klage;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Haupt-
sache;
4. über den Streitwert;
5. über Kosten.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhand-
lung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden .
Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhand-
lung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ge-
richtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vor-
sitzende auch sonst anstelle des Senats entschei-
den.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet
dieser anstelle des Vorsitzenden.
§ 79b
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tat-
sachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtbe-
rücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich be-
schwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit
der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden
werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu be-
stimmten Vorgängen
1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu be-
zeichnen,
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzu-
legen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel,
die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2
gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen
und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des
Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzö-
gern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend ent-
schuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäu-
mung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Ge-
richts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es
mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt
auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln."
18. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts
anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Ver-
handlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht
Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung
ergehen."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
19. Nach§ 90 wird folgender§ 90a eingefügt:
,,§ 90a
(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ent-
scheiden.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Gerichtsbescheides
1. Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden
ist,
2. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder münd-
liche Verhandlung beantragen, wenn die Revision
nicht zugelassen worden ist; wird von beiden
Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet münd-
liche Verhandlung statt,
3. mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein
Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird recht-
zeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als
nic.ht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann
das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstel-
lung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe
absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbe-
scheides folgt und dies in seiner Entscheidung fest-
stellt."
20. Nach§ 94 wird folgender§ 94a eingefügt:
,,§ 94a
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Er-
messen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer
Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerich-
teten Verwaltungsakt betrifft, tausend Deutsche Mark
nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß
mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet
über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersu-
chungsgrundsatz und § 79 a Abs. 2, § 90 a über den
Gerichtsbescheid bleiben unberührt."
21. Dem§ 99 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine
entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vor-
ab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht
der Kläger oder der Beklagte widerspricht."
22. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Ver-
waltungsaktes, der einen Geldbetrag festsetzt oder
eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das
Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen
oder die Feststellung durch eine andere ersetzen.
Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder
festzustellenden Betrags einen nicht unerhebli-
chen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des
Verwaltungsaktes durch Angabe der zu Unrecht
berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tat-
sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so be-
stimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund
der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde
teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberech-
nung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft
der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem
geänderten Inhalt neu bekanntzugeben."
b) folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung
für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst
zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Ent-
scheidung über den außergerichtlichen Rechtsbe-
helf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die
noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind
und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung
der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1
gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklä-
rungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb
die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden
sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß
des neuen Verwaltungsaktes eine einstweilige
Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß
Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum
Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst
nicht zurückgewährt werden müssen. Der Be-
schluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben
werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur
binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der
Behörde bei Gericht ergehen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
23. § 105 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung
der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Be-
gründung des Verwaltungsaktes oder der Entschei-
dung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt
und dies in seiner Entscheidung feststellt."

24. In § 106 wird das Wort „Vorbescheide" durch das Wort
,,Gerichtsbescheide" ersetzt.
25. § 110 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streit-
gegenstand entschieden worden ist,
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 die nicht
klageberechtigten Gesellschafter oder Gemein-
schafter und
3. im Falle des§ 60a die Personen, die einen Antrag
auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt
haben."
26. § 113 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch
Rechtsmittel angefochten werden können oder über
einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über
die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5)
und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1)
sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits
in der Hauptsache (§ 138) sind stets zu begründen.
Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden,
bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Ge-
richt das Rechtsmittel aus den Gründen der angefoch-
tenen Entscheidung als unbegründet zurückweist."
27. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß."
c) In Absatz 5 wird die Verweisung auf die Absätze 1
bis 4 durch die Verweisung auf die Absätze 1 bis 3
ersetzt.
28. § 117 wird gestrichen.
29. § 121 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 121
Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften
über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vor-
schriften über Urteile und andere Entscheidungen
entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über
die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die
Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und
§ 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen
sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismit-
tel, die das Finanzgericht nach § 79 b zu Recht zurück-
gewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren
ausgeschlossen."
30. Der bisherige Text des§ 124 wird Absatz 1; folgender
Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch
diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil voraus-
gegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar sind."
31. In§ 125 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vorbescheides"
durch das Wort „Gerichtsbescheides" ersetzt.
32. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzge-
richts, des Vorsitzenden oder des Berichterstat-
ters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind,
steht den Beteiligten und den sonst von der Ent-
scheidung Betroffenen die Beschwerde an den
Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz
etwas anderes bestimmt ist."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Gegen die Entscheidung über die Ausset-
zung der Vollziehung nach§ 69 Abs. 3 und 5 und
über einstweilige Anordnungen nach § 114 'Abs. 1
steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn
sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für
die Zulassung gilt§ 115 Abs. 2 entsprechend."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Be-
schwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion."
33. § 130 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der
Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten
wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzu-
helfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanz-
hof vorzulegen . "
34. § 131 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Be·
richterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird,
kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung einstweilen auszuset-
zen ist."
35. § 138 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
36. § 145 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 145
Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten
ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in
der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird."
37. § 149 Abs. 4 Satz 2, §§ 156, 160 Abs. 2 und§ 182
werden gestrichen .
Artikel 2
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047), zu-
letzt geändert durch Artikel 7 Abs. 16 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBL I S. 2847), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 5 Abs . 2 Satz 3 wird gestrichen.

2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Abs. 4 ist anzuwenden."
3. In § 20 Abs. 3 tritt an die Stelle der Verweisung ,,§ 69
Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung" die Verweisung
,,§ 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung".
4. § 25 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 5 Abs. 2 Satz 2, 4 bis 6 und Abs. 3 Satz 1 ist
anzuwenden."
5. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ist
anzuwenden."
6. Das Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 (Anlage 1 zum
Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1300 erhält folgende Fassung:
„1300 Verfahren im allgemeinen, soweit
es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO
erledigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) In Nummer 1301 wird das Wort „Vorbescheides"
durch das Wort „Gerichtsbescheides" und in den
Nummern 1304, 1305, 1314 und 1315 jeweils das
Wort „Vorbescheid" durch das Wort „Gerichtsbe-
scheid" ersetzt.
c) Nummer 1303 erhält folgende Fassung:
,,1303 Gerichtsbescheid (§ 90a FGO)
außer Zwischengerichtsbescheid,
Grundurteil (§ 99 Abs. 1 FGO},
Vorbehaltsurteil (§ 155 FGO i. V. m.
§ 302 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
d) Nummer 1313 erhält folgende Fassung:
„ 1313 Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer
Zwischengerichtsbescheid . . . . . . . . .
e) In der Überschrift zum Abschnitt C II. und in Num-
mer 1332 werden die Worte ,,§ 69 Abs. 3, 4 FGO"
durch die Worte ,,§ 69 Abs. 3, 5 FGO" ersetzt.
f) Der Hinweis vor Nummer 1330 „Das Verfahren vor
dem Vorsitzenden und das Verfahren vor Gericht
gelten als ein Verfahren." wird gestrichen.
g) Die Nummern 1334 und 1335 werden gestrichen.
h) Nummer 1370 erhält folgende Fassung:
„ 1370 Verfahren über die Beschwerde
nach§ 114 FGO . . . . . . . . . . . .
Artikel 3
Änderung
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1
S. 1814), wird wie folgt geändert:
1. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundesverwal-
tungsgericht" der Beistrich und die Worte „dem
Bundesfinanzhof" gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Ist die Klage nach § 45 der Finanzgerichts-
ordnung als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu
behandeln, wird auf die Prozeßgebühr die neu
entstehende oder eine in demselben Verwaltungs-
verfahren bereits entstandene Geschäftsgebühr
angerechnet."
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
sätze 5 bis 7.
2. § 117 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 117
Wird durch Urteil ohne mündliche Verhandlung oder
als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid entschieden, er-
hält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in
einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung."
1".
Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613, 19771 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1S. 1548), wird wie
folgt geändert:
1. In § 171 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 100
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101" durch die Verwei-
sung ,,§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,
§ 101" ersetzt.
1".
2. Dem§ 361 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollzie-
1".
hung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5
Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden."
Artikel 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
In§ 164a Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBI. 1 S. 2735), das zuletzt durch Artikel 23 des Geset-
zes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert
worden ist, wird die Verweisung ,,§ 69 Abs. 4 der Finanz-
1".
gerichtsordnung" durch die Verweisung ,,§ 69 Abs. 5 der
Finanzgerichtsordnung" ersetzt.
Artikel 6
Aufhebung der für das finanzgerichtliche
Verfahren geltenden Entlastungsgesetze
Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Entlastung des
Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1861), das
zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1
S. 2288) geändert worden ist, sowie das Gesetz zur Ent-

lastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanz-
gerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBI. 1S. 446), zuletzt
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2809), werden aufgehoben.
Artikel 7
Überleitungsvorschrift
Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver-
waltungsakt richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
schriften, wenn der Verwaltungsakt vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist. Die Zuläs-
sigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Ent-
scheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
schriften, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle
einer Verkündung zugestellt worden ist.
Artikel 8
Neubekanntmachung der Finanzgerichtsordnung
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
Finanzgerichtsordnung in der beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kanntmachen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger

2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1257), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 232 § 2 Abs. 5 wird die Jahreszahl „ 1992" durch die Jahreszahl
,, 1994" ersetzt.
2. In Artikel 232 § 5 Abs. 2 wird die Jahreszahl „1992" durch die Jahreszahl
,, 1994" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e usse r-Sc h narren berge r

Gesetz
zur Verlängerung der Wartefristen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 232 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III
Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigte~
Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2116) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
,,(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b
Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Eigenbedarf) kann der Vermieter sich erst nach dem
31. Dezember 1995 berufen. Dies gilt nicht,
1. wenn die Räume dem Vermieter durch nicht zu recht-
fertigende Zwangsmaßnahmen oder durch Machtmiß-
brauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung seitens
staatlicher Stellen oder Dritter entzogen worden sind,
2. wenn der Mieter bei Abschluß des Vertrags nicht red-
lich im Sinne des § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes
gewesen ist oder
3. wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts dem Ver-
mieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner son-
stigen berechtigten Interessen auch unter Würdigung
der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden
kann.
Vor dem 1. Januar 1996 kann der Vermieter ein Mietver-
hältnis nach § 564 b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs nur in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 oder
dann kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhält-
nisses wegen seines Wohn- oder lnstandsetzungsbedarfs
oder sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Mieter der
Kündigung widersprechen und vom Vermieter die Fortset-
zung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertrags-
mäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter
oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch
unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermie-
ters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch vor,
wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Be-
dingungen nicht beschafft werden kann. § 556 a Abs. 1
Satz 3, Abs. 2, 3, 5 bis 7 und§ 564a Abs. 2 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs sowie § 93 b Abs. 1 bis 3, § 308 a Abs. 1
Satz 1 und § 708 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung, § 16 Abs. 3
und 4 des Gerichtskostengesetzes sind anzuwenden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember
1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uthe u sse r-Sc h narren berge r

2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Vom 21. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBI. 1
S. 2793), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sach-
gebiet B Abschnitt II Nr. 37 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 990), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 6 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 ange-
fügt:
,,(6) Abweichend von Absatz 4 können Beamte der
Laufbahn des mittleren Dienstes, die in das in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt sind,
nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften in die
Laufbahn des gehobenen Dienstes übernommen wer-
den, wenn sie
1. sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 befin-
den und
2. mindestens ein Jahr ununterbrochen Aufgaben der
Laufbahn des gehobenen Dienstes wahrgenommen
und sich dabei bewährt haben.
(7) Absatz 6 gilt nur für Beamte, die spätestens ab
31. Dezember 1993 Aufgaben der Laufbahn des geho-
benen Dienstes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet wahrnehmen.
(8) Außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiets kann die Übernahme nach
Absatz 6 anerkannt werden, wenn der Beamte nach
der Übernahme mindestens fünf Jahre in dem in Ar-
tikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der
Das vorstehende Gesetz wird
Laufbahn des gehobenen Dienstes tätig war und das
45. Lebensjahr vollendet hat."
2. § 10 wird gestrichen.
Artikel 2
Neufassung
des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613, 1977 1S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBI. 1S. 1548), wird wie
folgt geändert:
1. In § 374 Abs. 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
gefaßt:
,,§ 370 Abs. 7 gilt entsprechend."
2. In § 378 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,§ 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend."
3. In § 379 Abs. 1 wird in Satz 2 der zweite Halbsatz wie
folgt gefaßt:
,,§ 370 Abs. 7 gilt entsprechend."
Artikel 4
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den21. Dezember1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der
Theo Waigel
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 2109. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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