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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1062

BGBl. 1992 I S. 1062 · 19.050 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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1062                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                                 fünfzehntes Gesetz
                zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                                  (15. BAföGÄndG)
                                                Vom 19. Juni

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

  Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
30. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1732), wird wie folgt geändert:

 1. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
       „Satz 1 gilt für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten
       Auszubildenden nur, wenn der Auslandsaufenthalt
       in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im
       Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vor-
       geschrieben ist."
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
         ,,(3) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die
       ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und der
       dänischen Minderheit angehören, wird Ausbil-
       dungsförderung für den Besuch einer in Dänemark
       gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn die
       Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden
       kann."
    c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
       gefügt:
       ,,Absatz 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungs-
       stätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen

1992

      Höheren Fachschulen oder Hochschulen gleich-
      wertig ist."
   d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Das Praktikum im Ausland muß der Ausbildung
      nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und
      mindestens drei Monate dauern."

2. Dem § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
  „Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluß
  auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und
  dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht
  anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland
  begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im
  Zusammenhang mit einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 dem
  Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen
  berufsqualifizierenden Abschluß erworben hat."

3. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
          ,,3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-
               enthalt im Inland haben und als Asylbe-
               rechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz
               anerkannt sind,".
      bb) Folgende Nummern 4 und 5 werden eingefügt:
          ,,4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-
               enthalt im Inland haben und Flüchtlinge
BGBl. 1992, Seite 1063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1063
               nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen
               für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
               aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli
               1980 (BGBI. 1 S. 1057), zuletzt geändert
               durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli
               1990 (BGBI. 1 S. 1354), sind,
           5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-
              enthalt im Inland haben und auf Grund des
              Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
              Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI.
              1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll
              über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
              vom 31 . Januar 1967 (BGBI. 1969 II
              S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik

              Deutschland als Flüchtlinge anerkannt

              und im Gebiet der Bundesrepublik

              Deutschland nicht nur vorübergehend
              zum Aufenthalt berechtigt sind,".
      cc) Die Nummern 4, 5 und 6 werden Nummern 6,
          7 und 8.
   b) Absatz 2 Nr. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

      „ Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des
      Elternteils während der letzten sechs Jahre kann
      abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm
      nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt wor-
      den ist und er im Inland mindestens sechs Monate
      erwerbstätig gewesen ist."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden ersetzt
      - die Zahl „250" durch die Zahl „310",
      - die Zahl „31 O" durch die Zahl „330",
      - die Zahl „445" durch die Zahl „560" und
      - die Zahl „555" durch die Zahl „590".

   b) In Absatz 2 werden ersetzt
      - die Zahl „445" durch die Zahl „540",
      - die Zahl „555" durch die Zahl „590",

      - die Zahl „535" durch die Zahl „610" und

      - die Zahl „670" durch die Zahl ,,710".
   c) In Absatz 4 wird die Textstelle „außerhalb des
      Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Europa"
      durch die Textstelle „im europäischen Ausland"
      ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Als monatlicher Bedarf geiten für Auszubil-
      dende in
      1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abge-
         schlossene   Berufsausbildung voraussetzt,
         Abendgymnasien und Kollegs        530 DM,
      2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hoch-
         schulen                         570 DM."
  b) In Absatz 2 werden ersetzt

     - die Zahl „20" durch die Zahl „30",
     - die Zahl „65" durch die Zahl „70",

     - die Zahl „50" durch die Zahl „80" und

     - die Zahl „210" durch die Zahl „225".

    c) Absatz 2 a wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die

       1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften
          Buches Sozialgesetzbuch versichert sind,
       2. der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig
          beigetreten sind oder
       3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen
          versichert sind und aus dieser Versicherung
          Leistungen beanspruchen können, die der Art
          nach den Leistungen des Fünften Buches
          Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken-
          und des Mutterschaftsgeldes entsprechen,

       erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die

       Krankenversicherung. Er erhöht sich, soweit die

       Ausbildungsstätte

       1. in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a be-
          zeichneten Gebiet liegt, um monatlich 60 DM,
       2. im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes
          oder im Ausland liegt, um monatlich 70 DM."

    d) In Absatz 4 wird die Textstelle „außerhalb des
       Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5
       Abs. 2" ersetzt durch die Textstelle „im Ausland
       nach § 5 Abs. 2 und 3".

 6. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 a wird die Textstelle „solange der
       Auszubildende infolge einer Erkrankung oder
       Schwangerschaft gehindert ist" ersetzt durch die
       Textstelle „solange die Auszubildenden infolge von
       Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert
       sind".
    b) In Absatz 3 Nr. 5 wird nach dem Wort „infolge" die
       Textstelle „einer Behinderung, einer Schwanger-
       schaft oder" eingefügt.

 7. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Textstelle ,,§ 5
    Abs. 1" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und
    nach der Textstelle „Abs. 2 Nr. 2 und 3" die Textstelle

    ,,sowie Abs. 3" eingefügt.

 8. In § 17 Abs. 2 Nr. 2 wird die Textstelle „einem Behin-
    derten wegen der Behinderung" durch die Textstelle
    ,,nach § 15 Abs. 3 Nr. 5" ersetzt.

 9. Dem § 18 Abs. 5 a wird folgender Satz angefügt:
   „ Ist ein Darlehensbetrag für ein Kalenderjahr geleistet
   worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der
   Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird
   diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid
   festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend."

10. In § 18 a Abs. 1 werden ersetzt
   - die Zahl „1240" durch die Zahl „1275",
   - die Zahl „560" jeweils durch die Zahl „575" und
   - die Zahl „425" durch die Zahl „440".

11 . In § 18 b Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz
     eingefügt:

   „Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die

   wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden
   beträgt."
BGBl. 1992, Seite 1064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1064
1064                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

12. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Absätze"

       aie I ex1s1e11e „L a, ·· emge1ug1.

    b) In Absatz 2 werden ersetzt
       - die Zahl „ 19" durch die Zahl „ 19,2",
       - die Zahl „ 13 400" durch die Zahl „ 14 400",

       - die Zahl „6400" jeweils durch die Zahl „6700",
       - die Zahl „31" durch die Zahl „30,6" und
       - die Zahl „21 700" durch die Zahl „22 400".
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:

          ,,(2 a) Als Einkommen gelten auch nur ausländi-
        schem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines
        Einkommensbeziehers, der seinen ständigen
        Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag
        sind in entsprechender Anwendung des Einkom-
        mensteuergesetzes Beträge entsprechend der
        jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls minde-
        stens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Wer-
        bungskosten nach § 9 a des Einkommensteuerge-
        setzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der
        positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahl-
        ten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend
        zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale
        Sicherung."

13. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden ersetzt

       - die Zahl „ 155" durch die Zahl „ 160",

       - die Zahl „220" durch die Zahl „225",

       - die Zahl „300" durch die Zahl „31 O",

       - die Zahl „530" durch die Zahl „545",
       - die Zahl „475" durch die Zahl „490" und
       - die Zahl „770" durch die Zahl „780".
    b) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt
       - die Zahl „220" durch die Zahl „225" und
       - die Zahl „155" durch die Zahl „160".

14. In§ 24 Abs. 1 a wird die Textstelle „ist das Vierfache
    des Einkommens in den Monaten Oktober bis Dezem-
    ber des Kalenderjahres" durch die Textstelle „sind die
    Einkommensverhältnisse im letzten Kalenderjahr"
    ersetzt.

15. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden ersetzt

       - die Zahl „1800" durch die Zahl „ 1850" und
       - die Zahl „ 1240" jeweils durch die Zahl „ 1275".
    b) In Absatz 3 werden ersetzt
       - die Zahl „ 150" durch die Zahl „ 155",
       - die Zahl „ 100" durch die Zahl „ 105",
       - die Zahl „475" durch die Zahl „490",
       - die Zahl „61 O" durch die Zahl „625" und

       - die Zahl „560" durch die Zahl „575".

16. In § 28 Abs. 1 wird die Textstelle „31. Juli 1992" durch
    die Textstelle „31. Dezember 1993" ersetzt.

17. In § 45 Abs. 4 Satz 1 wird die Textstelle „außerhalb
    des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5
    Abc '2 und I;" crccht rh1rr-h rfio Tovt~tAIIA .. im A11~l:::md

    nach & 5 Abs. 2. 3 und 5".

18. Dem § 45 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ,,§ 2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
    bleibt unberührt."

19. In § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Textstelle „außer-
    halb des Geltungsbereichs des Gesetzes nach § 5
    Abs. 2 und 5" ersetzt durch die Textstelle „im Ausland

    nach § 5 Abs. 2, 3 und 5".

20. In § 48 Abs. 4 wird nach der Textstelle ,,§ 5 Abs. 1"
    das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach
    der Textstelle „Abs. 2 Nr. 2 und 3" die Textstelle
    ,,sowie Abs. 3" eingefügt.

21. In § 66 a wird Absatz 2 gestrichen.

22. § 67 wird gestrichen.

23. Die Textstellen „im Geltungsbereich des Gesetzes"·
    und „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" werden
    ersetzt durch die Textstelle „im Inland"

    -   in der Überschrift des § 4 und in § 4,

    -   in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz
        und zweiter Halbsatz Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 und 2,

        Abs. 5 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz,

    -   in § 5 a Satz 1,

    -   in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8, Abs. 2 Nr. 1 und 2,
        in § 11 Abs. 2 a Satz 2,
    -   in§ 14 a,
    -   in § 15 a Abs. 2 a Satz 1,
    -   in§ 16 Abs. 2 und 3 Satz 2,
    -   in § 18 b Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c,
    -   in§ 26 Abs. 2 Satz 1,

    -   in§ 40 Abs. 2 Satz 1,
    -   in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Satz 3.

24. Die Textstellen „außerhalb des Geltungsbereichs des
    Gesetzes", ,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses
    Gesetzes", ,,außerhalb des Geltungsbereichs" und

    „außerhalb dieses Geltungsbereichs" werden ersetzt
    durch die Textstelle „im Ausland"
    -   in der Überschrift des § 5 und in § 5 Abs. 1 Satz 1,
        Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1,
    -   in § 5 a Satz 1 und 2,
    -   in § 15 a Abs. 2 a Satz 1,
    -   in der Überschrift des § 16 und in § 16 Abs. 1 Satz 1,

    -   in § 18 b Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c und Satz 5,

    -   in § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2,
    -   in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6,

    -   in § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3.
BGBl. 1992, Seite 1065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1065
                         Artikel 2

  Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 a Abs. 1 werden ersetzt
   - die Zahl „1275" durch die Zahl „1310",
   - die Zahl „575" jeweils durch die Zahl „590" und

   - die Zahl „440" durch die Zahl „455".

2. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt

   -   die Zahl „19,2" durch die Zahl „19,4",

   -   die Zahl „ 14 400" durch die Zahl „ 15 400",

   -   die Zahl „6700" jeweils durch die Zahl „7100",

   -   die Zahl „30,6" durch die Zahl „30,9" und

   -   die Zahl „22 400" durch die Zahl „24 000".

3. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden ersetzt

       - die Zahl „160" durch die Zahl „165",
       - die Zahl „225" durch die Zahl „230",
       - die Zahl „310" durch die Zahl „320",
       - die Zahl „545" durch die Zahl „560",
       - die Zahl „490" durch die Zahl „505" und

       - die Zahl „780" durch die Zahl „790".

   b) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt
       - die Zahl „225" durch die Zahl „230" und

       - die Zahl „ 160" durch die Zahl „ 165".

4. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden ersetzt
       - die Zahl „ 1850" durch die Zahl „ 1900" und
       - die Zahl „ 1275" jeweils durch die Zahl „ 131 0".

   b) In Absatz 3 werden ersetzt
       - die Zahl „155" durch die Zahl „160",

       - die Zahl „ 105" durch die Zahl „ 11 0",
       - die Zahl „490" durch die Zahl „505",

       - die Zahl „625" durch die Zahl „640" und

       - die Zahl „575" durch die Zahl „590".

                         Artikel 3
   § 9 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefäl-
len nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom
15. Juli 1974 (BGB!. 1 S. 1449), zuletzt geändert durch
Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung

mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990

(BGB!. 1990 II S. 885, 1134), wird wie folgt geändert:

1 . Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Ausbildungsförderung nach § 8 wird in Höhe von
   75 v. H. des Betrages geleistet, um den die monat-
   lichen Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz

   1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes
      80 DM,

   2. nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
      120 DM,

   3. nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit§ 13 Abs. 2 Nr. 2
      den in§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
      bezeichneten Betrag
   übersteigen, höchstens aber bis zu einem Betrag von
   75 DM im Monat."

2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b
   eingefügt:

    ,,(1 a) Ausbildungsförderung nach § 8 wird in voller
   Höhe des Betrages geleistet, um den die monatlichen
   Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz

   1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes

      30 DM,

   2. nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes

      40 DM,

   3. nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit§ 13 Abs. 2 Nr. 2
      den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes

      bezeichneten Betrag

   übersteigen, höchstens aber bis zu dem Betrag von
   monatlich 50 DM bei dem in Nummer 1, 100 DM bei
   dem in Nummer 2 und 145 DM bei dem in Nummer 3
   genannten Bedarfssatz.
     (1 b) Sind in West-Berlin gelegene Hochschulen oder
   Teile von ihnen einer im Beitrittsgebiet gelegenen
   Hochschule rechtlich zugeordnet worden, so gelten für

   Auszubildende, die dort ihre Ausbildung erhalten und in
   West-Berlin wohnen, die Bedarfssätze des § 13 Abs. 1
   Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b
   des Gesetzes in Verbindung mit Absatz 1."

                         Artikel 4
   Die durch Artikel 3 dieses Gesetzes geänderte Verord-
nung kann auf Grund des § 14 a des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in Verbindung mit diesem Artikel
durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-
den.

                         Artikel 5

   Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann
den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

in der vom 1. Oktober 1992 an geltenden Fassung unter
Berücksichtigung auch der erst später in Kraft tretenden
Teile dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
                        Artikel 6

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am 1. Juli 1992 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a, b und c, Nr. 4 Buch-

staben a und b, Nr. 5, 6 Buchstabe b, Nr. 7, 8, 12

Buchstabe b, Nr. 13, 14, 15, 17, 19 und 20 sowie Artikel 3
treten am 1. Juli 1992 mit der Maßgabe in Kraft, daß die
darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für
die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die
nach dem 30. Juni 1992 beginnen. Vom 1. Oktober 1992
an sind diese Änderungen ohne die einschränkende Maß-
gabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.

  (3) Artikel 1 Nr. 10 tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
BGBl. 1992, Seite 1066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1066
1066                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

  (4) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am 1. Juli   1993 beginnen. Vom 1. Oktober 1993 an sind diese Ände-
1993 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten      rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1
Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungs-      zu berücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1993
zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni     in Kraft.



                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.



                                 Bonn, den 19. Juni 1992

                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker

                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl

                                             Der Bundesminister
                                        für Bildung und Wissenschaft
                                                 Rainer Ortleb

                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Theo Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1062. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d69117ce9ba0add3….