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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1062
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1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(15. BAföGÄndG)
Vom 19. Juni
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
30. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1732), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten
Auszubildenden nur, wenn der Auslandsaufenthalt
in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im
Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vor-
geschrieben ist."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die
ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und der
dänischen Minderheit angehören, wird Ausbil-
dungsförderung für den Besuch einer in Dänemark
gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn die
Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden
kann."
c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
,,Absatz 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungs-
stätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen
1992
Höheren Fachschulen oder Hochschulen gleich-
wertig ist."
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Das Praktikum im Ausland muß der Ausbildung
nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und
mindestens drei Monate dauern."
2. Dem § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluß
auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und
dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht
anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland
begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im
Zusammenhang mit einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 dem
Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen
berufsqualifizierenden Abschluß erworben hat."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Inland haben und als Asylbe-
rechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz
anerkannt sind,".
bb) Folgende Nummern 4 und 5 werden eingefügt:
,,4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Inland haben und Flüchtlinge

nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen
für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli
1980 (BGBI. 1 S. 1057), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1354), sind,
5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Inland haben und auf Grund des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI.
1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31 . Januar 1967 (BGBI. 1969 II
S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland als Flüchtlinge anerkannt
und im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nicht nur vorübergehend
zum Aufenthalt berechtigt sind,".
cc) Die Nummern 4, 5 und 6 werden Nummern 6,
7 und 8.
b) Absatz 2 Nr. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„ Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des
Elternteils während der letzten sechs Jahre kann
abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt wor-
den ist und er im Inland mindestens sechs Monate
erwerbstätig gewesen ist."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt
- die Zahl „250" durch die Zahl „310",
- die Zahl „31 O" durch die Zahl „330",
- die Zahl „445" durch die Zahl „560" und
- die Zahl „555" durch die Zahl „590".
b) In Absatz 2 werden ersetzt
- die Zahl „445" durch die Zahl „540",
- die Zahl „555" durch die Zahl „590",
- die Zahl „535" durch die Zahl „610" und
- die Zahl „670" durch die Zahl ,,710".
c) In Absatz 4 wird die Textstelle „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Europa"
durch die Textstelle „im europäischen Ausland"
ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Als monatlicher Bedarf geiten für Auszubil-
dende in
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abge-
schlossene Berufsausbildung voraussetzt,
Abendgymnasien und Kollegs 530 DM,
2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hoch-
schulen 570 DM."
b) In Absatz 2 werden ersetzt
- die Zahl „20" durch die Zahl „30",
- die Zahl „65" durch die Zahl „70",
- die Zahl „50" durch die Zahl „80" und
- die Zahl „210" durch die Zahl „225".
c) Absatz 2 a wird wie folgt gefaßt:
,,(2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die
1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch versichert sind,
2. der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig
beigetreten sind oder
3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind und aus dieser Versicherung
Leistungen beanspruchen können, die der Art
nach den Leistungen des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken-
und des Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die
Krankenversicherung. Er erhöht sich, soweit die
Ausbildungsstätte
1. in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a be-
zeichneten Gebiet liegt, um monatlich 60 DM,
2. im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes
oder im Ausland liegt, um monatlich 70 DM."
d) In Absatz 4 wird die Textstelle „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5
Abs. 2" ersetzt durch die Textstelle „im Ausland
nach § 5 Abs. 2 und 3".
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 a wird die Textstelle „solange der
Auszubildende infolge einer Erkrankung oder
Schwangerschaft gehindert ist" ersetzt durch die
Textstelle „solange die Auszubildenden infolge von
Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert
sind".
b) In Absatz 3 Nr. 5 wird nach dem Wort „infolge" die
Textstelle „einer Behinderung, einer Schwanger-
schaft oder" eingefügt.
7. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Textstelle ,,§ 5
Abs. 1" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und
nach der Textstelle „Abs. 2 Nr. 2 und 3" die Textstelle
,,sowie Abs. 3" eingefügt.
8. In § 17 Abs. 2 Nr. 2 wird die Textstelle „einem Behin-
derten wegen der Behinderung" durch die Textstelle
,,nach § 15 Abs. 3 Nr. 5" ersetzt.
9. Dem § 18 Abs. 5 a wird folgender Satz angefügt:
„ Ist ein Darlehensbetrag für ein Kalenderjahr geleistet
worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der
Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird
diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid
festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend."
10. In § 18 a Abs. 1 werden ersetzt
- die Zahl „1240" durch die Zahl „1275",
- die Zahl „560" jeweils durch die Zahl „575" und
- die Zahl „425" durch die Zahl „440".
11 . In § 18 b Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die
wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden
beträgt."

1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Absätze"
aie I ex1s1e11e „L a, ·· emge1ug1.
b) In Absatz 2 werden ersetzt
- die Zahl „ 19" durch die Zahl „ 19,2",
- die Zahl „ 13 400" durch die Zahl „ 14 400",
- die Zahl „6400" jeweils durch die Zahl „6700",
- die Zahl „31" durch die Zahl „30,6" und
- die Zahl „21 700" durch die Zahl „22 400".
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Als Einkommen gelten auch nur ausländi-
schem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines
Einkommensbeziehers, der seinen ständigen
Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag
sind in entsprechender Anwendung des Einkom-
mensteuergesetzes Beträge entsprechend der
jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls minde-
stens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Wer-
bungskosten nach § 9 a des Einkommensteuerge-
setzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der
positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahl-
ten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend
zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale
Sicherung."
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt
- die Zahl „ 155" durch die Zahl „ 160",
- die Zahl „220" durch die Zahl „225",
- die Zahl „300" durch die Zahl „31 O",
- die Zahl „530" durch die Zahl „545",
- die Zahl „475" durch die Zahl „490" und
- die Zahl „770" durch die Zahl „780".
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt
- die Zahl „220" durch die Zahl „225" und
- die Zahl „155" durch die Zahl „160".
14. In§ 24 Abs. 1 a wird die Textstelle „ist das Vierfache
des Einkommens in den Monaten Oktober bis Dezem-
ber des Kalenderjahres" durch die Textstelle „sind die
Einkommensverhältnisse im letzten Kalenderjahr"
ersetzt.
15. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt
- die Zahl „1800" durch die Zahl „ 1850" und
- die Zahl „ 1240" jeweils durch die Zahl „ 1275".
b) In Absatz 3 werden ersetzt
- die Zahl „ 150" durch die Zahl „ 155",
- die Zahl „ 100" durch die Zahl „ 105",
- die Zahl „475" durch die Zahl „490",
- die Zahl „61 O" durch die Zahl „625" und
- die Zahl „560" durch die Zahl „575".
16. In § 28 Abs. 1 wird die Textstelle „31. Juli 1992" durch
die Textstelle „31. Dezember 1993" ersetzt.
17. In § 45 Abs. 4 Satz 1 wird die Textstelle „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5
Abc '2 und I;" crccht rh1rr-h rfio Tovt~tAIIA .. im A11~l:::md
nach & 5 Abs. 2. 3 und 5".
18. Dem § 45 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
bleibt unberührt."
19. In § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Textstelle „außer-
halb des Geltungsbereichs des Gesetzes nach § 5
Abs. 2 und 5" ersetzt durch die Textstelle „im Ausland
nach § 5 Abs. 2, 3 und 5".
20. In § 48 Abs. 4 wird nach der Textstelle ,,§ 5 Abs. 1"
das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach
der Textstelle „Abs. 2 Nr. 2 und 3" die Textstelle
,,sowie Abs. 3" eingefügt.
21. In § 66 a wird Absatz 2 gestrichen.
22. § 67 wird gestrichen.
23. Die Textstellen „im Geltungsbereich des Gesetzes"·
und „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" werden
ersetzt durch die Textstelle „im Inland"
- in der Überschrift des § 4 und in § 4,
- in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz
und zweiter Halbsatz Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 und 2,
Abs. 5 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz,
- in § 5 a Satz 1,
- in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8, Abs. 2 Nr. 1 und 2,
in § 11 Abs. 2 a Satz 2,
- in§ 14 a,
- in § 15 a Abs. 2 a Satz 1,
- in§ 16 Abs. 2 und 3 Satz 2,
- in § 18 b Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c,
- in§ 26 Abs. 2 Satz 1,
- in§ 40 Abs. 2 Satz 1,
- in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Satz 3.
24. Die Textstellen „außerhalb des Geltungsbereichs des
Gesetzes", ,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes", ,,außerhalb des Geltungsbereichs" und
„außerhalb dieses Geltungsbereichs" werden ersetzt
durch die Textstelle „im Ausland"
- in der Überschrift des § 5 und in § 5 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1,
- in § 5 a Satz 1 und 2,
- in § 15 a Abs. 2 a Satz 1,
- in der Überschrift des § 16 und in § 16 Abs. 1 Satz 1,
- in § 18 b Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c und Satz 5,
- in § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2,
- in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6,
- in § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3.

Artikel 2
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 a Abs. 1 werden ersetzt
- die Zahl „1275" durch die Zahl „1310",
- die Zahl „575" jeweils durch die Zahl „590" und
- die Zahl „440" durch die Zahl „455".
2. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt
- die Zahl „19,2" durch die Zahl „19,4",
- die Zahl „ 14 400" durch die Zahl „ 15 400",
- die Zahl „6700" jeweils durch die Zahl „7100",
- die Zahl „30,6" durch die Zahl „30,9" und
- die Zahl „22 400" durch die Zahl „24 000".
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt
- die Zahl „160" durch die Zahl „165",
- die Zahl „225" durch die Zahl „230",
- die Zahl „310" durch die Zahl „320",
- die Zahl „545" durch die Zahl „560",
- die Zahl „490" durch die Zahl „505" und
- die Zahl „780" durch die Zahl „790".
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt
- die Zahl „225" durch die Zahl „230" und
- die Zahl „ 160" durch die Zahl „ 165".
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt
- die Zahl „ 1850" durch die Zahl „ 1900" und
- die Zahl „ 1275" jeweils durch die Zahl „ 131 0".
b) In Absatz 3 werden ersetzt
- die Zahl „155" durch die Zahl „160",
- die Zahl „ 105" durch die Zahl „ 11 0",
- die Zahl „490" durch die Zahl „505",
- die Zahl „625" durch die Zahl „640" und
- die Zahl „575" durch die Zahl „590".
Artikel 3
§ 9 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefäl-
len nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom
15. Juli 1974 (BGB!. 1 S. 1449), zuletzt geändert durch
Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGB!. 1990 II S. 885, 1134), wird wie folgt geändert:
1 . Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ausbildungsförderung nach § 8 wird in Höhe von
75 v. H. des Betrages geleistet, um den die monat-
lichen Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz
1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes
80 DM,
2. nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
120 DM,
3. nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit§ 13 Abs. 2 Nr. 2
den in§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
bezeichneten Betrag
übersteigen, höchstens aber bis zu einem Betrag von
75 DM im Monat."
2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b
eingefügt:
,,(1 a) Ausbildungsförderung nach § 8 wird in voller
Höhe des Betrages geleistet, um den die monatlichen
Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz
1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes
30 DM,
2. nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes
40 DM,
3. nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit§ 13 Abs. 2 Nr. 2
den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes
bezeichneten Betrag
übersteigen, höchstens aber bis zu dem Betrag von
monatlich 50 DM bei dem in Nummer 1, 100 DM bei
dem in Nummer 2 und 145 DM bei dem in Nummer 3
genannten Bedarfssatz.
(1 b) Sind in West-Berlin gelegene Hochschulen oder
Teile von ihnen einer im Beitrittsgebiet gelegenen
Hochschule rechtlich zugeordnet worden, so gelten für
Auszubildende, die dort ihre Ausbildung erhalten und in
West-Berlin wohnen, die Bedarfssätze des § 13 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b
des Gesetzes in Verbindung mit Absatz 1."
Artikel 4
Die durch Artikel 3 dieses Gesetzes geänderte Verord-
nung kann auf Grund des § 14 a des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in Verbindung mit diesem Artikel
durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-
den.
Artikel 5
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann
den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der vom 1. Oktober 1992 an geltenden Fassung unter
Berücksichtigung auch der erst später in Kraft tretenden
Teile dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 6
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a, b und c, Nr. 4 Buch-
staben a und b, Nr. 5, 6 Buchstabe b, Nr. 7, 8, 12
Buchstabe b, Nr. 13, 14, 15, 17, 19 und 20 sowie Artikel 3
treten am 1. Juli 1992 mit der Maßgabe in Kraft, daß die
darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für
die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die
nach dem 30. Juni 1992 beginnen. Vom 1. Oktober 1992
an sind diese Änderungen ohne die einschränkende Maß-
gabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.
(3) Artikel 1 Nr. 10 tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.

1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(4) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am 1. Juli 1993 beginnen. Vom 1. Oktober 1993 an sind diese Ände-
1993 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1
Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungs- zu berücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1993
zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Juni 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1062. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d69117ce9ba0add3….