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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 2142

BGBl. 1991 I S. 2142 · 23.400 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1991, Seite 2142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2142
2142                                    Bundesgesetzblatt,

                                zweites Gesetz
Jahrgang 1991, Teil 1
    z.ur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften
                                               Vom 6. Dezember 1991

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        A.rtikel 1
   Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

  Das Bundeserziehungsgeldgesetz. in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2.5. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1550),

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember
1990 (BGBL I S. 2823), wird wie folgt geändert:

 11. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 3 angefügt:
       „3. ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes
           leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten
           Antragstellers, mit dem dieser in einem Haus-
           halt lebt."

   lb) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt
         ,,(7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere
       durch den Tod eines Elternteils, kann von den
       Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und
       4 abgesehen werden. Wird der Härtefall durch Tod,
       schwere Krankheit oder schwere Behinderung
       eines Elternteils verursacht, kann vom Erfordernis
       der Personensorge abgesehen werden, wenn die
       sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
       sind, das Kind mit einem Verwandten ersten oder
       zweiten Grades oder dessen Ehegatten in einem
       Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für das-
       selbe Kind von einem Personensorgeberechtigten
       in Anspruch genommen wird."

2. In § 2 Abs . 1 Nr . 3 wird das Wort „Berufsausbildung"
   durch das Wort „Berufsbildung'' ersetzt

3. § 3 wird wie· fo!gI gefaßt
                             ,,§ 3

             Zusammentreffen von Ansprüchen
      (1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes
   wird nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Wer-
   den in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und
   erz.ogen, wird für jedes Kind Erziehungsgeld gewährt
      (2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvoraus-

   setzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen

   gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Wird

   die Bestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld

   getroffen, ist die Ehefrau die Berechtigte. Die Bestim-
   mung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung
   und Erziehung des Kindes nicht mehr sichergestem
   werden kann.

     (3) Einern nicht sorgeberechtigten Elternteil kann
   Erziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgebe-
   rechtigten Elternteils gewährt werden.
     (4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird
   mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes
   wirksam."

4 . § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur
   Vollendung des achtzehnten Lebensmonats gewährt.
   Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1992 gebo-
   ren werden, wird Erziehungsgeld bis zur Vollendung
   des vierundzwanzigsten Lebensmonats gewährt. Für
   angenommene und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3
   Nr. 1 wird Erziehungsgeld von der lnobhutnahme an
   für die jeweils geltende Bezugsdauer, längstens bis
   zur Vollendung des dritten Lebensjahres gewährt,
   wenn das Kind nach dem 30. Juni 1989 geboren ist,
   und längstens bis zur Vollendung des siebten Lebens-
   jahres, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1991
   geboren ist."

5. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Wird bei Anwendung des § 6 Abs. 4 der neunzehnte
   Lebensmonat des Kindes zugrunde gelegt, sind die
   Verhältnisse am Beginn dieses Lebensmonats maß-
   geblich."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „3" durch die Zahl
      ,,2" ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer
      2 a eingefügt:
      „2 a. der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b
            Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes für
            ein Kind, das nach § 5 Abs. 2 zu berücksich-
            tigen ist,".

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
       ,,(2 a) Bei Einkünften aus nichtselbständiger
      Arbeit in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen
      Kalenderjahr, die keiner staatlichen Besteuerung
      unterliegen oder allein nach ausländischem Steu-
      errecht, und zwar ohne Festsetzungsbescheid der

      Steuerbehörde, zu versteuern sind, ist von dem

      Bruttobetrag auszugehen; davon werden abgezo-

      gen

      1. ein Betrag in Höhe des Arbeitnehmer-Pausch-
         betrages (§ 9 a Nr. 1 des Einkommensteuer-
         gesetzes),
BGBl. 1991, Seite 2143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2143
      2. darauf zu zahlende Steuern oder steuerähn-
         liche Abgaben,

      3. Vorsorgeaufwendungen entsprechend Absatz 2
         Nr. 2,
      4. ein Betrag in Höhe des Behinderten-Pausch-
         betrages für ein Kind entsprechend Absatz 2
         Nr. 2a,

      5. Unterhaltsleistungen entsprechend Absatz 2
         Nr. 3.

      Bei Einkünften in dem nach Absatz 1 oder 4 maß-
      geblichen Kalenderjahr, die nur nach ausländi-
      schem Steuerrecht, und zwar mit Festsetzungsbe-
      scheid der Steuerbehörde, zu versteuern sind, ist
      von dem Betrag auszugehen, der Bemessungs-
      grundlage für die Einkommensteuer ist; davon wer-
      den abgezogen
      1. ein Betrag, der der Einkommensteuer nach
         dem Einkommensteuergesetz entspricht,

      2. Unterhaltsleistungen entsprechend Absatz 2
         Nr. 3.

      Beträge in ausländischer Währung sind in Deut-
      sche Mark umzurechnen."

   d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das

      Erziehungsgeld einkommensabhängig ist, nicht

      erwerbstätig, bleibt sein vor oder nach dieser Zeit

      erzieltes Erwerbseinkommen und die darauf entfal-

      lende Einkommen- und Kirchensteuer unberück-

      sichtigt."

   e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Wenn das Einkommen des Kalenderjahres,
      in dem der siebte oder neunzehnte Lebensmonat
      des Kindes beginnt, voraussichtlich geringer ist als
      das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor
      der Geburt, ist auf Antrag das geringere Einkom-
      men zugrunde zu legen. Für diesen Fall wird das
      Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt der Rück-
      forderung gewährt."

7. § 7 wird wie folgt gefaßt:
                         ,,§ 7
   Vorrang von Mutterschaftsgeld und entsprechenden
            Bezügen während der Schutzfrist

     Für die Zeit vor oder nach der Geburt laufend zu
   zahlendes Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der
   Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die
   Krankenversicherung der Landwirte oder dem Mutter-
   schutzgesetz gewährt wird, wird mit Ausnahme des
   Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutter-
   schutzgesetzes auf das Erziehungsgeld angerechnet.
   Das gleiche gilt für die Dienstbezüge und Anwärter-

   bezüge, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen

   Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote

   gezahlt werden. Nicht anzurechnen ist laufend zu

   zahlendes Mutterschaftsgeld, das die Mutter auf
   Grund einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeits-
   losenhilfe während des Bezugs von Erziehungsgeld
   erhält."

 8. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zum
    Erziehungsurlaub."

 9. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens
       oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist,
       hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen
       Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozial-
       abgaben und die Arbeitszeit zu bescheinigen."

    b) Absatz 3 wird gestrichen.

10. In § 13 Satz 4 wird nach dem Wort „Regelungen" das
    Wort „und" durch das Wort „in" ersetzt.

11. § 15 wird wie folgt gefaßt:
                          ,,§ 15

               Anspruch auf Erziehungsurlaub
       (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungs-
    urlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
    eines Kindes, das nach dem 31. Dezember 1991
    geboren ist, wenn sie

    1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge

       zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit

       dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut

       aufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne

       Personensorgerecht in einem Härtefall Erzie-

       hungsgeld gemäß § 1 Abs. 7 beziehen können,
       oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen

       Kind in einem Haushalt leben und

    2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
    Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in
    Adoptionspflege kann Erziehungsurlaub von insge-
    samt drei Jahren ab der lnobhutnahme, längstens bis
    zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes
    genommen werden. Bei einem leiblichen Kind eines
    nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung
    des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
      (2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht
    nicht, solange
    1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht
       Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von
       zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden darf,

    2. der mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt
       lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, es
       sei denn, dieser ist arbeitslos oder befindet sich in
       Ausbildung, oder
    3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch
       nimmt,

    es sei denn, die Betreuung und Erziehung des Kindes

    kann nicht sichergestellt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt

    nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist

    oder wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub

    in Anspruch genommen wird.
      (3) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausge-
    schlossen oder beschränkt werden.
BGBl. 1991, Seite 2144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2144
2144                                     Bundesgesetzblatt,

       (4) Während des Erziehungsurlaubs kann ein
    Arbeitnehmer eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2
    Abs. 1 zulässige Teilzeitarbeit nur mit Zustimmung
    des Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber lei-
    sten. Die Ablehnung seiner Zustimmung kann der
    Arbeitgeber nur mit entgegenstehenden betrieblichen
    Interessen innerhalb einer Frist von vier Wochen
    schriftlich begründen."

12. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub
       spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von

       dem ab er ihn in Anspruch nehmen will, vom

       Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für
       welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er
       Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine

       Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein

       Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zuläs-

       sig. Bei Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf

       Antrag des Arbeitgebers mit Zustimmung des

       Arbeitnehmers zu der Frage Stellung zu nehmen,

       ob die Voraussetzungen für den Erziehungsurlaub

       vorliegen. Dazu kann sie von den Beteiligten die

       Abgabe von Erklärungen und die Vorlage von

       Bescheinigungen verlangen."

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet
       oder im Rahmen des § 15 Abs. 1 verlängert wer-

       den, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlän-
       gerung kann verlangt werden, wenn ein vorgese-
       hener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus
       einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann."
    c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.

    d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechti-
       gung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unver-
       züglich mitzuteilen."

13. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab
    dem Zeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt
    worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor
    Beginn des Erziehungsurlaubs, und während des
    Erziehungsurlaubs nicht kündigen. In besonderen Fäl-
    len kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig
    erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt
    durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste
    Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
    Der Bundesminister für Familie und Senioren wird
    ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates allge-
    meine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
    Satzes 2 zu erlassen."

14. § 19 wird wie folgt gefaßt:

                        ,,§ 19
       Kündigung zum Ende des Erziehungsurlaubs
      Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum
    Ende des Erziehungsurlaubs nur unter Einhaltung
    einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen."
Jahrgang 1991, Teil 1

  15. § 21 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
          ,,(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung
         eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor,
         wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines ande-
         ren Arbeitnehmers für Zeiten eines Beschäfti-
         gungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz,
         eines Erziehungsurlaubs, einer auf Tarifvertrag,
         Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Ver-
         einbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur
         Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten
         zusammen oder für Teile davon eingestellt wird."

      b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „nach § 16

         Abs. 3 Satz 3 und 4" gestrichen.

      c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:

           ,,(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze

         oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten

         Arbeitnehmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung

         dieser Zahl Arbeitnehmer, die sich im Erziehungs-

         urlaub befinden oder zur Betreuung eines Kindes

         freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie

         auf Grund von Absatz 1 ein Vertreter eingestellt ist.

         Dies gilt nicht, wenn der Vertret.er nicht mitzuzäh-

         len ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,

         wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder
         Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abge-
         stellt wird."

  16. § 39 wird wie folgt gefaßt:

                            11§ 39
                     Übergangsvorschrift
        aus Anlaß des Gesetzes vom 6. Dezember 1991
                      (BGBI. 1 S. 2142)
        Auf Berechtigte, die Anspruch auf Erziehungsgeld
      oder Erziehungsurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992
      geborenes Kind haben, sind die Vorschriften dieses
      Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
      den Fassung weiter anzuwenden."

  17. § 40 wird gestrichen.

  18. § 41 wird § 40.

                          Artikel 2

        Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
    Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149),
  zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
  24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322), wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 6 wird in Nummer 1 der Hinweis
        ,,§ 4" durch den Hinweis ,,§ 15" ersetzt und der
        Relativsatz am Ende dieses Satzes nach dem
        Komma wie folgt gefaßt:

        ,,den beide hierfür bestimmen."
     b) In Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 werden der Hinweis
        ,,§ 4" durch den Hinweis,,§ 15" und die Worte „sein
        eigenes" durch das Wort „ein" ersetzt.
BGBl. 1991, Seite 2145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2145
2. Nach § 44e wird folgender§ 44f eingefügt:
                        ,,§ 44f

                  Übergangsvorschrift
     aus Anlaß des Gesetzes vom 6. Dezember 1991
                   (BGBI. 1 S. 2142)

      § 2 Abs. 2 Satz 6 oder Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 gilt
   nicht für die Betreuung und Erziehung von vor dem
   1. Januar 1992 geborenen Kindern. Insoweit sind die
   genannten Vorschriften in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149) weiter
   anzuwenden."

                         Artikel 3
  Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
   In § 192 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden die Worte
„oder Erziehungsgeld bezogen wird" durch die Worte
,,oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird"
ersetzt.

                         Artikel 4
          Änderung des zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte
   In § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
geändert worden ist, werden die Worte „oder Erziehungs-
geld bezogen wird" durch die Worte „oder Erziehungs-

urlaub in Anspruch genommen wird" ersetzt.

                         Artikel 5
      Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
  In § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), das
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Erziehungsgeld" die Worte „oder eine entspre-
chende Leistung der Länder" eingefügt.

                         Artikel 6
           Änderung des Soldatengesetzes

  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt

geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom
16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47), wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   „Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne
   Geld- und Sachbezüge."

2. In § 72 Abs. 2 Nr. 1 wird die Ziffer „4" durch die Ziffer
   ,,5" ersetzt.

                         Artikel 7

    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
  § 13 b Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1

S. 842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1310) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:

 ,,(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser
   Zeit allgemein zugestanden ist,

2. eines Erziehungsurlaubs,
3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis .
   zur gesetzlich festgesetzten Dauer eines Erziehungs-
   urlaubs, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28
   Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt."

                         Artikel 8
       Änderung des Gesetzes zur Änderung
  des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger
  dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

  In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und
versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2218) wird die Nummer 2 gestrichen.

                         Artikel 9
                       Neufassung
   Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den
Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom
1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.

                        Artikel 10

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

  Bonn, den 6. Dezember 1991

               Der Bundespräsident
                   Weizsäcker

                Der Bundeskanzler

                 Dr. Helmut Kohl

               Der Bundesminister
            für Familie und Senioren
                Hannelore Rönsch

              Der Bundesminister
         für Arbeit und Sozialordnung
                 Norbert Blüm

   Der Bundesminister der Verteidigung
              Stoltenberg

     Der Bundesminister für Gesundheit
            Gerda Hasselfeldt
BGBl. 1991, Seite 2146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2146
2146                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1




                                   Verordnung
                       zur Verlängerung der Geltungsdauer
              von Bestimmungen der Pflichtversicherungsverordnung
                                  Vom 28. November 1991

         Auf Grund der Ermächtigung in Anlage II Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III
       des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
       Gesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1193) verordnet der
       Bundesminister der Justiz:
                                             § 1
         § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der
       Verordnung über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter- Pflichtversiche-
       rungsverordnung - vom 1. August 1990 (GBI. 1Nr. 52 S. 1053) gelten in dem in
       Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis z.um 31. Dezember 1992
       fort
                                             §2
         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft



         1Borm1, den 28„ November 1mn

                           Der Bundlesminister der Justiz
                                      Kinkel

BGBl. 1991, Seite 2147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2147
                                                  Verordnung
                                     zum Flächenstillegungsgesetz 1991
                                    (Flächenstillegungsverordnung 1991)
                                            Vom 28. November 1991

  Auf Grund des§ 5 Abs. 1 des Flächenstillegungsgeset-
zes 1991 vom 22. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1582) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:

                           § 1

  In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten

Gebiet können nach Maßgabe des Flächenstillegungsge-

setzes 1991 auch die Anbauflächen stillgelegt werden, die
auf Grund der dort bis zum 31. Dezember 1990 geltenden
Vorschriften stillgelegt worden sind.

                          §2

  Zur Begrünung stillgelegter Flächen dürfen nur folgende
Pflanzenarten allein oder in Mischungen untereinander
ausgesät werden:
1. Gräserarten mit Ausnahme der Getreidearten,
2. Markstammkohl,

3. Kleearten, Luzerne, Pannonische Wicke, Zottelwicke
   od(3r Esparsette, jeweils im Gemenge mit Gräserarten
   in der Ansaatmischung,

4. Phacelia, Gelbsenf, Ölrettich.

Als gezielte Begrünung gilt auch eine Frühjahrsaussaat
nach vorangegangener Selbstbegrünung im Herbst.

                           §3

   (1) Der nach den in § 1 des Flächenstillegungsgesetzes

1991 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Anbau-

plan, in dem die für die Ernte im Jahr 1991 bestel~t~n
Flächen ausgewiesen sind, ist zusammen mit dem Be1h1!-
feantrag einzureichen.
  (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der
Antragsteller ferner zusammen mit dem Beihilfeantrag
oder nachträglich Karten mit einem ausreichenden Maß-
stab vorlegt, aus denen mit genügender Sicherheit die
genaue Lage seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen
zu erkennen ist.

                           §4

  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September
1991 in Kraft
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt
                                  Bonn, den 28. November 1991
                                              Der Bundesminister
                                 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                                 1. Kiechle

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 2142. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b82377d25e3ba609….