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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 2142
BGBl. 1991 I S. 2142 · 23.400 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2142 Bundesgesetzblatt,
zweites Gesetz
Jahrgang 1991, Teil 1
z.ur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 6. Dezember 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
A.rtikel 1
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Das Bundeserziehungsgeldgesetz. in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2.5. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1550),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember
1990 (BGBL I S. 2823), wird wie folgt geändert:
11. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes
leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten
Antragstellers, mit dem dieser in einem Haus-
halt lebt."
lb) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt
,,(7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere
durch den Tod eines Elternteils, kann von den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und
4 abgesehen werden. Wird der Härtefall durch Tod,
schwere Krankheit oder schwere Behinderung
eines Elternteils verursacht, kann vom Erfordernis
der Personensorge abgesehen werden, wenn die
sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
sind, das Kind mit einem Verwandten ersten oder
zweiten Grades oder dessen Ehegatten in einem
Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für das-
selbe Kind von einem Personensorgeberechtigten
in Anspruch genommen wird."
2. In § 2 Abs . 1 Nr . 3 wird das Wort „Berufsausbildung"
durch das Wort „Berufsbildung'' ersetzt
3. § 3 wird wie· fo!gI gefaßt
,,§ 3
Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes
wird nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Wer-
den in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und
erz.ogen, wird für jedes Kind Erziehungsgeld gewährt
(2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvoraus-
setzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen
gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Wird
die Bestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld
getroffen, ist die Ehefrau die Berechtigte. Die Bestim-
mung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung
und Erziehung des Kindes nicht mehr sichergestem
werden kann.
(3) Einern nicht sorgeberechtigten Elternteil kann
Erziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgebe-
rechtigten Elternteils gewährt werden.
(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird
mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes
wirksam."
4 . § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur
Vollendung des achtzehnten Lebensmonats gewährt.
Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1992 gebo-
ren werden, wird Erziehungsgeld bis zur Vollendung
des vierundzwanzigsten Lebensmonats gewährt. Für
angenommene und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3
Nr. 1 wird Erziehungsgeld von der lnobhutnahme an
für die jeweils geltende Bezugsdauer, längstens bis
zur Vollendung des dritten Lebensjahres gewährt,
wenn das Kind nach dem 30. Juni 1989 geboren ist,
und längstens bis zur Vollendung des siebten Lebens-
jahres, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1991
geboren ist."
5. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird bei Anwendung des § 6 Abs. 4 der neunzehnte
Lebensmonat des Kindes zugrunde gelegt, sind die
Verhältnisse am Beginn dieses Lebensmonats maß-
geblich."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „3" durch die Zahl
,,2" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer
2 a eingefügt:
„2 a. der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes für
ein Kind, das nach § 5 Abs. 2 zu berücksich-
tigen ist,".
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen
Kalenderjahr, die keiner staatlichen Besteuerung
unterliegen oder allein nach ausländischem Steu-
errecht, und zwar ohne Festsetzungsbescheid der
Steuerbehörde, zu versteuern sind, ist von dem
Bruttobetrag auszugehen; davon werden abgezo-
gen
1. ein Betrag in Höhe des Arbeitnehmer-Pausch-
betrages (§ 9 a Nr. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes),

2. darauf zu zahlende Steuern oder steuerähn-
liche Abgaben,
3. Vorsorgeaufwendungen entsprechend Absatz 2
Nr. 2,
4. ein Betrag in Höhe des Behinderten-Pausch-
betrages für ein Kind entsprechend Absatz 2
Nr. 2a,
5. Unterhaltsleistungen entsprechend Absatz 2
Nr. 3.
Bei Einkünften in dem nach Absatz 1 oder 4 maß-
geblichen Kalenderjahr, die nur nach ausländi-
schem Steuerrecht, und zwar mit Festsetzungsbe-
scheid der Steuerbehörde, zu versteuern sind, ist
von dem Betrag auszugehen, der Bemessungs-
grundlage für die Einkommensteuer ist; davon wer-
den abgezogen
1. ein Betrag, der der Einkommensteuer nach
dem Einkommensteuergesetz entspricht,
2. Unterhaltsleistungen entsprechend Absatz 2
Nr. 3.
Beträge in ausländischer Währung sind in Deut-
sche Mark umzurechnen."
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das
Erziehungsgeld einkommensabhängig ist, nicht
erwerbstätig, bleibt sein vor oder nach dieser Zeit
erzieltes Erwerbseinkommen und die darauf entfal-
lende Einkommen- und Kirchensteuer unberück-
sichtigt."
e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Wenn das Einkommen des Kalenderjahres,
in dem der siebte oder neunzehnte Lebensmonat
des Kindes beginnt, voraussichtlich geringer ist als
das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor
der Geburt, ist auf Antrag das geringere Einkom-
men zugrunde zu legen. Für diesen Fall wird das
Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt der Rück-
forderung gewährt."
7. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Vorrang von Mutterschaftsgeld und entsprechenden
Bezügen während der Schutzfrist
Für die Zeit vor oder nach der Geburt laufend zu
zahlendes Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der
Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die
Krankenversicherung der Landwirte oder dem Mutter-
schutzgesetz gewährt wird, wird mit Ausnahme des
Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutter-
schutzgesetzes auf das Erziehungsgeld angerechnet.
Das gleiche gilt für die Dienstbezüge und Anwärter-
bezüge, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote
gezahlt werden. Nicht anzurechnen ist laufend zu
zahlendes Mutterschaftsgeld, das die Mutter auf
Grund einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeits-
losenhilfe während des Bezugs von Erziehungsgeld
erhält."
8. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zum
Erziehungsurlaub."
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens
oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist,
hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen
Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozial-
abgaben und die Arbeitszeit zu bescheinigen."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
10. In § 13 Satz 4 wird nach dem Wort „Regelungen" das
Wort „und" durch das Wort „in" ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15
Anspruch auf Erziehungsurlaub
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungs-
urlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
eines Kindes, das nach dem 31. Dezember 1991
geboren ist, wenn sie
1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge
zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit
dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut
aufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne
Personensorgerecht in einem Härtefall Erzie-
hungsgeld gemäß § 1 Abs. 7 beziehen können,
oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen
Kind in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in
Adoptionspflege kann Erziehungsurlaub von insge-
samt drei Jahren ab der lnobhutnahme, längstens bis
zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes
genommen werden. Bei einem leiblichen Kind eines
nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung
des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht
nicht, solange
1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von
zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden darf,
2. der mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt
lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, es
sei denn, dieser ist arbeitslos oder befindet sich in
Ausbildung, oder
3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch
nimmt,
es sei denn, die Betreuung und Erziehung des Kindes
kann nicht sichergestellt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt
nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist
oder wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub
in Anspruch genommen wird.
(3) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausge-
schlossen oder beschränkt werden.

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(4) Während des Erziehungsurlaubs kann ein
Arbeitnehmer eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2
Abs. 1 zulässige Teilzeitarbeit nur mit Zustimmung
des Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber lei-
sten. Die Ablehnung seiner Zustimmung kann der
Arbeitgeber nur mit entgegenstehenden betrieblichen
Interessen innerhalb einer Frist von vier Wochen
schriftlich begründen."
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub
spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von
dem ab er ihn in Anspruch nehmen will, vom
Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für
welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er
Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine
Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein
Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zuläs-
sig. Bei Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf
Antrag des Arbeitgebers mit Zustimmung des
Arbeitnehmers zu der Frage Stellung zu nehmen,
ob die Voraussetzungen für den Erziehungsurlaub
vorliegen. Dazu kann sie von den Beteiligten die
Abgabe von Erklärungen und die Vorlage von
Bescheinigungen verlangen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet
oder im Rahmen des § 15 Abs. 1 verlängert wer-
den, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlän-
gerung kann verlangt werden, wenn ein vorgese-
hener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus
einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann."
c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechti-
gung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unver-
züglich mitzuteilen."
13. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab
dem Zeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt
worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor
Beginn des Erziehungsurlaubs, und während des
Erziehungsurlaubs nicht kündigen. In besonderen Fäl-
len kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig
erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt
durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
Der Bundesminister für Familie und Senioren wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates allge-
meine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Satzes 2 zu erlassen."
14. § 19 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 19
Kündigung zum Ende des Erziehungsurlaubs
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum
Ende des Erziehungsurlaubs nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen."
Jahrgang 1991, Teil 1
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung
eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor,
wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines ande-
ren Arbeitnehmers für Zeiten eines Beschäfti-
gungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz,
eines Erziehungsurlaubs, einer auf Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Ver-
einbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur
Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten
zusammen oder für Teile davon eingestellt wird."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „nach § 16
Abs. 3 Satz 3 und 4" gestrichen.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze
oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung
dieser Zahl Arbeitnehmer, die sich im Erziehungs-
urlaub befinden oder zur Betreuung eines Kindes
freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie
auf Grund von Absatz 1 ein Vertreter eingestellt ist.
Dies gilt nicht, wenn der Vertret.er nicht mitzuzäh-
len ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder
Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abge-
stellt wird."
16. § 39 wird wie folgt gefaßt:
11§ 39
Übergangsvorschrift
aus Anlaß des Gesetzes vom 6. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2142)
Auf Berechtigte, die Anspruch auf Erziehungsgeld
oder Erziehungsurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992
geborenes Kind haben, sind die Vorschriften dieses
Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
den Fassung weiter anzuwenden."
17. § 40 wird gestrichen.
18. § 41 wird § 40.
Artikel 2
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 wird in Nummer 1 der Hinweis
,,§ 4" durch den Hinweis ,,§ 15" ersetzt und der
Relativsatz am Ende dieses Satzes nach dem
Komma wie folgt gefaßt:
,,den beide hierfür bestimmen."
b) In Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 werden der Hinweis
,,§ 4" durch den Hinweis,,§ 15" und die Worte „sein
eigenes" durch das Wort „ein" ersetzt.

2. Nach § 44e wird folgender§ 44f eingefügt:
,,§ 44f
Übergangsvorschrift
aus Anlaß des Gesetzes vom 6. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2142)
§ 2 Abs. 2 Satz 6 oder Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 gilt
nicht für die Betreuung und Erziehung von vor dem
1. Januar 1992 geborenen Kindern. Insoweit sind die
genannten Vorschriften in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149) weiter
anzuwenden."
Artikel 3
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 192 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden die Worte
„oder Erziehungsgeld bezogen wird" durch die Worte
,,oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird"
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
In § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
geändert worden ist, werden die Worte „oder Erziehungs-
geld bezogen wird" durch die Worte „oder Erziehungs-
urlaub in Anspruch genommen wird" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
In § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), das
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Erziehungsgeld" die Worte „oder eine entspre-
chende Leistung der Länder" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom
16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47), wird wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne
Geld- und Sachbezüge."
2. In § 72 Abs. 2 Nr. 1 wird die Ziffer „4" durch die Ziffer
,,5" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 13 b Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1
S. 842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1310) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser
Zeit allgemein zugestanden ist,
2. eines Erziehungsurlaubs,
3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis .
zur gesetzlich festgesetzten Dauer eines Erziehungs-
urlaubs, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28
Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt."
Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger
dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und
versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2218) wird die Nummer 2 gestrichen.
Artikel 9
Neufassung
Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den
Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom
1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt

2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer
von Bestimmungen der Pflichtversicherungsverordnung
Vom 28. November 1991
Auf Grund der Ermächtigung in Anlage II Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1193) verordnet der
Bundesminister der Justiz:
§ 1
§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der
Verordnung über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter- Pflichtversiche-
rungsverordnung - vom 1. August 1990 (GBI. 1Nr. 52 S. 1053) gelten in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis z.um 31. Dezember 1992
fort
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
1Borm1, den 28„ November 1mn
Der Bundlesminister der Justiz
Kinkel

Verordnung
zum Flächenstillegungsgesetz 1991
(Flächenstillegungsverordnung 1991)
Vom 28. November 1991
Auf Grund des§ 5 Abs. 1 des Flächenstillegungsgeset-
zes 1991 vom 22. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1582) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet können nach Maßgabe des Flächenstillegungsge-
setzes 1991 auch die Anbauflächen stillgelegt werden, die
auf Grund der dort bis zum 31. Dezember 1990 geltenden
Vorschriften stillgelegt worden sind.
§2
Zur Begrünung stillgelegter Flächen dürfen nur folgende
Pflanzenarten allein oder in Mischungen untereinander
ausgesät werden:
1. Gräserarten mit Ausnahme der Getreidearten,
2. Markstammkohl,
3. Kleearten, Luzerne, Pannonische Wicke, Zottelwicke
od(3r Esparsette, jeweils im Gemenge mit Gräserarten
in der Ansaatmischung,
4. Phacelia, Gelbsenf, Ölrettich.
Als gezielte Begrünung gilt auch eine Frühjahrsaussaat
nach vorangegangener Selbstbegrünung im Herbst.
§3
(1) Der nach den in § 1 des Flächenstillegungsgesetzes
1991 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Anbau-
plan, in dem die für die Ernte im Jahr 1991 bestel~t~n
Flächen ausgewiesen sind, ist zusammen mit dem Be1h1!-
feantrag einzureichen.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der
Antragsteller ferner zusammen mit dem Beihilfeantrag
oder nachträglich Karten mit einem ausreichenden Maß-
stab vorlegt, aus denen mit genügender Sicherheit die
genaue Lage seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen
zu erkennen ist.
§4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September
1991 in Kraft
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 28. November 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 2142. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b82377d25e3ba609….