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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 2045

BGBl. 1991 I S. 2045 · 24.694 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1991, Seite 2045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2045
1991                               Ausgegeben zu Bonn am 8. November 1991

      Tag
                                                                                         2045

Teil 1                                                                       Z 5702 A

                                                                                     Nr. 61

   In halt                                                                            Seite
  29. 10. 91      Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen                                                          2045
                       2125-40-27, 2125-40-25, 7842-6
  29. 10. 91      Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2051
                       neu: 2125-40-43
  29. 10. 91      Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im
                  Zigarettenrauch (TabKTHmV) . . . . . . . . . . . . . . . . .
                       neu: 2125-40-45; 2125-40-18

  30. 10. 91      Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2053

Beiträge zur gesetzlichen Renten-
                  versicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschal-
                  beitragsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2055
                       neu: 860-6-3; 8232-35
  30. 10. 91      Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Beitrags-
                  zahlungsverordnung - RV-BZV) . . . . . . . . . . . . . . . .
                       neu: 860-6-2; 8232-40
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2057
  31.10.91        Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes ....                                                        2059
                       7845-1-3

                                                            Hinweis auf andere
                  Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . .

                                                         Verordnung
                                             zur Änderung der Aromenverordnung

Verkündungsblätter
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2060
                                       und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
                                                                       Vom 29.

   Der Bundesminister für Gesundheit verordnet, jeweils in
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und
dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1
S. 530),
  auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des
  Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
  15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einver-
  nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-
  wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,

*) Mit dieser Verordnung werden die nachgenannten EG-Richtlinien in
   deutsches Recht umgesetzt:

  Artikel 1:

  Richtlinie 88/388/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
  ten der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln

  und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung vom 22. Juni 1988 (ABI.
  EG Nr. L 184 S. 61 und Nr. L 345 S. 29) und
  Richtlinie 91/71/EWG der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 88/
  388/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
  über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangs-

  stoffe für ihre Herstellung vom 16. Januar 1991 (ABI. EG Nr. L 42 S. 25),
  Artikel 2:
  Richtlinie 91/72/EWG der Kommission bezüglich der Angabe von

  Aromen in der Liste der Zutaten auf dem Etikett von Lebensmitteln vom
  16. Januar 1991 (ABI. EG Nr. L 42 S. 27).
Oktober 1991

              - auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
                des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
                der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Januar
                1991 (BGBI. 1 S. 121) geändert worden ist, im Einver-
                nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-
                wirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und
                Reaktorsicherheit und für Wirtschaft,
              - auf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 17 Abs. 2
                des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
                sowie
                  auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und

                  Nr. 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfs-
                  gegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des

                  Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) ge-

                  ändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
                  ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                  und für Wirtschaft:

                                                       Artikel 1
                                Änderung der Aromenverordnung

                 Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
               S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch die Verordnung
               vom 2. April 1985 (BGBI. 1 S. 631 ), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1991, Seite 2046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2046
2046                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 1

                    Begriffsbestimmungen
     (1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind in
   Anlage 1 definierte Erzeugnisse und deren Mischun-
   gen, auch mit einem Gehalt an Lebensmitteln oder
   zugelassenen Zusatzstoffen, die dazu bestimmt sind,
   Lebensmitteln einen besonderen Geruch oder Ge-
   schmack zu verleihen.
      (2) Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten
   nicht
   1. Stoffe mit ausschließlich süßem, saurem oder salzi-
      gem Geschmack,

   2. Stoffe und Erzeugnisse, auch in rückverdünntem

      Zustand, die dazu bestimmt sind, als solche ver-
      zehrt zu werden.

                             § 2
               Verbote und Beschränkungen

      (1) Aromen, deren Gehalt an den in Anlage 2 aufge-
   führten Stoffen die dort festgesetzten Höchstmengen
   überschreitet, dürfen zur Herstellung von Lebensmit-
   teln gewerbsmäßig nicht verwendet und gewerbsmäßig
   nicht in den Verkehr gebracht werden.

     (2) Die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe dürfen bei der

   Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln
   gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Entgegen Satz 1
   hergestellte Aromen und andere Lebensmittel dürfen
   gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

     (3) Die in Anlage 4 aufgeführten Stoffe dürfen als
  solche bei der Herstellung von Aromen und anderen
  Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden.
  Aromen, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten,
  dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht
  werden, wenn sie aus natürlichen Ausgangsstoffen
  hergestellt wurden, die diese Stoffe enthalten. Verzehr-

  fertige Lebensmittel, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe

  enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr

  gebracht werden, wenn dieser Gehalt

   1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des
      Satzes 2 oder auf der Verwendung anderer aromati-
      sierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus
      enthalten, beruht und

   2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht
      überschreitet.

   Die Sätze 1 , 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Chinin.

      (4) Verzehrfertige Lebensmittel, denen durch Aro-
   men mehr als 0,03 Mikrogramm je Kilogramm an 3,4-
   Benzpyren zugeführt wurden, dürfen gewerbsmäßig
   nicht in den Verkehr gebracht werden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Absatz 2 wird
      jeweils die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe
      „Anlage 5", in Absatz 1 Nr. 1 ferner die Angabe
      ,,Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt.

   b) In Absatz 1 Nr. 3 wird ferner das Wort „Trinkbrannt-
      weinen" durch das Wort „Spirituosen" ersetzt.

   c) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
      „4. die in Anlage 5 Nr. 2 aufgeführten Stoffe zur

          Geschmacksbeeinflussung von Aromen, die
          dort aufgeführten Aminosäuren und deren
          Salze darüber hinaus zur Herstellung von Reak-
          tionsaromen,".

   d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 4a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
      und § 5 bleiben unberührt."

3. § 4 wird durch folgende §§ 4 bis 4 b ersetzt:

                          ,,§ 4
               Kennzeichnung von Aromen,

     die nicht an Endverbraucher abgegeben werden

     (1) Aromen, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im
   Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
   gegenständegesetzes bestimmt sind, dürfen gewerbs-
   mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
   angegeben sind:

   1. das Wort „Aroma", eine genauere Bezeichnung
      oder eine Beschreibung des Aromas,

   2. die Worte „für Lebensmittel" oder ein genauerer
      Hinweis auf das Lebensmittel, für welches das

      Aroma bestimmt ist,

  3. in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile

      a) die Kategorien der im Aroma enthaltenen aroma-
         tisierenden Bestandteile mit ihrer Bezeichnung
         nach Anlage 1 Nr. 1 bis 6,

      b) alle anderen im Aroma enthaltenen Bestandteile
         (Zusatzstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel
         sowie sonstige Zutaten) mit ihrer Verkehrsbe-
         zeichnung oder ihrer EWG-Nummer,

   4. die Höchstmengen der im Aroma enthaltenen

      Bestandteile, für die eine mengenmäßige Beschrän-

      kung bei der Herstellung von Lebensmitteln besteht,

      oder eine sonstige Angabe, die es dem Käufer
      ermöglicht, die für das betreffende Lebensmittel
      geltenden Beschränkungen einzuhalten,

  5. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie,

   6. der Name oder die Firma und die Anschrift des
      Herstellers, des Verpackers oder eines in der Euro-
      päischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelasse-
      nen Verkäufers.

     (2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf den
  Packungen und Behältnissen in deutscher Sprache gut
  sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht
  sein. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 brauchen
  nur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden
  Begleitpapieren gemacht zu werden, wenn auf den
  Packungen und Behältnissen an gut sichtbarer Stelle
  die Worte ,,für die Herstellung von Lebensmitteln
  bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel" ange-
  bracht sind.

     (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoff-
   verordnung bleiben unberührt.
BGBl. 1991, Seite 2047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2047
                            § 4a
                     Kennzeichnung
              von Aromen für Endverbraucher

      (1) Aromen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne

   des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
   ständegesetzes bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig
   nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben
   sind:
   1. das Wort „Aroma", eine genauere Bezeichnung
      oder eine Beschreibung des Aromas,
   2. die Worte „für Lebensmittel" oder ein genauerer
      Hinweis auf das Lebensmittel, für welches das
      Aroma bestimmt ist,

  3. bei Aromen, die aus einer Mischung von Stoffen der
      Anlage 1 mit anderen Stoffen bestehen, in der
      absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile
      a) das Aroma gemäß Nummer 1 und
      b) alle anderen Stoffe mit ihrem Namen oder ihrer
         EWG-Nummer,

  4. das Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend§ 7 der
     Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung,

  5. die besonderen Anweisungen für die Aufbewahrung
     und Verwendung,

  6. eine Gebrauchsanweisung, sofern anderenfalls das
     Aroma nicht sachgerecht verwendet werden kann,
   7. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie,
   8. der Name oder die Firma und die Anschrift des
      Herstellers, des Verpackers oder eines in der Euro-
      päischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelasse-
      nen Verkäufers.

     (2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf den
   Packungen oder Behältnissen in deutscher Sprache
   gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar ange-
   bracht sein.

                             § 4b

             Hinweise auf natürliche Herkunft
    (1) Das Wort „natürlich" und gleichsinnige Angaben
  dürfen zur Kennzeichnung von Aromen nur gebraucht
  werden, wen·n die aromatisierenden Bestandteile des
  Aromas ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen
  (Anlage 1 Nr. 1) oder Aromaextrakten (Anlage 1 Nr. 4)
  bestehen.
     (2) Bei Aromen, deren Verkehrsbezeichnung einen
   Hinweis auf ein bestimmtes Lebensmittel oder einen
   bestimmten Aromaträger enthält, dürfen das Wort
   „natürlich" und gleichsinnige Angaben nur gebraucht
   werden, wenn das Erzeugnis Absatz 1 entspricht und
   seine aromatisierenden Bestandteile ausschließlich
   oder fast ausschließlich aus dem betreffenden Lebens-
   mittel oder Aromaträger gewonnen wurden.
     (3) § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfs-
   gegenständegesetzes ist in den Fällen der Absätze 1
   und 2 nicht anzuwenden."
4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 5
                       Verkehrsverbot
     Aromen und alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die
   Chinin oder dessen Salze enthalten, dürfen gewerbs-

   mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
   durch die Angabe „chininhaltig" kenntlich gemacht
   sind."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des
      Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
      wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder 2 dort
         genannte Stoffe, Aromen oder andere Lebens-
         mittel verwendet oder in den Verkehr bringt oder
      2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 dort
         genannte Lebensmittel in den Verkehr bringt."

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(3) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
      Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
      1. entgegen § 4b Abs. 1 oder 2 das Wort „natür-
         lich" oder eine gleichsinnige Angabe gebraucht
         oder

      2. entgegen § 5 dort genannte Erzeugnisse in den
         Verkehr bringt."

   c) In Absatz 5 werden nach den Worten „entgegen
      § 4" die Worte „oder§ 4a" eingefügt und das Wort
      ,,gewerbsmäßig" gestrichen.

6. § 7 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

                            ,,§ 7
                    Übergangsvorschrift

     ( 1 ) Aromen und andere Lebensmittel dürfen bis zum
   30. Juni 1992 nach Maßgabe der bis zum 8. November
   1991 geltenden Fassung dieser Verordnung hergestellt
   und in den Verkehr gebracht werden.

      (2) Aromen für Endverbraucher (§ 6 Abs. 1 des

   Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) dür-
   fen darüber hinaus bis zum 31. Dezember 1993 mit
   einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden,
   die den bis zum 8. November 1991 geltenden Rechts-
   vorschriften entspricht."

7. Die Anlage 1 wird durch die Anlagen zu dieser Verord-
   nung ersetzt.

8. Die Anlage 2 wird Anlage 5; in Nummer 1 Buchstabe c
   der Anlage werden das Wort „Trinkbranntweinen"
   durch das Wort „Spirituosen" und die Angabe „nach
   Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Angabe „nach
   Anlage 4" ersetzt.

9. Die Anlage 3 wird Anlage 6; im Einleitungssatz wird die
   Angabe „nach Anlage 2" durch die Angabe „nach
   Anlage 5" ersetzt.

                        Artikel 2
                     Änderung
    der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
   § 6 Abs. 5 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September
BGBl. 1991, Seite 2048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2048
2048                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

1984 (BGBI. 1 S. 1221 ), die zuletzt durch die Verordnung
vom 5. März 1990 (BGBI. 1 S. 435) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:

  ,,(5) Bei der Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis
der Zutaten das Wort „Aroma", eine genauere Bezeich-
nung oder eine Beschreibung des Aromas anzugeben.
Gewürzextrakte können statt dessen nach Maßgabe der
Anlage 1 mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden.
Das Wort „natürlich" und gleichsinnige Angaben dürfen
nur nach Maßgabe des § 4 b der Aromenverordnung
gebraucht werden. Bis zum 31. Dezember 1993 dürfen die
Angaben im Verzeichnis der Zutaten noch nach Maßgabe
der bis zum 8. November 1991 geltenden Rechtsvorschrif-
ten gemacht werden."

                       Artikel 3
           Änderung der Käseverordnung

  In der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November
1990 (BGBI. 1 S. 2447), wird Anlage 3 Nr. 1 wie folgt
gefaßt:
„ 1. Käse und Erzeugnisse aus Käse
    zur äußerlichen Anwendung
    a) frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen
       Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholz-
       samenständen, auch unter Mitverwendung von
       Gewürzen,

    b) daraus hergestellte Raucharomen, bei deren Her-
       stellung zum Auffangen des Rauchs keine anderen
       Flüssigkeiten als Wasser oder Ethylalkohol ver-
       wendet wurden.

    Der durchschnittliche Gehalt so geräucherter oder
    aromatisierter Erzeugnisse oder der unter Verwen-
    dung geräucherter oder aromatisierter Lebensmittel
    hergestellten Erzeugnisse an 3,4-Benzpyren darf ein
    Mikrogramm auf ein Kilogramm (1 ppb) nicht über-
    schreiten; § 2 Abs. 4 der Aromenverordnung bleibt
    unberührt. Werden zur Herstellung der Erzeugnisse
    geräucherte oder aromatisierte Lebensmittel verwen-
    det, so darf der Zusatz von Rauchbestandteilen nicht
    über mitverwendete Anteile an Speiseölen und daraus
    hergestellten Produkten erfolgen."

                       Artikel 4

                  Bekanntmachung
  Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut
der Aromenverordnung in der ab 9. November 1991 gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                       Artikel 5
                     1n krafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                Bonn, den 29. Oktober 1991

                                   Der Bundesminister für

Gesundheit
                                          Gerda Hasselfeldt
BGBl. 1991, Seite 2049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2049




                                                      Anlagen
                                                zu Artikel 1 Nr. 7

                                                                                                          Anlage 1
                                                                   (zu § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)

                            Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Aromen

1. Natürliche Aromastoffe:
   chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete physikalische Verfahren (einschließ-
   lich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus
   Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebens-
   mittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Verzehr
   aufbereitet werden.
2. Naturidentische Aromastoffe:
   chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese oder durch Isolierung mit
   chemischen Verfahren gewonnen werden und mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff
   pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der Nummer 1 natürlich vorkommt.
3. Künstliche Aromastoffe:
   chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese gewonnen werden, aber nicht mit
   einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der
   Nummer 1 natürlich vorkommt.
4. Aromaextrakte:
   nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummer 1 fallende konzentrierte und nicht konzentrierte Erzeugnisse mit
   Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion
   mit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Ausgangsstoffen pflanzlicher oder
   tierischer Herkunft, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (ein-
   schließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden.
5. Reaktionsaromen:
   Erzeugnisse, hergestellt unter Beachtung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren durch Erhitzen
   einer Mischung von Ausgangserzeugnissen, von denen mindestens eines Stickstoff (Aminogruppe) enthält und ein
   anderes ein reduzierender Zucker ist, während einer Zeit von höchstens 15 Minuten auf nicht mehr als 180 °C.
6. Raucharomen:
   Zubereitungen aus Rauch, der bei den herkömmlichen Verfahren zum Räuchern von Lebensmitteln verwendet wird.




                                               Anlage 2                                                    Anlage 3
                                         (zu § 2 Abs. 1)                                             (zu § 2 Abs. 2)

 Höchstmengen an bestimmten Stoffen in Aromen                            Stoffe, die zur Herstellung
                                                                  von Aromen und anderen Lebensmitteln
Arsen                                           3 mg/kg               nicht verwendet werden dürfen
Blei                                           10 mg/kg
Cadmium                                         1 mg/kg     Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)
Quecksilber                                     1 mg/kg     Bittersüßstengel (Stipites Dulcamarae)
                                                            Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis
                                                            dulcis)
                                                           Wacholderteeröl (Oleum Juniperi empyreumaticum)

BGBl. 1991, Seite 2050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2050
2050                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

Anlage 4
(zu § 2 Abs. 3)
                                   Höchstmengen an bestimmten Stoffen
                              in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln

Stoffe             Getränke    andere
                               Lebensmittel
                   mg/kg       mg/kg

Agarizinsäure       20          20

Aloin                0, 1        0, 1
Beta-Asaron          0, 1        0, 1
Berberin             0,1         0,1
Cumarin              2           2

Blausäure

Hyperizin            0, 1        0, 1

Pulegon            100          25

Quassin              5           5

Safrol
und lsosafrol

Santonin             0, 1        0, 1

Thujon               0,5         0,5
(Alpha und Beta)

Chinin               0           0

Sonderregelungen

100 mg/kg in alkoholischen Getränken und in Lebensmitteln, die
Pilze enthalten
50 mg/kg in alkoholischen Getränken
1 mg/kg in alkoholischen Getränken und Würzen für „Snacks"
10 mg/kg in alkoholischen Getränken
10 mg/kg in Karamel-Süßwaren
50 mg/kg in Kaugummi
10 mg/kg in alkoholischen Getränken
50 mg/kg in Nougat, Marzipan, Marzipanersatz und ähnlichen Er-
zeugnissen
1 mg/kg je Volumenprozent an Alkohol in alkoholischen Getränken
5 mg/kg in Steinfruchtobstkonserven
10 mg/kg in alkoholischen Getränken
 1 mg/kg in Süßwaren
250 mg/kg in mit Pfefferminze oder Minze aromatisierten Getränken
350 mg/kg in mit Minze aromatisierten Süßwaren
10 mg/kg bei Süßwaren in Pastillenform
50 mg/kg in alkoholischen Getränken
2 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis
zu 25% vol
5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von
über 25% vol
15 mg/kg in Lebensmitteln, die Muskatblüte oder Muskatnuß ent-
halten
1 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von
über 25% vol
5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis
zu 25% vol
10 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 25 % vol
25 mg/kg in Lebensmitteln, die Salbeizubereitungen enthalten
35 mg/kg in Bitter-Spirituosen
300 mg/kg in Spirituosen
 85 mg/kg in alkoholfreien Erfrischungsgetränken

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 2045. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dc06c0964dbec2c6….