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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 1218
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1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
Vom 5. Juni 1991
Auf Grund der §§ 14, 19, 19d Abs. 2 und § 25 des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet
die Bundesregierung und auf Grund des § 17 des
Chemikaliengesetzes sowie § 23 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986
(BGBI. 1 S. 1470), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 3"
durch die Angabe ,,§ 3a" ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes
aufgeführten Stoffe und Zubereitungen mit Aus-
nahme der in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Chemikalien-
gesetzes genannten Lebensmittel, Futtermittel
und Zusatzstoffe,".
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Holzwerk-
stoffe (Spanplatten, beschichtete Spanplatten,
Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten)"
durch die Worte „Beschichtete oder unbeschich-
tete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten,
Furnierplatten und Faserplatten)" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich
zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in
den Verkehr gebracht werden, sofern sicher-
gestellt ist, daß sie nach der Beschichtung die in
Satz 1 genannte Ausgleichskonzentration ein-
halten."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 3 Satz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn
Möbel die in Absatz 3 genannte Ausgleichs-
konzentration bei einer Ganzkörperprüfung ein-
halten."
3a. In § 13 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „Die be-
standene Prüfung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1" durch die Worte „Eine Anerkennung oder
ein Zeugnis nach" ersetzt.
4. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 5 und 8"
durch die Angabe ,,§ 3 Nr. 7 und 1O" ersetzt.
4a. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „soll prüfen"
durch die Worte „muß prüfen" ersetzt.
5. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefundschrift-
lich festzuhalten und
1. den Untersuchten über den Untersuchungs-
befund sowie
2. auf Verlangen der zuständigen Behörde die für
den medizinischen Arbeitsschutz zuständige
Stelle über den Untersuchungsbefund, soweit es
sich um die Konzentration eines Stoffes oder sei-
nes Umwandlungsproduktes im Körper oder die
dadurch ausgelöste Abweichung eines biologi-
schen Indikators von seiner Norm handelt,
zu unterrichten."
6. § 41 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 41
Chemikaliengesetz-Anzeige
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7
des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs. 7,
2. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II
Nr. 1.2.2 Abs. 1, 2 oder 3 oder Anhang III Nr. 3.2
Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Nummer 5.2.3 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2 oder Anhang IV Nr. 2.4.2.3
Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 3; oder
3. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet."
7. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 b wird wie folgt gefaßt:
„ 1 b. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit
Anhang III Nr. 2.3.2 nicht dafür sorgt, daß
Waschräume mit Duschen zur Verfügung
gestellt werden,".
b) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:
„2a. entgegen§ 18 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz
die ermittelten Werte nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit-
teilt,". .
8. Dem § 45 werden folgende Absätze angefügt:
,,(16) Wer Dichlormethan oder seine Zubereitungen
in den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom

15. Juni 1991 an nach den Vorschriften der Dritten
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
vom 5. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1218) kennzeichnen.
Vor dem 15. Juni 1991 in den Verkehr gebrachtes
Dichlormethan und seine Zubereitungen dürfen noch
bis zum 15. Dezember 1991 nach den bis zum
14. Juni 1991 geltenden Vorschriften gekennzeich-
net sein.
(17) Bis zum 1. Oktober 1992 gelten Personen als
sachkundig, wenn sie vor dem 15. Juni 1991 der-
artige Arbeiten durchgeführt haben und über eine
mindestens zweijährige Praxis verfügen."
9. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Textziffer 1.1.2.1 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 3"
durch die Angabe ,,§ 3a" ersetzt.
b) In den Textziffern 1.1.2.1.1 Abs. 1 Satz 1 und
1.1.2.1.2 Abs. 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 16
Abs. 3" durch die Angabe ,,§§ 16a und 16b"
ersetzt.
c) In den Textziffern 1.1.2.1.1 Abs. 2 und 1.1.2.4.1
Abs. 1 werden jeweils die Worte „ChemG
Anmelde- und PrüfnachweisV" durch die Worte
,, Prüfnachweisverordnung" ersetzt.
d) In Textziffer 1.1 .2.1 .1 Abs. 1 Satz 2 wird die
Angabe ,,§ 9" durch die Angabe ,,§§ 9 und 9a"
ersetzt.
e) In Textziffer 1.1.2.1.1 Abs. 2 Satz 1 wird die
Angabe ,,§§ 7 und 9" durch die Angabe ,,§§ 7, 9
und 9a" ersetzt.
f) In den Textziffern 1.1.2.1 .2 Abs. 3 Satz 2 und
2.3.2.1 Abs. 11 werden jeweils die Worte ,,§ 4
Abs. 2 ChemG Anmelde- und PrüfnachweisV"
durch die Worte,,§ 2 Abs. 4 und 5 Prüfnachweis-
verordnung" ersetzt.
10. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Textziffer 1.1 Abs. 4 wird das Wort „wasserlös-
lichen" gestrichen.
b) In Textziffer 1.2.2 Abs. 3 werden die Worte
„Abbruch- oder Sanierungsarbeiten" durch die
Worte „Abbruch-, Sanierungs- oder Instandset-
zungsarbeiten" ersetzt.
c) In Textziffer 1.2.2 Abs. 3 werden nach Satz 1
folgende Sätze angefügt:
„Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt
vor, wenn sachkundige Personen beschäftigt wer-
den. Der Nachweis der Sachkunde wird erbracht
durch die erfolgreiche Teilnahme an einem
behördlich anerkannten Sachkundelehrgang."
d) In Textziffer 1.3.1.3 Abs. 4 Satz 1 wird nach den
Worten „Materialien aus" das Wort „Gebäuden,"
eingefügt.
11. In Anhang IV Nr. 2.4.2.2 Abs. 10 und Nr. 2.4.2.4
Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Zitat „Nummer 2.3
Abs. 9" durch das Zitat „Nummer 2.3 Abs. 1O"
ersetzt.
11 a. In Anhang V (Liste der Vorsorgeuntersuchungen)
werden
a) in der Getahrstoff-Spalte zum Gefahrstoff
„Benzo(a)pyren" der Fußnotenhinweis „2)" und
der Tabelle folgende Fußnote angefügt:
,,2) Als Bezugssubstanz für krebserzeugende polycyclische aro-
matische Kohlenwasserstoffe (PAH) in Pyrolyseprodukten
aus organischem Material.",
b) in der Gefahrstoff-Spalte die Gefahrstoffe „Teere"
und „Teeröle in Bitumen" sowie hierzu in den
Spalten „erste Nachuntersuchung" und „weitere
Nachuntersuchungen" jeweils die Zahlenanga-
ben „24-36" gestrichen.
12. Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) In der Liste eingestufter gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen werden die laufenden Nummern
21, 96, 143, 186, 193, 393, 799, 879, 1067 und
1234 gestrichen.
b) In der liste eingestufter gefährlicher Stoffe' und
Zubereitungen wird in der laufenden Nummer
1598 die Stoffbezeichnung „Chrom(IV)-Säure"
durch die Stoffbezeichnung „Chrom(Vl)-Säure"
ersetzt.
c) In der Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe
und Zubereitungen werden die Angaben bei der
laufenden Nummer 459 wie folgt geändert:
aa) In der Spalte 5 „Kennziffer für R-Sätze" wird
die Angabe „20" durch die Angabe „40"
ersetzt.
bb) In der Spalte 6 „Kennziffer für S-Sätze" wird
die Angabe „24" durch die Angaben „23-24/
25-36/37" ersetzt.
Artikel 2
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) wird wie
folgt geändert:
In Anhang 1 Abschnitt II wird Nummer 10.2 Abs. 2 wie folgt
gefaßt:
,,(2) Muster und Proben sind solange aufzubewahren,
wie deren Qualität bei einer Aufbewahrung nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik eine Auswertung
zuläßt, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der in Ab-
satz 1 genannten Frist."
Artikel 2a
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbe-
grenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof-
fen - 2. BlmSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2694) wird wie folgt geändert:
Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Zusatz-
stoffe, die vor Inkrafttreten der Verordnung als krebserzeu-
gend eingestuft worden sind, bis zum 31. Dezember 1992
eingesetzt werden. Werden Zusatzstoffe nach dem Inkraft-
treten der Verordnung als krebserzeugend eingestuft, dür-
fen sie abweichend von Absatz 1 Satz 2 noch bis zum

1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Ablauf von einem Jahr nach Bekanntgabe im Bundes- treten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung
arbeitsblatt eingesetzt werden." im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3 Artikel 4
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
den Text der Gefahrstoffverordnung in der vom lnkraft- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 1218. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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