Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 1218

BGBl. 1991 I S. 1218 · 11.423 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1991, Seite 1218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1218
1218                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
                                               Dritte Verordnung
                                     zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
                                                    Vom 5. Juni 1991

  Auf Grund der §§ 14, 19, 19d Abs. 2 und § 25 des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet
die Bundesregierung und auf Grund des § 17 des

Chemikaliengesetzes sowie § 23 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

                         Artikel 1

   Die Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986
(BGBI. 1 S. 1470), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790), wird wie
folgt geändert:

 1.   In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 3"
      durch die Angabe ,,§ 3a" ersetzt.

 2.   § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

      „ 1. die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes

          aufgeführten Stoffe und Zubereitungen mit Aus-
          nahme der in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Chemikalien-
          gesetzes genannten Lebensmittel, Futtermittel
          und Zusatzstoffe,".

 3.   § 9 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Holzwerk-
         stoffe (Spanplatten, beschichtete Spanplatten,
         Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten)"
         durch die Worte „Beschichtete oder unbeschich-
         tete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten,
         Furnierplatten und Faserplatten)" ersetzt.
      b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
         eingefügt:
         „Satz 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich
         zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in
         den Verkehr gebracht werden, sofern sicher-
         gestellt ist, daß sie nach der Beschichtung die in
         Satz 1 genannte Ausgleichskonzentration ein-
         halten."
      c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

         „Absatz 3 Satz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn
         Möbel die in Absatz 3 genannte Ausgleichs-
         konzentration bei einer Ganzkörperprüfung ein-
         halten."

 3a. In § 13 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „Die be-
     standene Prüfung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit
     § 3 Abs. 1" durch die Worte „Eine Anerkennung oder
     ein Zeugnis nach" ersetzt.

 4.   In § 15 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 5 und 8"
      durch die Angabe ,,§ 3 Nr. 7 und 1O" ersetzt.

4a. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „soll prüfen"
    durch die Worte „muß prüfen" ersetzt.

5.   § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefundschrift-
     lich festzuhalten und

     1. den Untersuchten über den Untersuchungs-
        befund sowie

     2. auf Verlangen der zuständigen Behörde die für
        den medizinischen Arbeitsschutz zuständige
        Stelle über den Untersuchungsbefund, soweit es
        sich um die Konzentration eines Stoffes oder sei-
        nes Umwandlungsproduktes im Körper oder die
        dadurch ausgelöste Abweichung eines biologi-
        schen Indikators von seiner Norm handelt,
     zu unterrichten."

6.   § 41 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 41

                 Chemikaliengesetz-Anzeige
       Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7
     des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich
     oder fahrlässig
     1. entgegen § 11 Abs. 7,
     2. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II
        Nr. 1.2.2 Abs. 1, 2 oder 3 oder Anhang III Nr. 3.2
        Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Nummer 5.2.3 Abs. 1
        Satz 1 oder Abs. 2 oder Anhang IV Nr. 2.4.2.3
        Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
        Absatz 3; oder
     3. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2
     eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
     oder nicht rechtzeitig erstattet."

7.   § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 1 b wird wie folgt gefaßt:
        „ 1 b. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit
               Anhang III Nr. 2.3.2 nicht dafür sorgt, daß
               Waschräume mit Duschen zur Verfügung
               gestellt werden,".

     b) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:
        „2a. entgegen§ 18 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz
             die ermittelten Werte nicht, nicht richtig,
             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit-
             teilt,".  .

8.   Dem § 45 werden folgende Absätze angefügt:
       ,,(16) Wer Dichlormethan oder seine Zubereitungen
     in den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom
BGBl. 1991, Seite 1219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1219
      15. Juni 1991 an nach den Vorschriften der Dritten
      Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
      vom 5. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1218) kennzeichnen.

      Vor dem 15. Juni 1991 in den Verkehr gebrachtes

      Dichlormethan und seine Zubereitungen dürfen noch

      bis zum 15. Dezember 1991 nach den bis zum
      14. Juni 1991 geltenden Vorschriften gekennzeich-

      net sein.

        (17) Bis zum 1. Oktober 1992 gelten Personen als
      sachkundig, wenn sie vor dem 15. Juni 1991 der-
      artige Arbeiten durchgeführt haben und über eine
      mindestens zweijährige Praxis verfügen."

 9.   Anhang I wird wie folgt geändert:

      a) In Textziffer 1.1.2.1 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 3"
         durch die Angabe ,,§ 3a" ersetzt.

      b) In den Textziffern 1.1.2.1.1 Abs. 1 Satz 1 und
         1.1.2.1.2 Abs. 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 16
         Abs. 3" durch die Angabe ,,§§ 16a und 16b"
         ersetzt.

      c) In den Textziffern 1.1.2.1.1 Abs. 2 und 1.1.2.4.1
         Abs. 1 werden jeweils die Worte „ChemG
         Anmelde- und PrüfnachweisV" durch die Worte
         ,, Prüfnachweisverordnung" ersetzt.
      d) In Textziffer 1.1 .2.1 .1 Abs. 1 Satz 2 wird die
         Angabe ,,§ 9" durch die Angabe ,,§§ 9 und 9a"
         ersetzt.

      e) In Textziffer 1.1.2.1.1 Abs. 2 Satz 1 wird die

         Angabe ,,§§ 7 und 9" durch die Angabe ,,§§ 7, 9
         und 9a" ersetzt.

      f) In den Textziffern 1.1.2.1 .2 Abs. 3 Satz 2 und
         2.3.2.1 Abs. 11 werden jeweils die Worte ,,§ 4
         Abs. 2 ChemG Anmelde- und PrüfnachweisV"
         durch die Worte,,§ 2 Abs. 4 und 5 Prüfnachweis-
         verordnung" ersetzt.

10.   Anhang II wird wie folgt geändert:
      a) In Textziffer 1.1 Abs. 4 wird das Wort „wasserlös-
         lichen" gestrichen.

      b) In Textziffer 1.2.2 Abs. 3 werden die Worte
         „Abbruch- oder Sanierungsarbeiten" durch die
         Worte „Abbruch-, Sanierungs- oder Instandset-
         zungsarbeiten" ersetzt.

      c) In Textziffer 1.2.2 Abs. 3 werden nach Satz 1
         folgende Sätze angefügt:

         „Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt
         vor, wenn sachkundige Personen beschäftigt wer-
         den. Der Nachweis der Sachkunde wird erbracht
         durch die erfolgreiche Teilnahme an einem
         behördlich anerkannten Sachkundelehrgang."

      d) In Textziffer 1.3.1.3 Abs. 4 Satz 1 wird nach den
         Worten „Materialien aus" das Wort „Gebäuden,"
         eingefügt.

11.   In Anhang IV Nr. 2.4.2.2 Abs. 10 und Nr. 2.4.2.4
      Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Zitat „Nummer 2.3
      Abs. 9" durch das Zitat „Nummer 2.3 Abs. 1O"
      ersetzt.

11 a. In Anhang V (Liste der Vorsorgeuntersuchungen)
      werden

      a) in der Getahrstoff-Spalte zum Gefahrstoff

         „Benzo(a)pyren" der Fußnotenhinweis „2)" und

         der Tabelle folgende Fußnote angefügt:

         ,,2) Als Bezugssubstanz für krebserzeugende polycyclische aro-
            matische Kohlenwasserstoffe (PAH) in Pyrolyseprodukten
            aus organischem Material.",

      b) in der Gefahrstoff-Spalte die Gefahrstoffe „Teere"
         und „Teeröle in Bitumen" sowie hierzu in den
         Spalten „erste Nachuntersuchung" und „weitere
         Nachuntersuchungen" jeweils die Zahlenanga-
         ben „24-36" gestrichen.

12.   Anhang VI wird wie folgt geändert:

      a) In der Liste eingestufter gefährlicher Stoffe und
         Zubereitungen werden die laufenden Nummern
         21, 96, 143, 186, 193, 393, 799, 879, 1067 und
         1234 gestrichen.

      b) In der liste eingestufter gefährlicher Stoffe' und
         Zubereitungen wird in der laufenden Nummer
         1598 die Stoffbezeichnung „Chrom(IV)-Säure"
         durch die Stoffbezeichnung „Chrom(Vl)-Säure"
         ersetzt.
      c) In der Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe
         und Zubereitungen werden die Angaben bei der
         laufenden Nummer 459 wie folgt geändert:
         aa) In der Spalte 5 „Kennziffer für R-Sätze" wird
             die Angabe „20" durch die Angabe „40"

             ersetzt.

         bb) In der Spalte 6 „Kennziffer für S-Sätze" wird
             die Angabe „24" durch die Angaben „23-24/
             25-36/37" ersetzt.

                            Artikel 2
   Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) wird wie
folgt geändert:
In Anhang 1 Abschnitt II wird Nummer 10.2 Abs. 2 wie folgt
gefaßt:

 ,,(2) Muster und Proben sind solange aufzubewahren,
wie deren Qualität bei einer Aufbewahrung nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik eine Auswertung
zuläßt, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der in Ab-
satz 1 genannten Frist."

                           Artikel 2a

  Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbe-
grenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof-
fen - 2. BlmSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2694) wird wie folgt geändert:

Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
  ,,(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Zusatz-
stoffe, die vor Inkrafttreten der Verordnung als krebserzeu-
gend eingestuft worden sind, bis zum 31. Dezember 1992
eingesetzt werden. Werden Zusatzstoffe nach dem Inkraft-
treten der Verordnung als krebserzeugend eingestuft, dür-
fen sie abweichend von Absatz 1 Satz 2 noch bis zum
BGBl. 1991, Seite 1220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1220
1220                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

Ablauf von einem Jahr nach Bekanntgabe im Bundes-        treten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung
arbeitsblatt eingesetzt werden."                         im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.


                      Artikel 3                                                 Artikel 4
  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
den Text der Gefahrstoffverordnung in der vom lnkraft-   Kraft.



                              Der Bundesrat hat zugestimmt.



                              Bonn, den 5. Juni 1991

                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut Kohl

                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Sozialordnung
                                               Norbert Blüm

                                         Der Bundesminister
                            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                            Klaus Töpfer




                                                                \
                                                                    \

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 1218. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 86f23db14e3d4ba8….