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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 478

BGBl. 1990 I S. 478 · 17.874 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 478 — Originalseite als Abbildung
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478                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                       Gesetz
           zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
                                                 Vom 14. März 1990

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
      Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 58 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261 ), wird
wie folgt geändert:

§ 847 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

                        Artikel 2
         Änderung des Luftverkehrsgesetzes

  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt geän-
dert durch Artikel 12 der Verordnung vom 12. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert:
§ 53 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.

                        Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz

  Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972
(BGBI. 1 S. 1834), zuletzt geändert durch § 16 Abs. 2 des

Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610), wird
wie folgt geändert:
§ 3~ Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.

                        Artikel 4
             Änderung des Atomgesetzes

  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S.1565), geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205),

wird wie folgt geändert:
§ 29 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

                        Artikel 5

                     Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Die
Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben
unberührt.

                        Artikel 6
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 14. März 1990
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl

          Der Bundesminister der Justiz
                   Engelhard

         Der Bundesminister für Verkehr
                Dr. Zimmermann

          Der Bundesminister des Innern
                   Schäuble

             Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                Klaus Töpfer
BGBl. 1990, Seite 479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 479
                                          Erstes Gesetz
                                   zur Änderung des Gesetzes
                           zur Durchführung der Richtlinie des Rates
                     der Europäischen Gemeinschaften vom 22.
                         zur Erleichterung der tatsächlichen
März 1977
Ausübung
                     des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte
                                                  Vom 14. März 1990

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

  Das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. Au-
gust 1980 (BGBI. 1 S. 1453), geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 803), wird
wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird um folgenden Klammerzusatz
   ergänzt:

   ,,(Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz - RADG)".

2. In § 1 Abs. 1 werden nach der Zeile
   ,,- in den Niederlanden: Advocaat -"
   die Zeilen

   ,,- in Portugal: Advogado -

    - in Spanien: Abogado -"
   eingefügt.

3. In § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
   „Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich
   aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht
   ergeben, gelten für sie nur für die Vertretung vor dem
   Bundesgerichtshof. Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten
   Personen dürfen in Berufungssachen vor den Zivil-
   senaten der Oberlandesgerichte, für die der Grundsatz
   der ausschließlichen Zulassung (§ 25 der Bundes-

   rechtsanwaltsordnung) gilt, nur vertreten, wenn· sie

   nicht im ersten Rechtszug Prozeßbevollmächtigte
   waren."

4. § 4 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 4

                Vertretung und Verteidigung
                im Bereich der Rechtspflege
     (1) Die in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen in
   gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfah-
   ren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienst-
   vergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der
   Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich

   verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines ·
   Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsan-
   walt handeln, der zur Vertretung oder Verteidigung bei
   dem Gericht oder der Behörde befugt ist. Dem Rechts-
   anwalt obliegt es, gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeich-
   neten Personen darauf hinzuwirken, daß sie bei der
   Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer
   geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem
   Rechtsanwalt und dem Mandanten kommt kein Ver-
   tragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nicht
   ein anderes bestimmt haben.

     (2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung
   gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich
   nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist
   schriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu
   erklären. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Handlun-
   gen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeit-
   punkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.
      (3) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen
   einen Mandanten, dem in einem Strafverfahren die
   Freiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher

   Anordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines
   Rechtsanwalts besuchen und mit ihm nur über einen
   Rechtsanwalt schriftlich verkehren; mit dem Rechts-
   anwalt ist das Einvernehmen über die Ausübung des
   Verkehrs herzustellen. Das Gericht oder die Behörde
   kann den Besuch ohne Begleitung oder den unmittel-
   baren schriftlichen Verkehr gestatten, wenn eine
   Gefährdung der Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die
   §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Strafprozeß-
   ordnung sind auf den Rechtsanwalt, der, ohne Verteidi-
   ger zu sein, das Einvernehmen erklärt hat, entspre-
   chend anzuwenden.

     (4) § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist

   auf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen entspre-

   chend anzuwenden."

5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt,
      so gilt in den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Verfahren
      der Rechtsanwalt, mit dem einvernehmlich gehan-
      delt wird, als zustellungsbevollmächtigter; kann
      nicht an einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
      wohnhaften Rechtsanwalt zugestellt werden, erfol-
      gen Zustellungen an die Partei."
   b) Die Sätze 4 und 5 entfallen.
BGBl. 1990, Seite 480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 480
480                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

6. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma
      ersetzt.

   b) Nach Buchstabe f wird angefügt:
      „g) die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart
          für die Personen aus Spanien,

       h) die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Olden-

          burg für die Personen aus Portugal."

                        Artikel 2
  Nach § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
anwälte vom 26. Juni 1957 (BGBI. 1 S. 907), die zuletzt
durch § 23 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1
S. 2294) geändert worden ist, wird eingefügt:

                         ,,§ 24a

                     Einvernehmen

   (1) Wird der Rechtsanwalt zur Herstellung des Einver-
nehmens nach § 4 des Rechtsanwaltsdienstleistungs-
gesetzes tätig, erhält er eine Gebühr in Höhe der Prozeß-
gebühr oder der Geschäftsgebühr, die ihm zustünde, wenn
er selbst Bevollmächtigter wäre. Die Gebühr ist auf eine
entsprechende Gebühr für die Tätigkeit als Bevollmächtig-
ter anzurechnen.

                                Das vorstehende Gesetz wird

     (2) Bezieht sich die Tätigkeit auf eine Angelegenheit, in
  der die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert
  berechnet werden, erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der
  Gebühren, die ihm zustünden, wenn er als Bevollmächtig-
  ter oder Verteidiger beauftragt wäre; § 83 Abs. 2, § 85
  Abs. 2, § 86 Abs. 2, § 106 Abs. 2 Satz 2, § 109 Abs. 3 und
  5 Satz 2 sowie § 109 a Abs. 2 gelten nicht. Die Gebühren
  werden auf entsprechende Gebühren für die Tätigkeit als

  Bevollmächtigter oder Verteidiger angerechnet.

     (3) Der Rechtsanwalt erhält für die Prüfung des Auf-
  trags, das Einvernehmen herzustellen, eine Gebühr in
  Höhe von einem Zehntel bis fünf Zehnteln der vollen
  Gebühr, wenn er nach Prüfung der Sach- und Rechtslage
  das· Einvernehmen nicht herstellt. In den Fällen des Ab-
  satzes 2 erhält er den sich nach Absatz 2 Satz 1 ergeben-
  den Mindestbetrag."

                           Artikel 3

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                           Artikel 4

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
  Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Bonn, de11 14. März 1990
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl

                                         Der Bundesminister
                                                  Engelhard

der Justiz
BGBl. 1990, Seite 481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 481
                                            Vierte Verordnung
                      zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
                                                       Vom

  Es verordnen
9. März 1990
auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und des § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. April 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft sowie
auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610) geändert worden ist, der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
                                                          Artikel 1
  Die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989
(BGBI. 1 S. 1861 ), geändert durch § 3 der Verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1568), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Position „Chlordimeform" erhält folgende Fassung:
      ,,Chlordimeform     N-(4-Chlor-o-tolyl)-N,N-
                          dimethylformamidin
      Chlordimeform       einschließlich Abbau- und
      hydrochlorid        Reaktionsprodukte, die als
                          4-Chlor-o-toluidin
                          bestimmt werden können
                 0,01      Honig".
insgesamt
berechnet
als
Chlordimeform
   b) Nach der Position „Dipropylisocinchomeronat" wird folgende Position eingefügt:
1
      ,,Endosulfan        6,7,8,9,10,10-Hexachlor-       I,·nsgesamt           0,1 )     Fleisch, Fleischerzeugnisse,
                          1,5,5a,6,9,9a-hexahydro-6,9-
                          methano-2,4,3-benzo( e)-dioxa-
                          thiepin-3-oxid
      Endosulfan-sulfat

2. Anlage 3 Liste A wird wie folgt geändert:
                            tierische Speisefette,
berechnet                   Milch, Milcherzeugnisse
als
End0SUlfan        0,01      andere Lebensmittel tierischer
                            Herkunft".
   a) Bei der Position „Bromid" werden nach der Angabe „200,0 Paranüsse" die Angabe „ 150,0 Kamille" und nach den
      Worten „teeähnliche Erzeugnisse" die Worte „außer Kamille" eingefügt.
   b) Die Position „Bromoxynil" erhält folgende Fassung:
      „Bromoxynil         3,5-Dibrom-4-hydroxy=
      einschließlich      benzonitril

insgesamt        0,1       Getreide".
berechnet
                                                          }
      Salze und Ester
als Bromoxynil
BGBl. 1990, Seite 482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 482
482                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

  c) Die Position „Chlormequat (CCC)" erhält folgende Fassung:
       „Chlormequat       2-Chlorethyltrimethylammoniumchlorid

10,0    Raps, Roggenkleie
 5,0    Mais, Weizenkleie
 3,0    Getreide außer Mais, Kernobst, übrige
        Getreideerzeugnisse
 1,0    Weintrauben
 0,5    Rapsöl
 0, 1   Gewürze, Ölsaat außer Raps, Roh-
        kaffee, Tee, teeähnliche Erzeugnisse,
        andere pflanzliche Lebensmittel".
  d) Bei der Position „Chlorpropham (CIPC), Propham (IPC)" wird die Angabe „0,5 Kartoffeln ohne Schale" gestrichen.
  e) Die Positionen „Chlorthiamid", ,,Dichlofenthion" und „Dimefox" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.

  f)   Die Position „Dicofol" erhält folgende Fassung:
       ,,Dicofol          1, 1-Bis(4-chlorphenyl)-
                          2,2,2-trichlorethanol

 g) Die Position „Fenarimol" erhält folgende Fassung:
       „Fenarimol         o.-(2-Ch lorphenyl)-o.-( 4-chlorphenyl)-
                          5-pyrimidinmethanol

30,0    Hopfen

 2,0    Obst, Tee
 0,5    Gemüse, Zitrussäfte
 0,05   Gewürze, Rohkaffee, teeähnliche
        Erzeugnisse, Ölsaat, andere pflanzliche
        Lebensmittel".

10,0    Hopfen

 0,5    Erdbeeren
 0,2    Kernobst, Weintrauben".
 h) Bei der Position „Guazatin" wird die Angabe „0,5 Zitrussäfte" durch die Angabe „0,5 Ölsaat, Zitrussäfte" ersetzt.

  i) Die Position „loxynil" erhält folgende Fassung:
       „loxynil           4-Hydroxy-3,5-dijod-benzonitril }
       einschließlich

                                                             l
       Salze und Ester

  j) Die Position „Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate" erhält
       „Maleinsäure-      6-Hydroxy-3-(2H}-pyridazinon
       hy?razKid u.nd
       seine onJugate

  k) Die Position „Methomyl" erhält folgende Fassung:
       „Methomyl          S-Methyl-N-[(methylcarbamoyl)-oxy]-
                          thioacetimidat

  insgesamt       0,05   Getreide".
  berechnet

  als loxynil

folgende Fassung:
  insgesamt      10,0    Zwiebeln
  berechnet       1,0    andere pflanzliche Lebensmittel".
  als
  Maleinsäure-
  hydrazid

                 12,0    Hopfen

                  2,0    Salat, Spinat
                  1,0    Kernobst, Weintrauben
                  0,5    übriges Gemüse
                  0,2    Gewürze, Rohkaffee, Ölsaat, Tee,
                         teeähnliche Erzeugnisse, andere
                         pflanzliche Lebensmittel".
  1) Die Position „ 1-Naphthylessigsäure, 1-Naphthylessigsäureamid" erhält folgende Fassung:
       „1-Naphthylessigsäure
                                                              }
       1-Naphthylessigsäureamid
                0,05   alle pflanzlichen Lebensmittel".
insgesamt
  m) Nach der Position „Oxycarboxin" wird folgende Position eingefügt:
       „Paclobutrazol     (2RS,3RS)-1-(4-Chlorphenyl)-
                          4,4-dimethyl-2-(1 H-1,2,4-

                          triazol-1-yl}pentan-3-ol
0,2    Äpfel
       andere pflanzliche Lebensmittel".
0,05
  n) Bei der Position „Pirimicarb, Desmethyl-pirimicarb, Desmethyl-formamidopirimicarb" wird die Angabe „ 1,0 Kir-
     schen, Salat" durch die Angabe „ 1,0 Kernobst, Kirschen, Salat" ersetzt.
  o) Bei der Position „Procymidon" wird die Angabe „ 10,0 Erdbeeren" durch die Angabe „10,0 Erdbeeren, Himbeeren"
     ersetzt.
BGBl. 1990, Seite 483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 483

  p) Die Positionen „TCBC" und „Temaphos (Abate)" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
  q) Die Bezeichnung der Position „Thiameturon einschließlich Ester" wird durch die Bezeichnung „Thifensulfuron
     einschließlich Ester" ersetzt.
  r) Bei der Position „Triadimefon, Triadimenol" wird die Angabe „3,0 Weintrauben" durch die Angabe „2,0 Wein-
     trauben" ersetzt.

                                                   Artikel 2
 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.


                                                   Artikel 3
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



  Der Bundesrat hat zugestimmt.



  Bonn, den 9. März 1990

                                        Der Bundesminister
                            für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                            Ursula Lehr

                                        Der Bundesminister
                           für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                           Klaus Töpfer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 478. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4980af2978afd6e4….