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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 478
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478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
Vom 14. März 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 58 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261 ), wird
wie folgt geändert:
§ 847 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt geän-
dert durch Artikel 12 der Verordnung vom 12. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert:
§ 53 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz
Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972
(BGBI. 1 S. 1834), zuletzt geändert durch § 16 Abs. 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610), wird
wie folgt geändert:
§ 3~ Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S.1565), geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205),
wird wie folgt geändert:
§ 29 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 5
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Die
Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben
unberührt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. März 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer

Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Richtlinie des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom 22.
zur Erleichterung der tatsächlichen
März 1977
Ausübung
des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte
Vom 14. März 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. Au-
gust 1980 (BGBI. 1 S. 1453), geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 803), wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird um folgenden Klammerzusatz
ergänzt:
,,(Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz - RADG)".
2. In § 1 Abs. 1 werden nach der Zeile
,,- in den Niederlanden: Advocaat -"
die Zeilen
,,- in Portugal: Advogado -
- in Spanien: Abogado -"
eingefügt.
3. In § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich
aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht
ergeben, gelten für sie nur für die Vertretung vor dem
Bundesgerichtshof. Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten
Personen dürfen in Berufungssachen vor den Zivil-
senaten der Oberlandesgerichte, für die der Grundsatz
der ausschließlichen Zulassung (§ 25 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung) gilt, nur vertreten, wenn· sie
nicht im ersten Rechtszug Prozeßbevollmächtigte
waren."
4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Vertretung und Verteidigung
im Bereich der Rechtspflege
(1) Die in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen in
gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfah-
ren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienst-
vergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der
Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich
verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines ·
Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsan-
walt handeln, der zur Vertretung oder Verteidigung bei
dem Gericht oder der Behörde befugt ist. Dem Rechts-
anwalt obliegt es, gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeich-
neten Personen darauf hinzuwirken, daß sie bei der
Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer
geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem
Rechtsanwalt und dem Mandanten kommt kein Ver-
tragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nicht
ein anderes bestimmt haben.
(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung
gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich
nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist
schriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu
erklären. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Handlun-
gen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeit-
punkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.
(3) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen
einen Mandanten, dem in einem Strafverfahren die
Freiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher
Anordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines
Rechtsanwalts besuchen und mit ihm nur über einen
Rechtsanwalt schriftlich verkehren; mit dem Rechts-
anwalt ist das Einvernehmen über die Ausübung des
Verkehrs herzustellen. Das Gericht oder die Behörde
kann den Besuch ohne Begleitung oder den unmittel-
baren schriftlichen Verkehr gestatten, wenn eine
Gefährdung der Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die
§§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Strafprozeß-
ordnung sind auf den Rechtsanwalt, der, ohne Verteidi-
ger zu sein, das Einvernehmen erklärt hat, entspre-
chend anzuwenden.
(4) § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist
auf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen entspre-
chend anzuwenden."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt,
so gilt in den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Verfahren
der Rechtsanwalt, mit dem einvernehmlich gehan-
delt wird, als zustellungsbevollmächtigter; kann
nicht an einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
wohnhaften Rechtsanwalt zugestellt werden, erfol-
gen Zustellungen an die Partei."
b) Die Sätze 4 und 5 entfallen.

480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
b) Nach Buchstabe f wird angefügt:
„g) die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart
für die Personen aus Spanien,
h) die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Olden-
burg für die Personen aus Portugal."
Artikel 2
Nach § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
anwälte vom 26. Juni 1957 (BGBI. 1 S. 907), die zuletzt
durch § 23 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1
S. 2294) geändert worden ist, wird eingefügt:
,,§ 24a
Einvernehmen
(1) Wird der Rechtsanwalt zur Herstellung des Einver-
nehmens nach § 4 des Rechtsanwaltsdienstleistungs-
gesetzes tätig, erhält er eine Gebühr in Höhe der Prozeß-
gebühr oder der Geschäftsgebühr, die ihm zustünde, wenn
er selbst Bevollmächtigter wäre. Die Gebühr ist auf eine
entsprechende Gebühr für die Tätigkeit als Bevollmächtig-
ter anzurechnen.
Das vorstehende Gesetz wird
(2) Bezieht sich die Tätigkeit auf eine Angelegenheit, in
der die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert
berechnet werden, erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der
Gebühren, die ihm zustünden, wenn er als Bevollmächtig-
ter oder Verteidiger beauftragt wäre; § 83 Abs. 2, § 85
Abs. 2, § 86 Abs. 2, § 106 Abs. 2 Satz 2, § 109 Abs. 3 und
5 Satz 2 sowie § 109 a Abs. 2 gelten nicht. Die Gebühren
werden auf entsprechende Gebühren für die Tätigkeit als
Bevollmächtigter oder Verteidiger angerechnet.
(3) Der Rechtsanwalt erhält für die Prüfung des Auf-
trags, das Einvernehmen herzustellen, eine Gebühr in
Höhe von einem Zehntel bis fünf Zehnteln der vollen
Gebühr, wenn er nach Prüfung der Sach- und Rechtslage
das· Einvernehmen nicht herstellt. In den Fällen des Ab-
satzes 2 erhält er den sich nach Absatz 2 Satz 1 ergeben-
den Mindestbetrag."
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, de11 14. März 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
Engelhard
der Justiz

Vierte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom
Es verordnen
9. März 1990
auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und des § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. April 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft sowie
auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610) geändert worden ist, der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989
(BGBI. 1 S. 1861 ), geändert durch § 3 der Verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1568), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Chlordimeform" erhält folgende Fassung:
,,Chlordimeform N-(4-Chlor-o-tolyl)-N,N-
dimethylformamidin
Chlordimeform einschließlich Abbau- und
hydrochlorid Reaktionsprodukte, die als
4-Chlor-o-toluidin
bestimmt werden können
0,01 Honig".
insgesamt
berechnet
als
Chlordimeform
b) Nach der Position „Dipropylisocinchomeronat" wird folgende Position eingefügt:
1
,,Endosulfan 6,7,8,9,10,10-Hexachlor- I,·nsgesamt 0,1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
1,5,5a,6,9,9a-hexahydro-6,9-
methano-2,4,3-benzo( e)-dioxa-
thiepin-3-oxid
Endosulfan-sulfat
2. Anlage 3 Liste A wird wie folgt geändert:
tierische Speisefette,
berechnet Milch, Milcherzeugnisse
als
End0SUlfan 0,01 andere Lebensmittel tierischer
Herkunft".
a) Bei der Position „Bromid" werden nach der Angabe „200,0 Paranüsse" die Angabe „ 150,0 Kamille" und nach den
Worten „teeähnliche Erzeugnisse" die Worte „außer Kamille" eingefügt.
b) Die Position „Bromoxynil" erhält folgende Fassung:
„Bromoxynil 3,5-Dibrom-4-hydroxy=
einschließlich benzonitril
insgesamt 0,1 Getreide".
berechnet
}
Salze und Ester
als Bromoxynil

482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) Die Position „Chlormequat (CCC)" erhält folgende Fassung:
„Chlormequat 2-Chlorethyltrimethylammoniumchlorid
10,0 Raps, Roggenkleie
5,0 Mais, Weizenkleie
3,0 Getreide außer Mais, Kernobst, übrige
Getreideerzeugnisse
1,0 Weintrauben
0,5 Rapsöl
0, 1 Gewürze, Ölsaat außer Raps, Roh-
kaffee, Tee, teeähnliche Erzeugnisse,
andere pflanzliche Lebensmittel".
d) Bei der Position „Chlorpropham (CIPC), Propham (IPC)" wird die Angabe „0,5 Kartoffeln ohne Schale" gestrichen.
e) Die Positionen „Chlorthiamid", ,,Dichlofenthion" und „Dimefox" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
f) Die Position „Dicofol" erhält folgende Fassung:
,,Dicofol 1, 1-Bis(4-chlorphenyl)-
2,2,2-trichlorethanol
g) Die Position „Fenarimol" erhält folgende Fassung:
„Fenarimol o.-(2-Ch lorphenyl)-o.-( 4-chlorphenyl)-
5-pyrimidinmethanol
30,0 Hopfen
2,0 Obst, Tee
0,5 Gemüse, Zitrussäfte
0,05 Gewürze, Rohkaffee, teeähnliche
Erzeugnisse, Ölsaat, andere pflanzliche
Lebensmittel".
10,0 Hopfen
0,5 Erdbeeren
0,2 Kernobst, Weintrauben".
h) Bei der Position „Guazatin" wird die Angabe „0,5 Zitrussäfte" durch die Angabe „0,5 Ölsaat, Zitrussäfte" ersetzt.
i) Die Position „loxynil" erhält folgende Fassung:
„loxynil 4-Hydroxy-3,5-dijod-benzonitril }
einschließlich
l
Salze und Ester
j) Die Position „Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate" erhält
„Maleinsäure- 6-Hydroxy-3-(2H}-pyridazinon
hy?razKid u.nd
seine onJugate
k) Die Position „Methomyl" erhält folgende Fassung:
„Methomyl S-Methyl-N-[(methylcarbamoyl)-oxy]-
thioacetimidat
insgesamt 0,05 Getreide".
berechnet
als loxynil
folgende Fassung:
insgesamt 10,0 Zwiebeln
berechnet 1,0 andere pflanzliche Lebensmittel".
als
Maleinsäure-
hydrazid
12,0 Hopfen
2,0 Salat, Spinat
1,0 Kernobst, Weintrauben
0,5 übriges Gemüse
0,2 Gewürze, Rohkaffee, Ölsaat, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse, andere
pflanzliche Lebensmittel".
1) Die Position „ 1-Naphthylessigsäure, 1-Naphthylessigsäureamid" erhält folgende Fassung:
„1-Naphthylessigsäure
}
1-Naphthylessigsäureamid
0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
insgesamt
m) Nach der Position „Oxycarboxin" wird folgende Position eingefügt:
„Paclobutrazol (2RS,3RS)-1-(4-Chlorphenyl)-
4,4-dimethyl-2-(1 H-1,2,4-
triazol-1-yl}pentan-3-ol
0,2 Äpfel
andere pflanzliche Lebensmittel".
0,05
n) Bei der Position „Pirimicarb, Desmethyl-pirimicarb, Desmethyl-formamidopirimicarb" wird die Angabe „ 1,0 Kir-
schen, Salat" durch die Angabe „ 1,0 Kernobst, Kirschen, Salat" ersetzt.
o) Bei der Position „Procymidon" wird die Angabe „ 10,0 Erdbeeren" durch die Angabe „10,0 Erdbeeren, Himbeeren"
ersetzt.

p) Die Positionen „TCBC" und „Temaphos (Abate)" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
q) Die Bezeichnung der Position „Thiameturon einschließlich Ester" wird durch die Bezeichnung „Thifensulfuron
einschließlich Ester" ersetzt.
r) Bei der Position „Triadimefon, Triadimenol" wird die Angabe „3,0 Weintrauben" durch die Angabe „2,0 Wein-
trauben" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 478. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4980af2978afd6e4….