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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2840

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2840                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                         Gesetz
                                über Verbraucherkredite,
                zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze
                                              Vom 17. Dezember 1990

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

              Verbraucherkreditgesetz
                    (VerbrKrG)

                    Erster Abschnitt
                  Anwendungsbereich

                           § 1

                  Anwendungsbereich
   (1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditver-
mittlungsverträge zwischen einer Person, die in Ausübung
ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit
gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kre-

ditvermittler), und einer natürlichen Person, es sei denn,

daß der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre
bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige beruf-
liGhe Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher).

  (2) Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kredit-
geber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in
Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder
einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu
gewähren verspricht.

   (3) Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem
ein Kreditvermittler es unternimmt, einem Verbraucher

gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die
Gelegenheit zum Abschluß eines Kreditvertrages nachzu-
weisen.

                          §2
             Lieferung in Teilleistungen
          oder wiederkehrenden Leistungen
  Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des
§ 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8 gelten entsprechend, wenn
die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluß
eines Vertrages gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend ver-
   kaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat
   und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen
   in Teilleistungen zu entrichten ist;
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum
   Gegenstand hat;

3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder

   Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.

                          §3

                      Ausnahmen
  (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kredit-
verträge und auf Verträge über die Vermittlung oder den
Nachweis von Kreditverträgen,

1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokre-
   ditbetragi oder Barzahlungspreis vierhundert Deutsche
   Mark nicht übersteigt;
BGBl. 1990, Seite 2841 — Originalseite als Abbildung
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2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen
   oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist
   und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis
   100 000 Deutsche Mark übersteigt;
3. durch die dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von
   nicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird;

4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen
   abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.

  (2) Keine Anwendung finden ferner

1. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3 und § 14 auf
   Finanzierungsleasingverträge;
2. die §§ 7, 9 und 11 bis 13 auf Kreditverträge, nach
   denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grund-
   pfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfand-
   rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen
   gewährt wird; der Sicherung durch ein Grundpfand-
   recht steht es gleich, wenn von einer solchen Siche-
   rung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über
   Bausparkassen abgesehen wird;

3. die §§ 4 bis 7 und 9 Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein
   nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichte-
   tes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell
   beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle
   Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluß des Vertra-

   ges in Rechnung gestellten Kosten des Kredits sowie

   die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahres-

   zins oder die Kosten geändert werden können.

                    Zweiter Abschnitt

                       Kreditvertrag

                            §4

          Schriftform; erforderliche Angaben
  (1) Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. Die
Urkunde muß angeben

1 . bei Kreditverträgen im allgemeinen

   a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchst-
      grenze des Kredits;

   b) wenn möglich den Gesamtbetrag aller vom Ver-
      braucher zu entrichtenden Teilzahlungen ein-
      schließlich Zinsen und sonstiger Kosten;
   c) die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits
      oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorge-
      sehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;

   d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits,
      die im einzelnen zu bezeichnen sind, einschließlich
      etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermitt-
      lungskosten;
   e) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Ände-
      rung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmen-
      der Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen

      effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfäng-
      lichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben,
      unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende
      Faktoren geändert werden können und auf welchen
      Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht voll-
      ständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu

      dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des
      effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
   f) die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Ver-
      sicherung, die im Zusammenhang mit dem Kredit-
      vertrag abgeschlossen wird;

   g) zu bestellende Sicherheiten;
2. bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimmten

   Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen
   Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand
   haben,

   a) den Barzahlungspreis;
   b) den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzah-
      lung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden
      Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger
      Kosten);
   c) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlun-
      gen;

   d) den effektiven Jahreszins;

   e) die Kosten einer Versicherung, die im Zusammen-
      hang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
   f) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder
      einer anderen zu bestellenden Sicherheit.

Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effekti-

ven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber

nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen

erbringt.
   (2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundert-
satz des Nettokreditbetrages oder des Barzahlungspreises
anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung
des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahres-
zinses richtet sich nach § 4 der Verordnung zur Regelung
der Preisangaben.

  (3) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift
der Urkunde auszuhändigen.

                           §5

                  Überziehungskredit

   (1) Die Bestimmungen des§ 4 gelten nicht für Kreditver-
träge, bei denen ein Kreditinstitut einem Verbraucher das
Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe
zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den in
Anspruch genommenen Kredit keine weiteren Kosten in
Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren
Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kredit-
institut hat den Verbraucher vor der Inanspruchnahme
eines solchen Kredits zu unterrichten über

1. die Höchstgrenze des Kredits;
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahres-
   zins;
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert
   werden kann;

4. die Regelung der Vertragsbeendigung.

Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem
Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruch-
nahme des Kredits schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der
Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kredits
über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die
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Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach
Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem
Kontoauszug erfolgen.

  (2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines lau-
fenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate
überzogen, so hat das Kreditinstitut den Verbraucher über
den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen
Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines
Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.

                            §6

            Rechtsfolgen von Formmängeln
   (1) Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform
insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe
a bis e vorgeschriebenen Angaben fehlt.
   (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der
Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt
oder den Kredit in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich
der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d) auf den gesetzlichen
Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven

oder anfänglichen effektiven Jahreszinses oder die
Angabe des Gesamtbetrages nach Buchstabe b fehlt.

Nicht angegebene Kosten werden vom Verbraucher nicht
geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berück-
sichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu

berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Vorausset-

zungen preisbestimmende Faktoren geändert werden kön-

nen, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des

Verbrauchers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlen-

den Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt

nicht, wenn der Nettokreditbetrag 1 00 000 Deutsche Mark
übersteigt.

   (3) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der
Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder
die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungs-

preis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzin-

sen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des

effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis

nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzah-

lungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei feh-

lenden Angaben hierüber nicht gefordert werden.

  (4) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jah-
reszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich in den
Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der dem Kreditvertrag
zugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 der Teilzahlungspreis um den Vomhundert-
satz, um den der effektive oder anfängliche effektive
Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

                            § 7
                     Widerrufsrecht

   (1) Die auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerich-
tete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam,
wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von
einer Woche schriftlich widerruft.

(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-
dung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn

dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete
und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende
Belehrung über die Bestimmung nach Satz 1, sein Recht
zum Widerruf, dessen Wegfall nach Absatz 3 sowie
Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausge-
händigt worden ist. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 2
belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beider-
seits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens
jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des

Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrau-
chers.

   (3) Hat der Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als
nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier
Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder
nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
  (4) Auf den Widerruf findet im übrigen§ 3 des Gesetzes
über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen
Geschäften Anwendung.
   (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die
in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn der
Verbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätz-

liche Kosten zurückzahlen kann.

                           §8

         Sondervorschrift für Versandhandel

  (1) Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder

die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand

und gibt der Verbraucher das auf den Vertragsschluß

gerichtete Angebot auf Grund eines Verkaufsprospektes

ab, aus dem die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis

e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrages der

einzelnen Teilzahlungen ersichtlich sind, so findet § 4
keine Anwendung, wenn der Verbraucher den Verkaufs-
prospekt in Abwesenheit der anderen Vertragspartei ein-
gehend zur Kenntnis nehmen konnte.

   (2) Räumt in den Fällen des Absatzes 1 der Kreditgeber
dem Verbraucher das uneingeschränkte Recht ein, die

Sache innerhalb einer Woche nach Erhalt zurückzugeben,

so entfällt das Widerrufs recht nach § 7. Das Rückgabe-

recht wird durch den Verbraucher durch Rücksendung der

Sache, bei nicht postpaketversandfähigen Sachen durch

schriftliches Rücknahmeverlangen ausgeübt. Rücksen-

dung und Rücknahme erfolgen auf Kosten und Gefahr des
Kreditgebers. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei-
tige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlan-
gens. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn entweder der
Verkaufsprospekt und das Bestellformular oder eine dem
Verbraucher ausgehändigte besondere Urkunde eine
drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung des Verbrau-
chers über das Rückgaberecht enthalten. 1!11 übrigen fin-
den § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 3 des Gesetzes über den
Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäf-
ten Anwendung.

                           §9
                Verbundene Geschäfte

   (1) Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag
verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung
des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaft-
liche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit
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ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich
bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertra-
ges der Mitwirkung des Verkäufers bedient.

   (2) Die auf den Abschluß des verbundenen Kaufver-

trages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird
erst wirksam, wenn der Verbraucher seine auf den
Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung
nicht gemäß § 7 Abs. 1 widerruft. Die nach § 7 Abs. 2
Satz 2 erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht
hat den Hinweis zu enthalten, daß im Falle des Widerrufs
auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande
kommt. § 7 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist der Netto-
kreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der
Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs(§ 7 Abs. 4) in die Rechte
und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein.

   (3) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits
verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen
Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweige-
rung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht,
wenn der finanzierte Kaufpreis vierhundert Deutsche Mark
nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer
zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach
Abschluß des Kreditvertrages vereinbarten Vertragsände-
rung beruhen. Beruht die Einwendung des Verbrauchers
auf einem Mangel der gelieferten Sache und verlangt der
Verbraucher auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher
Bestimmungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so
kann er die Rückzahlung des Kredits erst verweigern,

wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlge-

schlagen ist.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Kredite,

die zur Finanzierung des Entgelts für eine andere Leistung

als die Lieferung einer Sache gewährt werden.

                           § 10

                Einwendungsverzicht;

              Wechsel- und Scheckverbot

   (1) Eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf
das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber
dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzuset-
zen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende
Forderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen,
ist unwirksam.

   (2) Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für
die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag
eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Kreditgeber
darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus
dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen.
Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Her-
ausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen
Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Kredit-
geber haftet für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus
einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
                           § 11
                   Verzugszinsen;
            Anrechnung von Teilleistungen

  (1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf
Grund des Kreditvertrages schuldet, in Verzug kommt, ist

der geschuldete Betrag mit fünf vom Hundert über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver-
zinsen, wenn nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen
höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden

nachweist.

   (2) Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf
einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht
in ein Kontokorrent mit dem geschuloeten Betrag oder
anderen Forderungen des Kreditgebers eingestellt wer-
den. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, daß der Kre-
ditgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzli-
chen Zinssatzes verlangen kann.

   (3) Zahlungen des Verbrauchers, die zur Tilgung der
gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abwei-
chend von § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf
den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt
auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Kreditgeber
darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Ansprüche
auf Zinsen finden die §§ 197 und 218 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3
sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstrek-
kungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf
Zinsen lautet.

                           § 12

                 Gesamtfälligstellung

               bei Teilzahlungskrediten

  (1) Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teil-

zahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungs-

verzugs des Verbrauchers nur kündigen, wenn

1. der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfol-
   genden Teilzahlungen ganz oder teilweise u.nd minde-
   stens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit des Kredit-

   vertrages über drei Jahre mit fünf vom Hundert des

   Nennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungsprei-
   ses in Verzug ist und
2. der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zwei-
   wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags
   mit der Erklärung gesetzt hat, daß er bei Nichtzahlung
   innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Der Kreditgeber soll dem Verbraucher spätestens mit der
Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer
einverständlichen Regelung anbieten.

  (2) Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so ver-
mindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen
laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei staffel-
mäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden
der Kündigung entfallen.

                           § 13
              Rücktritt des Kreditgebers
   (1) Der Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der
die -Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer ande-
ren Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat,
wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den
in § 12 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurück-
treten.
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   (2) Auf den Rücktritt finden die für das vertragsmäßige
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 354
und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber auch
die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu
ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzun-
gen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwi-
schen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen.

   (3) Nimmt der Kreditgeber die auf Grund des Kreditver-

trages gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Aus-

übung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Kreditgeber
einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhn-
lichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Weg-

nahme zu vergüten. Satz 1 gilt auch dann, wenn ein
Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Kredit-
vertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist(§ 9
Abs. 1) und der Kreditgeber die Sache an sich nimmt; im
Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis
zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher nach
Absatz 2.

                           § 14
                   Vorzeitige Zahlung
  Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten
aus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache
oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teil-
zahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der
Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitab-
hängigen Kosten, die bei staffelmäßiger Berechnung auf
die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist bei
einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4
Abs. 1 Satz 3 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche
Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeit-
abhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die
ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Lauf-
zeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine

Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.

                    Dritter Abschnitt

               Kreditvermittlungsvertrag

                           § 15
                       Schriftform

  (1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen

Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Ver-

gütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des

Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler

auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist
auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit
dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden wer-
den. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine
Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
  (2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderun-
gen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.

                           § 16
                        Vergütung

  Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur
verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nach-

weises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Ver-
braucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers
nach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Soweit das Dar-
lehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen
Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, ent-
steht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der
effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahres-
zins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder
des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzu-

lösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten außer

Betracht.

                           § 17

                     Nebenentgelte

  Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der
Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gele-
genheit zum Abschluß eines Darlehensvertrages zusam-
menhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein
Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden,
daß dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Aus-
lagen zu erstatten sind.

                   Vierter Abschnitt
         Allgemeine und Schlußvorschriften

                           § 18
         Unabdingbarkeit; Umgehungsverbot

   Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nach-
teil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist
unwirksam. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn
seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.

                        Artikel 2

   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   § 609 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 ·
S. 2839) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(3) Eine Kündigung des Schuldners nach den Ab-

   sätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den ge-

   schuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach

   Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt."

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                        Artikel 3

  Änderung des Gesetzes über den Widerruf
von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften

  § 5 des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-
geschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar
1986 (BGBI. 1 S. 122) wird wie folgt geändert:
BGBl. 1990, Seite 2845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2845
1. In Absatz 2 werden die Worte „Gesetz betreffend die
   Abzahlungsgeschäfte" durch das Wort „Verbraucher-
   kreditgesetz" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 1 b Abs. 5 des
   Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte" durch
   die Worte ,,§ 8 Abs. 2 Satz 1 bis 5 des Verbraucher-

   kreditgesetzes" ersetzt.

                        Artikel 4

 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes

  § 9 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fern-
unterricht vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525), das

durch Artikel 9 Nr. 20 des Gesetzes vom 3. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
                          ,,§ 9

       Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes

   § 7 des Verbraucherkreditgesetzes findet auf das

Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem

Teilnehmer keine Anwendung. Ist das Rechtsverhältnis
zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer ein Kre-
ditvertrag, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 2
dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Ab-
schrift ausgehändigt ist, die auch die in § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes genannten Angaben
enthält."

                        Artikel 5

            Änderung des Gesetzes
        gegen den unlauteren Wettbewerb

  § 13 a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. März 1990
(BGBI. 1 S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich bei beweg-
lichen Sachen nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 Abs. 3

Satz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-
geschäften und ähnlichen Geschäften."

                        Artikel 6

        Änderung der Zivilprozeßordnung

  Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809), wird

wie folgt geändert:

1. § 688 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
   1. für Ansprüche des Kreditgebers, wenn der nach
      dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effek-
      tive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei
      Vertragsabschluß geltenden Diskontsatz der Deut-
      schen Bundesbank zuzüglich zwölf vom Hundert
      übersteigt;

   2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von
      einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhän-
      gig ist;
   3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch
      öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte."

2. An§ 690 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Halbsatz angefügt:

   „Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und
   einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen, für
   die das Verbraucherkreditgesetz gilt, auch unter
   Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des

   nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden
   effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;".

3. § 691 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 691
     (1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

   1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690,

      703c Abs. 2 nicht entspricht;

   2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles

      des Anspruchs nicht erlassen werden kann.

   Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
      (2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids
   eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen
   werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder
   Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids
   ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung
   der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und

   diese demnächst zugestellt wird.
      (3) Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde
   statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren
   Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewie-
   sen worden ist, daß diese Form dem Gericht für seine
   maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im
   übrigen sind die Entscheidungen nach Absatz 1 unan-
   fechtbar."

                       Artikel 7
           Änderung des Gesetzes
    zur Regelung der Wohnungsvermittlung

  § 5 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermitt-
lung vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1747) wird
wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Bezeichnung „Abs. 2" durch die
   Bezeichnung „Satz 2" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

   „Der Anspruch verjährt in vier Jahren von der Leistung
   an."

                       Artikel 8

         Änderung der Gewerbeordnung

 Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt ge-
BGBl. 1990, Seite 2846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2846
2846                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

ändert durch das Gesetz vom 9. November 1990 (BGBI. 1
S. 2442), wird wie folgt geändert:

§ 56 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
,,6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkauf-
     geschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehens-
     nehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensge-
     schäften."

                        Artikel 9

               Übergangsvorschriften

  (1) Auf Kreditverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geschlossen worden sind, ist weiterhin das bis-
herige Recht mit Ausnahme der §§ 6 a und 6 b des Geset-
zes betreffend die Abzahlungsgeschäfte (ausschließlicher
Gerichtsstand) anzuwenden.

  (2) Auf Darlehen, die der Schuldner noch vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt hat, ist § 609 a

des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner bisherigen Fas-
sung weiterhin anzuwenden.
  (3) Für das Mahnverfahren gelten die bisherigen Vor-
schriften, wenn der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids
vor dem Inkrafttreten der Änderung eingereicht worden ist.

                        Artikel 10

                 Inkrafttreten;
       Aufhebung des Abzahlungsgesetzes

   (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 6 am
1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betref-
fend die Abzahlungsgeschäfte in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 402-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des
Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3281), außer
Kraft.

  (2) Artikel 6 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Bonn, den 17. Dezember 1990
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                                Engelhard

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2840. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1794f6b70b78a407….