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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2588

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BGBl. 1990, Seite 2588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2588
2588                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                              Vierzehntes Gesetz
                                      zur Änderung des Soldatengesetzes
                                                    Vom 6. Dezember 1990

      Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

               Änderung des Soldatengesetzes
   Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zu-
letzt geändert durch Artikel 7 § 37 des Gesetzes vom
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt
geändert:

     1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Im Ersten Abschnitt werden unter Nummer 2 nach
          der Bezeichnung „28" die Wörter „Urlaub bis zum
          Beginn des Ruhestandes" und die Zahl „28 a"
          eingefügt.

       b) Im Zweiten Abschnitt werden unter Nummer 3
          Buchstabe a) nach der Bezeichnung „51" die Wör-
          ter „Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer
          Berufssoldaten" und die Zahl „51 a" eingefügt.
       c) Im Fünften Abschnitt werden die Wörter „Einstel-
          lung von Soldaten und Beamten der früheren
          Wehrmacht und von anderen Bewerbern ... 60"
          durch die Wörter „Einstellung von anderen Bewer-
          bern . . . 60" sowie die Wörter „Besondere Ent-

          lassung von Soldaten und Beamten der früheren
          Wehrmacht und von anderen Bewerbern ... 61"
          durch die Wörter „Entlassung von anderen Bewer-
          bern ... 61" ersetzt. Nach der Bezeichnung „73"
          werden die Wörter „Übergangsvorschrift aus Anlaß
          des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990
          BGBI. 1 S. 2588)" und die Zahl ,,74" eingefügt.

2.     § 1 wird wie folgt geändert:

       a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:

            ,,(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
          kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflich-
          tet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das
          Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann beru-
          fen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für

          begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. In ein Wehr-

          dienstverhältnis nach Satz 1 und 2 können auch
          Frauen für Verwendungen im Sanitäts- und Militär-
          musikdienst berufen werden.
             (3) Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unter-
          liegen (§ 1 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes),
          umfaßt die freiwillig eingegangene Verpflichtung
          die im folgenden Absatz 4, in § 51 Abs. 1 Nr. 1,
          § 51 a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weiteren
          Dienstleistungen."

       b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
           ,,(4) Angehörige der Reserve im Sinne des § 4
          Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes,

      ehemalige Angehörige der Reserve sowie frühere
      nicht wehrpflichtige Soldaten auf Zeit und Berufs-
      soldaten, die wehrdienstfähig sind und das fünf-
      undsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
      haben, können mit ihrem Einverständnis zu dienst-
      lichen Veranstaltungen durch den Bundesminister
      der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
      zugezogen werden. Während der Dienstleistung
      sind sie Soldat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

   c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
      und 6.

3. § 2 wird wie folgt gefaßt:

                        ,,§ 2

     Beginn und Dauer des Wehrdienstverhältnisses

     (1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
   1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
      zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeit-
      punkt, der im Einberufungsbescheid für den
      Diensteintritt festgesetzt wird;
   2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
      mit dem Zeitpunkt der Ernennung;

   3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.

     (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf
   des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr
   ausscheidet."

4. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(5) Einern Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten
      kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sach-

      bezüge einschließlich der unentgeltlichen truppen-
      ärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von
      drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
      auf längstens zwölf Jahre gewährt werden, wenn
      er

      a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren

         oder

      b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürf-
         tigen sonstigen Angehörigen
      tatsächlich betreut und pflegt. Bei einem Soldaten
      auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig,
      als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der
      Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der
      Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist
      spätestens sechs Monate vor Ablauf der geneh-
      migten Beurlaubung zu stellen. Während der Beur-
      laubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten
      genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlau-
      bung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter
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       Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Vertei-
       digung widerrufen werden."

    b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         ,,(7) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungs-
       urlaub ohne Geld- und Sachbezüge, wenn sie
       Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeser-
       ziehungsgeldgesetz haben oder nur deshalb nicht
       haben, weil das Einkommen (§ 6 des Bundeserzie-
       hungsgeldgesetzes) die Einkommensgrenze (§ 5
       Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) über-

       steigt. Das Nähere wird durch eine Rechtsverord-
       nung geregelt, die die Eigenart des militärischen
       Dienstes berücksichtigt. Der Bundesminister der
       Verteidigung kann einen nach den Vorschriften des
       Bundeserziehungsgeldgesetzes beantragten Ur-
       laub aus zwingenden Gründen der Verteidigung
       versagen oder einen gewährten Urlaub aus zwin-
       genden Gründen der Verteidigung widerrufen."

 5. In § 28 a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „freien
    Heilfürsorge" durch die Wörter „unentgeltlichen trup-
    penärztlichen Versorgung" ersetzt.

 6. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(5) Frauen im Sanitäts- und Militärmusikdienst
    haben Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender
    Anwendung des Mutterschutzgesetzes. Das Nähere
    regelt eine Rechtsverordnung, die die Eigenart des
    militärischen Dienstes berücksichtigt."

 7. In § 37 wird Absatz 3 gestrichen.

 8. In § 39 Nr. 2 werden nach dem Wort „Stabsapothe-
    ker" das Komma gestrichen und folgende Wörter
    angefügt: ,,sowie Militärmusikoffizier-Anwärter erst mit
    der Beförderung zum Hauptmann,".

 9. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

        ,,(4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten,
       dessen militärische Ausbildung mit einem Studium
       oder einer Fachausbildung von mehr als sechs
       Monaten Dauer verbunden war und der danach
       Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungs-
       geldgesetz in Anspruch genommen hat, verlängert
       sich ohne die Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1
       und 2 um die Dauer des Erziehungsurlaubs."

    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

10. In § 43 Abs. 1 werden die Wörter „außer durch Tod"

    gestrichen.

11. § 45 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Kampfbeobach-
       ter" durch das Wort „Waffensystemoffizier"
       ersetzt.

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        ,,(3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2
       Nr. 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine
       mit entsprechenden Dienstgraden."

12. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas-
       sung verlangen; soweit seine militärische Ausbil-
       dung mit einem Studium oder einer Fachausbil-
       dung verbunden war, jedoch erst nach einer sich
       daran anschließenden Dienstzeit, die der drei-
       fachen Dauer des Studiums oder der Fachaus-
       bildung entspricht, längstens nach zehn Jahren."

    b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden eingefügt:

        ,,(4) Hat der Berufssoldat Erziehungsurlaub nach
       § 28 Abs. 7 im Anschluß an ein Studium oder eine
       Fachausbildung in Anspruch genommen, verlän-
       gert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese
       Zeit entsprechend, soweit Studium oder Fachaus-
       bildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die
       Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt.
         (5) Der Berufssoldat kann auch dann, wenn er
       weder ein Studium noch eine Fachausbildung
       erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des
       sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
           (6) Vor Ablauf der in Absatz 3, 4 und 5 genann-
       ten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen
       Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im
       Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere
       häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründ~
       eine besondere Härte bedeuten würde. Das Ver-
       langen muß dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich
       erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die
       Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht

       zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach
       Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurück-
       genommen werden, mit Zustimmung der Entlas-
       sungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die
        Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt aus-
       zusprechen; sie kann jedoch so lange hinausge-
       schoben werden, bis der Berufssoldat seine dienst-
        lichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt
        hat, längstens drei Monate."

    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

13. In § 51 wird Absatz 6 gestrichen.

14. Folgender § 51 a wird eingefügt:

                            ,,§ 51 a
                         Heranziehung
         nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten

       (1) Ein früherer Berufssoldat, der nicht wehrpflichtig
    ist und dessen Dienstverhältnis aus den in § 46 Abs. 3

    genannten Gründen geendet hat, kann bis zum Ablauf

    des Jahres, in dem er das sechzigste Lebensjahr
    vollendet hat, zu weiteren Dienstleistungen herange-
    zogen werden, wenn er mindestens zwei Jahre in
    einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat
    auf Zeit gestanden hat. Er ist verpflichtet, Änderungen
    seines ständigen Aufenthalts oder seiner Wohnung
    binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzei-
    gen.
      (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind
    zeitlich befristete Übungen im Frieden, unbefristete
    Übungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundes-
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    regierung angeordnet worden sind, sowie unbefriste-
    ter Wehrdienst im Verteidigungsfall.

      (3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens einen
    Monat. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden

    beträgt bei Unteroffizieren höchstens fünf und bei
    Offizieren höchstens sechs Monate.
       (4) Ein früherer nicht wehrpflichtiger Berufssoldat
    wird auf Antrag von seinen weiteren Dienstleistungs-
    pflichten zeitlich befristet oder völlig befreit, wenn

    unter Berücksichtigung aller Umstände zwingende
    Interessen der militärischen Verteidigung nicht entge-
    genstehen."

15. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „außer durch Tod"
       gestrichen.
    b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.

    c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(5) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der
       nicht wehrpflichtig ist, finden die Bestimmungen

       des § 51 a mit der Maßgabe entsprechende
       Anwendung, daß er als Mannschaftsdienstgrad bis
       zum Ablauf des Jahres, in dem er das fünfundvier-
       zigste Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 51 a
       Abs. 2 genannten Dienstleistungen herangezogen
       werden kann. Die Gesamtdauer der Übungen im
       Frieden beträgt bei Mannschaften höchstens drei
       Monate."

16. § 55 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    „Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein
    Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitäts-
    offizier oder ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich
    nicht zum Militärmusikoffizier eignen wird, soll entlas-
    sen werden."

17. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,§ 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

    b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

       „Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für frühere
       Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit, die
       nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder§ 54 Abs. 5 zu
       weiteren Dienstleistungen herangezogen werden."

18. § 60 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

       ,,Einstellung von anderen Bewerbern".

    b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienst-
       grad erforderliche militärische Eignung durch
       Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bun-
       deswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger
       Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier

       Monaten einberufen werden; er kann die Eig-

       nungsübung freiwillig fortsetzen."

    c) Absatz 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3.

19. In § 61 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:

    ,,Entlassung von anderen Bewerbern".

20. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord-
    nungen über
    1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,

    2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,

    3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
    4. die Regelungen zum Erziehungsurlaub der Solda-
       ten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,

    5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
    6. die Regelungen zum Mutterschutz für Frauen im
       Sanitäts- und Militärmusikdienst nach § 30 Abs. 5
       Satz 2,

    7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf
       Zeit nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1."

21. Folgender§ 74 wird eingefügt:

                         ,,§ 74
                   Übergangsvorschrift
            aus Anlaß des Änderungsgesetzes
         vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)

      (1) Die Vorschriften der §§ 51 a, 54 Abs. 5 finden
   nur auf Soldaten Anwendung, die nach Inkrafttreten
   des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-
   tengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)

   in das Dienstverhältnis eines Soldaten berufen wor-
   den sind.
      (2) Die Vorschriften der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4
   finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten
   Anwendung, die Erziehungsurlaub nach Inkrafttreten
   des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-
   tengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)
   beantragt haben."

                        Artikel 2

         Änderung des Wehrpflichtgesetzes

  Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November
1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert:

 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    In Abschnitt VI werden nach der Überschrift die Wörter
    ,,Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehrpflich-
    tige älterer Geburtsjahrgänge" durch das Wort ,,(weg-
    gefallen)" ersetzt.
    Nach der Bezeichnung „36 a" werden die Wörter
    „Verzicht auf einen Dienstgrad" durch das Wort
    ,,(weggefallen)" ersetzt.

    Nach der Bezeichnung „37" wird das Wort „Wieder-

    gutmachung" durch das Wort ,,(weggefallen)" ersetzt.

    Nach der Bezeichnung „51" werden die Wörter „Über-
    gangsvorschrift aus Anlaß des Änderungsgesetzes
BGBl. 1990, Seite 2591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2591
   vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179)" durch das
   Wort ,,(weggefallen)" ersetzt und die Bezeichnung
   ,,52" gestrichen.

 2. In § 4 wird Absatz 4 gestrichen.

 3. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „oder" durch
       ein Komma und in Nummer 5 wird der Punkt durch
       das Wort „oder" ersetzt; folgende Nummer 6 wird
       angefügt:

       „6. wegen einer Zurückstellung nach § 12 Abs. 2
           nicht vor Vollendung des achtundzwanzigsten
           Lebensjahres zum Grundwehrdienst herange-
           zogen werden konnten und der Zurückstel-
           lungsgrund entfallen ist."

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während
       des Grundwehrdienstes infolge

       1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder

          Dienststelle,

       2. schuldhafter Dienstverweigerung,
       3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungs-
          bescheides,

       4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest,
          Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinar-
          arrest

          oder

       5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Ver-
          urteilung gefolgt ist,
       keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.
       Tage, an denen der Soldat während der Verbü-
       ßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufga-
       ben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezo-
       gen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch,
       wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder

       Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bun-
       deswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die
       nicht in seiner Person liegen, während des Vollzu-
       ges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Auf-
       gaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herange-
       zogen wird."

 4. In § 23 Abs. 1 wird Satz 7 wie folgt gefaßt:
    ,,§ 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes bleibt unberührt."

 5. § 36 wird gestrichen.

 6. § 36 a wird § 36.

 7. § 37 wird gestrichen.

 8. § 38 wird gestrichen.

 9. In § 39 Abs. 1 werden die Wörter „oder der früheren
    Wehrmacht" gestrichen.

10. In § 48 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „oder in der
    früheren Wehrmacht" gestrichen.

11. In § 49 Abs. 1 Satz 4 wird das Zitat ,,§§ 13, 13 a und
    36" durch das Zitat ,,§ 13 und § 13 a" ersetzt.

12. § 52 wird gestrichen.

                         Artikel 3
          Änderung des Zlvlldlenstgesetzes

  Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November
1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert:

 1. § 7 Satz 3 wird gestrichen.

 2. In § 14 a Abs. 1 werden die Wörter: ,,vom 18. Juni
    1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Artikel 1 des
    Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 599) geän-

    dert worden ist," gestrichen.

 3. § 22 Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz

    ersetzt:
    „Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger
    infolge

    1. schuldhafter Abwesenheit vom Dienst,
    2. schuldhafter Dienstverweigerung,

    3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-
       scheides,

    4. Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbe-
       züge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als
       Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient wer-
       den müssen,
    5. Verbüßung     von   Freiheitsstrafe,  Strafarrest,
       Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest,
       soweit diese Tage ohne die Anerkennung als
       Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient wer-

       den müssen, oder

    6. einer während des Dienstes erlittenen Untersu-
       chungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung
       gefolgt ist,
    keinen Dienst geleistet hat."

 4. Es wird folgender neuer§ 22a eingefügt:
                         ,,§ 22a
                      Anrechnung
         von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten
     (1) Der Bundesminister für Jug~nd, Familie, Frauen
   und Gesundheit kann im Einzelfall in fremden Streit-
   kräften geleisteten Wehrdienst oder anstelle des
   Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den
   Zivildienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil
   anrechnen.
      (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
   und Gesundheit kann die in Absatz 1 genannte Befug-
   nis auf das Bundesamt für den Zivildienst übertragen."

5. In§ 23 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter,,(§ 24 Abs. 1
   Satz 2)" gestrichen.
BGBl. 1990, Seite 2592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2592
 2592                                     Bundesgesetzblatt,

 6. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird in Nummer 3 das Wort

       „oder" durch ein Komma und nach Nummer 4 der

       Punkt durch das Wort „oder" ersetzt sowie fol-

       gende Nummer 5 angefügt:

        „5. wegen einer Zurückstellung nach § 11 Abs. 2
            nicht vor Vollendung des achtundzwanzigsten
            Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen
            werden konnten und der Zurückste!lungsgrund
            entfallen ist."
     b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(4) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während
        des Zivildienstverhältnisses infolge

        1. schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst,

        2. schuldhafter Dienstverweigerung,
        3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungs-
           bescheides,
        4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest,
           Jugendstrafe oder Jugendarrest oder

        5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Ver-
           urteilung gefolgt ist,
        keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen."

  7. § 25 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 25
                   Beginn des Zivildienstes
       Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt,
    der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des
    Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für
    die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist."

 8. In § 40 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das zuletzt

    durch das Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1254)
    geändert worden ist" durch die Wörter „zuletzt geän-
    dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember
    1988 (BGBI. 1 S. 2330)" ersetzt.

 9. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

     ,,(1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienst-
    verhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages."

10. § 45 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Das Zivildienstverhältnis endet mit dem Ablauf des
    Tages, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist."

11. In § 49 werden jeweils die Wörter „Beendigung des

    Zivildienstes" durch die Wörter „Beendigung des Zivil-
    dienstverhältnisses" ersetzt.

12. In § 50 Abs. 1 wird das Wort „Dienstleistende" durch
    die Wörter „Anerkannte Kriegsdienstverweigerer"
    ersetzt.

13. § 51 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
        „In Angelegenheiten des§ 35 Abs. 5 und 8 und des
        § 50 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfah-
Jahrgang 1990, Teil 1

         ren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62
         sowie 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetz-

         buch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ent-

         sprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des

         Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung

         nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegs-
         opferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundes-
         versorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz
         über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer-
         versorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialge-
         setzbuch und die Vorschriften des Sozialgerichts-
         gesetzes über das Vorverfahren entsprechend
         anzuwenden."

     b) Der bisherige Satz 2 wird zum Satz 3.

 14. § 82 Abs. 1 wird gestrichen. D_er bisherige Absatz 2
     wird zum einzigen Absatz.

                             Artikel 4
     Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

   Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
 Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
 26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt ge-
 ändert:

  1 . Die Inhaltsübersicht im Zweiten Teil wird wie folgt
      geändert:
     a) In Abschnitt I entfallen nach Nummer 4 Buch-
        stabe b · die. Buchstaben c bis f. Folgende Num-
        mer 5 wird eingefügt:
        „5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in
            besonderen Fällen
            a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehr-

               dienstzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . .      13

            b) Wiederverwendung eines ehemali-
               gen Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . .         13 a
            c) Beurlaubung
               ohne Dienstbezüge . . . . . . . 13b und 13c

            d) Versorgung beim Ruhen der Rechte
               und Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . .    13d".
     b) In Abschnitt VI erhält die Nummer 11 folgende
        Fassung:

        „ 11 . Übergangsvorschrift aus Anlaß des
             Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
             des Soldatengesetzes vom 6. Dezem-
             ber 1990 (BGBI. 1 S. 2588) . . . . . . . .           79 a".

  2. In § 1 Abs. 2 wird der aufgeführte Paragraph „8a,"
     gestrichen.

  3. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden nach den Worten „zurück-
     zuführen ist," die Wörter „einer Mutterschutzfrist,
     eines Erziehungsurlaubs, einer Kindererziehung im
     Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3" eingefügt.

  4. § 8 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die
        nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
BGBl. 1990, Seite 2593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2593
       Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehr-
       dienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen
       Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht unterliegen,

       auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. Soweit
       Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit
       einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu
       berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel
       auf die Berufszugehörigkeit angerechnet."

   b) In Absatz 6 werden nach den Worten „nicht für
      einen" die Wörter „der Wehrpflicht unterliegenden
      ehemaligen" eingefügt.

5. § 8 a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht

   1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten
      auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen
      Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren
      festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldaten-
      gesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert
      worden ist, und

    2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Solda-

       ten auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt."

 6. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Wehr-

    dienstzeit von mindestens zwölf" durch die Wörter

    ,,festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr"
    ersetzt.

 7. In § 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter
    ,, , 11 und, wenn er nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die
    Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat,

    Übergangsbeihilfe nach Absatz 2" durch die Wörter

    ,,und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder,
    sofern er nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die Erteilung eines
    Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3"
    ersetzt.

 8. Nach § 12 werden für einen fünften Unterabschnitt die
    Überschrift „5. Berufsförderung und Dienstzeitversor-
    gung in besonderen Fällen" eingefügt und die Über-
    schrift vor § 13 wie folgt gefaßt:

    ;,a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten".

 9. In der Überschrift vor § 13a wird der Buchstabe „d"
    durch den Buchstaben „b" ersetzt.

10. In § 13 a werden der Punkt nach dem letzten Satz
    durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
    angefügt:
    ,,in diesen Fällen gilt § 13 b Abs. 3 sinngemäß."

11. In der Überschrift vor § 13 b wird der Buchstabe „e"
    durch den Buchstaben „c" ersetzt.

12. § 13 b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienst-

          bezüge" die Wörter „oder während eines
          vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses
          ohne Wehrsold" eingefügt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „auch" durch das Wort
          ,,entsprechend" ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       ,,(3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf
      Zeit weniger als zwei Drittel der Übergangsgebühr-
      nisse, die ohne Anwendung der Absätze 1 und 2
      zugestanden hätten, und steht ihm auf Grund des
      § 13c nur ein verminderter Anspruch auf Berufsför-
      derung zu, kann der Anspruchszeitraum, für den
      Übergangsgebührnisse noch zustehen, auf Antrag
      unter entsprechender Erhöhung der Übergangsge-
      bührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch
      der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der
      ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen

      würde. Der Umrechnung des Anspruchszeitraums
      sind die Übergangsgebührnisse zugrunde zu
      legen, die im ersten Monat des verbleibenden
      Anspruchszeitraums ohne Anwendung der Ab-
      sätze 1 und 2 zugestanden hätten."

13. Nach § 13b wird folgender§ 13c eingefügt:

                          ,,§ 13c

     (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
   oder während eines vorausgegangenen Wehrdienst-

   verhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind,

   wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung .

   1. des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
      Nr. 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienst-
      zeit,
   2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,

   3. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die

      Verpflichtungszeit,

   4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4
      nicht in die Mindestdienstzeit,
   5. des § 13 a Satz 4 nicht in die ununterbrochene
      Dienstzeit
   eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5
   werden in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis
   der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit ent-
   spricht, und die verbleibenden Ansprüche auf volle
   Monate aufgerundet. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-

   sprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften
   Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbe-
   züge oder des Wehrsoldes.

     (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
   1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-
      lichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
   2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi-
      gung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden
      ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienst-
      lichen Interessen dient,

   3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten
      im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
   4. eines Erziehungsurlaubs in dem in § 13 b Abs. 2
      Nr. 2 bestimmten Umfang,

   5. einer Kindererziehung in dem in § 13 b Abs. 2 Nr. 3

      bestimmten Umfang,

   6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von
      dreißig Tagen."
BGBl. 1990, Seite 2594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2594
2594                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

14. Der bisherige § 13 c wird § 13 d; in der Überschrift vor
    dem neuen§ 13d wird der Buchstabe „f" durch den
    Buchstaben „d" ersetzt.

15. Der neue § 13d wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden das Wort „ist" durch das Wort
       „sind" ersetzt und nach den Wörtern "§ 13 b Abs. 1
       Satz 1" die Wörter ,,und § 13c Abs. 1 Satz 2"
       eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ist§ 13b

       Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „sind § 13 b Abs. 1

       Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

16. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Klammerzitat,,(§ 45 Abs. 1 und

       Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes)" durch
       das Klammerzitat,,(§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und
       4 sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes}" ersetzt.

    b) In Satz 2 werden das Wort „Kampfbeobachter"

       durch das Wort „ Waffensystemoffizier" und die

       Wörter,,§ 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes"

       durch die Wörter ,,§ 45 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des

       Soldatengesetzes" ersetzt.

17. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 2 Halbsatz 1
    nach dem Wort „Dienstbezüge" die Wörter „oder
    ohne Wehrsold" eingefügt.

18. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter,,§ 45 Abs. 2
    Nr. 1, 2 Buchstaben a bis c und Nr. 4 des Soldatenge-
    setzes" durch die Wörter ,,§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buch-
    staben a bis c und Nr. 4 sowie Abs. 3 des Soldatenge-
    setzes" ersetzt.

19. In§ 39 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kampfbeobach-
    ter" durch das Wort „ Waffensystemoffizier" ersetzt.

20. In § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1
    Satz 1 gilt § 13 c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2

    entsprechend."

21. Folgender § 79 a wird eingefügt:

                            ,,§ 79a
                   Übergangsvorschrift
           aus Anlaß des Vierzehnten Gesetzes
           zur Änderung des Soldatengesetzes
         vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)

       Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten die-

    ses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die
    Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens
    vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
    Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
    findet § 13c keine Anwendung."

22. In§ 81 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter,,§ 4 Abs. 4 des

    Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter ,,§ 1 Abs. 4

    des Soldatengesetzes" ersetzt.

23. In § 83 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1 Satz 2 wird jeweils das
    Wort „Wehrdienstes" durch das Wort „Wehrdienst-
    verhältnisses" ersetzt.

24. In§ 86a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter,,§ 40 Abs. 4"
    durch die Wörter ,,§ 40 Abs. 5" ersetzt.

                         Artikel 5

       Änderung des Gesetzes zur Änderung
  des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger
  dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
     vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218)

  Das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsge-

setzes und sonstiger .dienst- und versorgungsrecht!icher

Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218}

wird wie folgt geändert:

1 . Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 6 wird § 26 Abs. 2 und 3 wie folgt gefaßt:

        .,(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die
      Berufssoldaten erhöht, die nach § 44 Abs. 2 in
      Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie

      Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Überschrei-

      tens der für sie festgesetzten besonderen Alters-

      grenzen in den Ruhestand versetzt werden. Die

      Erhöhung beträgt für Berufssoldaten im Sinne des

      1. § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie
         Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den
         Ruhestand nach Vollendung des dreiundfünfzig-
         sten Lebensjahres 13,125 vom Hundert,
      2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des
         Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
         nach   Vollendung    des     fünfundfünfzigsten
         Lebensjahres 9,375 vom Hundert,
      3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des
         Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
         nach Vollendung des siebenundfünfzigsten
         Lebensjahres 5,625 vom Hundert,

      4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d und Abs. 3 des
         Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
         nach Vollendung des neunundfünfzigsten
         Lebensjahres 1,875 vom Hundert

      der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18).

      Die Erhöhung vermindert sich bei einem Berufssol-
      daten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühest-
      möglichen Zeitpunkt (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit
      § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 des
      Soldatengesetzes) in den Ruhestand versetzt wird,
      in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch
      die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum
      hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht. Das Ruhegehalt
      darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-

      fähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

         (3) Wird ein Berufssoldat in den Fällen des Absat-
      zes 2 nach dem 31. Dezember 2001 in den Ruhe-
      stand versetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß
      die Erhöhung nach Satz 2 für Berufssoldaten im
      Sinne des

      1. § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes beim

         Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des

         dreiundfünfzigsten Lebensjahres 13,125 vom
         Hundert,
      2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie
         Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den
BGBl. 1990, Seite 2595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2595
          Ruhestand nach Vollendung des vierundfünfzig-
          sten Lebensjahres 11,250 vom Hundert,
       3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des
          Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
          nach Vollendung des sechsundfünfzigsten
          Lebensjahres 7,500 vom Hundert,
       4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des
          Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
          nach   Vollendung des        achtundfünfzigsten
          Lebensjahres 3,750 vom Hundert
      der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18)
      beträgt."
   b) In Nummer 12 werden in § 54 Abs. 2 Satz 2 die
      Wörter,,§ 45 Abs. 2" durch die Wörter,,§ 45 Abs. 2
      und 3" ersetzt.

2. Artikel 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-
   stabe aa und Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft."

                        Artikel 6

          Änderung des Wehrsoldgesetzes
  Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November
1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Frühere Soldaten auf Zeit oder frühere Berufs-
      soldaten, die nicht wehrpflichtig sind und zu Dienst-
      leistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder§ 54
      Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen wer-
      den, erhalten während der Dauer ihrer Dienstzeit
      Geld- und Sachbezüge nach Absatz 1."
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 erster
      Halbsatz genannten Bezüge besteht bei Wehrdienst
      bis zu drei Tagen (§ 8) und bei Wehrdienst auf
      Grund freiwilliger Verpflichtung zu einem Wehr-
      dienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) vom
      Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den
      Diensteintritt festgesetzten Tage an bis zur Beendi-
      gung des Wehrdienstes."
   c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze
      4 bis 6.

2. In§ 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 oder 3"
   ersetzt durch die Wörter „Nummern 1, 2, 4 und 5".

                        Artikel 7
    Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
   § 1 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987
(BGBI. 1 S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie
folgt geändert:

In Satz 2 werden der Punkt gestrichen und folgende Wör-
ter eingefügt:
„oder frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf
Zeit zu Wehrdienstleistungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a
oder § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen
werden."

                         Artikel 8
      Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
  Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

   Nach der Klammer wird eingefügt:
   „und für Dienstleistungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a
   und § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes".

2. § 14a Abs. 5 wird wie folgt neu gefaßt:

    ,,(5) Absatz 4 gilt nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts
   nach § 1 Abs. 2, bei Gewährung von Leistungen nach
   den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes
   oder für Zeiten eines Erziehungsurlaubs."

3. § 14 b Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:
    ,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht
   bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der
   Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Gewährung von Leistun-

   gen nach den§§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungs-
   gesetzes oder für Zeiten eines Erziehungsurlaubs."

4. In§ 16a Abs. 1 werden nach den Wörtern „im Falle des
   Wehrdienstes" die Wörter „eines Wehrpflichtigen" ein-
   gefügt.

                         Artikel 9
     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
      „ Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei

      einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldaten-
      gesetzes sowie bei Inanspruchnahme von Er-
      ziehungsurlaub nach § 28 Abs. 7 des Soldaten-
      gesetzes."
  b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
  c) Im neuen Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
     ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
      „dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen
      nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch ge-
      leistet wird."
BGBl. 1990, Seite 2596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2596
2596                                 Bundesgesetzblatt,

2. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)
   wird wie folgt geändert:
   In Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a der Vorbemerkungen
   wird das Wort „Kampfbeobachter" durch das Wort
   ,, Waffensystemoffizier" ersetzt.

                      Artikel 10

         Neufassung des Zivildienstgesetzes

  Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und

Gesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in

der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Jahrgang 1990, Teil 1

                          Artikel 11
     Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
     Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut
  des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten
  dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
  blatt bekanntmachen.

                          Artikel 12

                         Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes

  bestimmt ist, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                               Bonn, den 6. Dezember 1990
                                           Der Bundespräsident
                                               Weizsäcker
                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. H e I m u t K o h 1
                                   Der Bundesminister der Verteidigung
                                              Stoltenberg

                                     Der Bundesminister
                                              Schäuble

des Innern
                                         Der Bundesminister
                             für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                             Ursula Lehr
BGBl. 1990, Seite 2597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2597
                  Nr. 66              Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990     2597




                        Gesetz
            zur Änderung des Gesetzes
über Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen
            mit schweren Lastfahrzeugen

                                              Vom 6. Dezember 1990



  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:

                                                      Artikel 1
   In Artikel 1 des Gesetzes über Gebühren für die Benutzung von Bundes-
fernstraßen mit schweron Lastfahrzeugen vom 30. April 1990 (BGB!. ! S. 826)
wird nach § 1 fol~1onder § 1 a eingefügt:

                                                        ,,§ 1 a
  (1) Die Gebühr nach § 1 wird bis zum 30 ..Juni 1991 nicht erhoben.

  (2) Für den Fall, daß bis zum 30. Juni 1991 der Rat der Europäischen
Gemeinschaften keine rechtliche Regelung getroffen hat, die die Erhebung der
Gebühr zuläßt, und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der
Rechtssache C-195/90 kein Urteil verkündet hat, durch das die Klage der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 1990 gegen die
Bundesrepublik Deutschland abgewiesen wird, wird die Bundesregierung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, daß die Gebühr über den 30. Juni 1991 hinaus nicht erhoben wird.

 (3) Die Hauptzollämter erstatten auf Antrag bereits entrichtete Gebühren.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen."


                                                      Artikel 2
  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.



  Das .,,..--.,••,, .,,.,,·,.n,",,,    Gesetz. wird hiermit ausgefertigt und wird im
blatt verkündt:t.



  Bonn, den 6. Dezember 1990

                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker

                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl

                                      Der Bundesminister für Verkehr
                                             Dr. Zi m me rm an n

                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                               Theo Waigel

BGBl. 1990, Seite 2598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2598
2598                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                        Zweite Verordnung
                     zur Änderung der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung
                                              Vom 22. November 1990

   Auf Grund des§ 1 Abs. 1 und des§ 2 Abs. 1 des
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) ver-
ordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Wirt-
schaft:

                        Artikel 1

  § 9a der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung

vom 20. April 1983 (BGBI. 1 S. 444), die durch die Verord-

nung vom 27. September 1989 (BGBI. 1990 1 S. 1398)

geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 9a
                   Übergangsregelung

   (1) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum
31 . Dezember 1990 gefroren oder tiefgefroren worden
sind, dürfen noch bis zum 30. September 1991 mit einer
Kennzeichnung nach den bis zum 31. Dezember 1989
geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.

  (2) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum
31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet gefroren oder tiefgefroren
worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 mit
einer Kennzeichnung nach den bis zum 31. Dezember
1989 geltenden Vorschriften dort in den Verkehr gebracht
werden.
   (3) Die zuständigen Stellen der Lebensmittelüber-
wachung in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in

dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt,

stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß die nach

dem 31 . Dezember 1990 bis zum 31 . Dezember 1992 in

dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen oder Hähnchen-
teile nach Abs. 2 gekennzeichnet und nur dort in den
Verkehr gebracht werden."

                        Artikel 2

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                 Bonn, den 22. November 1990
                                          Der Bundesminister
                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                               1. Kiechle
BGBl. 1990, Seite 2599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2599




                         Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
  nach § 6 Abs. 2 a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
                           Vom 5. DE:zember 1990

  Auf Grund des§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201 ), der durch Artikel 33
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:

                                      § 1
  Der Vervielfältiger nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für
das Jahr 1991 um 2 vom Hundert-Punkte auf 54 vom Hundert erhöht.

                                      §2
   Das Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung des
Vervielfältigers nach § 1 steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 1992 an
das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 1991
sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem
Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.           ·

                                      §3
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.



  Der Bundesrat hat zugestimmt.



  Bonn, den 5. Dezember 1990

                           Der Bundeskanzler
                            Dr. Helmut Kohl

                  Der Bundesminister der Finanzen
                            Th. Waigel

                 Für den Bundesminister des Innern
                         Der Bundesminister
                    für Arbeit und Sozialordnung
                            Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2588. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9c888805b5dc8cac….