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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2588
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2588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 6. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zu-
letzt geändert durch Artikel 7 § 37 des Gesetzes vom
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Ersten Abschnitt werden unter Nummer 2 nach
der Bezeichnung „28" die Wörter „Urlaub bis zum
Beginn des Ruhestandes" und die Zahl „28 a"
eingefügt.
b) Im Zweiten Abschnitt werden unter Nummer 3
Buchstabe a) nach der Bezeichnung „51" die Wör-
ter „Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer
Berufssoldaten" und die Zahl „51 a" eingefügt.
c) Im Fünften Abschnitt werden die Wörter „Einstel-
lung von Soldaten und Beamten der früheren
Wehrmacht und von anderen Bewerbern ... 60"
durch die Wörter „Einstellung von anderen Bewer-
bern . . . 60" sowie die Wörter „Besondere Ent-
lassung von Soldaten und Beamten der früheren
Wehrmacht und von anderen Bewerbern ... 61"
durch die Wörter „Entlassung von anderen Bewer-
bern ... 61" ersetzt. Nach der Bezeichnung „73"
werden die Wörter „Übergangsvorschrift aus Anlaß
des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990
BGBI. 1 S. 2588)" und die Zahl ,,74" eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflich-
tet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann beru-
fen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für
begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. In ein Wehr-
dienstverhältnis nach Satz 1 und 2 können auch
Frauen für Verwendungen im Sanitäts- und Militär-
musikdienst berufen werden.
(3) Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unter-
liegen (§ 1 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes),
umfaßt die freiwillig eingegangene Verpflichtung
die im folgenden Absatz 4, in § 51 Abs. 1 Nr. 1,
§ 51 a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weiteren
Dienstleistungen."
b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Angehörige der Reserve im Sinne des § 4
Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes,
ehemalige Angehörige der Reserve sowie frühere
nicht wehrpflichtige Soldaten auf Zeit und Berufs-
soldaten, die wehrdienstfähig sind und das fünf-
undsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, können mit ihrem Einverständnis zu dienst-
lichen Veranstaltungen durch den Bundesminister
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
zugezogen werden. Während der Dienstleistung
sind sie Soldat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
und 6.
3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
Beginn und Dauer des Wehrdienstverhältnisses
(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeit-
punkt, der im Einberufungsbescheid für den
Diensteintritt festgesetzt wird;
2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
mit dem Zeitpunkt der Ernennung;
3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.
(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf
des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr
ausscheidet."
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Einern Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten
kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sach-
bezüge einschließlich der unentgeltlichen truppen-
ärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
auf längstens zwölf Jahre gewährt werden, wenn
er
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren
oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürf-
tigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut und pflegt. Bei einem Soldaten
auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig,
als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der
Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der
Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf der geneh-
migten Beurlaubung zu stellen. Während der Beur-
laubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten
genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlau-
bung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter

Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Vertei-
digung widerrufen werden."
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungs-
urlaub ohne Geld- und Sachbezüge, wenn sie
Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeser-
ziehungsgeldgesetz haben oder nur deshalb nicht
haben, weil das Einkommen (§ 6 des Bundeserzie-
hungsgeldgesetzes) die Einkommensgrenze (§ 5
Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) über-
steigt. Das Nähere wird durch eine Rechtsverord-
nung geregelt, die die Eigenart des militärischen
Dienstes berücksichtigt. Der Bundesminister der
Verteidigung kann einen nach den Vorschriften des
Bundeserziehungsgeldgesetzes beantragten Ur-
laub aus zwingenden Gründen der Verteidigung
versagen oder einen gewährten Urlaub aus zwin-
genden Gründen der Verteidigung widerrufen."
5. In § 28 a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „freien
Heilfürsorge" durch die Wörter „unentgeltlichen trup-
penärztlichen Versorgung" ersetzt.
6. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Frauen im Sanitäts- und Militärmusikdienst
haben Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender
Anwendung des Mutterschutzgesetzes. Das Nähere
regelt eine Rechtsverordnung, die die Eigenart des
militärischen Dienstes berücksichtigt."
7. In § 37 wird Absatz 3 gestrichen.
8. In § 39 Nr. 2 werden nach dem Wort „Stabsapothe-
ker" das Komma gestrichen und folgende Wörter
angefügt: ,,sowie Militärmusikoffizier-Anwärter erst mit
der Beförderung zum Hauptmann,".
9. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten,
dessen militärische Ausbildung mit einem Studium
oder einer Fachausbildung von mehr als sechs
Monaten Dauer verbunden war und der danach
Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungs-
geldgesetz in Anspruch genommen hat, verlängert
sich ohne die Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1
und 2 um die Dauer des Erziehungsurlaubs."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
10. In § 43 Abs. 1 werden die Wörter „außer durch Tod"
gestrichen.
11. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Kampfbeobach-
ter" durch das Wort „Waffensystemoffizier"
ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2
Nr. 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine
mit entsprechenden Dienstgraden."
12. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas-
sung verlangen; soweit seine militärische Ausbil-
dung mit einem Studium oder einer Fachausbil-
dung verbunden war, jedoch erst nach einer sich
daran anschließenden Dienstzeit, die der drei-
fachen Dauer des Studiums oder der Fachaus-
bildung entspricht, längstens nach zehn Jahren."
b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden eingefügt:
,,(4) Hat der Berufssoldat Erziehungsurlaub nach
§ 28 Abs. 7 im Anschluß an ein Studium oder eine
Fachausbildung in Anspruch genommen, verlän-
gert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese
Zeit entsprechend, soweit Studium oder Fachaus-
bildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die
Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt.
(5) Der Berufssoldat kann auch dann, wenn er
weder ein Studium noch eine Fachausbildung
erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des
sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in Absatz 3, 4 und 5 genann-
ten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen
Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im
Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere
häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründ~
eine besondere Härte bedeuten würde. Das Ver-
langen muß dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich
erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die
Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht
zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach
Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurück-
genommen werden, mit Zustimmung der Entlas-
sungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die
Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt aus-
zusprechen; sie kann jedoch so lange hinausge-
schoben werden, bis der Berufssoldat seine dienst-
lichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt
hat, längstens drei Monate."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
13. In § 51 wird Absatz 6 gestrichen.
14. Folgender § 51 a wird eingefügt:
,,§ 51 a
Heranziehung
nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten
(1) Ein früherer Berufssoldat, der nicht wehrpflichtig
ist und dessen Dienstverhältnis aus den in § 46 Abs. 3
genannten Gründen geendet hat, kann bis zum Ablauf
des Jahres, in dem er das sechzigste Lebensjahr
vollendet hat, zu weiteren Dienstleistungen herange-
zogen werden, wenn er mindestens zwei Jahre in
einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat
auf Zeit gestanden hat. Er ist verpflichtet, Änderungen
seines ständigen Aufenthalts oder seiner Wohnung
binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzei-
gen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind
zeitlich befristete Übungen im Frieden, unbefristete
Übungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundes-

2590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
regierung angeordnet worden sind, sowie unbefriste-
ter Wehrdienst im Verteidigungsfall.
(3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens einen
Monat. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden
beträgt bei Unteroffizieren höchstens fünf und bei
Offizieren höchstens sechs Monate.
(4) Ein früherer nicht wehrpflichtiger Berufssoldat
wird auf Antrag von seinen weiteren Dienstleistungs-
pflichten zeitlich befristet oder völlig befreit, wenn
unter Berücksichtigung aller Umstände zwingende
Interessen der militärischen Verteidigung nicht entge-
genstehen."
15. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „außer durch Tod"
gestrichen.
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der
nicht wehrpflichtig ist, finden die Bestimmungen
des § 51 a mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß er als Mannschaftsdienstgrad bis
zum Ablauf des Jahres, in dem er das fünfundvier-
zigste Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 51 a
Abs. 2 genannten Dienstleistungen herangezogen
werden kann. Die Gesamtdauer der Übungen im
Frieden beträgt bei Mannschaften höchstens drei
Monate."
16. § 55 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein
Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitäts-
offizier oder ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich
nicht zum Militärmusikoffizier eignen wird, soll entlas-
sen werden."
17. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für frühere
Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit, die
nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder§ 54 Abs. 5 zu
weiteren Dienstleistungen herangezogen werden."
18. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Einstellung von anderen Bewerbern".
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienst-
grad erforderliche militärische Eignung durch
Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bun-
deswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger
Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier
Monaten einberufen werden; er kann die Eig-
nungsübung freiwillig fortsetzen."
c) Absatz 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3.
19. In § 61 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
,,Entlassung von anderen Bewerbern".
20. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord-
nungen über
1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,
3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
4. die Regelungen zum Erziehungsurlaub der Solda-
ten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
6. die Regelungen zum Mutterschutz für Frauen im
Sanitäts- und Militärmusikdienst nach § 30 Abs. 5
Satz 2,
7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf
Zeit nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1."
21. Folgender§ 74 wird eingefügt:
,,§ 74
Übergangsvorschrift
aus Anlaß des Änderungsgesetzes
vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)
(1) Die Vorschriften der §§ 51 a, 54 Abs. 5 finden
nur auf Soldaten Anwendung, die nach Inkrafttreten
des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-
tengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)
in das Dienstverhältnis eines Soldaten berufen wor-
den sind.
(2) Die Vorschriften der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4
finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten
Anwendung, die Erziehungsurlaub nach Inkrafttreten
des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-
tengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)
beantragt haben."
Artikel 2
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November
1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
In Abschnitt VI werden nach der Überschrift die Wörter
,,Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehrpflich-
tige älterer Geburtsjahrgänge" durch das Wort ,,(weg-
gefallen)" ersetzt.
Nach der Bezeichnung „36 a" werden die Wörter
„Verzicht auf einen Dienstgrad" durch das Wort
,,(weggefallen)" ersetzt.
Nach der Bezeichnung „37" wird das Wort „Wieder-
gutmachung" durch das Wort ,,(weggefallen)" ersetzt.
Nach der Bezeichnung „51" werden die Wörter „Über-
gangsvorschrift aus Anlaß des Änderungsgesetzes

vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179)" durch das
Wort ,,(weggefallen)" ersetzt und die Bezeichnung
,,52" gestrichen.
2. In § 4 wird Absatz 4 gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „oder" durch
ein Komma und in Nummer 5 wird der Punkt durch
das Wort „oder" ersetzt; folgende Nummer 6 wird
angefügt:
„6. wegen einer Zurückstellung nach § 12 Abs. 2
nicht vor Vollendung des achtundzwanzigsten
Lebensjahres zum Grundwehrdienst herange-
zogen werden konnten und der Zurückstel-
lungsgrund entfallen ist."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während
des Grundwehrdienstes infolge
1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder
Dienststelle,
2. schuldhafter Dienstverweigerung,
3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungs-
bescheides,
4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest,
Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinar-
arrest
oder
5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Ver-
urteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.
Tage, an denen der Soldat während der Verbü-
ßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufga-
ben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezo-
gen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch,
wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder
Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bun-
deswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die
nicht in seiner Person liegen, während des Vollzu-
ges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Auf-
gaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herange-
zogen wird."
4. In § 23 Abs. 1 wird Satz 7 wie folgt gefaßt:
,,§ 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes bleibt unberührt."
5. § 36 wird gestrichen.
6. § 36 a wird § 36.
7. § 37 wird gestrichen.
8. § 38 wird gestrichen.
9. In § 39 Abs. 1 werden die Wörter „oder der früheren
Wehrmacht" gestrichen.
10. In § 48 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „oder in der
früheren Wehrmacht" gestrichen.
11. In § 49 Abs. 1 Satz 4 wird das Zitat ,,§§ 13, 13 a und
36" durch das Zitat ,,§ 13 und § 13 a" ersetzt.
12. § 52 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Zlvlldlenstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November
1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Satz 3 wird gestrichen.
2. In § 14 a Abs. 1 werden die Wörter: ,,vom 18. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 599) geän-
dert worden ist," gestrichen.
3. § 22 Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
ersetzt:
„Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger
infolge
1. schuldhafter Abwesenheit vom Dienst,
2. schuldhafter Dienstverweigerung,
3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-
scheides,
4. Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbe-
züge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient wer-
den müssen,
5. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest,
Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest,
soweit diese Tage ohne die Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient wer-
den müssen, oder
6. einer während des Dienstes erlittenen Untersu-
chungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung
gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat."
4. Es wird folgender neuer§ 22a eingefügt:
,,§ 22a
Anrechnung
von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten
(1) Der Bundesminister für Jug~nd, Familie, Frauen
und Gesundheit kann im Einzelfall in fremden Streit-
kräften geleisteten Wehrdienst oder anstelle des
Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den
Zivildienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil
anrechnen.
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
und Gesundheit kann die in Absatz 1 genannte Befug-
nis auf das Bundesamt für den Zivildienst übertragen."
5. In§ 23 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter,,(§ 24 Abs. 1
Satz 2)" gestrichen.

2592 Bundesgesetzblatt,
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird in Nummer 3 das Wort
„oder" durch ein Komma und nach Nummer 4 der
Punkt durch das Wort „oder" ersetzt sowie fol-
gende Nummer 5 angefügt:
„5. wegen einer Zurückstellung nach § 11 Abs. 2
nicht vor Vollendung des achtundzwanzigsten
Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen
werden konnten und der Zurückste!lungsgrund
entfallen ist."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während
des Zivildienstverhältnisses infolge
1. schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst,
2. schuldhafter Dienstverweigerung,
3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungs-
bescheides,
4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest,
Jugendstrafe oder Jugendarrest oder
5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Ver-
urteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen."
7. § 25 erhält folgende Fassung:
,,§ 25
Beginn des Zivildienstes
Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt,
der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des
Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für
die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist."
8. In § 40 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das zuletzt
durch das Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1254)
geändert worden ist" durch die Wörter „zuletzt geän-
dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2330)" ersetzt.
9. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienst-
verhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages."
10. § 45 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Zivildienstverhältnis endet mit dem Ablauf des
Tages, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist."
11. In § 49 werden jeweils die Wörter „Beendigung des
Zivildienstes" durch die Wörter „Beendigung des Zivil-
dienstverhältnisses" ersetzt.
12. In § 50 Abs. 1 wird das Wort „Dienstleistende" durch
die Wörter „Anerkannte Kriegsdienstverweigerer"
ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„In Angelegenheiten des§ 35 Abs. 5 und 8 und des
§ 50 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfah-
Jahrgang 1990, Teil 1
ren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62
sowie 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ent-
sprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des
Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung
nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegs-
opferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundes-
versorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz
über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer-
versorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialge-
setzbuch und die Vorschriften des Sozialgerichts-
gesetzes über das Vorverfahren entsprechend
anzuwenden."
b) Der bisherige Satz 2 wird zum Satz 3.
14. § 82 Abs. 1 wird gestrichen. D_er bisherige Absatz 2
wird zum einzigen Absatz.
Artikel 4
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt ge-
ändert:
1 . Die Inhaltsübersicht im Zweiten Teil wird wie folgt
geändert:
a) In Abschnitt I entfallen nach Nummer 4 Buch-
stabe b · die. Buchstaben c bis f. Folgende Num-
mer 5 wird eingefügt:
„5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in
besonderen Fällen
a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehr-
dienstzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
b) Wiederverwendung eines ehemali-
gen Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . 13 a
c) Beurlaubung
ohne Dienstbezüge . . . . . . . 13b und 13c
d) Versorgung beim Ruhen der Rechte
und Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . 13d".
b) In Abschnitt VI erhält die Nummer 11 folgende
Fassung:
„ 11 . Übergangsvorschrift aus Anlaß des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
des Soldatengesetzes vom 6. Dezem-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2588) . . . . . . . . 79 a".
2. In § 1 Abs. 2 wird der aufgeführte Paragraph „8a,"
gestrichen.
3. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden nach den Worten „zurück-
zuführen ist," die Wörter „einer Mutterschutzfrist,
eines Erziehungsurlaubs, einer Kindererziehung im
Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3" eingefügt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die
nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den

Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehr-
dienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen
Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht unterliegen,
auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. Soweit
Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit
einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu
berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel
auf die Berufszugehörigkeit angerechnet."
b) In Absatz 6 werden nach den Worten „nicht für
einen" die Wörter „der Wehrpflicht unterliegenden
ehemaligen" eingefügt.
5. § 8 a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten
auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen
Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren
festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldaten-
gesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert
worden ist, und
2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Solda-
ten auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt."
6. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Wehr-
dienstzeit von mindestens zwölf" durch die Wörter
,,festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr"
ersetzt.
7. In § 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter
,, , 11 und, wenn er nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die
Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat,
Übergangsbeihilfe nach Absatz 2" durch die Wörter
,,und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder,
sofern er nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die Erteilung eines
Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3"
ersetzt.
8. Nach § 12 werden für einen fünften Unterabschnitt die
Überschrift „5. Berufsförderung und Dienstzeitversor-
gung in besonderen Fällen" eingefügt und die Über-
schrift vor § 13 wie folgt gefaßt:
;,a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten".
9. In der Überschrift vor § 13a wird der Buchstabe „d"
durch den Buchstaben „b" ersetzt.
10. In § 13 a werden der Punkt nach dem letzten Satz
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
,,in diesen Fällen gilt § 13 b Abs. 3 sinngemäß."
11. In der Überschrift vor § 13 b wird der Buchstabe „e"
durch den Buchstaben „c" ersetzt.
12. § 13 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienst-
bezüge" die Wörter „oder während eines
vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses
ohne Wehrsold" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „auch" durch das Wort
,,entsprechend" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf
Zeit weniger als zwei Drittel der Übergangsgebühr-
nisse, die ohne Anwendung der Absätze 1 und 2
zugestanden hätten, und steht ihm auf Grund des
§ 13c nur ein verminderter Anspruch auf Berufsför-
derung zu, kann der Anspruchszeitraum, für den
Übergangsgebührnisse noch zustehen, auf Antrag
unter entsprechender Erhöhung der Übergangsge-
bührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch
der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der
ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen
würde. Der Umrechnung des Anspruchszeitraums
sind die Übergangsgebührnisse zugrunde zu
legen, die im ersten Monat des verbleibenden
Anspruchszeitraums ohne Anwendung der Ab-
sätze 1 und 2 zugestanden hätten."
13. Nach § 13b wird folgender§ 13c eingefügt:
,,§ 13c
(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
oder während eines vorausgegangenen Wehrdienst-
verhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind,
wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung .
1. des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
Nr. 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienst-
zeit,
2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
3. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die
Verpflichtungszeit,
4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4
nicht in die Mindestdienstzeit,
5. des § 13 a Satz 4 nicht in die ununterbrochene
Dienstzeit
eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5
werden in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis
der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit ent-
spricht, und die verbleibenden Ansprüche auf volle
Monate aufgerundet. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften
Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbe-
züge oder des Wehrsoldes.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi-
gung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden
ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienst-
lichen Interessen dient,
3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten
im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
4. eines Erziehungsurlaubs in dem in § 13 b Abs. 2
Nr. 2 bestimmten Umfang,
5. einer Kindererziehung in dem in § 13 b Abs. 2 Nr. 3
bestimmten Umfang,
6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von
dreißig Tagen."

2594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
14. Der bisherige § 13 c wird § 13 d; in der Überschrift vor
dem neuen§ 13d wird der Buchstabe „f" durch den
Buchstaben „d" ersetzt.
15. Der neue § 13d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „ist" durch das Wort
„sind" ersetzt und nach den Wörtern "§ 13 b Abs. 1
Satz 1" die Wörter ,,und § 13c Abs. 1 Satz 2"
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ist§ 13b
Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „sind § 13 b Abs. 1
Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
16. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Klammerzitat,,(§ 45 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes)" durch
das Klammerzitat,,(§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und
4 sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes}" ersetzt.
b) In Satz 2 werden das Wort „Kampfbeobachter"
durch das Wort „ Waffensystemoffizier" und die
Wörter,,§ 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes"
durch die Wörter ,,§ 45 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des
Soldatengesetzes" ersetzt.
17. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 2 Halbsatz 1
nach dem Wort „Dienstbezüge" die Wörter „oder
ohne Wehrsold" eingefügt.
18. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter,,§ 45 Abs. 2
Nr. 1, 2 Buchstaben a bis c und Nr. 4 des Soldatenge-
setzes" durch die Wörter ,,§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buch-
staben a bis c und Nr. 4 sowie Abs. 3 des Soldatenge-
setzes" ersetzt.
19. In§ 39 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kampfbeobach-
ter" durch das Wort „ Waffensystemoffizier" ersetzt.
20. In § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 gilt § 13 c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2
entsprechend."
21. Folgender § 79 a wird eingefügt:
,,§ 79a
Übergangsvorschrift
aus Anlaß des Vierzehnten Gesetzes
zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)
Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die
Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens
vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
findet § 13c keine Anwendung."
22. In§ 81 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter,,§ 4 Abs. 4 des
Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter ,,§ 1 Abs. 4
des Soldatengesetzes" ersetzt.
23. In § 83 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1 Satz 2 wird jeweils das
Wort „Wehrdienstes" durch das Wort „Wehrdienst-
verhältnisses" ersetzt.
24. In§ 86a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter,,§ 40 Abs. 4"
durch die Wörter ,,§ 40 Abs. 5" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger
dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218)
Das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsge-
setzes und sonstiger .dienst- und versorgungsrecht!icher
Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218}
wird wie folgt geändert:
1 . Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird § 26 Abs. 2 und 3 wie folgt gefaßt:
.,(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die
Berufssoldaten erhöht, die nach § 44 Abs. 2 in
Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie
Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Überschrei-
tens der für sie festgesetzten besonderen Alters-
grenzen in den Ruhestand versetzt werden. Die
Erhöhung beträgt für Berufssoldaten im Sinne des
1. § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie
Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den
Ruhestand nach Vollendung des dreiundfünfzig-
sten Lebensjahres 13,125 vom Hundert,
2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
nach Vollendung des fünfundfünfzigsten
Lebensjahres 9,375 vom Hundert,
3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
nach Vollendung des siebenundfünfzigsten
Lebensjahres 5,625 vom Hundert,
4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d und Abs. 3 des
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
nach Vollendung des neunundfünfzigsten
Lebensjahres 1,875 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18).
Die Erhöhung vermindert sich bei einem Berufssol-
daten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühest-
möglichen Zeitpunkt (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 des
Soldatengesetzes) in den Ruhestand versetzt wird,
in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch
die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum
hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht. Das Ruhegehalt
darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
(3) Wird ein Berufssoldat in den Fällen des Absat-
zes 2 nach dem 31. Dezember 2001 in den Ruhe-
stand versetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß
die Erhöhung nach Satz 2 für Berufssoldaten im
Sinne des
1. § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes beim
Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des
dreiundfünfzigsten Lebensjahres 13,125 vom
Hundert,
2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie
Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den

Ruhestand nach Vollendung des vierundfünfzig-
sten Lebensjahres 11,250 vom Hundert,
3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
nach Vollendung des sechsundfünfzigsten
Lebensjahres 7,500 vom Hundert,
4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
nach Vollendung des achtundfünfzigsten
Lebensjahres 3,750 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18)
beträgt."
b) In Nummer 12 werden in § 54 Abs. 2 Satz 2 die
Wörter,,§ 45 Abs. 2" durch die Wörter,,§ 45 Abs. 2
und 3" ersetzt.
2. Artikel 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa und Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft."
Artikel 6
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November
1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Frühere Soldaten auf Zeit oder frühere Berufs-
soldaten, die nicht wehrpflichtig sind und zu Dienst-
leistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder§ 54
Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen wer-
den, erhalten während der Dauer ihrer Dienstzeit
Geld- und Sachbezüge nach Absatz 1."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 erster
Halbsatz genannten Bezüge besteht bei Wehrdienst
bis zu drei Tagen (§ 8) und bei Wehrdienst auf
Grund freiwilliger Verpflichtung zu einem Wehr-
dienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) vom
Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den
Diensteintritt festgesetzten Tage an bis zur Beendi-
gung des Wehrdienstes."
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze
4 bis 6.
2. In§ 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 oder 3"
ersetzt durch die Wörter „Nummern 1, 2, 4 und 5".
Artikel 7
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
§ 1 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987
(BGBI. 1 S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie
folgt geändert:
In Satz 2 werden der Punkt gestrichen und folgende Wör-
ter eingefügt:
„oder frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf
Zeit zu Wehrdienstleistungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a
oder § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen
werden."
Artikel 8
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
Nach der Klammer wird eingefügt:
„und für Dienstleistungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a
und § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes".
2. § 14a Abs. 5 wird wie folgt neu gefaßt:
,,(5) Absatz 4 gilt nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts
nach § 1 Abs. 2, bei Gewährung von Leistungen nach
den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes
oder für Zeiten eines Erziehungsurlaubs."
3. § 14 b Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:
,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht
bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der
Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Gewährung von Leistun-
gen nach den§§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungs-
gesetzes oder für Zeiten eines Erziehungsurlaubs."
4. In§ 16a Abs. 1 werden nach den Wörtern „im Falle des
Wehrdienstes" die Wörter „eines Wehrpflichtigen" ein-
gefügt.
Artikel 9
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„ Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei
einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldaten-
gesetzes sowie bei Inanspruchnahme von Er-
ziehungsurlaub nach § 28 Abs. 7 des Soldaten-
gesetzes."
b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
c) Im neuen Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen
nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch ge-
leistet wird."

2596 Bundesgesetzblatt,
2. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)
wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a der Vorbemerkungen
wird das Wort „Kampfbeobachter" durch das Wort
,, Waffensystemoffizier" ersetzt.
Artikel 10
Neufassung des Zivildienstgesetzes
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 11
Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut
des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes
bestimmt ist, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister
Schäuble
des Innern
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr

Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2597
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen
mit schweren Lastfahrzeugen
Vom 6. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
In Artikel 1 des Gesetzes über Gebühren für die Benutzung von Bundes-
fernstraßen mit schweron Lastfahrzeugen vom 30. April 1990 (BGB!. ! S. 826)
wird nach § 1 fol~1onder § 1 a eingefügt:
,,§ 1 a
(1) Die Gebühr nach § 1 wird bis zum 30 ..Juni 1991 nicht erhoben.
(2) Für den Fall, daß bis zum 30. Juni 1991 der Rat der Europäischen
Gemeinschaften keine rechtliche Regelung getroffen hat, die die Erhebung der
Gebühr zuläßt, und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der
Rechtssache C-195/90 kein Urteil verkündet hat, durch das die Klage der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 1990 gegen die
Bundesrepublik Deutschland abgewiesen wird, wird die Bundesregierung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, daß die Gebühr über den 30. Juni 1991 hinaus nicht erhoben wird.
(3) Die Hauptzollämter erstatten auf Antrag bereits entrichtete Gebühren.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.
Das .,,..--.,••,, .,,.,,·,.n,",,, Gesetz. wird hiermit ausgefertigt und wird im
blatt verkündt:t.
Bonn, den 6. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zi m me rm an n
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

2598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung
Vom 22. November 1990
Auf Grund des§ 1 Abs. 1 und des§ 2 Abs. 1 des
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) ver-
ordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Wirt-
schaft:
Artikel 1
§ 9a der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung
vom 20. April 1983 (BGBI. 1 S. 444), die durch die Verord-
nung vom 27. September 1989 (BGBI. 1990 1 S. 1398)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9a
Übergangsregelung
(1) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum
31 . Dezember 1990 gefroren oder tiefgefroren worden
sind, dürfen noch bis zum 30. September 1991 mit einer
Kennzeichnung nach den bis zum 31. Dezember 1989
geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.
(2) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum
31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet gefroren oder tiefgefroren
worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 mit
einer Kennzeichnung nach den bis zum 31. Dezember
1989 geltenden Vorschriften dort in den Verkehr gebracht
werden.
(3) Die zuständigen Stellen der Lebensmittelüber-
wachung in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in
dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt,
stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß die nach
dem 31 . Dezember 1990 bis zum 31 . Dezember 1992 in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen oder Hähnchen-
teile nach Abs. 2 gekennzeichnet und nur dort in den
Verkehr gebracht werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle

Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Abs. 2 a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
Vom 5. DE:zember 1990
Auf Grund des§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201 ), der durch Artikel 33
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Vervielfältiger nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für
das Jahr 1991 um 2 vom Hundert-Punkte auf 54 vom Hundert erhöht.
§2
Das Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung des
Vervielfältigers nach § 1 steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 1992 an
das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 1991
sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem
Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend. ·
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2588. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9c888805b5dc8cac….