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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2520

BGBl. 1990 I S. 2520 · 16.283 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 2520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2520
2520                                  Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, T~il !

                                            Gesetz
                                    zur Regelung der Dauer
                           des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes
                                                 Vom 26. November 1990
                                                   Inhaltsübersicht

Artikel 1:
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Artikel 2:
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 3:
Änderung des Wehrsoldgesetzes

Artikel 4:
Änderung des Zivildienstgesetzes

Artikel 5:
Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

          Änderung des Wehrpflichtgesetzes

  (1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt
geändert durch Artikel 7 § 36 des Gesetzes vom 12. Sep-
tember 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird Absatz 1 Satz 4 wie folgt gefaßt:

   „Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate; er beginnt
   in der Regel in dem Kalenderjahr, in derl" der Wehr-

   pflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet."

2. In § 6 wird Absatz 4 Satz 3 gestrichen.

3. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „zweiundzwan-
      zigsten" durch das Wort „vierundzwanzigsten" und
      das Wort „zern" durch das Wort „acht" ersetzt.

Artikel 6:
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 7:
Übergangsvorschrift

Artikel 8:
Neufassung des Wehrpflichtgesetzes und des
Zivildienstgesetzes

 Artikel 9:
 Berlin-Klausel

 Artikel 10:
 Inkrafttreten

    b) In Absatz 2 wird das Wort „zehn" durch das Wort
       ,,acht" ersetzt.

 4. § 13 b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden das Wort „neunundzwanzig-
       sten" durch das Wort „dreißigsten" und das Wort
       ,,zweieinhalbjährigen" durch das Wort „zweijähri-
       gen" ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „zweieinhalb
       Jahre" gestrichen und nach dem Wort „Entwick-

       lungsdienst" die Worte „von der in Absatz 1
       genannten Mindestdauer" eingefügt.

    c) Absatz 5 wird gestrichen.

   (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                         Artikel 2

      Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

   (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
 Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
BGBl. 1990, Seite 2521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2521
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144), wird wie
folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      „Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von

      mehr als zwölf Monaten erhalten eine Übergangs-

      beihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen

      Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind
      (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen
      Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-
      schulden zurückzuführen ist."

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf
      Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins
      oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer
      Dienstzeit von
      1. weniger als achtzehn
         Monaten                     das Eineinhalbfache,

      2. achtzehn Monaten
         und weniger als

         zwei Jahren               das Einvierfünftelfache,
      3. zwei und weniger
         als vier Jahren                   das Zweifache,
      4. vier und weniger
         als acht Jahren                    das Vierfache,

      5. acht und mehr Jahren             das Sechsfache

      der Dienstbezüge des letzten Monats."
   c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebe-
      nen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehr-
      dienstzeit von mehr als zwölf Monaten verstorben
      ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstor-

      benen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im
      Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter
      den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet
      hätte."

2. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zwölf
   Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr
   Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die
   sie in dieses berufen sind(§ 54 Abs. 1 des Soldatenge-
   setzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf
   eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist."

3. § 41 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Soldat auf
   Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zwölf Monaten
   während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen
   einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern,
   wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in
   häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld
   in Höhe von dreitausend Deutsche Mark."
  (2) Für Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Okto-
ber 1990 zwölf Monate oder länger Wehrdienst geleistet

haben, ist § 41 Abs. 2 in der vor dem 1. Oktober 1990
geltenden Fassung anzuwenden.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

                         Artikel 3

           Änderung des Wehrsoldgesetzes

  (1) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1990

(BGBI. 1 S. 1451), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung des
   vollen Grundwehrdienstes zweitausendfünfhundert

   Deutsche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des vollen
   Grundwehrdienstes wird ein vermindertes Entlas-
   sungsgeld gezahlt, das nach dem Verhältnis der gelei-
   steten vollen Monate zum gesamten Grundwehrdienst
   bemessen wird. Der auf den Grundwehrdienst anzu-
   rechnende Dienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung
   bleibt bei der Berechnung des Entlassungsgeldes
   unberücksichtigt."

2. § 9 Abs. 3 wird gestrichen.

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                        Artikel 4

          Änderung des Zivildienstgesetzes

  (1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt
geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Ab-
schnitt II des Einigungsvertrages vom 31 . August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1074), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden das Wort „zweiundzwanzig-
      sten" durch das Wort „vierundzwanzigsten" und
      das Wort „zehn" durch das Wort „acht" ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird das Wort „zehn" durch das Wort
      ,,acht" ersetzt.

2. § 14a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden das Wort „neunundzwanzig-
      sten" durch das Wort „dreißigsten" und das Wort
      ,,zweieinhalbjährigen" durch das Wort „zweijähri-
      gen" ersetzt.
  .b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „zweieinhalb
      Jahre" gestrichen und nach dem Wort „Entwick-
      lungsdienst" die Worte „von der in Absatz 1
      genannten Mindestdauer" eingefügt.

3. In § 14b Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „vierundzwanzig-
   sten" durch das Wort „fünfundzwanzigsten" ersetzt.

4. In § 24 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
   „Der Zivildienst dauert drei Monate länger als der
   Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes)."
BGBl. 1990, Seite 2522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2522
2522                                     Bundesgesetzblatt,

5. § 83 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1, 3, 4 und 5 werden gestrichen.
   b) Absatz 2 wird alleiniger Absatz.
   c) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen.

6 Nach § 83 wird angefügt:

                         ,,§ 84
                  Übergangsvorschriften
            aus Anlaß des Änderungsgesetzes

         vom 26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520)
     Der Zivildienst dauert abweichend von § 24 Abs. 2
   Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5
   Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch das
   Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdien-
   stes und des Zivildienstes vom 26. November 1990
   (BGBI. 1 S. 2520) geänderten Fassung

   1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerken-
      nung als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli
      1983 gestellt haben, dreizehn Monate und
   2. für Dienstpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 als
      Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind,
      dreizehn Monate."

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                        Artikel 5

              Änderung des Gesetzes

  über die Erweiterung des Katastrophenschutzes

   (1) § 8 des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-

strophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 14. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 229) wird wie folgt

geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zweiundzwanzig-
   sten" durch das Wort „vierundzwanzigsten" und das
   Wort „zehn" durch das Wort „acht" ersetzt.

2. In Absatz 3 wird das Wort „zehn" durch das Wort
   ,,acht" ersetzt.

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                        Artikel 6
       Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),

zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A

Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August

1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom

23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1139), wird wie

folgt geändert:

Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

,,Abweicrend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besol-

dung bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine
Dienstzeit von fünfzehn Monaten verpflichtet haben, frühe-
stens mit Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten
auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von acht-
Jahrgang 1990, Teil 1

  zehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn
  des siebten Dienstmonats."

                            Artikel 7
                     Übergangsvorschrift

    (1) Wehrpflichtige, die am 30. September 1990 zwölf
  Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind
  zu entlassen.

     (2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, die
  gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der
  bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung zu
  einem länger als zwölf Monate dauernden Grundwehr-
  dienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe
  von § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der
  Fassung des Artikels 1 neu festzusetzen.

     (3) Zivildienstpflichtige, die am 30. September 1990
  Zivildienst leisten und fünfzehn Monate oder länger Zivil-
  dienst geleistet haben, sind zu entlassen. Zivildienstpflich-
  tige, die nach Artikel 4 des Kriegsdienstverweigerungs-
  Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1
  S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1989
  (BGBI. 1S. 1290), einen Zivildienst von sechzehn Monaten
  zu leisten haben, sind zu entlassen, wenn sie am 30. Sep-
  tember 1990 Zivildienst leisten und zu diesem Zeitpunkt
  dreizehn Monate oder länger Zivildienst geleistet haben.
  Den Zivildienstpflichtigen ist abweichend von den Sätzen 1
  und 2 zu gestatten, Zivildienst von der in ihrem Einberu-
  fungsbescheid festgelegten Dauer abzuleisten, wenn sie

  dies vor ihrer Entlassung beantragen.

     (4) Für nicht unter Absatz 3 fallende Zivildienstpflichtige,

  die gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in

  Verbindung mit§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes

  in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fas-

  sung zu einem länger als fünfzehn Monate dauernden
  Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maß-
  gabe von § 24 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in
  Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes
  in der Fassung des Artikels 1 neu festzusetzen. Für Zivil-
  dienstpflichtige, die gemäß Artikel 4 des Kriegsdienstver-
  weigerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983
  (BGBI. 1 S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1290), zu einem länger als drei-

  zehn Monate dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die
  Dienstzeit nach Maßgabe von § 84 des Zivildienstgesetzes
  in der Fassung des Artikels 4 neu festzusetzen. Absatz 3
  Satz 3 gilt entsprechend.

    (5) Wehrpflichtige oder anerkannte Kriegsdienstverwei-
  gerer, die sich nach bisherigem Recht

  a) zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz

     oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1 des

     Wehrpflichtgesetzes; § 14 Abs. 1 des Zivildienstgeset-

     zes;§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erweite-

     rung des Katastrophenschutzes),

  b) zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland
     (§ 14b des Zivildienstgesetzes) oder
  c) zur Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses(§ 15a

     des Zivildienstgesetzes)

  verpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis eingegan-
  gen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung oder aus
  dem Vertragsverhältnis zu entlassen, wenn sie am
BGBl. 1990, Seite 2523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2523

30. September 1990 oder später mindestens die ab               (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
1. Oktober 1990 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht      Gesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in
haben.                                                       der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
                                                             Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
  (6) Grundwehrdienstleistende und Zivildienstleistende,
die nach Absatz 1 oder Absatz 3 am 30. September 1990
                                                                                      Artikel 9
entlassen werden, erhalten ein Entlassungsgeld von
zweitausendfünfhundert Deutsche Mark.                                              Berlin-Klausel
  (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht im Land Berlin.         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
                                                             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                        Artikel 8
                                                                                     Artikel 10
                   Neufassung
                                                                                    Inkrafttreten
des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes
                                                               (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes
  (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-
                                                             bestimmt ist, am 1. Oktober 1990 in Kraft.
laut des Wehrpflichtgesetzes in der vom Inkrafttreten die-
ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-             (2) Artikel 7 tritt abweichend von Absatz 1 am 30. Sep-
blatt bekanntmachen.                                         tember 1990 in Kraft.




                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.



                                Bonn, den 26. November 1990

                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker

                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl

                                    Der Bundesminister der Verteidigung
                                               Stoltenberg

                                    Für den Bundesminister des Innern
                                      Der Bundesminister der Justiz
                                               Engelhard

                                          Der Bundesminister
                              für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                              Ursula Lehr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2520. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c2b9c9c7ff070e9e….