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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2520
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2520 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, T~il !
Gesetz
zur Regelung der Dauer
des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes
Vom 26. November 1990
Inhaltsübersicht
Artikel 1:
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 2:
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 3:
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 4:
Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 5:
Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
(1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt
geändert durch Artikel 7 § 36 des Gesetzes vom 12. Sep-
tember 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird Absatz 1 Satz 4 wie folgt gefaßt:
„Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate; er beginnt
in der Regel in dem Kalenderjahr, in derl" der Wehr-
pflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet."
2. In § 6 wird Absatz 4 Satz 3 gestrichen.
3. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „zweiundzwan-
zigsten" durch das Wort „vierundzwanzigsten" und
das Wort „zern" durch das Wort „acht" ersetzt.
Artikel 6:
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 7:
Übergangsvorschrift
Artikel 8:
Neufassung des Wehrpflichtgesetzes und des
Zivildienstgesetzes
Artikel 9:
Berlin-Klausel
Artikel 10:
Inkrafttreten
b) In Absatz 2 wird das Wort „zehn" durch das Wort
,,acht" ersetzt.
4. § 13 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „neunundzwanzig-
sten" durch das Wort „dreißigsten" und das Wort
,,zweieinhalbjährigen" durch das Wort „zweijähri-
gen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „zweieinhalb
Jahre" gestrichen und nach dem Wort „Entwick-
lungsdienst" die Worte „von der in Absatz 1
genannten Mindestdauer" eingefügt.
c) Absatz 5 wird gestrichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 2
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),

zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144), wird wie
folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von
mehr als zwölf Monaten erhalten eine Übergangs-
beihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen
Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-
schulden zurückzuführen ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf
Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins
oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer
Dienstzeit von
1. weniger als achtzehn
Monaten das Eineinhalbfache,
2. achtzehn Monaten
und weniger als
zwei Jahren das Einvierfünftelfache,
3. zwei und weniger
als vier Jahren das Zweifache,
4. vier und weniger
als acht Jahren das Vierfache,
5. acht und mehr Jahren das Sechsfache
der Dienstbezüge des letzten Monats."
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebe-
nen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehr-
dienstzeit von mehr als zwölf Monaten verstorben
ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstor-
benen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im
Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet
hätte."
2. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zwölf
Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr
Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die
sie in dieses berufen sind(§ 54 Abs. 1 des Soldatenge-
setzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf
eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist."
3. § 41 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Soldat auf
Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zwölf Monaten
während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen
einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern,
wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld
in Höhe von dreitausend Deutsche Mark."
(2) Für Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Okto-
ber 1990 zwölf Monate oder länger Wehrdienst geleistet
haben, ist § 41 Abs. 2 in der vor dem 1. Oktober 1990
geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
Artikel 3
Änderung des Wehrsoldgesetzes
(1) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1451), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung des
vollen Grundwehrdienstes zweitausendfünfhundert
Deutsche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des vollen
Grundwehrdienstes wird ein vermindertes Entlas-
sungsgeld gezahlt, das nach dem Verhältnis der gelei-
steten vollen Monate zum gesamten Grundwehrdienst
bemessen wird. Der auf den Grundwehrdienst anzu-
rechnende Dienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung
bleibt bei der Berechnung des Entlassungsgeldes
unberücksichtigt."
2. § 9 Abs. 3 wird gestrichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 4
Änderung des Zivildienstgesetzes
(1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt
geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Ab-
schnitt II des Einigungsvertrages vom 31 . August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1074), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „zweiundzwanzig-
sten" durch das Wort „vierundzwanzigsten" und
das Wort „zehn" durch das Wort „acht" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „zehn" durch das Wort
,,acht" ersetzt.
2. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „neunundzwanzig-
sten" durch das Wort „dreißigsten" und das Wort
,,zweieinhalbjährigen" durch das Wort „zweijähri-
gen" ersetzt.
.b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „zweieinhalb
Jahre" gestrichen und nach dem Wort „Entwick-
lungsdienst" die Worte „von der in Absatz 1
genannten Mindestdauer" eingefügt.
3. In § 14b Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „vierundzwanzig-
sten" durch das Wort „fünfundzwanzigsten" ersetzt.
4. In § 24 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Der Zivildienst dauert drei Monate länger als der
Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes)."

2522 Bundesgesetzblatt,
5. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 3, 4 und 5 werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird alleiniger Absatz.
c) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen.
6 Nach § 83 wird angefügt:
,,§ 84
Übergangsvorschriften
aus Anlaß des Änderungsgesetzes
vom 26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520)
Der Zivildienst dauert abweichend von § 24 Abs. 2
Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5
Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch das
Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdien-
stes und des Zivildienstes vom 26. November 1990
(BGBI. 1 S. 2520) geänderten Fassung
1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerken-
nung als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli
1983 gestellt haben, dreizehn Monate und
2. für Dienstpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 als
Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind,
dreizehn Monate."
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
(1) § 8 des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-
strophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 229) wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zweiundzwanzig-
sten" durch das Wort „vierundzwanzigsten" und das
Wort „zehn" durch das Wort „acht" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird das Wort „zehn" durch das Wort
,,acht" ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 6
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A
Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1139), wird wie
folgt geändert:
Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Abweicrend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besol-
dung bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine
Dienstzeit von fünfzehn Monaten verpflichtet haben, frühe-
stens mit Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten
auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von acht-
Jahrgang 1990, Teil 1
zehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn
des siebten Dienstmonats."
Artikel 7
Übergangsvorschrift
(1) Wehrpflichtige, die am 30. September 1990 zwölf
Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind
zu entlassen.
(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, die
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung zu
einem länger als zwölf Monate dauernden Grundwehr-
dienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe
von § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der
Fassung des Artikels 1 neu festzusetzen.
(3) Zivildienstpflichtige, die am 30. September 1990
Zivildienst leisten und fünfzehn Monate oder länger Zivil-
dienst geleistet haben, sind zu entlassen. Zivildienstpflich-
tige, die nach Artikel 4 des Kriegsdienstverweigerungs-
Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1
S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1989
(BGBI. 1S. 1290), einen Zivildienst von sechzehn Monaten
zu leisten haben, sind zu entlassen, wenn sie am 30. Sep-
tember 1990 Zivildienst leisten und zu diesem Zeitpunkt
dreizehn Monate oder länger Zivildienst geleistet haben.
Den Zivildienstpflichtigen ist abweichend von den Sätzen 1
und 2 zu gestatten, Zivildienst von der in ihrem Einberu-
fungsbescheid festgelegten Dauer abzuleisten, wenn sie
dies vor ihrer Entlassung beantragen.
(4) Für nicht unter Absatz 3 fallende Zivildienstpflichtige,
die gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in
Verbindung mit§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes
in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fas-
sung zu einem länger als fünfzehn Monate dauernden
Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maß-
gabe von § 24 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes
in der Fassung des Artikels 1 neu festzusetzen. Für Zivil-
dienstpflichtige, die gemäß Artikel 4 des Kriegsdienstver-
weigerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983
(BGBI. 1 S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1290), zu einem länger als drei-
zehn Monate dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die
Dienstzeit nach Maßgabe von § 84 des Zivildienstgesetzes
in der Fassung des Artikels 4 neu festzusetzen. Absatz 3
Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Wehrpflichtige oder anerkannte Kriegsdienstverwei-
gerer, die sich nach bisherigem Recht
a) zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz
oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1 des
Wehrpflichtgesetzes; § 14 Abs. 1 des Zivildienstgeset-
zes;§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erweite-
rung des Katastrophenschutzes),
b) zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland
(§ 14b des Zivildienstgesetzes) oder
c) zur Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses(§ 15a
des Zivildienstgesetzes)
verpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis eingegan-
gen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung oder aus
dem Vertragsverhältnis zu entlassen, wenn sie am

30. September 1990 oder später mindestens die ab (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
1. Oktober 1990 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht Gesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in
haben. der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(6) Grundwehrdienstleistende und Zivildienstleistende,
die nach Absatz 1 oder Absatz 3 am 30. September 1990
Artikel 9
entlassen werden, erhalten ein Entlassungsgeld von
zweitausendfünfhundert Deutsche Mark. Berlin-Klausel
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht im Land Berlin. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 8
Artikel 10
Neufassung
Inkrafttreten
des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes
(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-
bestimmt ist, am 1. Oktober 1990 in Kraft.
laut des Wehrpflichtgesetzes in der vom Inkrafttreten die-
ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz- (2) Artikel 7 tritt abweichend von Absatz 1 am 30. Sep-
blatt bekanntmachen. tember 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. November 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2520. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c2b9c9c7ff070e9e….