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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2476

BGBl. 1990 I S. 2476 · 12.868 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 2476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2476
2476                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
                                             Dritte Verordnung
                                zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
                                                 Vom 7. November 1990

  Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet

auf Grund des § 34 Abs. 2, des§ 34a Abs. 2, des§ 34b

Abs. 8, des § 34c Abs. 3 und des § 55d Abs. 2 der
Gewerb"'eordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425),

auf Grund des § 9 Nr. 4 des Blindenwarenvertriebsgeset-
zes vom 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ), der durch Artikel 3
Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:

                         Artikel 1
        Änderung der Versteigererverordnung

  Die Versteigererverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1345),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
24. August 1984 (BGBI. 1S. 1154), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 bis 4 wird durch folgende Absätze 2 bis 6
   ersetzt:
     ,, (2) In der Anzeige ist der Ort anzugeben, an dem sich
   das Versteigerungsgut bis zur Versteigerung befindet.
   Bewegliche Sachen, die dem Versteigerer gehören,
   sind in der Anzeige im einzelnen nach Art, Beschaffen-
   heit und Menge aufzuführen. In den Fällen des § 12
   Abs. 1 Satz 1 sind der Anlaß der Versteigerung sowie
   Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.
      (3) Der Anzeige sind die Versteigerungsbedingungen
   beizufügen, soweit sie nicht der Behörde bekannt sind;
   gleichzeitig sind Wortlaut und Art der Bekanntmachung
   mitzuteilen. Auf Anforderung der Behörde innerhalb
   dreier Werktage nach Eingang der Anzeige sind gege-
   benenfalls weitere zur Überprüfung der Voraussetzun-
   gen der Versteigerung erforderliche Unterlagen vorzu-
   legen. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 sind der
   Anzeige ferner eine Aufstellung des Versteigerungsgu-
   tes nach Art, Beschaffenheit und Menge sowie Unterla-
   gen beizufügen, die das Vorliegen eines der dort aufge-
   führten Ausnahmetatbestände belegen; in den Fällen
   des§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Schätzgutach-
   ten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder von
   der Industrie- und Handelskammer benannten Sach-
   verständigen einzureichen, sofern Gegenstand der

   Versteigerung Teppiche oder Pelzwaren sind.

      (4) Der Versteigerer hat zugleich mit der Anzeige der
   für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und
   Handelskammer eine Abschrift der Anzeige mit den
   nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben
   und Unterlagen zu übersenden. Die Industrie- und Han-
   delskammer kann zur Abgabe einer gutachtlichen Stel-
   lungnahme gegenüber der Behörde innerhalb dreier

   Werktage nac,h Eingang der Abschrift unmittelbar von
   dem Versteigerer weitere erforderliche Unterlagen

   anfordern. Die Behörde ist hiervon sowie von dem
   Eingang der Unterlagen unverzüglich von der Industrie-
   und Handelskammer zu unterrichten.

     (5) Die Versteigerung darf frühestens zwei Wochen,
   nachdem sämtliche in den Absätzen 2 bis 4 genannten
   Angaben und Unterlagen vorliegen, durchgeführt wer-
   den; Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entspre-
   chend. Die Versteigerung darf nur an dem angezeigten
   Ort durchgeführt werden.
      (6) Während des Verfahrens nach den Absätzen 1
   bis 5 und der Versteigerung hat der Versteigerer der für
   den Versteigerungsort zuständigen Behörde und in
   ihrem Auftrag der Industrie- und Handelskammer
   gemäß § 22 Auskünfte zu erteilen und die Nachschau
   zu dulden."

2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „dieser Verord-
   nung und der Versteigerungsbedingungen" durch die
   Worte „dieser Verordnung, der Versteigerungsbedin-
   gungen sowie der Aufstellung des Versteigerungsgutes
   und des Schätzgutachtens nach § 5 Abs. 3 Satz 3"
   ersetzt.

3. In § 7 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2" durch die
   Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Absatzes 1
   Nr. 1 und 2" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 1"
   ersetzt.

5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
   Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte ,,§ 239
   Abs. 2 bis 4" ersetzt.

6. In § 23 werden die Worte „Abs. 1 bis 3" gestrichen.

7. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
      „4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz oder
          Satz 2 die Versteigerung durchführt,

       5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Angaben oder
          Unterlagen nicht oder nicht vollständig anbringt,

          auslegt oder aushängt,".

   b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
      „ 14. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft
            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
            rechtzeitig erteilt oder entgegen § 22 Abs. 2
            Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung
            zuwiderhandelt."
BGBl. 1990, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2477
                             Nr. 63     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                              2477

                         Artikel 2
   Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

  Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11 . Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 580), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

           ,, 1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetrei-
                 benden und dem Auftraggeber rechtswirk-
                 sam ist und die für seinen Vollzug erforder-
                 lichen Genehmigungen vorliegen, diese
                 Voraussetzungen durch eine schriftliche
                 Mitteilung des Notars bestätigt und dem
                 Gewerbetreibenden keine vertraglichen
                 Rücktrittsrechte eingeräumt sind,

          2.   zur Sicherung des Anspruchs des Auftrag-

               gebers auf Eigentumsübertragung oder

               Bestellung oder Übertragung eines Erb-

               baurechts an dem Vertragsobjekt eine Vor-
               merkung an der vereinbarten Rangstelle im
               Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich
               der Anspruch auf Wohnungs- oder Teil-
               eigentum oder ein Wohnungs- oder Teil-
               erbbaurecht, so muß außerdem die Be-
               gründung dieses Rechts im Grundbuch
               vollzogen sein,".
      bb) In Satz 2 wird der Satzteil nach den Worten
          ,,vollendet wird," wie folgt gefaßt:

          „unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten
          Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach
          Zahlung des dem erreichten Bautenstand ent-
          sprechenden Teils der geschuldeten Vertrags-
          summe durch den Auftraggeber."

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort JIBesitz-
          übergabe" die Worte „Zug um Zug gegen" ein-
          gefügt.
      bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
          „Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt
          der Ratenplan des Satzes 1 entsprechend."

2. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „ vom 4. Februar 1937
   (Reichsgesetzblatt I S. 171 ), zuletzt geändert durch
   Artikel 132 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
   buch vom 2. März 1974 {Bundesgesetzbl. 1 S. 469)"
   gestrichen.

3. In § 7 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4
   ersetzt:

   ,,In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
   stabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftrag-
   geber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder
   ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll,
   ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraus-
   setzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertrags-
   objekt vollständig fertiggestellt ist. Ein Austausch der

   Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist
   zulässig."

4. § 1O wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Nr. 5 erhält der Klammerhinweis fol-
      gende Fassung:
      ,,(§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
      schaften und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb
      ausländischer Investmentanteile und über die
      Besteuerung der Erträge aus ausländischen Invest-

      mentanteilen)".

   b) In Absatz 6 werden die Worte „vom 1. Juli 1909
      {Reichsgesetzbl. S. 449)" durch die Worte „in der
      im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
      213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der
      jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die
   Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom
   20. Mai 1898 {Reichsgesetzbl. S. 369), zuletzt geän-
   dert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes

   betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-

   schaften vom 9. Oktober 1973 {Bundesgesetzbl. 1

   S. 1451 ), " gestrichen.

6. § 20 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 20

                  Übergangsvorschriften
     (1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auf-
  traggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum
  28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern
  haben, können die Verträge weiterhin nach diesen
  Vorschriften abwickeln.

     (2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37
  Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des
  § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
  land, die diese Eigenschaft verlieren, dürfen Vermö-
  genswerte des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt an
  nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 7
  entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung
  ermächtigen lassen."

                       Artikel 3
        Änderung der Pfandleiherverordnung

   In § 3 Abs. 1 Satz 4 der Pfandleiherverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1334), die durch Artikel 5 der Verordnung vom
28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,
werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

                       Artikel 4

       Änderung der Bewachungsverordnung

   In § 11 Abs. 1 Satz 4 der Bewachungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1341 ), die durch Artikel 6 der Verordnung vom
28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,
werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
BGBl. 1990, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2478
2478                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                        Artikel 5
         Ausländer-Reisegewerbeverordnung
                 (AuslReiseGewV)

                           § 1

  Für die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer
gelten die Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung.
Die Vorschriften des Ausländergesetzes und des Arbeits-
förderungsgesetzes bleiben unberührt.

                           §2

  Die Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. 1
S. 1635) wird aufgehoben.

                           §3

   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
ordnung auch im Land Berlin.

                        Artikel 6
             Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes

  In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung
des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 11 . August 1965
(BGBI. 1S. 807), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung

vom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154) geändert worden
ist, werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

                        Artikel 7

                     Neufassung
        der Makler- und Bauträgerverordnung
  Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der
Makler- und Bauträgerverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Änderungsverordnung (Artikel 9 Satz 2) an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                        Artikel 8

                     Berlin-Klausel

   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
ordnung und § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes
auch im Land Berlin.

                        Artikel 9
                      Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1 und 2 am ersten
Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-
monats in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 7. November 1990

                                     Der Bundesminister für
                                              H. Haussmann

Wirtschaft

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2476. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ecc9e802ad863f88….