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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2476
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2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 7. November 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet
auf Grund des § 34 Abs. 2, des§ 34a Abs. 2, des§ 34b
Abs. 8, des § 34c Abs. 3 und des § 55d Abs. 2 der
Gewerb"'eordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425),
auf Grund des § 9 Nr. 4 des Blindenwarenvertriebsgeset-
zes vom 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ), der durch Artikel 3
Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Versteigererverordnung
Die Versteigererverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1345),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
24. August 1984 (BGBI. 1S. 1154), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 bis 4 wird durch folgende Absätze 2 bis 6
ersetzt:
,, (2) In der Anzeige ist der Ort anzugeben, an dem sich
das Versteigerungsgut bis zur Versteigerung befindet.
Bewegliche Sachen, die dem Versteigerer gehören,
sind in der Anzeige im einzelnen nach Art, Beschaffen-
heit und Menge aufzuführen. In den Fällen des § 12
Abs. 1 Satz 1 sind der Anlaß der Versteigerung sowie
Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.
(3) Der Anzeige sind die Versteigerungsbedingungen
beizufügen, soweit sie nicht der Behörde bekannt sind;
gleichzeitig sind Wortlaut und Art der Bekanntmachung
mitzuteilen. Auf Anforderung der Behörde innerhalb
dreier Werktage nach Eingang der Anzeige sind gege-
benenfalls weitere zur Überprüfung der Voraussetzun-
gen der Versteigerung erforderliche Unterlagen vorzu-
legen. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 sind der
Anzeige ferner eine Aufstellung des Versteigerungsgu-
tes nach Art, Beschaffenheit und Menge sowie Unterla-
gen beizufügen, die das Vorliegen eines der dort aufge-
führten Ausnahmetatbestände belegen; in den Fällen
des§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Schätzgutach-
ten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder von
der Industrie- und Handelskammer benannten Sach-
verständigen einzureichen, sofern Gegenstand der
Versteigerung Teppiche oder Pelzwaren sind.
(4) Der Versteigerer hat zugleich mit der Anzeige der
für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und
Handelskammer eine Abschrift der Anzeige mit den
nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben
und Unterlagen zu übersenden. Die Industrie- und Han-
delskammer kann zur Abgabe einer gutachtlichen Stel-
lungnahme gegenüber der Behörde innerhalb dreier
Werktage nac,h Eingang der Abschrift unmittelbar von
dem Versteigerer weitere erforderliche Unterlagen
anfordern. Die Behörde ist hiervon sowie von dem
Eingang der Unterlagen unverzüglich von der Industrie-
und Handelskammer zu unterrichten.
(5) Die Versteigerung darf frühestens zwei Wochen,
nachdem sämtliche in den Absätzen 2 bis 4 genannten
Angaben und Unterlagen vorliegen, durchgeführt wer-
den; Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entspre-
chend. Die Versteigerung darf nur an dem angezeigten
Ort durchgeführt werden.
(6) Während des Verfahrens nach den Absätzen 1
bis 5 und der Versteigerung hat der Versteigerer der für
den Versteigerungsort zuständigen Behörde und in
ihrem Auftrag der Industrie- und Handelskammer
gemäß § 22 Auskünfte zu erteilen und die Nachschau
zu dulden."
2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „dieser Verord-
nung und der Versteigerungsbedingungen" durch die
Worte „dieser Verordnung, der Versteigerungsbedin-
gungen sowie der Aufstellung des Versteigerungsgutes
und des Schätzgutachtens nach § 5 Abs. 3 Satz 3"
ersetzt.
3. In § 7 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2" durch die
Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2" ersetzt.
4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Absatzes 1
Nr. 1 und 2" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 1"
ersetzt.
5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte ,,§ 239
Abs. 2 bis 4" ersetzt.
6. In § 23 werden die Worte „Abs. 1 bis 3" gestrichen.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
„4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz oder
Satz 2 die Versteigerung durchführt,
5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Angaben oder
Unterlagen nicht oder nicht vollständig anbringt,
auslegt oder aushängt,".
b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
„ 14. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder entgegen § 22 Abs. 2
Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung
zuwiderhandelt."

Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2477
Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11 . Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 580), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,, 1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetrei-
benden und dem Auftraggeber rechtswirk-
sam ist und die für seinen Vollzug erforder-
lichen Genehmigungen vorliegen, diese
Voraussetzungen durch eine schriftliche
Mitteilung des Notars bestätigt und dem
Gewerbetreibenden keine vertraglichen
Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftrag-
gebers auf Eigentumsübertragung oder
Bestellung oder Übertragung eines Erb-
baurechts an dem Vertragsobjekt eine Vor-
merkung an der vereinbarten Rangstelle im
Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich
der Anspruch auf Wohnungs- oder Teil-
eigentum oder ein Wohnungs- oder Teil-
erbbaurecht, so muß außerdem die Be-
gründung dieses Rechts im Grundbuch
vollzogen sein,".
bb) In Satz 2 wird der Satzteil nach den Worten
,,vollendet wird," wie folgt gefaßt:
„unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten
Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach
Zahlung des dem erreichten Bautenstand ent-
sprechenden Teils der geschuldeten Vertrags-
summe durch den Auftraggeber."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort JIBesitz-
übergabe" die Worte „Zug um Zug gegen" ein-
gefügt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt
der Ratenplan des Satzes 1 entsprechend."
2. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „ vom 4. Februar 1937
(Reichsgesetzblatt I S. 171 ), zuletzt geändert durch
Artikel 132 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 {Bundesgesetzbl. 1 S. 469)"
gestrichen.
3. In § 7 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4
ersetzt:
,,In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftrag-
geber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder
ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll,
ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraus-
setzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertrags-
objekt vollständig fertiggestellt ist. Ein Austausch der
Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist
zulässig."
4. § 1O wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 5 erhält der Klammerhinweis fol-
gende Fassung:
,,(§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
schaften und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb
ausländischer Investmentanteile und über die
Besteuerung der Erträge aus ausländischen Invest-
mentanteilen)".
b) In Absatz 6 werden die Worte „vom 1. Juli 1909
{Reichsgesetzbl. S. 449)" durch die Worte „in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der
jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
5. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die
Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Mai 1898 {Reichsgesetzbl. S. 369), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften vom 9. Oktober 1973 {Bundesgesetzbl. 1
S. 1451 ), " gestrichen.
6. § 20 erhält folgende Fassung:
,,§ 20
Übergangsvorschriften
(1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auf-
traggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum
28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern
haben, können die Verträge weiterhin nach diesen
Vorschriften abwickeln.
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des
§ 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
land, die diese Eigenschaft verlieren, dürfen Vermö-
genswerte des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt an
nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 7
entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung
ermächtigen lassen."
Artikel 3
Änderung der Pfandleiherverordnung
In § 3 Abs. 1 Satz 4 der Pfandleiherverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1334), die durch Artikel 5 der Verordnung vom
28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,
werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Bewachungsverordnung
In § 11 Abs. 1 Satz 4 der Bewachungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1341 ), die durch Artikel 6 der Verordnung vom
28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,
werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 5
Ausländer-Reisegewerbeverordnung
(AuslReiseGewV)
§ 1
Für die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer
gelten die Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung.
Die Vorschriften des Ausländergesetzes und des Arbeits-
förderungsgesetzes bleiben unberührt.
§2
Die Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. 1
S. 1635) wird aufgehoben.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
ordnung auch im Land Berlin.
Artikel 6
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes
In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung
des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 11 . August 1965
(BGBI. 1S. 807), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung
vom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154) geändert worden
ist, werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
Artikel 7
Neufassung
der Makler- und Bauträgerverordnung
Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der
Makler- und Bauträgerverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Änderungsverordnung (Artikel 9 Satz 2) an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 8
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
ordnung und § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1 und 2 am ersten
Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-
monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. November 1990
Der Bundesminister für
H. Haussmann
Wirtschaft
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2476. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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