Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2466
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?466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Elftes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 14. November 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 297), zuletzt
geändert durch Gesetze vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209, 2210, 2261 ),
wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 wird die Zahl „9 221" durch die Zahl „9 664" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „9 221" durch die Zahl „9 664" und die Zahl
,,4 610,50" durch die Zahl „4 832" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 274" durch die Zahl „5 443" ersetzt.
3. In § 30 Satz 1 wird der Termin „31. Mai" durch den Termin „30. September"
ersetzt.
Artikel 2
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), zuletzt
geändert durch Gesetze vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209, 2210), wird
wie folgt geändert:
In § 9 wird die Zahl „9 221" durch die Zahl „9 664" ersetzt.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des
Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 14. November 1990
Der Bundespräsident
· Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

Bekanntmachung
der Neufassung des Vermögensteuergesetzes
Vom 14. November 1990
Auf Grund des § 24 des Vermögensteuergesetzes wird nachstehend der
Wortlaut des Vermögensteuergesetzes in der vom 1. Januar 1991 an geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
2. den am 28. Februar 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes
vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297),
3. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),
4. den am 1. Januar 1987 ·in Kraft getretenen § 28 des Gesetzes vom
17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488),
5. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093, 2074),
6. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212),
7. den am 1 . Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 72 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ),
8. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),
9. den am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Artikel 14 des Gesetzes vom
25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),
10. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in Verbindung mit Anlage 1
Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889, 985).
Bonn, den 14. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vermögensteuergesetz
(VStG)
1. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage
§ 1
Unbeschränkte Steuerpflicht
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind
1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäfts-
leitung oder ihren Sitz haben:
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerk-
schaften);
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
d) sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
e) nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere
Zweckvermögen des privaten Rechts;
f) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;
g) Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuer-
gesetzes von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, soweit sie nicht bereits unter den Buch-
staben f fallen. Als Gewerbebetrieb gelten auch die
Verpachtung eines Gewerbebetriebs sowie Anteile
an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-
manditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesell-
schaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen sind.
(2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch
deutsche Staatsangehörige, die
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt haben und
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentli-
chen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen
Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für
natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnli-
chen Umfang zu Personensteuern herangezogen werden.
(3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt
sich auf das Gesamtvermögen.
(4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeres-
grundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus-
gebeutet werden.
§2
Beschränkte Steuerpflicht
(1) Beschränkt steuerpflichtig sind
1 . natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohn-
sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
gensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung
noch ihren Sitz haben.
(2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf
Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes genann-
ten Art, das auf das Inland entfällt.
(3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die
beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort der
Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat nicht auf
das inländische Betriebsvermögen, das dem Betrieb von
eigenen oder gecharterten Seeschiffen oder Luftfahrzeu-
gen eines Unternehmens dient, dessen Geschäftsleitung
sich in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung
für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-
halt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland eine
entsprechende Steuerbefreiung für derartiges Vermögen
gewährt und daß der Bundesminister für Verkehr die
Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt
hat.
§3
Befreiungen
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit
1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die
staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevor-
ratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorra-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2510);
1 a. die Deutsche Reichsbahn;
2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die land-
wirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-
anstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische
Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit
beschränkter Haftung, die Wirtschaftsaufbaukasse
Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, die Nieder-
sächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierun-
gen mit beschränkter Haftung, die Finanzierungs-
Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseati-
sche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit
beschränkter Haftung Bremen, die Landeskreditbank
Baden-Württemberg-Förderungsanstalt, die Bayeri-
sche Landesbodenkreditanstalt, die Wohnungsbau-
Kreditanstalt Berlin, die Hamburgische Wohnungs-
baukreditanstalt, die Niedersächsische Landestreu-

handstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die
Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nord-
rhein-Westfalen, die Wohnungsbaukreditanstalt des
Landes Schleswig-Holstein, die Niedersächsische
Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-
deutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für
Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die
Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-
schaft und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung;
2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;
3. Unternehmen, die durch Staatsverträge verpflichtet
sind, die Erträge ihres Vermögens zur Aufbringung
der Mittel für die Errichtung von Bundeswasserstra-
ßen zu verwenden, sowie Unternehmen, deren
Erträge ganz oder teilweise einem solchen Unterneh-
men zufließen, solange und soweit das Vermögen
der Unternehmen ausschließlich diesem Zweck
dient; § 101 des Bewertungsgesetzes findet keine
Anwendung;
4. Einrichtungen, die unmittelbar dem Unterrichts-,
Erziehungs- und Bildungswesen, der körperlichen
Ertüchtigung, der Kranken-, Gesundheits-, Wohl-
fahrts- und Jugendpflege dienen, ohne Rücksicht auf
die Rechtsform, in der sie bestehen, wenn sie ge-
hören
a) dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem
Gemeindeverband, einem Zweckverband oder
Sozialversicherungsträgern,
b) den Religionsgesellschaften, die Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind, sowie ihren Einrich-
tungen;
5. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und
Unterstützungskassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3
des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für
eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder-
lichen Voraussetzungen erfüllen. In den Fällen des
§ 6 Abs. 1, 3 und 5 des Körperschaftsteuergesetz~s
besteht Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr,
das einem Kalenderjahr folgt, für das die Kasse
körperschaftsteuerpflichtig ist. In diesen Fällen wer-
den bei der Ermittlung des Betriebsvermögens oder
des Gesamtvermögens noch nicht erbrachte Leistun-
gen der Kasse nicht abgezogen. Von dem Gesamt-
vermögen ist der Teil anzusetzen, der dem Verhältnis
entspricht, in dem der übersteigende Betrag im Sinne
des § 6 Abs. 1 oder 5 des Körperschaftsteuergeset-
zes zu dem Vermögen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe d oder e des Körperschaftsteuergesetzes
steht;
6. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes, wenn sie die für eine Befreiung von der Körper-
schaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
6a. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsver-
ein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befrei-
ung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-
aussetzungen erfüllt;
7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körper-
schaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine Befrei-
ung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-
aussetzungen erfüllen;
7 a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der
Genossenschaft, wenn sie von der Gewerbesteuer
befreit sind;
8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-
ter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-
licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-
freiheit insoweit ausgeschlossen;
9. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren
Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für
einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Num-
mer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im
wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung her-
rühren und ausschließlich dem Berufsverband zu-
fließen;
10. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-
gesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirt-
schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die
Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-
gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Ange-
hörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten
oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder
dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung der
Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen
Beiträge zuläßt als das Zwölffache der Beiträge, die
sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in
Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemes-
sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten ergeben würden. Ermöglicht die
Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften
sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an
eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies
der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Sat-
zung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge
zuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich
bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der
doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung der Arbeiter und Ange-
stellten ergeben würden;
12. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
gensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungs-
geschäft oder der sonstigen Verfassung und nach
der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen. Wird ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerfreiheit
insoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für die
selbstbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzung
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34
des Bewertungsgesetzes) und für Nebenbetriebe im
Sinne des § 42 des Bewertungsgesetzes, die dieser
Nutzung dienen;
13. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körper-
schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-
schaftsteuer befreit sind. In den Fällen des Verzichts
nach § 54 Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuer-
gesetzes besteht die Steuerpflicht jeweils für das
Kalenderjahr, für das auf die Steuerbefreiung ver-
zichtet wird. In den Fällen des Widerrufs nach § 54
Abs. 5 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes tritt

2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
die Steuerbefreiung für das Kalenderjahr ein, für das
er gelten soll;
14. (weggefallen);
15. die von den zuständigen Landesbehörden begründe-
ten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-
unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes
vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), und im
Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit
die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-,
Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungs-
maßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus
durchführen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlos-
sen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus
den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die
Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkei-
ten übersteigen;
16. (weggefallen);
17. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
gensmassen, die als Sicherungseinrichtung eines
Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung
oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck
haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-
gen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten. Vorausset-
zung ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Über-
schüsse nur zu Erreichung des satzungsmäßigen
Zwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Einrichtungen zur Sicherung von
Spareinlagen bei Unternehmen, die am 31. Dezem-
ber 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen
anerkannt waren;
18. (weggefallen);
19. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach
dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488)
in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeit-
punkt vorangeht, anerkannt sind. Der Widerruf der
Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung
haben Wirkung für die Vergangenheit, wenn nicht
Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
öffentlich angeboten worden sind. Bescheide über
die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf
der Anerkennung und über die Feststellung, ob
Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
öffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagen-
bescheide im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind auf beschränkt
Steuerpflichtige (§ 2) nicht anzuwenden.
§4
Bemessungsgrundlage
(1) Der Vermögensteuer unterliegt
1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermö-
gen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes);
2. bei beschränkt Steuerpflichtigen des Inlandsvermögen
(§ 121 des Bewertungsgesetzes).
(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlands-
vermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach
unten abgerundet.
§5
Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer;
Entstehung der Steuer
(1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen zu
Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitpunkt,· §§ 15
bis 17) festgesetzt.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs, für
das die Steuer festzusetzen ist.
11. Steuerberechnung
§6
Freibeträge für natürliche Personen
(1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuer-
pflichten natürlichen Person bleiben 70 000 Deutsche
Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehe-
gatten 140 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.
(2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder
mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere
70 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im
Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich
erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptiv-
kinder und Pflegekinder.
(3) Weitere 1O 000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn
1. der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat
oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behin-
dert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit
einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist und
2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000
Deutsche Mark beträgt.
Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 14 Abs. 1), so
wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehegat-
ten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind und
das Gesamtvermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche
Mark beträgt. Der Freibetrag erhöht sich auf 20 000 Deut-
sche Mark, wenn bei beiden Ehegatten die Voraussetzun-
gen der Nummer 1 gegeben sind und das Gesamtvermö-
gen nicht mehr als 300 000 Deutsche Mark beträgt. Über-
steigt das Gesamtvermögen 150 000 Deutsche Mark, im
Falle der Zusammenveranlagung 300 000 Deutsche Mark,
so mindert sich der Freibetrag um den übersteigenden
Betrag.
(4) Der Freibetrag nach Absatz 3 erhöht sich auf 50 000
Deutsche Mark, wenn
1. der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet hat
oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre be-
hindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit
einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist,
2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000
Deutsche Mark beträgt und
3. die steuerfreien Ansprüche des Steuerpflichtigen nach
§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes
insgesamt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht über-
steigen.
Werden Ehegatten zusammen veranlagt(§ 14 Abs. 1), so
wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehe-
gatten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind,

das Gesamtvermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche
Mark beträgt und die Ansprüche dieses Ehegatten nach
§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes insge-
samt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Der
Freibetrag erhöht sich auf 100 000 Deutsche Mark, wenn
bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen der Nummer 1
gegeben sind, das Gesamtvermögen nicht mehr als
300 000 Deutsche Mark beträgt und die Ansprüche nach
§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes insge-
samt jährlich 9 600 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 7
Freibetrag
für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft
betreiben
(1) Bei der Veranlagung der inländischen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sowie der inländischen Ver-
eine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft beschränkt, bleiben 100 000 Deutsche
Mark in den der Gründung folgenden zehn Kalenderjahren
vermögensteuerfrei. Voraussetzung ist, daß
1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein
Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der
Flächen erforderliche Gebäude überlassen und
2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe
der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mit-
glieds zu der Summe der Werte aller Geschäfts-
anteile,
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils
an dem Vereinsvermögen, der im Falle der Auflösung
des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde,
zu dem Wert des Vereinsvermögens
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem
der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung
überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der
insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und
Gebäude steht.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für inländische Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften sowie für inländische
Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne
des § 51 a des Bewertungsgesetzes betreiben.
§8
Besteuerungsgrenze bei Körperschaften
und bei beschränkt Steuerpflichtigen
(1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körper-
schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur
erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) mindestens
20 000 Deutsche Mark beträgt.
(2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die Ver-
mögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen
(§ 4) mindestens 20 000 Deutsche Mark beträgt.
§9
Steuerpflichtiges Vermögen
Steuerpflichtiges Vermögen ist
1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
a) bei natürlichen Personen
der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Frei-
beträge(§ 6) vom Gesamtvermögen(§ 4) verbleibt,
b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit minde-
stens 20 000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das
Gesamtvermögen (§ 4);
2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20 000
Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermö-
gen (§ 4).
§ 10
Steuersatz
Die Vermögensteuer beträgt jährlich
1. für natürliche Personen 0,5 vom Hundert des steuer-
pflichtigen Vermögens und
2. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2
bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuer-
pflichtigen Vermögens.
§ 11
Anrechnung ausländischer Steuern
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in einem
ausländischen Staat mit ihrem in diesem Staat belegenen
Vermögen (Auslandsvermögen) zu einer der inländischen
Vermögensteuer entsprechenden Steuer (ausländische
Steuer) herangezogen werden, ist, sofern nicht die Vor-
schriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung anzuwenden sind, die festgesetzte und
gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende
ausländische Steuer auf den Teil der Vermögensteuer
anzurechnen, der auf dieses Auslandsvermögen entfällt.
Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei
der Veranlagung des Gesamtvermögens (einschließlich
des Auslandsvermögens) ergebende Vermögensteuer im
Verhältnis des Auslandsvermögens zum Gesamtvermö-
gen aufgeteilt wird. Ist das Auslandsvermögen in verschie-
denen ausländischen Staaten belegen, so ist dieser Teil
für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu
berechnen. Die ausländische Steuer ist insoweit anzurech-
nen, als sie auf das Kalenderjahr entfällt, das mit dem
jeweiligen Veranlagungszeitpunkt beginnt.
(2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1
gelten alle Wirtschaftsgüter der in § 121 Abs. 2 des Bewer-
tungsgesetzes genannten Art, die auf einen ausländischen
Staat entfallen, unter Berücksichtigung der nach § 121
Abs. 3 des Bewertungsgesetzes abzugsfähigen Schulden
und Lasten.
(3) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen, wenn
sich der anrechenbare Betrag dadurch ändert, daß auslän-
dische Steuern erstmals erhoben, geändert oder nicht
mehr erhoben werden. Vorbehaltlich des § 16 werden bei
der Neuveranlagung nur die Änderungen berücksichtigt,
die sich bei dem anrechenbaren Betrag ergeben. Der
Steuerbescheid ist mit rückwirkender Kraft zu ändern,
wenn sich nach Erteilung des Steuerbescheides der an-
rechenbare Betrag dadurch ändert, daß -ausländische
Steuern nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
(4) Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe
des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und

2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage ent-
sprechender Urkunden zu führen. Sind diese Urkunden in
einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte
Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
(5) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung in einem ausländischen Staat erho-
bene Steuern auf die Vermögensteuer anzurechnen, so
sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 4 sind bei Vermögen, das in einem
ausländischen Staat belegen ist und das zum inländischen
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum inlän-
dischen Betriebsvermögen eines beschränkt Steuerpflich-
tigen gehört, entsprechend anzuwenden, soweit darin
nicht Vermögen enthalten ist, mit dem der beschränkt
Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuer-
pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Vermögen
herangezogen wird.
§ 12
Steuerermäßigung bei Auslandsvermögen
(1) Anstelle einer Anrechnung ausländischer Steuern
nach § 11 Abs. 1 bis 4 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen
die auf ausländisches Betriebsvermögen entfallende Ver-
mögensteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf die Hälfte zu
ermäßigen. Satz 1 gilt für
1. das Betriebsvermögen, das einer in einem ausländi-
schen Staat belegenen Betriebsstätte dient, wenn in
dem Wirtschaftsjahr, das dem Bewertungsstichtag
(§ 106 des Bewertungsgesetzes) vorangeht, die Brutto-
erträge dieser Betriebsstätte ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten erzielt
werden, und
2. die zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewer-
bebetriebs gehörende Beteiligung an einer Personen-
gesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 des Bewertungsgeset-
zes) oder Arbeitsgemeinschaft (§ 98 des Bewertungs-
gesetzes), soweit die Beteiligung auf Betriebsvermö-
gen entfällt, das einer in einem ausländischen Staat
belegenen Betriebsstätte im Sinne der Nummer 1 dient.
Der Ermäßigungsantrag muß das gesamte Vermögen im
Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 umfassen; er kann auf das
in einem ausländischen Staat oder mehreren ausländi-
schen Staaten belegene Vermögen begrenzt werden.
(2) Wenn das in einem ausländischen Staat belegene
Betriebsvermögen dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr dient, setzt die Steuerermäßigung
nach Absatz 1 voraus, daß der Bundesminister für Verkehr
sie für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. Der
Ermäßigungsantrag muß das gesamte in ausländischen
Staaten belegene Betriebsvermögen umfassen. Schiffe,
die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind,
gehören nicht zu dem in einem ausländischen Staat be-
legenen Betriebsvermögen. Die Vorschriften dieses Ab-
satzes sind auch anzuwenden, wenn mit dem Staat, in
dem das Betriebsvermögen belegen ist, ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.
(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die
auf Auslandsvermögen entfallende deutsche Vermögen-
steuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch-
betrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen
Gründen zweckmäßig oder die Anwendung von § 11
Abs. 1 besonders schwierig ist.
(4) Eine Neuveranlagung(§ 16) ist durchzuführen, wenn
die Steuerermäßigung sich ändert oder wegfällt oder wenn
der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach Absatz 1
erstmals beantragt oder wenn er anstelle einer Steuer-
ermäßigung nach Absatz 1 die Anrechnung ausländischer
Steuern beantragt. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 13
Pauschbesteuerung
bei Zuzug aus dem Ausland
und bei beschränkter Steuerpflicht
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Landesbehörden können die Steuer bei Personen, die
durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflich-
tig werden, bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begrün-
dung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pausch-
betrag festsetzen. Die Steuer darf nicht höher sein als die
Steuer, die sich bei Anwendung der §§ 8 und 9 für das
Gesamtvermögen ergeben würde.
(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die
Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz
oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag fest-
setzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen
zweckmäßig oder die Ermittlung der Vermögensteuer
besonders schwierig ist.
III. Veranlagung
§ 14
Zusammenveranlagung
(1) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten
werden zusammen veranlagt
1. Ehegatten, wenn sie nicht dauernd. getrennt leben,
2. Ehegatten und Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2) oder Einzel-
personen und Kinder, wenn diese eine Haushaltsge-
meinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
(2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbeschränk-
ter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner Ehegatten oder
Einzelpersonen zusammen veranlagt
1 . mit unverheirateten oder von ihren Ehegatten dauernd
getrennt lebenden Kindern, die das 18., aber noch nicht
das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Antrag-
steller eine Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kin-
der sich noch in der Berufsausbildung befinden oder
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres ableisten.
Die Zusammenveranlagung wird nicht dadurch aus-
geschlossen, daß die Berufsausbildung durch die Ein-
berufung zum gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
dienst unterbrochen ist. Haben die Kinder das
27. Lebensjahr vollendet, so ist die Zusammenveranla-
gung nur zulässig, wenn der Abschluß der Berufsaus-
bildung durch Umstände verzögert worden ist, die kei-
ner der Antragsteller zu vertreten hat. Als ein solcher
Umstand ist stets die Ableistung des gesetzlichen
Grundwehrdienstes oder Zivildienstes anzusehen;

2. mit Kindern, wenn diese wegen körperlicher oder geisti-
ger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst
zu unterhalten.
§ 15
Hauptveranlagung
(1) Die Vermögensteuer wird für drei Kalenderjahre all-
gemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Zeitraum, für
den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungs-
zeitraum; der Beginn dieses Zeitraums ist der Hauptver-
anlagungszeitpunkt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates aus Grün-
den der Verwaltungsvereinfachung den Hauptveranla-
gungszeitraum um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlän-
gern.
(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenord-
nung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung
unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptveranla-
gungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Veranla-
gungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist
noch nicht abgelaufen ist.
§ 16
Neuveranlagung
(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn dem
Finanzamt bekannt wird,
1. daß der nach § 4 Abs. 2 abgerundete Wert des
Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens, der
sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entwe-
der um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 150 000
Deutsche Mark von dem nach § 4 Abs. 2 abgerundeten
Wert des letzten Veranlagungszeitpunkts abweicht.
Weicht der Wert nach oben ab, so muß die Wertabwei-
chung mindestens 50 000 Deutsche Mark betragen;
weicht der Wert nach unten ab, so muß die Wertabwei-
chung mindestens 10 000 Deutsche Mark betragen;
2. daß sich die Verhältnisse für die Gewährung von Frei-
beträgen oder für die Zusammenveranlagung ändern;
eine neue Ermittlung des Gesamtvermögens wird nur
vorgenommen, wenn die Wertgrenzen der Nummer 1
überschritten sind.
(2) Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1 können
auch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt werden.
§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzu-
wenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte,
die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung
eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
(3) Neuveranlagt wird
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom
Beginn des Kalenderjahrs an, für den sich die Wert-
abweichung ergibt;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom
Beginn des Kalenderjahrs an, der der Änderung der
Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder
für die Zusammenveranlagung folgt;
3. in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom Beginn
des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanz-
amt bekannt wird, bei einer Erhöhung der Vermögen-
steuer jedoch frühestens der Beginn des Kalender-
jahrs, in dem der Steuerbescheid erteilt wird.
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der
Neuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 17
Nachveranlagung
(1} Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt
(Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungs-
zeitpunkt
1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder
2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuer-
pflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
beschränkt steuerpflichtig wird.
(2) Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Beginn des
Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt.
Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranla-
gungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
den.
§ 18
Aufhebung der Veranlagung
(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß
1. die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlichHr
Befreiungsgrund eingetreten ist oder
2. die Veranlagung fehlerhaft ist,
so ist die Veranlagung aufzuheben.
(2) Die Veranlagung wird aufgehoben
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vorn
Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des
maßgebenden Ereignisses folgt;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vorn
Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem
Finanzamt bekannt wird.
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Auf-
hebungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
den.
§ 19
Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen
(1) Vermögensteuererklärungen ~ind auf jeden Haupt-
veranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere Veranla-
gungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von
der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der
Abgabenordnung). Die Vermögensteuererklärung ist vom
Vermögensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Von den ur.beschränkt Vermögensteuerpflichtigen
haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Gesamtver-
mögen abzugeben
1. natürliche Personen,
a) die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtvermö-
gen 70 000 Deutsche Mark übersteigt,
b) die mit anderen Personen zusammen veranlagt
werden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der
zusammen veranlagten Personen den Betrag über-

2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
steigt, der sich ergibt, wenn für jede der zusammen
veranlagten Personen 70 000 Deutsche Mark ange-
setzt werden;
2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn
ihr Gesamtvermögen mindestens 20 000 Deutsche
Mark beträgt.
(3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine
Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen
abzugeben, wenn dieses mindestens 20 000 Deutsche
Mark beträgt.
(4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben,
die der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die
Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die
Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptver-
anlagung oder zu einer anderen Veranlagung besonders
auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie
eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen
Monat betragen soll.
IV. Steuerentrichtung
§ 20
Entrichtung der Jahressteuer
(1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuer
am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November
fällig. Eine Jahressteuer bis zu 500 Deutsche Mark ist in
einem Betrag am 10. November zu entrichten.
(2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist abzu-
sehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von 50 Deut-
sche Mark nicht übersteigt.
§ 21
Vorauszahlungen
(1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahressteuer
noch nicht bekanntgegeben worden ist, Vorauszahlungen
auf die Jahressteuer zu entrichten.
(2) Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel der zuletzt
festgesetzten Jahressteuer. Sie sind am 10. Februar,
10. Mai, 10. August und 10. November zu entrichten.
Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 500 Deutsche
Mark, so sind die Vorauszahlungen in einem Betrag am
10. November zu entrichten.
(3) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der
Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraus-
sichtlich ergeben wird.
§ 22
Abrechnung über die Vorauszahlungen
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur
Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten waren
(§ 21 ), geringer als die Steuer, die sich nach dem bekannt-
gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fäl-
ligkeitstage ergibt (§ 20), so ist der Unterschiedsbetrag
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuer-
bescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung,
rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten,
bleibt unberührt.
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur
Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet worden sind,
höher als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebe-
nen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeits-
tage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-
gabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder
Zurückzahlung ausgeglichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der
Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.
§ 23
Nachentrichtung der Steuer
Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jah-
ressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten,
so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen
Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage
ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Steuerbescheids zu entrichten.
V. Schlußvorschriften
§ 24
Neufassung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den
Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
offenbare Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten im Wort-
laut zu beseitigen.
§ 24a
Sondervorschrift
aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Für natürliche Personen, Körperschaften, Personenver-
einigungen und Vermögensmassen, für deren Besteuerung
ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet zuständig ist (§§ 19 und 20 der Abgaben-
ordnung), wird die Vermögensteuer zum 1. Januar 1991
für vier Jahre allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung).
§ 25
Anwendung des Gesetzes
(1) Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist, soweit in
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erst-
mals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991
anzuwenden.
(2) Die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die
Landeskreditbank Baden-Württemberg letztmals auf die
Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1988 und für die
Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderungsanstalt
erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1989
anzuwenden.
(2a) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die Vermögen-
steuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwenden, soweit
Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
(3) § 3 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 des Vermögensteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März
1985 (BGBI. 1 S. 558), zuletzt geändert durch Anlage 1

Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 27 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 985), ist letztmals auf die Vermögensteuer des
Kalenderjahrs 1990 anzuwenden, wenn die Körperschaft
einen Antrag nach § 54 Abs. 4 Satz 1 des Körperschaft-
steuergesetzes stellt und im Veranlagungszeitraum 1990
ausschließlich Geschäfte betreibt, die nach den bis zum
31. Dezember 1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften
zulässig waren. In diesem Fall ist § 3 Abs. 1 Nr. 13 und 15
dieses Gesetzes in der vorstehenden Fassung erstmals
für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991 anzu-
wenden.
(4) § 3 Abs. 1 Nr. 11 ist in der vorstehenden Fassung
erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1992
anzuwenden.
§ 26
Berlin-Klausel
(gegenstandslos)

2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 7. November 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet
auf Grund des § 34 Abs. 2, des§ 34a Abs. 2, des§ 34b
Abs. 8, des § 34c Abs. 3 und des § 55d Abs. 2 der
Gewerb"'eordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425),
auf Grund des § 9 Nr. 4 des Blindenwarenvertriebsgeset-
zes vom 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ), der durch Artikel 3
Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Versteigererverordnung
Die Versteigererverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1345),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
24. August 1984 (BGBI. 1S. 1154), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 bis 4 wird durch folgende Absätze 2 bis 6
ersetzt:
,, (2) In der Anzeige ist der Ort anzugeben, an dem sich
das Versteigerungsgut bis zur Versteigerung befindet.
Bewegliche Sachen, die dem Versteigerer gehören,
sind in der Anzeige im einzelnen nach Art, Beschaffen-
heit und Menge aufzuführen. In den Fällen des § 12
Abs. 1 Satz 1 sind der Anlaß der Versteigerung sowie
Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.
(3) Der Anzeige sind die Versteigerungsbedingungen
beizufügen, soweit sie nicht der Behörde bekannt sind;
gleichzeitig sind Wortlaut und Art der Bekanntmachung
mitzuteilen. Auf Anforderung der Behörde innerhalb
dreier Werktage nach Eingang der Anzeige sind gege-
benenfalls weitere zur Überprüfung der Voraussetzun-
gen der Versteigerung erforderliche Unterlagen vorzu-
legen. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 sind der
Anzeige ferner eine Aufstellung des Versteigerungsgu-
tes nach Art, Beschaffenheit und Menge sowie Unterla-
gen beizufügen, die das Vorliegen eines der dort aufge-
führten Ausnahmetatbestände belegen; in den Fällen
des§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Schätzgutach-
ten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder von
der Industrie- und Handelskammer benannten Sach-
verständigen einzureichen, sofern Gegenstand der
Versteigerung Teppiche oder Pelzwaren sind.
(4) Der Versteigerer hat zugleich mit der Anzeige der
für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und
Handelskammer eine Abschrift der Anzeige mit den
nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben
und Unterlagen zu übersenden. Die Industrie- und Han-
delskammer kann zur Abgabe einer gutachtlichen Stel-
lungnahme gegenüber der Behörde innerhalb dreier
Werktage nac,h Eingang der Abschrift unmittelbar von
dem Versteigerer weitere erforderliche Unterlagen
anfordern. Die Behörde ist hiervon sowie von dem
Eingang der Unterlagen unverzüglich von der Industrie-
und Handelskammer zu unterrichten.
(5) Die Versteigerung darf frühestens zwei Wochen,
nachdem sämtliche in den Absätzen 2 bis 4 genannten
Angaben und Unterlagen vorliegen, durchgeführt wer-
den; Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entspre-
chend. Die Versteigerung darf nur an dem angezeigten
Ort durchgeführt werden.
(6) Während des Verfahrens nach den Absätzen 1
bis 5 und der Versteigerung hat der Versteigerer der für
den Versteigerungsort zuständigen Behörde und in
ihrem Auftrag der Industrie- und Handelskammer
gemäß § 22 Auskünfte zu erteilen und die Nachschau
zu dulden."
2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „dieser Verord-
nung und der Versteigerungsbedingungen" durch die
Worte „dieser Verordnung, der Versteigerungsbedin-
gungen sowie der Aufstellung des Versteigerungsgutes
und des Schätzgutachtens nach § 5 Abs. 3 Satz 3"
ersetzt.
3. In § 7 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2" durch die
Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2" ersetzt.
4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Absatzes 1
Nr. 1 und 2" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 1"
ersetzt.
5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte ,,§ 239
Abs. 2 bis 4" ersetzt.
6. In § 23 werden die Worte „Abs. 1 bis 3" gestrichen.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
„4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz oder
Satz 2 die Versteigerung durchführt,
5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Angaben oder
Unterlagen nicht oder nicht vollständig anbringt,
auslegt oder aushängt,".
b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
„ 14. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder entgegen § 22 Abs. 2
Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung
zuwiderhandelt."

Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2477
Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11 . Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 580), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,, 1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetrei-
benden und dem Auftraggeber rechtswirk-
sam ist und die für seinen Vollzug erforder-
lichen Genehmigungen vorliegen, diese
Voraussetzungen durch eine schriftliche
Mitteilung des Notars bestätigt und dem
Gewerbetreibenden keine vertraglichen
Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftrag-
gebers auf Eigentumsübertragung oder
Bestellung oder Übertragung eines Erb-
baurechts an dem Vertragsobjekt eine Vor-
merkung an der vereinbarten Rangstelle im
Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich
der Anspruch auf Wohnungs- oder Teil-
eigentum oder ein Wohnungs- oder Teil-
erbbaurecht, so muß außerdem die Be-
gründung dieses Rechts im Grundbuch
vollzogen sein,".
bb) In Satz 2 wird der Satzteil nach den Worten
,,vollendet wird," wie folgt gefaßt:
„unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten
Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach
Zahlung des dem erreichten Bautenstand ent-
sprechenden Teils der geschuldeten Vertrags-
summe durch den Auftraggeber."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort JIBesitz-
übergabe" die Worte „Zug um Zug gegen" ein-
gefügt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt
der Ratenplan des Satzes 1 entsprechend."
2. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „ vom 4. Februar 1937
(Reichsgesetzblatt I S. 171 ), zuletzt geändert durch
Artikel 132 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 {Bundesgesetzbl. 1 S. 469)"
gestrichen.
3. In § 7 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4
ersetzt:
,,In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftrag-
geber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder
ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll,
ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraus-
setzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertrags-
objekt vollständig fertiggestellt ist. Ein Austausch der
Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist
zulässig."
4. § 1O wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 5 erhält der Klammerhinweis fol-
gende Fassung:
,,(§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
schaften und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb
ausländischer Investmentanteile und über die
Besteuerung der Erträge aus ausländischen Invest-
mentanteilen)".
b) In Absatz 6 werden die Worte „vom 1. Juli 1909
{Reichsgesetzbl. S. 449)" durch die Worte „in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der
jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
5. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die
Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Mai 1898 {Reichsgesetzbl. S. 369), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften vom 9. Oktober 1973 {Bundesgesetzbl. 1
S. 1451 ), " gestrichen.
6. § 20 erhält folgende Fassung:
,,§ 20
Übergangsvorschriften
(1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auf-
traggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum
28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern
haben, können die Verträge weiterhin nach diesen
Vorschriften abwickeln.
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des
§ 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
land, die diese Eigenschaft verlieren, dürfen Vermö-
genswerte des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt an
nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 7
entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung
ermächtigen lassen."
Artikel 3
Änderung der Pfandleiherverordnung
In § 3 Abs. 1 Satz 4 der Pfandleiherverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1334), die durch Artikel 5 der Verordnung vom
28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,
werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Bewachungsverordnung
In § 11 Abs. 1 Satz 4 der Bewachungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1341 ), die durch Artikel 6 der Verordnung vom
28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,
werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 5
Ausländer-Reisegewerbeverordnung
(AuslReiseGewV)
§ 1
Für die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer
gelten die Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung.
Die Vorschriften des Ausländergesetzes und des Arbeits-
förderungsgesetzes bleiben unberührt.
§2
Die Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. 1
S. 1635) wird aufgehoben.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
ordnung auch im Land Berlin.
Artikel 6
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes
In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung
des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 11 . August 1965
(BGBI. 1S. 807), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung
vom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154) geändert worden
ist, werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
Artikel 7
Neufassung
der Makler- und Bauträgerverordnung
Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der
Makler- und Bauträgerverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Änderungsverordnung (Artikel 9 Satz 2) an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 8
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
ordnung und § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1 und 2 am ersten
Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-
monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. November 1990
Der Bundesminister für
H. Haussmann
Wirtschaft

Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2479
Bekanntmachung
der Neufassung der Makler- und Bauträgerverordnung
Vom 7. November 1990
Auf Grund des Artikels 7 der Dritten Verordnung zur Änderung gewerberecht-
licher Vorschriften vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2476) wird nachstehend
der Wortlaut der Makler- und Bauträgerverordnung in der ab 1. März 1991
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1 die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGB!. 1 S. 1351),
2. den am 6. Dezember 1979 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986),
3. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom
29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377),
4. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154),
5. den am 1. September 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
14. März 1985 (BGBI. 1 S. 580),
6. den am 1. März 1991 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummer 2 und 4 bis 6 wurden erlassen auf
Grund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der jeweils bei ihrem Erlaß
geltenden Fassung.
Bonn, den 7. November 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann

2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler,
Bauträger und Baubetreuer
(Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -)
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die nach
§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaubnis bedürfen.
Gewerbetreibende, die
1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im
Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht des Bundes-
aufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterlie-
gendes Versicherungsunternehmen oder für eine der
Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
wesen unterliegende Bausparkasse den Abschluß von
Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegen-
heit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen oder
2. den Abschluß von Verträgen über die Nutzung der von
ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke,
grundstücksgleichen Rechte, gewerblichen Räume
oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum
Abschluß solcher Verträge nachweisen,
unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vor-
schriften dieser Verordnung.
§2
Sicherheitsleistung, Versicherung
(1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung des
Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder
zu deren Verwendung ermächtigt wird, hat er dem Auftrag-
geber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu lei-
sten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung
abzuschließen; dies gilt nicht in den Fällen des § 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,
sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück
übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen
werden soll. Zu sichern sind Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers wegen etwaiger von dem Gewerbetrei-
benden und den Personen, die er zur Verwendung der
Vermögenswerte ermächtigt hat, vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlungen, die sich gegen die in Satz 1
bezeichneten Vermögenswerte richten.
(2) Die Sicherheit kann nur durch die Stellung eines
Bürgen geleistet werden. Als Bürge können nur Körper-
schaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung, Kreditinstitute, die eine Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb nach dem Gesetz über das Kre-
ditwesen besitzen, sowie Versicherungsunternehmen
bestellt werden, die eine Erlaubnis zum Betrieb der Bürg-
schaftsversicherung nach dem Versicherungsaufsichtsge-
setz besitzen. Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht
auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Die Bürgschaft
darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Ab-
satz 5 ergibt.
(3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des Absat-
zes 1 geeignet, wenn
1. das Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis zum
Betrieb der Vertrauensschadensversicherung nach
dem Versicherungsaufsichtsgesetz besitzt und
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem
Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbeson-
dere den Auftraggeber aus dem Versicherungsvertrag
auch in den Fällen des Konkurs- und des Vergleichs-
verfahrens des Gewerbetreibenden unmittelbar be-
rechtigen.
(4) Sicherheiten und Versicherungen können nebenein-
ander geleistet und abgeschlossen werden. Sie können für
jeden einzelnen Auftrag oder für mehrere gemeinsam
geleistet oder abgeschlossen werden. Der Gewerbetrei-
bende hat dem Auftraggeber die zur unmittelbaren Inan-
spruchnahme von Sicherheiten und Versicherungen erfor-
derlichen Urkunden auszuhändigen, bevor er Vermögens-
werte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung
ermächtigt wird.
(5) Die Sicherheiten und Versicherungen sind aufrecht-
zuerhalten
1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Gewerbeordnung, bis der Gewerbetreibende die Ver-
mögenswerte an den in dem Auftrag bestimmten Emp-
fänger übermittelt hat,
2. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis
begründet werden soll, bis zur Einräumung des Besit-
zes und Begründung des Nutzungsverhältnisses,
3. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
der Gewerbeordnung bis zur Rechnungslegung; sofern
die Rechnungslegungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 entfällt,
endet die Sicherungspflicht mit der vollständigen Fer-
tigstellung des Bauvorhabens.
Erhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auf-
traggebers in Teilbeträgen, oder wird er ermächtigt, hier-
über in Teilbeträgen zu verfügen, endet die Verpflichtung
aus Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz, in bezug auf die
Teilbeträge, sobald er dem Auftraggeber die ordnungsge-
mäße Verwendung dieser Vermögenswerte nachgewiesen
hat; die Sicherheiten und Versicherungen für den letzten
Teilbetrag sind bis zu dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt
aufrechtzuerhalten.

Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2481
§3
Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des§ 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr . 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,
sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück
übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen
werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Aus-
führung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu
deren Verwendung ermächtigten lassen, wenn
1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und
dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen
Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mittei-
lung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden
keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf
Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertra-
gung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine
Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grund-
buch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf
Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs-
oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begrün-
dung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grund-
pfandrechten, die der Vormerkung im Range vorgehen
oder gleichstehen und nicht übernommen werden
sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß
das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
4. die Baugenehmigung erteilt worden ist.
Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn
gewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grund-
pfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar,
wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach
Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls
unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bauten-
stand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertrags-
summe durch den Auftraggeber. Für den Fall, daß das
Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditge-
ber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auf-
traggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2
bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des
Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der
Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich
etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftragge-
ber ausgehändigt worden sein. liegen sie bei Abschluß
des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem
Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Ver-
trag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung
des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärun-
gen und deren notwendigen Inhalt enthalten.
(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absat-
zes 1 die Vermögenswerte ferner höchstens in folgenden
Teilbeträgen zu den jeweils angegebenen Terminen
entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung er-
mächtigen lassen:
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in
denen Eigentum an einem Grundstück übertragen wer-
den soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in
den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder
übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
2. vom restlichen Teil der Vertragssumme
40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung,
25 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstal-
lation einschließlich Innenputz, ausgenommen
Beiputzarbeiten,
15 vom Hundert nach Fertigstellung der Schreiner-
und Glaserarbeiten, ausgenommen Türblätter,
15 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um
Zug gegen Besitzübergabe,
5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt der Raten-
plan des Satzes 1 entsprechend.
(3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des§ 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,
sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll,
Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des
Auftrages nur entgegennehmen oder sich zu deren Ver-
wendung ermächtigen lassen
1. in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach
Vertragsabschluß,
2. von dem restlichen Teil der Vertragssumme nach Maß-
gabe des Zahlungsplanes in Absatz 2 Nr. 2.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt entsprechend.
§4
Verwen~ung
von Vermögenswerten des Auftraggebers
(1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des
Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwen-
dung er ermächtigt worden ist, nur verwenden
1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der
durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des
Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,
2. in den Fällen des § 34c Abs: 1 Satz 1 Nr. 2 der
Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung
des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht;
als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfa-
milienreihenhäusern die einzelne Reihe.
(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des
§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gewerbeord-
nung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftrag-
geber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der
Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen
Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens ver-
wenden.
§5
Hilfspersonal
Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen,
Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des
Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat
er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der§§ 3
und 4 geschieht.
§6
Getrennte Vermögensverwaltung
(1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des
Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers, so hat er

2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
sie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen
Auftraggeber getrennt zu verwalten. Dies gilt nicht für
vertragsgemäß im Rahmen des § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1
geleistete Zahlungen.
(2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom Auf-
traggeber erhält, unverzüglich für Rechnung des Auftrag-
gebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen und auf diesem
Konto bis zur Verwendung im Sinne des § 4 zu belassen.
Er hat dem Kreditinstitut offenzulegen, daß die Gelder für
fremde Rechnung eingelegt werden und hierbei den
Namen, Vornamen und die Anschrift des Auftraggebers
anzugeben. Er hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den
Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die
Einlage von dritter Seite gepfändet oder das Konkursver-
fahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des
Konkurses über das Vermögen des Gewerbetreibenden
eröffnet wird, und dem Auftraggeber jederzeit Auskunft
über den Stand des Kontos zu erteilen. Er hat das Kreditin-
stitut ferner zu verpflichten, bei diesem Konto weder das
Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehal-
tungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen Forde-
rungen, die in bezug auf das Konto selbst entstanden sind.
(3) Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren,
die der Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat er
unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers einem Kre-
ditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 zur Verwahrung
anzuvertrauen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
§ 7
Ausnahmevorschrift
(1) Gewerbetreibende im Sinne des§ 34c Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftrag-
geber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder
ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben,
sind von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4
Abs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden
im Sinne des§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von
den Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4
bis 6 freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen
Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Aus-
zahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 geleistet haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3
und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen des
§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeord-
nung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem
Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder
übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuer-
halten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind
und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. Ein
Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen
des § 7 ist zulässig.
(2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1
erwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es
sich bei dem Auftraggeber um
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
2. einen in das Handelsregister oder das Genossen-
schaftsregister eingetragenen Kaufmann
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf
die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. Im Falle
des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom
Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch
einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genos-
senschaftsregister nachweisen zu lassen.
§8
Rechnungslegung
(1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auf-
trages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder
verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung
des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögens-
werte Rechnung zu legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt,
soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages
dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf ver-
zichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögens-
werten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Fest-
preis zu erbringen hat.
§9
Anzeigepflicht
Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die
jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweignie-
derlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzei-
gen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur
Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind
Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht,
Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort
und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.
§ 10
Buchführungspflicht
(1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des
Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege
übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver-
züglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sämtlicher
Gewerbetreibender müssen ersichtlich sein
1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die
Anschrift des Auftraggebers,
2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in Betracht
kommen,
a) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder
für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber
zu entrichtende Entgelt; Wohnungsvermittler haben
das Entgelt in einem Bruchteil oder Vielfachen der
Monatsmiete anzugeben;
b) ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von
Zahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt
ist;
c) Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftrag-
gebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung
des Auftrages erhalten oder zu deren Verwendung
er ermächtigt werden soll;
d) daß der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon
unterrichtet hat, daß er von ihm nur im Rahmen des

Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2483
§ 3 Vermögenswerte entgegennehmen oder sich zu
deren Verwendung ermächtigen lassen und diese
Vermögenswerte nur im Rahmen des § 4 verwen-
den darf, es sei denn, daß nach§ 7 verfahren wird;
e) Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden
für die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit
und abzuschließenden Versicherung, Name oder
Firma und Anschrift des Bürgen und der Versiche-
rung;
f) Vertragsdauer.
(3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Anga-
ben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht
kommen,
1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten:
Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grund-
stücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstat-
tung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe
der Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmen-
der Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des
Veräußerers;
2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten:
Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grund-
stücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstat-
tung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe
der Mietzinsforderung sowie gegebenenfalls Höhe
eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Miet-
vorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer
Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des
Vermieters;
3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von
gewerblichen Räumen oder Wohnräumen: Lage des
Grundstücks und der Räume, Ausstattung, Nutz- und
Wohnfläche, Zahl der Räume, Höhe der Mietzinsforde-
rung sowie gegebenenfalls Höhe eines Baukostenzu-
schusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung,
eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme,
Name, Vorname und Anschrift des Vermieters;
4. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluß von Verträgen über Darlehen: Höhe,
Laufzeit, Zins- und Tilgungsleistungen unter Bezeich-
nung des Zahlungszeitraumes, Auszahlungskurs,
Dauer der Zinsbindung und Nebenkosten des Darle-
hens sowie dessen effektiver Jahreszins oder anfängli-
cher effektiver Jahreszins gemäß § 4 der Preisanga-
benverordnung, bei nicht durch Grundpfandrechte
gesicherten Darlehen mit Ausnahme von solchen zur
Finanzierung von Grundstücksgeschäften auch der
vom Auftraggeber zu entrichtende Gesamtbetrag,
Name, Vorname und Anschrift des Darlehensgebers;
der Angabe des effektiven Jahreszinses oder anfängli-
chen effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn das
Darlehen dem Auftraggeber zur Verwendung in seiner
selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in
seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit gewährt
werden soll;
5. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft oder von aus-
ländischen Investmentanteilen: Firma und Sitz der
Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen
Investmentgesellschaft sowie je ein Stück der Vertrags-
bedingungen und des Verkaufsprospekts (§ 19 des
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und § 3
des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Invest-
mentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus
ausländischen Investmentanteilen); bei der Vermittlung
oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
von Verträgen über den Erwerb von ausländischen
Investmentanteilen außerdem Angaben darüber, ob die
ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzland
im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatli-
chen Aufsicht untersteht, ob und wann die ausländi-
sche Investmentgesellschaft die Absicht, ihre Anteile
öffentlich zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen angezeigt hat sowie ob und wann das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den öffent-
lichen Vertrieb untersagt hat oder die Rechte aus der
Vertriebsanzeige durch Verzicht erloschen sind;
6. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen,
die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet
werden, sowie über den Erwerb von öffentlich ange-·
botenen Anteilen an einer Kommanditgesellschaft:
a) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Zahlung
des Erwerbers abgezogen werden;
b) die laufenden Kosten, die darüber hinaus jährlich
nach den Vertragsbedingungen einbehalten wer-
den;
c) ob bei steuerbegünstigten Anlagen eine Bescheini-
gung des zuständigen Finanzamtes über die Aner-
kennung der Verlustzuweisungen vorliegt;
d) ob rechtsverbindlich öffentliche Finanzierungshilfen
zugesagt worden sind;
e) ob die eingezahlten Gelder von einem Kreditinstitut
treuhänderisch verwaltet werden, sowie Firma und
Sitz dieses Kreditinstituts;
f) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalan-
teile von Kommanditisten als Treuhänder für die
Anleger gehalten werden, sowie Name, Vorname
oder Firma und Anschrift oder Sitz dieser Treuhän-
der;
g) wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung an der
gesamten Finanzierung ist, ob die Kredite fest zuge-
sagt sind und von wem;
h) ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsführung
bestellt ist und welche Befugnisse es hat;
i) ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage
beschränkt ist;
j) ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den Erwer-
ber bestehen oder entstehen können;
k) Firma und Sitz des Unternehmens, das die angebo-
tene Vermögensanlage verwaltet, oder der Gesell-
schaft, deren Anteile angeboten werden;
7. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von

2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesell-
schaft oder verbrieften Forderungen gegen eine Kapi-
talgesellschaft oder Kommanditgesellschaft:
a) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der Gesell-
schaft;
b) ob und an welchen Börsen die Anteile oder Forde-
rungen gehandelt werden;
c) ob ein Emissionsprospekt und ein Börsenprospekt
vorliegen;
d) nach welchem Recht sich die Beziehungen zwi-
schen dem Erwerber und der Gesellschaft richten;
e) sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten;
bei verbrieften Forderungen außerdem Angaben über
Zinssatz, Ausgabekurs, Tilgungs- und Rückzahlungs-
bedingungen und Sicherheiten.
(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den
Angaben nach Absatz 2 folgende Angaben ersichtlich
sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur Veräuße-
rung bestimmt sind: Lage und Größe des Baugrund-
stücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht
genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, der Zeit-
punkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die Kaufpreis-
forderung, die Belastungen, die Finanzierung, soweit
sie nicht vom Erwerber erbracht werden soll;
2. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise vermietet,
verpachtet oder in anderer Weise zur Nutzung überlas-
sen werden sollen: Lage und Größe des Baugrund-
stücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht
genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, der Zeit-
punkt der Fertigstellung, der Vertragsgegenstand, die
Mietzins-, Pachtzins- oder sonstige Forderung, die
darüber hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen
und die etwaigen einmaligen Leistungen, die nicht zur
Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens
verwendet werden sollen;
3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als Bau-
betreuer wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
soll: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvor-
haben mit Plänen und Baubeschreibung, der Zeitpunkt
der Fertigstellung, die veranschlagten Kosten, die
Kostenobergrenze und die von dem Gewerbetreiben-
den bei Dritten zu beschaffende Finanzierung.
(5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen
sämtlicher Gewerbetreibender müssen ferner ersichtlich
sein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt,
1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers,
die der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auf-
trages erhalten hat oder zu deren Verwendung er er-
mächtigt wurde,
2. das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für
die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber entrich-
tete Entgelt,
3. eine Bestätigung des Auftraggebers über die Aushändi-
gung der in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Unterlagen,
4. Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungs-
scheins,
5. Verwendungen von Vermögenswerten des Auftrag-
gebers durch den Gewerbetreibenden nach Tag und
Höhe, in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2 auch eine
Bestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm die
ordnungsgemäße Verwendung der Teilbeträge nach-
gewiesen worden ist,
6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung,
7. Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages und der
Versicherung,
8. die in § 7 Abs. 2 erwähnten Unterlagen,
9. Nachweis, daß dem Auftraggeber die in § 11 bezeich-
neten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt
worden sind.
(6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und
Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden und die
§§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bau-
forderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 11
Informationspflicht
Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich
und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen,
soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluß von
Verträgen über
a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerb-
liche Räume oder Wohnräume,
b) durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen, nicht
durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen zur
Finanzierung von Grundstücksgeschäften oder Dar-
lehen, die dem Auftraggeber zur Verwendung in
seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen
oder in seiner behördlichen oder dienstlichen Tätig-
keit gewährt werden sollen,
vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher
Verträge nachgewiesen werden soll, unmittelbar nach
der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2
Buchstaben a und f erwähnten Angaben und späte-
stens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über
den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegen-
stand die in § 1O Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b bis e und
Abs. 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben,
2. in den übrigen Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Gewerbeordnung vor der Annahme des Auftrages die
in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 bis 7 erwähnten
Angaben,
3. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des
Auftrages die in § 1O Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 erwähn-
ten Angaben. Vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbe-
treibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen,
die zur Beurteilung des Auftrages nach dem jeweiligen
Verhandlungsstand erforderlich sind. Im Falle des § 1O
Abs. 4 Nr. 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die An-
gaben vom Auftraggeber stammen.

Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2485
§ 12
Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen
Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach
den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch ver-
tragliche Vereinbarung weder ausschließen noch be-
schränken.
§ 13
lnseratensammlung
(1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Wer-
beschriften, insbesondere Inserate und Prospekte, in
denen der Gewerbetreibende Tätigkeiten ankündigt, die
den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, ist in der
Reihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu verwahren.
Die gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die
Bezeichnung der Druckschrift und den Tag ihres Erschei-
nens enthalten. Bei gleichlautenden Dauerinseraten
genügt die Verwahrung der erstmaligen Veröffentlichung
mit einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungstage.
Der Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate die
Kopien der Anzeigenaufträge und die Rechnungen oder
die Kopien der Rechnungen des Verlagsunternehmens,
aus denen die Bezeichnung der Druckschrift und der Tag
ihres Erscheinens ersichtlich sein müssen, verwahren.
(2) Soweit die Verwahrung einer Veröffentlichung nach
Absatz 1 wegen ihrer Art nicht möglich ist, ist ein Vermerk
über ihren Inhalt und den Tag ihres Erscheinens zu der
Sammlung zu nehmen.
§ 14
Aufbewahrung
(1) Die in den §§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsun-
terlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen ·aufzube-
wahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des
§ 1O mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte
aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auf-
trag angefallen ist, in den Fällen des § 13 mit dem Schluß
des Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung
oder Werbung stattgefunden hat. Vorschriften, die eine
längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
(2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen
können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe auf-
bewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe
mit der Urschrift übereinstimmt. Der Gewerbetreibende hat
auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten
die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Repro-
duktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in
den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben
die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.
§ 15
Auskunft und Nachschau
(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten der
zuständigen Behörde die für die Überwachung des
Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schrift-
lichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unent-
geltlich zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-
sonen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grund-
stücke und Geschäftsräume des Gewerbetreibenden wäh-
rend der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfun-
gen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftli-
chen Unterlagen des Gewerbetreibenden vorlegen zu las-
sen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume
tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit
sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie
zugleich Wohnzwecken des Gewerbetreibenden dienen.
Der Gewerbetreibende hat die Maßnahmen nach den Sät-
zen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich-
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(3) Der Gewerbetreibende kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-
cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 16
Prüfungen
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der
Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung
der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen
für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prü-
fen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungs-
bericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffol-
genden Jahres zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muß
einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewer-
betreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in
dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit
Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetrei-
bende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung
auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer
außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer
überprüfen zu lassen. Der Prüfer wird von der zuständigen
Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend.
(3) Geeignete Prüfer sind
1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschafts-
prüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-
zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außeror-
dentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer
Wirtschaftsprüfer ist,
b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften erfüllen oder
c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder
einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsge-
sellschaft bedienen.
Bei Gewerbetreibenden im Sinne des§ 34c Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung können mit der
Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 auch andere Perso-
nen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind
und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der

2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweili-
gen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusam-
menschlüsse betraut werden. Ungeeignet für eine Prüfung
sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit
besteht.
§ 17
Rechte und Pflichten
der an der Prüfung Beteiligten
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die Einsicht in
die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten.
Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die
der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen
Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf
nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ver-
werten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer,
der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist
dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entste-
henden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften
als Gesamtschuldner.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der
Gewerbeordnung handelt, wer
1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder
sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er
a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine
Versicherung abgeschlossen oder
b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden
ausgehändigt hat,
2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7
Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit
oder Versicherung nicht aufrechterhält,
3. einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder
die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögens-
werten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
4. einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von
Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2,
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit
Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwal-
tung zuwiderhandelt,
6. entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 1O Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnun-
gen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ord-
nungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unter-
lagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sam-
melt,
8. entgegen § 11 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die
dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9. einer Vorschrift des § 13 über die Verwahrung, Kenn-
zeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial
zuwiderhandelt,
10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen
nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
11. entgegen § 15 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ent-
gegen § 15 Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwa-
chung nicht duldet,
12. entgegen § 16 Abs. 1 der zuständigen Behörde den
Prüfungsbericht nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17
Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig
nachkommt.
§ 19
(Aufhebung von Vorschriften)
§ 20
Übergangsvorschriften
(1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auf-
traggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum
28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben,
können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften
abwickeln.
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 22 c Abs. 2
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, die diese
Eigenschaft verlieren, dürfen Vermögenswerte des Auf-
traggebers von diesem Zeitpunkt an nur noch unter den
Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 entgegennehmen oder
sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen.
§ 21
Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 22
(Inkrafttreten)

Verordnung
zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz
Vom 9. November 1990
Auf Grund des§ 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom
4. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1153), geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung
der Ersten Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz
Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 23. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 861) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungs-
formen werden nach § 55 in den Überschriften des
Dritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und
des Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 56,
57, 58 und 59, nach § 65 in der Überschrift des
Dritten Titels, nach § 70 in der Überschrift des
Vierten Titels, in dem Hinweis auf§ 74, nach§ 79 in
der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem
Hinweis auf § 83, nach § 105 in der Überschrift des
Dritten Abschnitts und in dem Hinweis auf § 107
jeweils durch das Wort „Delegierte" oder seine ent-
sprechende Beugungsform ersetzt.
b) Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach
§ 79 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem
Hinweis auf§ 80, nach § 83 in der Überschrift des
Dritten Titels und in dem Hinweis auf § 107 jeweils
durch das Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt.
c) Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 79 in der
Überschrift des Ersten Titels sowie in den Hin-
weisen auf die §§ 81, 82 und 106 jeweils durch das
Wort „Delegiertenliste" ersetzt.
2. Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungsformen
werden in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 6, Satz 4 und
Abs. 2 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 1 , § 36 Abs. 2, nach § 55
in den Überschriften des Dritten Abschnitts, des Ersten
Unterabschnitts und des Ersten Titels, in der Über-
schrift von § 56 und in § 56 Abs. 1 , in der Überschrift
von§ 57 und in§ 57 Satz 1 und 2, in der Überschrift von
§ 58 und in § 58 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, 4, 5 und 6,
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, in der
Überschrift von § 59 und in § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2
Nr. 2, 3, 5, 6, 12 bis 20, 22, 24 und 26, Abs. 2, § 60
Abs. 1, § 65 Abs. 2, nach § 65 in der Überschrift des
Dritten Titels, in § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 4, § 70
Abs. 2 Satz 1 und 2, nach § 70 in der Überschrift des
Vierten Titels, in § 73 Abs. 1 , in der Überschrift von § 74
und in § 7 4 Abs. 1 und 2, im Eingangshalbsatz von § 77
und in § 77 Nr. 6 Buchstabe a, § 78 Abs. 2, § 79, nach
§ 79 in der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in
§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3, in § 81
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, in der Überschrift von § 83
und in § 83 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1,
4 bis 7, 9, 10, 12, 13 und 15, Abs. 3 und 4, § 84, § 85
Abs. 2, § 86 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2, § 90
Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 4, § 93 Abs. 1 Satz 1
und 4, Abs. 2, 3 und 4, § 96 Abs. 1 und 3, § 103 Abs. 1
und 3, nach § 105 in der Überschrift des Dritten
Abschnitts, in § 106 Abs. 1 und 2 Satz 1 und in der
Überschrift von § 107 sowie in § 107 Abs. 1 Satz 1
und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 4, 5 und 9 jeweils
durch das Wort „Delegierte" oder seine entsprechende
Beugungsform ersetzt.
3. Das Wort „Ersatzmänner" wird in§ 77 durch das Wort
„Ersatzdelegierten" ersetzt. In § 83 Abs. 3 wird das
Wort „Ersatzmann" durch das Wort „Ersatzdelegier-
ten" ersetzt.
4. Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach § 79
in der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift
von § 80 und in § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3,
§ 81 Abs. 3, § 83 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und
Nr. 2, 4, 8 und 17, nach § 83 in der Überschrift des
Dritten Titels, in§ 84, § 85 Abs. 1, § 89, § 98 Abs. 1 und
in der Überschrift von § 107 sowie in § 107 Abs. 1
Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10
jeweils durch das Wort „Delegiertenversammlung"
ersetzt.
5. Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 79 in der
Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von
§ 81 und in § 81 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von
§ 82 und in § 82 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 83
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 90 Abs. 3, in der Überschrift
von§ 106 sowie in § 106 Abs. 2 und in § 107 Abs. 3
Nr. 5 bis 7 jeweils durch das Wort „Delegiertenliste"
ersetzt.
Artikel 2
Änderung
der Zweiten Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz
Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 23. Juni 1977 (BGBI. 1S. 893) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungs-
formen werden nach § 60 in den Überschriften des
Dritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und
des Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 61,
62, 63 und 66, nach § 72 in der Überschrift des
Dritten Titels, nach § 77 in der Überschrift des
Vierten Titels, in dem Hinweis auf§ 81, nach§ 86 in
der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem

2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Hinweis auf § 90, nach § 112 in der Überschrift des
Dritten Abschnitts, in dem Hinweis auf § 114, nach
§ 123 in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts,
in dem Hinweis auf § 124, nach § 130 in der
Überschrift des Dritten Unterabschnitts und in dem
Hinweis auf § 131 jeweils durch das Wort „Dele-
gierte" oder seine entsprechende Beugungsform
ersetzt.
b) das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach
§ 86 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem
Hinweis auf§ 87, nach § 90 in der Überschrift des
Dritten Titels und in dem Hinweis auf § 114 jeweils
durch das Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt.
c) Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 86 in der
Überschrift des E;:rsten Titels sowie in den Hin-
weisen auf die §§ 88, 89 und 113 jeweils durch das
Wort „Delegiertenliste" ersetzt.
2. Das Wort „ Wahlmänner" und seine Beugungsformen
werden in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 6, Satz 3 und
Abs. 2 Satz 2 und 3, § 14 Abs. 1, § 38 Abs. 2, nach § 60
in den Überschriften des Dritten Abschnitts, des Ersten
Unterabschnitts und des Ersten Titels, in der Über-
schrift von§ 61 und in§ 61 Abs.1, in der Überschrift von
§ 62 und in § 62 Satz 1 und 2, in der Überschrift von
§ 63 und in § 63 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 , 4, 5 und 6,
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 , 2 und 3, § 65 Abs. 1, Eingangshalb-
satz und Nr. 1 bis 3 und 6, Abs. 2, in der Überschrift von
§ 66 und in§ 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 12
bis 20, 22, 24 und 26, Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 72 Abs. 2,
nach § 72 in der Überschrift des Dritten Titels, in § 73
Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 4, § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2,
nach § 77 in der Überschrift des Vierten Titels, in § 80
Abs. 1, der Überschrift von § 81 und in § 81 Abs. 1
und 2, § 84 Abs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 6 Buch-
stabe a, § 85 Abs. 2, § 86, nach § 86 in der Überschrift
des Zweiten Unterabschnitts, in § 87 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 2 und 3, § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, in der
Überschrift von § 90 und in § 90 Abs. 1 Satz 1, Ein-
gangshalbsatz und Nr. 1, 4 bis 7, 9, 10, 12, 13 und 15,
Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2, § 91, § 92 Abs. 2, § 93
Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1 und 3,
Abs. 2, 3 und 4, § 100 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2, 3
und 4, § 103 Abs. 1 und 3, § 11 0 Abs. 1 und 3, nach
§ 112 in der Überschrift des Dritten Abschnitts, in § 113
Abs. 1 und 2, in der Überschrift von § 114 und in § 114
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 4, 5
und 9, § 118, nach § 123 in der Überschrift des Dritten
Unterabschnitts, in der Überschrift von § 124 und in
§ 124 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 5, 6
und 12, § 126 Abs. 4 und 5, § 127 Satz 2 Nr. 1
Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a,
Nr. 4 Buchstaben a, b und c, Nr. 5 Buchstaben a, b
und c, nach § 130 in der Überschrift des Dritten Unter-
abschnitts, in der Überschrift von § 131 und in § 133
Satz 3 Nr. 1 und 4 jeweils durch das Wort „Delegierte"
oder seine entsprechende Beugungsform ersetzt.
3. Das Wort „Ersatzmänner" wird in § 84 durch das Wort
„Ersatzdelegierten" ersetzt. In § 90 Abs. 3 wird das
Wort „Ersatzmann" durch das Wort „Ersatzdelegier-
ten" ersetzt.
4. Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach§ 86
in der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift
von § 87 und in § 87 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, § 88
Abs. 3, § 90 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 2,
4, 8 und 17, nach § 90 in der Überschrift des Dritten
Titels, in § 91, § 92 Abs. 1, § 96, § 105 Abs. 1, in der
Überschrift von § 114 und in § 114 Abs. 1 Satz 1 und 2,
Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10, § 125 Abs. 1,
§ 126 Abs. 2 und 3 und in § 132 jeweils durch das Wort
,,Delegiertenversammlung" ersetzt.
5. Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 86 in der
Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von
§ 88 sowie in § 88 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von
§ 89 sowie in § 89 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 90
Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3, § 97 Abs. 3, in der Überschrift
von§ 113 sowie in§ 113 Abs. 2, § 114 Abs. 3 Nr. 5 bis
7 und in § 131 Abs. 2 jeweils durch das Wort „Dele-
giertenliste" ersetzt.
Artikel 3
Änderung
der Dritten Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz
Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 23. Juni 1977 (BGBI. 1S. 934) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungsfor-
men werden nach § 61 in den Überschriften des
Dritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und
des Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 62,
63, 64 und 67, nach § 73 in der Überschrift des
Dritten Titels, nach § 78 in der Überschrift des
Vierten Titels, in dem Hinweis auf § 82, nach § 87 in
der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem
Hinweis auf § 91, nach § 113 in der Überschrift des
Dritten Abschnitts, in dem Hinweis auf § 115, nach
§ 124 in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts,
in dem Hinweis auf § 125, nach § 131 in der
Überschrift des Dritten Unterabschnitts und in dem
Hinweis auf § 132 jeweils durch das Wort „Dele-
gierte" oder seine entsprechende Beugungsform
ersetzt.
b) Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach
§ 87 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem
Hinweis auf § 88, nach § 91 in der Überschrift des
Dritten Titels und in dem Hinweis auf § 115 jeweils
durch das Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt.
c) Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach§ 87 in der
Überschrift des Ersten Titels sowie in den Hinwei-
sen auf die §§ 89, 90 und 114 jeweils durch das
Wort „Delegiertenliste" ersetzt.
2. Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungsformen
werden in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 6, Satz 3,
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 15 Abs. 1, § 39 Abs. 2,
nach§ 61 in den Überschriften des Dritten Abschnitts,
des Ersten Unterabschnitts und des Ersten Titels, in
der Überschrift von § 62 und in § 62 Abs. 1 Satz 1,
Eingangshalbsatz und Nr. 1 und 2, Satz 2, in der
Überschrift von § 63 und in § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2
sowie Abs. 2, in der Überschrift von § 64 und in § 64
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 4, 5 und 6,
Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 und 2, § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1,

2 und 3, § 66 Abs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1 bis 3
und 6, Abs. 2, in der Überschrift von § 67 und in § 67
Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 12 bis 20, 22, 24
und 26, Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 73 Abs. 2, nach § 73 in
der Überschrift des Dritten Titels, in § 74 Abs. 1 Satz 1 ,
2, 3 und 4, § 78 Abs. 2 Satz 1 und 2, nach § 78 in der
Überschrift des Vierten Titels, in § 81 Abs. 1, in der
Überschrift von § 82 und in § 82 Abs. 1 und 2, § 85
Abs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 6 Buchstabe a, § 86
Abs. 2, § 87, nach § 87 in der Überschrift des Zweiten
Unterabschnitts, in § 88 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3, § 89
Abs. 1 und 2, in der Überschrift von § 91 und in § 91
Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1, 4 bis 7, 9,
10, 12, 13 und 15, Abs. 3 und 4 Satz 1, 2 und 3, § 92,
§ 93 Abs. 2, § 94 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2, § 98
Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 4, § 101 Abs. 1
Satz 1 und 4, Abs. 2, 3 und 4, § 104 Abs. 1 und 3, § 111
Abs. 1 und 3, nach § 113 in der Überschrift des Dritten
Abschnitts, in § 114 Abs. 1 und 2, in der Überschrift von
§ 115 und in§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1
und 2, Abs. 3 Nr. 4, 5 und 9, § 119, nach § 124 in der
Überschrift des Dritten Unterabschnitts, in der Über-
schrift von § 125 und in § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1
Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 5, 6 und 12, § 127 Abs. 4 und 5,
§ 128 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a,
Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstaben a, b und c, Nr. 5
Buchstaben a, b und c, nach § 131 in der Überschrift
des Dritten Unterabschnitts, in der Überschrift von
§ 132 und in § 134 Satz 3 Nr. 1 und 4 jeweils durch das
Wort „Delegierte" oder seine entsprechende Beu-
gungsform ersetzt.
Bonn, den 9. November 1990
3. Das Wort „Ersatzmänner" wird in§ 85 durch das Wort
„Ersatzdelegierten" ersetzt. In § 91 Abs. 3 wird das
Wort „Ersatzmann" durch das Wort „Ersatzdelegier-
ten" ersetzt.
4. Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach § 87
in der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift
von§ 88 sowie in§ 88 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, § 89
Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 2,
4, 8 und 17, nach § 91 in der Überschrift des Dritten
Titels, in § 92, § 93 Abs. 1, § 97, § 106 Abs. 1, in der
Überschrift von § 115 und in § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2,
Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10, § 126 Abs. 1, ·
§ 127 Abs. 2 und 3 sowie in § 133 jeweils durch das
Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt.
5. Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 87 in der
Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von
§ 89 und in § 89 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von
§ 90 und in § 90 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 u~d 2, § 91
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 98 Abs. 3, in der Uberschrift
von § 114 und in § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 3 Nr. 5 bis 7
und in § 132 Abs. 2 jeweils durch das Wort „Delegier-
tenliste" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in
Kraft.
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I
Kostenverordnung
für Maßnahmen bei der
Beförderung
gefährlicher Güter
(GGKostV)
Vom 13. November 1990
Auf Grund
- des § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförde-
rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1
S.2121),
- des § 6 a Abs. 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April
1980 (BGBI. I S. 413) geändert worden ist,
- des durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBI. 1S. 805) eingefügten§ 34a des Fahrlehrergeset-
zes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336) und
- des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom
22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086)
verordnet der Bundesminister für Verkehr sowie
auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987
(BGBI. 1S. 541) verordnet der Bundesminister für Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Gebührenpflichtige Tatbestände,
Gebührensätze
Für Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und
Untersuchungen im Sinne des § 12 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter werden Gebühren nach
dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tat-
bestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem
anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser
Verordnung ist.
Artikel 2
Änderung von Rechtsverordnungen
(1) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-
verkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1489), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfun-
gen und Untersuchungen im Sinne des § 6 a des Stra-
ßenverkehrsgesetzes, des§ 34a des Fahrlehrergeset-
zes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengeset-
zes werden Gebühren nach dieser Verordnung erho-
ben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif
für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage)."
2. Die Anlage zu§ 1 (Gebührentarif) wird wie folgt geän-
dert:
a) Im 2. Abschnitt wird Teil F aufgehoben; Teil G wird
Teil F.
b) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Worte „der amtli-
chen oder amtlich anerkannten Sachverständi-
gen nach § 10 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung
Straße (GGVS) und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des
Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkom-
men vom 30. September 1957 über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADA)," gestrichen.
bb) Teil B wird aufgehoben; Teil C wird Teil B.
(2) In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)
der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-
Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBI. 1
S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
11. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2667), werden die Num-
mern 902 bis 905 aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkün-
dung folgenden übernächsten Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. November 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann

Anlage
(zu Artikel 1)
Gebü h renverze ich n is
Inhaltsübersicht
1. Teil: Allgemeine Gebühren
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder
amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie der für
die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und Personen
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen
IV. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
1. Teil: Allgemeine Gebühren
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
001 Überwachung des Unternehmens oder Betriebes. Die Gebühren werden nach Nummer 013
berechnet.
002 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Tanks
unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Nummern 222
bis 224 und 613 bis 615 berechnet:
für die 2. Prüfung 85 v. H.
für die 3. und jede weitere Prüfung 75 v. H.
Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
003 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu
Ende geführt werden
Kann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu
vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
werden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre
Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225 bzw. 511 bis
616 erhoben werden.
004 Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von demjenigen zu vertre-
ten sind, der das Verfahren veranlaßt hat, nicht zu Ende geführt, werden Gebühren nach
dem angefallenen Zeitaufwand berechnet.

2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
005 Terminzuschläge
Für Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom Antragsteller
verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H.
zu erheben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten
Dienstzeit durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. zu erheben.
006 Reisezeiten
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit wird für jede begon-
nene Viertelstunde 30,-
berechnet. Werden Prüfungen bei mehreren Auftraggebern miteinander verbunden, ist die
Reisezeit antei·lig zu berechnen.
007 Für Entscheidungen über die
- Genehmigung/Zulassung der Versandstückmuster für Stoffe der Klasse 7 Anlage
Anhang VII zu GGVE/RID, Anlage A Anhang A.7 zu GGVS/ADR und Nummer 12.1
Klasse 7 des IMDG-Codes deutsch
- Genehmigung der Beförderung Anlage Anhang VII zu GGVE/RID, Anlage A Anhang A.7
zu GGVS/ADR und Nummer 12.2 Klasse 7 des IMDG-Codes deutsch
einschließlich der Ausfertigung des Genehmigungsbescheids und der vorlaufenden Prüfun-
gen, werden Gebühren nach Zeitaufwand von der zuständigen Behörde nach der Kosten-
verordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom
17. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1745) in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
008 Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen der Bundesanstalt für Materialfor-
schung und -prüfung (BAM) und des Bundesinstituts für Chemisch-Technische Untersu-
chungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT) werden Gebühren
nach Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zuständigen Behörde be-
rechnet.
009 Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von Lehrgangsveranstal-
tungen nach § 2 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie für die Ausstellung
von Bescheinigungen und die Anerkennung von Lehrgängen nach Anlage B Randnummer
10 315 Abs. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße und des ADA-Übereinkommens
werden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern berechnet.
01 0 Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgutbe- 50,- bis 550,-
auftragten (§ 1 Abs. 2 und 3 GbV).
011 Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 3 GbV). 50,- bis 550,-
012 Für Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern 221 bis 225.6
berechnet.
013 Sonstige Prüfungen
Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen
berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach
dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erwei-
terten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand zu berechnen. Die
Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen je begonnene Viertel-
stunde 30,-
014 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte dazu Anlaß ge- 40,-biszu
geben hat dem Betrag, der
als Gebühr für
die Vornahme
der widerrufe-
nen oder
zurück-

Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
genommenen
Amtshandlung
vorgesehen ist
oder zu erhe-
ben wäre
015 Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen Die Höhe der
Gebühr bemißt
sich nach § 15
VwKostG
016 Erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr in Höhe
der Gebühr für
die beantragte
oder angefoch-
tene Amtshand-
lung, minde-
stens jedoch
50,-
II. Teil: Straßenverkehr
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
1 . Abschnitt: Gebühren des Bundes
100 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Gleisanschluß, Container- 60,-
oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung
der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVS).
101 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Containerverkehr auf dem 60,-
Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5
Satz 2 GGVS).
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
102 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung 50,- bis 550,-
der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 GGVS).
103 Entscheidung über die Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines 100,- bis 300,-
Aufsetztanks oder einer Gefäßbatterie einschließlich der Ausfertigung des Zulassungs-
bescheids (§ 6 Abs. 1 GGVS).
104 Entscheidung über die Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher 50,- bis 150,-
Güter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 7
Abs. 3 GGVS).
105 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß kein Gleisanschluß-, Container- 60,-
oder Huckepackverkehr möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7
Abs. 5 Satz 5 oder 6 GGVS).
106 Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung von 30,-
Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten Typ III einschließlich der Ausfertigung der
Bescheinigung für den grenzüberschreitenden Verkehr (Rn. 1 O 282 Abs. 2 und 11 282
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße - ADA) sowie von Beförderungseinheiten für Tankcontainer (Rn. 10 283 ADA).
107 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung der beson- 30,-
deren Zulassung einschließlich der Ergänzung der Bescheinigung für den grenzüber-
schreitenden Verkehr (Rn. 10 282 Abs. 4, 10 283 und 11 282 ADA).

2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gebühren- Gegenstand
nummer
Gebühr
DM
108 Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden für jede begonnene weitere 30,-
Viertelstunde in den Fällen der Nummern 102, 103 und 104 erhoben
109 Sonstige Amtshandlungen
3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den
30,- je
begonnene
Viertelstunde
Kraffahrzeugverkehr, der
amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Gefahrgutverord-
nung Straße (GGVS) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und
Personen
1. Fahrzeug
211 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach GGVS/ADR, einschließlich der Aus-
fertigung der Prüfbescheinigung und Eintragung des Vermerks in den Fahrzeugschein oder
der Ausfertigung des Berichts über die Untersuchung nach ADR
211.1 Prüfung der Kennzeichnung und der Einhaltung der Anforderungen an das Fahrzeug und 110,-
seine Ausrüstung (§ 6 Abs. 4 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 1 ADR)
211.2 wie Gebührennummer 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach 55,-
Rn. 10 220 Abs. 2 (Brandschutz) und nach Rn. 10 251 (elektrische Ausrüstung)
212 Wiederkehrende Prüfung der elektrischen Ausrüstung (§ 6 Abs. 5 GGVS)
65,-
213 Prüfung nach§ 6 Abs. 6 GGVS bzw. Untersuchung nach Rn. 10 282 Abs. 4 ADR, jeweils im
Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
213.1 eines Tankfahrzeugs
45,-
213.2 eines Zugfahrzeugs, eines Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks oder Gefäßbatterien oder 35,-
einer Beförderungseinheit Typ III
214 Wenn die unter den Gebührennummern 211 und 213 ·beschriebenen Prüfungen/Unter- 30,-
suchungen gleichzeitig nach GGVS und nach dem ADR durchgeführt werden, erhöht sich
die einzelne Gebühr um jeweils
215 Nachprüfungen im Anschluß an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis
Prüfung
2. Tanks
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien
221 Baumusterprüfungen
213 je 30,-
221.1 Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 013 berechnet.
221.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die
Gebühren nach Nummer 222.
222 Prüfung vor Inbetriebnahme bis 75001
(Rn. 211 150, 212 150 GGVS/ADR)
222.1 Bauprüfung und innere Prüfung 235,-
222.2 Äußere Prüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster) 230,-
222.3 Druckprüfung 145,-
222.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 95,-
über 7 500 über 200001
bis 20000 1
280,- 370,-
290,- 375,-
175,- 200,-
95,- 95,-

Nr. 63 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990
Gebühren- Gegenstand
nummer
222.5 Prüfung der elektrischen Ausrüstung/Brandschutz (§ 6 Abs. 2 65,-
GGVS, Rn. 10 282 Abs. 1 ADR)
223 Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) bis 7 500 1
(Rn. 211 151, 212 151 GGVS/ADR)
223.1 Innere Prüfung 145,-
223.2 Äußere Prüfung 40,-
223.3 Druckprüfung 145,-
223.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 95,-
223.5 Prüfung der elektrischen Ausrüstung/Brandschutz (§ 6 Abs. 5 65,-
GGVS, Rn. 10 282 Abs. 4 ADR)
224 Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile, Prüfung der elektrischen Ausrüstung/
Brandschutz (Zwischenprüfung) bis 7 500 1
(Rn. 211 152, 212 152 GGVS/ADR)
224.1 Dichtheitsprüfung Tank (Rn. 211152, 212152 GGVS/ADR)/ 290,-
Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Aus-
rüstungsteile (Rn. 211 152, 212 152 GGVS/ADR)
224.2 Prüfung der elektrischen Ausrüstung-Brandschutz 65,-
(§ 6 Abs. 5 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 4 ADR)
225 Sonderregelungen
2495
Gebühr
DM
65,- 65,-
über 7 500 über 20 000 1
bis 200001
175,- 200,-
60,- 80,-
175,- 200,-
95,- 95,-
65,- 65,-
über 7 500 über 20 000 1
bis 20 000 1
330,- 375,-
65,- 65,-
225.1 Werden im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend 20,-
Armaturen im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen, wird für jede Funk-
tionsprüfung berechnet
225.2 Angeordnete Prüfungen
Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
225.3 Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamtfassungsraum in Litern
zugrundegelegt.
225.3.1 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischen-
prüfung ein Zuschlag von
je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.
30,-
225.4 Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Nummern 222.4,
223.4 und 224.1 wird bei Behältern zum Transport verdichteter, verflüssigter oder unter Druck
gelöster Gase {Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
225.5 Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der
Ziffer 7 und 8 der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,Bfache der jeweiligen Gebühr
erhoben.
225.6 Vakuummessung des Isolierraumes
{Rn. 211 256 GGVS/ADR)
65,-

2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
III. Teil: Eisenbahnverkehr
Gebühren- Gegenstand
nummer
1 . Abschnitt: Gebühren des Bundes
311 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich
der Ausnahmezulassung
(§ 5 Abs. 1 Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)
312 Registrierung für die Inanspruchnahme einer Ausnahmezulassung
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
Gebühr
DM
der Ausfertigung 50,- bis 550,-
40,-
411 Entscheidung uber die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung 50,- bis 550,-
der Ausnahmezulassung
(§ 5 Abs. 1 GGVE)
3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
511 Tanks der Kesselwagen (§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage zur GGVE)
511.1 Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 013 berechnet
(§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage zur GGVE).
511.2 Für die nachstehenden Prüfungen
- erstmalige Zulassung eines Baumusters
- Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen
- Prüfung und Genehmigung von Umbauten
- Zulassung nach Übergangsrecht
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 013 berechnet.
4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen
613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage
GGVE)
613.1 Bauprüfung und innere Prüfung
613.2 Äußere Prüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster)
613.3 Druckprüfung
613.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
a) Klasse 2
b) Klasse 3 - 8
614 Wiederkehrende Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE)
614.1 Innere und äußere Prüfung
614.2 Druckprüfung
614.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
a) Klasse 2
b) Klasse 3 - 8
615 Zwischenprüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE)
zur·
bis 500001 über 500001
350,- 420,-
180,- 230,-
250,- 290,-
245,- 245,-
130,- 130,-
bis 50 000 1 über 50 000 1
290,- 345,-
250,- 290,-
245,- 245,-
130,- 130,-
bis 50 000 1 über 50 000 1
615.1 Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Aus- 380,- 380,-
rüstungsteile

Gebühren- Gegenstand
nummer
616 Sonderregelungen
Gebühr
DM
616.1 Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Transport von
tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Ziffern 7 und 8 der Klasse
isolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
616.2 Vakuumprüfung des Isolierraumes
616.3 Erstmalige Aißprüfung der Tragleisten
616.4 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet
3-8) werden bei den Nummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615.1
jeweiligen Gebühr berechnet.
616.5 Angeordnete Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5.4 der Anlage zur GGVE)
2 (vakuum-
65,-
120,-
sind (z: B. Klasse
nur 70 % der
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die
entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
616.6 Einzelne Funktionsprüfungen
Werden im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder
20,-
wiederkehrend
Armaturen im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen, wird für jede
Funktionsprüfung berechnet.
IV. Tell: Seeschiffsverkehr
Gebühren- Gegenstand
nummer
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
Gebühr
DM
701 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung der 50,- bis 550,-
Ausnahme (§ 3 Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
702 Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder gefährliche Güter als
Massengut befördern durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 11 a Abs. 3 GGVSee)
702.1 Erstausfertigung bis
über
über
über
702.2 Erneuerung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 702.1
702.3 Ersatzausfertigung oder Änderung
1 600 BRT/BRZ 1 000,-
1 600 BRT/BRZ 1 600,-
8 000 BAT/BRZ 2 000,-
20 000 BAT/BRZ 3000,-
60,-
703 Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von See- 50,- bis 200,-
schiffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern durch die See-Berufsgenossenschaft
(§ 17 Abs. 1 GGVSee)
704 Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2,
4, 6, 8 und 9 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Aufgaben,
die ihnen im IMDG-
Code deutsch unter „zusätzlich gilt" ausdrücklich zugewiesen sind(§ 2 Abs. 4 GGVSee)
Die Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet.
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
801 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung 50,- bis 550,-
der Ausnahmezulassung(§ 3 Abs. 4 sowie über Erlaubnisse nach§ 10 Abs. 2 GGVSee)
802 Gebühren für Amtshandlungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Behörden im Landes-
bereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code deutsch unter „zusätzlich gilt" ausdrücklich
zugewiesen sind (§ 2 Abs. 4 GGVSee)
Die Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet.

2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 13. November 1990
Auf Grund des § 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)
geändert worden ist, und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigen-
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086) verordnet der Bundes-
minister für Verkehr:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1489), wird wie folgt geändert:
Im 3. Abschnitt der Anlage zu§ 1 erhalten die Gebührennummern 401 bis 405,
414 bis 416.3, 418 bis 454.2 sowie 499 die Fassung der Anlage zu dieser
Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) und § 23 des Kraftfahrsachverständigen-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. November 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann

Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2499
Gebühren-
Nr. Gegenstand
401 Prüfung für eine Fahrerlaubnis
401.1 der Klasse 1
401.1 a der Klasse 1 a
401.1 b der Klasse 1 b
401.2 der Klasse 2
401.3 der Klasse 3
401.4 der Klasse 4
401.5 der Klasse 5
401.6 der Klassen 1 und 2
401.6a der Klassen 1 a und 2
401.7 der Klassen 1 und 3
401.7a der Klassen 1 a und 3
401.8 nach § 15 StVZO
401.9 Prüfung für eine Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25)
401.10 Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25)
402 Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
402.1 in Kraftomnibussen
402.2 in Taxen und/oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen
403 Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Gebühr
DM
143,-
110,-
78,-
162,-
110,-
78,-
9,-
285,-
250,-
238,-
205,-
22,-
7,-
12,-
162,-
78,-
Prüfung
durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 14,- DM, wird nur der theoretische
Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 14,- DM. In den Fällen, in denen der
Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des
Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoreti-
schen Teil der Prüfung nicht besteht, wird die volle Gebühr erhoben.
Können der
praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers und ohne. ausreichende Entschuldigung des
Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden,
wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
Wird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6, 401.6a, 401.7, 401.7a der
praktische Teil der Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, so ist nur die Gebühr
für diese Klasse nach Nummer 401, vermindert um 14,- DM, zu entrichten.
Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage XXVI Abschnitt II
Nr. 1 und 3 zur StVZO, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
404 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät
5,-
405 Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise 3,-
414 Prüfung einzelner Fahrzeuge
einfache
Gutachten
nach§ 21
StVZO
1 2
DM DM
414.1 Mofa, Mokick, Krankenfahrstuhl oder
Anhänger ohne Bremsanlage 47,- 9-1
414.2 Kraftrad 52,- 9,-
1 mittlere umfang-
1 reiche
Begutachtung Hauptunter-
nach § 19 Abs. 2 suchung nach
StVZO § 29 StVZO
3 4 5
DM DM DM
14,- 27,- 12,- bis 20,-
14,- 28,- 23,- bis 38,-

2500 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gebühren-
Nr. Gegenstand
einfache
Gutachten
nach§ 21
StVZO
1 2
DM DM
414.3 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 2,8 t, soweit nicht unter
den Nummern 414.1, 414.2 genannt 80,- 14,-
414.4 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 7 ,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 414.1 , 414.2 und 414.3
genannt 140,- 14,-
414.5 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t, soweit nicht unter den Nummern
414.1, 414.2, 414.3 und 414.4 genannt 140,- "14,-
Gebühr
DM
mittlere umfang-
1 1 reiche
Begutachtung Hauptunter-
nach§ 19 Abs. 2 suchung nach
StVZO § 29 StVZO
3 4 5
DM DM DM
24,- 46,- 30,- bis 50,-
28,- 56,- 33,- bis 55,-
36,- 73,- 51,- bis 85,-
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land jeweils nur
einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann
von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.
414.6 Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor auf den Gehalt an
Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414 bei
Prüfungen aufgrund des § 29 StVZO zusätzlich
3,-
414.7 Prüfung des Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor,
Durchführung der Abgassonderuntersuchung nach § 47 a StVZO
415 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge
415.1 Sichtprüfungen (Nachkontrollen)
415.2 Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen
415.2.1 Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.5
415.2.2 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.6
416 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
25,-
7,-
½ der Gebühr
für die Prüfung
nach Nummer 414
3,-
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach
Nummer 414 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
416.1 Kraftomnibusse
416.2 Taxen, Mietwagen, Krankenfahrzeuge
416.3 Nachprüfungen
418 Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 29 StVZO
419 Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 47 a StVZO
451 Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 15 c StVZO
451.1 Mängel des Sehvermögens
451.2 Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe)
451.3 Neurologisch-psychiatrische Mängel
451.4 Altersbewerber
451.5 Prüfungsversager
32,-
15,-
½ der Gebühr
nach Nummer 416
1,-
1,-
147,-
294,-
407,-
330,-
330,-

Gebühren-
Nr. Gegenstand
451.6 T atauffällige
451.7 Teiluntersuchungen
451.8 Nachuntersuchungen
Gebühr
DM
407,-
½ der jeweiligen Gebühr
nach Nummer 451
½ der jeweiligen Gebühr
nach Nummer 451
451.9 Untersuchungen mit mehrfacher Fragestellung gemäß Eignungsrichtlinien in
den Fällen nach den Nummern 451.1-451.6
für die Fragestellung
mit der höchsten
Gebühr den vollen
Satz; für alle weiteren
Fragestellungen
insgesamt ½ der
zweithöchsten Gebühr
nach den Nummern
451 .1 - 451 .6
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach§ 7 Abs. 2 StVZO, Unter-
suchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis
452.1 der Klassen 1 , 1 a, 1 b, 2 oder 3
452.2 der Klassen 4 oder 5
453 Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO
453.1 Untersuchung eines Omnibus-, Taxen- oder Mietwagenfahrers
453.2 Nachuntersuchung
454 Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige
151,-
128,-
148,-
87,-
Eignung 266,-
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung 407,-
499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und
Unter-
suchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen
oder Untersuchungen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach
dem
Zeitaufwand mit 30,- DM je angefangene Viertelstunde erhoben werden.

2502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der EG-Recht-Überleitungsverordnung
Vom 14. November 1990
Auf Grund des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft:
Artikel 1
Die EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 28. September 1990 (BGBI. 1 S. 2117) wird wie folgt geändert:
1. Die in Anlage 1 Kapitel I Nr. 5 aufgeführte Maßgabe wird wie folgt gefaßt:
„Die Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
nicht angewendet; bis zum 31. März 1991 wird statt dessen der im Anhang 3 zu dieser Anlage aufgeführte
II. Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik
erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung über die Bildung der. Landeskontrollverbände und Erhebung einer
Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse vom 21. September 1990 mit folgenden Maßgaben
angewendet:
a) Die Höhe der Abgabe nach§ 7 Abs. 1 wird bis zum 31. März 1991 auf 0,63 DM/100 kg Milch, die nach§ 7 Abs. 2
Satz 1 auf 0,32 DM/100 kg Milch festgesetzt.
b) Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet oder nicht beide im übrigen Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das
für das Gebiet des Milcherzeugers gilt.
c) Zuständig für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in§ 7
Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist.
d) An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen."
2. Folgender Anhang 3 wird angefügt:
„Anhang 3
zu Anlage 1
Zweite Durchführungsbestimmung
über die Bildung der Landeskontrollverbände
und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse
Vom 21. September 1990
Auf der Grundlage des § 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBI. 1 Nr. 35), des § 6 des
Marktorganisationsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom
11. Juli 1990 über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBI. 1 S. 55) wird im
Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt:
1. Abschnitt
Errichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion
§§ 1 bis 5
II. Abschnitt
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse
und ihre Verwendung
§6
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe
(1) Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die Milch an einen Milch be- oder
verarbeitenden Betrieb geliefert wird.
(2) Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des
Entgelts für die gelieferte Milch ein.
(3) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf
den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat

Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2503
insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehalten~ Abgabebetrag anzugeben sind. Die
Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die
Republikskasse ab.
(4) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmel-
dung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemelde-
ten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.
§ 7
Abgabehöhe
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt 1 % des jeweiligen Richtpreises für Milch.
(2) Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60 000 kg nicht überschreitet, beträgt
die Abgabe 0,5 % des jeweiligen Richtpreises für Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des
Erhebungszeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag
des darauf folgenden Erhebungszeitraumes überprüft.
§ 8
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und
Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht
vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung
haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die
Zolldienststellen verlangen.
§ 9
Verjährung
Die Ansprüche auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Abgaben anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§ 228 bis 231 der
Abgabenordnung der DDR vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Sdr. 1428) sinngemäß.
§ 10
1nkrafttreten
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Berlin, den 21. September 1990
Ministerium
für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft
Haschke
Parlamentarischer Staatssekretär"
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
Bonn, den 14. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2466. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a9a13f19cc60c891….