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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2466

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?466                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1


                          Zwölftes Gesetz
              zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
                         und Elftes Gesetz
           zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
                                 Vom 14. November 1990


         Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                          Artikel 1
         Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 297), zuletzt
       geändert durch Gesetze vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209, 2210, 2261 ),
       wird wie folgt geändert:

       1. § 11 wird wie folgt geändert:
          a) in Absatz 1 wird die Zahl „9 221" durch die Zahl „9 664" ersetzt.
          b) In Absatz 2 wird die Zahl „9 221" durch die Zahl „9 664" und die Zahl
             ,,4 610,50" durch die Zahl „4 832" ersetzt.

       2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 274" durch die Zahl „5 443" ersetzt.

       3. In § 30 Satz 1 wird der Termin „31. Mai" durch den Termin „30. September"
          ersetzt.
                                          Artikel 2
         Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), zuletzt
       geändert durch Gesetze vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209, 2210), wird
       wie folgt geändert:
       In § 9 wird die Zahl „9 221" durch die Zahl „9 664" ersetzt.

                                          Artikel 3
         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
       gesetzes auch im Land Berlin.
                                       Artikel 4
         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.



         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
         Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des
       Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
       blatt verkündet.



         Bonn, den 14. November 1990

                                Der Bundespräsident
                                   · Weizsäcker

                                  Der Bundeskanzler
                                   Dr. Helmut Kohl

                       Für den Bundesminister des Innern
                         Der Bundesminister der Justiz
                                  Engelhard

                        Der Bundesminister der Finanzen
                                 Theo Waigel

BGBl. 1990, Seite 2467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2467




                   Bekanntmachung
      der Neufassung des Vermögensteuergesetzes

                         Vom 14. November 1990



  Auf Grund des § 24 des Vermögensteuergesetzes wird nachstehend der
Wortlaut des Vermögensteuergesetzes in der vom 1. Januar 1991 an geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
 2. den am 28. Februar 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes
    vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297),
 3. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom
    8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),
 4. den am 1. Januar 1987 ·in Kraft getretenen § 28 des Gesetzes vom
    17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488),
 5. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
    25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093, 2074),
 6. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
    18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212),
 7. den am 1 . Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 72 des Gesetzes vom
    18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ),
 8. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
    22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),
 9. den am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Artikel 14 des Gesetzes vom
    25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),
10. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
    23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in Verbindung mit Anlage 1
    Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom
    31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889, 985).



  Bonn, den 14. November 1990

                 Der Bundesminister der Finanzen
                          Theo Waigel

BGBl. 1990, Seite 2468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2468
2468                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
                                           Vermögensteuergesetz
                                                 (VStG)

       1. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage

                           § 1

             Unbeschränkte Steuerpflicht

  (1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind
1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder
   ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen
   und Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäfts-
   leitung oder ihren Sitz haben:
   a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-
      manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften

      mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerk-

      schaften);

   b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
   c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

   d) sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
   e) nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere
      Zweckvermögen des privaten Rechts;

   f) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;

   g) Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuer-
      gesetzes von juristischen Personen des öffentlichen
      Rechts, soweit sie nicht bereits unter den Buch-
      staben f fallen. Als Gewerbebetrieb gelten auch die
      Verpachtung eines Gewerbebetriebs sowie Anteile
      an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-
      manditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesell-
      schaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer
      (Mitunternehmer) anzusehen sind.

  (2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch

deutsche Staatsangehörige, die

1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnli-
   chen Aufenthalt haben und
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentli-
   chen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und
   dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen

   Kasse beziehen,

sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für
natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnli-
chen Umfang zu Personensteuern herangezogen werden.

   (3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt

sich auf das Gesamtvermögen.

  (4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeres-
grundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus-
gebeutet werden.

                            §2
               Beschränkte Steuerpflicht

  (1) Beschränkt steuerpflichtig sind

1 . natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohn-
    sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
   gensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung
   noch ihren Sitz haben.
  (2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf
Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes genann-
ten Art, das auf das Inland entfällt.

   (3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die

beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen mit

Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort der
Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat nicht auf
das inländische Betriebsvermögen, das dem Betrieb von
eigenen oder gecharterten Seeschiffen oder Luftfahrzeu-
gen eines Unternehmens dient, dessen Geschäftsleitung
sich in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung
für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-

halt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland eine
entsprechende Steuerbefreiung für derartiges Vermögen
gewährt und daß der Bundesminister für Verkehr die
Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt
hat.

                           §3
                      Befreiungen

  (1) Von der Vermögensteuer sind befreit

 1.   die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
      bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die

      staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevor-
      ratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorra-
      tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2510);
 1 a. die Deutsche Reichsbahn;

 2.   die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wie-

      deraufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die land-
      wirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-
      anstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische
      Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit
      beschränkter Haftung, die Wirtschaftsaufbaukasse
      Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, die Nieder-
      sächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierun-
      gen mit beschränkter Haftung, die Finanzierungs-

      Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseati-

      sche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit
      beschränkter Haftung Bremen, die Landeskreditbank
      Baden-Württemberg-Förderungsanstalt, die Bayeri-
      sche Landesbodenkreditanstalt, die Wohnungsbau-
      Kreditanstalt Berlin, die Hamburgische Wohnungs-
      baukreditanstalt, die Niedersächsische Landestreu-
BGBl. 1990, Seite 2469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2469
     handstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die
     Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nord-
     rhein-Westfalen, die Wohnungsbaukreditanstalt des
     Landes Schleswig-Holstein, die Niedersächsische
     Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-

     deutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für

     Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die

     Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-

     schaft und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-
     schaft mit beschränkter Haftung;

2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;

3.   Unternehmen, die durch Staatsverträge verpflichtet
     sind, die Erträge ihres Vermögens zur Aufbringung
     der Mittel für die Errichtung von Bundeswasserstra-
     ßen zu verwenden, sowie Unternehmen, deren
     Erträge ganz oder teilweise einem solchen Unterneh-
     men zufließen, solange und soweit das Vermögen
     der Unternehmen ausschließlich diesem Zweck
     dient; § 101 des Bewertungsgesetzes findet keine
     Anwendung;

4.   Einrichtungen, die unmittelbar dem Unterrichts-,
     Erziehungs- und Bildungswesen, der körperlichen
     Ertüchtigung, der Kranken-, Gesundheits-, Wohl-
     fahrts- und Jugendpflege dienen, ohne Rücksicht auf
     die Rechtsform, in der sie bestehen, wenn sie ge-
     hören
     a) dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem
        Gemeindeverband, einem Zweckverband oder
        Sozialversicherungsträgern,

     b) den Religionsgesellschaften, die Körperschaften

        des öffentlichen Rechts sind, sowie ihren Einrich-

        tungen;

5.   rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und
     Unterstützungskassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3
     des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für
     eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder-
     lichen Voraussetzungen erfüllen. In den Fällen des
     § 6 Abs. 1, 3 und 5 des Körperschaftsteuergesetz~s
     besteht Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr,
     das einem Kalenderjahr folgt, für das die Kasse
     körperschaftsteuerpflichtig ist. In diesen Fällen wer-
     den bei der Ermittlung des Betriebsvermögens oder

     des Gesamtvermögens noch nicht erbrachte Leistun-

     gen der Kasse nicht abgezogen. Von dem Gesamt-

     vermögen ist der Teil anzusetzen, der dem Verhältnis

     entspricht, in dem der übersteigende Betrag im Sinne

     des § 6 Abs. 1 oder 5 des Körperschaftsteuergeset-

     zes zu dem Vermögen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3

     Buchstabe d oder e des Körperschaftsteuergesetzes

     steht;

6.   kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
     im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-
     zes, wenn sie die für eine Befreiung von der Körper-
     schaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
6a. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsver-
    ein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befrei-
    ung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-
    aussetzungen erfüllt;
7.   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
     Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körper-
     schaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine Befrei-
     ung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-
     aussetzungen erfüllen;

 7 a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
      und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der
      Genossenschaft, wenn sie von der Gewerbesteuer
      befreit sind;

 8.   Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-

      ter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen

      Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-

      licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-

      freiheit insoweit ausgeschlossen;

 9.   Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren
      Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für
      einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Num-
      mer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im
      wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung her-
      rühren und ausschließlich dem Berufsverband zu-
      fließen;

10.   politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-
      gesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirt-
      schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die
      Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;

11.   öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-
      gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Ange-
      hörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten
      oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder
      dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung der
      Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen
      Beiträge zuläßt als das Zwölffache der Beiträge, die
      sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in
      Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemes-

      sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter

      und Angestellten ergeben würden. Ermöglicht die

      Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften
      sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an
      eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies
      der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Sat-
      zung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge
      zuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich
      bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der
      doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
      in der Rentenversicherung der Arbeiter und Ange-
      stellten ergeben würden;

12.   Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-

      gensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungs-

      geschäft oder der sonstigen Verfassung und nach

      der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich

      und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder

      kirchlichen Zwecken dienen. Wird ein wirtschaftlicher

      Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerfreiheit

      insoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für die

      selbstbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzung
      eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34
      des Bewertungsgesetzes) und für Nebenbetriebe im
      Sinne des § 42 des Bewertungsgesetzes, die dieser
      Nutzung dienen;
13.   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
      Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körper-
      schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-
      schaftsteuer befreit sind. In den Fällen des Verzichts
      nach § 54 Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuer-
      gesetzes besteht die Steuerpflicht jeweils für das
      Kalenderjahr, für das auf die Steuerbefreiung ver-
      zichtet wird. In den Fällen des Widerrufs nach § 54
      Abs. 5 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes tritt
BGBl. 1990, Seite 2470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2470
2470                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

        die Steuerbefreiung für das Kalenderjahr ein, für das
        er gelten soll;

14.     (weggefallen);
15.    die von den zuständigen Landesbehörden begründe-
       ten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-
       unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes
       in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
       nummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
       zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes
       vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), und im
       Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit
       die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-,

       Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungs-
       maßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus
       durchführen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlos-
       sen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus
       den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die
       Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkei-
       ten übersteigen;

16.    (weggefallen);

17.    Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
       gensmassen, die als Sicherungseinrichtung eines
       Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung
       oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck
       haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-
       gen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten. Vorausset-
       zung ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Über-
       schüsse nur zu Erreichung des satzungsmäßigen
       Zwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
       entsprechend für Einrichtungen zur Sicherung von
       Spareinlagen bei Unternehmen, die am 31. Dezem-
       ber 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen
       anerkannt waren;

18.    (weggefallen);

19.    Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach
       dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-
       schaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488)
       in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeit-
       punkt vorangeht, anerkannt sind. Der Widerruf der
       Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung
       haben Wirkung für die Vergangenheit, wenn nicht
       Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
       öffentlich angeboten worden sind. Bescheide über
       die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf
       der Anerkennung und über die Feststellung, ob
       Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
       öffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagen-
       bescheide im Sinne der Abgabenordnung.
  (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind auf beschränkt
Steuerpflichtige (§ 2) nicht anzuwenden.

                              §4
                   Bemessungsgrundlage

  (1) Der Vermögensteuer unterliegt

1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermö-
      gen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes);

2. bei beschränkt Steuerpflichtigen des Inlandsvermögen
   (§ 121 des Bewertungsgesetzes).
  (2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlands-
vermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach
unten abgerundet.

                            §5

 Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer;
               Entstehung der Steuer
   (1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen zu
Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitpunkt,· §§ 15
bis 17) festgesetzt.

  (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs, für
das die Steuer festzusetzen ist.

                  11. Steuerberechnung

                            §6
         Freibeträge für natürliche Personen

   (1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuer-
pflichten natürlichen Person bleiben 70 000 Deutsche
Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehe-

gatten 140 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.

   (2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder
mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere
70 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im
Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich
erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptiv-
kinder und Pflegekinder.
  (3) Weitere 1O 000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn

1. der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat
   oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behin-
   dert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit
   einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist und

2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000
   Deutsche Mark beträgt.

Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 14 Abs. 1), so
wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehegat-
ten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind und
das Gesamtvermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche
Mark beträgt. Der Freibetrag erhöht sich auf 20 000 Deut-
sche Mark, wenn bei beiden Ehegatten die Voraussetzun-
gen der Nummer 1 gegeben sind und das Gesamtvermö-
gen nicht mehr als 300 000 Deutsche Mark beträgt. Über-
steigt das Gesamtvermögen 150 000 Deutsche Mark, im
Falle der Zusammenveranlagung 300 000 Deutsche Mark,
so mindert sich der Freibetrag um den übersteigenden
Betrag.
  (4) Der Freibetrag nach Absatz 3 erhöht sich auf 50 000
Deutsche Mark, wenn
1. der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet hat
   oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre be-
   hindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit
   einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist,

2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000
   Deutsche Mark beträgt und

3. die steuerfreien Ansprüche des Steuerpflichtigen nach
   § 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes
   insgesamt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht über-
   steigen.
Werden Ehegatten zusammen veranlagt(§ 14 Abs. 1), so
wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehe-
gatten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind,
BGBl. 1990, Seite 2471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2471
das Gesamtvermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche
Mark beträgt und die Ansprüche dieses Ehegatten nach
§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes insge-
samt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Der
Freibetrag erhöht sich auf 100 000 Deutsche Mark, wenn
bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen der Nummer 1
gegeben sind, das Gesamtvermögen nicht mehr als
300 000 Deutsche Mark beträgt und die Ansprüche nach
§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes insge-
samt jährlich 9 600 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

                           § 7

                     Freibetrag
   für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
    sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft

                      betreiben

   (1) Bei der Veranlagung der inländischen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sowie der inländischen Ver-
eine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft beschränkt, bleiben 100 000 Deutsche
Mark in den der Gründung folgenden zehn Kalenderjahren
vermögensteuerfrei. Voraussetzung ist, daß

1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein

   Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der
   Flächen erforderliche Gebäude überlassen und
2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe
      der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mit-
      glieds zu der Summe der Werte aller Geschäfts-
      anteile,

   b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils
      an dem Vereinsvermögen, der im Falle der Auflösung
      des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde,
      zu dem Wert des Vereinsvermögens
   nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem
   der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung
   überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der
   insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und
   Gebäude steht.

  (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für inländische Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften sowie für inländische
Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne
des § 51 a des Bewertungsgesetzes betreiben.

                          §8

      Besteuerungsgrenze bei Körperschaften
       und bei beschränkt Steuerpflichtigen
  (1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körper-
schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur
erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) mindestens
20 000 Deutsche Mark beträgt.

   (2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die Ver-
mögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen
(§ 4) mindestens 20 000 Deutsche Mark beträgt.

                          §9

             Steuerpflichtiges Vermögen
  Steuerpflichtiges Vermögen ist
1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen

   a) bei natürlichen Personen
      der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Frei-
      beträge(§ 6) vom Gesamtvermögen(§ 4) verbleibt,

   b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen und
      Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit minde-
      stens 20 000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das
      Gesamtvermögen (§ 4);
2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20 000
   Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermö-
   gen (§ 4).
                           § 10

                       Steuersatz

  Die Vermögensteuer beträgt jährlich

1. für natürliche Personen 0,5 vom Hundert des steuer-

   pflichtigen Vermögens und
2. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2
   bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen
   und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuer-
   pflichtigen Vermögens.

                           § 11

         Anrechnung ausländischer Steuern

   (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in einem
ausländischen Staat mit ihrem in diesem Staat belegenen
Vermögen (Auslandsvermögen) zu einer der inländischen
Vermögensteuer entsprechenden Steuer (ausländische
Steuer) herangezogen werden, ist, sofern nicht die Vor-
schriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung anzuwenden sind, die festgesetzte und
gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende
ausländische Steuer auf den Teil der Vermögensteuer
anzurechnen, der auf dieses Auslandsvermögen entfällt.
Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei
der Veranlagung des Gesamtvermögens (einschließlich
des Auslandsvermögens) ergebende Vermögensteuer im
Verhältnis des Auslandsvermögens zum Gesamtvermö-
gen aufgeteilt wird. Ist das Auslandsvermögen in verschie-
denen ausländischen Staaten belegen, so ist dieser Teil
für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu
berechnen. Die ausländische Steuer ist insoweit anzurech-
nen, als sie auf das Kalenderjahr entfällt, das mit dem
jeweiligen Veranlagungszeitpunkt beginnt.

  (2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1
gelten alle Wirtschaftsgüter der in § 121 Abs. 2 des Bewer-
tungsgesetzes genannten Art, die auf einen ausländischen
Staat entfallen, unter Berücksichtigung der nach § 121
Abs. 3 des Bewertungsgesetzes abzugsfähigen Schulden
und Lasten.
   (3) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen, wenn
sich der anrechenbare Betrag dadurch ändert, daß auslän-

dische Steuern erstmals erhoben, geändert oder nicht
mehr erhoben werden. Vorbehaltlich des § 16 werden bei
der Neuveranlagung nur die Änderungen berücksichtigt,
die sich bei dem anrechenbaren Betrag ergeben. Der
Steuerbescheid ist mit rückwirkender Kraft zu ändern,
wenn sich nach Erteilung des Steuerbescheides der an-
rechenbare Betrag dadurch ändert, daß -ausländische
Steuern nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
  (4) Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe
des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und
BGBl. 1990, Seite 2472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2472
2472                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage ent-
sprechender Urkunden zu führen. Sind diese Urkunden in
einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte
Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

   (5) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung in einem ausländischen Staat erho-
bene Steuern auf die Vermögensteuer anzurechnen, so
sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
   (6) Die Absätze 1 bis 4 sind bei Vermögen, das in einem
ausländischen Staat belegen ist und das zum inländischen
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum inlän-
dischen Betriebsvermögen eines beschränkt Steuerpflich-
tigen gehört, entsprechend anzuwenden, soweit darin
nicht Vermögen enthalten ist, mit dem der beschränkt
Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuer-
pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Vermögen
herangezogen wird.

                           § 12
       Steuerermäßigung bei Auslandsvermögen

   (1) Anstelle einer Anrechnung ausländischer Steuern
nach § 11 Abs. 1 bis 4 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen
die auf ausländisches Betriebsvermögen entfallende Ver-
mögensteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf die Hälfte zu
ermäßigen. Satz 1 gilt für

1. das Betriebsvermögen, das einer in einem ausländi-
   schen Staat belegenen Betriebsstätte dient, wenn in
   dem Wirtschaftsjahr, das dem Bewertungsstichtag
   (§ 106 des Bewertungsgesetzes) vorangeht, die Brutto-
   erträge dieser Betriebsstätte ausschließlich oder fast
   ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
   Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten erzielt
   werden, und
2. die zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewer-
   bebetriebs gehörende Beteiligung an einer Personen-
   gesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 des Bewertungsgeset-
   zes) oder Arbeitsgemeinschaft (§ 98 des Bewertungs-
   gesetzes), soweit die Beteiligung auf Betriebsvermö-
   gen entfällt, das einer in einem ausländischen Staat
   belegenen Betriebsstätte im Sinne der Nummer 1 dient.

Der Ermäßigungsantrag muß das gesamte Vermögen im
Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 umfassen; er kann auf das
in einem ausländischen Staat oder mehreren ausländi-
schen Staaten belegene Vermögen begrenzt werden.

   (2) Wenn das in einem ausländischen Staat belegene
Betriebsvermögen dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr dient, setzt die Steuerermäßigung
nach Absatz 1 voraus, daß der Bundesminister für Verkehr
sie für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. Der
Ermäßigungsantrag muß das gesamte in ausländischen
Staaten belegene Betriebsvermögen umfassen. Schiffe,
die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind,
gehören nicht zu dem in einem ausländischen Staat be-
legenen Betriebsvermögen. Die Vorschriften dieses Ab-
satzes sind auch anzuwenden, wenn mit dem Staat, in
dem das Betriebsvermögen belegen ist, ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.

  (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die
auf Auslandsvermögen entfallende deutsche Vermögen-
steuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch-
betrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen

Gründen zweckmäßig oder die Anwendung von § 11
Abs. 1 besonders schwierig ist.

  (4) Eine Neuveranlagung(§ 16) ist durchzuführen, wenn
die Steuerermäßigung sich ändert oder wegfällt oder wenn
der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach Absatz 1
erstmals beantragt oder wenn er anstelle einer Steuer-
ermäßigung nach Absatz 1 die Anrechnung ausländischer
Steuern beantragt. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

                           § 13
                 Pauschbesteuerung
             bei Zuzug aus dem Ausland
          und bei beschränkter Steuerpflicht

   (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Landesbehörden können die Steuer bei Personen, die
durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflich-
tig werden, bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begrün-
dung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pausch-
betrag festsetzen. Die Steuer darf nicht höher sein als die
Steuer, die sich bei Anwendung der §§ 8 und 9 für das
Gesamtvermögen ergeben würde.

  (2) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die
Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz
oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag fest-
setzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen
zweckmäßig oder die Ermittlung der Vermögensteuer
besonders schwierig ist.

                    III. Veranlagung

                           § 14
                Zusammenveranlagung

  (1) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten
werden zusammen veranlagt
1. Ehegatten, wenn sie nicht dauernd. getrennt leben,

2. Ehegatten und Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2) oder Einzel-
   personen und Kinder, wenn diese eine Haushaltsge-
   meinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebensjahr
   noch nicht vollendet haben.

   (2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbeschränk-
ter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner Ehegatten oder
Einzelpersonen zusammen veranlagt

1 . mit unverheirateten oder von ihren Ehegatten dauernd
    getrennt lebenden Kindern, die das 18., aber noch nicht
    das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Antrag-
    steller eine Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kin-
    der sich noch in der Berufsausbildung befinden oder
    ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
    Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres ableisten.
    Die Zusammenveranlagung wird nicht dadurch aus-
    geschlossen, daß die Berufsausbildung durch die Ein-
    berufung zum gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
    dienst unterbrochen ist. Haben die Kinder das
    27. Lebensjahr vollendet, so ist die Zusammenveranla-
    gung nur zulässig, wenn der Abschluß der Berufsaus-
    bildung durch Umstände verzögert worden ist, die kei-
    ner der Antragsteller zu vertreten hat. Als ein solcher
    Umstand ist stets die Ableistung des gesetzlichen
    Grundwehrdienstes oder Zivildienstes anzusehen;
BGBl. 1990, Seite 2473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2473
2. mit Kindern, wenn diese wegen körperlicher oder geisti-
   ger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst
   zu unterhalten.

                          § 15
                   Hauptveranlagung
  (1) Die Vermögensteuer wird für drei Kalenderjahre all-
gemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Zeitraum, für
den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungs-
zeitraum; der Beginn dieses Zeitraums ist der Hauptver-
anlagungszeitpunkt.

  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates aus Grün-
den der Verwaltungsvereinfachung den Hauptveranla-
gungszeitraum um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlän-
gern.
  (3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenord-
nung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung
unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptveranla-
gungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Veranla-
gungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist
noch nicht abgelaufen ist.

                          § 16
                    Neuveranlagung

  (1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn dem
Finanzamt bekannt wird,
1. daß der nach § 4 Abs. 2 abgerundete Wert des
   Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens, der
   sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entwe-
   der um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 150 000
   Deutsche Mark von dem nach § 4 Abs. 2 abgerundeten
   Wert des letzten Veranlagungszeitpunkts abweicht.
   Weicht der Wert nach oben ab, so muß die Wertabwei-
   chung mindestens 50 000 Deutsche Mark betragen;
   weicht der Wert nach unten ab, so muß die Wertabwei-
   chung mindestens 10 000 Deutsche Mark betragen;
2. daß sich die Verhältnisse für die Gewährung von Frei-
   beträgen oder für die Zusammenveranlagung ändern;
   eine neue Ermittlung des Gesamtvermögens wird nur
   vorgenommen, wenn die Wertgrenzen der Nummer 1
   überschritten sind.

  (2) Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1 können

auch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt werden.
§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzu-
wenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte,
die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung
eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

  (3) Neuveranlagt wird
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom

   Beginn des Kalenderjahrs an, für den sich die Wert-

   abweichung ergibt;

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom
   Beginn des Kalenderjahrs an, der der Änderung der
   Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder
   für die Zusammenveranlagung folgt;
3. in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom Beginn
   des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanz-
   amt bekannt wird, bei einer Erhöhung der Vermögen-

   steuer jedoch frühestens der Beginn des Kalender-
   jahrs, in dem der Steuerbescheid erteilt wird.
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der
Neuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden.
                          § 17
                   Nachveranlagung

  (1} Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt
(Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungs-
zeitpunkt
1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder

2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuer-
   pflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
   beschränkt steuerpflichtig wird.
  (2) Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Beginn des
Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt.
Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranla-
gungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
den.

                          § 18
             Aufhebung der Veranlagung

  (1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß
1. die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlichHr
   Befreiungsgrund eingetreten ist oder
2. die Veranlagung fehlerhaft ist,

so ist die Veranlagung aufzuheben.
  (2) Die Veranlagung wird aufgehoben

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vorn
   Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des
   maßgebenden Ereignisses folgt;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vorn
   Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem
   Finanzamt bekannt wird.
Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Auf-
hebungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
den.

                          § 19

Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen

  (1) Vermögensteuererklärungen ~ind auf jeden Haupt-
veranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere Veranla-
gungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von
der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der
Abgabenordnung). Die Vermögensteuererklärung ist vom
Vermögensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

  (2) Von den ur.beschränkt Vermögensteuerpflichtigen

haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Gesamtver-

mögen abzugeben

1. natürliche Personen,
   a) die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtvermö-
      gen 70 000 Deutsche Mark übersteigt,
   b) die mit anderen Personen zusammen veranlagt
      werden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der
      zusammen veranlagten Personen den Betrag über-
BGBl. 1990, Seite 2474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2474
2474                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

       steigt, der sich ergibt, wenn für jede der zusammen
       veranlagten Personen 70 000 Deutsche Mark ange-
       setzt werden;

2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften,

   Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn

   ihr Gesamtvermögen mindestens 20 000 Deutsche
   Mark beträgt.

  (3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine

Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen
abzugeben, wenn dieses mindestens 20 000 Deutsche
Mark beträgt.

   (4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben,
die der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die
Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die
Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptver-
anlagung oder zu einer anderen Veranlagung besonders
auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie
eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen
Monat betragen soll.

                 IV. Steuerentrichtung

                           § 20

             Entrichtung der Jahressteuer

   (1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuer
am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November
fällig. Eine Jahressteuer bis zu 500 Deutsche Mark ist in
einem Betrag am 10. November zu entrichten.

  (2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist abzu-
sehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von 50 Deut-
sche Mark nicht übersteigt.

                           § 21

                    Vorauszahlungen

  (1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahressteuer
noch nicht bekanntgegeben worden ist, Vorauszahlungen
auf die Jahressteuer zu entrichten.

  (2) Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel der zuletzt

festgesetzten Jahressteuer. Sie sind am 10. Februar,
10. Mai, 10. August und 10. November zu entrichten.
Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 500 Deutsche

Mark, so sind die Vorauszahlungen in einem Betrag am

10. November zu entrichten.

   (3) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der
Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraus-

sichtlich ergeben wird.

                           § 22

        Abrechnung über die Vorauszahlungen
   (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur
Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten waren
(§ 21 ), geringer als die Steuer, die sich nach dem bekannt-
gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fäl-
ligkeitstage ergibt (§ 20), so ist der Unterschiedsbetrag
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuer-
bescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung,
rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten,
bleibt unberührt.

  (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur
Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet worden sind,
höher als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebe-
nen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeits-

tage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-

gabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder

Zurückzahlung ausgeglichen.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der

Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.

                           § 23

              Nachentrichtung der Steuer
  Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jah-
ressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten,
so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen
Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage
ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Steuerbescheids zu entrichten.

                 V. Schlußvorschriften

                           § 24
                      Neufassung

   Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den

Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
offenbare Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten im Wort-
laut zu beseitigen.

                          § 24a
                Sondervorschrift
aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

   Für natürliche Personen, Körperschaften, Personenver-
einigungen und Vermögensmassen, für deren Besteuerung

ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet zuständig ist (§§ 19 und 20 der Abgaben-
ordnung), wird die Vermögensteuer zum 1. Januar 1991
für vier Jahre allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung).

                           § 25

               Anwendung des Gesetzes

  (1) Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist, soweit in

den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erst-

mals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991
anzuwenden.

  (2) Die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die

Landeskreditbank Baden-Württemberg letztmals auf die
Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1988 und für die
Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderungsanstalt
erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1989
anzuwenden.
  (2a) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die Vermögen-
steuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwenden, soweit
Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

  (3) § 3 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 des Vermögensteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März
1985 (BGBI. 1 S. 558), zuletzt geändert durch Anlage 1
BGBl. 1990, Seite 2475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2475
Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 27 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II

S. 885, 985), ist letztmals auf die Vermögensteuer des

Kalenderjahrs 1990 anzuwenden, wenn die Körperschaft
einen Antrag nach § 54 Abs. 4 Satz 1 des Körperschaft-
steuergesetzes stellt und im Veranlagungszeitraum 1990
ausschließlich Geschäfte betreibt, die nach den bis zum
31. Dezember 1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften
zulässig waren. In diesem Fall ist § 3 Abs. 1 Nr. 13 und 15
dieses Gesetzes in der vorstehenden Fassung erstmals

für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991 anzu-
wenden.

  (4) § 3 Abs. 1 Nr. 11 ist in der vorstehenden Fassung

erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1992

anzuwenden.

                         § 26
                    Berlin-Klausel

                   (gegenstandslos)
BGBl. 1990, Seite 2476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2476
2476                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
                                             Dritte Verordnung
                                zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
                                                 Vom 7. November 1990

  Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet

auf Grund des § 34 Abs. 2, des§ 34a Abs. 2, des§ 34b

Abs. 8, des § 34c Abs. 3 und des § 55d Abs. 2 der
Gewerb"'eordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425),

auf Grund des § 9 Nr. 4 des Blindenwarenvertriebsgeset-
zes vom 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ), der durch Artikel 3
Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:

                         Artikel 1
        Änderung der Versteigererverordnung

  Die Versteigererverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1345),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
24. August 1984 (BGBI. 1S. 1154), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 bis 4 wird durch folgende Absätze 2 bis 6
   ersetzt:
     ,, (2) In der Anzeige ist der Ort anzugeben, an dem sich
   das Versteigerungsgut bis zur Versteigerung befindet.
   Bewegliche Sachen, die dem Versteigerer gehören,
   sind in der Anzeige im einzelnen nach Art, Beschaffen-
   heit und Menge aufzuführen. In den Fällen des § 12
   Abs. 1 Satz 1 sind der Anlaß der Versteigerung sowie
   Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.
      (3) Der Anzeige sind die Versteigerungsbedingungen
   beizufügen, soweit sie nicht der Behörde bekannt sind;
   gleichzeitig sind Wortlaut und Art der Bekanntmachung
   mitzuteilen. Auf Anforderung der Behörde innerhalb
   dreier Werktage nach Eingang der Anzeige sind gege-
   benenfalls weitere zur Überprüfung der Voraussetzun-
   gen der Versteigerung erforderliche Unterlagen vorzu-
   legen. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 sind der
   Anzeige ferner eine Aufstellung des Versteigerungsgu-
   tes nach Art, Beschaffenheit und Menge sowie Unterla-
   gen beizufügen, die das Vorliegen eines der dort aufge-
   führten Ausnahmetatbestände belegen; in den Fällen
   des§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Schätzgutach-
   ten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder von
   der Industrie- und Handelskammer benannten Sach-
   verständigen einzureichen, sofern Gegenstand der

   Versteigerung Teppiche oder Pelzwaren sind.

      (4) Der Versteigerer hat zugleich mit der Anzeige der
   für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und
   Handelskammer eine Abschrift der Anzeige mit den
   nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben
   und Unterlagen zu übersenden. Die Industrie- und Han-
   delskammer kann zur Abgabe einer gutachtlichen Stel-
   lungnahme gegenüber der Behörde innerhalb dreier

   Werktage nac,h Eingang der Abschrift unmittelbar von
   dem Versteigerer weitere erforderliche Unterlagen

   anfordern. Die Behörde ist hiervon sowie von dem
   Eingang der Unterlagen unverzüglich von der Industrie-
   und Handelskammer zu unterrichten.

     (5) Die Versteigerung darf frühestens zwei Wochen,
   nachdem sämtliche in den Absätzen 2 bis 4 genannten
   Angaben und Unterlagen vorliegen, durchgeführt wer-
   den; Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entspre-
   chend. Die Versteigerung darf nur an dem angezeigten
   Ort durchgeführt werden.
      (6) Während des Verfahrens nach den Absätzen 1
   bis 5 und der Versteigerung hat der Versteigerer der für
   den Versteigerungsort zuständigen Behörde und in
   ihrem Auftrag der Industrie- und Handelskammer
   gemäß § 22 Auskünfte zu erteilen und die Nachschau
   zu dulden."

2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „dieser Verord-
   nung und der Versteigerungsbedingungen" durch die
   Worte „dieser Verordnung, der Versteigerungsbedin-
   gungen sowie der Aufstellung des Versteigerungsgutes
   und des Schätzgutachtens nach § 5 Abs. 3 Satz 3"
   ersetzt.

3. In § 7 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2" durch die
   Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Absatzes 1
   Nr. 1 und 2" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 1"
   ersetzt.

5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
   Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte ,,§ 239
   Abs. 2 bis 4" ersetzt.

6. In § 23 werden die Worte „Abs. 1 bis 3" gestrichen.

7. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
      „4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz oder
          Satz 2 die Versteigerung durchführt,

       5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Angaben oder
          Unterlagen nicht oder nicht vollständig anbringt,

          auslegt oder aushängt,".

   b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
      „ 14. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft
            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
            rechtzeitig erteilt oder entgegen § 22 Abs. 2
            Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung
            zuwiderhandelt."
BGBl. 1990, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2477
                             Nr. 63     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                              2477

                         Artikel 2
   Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

  Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11 . Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 580), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

           ,, 1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetrei-
                 benden und dem Auftraggeber rechtswirk-
                 sam ist und die für seinen Vollzug erforder-
                 lichen Genehmigungen vorliegen, diese
                 Voraussetzungen durch eine schriftliche
                 Mitteilung des Notars bestätigt und dem
                 Gewerbetreibenden keine vertraglichen
                 Rücktrittsrechte eingeräumt sind,

          2.   zur Sicherung des Anspruchs des Auftrag-

               gebers auf Eigentumsübertragung oder

               Bestellung oder Übertragung eines Erb-

               baurechts an dem Vertragsobjekt eine Vor-
               merkung an der vereinbarten Rangstelle im
               Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich
               der Anspruch auf Wohnungs- oder Teil-
               eigentum oder ein Wohnungs- oder Teil-
               erbbaurecht, so muß außerdem die Be-
               gründung dieses Rechts im Grundbuch
               vollzogen sein,".
      bb) In Satz 2 wird der Satzteil nach den Worten
          ,,vollendet wird," wie folgt gefaßt:

          „unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten
          Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach
          Zahlung des dem erreichten Bautenstand ent-
          sprechenden Teils der geschuldeten Vertrags-
          summe durch den Auftraggeber."

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort JIBesitz-
          übergabe" die Worte „Zug um Zug gegen" ein-
          gefügt.
      bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
          „Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt
          der Ratenplan des Satzes 1 entsprechend."

2. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „ vom 4. Februar 1937
   (Reichsgesetzblatt I S. 171 ), zuletzt geändert durch
   Artikel 132 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
   buch vom 2. März 1974 {Bundesgesetzbl. 1 S. 469)"
   gestrichen.

3. In § 7 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4
   ersetzt:

   ,,In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
   stabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftrag-
   geber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder
   ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll,
   ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraus-
   setzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertrags-
   objekt vollständig fertiggestellt ist. Ein Austausch der

   Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist
   zulässig."

4. § 1O wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Nr. 5 erhält der Klammerhinweis fol-
      gende Fassung:
      ,,(§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
      schaften und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb
      ausländischer Investmentanteile und über die
      Besteuerung der Erträge aus ausländischen Invest-

      mentanteilen)".

   b) In Absatz 6 werden die Worte „vom 1. Juli 1909
      {Reichsgesetzbl. S. 449)" durch die Worte „in der
      im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
      213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der
      jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die
   Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom
   20. Mai 1898 {Reichsgesetzbl. S. 369), zuletzt geän-
   dert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes

   betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-

   schaften vom 9. Oktober 1973 {Bundesgesetzbl. 1

   S. 1451 ), " gestrichen.

6. § 20 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 20

                  Übergangsvorschriften
     (1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auf-
  traggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum
  28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern
  haben, können die Verträge weiterhin nach diesen
  Vorschriften abwickeln.

     (2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37
  Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des
  § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
  land, die diese Eigenschaft verlieren, dürfen Vermö-
  genswerte des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt an
  nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 7
  entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung
  ermächtigen lassen."

                       Artikel 3
        Änderung der Pfandleiherverordnung

   In § 3 Abs. 1 Satz 4 der Pfandleiherverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1334), die durch Artikel 5 der Verordnung vom
28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,
werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

                       Artikel 4

       Änderung der Bewachungsverordnung

   In § 11 Abs. 1 Satz 4 der Bewachungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1341 ), die durch Artikel 6 der Verordnung vom
28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,
werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
BGBl. 1990, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2478
2478                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                        Artikel 5
         Ausländer-Reisegewerbeverordnung
                 (AuslReiseGewV)

                           § 1

  Für die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer
gelten die Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung.
Die Vorschriften des Ausländergesetzes und des Arbeits-
förderungsgesetzes bleiben unberührt.

                           §2

  Die Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. 1
S. 1635) wird aufgehoben.

                           §3

   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
ordnung auch im Land Berlin.

                        Artikel 6
             Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes

  In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung
des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 11 . August 1965
(BGBI. 1S. 807), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung

vom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154) geändert worden
ist, werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

                        Artikel 7

                     Neufassung
        der Makler- und Bauträgerverordnung
  Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der
Makler- und Bauträgerverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Änderungsverordnung (Artikel 9 Satz 2) an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                        Artikel 8

                     Berlin-Klausel

   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
ordnung und § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes
auch im Land Berlin.

                        Artikel 9
                      Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1 und 2 am ersten
Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-
monats in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 7. November 1990

                                     Der Bundesminister für
                                              H. Haussmann

Wirtschaft
BGBl. 1990, Seite 2479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2479
         Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                  2479




                        Bekanntmachung
       der Neufassung der Makler- und Bauträgerverordnung
                          Vom 7. November 1990

   Auf Grund des Artikels 7 der Dritten Verordnung zur Änderung gewerberecht-
licher Vorschriften vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2476) wird nachstehend
der Wortlaut der Makler- und Bauträgerverordnung in der ab 1. März 1991
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1 die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGB!. 1 S. 1351),
2. den am 6. Dezember 1979 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
   28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986),
3. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom
   29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377),
4. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
   24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154),
5. den am 1. September 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
   14. März 1985 (BGBI. 1 S. 580),
6. den am 1. März 1991 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
   Verordnung.
  Die Rechtsvorschriften zu den Nummer 2 und 4 bis 6 wurden erlassen auf
Grund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der jeweils bei ihrem Erlaß
geltenden Fassung.



  Bonn, den 7. November 1990

                  Der Bundesminister für Wirtschaft
                           H. Haussmann

BGBl. 1990, Seite 2480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2480
2480                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                               Verordnung
                     über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler,
                                        Bauträger und Baubetreuer
                              (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -)

                            § 1
                  Anwendungsbereich

  Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die nach
§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaubnis bedürfen.

Gewerbetreibende, die

1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im
   Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht des Bundes-
   aufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterlie-
   gendes Versicherungsunternehmen oder für eine der
   Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
   wesen unterliegende Bausparkasse den Abschluß von
   Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegen-
   heit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen oder

2. den Abschluß von Verträgen über die Nutzung der von
   ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke,
   grundstücksgleichen Rechte, gewerblichen Räume
   oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum
   Abschluß solcher Verträge nachweisen,

unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vor-

schriften dieser Verordnung.

                            §2
           Sicherheitsleistung, Versicherung
   (1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung des
Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder
zu deren Verwendung ermächtigt wird, hat er dem Auftrag-
geber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu lei-
sten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung
abzuschließen; dies gilt nicht in den Fällen des § 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,
sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück
übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen
werden soll. Zu sichern sind Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers wegen etwaiger von dem Gewerbetrei-
benden und den Personen, die er zur Verwendung der
Vermögenswerte ermächtigt hat, vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlungen, die sich gegen die in Satz 1
bezeichneten Vermögenswerte richten.
   (2) Die Sicherheit kann nur durch die Stellung eines
Bürgen geleistet werden. Als Bürge können nur Körper-
schaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung, Kreditinstitute, die eine Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb nach dem Gesetz über das Kre-
ditwesen besitzen, sowie Versicherungsunternehmen
bestellt werden, die eine Erlaubnis zum Betrieb der Bürg-
schaftsversicherung nach dem Versicherungsaufsichtsge-
setz besitzen. Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht

auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Die Bürgschaft
darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Ab-
satz 5 ergibt.

  (3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des Absat-
zes 1 geeignet, wenn

1. das Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis zum
   Betrieb der Vertrauensschadensversicherung nach
   dem Versicherungsaufsichtsgesetz besitzt und
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem
   Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbeson-
   dere den Auftraggeber aus dem Versicherungsvertrag
   auch in den Fällen des Konkurs- und des Vergleichs-
   verfahrens des Gewerbetreibenden unmittelbar be-
   rechtigen.

   (4) Sicherheiten und Versicherungen können nebenein-
ander geleistet und abgeschlossen werden. Sie können für
jeden einzelnen Auftrag oder für mehrere gemeinsam
geleistet oder abgeschlossen werden. Der Gewerbetrei-
bende hat dem Auftraggeber die zur unmittelbaren Inan-

spruchnahme von Sicherheiten und Versicherungen erfor-

derlichen Urkunden auszuhändigen, bevor er Vermögens-
werte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung
ermächtigt wird.
  (5) Die Sicherheiten und Versicherungen sind aufrecht-
zuerhalten
1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
   Gewerbeordnung, bis der Gewerbetreibende die Ver-
   mögenswerte an den in dem Auftrag bestimmten Emp-
   fänger übermittelt hat,

2. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
   der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis
   begründet werden soll, bis zur Einräumung des Besit-
   zes und Begründung des Nutzungsverhältnisses,
3. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
   der Gewerbeordnung bis zur Rechnungslegung; sofern
   die Rechnungslegungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 entfällt,
   endet die Sicherungspflicht mit der vollständigen Fer-
   tigstellung des Bauvorhabens.
Erhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auf-
traggebers in Teilbeträgen, oder wird er ermächtigt, hier-
über in Teilbeträgen zu verfügen, endet die Verpflichtung
aus Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz, in bezug auf die
Teilbeträge, sobald er dem Auftraggeber die ordnungsge-
mäße Verwendung dieser Vermögenswerte nachgewiesen
hat; die Sicherheiten und Versicherungen für den letzten
Teilbetrag sind bis zu dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt
aufrechtzuerhalten.
BGBl. 1990, Seite 2481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2481
                            Nr. 63   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                             2481

                          §3
    Besondere Sicherungspflichten für Bauträger

  (1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des§ 34c

Abs. 1 Satz 1 Nr . 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,

sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück

übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen

werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Aus-
führung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu
deren Verwendung ermächtigten lassen, wenn

1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und
   dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen
   Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
   diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mittei-
   lung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden
   keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf
   Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertra-
   gung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine
   Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grund-
   buch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf
   Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs-

   oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begrün-

   dung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,

3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grund-
   pfandrechten, die der Vormerkung im Range vorgehen
   oder gleichstehen und nicht übernommen werden
   sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß
   das Bauvorhaben nicht vollendet wird,

4. die Baugenehmigung erteilt worden ist.

Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn
gewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grund-

pfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar,
wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach
Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls
unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bauten-
stand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertrags-
summe durch den Auftraggeber. Für den Fall, daß das
Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditge-
ber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auf-

traggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2
bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des
Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der
Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich
etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftragge-
ber ausgehändigt worden sein. liegen sie bei Abschluß
des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem
Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Ver-
trag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung

des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärun-
gen und deren notwendigen Inhalt enthalten.

  (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absat-
zes 1 die Vermögenswerte ferner höchstens in folgenden
Teilbeträgen zu den jeweils angegebenen Terminen
entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung er-
mächtigen lassen:

1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in
   denen Eigentum an einem Grundstück übertragen wer-

   den soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in
   den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder
   übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,

2. vom restlichen Teil der Vertragssumme
    40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung,
    25 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstal-

       lation einschließlich Innenputz, ausgenommen

       Beiputzarbeiten,

    15 vom Hundert nach Fertigstellung der Schreiner-

       und Glaserarbeiten, ausgenommen Türblätter,

    15 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um
       Zug gegen Besitzübergabe,
     5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.

Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt der Raten-
plan des Satzes 1 entsprechend.
  (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des§ 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,
sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll,
Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des
Auftrages nur entgegennehmen oder sich zu deren Ver-
wendung ermächtigen lassen
1. in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach
   Vertragsabschluß,

2. von dem restlichen Teil der Vertragssumme nach Maß-

   gabe des Zahlungsplanes in Absatz 2 Nr. 2.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt entsprechend.

                          §4

                  Verwen~ung

      von Vermögenswerten des Auftraggebers

  (1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des
Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwen-
dung er ermächtigt worden ist, nur verwenden

1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
   Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der
   durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des
   Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,

2. in den Fällen des § 34c Abs: 1 Satz 1 Nr. 2 der
   Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung
   des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht;
   als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfa-
   milienreihenhäusern die einzelne Reihe.

  (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des
§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gewerbeord-
nung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftrag-
geber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der
Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen
Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens ver-
wenden.

                           §5

                     Hilfspersonal

  Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen,
Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des
Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat
er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der§§ 3
und 4 geschieht.

                           §6

           Getrennte Vermögensverwaltung

  (1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des
Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers, so hat er
BGBl. 1990, Seite 2482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2482
2482                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

sie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen
Auftraggeber getrennt zu verwalten. Dies gilt nicht für
vertragsgemäß im Rahmen des § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1
geleistete Zahlungen.
   (2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom Auf-
traggeber erhält, unverzüglich für Rechnung des Auftrag-
gebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen und auf diesem

Konto bis zur Verwendung im Sinne des § 4 zu belassen.

Er hat dem Kreditinstitut offenzulegen, daß die Gelder für

fremde Rechnung eingelegt werden und hierbei den

Namen, Vornamen und die Anschrift des Auftraggebers

anzugeben. Er hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den
Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die
Einlage von dritter Seite gepfändet oder das Konkursver-
fahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des
Konkurses über das Vermögen des Gewerbetreibenden
eröffnet wird, und dem Auftraggeber jederzeit Auskunft
über den Stand des Kontos zu erteilen. Er hat das Kreditin-
stitut ferner zu verpflichten, bei diesem Konto weder das
Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehal-
tungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen Forde-

rungen, die in bezug auf das Konto selbst entstanden sind.

   (3) Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren,
die der Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat er
unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers einem Kre-
ditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 zur Verwahrung
anzuvertrauen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

                           § 7

                  Ausnahmevorschrift
   (1) Gewerbetreibende im Sinne des§ 34c Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftrag-
geber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder
ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben,
sind von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4
Abs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden
im Sinne des§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von
den Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4
bis 6 freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen
Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Aus-

zahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1

Satz 1 geleistet haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3
und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen des
§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeord-
nung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem
Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder

übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuer-
halten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind
und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. Ein
Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen
des § 7 ist zulässig.

   (2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1
erwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es
sich bei dem Auftraggeber um

1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein

   öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder

2. einen in das Handelsregister oder das Genossen-
   schaftsregister eingetragenen Kaufmann
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf
die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. Im Falle

des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom
Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch
einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genos-
senschaftsregister nachweisen zu lassen.

                           §8
                   Rechnungslegung

   (1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auf-

trages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder

verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung

des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögens-

werte Rechnung zu legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetz-

buchs ist anzuwenden.
   (2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt,
soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages
dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf ver-
zichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögens-
werten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Fest-
preis zu erbringen hat.

                           §9

                     Anzeigepflicht

  Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die
jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweignie-
derlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzei-
gen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur
Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind
Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht,

Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort
und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.

                          § 10
                  Buchführungspflicht

  (1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des
Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege
übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver-
züglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.

 (2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sämtlicher

Gewerbetreibender müssen ersichtlich sein

1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die
   Anschrift des Auftraggebers,
2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in Betracht

   kommen,

   a) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder
      für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber
      zu entrichtende Entgelt; Wohnungsvermittler haben
      das Entgelt in einem Bruchteil oder Vielfachen der
      Monatsmiete anzugeben;

   b) ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von
      Zahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt
      ist;

   c) Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftrag-

      gebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung
      des Auftrages erhalten oder zu deren Verwendung
      er ermächtigt werden soll;
   d) daß der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon
      unterrichtet hat, daß er von ihm nur im Rahmen des
BGBl. 1990, Seite 2483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2483
                             Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                              2483

      § 3 Vermögenswerte entgegennehmen oder sich zu
      deren Verwendung ermächtigen lassen und diese
      Vermögenswerte nur im Rahmen des § 4 verwen-
      den darf, es sei denn, daß nach§ 7 verfahren wird;

   e) Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden

      für die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit

      und abzuschließenden Versicherung, Name oder

      Firma und Anschrift des Bürgen und der Versiche-

      rung;

   f) Vertragsdauer.

  (3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Anga-
ben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht
kommen,
1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
   heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
   Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten:
   Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grund-
   stücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstat-
   tung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe
   der Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmen-
   der Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des
   Veräußerers;
2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
   heit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von
   Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten:
   Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grund-
   stücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstat-
   tung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe

   der Mietzinsforderung sowie gegebenenfalls Höhe
   eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Miet-
   vorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer
   Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des
   Vermieters;

3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
   heit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von
   gewerblichen Räumen oder Wohnräumen: Lage des
   Grundstücks und der Räume, Ausstattung, Nutz- und
   Wohnfläche, Zahl der Räume, Höhe der Mietzinsforde-
   rung sowie gegebenenfalls Höhe eines Baukostenzu-
   schusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung,
   eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme,
   Name, Vorname und Anschrift des Vermieters;
4. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
   heit zum Abschluß von Verträgen über Darlehen: Höhe,
   Laufzeit, Zins- und Tilgungsleistungen unter Bezeich-
   nung des Zahlungszeitraumes, Auszahlungskurs,
   Dauer der Zinsbindung und Nebenkosten des Darle-
   hens sowie dessen effektiver Jahreszins oder anfängli-

   cher effektiver Jahreszins gemäß § 4 der Preisanga-

   benverordnung, bei nicht durch Grundpfandrechte
   gesicherten Darlehen mit Ausnahme von solchen zur
   Finanzierung von Grundstücksgeschäften auch der
   vom Auftraggeber zu entrichtende Gesamtbetrag,
   Name, Vorname und Anschrift des Darlehensgebers;
   der Angabe des effektiven Jahreszinses oder anfängli-
   chen effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn das
   Darlehen dem Auftraggeber zur Verwendung in seiner
   selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in
   seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit gewährt
   werden soll;

5. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
   heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
   Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft oder von aus-
   ländischen Investmentanteilen: Firma und Sitz der
   Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen

   Investmentgesellschaft sowie je ein Stück der Vertrags-

   bedingungen und des Verkaufsprospekts (§ 19 des

   Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und § 3

   des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Invest-

   mentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus
   ausländischen Investmentanteilen); bei der Vermittlung
   oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
   von Verträgen über den Erwerb von ausländischen
   Investmentanteilen außerdem Angaben darüber, ob die
   ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzland
   im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatli-
   chen Aufsicht untersteht, ob und wann die ausländi-
   sche Investmentgesellschaft die Absicht, ihre Anteile
   öffentlich zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt für
   das Kreditwesen angezeigt hat sowie ob und wann das
   Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den öffent-
   lichen Vertrieb untersagt hat oder die Rechte aus der
   Vertriebsanzeige durch Verzicht erloschen sind;
6. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
   heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
   sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen,
   die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet
   werden, sowie über den Erwerb von öffentlich ange-·
   botenen Anteilen an einer Kommanditgesellschaft:
   a) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Zahlung
      des Erwerbers abgezogen werden;

   b) die laufenden Kosten, die darüber hinaus jährlich
      nach den Vertragsbedingungen einbehalten wer-
      den;

   c) ob bei steuerbegünstigten Anlagen eine Bescheini-
      gung des zuständigen Finanzamtes über die Aner-
      kennung der Verlustzuweisungen vorliegt;

   d) ob rechtsverbindlich öffentliche Finanzierungshilfen
      zugesagt worden sind;
   e) ob die eingezahlten Gelder von einem Kreditinstitut
      treuhänderisch verwaltet werden, sowie Firma und
      Sitz dieses Kreditinstituts;
   f) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalan-
      teile von Kommanditisten als Treuhänder für die
      Anleger gehalten werden, sowie Name, Vorname
      oder Firma und Anschrift oder Sitz dieser Treuhän-
      der;
   g) wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung an der
      gesamten Finanzierung ist, ob die Kredite fest zuge-
      sagt sind und von wem;

   h) ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsführung

      bestellt ist und welche Befugnisse es hat;

   i) ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage
      beschränkt ist;
  j) ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den Erwer-
     ber bestehen oder entstehen können;

   k) Firma und Sitz des Unternehmens, das die angebo-
      tene Vermögensanlage verwaltet, oder der Gesell-
      schaft, deren Anteile angeboten werden;
7. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
   heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
BGBl. 1990, Seite 2484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2484
2484                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

   öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesell-
   schaft oder verbrieften Forderungen gegen eine Kapi-
   talgesellschaft oder Kommanditgesellschaft:

   a) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der Gesell-

      schaft;

   b) ob und an welchen Börsen die Anteile oder Forde-
      rungen gehandelt werden;
   c) ob ein Emissionsprospekt und ein Börsenprospekt
      vorliegen;

   d) nach welchem Recht sich die Beziehungen zwi-
      schen dem Erwerber und der Gesellschaft richten;

   e) sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten;

   bei verbrieften Forderungen außerdem Angaben über
   Zinssatz, Ausgabekurs, Tilgungs- und Rückzahlungs-
   bedingungen und Sicherheiten.
  (4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den
Angaben nach Absatz 2 folgende Angaben ersichtlich
sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,

1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur Veräuße-
   rung bestimmt sind: Lage und Größe des Baugrund-
   stücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht
   genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, der Zeit-
   punkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die Kaufpreis-
   forderung, die Belastungen, die Finanzierung, soweit
   sie nicht vom Erwerber erbracht werden soll;

2. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise vermietet,
   verpachtet oder in anderer Weise zur Nutzung überlas-
   sen werden sollen: Lage und Größe des Baugrund-
   stücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht
   genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, der Zeit-
   punkt der Fertigstellung, der Vertragsgegenstand, die
   Mietzins-, Pachtzins- oder sonstige Forderung, die
   darüber hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen
   und die etwaigen einmaligen Leistungen, die nicht zur
   Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens
   verwendet werden sollen;
3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als Bau-
   betreuer wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen

   soll: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvor-

   haben mit Plänen und Baubeschreibung, der Zeitpunkt

   der Fertigstellung, die veranschlagten Kosten, die

   Kostenobergrenze und die von dem Gewerbetreiben-

   den bei Dritten zu beschaffende Finanzierung.

  (5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen
sämtlicher Gewerbetreibender müssen ferner ersichtlich
sein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt,

1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers,
   die der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auf-
   trages erhalten hat oder zu deren Verwendung er er-
   mächtigt wurde,
2. das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für
   die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber entrich-
   tete Entgelt,

3. eine Bestätigung des Auftraggebers über die Aushändi-

   gung der in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Unterlagen,

4. Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungs-
   scheins,

5. Verwendungen von Vermögenswerten des Auftrag-
   gebers durch den Gewerbetreibenden nach Tag und
   Höhe, in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2 auch eine
   Bestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm die

   ordnungsgemäße Verwendung der Teilbeträge nach-

   gewiesen worden ist,

6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung,
7. Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages und der
   Versicherung,

8. die in § 7 Abs. 2 erwähnten Unterlagen,

9. Nachweis, daß dem Auftraggeber die in § 11 bezeich-
   neten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt
   worden sind.

   (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und
Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden und die
§§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bau-
forderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

                          § 11
                   Informationspflicht

  Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich
und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen,
soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:

1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
   stabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluß von
   Verträgen über

   a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerb-
      liche Räume oder Wohnräume,
   b) durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen, nicht
      durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen zur
      Finanzierung von Grundstücksgeschäften oder Dar-
      lehen, die dem Auftraggeber zur Verwendung in
      seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen
      oder in seiner behördlichen oder dienstlichen Tätig-
      keit gewährt werden sollen,

   vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher

   Verträge nachgewiesen werden soll, unmittelbar nach

   der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2

   Buchstaben a und f erwähnten Angaben und späte-

   stens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über

   den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegen-
   stand die in § 1O Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b bis e und
   Abs. 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben,

2. in den übrigen Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
   Gewerbeordnung vor der Annahme des Auftrages die
   in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 bis 7 erwähnten
   Angaben,
3. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
   Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des
   Auftrages die in § 1O Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 erwähn-
   ten Angaben. Vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbe-
   treibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen,

   die zur Beurteilung des Auftrages nach dem jeweiligen

   Verhandlungsstand erforderlich sind. Im Falle des § 1O
   Abs. 4 Nr. 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die An-
   gaben vom Auftraggeber stammen.
BGBl. 1990, Seite 2485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2485
                             Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                              2485

                           § 12
    Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen

   Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach
den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch ver-
tragliche Vereinbarung weder ausschließen noch be-
schränken.

                           § 13

                  lnseratensammlung
   (1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Wer-
beschriften, insbesondere Inserate und Prospekte, in
denen der Gewerbetreibende Tätigkeiten ankündigt, die
den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, ist in der
Reihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu verwahren.
Die gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die
Bezeichnung der Druckschrift und den Tag ihres Erschei-
nens enthalten. Bei gleichlautenden Dauerinseraten
genügt die Verwahrung der erstmaligen Veröffentlichung
mit einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungstage.
Der Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate die
Kopien der Anzeigenaufträge und die Rechnungen oder
die Kopien der Rechnungen des Verlagsunternehmens,
aus denen die Bezeichnung der Druckschrift und der Tag

ihres Erscheinens ersichtlich sein müssen, verwahren.

  (2) Soweit die Verwahrung einer Veröffentlichung nach
Absatz 1 wegen ihrer Art nicht möglich ist, ist ein Vermerk
über ihren Inhalt und den Tag ihres Erscheinens zu der
Sammlung zu nehmen.

                           § 14

                     Aufbewahrung
   (1) Die in den §§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsun-

terlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen ·aufzube-

wahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des

§ 1O mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte

aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auf-

trag angefallen ist, in den Fällen des § 13 mit dem Schluß

des Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung

oder Werbung stattgefunden hat. Vorschriften, die eine
längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.

   (2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen
können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe auf-
bewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe
mit der Urschrift übereinstimmt. Der Gewerbetreibende hat
auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten
die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Repro-

duktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in

den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben
die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.

                           § 15

               Auskunft und Nachschau

   (1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten der
zuständigen Behörde die für die Überwachung des
Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schrift-
lichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unent-
geltlich zu erteilen.

  (2) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-
sonen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grund-

stücke und Geschäftsräume des Gewerbetreibenden wäh-
rend der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfun-
gen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftli-
chen Unterlagen des Gewerbetreibenden vorlegen zu las-
sen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume
tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit
sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie
zugleich Wohnzwecken des Gewerbetreibenden dienen.
Der Gewerbetreibende hat die Maßnahmen nach den Sät-
zen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich-
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
  (3) Der Gewerbetreibende kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-
cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

                          § 16
                       Prüfungen

   (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der
Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung

der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen
für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prü-
fen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungs-
bericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffol-
genden Jahres zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muß
einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewer-
betreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in
dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit
Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

  (2) Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetrei-

bende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung

auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer

außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer

überprüfen zu lassen. Der Prüfer wird von der zuständigen

Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-

chend.

  (3) Geeignete Prüfer sind

1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschafts-
   prüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-
   zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außeror-
   dentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern

   a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer

      Wirtschaftsprüfer ist,

   b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des
      Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
      genossenschaften erfüllen oder

   c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger
      Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder
      einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsge-
      sellschaft bedienen.

Bei Gewerbetreibenden im Sinne des§ 34c Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung können mit der
Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 auch andere Perso-
nen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind
und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der
BGBl. 1990, Seite 2486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2486
2486                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweili-
gen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusam-
menschlüsse betraut werden. Ungeeignet für eine Prüfung
sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit
besteht.
                            § 17

                  Rechte und Pflichten
             der an der Prüfung Beteiligten

  (1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die Einsicht in

die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten.
Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die
der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.

   (2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen
Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf
nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ver-
werten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer,

der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist

dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entste-
henden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften
als Gesamtschuldner.

                            § 18
                 Ordnungswidrigkeiten
 Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der
Gewerbeordnung handelt, wer
 1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder
    sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er

    a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine
       Versicherung abgeschlossen oder

    b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden

       ausgehändigt hat,

 2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7
    Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit

    oder Versicherung nicht aufrechterhält,

 3. einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder
    die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögens-
    werten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
 4. einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von
    Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,

 5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2,
    Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit
    Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwal-
    tung zuwiderhandelt,

 6. entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
 7. entgegen § 1O Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnun-
    gen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ord-

    nungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unter-
    lagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sam-
    melt,
 8. entgegen § 11 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die
    dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

 9. einer Vorschrift des § 13 über die Verwahrung, Kenn-
    zeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial
    zuwiderhandelt,

10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen
    nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,

11. entgegen § 15 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ent-
    gegen § 15 Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwa-
    chung nicht duldet,

12. entgegen § 16 Abs. 1 der zuständigen Behörde den
    Prüfungsbericht nicht, nicht vollständig oder nicht

    rechtzeitig vorlegt,

13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17
    Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig
    nachkommt.

                            § 19
              (Aufhebung von Vorschriften)

                            § 20

                 Übergangsvorschriften

   (1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auf-
traggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum

28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben,

können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften
abwickeln.

   (2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2

des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 22 c Abs. 2
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, die diese
Eigenschaft verlieren, dürfen Vermögenswerte des Auf-
traggebers von diesem Zeitpunkt an nur noch unter den
Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 entgegennehmen oder
sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen.

                            § 21
                      Berlin-Klausel

                     (gegenstandslos)

                            § 22
                       (Inkrafttreten)
BGBl. 1990, Seite 2487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2487
                                              Verordnung
                       zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz
                                                   Vom 9. November 1990

   Auf Grund des§ 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom
4. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1153), geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), verordnet
die Bundesregierung:

                          Artikel 1
                       Änderung
                der Ersten Wahlordnung
               zum Mitbestimmungsgesetz

  Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 23. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 861) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungs-
      formen werden nach § 55 in den Überschriften des
      Dritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und
      des Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 56,

      57, 58 und 59, nach § 65 in der Überschrift des

      Dritten Titels, nach § 70 in der Überschrift des

      Vierten Titels, in dem Hinweis auf§ 74, nach§ 79 in

      der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem

      Hinweis auf § 83, nach § 105 in der Überschrift des

      Dritten Abschnitts und in dem Hinweis auf § 107

      jeweils durch das Wort „Delegierte" oder seine ent-

      sprechende Beugungsform ersetzt.

   b) Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach
      § 79 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem
      Hinweis auf§ 80, nach § 83 in der Überschrift des

      Dritten Titels und in dem Hinweis auf § 107 jeweils

      durch das Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt.

   c) Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 79 in der
      Überschrift des Ersten Titels sowie in den Hin-
      weisen auf die §§ 81, 82 und 106 jeweils durch das
      Wort „Delegiertenliste" ersetzt.

2. Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungsformen
   werden in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 6, Satz 4 und
   Abs. 2 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 1 , § 36 Abs. 2, nach § 55

   in den Überschriften des Dritten Abschnitts, des Ersten

   Unterabschnitts und des Ersten Titels, in der Über-

   schrift von § 56 und in § 56 Abs. 1 , in der Überschrift
   von§ 57 und in§ 57 Satz 1 und 2, in der Überschrift von
   § 58 und in § 58 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, 4, 5 und 6,
   Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, in der
   Überschrift von § 59 und in § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2
   Nr. 2, 3, 5, 6, 12 bis 20, 22, 24 und 26, Abs. 2, § 60
   Abs. 1, § 65 Abs. 2, nach § 65 in der Überschrift des
   Dritten Titels, in § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 4, § 70
   Abs. 2 Satz 1 und 2, nach § 70 in der Überschrift des
   Vierten Titels, in § 73 Abs. 1 , in der Überschrift von § 74
   und in § 7 4 Abs. 1 und 2, im Eingangshalbsatz von § 77
   und in § 77 Nr. 6 Buchstabe a, § 78 Abs. 2, § 79, nach
   § 79 in der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in
   § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3, in § 81

   Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, in der Überschrift von § 83
   und in § 83 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1,
   4 bis 7, 9, 10, 12, 13 und 15, Abs. 3 und 4, § 84, § 85
   Abs. 2, § 86 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2, § 90
   Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 4, § 93 Abs. 1 Satz 1
   und 4, Abs. 2, 3 und 4, § 96 Abs. 1 und 3, § 103 Abs. 1
   und 3, nach § 105 in der Überschrift des Dritten
   Abschnitts, in § 106 Abs. 1 und 2 Satz 1 und in der
   Überschrift von § 107 sowie in § 107 Abs. 1 Satz 1
   und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 4, 5 und 9 jeweils
   durch das Wort „Delegierte" oder seine entsprechende
   Beugungsform ersetzt.

3. Das Wort „Ersatzmänner" wird in§ 77 durch das Wort
   „Ersatzdelegierten" ersetzt. In § 83 Abs. 3 wird das
   Wort „Ersatzmann" durch das Wort „Ersatzdelegier-
   ten" ersetzt.

4. Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach § 79

   in der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift

   von § 80 und in § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3,

   § 81 Abs. 3, § 83 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und

   Nr. 2, 4, 8 und 17, nach § 83 in der Überschrift des

   Dritten Titels, in§ 84, § 85 Abs. 1, § 89, § 98 Abs. 1 und

   in der Überschrift von § 107 sowie in § 107 Abs. 1

   Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10

   jeweils durch das Wort „Delegiertenversammlung"
   ersetzt.

5. Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 79 in der

   Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von

   § 81 und in § 81 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von
   § 82 und in § 82 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 83
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 90 Abs. 3, in der Überschrift
   von§ 106 sowie in § 106 Abs. 2 und in § 107 Abs. 3
   Nr. 5 bis 7 jeweils durch das Wort „Delegiertenliste"
   ersetzt.

                         Artikel 2

                      Änderung

               der Zweiten Wahlordnung

              zum Mitbestimmungsgesetz

  Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 23. Juni 1977 (BGBI. 1S. 893) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungs-
      formen werden nach § 60 in den Überschriften des
      Dritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und
      des Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 61,
      62, 63 und 66, nach § 72 in der Überschrift des
      Dritten Titels, nach § 77 in der Überschrift des
      Vierten Titels, in dem Hinweis auf§ 81, nach§ 86 in
      der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem
BGBl. 1990, Seite 2488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2488
2488                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

       Hinweis auf § 90, nach § 112 in der Überschrift des
       Dritten Abschnitts, in dem Hinweis auf § 114, nach
       § 123 in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts,
       in dem Hinweis auf § 124, nach § 130 in der
       Überschrift des Dritten Unterabschnitts und in dem
       Hinweis auf § 131 jeweils durch das Wort „Dele-
       gierte" oder seine entsprechende Beugungsform
       ersetzt.
   b) das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach
      § 86 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem
      Hinweis auf§ 87, nach § 90 in der Überschrift des
      Dritten Titels und in dem Hinweis auf § 114 jeweils
      durch das Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt.

   c) Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 86 in der

      Überschrift des E;:rsten Titels sowie in den Hin-

      weisen auf die §§ 88, 89 und 113 jeweils durch das

      Wort „Delegiertenliste" ersetzt.

2. Das Wort „ Wahlmänner" und seine Beugungsformen
   werden in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 6, Satz 3 und
   Abs. 2 Satz 2 und 3, § 14 Abs. 1, § 38 Abs. 2, nach § 60
   in den Überschriften des Dritten Abschnitts, des Ersten
   Unterabschnitts und des Ersten Titels, in der Über-

   schrift von§ 61 und in§ 61 Abs.1, in der Überschrift von

   § 62 und in § 62 Satz 1 und 2, in der Überschrift von
   § 63 und in § 63 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 , 4, 5 und 6,
   Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 1
   und Abs. 2 Satz 1 , 2 und 3, § 65 Abs. 1, Eingangshalb-
   satz und Nr. 1 bis 3 und 6, Abs. 2, in der Überschrift von
   § 66 und in§ 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 12
   bis 20, 22, 24 und 26, Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 72 Abs. 2,
   nach § 72 in der Überschrift des Dritten Titels, in § 73
   Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 4, § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2,
   nach § 77 in der Überschrift des Vierten Titels, in § 80
   Abs. 1, der Überschrift von § 81 und in § 81 Abs. 1
   und 2, § 84 Abs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 6 Buch-
   stabe a, § 85 Abs. 2, § 86, nach § 86 in der Überschrift
   des Zweiten Unterabschnitts, in § 87 Abs. 1 und Abs. 2
   Satz 2 und 3, § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, in der
    Überschrift von § 90 und in § 90 Abs. 1 Satz 1, Ein-
   gangshalbsatz und Nr. 1, 4 bis 7, 9, 10, 12, 13 und 15,
   Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2, § 91, § 92 Abs. 2, § 93
   Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1 und 3,
   Abs. 2, 3 und 4, § 100 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2, 3
    und 4, § 103 Abs. 1 und 3, § 11 0 Abs. 1 und 3, nach
    § 112 in der Überschrift des Dritten Abschnitts, in § 113
   Abs. 1 und 2, in der Überschrift von § 114 und in § 114
   Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 4, 5
    und 9, § 118, nach § 123 in der Überschrift des Dritten
    Unterabschnitts, in der Überschrift von § 124 und in

    § 124 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 5, 6

    und 12, § 126 Abs. 4 und 5, § 127 Satz 2 Nr. 1

    Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a,

    Nr. 4 Buchstaben a, b und c, Nr. 5 Buchstaben a, b
    und c, nach § 130 in der Überschrift des Dritten Unter-
    abschnitts, in der Überschrift von § 131 und in § 133
    Satz 3 Nr. 1 und 4 jeweils durch das Wort „Delegierte"
    oder seine entsprechende Beugungsform ersetzt.

3. Das Wort „Ersatzmänner" wird in § 84 durch das Wort
   „Ersatzdelegierten" ersetzt. In § 90 Abs. 3 wird das
   Wort „Ersatzmann" durch das Wort „Ersatzdelegier-
   ten" ersetzt.

4. Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach§ 86
   in der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift

   von § 87 und in § 87 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, § 88
   Abs. 3, § 90 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 2,
   4, 8 und 17, nach § 90 in der Überschrift des Dritten
   Titels, in § 91, § 92 Abs. 1, § 96, § 105 Abs. 1, in der
   Überschrift von § 114 und in § 114 Abs. 1 Satz 1 und 2,
   Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10, § 125 Abs. 1,
   § 126 Abs. 2 und 3 und in § 132 jeweils durch das Wort
   ,,Delegiertenversammlung" ersetzt.

5. Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 86 in der
   Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von
   § 88 sowie in § 88 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von
   § 89 sowie in § 89 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 90
   Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3, § 97 Abs. 3, in der Überschrift

   von§ 113 sowie in§ 113 Abs. 2, § 114 Abs. 3 Nr. 5 bis

   7 und in § 131 Abs. 2 jeweils durch das Wort „Dele-

   giertenliste" ersetzt.

                         Artikel 3

                       Änderung
               der Dritten Wahlordnung
              zum Mitbestimmungsgesetz

  Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

vom 23. Juni 1977 (BGBI. 1S. 934) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungsfor-
      men werden nach § 61 in den Überschriften des
      Dritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und
      des Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 62,
      63, 64 und 67, nach § 73 in der Überschrift des
      Dritten Titels, nach § 78 in der Überschrift des
      Vierten Titels, in dem Hinweis auf § 82, nach § 87 in
      der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem
      Hinweis auf § 91, nach § 113 in der Überschrift des
      Dritten Abschnitts, in dem Hinweis auf § 115, nach
      § 124 in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts,
      in dem Hinweis auf § 125, nach § 131 in der
      Überschrift des Dritten Unterabschnitts und in dem
      Hinweis auf § 132 jeweils durch das Wort „Dele-
      gierte" oder seine entsprechende Beugungsform
      ersetzt.

   b) Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach
      § 87 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem
      Hinweis auf § 88, nach § 91 in der Überschrift des
      Dritten Titels und in dem Hinweis auf § 115 jeweils
      durch das Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt.

   c) Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach§ 87 in der

      Überschrift des Ersten Titels sowie in den Hinwei-

      sen auf die §§ 89, 90 und 114 jeweils durch das

      Wort „Delegiertenliste" ersetzt.

2. Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungsformen
   werden in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 6, Satz 3,
   Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 15 Abs. 1, § 39 Abs. 2,
   nach§ 61 in den Überschriften des Dritten Abschnitts,
   des Ersten Unterabschnitts und des Ersten Titels, in
   der Überschrift von § 62 und in § 62 Abs. 1 Satz 1,
   Eingangshalbsatz und Nr. 1 und 2, Satz 2, in der
   Überschrift von § 63 und in § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2
   sowie Abs. 2, in der Überschrift von § 64 und in § 64
   Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 4, 5 und 6,
   Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 und 2, § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1,
BGBl. 1990, Seite 2489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2489
2 und 3, § 66 Abs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1 bis 3
und 6, Abs. 2, in der Überschrift von § 67 und in § 67
Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 12 bis 20, 22, 24
und 26, Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 73 Abs. 2, nach § 73 in
der Überschrift des Dritten Titels, in § 74 Abs. 1 Satz 1 ,
2, 3 und 4, § 78 Abs. 2 Satz 1 und 2, nach § 78 in der
Überschrift des Vierten Titels, in § 81 Abs. 1, in der
Überschrift von § 82 und in § 82 Abs. 1 und 2, § 85
Abs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 6 Buchstabe a, § 86
Abs. 2, § 87, nach § 87 in der Überschrift des Zweiten
Unterabschnitts, in § 88 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3, § 89
Abs. 1 und 2, in der Überschrift von § 91 und in § 91
Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1, 4 bis 7, 9,
10, 12, 13 und 15, Abs. 3 und 4 Satz 1, 2 und 3, § 92,
§ 93 Abs. 2, § 94 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2, § 98
Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 4, § 101 Abs. 1
Satz 1 und 4, Abs. 2, 3 und 4, § 104 Abs. 1 und 3, § 111
Abs. 1 und 3, nach § 113 in der Überschrift des Dritten
Abschnitts, in § 114 Abs. 1 und 2, in der Überschrift von
§ 115 und in§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1
und 2, Abs. 3 Nr. 4, 5 und 9, § 119, nach § 124 in der

Überschrift des Dritten Unterabschnitts, in der Über-
schrift von § 125 und in § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1
Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 5, 6 und 12, § 127 Abs. 4 und 5,

§ 128 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a,
Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstaben a, b und c, Nr. 5
Buchstaben a, b und c, nach § 131 in der Überschrift
des Dritten Unterabschnitts, in der Überschrift von

§ 132 und in § 134 Satz 3 Nr. 1 und 4 jeweils durch das
Wort „Delegierte" oder seine entsprechende Beu-
gungsform ersetzt.

                             Bonn, den 9. November 1990

3. Das Wort „Ersatzmänner" wird in§ 85 durch das Wort
   „Ersatzdelegierten" ersetzt. In § 91 Abs. 3 wird das
   Wort „Ersatzmann" durch das Wort „Ersatzdelegier-
   ten" ersetzt.

4. Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach § 87
   in der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift
   von§ 88 sowie in§ 88 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, § 89
   Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 2,
   4, 8 und 17, nach § 91 in der Überschrift des Dritten
   Titels, in § 92, § 93 Abs. 1, § 97, § 106 Abs. 1, in der
   Überschrift von § 115 und in § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2,
   Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10, § 126 Abs. 1, ·
   § 127 Abs. 2 und 3 sowie in § 133 jeweils durch das
   Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt.

5. Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 87 in der
   Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von
   § 89 und in § 89 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von
   § 90 und in § 90 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 u~d 2, § 91

   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 98 Abs. 3, in der Uberschrift
   von § 114 und in § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 3 Nr. 5 bis 7
   und in § 132 Abs. 2 jeweils durch das Wort „Delegier-

   tenliste" ersetzt.

                         Artikel 4

                       Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in
Kraft.
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl
                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Sozialordnung
                                               Norbert Blüm
BGBl. 1990, Seite 2490 — Originalseite als Abbildung
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2490                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I
                                            Kostenverordnung
                                    für Maßnahmen bei der
Beförderung
                                            gefährlicher Güter
                                                (GGKostV)
                                             Vom 13. November 1990

  Auf Grund
- des § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförde-
  rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1
  S.2121),

- des § 6 a Abs. 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes in

  der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

  9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der

  zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April

  1980 (BGBI. I S. 413) geändert worden ist,
- des durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1970
  (BGBI. 1S. 805) eingefügten§ 34a des Fahrlehrergeset-
  zes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336) und

- des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom
  22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086)

verordnet der Bundesminister für Verkehr sowie

auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987
(BGBI. 1S. 541) verordnet der Bundesminister für Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:

                        Artikel 1

           Gebührenpflichtige Tatbestände,
                  Gebührensätze

  Für Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und
Untersuchungen im Sinne des § 12 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter werden Gebühren nach
dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tat-
bestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem
anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser
Verordnung ist.
                       Artikel 2
         Änderung von Rechtsverordnungen

  (1) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-
verkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1489), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfun-
   gen und Untersuchungen im Sinne des § 6 a des Stra-
   ßenverkehrsgesetzes, des§ 34a des Fahrlehrergeset-
   zes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengeset-

   zes werden Gebühren nach dieser Verordnung erho-

   ben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die

   Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif

   für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage)."

2. Die Anlage zu§ 1 (Gebührentarif) wird wie folgt geän-
   dert:

   a) Im 2. Abschnitt wird Teil F aufgehoben; Teil G wird
      Teil F.

   b) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:

      aa) In der Überschrift werden die Worte „der amtli-
          chen oder amtlich anerkannten Sachverständi-
          gen nach § 10 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung
          Straße (GGVS) und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des
          Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkom-
          men vom 30. September 1957 über die interna-
          tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der
          Straße (ADA)," gestrichen.

      bb) Teil B wird aufgehoben; Teil C wird Teil B.

  (2) In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)
der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-
Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBI. 1
S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
11. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2667), werden die Num-
mern 902 bis 905 aufgehoben.

                        Artikel 3
                      Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkün-
dung folgenden übernächsten Monats in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                Bonn, den 13. November 1990
                                      Der Bundesminister für Verkehr
                                             Dr. Zimmermann
BGBl. 1990, Seite 2491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2491

                                                                                                                        Anlage
                                                                                                                   (zu Artikel 1)


                                                 Gebü h renverze ich n is


                                                      Inhaltsübersicht

1. Teil: Allgemeine Gebühren

II. Teil: Straßenverkehr

1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder
              amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie der für
              die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und Personen



III. Teil: Eisenbahnverkehr

1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen



IV. Teil: Seeschiffsverkehr

1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich


                                                1. Teil: Allgemeine Gebühren

Gebühren-                                            Gegenstand                                                    Gebühr
nummer                                                                                                              DM


001       Überwachung des Unternehmens oder Betriebes. Die Gebühren werden nach Nummer 013
          berechnet.

002         Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
            Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Tanks
            unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Nummern 222
            bis 224 und 613 bis 615 berechnet:
            für die 2. Prüfung 85 v. H.
            für die 3. und jede weitere Prüfung 75 v. H.
            Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.

003         Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu
            Ende geführt werden
            Kann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu
            vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
            werden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre
            Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225 bzw. 511 bis
            616 erhoben werden.

004         Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von demjenigen zu vertre-
            ten sind, der das Verfahren veranlaßt hat, nicht zu Ende geführt, werden Gebühren nach
            dem angefallenen Zeitaufwand berechnet.

BGBl. 1990, Seite 2492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2492
2492                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1


Gebühren-                                       Gegenstand                                               Gebühr
nummer                                                                                                     DM

005     Terminzuschläge
        Für Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom Antragsteller
        verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H.
        zu erheben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten
        Dienstzeit durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. zu erheben.

006     Reisezeiten
        Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit wird für jede begon-
        nene Viertelstunde                                                                                30,-
        berechnet. Werden Prüfungen bei mehreren Auftraggebern miteinander verbunden, ist die
        Reisezeit antei·lig zu berechnen.

007     Für Entscheidungen über die

        - Genehmigung/Zulassung der Versandstückmuster für Stoffe der Klasse 7 Anlage
          Anhang VII zu GGVE/RID, Anlage A Anhang A.7 zu GGVS/ADR und Nummer 12.1
          Klasse 7 des IMDG-Codes deutsch
        - Genehmigung der Beförderung Anlage Anhang VII zu GGVE/RID, Anlage A Anhang A.7
          zu GGVS/ADR und Nummer 12.2 Klasse 7 des IMDG-Codes deutsch
        einschließlich der Ausfertigung des Genehmigungsbescheids und der vorlaufenden Prüfun-
        gen, werden Gebühren nach Zeitaufwand von der zuständigen Behörde nach der Kosten-
        verordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom
        17. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1745) in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

008     Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen der Bundesanstalt für Materialfor-
        schung und -prüfung (BAM) und des Bundesinstituts für Chemisch-Technische Untersu-
        chungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT) werden Gebühren
        nach Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zuständigen Behörde be-
        rechnet.

009     Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von Lehrgangsveranstal-
        tungen nach § 2 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie für die Ausstellung
        von Bescheinigungen und die Anerkennung von Lehrgängen nach Anlage B Randnummer
        10 315 Abs. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße und des ADA-Übereinkommens
        werden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur
        vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern berechnet.

01 0    Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgutbe-          50,- bis 550,-
        auftragten (§ 1 Abs. 2 und 3 GbV).

011     Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 3 GbV).                        50,- bis 550,-

012     Für Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern 221 bis 225.6
        berechnet.

013     Sonstige Prüfungen
        Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen
        berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach
        dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erwei-
        terten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand zu berechnen. Die
        Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen je begonnene Viertel-
        stunde                                                                                            30,-

014     Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte dazu Anlaß ge-             40,-biszu
        geben hat                                                                                     dem Betrag, der
                                                                                                      als Gebühr für
                                                                                                      die Vornahme
                                                                                                      der widerrufe-
                                                                                                      nen oder
                                                                                                      zurück-

BGBl. 1990, Seite 2493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2493

Gebühren-                                          Gegenstand                                               Gebühr
nummer                                                                                                          DM

                                                                                                         genommenen
                                                                                                         Amtshandlung
                                                                                                         vorgesehen ist
                                                                                                         oder zu erhe-
                                                                                                         ben wäre

015         Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen                      Die Höhe der
                                                                                                         Gebühr bemißt
                                                                                                         sich nach § 15
                                                                                                         VwKostG

016         Erfolglose Widerspruchsverfahren                                                             Gebühr in Höhe
                                                                                                         der Gebühr für
                                                                                                         die beantragte
                                                                                                         oder angefoch-
                                                                                                         tene Amtshand-
                                                                                                         lung, minde-
                                                                                                         stens jedoch
                                                                                                         50,-


                                                 II. Teil: Straßenverkehr

Gebühren-                                          Gegenstand                                               Gebühr
nummer                                                                                                          DM

1 . Abschnitt: Gebühren des Bundes

100         Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Gleisanschluß, Container-              60,-
            oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung
            der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVS).

101         Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Containerverkehr auf dem               60,-
            Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5
            Satz 2 GGVS).

2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich

102         Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung      50,- bis 550,-
            der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 GGVS).

103         Entscheidung über die Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines 100,- bis 300,-
            Aufsetztanks oder einer Gefäßbatterie einschließlich der Ausfertigung des Zulassungs-
            bescheids (§ 6 Abs. 1 GGVS).

104         Entscheidung über die Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher          50,- bis 150,-
            Güter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 7
            Abs. 3 GGVS).

105         Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß kein Gleisanschluß-, Container-            60,-
            oder Huckepackverkehr möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7
            Abs. 5 Satz 5 oder 6 GGVS).

106     Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung von                      30,-
        Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten Typ III einschließlich der Ausfertigung der
        Bescheinigung für den grenzüberschreitenden Verkehr (Rn. 1 O 282 Abs. 2 und 11 282
        Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
        der Straße - ADA) sowie von Beförderungseinheiten für Tankcontainer (Rn. 10 283 ADA).

107         Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung der beson-                 30,-
            deren Zulassung einschließlich der Ergänzung der Bescheinigung für den grenzüber-
            schreitenden Verkehr (Rn. 10 282 Abs. 4, 10 283 und 11 282 ADA).

BGBl. 1990, Seite 2494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2494
2494                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

Gebühren-                                        Gegenstand
nummer

Gebühr
  DM
108         Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden für jede begonnene weitere         30,-
            Viertelstunde in den Fällen der Nummern 102, 103 und 104 erhoben

109         Sonstige Amtshandlungen

3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den

                      30,- je
                   begonnene
                  Viertelstunde

Kraffahrzeugverkehr, der
              amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Gefahrgutverord-
              nung Straße (GGVS) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und
              Personen

1. Fahrzeug
211         Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach GGVS/ADR, einschließlich der Aus-
            fertigung der Prüfbescheinigung und Eintragung des Vermerks in den Fahrzeugschein oder
            der Ausfertigung des Berichts über die Untersuchung nach ADR
211.1       Prüfung der Kennzeichnung und der Einhaltung der Anforderungen an das Fahrzeug und          110,-
            seine Ausrüstung (§ 6 Abs. 4 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 1 ADR)
211.2       wie Gebührennummer 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach          55,-
            Rn. 10 220 Abs. 2 (Brandschutz) und nach Rn. 10 251 (elektrische Ausrüstung)

212         Wiederkehrende Prüfung der elektrischen Ausrüstung (§ 6 Abs. 5 GGVS)

65,-
213         Prüfung nach§ 6 Abs. 6 GGVS bzw. Untersuchung nach Rn. 10 282 Abs. 4 ADR, jeweils im
            Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO

213.1      eines Tankfahrzeugs

45,-
213.2      eines Zugfahrzeugs, eines Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks oder Gefäßbatterien oder           35,-
           einer Beförderungseinheit Typ III
214        Wenn die unter den Gebührennummern 211 und 213 ·beschriebenen Prüfungen/Unter-                30,-
           suchungen gleichzeitig nach GGVS und nach dem ADR durchgeführt werden, erhöht sich
           die einzelne Gebühr um jeweils

215        Nachprüfungen im Anschluß an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis
           Prüfung

2. Tanks

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien

221         Baumusterprüfungen

213 je                30,-
221.1       Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 013 berechnet.
221.2       Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die
            Gebühren nach Nummer 222.

222         Prüfung vor Inbetriebnahme                                   bis 75001
            (Rn. 211 150, 212 150 GGVS/ADR)
222.1       Bauprüfung und innere Prüfung                                  235,-

222.2       Äußere Prüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster)             230,-

222.3       Druckprüfung                                                   145,-

222.4       Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile           95,-

 über 7 500    über 200001
bis 20000 1
    280,-          370,-

    290,-          375,-

    175,-          200,-

     95,-           95,-
BGBl. 1990, Seite 2495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2495
                              Nr. 63 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990

Gebühren-                                          Gegenstand
nummer

222.5       Prüfung der elektrischen Ausrüstung/Brandschutz (§ 6 Abs. 2        65,-
            GGVS, Rn. 10 282 Abs. 1 ADR)

223         Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung)                           bis 7 500 1
            (Rn. 211 151, 212 151 GGVS/ADR)

223.1     Innere Prüfung                                                     145,-

223.2     Äußere Prüfung                                                      40,-

223.3       Druckprüfung                                                     145,-

223.4       Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile              95,-

223.5       Prüfung der elektrischen Ausrüstung/Brandschutz (§ 6 Abs. 5        65,-
            GGVS, Rn. 10 282 Abs. 4 ADR)

224       Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der
          Ausrüstungsteile, Prüfung der elektrischen Ausrüstung/
          Brandschutz (Zwischenprüfung)                                    bis 7 500 1
          (Rn. 211 152, 212 152 GGVS/ADR)

224.1     Dichtheitsprüfung Tank (Rn. 211152, 212152 GGVS/ADR)/              290,-
          Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Aus-
          rüstungsteile (Rn. 211 152, 212 152 GGVS/ADR)

224.2       Prüfung der elektrischen Ausrüstung-Brandschutz                    65,-
          (§ 6 Abs. 5 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 4 ADR)

225       Sonderregelungen
                           2495

                  Gebühr
                   DM

    65,-             65,-

über 7 500       über 20 000 1
bis 200001

  175,-             200,-

   60,-              80,-

  175,-             200,-

    95,-             95,-

    65,-             65,-

über 7 500       über 20 000 1
bis 20 000 1

  330,-             375,-

    65,-             65,-
225.1     Werden im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend                        20,-
          Armaturen im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen, wird für jede Funk-
          tionsprüfung berechnet

225.2       Angeordnete Prüfungen
            Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder
            wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
225.3       Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamtfassungsraum in Litern
            zugrundegelegt.
225.3.1   Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischen-
          prüfung ein Zuschlag von
          je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.
30,-
225.4       Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Nummern 222.4,
            223.4 und 224.1 wird bei Behältern zum Transport verdichteter, verflüssigter oder unter Druck
            gelöster Gase {Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
225.5       Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der
            Ziffer 7 und 8 der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,Bfache der jeweiligen Gebühr
            erhoben.

225.6       Vakuummessung des Isolierraumes
            {Rn. 211 256 GGVS/ADR)

65,-
BGBl. 1990, Seite 2496 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2496
2496                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                               III. Teil: Eisenbahnverkehr

Gebühren-                                          Gegenstand
nummer

1 . Abschnitt: Gebühren des Bundes
311         Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich
            der Ausnahmezulassung
            (§ 5 Abs. 1 Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)

312         Registrierung für die Inanspruchnahme einer Ausnahmezulassung

2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich

                        Gebühr
                          DM

der Ausfertigung     50,- bis 550,-

                         40,-
411      Entscheidung uber die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung        50,- bis 550,-
         der Ausnahmezulassung
         (§ 5 Abs. 1 GGVE)

3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen

511      Tanks der Kesselwagen (§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage zur GGVE)
511.1    Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 013 berechnet
         (§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage zur GGVE).

511.2    Für die nachstehenden Prüfungen
         -    erstmalige Zulassung eines Baumusters
         -    Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen
         -    Prüfung und Genehmigung von Umbauten
         -    Zulassung nach Übergangsrecht
         werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 013 berechnet.

4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen

613          Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage
             GGVE)

613.1        Bauprüfung und innere Prüfung

613.2        Äußere Prüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster)

613.3        Druckprüfung

613.4        Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
             a) Klasse 2
             b) Klasse 3 - 8

614          Wiederkehrende Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE)

614.1        Innere und äußere Prüfung

614.2        Druckprüfung

614.3        Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
             a) Klasse 2
             b) Klasse 3 - 8

615         Zwischenprüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE)

zur·
     bis 500001        über 500001

         350,-            420,-

         180,-            230,-

         250,-            290,-

         245,-            245,-
         130,-            130,-

      bis 50 000 1    über 50 000 1

         290,-            345,-

         250,-            290,-

         245,-            245,-
         130,-            130,-

      bis 50 000 1    über 50 000 1
615.1       Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Aus-         380,-            380,-
            rüstungsteile
BGBl. 1990, Seite 2497 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2497
Gebühren-                                           Gegenstand
nummer

616         Sonderregelungen

Gebühr
 DM
616.1       Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Transport von
            tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Ziffern 7 und 8 der Klasse
            isolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.

616.2       Vakuumprüfung des Isolierraumes

616.3       Erstmalige Aißprüfung der Tragleisten

616.4       Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet
            3-8) werden bei den Nummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615.1
            jeweiligen Gebühr berechnet.

616.5       Angeordnete Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5.4 der Anlage zur GGVE)
2 (vakuum-

                                65,-

                               120,-

sind (z: B. Klasse
nur 70 % der
            Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die
            entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.

616.6       Einzelne Funktionsprüfungen
            Werden im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder

                                20,-
wiederkehrend
            Armaturen im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen, wird für jede
            Funktionsprüfung berechnet.

                                               IV. Tell: Seeschiffsverkehr

Gebühren-                                           Gegenstand
nummer

1. Abschnitt: Gebühren des Bundes

Gebühr
 DM
701         Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung der          50,- bis 550,-
            Ausnahme (§ 3 Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
702         Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder gefährliche Güter als
            Massengut befördern durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 11 a Abs. 3 GGVSee)

702.1       Erstausfertigung bis
                             über
                             über
                             über
702.2       Erneuerung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 702.1

702.3       Ersatzausfertigung oder Änderung

 1 600 BRT/BRZ          1 000,-
 1 600 BRT/BRZ          1 600,-
 8 000 BAT/BRZ          2 000,-
20 000 BAT/BRZ          3000,-

                         60,-
703         Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von See-          50,- bis 200,-
            schiffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern durch die See-Berufsgenossenschaft
            (§ 17 Abs. 1 GGVSee)
704         Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2,
            4, 6, 8 und 9 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Aufgaben,
die ihnen im IMDG-
            Code deutsch unter „zusätzlich gilt" ausdrücklich zugewiesen sind(§ 2 Abs. 4 GGVSee)
            Die Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet.

2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
801     Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung         50,- bis 550,-
        der Ausnahmezulassung(§ 3 Abs. 4 sowie über Erlaubnisse nach§ 10 Abs. 2 GGVSee)
802         Gebühren für Amtshandlungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Behörden im Landes-
            bereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code deutsch unter „zusätzlich gilt" ausdrücklich
            zugewiesen sind (§ 2 Abs. 4 GGVSee)
            Die Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet.
BGBl. 1990, Seite 2498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2498
2498                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1




                                  Elfte Verordnung
                         zur Änderung der Gebührenordnung
                          für Maßnahmen im Straßenverkehr
                                  Vom 13. November 1990

         Auf Grund des § 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
       Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1 , veröffentlichten bereinigten
       Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)
       geändert worden ist, und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigen-
       gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086) verordnet der Bundes-
       minister für Verkehr:

                                           Artikel 1
         Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970
       (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
       23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1489), wird wie folgt geändert:
       Im 3. Abschnitt der Anlage zu§ 1 erhalten die Gebührennummern 401 bis 405,
       414 bis 416.3, 418 bis 454.2 sowie 499 die Fassung der Anlage zu dieser
       Verordnung.

                                           Artikel 2
         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
       dung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
       28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) und § 23 des Kraftfahrsachverständigen-
       gesetzes auch im Land Berlin.

                                           Artikel 3
         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
       Kalendermonats in Kraft.



         Der Bundesrat hat zugestimmt.



         Bonn, den 13. November 1990

                          Der Bundesminister für Verkehr
                                 Dr. Zimmermann

BGBl. 1990, Seite 2499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2499
                               Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                                       2499

Gebühren-
   Nr.                                       Gegenstand

401         Prüfung für eine Fahrerlaubnis
401.1         der Klasse 1
401.1 a       der Klasse 1 a
401.1 b       der Klasse 1 b
401.2         der Klasse 2
401.3         der Klasse 3
401.4         der Klasse 4
401.5         der Klasse 5
401.6         der Klassen 1 und 2
401.6a        der Klassen 1 a und 2
401.7         der Klassen 1 und 3
401.7a        der Klassen 1 a und 3
401.8         nach § 15 StVZO
401.9         Prüfung für eine Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25)
401.10        Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25)

402         Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
402.1         in Kraftomnibussen
402.2         in Taxen und/oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen

403       Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der

                                          Anlage
                              (zu Artikel 1 Nr. 2)

                                    Gebühr

                                     DM

                                       143,-
                                       110,-
                                        78,-
                                       162,-
                                       110,-
                                        78,-
                                         9,-
                                       285,-
                                       250,-
                                       238,-
                                       205,-
                                        22,-
                                         7,-
                                        12,-

                                       162,-
                                        78,-

Prüfung
          durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 14,- DM, wird nur der theoretische
          Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 14,- DM. In den Fällen, in denen der
          Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des
          Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoreti-
          schen Teil der Prüfung nicht besteht, wird die volle Gebühr erhoben.
Können der
          praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten
          Sachverständigen oder Prüfers und ohne. ausreichende Entschuldigung des
          Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden,
          wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
          Wird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6, 401.6a, 401.7, 401.7a der
          praktische Teil der Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, so ist nur die Gebühr
          für diese Klasse nach Nummer 401, vermindert um 14,- DM, zu entrichten.
          Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage XXVI Abschnitt II
          Nr. 1 und 3 zur StVZO, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.

404         Prüfung der Sehleistung mit Testgerät

5,-
405         Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise                                        3,-
414         Prüfung einzelner Fahrzeuge

                                                                      einfache

                                                          Gutachten
                                                          nach§ 21
                                                           StVZO

                                                              1          2

                                                             DM         DM
414.1         Mofa, Mokick, Krankenfahrstuhl oder
              Anhänger ohne Bremsanlage                      47,-       9-1
414.2         Kraftrad                                       52,-        9,-

 1   mittlere       umfang-
                1    reiche
 Begutachtung                     Hauptunter-
nach § 19 Abs. 2                 suchung nach
     StVZO                        § 29 StVZO

        3              4               5

      DM             DM               DM

      14,-           27,-        12,- bis 20,-
      14,-           28,-        23,- bis 38,-
BGBl. 1990, Seite 2500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2500
2500                                    Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

Gebühren-
   Nr.                                        Gegenstand

                                                                       einfache

                                                           Gutachten
                                                           nach§ 21
                                                            StVZO

                                                               1          2

                                                             DM          DM
414.3       Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
            einem zulässigen Gesamtgewicht von
            nicht mehr als 2,8 t, soweit nicht unter
            den Nummern 414.1, 414.2 genannt                 80,-       14,-
414.4       Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
            einem zulässigen Gesamtgewicht von
            nicht mehr als 7 ,5 t, soweit nicht unter
            den Nummern 414.1 , 414.2 und 414.3
            genannt                                         140,-       14,-
414.5       Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
            einem zulässigen Gesamtgewicht über
            7,5 t, soweit nicht unter den Nummern
            414.1, 414.2, 414.3 und 414.4 genannt           140,-       "14,-

                               Gebühr

                                 DM

     mittlere       umfang-
 1              1    reiche
 Begutachtung                  Hauptunter-
nach§ 19 Abs. 2               suchung nach
    StVZO                      § 29 StVZO

        3              4            5

      DM             DM           DM

      24,-           46,-     30,- bis 50,-

      28,-           56,-     33,- bis 55,-

      36,-           73,-     51,- bis 85,-
            Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land jeweils nur
            einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann
            von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
            zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.
414.6       Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor auf den Gehalt an
            Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414 bei
            Prüfungen aufgrund des § 29 StVZO zusätzlich
3,-
414.7       Prüfung des Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor,
            Durchführung der Abgassonderuntersuchung nach § 47 a StVZO

415       Nachprüfung einzelner Fahrzeuge
415.1       Sichtprüfungen (Nachkontrollen)
415.2       Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen
415.2.1     Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.5

415.2.2     Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.6

416       Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
            25,-

               7,-

½ der Gebühr
für die Prüfung
nach Nummer 414
               3,-
          Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach
          Nummer 414 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
416.1       Kraftomnibusse
416.2       Taxen, Mietwagen, Krankenfahrzeuge
416.3       Nachprüfungen

418       Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 29 StVZO
419       Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 47 a StVZO
451       Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 15 c StVZO
451.1       Mängel des Sehvermögens
451.2       Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe)
451.3       Neurologisch-psychiatrische Mängel
451.4       Altersbewerber
451.5       Prüfungsversager

              32,-
              15,-
½ der Gebühr
nach Nummer 416
                 1,-
                 1,-

             147,-
             294,-
             407,-
             330,-
             330,-
BGBl. 1990, Seite 2501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2501
Gebühren-
   Nr.                                      Gegenstand

451.6         T atauffällige
451.7         Teiluntersuchungen

451.8         Nachuntersuchungen

           Gebühr

             DM

             407,-
½ der jeweiligen Gebühr
nach Nummer 451
½ der jeweiligen Gebühr
nach Nummer 451
451.9         Untersuchungen mit mehrfacher Fragestellung gemäß Eignungsrichtlinien in
              den Fällen nach den Nummern 451.1-451.6
für die Fragestellung
mit der höchsten
Gebühr den vollen
Satz; für alle weiteren
Fragestellungen
insgesamt ½ der
zweithöchsten Gebühr
nach den Nummern
451 .1 - 451 .6
452         Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach§ 7 Abs. 2 StVZO, Unter-
            suchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis
452.1         der Klassen 1 , 1 a, 1 b, 2 oder 3
452.2         der Klassen 4 oder 5
453         Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO
453.1         Untersuchung eines Omnibus-, Taxen- oder Mietwagenfahrers
453.2         Nachuntersuchung
454         Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG
454.1         Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige

                         151,-
                         128,-

                         148,-
                           87,-

Eignung                  266,-
454.2         Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung                407,-
499         Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und
Unter-
            suchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen
            oder Untersuchungen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach
dem
            Zeitaufwand mit 30,- DM je angefangene Viertelstunde erhoben werden.
BGBl. 1990, Seite 2502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2502
2502                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1


                                          Erste Verordnung
                          zur Änderung der EG-Recht-Überleitungsverordnung
                                             Vom 14. November 1990

   Auf Grund des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft:
                                                     Artikel 1
  Die EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 28. September 1990 (BGBI. 1 S. 2117) wird wie folgt geändert:

1. Die in Anlage 1 Kapitel I Nr. 5 aufgeführte Maßgabe wird wie folgt gefaßt:
   „Die Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
   nicht angewendet; bis zum 31. März 1991 wird statt dessen der im Anhang 3 zu dieser Anlage aufgeführte
   II. Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik
   erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung über die Bildung der. Landeskontrollverbände und Erhebung einer
   Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse vom 21. September 1990 mit folgenden Maßgaben
   angewendet:
   a) Die Höhe der Abgabe nach§ 7 Abs. 1 wird bis zum 31. März 1991 auf 0,63 DM/100 kg Milch, die nach§ 7 Abs. 2
      Satz 1 auf 0,32 DM/100 kg Milch festgesetzt.
  b) Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
     genannten Gebiet oder nicht beide im übrigen Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das
     für das Gebiet des Milcherzeugers gilt.
  c) Zuständig für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in§ 7
     Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist.
   d) An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen."

2. Folgender Anhang 3 wird angefügt:
                                                                                                        „Anhang 3
                                                                                                       zu Anlage 1

                                     Zweite Durchführungsbestimmung
                                über die Bildung der Landeskontrollverbände
                 und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse
                                              Vom 21. September 1990

    Auf der Grundlage des § 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBI. 1 Nr. 35), des § 6 des
  Marktorganisationsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom
  11. Juli 1990 über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBI. 1 S. 55) wird im
  Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt:

                                                     1. Abschnitt
                    Errichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion

                                                      §§ 1 bis 5

                                                     II. Abschnitt
                       Erhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse
                                              und ihre Verwendung

                                                         §6
                                       Erhebung der Mitverantwortungsabgabe
    (1) Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die Milch an einen Milch be- oder
  verarbeitenden Betrieb geliefert wird.
    (2) Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des
  Entgelts für die gelieferte Milch ein.
    (3) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf
  den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat

BGBl. 1990, Seite 2503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2503
                         Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990                               2503

insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehalten~ Abgabebetrag anzugeben sind. Die
Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die
Republikskasse ab.
  (4) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmel-
dung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemelde-
ten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.

                                                        § 7
                                                   Abgabehöhe
  (1) Die Höhe der Abgabe beträgt 1 % des jeweiligen Richtpreises für Milch.
   (2) Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60 000 kg nicht überschreitet, beträgt
die Abgabe 0,5 % des jeweiligen Richtpreises für Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des
Erhebungszeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag
des darauf folgenden Erhebungszeitraumes überprüft.

                                                        § 8
                                        Duldungs- und Mitwirkungspflichten
  Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und
Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht
vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung
haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die
Zolldienststellen verlangen.

                                                        § 9
                                                    Verjährung
  Die Ansprüche auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Abgaben anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§ 228 bis 231 der
Abgabenordnung der DDR vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Sdr. 1428) sinngemäß.

                                                        § 10
                                                    1nkrafttreten

  Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.



  Berlin, den 21. September 1990

                                              Ministerium
                              für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft
                                                Haschke
                                      Parlamentarischer Staatssekretär"




                                                    Artikel 2
                                                  Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.



Bonn, den 14. November 1990

                                       Der Bundesminister
                            für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                            1. Kiechle

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2466. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a9a13f19cc60c891….