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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1354

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BGBl. 1990, Seite 1354 — Originalseite als Abbildung
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1354                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                                Gesetz
                                  zur Neuregelung des Ausländerrechts
                                                       Vom 9. Juli 1990
                                                     Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Auslän-
dem im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG)

                      Erster Abschnitt
                 Allgemeine Bestimmungen

§       Einreise und Aufenthalt von Ausländern

§ 2     Anwendungsbereich

§ 3     Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung

§ 4     Paßpflicht

                     Zweiter Abschnitt
                Erteilung und Verlängerung
               der Aufenthaltsgenehmigung

             1. Aufenthaltsgenehmigung

§   5   Arten der Aufenthaltsgenehmigung

§ 6     Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung
§   7   Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen

§ 8     Besondere Versagungsgründe
§   9   Ausnahmen und Befreiungen von Versagungsgründen

§ 10    Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme
§ 11    Aufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag
§ 12    Geltungsbereich und Geltungsdauer

§ 13    Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung

§ 14    Bedingungen und Auflagen

               2. Aufenthaltserlaubnis
            und Aufenthaltsberechtigung
§ 15    Aufenthaltserlaubnis
§ 16    Recht auf Wiederkehr

§ 17   Familiennachzug zu Ausländern
§ 18   Ehegattennachzug
§ 19   Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
§ 20   Kindernachzug

§ 21   Aufenthaltsrecht der Kinder

§ 22   Nachzug sonstiger Familienangehöriger

§ 23   Ausländische Familienangehörige Deutscher

§ 24   Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

§ 25   Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
§ 26   Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
       für nachgezogene Kinder
§ 27   Aufenthaltsberechtigung

              3. A u f e n t h a I t s b e w i II i g u n g

§ 28   Aufenthaltsbewilligung

§ 29   Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige

                4. Auf e n t h a I t s b e f u g n i s

§ 30   Aufenthaltsbefugnis
§ 31   Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige

§ 32   Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden
§ 33   Übernahme von Ausländern
§ 34   Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis

§ 35   Daueraufenthalt aus humanitären Gründen

                         Dritter Abschnitt
       Aufenthalts- und paßrechtliche Vorschriften
§ 36   Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung
§ 37   Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
BGBl. 1990, Seite 1355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1355
§ 38   Aufenthaltsanzeige

§ 39   Ausweisersatz

§ 40   Ausweisrechtliche Pflichten

§ 41   Identitätsfeststellung

                      Vierter Abschnitt
                 Beendigung des Aufenthalts

        1. Begründung der Ausreisepflicht
§ 42   Ausreisepflicht
§ 43   Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung
§ 44   Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts;
       Fortgeltung von Beschränkungen
§ 45   Ausweisung
§ 46   Einzelne Ausweisungsgründe

§ 47   Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit

§ 48   Besonderer Ausweisungsschutz

       2. Durchsetzung der Ausreise p f I ich t

§ 49   Abschiebung

§ 50   Androhung der Abschiebung
§ 51   Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter

§ 52   Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung
§ 53   Abschiebungshindernisse
§ 54   Aussetzung von Abschiebungen

§ 55   Duldungsgründe
§ 56   Duldung
§ 57   Abschiebungshaft

                        fünfter Abschnitt

                          Grenzübertritt

§ 58   Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

§ 59   Grenzübertritt

§ 60   Zurückweisung

§ 61   Zurückschiebung

§ 62   Ausreise

                     Sechster Abschnitt
                   Verfahrensvorschriften
9 63   Zuständigkeit

§ 64   Beteiligungserfordernisse
§ 65   Beteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis
§ 66   Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
§ 67   Entscheidung über den Aufenthalt
§ 68   Handlungsfähigkeit Minderjähriger

§ 69   Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung
§ 70   Mitwirkung des Ausländers

§ 71   Beschränkungen der Anfechtbarkeit
§ 72   Wirkungen von Widerspruch und Klage
§ 73   Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer

§ 74   Sonstige Pflichten der Beförderungsunternehmer
§ 75   Erhebung personenbezogener Daten
§ 76   Übermittlungen an Ausländerbehörden

§ 77     Übermittlungen
         bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen

§ 78     Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen

§ 79     Übermittlungen durch Ausländerbehörden

§ 80     Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
§   81   Kosten
§ 82     Kostenschuldner; Sicherheitsleistung

§ 83     Umfang der Kostenhaftung; Verjährung
§ 84     Haftung für Lebensunterhalt

                       Siebenter Abschnitt
                    Erleichterte Einbürgerung
§ 85     Erleichterte Einbürgerung junger Ausländer
§ 86     Erleichterte Einbürgerung
         von Ausländern mit langem Aufenthalt

§ 87     Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

§ 88     Entscheidung bei Straffälligkeit
§ 89     Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts

§ 90     Einbürgerungsgebühr

§ 91     Geltung der allgemeinen Vorschriften

                         Achter Abschnitt
                 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 92     Strafvorschriften

§ 93     Bußgeldvorsch ritten

                    Neunter Abschnitt
             Übergangs- und Schlußvorschriften
§   94   Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
§   95   Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen

§   96   Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer

§   97   Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

§   98   Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis

§   99   Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis

§ 100    Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber

§ 101    Ausnahmeregelung für Wehrdienstleistende

§ 102    Übergangsregelung für Verordnungen und Gebühren
§ 103    Einschränkung von Grundrechten
§ 104    Allgemeine Verwaltungsvorschriften

§ 105    Stadtstaatenklausel
§ 106    Berlin-Klausel

Artikel 2 bis 12
Änderung anderer Gesetze

Artikel 13

Bekanntmachung des Aufenthaltsgesetzes/EWG una c:~s
Asylverfahrensgesetzes

Artikel 14

Berlin-Klausel

Artikel 15
Inkrafttreten
BGBl. 1990, Seite 1356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1356
 1356                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                       Gesetz
        über die Einreise und den Aufenthalt
         von Ausländern im Bundesgebiet
             (Ausländergesetz - AuslG)

                     Erster Abschnitt
              Allgemeine Bestimmungen

                            § 1
        Einreise und Aufenthalt von Ausländern

   (1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes

in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließ-
lich des Landes Berlin (Bundesgebiet) einreisen und sich
darin aufhalten, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas

anderes bestimmt ist.

  (2) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

                            §2

                  Anwendungsbereich
  (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Auslän-

der,

1 . die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfas-
    sungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit
    unterliegen,
2. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für

   den diplomatischen und konsularischen Verkehr und
   für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Ein-
   richtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von
   der Ausländermeldepflicht und dem Erfordernis der
   Aufenthaltsgenehmigung befreit sind und wenn Gegen-
   seitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon ab-
   hängig gemacht werden können.

  (2) Auf die Ausländer, die nach Europäischem Gemein-
schaftsrecht Freizügigkeit genießen, findet dieses Gesetz
nur Anwendung, soweit das Europäische Gemeinschafts-
recht und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine abweichen-
den Bestimmungen enthalten.

                           §3
        Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
   (1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufent-
halt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Der

Bundesminister des Innern sieht zur Erleichterung des
Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates Befreiungen vom Erforder-

nis der Aufenthaltsgenehmigung vor.

   (2) Einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen auch Aus-
länder, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes
tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.

  (3) Die Aufenthaltsgenehmigung ist vor der Einreise in
der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Der Bun-
desminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Aufent-
haltsgenehmigung vor der Einreise bei der Ausländerbe-
hörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann.

  (4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 3 Satz 2 können, soweit es zur Erfüllung einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung erforderlich ist, ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie treten
spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft.

  (5) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keiner Aufent-
haltsgenehmigung bedarf, kann zeitlich und räumlich
beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen ab-
hängig gemacht werden.

                              §4

                       Paßpflicht

   (1) Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder

sich darin aufhalten wollen, müssen einen gültigen Paß
besitzen.

  (2) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, von
   der Paßpflicht befreien,

2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen

   oder zulassen.

                    Zweiter Abschnitt
             Erteilung und Verlängerung
            der Aufenthaltsgenehmigung

         1. Aufenthaltsgenehmigung

                              §5

         Arten der Aufenthaltsgenehmigung
  Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als

1. Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17),
2. Aufenthaltsberechtigung (§ 27),
3. Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29),
4. Aufenthaltsbefugnis (§ 30).

                              §6
       Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigm

   (1) Ausländern ist auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmi-

gung zu erteilen, wenn sie darauf einen Anspruch haben.

Die Aufenthaltsgenehmigung darf nur versagt werden,
soweit der Anspruch auf Grund des § 1O Abs. 2 ausge-
schlossen oder wenn es ausdrücklich gesetzlich bestimmt
ist.
BGBl. 1990, Seite 1357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1357
                                 Nr. 34 '.:_   ta~ der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                               1357

   (2) Soweit ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltsgenehmigung von der Dauer eines recht-

mäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet oder des Besitzes

einer Aufenthaltungsgenehmigung abhängig ist, werden
die Zeiten nicht angerechnet, in denen der Ausllnder sich
in Strafhaft befunden hat.

                            §7
        Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
                   In sonstigen Fällen

  (1) Soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsgenehmigung besteht, kann Ausländem, die in das
Bundesgebiet einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhat-
ten wollen, auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt
werden.

  (2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird In der Regel ver-
sagt, wenn
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,

2. der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich
   ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht
   aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vem,Ogen oder
   sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen
   von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien,
   Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeits-
   losengeld oder sonstigen auf einer Beitragsl~istung
   beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. oder
3. der Aufenthalt des Ausllnders aus einem sonstigen
   Grunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland
   beeinträchtigt oder gefährdet.

   (3) Absatz 2 steht der Erteilung eines Visums aus-
schließlich für den Zweck der Durchreise durch das Bun-
desgebiet (Transit-Visum) nicht entgegen, wenn die Aus-
reise des Ausländers gesichert ist und die DurchreJse
Interessen der· Bundesrepublik Deutschland nicht beein-
trächtigt.

                            §8
             Besondere Veraagungsgründe

  (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen

der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem
Gesetz versagt, wenn

1. der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist,

2. er mit einem Visum eingereist ist, das auf Grund seiner
   Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustim-
   mung der Ausländerbehörde erteilt worden ist,

3. er keinen erforderlichen Paß besitzt,

4. die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers
   ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in
   einen anderen Staat besitzt.

  (2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben

worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen

und sich darin aufhalten; ihm wird auch bei Vorliegen der

Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz

keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Diese Wirkungen
werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt
mit der Ausreise.

                             §9

              Ausnahmen und Befreiungen

                von Versagungsgründen

  (1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann erteilt werden
abweichend von
1. § 8 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen eines
   Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
   nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind und der
   Ausländer nur wegen des Zwecks oder der Dauer des
   beabsichtigten Aufenthalts visumspflichtig ist,

2. § 8 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen eines
   Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
   nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind,
3. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in begründeten EinzeHällen,
   insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen
   eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgeneh-
   migung nach diesem Gesetz, wenn der Ausländer sich
   rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Paß
   oder eine ROckkehrberechtigung in einen anderen
   Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen kann.

  (2) Der Bundesminister des lnnem oder die von ihm
bestimmte Stelle kann in begründeten EinzeHällen vor der
Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen
enschließenden Aufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnah-
men von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zulassen.
  (3) Einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Auslän-
der kann ausnahmsweise vor Ablauf der nach § 8 Abs. 2
Satz 2 bestimmten Frist ertaubt werden, das Bundesgebiet
kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine
Anwesenheit erfordem oder die Versagung der Erlaubnis
eine unbillige Härte bedeuten würde.
   (4) Der Bundesminister des lnnem bestimmt, wenn es
zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ·erforderlich
ist, zur Erleichterung des vorübergehenden Aufenthalts
von Ausländem durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, daß Ausländem die Einreise und ein
Aufenthalt von längstens drei Monaten abweichend von
§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 ertaubt werden kann.

                            § 10

   Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme

  (1) Ausländem, die sich länger als drei Monate im Bun-
desgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige

Erwerbstätigkeit auszuüben, wird eine Aufenthaltsgeneh-
migung nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
Absatz 2 erteilt.
   (2) Der Bundesminister des lnnem bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die

Voraussetzungen und Begrenzungen für Aufenthalts-
genehmigungen zur Ausübung einer unselbstlndigen
Erwerbstätigkeit, soweit es zur Wahrung von Interessen
der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr einge-
gangenen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Verordnung
kann Beschränkungen auf bestimmte Berufe, Beschäfti-

gungen und bestimmte Gruppen von Ausländem vorse-

hen, Art und Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung

festlegen und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthalts-

genehmigung beschränken oder ausschließen.

  (3) Auf Verlangen des Bundestages ist die Rechtsver-
ordnung aufzuheben.
BGBl. 1990, Seite 1358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1358
1358                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                            § 11
       Aufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag

  (1) Einern Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,
kann vor dem bestandskräftigen Abschluß des Asylverfah-
rens eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen
eines gesetzlichen Anspruches nur mit Zustimmung der

obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden,
wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland
es erfordern.
  (2) Eine nach der Einreise des Ausländers von der
Ausländerbehörde erteilte oder verlängerte Aufenthalts-
genehmigung kann nach den Vorschriften dieses Geset-
zes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, daß
der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

                            § 12

         Geltungsbereich und Geltungsdauer
  (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird für das Bundes-
gebiet (§ 1 Abs. 1) erteilt. Sie kann, auch nachträglich,
räumlich beschränkt werden.

   (2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder,
wenn es gesetzlich bestimmt ist, unbefristet erteilt. Ist eine
für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung
der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen,
kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich
zeitlich beschränkt werden.

                            § 13

      Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung

   (1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die
Erteilung.
   (2) Ein Visum, das auf Grund der Angaben des Auslän-
ders im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der
Ausländerbehörde erteilt wurde, kann auch bei Vorliegen
der Voraussetzungen eines Anspruches auf Verlängerung
nach diesem Gesetz nicht über eine Geltungsdauer von
insgesamt sechs Monaten hinaus verlängert werden. § 9
Abs. 1 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung.

                            § 14

               Bedingungen und Auflagen
   (1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann mit Bedingungen
erteilt und verlängert werden. Sie kann insbesondere von
dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß ein Dritter
die erforderlichen Ausreisekosten oder den Unterhalt des
Ausländers für einen bestimmten Zeitraum, der die vorge-
sehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, ganz
oder teilweise zu tragen bereit ist.

   (2) Die Aufenthaltsgenehmigung kann, auch nachträg-
lich, mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere kön-
nen das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit angeordnet werden. Eine unselbständige
Erwerbstätigkeit kann nicht der Arbeitserlaubnis zuwider
beschränkt oder untersagt werden, solange der Ausländer
eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Satz 3 findet auf
eine erlaubte selbständige Erwerbstätigkeit entspre-
chende Anwendung.

  (3) Auflagen können schon vor Erteilung der Aufent-
haltsgenehmigung angeordnet werden.

          2. A u f e n t h a lt s e r I a u b n i s
        und Aufenthaltsberechtigung

                           § 15

                  Aufenthaltserlaubnis
   Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaub-
nis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne
Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt
wird.
                           § 16

                 Recht auf Wiederkehr

   (1) Einern Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist
abweichend von § 1O eine Aufenthaltserlaubnis zu ertei-
len, wenn
1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre
   rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs
   Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,

2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder
   durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein
   Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat,
   und
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach
   Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21.

   Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der
   Ausreise gestellt wird.

  (2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von
den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzun-
gen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1
bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden,
wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten
Schulabschluß erworben hat.
  (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt
werden,

1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder
   ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet
   verließ,
2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder

3. solange der Ausländer minderjährig und seine persön-
   liche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet
   ist.
  (4) Die Aufenthaltserlaubnis ist zu verlängern, auch
wenn der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener
Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung
wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.

   (5) Einern Ausländer, der von einem Träger im Bundes-
gebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthalts-
erlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise minde-
stens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
hat.

                           § 17
           Familiennachzug zu Ausländern

  (1) Einern ausländischen Familienangehörigen eines
Ausländers kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des
BGBl. 1990, Seite 1359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1359
Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie
eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung
der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im
Bundesgebiet erteilt und verlängert werden.

  (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1

bezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn

1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-
   haltsberechtigung besitzt,
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und

3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus
   eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem
   Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist.

   (3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern

eines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2

eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

   (4) Als ausreichender Wohnraum nach den Vorschriften
dieses Gesetzes darf nicht mehr gefordert werden, als für
die Unterbringung eines Wohnungsuchenden in einer
öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der
Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für
Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich
Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der
Berechnung des für die Familienunterbringung ausrei-
chenden Wohnraums nicht mitgezählt.

   (5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der
Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz
versagt werden, wenn gegen den Familienangehörigen ein
Ausweisungsgrund vorliegt oder wenn der Ausländer für

sonstige ausländische Familienangehörige, die sich im
Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum

Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem

Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund
einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt
oder in Anspruch nehmen muß.

                           § 18
                   Ehegattennachzug

  (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maßgabe
des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der
Ausländer

1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. als Asylberechtigter anerkannt ist,

3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im

   Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat
   und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der
   Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder

4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger ein-
   gereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder
   eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre
   rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und voll-
   jährig ist.

  (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von
Absatz 1 Nr. 3 erteilt werden.

   (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann dem
Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17
Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der
Ehegatten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ge-
sichert ist; der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht

nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbil-
dungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln ent-
gegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Das gleiche
gilt, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 der Ausländer
sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält

und aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder die Ehe-

frau schwanger ist.

  (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von§ 17
Abs. 2 Nr. 2 und 3 befristet verlängert werden, solange die
eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

  (5) Ist nach der Aufhebung der ehelichen Lebensge-
meinschaft dem einen Ehegatten der weitere Aufenthalt
nach § 19 erlaubt worden, wird dem anderen Ehegatten

zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft

im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt,

wenn er ausgereist war, ohne daß für ihn die Erteilung
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen
war.

                           § 19

   Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
  (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle
der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als
eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten
Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlän-
gert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier
   Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,

2. sie seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundes-
   gebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer

   besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den

   weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, oder

3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche
   Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand,
und wenn
4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1
   bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der
   Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
   war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu
   vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlänge-

   rung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 wird auch berücksichtigt,
ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen
der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erheb-

liche Nachteile drohen.

  (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltser-
laubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme
von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung nicht entgegen.
Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert
werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete
Verlängerung nicht vorliegen.

  (3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann
unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn
gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.

  (4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehe-
gatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigen-
ständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufent-
haltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.
BGBl. 1990, Seite 1360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1360
1360                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                           § 20

                     Kindernachzug

   (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberech-

tigten ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaub-

nis zu erteilen.

   (2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist
nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn

1 . auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis
    oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist
    und

2. das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

   (3) Von der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Vorausset-
zung kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder
nicht mehr miteinander verheiratet sind. Einern Kind, das
sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Absatz 2

Nr. 1 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden.

  (4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind
eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1 . das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder
    gewährleistet erscheint, daß es sich auf Grund seiner
    bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die
    Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland
    einfügen kann oder

2. es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Ver-
   meidung einer besonderen Härte erforderlich ist.

  (5) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers,
der im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger ein-
gereist ist, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von
§ 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt
ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist.
Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inan-
spruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen
sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf
einer Beitragsleistung beruhen.
  (6) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird
abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert.

                           § 21

              Aufenthaltsrecht der Kinder

  (1) Einern Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist

von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,

wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-
haltsberechtigung besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis ist
nach Maßgabe des§ 17 zu verlängern, solange die Mutter
oder der allein personensorgeberechtigte Vater eine Auf-
enthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.
Sie wird abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlän-
gert.

  (2) Auf die Verlängerung der einem Kind erteilten Auf-

enthaltserlaubnis findet, soweit die Voraussetzungen des
Absatzes 1 und der §§ 17 und 20 nicht vorliegen, § 16
entsprechende Anwendung.

  (3) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird zu
einem eigenständigen, von dem in§ 17 Abs. 1 bezeichne-
ten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht,

wenn sie unbefristet oder in entsprechender Anwendung
des § 16 verlängert wird oder wenn das Kind volljährig

wird.

  (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet verlängert

werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete

Verlängerung noch nicht vorliegen.

                            § 22

       Nachzug sonstiger Familienangehöriger

   Einern sonstigen Familienangehörigen eines Auslän-
ders kann nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaub-
nis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außerge-

wöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familien-
angehörige finden § 18 Abs. 4 und § 19 und auf minderjäh-
rige Familienangehörige § 20 Abs. 6 und § 21 Abs. 2 bis 4
entsprechende Anwendung.

                           § 23

    Ausländische Familienangehörige Deutscher

  (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17
Abs. 1

1 . dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines
   Deutschen,

3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledi-
   gen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Bundesgebiet hat.

  (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei
Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die
familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bun-
desgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die
unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.
  (3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden entspre-
chende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgeneh-
migung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt
des Deutschen im Bundesgebiet.
  (4) Auf sonstige Familienangehörige findet§ 22 entspre-
chende Anwendung.

                           § 24

           Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

  (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlän-

gern, wenn der Ausländer

1 . die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
2. eine besondere Arbeitserlaubnis besitzt, sofern er
   Arbeitnehmer ist,

3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung
   seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich

   verständigen kann,

5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich
   und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
   Familienangehörigen verfügt

und wenn
6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.
BGBl. 1990, Seite 1361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1361
   (2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufent-
 haltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlän-
 gert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers

 1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen
    Mitteln oder

 2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch
    für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeits-
    losenhilfe
 gesichert ist.

 Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis

 nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Auslän-

 der nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein

 Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.

                            § 25
    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten

   (1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft
 zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2
 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen
 durch einen Ehegatten erfüllt werden.
    (2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte Aufenthalts-
 erlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebens-

 gemeinschaft abweichend von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
 Abs. 2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn der Lebens-
 unterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus

 eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser

 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-
 berechtigung besitzt.

   (3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufent-

 haltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet
 zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit
 dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4
 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Im Falle
 der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet_
 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

                            § 26
            Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
               für nachgezogene Kinder
    (1) Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17
 Abs. 1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis
 ist abweichend von § 24 unbefristet zu verlängern, wenn
 der Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines
_ 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufent-
 haltserlaubnis ist. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer
 1. volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufent-
    haltserlaubnis ist,

 2. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
    verfügt und

 3. seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit,
    eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln
    bestreiten kann oder sich in einer Ausbildung befindet,
    die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen
    Bildungsabschluß führt.

   (2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besit-
 zes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die
 Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb
 des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

  (3) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf nur ver-
sagt werden, wenn

1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers
   beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,

2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer
   vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheits-
   strafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geld-
   strafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wor-
   den oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe
   ausgesetzt ist oder

3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von

   Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch

   Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Aus-

   länder befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem
   anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsab-
   schluß führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufenthaltserlaubnis
befristet verlängert werdeh. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2
die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die
Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Auf-
enthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewäh-
rungszeit befristet verlängert.

                           § 27

                Aufenthaltsberechtigung

  (1) Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich und räumlich

unbeschränkt. Sie kann nicht mit Bedingungen und Aufla-

gen verbunden werden. § 37 bleibt unberührt.
   (2) Einern Ausländer ist die Aufenthaltsberechtigung zu

erteilen, wenn

1. er seit
   a) acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder

   b) drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis
      besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefug-
      nis war,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit,
   eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln
   gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige
   Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet
   hat oder Aufwendungen nachweist für einen Anspruch
   auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs-
   oder Versorgungseinrichtung oder eines Versiche-
   rungsunternehmens,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätz-
   lichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von
   sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tages-
   sätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden ist
   und

5. die in§ 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Vorausset-
   zungen vorliegen.

   (3) In begründeten Fällen kann abweichend von Ab-
satz 2 Nr. 1 einem Ausländer die Aufenthaltsberechtigung
erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltser-
laubnis besitzt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor bei

1. ehemaligen deutschen Staatsangehörigen,
2. Ausländern, die mit einem Deutschen in ehelicher
   Lebensgemeinschaft leben,
BGBl. 1990, Seite 1362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1362
1362                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

3. Asylberechtigten und diesen gleichgestellten Auslän-
   dern.

  (4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft
zusammenleben, genügt es, wenn die in Absatz 2 Nr. 2
und 3 und in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.

  (5) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2

Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Straf-

haft.

           3. Aufenthalts b e w i II i g u n g

                           § 28
                Aufenthaltsbewilligung

   (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbe-

willigung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur
für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vor-
übergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt
wird. § 10 bleibt unberührt.

  (2) Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthalts-

zweck entsprechend befristet. Sie wird für längstens zwei

Jahre erteilt und kann um jeweils längstens zwei Jahre nur

verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht

erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch
erreicht werden kann.
   (3) Einern Ausländer kann in der Regel vor seiner Aus-
reise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen
Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden.

Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres

seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies
gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder
wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2
finden keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch
nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten.

   (4) Einern Ausländer, der sich aus beruflichen oder
familiären Gründen wiederholt im Bundesgebiet aufhalten
will, kann ein Visum mit der Maßgabe erteilt werden, daß er
sich bis zu insgesamt drei Monaten jährlich im Bundesge-
biet aufhalten darf. Einern Ausländer, der von einem Trä-
ger im Bundesgebiet eine Rente bezieht und der familiäre
Bindungen im Bundesgebiet hat, wird in der Regel ein
Visum nach Satz 1 erteilt.

                           § 29

   Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige

  (1) Dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufent-

haltsbewilligung besitzt, kann zum Zwecke des nach Arti-

kel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe

und Familie eine Aufenthaltsbewilligung für die Herstellung

und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem
Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden, wenn

1. der Lebensunterhalt des Ausländers und des Ehegat-
   ten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist
   und
2. ausreichender Wohnraum(§ 17 Abs. 4) zur Verfügung
   steht.

  (2) Einern minderjährigen ledigen Kind eines Auslän-
ders, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, wird in ent-
sprechender Anwendung der für die Erteilung der Aufent-

haltserlaubnis an ein minderjähriges lediges Kind gelten-
den Vorschriften des § 20 Abs. 2 bis 4 und des § 21 Abs. 1
Satz 1 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Als gesicherter
Lebensunterhalt genügt, daß dieser ohne Inanspruch-
nahme von Sozialhilfe gesichert ist.

  (3) Die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und eines
Kindes kann nur verlängert werden, solange der Ausländer

eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und die familiäre

Lebensgemeinschaft mit ihm fortbesteht. Von der Voraus-

setzung des gesicherten Lebensunterhalts kann bei der
Verlängerung abgesehen werden.

             4. A u f e n t h a lt s b e f u g n i s

                             § 30

                   Aufenthaltsbefugnis

  (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbe-
fugnis erteilt, wenn einem Ausländer aus völkerrechtlichen
oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland

Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden

soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausge-

schlossen ist oder ihr einer der in § 7 Abs. 2 bezeichneten

Versagungsgründe entgegensteht.

  (2) Einern Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesge-
biet aufhält, kann aus dringenden humanitären Gründen
eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn

1. die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufent-

   haltsgenehmigung ausgeschlossen ist und

2. auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das
   Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine
   außergewöhnliche Härte bedeuten würde;

soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt
im Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des bishe-
rigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienan-
gehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzuse-
hen.

   (3) Einern Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig
ist, kann eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8
Abs. 1 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des§ 55
Abs. 2 für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen
Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegen-

stehen, die er nicht zu vertreten hat.

  (4) Im übrigen kann einem Ausländer, der seit minde-

stens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und

eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2

eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der

Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur

Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.

  (5) Einern Ausländer, bei dem das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar die
Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 festgestellt hat, ist eine
Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn seine Abschiebung
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Im übrigen darf einem Ausländer, dessen Asylantrag
unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asyl-
antrag zurückgenommen hat, eine Aufenthaltsbefugnis nur
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden.
BGBl. 1990, Seite 1363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1363
                           § 31
     Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige

   (1) Dem Ehegatten und einem minderjährigen ledigen
Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis
besitzt, darf nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 und
abweichend von§ 30 Abs. 5 Satz 2 eine Aufenthaltsbefug-
nis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensge-
meinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt
werden.

  (2) Einern Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist
von Amts wegen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen,
wenn die Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Die Auf-
enthaltsbefugnis ist zu verlängern, solange die Mutter oder
der allein personensorgeberechtigte Vater eine Aufent-
haltsbefugnis besitzt.

                           § 32
  Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden

   Die oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen,
daß Ausländern aus bestimmten Staaten oder daß in son-
stiger Weise bestimmten Ausländergruppen nach den
§§ 30 und 31 Abs. 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird
und daß erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden.

                           § 33

              Übernahme von Ausländern
  (1) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm
bestimmte Stelle kann einen Ausländer zum Zwecke der
Aufenthaltsgewährung in das Bundesgebiet übernehmen,
wenn völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder politi-
sche Interessen des Bundes es erfordern.
  (2) Einern nach Absatz 1 übernommenen Ausländer
wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt.

                           § 34

       Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis
  ( 1) Die Aufenthaltsbefugnis kann für jeweils längstens
zwei Jahre erteilt und verlängert werden.

   (2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nicht verlängert werden,
wenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer
Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe ent-
fallen sind.
                           § 35

     Daueraufenthalt aus humanitären Gründen
  (1) Einern Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufent- 2.
haltsbefugnis besitzt, kann eine unbefristete Aufenthaltser-
laubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein
Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eige- .

nem Vermögen gesichert ist. Die Aufenthaltszeit des der

Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asyl-

verfahrens wird auf die acht Jahre angerechnet.

  (2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wird dem Ehegatten
und den minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers

  eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in diesem Zeit-
  punkt im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind. Für die
  Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wird die
  Dauer des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis auf die erfor-
  derliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis
  angerechnet.

                      Dritter Abschnitt

      Aufenthalts- und paßrechtliche Vorschriften

                             § 36
     Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung

     Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem
  er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumli-
  chen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu ver-
  lassen.

                             § 37

                 Verbot und Beschränkung
                 der politischen Betätigung
     (1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen
  Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betä-
  tigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt
  werden, soweit sie
  1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik
     Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von
     Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen
     Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche
     Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Inter-
     essen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt
     oder gefährdet,
  2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrecht-
     lichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-
     land zuwiderlaufen kann,
  3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik
     Deutschland, insbesondere unter Anwendung von
     Gewalt, verstößt oder

  4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrich-
     tungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesge-
     biets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grund-
     werten einer die Würde des Menschen achtenden
     staatlichen Ordnung unvereinbar sind.

    (2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird
  untersagt, soweit sie
  1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die
     Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet
     oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts wider-
     spricht,
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politi-
   scher, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich
   unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt
   oder geeignet ist oder

3 Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen
 ·
   innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unter-

   stützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen

   oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets
   Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtun-
   gen veranlaßt, befürwortet oder angedroht haben.
BGBl. 1990, Seite 1364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1364
1364                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                            § 38
                    Aufenthaltsanzeige

   Der Bundesminister des Innern kann zur Wahrung von
Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß Ausländer, die vom Erfordernis der Aufenthaltsgeneh-
migung befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum
einreisen, nach der Einreise der Ausländerbehörde oder
einer anderen Behörde zur Unterrichtung der Ausländer-
behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben.

                            § 39

                      Ausweisersatz
   (1) Ein Ausländer, der einen Paß weder besitzt noch in
zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweis-
pflicht im Bundesgebiet mit der Bescheinigung über die
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, wenn sie mit den
Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen ist
(Ausweisersatz).

   (2) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß Ausländern, die einen Paß oder Paßersatz weder
besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können, ein
Reisedokument als Paßersatz ausgestellt, die Berechti-
gung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und
für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht
erteilt werden kann.

                           § 40

              Ausweisrechtliche Pflichten

  (1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Paß, seinen
Paßersatz oder seinen Ausweisersatz und seine Aufent-
haltsgenehmigung oder Duldung auf Verlangen den mit
der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vor-
zulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlas-
sen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von

Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

  (2) Der Bundesminister des Innern regelt durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die aus-
weisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bun-
desgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung und Ver-
längerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie
der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Paßersatzes
und Ausweisersatzes.

                           § 41
                  ldentitätsfeststel Iung

  (1) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsan-
gehörigkeit des Ausländers, sind die zur Feststellung sei-
ner Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen, wenn

1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder eine Aufent-
   haltsgenehmigung oder Duldung erteilt werden soll
   oder
2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem
   Gesetz erforderlich ist.

  (2) Zur Feststellung der Identität können die in § 81 b der
Strafprozeßordnung bezeichneten erkennungsdienstli-
chen Maßnahmen dl'rchgeführt werden wenn die Identität

in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei ande-
ren Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

   (3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und
2 nicht vorliegen, können erkennungsdienstliche Maßnah-
men durchgeführt werden, wenn der Ausländer mit einem
gefälschten oder verfälschten Paß oder Paßersatz einrei-
sen will oder eingereist ist oder wenn sonstige Anhalts-
punkte den Verdacht begründen, daß der Ausländer nach
einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts
erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will.

  (4) Der Ausländer hat die erkennungsdienstlichen Maß-
nahmen zu dulden.

                     Vierter Abschnitt
              Beendigung des Aufenthalts

     1. Begründung der Ausreisepflicht

                            § 42

                      Ausreisepflicht
  (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er
eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder
nicht mehr besitzt.

  (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Auslän-
der

1. unerlaubt eingereist ist,

2. nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsge-
   nehmigung noch nicht die Verlängerung oder die Ertei-
   lung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt
   hat oder
3. noch nicht die erstmalige Erteilung der erforderlichen
   Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und die gesetz-

   liche Antragsfrist abgelaufen ist.

Im übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn
die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung oder der son-
stige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach
Absatz 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

   (3) Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, hat der Ausländer
das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Aus-
reisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach
dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie
kann in besonderen Härtefällen befristet verlängert wer-
den.

  (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer sei-
ner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt
dort erlaubt sind.

  (5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Woh-
nung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für
mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländer-
behörde vorher anzuzeigen.

  (6) Der Paß oder Paßersatz eines ausreisepflichtigen
Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung
genommen werden.
BGBl. 1990, Seite 1365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1365
                           § 43

        Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung

  (1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Ausländer

1. keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt,

2. seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3. noch nicht eingereist ist

oder wenn
4. seine Anerkennung als Asylberechtigter, seine Rechts-
   stellung als ausländischer Flüchtling oder die Feststel-

   lung, daß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 vorlie-
   gen, erlischt oder unwirksam wird.

   (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann auch die

Aufenthaltsgenehmigung der mit dem Ausländer in häusli-

cher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen wider-
rufen werden, wenn diesen kein Anspruch auf die Aufent-

haltsgenehmigung zusteht.

                           § 44
  Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts;
         Fortgeltung von Beschränkungen

  (1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den
Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und
des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Aus-
länder

1. ausgewiesen wird,
2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden
   Grunde ausreist,

3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder

   einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren
   Frist wieder eingereist ist;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer
von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht
nach den Nummern 2 und 3.

  (2) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt nicht nach
Absatz 1 Nr. 3, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der
gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird
und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der
Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

  (3) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird in der Regel eine längere

Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner

Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufent-
haltsberechtigung besitzt oder wenn der Aufenthalt außer-
halb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik
Deutschland dient.                                         '

  (4) Einern Ausländer wird die Zeit eines Aufenthalts
außerhalb des Bundesgebiets mit insgesamt sechs Mona-
ten auf die für die unbefristete Verlängerung der Aufent- 3.
haltserlaubnis und die Erteilung der Aufenthaltsberechti-
gung erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthalts-
erlaubnis angerechnet, wenn er sich länger als sechs
Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat,
ohne daß seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist.

  (5) Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgeneh-
migung entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder
abgeschoben wird; § 8 Abs. 2 findet entsprechende

  Anwendung. Im Falle der zeitlichen Beschränkung des
  Aufenthalts nach § 3 Abs. 5 entfällt die Befreiung mit

  Ablauf der Frist.

    (6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Aufla-
  gen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben

  auch nach Wegfall der Aufenthaltsgenehmigung oder Dul-
  dung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Auslän-
  der seiner Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 bis 4 nachge-
  kommen ist.

                            § 45

                        Ausweisung

    (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein
  Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder

  sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik

  Deutschland beeinträchtigt.

    (2) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu

  berücksichtigen

  1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die
     schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und son-
     stigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,

  2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehöri-
     gen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesge-
     biet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemein-
     schaft leben, und

  3. die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe.

    (3) Eine Verwaltungsvorschrift eines Landes, Ausländer
  oder bestimmte Gruppen von Ausländern bei Vorliegen
  der in Absatz 1 und in § 46 bezeichneten Gründe oder

  einzelner dieser Gründe nicht oder in der Regel nicht
  auszuweisen, bedarf des Einvernehmens mit dem Bun-
  desminister des Innern.

                             § 46

               Einzelne Ausweisungsgründe

    Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen
  werden, wer
  1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die
     Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet
     oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an

     Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewalt-

     anwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,

2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß
   gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder
   behördliche Entscheidungen oder Verfügungen began-
   gen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat
   begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche
   Straftat anzusehen ist,

gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht
   geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung
   verstößt,
  4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches
     Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erfor-
     derlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung
     bereit ist oder sich ihr entzieht,

  5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefähr-
     det oder längerfristig obdachlos ist,
BGBl. 1990, Seite 1366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1366
1366                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

6 für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bun-
  desgebiet aufhalten und denen er allgemein zum
  Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem

  Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund

  einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch

  nimmt oder in Anspruch nehmen muß oder

7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder
   Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch
   Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minder-
   jährigen, dessen Eltern oder dessen allein personen-
   sorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bun-
   desgebiet aufhalten.
                              § 47
      Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit

     (1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1 . wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
    rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
    fünf Jahren verurteilt worden ist oder
2. mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheits-
     strafen von zusammen mindestens acht Jahren rechts-
     kräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen
     Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wor-
     den ist.

     (2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn
er
1 . wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
    rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die
    Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung
    ausgesetzt worden ist,

2. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwi-

   der ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt,

   einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen
   anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr
   bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer
   solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet.

  (3) Ein Ausländer, der nach § 48 Abs. 1 erhöhten
Ausweisungsschutz genießt, wird in den Fällen des Absat-
zes 1 in der Regel ausgewiesen. In den Fällen des Absat-
zes 2 wird über seine Ausweisung nach Ermessen ent-
schieden.

                              § 48.
             Besonderer Ausweisungsschutz
     (1) Ein Ausländer, der

1 . eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,

2. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und im
   Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das
   Bundesgebiet eingereist ist,

3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und mit
   einem der in Nummern 1 und 2 bezeichneten Auslän-

   der in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt,
4. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer
   Lebensgemeinschaft lebt,

5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die

   Rechtsstellung eines ausländischen          Flüchtlings
   genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepu-
   blik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach
   dem Abkommen über die Rechtsstellung für Flüchtlinge
   vom 28. Juli 1951 (BGBI. 1953 II S. 559) besitzt,

kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.

   (2) Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder

dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich

rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird nicht ausge-

wiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger Bege-
hung nicht unerheblicher vorsätzlicher _Straftaten, wegen
schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straf-
tat rechtskräftig verurteilt worden. Das gleiche gilt für einen
Heranwachsenden, der im Bundesgebiet geboren oder
aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher
Gemeinschaft lebt.
  (3) Ein Ausländer, der einen beachtlichen Asylantrag
gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen
werden, daß das Asylverfahren unanfechtbar ohrie Aner-
kennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird. Von der
Bedingung wird abgesehen, wenn
1 . ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Aus-
   weisung rechtfertigt, oder
2. der Asylantrag nach § 11 des Asylverfahrensgesetzes
   als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.

    2. D u r c h setz u n g der Au s reise p f I i c h t

                             § 49
                        Abschiebung

   (1) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben,
wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre
freiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 nicht gesichert

oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

   (2) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anord-
nung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam,
bedarf seine Ausreise einer Überwachung. Das gleiche
gilt, wenn der Ausländer

1. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausge-
   reist ist,
2. nach § 4 7 ausgewiesen worden ist,

3. mittellos ist,
4. keinen Paß besitzt,
5. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der
   Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die
   Angaben verweigert hat oder

6. zu erkennen gegeben hat, daß er seiner Ausreisepflicht
   nicht nachkommen wird.

                             § 50

              Androhung der Abschiebung
  (1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung
einer Ausreisefrist angedroht werden. In der Androhung
soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer
abgeschoben werden soll, es sei denn, der Ausländer

besitzt dessen Staatsangehörigkeit. Die Androhung soll
mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der
Ausländer nach § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig wird.

  (2) In den Fällen des§ 49 Abs. 2 Satz 1 bedarf es keiner
Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem
BGBl. 1990, Seite 1367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1367
öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung
ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

                           § 51
     Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter

  (1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen
seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

  (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen vor bei
1 . Asylberechtigten und
2. sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechts-
   stellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die
   außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüctlt-
   linge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstel-
   lung der Flüchtlinge anerkannt sind.

In den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer auf
politische Verfolgung beruft, stellt das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in einem Asylver-
fahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes
fest, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Die Entscheidung des Bundesamtes ist für alle mit der
Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden verbind-
lich. Sie kann nur nach den Vorschriften des Asylverfah-
rensgesetzes angefochten werden.

  (3) Ein Ausländer, bei dem das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Voraussetzun-

gen nach Absatz 1 unanfechtbar festgestellt hat, erfüllt
zugleich die Voraussetzungen des Artikels 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchlinge vom 28. Juli
1951.

  (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Auslän-

der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist

oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er

wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig

verurteilt worden ist.

  (5) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor,
kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung
anzudrohen, eine angemessene Frist zu setzen und in der
Androhung die Staaten zu bezeichnen, in die der Auslän-
der nicht abgeschoben werden darf.

                           § 52
 Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung

  § 51 findet entsprechende Anwendung auf Ausländer,
die einen beachtlichen Asylantrag gestellt haben, solange
der Antrag nicht unanfechtbar oder als offensichtlich unbe-
gründet abgelehnt oder zurückgenommen ist.

                           § 53
              Abschiebungshindernisse

  (1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr
besteht, der Folter unterworfen zu werden.

  (2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben
werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer

Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In
diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung
entsprechende Anwendung.
  (3) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein
mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens ver-
bundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates
vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die
Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden.

   (4) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden,
soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (BGBI. 1952 II S. 686) ergibt, daß die
Abschiebung unzulässig ist.
  (5) Die allgemeine Gefahr, daß einem Ausländer in
einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung dro-
hen können, und, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4
nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach
der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen
Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

   (6) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort für
diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem
Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungs-
gruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt
ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt.

                           § 54

           Aussetzung von Abschiebungen

   Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen,
daß die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten

Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Auslän-

dergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die

Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Soll

die Abschiebung für länger als sechs Monate ausgesetzt

werden, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit

dem Bundesminister des Innern.

                           § 55
                    Duldungsgründe

  (1) Die Abschiebung ,eines Ausländers kann nur nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden
(Duldung).

  (2) Einern Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange
seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54
ausgesetzt werden soll.

  (3) Einern Ausländer kann eine Duldung erteilt werden,
solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder
wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder
erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

   (4) Ist rechtskräftig entschieden, daß die Abschiebung
eines Ausländers zulässig ist, kann eine Duldung nur
erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 54 aus-
gesetzt werden soll.
BGBl. 1990, Seite 1368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1368
1368                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                            § 56
                          Duldung

  (1) Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers

bleibt unberührt.

  (2) Die Duldung ist befristet; die Frist soll ein Jahr nicht

übersteigen. Nach Ablauf der Frist kann die Duldung nach

Maßgabe des § 55 erneuert werden.

  (3) Die Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes
beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können
angeordnet werden. Insbesondere können das Verbot
oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätig-
keit angeordnet werden.
  (4) Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Auslän-
ders.
  (5) Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschie-
bung entgegenstehenden Gründe entfallen.

  (6) Der Ausländer wird unverzüglich nach Erlöschen der
Duldung ohne erneute Androhung und Fristsetzung abge-
schoben, es sei denn, die Duldung wird erneuert. Ist der
Ausländer länger als ein Jahr geduldet, ist die Abschie-
bung drei Monate vorher anzukündigen, es sei denn, daß
die Aufnahmebereitschaft des anderen Staates vorher
endet.

                            § 57

                    Abschiebungshaft

  (1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung
auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über

die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und
die Abschiebung ohne die lnhaftnahme wesentlich
erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die

Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht

überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die
Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haft-
dauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
  (2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist zur Sicherung
der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu
nehmen (Sicherungshaft), wenn der begründete Verdacht
besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will. Die
Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daß aus
Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die
Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate
durchgeführt werden kann. ·

   (3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten
angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der
Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens
zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft
ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

                    Fünfter Abschnitt

                      Grenzübertritt

                            § 58
        Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
   (1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet
ist unerlaubt, wenn er

1. eine erforderliche      Aufenthaltsgenehmigung       nicht
   besitzt,

2. einen erforderlichen Paß nicht besitzt oder
3. nach § 8 Abs. 2 nicht einreisen darf, es sei denn, er
   besitzt eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) oder illm ist

   nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 4

   die Einreise erlaubt worden.

   (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-

schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können

Ausnahme-Visa und Paßersatzpapiere ausstellen, soweit
sie hierzu vom Bundesminister des Innern ermächtigt sind.

                            § 59
                       Grenzübertritt
   (1) Soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften
oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen
zugelassen sind, sind die Einreise in das Bundesgebiet
und die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur an den zuge-
lassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der fest-
gesetzten Verkehrsstunden zulässig und Ausländer ver-
pflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen gültigen
Paß oder Paßersatz mitzuführen, sich damit über ihre
Person auszuweisen und sich der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.

   (2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein
Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschrit-

ten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Im übrigen
ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze über-
schritten hat.

                            § 60

                      Zurückweisung

  (1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an

der Grenze zurückgewiesen.

  (2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen
werden, wenn
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der begründete Verdacht besteht, daß der Aufenthalt
   nicht dem angegebenen Zweck dient.

  (3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Auf-
enthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis der Aufenthalts-
genehmigung befreit ist, kann unter denselben Vorausset-
zungen zurückgewiesen werden, unter denen eine Aufent-
haltsgenehmigung versagt werden darf.

   (4) Die Zurückweisung erfolgt in den Staat, aus dem der
Ausländer einzureisen versucht. Sie kann auch in den
Staat erfolgen, in dem der Ausländer die Reise angetreten
hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt oder der den Paß ausge-
stellt hat, oder in einen sonstigen Staat, in den der Auslän-
der einreisen darf.

  (5) § 51 Abs. 1, 2 und 4, §§ 52, 53 Abs. 1, 2 und 4 und_
§ 57 finden entsprechende Anwendung.

                            § 61
                     Zurückschiebung

  (1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll inner-
halb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurück-
geschoben werden. Ist ein anderer Staat auf Grund einer
BGBl. 1990, Seite 1369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1369
zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Rück-
übernahme des Ausländers verpflichtet, so ist die Zurück-
schiebung zulässig, solange die Rückübernahmeverpflich-
tung besteht.

  (2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem
anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll
unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in
den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist
noch nicht vollzieh bar.
  (3) § 51 Abs. 1, 2 und 4, §§ 52, 53 Abs. 1 bis 4 und§§ 57
und 60 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

                           § 62

                        Ausreise
   (1) Ausländer können aus dem Bundesgebiet frei aus-
reisen.

   (2) Einern Ausländer kann die Ausreise in entsprechen-
der Anwendung des § 1O Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes
vom 19. April 1986 (BGBI. 1 S. 537) untersagt werden. Im
übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem
Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen
anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür
erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein.

  (3) Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der
Grund seines Erlasses entfällt.

                  Sechster Abschnitt

                Verfahrensvorschriften

                           § 63
                     Zuständigkeit

  (1) Für aufenthalts- und paßrechtliche Maßnahmen und
Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländer-
rechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die
Ausländerbehörden zuständig. Für die Einbürgerung sind
die Einbürgerungsbehörden zuständig.
   (2) Der Bundesminister des Innern kann durch allge-
meine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundes-

rates die zuständige Ausländerbehörde für die Fälle

bestimmen, in denen

1. der Ausländer sich nicht im Bundesgebiet aufhält,
2. nach landesrechtlichen Vorschriften Ausländerbehör-
   den mehrerer Länder zuständig sind oder jede Auslän-
   derbehörde ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die
   Zuständigkeit der Ausländerbehörde eines anderen
   Landes verneinen kann.

   (3) Im Ausland sind für Paß- und Visaangelegenheiten
die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertre-
tungen zuständig.

  (4) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-

schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind

zuständig für
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung, die Rückfüh-
   rung von Ausländern aus und in andere Staaten und,
   soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maß-
   nahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Bean-
   tragung von Haft,

2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines
   Paßersatzes nach § 58 Abs. 2 sowie die Durchführung
   des § 74 Abs. 2 Satz 2,

3. den Widerruf eines Visums im Falle der Zurückweisung
   oder Zurückschiebung, auf Ersuchen der Auslandsver-
   tretung, die das Visum erteilt hat, oder auf Ersuchen
   der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums
   zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung
   bedurfte,
4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 82
   Abs. 5 an der Grenze,

5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunterneh-
   mer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Geset-
   zes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
   Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
   sowie

6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Ent-
   scheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der
   Grenze ergibt und sie vom Bundesminister des Innern
   hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind.

  (5) Für die erkennungsdienstlichen Maßnahm_en nach
§ 41 Abs. 2 und 3 sind die Ausländerbehörden, die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-
kehrs beauftragten Behörden und, soweit es für die Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach Absatz 6 erforderlich ist, die
Polizeien der Länder zuständig.

  (6) Für die Zurückschiebung, die Festnahme sowie die
Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 36 und die
Durchführung der Abschiebung sind auch die Polizeien der
Länder zuständig.

                           § 64

               Beteiligungserfordernisse
  (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) darf nur mit
Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort
zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Auslän-
derbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abge-
schoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

  (2) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedin-

gungen, Befristungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Anordnun-

gen nach § 37 und sonstige Maßnahmen gegen einen
Ausländer, der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufent-
haltsgenehmigung ist, dürfen von einer anderen Auslän-
derbehörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbe-
hörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maß-
nahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung,
wenn sich der Ausländer auf Grund einer Zuweisungsent-
scheidung nach § 22 des Asylverfahrensgesetzes im
Bezirk der anderen Ausländerbehörde aufhält.

   (3) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben
oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet

ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staats-

anwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.

  (4) Der Bundesminister des Innern kann, um die Mitwir-
kung anderer beteiligter Behörden zu sichern, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums
der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.
BGBl. 1990, Seite 1370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1370
 1370                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                            § 65
      Beteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis

   (1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen
 des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, daß die
 Verlängerung des Visums und die Erteilung einer Aufent-
 haltsgenehmigung oder Duldung nach Ablauf der
 Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und
 Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen
 Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur
 im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesmini-

 ster des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorge-
 nommen werden dürfen; die Erteilung einer Duldung
 bedarf keiner Beteiligung, wenn die Abschiebung aus

 rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

   (2) Der Bundesminister des Innern kann Einzelweisun-
gen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ertei-
len, wenn
 1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
    sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
    Deutschland es erfordern,
2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes
   erhebliche Interessen eines anderen Landes beein-
   trächtigt werden,

3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen
   will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen
   Vertretungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmi-
   gung befreiten Personen gehört.

   (3) Die Durchführung von Einzelweisungen im Land

 Berlin bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin.

                           § 66

   Schriftform; Ausnahme von Formerlordernissen
   (1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Paßersatz, ein
Ausweisersatz oder eine Aufenthaltsgenehmigung ver-
sagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingun-
gen und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung,
die Duldung und Beschränkungen der Duldung bedürfen
der Schriftform. Das gleiche gilt für Beschränkungen des
Aufenthalts nach § 3 Abs. 5, die Anordnungen nach § 37
und den Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem
Gesetz.

  (2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums
und eines Paßersatzes vor der Einreise bedürfen keiner
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung
an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.

                           § 67
          Entscheidung über den Aufenthalt

   (1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der
Grundl~.ge der im Bundesgebiet bekannten Umstände und
zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorlie-
gen der im § 53 bezeichneten Abschiebungshindernisse
entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der
ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen
Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist,
der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundes-
gebiets zugänglichen Erkenntnisse.

   (2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder
 Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt
 hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ord-
 nungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über die
 Aufenthaltsgenehmigung bis zum Abschluß des Verfah-
 rens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechts-
 kraft des Urteils auszusetzen, es sei denn, über die Aufent-
 haltsgenehmigung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang
 des Verfahrens entschieden werden.

                               § 68

           Handlungsfähigkeit Minderjähriger

   (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen

nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das
16. Lebensjahr vollendet hat und der nicht nach den Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig
ist oder auch ungeachtet seiner Minderjährigkeit in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt wäre.
   (2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjäh-
rigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung
nicht entgegen. Das gleiche gilt für die Androhung und
Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat,
wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesge-
biet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet
unbekannt ist.

  (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßge-
bend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig
anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige

rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht sei-

nes Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon
unberührt.

   (4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige
Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den
Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für
den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und auf Ertei-
lung und Verlängerung des Passes, des Paßersatzes und
des Ausweisersatzes zu stellen.

                               § 69
      Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung

  (1) Eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nach der
Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der
Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung
bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet
geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufent-
haltsgenehmigung ~u erteilen ist, ist der Antrag innerhalb
von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

   (2) Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die Ertei-
lung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung
eines ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten
Visums, gilt sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung oder der Gel-
tungsdauer des Visums beschränkt auf den Bezirk der
Ausländerbehörde als geduldet, bis die Ausländerbehörde
über den Antrag entschieden hat. Diese Wirkung der
Antragstellung tritt nicht ein, wenn der Ausländer
1. unerlaubt eingereist ist,
BGBl. 1990, Seite 1371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1371
2. ausgewiesen oder auf Grund eines sonstigen Verwal-
   tungsaktes ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist
   ist oder

3. nach der Ablehnung seines Antrages und vor der Aus-
   reise einen neuen Antrag stellt.

  (3) Beantragt ein Ausländer, der

1 . mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde
    erteilten Visum eingereist ist oder
2. sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bun-
   desgebiet aufhält,

die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgeneh-
migung, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Aus-
länderbehörde als erlaubt. In den Fällen des Absatzes 1
gilt der Aufenthalt des Ausländers bis zum Ablauf der
Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Ent-
scheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Absatz 2
Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

                           § 70
              Mitwirkung des Ausländers

   (1) Dem Ausländer obliegt es, seine Belange und für ihn
günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder
bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände
unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen
Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige
erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie
sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann,
unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann
ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der
Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nach-
weise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer soll
auf seine Obliegenheiten nach Satz 1 hingewiesen wer-
den. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der
Fristversäumung hinzuweisen.

  (2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entspre-
chende Anwendung.

    (3) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschie-
bungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der
Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Ausset-
zung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die
einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung
bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Ein-
tritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung ein-
getreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend
gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der
Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können
unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der
Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gericht-
lich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung
geltend machen kann, bleiben unberührt.

   (4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von

Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländer-
rechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforder-
lich ist, kann das persönliche Erscheinen des Ausländers
angeordnet werden.
                           § 71

         Beschränkungen der Anfechtbarkeit

  (1) Die Versagung eines Visums und eines Paßersatzes
an der Grenze ist unanfechtbar. Der Ausländer wird auf die

Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Aus-
landsvertretung hingewiesen.

   (2) Gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung
nach den §§ 8 und 13 Abs. 2 Satz 1 können vor der
Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf
gestützt werden, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt.

In den Fällen des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und§ 13 Abs. 2
Satz 1 wird vermutet, daß schon im Zeitpunkt der Einreise
der Ausländer visumspflichtig und das Visum zustim-
mungsbedürftig war.

  (3) Gegen die Versagung einer Duldung findet kein
Widerspruch statt.

                           § 72
       Wirkungen von Widerspruch und Klage

  (1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines
Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts-
genehmigung haben keine aufschiebende Wirkung.
   (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer
aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung
und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Recht-
mäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine Unter-
brechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht
e:in, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder
unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben
wird.

                           § 73
               Rückbeförderungspflicht
            der Beförderungsunternehmer

  (1) Wird ein Ausländer, der mit einem Luft-, See- oder
Landfahrzeug einreisen will, zurückgewiesen, so hat ihn
der Beförderungsunternehmer unverzüglich außer Landes
zu bringen.

   (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die
Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne
erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum, das sie
auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen, in das
Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise
nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische
Verfolgung oder auf die in§ 53 Abs. 1 oder 4 bezeichneten
Umstände berufen; die Verpflichtung erlischt, wenn dem
Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach diesem
Gesetz erteilt wird.

   (3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer
auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
in den Herkunftsstaat oder in den Staat zu bringen, der den
Paß ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde.

                           § 74

  Sonstige Pflichten der Beförderungsunternehmer

  (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer auf
dem Luft- oder Seeweg nur in das Bundesgebiet beför-
dern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und
eines erforderlichen Visums sind, das sie auf Grund ihrer
Staatsangehörigkeit benötigen. Der Bundesminister des

Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr einem Beför-
derungsunternehmer untersagen, Ausländer auf einem
BGBl. 1990, Seite 1372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1372
 1372                                  Bundesgesetzblatt,

sonstigen Wege in das Bundesgebiet zu befördern, wenn
sie nicht im Besitz eines erforderlichen Passes und eines
Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit
benötigen.

  (2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm
bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Verkehr einem Beförderungsunternehmer
1. aufgeben, Ausländer nicht dem Absatz 1 Satz 1 zu-
   wider in das Bundesgebiet zu befördern, und
2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Ver-

   fügung oder gegen das nach Absatz 1 Satz 2 angeord-

    nete Beförderungsverbot das Zwangsgeld nach Satz 2

    androhen.
Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Ausländer,
den er einer Verfügung nach Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 1
Satz 2 zuwider befördert, einen Betrag von mindestens
fünfhundert Deutsche Mark und höchstens fünftausend
Deutsche Mark, im Falle der Beförderung auf dem Luft-
oder Seeweg jedoch nicht unter zweitausend Deutsche
Mark zu entrichten.

  (3) Die Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
Satz 1 dürfen nur erlassen werden, wenn der Beförde-

rungsunternehmer trotz Abmahnung Ausländer ohne

erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum beför-

dert hat oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß

solche Ausländer befördert werden sollen. Widerspruch

und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen haben

keine aufschiebende Wirkung.

                          § 75

          Erhebung personenbezogener Daten
  (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses
Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in
anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in
anderen Gesetzen erforderlich ist.

   (2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie
dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen
öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nicht-
öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn

1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es
   vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. es im Interesse des Betroffenen liegt und davon ausge-
   gangen werden kann, daß dieser in Kenntnis des Ver-
   wendungszwecks seine Einwilligung erteilt hätte,

3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder

   einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,

4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung
   bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht
   oder

5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erfor-
   derlich ist.
Nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 dürfen Daten nur erhoben
werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden.
Jahrgang 1990, Teil 1

     (3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen
  auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft
  verpflichtet, ist der Betroffene auf diese Rechtsvorschrift
  hinzuweisen. Werden personenbezogene Daten bei einer
  nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die
  der Erhebung zugrundeliegende Rechtsvorschrift, sonst
  auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

                              § 76
          Übermittlungen an Ausländerbehörden

    (1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 75 Abs. 1)

  den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behör-

  den ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen.

     (2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zustän-
  dige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis
  erlangen von
  1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erfor-
     derliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung
     besitzt,

  2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
  3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;

  in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach

  diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Aus-

  länderbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet

  werden, wenn eine der in § 63 Abs. 6 bezeichneten

  Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unter-

  richtet unverzüglich die Ausländerbehörde.

     (3) Der Beauftragte der Bundesregierung für die Integra-
  tion der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienan-
  gehörigen ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen
  über einen diesem Personenkreis angehörenden Auslän-
  der nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung seiner
  eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregie-
  rungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
  der Ausländerbeauftragte des Landes und die Ausländer-
  beauftragten von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2
  zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig
  in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis
  zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts been-
  denden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten
  hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.

     (4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf-
  und eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben
  die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die
  Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigun-
  gen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für
  die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
  zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der
  gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt ent-
  sprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfah-

  rens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren

  wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einem Buß-
  geld bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden
  kann.

    (5) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daß
  die
  1. Meldebehörden,

  2. Staatsangehörigkeitsbehörden,
  3. Paß- und Personalausweisbehörden,
BGBl. 1990, Seite 1373 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1373
                                  \Jr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990                                1373

4. Sozial- und Jugendämter,
5. Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,

6. Arbeitsämter,

7. Finanz- und Hauptzollämter und

8. Gewerbebehörden
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezo-
gene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und son-
stige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige
Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit
diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländer-
behörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrecht-
lichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich
sind. Die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der
Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse,
die zu übermitteln sind.

                           § 77

    Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen
              Verwendungsregelungen

  (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und
sonstiger Angaben nach § 76 unterbleibt, soweit be-
sondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-
stehen.

  (2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder
anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des
Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen
Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser
übermittelt werden,

1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefähr-
   det und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß
   der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Aus-
   länder nicht eingehalten werden oder
2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind,
   ob die im § 46 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen
   vorliegen.
  (3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Ab-
gabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen
übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vor-
schrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und
des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder

gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungs-

verbote oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen

dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren

eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens tausend

Deutsche Mark verhängt worden ist. In den Fällen des

Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden
unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 62
Abs. 2 Satz 1 erlassen werden soll.

   (4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung

dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nicht-
öffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entspre-
chende Anwendung.

                           § 78

 Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen

   (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Aus-
wertung der nach § 41 Abs. 2. und 3 gewonnenen Unter-
lagen.

  (2) Die nach § 41 Abs. 2 und 3 gAwonnenen Unterlagen
werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anrlPren
erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt.

  (3) Die Nutzung der nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen

Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität
oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der
Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie
dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für diese
Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen werden.
   (4) Die nach§ 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen
sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu vernich-
ten, wenn

1. dem Ausländer ein gültiger Paß oder Paßersatz ausge-
   stellt und von der Ausländerbehörde eine Aufenthalts-
   genehmigung erteilt worden ist oder
2. seit der letzten Ausreise des Ausländers und seiner
   letzten versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre
   vergangen sind.

Das gilt nicht, soweit und solange die Unterlagen im Rah-
men eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt wer-
den. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzuferti-
gen.

                            § 79
      Übermittlungen durch Ausländerbehörden

   (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
für

1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne
   erforderliche Arbeitserlaubnis,
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer
   Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60
   Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
3. für die in § 233 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des
   Arbeitsförderungsgesetzes bezeichneten Verstöße,
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung
der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen
Behörden.

  (2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen

gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung

dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit

der Bundesanstalt für Arbeit und den in § 233 b Abs. 1

Nr. 1, 2 und 4 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes

genannten Behörden zusammen.

                            § 80
              Speicherung und ~öschung

               personenbezogener Daten

  (1) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß
1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer
   führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehal-

   ten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Ein-
   reise und Aufenthalt angezeigt haben und für und
   gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme
   oder Entscheidung getroffen hat,
BGBl. 1990, Seite 1374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1374
1374                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten
   Visa führen und
3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten

   Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben
   erforderliche Datei führen.

Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen nur erfaßt werden die
Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und
der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Paß, über
ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung
im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschrif-
ten des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und
die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde.
   (2) Die Unterlagen über die Ausweisung und die
Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 8
Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Frist zu vernichten. Sie sind
vor diesem Zeitpunkt zu vernichten, soweit sie Erkennt-
nisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestim-
mungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet wer-
den dürfen.

  (3) Mitteilungen nach § 76 Abs. 1, die für eine anste-
hende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind
und auch für eine spätere ausländerrechtliche Entschei-
dung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu
vernichten.
                           § 81

                          Kosten

  (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben.

   (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die gebühren-
pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie
Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere
für Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz
findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abwei-
chenden Vorschriften enthält.
  (3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren
dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1. für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis:
   150 Deutsche Mark,

2. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und einer

   Aufenthaltsbefugnis: 100 Deutsche Mark,
3. für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaub-
   nis und einer Aufenthaltsberechtigung: 250 Deutsche
   Mark,

4. für die befristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaub-
   nis, einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthalts-
   befugnis: die Hälfte der für die Erteilung bestimmten
   Gebühren,
5. für die Erteilung eines Visums und einer Duldung und
   die Ausstellung eines Paßersatzes und eines Ausweis-
   ersatzes: 50 Deutsche Mark,

6. für sonstige Amtshandlungen: 50 Deutsche Mark,
7. für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger: die
   Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.

  (4) Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen
werden, können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt

werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Für die
Erteilung eines Visums und eines Paßersatzes an der
Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Deutsche
Mark erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antrag-

stellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Amts-
handlung darf ein Zuschlag von höchstens 50 Deutsche
Mark erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch
für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehöri-
gen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deut-
schen für entsprechende Amtshandlungen höhere als die
nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt. Bei der
Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in
Absatz 3 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.
  (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vor-
sehen, daß für die Beantragung gebührenpflichtiger Amts-
handlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die
Bearbeitungsgebühr darf höchstens die Hälfte der für die
Amtshandlung zu erhebenden Gebühr betragen. Die
Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurech-
nen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages
und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht

zurückgezahlt.
  (6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die
Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die
höchstens betragen dürfen
1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antra-
   ges auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amts-

   handlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen
   Gebühr,
2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshand-
   lung: 100 Deutsche Mark.

Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die
Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurech-
nen und im übrigen zurückzuzahlen.

                          § 82

        Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
   (1) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschie-
bung oder Zurückweisung entstehen, hat der Ausländer zu
tragen.

  (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1
bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländer-
behörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für

die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

   (3) In den Fällen des § 73 Abs. 1 und 2 haftet der
Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die
Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die
Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenz-
übergangsstelle bis zum Abschluß der polizeilichen Kon-
trolle des grenzüberschreitenden Verkehrs entstehen. Ein
Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung
nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige
Kosten, die in den Fällen des § 73 Abs. 1 durch die
Zurückweisung und in den Fällen des§ 73 Abs. 2 durch die
Abschiebung entstehen.

   (4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschie-
bung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäf-
tigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit
nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Arbeits-
förderungsgesetzes nicht erlaubt war. In gleicher Weise
BGBl. 1990, Seite 1375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1375
haftet, wer eine nach § 92 Abs. 2 strafbare Handlung
begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie·
von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben wer-
den können.

   (5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitslei-
stung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheits-
leistung des Ausländers kann von der Behörde, die sie
erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung
und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die
Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreise-
kosten können Rückflugscheine und sonstige Fahraus-
weise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Auslän-
ders sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausge-
wiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise
und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages
gestattet wird.

                           § 83

       Umfang der Kostenhaftung; Verjährung
  (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und
Zurückweisung umfassen

1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den
   Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum
   Zielort außerhalb des Bundesgebiets,

2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maß-
   nahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich
   der Kosten für die Abschiebungshaft und der Überset-
   zungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung,

   Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers
   sowie

3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung
   des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich
   der Personalkosten.

  (2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer
nach § 82 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,

2. die bis zum Abschluß der polizeilichen Kontrolle des
   grenzüberschreitenden Verkehrs entstehenden Ver-
   waltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung,
   Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers
   und
3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der
   Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche
   Begleitung des Ausländers übernimmt.
   (3) Die Verjährung von Ansprüchen nach den§§ 81 und
82 wird auch unterbrochen, solange sich der Kosten-
schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufent-
halt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden
kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeige-
pflicht nicht nachgekommen ist.

                            § 84

              Haftung für Lebensunterhalt

   (1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslands-
vertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den
Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche
öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt

des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohn-
raum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pfle-
gebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Auf-

wendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Auslän-
ders beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragslei-
stung beruhen, sind nicht zu erstatten.

   (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der
Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs-Voll-
streckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsan-
spruch steht der öffentlichen. Stelle zu, die die öffentlichen
Mittel aufgewendet hat.
  (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die
Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1
Satz 1.

   (4) Die Ausländerbehörde unterrichtet auf Ersuchen
oder, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz
1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, ohne Ersuchen
unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungs-
anspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1
Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und
Durchsetzung des Erstattungsanspruches erforderlichen
Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zwecke
der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten
öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistun-
gen verwenden.

                   Siebenter Abschnitt

               Erleichterte Einbürgerung

                            § 85

                Erleichterte Einbürgerung
                     junger Ausländer

  Ein Ausländer, der nach Vollendung seines 16. und vor
Vollendung seines 23. Lebensjahres die Einbürgerung
beantragt, ist in der Regel einzubürgern, wenn er

1. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder ver-
   liert,

2. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Auf-
   enthalt im Bundesgebiet hat,

3. sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule, davon min-
   destens vier Jahre eine allgemeinbildende Schule
   besucht hat und
4. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

                            § 86
             Erleichterte Einbürgerung
        von Ausländern mit langem Aufenthalt
  (1) Ein Ausländer, der seit 15 Jahren rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im ßundesgebiet hat und bis zum
31. Dezember 1995 die Einbürgerung beantragt, ist in der
Regel einzubürgern, wenn er
1 . seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder ver-

    liert,

2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhalts-
   berechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruch-
   nahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten

   kann;

von der in Nummer 3 bezeichneten Voraussetzung wird
abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht
BGBl. 1990, Seite 1376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1376
1376                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne
Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
bestreiten kann.

   (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des
Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit
eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit
15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

                           § 87

 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
   (1) Von der Voraussetzung des § 85 Nr. 1 und des § 86
Abs. 1 Nr. 1 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine
bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter beson-
ders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist
anzunehmen, wenn

1. das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der

   bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

2. der Heimatstaat die Entlassung regelmäßig verweigert
   und der Ausländer der Einbürgerungsbehörde einen
   Entlassungsantrag zur amtlichen Weiterleitung an sei-
   nen Heimatstaat übergeben hat,
3. der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen
   Staatsangehörigkeit willkürhaft versagt oder über den
   vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag
   nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4. bei Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbe-
   sondere politischen Flüchtlingen, die Forderung nach
   Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit

   eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

  (2) Von der Voraussetzung des § 85 Nr. 1 und des § 86
Abs. 1 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn der Heimat-
staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörig-
keit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht
und wenn der Ausländer den überwiegenden Teil s-einer
Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im
Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das

wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.

  (3) Erfordert die Entlassung aus der bisherigen Staats-

angehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers, erhält die-
ser, wenn er nach dem Recht seines Heimatstaates noch
minderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung.

                           § 88
            Entscheidung bei Straffälligkeit

  (1) Nach§ 85 Nr. 4 und§ 86 Abs. 1 Nr. 2 bleiben außer
Betracht
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zucht-
   mitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
   und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-
   ten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der
   Bewährungszeit erlassen worden ist.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt wor-
den, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer
Betracht bleiben kann.

  (2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu
einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der

Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für den Fall,
daß die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen
wird.

   (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung
beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermit-
telt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum
Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis
zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das
gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach
§ 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

                           § 89
  Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts

   (1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird
durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des

Bundesgebiets nicht unterbrochen. Hat der Ausländer sich

aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde
länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets
aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die
für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer ange-
rechnet.
  (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach
nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate
außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frü-
here Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren
auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer
angerechnet werden.

   (3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufent-

halts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen,
daß der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforder-
liche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthalts-
genehmigung beantragt hat oder nicht im Besitz eines
gültigen Passes war.

                           § 90

                 Einbürgerungsgebühr

  Die Gebühr für die Einbürgerung nach den §§ 85 bis 89

beträgt 100 Deutsche Mark.

                           § 91
        Geltung der allgemeinen Vorschriften

  Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich
der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die
Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts. § 68 findet
keine Anwendung.

                    Achter Abschnitt

            Straf- und Bußgeldvorschriften

                           § 92
                    Strafvorschriften
   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsge-
   nehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung
   nach § 55 Abs. 1 besitzt,
BGBl. 1990, Seite 1377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1377
2. entgegen§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit§ 39 Abs. 1 sich
   ohne Paß und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet
   aufhält,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 2
   oder § 56 Abs. 3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit
   § 44 Abs. 6, oder einer vollziehbaren Anordnung nach
   § 62 Abs. 2 zuwiderhandelt,
4. wiederholt einer vollziehbaren Anordnung nach § 37
   zuwiderhandelt,
5. entgegen § 41 Abs. 4 eine erkennungsdienstliche Maß-
   nahme nicht duldet,

6. entgegen § 58 Abs. 1 in das Bundesgebiet einreist,
7. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
   benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufent-
   haltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder
   eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung
   im Rechtsverkehr gebraucht oder

8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern
   bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört,
   deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den
   Behörden geheimgehalten wird, um ihr Verbot abzu-
   wenden.
  (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer einen Ausländer zu einer der in
Absatz 1 Nr. 1 oder 6 bezeichneten Handlungen anstiftet
oder ihm dabei Beihilfe leistet und
1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich verspre-

   chen läßt oder
2. dabei wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf
   Ausländern handelt.

  (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch straf-
bar.

  (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz
1 Nr. 7 bezieht, können eingezogen werden.

  (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

                           § 93

                  Bußgeldvorschrlften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer in den Fällen des§ 92

Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fahrlässig handelt.

  (2) Ordnungswidrig handelt, wer
1 . entgegen § 40 Abs. 1 eine dort genannte Urkunde nicht
    vorlegt, aushändigt oder überläßt oder
2. entgegen § 59 Abs. 1 sich der polizeilichen Kontrolle
   des grenzüberschreitenden Verkehrs entzieht.

   (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1 . einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 5, § 14
    Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder § 56 Abs. 3 Satz 2, jeweils
    auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6, zuwiderhandelt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach

   a) § 37 oder

   b) § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
   zuwiderhandelt,

3. · einer Rechtsverordnung nach § 38 oder § 40 Abs. 2
     zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten T atbe-
     stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. entgegen § 59 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen
   Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetz-
   ten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen
   gültigen Paß oder Paßersatz nicht mitführt oder
5. entgegen § 68 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge
   nicht stell(

  (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absat-
zes 3 Nr. 4 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit ge-
ahndet werden.

   (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1 und 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 2 Buch-
stabe a, Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche
Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geld-
buße bis zu 10 000 Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 1000
Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2
Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche
Mark geahndet werden.

  (6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

                   Neunter Abschnitt

         Übergangs- und Schlußvorschriften

                           § 94

      Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

  (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Aufenthaltsberechtigung gilt fort als

1. unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn dem Aus-
   länder Freizügigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG
   gewährt wird,
2. Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz, wenn
   sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.

  (2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte

unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als

1 . unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in
    Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorlie-
    gen,
2. unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz,
   wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.

  (3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
befristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als
1. Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz 1 Nr. 1
   bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
2. Aufenthaltsbewilligung, wenn sie einem Ausländer für
   einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Aufent-
   halt erfordernden Zweck oder als Familienangehörigen
   eines solchen Ausländers erteilt worden ist,

3. Aufenthaltsbefugnis, wenn sie dem Ausländer aus
   humanitären oder politischen Gründen oder wegen
   eines Abschiebungshindemisses oder als Familienan-
BGBl. 1990, Seite 1378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1378
1378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

   gehörigen eines solchen Ausländers oder eines Aus-
   länders erteilt worden ist, der eine Aufenthaltsgestat-
   tung nach dem Asylverfahrensgesetz oder eine Dul-
   dung besitzt,

4. befristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz,
   wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.

  (4) Eine vor dem lnkrafttr~ten dieses Gesetzes erteilte
Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks gilt als
Visum nach diesem Gesetz fort.

                           § 95
                     Fortgeltung
      sonstiger ausländerrechtllcher Maßnahmen

   (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffe-

nen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbe-
sondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedin-
gungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der
politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschie-
bungsandrohungen und Abschiebungen einschließlich
ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen
sowie Duldungen und sonstige begünstigende Maßnah-
men bleiben wirksam.

  (2) Auflagen zur Aufenthaltsberechtigung sind auf

Antrag aufzuheben. Die Aufhebung ist gebührenfrei.

                           § 96

                      Erhaltung
      der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer

  (1) Ausländer, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Gesetzes das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, erhalten
nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes auf
Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung. Die Aufenthaltsge-
nehmigung kann abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs.
1 und auch dann erteilt werden, wenn eine Erteilungsvor-
aussetzung nach diesem Gesetz nicht vorliegt.

   (2) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmi-
gung ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu stellen. Bis zum Ablauf der Antrags-
frist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung
der Ausländerbehörde gilt die Befreiung vom Erfordernis
der Aufenthaltserlaubnis, die vor dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes bestanden hat, fort, es sei denn, der Ausländer
ist auf Grund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig
geworden.

   (3) Soweit für den Erwerb oder die Ausübung eines
Rechts oder für eine Vergünstigung die Dauer des Besit-
zes einer Aufenthaltsgenehmigung maßgebend ist, sind
für Ausländer, die vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres
eingereist sind, der rechtmäßige Aufenthalt vor Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes und der rechtmäßige Aufenthalt nach
Absatz 2 Satz 2 als Zeiten des Besitzes einer Aufenthalts-
genehmigung anzurechnen. Das gleiche gilt für Ausländer,
die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen ihres
Alters nach Maßgabe einer Rechtsverordnung oder einer
anderen Rechtsvorschrift vom Erfordernis der Aufenthalts-
genehmigung befreit sind.

                           § 97
                  Unterbrechungen
         der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

   Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.

                           § 98

                 Übergangsregelung
        für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
  (1) Auf Ausländer, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens
dieses Gesetzes im Besitz einer Arbeitserlaubnis und
einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, findet § 7 Abs.
2 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Aufenthaltserlaubnis auch ungeachtet eines ergänzenden
Bezuges von Sozialhilfe befristet verländert werden kann,

solange dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe zusteht.

   (2) Dem Ehegatten eines Ausländers, dessen vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis
als Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz fortgilt, wird
abweichend von § 18 Abs. 1 Nr. 3 nach Maßgabe der
§§ 17 und 18 Abs. 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

  (3) Die Absätze· 1 und 2 finden entsprechende Anwen-
dung, wenn der Ausländer vor Inkrafttreten dieses Geset-

zes die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt

hat und diese nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als
Aufenthaltserlaubnis verlängert wird.

                           § 99

                 Übergangsregelung
        für Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis

  (1) In den Fällen des § 94 Abs. 3 Nr. 3 kann die
Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 34 Abs. 2 verlän-
gert werden. Bei der Anwendung des§ 35 ist die Zeit des
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf die erforderliche Dauer des Besitzes
einer Aufenthaltsbefugnis anzurechnen.

  (2) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach
§ 32 zur Ausführung des Absatzes 1 bedarf nicht des
Einvernehmens mit dem Bundesminister des Innern.

                           § 100
  Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber

  (1) Einern Ausländer,

1 . dessen Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung
    als Asylberechtigter abgeschlossen ist,
2. der auf Grund einer Verwaltungsvorschrift des Landes
   oder einer Entscheidung im Einzelt all aus rechtlichen
   oder humanitären Gründen wegen der Verhältnisse in
   seinem Herkunftsland nicht abgeschoben worden ist
   oder

3. dessen Aufenthalt wegen eines sonstigen von ihm nicht
   zu vertretenden Ausreise- und Abschiebungshindernis-
   ses nicht beendet werden kann,
kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn er sich
im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes seit min-
destens acht Jahren auf Grund einer Aufenthaltsgestat-
tung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im
BGBl. 1990, Seite 1379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1379
Bundesgebiet aufhält; Aufenthaltszeiten vor Stellung des
Asylantrages bleiben außer Betracht. § 30 Abs. 5 Satz 2
findet keine Anwendung.

   (2) Dem Ehegatten und den ledigen Kindern eines Aus-
länders, dem nach Absatz 1 eine Aufenthaltsbefugnis

erteilt wird, wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn sie
sich im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes auf
Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfah-
rensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

  (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
Ausländer, die ausgewiesen sind oder die wegen einer
vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von
mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von
mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind.

  (4) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach

§ 32 zur Ausführung der Absätze 1 und 2 bedarf nicht des
Einvernehmens mit dem Bundesminister des Innern.

                           § 101

     Ausnahmeregelung für Wehrdienstleistende

   (1) Einern Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und der sich im
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes wegen Erfül-
lung der gesetzlichen Wehrpflicht in seinem Heimatstaat
nicht im Bundesgebiet aufhält, wird unbeschadet des § 16

und abweichend von § 10 in der Regel eine Aufenthalts-
erlaubnis zur Rückkehr ins Bundesgebiet erteilt, wenn

1. ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder

2. er zu seinem Ehegatten, seinem minderjährigen ledi-

   gen Kind, seinen Eltern oder einem Elternteil, die recht-
   mäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt 'im Bundesgebiet
   haben, zurückkehren will.

  (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn der
Ausländer den Antrag innerhalb von drei Monaten nach

der Entlassung aus dem Wehrdienst stellt und wenn seine

Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich wegen Ablaufs

der Geltungsdauer oder wegen der Dauer des Aufenthalts

außerhalb des Bundesgebiets erlischt oder erloschen ist.

                           § 102
                  Übergangsregelung
           für Verordnungen und Gebühren

  (1) In der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.

Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1717), zuletzt geändert durch Ver-

ordnung vom 3. Mai 1989 (BGBI. 1S. 881 ), tritt an die Stelle

des Wortes „Aufenthaltserlaubnis" jeweils das Wort „Auf-

enthaltsgenehmigung".

   (2) Die Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom
20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2840) wird mit Ausnahme
von § 2 Abs. 2 und §§ 3 und 4 aufgehoben. Bis zum Erlaß
einer Gebührenordnung auf Grund des§ 81 Abs. 2 werden
für die in§ 81 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Amtshand-
lungen Gebühren in Höhe der Hälfte, für Amtshandlungen

zugunsten Minderjähriger in Höhe eines Viertels der dort
genannten Höchstbeträge erhoben.

                          § 103

          Einschränkung von Grundrechten

  (1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundge-
setzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
schränkt.

  (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich
nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch § 185 des Gesetzes vom

16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581 ).

                          § 104

         Allgemeine Verwaltungsvorschriften

  Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu
diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen.

                          § 105

                  Stadtstaatenklausel
  Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg

werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über
die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwal-

tungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

                          § 106
                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des

Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-

verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen

werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten

Überleitungsgesetzes.

                        Artikel 2

                   Änderung
          des Aufenthaltsgesetzes/EWG

  Das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der

Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 116),

geändert durch Gesetz vom 11. September 1981 (BGBI. 1

S. 949), wird wie folgt geändert:

 1 . Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      ,,(4) Die Ausländer, denen nach diesem Gesetz Frei-
    zügigkeit gewährt wird, erhalten nach Maßgabe der
    §§ 3 bis 7 a die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige
    eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-
    ten (Aufenthaltserlaubnis-EG)."
BGBl. 1990, Seite 1380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1380
1380                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

2. Im § 2 wird im Absatz 1 der Satz 2 gestrichen und
   folgender Absatz 3 angefügt:

    ,,(3) Die in § 1 genannten Personen, die Staatsange-
   hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
   schaftsgemeinschaft sind, bedürfen für die Einreise
   keines Visums."

3. In den Überschriften zu den §§ 3 bis 7 werden jeweils
   die Worte „Aufenthaltserlaubnis für" gestrichen.

4. In den§§ 3 bis 7, 11 und 12 sowie in der Überschrift zu
   § 11 wird jeweils das Wort „Aufenthaltserlaubnis"

   durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis-EG" ersetzt.

5. Dem § 7 wird folgender Absatz 10 angefügt:

    ,,(10) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht nach-
  träglich zeitlich beschränkt und ihre Verlängerung
  kann nicht versagt werden, weil die in Absatz 1
  bezeichnete Voraussetzung einer angemessenen
  Wohnung entfallen ist. Das gilt nicht, wenn diese
  Voraussetzung innerhalb von sechs Monaten nach
  der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG entfallen
  und den Umständen nach anzunehmen ist, daß die
  Voraussetzung nur kurzfristig zur Erlangung der Auf-
  enthaltserlaubnis-EG erfüllt werden sollte."

6. Nach § 7 wird der folgende § 7 a eingefügt:

                          ,,§ 7a

           Unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG
     (1) Die Aufenthaltserlaubnis-EG der in § 1 Abs. 1
   genannten Personen wird unbefristet verlängert, wenn
   die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen
   weiter vorliegen und wenn der Ausländer

  1. sich seit mindestens fünf Jahren ständig im Gel-
     tungsbereich dieses Gesetzes aufhält,

   2. sich auf eintache Art in deutscher Sprache münd-
      lich verständigen kann,

   3. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4 des
      Ausländergesetzes) verfügt und

   4. in eigenständig und ohne Inanspruchnahme öffent-
      licher Mittel gesicherten wirtschaftlichen Verhält-
      nissen lebt.

      (2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG des Ehegatten
   eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltser-
   laubnis-EG besitzt, wird nach Maßgabe des Absat-

   zes 1 Nr. 1 bis 3 unbefristet verlängert, wenn die für
   ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter
   vorliegen und wenn

   1. die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten fortbe-
      steht und

   2. der Unterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher
      Mittel eigenständig oder durch Mittel des anderen
      Ehegatten gesichert ist.

      (3) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf
   die Aufenthaltserlaubnis-EG der nach § 6 a Abs. 2

    bis 5 verbleibeberechtigten Personen und der nach
    § 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigten Familienange-
    hörigen.

      (4) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG ist
    räumlich unbeschränkt. Sie ist nur nach Maßgabe des
    § 27 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkbar."

 7. In den §§ 8 und 9 sowie in der Überschrift zu § 8 wird
    jeweils das Wort „Aufenthaltserlaubnis" durch das
    Wort „Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt.

 8. Im § 8 Abs. 2 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:
    ,,Das gleiche gilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2)
    der in Satz 1 genannten Personen, wenn sie Staats-
    angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
    Wirtschaftsgemeinschaft sind."

 9. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) Im Absatz 1 werden ,,§ 7 des Ausländergesetzes"
       durch ,,§ 3 Abs. 5, § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 des
       Ausländergesetzes" ersetzt und der folgende
       Satz 2 angefügt:

       ,,Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltser-
       laubnis-EG besitzen, dürfen nur aus schwerwie-
       genden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder
       Ordnung ausgewiesen werden."

    b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,§ 66 Abs. 1 des Ausländergesetzes bleibt unbe-
       rührt."

    c) Im Absatz 9 wird ,, § 21 Abs. 3 Satz 2 des Auslän-
       dergesetzes" durch,,§ 72 Abs. 1 des Ausländerge-
       setzes" ersetzt.

10. § 12a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,2. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,
         ohne den erforderlichen Paß oder Paßersatz (§
         10) oder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmi-
         gung oder Duldung(§ 55 des Ausländergesetzes)
         zu besitzen, ·oder".

11. Im § 13 wird das Wort „Aufenthaltserlaubnis" durch
    die Worte „Aufenthaltserlaubnis-EG oder eines
    Visums" ersetzt.

12. § 15 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 15

              Geltung des Ausländergesetzes

      Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-
    schriften enthält, finden das Ausländergesetz und die
    auf Grund des Ausländergesetzes erlassenen Verord-
    nungen in der jeweils geltenden Fassung Anwen-
    dung."

13. Im § 15 b werden das Wort „nur" vor dem Wort „An-
    wendung" gestrichen und der folgende Satz 2 an-
    gefügt:

    „Soweit Freizügigkeit noch nicht gewährt wird, findet
    dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß
BGBl. 1990, Seite 1381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1381
    über die Erteilung, die Verlängerung und die Gel-
    tungsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG nach Ermes-
    sen entschieden wird."

                         Artikel 3
                    Änderung
            des Asylverfahrensgesetzes

  Das Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1
S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2362), wird wie folgt
geändert:

 1. Im § 1 a werden nach dem Wort „ Entscheidung" die
    Worte „über die Anerkennung als Asylberechtigter"
    eingefügt.

 2. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem
       schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäu-
       ßerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß
       er im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz vor
       politischer Verfolgung sucht oder daß er aus den in
       § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten
       Gründen Schutz vor Abschiebung oder einer son-
       stigen Überstellung in einen Staat begehrt, in dem

       ihm die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
       bezeichneten Gefahren drohen. Mit jedem Asylan-
       trag wird sowohl die Feststellung, daß die Voraus-
       setzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
       vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht
       ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylbe-
       rechtigter beantragt."

    b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 2 angefügt:

       ,,Das gilt nicht, wenn die Rückführung des Auslän-
       ders in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in
       dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, nicht
       möglich ist."

 3. § 7 a wird wie folgt geändert:
    a) Im Absatz 2 werden nach dem Wort „Angehörigen"
       die Worte „hinsichtlich der Anerkennung als Asyl-
       berechtigter nur" eingefügt.

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        ,,(3) Dem Ehegatten eines Asylberechtigten wird

       die    Rechtsstellung  eines    Asylberechtigten

       gewährt, wenn

       1. die Ehe schon in dem Staat, in dem der Asylbe-
          rechtigte politisch verfolgt wird (Herkunftsstaat),
          bestanden hat,

       2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleich-
          zeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüg-
          lich nach der Einreise gestellt hat und

       3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht
          nach § 16 zu widerrufen oder zurückzunehmen
          ist.

      Satz 1 gilt entsprechend für die zum Zeitpunkt der
      Anerkennung bereits geborenen minderjährigen
      ledigen Kinder eines Asylberechtigten."

4. Nach § 8 wird der folgende § 8 a eingefügt:

                          ,,§ Sa
                 Anhörung über sonstige
                 Abschiebungshindernisse
      (1) Bei der Anhörung nach§ 8 Abs. 2 obliegt es dem
   Ausländer, auch alle sonstigen Tatsachen und
   Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder
   einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entge-
   genstehen. Ein späteres Vorbringen kann unberück-
   sichtigt bleiben. Der Ausländer ist darauf hinzuweisen.

      (2) Unberührt bleibt das Recht des Ausländers, sich
   nach der Anhörung im Wege der Klage oder im Ver-
   fahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach-der Ver-

   waltungsgerichtsordnung       auf   Tatsachen     und
   Umstände zu berufen, die nach Absatz 1 unberück-
   sichtigt geblieben sind."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Im Absatz 1 werden die Worte „Aufenthaltserlaub-
      nis oder Aufenthaltsberechtigung" durch das Wort
      ,,Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      „Ist der Ausländer nach Absatz 1 zur Ausreise
      verpflichtet, droht die Ausländerbehörde ihm die
      Abschiebung unter Bestimmung einer Frist von
      mindestens zwei Wochen schriftlich an."

   c) Im Absatz 3 wird folgender Satz 8 angefügt:
      „Die Beschwerde gegen die Entscheidung des

      Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80
      Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ausge-
      schlossen."

6. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 6 Satz 2 werden
   jeweils die Worte „Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-
   haltsberechtigung" durch das Wort „Aufenthaltsge-
   nehmigung" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Die persönliche Anhörung nach Absatz 1

      kann in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang

      mit der Asylantragstellung (§ 8) vorgenommen

      werden. Der unmittelbare zeitliche Zusammen-
      hang mit der Asylantragstellung ist auch gewahrt,
      wenn die Anhörung nicht an demselben Tag, son-
      dern innerhalb einer Woche nach der Asylantrag-
      stellung erfolgt. In diesen Fällen brauchen der Aus-
      länder und sein Bevollmächtigter nicht geladen zu
      werden. Kann die Anhörung nicht an demselben
      Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein
      Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unver-
      züglich zu verständigen. Macht der Bevollmäch-
      tigte unverzüglich glaubhaft, an der Wahrnehmung
      des Termins gehindert zu sein, soll ein neuer T er-
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       min bestimmt werden, soweit dies innerhalb der
       Frist des Satzes 2 möglich ist."

    b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze 3 und 4
       angefügt:
       ,,In der Entscheidung ist ausdrücklich festzustellen,
       ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
       Ausländergesetzes vorliegen und ob der Antrag-
       steller als Asylberechtigter anerkannt wird; von
       letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der
       Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen

       des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes be-
       schränkt war. Jede der beiden Feststellungen ist
       selbständig anfechtbar."

    c) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze 2 und 3
       angefügt:
       ,,Der Asylantrag ist abgelehnt, wenn der Antrag-
       steller nicht als Asylberechtigter anerkannt wird.
       Sofern der Antrag auf die Feststellung der Voraus-
       setzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes

       beschränkt war, ist der Asylantrag abgelehnt, wenn
       festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des
       § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht vor-
       liegen."

 8. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird als neuer Absatz 2 folgende
       Vorschrift eingefügt:
         ,,(2) Stellt der Ausländer innerhalb von sechs
       Monaten, nachdem eine nach Stellung seines
       Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung
       vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der

       nach Absatz 1 unbeachtlich ist, so bedarf es zur

       Durchführung der Abschiebung keiner erneuten

       Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; dies
       gilt auch dann, wenn der Ausländer zwischenzeit-

       lich das Bundesgebiet verlassen hatte. § 10 Abs. 5

       findet keine Anwendung."

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        ,,(4) Ist der Ausländer nicht im Besitz einer Aufent-
       haltsgenehmigung, ist die Ausländerbehörde
       zuständig, auf deren Bezirk der Aufenthalt des
       Ausländers beschränkt ist oder zuletzt beschränkt
       war."

 9. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Im Absatz 1 werden die Worte „Die Anerkennung
       erlischt," durch die Worte „Die Anerkennung als
       Asylberechtigter und die Feststellung, daß die Vor-·
       aussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländerge-
       setzes vorliegen, erlöschen," ersetzt.

    b) Im Absatz 2 werden die Worte „Ist die Anerken-

       nung erloschen," durch die Worte „In den Fällen

       des Absatzes 1 " ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Im Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Aner-
       kennung ist zu widerrufen,"· durch die Worte „Die
       Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststel-

       lung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
       des Ausländergesetzes vorliegen, sind zu wider-
       rufen," ersetzt.

    b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 2 angefügt:
       ,,Satz 1 findet auf die Feststellung, daß die Voraus-
       setzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
       vorliegen, entsprechende Anwendung."

11. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Den in Satz 1 bezeichneten Ausländern und den
       Ausländern, deren Aufenthaltsgestattung nach
       § 20 Abs. 3 Nr. 1 erloschen ist, wird zur Durchfüh-
       rung des Asylverfahrens eine Duldung erteilt,
       solange ihre Abschiebung aus rechtlichen oder
       tatsächlichen Gründen unmöglich ist; § 20 Abs. 1,
       2, 3 Nr. 2 bis 4, 6 und 7, Abs. 4 bis 6 und die§§ 23
       bis 28 gelten sinngemäß."

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(4) Eine von der Ausländerbehörde aus anderen
       Gründen erteilte Aufenthaltsgenehmigung und die
       Vorschriften in anderen Gesetzen über die Ertei-
       lung einer Aufenthaltsgenehmigung bleiben unbe-
       rührt."

   c) Im Absatz 5 werden die Worte „Eine Aufenthaltser-
      laubnis in der Form des Sichtvermerks" durch die
      Worte „Ein Visum" ersetzt.

12. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) Im Absatz 3 werden in Nummer 6 das Komma

       durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 7

       gestrichen.

    b) Im Absatz 4 werden die Worte „Aufenthaltserlaub-

       nis oder Aufenthaltsberechtigung" durch das Wort

       ,,Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt.

13. § 21 wird aufgehoben.

14. In § 23 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 wird jeweils der
    folgende Satz 2 angefügt:

    „Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein
    Gericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des
    § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, und
    wenn die Abschiebung des Ausländers aus recht-

    lichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist."

15. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Im Satz 1 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis
       oder Aufenthaltsberechtigung" durch das Wort
       ,,Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt.

    b) Im Satz 3 wird,,(§ 20 Abs. 2)" durch,,(§ 20 Abs. 3)"

       ersetzt.

16. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

       ,, Von der Androhung der Abschiebung ist abzu-
       sehen, wenn das Bundesamt festgestellt hat, daß
BGBl. 1990, Seite 1383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1383
       die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Auslän-
       dergesetzes vorliegen, und wenn die Abschiebung
       des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen
       Gründen unmöglich ist."

    b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(7) Ist eine Ausreiseaufforderung nach Absatz 1
       Satz 1 ergangen oder besteht eine Ausreisever-
       pflichtung nach § 1O Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 und
       beantragt der Ausländer danach für den Geltungs-
       bereich dieses Gesetzes eine Aufenthaltsgenehmi-
       gung, so findet § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
       Satz 1 und 2 des Ausländergesetzes keine Anwen-
       dung."

   c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(8) § 11 bleibt unberührt."

17. Nach § 28 wird der folgende § 28 a eingefügt:

                          ,,§ 28a

      Aufenthalt bei Beschränkung des Asylantrages

        auf die Feststellung politischer Verfolgung

      Auf Ausländer, deren Asylantrag auf die Feststel-
    lung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Aus-
    ländergesetzes beschränkt ist und die vor der Antrag-
    stellung im Besitz einer von der Ausländerbehörde
    erteilten oder verlängerten Aufenthaltsgenehmigung
    waren, finden die Vorschriften dieses Unterabschnit-
    tes mit Ausnahme der §§ 24 und 28 keine Anwen-

    dung."

18. Im § 30 Satz 1 werden die Worte „gegen die Entschei-
    dung des Bundesamtes" durch die Worte „gegen eine
    oder gegen beide Feststellungen des Bundesamtes
    (§ 12 Abs. 6 Satz 3)" ersetzt.

19. Im § 36 Abs. 1 werden nach dem Wort „Asylberechtig-
    ter" folgende Worte eingefügt:
    „oder die Feststellung, daß die Voraussetzungen des
    § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,".

20. Nach § 43 wird der folgende § 43a eingefügt:

                            ,,§ 43a

            Übergangsvorschrift für Folgeanträge

      Ein Asylantrag ist hinsichtlich der Feststellung der
    Voraussetzungen des Artikels 1 § 51 Abs. 1 des
    Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts kein
    Folgeantrag nach § 14 Abs. 1 , wenn der frühere
    Asylantrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
    Neuregelung des Ausländerrechts gestellt und

    1. aus den Gründen des § 1 a oder des § 2 Abs. 1
       abgelehnt oder

    2. von dem Ausländer zurückgenommen

    worden ist. Dies gilt nicht, wenn unanfechtbar festge-
    stellt worden ist, daß die Voraussetzungen des § 14
    Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 28. April
    1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 9

    Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1
    S. 1163), oder des Artikels 1 § 51 Abs. 1 des Geset-
    zes zur Neuregelung des Ausländerrechts nicht vor-
    liegen."

                        Artikel 4

           Änderung des Gesetzes
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
              im Bundesgebiet

   Das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Aus-
länder im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des
Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677), wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2 und
   wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Wer seine Staatsangehörigkeit von einem hei-

   matlosen Ausländer ableitet und im Zeitpunkt des

   lnkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Aus-
   länderrechts rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufent-
   halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, steht
   einem heimatlosen Ausländer im Sinne dieses Geset-
   zes gleich."

2. Dem § 12 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

   ,,Sie bedürfen keiner Aufenthaltsgenehmigung. Auslän-

   dischen Familienangehörigen heimatloser Ausländer
   wird nach den für ausländische Familienangehörige
   Deutscher geltenden Vorschriften eine Aufenthaltser-
   laubnis erteilt."

3. § 21 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 21
     (1) Ein heimatloser Ausländer wird auf Antrag einge-
   bürgert, wenn er            ·

   1 . seit sieben Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
       Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
       und

   2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist;
      außer Betracht bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe

      oder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem
      Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-
      setzt wurde.

   Der Ehegatte und minderjährige ledige Kinder eines
   heimatlosen Ausländers werden nach Maßgabe des
   Satzes 1 mit ihm eingebürgert, auch wenn sie noch
   nicht seit sieben Jahren rechtmäßig ihren gewöhn-
   lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   haben. Für die Einbürgerung wird eine Gebühr in Höhe
   von 100 Deutsche Mark erhoben.

       (2) Im übrigen gelten für heimatlose Ausländer die
    allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung. Bei
    der Prüfung der Einbürgerungsanträge soll das beson-
    dere Schicksal der heimatlosen Ausländer berücksich-
    tigt werden. Bei der Festsetzung der Gebühr für die
BGBl. 1990, Seite 1384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1384
1384                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

   Einbürgerung soll auf die wirtschaftliche Lage des
   Antragstellers Rücksicht genommen werden."

4. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Heimatlose Ausländer dürfen nur nach Maß-
       gabe des § 47 Abs. 3 und des § 48 Abs. 1 des
       Ausländergesetzes aus schwerwiegenden Gründen
       der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewie-
       sen werden. Sie dürfen nur abgeschoben werden,
       wenn sie unanfechtbar ausreisepflichtig sind."

   b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 2 angefügt:
       ,,§ 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes findet entspre-
       chende Anwendung."

                        Artikel 5
           Änderung des Gesetzes
               über Maßnahmen

   für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen

          aufgenommene Flüchtlinge

   Das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitä-

rer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli

1980 (BGBI. 1 S. 1057) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im Absatz 1 wird,,§ 22 des Ausländergesetzes vom

      28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353)" durch ,,§ 33 Abs. 1

      des Ausländergesetzes" ersetzt.

   b) Im Absatz 2 werden nach dem Wort „Lebensjahres"

      die Worte „und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes

      zur Neuregelung des Ausländerrechts" eingefügt.

   c) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:

        ,,(3) Dem Ausländer wird eine unbefristete Aufent-
       haltserlaubnis erteilt."

2. Nach § 2 wird der folgende § 2 a eingefügt:

                           ,,§ 2a

                Erlöschen der Rechtsstellung

     (1) Die Rechtsstellung nach § 1 erlischt, wenn der
   Ausländer

   1. sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung
      eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staa-
      tes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unter-

      stellt oder

   2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese frei-
      willig wiedererlangt hat oder

  3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben
     hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsan-
     gehörigkeit er erworben hat, genießt.

     (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Ausländer
   unverzüglich die amtliche Bescheinigung seiner

   Rechtsstellung und den Reiseausweis bei der Auslän-
   derbehörde abzugeben."

                        Artikel 6

                   Änderung
         des Arbeitsförderungsgesetzes

   Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie
folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Im Absatz 1 wird nach dem zweiten Satz der fol-
      gende Satz eingefügt:

      „Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
      Aufenthalt im Ausland haben und im Geltungsbe-
      reich dieses Gesetzes eine Beschäftigung ausüben
      wollen, darf die Arbeitserlaubnis nur erteilt werden,
      sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate

      nicht übersteigt."

   b) Im Absatz 1 a werden

      aa) im Satz 1 die Worte „Antrag auf Anerkennung

          als Asylberechtigte" durch das Wort „Asylan-

          trag" und nach dem Wort ,,(Wartezeit)" der
          Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
          gende Worte angefügt:

          „das gilt nicht für Ausländer, deren Asylantrag

          auf die Feststellung der Voraussetzungen des

          § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt
          ist und die vor der Antragstellung im Besitz

          einer von der Ausländerbehörde erteilten oder

          verlängerten Aufenthaltsgenehmigung waren."

      bb) im Satz 2 die Worte „von vornherein" durch die

          Worte „auf Grund einer Anordnung nach § 32
          oder § 54 Satz 2 des Ausländergesetzes"
          ersetzt sowie

      cc) der folgende Satz 3 angefügt:

          „Die Wartezeiten nach den Sätzen 1 und 2
          enden vorzeitig, wenn dem Asylbewerber nach
          der Stellung des Antrags eine Aufenthaltsge-

          nehmigung oder wenn ihm nach der unanfecht-
          baren Ablehnung des Antrags nach § 55 Abs. 2
          des Ausländergesetzes eine Duldung erteilt
          wird."

   c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Er kann durch Rechtsverordnung

      1 . für einzelne Berufs- und Personengruppen Aus-
         nahmen von Absatz 1 Satz 1 bis 3 zulassen,

      2. die in den Absätzen 1 a und 1 b bestimmten
         Wartezeiten verkürzen und bestimmen, daß vor
         Ablauf der Wartezeiten Erlaubnisse für Beschäf-
         tigungen von jeweils längstens drei Monalen
         jährlich erteilt werden dürfen; die Regelungen
         können auf einzelne Berufs- oder Personengrup-
         pen beschränkt werden."
BGBl. 1990, Seite 1385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1385
   d) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:
         ,,(6) Die Erlaubnis wird unabhängig von Lage und
       Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne
       Beschränkung auf bestimmte Betriebe, Berufsgrup-
       pen, Wirtschaftszweige für den Geltungsbereich
       dieses Gesetzes unbefristet erteilt (besondere
       Arbeitserlaubnis), wenn der Arbeitnehmer in den
       letzten acht Jahren vor Beginn der Geltungsdauer
       der Erlaubnis insgesamt fünf Jahre eine unselbstän-
       dige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungsbereich die-
       ses Gesetzes ausgeübt hat. Auf die Beschäfti-
       gungszeit nach Satz 1 werden nicht angerechnet
       Zeiten,

       1. in denen der Arbeitnehmer im Geltungsbereich
          dieses Gesetzes zur Erfüllung eines Werkver-
          trages beschäftigt wird, der zwischen seinem
          ausländischen Arbeitgeber und einem im Gel-
          tungsbereich dieses Gesetzes ansässigen
          Unternehmen abgeschlossen worden ist,

      2. in denen der Arbeitnehmer auf Grund der
         Arbeitserlaubnisverordnung oder auf Grund
         einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vom
         Erfordernis der Erlaubnis befreit war,

      3. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt lie-
         gen, in dem der Arbeitnehmer aus dem Gel-
         tungsbereich dieses Gesetzes unter Aufgabe
         seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,

      4. einer Beschäftigung, durch die der Arbeitnehmer
         auf eine Tätigkeit im Ausland vorbereitet wird,
         und

      5. einer beitragsfreien Beschäftigung im Sinne des
         § 169a."

2. Im § 62c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden
   a) das Wort „Aufenthaltserlaubnis" durch das Wort
      „Aufenthaltsgenehmigung" und

   b) die Worte ,,§ 22 des Ausländergesetzes vom
      28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert
      durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember

      1988 (BGBI. 1 S. 2362)," durch die Worte ,,§ 33
      Abs. 1 des Ausländergesetzes"

   ersetzt.

3. Im § 233 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils

   ,,§ 20 des Ausländergesetzes" durch,,§ 63 des Auslän-

   dergesetzes" ersetzt.

                        Artikel 7
                       Änderung
              des Bundessozialhilfegesetzes

  § 120 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401,
494), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom

28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Im Absatz 2 werden in der Nummer 1 die Worte „Auf-
   enthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch
   das Wort „Aufenthaltsgenehmigung" und in der Num-
   mer 2 ,,§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes"
   durch ,,§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" ersetzt.

2. Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
   ,,(4) Ausländern darf in den Teilen des Geltungsbe-
  reichs dieses Gesetzes, in denen sie sich einer auslän-
  derrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider auf-
  halten, der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zustän-
  dige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umstän-
  den unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Das gleiche
  gilt für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte
  Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich außerhalb
  des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis
  erteilt worden ist."

                       Artikel 8

                  Änderung
     des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

  § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

(Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1
S. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:

 ,,(2) Eine Offenbarung personenbezogener Daten eines
Ausländers ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des
   Ausländergesetzes betrauten Behörden nach § 76
   Abs. 1 des Ausländergesetzes mit der Maßgabe, daß
   über § 68 hinaus mitgeteilt werden können

   a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des Aus-
      länders oder eines Familienangehörigen des Aus-
      länders die Gewährung oder Nichtgewährung von

      Leistungen, Daten über frühere und bestehende
      Versicherungen und das Nichtbestehen einer Ver-

      sicherung,
   b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder übe(
      die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschrän,
      kung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers auch

      Daten über die Arbeitserlaubnis oder eine sonstigu

      Berufsausübungserlaubnis,

   c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Aus
      länders auch Angaben darüber, ob die in§ 46 Nr. ,
      des Ausländergesetzes bezeichneten Vorausset-
      zungen vorliegen, und
   d) durch die Jugendämter für die Entscheidung übe:'
      den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung de·:
      Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Auswei
      sungsgrund nach den §§ 45 bis 48 des Ausländer
      gesetzes vorliegt, auch Angaben über das zu erwar
      tende soziale Verhalten,
BGBl. 1990, Seite 1386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1386
1386                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

2. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 2 des Ausländergeset-
   zes bezeichneten Mitteilungspflichten oder

3. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des
   Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten,
   wenn die Mitteilung den Wegfall oder Beschränkungen
   der Arbeitserlaubnis, einer sonstigen Berufsaus-
   übungserlaubnis oder eines Versicherungsschutzes
   oder die Gewährung von Arbeitslosenhilfe betrifft.

Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur
übermittelt werden,

1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefähr-
   det und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß
   der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Aus-
   länder nicht eingehalten werden oder

2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die

   Voraussetzungen des § 46 Nr. 4 des Ausländergeset-
   zes vorliegen."

                        Artikel 9

                   Änderung
          des Bundeskindergeldgesetzes

  § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1
S. 149), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai
1990 (BGBI. 1 S. 967) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:

 ,,(3) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, haben
einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn sie nach

den §§ 51, 53 oder 54 des Ausländergesetzes auf unbe-

stimmte Zeit nicht abgeschoben werden können, frühe-

stens jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder

geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr."

                       Artikel 10

                  Änderung
       des Bundeserziehungsgeldgesetzes

  § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989

(BGBI. 1 S. 1550) wird wie folgt gefaßt:

,,Für den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung~
daß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, Aufent-
haltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ist."

                       Artikel 11

                  Änderung
    des Gesetzes zu Artikel 1O Grundgesetz

  (1) Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom
13. August 1968 (BGBI. 1 S. 949), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026),
wird wie folgt geändert:

Im Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird ,,§ 47 Abs. 1 Nr. 7 des
Ausländergesetzes" durch ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Auslän-
dergesetzes" ersetzt.

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                       Artikel 12
                     Änderung
                  weiterer Gesetze

   (1) Im§ 100a Nr. 1 Buchstabe c der Strafprozeßordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBI. 1 S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBI. 1 S. 422) geändert
worden ist, wird ,,§ 47 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergeset-
zes" durch ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes"

ersetzt.

  (2) Im § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 185 des
Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581) geändert
worden ist, wird,,§ 16 des Ausländergesetzes" durch,,§ 57
des Ausländergesetzes" ersetzt.

   (3) Im § 2 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 109),
das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2330) geändert worden ist, wird jeweils
,,§ 20 des Ausländergesetzes" durch,,§ 63 des Ausländer-
gesetzes" ersetzt.

  (4) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt

geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990

(BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert:

1. Im § 139 b Abs. 7 und 8 Nr. 5 wird jeweils ,,§ 20 des
   Ausländergesetzes" durch ,,§ 63 des Ausländergeset-
   zes" ersetzt.
2. Im § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird ,,§ 47 Abs. 1 Nr. 4 des
   Ausländergesetzes" durch ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 4 des
   Ausländergesetzes" ersetzt.
  (5) Im Artikel 1 § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des

Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068),

das zuletzt durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert worden ist,
wird jeweils ,,§ 20 des Ausländergesetzes" durch ,,§ 63
des Ausländergesetzes" ersetzt.
  (6) Im § 1543 e Satz 1 und 2 der Reichsversicherungs-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die

zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1211) geändert worden ist, wird jeweils ,,§ 20
des Ausländergesetzes" durch,,§ 63 des Ausländergeset-
zes" ersetzt.
  (7) Im § 107 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
BGBI. 1 S. 3845), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geändert worden ist,
BGBl. 1990, Seite 1387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1387
wird ,,§ 20 des Ausländergesetzes" durch ,,§ 63 des Aus-
ländergesetzes" ersetzt.

  (8) Im § 306 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,

BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211) geändert worden ist,
wird jeweils ,,§ 20 des Ausländergesetzes" durch ,,§ 63
des Ausländergesetzes" ersetzt.

                       Artikel 13
                Bekanntmachung
          des Aufenthaltsgesetzes/EWG
         und des Asylverfahrensgesetzes

  Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
Aufenthaltsgesetzes/EWG und des Asylverfahrensgeset-
zes in den vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                       Artikel 14

                    Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des

Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                       Artikel 15
                     Inkrafttreten

  (1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verordnungser-
mächtigungen treten am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
  (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1991 in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausländergesetz vom 28. April
1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 9
Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1163), außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 9. Juli 1990
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl
                                      Der Bundesminister des Innern
                                               Schäuble
BGBl. 1990, Seite 1388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1388
1388                                    Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil 1
                                           Zehnte Verordnung
                                      zur Änderung der Verordnung
                               zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
                                                 Vom 28. Juni 1990

  Auf Grund des § 70 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum~
mer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und des
§ 70 b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch
Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 805) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini-
ster des Innern:

                        Artikel 1

   Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 377), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 15. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1549), wird
wie folgt geändert:

1. In § 63 wird Absatz 2 gestrichen. Der bisherige
   Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 2 dieses Absatzes wird
   gestrichen.

2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe des Betrages der zu
   erhebenden Gebühr
   a) in Nummer 1
       aa) von „30,-" in „35,-" und

       bb) von „50,-" in „60,-",

   b) in den Nummern 2, 5 und 10 jeweils von „7,-" in
      ,,8,-",
   c) in den Nummern 3, 4, 8 und 14 jeweils von„ 15,-" in
      ,,17,-",

   d) in den Nummern 6 und 7 jeweils von „30,-" in
      ,,35,-",
   e) in den Nummern 9 und 12 jeweils von „6,-" in „7,-",

   f) in den Nummern 11 und 15 jeweils von „4,-" in „5,-"

   geändert.

                        Artikel 2

  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel V des Zweiten
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personen-
standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 211-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungs-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land
Berlin.

                        Artikel 3

  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Bonn, den 28. Juni 1990

                                        Der Bundesminister
                                                 Schäuble

des Innern

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1354. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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