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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1249

BGBl. 1990 I S. 1249 · 71.617 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 1249
                                          Gesetz
                   zur Durchführung versicherungsrechtlicher

Richtlinien
                        des Rates der Europäischen Gemeinschaften
                       {Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)
                                                 Vom 28. Juni 1990

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

   Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche-
rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober
1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518), wird wie
folgt geändert:

 1. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer einge-
           fügt:
           „ 1 a. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die
                 Formblätter und sonstigen gedruckten
                 Unterlagen, die im Verkehr mit den Ver-
                 sicherten verwendet werden,".

       bb) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch
           ein Komma ersetzt; danach wird folgende
           Nummer angefügt:
            „5. Angaben über die Art der zu deckenden
                Risiken, soweit für diese keine allgemei-

                nen Versicherungsbedingungen vorgelegt

                werden müssen."

    b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(6) Die Vorlage der allgemeinen Versicherungs-

       bedingungen und der Tarife sowie der in Absatz 5

       Nr. 1 a genannten Unterlagen entfällt für

       1. die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11 und 12
          genannten Versicherungssparten sowie für die
          in der Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe b
          genannten Risiken,
       2. die in der Anlage Teil A Nr. 14 und 15 genann-
          ten Versicherungssparten, wenn sie gegenüber
          Versicherungsnehmern verwendet werden sol-
          len, die eine gewerbliche, bergbauliche oder
          freiberufliche Tätigkeit ausüben, und die Risi-

          ken damit im Zusammenhang stehen,

       3. die in der Anlage Teil A Nr. 8, 9, 13 und 16

          genannten Versicherungssparten, soweit sie

          gegenüber Versicherungsnehmern verwendet

          werden sollen, die mindestens zwei der folgen-
          den Merkmale überschreiten:
           a) sechs Millionen zweihunderttausend ECU
              Bilanzsumme,

         b) zwölf Millionen achthunderttausend ECU
            Nettoumsatzerlöse,
        c) im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres 250
           Arbeitnehmer.
         Gehört der Versicherungsnehmer zu einem
         Konzern, der nach§ 290 des Handelsgesetzbu-
         ches, nach § 11 des Gesetzes über die Rech-
         nungslegung von bestimmten Unternehmen
         und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBI. 1
         S. 1189), das zuletzt geändert worden ist durch
         Artikel 21 § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli
         1988 (BGBI. 1 S. 1093), oder nach dem mit den
         Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG des
         Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidier-
         ten Abschluß (ABI. EG Nr. L 193 S. 1) überein-

         stimmenden Recht eines anderen Mitglied-
         staats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
         schaft einen Konzernabschluß aufzustellen hat,
         so sind für die Feststellung der Unternehmens-
         größe die Zahlen des Konzernabschlusses
         maßgebend. Als Gegenwert der ECU in den
         Währungen der Mitgliedstaaten der Europäi-
         schen Wirtschaftsgemeinschaft gilt ab 31 . De-
         zember jedes Jahres der Gegenwert des letzten
         Tages des vorangegangenen Monats Oktober,
         für den der Gegenwert · der ECU in allen
         Gemeinschaftswährungen vorliegt.

      Die Vorlage der Tarife für die in der Anlage Teil A

      Nr. 14 und 15 genannten Versicherungssparten

      entfällt auch dann, wenn sie gegenüber anderen
      als den in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen ver-
      wendet werden sollen. Abweichend von den Sät-

      zen 1 bis 3 sind die Versicherungsbedingungen als

      Bestandteil des Geschäftsplans einzureichen,

      soweit für Versicherungsnehmer eine gesetzliche
      Pflicht zum Abschluß von Versicherungsverträgen
      besteht; dies gilt nicht bei Versicherungsverträgen
      über die in der Anlage Teil A Nr. 1O Buchstabe b
      genannten Risiken. Die Vorlage der Versiche-
      rungsbedingungen entfällt für Versicherungsver-
      träge, auf die fremdes Recht anzuwenden ist."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 14,

      15 und 17 genannten Versicherungssparten fallen,

      werden nicht als zusätzliche Risiken von der

      Erlaubnis zum Betrieb anderer Sparten umfaßt."

  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 17
      genannte Versicherungssparte fallen, werden
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       jedoch unter den Voraussetzungen des Satzes 1
       von der Erlaubnis für andere Sparten umfaßt, wenn
       sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezie-
       hen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See
       entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind,
       oder wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der
       Anlage Teil A Nr. 18 Buchstabe a genannten
       Sparte erteilt wird."

3. § 8 Abs. 1 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Inwieweit die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenver-
   sicherung und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Ver-
   sicherungssparten einander ausschließen bestimmt
   sich nach Absatz 1 Nr. 2."                 '

4. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:

                           ,,§ 8a
     (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechts-
  schutzversicherung zusammen mit anderen Versiche-
  rungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in
  der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unter-
  nehmen mit einer in § 7 Abs. 1 genannten Rechtsform
  oder der Rechtsform einer sonstigen Kapitalgesell-

  schaft (Sch~~enabwicklungsunternehmen) zu über-
  tragen. Die Ubertragung gilt als Funktionsausgliede-
  rung.
    (2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf
  außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen
  Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen
  Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung
  durchführen.

     (3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwick-
  lungsunternehmens gilt § 8 Abs. 1 Nr. 1 entspre-
  chend. Sie dürfen nicht zugleich für ein Versiche-
  rungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechts-

  schutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte
  betreibt. Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbei-
  tung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit
  nicht für ein solches Versicherungsunternehmen aus-
  üben.

     (4) Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftig-
  ten eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungsun-
  ternehmens dürfen dem Schadenabwicklungsunter-
  nehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzel-
  ner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter
  und die Beschäftigten des Schadenabwicklungsunter-
  nehmens dürfen einem solchen Versicherungsunter-
  nehmen keine Angaben machen, die zu Interessen-
  kollisionen zum Nachteil der Versicherten führen kön-
  nen.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rechts-
  schutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten
  oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von
  Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz
  verbunden sind."

5. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:

   ,,(3) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist
  im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sind aus-
  schließlich Aufsichtsbehörden der Länder beteiligt,
  genügt die Veröffentlichunr in dem von den Ländern
  bestimmten Veröffentlichungsblatt."

 6. § 53c Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „Soweit in dieser Rechtsverordnung Beträge in ECU
    festgesetzt werden, gilt § 5 Abs. 6 Satz 3 entspre-
    chend."

 7. § 54a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Vor Satz 1 wird eingefügt:
       „Das gebundene Vermögen außerhalb der

       Lebensversicherung ist nach Maßgabe der Anlage
       Teil C in Vermögenswerten anzulegen, die auf die
       gleiche Währung lauten, in der die Versicherungen
       erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Dabei
       gelten Grundstücke und grundstücksgleiche
       Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Wäh-
       rung lauten, als in der Währung des Landes ange-
       legt, in dem die Grundstücke oder grundstücksglei-
       chen Rechte belegen sind oder der Aussteller der
       Wertpapiere seinen Sitz hat."
    b) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Versicherungen"
       durch das Wort „Lebensversicherungen" ersetzt.

 8. Die Überschrift des VI. Abschnitts wird wie folgt
    gefaßt:
          „VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz
              außerhalb des Geltungsbereichs
                     dieses Gesetzes".

 9. Vor § 105 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
    fü~:                           .

               „ 1 . Unternehmen mit Sitz außerhalb
              der Mitgliedstaaten der Europäischen
                      Wirtschaftsgemeinschaft".

1O. § 105 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 105
      (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb
    der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-

    meinschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
    das Direktversicherungsgeschäft durch Mittelsperso-
    nen betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.

      (2) Für diese Unternehmen gelten die besonderen
    Vorschriften der §§ 106 bis 11 O sowie ergänzend die
    übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend."

11 . § 106 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird aufgehoben.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 einge-
           fügt:
           ,,Die Vorschriften der§§ 13 und 13b des Han-
           delsgesetzbuches über die Zweigniederlas-
           sung sind entsprechend anzuwenden."

       bb) In dem bisherigen Satz 3 wird in Nummer 2 die
           Angabe ,, , bei einem Unternehmen mit Sitz in
           einem Staat außerhalb der Europäischen Wirt-
           schaftsgemeinschaft" durch das Wort „sowie"
           ersetzt.
BGBl. 1990, Seite 1251 — Originalseite als Abbildung
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    c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „inländische"
       durch die Worte „dort belegene" ersetzt.

12. § 106 a wird aufgehoben.

13. § 106 b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Als Satz 1 wird eingefügt:
           ,, Über den beim Bundesaufsichtsamt zu stel-
           lenden Antrag auf Erlaubnis entscheidet der
           Bundesminister der Finanzen."

       bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und bis zu
           dem Wort „Unternehmens" in Nummer 1 wie
           folgt gefaßt:

            „Mit dem Antrag sind einzureichen

            1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4
               Satz 3 und 4 und Abs. 5 genannten Anga-
               ben und Unterlagen für die Niederlassung,
               soweit ihre Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6
               entfällt, einschließlich der Satzung des

               Unternehmens;".

    b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte „so gilt

       § 106a Abs. 5 Satz 1 entsprechend" durch die

       Worte „so trifft das Bundesaufsichtsamt auf Ver-

       langen dieser Behörde entsprechende Maßnah-

       men für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes

       belegenen Vermögensgegenstände" ersetzt.

14. § 106c wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 106c

      ,.Versicherungsunternehmen, welche die Lebens-

    versicherung zugleich mit anderen Versicherungs-

    sparten betreiben, darf der Geschäftsbetrieb im Gel-
    tungsbereich dieses Gesetzes nicht für die Lebens-
    versicherung erlaubt werden. Inwieweit Entsprechen-

    des für die Krankenversicherung gilt, richtet sich nach

    § 8 Abs. 1 Nr. 2."

15. § 109 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1 )" gestrichen; das
       Wort „inländischen" wird durch die Worte „gemäß
       § 105 abgeschlossenen" ersetzt.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

16. § 11 0 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Die §§ 57 bis 59 und 64 gelten nicht; das

       Bundesaufsichtsamt kann jedoch, wenn die

       Belange der Versicherten es erfordern, anordnen,

       daß das Unternehmen die Rechnungslegung der
       Niederlassung (§ 106 Abs. 2) durch einen Ab-
       schlußprüfer prüfen lassen und ihm den Bericht
       unverzüglich vorlegen muß; hierfür gelten § 57

       Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 2 und 3 sowie § 59 Satz 2

       entsprechend. Die§§ 54 bis 54b, 54d, 65 und 66
       Abs. 1 bis 3a und Abs. 5 bis 7 sowie die§§ 67 und
       70 bis 79 a gelten nur für das gemäß § 105 abge-
       schlossene Versicherungsgeschäft."

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Ein Treuhänder nach den§§ 70 bis 76 wird nicht
      bestellt."

17. Nach § 11 O werden folgende Zwischenüberschriften
    und die folgenden Vorschriften eingefügt:
      „2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
         der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
                      a. Niederlassung
                           § 110a

      (1) Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
   die im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Direkt-
   versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung
   betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Als Nieder-

   lassung ist es auch anzusehen, wenn das Versiche-
   rungsgeschäft durch eine zwar selbständige, aber
   ständig damit betraute Person betrieben wird, die von
   einer Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Geset-
   zes aus tätig wird.

      (2) Für diese Unternehmen gelten die besonderen

   Vorschriften der §§ 11 Ob bis 111 sowie ergänzend die
   übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

   Vom 1. Unterabschnitt des VI. Abschnitts gelten

   jedoch nur § 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3,

   §§ 106c, 109 und 110 Abs. 1 entsprechend. Die ent-

   sprechende Anwendung des § 106 Abs. 2 Satz 4 gilt

   mit der Maßgabe, daß der der Aufsichtsbehörde des

   Sitzlandes vorgelegte Bericht nicht vorzulegen ist.

     (3) Alle die Niederlassung betreffenden Geschäfts-
   unterlagen sind dort zur Verfügung zu halten.

                           § 110b

     (1) Über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet das

   Bundesaufsichtsamt.

     (2) Mit dem Antrag sind einzureichen

   1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und

      4 und Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen

      für die Niederlassung einschließlich der Satzung
      des Unternehmens, soweit die Vorlage nicht nach
      § 5 Abs. 6 entfällt; zugleich sind die Mitglieder des
      zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und
      eines Aufsichtsorgans zu benennen;
   2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
      Sitzlandes darüber,
      a) welche Versicherungssparten das Unterneh-
         men zu betreiben befugt ist und welche Arten
         von Risiken es tatsächlich deckt,
      b) daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe
         der Solvabilitätsspanne und des für die betrie-

         benen Versicherungssparten erforderlichen

         Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt,

         falls dieser höher ist,

      c) in welcher Höhe Mittel für den Organisations-
         fonds vorhanden sind;

   3. der Nachweis über die Eigenmittel des Unterneh-

      mens;

   4. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung
      für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht
      das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es
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       diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlosse-
       nen Geschäftsjahre vorzulegen.

     (3) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-
  rungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbe-
  reich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so gilt
  Absatz 2 entsprechend.
     (4) Soweit keine Versagungsgründe nach§ 8 Abs. 1
  vorliegen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, das
  eine in seinem Sitzland zugelassene Rechtsform
  besitzt, nur versagt werden, wenn die in § 106 Abs. 2
  Satz 2 und 3 und Abs. 3 genannten Voraussetzungen

  nicht erfüllt sind. Den bei Lloyd's vereinigten Einzel-

  versicherern darf die Erlaubnis nur erteilt werden,

  wenn die Vereinigung im Namen der Einzelversiche-

  rer für den Fall der Zwangsvollstreckung nach § 11 Oe

  Satz 4 darauf verzichtet, Rechte daraus herzuleiten,
  daß die Zwangsvollstreckung auch in Vermögens-
  werte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der
  Titel nicht wirkt; die Verzichtserklärung muß bis zur
  vollständigen Abwicklung der im Geltungsbereich die-
  ses Gesetzes abgeschlossenen Versicherungsver-
  träge unwiderruflich sein.
     (5) Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unter-
  nehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbe-
  trieb verliert; § 87 bleibt unberührt. Die Geschäftstätig-
  keit kann vorläufig untersagt werden, bis die vorgese-
  hene Anhörung der zuständigen Behörde des Sitzlan-
  des abgeschlossen ist.
    (6) Hat die zuständige Aufsichtsbehörde des Sitz-
  landes Verfügungsbeschränkungen über die Vermö-
  gensgegenstände eines Unternehmens angeordnet,
  weil dessen Eigenmittel unzureichend sind, so gilt
  § 106 b Abs. 8 Satz 1 entsprechend. § 81 b Abs. 4
  bleibt unberührt.

                           § 110c

     Ansprüche aus dem im Geltungsbereich dieses
  Gesetzes betriebenen Versicherungsgeschäft der bei
  Lloyd's vereinigten Einzelversicherer (§ 11 Ob Abs. 4

  Satz 2) können nur durch und gegen den Hauptbevoll-

  mächtigten gerichtlich geltend gemacht werden. Ein

  gemäß Satz 1 erzielter Titel wirkt für und gegen die an

  dem Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversi-

  cherer. § 727 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend
  anzuwenden. Aus einem gegen den Hauptbevoll-
  mächtigten erzielten Titel kann in die von ihm verwal-
  teten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen
  Vermögenswerte aller in der Vereinigung zusammen-
  geschlossenen Einzelversicherer vollstreckt werden.

                 b. Dienstleistungsverkehr

                           § 110d
     (1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses
  Gesetzes das Direktversicherungsgeschäft im Dienst-
  leistungsverkehr nach Maßgabe der Absätze 2 und 3

  durch Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen vor-

  behaltlich der Regelung der §§ 110g und 111 der
  Erlaubnis.

     (2) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Geset-
  zes liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen mit
  Sitz in einem Mitgliedstaat von seinem Sitz oder einer
  Niederlassung in einem Mitgliedstaat aus im Wege
  der Direktversicherung Risiken deckt, die in einem

anderen Mitgliedstaat belegen sind, ohne daß das
Unternehmen dort von einer Niederlassung im Sinne
des § 11 Oa Abs. 1 Gebrauch macht.

  (3) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
   unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke
   und Anlagen, und den darin befindlichen, durch
   den gleichen Vertrag gedeckten Sachen der Mit-
   gliedstaat, in dem diese Gegenstände belegen
   sind,

2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf

   Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat in

   ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register

   einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzei-

   chen erhalten, dieser Mitgliedstaat,

3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken
   in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von
   höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem
   der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des
   Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorge-
   nommen hat, ·
4. in allen anderen Fällen,

   a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche
      Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen
      gewöhnlichen Aufenthalt hat,
   b) wenn der Versicherungsnehmer keine natür-
      liche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich
      das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die
      entsprechende Einrichtung befindet, auf die
      sich der Vertrag bezieht.

  (4) Für das in Absatz 1 bezeichnete Versicherungs-
geschäft gelten entsprechend

1 . von den einleitenden Vorschriften (1. Abschnitt) die
    §§ 1 und 2,

2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum

   Geschäftsbetrieb (II. Abschnitt)§ 5 Abs. 2, 3 Nr. 2

   und Abs. 6, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, soweit

   er sich auf den Geschäftsplan bezieht, sowie

   Abs. 1 a und 2, §§ 10 bis 12 und 13 Abs. 1,

3. von den Vorschriften über die Kapitalausstattung
   und die Vermögensanlage (Unterabschnitt 1 des
   IV. Abschnitts) die §§ 54 bis 54b und 54d,
4. von den Vorschriften über die Rechnungslegung
   und die Prüfung (Unterabschnitt 1 a des IV. Ab-
   schnitts)§ 55a, soweit er sich auf die Nachweisun-
   gen und Erläuterungen über die versicherungs-
   technischen Rückstellungen und deren Bedeckung
   sowie über die Gewinnbeteiligung bezieht, §§ 56
   und 56 a Satz 3,
5. von den besonderen Vorschriften über die Dek-

   kungsrücklage bei der Lebensversicherung (Unter-

   abschnitt 2 des IV. Abschnitts) die§ 65 Abs. 1, § 66
   Abs. 1 bis 3 a und Abs. 5 mit der Maßgabe, daß der

   Deckungsstock im Geltungsbereich dieses Geset-
   zes aufbewahrt werden muß, § 66 Abs. 6 und 7,
   §§ 67, 70, 71 Abs. 2 und 3, §§ 72, 7 4 bis 79 a; § 65
   Abs. 2 und § 73 gelten mit der Maßgabe, daß die
   Bestätigungen gegenüber dem Bundesaufsichts-
   amt abzugeben sind,
BGBl. 1990, Seite 1253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1253
6. die Vorschriften über Konkursvorrechte bei der
   Schadenversicherung (Unterabschnitt 3 des IV.
   Abschnitts),
7. von den Vorschriften über die Aufgaben und Be-
   fugnisse der Aufsichtsbehörden (Unterabschnitt 1
   des V. Abschnitts) § 81 Abs. 1, 2 und 3, §§ 81 a,
   81 b Abs. 4, §§ 81 c, 83 Abs. 2, soweit er sich auf
   Makler bezieht, § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und
   §§ 86, 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4,

8. von den Vorschriften über Versicherungsunterneh-
   men mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs die-
   ses Gesetzes (VI. Abschnitt) die§§ 106c und 110b
   Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 sowie

9. die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, soweit
   sie gemäß § 55 des Versicherungsaufsichtsgeset-
   zes auf den Ansatz und die Bewertung versiche-
   rungstechnischer Rückstellungen und der sie
   bedeckenden Vermögensgegenstände anzuwen-
   den sind.

  (5) Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (An-

lage Teil A Nr. 10 Buchstabe a) sowie die gesetzli-
che Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit

Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel dürfen

nur nach ~aßgabe der §§ 110a bis 110c betrieben

werden.

                       § 110e
  (1) Über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet das
Bundesaufsichtsamt.

  (2) Mit dem Antrag sind einzureichen
1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
   Sitzlandes darüber, daß das Unternehmen über
   Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne und
   des für die betriebenen Versicherungssparten
   erforderlichen Mindestbetrages des Garantiefonds
   verfügt, falls dieser höher ist, und daß es außerhalb
   des Mitgliedstaats der Niederlassung tätig sein
   darf,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
   Mitgliedstaats, von dem aus das Versicherungsge-

   schäft im Geltungsbereich dieses Gesetzes betrie-
   ben werden soll, darüber, welche Versicherungs-
   sparten das Unternehmen zu betreiben befugt ist
   und daß es im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   im Dienstleistungsverkehr tätig sein darf,

3. der Geschäftsplan nach Maßgabe des § 5 Abs. 3
   Nr. 2, soweit die Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6
   entfällt,

4. die Tarife, soweit sie nicht zum Geschäftsplan
   gehören,

5. Angaben über die Art der zu deckenden Risiken,
   soweit für diese keine allgemeinen Versicherungs-
   bedingungen vorgelegt werden müssen,

6. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Formblät-
   ter und sonstigen gedruckten Unterlagen, die es im
   Verkehr mit den Versicherten verwenden will.

   (3) Will das Unternehmen weitere Risiken decken,

gilt Absatz 2 entsprechend.

  (4) Hat das Bundesaufsichtsamt innerhalb von
sechs Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 genann-

ten Unterlagen nicht über den Antrag entschieden, gilt
dieser als abgelehnt. Satz 1 gilt auch im Falle des § 13
Abs. 1.
  (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Unternehmen
im Sitzland oder in dem Mitgliedstaat, von dem aus
das Versicherungsgeschäft im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes betrieben wird, die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb verliert; § 87 bleibt unberührt.

                         § 110f

  Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft nach
Maßgabe des§ 110d betreiben, haben den Versiche-
rungsnehmer, bevor dieser eine Verpflichtung über-
nimmt, darüber zu unterrichten, von welchem Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus
der Vertrag abgeschlossen werden soll. Werden dem
Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung
gestellt, muß dieser Hinweis darin enthalten sein.

                         § 110g

   (1) Unternehmen, welche das in § 5 Abs. 6 Satz 1
bis 3 bezeichnete Versicherungsgeschäft nach Maß-

gabe des § 11 Od betreiben, bedürfen keiner Erlaub-
nis. Sie dürfen ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen,

sobald die in § 11 Oe Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten

Bescheinigungen dem Bundesaufsichtsamt zugegan-

gen sind und sie ihm mitgeteilt haben, welche Arten
von Risiken sie decken wollen. Soweit für Versiche-
rungsnehmer eine gesetzliche Verpflichtung zum
Abschluß von Versicherungsverträgen besteht, dürfen
die Unternehmen den Geschäftsbetrieb erst aufneh-
men, nachdem die allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen vom Bundesaufsichtsamt genehmigt worden
sind. Satz 3 gilt nicht für die in der Anlage Teil A Nr. 1O
Buchstabe b genannten Risiken.
  (2) Für diese Unternehmen gelten § 81 Abs. 1, 2
und 3, § 83 Abs. 2, soweit er sich auf Makler bezieht,
und § 11 Of Satz 3 entsprechend. Im Falle des Absat-
zes 1 Satz 3 gelten außerdem § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10,
13 Abs. 1 und § 81 a, soweit er sich auf allgemeine
Versicherungsbedingungen bezieht, entsprechend.

                         § 110h

   Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 11 Oa
erteilt worden ist, dürfen das Versicherungsgeschäft
im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Versiche-
rungssparten, für die sie die Erlaubnis erhalten haben,
nicht im Dienstleistungsverkehr (§ 11 Od Abs. 2)
betreiben. Satz 1 gilt nicht für das in § 5 Abs. 6 Satz 1
bis 3 bezeichnete Versicherungsgeschäft.

                         § 110i

  (1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das
eine Erlaubnis nach den §§ 5 oder 11 Oa erhalten hat,

nach § 14 ganz oder teilweise einen Bestand an
Versicherungsverträgen, die es im Dienstleistungsver-
kehr in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen
hat, auf ein Unternehmen, das in diesem Mitgliedstaat
seinen Sitz hat oder eine Niederlassung unterhält, ist
nur die Genehmigung der für das übertragende Unter-
nehmen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.

Sie wird nur erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde des

anderen Mitgliedstaates zustimmt. Der Nachweis, daß
das übernehmende Unternehmen nach der Übertra-
gung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne
BGBl. 1990, Seite 1254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1254
1254                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

    besitzt, ist durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbe-
     hörde des Sitzes zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten
    auch, wenn die Übertragung auf ein Unternehmen
    erfolgt, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach
    den §§ 5 oder 110 a erhalten hat und den übernomme-
    nen Versicherungsbestand im Dienstleistungsverkehr
    in dem anderen Mitgliedstaat fortführen darf. Ist die für
    das übertragende Unternehmen zuständige Aufsichts-
    behörde nicht zugleich Aufsichtsbehörde für das über-
    nehmende Unternehmen, ist der Nachweis durch eine
    entsprechende Bescheinigung dieser Behörde zu füh-
    ren.

       (2) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit
    Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitglied-
    staat einen Bestand an Versicherungsverträgen, die
    es im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Dienstlei-
    stungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unterneh-
    men, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach
    den §§ 5, 105, 11 Oa oder 11 Od erhalten hat, bedarf es
    der Genehmigung der ausländischen Aufsichtsbe-
    hörde nach Zustimmung der für das übernehmende
    Unternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
    zuständigen Aufsichtsbehörde. § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 14
    Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
    Soweit die Übertragung auf ein Unternehmen erfolgt,
    das nach § 11 Og keiner Erlaubnis bedarf oder nicht
    diesem Gesetz unterliegt, erteilt das Bundesaufsichts-
    amt ohne weitere Prüfung die Zustimmung, wenn eine
    solche nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats
    auf Grund von Richtlinien des Rates der Europäischen
    Gemeinschaften erforderlich ist.
       (3) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das
    eine Erlaubnis nach den §§ 5 oder 11 Oa erhalten hat,
    ganz oder teilweise seinen Bestand an Versiche-
    rungsverträgen, die es nicht im Dienstleistungsver-
    kehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz
    oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat,

    das den übernommenen Versicherungsbestand im

    Dienstleistungsverkehr im Geltungsbereich dieses

    Gesetzes fortführt, bedarf es der Genehmigung der für

    das übertragende Unternehmen zuständigen Auf-
    sichtsbehörde. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 4
    und 5 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend. Die
    Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
    1. das übernehmende Unternehmen die Vorausset-
       zungen der§§ 11 Od, 11 Og oder 111 Abs. 1 erfüllt,

    2. der Nachweis, daß das übernehmende Unterneh-
       men nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der
       Solvabilitätsspanne besitzt, durch eine Bescheini-
       gung der Aufsichtsbehörde des Sitzes geführt ist
       und
    3. der Mitgliedstaat des Sitzes oder der Niederlas-
       sung, von dem aus der Versicherungsbestand fort-
       geführt wird, zustimmt.

      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Lebens-
    versicherung."

18. § 111 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 111
      (1) Unternehmen, die im Dienstleistungsverkehr
    ausschließlich die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7 und

    12 genannten Versicherungssparten sowie die dort
    unter Nr. 10 Buchstabe b genannte Risikoart betrei-
    ben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Geset-
    zes.

       (2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen
    ferner Unternehmen nicht, die sich an dem in § 5
    Abs. 6 Satz 1 bis 3 bezeichneten Versicherungsge-
    schäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn
    sie hierbei außer über den führenden Versicherer
    nicht über Sitz oder Niederlassung im Geltungsbe-
    reich dieses Gesetzes tätig sind und die Mitversiche-
    rung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im
    Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder
    Arzneimittel betrifft.

       (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
    tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
    mung des Bundesrates bedarf, Absatz 1 auf ausländi-
    sche Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb
    der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
    meinschaft für anwendbar zu erklären, soweit hierfür
    ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht."

19. § 111 b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-
       betrieb" die Worte „durch eine Niederlassung" ein-
       gefügt.
    b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,§ 106a Abs. 1"
       durch die Angabe ,,§ 110b Abs. 2" ersetzt und
       nach den Worten „genannten Unterlagen" die
       Worte ,, , soweit ihre Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6
       entfällt," eingefügt.

20. § 111 c wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „in denen das Unter-

       nehmen zugelassen ist" durch die Worte „ in denen

       das Unternehmen eine Niederlassung unterhält

       oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist" ersetzt.

    b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
         ,,(4) Kommt ein Versicherungsunternehmen, das
       nach den §§ 11 Od und 11 Og im Geltungsbereich
       dieses Gesetzes im Dienstleistungsverkehr tätig
       ist, Aufforderungen oder Anordnungen des Bun-
       desaufsichtsamtes nach § 81 Abs. 2 nicht nach,
       ersucht das Bundesaufsichtsamt die Aufsichts-
       behörde des Mitgliedstaats, von dem aus das Ver-
       sicherungsgeschäft betrieben wird, oder des Sitz-
       landes um Zusammenarbeit. Bleibt dieses Ersu-
       chen erfolglos und sind Versuche, Anordnungen
       mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen
       Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder
       erfolglos, kann das Bundesaufsichtsamt nach
       Unterrichtung der Aufsichtsbehörde der Niederlas-
       sung die Erlaubnis zum Betrieb von Versiche-
       rungsgeschäften im Dienstleistungsverkehr ganz
       oder teilweise widerrufen, wenn das Unternehmen
       in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen
       verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder dem
       Geschäftsplan obliegen, oder sich so schwere Miß-
       stände ergeben, daß eine Fortsetzung des
       Geschäftsbetriebs die Belange der Versicherten
BGBl. 1990, Seite 1255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1255
        gefährdet oder der Geschäftsbetrieb den guten
        Sitten widerspricht. Im Falle des Geschäftsbetriebs

        nach § 11 0g tritt an die Stelle des Widerrufs der
        Erlaubnis die teilweise oder gänzliche Untersa-
        gung des Geschäftsbetriebs.

          (5) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen

       Mitgliedstaats, in dem ein Versicherungsunterneh-

       men, das die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach
       den §§ 5 oder 110 a erhalten hat, das Versiche-

       rungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr betreibt,
       um Zusammenarbeit bei der Ausübung der Auf-
       sicht nach den ausländischen Rechtsvorschriften,
       so trifft das Bundesaufsichtsamt die zweckdien-
       lichen Maßnahmen unter Anwendung der §§ 81 ,
       81 a, 81 b Abs. 4 und des § 83 und unterrichtet

       davon die ersuchende Aufsichtsbehörde. Satz 1

       gilt nicht für die Lebensversicherung.

          (6) Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mit-
       gliedstaates in einem Verfahren nach dessen Vor-
       schriften über die Versicherungsaufsicht einem
       Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Nieder-
       lassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das
       in dem anderen Mitgliedstaat im Dienstleistungs-
       verkehr tätig ist, ein Schriftstück übermitteln, ist die
       unmittelbare Übermittlung durch die Post nach den
       für den Postverkehr mit diesem anderen Mitglied-
       staat geltenden Vorschriften zulässig. Zum Nach-
       weis der Zustellung genügt die Versendung des
       Schriftstücks als eingeschriebener Brief mit den
       besonderen Versendungsformen „eigenhändig"
       und „Rückschein". Kann eine Zustellung nicht
       unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist
       dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht

       zweckmäßig, wird die Zustellung durch das Bun-

       desaufsichtsamt bewirkt."

21 . In § 111 d Abs. 1 werden die Worte „zugelassen ist"
     durch die Worte „eine Niederlassung unterhält oder im
     Dienstleistungsverkehr tätig ist" ersetzt.

22. § 139 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach der Angabe,,§ 65 Abs. 2"
       die Worte ,, , auch in Verbindung mit § 11 0d Abs. 4

       Nr. 5," eingefügt.
    b) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,§ 73" die
       Worte ,, , auch in Verbindung mit § 11 0d Abs. 4
       Nr. 5," eingefügt.

23. § 140 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes das
    Versicherungsgeschäft ohne die vorgeschriebene
    Erlaubnis betreibt, einen Geschäftsbetrieb entgegen

    § 110 g Abs. 1 Satz 2 oder 3 aufnimmt oder entgegen

    § 111 c Abs. 4 Satz 2 und 3 fortführt, wird mit Frei-

    heitsstrafe bis z,u einem Jat1r oder mit Geldstrafe

    bestraft."

24. In den §§ 141 und 143 wird jeweils die Angabe
    ,,(§ 108)" durch die Angabe ,,(§ 106 Abs. 3)" ersetzt.

25. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe ,,(§ 108)" wird durch die Angabe
       ,,(§ 106 Abs. 3)" ersetzt.

    b) In Nummer 2 werden nach

       aa) der Angabe „79" die Angabe ,, , 11 0d Abs. 4
           Nr. 3, 5",

       bb) der Angabe ,,§ 66 Abs. 6 Satz 6" die Angabe
           ,,, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 4

           Nr. 5,"

       eingefügt.

26. § 144 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „besitzt" die
       Worte „oder seinen Geschäftsbetrieb entgegen
       § 11 0g Abs. 1 Satz 2 oder 3 aufgenommen hat"
       eingefügt.

    b) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 81

       Abs. 2 Satz 3 und 4" die Worte,,, auch in Verbin-

       dung mit § 11 0d Abs. 4 Nr. 7 oder § 110g Abs. 2
       Satz 1, " eingefügt.

27. Nach § 144 a wird folgender § 144 b eingefügt:

                           ,,§ 144b
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 2 zugleich für ein Versi-
       cherungsunternehmen tätig ist, das außer der
       Rechtsschutzversicherung andere Versicherungs-
       geschäfte betreibt,
    2. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 3 eine der Leistungs-
       bearbeitung vergleichbare Tätigkeit für ein in Num-
       mer 1 bezeichnetes Versicherungsunternehmen
       ausübt,

    3. entgegen § 8 a Abs. 4 Satz 1 Weisungen erteilt

       oder

    4. entgegen § 8 a Abs. 4 Satz 2 Angaben macht.
       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
    bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-
    den."

28. § 145 wird wie folgt geändert:

    a) Die Worte „Bußgelddrohung des § 144" werden
       durch die Worte „Bußgelddrohungen der §§ 144
       und 144b" ersetzt.

    b) Es wird folgender Satz angefügt:
       ,,Die Bußgelddrohung des § 144b Abs. 1 Nr. 3,
       Abs. 2 gilt auch für den Hauptbevollmächtigten
       (§ 106 Abs. 3)."

29. Nach § 154 wird folgender neuer § 155 eingefügt:
                           ,,§ 155

       (1) Bei Versicherungsverträgen, zu deren Abschluß

    eine gesetzliche Pflicht besteht, bedarf der Versiche-

    rer zur Verwendung der allgemeinen Versicherungs-

    bedingungen der Genehmigung durch das Bundes-

    aufsichtsamt, wenn dieses Gesetz nicht schon an
    anderer Stelle eine Genehmigung durch die Versiche-
    rungsaufsichtsbehörde vorsieht. § 8 Abs. 1 Nr. 2,
    §§ 10, 13 Abs. 1 und § 81 a, soweit er sich auf allge-
    meine Versicherungsbedingungen bezieht, gelten

    hierfür entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nictlt
    für die in der Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe b
    genannten Risiken.
BGBl. 1990, Seite 1256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1256
1256                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

       (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn durch Gesetz bestimmt
    ist, daß die Versicherung auch bei einem Versiche-
    rungsunternehmen genommen werden darf, das
    weder seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
    schen Wirtschaftsgemeinschaft noch eine Niederlas-
    sung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat."

30. § 156a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 106a Abs. 1 Satz 1
       Nr. 2 Buchstabe b sowie die§§ 111 b bis 111 e und
       133d" durch die Angabe ,,§ 110b Abs. 2 Nr. 2
       Buchstabe b, § 110e Abs. 2 Nr. 1, § 110i Abs. 1
       Satz 2 und 4, § 111 b Abs. 2, § 111 c Abs. 2 und 3
       und § 111 d Abs. 2" ersetzt.
    b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.

31. Die Anlage wird wie folgt geändert:
    a) In Teil A wird im Klammerzusatz zur Versiche-
       rungssparte 19 die Angabe „ 19 und 20" durch die
       Angabe „20 und 21 " ersetzt.

    b) Folgender Teil C wird angefügt:

       „C. Kongruenzregeln
       1. Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages
          in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so
          gelten die Verpflichtungen als in dieser Wäh-
          rung bestehend.
       2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer
          Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflich-
          tungen als in der Währung des Landes beste-
          hend, in dem das Risiko belegen ist. Die Wäh-
          rung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann
          zugrunde gelegt werden, wenn besondere
          Umstände dies rechtfertigen, insbesondere
          wenn es bereits bei Vertragsschluß wahr-
          scheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Wäh-
          rung geregelt werden wird.
       3. Die Währung, die ein Versicherungsunterneh-
          men nach seinen Erfahrungen als die wahr-
          scheinlichste für die Erfüllung betrachtet oder
          mangels solcher Erfahrungen die Währung des
          Landes, in dem es sich niedergelassen hat,
          kann, sofern nicht besondere Umstände dage-
          gen sprechen, bei folgenden Risiken zugrunde
          gelegt werden:

          a) bei den in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11
             bis 13 (nur Herstellerhaftpflicht) genannten
             Versicherungssparten,

          b) bei anderen Versicherungssparten, wenn
             entsprechend der Art der Risiken die Erfül-
             lung in einer anderen Währung als derjeni-
             gen erfolgen muß, die sich aus der Anwen-
             dung der vorgenannten Regeln ergeben
             würde.
       4. Wird einem Versicherungsunternehmen ein
          Schaden gemeldet und ist dieser in einer ande-
          ren als der sich aus der Anwendung der vorste-
          henden Regeln ergebenden Währung zu
          regeln, so gelten die Verpflichtungen als in die-
          ser Währung bestehend, insbesondere in der
          Währung, in welcher die von dem Versiche-
          rungsunternehmen zu erbringende Leistung auf
          Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder

          einer Vereinbarung zwischen Versicherungs-
          unternehmen und Versicherungsnehmer be-
          stimmt worden ist.

       5. Wird ein Schaden in einer dem Versicherungs-
          unternehmen vorher bekannten Währung fest-
          gestellt, kann die Verpflichtung als in dieser
          Währung bestehend angesehen werden, auch
          wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der
          vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.

       6. Das gebundene Vermögen braucht nicht in Ver-
          mögenswerten angelegt zu werden, die auf die
          gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtun-
          gen bestehen, wenn
          a) es sich nicht um eine Währung eines Mit-
             gliedstaats der Europäischen Wirtschaftsge-
             meinschaft handelt und sich die betreffende
             Währung nicht zur Anlage eignet, insbe-
             sondere weil sie Transferbeschränkungen
             unterliegt,

          b) das anzulegende Deckungsstockvermögen
             nicht mehr als fünf vom Hundert und das
             anzulegende übrige gebundene Vermögen
             nicht mehr als 20 vom Hundert der Verpflich-
             tungen in einer bestimmten Währung betrifft
             oder
          c) bei Anwendung der nach den Nummern 1
             bis 5 geltenden Regeln in einer bestimmten
             Währung Vermögenswerte angelegt werden
             müßten, die nicht mehr als 7 vom Hundert
             der in anderen Währungen vorhandenen
             Vermögenswerte des Unternehmens aus-
             machen. Der sich hieraus ergebende Betrag
             darf jedoch die nachstehenden Summen
             nicht überschreiten:
             aa) bei griechischen Drachmen, irischen
                 Pfund oder portugiesischen Escudos
                 - bis zum 31. Dezember 1992 eine
                   Million ECU,
                 - vom 1. Januar 1993 bis zum 31.
                   Dezember 1998 zwei Millionen ECU;

             bb) bei belgischen Franken, luxemburgi-
                 schen Franken oder spanischen Pese-
                 ten bis zum 31. Dezember 1996 zwei
                 Millionen ECU.

       7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das
          übrige gebundene Vermögen in Vermögens-
          werten anzulegen ist, die auf die Währung
          eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirt-
          schaftsgemeinschaft lauten, kann die Anlage
          bis zu 50 vom Hundert in auf ECU lautenden
          Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach
          vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ge-
          rechtfertigt ist."

                        Artikel 2
                    Änderung
    des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

  Das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai
1908 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
BGBl. 1990, Seite 1257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1257
                                   Nr. 32     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                                    1257

geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1967 (BGBI. 1
S. 609), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:

    ,,(5) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung

   des Versicherers im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   abgeschlossen, so ist im Versicherungsschein die
   Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über
   die der Vertrag abgeschlossen worden ist, anzu-
   geben."

2. In § 158b wird vor Satz 1 die Angabe ,,(1 )" eingefügt
   und folgender Absatz 2 angefügt:

     ,,(2) Besteht für den Abschluß einer Haftpflichtversi-
   cherung eine gesetzliche Verpflichtung, so hat der Ver-
   sicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der

   Versicherungssumme zu bescheinigen, daß eine dem
   zu bezeichnenden Gesetz entsprechende Haftpflicht-
   versicherung besteht. Soweit die Bescheinigung nicht
   auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen geson-
   dert gefordert wird, kann sie mit dem Versicherungs-
   schein verbunden werden."

3. Nach § 158 k werden folgende Überschrift und die fol-
   genden Vorschriften eingefügt:

        „Siebenter Titel. Rechtsschutzversicherung
                             § 1581

     (1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechts-

  schutzversicherung neben anderen Gefahren versi-
  chert, muß im Versicherungsschein der Umfang der
  DE~ckung in der F1Hchtsschutzversictlerung und die hier-
  für zu entrichtHndo Prämie gesondert ausgewiesen
  werden. Beauftragt cler Versicherer mit der Leistungs-
  bearbeitung ein SHlbständi9es Schaclenabwicklungsun-
  ternetlmen, so ist diElSHS irn Versicherungsschein zu
  bezE:~idmen.

     (2) Ansprüche auf diH Versicherungsleistung aus
  einem Vertra,g über eine f~echtsschutzversicherung
  können, wenn ein Schadenabwicklungsunternehmen
  mit der Leistung~;boarboitung beauftragt ist, nur gegen
  dieses geltend 9nrr1ocl1t werden. Der Titel wirkt für und
  gegen di:::m Rechlsscl1ut.zversichHrer. § 727 der Zivi!-
  prozeßordnung ist cr,lspred·wnd c:i1rL;;:11wEmdon.

                            § 1S8r:·1
      (1) Dor Ven,id1erunr:1sneln11er ist berE)chtigt, zu sHi.,
  nE::'r Vertretung in GHrid1ts- urKl Verwaltungsverfahren
  don Rochtsar1v·1,,;alt, der süine lnlorossen wahrnehrnE1n
  soll, aus dram r(r,ois clür Rechtsamvälte, deren Vergü--

  tu_~,9 d(::r_ Versichrirer nach eiern Vorsicherungsvertrag
  tra9t, frrn zu V.',':i.h!en. Gleiches gill, wonn der Versicho-
  rungsnt311mer F\E~chtssd1utz für die sonstige Wahrneh-
  mung rechilicher lntnres~;en in Anspruch nehmen kann.
     (2) Hechtsanwalt im Sinne dk:ser Vorschrift ist auch,
   wer berechtigt ist, unter einer der in § 1 Abs. 1 des
  Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates
  der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977
  zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
  freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom

  16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1453), zuletzt geändert
  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 1990
  (BGBI. 1 S. 479), genannten Bezeichnung beruflich
  tätig zu werden.

                            § 158n
      Für den Fall, daß der Versicherer seine Leistungs-
   pflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen
   Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete
   oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein

   Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit

   vergleichbaren Garantien für die Objektivität vorzuse-
   hen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den
   Parteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwillig-
   keit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der
   Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Vernei-
   nung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht
   der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor
   oder unterläßt der Rechtsschutzversicherer den Hin-
   weis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versiche-
   rungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.

                            § 1580

     Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschrif-
   ten der §§ 1581 bis 158 n zum Nachteil des Versiche-
   rungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versi-
   cherer nicht berufen."

4. In§ 185 wird vor Satz 1 die Angabe ,,(1 )" eingefügt und
   folgender Absatz 2 angefügt:

    ,,(2) Besteht zum Abschluß einer Unfallversicherung
   eine gesetzliche Verpflichtung, so gilt § 158 b Abs. 2
   entsprechend."

5. § 187 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ '187

     Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkun-
   gen der Vertragsfreiheit sind auf die in Artikel 10 Abs. 1
   des Einführungsgesetzes zum Gesetz über den Versi-
   cherungsvertrag genannten Großrisiken nicht anzu-
   wenden."

                         Armtel 3
        Änderung des Einführungsgesetzes
   zu dem Gesti:tz über den Versicherungsvertrag

   Das Einfül1rungsgesetz zu dem Gesetz über den Ver-
sicherungsvertrag vom 30. ~111ai 1908 in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

1. Vor Artikel 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:

                        „Erstes Kapitel

            Inkrafttreten, Übergangsvorschriften".

2. Nach Artikel 6 werden die folgende Überschrift und die
   folgenden Vorschriften angefügt:
                       „Zweites Kapitel

                Europäisches Internationales
                 Versicherungsvertragsrecht

                           Artikel 7

                     Anwendungsbereich
     (1) Auf Direktversicherungsverträge mit Ausnahme
   der Lebensversicherung sind, wE~nn sie in einem Mit-
BGBl. 1990, Seite 1258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1258
1258                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

  gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
  belegene Risiken decken, die folgenden Vorschriften
  anzuwenden.

       (2) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
  1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
     unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und
     Anlagen, und den darin befindlichen, durch den
     gleichen Vertrag gedeckten Sachen der Mitglied-
     staat, in dem diese Gegenstände belegen sind,

  2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
     Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat in ein
     amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzu-
     tragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen
     erhalten, dieser Mitgliedstaat,
  3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken
     in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von
     höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem
     der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des
     Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorge-
     nommen hat,

  4. in allen anderen Fällen,

        a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche
           Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen
           gewöhnlichen Aufenthalt hat,
        b) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche
           Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich das
           Unternehmen, die Betriebsstätte oder die ent-
           sprechende Einrichtung befindet, auf die sich der
           Vertrag bezieht.

                            Artikel 8
                    Gesetzliche Anknüpfung

    Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen
  Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung im Gebiet des
  Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, so ist das
  Recht dieses Staates anzuwenden.

                          Artikel 9
                  Wählbare Rechtsordnungen
    (1) Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnli-
  chen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung nicht in
  dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, kön-
  nen die Parteien des Versicherungsvertrags für den

  Vertrag das Recht des Mitgliedstaats in dem das

  Risiko belegen ist, oder das Recht des Staates, in dem

  der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Auf-

  enthalt oder seine Hauptverwaltung hat, wählen.

     (2) Übt der Versicherungsnehmer eine gewerbliche,
  bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit aus und deckt
  der Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen Mit-
  gliedstaaten belegene Risiken in Verbindung mit dieser
  Tätigkeit, so können die Parteien des Versicherungs-
  vertrags das Recht jedes dieser Mitgliedstaaten oder
  das Recht des Staates, in dem der Versicherungsneh-
  mer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Haupt-
  verwaltung hat, wählen.

    (3) Beschränken sich die durch den Vertrag gedeck-
  ten Risiken auf Schadensfälle, die in einem anderen
  Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Risiko bele-

gen ist, eintreten können, können die Parteien das
Recht des anderen Staates wählen.

  (4) Schließt ein Versicherungsnehmer mit gewöhnli-
chem Aufenthalt oder mit Hauptverwaltung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes einen Versicherungs-
vertrag mit einem Versicherungsunternehmen, das im
Geltungsbereich dieses Gesetzes weder selbst noch
durch Mittelspersonen das Versicherungsgeschäft
betreibt, so können die Parteien für den Vertrag jedes
beliebige Recht wählen.

                     Artikel 10
           Erweiterungen der Rechtswahl
   (1) Für einen Versicherungsvertrag über ein Groß-
risiko können die Parteien, wenn der Versicherungs-
nehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine
Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat und das Risiko hier belegen ist, das Recht eines
anderen Staates wählen. Ein· Versicherungsvertrag
über ein Großrisiko im Sinne dieser Bestimmung liegt
vor, wenn sich der Versicherungsvertrag bezieht

1. auf Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10
   Buchstabe b, 11 und 12 der Anlage Teil A zum
   Versicherungsaufsichtsgesetz erfaßten Transport-
   und Haftpflichtversicherungen,
2. auf Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der
   Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz
   erfaßten Kredit- und Kautionsversicherungen bei
   Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, berg-
   bauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben,
   wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen,
   oder
3. auf Risiken der unter den Nummern 8, 9, 13 und 16
   der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichts-
   gesetz erfaßten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen
   Schadensversicherungen bei Versicherungsneh-
   mern, die mindestens zwei der folgenden drei Merk-
   male überschreiten:
   a) sechs Millionen zweihunderttausend ECU Bilanz-
      summe,
   b) zwölf Millionen achthunderttausend ECU Netto-
      umsatzerlöse,
   c) im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres 250 Arbeit-
      nehmer.

   Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Kon-

   zern, der nach § 290 des Handelsgesetzbuches,

   nach § 11 des Gesetzes über die Rechnungslegung

   von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom

   15. August 1969 (BGBI. 1 S. 1189), das zuletzt
   geändert worden ist durch Artikel 21 § 5 Abs. 4 des
   Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093), oder
   nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie
   83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den
   konsolidierten Abschluß (ABI. EG Nr. L 193 S. 1)
   übereinstimmenden Recht eines anderen Mitglied-
   staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
   einen Konzernabschluß aufzustellen hat, so sind für
   die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen
   des Konzernabschlusses maßgebend. Als Gegen-
   wert der ECU in den Währungen der Mitgliedstaaten
   der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt ab
   31 . Dezember jedes Jahres der Gegenwert des
BGBl. 1990, Seite 1259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1259
   letzten Tages des vorangegangenen Monats Okto-
   ber, für den der Gegenwert der ECU in allen
   Gemeinschaftswährungen vorliegt.

   (2) Schließt ein Versicherungsnehmer in Verbindung
mit einer von ihm ausgeübten gewerblichen, bergbau-
lichen oder freiberuflichen Tätigkeit einen Versiche-
 rungsvertrag, der Risiken deckt, die sowohl in einem
oder mehreren Mitgliedstaaten als auch in einem ande-
 ren Staat belegen sind, können die Parteien das Recht
jedes dieser Staaten wählen.

   (3) Läßt das nach Artikel 8 anzuwendende Recht die
Wahl des Rechts eines anderen Staates oder lassen
die nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 wählbaren Rechte eine
weitergehende Rechtswahl zu, können die Parteien
davon Gebrauch machen.

                   Artikel 11

    Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
   (1) Soweit das anzuwendende Recht nicht vereinbart
worden ist, unterliegt der Vertrag unter den Rechten,
die nach den Artikeln 9 und 10 gewählt werden können,
demjenigen des Staates, mit dem er die engsten Ver-
bindungen aufweist. Auf einen selbständigen Vertrags-
teil, der eine engere Verbindung mit einem anderen
Staat aufweist, dessen Recht gewählt werden kann,
kann ausnahmsweise das Recht dieses Staates ange-
wandt werden.
  (2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten
Verbindungen mit dem Mitgliedstaat aufweist, in dem
das Risiko belegen ist.

                      Artikel 12
                  Pflichtversicherung

  (1) Ein Versicherungsvertrag, für den ein Mitglied-
staat eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt
dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen
Anwendung vorschreibt.
  (2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlosse-

ner Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die

gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluß auf deut-

schem Recht beruht. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz

oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes
bestimmt ist.

   (3) Stellt der Versicherungsvertrag die Deckung für
Risiken sicher, die in mehreren Mitgliedstaaten belegen

sind, von denen mindestens einer eine Versicherungs-
pflicht vorschreibt, so ist der Vertrag so zu behandeln,
als bestünde er aus mehreren Verträgen, von denen
sich jeder auf jeweils einen Mitgliedstaat bezieht.

                    Artikel 13
     Prozeßstandschaft bei Versicherermehrzahl

  Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd's ver-

~migten Einzelversicherern nicht über eine Niederlas-
sung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlos-
sen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand
gegeben, so können Ansprüche daraus gegen den
bevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungs-
schein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder
einen von dieseni benannten Versicherer geltend
gemacht werden; ein darüber erzielter Titel wirkt für
und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteilig-
ten Versicherer.

                          Artikel 14
                Verweisung auf das EGBGB

     Die Vorschriften der Artikel 27 bis 36 des Einfüh-
   rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind im
   übrigen entsprechend anzuwenden."

                        Artikel 4
     Änderung des Versicherungsteuergesetzes

  Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2262), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 1
                  Gegenstand der Steuer
      (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versiche-
   rungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf
   sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhält-
   nisses.

      (2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
   im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
   niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuer-
   pflicht, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche
   Person ist, nur sofern er bei Zahlung des Versiche-
   rungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
   enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder,
   wenn er keine natürliche Person ist, sich bei Zahlung
   des Versicherungsentgelts das Unternehmen, die
   Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf
   die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Gel-
   tungsbereich dieses Gesetzes befindet. Voraussetzung
   der Steuerpflicht ist außerdem bei der Versicherung
   von

   1 . Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, ins-

      besondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin

      befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerb-

      lichem Durchfuhrgut,

      daß sich die Gegenstände im Geltungsbereich die-
      ses Gesetzes befinden;

   2. Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art.

      daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dIe..;es
      Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkann es
      Register einzutragen ist und ein Unterscheidungs-
      kennzeichen erhält;

   3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versiche-
      rungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr

      als vier Monaten,

      daß der Versicherungsnehmer die zur Entstehung
      des   Versicherungsverhältnisses erforderlichen
      Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses
      Gesetzes vornimmt.

      (3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
    im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
    niedergelassenen Versicherer und hat der Versiche-
    rungsnehmer bei Zahlung des Versicherungsentgelts
BGBl. 1990, Seite 1260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1260
1260                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

    keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
    tungsbereich dieses Gesetzes und liegt, sofern es sich
    um keine natürliche Person handelt, auch das Unter-
    nehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende
    Einrichtung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
    entsteht die Steuerpflicht nur bei der Versicherung von
    Risiken der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art
    unter den dort genannten Voraussetzungen.

       (4) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
    außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
    niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuer-
    pflicht, wenn

    1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Ver-

       sicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhn-

       lichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungs-
       bereich dieses Gesetzes hat oder

    2. ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der
       Begründung des Versicherungsverhältnisses im
       Geltungsbereich dieses Gesetzes war."

2. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Worte „im Inland" gestrichen
       und nach dem Wort ,,(Sitz)" die Worte „in einem
       Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"
       eingefügt.

    b) In Absatz 3 werden die Worte „im Inland" gestrichen
       und nach dem Wort „Versicherungsentgelts" die
       Worte „in einem Mitgliedstaat der Europäischen
       Gemeinschaften" eingefügt.

3. Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a angefügt:

                             ,,§ 7a

                    Örtliche Zuständigkeit

       (1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen
    Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen
    Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei
    mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutend-
    ste - hat. Hat der Versicherer die Entrichtung der
    Steuer einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das
    Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevoll-
    mächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder
    seinen Wohnsitz hat

      (2) Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz,
    Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich die-
    ses Gesetzes, so bestimmt das Bundesamt für Finan-

    zen das zuständige Finanzamt gemäß§ 5 Abs. 1 Nr. 7
    des Finanzverwaltungsgesetzes."

4 In § 8 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

    ,,Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrich-
    ten (§ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluß der Versiche-
    rung dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen."

f   Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Die Steuer wird dem Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder
    dem Bevollmächtigten (§ 7 Abs. 2) für Rechnung des
    Versicherungsnehmers und im Fall des§ 7 Abs. 3 dem
    Versicherungsnehmer erstattet."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      ,,Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-
      gene Risiko von einem nicht in dessen Geltungs-
      bereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so
      hat dieser dem Bundesamt für Finanzen auf Anfor-
      derung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf
      diese Risiken beziehenden Versicherungsverhält-
      nisse mit den in Satz 2 genannten Angaben zu
      übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann,
      wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die
      Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für
      gegeben hält."

   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „nachzuentrich-

      ten" die Worte „oder zu erstatten" eingefügt.

7. Nach § 11 wird folgender neuer § 12 angefügt:

                            ,,§ 12
                     Sondervorschriften
      Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten das
   Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und
   von Berlin (Ost) als Gebiet eines Mitgliedstaates der
   Europäischen Gemeinschaften und ein im Gebiet der
   Deutschen Demokratischen Republik oder von Berlin
   (Ost) niedergelassener Versicherer als in einem Mit-
   gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nieder-
   gelassener Versicherer."

                         Artikel 5
      Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

   Das Feuerschutzsteuergesetz vom 21 . Dezember 1979
(BGBI. 1 S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 13 des

Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie

folgt geändert:

1. An § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    ,,(3) Für die Steuerpflicht gelten die Vorschriften de~
   § 1 Abs. 2 und 3 des Versicherungsteuergesetzes ent-
   sprechend."

2. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „ 11 ,429" durch die Zahl
   ,, 11,215" und die Zahl „4,762" durch die Zahl „4,673"
   ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat
      der Europäischen Gemeinschaften seine Ge-
      schäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder
      eine Betriebsstätte, ist aber im Geltungsbereich die-
      ses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur Entgegen-
      nahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist
      dieser Steuerschuldner; ist kein Bevollmächtigter
      bestellt, so ist der Versicherungsnehmer Steuer-
      schuldner."

   b) Absatz 3 wird· gestrichen.

4. In § 8 Abs. 4 Satz 1 wird in der Klammer die Zahl „3'·
   durch die Zahl „2" ersetzt.
BGBl. 1990, Seite 1261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1261
5. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      ,,Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-
      gene Risiko von einem nicht in dessen Geltungs-
      bereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so
      hat dieser dem Bundesamt für Finanzen auf Anfor-
      derung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf
      diese Risiken beziehenden Versicherungsverhält-

      nisse mit den in Satz 2 genannten Angaben zu

      übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann,

      wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die

      Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für

      gegeben hält."

   b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Abs." die Zahl „3"
      durch die Zahl „2" ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „nachzuentrich-
      ten" die Worte „oder zu erstatten" eingefügt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      ,,Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz,
      Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich
      dieses Gesetzes, so bestimmt das Bundesamt für
      Finanzen das zuständige Finanzamt gemäß § 5
      Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes."
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird in der Klammer die Zahl „3"
      durch die Zahl „2" ersetzt.

7. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt:

                           ,,§ 12a

                    Sondervorschriften
     Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten das
  Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und
  von Berlin (Ost) als Gebiet eines Mitgliedstaates der
  Europäischen Gemeinschaften und ein im Gebiet der

  Deutschen Demokratischen Republik oder von Berlin
  (Ost) niedergelassener Versicherer als in einem Mit-
  gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nieder-
  gelassener Versicherer."

                          Artikel 6
          Änderung des Bundesjagdgesetzes
  § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976
(BGBI. 1 S. 2849), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert
.vorden ist, wird wie folgt gefaßt:

 ,,4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflicht-

      versicherung (1 000 000 Deutsche Mark für Perso-

      nenschäden und 100 000 Deutsche Mark für Sach-

      schäden) nachweisen; die Versicherung kann nur

      bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in

      der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder mit
      Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungs-
      aufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder
      können den Abschluß einer Gemeinschaftsversiche-
      rung ohne Beteiligungszwang zulassen."

                         Artikel 7

  Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der nach diesem
Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.

                         Artikel 8
                      Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 und

§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.

                          Artikel 9

                        Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1 . Juli
1990 in Kraft. Artikel 5 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1989 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Bonn, den 28. Juni 1990
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. H e I m u t K o h 1

                                      Der Bundesminister der
                                                 Waigel

Finanzen
                                        Der Bundesminister der Justiz
                                                 Engelhard

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1249. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e725d578f9bd629b….