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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1249
BGBl. 1990 I S. 1249 · 71.617 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Durchführung versicherungsrechtlicher
Richtlinien
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
{Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)
Vom 28. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche-
rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober
1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518), wird wie
folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer einge-
fügt:
„ 1 a. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die
Formblätter und sonstigen gedruckten
Unterlagen, die im Verkehr mit den Ver-
sicherten verwendet werden,".
bb) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch
ein Komma ersetzt; danach wird folgende
Nummer angefügt:
„5. Angaben über die Art der zu deckenden
Risiken, soweit für diese keine allgemei-
nen Versicherungsbedingungen vorgelegt
werden müssen."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die Vorlage der allgemeinen Versicherungs-
bedingungen und der Tarife sowie der in Absatz 5
Nr. 1 a genannten Unterlagen entfällt für
1. die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11 und 12
genannten Versicherungssparten sowie für die
in der Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe b
genannten Risiken,
2. die in der Anlage Teil A Nr. 14 und 15 genann-
ten Versicherungssparten, wenn sie gegenüber
Versicherungsnehmern verwendet werden sol-
len, die eine gewerbliche, bergbauliche oder
freiberufliche Tätigkeit ausüben, und die Risi-
ken damit im Zusammenhang stehen,
3. die in der Anlage Teil A Nr. 8, 9, 13 und 16
genannten Versicherungssparten, soweit sie
gegenüber Versicherungsnehmern verwendet
werden sollen, die mindestens zwei der folgen-
den Merkmale überschreiten:
a) sechs Millionen zweihunderttausend ECU
Bilanzsumme,
b) zwölf Millionen achthunderttausend ECU
Nettoumsatzerlöse,
c) im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres 250
Arbeitnehmer.
Gehört der Versicherungsnehmer zu einem
Konzern, der nach§ 290 des Handelsgesetzbu-
ches, nach § 11 des Gesetzes über die Rech-
nungslegung von bestimmten Unternehmen
und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBI. 1
S. 1189), das zuletzt geändert worden ist durch
Artikel 21 § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli
1988 (BGBI. 1 S. 1093), oder nach dem mit den
Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG des
Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidier-
ten Abschluß (ABI. EG Nr. L 193 S. 1) überein-
stimmenden Recht eines anderen Mitglied-
staats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft einen Konzernabschluß aufzustellen hat,
so sind für die Feststellung der Unternehmens-
größe die Zahlen des Konzernabschlusses
maßgebend. Als Gegenwert der ECU in den
Währungen der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft gilt ab 31 . De-
zember jedes Jahres der Gegenwert des letzten
Tages des vorangegangenen Monats Oktober,
für den der Gegenwert · der ECU in allen
Gemeinschaftswährungen vorliegt.
Die Vorlage der Tarife für die in der Anlage Teil A
Nr. 14 und 15 genannten Versicherungssparten
entfällt auch dann, wenn sie gegenüber anderen
als den in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen ver-
wendet werden sollen. Abweichend von den Sät-
zen 1 bis 3 sind die Versicherungsbedingungen als
Bestandteil des Geschäftsplans einzureichen,
soweit für Versicherungsnehmer eine gesetzliche
Pflicht zum Abschluß von Versicherungsverträgen
besteht; dies gilt nicht bei Versicherungsverträgen
über die in der Anlage Teil A Nr. 1O Buchstabe b
genannten Risiken. Die Vorlage der Versiche-
rungsbedingungen entfällt für Versicherungsver-
träge, auf die fremdes Recht anzuwenden ist."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 14,
15 und 17 genannten Versicherungssparten fallen,
werden nicht als zusätzliche Risiken von der
Erlaubnis zum Betrieb anderer Sparten umfaßt."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 17
genannte Versicherungssparte fallen, werden

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jedoch unter den Voraussetzungen des Satzes 1
von der Erlaubnis für andere Sparten umfaßt, wenn
sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezie-
hen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See
entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind,
oder wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der
Anlage Teil A Nr. 18 Buchstabe a genannten
Sparte erteilt wird."
3. § 8 Abs. 1 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Inwieweit die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenver-
sicherung und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Ver-
sicherungssparten einander ausschließen bestimmt
sich nach Absatz 1 Nr. 2." '
4. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
,,§ 8a
(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechts-
schutzversicherung zusammen mit anderen Versiche-
rungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in
der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unter-
nehmen mit einer in § 7 Abs. 1 genannten Rechtsform
oder der Rechtsform einer sonstigen Kapitalgesell-
schaft (Sch~~enabwicklungsunternehmen) zu über-
tragen. Die Ubertragung gilt als Funktionsausgliede-
rung.
(2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf
außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen
Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen
Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung
durchführen.
(3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwick-
lungsunternehmens gilt § 8 Abs. 1 Nr. 1 entspre-
chend. Sie dürfen nicht zugleich für ein Versiche-
rungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechts-
schutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte
betreibt. Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbei-
tung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit
nicht für ein solches Versicherungsunternehmen aus-
üben.
(4) Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftig-
ten eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungsun-
ternehmens dürfen dem Schadenabwicklungsunter-
nehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzel-
ner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter
und die Beschäftigten des Schadenabwicklungsunter-
nehmens dürfen einem solchen Versicherungsunter-
nehmen keine Angaben machen, die zu Interessen-
kollisionen zum Nachteil der Versicherten führen kön-
nen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rechts-
schutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten
oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von
Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz
verbunden sind."
5. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sind aus-
schließlich Aufsichtsbehörden der Länder beteiligt,
genügt die Veröffentlichunr in dem von den Ländern
bestimmten Veröffentlichungsblatt."
6. § 53c Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Soweit in dieser Rechtsverordnung Beträge in ECU
festgesetzt werden, gilt § 5 Abs. 6 Satz 3 entspre-
chend."
7. § 54a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Satz 1 wird eingefügt:
„Das gebundene Vermögen außerhalb der
Lebensversicherung ist nach Maßgabe der Anlage
Teil C in Vermögenswerten anzulegen, die auf die
gleiche Währung lauten, in der die Versicherungen
erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Dabei
gelten Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Wäh-
rung lauten, als in der Währung des Landes ange-
legt, in dem die Grundstücke oder grundstücksglei-
chen Rechte belegen sind oder der Aussteller der
Wertpapiere seinen Sitz hat."
b) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Versicherungen"
durch das Wort „Lebensversicherungen" ersetzt.
8. Die Überschrift des VI. Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
„VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz
außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes".
9. Vor § 105 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
fü~: .
„ 1 . Unternehmen mit Sitz außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft".
1O. § 105 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 105
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
das Direktversicherungsgeschäft durch Mittelsperso-
nen betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.
(2) Für diese Unternehmen gelten die besonderen
Vorschriften der §§ 106 bis 11 O sowie ergänzend die
übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend."
11 . § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 einge-
fügt:
,,Die Vorschriften der§§ 13 und 13b des Han-
delsgesetzbuches über die Zweigniederlas-
sung sind entsprechend anzuwenden."
bb) In dem bisherigen Satz 3 wird in Nummer 2 die
Angabe ,, , bei einem Unternehmen mit Sitz in
einem Staat außerhalb der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft" durch das Wort „sowie"
ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „inländische"
durch die Worte „dort belegene" ersetzt.
12. § 106 a wird aufgehoben.
13. § 106 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Als Satz 1 wird eingefügt:
,, Über den beim Bundesaufsichtsamt zu stel-
lenden Antrag auf Erlaubnis entscheidet der
Bundesminister der Finanzen."
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und bis zu
dem Wort „Unternehmens" in Nummer 1 wie
folgt gefaßt:
„Mit dem Antrag sind einzureichen
1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4
Satz 3 und 4 und Abs. 5 genannten Anga-
ben und Unterlagen für die Niederlassung,
soweit ihre Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6
entfällt, einschließlich der Satzung des
Unternehmens;".
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte „so gilt
§ 106a Abs. 5 Satz 1 entsprechend" durch die
Worte „so trifft das Bundesaufsichtsamt auf Ver-
langen dieser Behörde entsprechende Maßnah-
men für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
belegenen Vermögensgegenstände" ersetzt.
14. § 106c wird wie folgt gefaßt:
,,§ 106c
,.Versicherungsunternehmen, welche die Lebens-
versicherung zugleich mit anderen Versicherungs-
sparten betreiben, darf der Geschäftsbetrieb im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes nicht für die Lebens-
versicherung erlaubt werden. Inwieweit Entsprechen-
des für die Krankenversicherung gilt, richtet sich nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 2."
15. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1 )" gestrichen; das
Wort „inländischen" wird durch die Worte „gemäß
§ 105 abgeschlossenen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
16. § 11 0 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die §§ 57 bis 59 und 64 gelten nicht; das
Bundesaufsichtsamt kann jedoch, wenn die
Belange der Versicherten es erfordern, anordnen,
daß das Unternehmen die Rechnungslegung der
Niederlassung (§ 106 Abs. 2) durch einen Ab-
schlußprüfer prüfen lassen und ihm den Bericht
unverzüglich vorlegen muß; hierfür gelten § 57
Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 2 und 3 sowie § 59 Satz 2
entsprechend. Die§§ 54 bis 54b, 54d, 65 und 66
Abs. 1 bis 3a und Abs. 5 bis 7 sowie die§§ 67 und
70 bis 79 a gelten nur für das gemäß § 105 abge-
schlossene Versicherungsgeschäft."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ein Treuhänder nach den§§ 70 bis 76 wird nicht
bestellt."
17. Nach § 11 O werden folgende Zwischenüberschriften
und die folgenden Vorschriften eingefügt:
„2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a. Niederlassung
§ 110a
(1) Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Direkt-
versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung
betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Als Nieder-
lassung ist es auch anzusehen, wenn das Versiche-
rungsgeschäft durch eine zwar selbständige, aber
ständig damit betraute Person betrieben wird, die von
einer Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Geset-
zes aus tätig wird.
(2) Für diese Unternehmen gelten die besonderen
Vorschriften der §§ 11 Ob bis 111 sowie ergänzend die
übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Vom 1. Unterabschnitt des VI. Abschnitts gelten
jedoch nur § 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3,
§§ 106c, 109 und 110 Abs. 1 entsprechend. Die ent-
sprechende Anwendung des § 106 Abs. 2 Satz 4 gilt
mit der Maßgabe, daß der der Aufsichtsbehörde des
Sitzlandes vorgelegte Bericht nicht vorzulegen ist.
(3) Alle die Niederlassung betreffenden Geschäfts-
unterlagen sind dort zur Verfügung zu halten.
§ 110b
(1) Über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet das
Bundesaufsichtsamt.
(2) Mit dem Antrag sind einzureichen
1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und
4 und Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen
für die Niederlassung einschließlich der Satzung
des Unternehmens, soweit die Vorlage nicht nach
§ 5 Abs. 6 entfällt; zugleich sind die Mitglieder des
zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und
eines Aufsichtsorgans zu benennen;
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Sitzlandes darüber,
a) welche Versicherungssparten das Unterneh-
men zu betreiben befugt ist und welche Arten
von Risiken es tatsächlich deckt,
b) daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe
der Solvabilitätsspanne und des für die betrie-
benen Versicherungssparten erforderlichen
Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt,
falls dieser höher ist,
c) in welcher Höhe Mittel für den Organisations-
fonds vorhanden sind;
3. der Nachweis über die Eigenmittel des Unterneh-
mens;
4. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung
für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht
das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es

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diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlosse-
nen Geschäftsjahre vorzulegen.
(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-
rungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so gilt
Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit keine Versagungsgründe nach§ 8 Abs. 1
vorliegen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, das
eine in seinem Sitzland zugelassene Rechtsform
besitzt, nur versagt werden, wenn die in § 106 Abs. 2
Satz 2 und 3 und Abs. 3 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt sind. Den bei Lloyd's vereinigten Einzel-
versicherern darf die Erlaubnis nur erteilt werden,
wenn die Vereinigung im Namen der Einzelversiche-
rer für den Fall der Zwangsvollstreckung nach § 11 Oe
Satz 4 darauf verzichtet, Rechte daraus herzuleiten,
daß die Zwangsvollstreckung auch in Vermögens-
werte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der
Titel nicht wirkt; die Verzichtserklärung muß bis zur
vollständigen Abwicklung der im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes abgeschlossenen Versicherungsver-
träge unwiderruflich sein.
(5) Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unter-
nehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbe-
trieb verliert; § 87 bleibt unberührt. Die Geschäftstätig-
keit kann vorläufig untersagt werden, bis die vorgese-
hene Anhörung der zuständigen Behörde des Sitzlan-
des abgeschlossen ist.
(6) Hat die zuständige Aufsichtsbehörde des Sitz-
landes Verfügungsbeschränkungen über die Vermö-
gensgegenstände eines Unternehmens angeordnet,
weil dessen Eigenmittel unzureichend sind, so gilt
§ 106 b Abs. 8 Satz 1 entsprechend. § 81 b Abs. 4
bleibt unberührt.
§ 110c
Ansprüche aus dem im Geltungsbereich dieses
Gesetzes betriebenen Versicherungsgeschäft der bei
Lloyd's vereinigten Einzelversicherer (§ 11 Ob Abs. 4
Satz 2) können nur durch und gegen den Hauptbevoll-
mächtigten gerichtlich geltend gemacht werden. Ein
gemäß Satz 1 erzielter Titel wirkt für und gegen die an
dem Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversi-
cherer. § 727 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend
anzuwenden. Aus einem gegen den Hauptbevoll-
mächtigten erzielten Titel kann in die von ihm verwal-
teten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen
Vermögenswerte aller in der Vereinigung zusammen-
geschlossenen Einzelversicherer vollstreckt werden.
b. Dienstleistungsverkehr
§ 110d
(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes das Direktversicherungsgeschäft im Dienst-
leistungsverkehr nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
durch Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen vor-
behaltlich der Regelung der §§ 110g und 111 der
Erlaubnis.
(2) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Geset-
zes liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat von seinem Sitz oder einer
Niederlassung in einem Mitgliedstaat aus im Wege
der Direktversicherung Risiken deckt, die in einem
anderen Mitgliedstaat belegen sind, ohne daß das
Unternehmen dort von einer Niederlassung im Sinne
des § 11 Oa Abs. 1 Gebrauch macht.
(3) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke
und Anlagen, und den darin befindlichen, durch
den gleichen Vertrag gedeckten Sachen der Mit-
gliedstaat, in dem diese Gegenstände belegen
sind,
2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat in
ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register
einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzei-
chen erhalten, dieser Mitgliedstaat,
3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken
in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von
höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem
der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des
Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorge-
nommen hat, ·
4. in allen anderen Fällen,
a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche
Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,
b) wenn der Versicherungsnehmer keine natür-
liche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich
das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die
entsprechende Einrichtung befindet, auf die
sich der Vertrag bezieht.
(4) Für das in Absatz 1 bezeichnete Versicherungs-
geschäft gelten entsprechend
1 . von den einleitenden Vorschriften (1. Abschnitt) die
§§ 1 und 2,
2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb (II. Abschnitt)§ 5 Abs. 2, 3 Nr. 2
und Abs. 6, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, soweit
er sich auf den Geschäftsplan bezieht, sowie
Abs. 1 a und 2, §§ 10 bis 12 und 13 Abs. 1,
3. von den Vorschriften über die Kapitalausstattung
und die Vermögensanlage (Unterabschnitt 1 des
IV. Abschnitts) die §§ 54 bis 54b und 54d,
4. von den Vorschriften über die Rechnungslegung
und die Prüfung (Unterabschnitt 1 a des IV. Ab-
schnitts)§ 55a, soweit er sich auf die Nachweisun-
gen und Erläuterungen über die versicherungs-
technischen Rückstellungen und deren Bedeckung
sowie über die Gewinnbeteiligung bezieht, §§ 56
und 56 a Satz 3,
5. von den besonderen Vorschriften über die Dek-
kungsrücklage bei der Lebensversicherung (Unter-
abschnitt 2 des IV. Abschnitts) die§ 65 Abs. 1, § 66
Abs. 1 bis 3 a und Abs. 5 mit der Maßgabe, daß der
Deckungsstock im Geltungsbereich dieses Geset-
zes aufbewahrt werden muß, § 66 Abs. 6 und 7,
§§ 67, 70, 71 Abs. 2 und 3, §§ 72, 7 4 bis 79 a; § 65
Abs. 2 und § 73 gelten mit der Maßgabe, daß die
Bestätigungen gegenüber dem Bundesaufsichts-
amt abzugeben sind,

6. die Vorschriften über Konkursvorrechte bei der
Schadenversicherung (Unterabschnitt 3 des IV.
Abschnitts),
7. von den Vorschriften über die Aufgaben und Be-
fugnisse der Aufsichtsbehörden (Unterabschnitt 1
des V. Abschnitts) § 81 Abs. 1, 2 und 3, §§ 81 a,
81 b Abs. 4, §§ 81 c, 83 Abs. 2, soweit er sich auf
Makler bezieht, § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und
§§ 86, 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4,
8. von den Vorschriften über Versicherungsunterneh-
men mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes (VI. Abschnitt) die§§ 106c und 110b
Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 sowie
9. die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, soweit
sie gemäß § 55 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes auf den Ansatz und die Bewertung versiche-
rungstechnischer Rückstellungen und der sie
bedeckenden Vermögensgegenstände anzuwen-
den sind.
(5) Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (An-
lage Teil A Nr. 10 Buchstabe a) sowie die gesetzli-
che Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit
Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel dürfen
nur nach ~aßgabe der §§ 110a bis 110c betrieben
werden.
§ 110e
(1) Über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet das
Bundesaufsichtsamt.
(2) Mit dem Antrag sind einzureichen
1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Sitzlandes darüber, daß das Unternehmen über
Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne und
des für die betriebenen Versicherungssparten
erforderlichen Mindestbetrages des Garantiefonds
verfügt, falls dieser höher ist, und daß es außerhalb
des Mitgliedstaats der Niederlassung tätig sein
darf,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats, von dem aus das Versicherungsge-
schäft im Geltungsbereich dieses Gesetzes betrie-
ben werden soll, darüber, welche Versicherungs-
sparten das Unternehmen zu betreiben befugt ist
und daß es im Geltungsbereich dieses Gesetzes
im Dienstleistungsverkehr tätig sein darf,
3. der Geschäftsplan nach Maßgabe des § 5 Abs. 3
Nr. 2, soweit die Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6
entfällt,
4. die Tarife, soweit sie nicht zum Geschäftsplan
gehören,
5. Angaben über die Art der zu deckenden Risiken,
soweit für diese keine allgemeinen Versicherungs-
bedingungen vorgelegt werden müssen,
6. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Formblät-
ter und sonstigen gedruckten Unterlagen, die es im
Verkehr mit den Versicherten verwenden will.
(3) Will das Unternehmen weitere Risiken decken,
gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Hat das Bundesaufsichtsamt innerhalb von
sechs Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 genann-
ten Unterlagen nicht über den Antrag entschieden, gilt
dieser als abgelehnt. Satz 1 gilt auch im Falle des § 13
Abs. 1.
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Unternehmen
im Sitzland oder in dem Mitgliedstaat, von dem aus
das Versicherungsgeschäft im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes betrieben wird, die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb verliert; § 87 bleibt unberührt.
§ 110f
Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft nach
Maßgabe des§ 110d betreiben, haben den Versiche-
rungsnehmer, bevor dieser eine Verpflichtung über-
nimmt, darüber zu unterrichten, von welchem Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus
der Vertrag abgeschlossen werden soll. Werden dem
Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung
gestellt, muß dieser Hinweis darin enthalten sein.
§ 110g
(1) Unternehmen, welche das in § 5 Abs. 6 Satz 1
bis 3 bezeichnete Versicherungsgeschäft nach Maß-
gabe des § 11 Od betreiben, bedürfen keiner Erlaub-
nis. Sie dürfen ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen,
sobald die in § 11 Oe Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Bescheinigungen dem Bundesaufsichtsamt zugegan-
gen sind und sie ihm mitgeteilt haben, welche Arten
von Risiken sie decken wollen. Soweit für Versiche-
rungsnehmer eine gesetzliche Verpflichtung zum
Abschluß von Versicherungsverträgen besteht, dürfen
die Unternehmen den Geschäftsbetrieb erst aufneh-
men, nachdem die allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen vom Bundesaufsichtsamt genehmigt worden
sind. Satz 3 gilt nicht für die in der Anlage Teil A Nr. 1O
Buchstabe b genannten Risiken.
(2) Für diese Unternehmen gelten § 81 Abs. 1, 2
und 3, § 83 Abs. 2, soweit er sich auf Makler bezieht,
und § 11 Of Satz 3 entsprechend. Im Falle des Absat-
zes 1 Satz 3 gelten außerdem § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10,
13 Abs. 1 und § 81 a, soweit er sich auf allgemeine
Versicherungsbedingungen bezieht, entsprechend.
§ 110h
Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 11 Oa
erteilt worden ist, dürfen das Versicherungsgeschäft
im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Versiche-
rungssparten, für die sie die Erlaubnis erhalten haben,
nicht im Dienstleistungsverkehr (§ 11 Od Abs. 2)
betreiben. Satz 1 gilt nicht für das in § 5 Abs. 6 Satz 1
bis 3 bezeichnete Versicherungsgeschäft.
§ 110i
(1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das
eine Erlaubnis nach den §§ 5 oder 11 Oa erhalten hat,
nach § 14 ganz oder teilweise einen Bestand an
Versicherungsverträgen, die es im Dienstleistungsver-
kehr in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen
hat, auf ein Unternehmen, das in diesem Mitgliedstaat
seinen Sitz hat oder eine Niederlassung unterhält, ist
nur die Genehmigung der für das übertragende Unter-
nehmen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.
Sie wird nur erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde des
anderen Mitgliedstaates zustimmt. Der Nachweis, daß
das übernehmende Unternehmen nach der Übertra-
gung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne

1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
besitzt, ist durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbe-
hörde des Sitzes zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch, wenn die Übertragung auf ein Unternehmen
erfolgt, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach
den §§ 5 oder 110 a erhalten hat und den übernomme-
nen Versicherungsbestand im Dienstleistungsverkehr
in dem anderen Mitgliedstaat fortführen darf. Ist die für
das übertragende Unternehmen zuständige Aufsichts-
behörde nicht zugleich Aufsichtsbehörde für das über-
nehmende Unternehmen, ist der Nachweis durch eine
entsprechende Bescheinigung dieser Behörde zu füh-
ren.
(2) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit
Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitglied-
staat einen Bestand an Versicherungsverträgen, die
es im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Dienstlei-
stungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unterneh-
men, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach
den §§ 5, 105, 11 Oa oder 11 Od erhalten hat, bedarf es
der Genehmigung der ausländischen Aufsichtsbe-
hörde nach Zustimmung der für das übernehmende
Unternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zuständigen Aufsichtsbehörde. § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 14
Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Soweit die Übertragung auf ein Unternehmen erfolgt,
das nach § 11 Og keiner Erlaubnis bedarf oder nicht
diesem Gesetz unterliegt, erteilt das Bundesaufsichts-
amt ohne weitere Prüfung die Zustimmung, wenn eine
solche nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats
auf Grund von Richtlinien des Rates der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich ist.
(3) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das
eine Erlaubnis nach den §§ 5 oder 11 Oa erhalten hat,
ganz oder teilweise seinen Bestand an Versiche-
rungsverträgen, die es nicht im Dienstleistungsver-
kehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz
oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat,
das den übernommenen Versicherungsbestand im
Dienstleistungsverkehr im Geltungsbereich dieses
Gesetzes fortführt, bedarf es der Genehmigung der für
das übertragende Unternehmen zuständigen Auf-
sichtsbehörde. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 4
und 5 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend. Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. das übernehmende Unternehmen die Vorausset-
zungen der§§ 11 Od, 11 Og oder 111 Abs. 1 erfüllt,
2. der Nachweis, daß das übernehmende Unterneh-
men nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der
Solvabilitätsspanne besitzt, durch eine Bescheini-
gung der Aufsichtsbehörde des Sitzes geführt ist
und
3. der Mitgliedstaat des Sitzes oder der Niederlas-
sung, von dem aus der Versicherungsbestand fort-
geführt wird, zustimmt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Lebens-
versicherung."
18. § 111 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 111
(1) Unternehmen, die im Dienstleistungsverkehr
ausschließlich die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7 und
12 genannten Versicherungssparten sowie die dort
unter Nr. 10 Buchstabe b genannte Risikoart betrei-
ben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Geset-
zes.
(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen
ferner Unternehmen nicht, die sich an dem in § 5
Abs. 6 Satz 1 bis 3 bezeichneten Versicherungsge-
schäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn
sie hierbei außer über den führenden Versicherer
nicht über Sitz oder Niederlassung im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes tätig sind und die Mitversiche-
rung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im
Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder
Arzneimittel betrifft.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, Absatz 1 auf ausländi-
sche Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft für anwendbar zu erklären, soweit hierfür
ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht."
19. § 111 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-
betrieb" die Worte „durch eine Niederlassung" ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,§ 106a Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 110b Abs. 2" ersetzt und
nach den Worten „genannten Unterlagen" die
Worte ,, , soweit ihre Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6
entfällt," eingefügt.
20. § 111 c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „in denen das Unter-
nehmen zugelassen ist" durch die Worte „ in denen
das Unternehmen eine Niederlassung unterhält
oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist" ersetzt.
b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
,,(4) Kommt ein Versicherungsunternehmen, das
nach den §§ 11 Od und 11 Og im Geltungsbereich
dieses Gesetzes im Dienstleistungsverkehr tätig
ist, Aufforderungen oder Anordnungen des Bun-
desaufsichtsamtes nach § 81 Abs. 2 nicht nach,
ersucht das Bundesaufsichtsamt die Aufsichts-
behörde des Mitgliedstaats, von dem aus das Ver-
sicherungsgeschäft betrieben wird, oder des Sitz-
landes um Zusammenarbeit. Bleibt dieses Ersu-
chen erfolglos und sind Versuche, Anordnungen
mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen
Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder
erfolglos, kann das Bundesaufsichtsamt nach
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde der Niederlas-
sung die Erlaubnis zum Betrieb von Versiche-
rungsgeschäften im Dienstleistungsverkehr ganz
oder teilweise widerrufen, wenn das Unternehmen
in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen
verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder dem
Geschäftsplan obliegen, oder sich so schwere Miß-
stände ergeben, daß eine Fortsetzung des
Geschäftsbetriebs die Belange der Versicherten

gefährdet oder der Geschäftsbetrieb den guten
Sitten widerspricht. Im Falle des Geschäftsbetriebs
nach § 11 0g tritt an die Stelle des Widerrufs der
Erlaubnis die teilweise oder gänzliche Untersa-
gung des Geschäftsbetriebs.
(5) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen
Mitgliedstaats, in dem ein Versicherungsunterneh-
men, das die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach
den §§ 5 oder 110 a erhalten hat, das Versiche-
rungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr betreibt,
um Zusammenarbeit bei der Ausübung der Auf-
sicht nach den ausländischen Rechtsvorschriften,
so trifft das Bundesaufsichtsamt die zweckdien-
lichen Maßnahmen unter Anwendung der §§ 81 ,
81 a, 81 b Abs. 4 und des § 83 und unterrichtet
davon die ersuchende Aufsichtsbehörde. Satz 1
gilt nicht für die Lebensversicherung.
(6) Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mit-
gliedstaates in einem Verfahren nach dessen Vor-
schriften über die Versicherungsaufsicht einem
Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Nieder-
lassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das
in dem anderen Mitgliedstaat im Dienstleistungs-
verkehr tätig ist, ein Schriftstück übermitteln, ist die
unmittelbare Übermittlung durch die Post nach den
für den Postverkehr mit diesem anderen Mitglied-
staat geltenden Vorschriften zulässig. Zum Nach-
weis der Zustellung genügt die Versendung des
Schriftstücks als eingeschriebener Brief mit den
besonderen Versendungsformen „eigenhändig"
und „Rückschein". Kann eine Zustellung nicht
unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist
dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht
zweckmäßig, wird die Zustellung durch das Bun-
desaufsichtsamt bewirkt."
21 . In § 111 d Abs. 1 werden die Worte „zugelassen ist"
durch die Worte „eine Niederlassung unterhält oder im
Dienstleistungsverkehr tätig ist" ersetzt.
22. § 139 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe,,§ 65 Abs. 2"
die Worte ,, , auch in Verbindung mit § 11 0d Abs. 4
Nr. 5," eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,§ 73" die
Worte ,, , auch in Verbindung mit § 11 0d Abs. 4
Nr. 5," eingefügt.
23. § 140 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes das
Versicherungsgeschäft ohne die vorgeschriebene
Erlaubnis betreibt, einen Geschäftsbetrieb entgegen
§ 110 g Abs. 1 Satz 2 oder 3 aufnimmt oder entgegen
§ 111 c Abs. 4 Satz 2 und 3 fortführt, wird mit Frei-
heitsstrafe bis z,u einem Jat1r oder mit Geldstrafe
bestraft."
24. In den §§ 141 und 143 wird jeweils die Angabe
,,(§ 108)" durch die Angabe ,,(§ 106 Abs. 3)" ersetzt.
25. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe ,,(§ 108)" wird durch die Angabe
,,(§ 106 Abs. 3)" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach
aa) der Angabe „79" die Angabe ,, , 11 0d Abs. 4
Nr. 3, 5",
bb) der Angabe ,,§ 66 Abs. 6 Satz 6" die Angabe
,,, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 4
Nr. 5,"
eingefügt.
26. § 144 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „besitzt" die
Worte „oder seinen Geschäftsbetrieb entgegen
§ 11 0g Abs. 1 Satz 2 oder 3 aufgenommen hat"
eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 81
Abs. 2 Satz 3 und 4" die Worte,,, auch in Verbin-
dung mit § 11 0d Abs. 4 Nr. 7 oder § 110g Abs. 2
Satz 1, " eingefügt.
27. Nach § 144 a wird folgender § 144 b eingefügt:
,,§ 144b
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 2 zugleich für ein Versi-
cherungsunternehmen tätig ist, das außer der
Rechtsschutzversicherung andere Versicherungs-
geschäfte betreibt,
2. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 3 eine der Leistungs-
bearbeitung vergleichbare Tätigkeit für ein in Num-
mer 1 bezeichnetes Versicherungsunternehmen
ausübt,
3. entgegen § 8 a Abs. 4 Satz 1 Weisungen erteilt
oder
4. entgegen § 8 a Abs. 4 Satz 2 Angaben macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-
den."
28. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Bußgelddrohung des § 144" werden
durch die Worte „Bußgelddrohungen der §§ 144
und 144b" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
,,Die Bußgelddrohung des § 144b Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 gilt auch für den Hauptbevollmächtigten
(§ 106 Abs. 3)."
29. Nach § 154 wird folgender neuer § 155 eingefügt:
,,§ 155
(1) Bei Versicherungsverträgen, zu deren Abschluß
eine gesetzliche Pflicht besteht, bedarf der Versiche-
rer zur Verwendung der allgemeinen Versicherungs-
bedingungen der Genehmigung durch das Bundes-
aufsichtsamt, wenn dieses Gesetz nicht schon an
anderer Stelle eine Genehmigung durch die Versiche-
rungsaufsichtsbehörde vorsieht. § 8 Abs. 1 Nr. 2,
§§ 10, 13 Abs. 1 und § 81 a, soweit er sich auf allge-
meine Versicherungsbedingungen bezieht, gelten
hierfür entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nictlt
für die in der Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe b
genannten Risiken.

1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn durch Gesetz bestimmt
ist, daß die Versicherung auch bei einem Versiche-
rungsunternehmen genommen werden darf, das
weder seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft noch eine Niederlas-
sung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat."
30. § 156a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 106a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe b sowie die§§ 111 b bis 111 e und
133d" durch die Angabe ,,§ 110b Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b, § 110e Abs. 2 Nr. 1, § 110i Abs. 1
Satz 2 und 4, § 111 b Abs. 2, § 111 c Abs. 2 und 3
und § 111 d Abs. 2" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
31. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Teil A wird im Klammerzusatz zur Versiche-
rungssparte 19 die Angabe „ 19 und 20" durch die
Angabe „20 und 21 " ersetzt.
b) Folgender Teil C wird angefügt:
„C. Kongruenzregeln
1. Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages
in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so
gelten die Verpflichtungen als in dieser Wäh-
rung bestehend.
2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer
Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflich-
tungen als in der Währung des Landes beste-
hend, in dem das Risiko belegen ist. Die Wäh-
rung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann
zugrunde gelegt werden, wenn besondere
Umstände dies rechtfertigen, insbesondere
wenn es bereits bei Vertragsschluß wahr-
scheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Wäh-
rung geregelt werden wird.
3. Die Währung, die ein Versicherungsunterneh-
men nach seinen Erfahrungen als die wahr-
scheinlichste für die Erfüllung betrachtet oder
mangels solcher Erfahrungen die Währung des
Landes, in dem es sich niedergelassen hat,
kann, sofern nicht besondere Umstände dage-
gen sprechen, bei folgenden Risiken zugrunde
gelegt werden:
a) bei den in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11
bis 13 (nur Herstellerhaftpflicht) genannten
Versicherungssparten,
b) bei anderen Versicherungssparten, wenn
entsprechend der Art der Risiken die Erfül-
lung in einer anderen Währung als derjeni-
gen erfolgen muß, die sich aus der Anwen-
dung der vorgenannten Regeln ergeben
würde.
4. Wird einem Versicherungsunternehmen ein
Schaden gemeldet und ist dieser in einer ande-
ren als der sich aus der Anwendung der vorste-
henden Regeln ergebenden Währung zu
regeln, so gelten die Verpflichtungen als in die-
ser Währung bestehend, insbesondere in der
Währung, in welcher die von dem Versiche-
rungsunternehmen zu erbringende Leistung auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
einer Vereinbarung zwischen Versicherungs-
unternehmen und Versicherungsnehmer be-
stimmt worden ist.
5. Wird ein Schaden in einer dem Versicherungs-
unternehmen vorher bekannten Währung fest-
gestellt, kann die Verpflichtung als in dieser
Währung bestehend angesehen werden, auch
wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der
vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.
6. Das gebundene Vermögen braucht nicht in Ver-
mögenswerten angelegt zu werden, die auf die
gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtun-
gen bestehen, wenn
a) es sich nicht um eine Währung eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft handelt und sich die betreffende
Währung nicht zur Anlage eignet, insbe-
sondere weil sie Transferbeschränkungen
unterliegt,
b) das anzulegende Deckungsstockvermögen
nicht mehr als fünf vom Hundert und das
anzulegende übrige gebundene Vermögen
nicht mehr als 20 vom Hundert der Verpflich-
tungen in einer bestimmten Währung betrifft
oder
c) bei Anwendung der nach den Nummern 1
bis 5 geltenden Regeln in einer bestimmten
Währung Vermögenswerte angelegt werden
müßten, die nicht mehr als 7 vom Hundert
der in anderen Währungen vorhandenen
Vermögenswerte des Unternehmens aus-
machen. Der sich hieraus ergebende Betrag
darf jedoch die nachstehenden Summen
nicht überschreiten:
aa) bei griechischen Drachmen, irischen
Pfund oder portugiesischen Escudos
- bis zum 31. Dezember 1992 eine
Million ECU,
- vom 1. Januar 1993 bis zum 31.
Dezember 1998 zwei Millionen ECU;
bb) bei belgischen Franken, luxemburgi-
schen Franken oder spanischen Pese-
ten bis zum 31. Dezember 1996 zwei
Millionen ECU.
7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das
übrige gebundene Vermögen in Vermögens-
werten anzulegen ist, die auf die Währung
eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft lauten, kann die Anlage
bis zu 50 vom Hundert in auf ECU lautenden
Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ge-
rechtfertigt ist."
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai
1908 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt

Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1257
geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1967 (BGBI. 1
S. 609), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung
des Versicherers im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abgeschlossen, so ist im Versicherungsschein die
Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über
die der Vertrag abgeschlossen worden ist, anzu-
geben."
2. In § 158b wird vor Satz 1 die Angabe ,,(1 )" eingefügt
und folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Besteht für den Abschluß einer Haftpflichtversi-
cherung eine gesetzliche Verpflichtung, so hat der Ver-
sicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der
Versicherungssumme zu bescheinigen, daß eine dem
zu bezeichnenden Gesetz entsprechende Haftpflicht-
versicherung besteht. Soweit die Bescheinigung nicht
auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen geson-
dert gefordert wird, kann sie mit dem Versicherungs-
schein verbunden werden."
3. Nach § 158 k werden folgende Überschrift und die fol-
genden Vorschriften eingefügt:
„Siebenter Titel. Rechtsschutzversicherung
§ 1581
(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechts-
schutzversicherung neben anderen Gefahren versi-
chert, muß im Versicherungsschein der Umfang der
DE~ckung in der F1Hchtsschutzversictlerung und die hier-
für zu entrichtHndo Prämie gesondert ausgewiesen
werden. Beauftragt cler Versicherer mit der Leistungs-
bearbeitung ein SHlbständi9es Schaclenabwicklungsun-
ternetlmen, so ist diElSHS irn Versicherungsschein zu
bezE:~idmen.
(2) Ansprüche auf diH Versicherungsleistung aus
einem Vertra,g über eine f~echtsschutzversicherung
können, wenn ein Schadenabwicklungsunternehmen
mit der Leistung~;boarboitung beauftragt ist, nur gegen
dieses geltend 9nrr1ocl1t werden. Der Titel wirkt für und
gegen di:::m Rechlsscl1ut.zversichHrer. § 727 der Zivi!-
prozeßordnung ist cr,lspred·wnd c:i1rL;;:11wEmdon.
§ 1S8r:·1
(1) Dor Ven,id1erunr:1sneln11er ist berE)chtigt, zu sHi.,
nE::'r Vertretung in GHrid1ts- urKl Verwaltungsverfahren
don Rochtsar1v·1,,;alt, der süine lnlorossen wahrnehrnE1n
soll, aus dram r(r,ois clür Rechtsamvälte, deren Vergü--
tu_~,9 d(::r_ Versichrirer nach eiern Vorsicherungsvertrag
tra9t, frrn zu V.',':i.h!en. Gleiches gill, wonn der Versicho-
rungsnt311mer F\E~chtssd1utz für die sonstige Wahrneh-
mung rechilicher lntnres~;en in Anspruch nehmen kann.
(2) Hechtsanwalt im Sinne dk:ser Vorschrift ist auch,
wer berechtigt ist, unter einer der in § 1 Abs. 1 des
Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom
16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1453), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 1990
(BGBI. 1 S. 479), genannten Bezeichnung beruflich
tätig zu werden.
§ 158n
Für den Fall, daß der Versicherer seine Leistungs-
pflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete
oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein
Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit
vergleichbaren Garantien für die Objektivität vorzuse-
hen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Parteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwillig-
keit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der
Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Vernei-
nung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht
der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor
oder unterläßt der Rechtsschutzversicherer den Hin-
weis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versiche-
rungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.
§ 1580
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschrif-
ten der §§ 1581 bis 158 n zum Nachteil des Versiche-
rungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versi-
cherer nicht berufen."
4. In§ 185 wird vor Satz 1 die Angabe ,,(1 )" eingefügt und
folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Besteht zum Abschluß einer Unfallversicherung
eine gesetzliche Verpflichtung, so gilt § 158 b Abs. 2
entsprechend."
5. § 187 wird wie folgt gefaßt:
,,§ '187
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkun-
gen der Vertragsfreiheit sind auf die in Artikel 10 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zum Gesetz über den Versi-
cherungsvertrag genannten Großrisiken nicht anzu-
wenden."
Armtel 3
Änderung des Einführungsgesetzes
zu dem Gesti:tz über den Versicherungsvertrag
Das Einfül1rungsgesetz zu dem Gesetz über den Ver-
sicherungsvertrag vom 30. ~111ai 1908 in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1. Vor Artikel 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Erstes Kapitel
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften".
2. Nach Artikel 6 werden die folgende Überschrift und die
folgenden Vorschriften angefügt:
„Zweites Kapitel
Europäisches Internationales
Versicherungsvertragsrecht
Artikel 7
Anwendungsbereich
(1) Auf Direktversicherungsverträge mit Ausnahme
der Lebensversicherung sind, wE~nn sie in einem Mit-

1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
belegene Risiken decken, die folgenden Vorschriften
anzuwenden.
(2) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und
Anlagen, und den darin befindlichen, durch den
gleichen Vertrag gedeckten Sachen der Mitglied-
staat, in dem diese Gegenstände belegen sind,
2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzu-
tragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen
erhalten, dieser Mitgliedstaat,
3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken
in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von
höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem
der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des
Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorge-
nommen hat,
4. in allen anderen Fällen,
a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche
Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,
b) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche
Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich das
Unternehmen, die Betriebsstätte oder die ent-
sprechende Einrichtung befindet, auf die sich der
Vertrag bezieht.
Artikel 8
Gesetzliche Anknüpfung
Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung im Gebiet des
Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, so ist das
Recht dieses Staates anzuwenden.
Artikel 9
Wählbare Rechtsordnungen
(1) Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung nicht in
dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, kön-
nen die Parteien des Versicherungsvertrags für den
Vertrag das Recht des Mitgliedstaats in dem das
Risiko belegen ist, oder das Recht des Staates, in dem
der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt oder seine Hauptverwaltung hat, wählen.
(2) Übt der Versicherungsnehmer eine gewerbliche,
bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit aus und deckt
der Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen Mit-
gliedstaaten belegene Risiken in Verbindung mit dieser
Tätigkeit, so können die Parteien des Versicherungs-
vertrags das Recht jedes dieser Mitgliedstaaten oder
das Recht des Staates, in dem der Versicherungsneh-
mer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Haupt-
verwaltung hat, wählen.
(3) Beschränken sich die durch den Vertrag gedeck-
ten Risiken auf Schadensfälle, die in einem anderen
Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Risiko bele-
gen ist, eintreten können, können die Parteien das
Recht des anderen Staates wählen.
(4) Schließt ein Versicherungsnehmer mit gewöhnli-
chem Aufenthalt oder mit Hauptverwaltung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes einen Versicherungs-
vertrag mit einem Versicherungsunternehmen, das im
Geltungsbereich dieses Gesetzes weder selbst noch
durch Mittelspersonen das Versicherungsgeschäft
betreibt, so können die Parteien für den Vertrag jedes
beliebige Recht wählen.
Artikel 10
Erweiterungen der Rechtswahl
(1) Für einen Versicherungsvertrag über ein Groß-
risiko können die Parteien, wenn der Versicherungs-
nehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine
Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat und das Risiko hier belegen ist, das Recht eines
anderen Staates wählen. Ein· Versicherungsvertrag
über ein Großrisiko im Sinne dieser Bestimmung liegt
vor, wenn sich der Versicherungsvertrag bezieht
1. auf Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10
Buchstabe b, 11 und 12 der Anlage Teil A zum
Versicherungsaufsichtsgesetz erfaßten Transport-
und Haftpflichtversicherungen,
2. auf Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der
Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz
erfaßten Kredit- und Kautionsversicherungen bei
Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, berg-
bauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben,
wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen,
oder
3. auf Risiken der unter den Nummern 8, 9, 13 und 16
der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichts-
gesetz erfaßten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen
Schadensversicherungen bei Versicherungsneh-
mern, die mindestens zwei der folgenden drei Merk-
male überschreiten:
a) sechs Millionen zweihunderttausend ECU Bilanz-
summe,
b) zwölf Millionen achthunderttausend ECU Netto-
umsatzerlöse,
c) im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres 250 Arbeit-
nehmer.
Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Kon-
zern, der nach § 290 des Handelsgesetzbuches,
nach § 11 des Gesetzes über die Rechnungslegung
von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom
15. August 1969 (BGBI. 1 S. 1189), das zuletzt
geändert worden ist durch Artikel 21 § 5 Abs. 4 des
Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093), oder
nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie
83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den
konsolidierten Abschluß (ABI. EG Nr. L 193 S. 1)
übereinstimmenden Recht eines anderen Mitglied-
staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
einen Konzernabschluß aufzustellen hat, so sind für
die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen
des Konzernabschlusses maßgebend. Als Gegen-
wert der ECU in den Währungen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt ab
31 . Dezember jedes Jahres der Gegenwert des

letzten Tages des vorangegangenen Monats Okto-
ber, für den der Gegenwert der ECU in allen
Gemeinschaftswährungen vorliegt.
(2) Schließt ein Versicherungsnehmer in Verbindung
mit einer von ihm ausgeübten gewerblichen, bergbau-
lichen oder freiberuflichen Tätigkeit einen Versiche-
rungsvertrag, der Risiken deckt, die sowohl in einem
oder mehreren Mitgliedstaaten als auch in einem ande-
ren Staat belegen sind, können die Parteien das Recht
jedes dieser Staaten wählen.
(3) Läßt das nach Artikel 8 anzuwendende Recht die
Wahl des Rechts eines anderen Staates oder lassen
die nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 wählbaren Rechte eine
weitergehende Rechtswahl zu, können die Parteien
davon Gebrauch machen.
Artikel 11
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
(1) Soweit das anzuwendende Recht nicht vereinbart
worden ist, unterliegt der Vertrag unter den Rechten,
die nach den Artikeln 9 und 10 gewählt werden können,
demjenigen des Staates, mit dem er die engsten Ver-
bindungen aufweist. Auf einen selbständigen Vertrags-
teil, der eine engere Verbindung mit einem anderen
Staat aufweist, dessen Recht gewählt werden kann,
kann ausnahmsweise das Recht dieses Staates ange-
wandt werden.
(2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten
Verbindungen mit dem Mitgliedstaat aufweist, in dem
das Risiko belegen ist.
Artikel 12
Pflichtversicherung
(1) Ein Versicherungsvertrag, für den ein Mitglied-
staat eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt
dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen
Anwendung vorschreibt.
(2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlosse-
ner Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die
gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluß auf deut-
schem Recht beruht. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes
bestimmt ist.
(3) Stellt der Versicherungsvertrag die Deckung für
Risiken sicher, die in mehreren Mitgliedstaaten belegen
sind, von denen mindestens einer eine Versicherungs-
pflicht vorschreibt, so ist der Vertrag so zu behandeln,
als bestünde er aus mehreren Verträgen, von denen
sich jeder auf jeweils einen Mitgliedstaat bezieht.
Artikel 13
Prozeßstandschaft bei Versicherermehrzahl
Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd's ver-
~migten Einzelversicherern nicht über eine Niederlas-
sung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlos-
sen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand
gegeben, so können Ansprüche daraus gegen den
bevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungs-
schein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder
einen von dieseni benannten Versicherer geltend
gemacht werden; ein darüber erzielter Titel wirkt für
und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteilig-
ten Versicherer.
Artikel 14
Verweisung auf das EGBGB
Die Vorschriften der Artikel 27 bis 36 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind im
übrigen entsprechend anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2262), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Gegenstand der Steuer
(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versiche-
rungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf
sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhält-
nisses.
(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuer-
pflicht, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche
Person ist, nur sofern er bei Zahlung des Versiche-
rungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder,
wenn er keine natürliche Person ist, sich bei Zahlung
des Versicherungsentgelts das Unternehmen, die
Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf
die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes befindet. Voraussetzung
der Steuerpflicht ist außerdem bei der Versicherung
von
1 . Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, ins-
besondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin
befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerb-
lichem Durchfuhrgut,
daß sich die Gegenstände im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes befinden;
2. Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art.
daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dIe..;es
Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkann es
Register einzutragen ist und ein Unterscheidungs-
kennzeichen erhält;
3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versiche-
rungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr
als vier Monaten,
daß der Versicherungsnehmer die zur Entstehung
des Versicherungsverhältnisses erforderlichen
Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vornimmt.
(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
niedergelassenen Versicherer und hat der Versiche-
rungsnehmer bei Zahlung des Versicherungsentgelts

1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes und liegt, sofern es sich
um keine natürliche Person handelt, auch das Unter-
nehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende
Einrichtung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
entsteht die Steuerpflicht nur bei der Versicherung von
Risiken der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art
unter den dort genannten Voraussetzungen.
(4) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuer-
pflicht, wenn
1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Ver-
sicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes hat oder
2. ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der
Begründung des Versicherungsverhältnisses im
Geltungsbereich dieses Gesetzes war."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „im Inland" gestrichen
und nach dem Wort ,,(Sitz)" die Worte „in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften"
eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „im Inland" gestrichen
und nach dem Wort „Versicherungsentgelts" die
Worte „in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften" eingefügt.
3. Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a angefügt:
,,§ 7a
Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen
Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen
Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei
mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutend-
ste - hat. Hat der Versicherer die Entrichtung der
Steuer einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das
Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevoll-
mächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder
seinen Wohnsitz hat
(2) Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz,
Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes, so bestimmt das Bundesamt für Finan-
zen das zuständige Finanzamt gemäß§ 5 Abs. 1 Nr. 7
des Finanzverwaltungsgesetzes."
4 In § 8 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
,,Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrich-
ten (§ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluß der Versiche-
rung dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen."
f Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Steuer wird dem Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder
dem Bevollmächtigten (§ 7 Abs. 2) für Rechnung des
Versicherungsnehmers und im Fall des§ 7 Abs. 3 dem
Versicherungsnehmer erstattet."
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-
gene Risiko von einem nicht in dessen Geltungs-
bereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so
hat dieser dem Bundesamt für Finanzen auf Anfor-
derung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf
diese Risiken beziehenden Versicherungsverhält-
nisse mit den in Satz 2 genannten Angaben zu
übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann,
wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die
Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für
gegeben hält."
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „nachzuentrich-
ten" die Worte „oder zu erstatten" eingefügt.
7. Nach § 11 wird folgender neuer § 12 angefügt:
,,§ 12
Sondervorschriften
Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten das
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und
von Berlin (Ost) als Gebiet eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften und ein im Gebiet der
Deutschen Demokratischen Republik oder von Berlin
(Ost) niedergelassener Versicherer als in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nieder-
gelassener Versicherer."
Artikel 5
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Das Feuerschutzsteuergesetz vom 21 . Dezember 1979
(BGBI. 1 S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie
folgt geändert:
1. An § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Für die Steuerpflicht gelten die Vorschriften de~
§ 1 Abs. 2 und 3 des Versicherungsteuergesetzes ent-
sprechend."
2. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „ 11 ,429" durch die Zahl
,, 11,215" und die Zahl „4,762" durch die Zahl „4,673"
ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften seine Ge-
schäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder
eine Betriebsstätte, ist aber im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur Entgegen-
nahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist
dieser Steuerschuldner; ist kein Bevollmächtigter
bestellt, so ist der Versicherungsnehmer Steuer-
schuldner."
b) Absatz 3 wird· gestrichen.
4. In § 8 Abs. 4 Satz 1 wird in der Klammer die Zahl „3'·
durch die Zahl „2" ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-
gene Risiko von einem nicht in dessen Geltungs-
bereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so
hat dieser dem Bundesamt für Finanzen auf Anfor-
derung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf
diese Risiken beziehenden Versicherungsverhält-
nisse mit den in Satz 2 genannten Angaben zu
übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann,
wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die
Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für
gegeben hält."
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Abs." die Zahl „3"
durch die Zahl „2" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „nachzuentrich-
ten" die Worte „oder zu erstatten" eingefügt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz,
Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, so bestimmt das Bundesamt für
Finanzen das zuständige Finanzamt gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird in der Klammer die Zahl „3"
durch die Zahl „2" ersetzt.
7. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt:
,,§ 12a
Sondervorschriften
Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten das
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und
von Berlin (Ost) als Gebiet eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften und ein im Gebiet der
Deutschen Demokratischen Republik oder von Berlin
(Ost) niedergelassener Versicherer als in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nieder-
gelassener Versicherer."
Artikel 6
Änderung des Bundesjagdgesetzes
§ 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976
(BGBI. 1 S. 2849), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert
.vorden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflicht-
versicherung (1 000 000 Deutsche Mark für Perso-
nenschäden und 100 000 Deutsche Mark für Sach-
schäden) nachweisen; die Versicherung kann nur
bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder mit
Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder
können den Abschluß einer Gemeinschaftsversiche-
rung ohne Beteiligungszwang zulassen."
Artikel 7
Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der nach diesem
Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 8
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 und
§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1 . Juli
1990 in Kraft. Artikel 5 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1989 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der
Waigel
Finanzen
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1249. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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