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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1211
BGBl. 1990 I S. 1211 · 38.213 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Nr. 31 - Tag der Ausgat}ß: Bonn, den 29. Juni 1990 1211
Gesetz
über die neunzehnte Anpassung
der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften
(KOV-Anpassungsgesetz 1990 - KOVAnpG 1990)
Vom 26. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Zahl „209" durch die Zahl „216"
ersetzt.
2. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „26 bis 171" durch
die Worte „27 bis 176" und in Satz 2 die Zahl „2,623"
durch die Zahl „2, 706" ersetzt.
3. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird Absatz 1.
b) Absatz 1 Satz 2 bis 8 wird Absatz 2. Der neue
Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach
den §§ 7 b bis 7 d und 7 h bis 7 k des Einkommen-
steuergesetzes, nach den §§ 82a, 82g und 82i
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
nach den §§ 14 bis 15 des Berlinförderungsgeset-
zes und nach den §§ 7 und 12 des Schutzbau-
gesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7
Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes
zulässigen Absetzungen für Abnutzung überstei-
gen."
c) Absatz 1 Satz 9 bis 12 wird gestrichen.
d) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:
,,(3) Findet eine Veranlagung zur Einkommen-
steuer nicht statt, ist Bemessungszeitraum das
letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelau-
fene Kalenderjahr, für das der Berechtigte die
Gewinne nachweisen kann; die nachgewiesenen
Gewinne gelten als Regelentgelt.
(4) Kann ein Regelentgelt nach Absatz 2 oder 3
nicht festgestellt werden oder ergibt ein nach
Absatz 2 oder 3 festgestelltes Regelentgelt wegen
wesentlicher Änderungen nach Ende des Bemes-
sungszeitraumes oder aus anderen Gründen kei-
nen angemessenen Maßstab für den Einkorn-
mensverlust, so ist das Regelentgelt unter Berück-
sichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen."
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Ist Versorgungskrankengeld nach§ 16a und
nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen, so ist ein
einheitliches kalendertägliches Versorgungskran-
kengeld festzusetzen."
4. In § 18c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Kostenüber-
nahmen für Änderungen von Schuhwerk," gestrichen.
5. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rehabi-
litationseinrichtung," die Worte „medizinische Maß-
nahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft,"
eingefügt.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Meldet eine Krankenkasse nach Satz 1 einen
Anspruch vorläufig an, macht sie ihn auch geltend
im Sinne des § 111 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Rückerstattungsansprüche"
werden die Worte „nach § 112 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch."
7. Dem§ 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Buchstabe b gilt auch im Zusammenhang mit
Leistungen, die die Krankenkasse zur Behandlung
von Schädigungsfolgen erbringt."
8. Dem § 25 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Kinder gelten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 über die
Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus als Familien-
mitglieder, wenn sie mit dem Beschädigten in häus-
licher Gemeinschaft leben oder die Voraussetzungen
des § 33 b Abs. 4 Satz 2 bis 7 erfüllen."
9. § 26 Abs. 3 Nr. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Reisekosten werden auch übernommen für im
Regelfall zwei Familienheimfahrten im Monat, wenn

1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
der Beschädigte an einer berufsfördernden Maß-
nahme teilnimmt."
10. In§ 26a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe,,§ 16b Abs. 1
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 16 b Abs. 1" und die
Angabe ,,§ 16b Abs. 1 Satz 2 bis 12" durch die
Angabe ,,§ 16 b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6" ersetzt.
11. § 26c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird in Satz 1 die Zahl „315" durch die
Zahl „325" und in Satz 2 die Zahl „856" durch die
Zahl „883" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
,,(9) Bei der Hilfe zur Pflege für ein Kind, das sein
21 . Lebensjahr vollendet hat, soll davon abgese-
hen werden, Einkommen und Vermögen des
Beschädigten einzusetzen."
12. Dem § 27 d wird folgender Absatz angefügt:
,,(7) Bei der Eingliederungshilfe für ein behindertes
Kind gilt § 26c Abs. 9 entsprechend."
13. In § 30 Abs. 3 werden die Worte ,,(Absätze 4 und 12)"
durch die Worte ,,(Absatz 4)" ersetzt.
14. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 30 vom Hundert von 181 Deutsche Mark,
um 40 vom Hundert von 246 Deutsche Mark,
um 50 vom Hundert von 332 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert von 421 Deutsche Mark,
um 70 vom Hundert von 581 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert von 704 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert von 843 Deutsche Mark,
bei Erwerbs-
unfähigkeit von 950 Deutsche Mark.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 50 und
60 vom Hundert um 36 Deutsche Mark,
um 70 und
80 vom Hundert um 46 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert und
bei Erwerbsunfähigkeit um 57 Deutsche Mark."
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die an-
erkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe 1 109 Deutsche Mark,
Stufe 11 223 Deutsche Mark,
Stufe 111 337 Deutsche Mark,
Stufe IV 450 Deutsche Mark,
Stufe V 560 Deutsche Mark,
Stufe VI 675 Deutsche Mark."
15. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 50 oder 60 vom Hundert 581 Deutsche Mark,
um 70 oder 80 vom Hundert 704 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert 843 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit 950 Deutsche Mark."
16. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
,,33 793" durch die Zahl „34 841" ersetzt.
17. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 101" durch die
Zahl „ 104" ersetzt.
18. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „390" durch
die Zahl „402" und in Satz 2 die Worte „663, 940,
1211, 1570 oder 1935 Deutsche Mark" durch die
Worte „684, 970, 1249, 1620 oder 1996 Deutsche
Mark" ersetzt.
19. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2220"
durch die Zahl „2290" und die Zahl „ 1111" durch die
Zahl „ 1146" und in Absatz 3 die Zahl „2220" durch die
Zahl „2290" ersetzt.
20. In § 40 wird die Zahl „551" durch die Zahl „568"
ersetzt.
21. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „609" durch die Zahl „628"
ersetzt.
22. In § 46 werden die Zahl „ 155" durch die Zahl „ 160"
und die Zahl „291" durch die Zahl „300" ersetzt.
23. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „271" durch die Zahl
,,280" und die Zahl „379" durch die Zahl „391" ersetzt.
24. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Zahl „ 746" durch die Zahl
,,770" und die Zahl „521" durch die Zahl „537"
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Zahl „ 137" durch die Zahl
,, 141" und die Zahl „ 101" durch die Zahl „ 104"
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Zahl „423" durch die Zahl
,,436" und die Zahl „308" durch die Zahl „318"
ersetzt.
25. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2220" durch die Zahl
,,2290" und die Zahl „ 1111" durch die Zahl „ 1146"
ersetzt.
26. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Leistungen können mit Zustimmung des Bun-
desministers für Arbeit und Sozialordnung ganz
oder teilweise versagt oder entzogen werden,
wenn
1. der Leistungszweck nicht erreicht werden kann,
insbesondere der fremde Staat Renten nach
diesem Gesetz auf eigene Renten ganz oder
teilweise anrechnet, oder

Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 1213
2. in der Person des Berechtigten ein von ihm zu
vertretender wichtiger Grund, insbesondere
eine gegen die Bundesrepublik Deutschland
gerichtete Handlung des Berechtigten, vor-
liegt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Gründen"
die Worte ,, , insbesondere unter den in Ab-
satz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen,"
eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 64c Abs. 5, §§ 64d und 64f Abs. 1 und 2
gelten entsprechend."
27. § 64a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach
§ 17 sind ausgeschlossen. Heilbehandlung für
Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schä-
digung sind, Krankenbehandlung und Leistungen
nach § 10 Abs. 6 Satz 1 und § 11 Abs. 4 sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes erbracht werden können.
Anstelle der nach den Sätzen 1 und 2 ausge-
schlossenen Leistungen kann eine Zuwendung bis
zur zweifachen Höhe der Leistungen gegeben wer-
den, die der Versorgungsberechtigte im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes erhalten könnte; die
Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie Heil-
mittel können in voller Höhe ersetzt werden.
(3) Für Kurmaßnahmen werden Kosten nur
erstattet und Zuwendungen nur gegeben, wenn die
zuständige Verwaltungsbehörde der Maßnahme
vorher zugestimmt hat. Leistungen für Versehrten-
leibesübungen außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes sind ausgeschlossen."
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Bezeichnung „Ab-
satz 3" durch die Bezeichnung „Absatz 2" ersetzt.
28. Dem § 64c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der Sätze 2 und 3 gilt § 30 Abs. 11
Satz 2 entsprechend."
29. § 64e wird wie folgt gefaßt:
,,§ 64e
(1) Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt in einem durch Rechtsverordnung
nach Absatz 5 bestimmten Staat haben, erhalten eine
Teilversorgung nach den Absätzen 2 bis 4. Im übrigen
ruht der Anspruch auf Versorgung.
(2) Die Teilversorgung umfaßt Grundrente ein-
schließlich der Abfindung nach § 44 Abs. 1, Schwerst-
beschädigtenzulage, Pflegezulage, Elternrente und
Bestattungsgeld in Höhe eines Drittels der sich aus
den §§ 31, 35, 36, 40, 46, 51 und 53 ergebenden
Beträge sowie Sterbegeld nach§ 37. Die Grundrente
erhöht sich für Beschädigte um ein Drittel des Betra-
ges, der in§ 31 Abs. 1 Satz 1 als Grundrente für einen
Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähig-
keit um 40 vom Hundert festgelegt ist. Bei Rentenlei-
stungen werden ausländische Einkünfte nur in den
Fällen des § 48 berücksichtigt. Bei der Witwen- und
Waisenbeihilfe ist in allen Fällen von der vollen Höhe
der entsprechenden Witwen- und Waisenrente auszu-
gehen sowie ein Drittel des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a
genannten Bemessungsbetrags zugrunde zu legen.
Bei der Bemessung des Bestattungsgeldes ist in allen
Fällen der in § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Satz 2
genannte höhere Betrag zugrunde zu legen.
(3) Die Teilversorgung umfaßt auch Leistungen der'
Heilbehandlung nach § 64a Abs. 1. Zuschüsse nach
§ 11 Abs. 3 werden nicht gezahlt; der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung kann Ausnahmen zulas-
sen. Während eines vorübergehenden Aufenthalts
außerhalb der durch Rechtsverordnung nach Absatz 5
bestimmten Staaten können Leistungen der Heil- und
Krankenbehandlung nach§ 64a Abs. 2 erbracht wer-
den, soweit nach ärztlicher Beurteilung eine unverzüg-
liche Behandlung erforderlich ist. Ansprüche nach den
Sätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, soweit gegen
Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen oder
ähnlicher Einrichtungen ein Anspruch auf entspre-
chende Leistungen verwirklicht werden kann.
(4) Die in § 64 b Abs. 1 genannten Leistungen der
Kriegsopferfürsorge können mit Zustimmung des Bun-
desministers für Arbeit und Sozialordnung erbracht
werden.§ 27b Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Staaten zu bestimmen, in die aus besonderen
Gründen, insbesondere wegen der im Vergleich zur
Bundesrepublik Deutschland geringeren Durch-
schnittshöhe entsprechender Sozialleistungen sowie
wegen der Lage und Entwicklung nach dem Zweiten
Weltkrieg, eine Teilversorgung nach Absatz 1 gelei-
stet wird. In der Rechtsverordnung können
a) der in Absatz 2 Satz 1 genannte Ableitungssatz
von einem Drittel für einzelne Leistungen anders
festgelegt sowie die Leistungsbemessung näher
geregelt werden,
b) bei einer wesentlichen Änderung der für die Teil-
versorgung maßgebenden Verhältnisse (Satz 1)
die Ableitungssätze in Absatz 2 Satz 1 und 2
entsprechend geändert werden.
(6) In besonderen Fällen kann die Teilversorgung
nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 mit
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung erweitert werden.
(7) Für die Zeit eines vorübergehenden Aufenthalts
von mindestens einer Woche außerhalb der durch
Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staaten
können mit Zustimmung des Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung die in Absatz 2 Satz 1
genannten Rentenleistungen, soweit sie die Beträge
nach Absatz 2 Satz 1 und 2 übersteigen, und ein
Drittel der Ausgleichsrente geleistet werden; Absatz 2
Satz 3 findet Anwendung. Zeiten einer stationären
Behandlung nach diesem Gesetz oder einer Er-
holungsmaßnahme nach§ 27b werden nur zu einem
Drittel berücksichtigt."

1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
30. § 64 f wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 15 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend."
b) In Absatz 3 wird die Angabe „des § 64 Abs. 2
Satz 4, des § 64c Abs. 4 und § 64e Abs. 1" durch
die Angabe „des § 64 Abs. 2 Satz 4 und des § 64c
Abs. 4" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:
1. In § 27 wird Satz 5 gestrichen.
2. Nach § 27 wird eingefügt:
,,§ 27a
Künstliche Befruchtung
(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfas-
sen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft, wenn
1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung
erforderlich sind,
2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht
besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwan-
gerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende
Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die
Maßnahme viermal ohne Erfolg durchgeführt wor-
den ist,
3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch
nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten
verwendet werden und
5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnah-
men von einem Arzt, der die Behandlung nicht
selbst durchführt, über eine solche Behandlung
unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und
psychosozialen Gesichtpunkte haben unterrichten
lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine
der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine
Genehmigung nach § 121 a erteilt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach
Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei
denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwanger-
schaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei
anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter
Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
(3) Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten der
Maßnahmen nach Absatz 1, die bei ihrem Versicherten
durchgeführt werden.
(4) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas-
sen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizini-
schen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und
Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1."
3. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Versicherte erhalten in ihr~m Haushalt oder ihrer
Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungs-
pflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen
Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann bestim-
men, daß die Krankenkasse zusätzlich zur Behand-
lungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege
auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang
der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versor-
gung nach Satz 2 bestimmen."
4. In § 73 Abs. 2 wird der Punkt nach Nummer 9 durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
„ 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1."
5. In § 92 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt nach Nummer 9
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10
angefügt:
„ 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1 ."
6. In § 112 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt nach Nummer 5
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
„6. das Nähere über Voraussetzungen, Art und
Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Her-
beiführung einer Schwangerschaft nach § 27 a
Abs.1."
7. Nach § 121 wird eingefügt:
,,§ 121 a
Genehmigung
zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Her-
beiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) nur
erbringen lassen durch
1. Kassenärzte,
2. ermächtigte Ärzte,
3. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
4. zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung
nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen
erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann,
wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt wer-
den, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von
Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen
besteht.
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1
genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt wer-
den, wenn sie
1. über die für die Durchführung der Maßnahmen
zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a
Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeu-
tischen Möglichkeiten verfügen und nach wissen-
schaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungs-
fähige und wirtschaftliche Durchführung von Maß-

nahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
(§ 27 a Abs. 1) bieten.
(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei
notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten
Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmi-
gung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde
unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und
der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermes-
sen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den
Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähi-
gen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnah-
men zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a
Abs. 1) am besten gerecht werden.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen
Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige
Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landes-
regierung; diese kann die Ermächtigung weiter über-
tragen."
8. § 269 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „28" durch die Zahl
,,27 a" ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach den Worten „bleiben außer
Betracht" folgender Halbsatz eingefügt:
,, ; die Aufwendungen für stationäre Rehabilitations-
maßnahmen, die im Anschluß an eine Kranken-
hausbehandlung durchgeführt werden (Anschluß-
heilbehandlung), sind ausgleichsfähig".
Artikel 3
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
§ 90b des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1
S. 1565, 1807), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes
vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1 . Nach Absatz 5 wird eingefügt:
,,(5a) Berechtigte, die eine Leistung nach den Absät-
zen 1 bis 4 in Anspruch nehmen, haben dem Leistungs-
erbringer vor Inanspruchnahme der Leistung einen
Berechtigungsschein der nach Absatz 5 zuständigen
Krankenkasse auszuhändigen. In dringenden Fällen
kann der Berechtigungsschein nachgereicht werden."
2. In Absatz 7 Satz 2 werden am Ende der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
,,§ 110 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch jedoch
mit der Maßgabe, daß die Krankenkasse Erstattungen
nach Absatz 6 auch unterhalb des in § 11 0 Satz 2 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Betra-
ges verlangen kann, wenn dieser Betrag durch Zusam-
menrechnung der Erstattungsansprüche in mehreren
Einzelfällen erreicht wird."
Artikel 4
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Teil Abschnitt I wird
in Nummer 2a die Angabe „81 a" durch die Angabe
,,81 a und 81 b" ersetzt.
2. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem
Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines
Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich
zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet."
3. Dem § 80 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine
Anwendung."
4. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
„zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu
erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist"
durch die Worte „auf Verlangen einer zuständigen
Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädig-
tenversorgung persönlich zu erscheinen" ersetzt.
b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
,,(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne
des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am
Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von
Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich."
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
5. Nach § 81 a wird eingefügt:
,,§ 81 b
(1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10
Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes
Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesund-
heitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durch-
führung einer stationären Maßnahme nach§ 80 in Ver-
bindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundes-
versorgungsgesetzes oder auf dem notwendigen Hin-
oder Rückweg, so erhält er wegen der gesundheit-
lichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies
gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Lei-
stungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen
Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Ver-
sorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei
einen Unfall erleidet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflege-
person bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit
§ 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen
Unfall erleidet.
(3) Erleidet eine nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7
der Reichsversicherungsordnung versicherte Begleit-
person eine gesundheitliche Schädigung durch einen
Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung
notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem
Weg im Sinne des§ 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder

1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
bei der notwendigen Begleitung während der Durchfüh-
rung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1
Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die ge-
sundheitliche Schädigung der Begleitperson zugleich
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 ist.
(4) § 81 Absatz 5 gilt entsprechend."
6. In § 85 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 81 Abs. 5" durch die
Angabe ,,§ 81 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.
7. In § 88 Abs. 3, 4 und 7 Nr. 3 wird jeweils die Angabe
,,§ 81 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 81 Abs. 6
Satz 2" ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 5
Änderung des Zivildienstgesetzes
(1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1292), wird wie folgt geändert:
1. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet
keine Anwendung."
b) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
„zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu
erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist"
durch die Worte „auf Verlangen einer zuständigen
Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädig-
tenversorgung persönlich zu erscheinen" ersetzt.
c) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:
,,(6) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne
des Absatzes 2 steht die Beschädigung eines am
Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von
Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich."
d) Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden die Absätze
7 bis 11.
2. Nach § 47a wird eingefügt:
,,§ 47b
Unfallschutz in besonderen Fällen
(1) Erleidet ein nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 1O Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes
Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesund-
heitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durch-
führung einer stationären Maßnahme nach§ 47 Abs. 1
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des
Bundesversorgungsgesetzes oder auf dem notwendi-
gen Hin- oder Rückweg, so erhält er wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schä-
digung auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungs-
gesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte
oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines zu-
ständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen
der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und
dabei einen Unfall erleidet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeper-
son bei einer Badekur nach§ 47 Abs. 1 in Verbindung
mit § 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen
Unfall erleidet.
(3) Erleidet eine nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7
der Reichsversicherungsordnung versicherte Begleit-
person eine gesundheitliche Schädigung durch einen
Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung
notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem
Weg im Sinne des § 47 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder
bei der notwendigen Begleitung während der Durchfüh-
rung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1
Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die
gesundheitliche Schädigung der Begleitperson
zugleich eine Zivildienstbeschädigung im Sinne des
§ 47 Abs. 2 ist.
(4) § 47 Abs. 6 gilt entsprechend."
3. In § 50 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 47 Abs. 6 Satz 2"
durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
4. In § 51 wird in Abs. 3 Nr. 1 die Angabe,,§ 47 Abs. 2
bis 6" durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 2 bis 7" und die
Angabe ,,§ 47 Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 47
Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 6
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 1)
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaften sind, haben
keinen Anspruch auf Versorgung, wenn die Gegen-
seitigkeit nicht gewährleistet ist."
2. Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 ein-
gefügt:
,,(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1
stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder
Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbin-
dung mit § 1o Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-
gesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson
bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten
durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des
§ 8 a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.
(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des
Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
oder von Zahnersatz gleich."
3. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

4. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wird wie folgt
gefaßt:
,,(9) § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet
keine Anwendung. § 1 Abs. 3, die§§ 64 bis 64d, 64f
sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustim-
mung des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-
nung die Zustimmung der für die Kriegsopferversor-
gung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern
ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für
deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften
auch für Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften anzuwenden."
Artikel 7
Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1
S. 2262; 1980 1 S. 151 ), zuletzt geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330),
wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
,,Als Impfschaden gilt ferner eine gesundheitliche Schä-
digung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzun-
gen des§ 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des§ 8a
des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt wor-
den ist. Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne
des Satzes 3 steht die Beschädigung eines am Körper
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im
Sinne des§ 51 Abs. 1 oder eines Unfalls im Sinne des
Satzes 3 gleich."
2. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Satz 1 wird eingefügt:
,,§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet
keine Anwendung."
b) Im bisherigen Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 64 bis
64f" durch die Angabe,,§§ 64 bis 64d, 64f" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Häftlingshilfegesetzes
§ 4 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2398) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht
eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch
einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2
Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes
herbeigeführt worden ist."
2. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
eingefügt:
,,(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger
nach Absatz 1 oder § 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4
oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflege-
person oder als Begleitperson bei einer notwendigen
Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter
den Voraussetzungen des § 8 a des Bundesversor-
gungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung erlei-
det, erhält Versorgung nach Absatz 1.
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der
Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am
Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kon-
taktlinsen oder von Zahnersatz gleich."
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
Artikel 9
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493), wird
wie folgt geändert:
In § 569 b Abs. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
„Reisekosten werden auch übernommen für im Regelfall
zwei Familienheimfahrten im Monat, wenn der Verletzte an
einer Maßnahme der Berufshilfe teilnimmt;".
Artikel 10
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518), wird wie
folgt geändert:
§ 56 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Reisekosten werden auch übernommen für im Regelfall
zwei Familienheimfahrten je Monat, wenn der Behinderte
an einer berufsfördernden Maßnahme teilnimmt."
Artikel 11
Änderung des Gesetzes
über die Angleichung der Leistungen
zur Rehabilitation
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),
zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt ge-
ändert:
In § 19 Abs. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
„Reisekosten werden auch übernommen für im Regelfall
zwei Familienheimfahrten je Monat, wenn der Behinderte
an einer berufsfördernden Maßnahme· zur Rehabilitation
teilnimmt;".
Artikel 12
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 13
Übergangsvorschrift, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft, soweit
nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b und Nr. 12 sowie Arti-
kel 2 Nr. 1, 2, 4 bis 8 Buchstabe a treten mit Wirkung vom
1. Januar 1989 in Kraft.
(3) Die Krankenkasse erstattet Versicherten, die in der
Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 Maßnah-
men der künstlichen Befruchtung durchgeführt oder
begonnen haben, die ihnen entstandenen Aufwendungen
bis zur Höhe der am 31 . Dezember 1988 für künstliche
Befruchtungen geltenden Vergütungsregelungen. Die in
Artikel 2 vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen mit
Ausnahme der ärztlichen Unterrichtung und der Durch-
führung der Maßnahme in einer autorisierten Einrichtung
gelten auch für die in Satz 1 genannten Maßnahmen.
(4) Artikel 2 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in
Kraft.
(5) Die Artikel 4 bis 8 treten mit Wirkung vom 1. April
1990 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nr. 9 und die Artikel 9 bis 11 treten am
1. Januar 1992 in Kraft.
(7) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft Arti-
kel 1 Nr. 29 im Hinblick auf § 64e Abs. 5 und Artikel 3.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1211. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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