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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1211

BGBl. 1990 I S. 1211 · 38.213 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 1211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1211
                               Nr. 31 - Tag der Ausgat}ß: Bonn, den 29. Juni 1990                                1211

                                                 Gesetz
                                     über die neunzehnte Anpassung
                 der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
               sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften
                   (KOV-Anpassungsgesetz 1990 - KOVAnpG 1990)
                                                 Vom 26. Juni 1990

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582), wird wie folgt geändert:

 1. In § 14 wird die Zahl „209" durch die Zahl „216"
    ersetzt.

 2. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „26 bis 171" durch
    die Worte „27 bis 176" und in Satz 2 die Zahl „2,623"
    durch die Zahl „2, 706" ersetzt.

 3. § 16b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird Absatz 1.

    b) Absatz 1 Satz 2 bis 8 wird Absatz 2. Der neue
       Satz 5 erhält folgende Fassung:

       „Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach
       den §§ 7 b bis 7 d und 7 h bis 7 k des Einkommen-
       steuergesetzes, nach den §§ 82a, 82g und 82i
       der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
       nach den §§ 14 bis 15 des Berlinförderungsgeset-

       zes und nach den §§ 7 und 12 des Schutzbau-
       gesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7
       Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes
       zulässigen Absetzungen für Abnutzung überstei-
       gen."
    c) Absatz 1 Satz 9 bis 12 wird gestrichen.

    d) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:

         ,,(3) Findet eine Veranlagung zur Einkommen-
       steuer nicht statt, ist Bemessungszeitraum das
       letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelau-
       fene Kalenderjahr, für das der Berechtigte die

       Gewinne nachweisen kann; die nachgewiesenen

       Gewinne gelten als Regelentgelt.

         (4) Kann ein Regelentgelt nach Absatz 2 oder 3
       nicht festgestellt werden oder ergibt ein nach
       Absatz 2 oder 3 festgestelltes Regelentgelt wegen
       wesentlicher Änderungen nach Ende des Bemes-
       sungszeitraumes oder aus anderen Gründen kei-
       nen angemessenen Maßstab für den Einkorn-

      mensverlust, so ist das Regelentgelt unter Berück-
      sichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen."
   e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
   f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
       ,,(6) Ist Versorgungskrankengeld nach§ 16a und
      nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen, so ist ein
      einheitliches kalendertägliches Versorgungskran-
      kengeld festzusetzen."

4. In § 18c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Kostenüber-
   nahmen für Änderungen von Schuhwerk," gestrichen.

5. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rehabi-
   litationseinrichtung," die Worte „medizinische Maß-
   nahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft,"
   eingefügt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Meldet eine Krankenkasse nach Satz 1 einen
      Anspruch vorläufig an, macht sie ihn auch geltend
      im Sinne des § 111 des Zehnten Buches Sozial-
      gesetzbuch."

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „Rückerstattungsansprüche"
          werden die Worte „nach § 112 des Zehnten
          Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Im übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches
          Sozialgesetzbuch."

7. Dem§ 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 Buchstabe b gilt auch im Zusammenhang mit

   Leistungen, die die Krankenkasse zur Behandlung
   von Schädigungsfolgen erbringt."

8. Dem § 25 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Kinder gelten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 über die

   Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus als Familien-

   mitglieder, wenn sie mit dem Beschädigten in häus-
   licher Gemeinschaft leben oder die Voraussetzungen
   des § 33 b Abs. 4 Satz 2 bis 7 erfüllen."

9. § 26 Abs. 3 Nr. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Reisekosten werden auch übernommen für im
   Regelfall zwei Familienheimfahrten im Monat, wenn
BGBl. 1990, Seite 1212 — Originalseite als Abbildung
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    der Beschädigte an einer berufsfördernden Maß-
    nahme teilnimmt."

10. In§ 26a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe,,§ 16b Abs. 1

    Satz 1" durch die Angabe ,,§ 16 b Abs. 1" und die

    Angabe ,,§ 16b Abs. 1 Satz 2 bis 12" durch die

    Angabe ,,§ 16 b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6" ersetzt.

11. § 26c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 6 wird in Satz 1 die Zahl „315" durch die
       Zahl „325" und in Satz 2 die Zahl „856" durch die
       Zahl „883" ersetzt.

    b) Es wird folgender Absatz angefügt:
        ,,(9) Bei der Hilfe zur Pflege für ein Kind, das sein
       21 . Lebensjahr vollendet hat, soll davon abgese-
       hen werden, Einkommen und Vermögen des
       Beschädigten einzusetzen."

12. Dem § 27 d wird folgender Absatz angefügt:
     ,,(7) Bei der Eingliederungshilfe für ein behindertes
    Kind gilt § 26c Abs. 9 entsprechend."

13. In § 30 Abs. 3 werden die Worte ,,(Absätze 4 und 12)"
    durch die Worte ,,(Absatz 4)" ersetzt.

14. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
       rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

       um 30 vom Hundert            von 181 Deutsche Mark,

       um 40 vom Hundert            von 246 Deutsche Mark,
       um 50 vom Hundert            von 332 Deutsche Mark,

       um 60 vom Hundert            von 421 Deutsche Mark,

       um 70 vom Hundert            von 581 Deutsche Mark,
       um 80 vom Hundert            von 704 Deutsche Mark,

       um 90 vom Hundert            von 843 Deutsche Mark,
       bei Erwerbs-
       unfähigkeit                  von 950 Deutsche Mark.

       Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
       digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei
       einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

       um 50 und

       60 vom Hundert um               36 Deutsche Mark,

       um 70 und
       80 vom Hundert um               46 Deutsche Mark,
       um 90 vom Hundert und
       bei Erwerbsunfähigkeit um        57 Deutsche Mark."

    b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die an-
       erkannten    Schädigungsfolgen    gesundheitlich
       außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
       monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
       folgenden Stufen gewährt wird:
       Stufe 1                        109 Deutsche Mark,
       Stufe 11                       223 Deutsche Mark,
       Stufe 111                      337 Deutsche Mark,
       Stufe IV                       450 Deutsche Mark,
       Stufe V                        560 Deutsche Mark,
       Stufe VI                       675 Deutsche Mark."

15. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
    einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

    um 50 oder 60 vom Hundert        581 Deutsche Mark,

    um 70 oder 80 vom Hundert        704 Deutsche Mark,

    um 90 vom Hundert                843 Deutsche Mark,

    bei Erwerbsunfähigkeit           950 Deutsche Mark."

16. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
    ,,33 793" durch die Zahl „34 841" ersetzt.

17. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 101" durch die
    Zahl „ 104" ersetzt.

18. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „390" durch
    die Zahl „402" und in Satz 2 die Worte „663, 940,
    1211, 1570 oder 1935 Deutsche Mark" durch die
    Worte „684, 970, 1249, 1620 oder 1996 Deutsche
    Mark" ersetzt.

19. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2220"
    durch die Zahl „2290" und die Zahl „ 1111" durch die
    Zahl „ 1146" und in Absatz 3 die Zahl „2220" durch die
    Zahl „2290" ersetzt.

20. In § 40 wird die Zahl „551" durch die Zahl „568"
    ersetzt.

21. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „609" durch die Zahl „628"
    ersetzt.

22. In § 46 werden die Zahl „ 155" durch die Zahl „ 160"

    und die Zahl „291" durch die Zahl „300" ersetzt.

23. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „271" durch die Zahl

    ,,280" und die Zahl „379" durch die Zahl „391" ersetzt.

24. § 51 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Zahl „ 746" durch die Zahl
       ,,770" und die Zahl „521" durch die Zahl „537"
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Zahl „ 137" durch die Zahl
       ,, 141" und die Zahl „ 101" durch die Zahl „ 104"
       ersetzt.

    c) In Absatz 3 werden die Zahl „423" durch die Zahl

       ,,436" und die Zahl „308" durch die Zahl „318"
       ersetzt.

25. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2220" durch die Zahl
    ,,2290" und die Zahl „ 1111" durch die Zahl „ 1146"
    ersetzt.

26. § 64 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       ,,Die Leistungen können mit Zustimmung des Bun-
       desministers für Arbeit und Sozialordnung ganz
       oder teilweise versagt oder entzogen werden,
       wenn
       1. der Leistungszweck nicht erreicht werden kann,
          insbesondere der fremde Staat Renten nach
          diesem Gesetz auf eigene Renten ganz oder
          teilweise anrechnet, oder
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Originalseite · Seite 1213
                               Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                            1213

       2. in der Person des Berechtigten ein von ihm zu
          vertretender wichtiger Grund, insbesondere
          eine gegen die Bundesrepublik Deutschland
          gerichtete Handlung des Berechtigten, vor-
          liegt."

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Gründen"
           die Worte ,, , insbesondere unter den in Ab-
           satz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen,"
           eingefügt.

       bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
           ,,§ 64c Abs. 5, §§ 64d und 64f Abs. 1 und 2
           gelten entsprechend."

27. § 64a wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach
       § 17 sind ausgeschlossen. Heilbehandlung für
       Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schä-
       digung sind, Krankenbehandlung und Leistungen
       nach § 10 Abs. 6 Satz 1 und § 11 Abs. 4 sind
       ausgeschlossen, soweit sie nicht im Geltungsbe-

       reich dieses Gesetzes erbracht werden können.

       Anstelle der nach den Sätzen 1 und 2 ausge-

       schlossenen Leistungen kann eine Zuwendung bis

       zur zweifachen Höhe der Leistungen gegeben wer-
       den, die der Versorgungsberechtigte im Geltungs-
       bereich dieses Gesetzes erhalten könnte; die
       Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie Heil-
       mittel können in voller Höhe ersetzt werden.
          (3) Für Kurmaßnahmen werden Kosten nur
       erstattet und Zuwendungen nur gegeben, wenn die
       zuständige Verwaltungsbehörde der Maßnahme
       vorher zugestimmt hat. Leistungen für Versehrten-
       leibesübungen außerhalb des Geltungsbereiches
       dieses Gesetzes sind ausgeschlossen."

    b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Bezeichnung „Ab-
       satz 3" durch die Bezeichnung „Absatz 2" ersetzt.

28. Dem § 64c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „In den Fällen der Sätze 2 und 3 gilt § 30 Abs. 11

   Satz 2 entsprechend."

29. § 64e wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 64e

       (1) Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-
    lichen Aufenthalt in einem durch Rechtsverordnung
    nach Absatz 5 bestimmten Staat haben, erhalten eine
    Teilversorgung nach den Absätzen 2 bis 4. Im übrigen
    ruht der Anspruch auf Versorgung.

      (2) Die Teilversorgung umfaßt Grundrente ein-
    schließlich der Abfindung nach § 44 Abs. 1, Schwerst-
    beschädigtenzulage, Pflegezulage, Elternrente und
    Bestattungsgeld in Höhe eines Drittels der sich aus
    den §§ 31, 35, 36, 40, 46, 51 und 53 ergebenden
    Beträge sowie Sterbegeld nach§ 37. Die Grundrente
    erhöht sich für Beschädigte um ein Drittel des Betra-
    ges, der in§ 31 Abs. 1 Satz 1 als Grundrente für einen
    Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähig-
    keit um 40 vom Hundert festgelegt ist. Bei Rentenlei-

stungen werden ausländische Einkünfte nur in den
Fällen des § 48 berücksichtigt. Bei der Witwen- und
Waisenbeihilfe ist in allen Fällen von der vollen Höhe
der entsprechenden Witwen- und Waisenrente auszu-
gehen sowie ein Drittel des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a
genannten Bemessungsbetrags zugrunde zu legen.
Bei der Bemessung des Bestattungsgeldes ist in allen
Fällen der in § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Satz 2
genannte höhere Betrag zugrunde zu legen.

   (3) Die Teilversorgung umfaßt auch Leistungen der'
Heilbehandlung nach § 64a Abs. 1. Zuschüsse nach
§ 11 Abs. 3 werden nicht gezahlt; der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung kann Ausnahmen zulas-
sen. Während eines vorübergehenden Aufenthalts
außerhalb der durch Rechtsverordnung nach Absatz 5
bestimmten Staaten können Leistungen der Heil- und
Krankenbehandlung nach§ 64a Abs. 2 erbracht wer-
den, soweit nach ärztlicher Beurteilung eine unverzüg-
liche Behandlung erforderlich ist. Ansprüche nach den
Sätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, soweit gegen
Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen oder
ähnlicher Einrichtungen ein Anspruch auf entspre-
chende Leistungen verwirklicht werden kann.

  (4) Die in § 64 b Abs. 1 genannten Leistungen der

Kriegsopferfürsorge können mit Zustimmung des Bun-

desministers für Arbeit und Sozialordnung erbracht

werden.§ 27b Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

  (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Staaten zu bestimmen, in die aus besonderen
Gründen, insbesondere wegen der im Vergleich zur
Bundesrepublik Deutschland geringeren Durch-
schnittshöhe entsprechender Sozialleistungen sowie
wegen der Lage und Entwicklung nach dem Zweiten
Weltkrieg, eine Teilversorgung nach Absatz 1 gelei-
stet wird. In der Rechtsverordnung können

a) der in Absatz 2 Satz 1 genannte Ableitungssatz
   von einem Drittel für einzelne Leistungen anders
   festgelegt sowie die Leistungsbemessung näher
   geregelt werden,

b) bei einer wesentlichen Änderung der für die Teil-

   versorgung maßgebenden Verhältnisse (Satz 1)

   die Ableitungssätze in Absatz 2 Satz 1 und 2
   entsprechend geändert werden.

  (6) In besonderen Fällen kann die Teilversorgung
nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 mit
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung erweitert werden.

  (7) Für die Zeit eines vorübergehenden Aufenthalts

von mindestens einer Woche außerhalb der durch
Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staaten
können mit Zustimmung des Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung die in Absatz 2 Satz 1
genannten Rentenleistungen, soweit sie die Beträge
nach Absatz 2 Satz 1 und 2 übersteigen, und ein
Drittel der Ausgleichsrente geleistet werden; Absatz 2
Satz 3 findet Anwendung. Zeiten einer stationären
Behandlung nach diesem Gesetz oder einer Er-
holungsmaßnahme nach§ 27b werden nur zu einem
Drittel berücksichtigt."
BGBl. 1990, Seite 1214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1214
1214                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

30. § 64 f wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       ,,§ 15 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
       buch gilt entsprechend."
    b) In Absatz 3 wird die Angabe „des § 64 Abs. 2
       Satz 4, des § 64c Abs. 4 und § 64e Abs. 1" durch
       die Angabe „des § 64 Abs. 2 Satz 4 und des § 64c
       Abs. 4" ersetzt.

                        Artikel 2

  Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember

1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:

1. In § 27 wird Satz 5 gestrichen.

2. Nach § 27 wird eingefügt:
                           ,,§ 27a
                   Künstliche Befruchtung

     (1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfas-
   sen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung
   einer Schwangerschaft, wenn

   1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung

      erforderlich sind,

   2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht
      besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwan-
      gerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende
      Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die
      Maßnahme viermal ohne Erfolg durchgeführt wor-
      den ist,
   3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch
      nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
   4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten
      verwendet werden und
   5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnah-
      men von einem Arzt, der die Behandlung nicht

      selbst durchführt, über eine solche Behandlung
      unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und
      psychosozialen Gesichtpunkte haben unterrichten
      lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine
      der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine
      Genehmigung nach § 121 a erteilt worden ist.
     (2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach
   Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei
   denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwanger-
   schaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei
   anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter
   Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
     (3) Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten der
   Maßnahmen nach Absatz 1, die bei ihrem Versicherten
   durchgeführt werden.

     (4) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas-

   sen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizini-
   schen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und
   Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1."

3. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Versicherte erhalten in ihr~m Haushalt oder ihrer
   Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungs-
   pflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen
   Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann bestim-
   men, daß die Krankenkasse zusätzlich zur Behand-
   lungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege
   auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
   erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang
   der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versor-
   gung nach Satz 2 bestimmen."

4. In § 73 Abs. 2 wird der Punkt nach Nummer 9 durch ein
   Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

   „ 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung
        einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1."

5. In § 92 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt nach Nummer 9

   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10
   angefügt:
   „ 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung
        einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1 ."

6. In § 112 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt nach Nummer 5
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6

   angefügt:
   „6. das Nähere über Voraussetzungen, Art und
       Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Her-

       beiführung einer Schwangerschaft nach § 27 a

       Abs.1."

7. Nach § 121 wird eingefügt:

                         ,,§ 121 a
                      Genehmigung
        zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
     (1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Her-
   beiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) nur
   erbringen lassen durch
   1. Kassenärzte,
   2. ermächtigte Ärzte,

   3. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder

   4. zugelassene Krankenhäuser,
   denen die zuständige Behörde eine Genehmigung
   nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen
   erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann,
   wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt wer-
   den, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von
   Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen
   besteht.
     (2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1
   genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt wer-
   den, wenn sie
   1. über die für die Durchführung der Maßnahmen
      zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a
      Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeu-
      tischen Möglichkeiten verfügen und nach wissen-

      schaftlich anerkannten Methoden arbeiten und

   2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungs-
      fähige und wirtschaftliche Durchführung von Maß-
BGBl. 1990, Seite 1215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1215
      nahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
      (§ 27 a Abs. 1) bieten.
     (3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei
   notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten
   Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmi-
   gung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde
   unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und
   der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermes-
   sen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den
   Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähi-
   gen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnah-
   men zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a
   Abs. 1) am besten gerecht werden.
      (4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen
   Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige
   Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landes-
   regierung; diese kann die Ermächtigung weiter über-
   tragen."

8. § 269 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „28" durch die Zahl

      ,,27 a" ersetzt.

   b) In Satz 2 wird nach den Worten „bleiben außer
      Betracht" folgender Halbsatz eingefügt:
      ,, ; die Aufwendungen für stationäre Rehabilitations-
      maßnahmen, die im Anschluß an eine Kranken-
      hausbehandlung durchgeführt werden (Anschluß-
      heilbehandlung), sind ausgleichsfähig".

                         Artikel 3

     Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
  § 90b des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1
S. 1565, 1807), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes

vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1 . Nach Absatz 5 wird eingefügt:

    ,,(5a) Berechtigte, die eine Leistung nach den Absät-

   zen 1 bis 4 in Anspruch nehmen, haben dem Leistungs-

   erbringer vor Inanspruchnahme der Leistung einen

   Berechtigungsschein der nach Absatz 5 zuständigen

   Krankenkasse auszuhändigen. In dringenden Fällen

   kann der Berechtigungsschein nachgereicht werden."

2. In Absatz 7 Satz 2 werden am Ende der Punkt durch
   ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
   ,,§ 110 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch jedoch
   mit der Maßgabe, daß die Krankenkasse Erstattungen
   nach Absatz 6 auch unterhalb des in § 11 0 Satz 2 des
   Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Betra-

   ges verlangen kann, wenn dieser Betrag durch Zusam-

   menrechnung der Erstattungsansprüche in mehreren

   Einzelfällen erreicht wird."

                         Artikel 4
    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

  (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),

zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Teil Abschnitt I wird
   in Nummer 2a die Angabe „81 a" durch die Angabe
   ,,81 a und 81 b" ersetzt.

2. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
   „Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem
   Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines
   Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich
   zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet."

3. Dem § 80 wird folgender Satz angefügt:
   ,,§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine
   Anwendung."

4. § 81 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
      „zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu

      erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist"

      durch die Worte „auf Verlangen einer zuständigen
      Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädig-
      tenversorgung persönlich zu erscheinen" ersetzt.
   b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:

       ,,(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne
      des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am
      Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von
      Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich."

   c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
      sätze 6 und 7.

5. Nach § 81 a wird eingefügt:

                           ,,§ 81 b

     (1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10
  Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes
  Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesund-
  heitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durch-

  führung einer stationären Maßnahme nach§ 80 in Ver-

  bindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundes-

  versorgungsgesetzes oder auf dem notwendigen Hin-

  oder Rückweg, so erhält er wegen der gesundheit-

  lichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf

  Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
  Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies
  gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Lei-
  stungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen
  Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Ver-
  sorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei
  einen Unfall erleidet.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflege-

  person bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit

  § 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen

  Unfall erleidet.
    (3) Erleidet eine nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7
  der Reichsversicherungsordnung versicherte Begleit-
  person eine gesundheitliche Schädigung durch einen
  Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung
  notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem
  Weg im Sinne des§ 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder
BGBl. 1990, Seite 1216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1216
1216                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

   bei der notwendigen Begleitung während der Durchfüh-
   rung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1
   Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die ge-

   sundheitliche Schädigung der Begleitperson zugleich

   eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 ist.

       (4) § 81 Absatz 5 gilt entsprechend."

6. In § 85 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 81 Abs. 5" durch die

   Angabe ,,§ 81 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.

7. In § 88 Abs. 3, 4 und 7 Nr. 3 wird jeweils die Angabe
   ,,§ 81 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 81 Abs. 6
   Satz 2" ersetzt.

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                         Artikel 5

           Änderung des Zivildienstgesetzes
  (1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1292), wird wie folgt geändert:

1. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       ,,§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet
       keine Anwendung."

   b) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
      „zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu
      erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist"

      durch die Worte „auf Verlangen einer zuständigen
      Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädig-
      tenversorgung persönlich zu erscheinen" ersetzt.

   c) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:

        ,,(6) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne
       des Absatzes 2 steht die Beschädigung eines am
       Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von
       Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich."
   d) Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden die Absätze
      7 bis 11.

2. Nach § 47a wird eingefügt:

                            ,,§ 47b
              Unfallschutz in besonderen Fällen
     (1) Erleidet ein nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit
  § 1O Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes
  Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesund-
  heitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durch-
  führung einer stationären Maßnahme nach§ 47 Abs. 1
  in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des
  Bundesversorgungsgesetzes oder auf dem notwendi-
  gen Hin- oder Rückweg, so erhält er wegen der
  gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schä-
  digung auf Antrag Versorgung in entsprechender
  Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungs-
  gesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte
  oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines zu-
  ständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen

   der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und
   dabei einen Unfall erleidet.

     (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeper-

   son bei einer Badekur nach§ 47 Abs. 1 in Verbindung

   mit § 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen
   Unfall erleidet.
     (3) Erleidet eine nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7

   der Reichsversicherungsordnung versicherte Begleit-

   person eine gesundheitliche Schädigung durch einen
   Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung
   notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem
   Weg im Sinne des § 47 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder
   bei der notwendigen Begleitung während der Durchfüh-
   rung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1
   Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die
   gesundheitliche     Schädigung     der    Begleitperson
   zugleich eine Zivildienstbeschädigung im Sinne des
   § 47 Abs. 2 ist.

     (4) § 47 Abs. 6 gilt entsprechend."

3. In § 50 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 47 Abs. 6 Satz 2"
   durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.

4. In § 51 wird in Abs. 3 Nr. 1 die Angabe,,§ 47 Abs. 2
   bis 6" durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 2 bis 7" und die
   Angabe ,,§ 47 Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 47
   Abs. 7 Satz 2" ersetzt.

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                        Artikel 6

    Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

  § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 1)
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(4) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitglied-
   staates der Europäischen Gemeinschaften sind, haben
   keinen Anspruch auf Versorgung, wenn die Gegen-
   seitigkeit nicht gewährleistet ist."

2. Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 ein-
   gefügt:
    ,,(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1
   stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder
   Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbin-
   dung mit § 1o Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-
   gesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson
   bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten
   durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des
   § 8 a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

     (7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des
   Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper
   getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
   oder von Zahnersatz gleich."

3. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
BGBl. 1990, Seite 1217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1217
4. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wird wie folgt
   gefaßt:
    ,,(9) § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet
   keine Anwendung. § 1 Abs. 3, die§§ 64 bis 64d, 64f
   sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der
   Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustim-
   mung des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-
   nung die Zustimmung der für die Kriegsopferversor-
   gung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern
   ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für
   deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften
   auch für Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der
   Europäischen Gemeinschaften anzuwenden."

                         Artikel 7

      Änderung des Bundes-Seuchengesetzes

  Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1
S. 2262; 1980 1 S. 151 ), zuletzt geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330),
wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:

   ,,Als Impfschaden gilt ferner eine gesundheitliche Schä-
   digung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzun-
   gen des§ 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des§ 8a
   des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt wor-
   den ist. Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne
   des Satzes 3 steht die Beschädigung eines am Körper

   getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
   oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im
   Sinne des§ 51 Abs. 1 oder eines Unfalls im Sinne des
   Satzes 3 gleich."

2. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) Vor Satz 1 wird eingefügt:
      ,,§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet
      keine Anwendung."

   b) Im bisherigen Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 64 bis
      64f" durch die Angabe,,§§ 64 bis 64d, 64f" ersetzt.

                        Artikel 8

         Änderung des Häftlingshilfegesetzes
   § 4 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2398) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht
   eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch
   einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2
   Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes
   herbeigeführt worden ist."

2. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
   eingefügt:
    ,,(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger
   nach Absatz 1 oder § 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4

   oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflege-
   person oder als Begleitperson bei einer notwendigen
   Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter
   den Voraussetzungen des § 8 a des Bundesversor-
   gungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung erlei-
   det, erhält Versorgung nach Absatz 1.
     (4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der
   Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am
   Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kon-
   taktlinsen oder von Zahnersatz gleich."

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

                         Artikel 9

     Änderung der Reichsversicherungsordnung

  Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493), wird
wie folgt geändert:

  In § 569 b Abs. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:

„Reisekosten werden auch übernommen für im Regelfall
zwei Familienheimfahrten im Monat, wenn der Verletzte an
einer Maßnahme der Berufshilfe teilnimmt;".

                        Artikel 10

      Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

   Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518), wird wie
folgt geändert:

  § 56 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

„Reisekosten werden auch übernommen für im Regelfall
zwei Familienheimfahrten je Monat, wenn der Behinderte
an einer berufsfördernden Maßnahme teilnimmt."

                        Artikel 11
              Änderung des Gesetzes
        über die Angleichung der Leistungen
                  zur Rehabilitation
  Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),
zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt ge-
ändert:

  In § 19 Abs. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
„Reisekosten werden auch übernommen für im Regelfall
zwei Familienheimfahrten je Monat, wenn der Behinderte
an einer berufsfördernden Maßnahme· zur Rehabilitation
teilnimmt;".

                         Artikel 12

                      Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
BGBl. 1990, Seite 1218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1218
1218                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                       Artikel 13
          Übergangsvorschrift, Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft, soweit
nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.

  (2) Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b und Nr. 12 sowie Arti-
kel 2 Nr. 1, 2, 4 bis 8 Buchstabe a treten mit Wirkung vom
1. Januar 1989 in Kraft.

   (3) Die Krankenkasse erstattet Versicherten, die in der
Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 Maßnah-
men der künstlichen Befruchtung durchgeführt oder
begonnen haben, die ihnen entstandenen Aufwendungen
bis zur Höhe der am 31 . Dezember 1988 für künstliche
Befruchtungen geltenden Vergütungsregelungen. Die in

Artikel 2 vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen mit
Ausnahme der ärztlichen Unterrichtung und der Durch-
führung der Maßnahme in einer autorisierten Einrichtung
gelten auch für die in Satz 1 genannten Maßnahmen.

  (4) Artikel 2 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in
Kraft.

  (5) Die Artikel 4 bis 8 treten mit Wirkung vom 1. April
1990 in Kraft.

   (6) Artikel 1 Nr. 9 und die Artikel 9 bis 11 treten am
1. Januar 1992 in Kraft.

  (7) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft Arti-
kel 1 Nr. 29 im Hinblick auf § 64e Abs. 5 und Artikel 3.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Bonn, den 26. Juni 1990
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                           Für den Bundeskanzler
                                             Der Bundesminister
                                      für Post und Telekommunikation
                                         Christian Schwarz-Schilling
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1211. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0d26e6697d94abf4….