Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1142
BGBl. 1990 I S. 1142 · 259.022 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Aufhebung des Aufnahmegesetzes
Vom 26. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 1
Aufhebung des Aufnahmegesetzes
Das Gesetz über die Aufnahme von Deutschen in das
Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 240-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, geändert durch Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), und die Verordnung zur
Durchführung des Aufnahmegesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-2-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 11
Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
S. 265), werden aufgehoben.
§2
Übergangsvorschriften
Personen, die vor dem Tag des lnkrafttretens dieses
Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
des Aufnahmegesetzes genommen haben, können einen
Antrag nach§ 1 Abs. 1 des Aufnahmegesetzes in Verbin-
dung mit § 8 der Verordnung zur Durchführung des Auf-
nahmegesetzes innerhalb einer Frist von drei Monaten seit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stellen. Das Verfahren
richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Satz 2
gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Ge-
setzes noch nicht abgeschlossen sind.
Artikel 2
Änderung des Flüchtlingshilfegesetzes
Das Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 681 ), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1985
(BGBI. 1 S. 1144), wird wie folgt geändert:
Das vorstehende Gesetz wird
1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten „Besetzung des
Schadensgebietes" die Worte „und vor dem 1. Juli
1990" eingefügt.
2. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die§§ 71 und 92 des Bundesvertriebenengesetzes
sind auf Berechtigte nach Abschnitt I sinngemäß anzu-
wenden. Hierbei bleiben der in § 1 Abs. 1 Satz 1
bezeichnete Zeitpunkt sowie § 1 Abs. 1 Satz 3 außer
Betracht."
Artikel 3
Änderung der 2. LeistungsDV-LA
Die Zweite Verordnung über Ausgreichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom
19. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1395, 1398), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung vom 26. Mai 1975 (BGBI. 1
S. 1275), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten „im
Anschluß daran" die Worte „vor dem 1. Juli 1990" ein-
gefügt.
Artikel 4
Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
dem Lastenausgleichsgesetz kann auf der Grundlage der
jeweiligen Ermächtigung durch Rechtsverordnung ge-
ändert oder aufgehoben werden.
Artikel 5
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble

Gesetz
zum Abbau von Hemmnissen bei Investitionen
in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin {Ost)
{DDR-Investitionsgesetz - DDR-IG)
Vom 26. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Steuerfreie Rücklage
bei Überführung bestimmter Wirtschaftsgüter
in eine Kapitalgesellschaft
oder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft
in der Deutschen Demokratischen Republik
einschließlich Berlin (Ost)
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und
zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehö-
rende abnutzbare Wirtschaftsgüter in eine Kapitalgesell-
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
gegen Gewährung neuer Anteile an der Gesellschaft über-
führen, können im Wirtschaftsjahr der Überführung bis zur
Höhe des durch die Überführung entstandenen Gewinns
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.
Besteht bereits eine Beteiligung an einer Kapitalgesell-
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) und
werden in einem solchen Fall zum Anlagevermögen eines
inländischen Betriebs gehörende abnutzbare Wirtschafts-
güter in die Gesellschaft ohne Gewährung neuer Anteile
und ohne eine sonstige Gegenleistung, die dem Wert der
überführten Wirtschaftsgüter entspricht, überführt, gilt
Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, daß im Wirtschafts-
jahr der Überführung bis zur Höhe des infolge der
unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Überführung ent-
standenen Gewinns eine Rücklage gebildet werden kann.
Die Rücklage ist spätestens vom zehnten auf ihre Bildung
folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens
einem Zehntel gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) Die Bildung der Rücklage setzt voraus, daß
1. die Kapitalgesellschaft ausschließlich oder fast aus-
schließlich die folgenden Tätigkeiten in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
zum Gegenstand hat: die Herstellung oder Lieferung
einschließlich Ausfuhr von Waren, außer Waffen ande-
rer Art als Sport- und Jagdwaffen, die Gewinnung von
Bodenschätzen oder die Bewirkung anderer gewerb-
licher Leistungen oder land- und forstwirtschaftlicher
oder freiberuflicher Tätigkeiten oder das Halten einer
Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nenn-
kapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und
Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen
Republik einschließlich Berlin (Ost), die ausschließlich
oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten
in der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
lich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat, und
2. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buch-
führung des Steuerpflichtigen verfolgt werden können.
Zum Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Vorausset-
zungen der Nummer 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind, ist die
Rücklage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.
(3) Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Sätze
1 oder 2 ganz oder teilweise veräußert oder in das Privat-
vermögen überführt, so ist die gebildete Rücklage im Wirt-
schaftsjahr der Veräußerung oder Überführung in das
Privatvermögen insgesamt oder im Verhältnis des ver-
äußerten oder in das Privatvermögen überführten Anteils
der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung im Sinne des
Absatzes 1 Sätze 1 oder 2 vorzeitig gewinnerhöhend auf-
zulösen. Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1
Satz 2, soweit die überführten Wirtschaftsgüter aus dem
Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft in der Deut-
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
ausscheiden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind bei der Überführung von
zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehö-
renden abnutzbaren Wirtschaftsgütern in eine Erwerbs-
oder Wirtschaftsgenossenschaft mit Sitz und Geschäftslei-
tung in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.
§2
Steuerfreie Rücklage
für Verluste einer Tochtergesellschaft
in der Deutschen Demokratischen Republik
einschließlich Berlin (Ost)
(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige, die den Gewinn nach
§ 4 Abs. 1 oder§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermit-
teln, können für Verluste einer Kapitalgesellschaft mit Sitz
und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen
Republik einschließlich Berlin (Ost), an deren Nennkapital
der Steuerpflichtige mindestens zu 10 vom Hundert unmit-
telbar beteiligt ist (Tochtergesellschaft), eine den steuer-
lichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Bildung der
Rücklage ist für das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuer-
pflichtige Anteile an der Tochtergesellschaft in einem Aus-
maß erwirbt, das erstmals zu einer Beteiligung des Steuer-
pflichtigen in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang führt,
oder - wenn der Steuerpflichtige an der Tochtergesell-
schaft bereits in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang
beteiligt war - in dem er weitere Anteile an dieser Gesell-
schaft erwirbt, und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
zulässig; die neu erworbenen Anteile müssen mindestens
5 vom Hundert des Nennkapitals der Tochtergesellschaft
betragen. Die Rücklage darf für das Wirtschaftsjahr des
Steuerpflichtigen, in dem der Verlust der Tochtergesell-

1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
schaft entstanden ist, bis zur Höhe des Teils des Verlustes
gebildet werden, der dem Verhältnis der neu erworbenen
Anteile zum Nennkapital dieser Gesellschaft entspricht; sie
ist zu vermindern um den Betrag, in dessen Höhe der
Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr ihrer Bildung auf die
neu erworbenen Anteile an der Tochtergesellschaft eine
Teilwertabschreibung vornimmt. Die Rücklage darf den
Betrag nicht übersteigen, mit dem die neu erworbenen
Anteile in der Steuerbilanz angesetzt sind.
(2) Voraussetzung für die Bildung der Rücklage ist, daß
1 . der neue Anteilserwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
nach dem 31 . Dezember 1989 stattgefunden hat,
2. die Tochtergesellschaft ausschließlich oder fast aus-
schließlich die folgenden Tätigkeiten in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
zum Gegenstand hat: die Herstellung oder Lieferung
einschließlich Ausfuhr von Waren, außer Waffen ande-
rer Art als Sport- und Jagdwaffen, die Gewinnung von
Bodenschätzen oder die Bewirkung anderer gewerb-
licher Leistungen oder land- und forstwirtschaftlicher
oder freiberuflicher Tätigkeiten oder das Halten einer
Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nenn-
kapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und
Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen
Republik einschließlich Berlin (Ost), die ausschließlich
oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten
in der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
lich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat, und
3 die Voraussetzungen der Nummer 2 durch Vorlage
sachdienlicher Unterlagen, insbesondere Bilanzen und
Ergebnisrechnungen und etwaige Geschäftsberichte
der Tochtergesellschaft, nachgewiesen werden; auf
Verlangen sind diese Unterlagen mit dem vorgeschrie-
benen Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten
Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren
Stelle vorzulegen,
4. der Steuerpflichtige und die Tochtergesellschaft sich
verpflichten, Unterlagen der in Nummer 3 bezeichneten
Art auch für die dem Verlustjahr folgenden Wirtschafts-
jahre vorzulegen, solange eine Rücklage im Sinne des
Absatzes 1 ausgewiesen wird; aus den Unterlagen
muß sich die Höhe der in diesen Wirtschaftsjahren
erzielten Betriebsergebnisse der Tochtergesellschaft
zweifelst rei ergeben,
5. die Tochtergesellschaft erklärt, daß sie mit der Ertei-
lung von Auskünften durch die Steuerbehörden der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
Berlin (Ost) an die inländischen Finanzbehörden ein-
verstanden ist, und
6. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buch-
führung des Steuerpflichtigen verfolgt werden können.
(3) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen,
1 wenn die Tochtergesellschaft in einem auf das Verlust-
jahr folgenden Wirtschaftsjahr einen Gewinn erzielt,
in Höhe des Teils des Gewinns, der dem Verhältnis
der neu erworbenen Anteile im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 2 zum Nennkapital der Tochtergesell-
schaft entspricht, soweit er die Verlustteile, die bei
der Bildung der Rücklage nach Absatz 1 Satz 3
zweiter Halbsatz und Satz 4 unberücksichtigt
geblieben sind, oder den Auflösungsbetrag im
Sinne der Nummer 2 übersteigt,
2. wenn in einem auf ihre Bildung folgenden Wirtschafts-
jahr auf die neu erworbenen Anteile im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 an der Tochtergesellschaft eine
Teilwertabschreibung vorgenommen wird,
in Höhe des Betrags der Teilwertabschreibung,
3. wenn vom Steuerpflichtigen Anteile an der T ochterge-
sellschaft veräußert oder in das Privatvermögen über-
führt werden,
in Höhe des Teils der Rücklage, der dem Anteil der
veräußerten oder in das Privatvermögen überführ-
ten Anteile an den neu erworbenen Anteilen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entspricht,
4. wenn die Nachweisverpflichtungen im Sinne des
Absatzes 2 Nr. 4 und 6 nicht erfüllt werden,
in voller Höhe,
spätestens jedoch am Schluß des fünften auf ihre Bildung
folgenden Wirtschaftsjahrs.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für Verluste einer Erwerbs-
oder Wirtschaftsgenossenschaft mit Sitz und Geschäftslei-
tung in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.
§3
Gewerbesteuer
Die Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten auch für die
Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbe-
steuergesetzes.
§4
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Dem § 2 a des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Geset-
zes vom 22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266), werden fol-
gende Absätze 5 und 6 angefügt:
,,(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für nega-
tive Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost). Absatz 1 Nr. 2 ist dabei nicht anzuwenden, wenn die
negativen Einkünfte aus einer Betriebsstätte stammen, die
ausschließlich oder fast ausschließlich die folgenden Tätig-
keiten in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat: die Herstel-
lung oder Lieferung einschließlich Ausfuhr von Waren,
außer Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen, die
Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung ande-
rer gewerblicher Leistungen oder das Halten einer Beteili-
gung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost), die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorge-
nannten Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen
Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat.
(6) Absatz 3 gilt sinngemäß für negative Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (§ 21 ), die in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) bezo-
gen werden, oder aus land- und forstwirtschaftlicher oder

freiberuflicher Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte in der das Halten einer Beteiligung von mindestens einem
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost) ausgeübt wird."
§ 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1S. 657), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2408), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
,,§ 9a
Gewerbeverlust aus Betriebsstätten
in der Deutschen Demokratischen Republik
einschließlich Berlin (Ost)
Der Gewerbeertrag wird auf Antrag um den Teil des
Gewerbeverlustes gekürzt, der auf die in der Deut-
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost) belegenen Betriebsstätten des Unternehmens
entfällt, wenn die Betriebsstätten ausschließlich oder
fast ausschließlich die folgenden Tätigkeiten in der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
Berlin (Ost) zum Gegenstand haben: die Herstellung
oder Lieferung einschließlich Ausfuhr von Waren,
außer Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen,
die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung
anderer gewerblicher Leistungen oder land- und forst-
wirtschaftlicher oder freiberuflicher Tätigkeiten oder
Das vorstehende Gesetz wird
Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit
Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokrati-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost), die aus-
schließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten
Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik
einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat. Soweit
sich in einem der folgenden Erhebungszeiträume ein
positiver Gewerbeertrag aus den in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
belegenen Betriebsstätten ergibt, ist der abgezogene
Betrag in dem betreffenden Erhebungszeitraum dem
Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen."
2. Nach § 36 Abs. 4 a wird folgender Absatz 4 b angefügt:
,,(4b) § 9a ist erstmals auf Gewerbeverluste des
Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden."
§6
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§7
Inkrafttreten, Anwendungszeitraum
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Es ist erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die
im Veranlagungszeitraum 1990 enden.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Der Bundesminister der
Waigel
Kohl
Finanzen

1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Zweiten
Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz
Vom 26.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Haushaltsgesetz 1990 vom 22. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2421 ), geändert durch Gesetz vom 23. Mai
1990 (BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt geändert:
1 . In § 1 wird die Zahl „306 924 494 000" durch die Zahl
,,311 796 229 000" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „32 885 856 000" durch die
Zahl „31 008 591 000" ersetzt.
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3
gelten für Ausführer, Kreditgeber und Investoren mit
Sitz im Währungsgebiet der Deutschen Mark."
4, § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Zahl „38 500 000 000" wird durch die Zahl
,,58 500 000 000" ersetzt.
1990)
Juni 1990
b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-
gefügt:
„ 15. für Verpflichtungen der Gebietskörperschaften
der Deutschen Demokratischen Republik und
des Treuhandvermögens aus der Aufnahme
von Krediten und der Übernahme von Ge-
währleistungen nach Artikel 27 des Vertrages
über die Schaffung einer Währungs-, Wirt-
schafts- und Sozialunion zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990;".
c) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16.
Artikel 2
Der Bundeshaushaltsplan wird nach Maßgabe des die-
sem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
. Artikel 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I
Der Bundesminister
m u t K o h 1
der Finanzen
Theo Waigel

Zweiter Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1990
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan

1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1990
1000 DM
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
02 Deutscher Bundestag .............................................................. .
03 Bundesrat ...........................................................•............
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................. .
05 Auswärtiges Amt .................................................................. .
06 Bundesminister des Innern ..........................•....•...........................
07 Bundesminister der Justiz ........................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen
09 Bundesminister für Wirtschaft
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................. .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................ .
12 Bundesminister für Verkehr .......................................................... .
13 Bundesminister für Post und Telekommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .
14 Bundesminister der Verteidigung ...................................................... .
15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ................................ .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .............................. .
19 Bundesverfassungsgericht .......................................................... .
20 Bundesrechnungshof .............................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ....................................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen .......................................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie .......................................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ............................................ .
32 Bundesschuld .................................................................... .
33 Versorgung ...................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .
36 Zivile Verteidigung .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........................................................ . 6 749 000
Summe Nachtrag .................................................................. . 6 749 000
Bisherige Summe Haushalt 1990 ..................................................... . 249 007 900
Neue Summe Haushalt 1 ) 1990 ...................................................... . 255 756 900
Summe Haushalt 1989 ............................................................. . 242 203 400
gegenüber 1989 mehr(+) / weniger( - ) ................................... ; ............. . + 13 553 500
1
) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 254.2 Mrd DM.
Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungsernnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 30 898 Millionen DM) = 25 031 Millionen DM

Nr, 30
Teil 1: Haushaltsübersicht
Verwaltungs-
einnahmen --
i..11 II IQI llln;:>tl
1990 1990
1000 DM 1000 DM
4 5
- -
-
- -
-
- -
- -
- -
- -
-
-
-
- -
- -
- -
-
- -
-
- -
- -
- -
- -
- -
- -
- -1988333
- -
- -
-
- -
1 988 333
18 997 325 38 919 269
18 997 325 36 930 936
15 138 293 33 972 307
+3 859 032 +2 958 629
Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1149
Einnahmen Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan
Bisherige Neue Gesamt- gegenüber 1989
Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen einnahmen mehr(+)
weniger H Epl.
1990 1990 1989
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
6 7 8 9 10
121 121 101 + 20 01
2 922 2922 2 911 + 11 02
25 25 16 + 9 03
2243 2243 2135 + 108 04
99 359 99 359 53195 + 46164 05
39 911 39 911 29442 +; 10 469 06
276 260 276260 262 016 + 14 244 07
933 991 933 991 876 576 + 57 415 08
515 520 515 520 415 917 + 99603 09
263 060 263 060 269 673 - 6 613 10
460 517 460 517 436 205 + 24 312 11
1243760 1243760 1005090 + 238 670 12
6 073 352 6 073 352 5 489 053 + 584 299 13
828 599 828 599 715 256 + 113 343 14
110 748 110 748 83 669 + 27079 15
266 138 266138 4 118 + 262 020 16
504 504 474 + 30 19
1 339 1 339 667 + 672 20
1 163 782 1163 782 1348616 - 184 834 23
1095312 1 095 312 1187 020 - 91 708 25
1 560 1560 1 553 + 7 27
73 588 73588 74143 - 555 30
354 165 354165 337 883 + 16 282 31
34 797 561 32 920 296 29 470 703 + 3 449 593 32
84000 84000 85 000 - 1 000 33
209 888 209 888 199 630 + 10 258 35
16 347 16347 18 112 - 1 765 36
258 009 922 264 758 922 248 944 826 + 15 814 096 60
306 924 494 311796229 291 314 000 + 20 482 229

1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben
Personal-
ausgaben
Epl. Bezeichnung
1990
1000 DM
3
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ...................... . -
02 Deutscher Bundestag ............... . -
03 Bundesrat ........................ . -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ....................... . -
05 Auswärtiges Amt .................. . -
06 Bundesminister des Innern ........... . -
07 Bundesminister der Justiz ........... . -
08 Bundesminister der Finanzen ......... . 4 805
09 Bundesminister für Wirtschaft ......... . -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .......... . -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung .................... . -
12 Bundesminister für Verkehr .......... . -
13 Bundesminister für Post und
Telekommunikation ................ . -
14 Bundesminister der Verteidigung ...... . -
15 Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit ............. . -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit .... . -
19 Bundesverfassungsgericht ........... . -
20 Bundesrechnungshof ............... . -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit .................. . -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... . -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ..................... . -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................... . -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ..................... . -
32 Bundesschuld ..................... . -
33 Versorgung ....................... . -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt ausländischer
-
Streitkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - -
36 Zivile Verteidigung ................. . - - -
60 - - -
Allgemeine Finanzverwaltung ......... 1--------~--------+---------1----------
Summe Nachtrag .................. . 4805 2 019 -
Teil 1: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Verwaltungs- Beschaffungen,
dienst
ausgaben Anlagen usw.
1990 1990 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6
- - -
1 068 - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
951 - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
-
-
-
-
Bisherige Summe Haushalt 1990 ...... . 43 586 835 12 295 360 21 957 311 33 306 720
1--------~------~--4----------1----------
N e ue Summe Haushalt 1990 ........ . 43 591 640
Summe Haushalt 1989 .............. . 41 558 566
gegen über 1989
12 297 379 21 957 311 33 306 720
11 689 163 21 859 395 32 355 809
~---------1---------+--------+-------
- mehr(+) / weniger( - ) - ............ . +2 033 074
+608 216 +97 916 +950 911

Teil l: Haushaltsübersicht
Zuweisungen
Ausgaben
Ausgaben Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan
Besondere Bisherige Neue
Summe Gesamt- gegenüber 1989
und Zuschüsse Finanzierungs- Gesamt- Gesamt-
für
(ohne
Investitionen
Investitionen
1990 1990
1000 DM 1000 DM
7 8
- -
- -
- -
- -
- -
- -
- -
- 1 611
- -
110 000 -
- -
- 60 200
- -
- -
- -
- -
- -
- -
- -
- -
- -
- -
- -
- -
- -
- -
- -56 900
4 750 000 -
4 860 000 4 911
155 622 399 38 960 869
160 482 399 38 965 780
148 267 839 37 455 189
+12 214 560 +1 510 591
Spalten ausgaben mehr(+)
ausgaben ausgaben ausgaben
1989 weniger(-) Epl.
3 bis 9
1990 1990 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
9 10 11 12 13 14 15
- - 26 341 26 341 26 926 - 585 01
- - 693 922 694 990 616 387 + 78 603 02
- - 17 523 17 523 14 783 + 2740 03
- - 607 720 607 720 560 397 + 47 323 04
- - 3 327 083 3 327 083 2 918 367 + 408 716 05
- - 4 922 132 4 922132 4 738 638 + 183 494 06
- - 486 388 486 388 466 732 + 19 656 07
- 7367 3 804 727 3 812 094 3 817 542 - 5448 08
- - 6 872 910 6 872 910 7 536 470 - 663 560 09
- - 9891816 10 001 816 9 466 552 + 535 264 10
- - 69 637 571 69 637 571 67 618 562 +2019009 11
- 60200 25 641 985 25 702 185 24 941 108 + 761 077 12
- - 307 621 307 621 21 209 + 286 412 13
- - 53 687 465 53 687 465 53 284 821 + 402 644 14
- - 22 526 999 22 526 999 21 119 393 + 1407606 15
- - 1 083 747 1083747 541 468 + 542 279 16
- - 16 626 16626 15 539 + 1 087 19
- - 56040 56040 59 309 - 3269 20
- - 7 245 801 7 245 801 7 109 146 + 136 655 23
- - 6 426 029 6 426 029 6 329 639 + 96390 25
- - 1300684 1300684 1 195 760 + 104 924 27
- - 7 866 340 7 866 340 7 645 405 + 220 935 30
- - 4 192 616 4192 616 3 782 760 + 409 856 31
- - 37 733 110 37733110 37 568 425 + 164 685 32
- - 10 401 594 10 401 594 10 188 310 + 213 284 33
- - 1864453 1864453 1 819 746 + 44 707 35
- -56 900 952 730 895 830 869 402 + 26428 36
- 4 750 000 25 332 521 30 082 521 17 041 204 +13 041 317 60
- 4 760 667 306 924 494 311796229 291314000 ·+20 482 229
1 195 000
1195 000
-1 871 961
+3 066 961

1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
zweiter Nachtrag zur
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti-
Epl. Bezeichnung gung 1991 1992
1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Es treten hinzu:
01 Bundespräsidialamt .............. - - -
02 Deutscher Bundestag ............. - - -
03 Bundesrat ...................... - - -
04 Bundeskanzleramt ............... - - -
05 Auswärtiges Amt ................. - - -
06 Bundesminister des Innern ......... - - -
07 Bundesminister der Justiz .......... - - -
08 Bundesminister der Finanzen ....... - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ....... 175 000 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........ 190 000 55000 45000
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ............... - - -
12 Bundesminister für Verkehr ~ . ... .. . 349 700 104 700 150 000
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation ........... - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .... - - -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit ..... - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... - - -
19 Bundesverfassungsgericht ......... - - -
20 Bundesrechnungshof ............. - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................ - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .......... - - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .................... - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................. - - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ................ - - -
32 Bundesschuldenverwaltung ........ - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ..................... - - -
36 Zivile Verteidigung ............... -198 900 -95 100 -51 900
60 Allgemeine Finanzverwaltung ....... 2 000 000 45000 177 000
Summe Nachtrag ................ 2 515 800 109 600 320 100
Bisherige Summe
Haushalt 1990 ................... 50 836 364 16 061 989 10 492 056
Neue Summe
Haushalt 1990 . . . .. . . .... . . .. ..
~ 53 352 164 16 171 589 10812156
Für künftige
1993 Folgejahre Haushalts-
jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM
6 7 8
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - 175 000
30000 60000 -
- - -
95000 - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
- - -
-51 900 - -
177 000 1 601 000 -
250 100 1 661 000 175 000
6 992 686 5 715 627 11574006
7 242 786 7 376 627 11749006

Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan:
Teil II
Finanzierungsübersicht
Ermittlung des Finanzierungssaldos
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
1. Ausgaben .................................................. . 306 924 494 4 871 735 311 796 229
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am
Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen
und Ausgaben zur Deckung eines kas-
senmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................. .
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kre-
ditmarkt, Mehreinnahmen bei Kap. 6002
Tit. 12104, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Über-
schüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo
Zusammensetzung des Finanzierungssal-
dos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung
Kreditmarkt
4.1 Einnahmen ..... ..
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap 6002
12104 ....
42 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kre-
272 478 638 6 749 000 279 227 638
- 34 445 856 1877265 - 32 568 591
am
(102 952 356) (- 1 877 265) (101 075 091)
102 952 356 - 1 877 265 101 075 091
Tit
ditmarkt...................... ........ ....... .......... . (69 987 000) (69 987 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt. ............... .
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap 6002 Tit.
12104 ......... ················· ..... .
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger
Fehlbeträge ...
Saldo
5. Ausgaben zur THgung der lnvestitionshil-
fe-Abg:iihe
6.
7.
9.
9.1 Er.tn;:üimen aus
92 Zuführungen an
10. Münzeinnat1m,rm
11. Finanzierungssaldo
69 987 000 69 987 000
- 32 965 356 1 877 265 - 31088091
79 500 79 500
- 32 885 856 1877265 - 31 008 591
Über-
- 1 560 000 - 1 560 000
- 24 445 856 1 877 265 - 32 568 591

1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1.1 langfristig ................ .
1.1.2 kürzerfristig ..................................... .
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit.
12104 .............................................. .
Summe 1 ............ .................... .
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Lauf-
zeiten von mehr als 4 Jahren .................... .
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der
Sozialversicherung ..................................... .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädi-
gung für verspätet vorgelegte oder verlo-
rengeg;rngene Prämienschatzanweisun-
gen) ........................................................... .
2.103 Bundesschatzbriefe ................................... ..
2.104 Schuldbuchkredite ..................................... .
2.105 Schuldscheindarlehen .............................. ..
2.106 Bundesschatzanweisungen ........................ .
2.107 Bundesobligationen ................................... ..
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Um-
stellungsergänzungsgesetz ...... ... .. ... . .. ..
2.109 Ablösungsschuld ......................................... .
2.110 Altsparerentschädigung ............................. .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner
Schuldenabkommen) .................................. .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Re-
gelung der Entschädigungsansprüche für
Auslandsbands (Auslandsbands-Entschä-
digungsgesetz) ............................................ .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten
der Koka aus Anschlußgebieten ........... .
2 114 Ausgleichsforderungen und Rentenaus-
gleichsforderungen zur Aufbesserung von
Versicherungsleistungen........... ..... .... .
1990, Teil 1
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
67 008 500 67 008 500
35 943 856 - 1877265 34 066 591
102 952 356 - 1877265 101075091
(56 940 000) (56 940 000)
7 700 000 7 700 000
9 264 000 9 264 000
19 919 000 19 919 000
2 148 000 2 148 000
17 800 000 17 800 000
12 000 12 000
97 000 97 000

2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Lauf-
zeiten bis zu 4 Jahren .......................... .
2.201 Bundesschatzanweisungen ..................... ..
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ..... .
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ..... .
2.204 Schuldscheindarlehen ......................... .
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ..... .
Summe 2 .....
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshil-
fe-Abgabe.... ........... ... ... .. ......... . ..
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt
5. Marktpflege ....... .
6. Zusammen .......... .
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan
insgesamt veranschlagte Nettoneuver-
schuldung) . . ............................. .
Einnahmen aus Krediten von Gebietskör-
perschaften - einschließlich ERP-Sonder-
vermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ......................................
Ausgaben zur Schuldentilgung bei 'Ge-
bietskörperschaften - einschließlich ERP -
Sondervermögen und LA - Fonds (im
Haushaltsplan veranschlagt) .................... .
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
{13 047 000) (13 047 000}
2 457 000 2 457 000
3 450 000 3 450 000
5 500 000 5 500 000
1 640 000 1 640 000
69 987 000 69 987 000
79 500 79 500
70 066 500 70 066 500
70 066 500 70 066 500
32 885 856 - 1 877 265 31 008 591
.

1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags
zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1990
{Zweites ERP-Nachtragsplangesetz 1990)
Vom 26. Juni 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Der ERP-Wirtschaftsplan wird nach Maßgabe des
diesem Gesetz beigefügten Nachtrags zum Gesamt-
Artikel 1 plan des ERP-Sondervermögens 1990 geändert.
Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 1990 vom 22. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2463), geändert durch das ERP- Artikel 2
Nachtragsplangesetz 1990 vom 15. Mai 1990 (BGBI. 1
S. 902), wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. In § 1 wird die Zahl „6 574 000 000" durch die Zahl
,, 11 374 000 000" ersetzt.
Artikel 3
2. In § 2 wird die Zahl „2 177 000 000" durch die Zahl Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 in
,,6 977 000 000" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. H a u s s m an n
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

Zweiter Nachtrag ·zum Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1990
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Kapitel 1 (Ausgaben):
Kapitel 2 (Ausgaben):
Kapitel 3 (Ausgaben):
Kapitel 4 (Ausgaben):
Kapitel 5 (Einnahmen):
Kapitel 6 (Ausgaben):
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
Bundesgebiet - ohne Berlin (West)
Berlin (West)
Exportfinanzierung
Sonstige Ausgaben
Einnahmen
DDR und Berlin (Ost)

1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
!Kapitel 5
Titel
und Zweckbestimmung
Funktion
1 2
Einnahmen
~l25 03-928 Einnahmen aus Krediten für Investitionen
in der DDR und Berlin (Ost) ........................ .
Sonstige Ansätze des Kapitels ...................... .
A_bschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... .
Übrige Einnahmen ............................... .
Gesamteinnahmen
Einnahmen
Bisheriges
Für 1990 Neues Soll
Soll
1990
treten hinzu 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM
3 4 5
800 000 4 800 000 5 600 000
5 774 000 5 774 000
50 50
6 573 950 4 800 000 11 373 950
6 574 000 4 800 000 11374000

Kapitel 6
Titel
und Zweckbestimmung
Funktion
1 2
Ausgaben
DDR und Berlin (Ost)
Bisheriges
Für 1990 Neues Soll
Soll
1990
treten hinzu 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM
3 4 5
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
868 01-680 Finanzierungshilfen für Investitionen in der DDR und Berlin
(Ost) .......................................... . 1200000 4 800 000 6 000 000
Erläuterungen
Die zusätzlichen Ausgaben sind erforderlich geworden, da infolge
der großen Nachfrage nach ERP-Krediten der bisherige Baransatz
(1,2 Mrd. DM) durch Zusagen vollständig ausgeschöpft ist. Der
zusätzliche Mittelbedarf von 4,8 Mrd. DM wird in voller Höhe durch
Kreditaufnahme finanziert. Die Zinsdifferenz zwischen den Zinsko-
sten für die Kreditaufnahme und den Zinserlösen aus den ERP-
Krediten wird bis zu einer Höhe von durchschnittlich 2, 75 Prozent-
punkten aus dem Bundeshaushalt erstattet.
Abschluß
Der neue Baransatz ist wie folgt aufgeteilt:
a) Existenzgründungen .... .' ................. 1 300 Mio. DM
b) Umweltschutz ........................... 2 000 Mio. DM
c) Modernisierungsprogramm ................. 2 000 Mio. DM
d) Tourismusprogramm . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 700 Mio. DM
Ausgaben für Investitionen ......................... . 1200000 4 800 000 6 JOO 000

1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Abschluß
sächliche
Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben
1000 DM 1000 DM 1000 DM
Bundesgebiet
- ohne Berlin (West) 3 801 000
2 Berlin (West) ........ 765 000
3 Exportfinanzierung ... 120 000
4 Sonstige Ausgaben ... 688 000 1 400
5 Einnahmen ......... 11 374 000
6 DDR und Berlin (Ost) .. 6 000 000
11 374 000 11374000 1 400
davon entfallen auf
Zuweisungen
Zins- und In-
kosten Zuschüsse für vestitionen
lfd. Zwecke
1000 DM 1000 DM 1000 DM
10 000 3 791 000
5 300 759 700
120 000
681 600 5 000
6 000 000
681 600 15 300 10 675 700

Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger
Für 1990 Neuer Betrag
Betrag für 1990 treten hinzu für 1990
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ....................................... . 6 574 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrages)
2. Einnahmen ...................................... . 4 397 000
(ohne .Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen
aus kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ................................ . 2 177 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........... . 3 377 000
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 1200000
Saldo .......................................... . 2 177 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen .......... .
6. Finanzierungssaldo ................................ . 2 177 000
1000 DM
4 800 000 11374000
4 397 000
4 800 000 6 977 000
4 800 000 8177 000
1200000
4 800 000 6 977 000
4 800 000 6 977 000

1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig .....................................
1.2 kurzfristig .....................................
Summe 1.
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden * ••••••••••••••••••••
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden .....................
Summe 2.
3. Saldo aus 1 . und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt .................
Bisheriger Für 1990 Neuer Betrag
Betrag für 1990 treten hinzu für 1990
1000 DM
2 610 000 4 800 000 7 410 000
767 000 767 000
3 377 000 4 800 000 8177 000
855 000 855 000
345 000 345 000
1200000 1200000
2 177 000 4 800 000 6 977 000

Gesetz
zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
(Kinder- und Jugendhilfegesetz
Vom 26.
- KJHG)
Juni 1990
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs
Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (Vill)
Kinder- und Jugendhilfe
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der
freien Jugendhilfe
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
§ 6 Geltungsbereich
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von
Mädchen und Jungen
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
zweites Kapitel
Leistungen der Jugendhilfe
Erster Abschnitt
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 11 Jugendarbeit
§ 12 Förderung der Jugendverbände
§ 13 Jugendsozialarbeit
§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 15 Landesrechtsvorbehalt
Zweiter Absch_nitt
Förderung der Erziehung in der Familie
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und
Scheidung
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Perso-
nensorge
§ 19 Vater-/Mutter-Kind-Einrichtungen
§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfül-
lung der Schulpflicht ·
Dritter Abschnitt
Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
§ 22 Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrich-
tungen
§ 23 Tagespflege
§ 24 Ausgestaltung des Förderungsangebots
§ 25 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern
§ 26 Landesrechtsvorbehalt
Vierter Abschnitt
Hilfe zur Erziehung,
Hilfe für junge Volljährige
§ 27 Hilfe zur Erziehung
§ 28 Erziehungsberatung
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
§ 33 Vollzeitpflege
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan

1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
§ 38 Ausübung der Personensorge
§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugend-
lichen
§ 40 Krankenhilfe
§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
Drittes Kapitel
Andere Aufgaben der Jugendhilfe
Erster Abschnitt
Vorläufige Maßnahmen
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 42 lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
§ 43 Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne
Zustimmung des Personensorgeberechtigten
Zweiter Abschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen
§ 44 Pflegeerlaubnis
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
§ 46 Örtliche Prüfung
§ 47 Meldepflichten
§ 48 Tätigkeitsuntersagung
§ 49 Landesrechtsvorbehalt
Dritter Abschnitt
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den
Familiengerichten
§ 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als
Kind
§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Vierter Abschnitt
Pflegschaft und Vormundschaft
für Kinder und Jugendliche
§ 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormün-
dern
§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
§ 55 Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
§ 56 Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
§ 57 Mitteilungspflichten des Standesbeamten
§ 58 Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugend-
amts
Fünfter Abschnitt
Beurkundung und Beglaubigung,
vollstreckbare Urkunden
§ 59 Beurkundung und Beglaubigung
§ 60 Vollstreckbare Urkunden
Viertes Kapitel
Schutz personenbezogener Daten
§ 61 Anwendungsbereich
§ 62 Datenerhebung
§ 63 Datenspeicherung
§ 64 Datenverwendung, Offenbarungsbefugnis
§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und
erzieherischen Hilfe
§ 66 Datenlöschung, Datensperrung
§ 67 Auskunft an den Betroffenen
§ 68 Personenbezogene Daten im Bereich der Amtspflegschaft
und der Amtsvormundschaft
fünftes Kapitel
Träger der Jugendhilfe,
Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Lan-
desjugendämter
§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
§ 71 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung
Zweiter Abschnitt
Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe,
ehrenamtliche Tätigkeit
§ 73 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe
§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
§ 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an
der Wahrnehmung anderer Aufgaben
§ 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
§ 78 Arbeitsgemeinschaften
Dritter Abschnitt
Gesamtverantwortung,
Jugendhilfeplanung
§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
§ 80 Jugendhilfeplanung
§ 81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Ein-
richtungen
Sechstes Kapitel
Zentrale Aufgaben
§ 82 Aufgaben der Länder
§ 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium
§ 84 Jugendbericht
Siebtes Kapitel
Zuständigkeit
§ 85 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen und andere Aufga-
ben
§ 86 Besondere örtliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben
§ 87 Örtliche Zuständigkeit für Amtspflegschaft und Amtsvor-
mundschaft
§ 88 Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und
Untersagung
§ 89 Sachliche Zuständigkeit

Achtes Kapitel
Heranziehung zu den Kosten,
Kostenerstattung
§ 90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen
§ 91 Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten
§ 92 Kostentragung, Kostenbeitrag
§ 93 Umfang des Kostenbeitrags
§ 94 Überleitung von Ansprüchen
§ 95 Feststellung der Sozialleistungen
§ 96 Auskunftspflichten
§ 97 Kostenerstattung zwischen Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe
Neuntes Kapitel
Kinder- und Jugendhilfestatistik
§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung
§ 99 Erhebungsmerkmale
§ 100 Hilfsmerkmale
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum
§ 102 Auskunftspflicht
§ 103 Übermittlung
Zehntes Kapitel
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 104 Bußgeldvorschriften
§ 105 Strafvorschriften
Artikel 2
Änderung des Sozialgesetzbuchs
- Allgemeiner Teil -
Artikel 3
Änderung des Sozialgesetzbuchs
- Verwaltungsverfahren -
zweiter Teil
Änderung weiterer Gesetze
Artikel 4
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 5
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 6
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über die Durchführung von Statistiken
auf dem Gebiet der Sozialhilfe,
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
Artikel 9
Änderung sonstigen Bundesrechts
Dritter Teil
Überleitungs- und Schlußvorschriften
Erster Abschnitt
Ü berleitu ngsvo rsch ritten
Artikel 10
Übergangsfassung einzelner Vorschriften
Artikel 11
Übergangsvorschrift für Leistungen
an seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Artikel 12
Fortführung einer Einrichtung
Artikel 13
Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
Artikel 14
Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung
Artikel 15
Sachliche Zuständigkeit des Landesjugendamts
Artikel 16
Fortgeltung von Verwaltungsakten
Artikel 17
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Artikel 18
Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
Artikel 19
Eintragungen im Erziehungsregister
zweiter Abschnitt
Sc h I u ß vors c h r i f t e n
Artikel 20
Einschränkung von Grundrechten
Artikel 21
Zuständigkeit für die Kostenerstattung
auf Grund der deutsch-schweizerischen
Fürsorgevereinbarung
Artikel 22
Stadtstaatenklausel
Artikel 23
Berlin-Klausel
Artikel 24
Inkrafttreten

1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Ergänzung und Änderung
des Sozialgesetzbuchs
Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfe
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Recht auf Erziehung,
Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung
seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenver-
antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein-
schaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach
Absatz 1 insbesondere
1 . junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteili-
gungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Er-
ziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl
schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge
Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und
familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaf-
fen.
§ 2
Aufgaben der Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Auf-
gaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
1 . Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit
und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
(§§11 bis14),
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie
(§§ 16 bis 21),
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrich-
tungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27
bis 37, 39, 40),
5. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 ).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
1. die lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(§ 42),
2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
(§ 43),
3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der
Pflegeerlaubnis (§ 44),
4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die
Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit ver-
bundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47),
5. die Tätigkeitsuntersagung (§ 48),
6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts-
und den Familiengerichten (§ 50),
7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur
Annahme als Kind (§ 51 ),
8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugend-
gerichtsgesetz (§ 52),
9. die Beratung und Unterstützung von Pflegern und
Vormündern (§ 53),
10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der
Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaf-
ten (§ 54),
11 . Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Beistand-
schaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts
(§§ 55 bis 58),
12. Beurkundung und Beglaubigung (§ 59),
13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
§3
Freie und öffentliche Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt
von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die
Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der
freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch
dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trä-
gern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit
dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien
Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer
Ausführung betraut werden.
§4
Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe
mit der freien Jugendhilfe
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugend-
hilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien part-
nerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selb-
ständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und
Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer
Organisationsstruktur zu achten.

Nr. 30 Tag der Ausgabe:
(2) Soweit no,c.,nnc, 110 Einrichtungen, Dienste und Veran-
staltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll
die öffentliche Jugendr1ilfe von ~..--~-p-- Maßnahmen ab-
sehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe
nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die ver-
schiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.
§ 5
Wunsch- und Wahlrecht
Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen
Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wäh-
len und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu
äußern. Den Wünschen soll entsprochen werden, sofern
dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden
ist. Die Leistungsberechtigten sind auf dieses Recht hinzu-
weisen.
§ 6
Geltungsbereich
(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Men-
schen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten
von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsäch-
lichen Aufenhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1
entsprechend.
(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur
beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer
ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufent-
halt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.
(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch
auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben und soweit
sie nict1t Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten. ·
(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen
Rechts bleiben unberührt.
§ 7
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Buches ist
1 . Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die
Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt
ist,
4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemein-
sam mit einer anderen Person nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge
zusteht,
6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte
und jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie
aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorge-
berechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für
einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge
wahrnimmt.
Bonn, den 28. Juni 1990 1167
(2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht
18 Jahre alt ist.
(3) Nichteheliches Kind im Sinne dieses Buches ist, wer
nichtehelicher Abstammung und noch nicht 18 Jahre alt
ist.
(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die
Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 8
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem
Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidun-
gen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in
geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfah-
ren sowie im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in
allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an
das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des
Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die
Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich
ist und solange durch die Mitteilung an den Personen-
sorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.
§9
Grundrichtung der Erziehung,
Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung
der Aufgaben sind
1 . die von den Personensorgeberechtigten bestimmte
Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der
Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des
Jugendlichen bei der ~estimmung der religiösen Erzie-
hung zu beachten,
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürf-
nis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständi-
gem, verantwortungsbewußten Handeln sowie die
jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürf-
nisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Fami-
lien zu berücksichtigen,
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und
Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzu-
bauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und
Jungen zu fördern.
§ 10
Verhältnis zu anderen Leistungen
und Verpflichtungen
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-
pflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, wer-
den durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen anderer
dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem
Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Soweit junge Men-

1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
sehen wegen einer körperlichen oder geistigen wesent-
lichen Behinderung oder weil sie von einer solchen Behin-
derung bedroht sind, Maßnahmen der Eingliederungshilfe
nach dem Bundessozialhilfegesetz bedürfen, gehen diese
Leistungen vor; das Jugendamt wirkt bei der Aufstellung
des Gesamtplans nach § 46 des Bundessozialhilfegeset-
zes und der Durchführung der Maßnahmen der Eingliede-
rungshilfe durch die Träger der Sozialhilfe mit.
Zweites Kapitel
Leistungen der Jugendhilfe
Erster Abschnitt
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 11
Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Ent-
wicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur
Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger
Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und
mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen
und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozia-
lem Engagement anregen und hinführen.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Grup-
pen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der
Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugend-
hilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die
offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Ange-
bote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politi-
scher, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, natur-
kundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugend-
arbeit,
4. innerdeutsche und internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen
über 27 Jahre in angemessenem Umfang einbeziehen.
§ 12
Förderung der Jugendverbände
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendver-
bände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres sat-
zungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu
fördern.
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird
Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert,
gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit
ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen
Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge
Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch
Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden
Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck
gebracht und vertreten.
§ 13
Jugendsozialarbeit
(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer
Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller
Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung
angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe
sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre
schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die
Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht
durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und
Organisationen sichergestellt wird, können geeignete
sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäf-
tigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkei-
ten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen
Rechnung tragen.
(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an
schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder
bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpäd-
agogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden.
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schul-
verwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger
betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der
Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt wer-
den.
§ 14
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sol-
len Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugend-
schutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Ein-
flüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entschei-
dungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur
Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser be-
fähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Ein-
flüssen zu schützen.
§ 15
Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das
Landesrecht.
zweiter Abschnitt
Förderung der Erziehung in der Familie
§ 16
Allgemeine Förderung
der Erziehung in der Familie
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten
und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen

Förderung der Erziehung in der Familie angeboten wer-
den. Sie sollen dazu beitragen, daß Mütter, Väter und
andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwor-
tung besser wahrnehmen können.
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Fami-
lie sind inbesondere
1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und
Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in
unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssitua-
tionen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erzie-
hungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und
Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge
Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammen-
leben mit Kindern vorbereiten,
2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der
Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerho-
lung, insbesondere in belastenden Familiensituationen,
die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder
einschließen.
(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben
regelt das Landesrecht.
§ 17
Beratung in Fragen der Partnerschaft,
Trennung und Scheidung
(1) Müttern und Vätern soll im Rahmen der Jugendhilfe
Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden,
wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen
haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie
aufzubauen,
2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
3 im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingun-
gen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend-
lichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwor-
tung zu schaffen.
(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sollen Eltern
bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für
die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt wer-
den, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung
über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung
dienen kann.
§ 18
Beratung und Unterstützung
bei der Ausübung der Personensorge
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen
Jugendlichsn zu scr;;on haben odGr tatsächlich sorgen,
h:1bc,n Anspruch auf ßeratung und Unterstützung bei der
ft.u:::C::::iun2 der Perscnon=orge einsch!i1::ßlich der Geltend-
machung von Untorha.:ts- oder Unterhaltsersatzansprü-
chen des Kindes oder Jugend!ichen.
(2) Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren
wird, so hat die Mutter einen Anspruch darauf, daß vor der
Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete
Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet wird;
dies gilt nicht, wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger für das
noch nicht geborene Kind betraut ist oder wenn das Vor-
mundschaftsgericht angeordnet hat, daß eine Pflegschaft
nicht eintritt.
(3) Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat Anspruch
auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung
ihrer Ansprüche auf Erstattung der Entbindungskosten
nach § 1615 k und auf Unterhalt nach § 1615 1des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.
(4) Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht
zusteht, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Herstellung
von Besuchskontakten und bei der Ausführung gericht-
licher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll in geeig-
neten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
§ 19
Vater-/Mutter-Kind-Einrichtungen
Müttern oder Vätern, die allein für ein Kind unter sechs
Jahren zu sorgen haben, sollen Betreuung und Unterkunft
gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform
angeboten werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer
Persönlichkeitsentwicklung dieser Form zur Unterstützung
bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Wäh-
rend dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, daß sie eine
schulische oder berufliche Ausbildung aufnehmen oder
fortführen und eine Berufstätigkeit aufnehmen können.
§ 20
Betreuung und Versorgung des Kindes
in Notsituationen
(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung
des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser
Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden
Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreu-
ung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes
unterstützt werden, wenn
1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der
Lage ist, die Aufgabe wahrzune~men,
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu
gewährleisten,
3. Angebote der Förderung des Kindes in T ageseinrich-
tungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.
(2) Fällt ein alleinerziellender Elternteil oder fallen beide
Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden
Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absat-
zes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und
betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erfor-
derlich ist.
§ 21
Unterstützung bei nctwendiger Untarbringung
zur Erfü:tung der Schulpflicht
Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer
beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswech-
sels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder
Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine
anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugend-
lichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und
Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Koster:i
der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugend-

1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
liehen geeigneten Wohnform übernommen werden, wenn
und soweit dies den Eltern aus ihrem Einkommen und
Vermögen nicht zuzumuten ist.
Dritter Abschnitt
Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen
und in Tagespflege
§ 22
Grundsätze der Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen
(1} In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen,
in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganz-
tags aufhalten, (Tageseinrichtungen) soll die Entwicklung
des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein-
schaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.
(2) Die Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und
Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich
pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der
Kinder und ihrer Familien orientieren.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in
den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mit-
arbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der
Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten
sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegen-
heiten der Tageseinrichtung zu beteiligen.
§ 23
Tagespflege
(1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbe-
sondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Per-
son vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des
Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haus-
halt des Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflege-
person).
(2) Die Tagespflegeperson und der Personensorge-
berechtigte sollen zum Wohl des Kindes zusammenarbei-
ten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der
Tagespflege.
(3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt
und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein
Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person
die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten
der Erziehung ersetzt werden.
(4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sol-
len beraten und unterstützt werden.
§ 24
Ausgestaltung des Förderungsangebots
Alle Kinder, für deren Wohl eine Förderung in Tagesein-
richtungen (§ 22) oder in Tagespflege (§ 23) erforderlich
ist, sollen eine entsprechende Hilfe erhalten. Die Länder
regeln die Verwirklichung dieses Grundsatzes durch Lan-
desrecht und tragen für einen bedarfsgerechten Ausbau
Sorge.
§ 25
Unterstützung selbstorganisierter Förderung
von Kindern
Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die
Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen
beraten und unterstützt werden.
§ 26
Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das
Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landes-
rechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem
Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
Vierter Abschnitt
Hilfe zur Erziehung,
Hilfe für junge Volljährige
§ 27
Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erzie-
hung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf
Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung
nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung
geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maß-
gabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe
richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall;
dabei soll das engere soziale Umfeld cdes Kindes oder des
Jugendlichen einbezogen werden.
(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewäh-
rung pädagogischer und damit verbundener therapeu-
tischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und
Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2
einschließen.
(4) Hilfe zur Erziehung umfaßt auch die Maßnahmen der
Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 40 des Bundes-
sozialhilfegesetzes und der Verordnung nach § 47 des
Bundessozialhilfegesetzes.
§ 28
Erziehungsberatung
Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdien-
ste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern
und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und
Bewältigung individueller und familienbezogener Pro-
bleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der
Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und
Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschie-
dener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unter-
schiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.
§ 29
Soziale Gruppenarbeit
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren
Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Ent-

wicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen hel-
fen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines
gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer
Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der
Gruppe fördern.
§ 30
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungsheifer soi;.
len das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung
von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung
des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung
des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung
fördern.
§ 31
Sozialpädagogische Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive
Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungs-
aufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der
Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern
und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe
geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und
erfordert die Mitarbeit der Familie.
§ 32
Erziehung in einer Tagesgruppe
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Ent-
wicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales
Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förde-
rung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Ver-
bleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie
sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der
Familienpflege geleistet werden.
§ 33
Vollzeitpflege
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend
dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des
Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie
den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbe-
dingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendli-
chen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erzie-
hungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform
bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder
und Jugendliche sind geeignete Formen der Familien-
pflege zu schaffen und auszubauen.
§ 34
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und
Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten
Wohnform soll durch eine Verbindung von Alltagserleben
und pädagogischen und therapeutischen Angeboten Kin-
der und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern und ent-
sprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand sowie den
Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingun-
gen in der Herkunftsfamilie
1. eine Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in die
Familie zu erreichen versuchen oder
2. die Erziehung in einer anderen Familie oder familien-
ähnlichen Lebensform vorbereiten oder
3. die Verselbständigung des Jugendlichen fördern und
begleiten.
Die Jugendlichen sollen auf ein selbständiges Leben vor-
bereitet und in Fragen der Lebensführung, der Ausbildung.
und Beschäftigung beraten und unterstützt werden.
§ 35
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll
Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unter-
stützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverant-
wortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der
Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen
Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
§ 36
Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder
der Jugendliche sind vor ihrer Entscheidung über die Inan-
spruchnahme einer Hilfe zur Erziehung und vor einer
notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu
beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung
des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und
während einer langfristig zu leistenden Hilfe zur Erziehung
außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die
Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe zur Erzie-
hung außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind
die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der
Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Den Wün-
schen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnis-
mäßigen Mehrkosten verbunden sind.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte
Hilfeart soll, wenn Hilfe zur Erziehung voraussichtlich für
längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausge-
staltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personen-
sorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen
einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den
erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe
sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen
regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin
geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung
der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen
tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung
des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 27 Abs. 4 erforderlich, so
sind bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplanes
sowie bei der Durchführung der Hilfe auch der behan-
delnde Arzt, das Gesundheitsamt, der Landesarzt nach
§ 126 a des Bundessozialhilfegesetzes, der Träger der
Sozialhilfe und die Bundesanstalt für Arbeit zu beteiligen.
§ 37
Zusammenarbeit bei Hilfen
außerhalb der eigenen Familie
(1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 soll darauf hingewirkt
werden, daß die Pflegeperson oder die in der Einrichtung
für die Erziehung verantwortlichen Personen und die
Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen

1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung
sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes
oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbes-
sert werden, daß sie das Kind oder den Jugendlichen
wieder selbst erziehen können. Während dieser Zeit soll
durch begleitende Beratung und Unterstützung der Fami-
lien darauf hingewirkt werden, daß die Beziehung des
Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert
wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbe-
dingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeit-
raums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Perso-
nen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendli-
chen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspek-
tive erarbeitet werden.
(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes
oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege
Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in
den Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen
keine Hilfe zur Erziehung gewährt wird oder die Pflegeper-
son der Erlaubnis nach § 44 nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-
falls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die
Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend-
lichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeper-
son hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unter-
richten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
betreffen.
§ 38
Ausübung der Personensorge
(1) Sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas
anderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas
anderes angeordnet hat, sind die Pflegeperson und die in
der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Perso-
nen im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 33 oder
§ 34 berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der
Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, insbeson-
dere
1 . Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind
oder den Jugendlichen abzuschließen und Ansprüche
aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen,
2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten,
3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und son-
stige Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendli-
chen geltend zu machen und zu verwalten,
4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personen-
sorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammen-
hang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der
Schule oder mit der Aufnahme eines Berufsausbil-
dungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,
5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzu-
nehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendli-
chen notwendig sind; der Personensorgeberechtigte ist
unverzüglich zu unterrichten.
(2) Sofern der Personensorgeberechtigte durch Willens-
erklärung die Rechtsmacht der Pflegeperson oder der in
der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Perso-
nen soweit einschränkt, daß diese eine dem Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht
mehr ermöglichen können, sowie bei sonstigen Meinungs-
verschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt
einschalten.
(3) In Rechtsgeschäften, zu denen ein Vormund der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, haben
die in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters des Kindes oder des Jugendlichen
einzuholen. Bedarf der gesetzliche Vertreter der Genehmi-
gung des Vormundschaftsgerichts, so ist sie ihm gegen-
über zu erteilen. § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden.
§ 39
Leistungen zum Unterhalt
des Kindes oder des Jugendlichen
(1) Wird Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35
gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes
oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses
sicherzustellen. Bei Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ist
der Unterhalt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 zu
bemessen.
(2) Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erzie-
hung nach § 34 oder § 35 umfassen auch einen angemes-
senen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes
oder des Jugendlichen, dessen Höhe von der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde festgesetzt wird. Die
Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein.
(3) Der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in
Vollzeitpflege umfaßt den gesamten Lebensbedarf ein-
schließlich der Kosten der Erziehung. Der gesamte regel-
mäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistun-
gen gedeckt werden. Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse
können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflege-
stelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für
Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendli-
chen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage
der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen
angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in
einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden,
soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abwei-
chende Leistungen geboten sind. Wird ein Kind oder ein
Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts unter-
gebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden
Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am
Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum
Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen
Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt
unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und
Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach
Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt
Landesrecht.
(6) Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Ren-
tenbestandteile, bei deren Festsetzung das Kind oder der
Jugendliche berücksichtigt wird, sind in der Höhe des
Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des
§ 54 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Buches ergibt, auf die
laufenden Leistungen anzurechnen.

§ 40
Krankenhilfe
Kindern und Jugendlichen, für die Leistungen zum
Unterhalt nach § 39 zu gewähren sind, ist Krankenhilfe zu
leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die§§ 36 und 37
Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 37 a, 37 b und 38 des Bundesso-
zialhilfegesetzes entsprechend. Das Jugendamt kann statt
dessen in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige
Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemes-
sen sind.
§ 41
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
(1) Einern jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persön-
lichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen
Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die
Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen
Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis
zur Vollendung des 21 . Lebensjahres gewährt; in begrün-
deten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum
darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Können durch die Hilfe nach Absatz 1 die Vorausset-
zungen
1. für ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 des Jugend-
gerichtsgesetzes) oder
2. für die Einstellung des Verfahrens(§ 47 des Jugendge-
richtsgesetzes)
geschaffen werden, so setzt die Gewährung der Hilfe in
den Fällen der Nummer 1 die Zustimmung des Staatsan-
walts, in den Fällen der Nummer 2 die Zustimmung des
Richters und des Staatsanwalts voraus.
(3) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3
und 4 sowie die §§ 28, 29, 30, 33, 34, 35, 36, 39 und 40
entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des
Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(4) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der
Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang
beraten und unterstützt werden.
Drittes Kapitel
Andere Aufgaben der Jugendhilfe
Erster Abschnitt
vorläufige Maßnahmen
zum Schutz von Kindern
und Jugendlichen
§ 42
lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(1) lnobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen
ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des
Jugendlichen bei
1. einer geeigneten Person oder
2. in einer Einrichtung oder
3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.
Mit der lnobhutnahme ist dem Kind oder dem Jugendli-
chen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person
seines Vertrauens zu benachrichtigen. Während der lnob-
hutnahme übt das Jugendamt das Recht der Beaufsichti-
gung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus; der
mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten oder
des Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu
berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den Jugendlichen
in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkei-
ten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.
(2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen
Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind
oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt hat
den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unver-
züglich von der lnobhutnahme zu unterrichten. Wider-
spricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte
der lnobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge-
oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder
2. eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über
die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht
erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend.
(3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen
Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine drin-
gende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendli-
chen die lnobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende
Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie
erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des
Kindes oder. des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib
oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung
ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf
des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2 Satz
2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 43
Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
(1) Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustim-
mung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen
Person oder in einer Einrichtung auf und werden T atsa-
chen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß die
Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs vorliegen, so ist das Jugendamt bei Gefahr im
Verzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort
zu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer
Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform
vorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat den Perso-
nensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten. Stimmt der Personensorge-
berechtigte nicht zu, so hat das Jugendamt unverzüglich
eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizu-
führen.
(2) § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweiter Abschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen
~ 44
Pflegeerlaubnis
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des
Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder
ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der
Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder
einen Jugendlichen
1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auf Grund einer
Vermittlung durch das Jugendamt,
2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wir-
kungskreises,
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten
Grad,
4. bis zur Dauer von acht Wochen,
5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6. während des Tages, es sei denn gewerbsmäßig,
betreut oder ihm Unterkunft gewährt.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht
gewährleistet ist.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-
falls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbe-
stehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in
der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht
bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so
ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnis-
pflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das
Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die
das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
§ 45
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder
Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages
betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den
Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis
bedarf nicht, wer
1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungs-
einrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schulland-
heim betreibt,
2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der
Schulaufsicht untersteht,·
3. eine Einrichtung betreibt, die
a) außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für
Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie
eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht
oder
b) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes
nicht überwiegend der Aufnahme von Kindern oder
Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verse-
hen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung der
Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht
gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder
oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährle1-
stet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Ver-
einbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustre-
ben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerru-
fen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in
der Einrichtung gefährdet, und der Träger der Einrichtung
nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwen-
den. Zur Sicherung des Wohles der Kinder und der
Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt
werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Besteht für eine Einrichtung neben der Aufsicht nach
Absatz 1 eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften,
so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor m:-t
der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger
der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderun-
gen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(4) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der
Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft
erhalten, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Ist die
sonstige Wohnform organisatorisch mit der Einrichtung
verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.
§ 46
Örtliche Prüfung
(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernis-
sen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter-
bestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen
Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der
Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprü-
fung der Einrichtung beauftragten Personen sind berech-
tigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und
Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner
unterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort Prü-
fungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den
Kindern und Jugendlichen in Verbindung zu setzen und die
Beschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von Gefahren für
das Wohl der Kinder und der Jugendlichen können die
Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1
genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich einem Haus-
recht der Bewohner unterliegen, betreten werden. Der
Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den
Sätzen 1 und 2 zu dulden.
§ 47
Meldepflichten
(1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat
der zuständigen Behörde ·
1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und
Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung,
der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und
der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreu-
ungskräfte sowie
2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung

unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1
bezeichneten Angaben sind der zuständigen Behörde
unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich ein-
mal zu melden.
(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, in
der Kinder dauernd ganztägig betreut werden, hat der
zuständigen Behörde jeweils bei der Aufnahme eines Kin-
des in die Einrichtung
1 . Angaben zur Person,
2. Angaben über den bisherigen Aufenthalt,
3. die Bezeichnung der einweisenden Stelle oder Person
sowie
4. eine Äußerung, ob für das Kind die Annahme als Kind
in Betracht kommt und ob Vermittlungsbemühungen
bereits unternommen werden,
zu übermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind jährlich
einmal für alle Kinder zu wiederholen.
(3) Die zuständige Behörde kann Einrichtungen oder
Gruppen von Einrichtungen von der Meldepflicht nach
Absatz 2 ausnehmen. Sie kann ferner bestimmen, daß von
der wiederholten Meldung desselben Kindes abgesehen
werden kann.
§ 48
Tätigkeitsuntersagung
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaub-
nispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des
Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters
ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht
besitzen.
§ 49
Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten
Aufgaben regelt das Landesrecht.
Dritter Abschnitt
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
§ 50
Mitwirkung in Verfahren
vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten
(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschafts-
gericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die
die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen
betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts-
und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den§§ 49 und
49 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit genannt sind.
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über
angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieheri-
sche und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des
Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere
Möglichkeiten der Hilfe hin.
(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefähr-
dung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das
Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das
Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 51
Beratung und Belehrung
in Verfahren zur Annahme als Kind
(1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der
Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748
Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil
über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu
belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, daß das Vor-
mundschaftsgericht die Einwilligung erst nach Ablauf von
drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. Der
Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen
Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift
gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt
während eines Zeitraums von drei Monaten trotz ange-
messener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte;
in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die
Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts
gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen
frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung
nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des
Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer
Beratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind seit
längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt
und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine schwere
und nachhaltige Schädigung des körperlichen und seeli-
schen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Das
Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im Verfahren
mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten
worden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen
wurde.
(3) Das Jugendamt hat den Vater eines nichtehelichen
Kindes bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach§ 1747
Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
beraten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der
Vater sich, ehe das Kind in Adoptionspflege gegeben wird,
entscheiden kann, ob er die Ehelicherklärung oder die
Annahme des Kindes beantragen oder ob er auf den
Antrag verzichten will, spätestens jedoch vor der Anhörung
des Jugendamts oder der Abgabe der gutachtlichen Äuße-
rung durch das Jugendamt.
§ 52
Mitwirkung in Verfahren
nach dem Jugendgerichtsgesetz
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der§§ 38 und 50
Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im jugendrich-
terlichen Verfahren mitzuwirken. Es hat frühzeitig zu prü-
fen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen
Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.
(2) Der Mitarbeiter des Juge:,damts oder des anerkann-
ten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2
Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den
Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des
gesamten Verfahrens betreuen. Er hat entsprechend dem
Stand des Verfahrens den Staatsanwalt oder den Richter
über das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 zu
unterrichten.

1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierter Abschnitt
Pflegschaft und Vormundschaft
für Kinder und Jugendliche
§ 53
Beratung und Unterstützung
von Pflegern und Vormündern
(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht
Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzel-
fall zum Pfleger oder Vormund eignen.
(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regel-
mäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des
Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung.
(3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, daß die Vor-
münder und Pfleger für die Person der Mündel, insbeson-
dere ihre Erziehu-ng und Pflege, Sorge tragen. Es hat
beratend darauf hinzuwirken, daß festgestellte Mängel im
Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger beho-
ben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht
erfolgt, hat es dies dem Vormundschaftsgericht mitzutei-
len. Es hat dem Vormundschaftsgericht über das persön-
liche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Aus-
kunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der
Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies
dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
(4) Für die Beistandschaft nach§ 1690 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 3, für die Beistand-
schaft nach § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die
Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
chend. Ist ein Verein Vormund, so findet Absatz 3 keine
Anwendung.
§ 54
Erlaubnis zur Übernahme
von Vereinsvormundschaften
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften, Vor-
mundschaften oder Beistandschaften übernehmen, wenn
ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein
gewährleistet, daß er
1 . eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und
diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden,
die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen
können, angemessen versichern wird,
2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormün-
dern, Einzelpflegern und Beiständen bemüht und sie in
ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
3. einen Erf a.hrungs2 1Jstö.usch zvvischen den Mitarbeitern
ermöglicht
(3) Die Ertaubn;s f]iit Iür das jevvci!:ge Bundo:,!and, in
dc:rri der Verein ~;c::.c n ~;ilz hat ~:.10 !<mm auf den Bsreich
0
eine:., Landc::.jugundc:,ints beschrünkt werden.
(4) Das Nähen) roge:t das Landesrecht.
§ 55
(1) Das Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in den
durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen
(Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).
(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Auf-
gaben des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner
Beamten oder Angestellten. Die Übertragung gehört zu
den Angele@enheiten der laufenden Verwaltung. In dem
durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der
Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes
oder des Jugendlichen.
§ 56
Führung der Amtspflegschaft
und der Amtsvormundschaft
(1) Auf die Führung der Amtspflegschaft und der Amts-
vormundschaft sind die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht
etwas anderes bestimmt.
(2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und
Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802 Abs. 3
und der§§ 1811 und 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht angewandt. In den Fällen des § 1803 Abs 2 und des
§ 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforder-
lich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Amtspfleger
oder als Amtsvormund weitergehende Ausnahmen von
der Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Vormundschaft über Minderjährige
(§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht des Vor-
mundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht
sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen
betreffen.
(3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts auf Sammelkonten des Jugendamts
bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interes-
sen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung,
Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes ein-
schließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist. Die Anle-
gung von Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die
das Jugendamt errichtet hat.
(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen,
ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine
Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die
Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins ange-
zeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.
§ 57
Mitteih.mgspflichte·n des Stand~sbcamten
Der Standesbeamte h:11 die nach § 48 das Gesctzf,3
über die Ange!egenheiten der freiwil!i,gen Gerichtsbarkeit
dem Vormundschaftsgericht zu erstattende Anzeige über
die Geburt eines nichtehelichen Kindes unverzüglich dem
Jugendamt z.u übersenden. In der Anzei§e ist das religiöse
Bekenntnis der Mutter anzugeben, wenn es im Geburts-
eintrag enthalten ist. Das Jugendamt hat die Anzeige
unverzüglich an das Vormundschaftsgericht weiterzuleiten
und ihm den Eintritt der Pflegschaft oder der Vormund-
schaft mitzuteilen.

§ 58
Beistandschaft und Gegenvormundschaft
des Jugendamts
Für die Bestellung des Jugendamts zum Beistand oder
Gegenvormund gelten die §§ 55 und 56 entsprechend.
fünfter Abschnitt
Beurkundung und Beglaubigung,
vollstreckbare Urkunden
§ 59
Beurkundung und Beglaubigung
(1) Das Jugendamt kann Beamte und Angestellte, die
die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwal-
tungsdienst besitzen, ermächtigen,
1. die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt
wird, die Zustimmungserklärung des Kindes, des
Jugendlichen oder der Mutter sowie die etwa erforder-
liche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer
solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung
der Vaterschaft) zu beurkunden oder, soweit die Erklä-
rung auch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben
werden kann, zu beglaubigen.
2. die Erklärung, durch welche die Mutterschaft anerkannt
wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden
(§ 29b des Personenstandsgesetzes),
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-
sprüchen eines Kindes oder eines Jugendlichen oder
zur Leistung einer anstelle des Unterhalts zu gewäh-
renden Abfindung zu beurkunden,
4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer
Frau auf Zahlung von Entbindungskosten und Unterhalt
zu beurkunden (§§ 1615 k und 16151 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs),
5. die Erklärungen zum Familiennamen und zur Ein-
benennung des nichtehelichen Kindes (§ 1617 Abs. 2
und § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beglau-
bigen,
6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die
Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) zu beurkunden,
7. die Verzichtserklärung des Vaters des nichtehelichen
Kindes auf Ehelicherklärung oder Annahme des Kindes
(§ 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
zu beurkunden.
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen
oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und
Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Der Beamte oder Angestellte soll eine Beurkundung
nicht vornehmen, wenn ihm in der betreffenden Angele-
genheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
§ 60
Vollstreckbare Urkunden
(1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die
von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts
innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vor-
geschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet
die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der
Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvoll-
streckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch
dadurch vollzogen werden, daß der Beamte oder Ange-
stellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der
Urkunde aushändigt; § 212 b Satz 2 der Zivilprozeßord-
nung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind
die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus
gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der
Zivilprozeßordnung gelten, mit folgenden Maßgaben ent-
sprechend anzuwenden:
1 . Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den Beamten
oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die
Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen
ist.
2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstrek-
kungsklausel betreffen, und über die Erteilung einer
weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet das
für das Jugendamt zuständige Amtsgericht.
(2) Für Urkunden, die von einem Beamten oder Ange-
stellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner
Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenom-
men worden sind, gelten § 642c Nr. 2 und § 642d der
Zivilprozeßordnung (Regelunterhalt, Zu- und Abschlag
zum Regelunterhalt) entsprechend.
Viertes Kapitel
Schutz personenbezogener Daten
§ 61
Anwendungsbereich
(1) Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer
Erhebung, Verarbeitung und Verwendung in der Jugend-
hilfe gelten § 35 des Er:sten Buches, §§ 67 bis 85 des
Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften.
Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahr-
nehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach die-
sem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Ge-
meindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer
Erhebung, Verarbeitung und Verwendung im Rahmen der
Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund,
Beistand und Gegenvormund gilt nur § 68.
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der
freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzu-
stellen, daß der Schutz personenbezogener Daten bei
ihrer Erhebung, Verarbeitung und Verwendung in entspre-
chender Weise gewährleistet ist.
§ 62
Datenerhebung
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben wer-
den, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen
Aufgabe erforderlich ist.

1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu
erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung
und über den Verwendungszweck aufzuklären, soweit die-
ser nicht offenkundig ist.
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen personen-
bezogene Daten nur erhoben werden, wenn
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder
erlaubt oder
2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder
die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei
anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erfor-
derlich ist für
a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die
Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder
b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstat-
tung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches
oder
c) für die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den
§§ 42 bis 48 oder
d) für eine gerichtliche Entscheidung, die Vorausset-
zung für die Gewährung einer Leistung nach diesem
Buch ist, oder
3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismä-
ßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange
des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtig-
ter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die
Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer ande-
ren Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben
werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung
einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt
bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2
Abs. 3 entsprechend.
§ 63
Datenspeicherung
(1) Personenbezogene Daten dürfen in Akten aufge-
nommen und auf sonstigen Datenträgern gespeichert wer-
den, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe
erforderlich ist.
(2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben
der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen
in Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur zusammen-
geführt werden, wenn und solange dies wegen eines
unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist.
Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des § 2 Abs. 2
und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des § 2
Abs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt
werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe
erforderlich ist.
§ 64
Datenverwendung, Offenbarungsbefugnis
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck
verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind.
(2) Eine Offenbarung im Sinne des § 69 des Zehnten
Buches ist nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu
gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.
(3) Die Verwendung personenbezogener Daten zur
Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur
Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisa-
tionsuntersuchungen ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung
dieser Aufgaben erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur
zur jeweiligen Aufsichts- oder Kontrollmaßnahme, zum
jeweiligen Prüfvorgang oder zur jeweiligen Organisations-
untersuchung verwendet werden.
(4) Personenbezogene Daten dürfen beim Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im
Sinne des § 80 verwendet werden; sie sind unverzüglich
zu anonymisieren.
§ 65
Besonderer Vertrauensschutz
in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
Personenbezogene Daten, die dem Mitarbeiter eines
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönli-
cher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dür-
fen nur offenbart werden
1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut
hat, oder
2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn ange-
sichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die
Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche
Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in
§ 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten
Personen dazu befugt wäre.
§ 66
Datenlöschung, Datensperrung
(1) § 84 des Zehnten Buches gilt auch für personenbe-
zogene Daten, die in Akten oder auf sonstigen Datenträ-
gern gespeichert sind.
(2) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine
Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden, oder
2. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speiche-
rung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-
wand möglich ist.
§ 67
Auskunft an den Betroffenen
Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu
seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern
gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bis 3
des Bundesdatenschutzgesetzes zu erteilen. § 25 Abs. 2
des Zehnten Buches gilt für die Auskunft entsprechend.
§ 68
Personenbezogene Daten im Bereich der
Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
(1) Die Erhebung personenbezogener Daten im Rah-
men der Tätigkeit als Amtspfleger oder als Amtsvormund

ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweili•
gen Aufgabe erforderlich ist. Der Beamte oder Angestellte,
dem die Ausübung der Aufgabe übertragen ist, darf diese
Daten nur zur Erfüllung dieser Aufgabe verwenden.
(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 66
entsprechend.
(3) Wer unter Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft
gestanden hat, hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres
ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person in Akten oder
auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Informationen,
soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenste•
hen. Vor· Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die
gespeicherten Informationen bekanntgegeben werden,
soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit
besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entgegen-
stehen.
(4) Personen oder Stellen, an die personenbezogene
Daten weitergegeben worden sind, dürfen diese nur zu
dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1
Satz 2 befugt weitergegeben worden sind.
(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Beistand oder
als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4 entspre-
chend.
Fünftes Kapitel
Träger der Jugendhilfe,
Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 69
Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
Jugendämter, Landesjugendämter
(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen
und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die Kreise
und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer über•
örtlicher Träger ist.
(2) Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige
Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt wer-
den, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufga-
ben nach diesem Buch gewährleistet ist. Landesrecht
bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Buch in den anderen Gemeinden des Kreises
sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht in der Lage ist;
wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger
das gesamte Gebiet eines Kreises abgedeckt, so ist dieser
Kreis nicht örtlicher Träger.
(3) Jeder örtliche Träger errichtet für junge Menschen
und ihre Familien ein Jugendamt. Jeder überörtliche Trä-
ger errichtet ein Landesjugendamt.
(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche
Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern
angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemein-
same Einrichtungen und Dienste errichten.
(5) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindever-
bände, die nicht örtliche Träger sind, können für den
örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.
Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den
wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzustim-
men; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für
die Zusammenarbeit mit den Trägem der freien Jugend·
hilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend. Landes-
recht kann Näheres regeln.
§ 70
Organisation des Jugendamts
und des Landesjugendamts
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den
Jugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des
Jugendamts wahrgenommen.
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich
der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Ver·
waltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag
vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen
der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörper-
schaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch
den Landesjugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung
des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der
dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel
wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung
werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugend-
amts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des
Landesjugendhilfeausschusses geführt.
§ 71
Jugendhllfeausschuß, Landesjugendhllfeausschuß
(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmbe-
rechtigte Mitglieder an
1. mit drei Fünftein des Anteils der Stimmen Mitglieder der
Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer,
die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2. mit zwei Fünftein des Anteils der Stimmen Frauen und
Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffent-
lichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft
gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und
der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berück-
sichtigen.
(2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen An-
gelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Men-
schen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und
Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
(3) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der
Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörper-
schaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Sat-
zung und der von ihr gefaßten Beschlüsse. Er soll vor jeder
Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen
der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des
Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die
Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach

HBO Bundesgesetzblatt, Jahr.gang U~90, Teil 1
Bedarf zusammen und ist -auf Antrag von mindestens
einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine
Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht cfas Wohl der Allge-
meinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen· oder
schutzbedürftiger Gruppe.11 entgegenstehen.
(4) Dem l.aJ"!desjugendhilfeausschuß gehören mit zwei
Fünftein des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an,
die auf Vorschlag. der im Bereich des Landesjugendamts -·
wirkenden und anerkannten Träger der· freien Jugendhilfe
von der. obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind.
Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht
· bestimmt. Absatz 2 ·gilt entsprechend.
(5) Das Nähere regelt das -Landesrecht. Es regelt die
Zugehörigkeit beratender Mitglieder ium Jugendhilfeaus-
schuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der Verwaltung
der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung
des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechti_gt ist.
§72·
Mitarbeiter, FortbHdung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei
den· Jugendlmteo, und Landesjugendämtern hauptberuf~
lieh nur Personenbeschäftigen, die sich für die jeweilige
Aüfgabe' naöfi 'Uver ~ersönlichkeifeignen und eine dieser
Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fach-
kräfte) oder ·Elufgrund besonderer ·Erfahrungin ··_in _·der
sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfOtlen.
Soweit die jeweilige Aufgabe dies. erfordert, sind mit ihrer
2. · die Gewähr - für eine zweckentsprechende und wirt-
'i schaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3~ gemein~ützige -ziele verfolgt,
4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5. die Gewähr für ·eine .den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75
voraus.
(2) Soweit von ~er freien Jugendhilfe Einrichtungen,
Dienste·und Veranstaltungen geschaffen werden, _um die
Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermög-
. liehen, karin die Förderung von der Bereitschaft abhängig
gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veran-
staltungen nach Maßgabe· der ~gendhi!feplanung und
unter Beachtung der in § 9 genannten ßrundsätze anzu-
bieten. § 4. Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Übe.r di~:Art und Höheder Förderung entscheidet der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfüg-
baren Haushaltsmittel nach pfHchtgemäßem Ermessen.
Entsprechendes gilt, werin mehrere Antragsteile~ die För-
derungsvoraussetzungen· erfüllen und die von ihnen vor-
gesehenen Maßnahmen gleiqh geeJgnet~ind, zur Befriedi-
gung c;tes Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig
ist. Bei der· Bemessung der Eigenleistung sir-td die unter-
schiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu
berücksichtigen. ·
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen
Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fa9hkräfte mit ent- der Vorzug gegeben werden,.die stärker an den Interessen
sprechender zu--~tit41JsbiJdung zu .betrauen. Fachkräfte · der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf
verschiedener Fachrichtungen sollen· :zusammenwirken, - die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
soweit die jeweilige 'Aufgabe. dies erfordert.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehre-
(2) leitende Funktionen des Jugendamts oder des Lan- rer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistun-
desjugendamts sollen in· der Regel nur Fachkräften Ober: gen
tragen werden. ·
gleiche Grun~sätze und Maßstäbe anzulegen. Wer-
den gleicharti~ Maßnahmen von der freien_ und der öffent-
lichen Jugendhnte durchgefüh~ so
sind bei der Förderung
(3) Die Träger der öffentlichen_ Jugendhilfe haben Fort- die Grundsätze und .Maßstäbft .anzuwenden,.· die für die
bildung und Prmdsberatung -der ·_Mitarbeiter. des Jugend• Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe
amts. ~nd des Landesjugendamts sicherzustellen. , ·
zweiter Abschnitt
Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe,
ehrenamtliche Titl_gkelt , ·
§ 73
Ehrenamtllche_.Tätlgkelt
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen
bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt wer-
den.
. § 74
Förderung der freien Jugendhilfe .
(1) Die T-räger der öffentlichen JlJgendhilfe sollen die
freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe· an~
regen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
1. die fachlichen VoraU$6EtfzUngen fOr die geplante Maß~
nahrne erfOllt, ·
gelten.
(6) Die Förden,1ng von anerkannten Trägern der Jugend-
hilfe soll auch Mittel. für die Fo~ildung der haupt-, neben-
und. ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der
Jugendarbeit Mittel ·für die Errichtung _.und. Unterhaltung
von Jugendfreizeit- und JugendbilctungsstJtten einschlie-
ßen.
§ 75
Anerkennung •~• Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe kann anerkannt
werden, wer
1. auf dem Gebiet der ,Jugendhilfe im ,Sinne des § 1. t~ig
ist, · ~ - :.
2. gemeinnützige Ziele verfolgt,
3. aufgrund der fachßchen und personellen Vorausset~
zungen erwarten läßt, ·daß. er einen nicht unwesent-
1ichen -Beitrag· zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend-
hilfe zu leisten• imstande ist: und
4. die ~ewthr ffk ~ine-den Zielen des Grundgesetzes
förderfich&· Arbeit bietet. ·

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe minde-
stens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusam-
mengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege
sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
§ 76
Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe
an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können aner-
kannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung
ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52 und 53
Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur
Ausführung übertragen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für
die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
§ 77
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien
Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarun-
gen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwi-
schen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustre-
ben; das Nähere regelt das Landesrecht.
§ 78
Arbeitsgemeinschaften
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bil-
dung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen
neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind.
In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt wer-
den, daß die geplanten Maßnahmen aufeinander ab-
gestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.
Dritter Abschnitt
Gesa mtvera n twortu n g,
Jugendhilfeplanung
§ 79
Gesamtverantwortung, Grundausstattung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtver-
antwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
gewährleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtun-
gen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen
Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig
und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen
insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegeperso-
nen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln
haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit
zu verwenden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für
eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der
Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine
dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.
§ 80
Jugendhilfeplanung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im
Rahmen ihrer Planungsverantwortung
1 . den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustel-
len,
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche,
Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und
der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen
Zeitraum zu ermitteln und
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorha-
ben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist
Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener
Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden,
daß insbesondere
1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhal-
ten und gepflegt werden können,
2. ein möglichst wirksames vielfältiges und aufeinander
abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen
gewährleistet ist,
3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens-
und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbs-
tätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen
ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck
sind sie vom Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich
tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überört-
lichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu hören.
Das Nähere regelt das Landesrecht.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf
hinwirken, daß die Jugendhilfeplanung und andere örtliche
und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt wer-
den und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und
Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rech-
nung tragen.
§ 81
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
und öffentlichen Einrichtungen
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit ande-
ren Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit
sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer
Familien auswirkt, insbesondere mit
1 . Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und
Weiterbildung,
3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesund-
heitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes,
4. den Stellen der Bundesanstalt für Arbeit,
5. den Trägern anderer Sozialleistungen,
6. der Gewerbeaufsicht,

1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
7. den Polizei- und Ordnungsbehörden und
8. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Wei-
terbildung und der Forschung
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzu-
arbeiten.
Sechstes Kapitel
Zentrale Aufgaben
§ 82
Aufgaben der Länder
(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit
der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und
die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu
fördern.
(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau
der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die
Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§ 83
Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium
(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll
die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit
sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach
nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann.
(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen
der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium
(Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nährere regelt
die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.
§ 84
Jugendbericht
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
tag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen
Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestre-
bungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. Neben der
Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vor-
schläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten;
jeder dritte Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsi-
tuation der Jugendhilfe vermitteln.
(2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbei-
tung der Berichte jeweils eine Kommission, der bis zu
sieben Sachverständige (Jugendberichtskommission)
angehören. Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme
mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.
Siebtes Kapitel
Zuständigkeit
§ 85
Örtliche Zuständigkeit
für Leistungen und andere Aufgaben
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung
von anderen Aufgaben gegenüber Kindern und Jugend-
liehen und ihren Eltern ist das Jugendamt zuständig, in
dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes
bestimmt. Haben Eltern verschiedene gewöhnliche Auf-
enthalte, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind
oder der Jugendliche sich in den letzten drei Monaten vor
Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat.
(2) Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder hat
das Kind oder der Jugendliche mit keinem Elternteil in dem
in Absatz 1 genannten Zeitraum zusammengelebt, so ist
das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind
oder der Jugendliche in den letzten drei Monaten vor
Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat.
(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird
das zuständige Jugendamt nicht tätig, so ist das Jugend-
amt vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen
Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich
aufhält.
(4) Trennen sich die Eltern nach der Einleitung der
Maßnahme, so wird das Jugendamt zuständig, in dessen
Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nimmt. Üben beide
Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge aus, so wird
das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der Elternteil
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nimmt, bei dem
sich das Kind oder der Jugendliche überwiegend aufhält.
(5) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei
einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflege-
person auf Dauer zu erwarten, so wird das Jugendamt
zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Jugendamt hat die
Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder
nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten
über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten.
§ 86
Besondere örtliche Zuständigkeit
für einzelne Aufgaben
(1) Für Aufgaben nach den §§ 42 und 43 ist das Jugend-
amt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der
Jugendliche tatsächlich aufhält.
(2) Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59
ist jedes Jugendamt zuständig.
(3) Ändern sich im laufe eines gerichtlichen Verfahrens
vor dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht die für
die örtliche Zuständigkeit nach § 85 maßgebenden
Umstände, so bleibt für dieses Verfahren das zuletzt ange-
hörte Jugendamt allein zuständig, bis es den Wegfall
seiner Zuständigkeit dem Gericht schriftlich anzeigt.
(4) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung
von anderen Aufgaben der Jugendhilfe außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs ist das Landes-
jugendamt zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch
geboren ist; liegt der Geburtsort nicht im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuchs oder ist er nicht zu ermitteln, so ist
das Landesjugendamt Berlin zuständig. Wurde bereits vor
der Ausreise Jugendhilfe geleistet, so bleibt das Jugend-
amt zuständig, das bisher tätig geworden ist.

Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1183
(5) Für Leistungen an junge Volljährige ist das Jugend-
amt örtlich zuständig, in dessen Bereich der junge Volljäh-
rige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde eine Lei-
stung der Jugendhilfe bereits vor Eintritt der Volljährigkeit
eingeleitet, so bleibt das Jugendamt zuständig, das bisher
tätig geworden ist.
§ 87
Örtliche Zuständigkeit
für Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
(1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit der
Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes eintritt,
ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk die Mutter
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich später aus
einer gerichtlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehe-
lich ist, so ist der gewöhnliche Auftmthalt der Mutter zu
dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Entscheidung
rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mut-
ter nicht festzustellen, so ist ihr tatsächlicher Aufenthalt
maßgebend. In den Fällen des § 1709 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in dessen
Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt;
Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Sobald das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bezirk eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die
Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft führende
Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bezirks die
Weiterführung der Amtspflegschaft oder Vormundschaft
zu beantragen; der Antrag kann auch von dem anderen
Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, der ein
berechtigtes Interesse des Kindes oder Jugendlichen gel-
tend macht, bei dem die Amtspflegschaft oder Amtsvor-
mundschaft führenden Jugendamt gestellt werden. Die
Pflegschaft oder die Vormundschaft geht mit der Erklärung
des anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende
Jugendamt hat den Übergang dem Vormundschaftsgericht
und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die
Ablehnung des Antrags kann das Vormundschaftsgericht
angerufen werden.
(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch
Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, ist das
Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder
der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. lie-
gen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, so hat das
Jugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf
Entlassung zu stellen.
§ 88
Örtliche Zuständigkeit
für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren
Rücknahme oder Widerruf(§ 44) ist das Jugendamt örtlich
zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Einrichtung sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§ 45
Abs. 1 und 2), die örtliche Prüfung von Einrichtungen
(§ 46), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Abs. 1
und 2) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47
Abs. 3) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung
des Leiters oder eines Mitarbeiters (§ 48) ist das Landes-
jugendamt oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde
örtlich zuständig, in deren Bereich die Einrichtung gelegen
ist.
(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung in einer
Einrichtung (§ 46) ist das Jugendamt örtlich zuständig, in
dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist.
(4) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von
Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften
durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist das Landes-
jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Verein
seinen Sitz hat.
§ 89
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung
anderer Aufgaben nach diesem Buch sachlich zuständig
ist das Jugendamt, soweit nicht das Landesjugendamt, die
oberste Landesjugendbehörde oder die oberste Bundes-
behörde sachlich zuständig ist.
(2) Das Landesjugendamt ist sachlich zuständig für
1. die Beratung der Jugendämter und die Entwicklung
von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Buch,
2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
Jugendämtern und den anerkannten Trägern der
freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und
Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an
Hilfen zur Erziehung,
3. die Anregung oder Förderung von Einrichtungen,
Diensten und Veranstaltung sowie deren Schaffung
und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf überstei-
gen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die
eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie
Jugendbildungsstätten,
4. Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugend-
hilfe,
5. die Beratung des Jugendamts bei der Gewährung von
Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 34, insbeson-
dere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Ver-
mittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzel-
fällen,
6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis
48),
7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während
der Planung und Betriebsführung,
8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9. Leistungen für Deutsche außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzbuchs(§ 6 Abs. 3), soweit es sich
nicht um die Weitergewährung einer Hilfe handelt,
1o. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pfleg-
schaften, Vormundschaften oder Beistandschaften
durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).
(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach
Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom Jugendamt wahrge-
nommen werden.

1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Unberührt bleiben am Tage des lnkrafttretens dieses
Gesetzes geltende landesrechtliche Regelungen, nach
denen die in den §§ 45 bis 48 bestimmten Aufgaben: durch
mittlere oder für Kindergärten und Horte durch untere
Landesbehörden wahrgenommen werden.
(5) Durch Landesrecht kann die Förderung der Jugend-
arbeit, soweit für sie nach Absatz 2 das Landesjugendamt
zuständig ist, auf andere Körperschaften des öffentlichen
Rechts übertragen werden.
Achtes Kapitel
Heranziehung zu den Kosten,
Kostenerstattung
§ 90
Erhebung von Teilnahmebeiträgen
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
1. der Jugendarbeit (§ 11 ),
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Fami-
lie (§ 16) und
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
(§§ 22, 24)
können T eilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt
werden. Landesrecht kann für die Inanspruchnahme von
Tageseinrichtungen für Kinder pauschale Beträge festset-
zen und diese nach Einkommensgruppen oder Kinderzahl
staffeln.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der
T eilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder
teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen
Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und die För-
derung für die Entwicklung des jungen Menschen erforder-
lich ist.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebei-
trag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlas-
sen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe über-
nommen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht
zuzumuten ist und die Hilfe gemäß der landesrechtlichen
Regelung nach Maßgabe des § 24 erforderlich ist.
(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gel-
ten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfe-
gesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine
andere Regelung trifft.
§ 91
Grundsätze
der Heranziehung zu den Kosten
(1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern
haben zu den Kosten
1. der Unterbringung eines Jugendlichen in einer sozial-
pädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),
2. der Betreuung und Unterkunft eines Elternteils zusam-
men mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform
(§ 19),
3. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsitua-
tionen (§ 20),
4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des
Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der Schul-
pflicht (§ 21 ),
5. der Hilfe zur Erziehung einschließlich der Leistungen
nach den §§ 39 und 40 in
a) einer Tagesgruppe (§ 32),
b) Vollzeitpflege (§ 33),
c) einem Heim oder in einer sonstigen betreuten
Wohnform (§ 34),
d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung
(§ 35),
6. der lnobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen
(§ 42),
7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des
Jugendlichen (§ 43)
beizutragen.
(2) Die Eltern haben zu den Kosten der Leistungen zur
Förderung von Kindern in Tagespflege (§§ 23, 24) beizu-
tragen. Landesrecht kann die Beteiligung an den Kosten
auch entsprechend den Bestimmungen für die Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1 , 3
und 4 regeln.
(3) Der junge Volljährige hat zu den Kosten
1. der Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleite-
ten Wohnform (§ 13 Abs. 3) und
2. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41)
beizutragen.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
§ 92
Kostentragung, Kostenbeitrag
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die
Kosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen
Aufgaben, soweit den dort genannten Personen die Auf-
bringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen
nicht nach Maßgabe des § 93 zuzumuten ist.
(2) In begründeten Fällen können die Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit tragen, als den
Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen
und Vermögen nach Maßgabe des§ 93 zuzumuten ist; in
diesem Umfang haben sie zu den Kosten beizutragen.
(3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 6, 7 und
Abs. 3 Nr. 2 genannten Leistungen und anderen Aufgaben
tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch inso-
weit, als den dort genannten Personen die Aufbringung der
Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe
des § 93 zuzumuten ist; in diesem Umfang haben sie zu
den Kosten beizutragen.
(4) Der Kostenbeitrag wird durch Leistungsbescheid
festgesetzt.
(5) zusammenlebende Eltern haften als Gesamtschuld-
ner.

Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1185
§ 93
Umfang des Kostenbeitrags
(1) Für die Ermittlung des Einkommens und Vermögens
und die Bemessung des Kostenbeitrages gelten die §§ 76
bis 79, 84, 85, 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes
entsprechend; leben die Eltern oder ein Elternteil nicht mit
dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so wird für
diese Eltern oder den Elternteil der Kostenbeitrag so ermit-
telt, wie wenn sie oder er selbst Hilfeempfänger wären.
(2) Der Beitrag zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung,
der lnobhutnahme und der vorläufigen Unterbringung
eines Kindes oder eines Jugendlichen ist wie folgt zu
bemessen:
1. Das Kind oder der Jugendliche soll nach Maßgabe des
§ 79 Abs. 1 sowie der §§ 84 und 85 des Bundessozial-
hilfegesetzes zu den Kosten herangezogen werden.
2. Eltern oder Elternteile sollen nur in Höhe der Unter-
haltsaufwendungen herangezogen werden, die von
ihnen zu tragen wären, wenn die Leistung der Jugend-
hilfe und der sie veranlassende besondere erzieheri-
sche Bedarf außer Betracht bleibt. Eltern oder Eltern-
teile, mit denen das Kind oder der Jugendliche vor
Beginn der Hilfe zusammenlebte, sind in der Regel in
Höhe der durch die auswärtige Unterbringung erspar-
ten Aufwendungen heranzuziehen; bei der Ermittlung
der Ersparnis ist die Verpflichtung des anderen Eltern-
teils und des Kindes oder des Jugendlichen zu berück-
sichtigen. Die Ersparnis kann nach Einkommensgrup-
pen gestaffelt pauschal festgesetzt werden, sofern im
Einzelfall keine abweichende Beurteilung geboten ist.
Der Einsatz von Geldleistungen, die dem gleichen
Zweck dienen wie die jeweilige Leistung der Jugend-
hilfe, kann in jedem Fall verlangt werden.
(3) Von der Erhebung eines Kostenbeitrags soll im Ein-
zelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst
Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich
aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.
§ 94
Überleitung von Ansprüchen
(1) Haben das Kind, der Jugendliche, dessen Eltern
oder der junge Volljährige für die Zeit, für die Hilfe gewährt
wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Lei-
stungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, so
kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schrift-
liche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser
Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn über-
geht. Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des
Anspruchs für die Zeit, für die dem Kind oder dem Jugend-
lichen die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als
Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Mona-
ten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-
waltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt,
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den
Übergang eines Anspruchs gegen einen nach bürgerli-
chem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken, wenn Hilfe
für junge Volljährige geleistet wird und der Unterhalts-
pflichtige mit dem Hilfeempfänger nicht im zweiten oder in
einem entfernteren Grade verwandt ist.
(3) Hinsichtlich des überleitungsfähigen Betrages gilt
§ 93 Abs. 1 entsprechend. Für die Vergangenheit kann ein
Unterhaltspflichtiger außer unter den Voraussetzungen·
des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen wer-
den, wenn ihm die Gewährung der Leistung unverzüglich
schriftlich mitgeteilt worden ist. Der öffentliche Träger soll
von der Überleitung absehen, soweit dies eine Härte
bedeuten oder der mit der Inanspruchnahme verbundene
Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis
zu der Unterhaltsleistung stehen würde.
§ 95
Feststellung der Sozialleistungen
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen
Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung
betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der
Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt
nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrensfristen,
soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfah-
ren selbst betreibt.
§ 96
Auskunftspflichten
(1) Über Einkommen und Vermögen des Kindes oder
des Jugendlichen und seiner Eltern sowie des jungen
Volljährigen haben auf Ersuchen des Jugendamts diese
selbst, ihre Unterhaltsverpflichteten sowie die jeweiligen
Arbeitgeber Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Entschei-
dung über den Einsatz des Einkommens und Vermögens
oder die Bemessung des Aufwendungsersatzes erforder-
lich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen
Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers,
vorzulegen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zur Erteilung einer Aus-
kunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern,
soweit sie sich selbst oder eine der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würden.
§ 97
Kostenerstattung zwischen Trägern
der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Das nach§ 85 Abs. 1 und 2 zuständige Jugendamt
hat einem anderen Jugendamt die Kosten zu erstatten, die
dieses
1. für die Erfüllung der Aufgabe nach § 42 oder
2. im Rahmen seiner Verpflichtung zum Tätigwerden
nach § 85 Abs. 3
aufgewendet hat.
(2) Das Landesjugendamt oder die nach Landesrecht
zuständige Behörde hat dem Jugendamt die Kosten zu
erstatten, die dieses auf Grund von § 85 Abs. 2 und 3 für
den Aufenthalt in Vollzeitpflege, einem Heim oder einer
sonstigen betreuten Wohnform oder für eine inten~ive
sozialpädagogische Einzelbetreuung, die mit einer Unter-
bringung verbunden ist, deshalb aufgewendet hat, weil der
Hilfeempfänger keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder
ein solcher nicht zu ermitteln war.

1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Ein Jugendamt hat einem anderen Jugendamt die
Kosten zu erstatten, wenn von ihm oder seiner beauftrag-
ten Stelle eine Hilfe verzögert, unzureichend gewährt oder
versagt worden ist und deshalb das andere Jugendamt
Hilfe gewähren mußte. Die Erstattungspflicht besteht nicht
oder fällt weg, wenn für einen zusammenhängenden Zeit-
raum von drei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war.
(4) Tritt ein Kind oder ein Jugendlicher aus einem ande-
ren Staat in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
über und nimmt es oder er innerhalb eines Monats nach
dem Übertritt eine Leistung der Jugendhilfe in Anspruch,
so sind die aufgewendeten Kosten von dem Landesju-
gendamt oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde
zu erstatten, in dessen oder in deren Bereich das Kind
oder der Jugendliche geboren ist. § 108 des Bundessozial-
hilfegesetzes gilt entsprechend.
(5) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit
die Hilfe den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei
gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig geworde-
nen Jugendamts zur Zeit der Hilfegewährung angewandt
werden. Kosten unter 2000 Deutsche Mark werden nicht
erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
Neuntes Kapitel
Kinder- und Jugendhilfestatistik
§ 98
Zweck und Umfang der Erhebung
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen
dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind lau-
fende Erhebungen über
1. die Empfänger
a) der Hilfe zur Erziehung und
b) der Hilfe für junge Volljährige,
2. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen
worden sind,
3. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft,
Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugend-
amts stehen,
4. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis
erteilt worden ist,
5. sorgerechtliche Maßnahmen,
6. Vaterschaftsfeststellungen,
7. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der
Jugendarbeit,
8. die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in
der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie
9. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugend-
hilfe
als Bundesstatistik durchzuführen.
§ 99
Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe
zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sind
1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von
Hilfe zur Erziehung nach den§§ 29 bis 31 sowie junge
Volljährige nach § 41 gegliedert
a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder
Personenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat,
Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie
Fortdauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses,
b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen
zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten
Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staats-
angehörigkeit, Kindschaftsverhältnis und Art des
Aufenthaltes während der Hilfe,
c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a
genannten Merkmalen nach Zusammensetzung der
Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des
sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und außer-
halb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen,
Geburtsjahr des jüngsten und ältesten in der Familie
lebenden Kindes oder Jugendlichen,
2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die nach
§ 28 oder § 41 eine Beratung durch Beratungsdienste
oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert
a) nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme zur
Beratungsstelle, Form und Schwerpunkt der Be-
ratung und der Therapie, Monat und Jahr des Be-
ratungsbeginns und -endes, Beendigungsgrund
sowie Art des Beratungsanlasses,
b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen,
derentwegen die Beratung erfolgt, zusätzlich nach
Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit,
Zahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu
Beginn der Beratung,
3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis
35 sowie junge Volljährige nach § 41, gegliedert
a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit
und Kindschaftsverhältnis,
b) nach Familienstand der Eltern oder des sorgebe-
rechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder Tod
der Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schul- und
Ausbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,
c) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen
Hilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns,
d) nach Form der Unterbringung während der Hilfe
und vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur
Unterbringung,
e) bei Unterbringungswechseln während der Hilfege-
währung zusätzlich zu den unter Buchstabe a
genannten Merkmalen nach Datum des Unterbrin-
gungswechsels, bisheriger und gegenwärtiger Form
der Unterbringung sowie Art der Hilfe,
f) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den
Buchstaben a bis d genannten Merkmalen nach
letztem Stand des Schul- und Ausbildungsverhält-
nisses sowie Änderung der Form der Unterbrin-
gung, Monat, Jahr und Ursache des Hilfeendes, Art
des anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung
in einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die
Zahl und Dauer der Unterbringungen.
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
Annahme als Kind sind

Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1187
1. angenommene Kinder und Juqendliche, gegliedert
a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,
Kindschaftsverhältnis und Art des Trägers des
Adoptionsvermittlungsdienstes,
b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der
Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familien-
stand der Eltern oder des sorgeberechtigten Eltern-
teils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptions-
pflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur
Annahme als Kind,
c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmen-
den und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,
2. die Zahl der
a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen
sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen,
gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsver-
mittlungsdienstes,
b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur An-
I
nahme als Kind vorgemerkten und in Adoptions-
pflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen
zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach
Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.
(3) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die
Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft nach § 55
und die Beistandschaft des Jugendamts nach § 58 ist die
Zahl der Kinder und Jugendlichen
1. unter gesetzlicher und bestellter Amtspflegschaft und
Amtsvormundschaft sowie
2. unter Beistandschaft des Jugendamts,
gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des
Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer
Staatsangehörigkeit (Deutsche/ Ausländer).
(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Kinder
und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44
erteilt worden ist, ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen,
gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.
(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorge-
rechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Jugend-
lichen, bei denen
1 . zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterli-
chen Sorgerechts
a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,
b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,
2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das
Jugendamt übertragen worden ist,
gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen
Angelegenheit.
(6) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
Vaterschaftsfeststellungen sind die Zahl der Vaterschafts-
feststellungen nach ihrer Art sowie die Zahl der nicht
festgestellten Vaterschaften.
(7) Erhebungsmerkmale bei den Ert1ebungen über die
Angebote der Jugendarbeit nach § i 1 sind die mit öffentli-
chen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich
1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3
Nr. 1),
2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5),
3. der innerdeutschen und internationalen Jugendarbeit
(§ 11 Abs. 3 Nr. 4) sowie
4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74
Abs. 6),
gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme
sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei
der innerdeutschen und internationalen Jugendarbeit nach
Partnerländern und Maßnahmen innerhalb und außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes.
(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der
Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind
1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrich-
tung, der Art des Trägers und der Zahl der verfügbaren
Plätze sowie die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe
und Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe
nach Art des Trägers,
2. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person die Art
der Einrichtung, Behörde, Geschäftsstelle, die Art des
Trägers der Einrichtung und die dort verfügbaren
Plätze sowie Geschlecht, Geburtsjahr, Art des Berufs-
ausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, die Art der
Beschäftigung und des Arbeitsbereichs.
(9) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausga-
ben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind
1. die Art des Trägers,
2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert
nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach
Einnahmeart,
3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach
Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,
4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen
und den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehö-
rigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht
örtlicher Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahr-
nimmt.
§ 100
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 und 2 Nr. 1 die
Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle,
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfra-
gen zur Verfügung stehenden Person.
§ 101
Periodizität und Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 6 und 9 sind
jährlich durchzuführen. Die übrigen Erhebungen nach § 99
sind alle vier Jahre, die Erhebungen nach Absatz 7 begin-
nend 1992, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend
1994 durchzuführen.
(2) Die Anga0en für die Erhebung nach
1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, in dem die
Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,

1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende,
3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis d sind zum Zeit-
punkt des Beginns einer Hilfeart,
4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt des
Unterbringungswechsels während der Hilfegewährung,
5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des
Endes einer Hilfeart,
6. § 99 Abs. 2 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
7. § 99 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 5 bis 7 und 9
sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
8. § 99 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3, 4 und 8 zum
31. Dezember
zu erteilen.
(3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungs-
merkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis d
fünfjährlich, beginnend 1991 erfaßt. Die Bestandserhe-
bung wird erstmalig zum 1. Januar 1991 und ab 1995
jeweils zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwischen-
jahren erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungs-
merkmalen nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis f.
§ 102
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind
1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen
nach § 99 Abs. 1 bis 9, nach Absatz 7 nur, soweit
eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhe-
bungen nach § 99 Abs. 2 und 7 bis 9, nach Absatz 7
nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebun-
gen nach § 99 Abs. 7 bis 9,
4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die
Erhebung nach § 99 Abs. 9,
5. die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindever-
bände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne
des § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhebungen nach
§ 99 Abs. 7 bis 9,
6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen
nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 7 und 8,
7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäfts-
stellen in der-Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99
Abs. 8.
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1,
2, 7 und 8 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung
die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflich-
tigen.
§ 103
Übermittlung
An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Lan-
desbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den
gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Pla-
nung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der
Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt
werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzi-
gen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden,
wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirks-
ebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbe-
reitet sind.
Zehntes Kapitel
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 104
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder
einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft
gewährt,
2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 4 Satz 1 , ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder
eine sonstige Wohnform betreibt oder
3. entgegen § 96 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig als
Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 3
können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark,
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 105
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung
begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen
Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sitt-
lichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätz-
liche Handlung beharrlich wiederholt.
Artikel 2
Änderung
des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil
Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom
11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
Kinder- und Jugendhilfe
Junge Menschen und Personensorgeberechtigte
haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Lei-

stungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu
nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen
fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen
und ergänzen."
2. Artikel 1 § 27 wird wie folgt gefaßt:
"§ 27
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe
können in Anspruch genommen werden:
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit
und des erzieherischen Jugendschutzes,
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der
Familie,
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tagesein-
richtungen und in Tagespflege,
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen für
Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Voll-
jährige einschließlich der Nachbetreuung.
(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien
Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisan-
gehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien
Jugendhilfe zusammen."
3. In Artikel II § 1 Nr. 16 werden die Worte „das Gesetz für
Jugendwohlfahrt" durch die Worte „das Adoptionsver-
mittlungsgesetz" ersetzt.
Artikel 3
Änderung
des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren
Artikel 1§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs
- Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1
S. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefaßt:
„2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht aus
Anlaß der Beantragung, Erbringung oder Erstattung
einer nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem
Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt wer-
den,".
zweiter Teil
Änderung weiterer Gesetze
Artikel 4
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
In§ 104 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1
S. 401, 494), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert wor-
den ist, werden die Worte „unter 16 Jahren" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1S. 926), wird wie folgt
geändert:
1. § 1709 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1709
(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird
das Jugendamt Pfleger für die Wahrnehmung der in
§ 1706 bezeichneten Angelegenheiten, wenn das Kind
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat und nach § 1705 unter der elter-
lichen Sorge der Mutter steht. Dies gilt nicht, wenn
bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt
oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt,
oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf. § 1791 c
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Für ein nichteheliches Kind, das außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist, tritt die
gesetzliche Pflegschaft erst zu dem Zeitpunkt ein, zu
dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nimmt. Die gesetzliche Pfleg-
schaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich oder
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
bereits eine Pflegschaft oder eine Vormundschaft
besteht."
2. In § 1791 a Abs. 3 werden
1. in Satz 1 nach dem Wort „Mitglieder" die Worte
,,oder Mitarbeiter" eingefügt und die Worte „ein Mit-
glied, das" durch die Worte „eine Person, die"
ersetzt,
2. in Satz 2 nach dem Wort „Mitglieds" die Worte „oder
des Mitarbeiters" eingefügt.
3. In § 1791 c Abs. 1 Satz 1 sind nach den Worten „wird
das Jugendamt Vormund" die Worte ,, , wenn das Kind
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat" einzufügen.
4. Die§§ 1838, 1849, 1850 und 1851 a werden aufgeho-
ben.
5. Dem § 1851 wird nach Absatz 2 folgender Absatz
angefügt:
,,(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und
2 nicht anzuwenden."
Artikel 6
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1654), wird wie folgt geän-
dert:

1190 Bundesgesetzblatt,
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Fürsorge-
erziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung
nach § 12 Nr. 2" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Arten
Erziehungsmaßregeln sind
1 . die Erteilung von Weisungen,
2. die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe
zur Erziehung im Sinne des § 12."
3. § 12 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 12
Hilfe zur Erziehung
Der Richter kann den Jugendlichen im Einverneh-
men mit dem Jugendamt auch verpflichten, unter den
im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraus-
setzungen Hilfe zur Erziehung
1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne
des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
oder
2. in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in
einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des
§ 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
in Anspruch zu nehmen."
4. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Zitat „ 1838," gestrichen.
b) Die Nummer 3 wird gestrichen und der Beistrich
nach der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt.
5. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
6. § 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter den
Jugendlichen verpflichtet hat, Hilfe zur Erziehung
nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen."
7. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter
vorläufige Anordnungen über die Erziehung des
Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Lei-
stungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
anregen."
b) Satz 2 wird gestrichen.
8. In § 76 Satz 1 werden die Worte „die Erziehungsbei-
standschaft" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im
Sinne des § 12 Nr. 1" ersetzt.
9. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Fürsorge-
erziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung
im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt.
Jahrgang 1990, Teil 1
10. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Fürsorgeerzie-
hung" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im Sinne
des § 12 Nr. 2" ersetzt.
11 . § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne
des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere
Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten
Buches Sozialgesetzbuch."
12. § 90 Abs. 2 .Satz 3 wird gestrichen.
13. § 112 a Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht
angeordnet werden."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. April 1990 (BGBI. 1S. 701 ), werden nach § 48 folgende
Vorschriften eingefügt:
,,§ 49
(1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor
einer Entscheidung
1. nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs
a) Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerkennung
(§ 1597 Abs. 1 und 3, § 1600 k Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
und 3),
b) Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen
Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),
c) Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Per-
sonensorge (§ 1631 Abs. 3),
d) Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbun-
den ist (§§ 1631 b, 1705, 1800, 1915),
e) Herausgabe des Kindes, Bestimmung des
Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson
(§ 1632),
f) Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),
g) Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),
h) Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1680),
i) elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1681
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1),
j) Nichteintritt, Aufhebung oder Beschränkung der
gesetzlichen Amtspflegschaft (§ 1707),
k) persönlicher Umgang des Vaters mit dem nichtehe-
lichen Kinde (§ 1711 Abs. 2),
1) Ehelicherklärung (§§ 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und
§1740a),

m) Annahme als Kind(§ 1741), sofern das Jugendamt
nicht eine gutachtliche Äußerung nach§ 56d abge-
geben hat, Aufhebung des Annahmeverhältnisses
(§§ 1760 und 1763) und Rückübertragung der elter-
lichen Sorge (§§ 1751 Abs. 3, 1764 Abs. 4),
2. nach folgenden Vorschriften des Ehegesetzes
a) Befreiung von dem Hindernis der Ehemündigkeit
(§ 1 Abs. 2),
b) Ersetzung der Einwilligung zur Eheschließung (§ 3
Abs. 3).
(2) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes hört das Vormundschafts-
gericht vor dem Ausspruch der Annahme außerdem die
zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach
§ 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt
worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt
worden, so tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in
dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach Absatz 1
Nr. 1 Buchstabe m Gelegenheit zur Äußerung erhält oder
das eine gutachtliche Äußerung nach § 56 d abgegeben
hat.
(3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind
alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu
denen sie nach dieser Vorschrift zu hören waren.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschafts-
gericht einstweilige Anordnungen schon vor Anhörung des
Jugendamts treffen.
§ 49a
(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer
Entscheidung nach den folgenden Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs
1. Umgang mit dem Kind (§ 1634 Abs. 2 und 4),
2. elterliche Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben
der Eltern (§§ 1671 und 1672),
3. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2).
(2) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über die Durchführung von Statistiken
auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopfer-
fürsorge und der Jugendhilfe
Das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf
dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und
der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des 2. Statistik-
bereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI.
S. 2555), wird wie folgt geändert:
1. Das Gesetz erhält die Überschrift „ Gesetz über die
Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der
Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge".
2. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
(1) Auf den Gebieten der Sozialhilfe und der Kriegs-
opferfürsorge werden statistische Erhebungen als Bun-
desstatistik durchgeführt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Zusatzstatistiken über Sonderfragen auf diesen Gebie-
ten anzuordnen. Zusatzstatistiken dürfen
1. auf dem Gebiet der Sozialhilfe höchstens einmal
jährlich,
2. auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge höchstens
einmal in zwei Jahren
durchgeführt werden."
3. § 4 wird gestrichen.
4. In § 5 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen und das
Komma am Ende der Nummer 2 durch einen Punkt
ersetzt.
Artikel 9
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) In § 60 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
(BGBI. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195) werden in Absatz 1 die
Nummer 8, in Nummer 9 die Worte „und nach § 1838"
sowie die Absätze 3 und 4 gestrichen.
(2) § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBI. 1 S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a einge-
fügt:
„6a. die Entscheidung über die Übertragung von
Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die
Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs;".
2. Die bisherige Nummer 6 a wird neue Nummer 6 b.
3. Die Nummer 22 wird gestrichen.
(3) § 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
(BGBI. 1S. 945, 1160), das zuletzt durch die Artikel 1 und 3
Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1059)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater
sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungs-
stelle, die von einer Behörde oder Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aner-
kannt ist."
(4) In§ 55a der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701) geändert worden ist,

1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
wird das Zitat ,.§ 49 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt"
durch das Zitat ,.§ 59 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch" ersetzt.
(5) In § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April
1965 (BGBI. 1 S. 353), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetze vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2362) geän-
dert worden ist, werden in Nummer 3 die Worte „oder
Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt" gestri-
chen und das Komma nach dem Wort „Sicherung" durch
· das Wort „oder" ersetzt.
(6) Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 7
des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1142), wird wie
folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Fürsorgeerziehungs-
anstalten" durch die Worte „Einrichtungen der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe" ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt gefaßt:
,.§ 19
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch den
Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Kran-
kenanstalten sowie von Einrichtungen der Träger der
freien Jugendhilfe widerruflich gestatten, die in den
Anstalten und Einrichtungen erfolgten Geburtenschrift-
lich anzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht
ausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung
und im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen
Vertreter."
3. § 34 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 34
Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen Ent-
bindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen
Anstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entzie-
hungsanstalten, in Gefangenenanstalten und Anstal-
ten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene
Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird,
sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt
§ 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten
Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten
sowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugend-
hilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend."
(7) Die Verordnung über den Vollzug des Jugendarre-
stes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Novem-
ber 1976 (BGBI. 1 S. 3270) wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „und bei
Jugendlichen in Fürsorgeerziehung auch der Fürsorge-
erziehungsbehörde" gestrichen.
2. § 28 wird gestrichen.
(8) In § 18 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfür-
sorge vom 16. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 80), die zuletzt
durcb § 11 der Verordnung vom 28. September 1987
(BGBI. 1 S. 2251) geändert worden ist, werden die Worte
„Maßnahmen der Fürsorgeerziehung und der Freiwilligen
Erziehungshilfe" durch die Worte „Hilfen zur Erziehung
nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
(9) In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
vollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten F as-
sung, das zuletzt durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom
9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326) geändert worden ist,
wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes
sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe von den Gebühren befreit."
( 10) Die auf Absatz 8 beruhenden Teile der dort geän-
derten Verordnung können aufgrund der einschlägigen
Ermächtigung in Verbindung mit diesem Absatz durch
Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Dritter Teil
Überleitungs- und Schlußvorschriften
Erster Abschnitt
ü berleltu ng svo rsch rlfte n
Artikel 10
Übergangsfassung einzelner Vorschriften
(1) Bis zum 31. Dezember 1994 sind abweichend von
Artikel 1 in folgenden Fassungen anzuwenden:
1. § 17 Abs. 1 Satz 1 :
,,(1) Müttern und Vätern kann im Rahmen der Jugend-
hilfe Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten
werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen
zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen."
2. § 17 Abs. 2:
,,(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung können
Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen
Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge
unterstützt werden, das als Grundlage für die richter-
liche Entscheidung über das Sorgerecht nach der Tren-
nung oder Scheidung dienen kann."
3. § 20 Abs. 1:
,,(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreu-
ung des Kindes übernommen hat, für die Wahr-
nehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder
anderen zwingenden Gründen aus, so kann der andere
Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im
Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit oder Krank-
heit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzuneh-
men,
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu
gewährleisten,
3. Angebote der Förderung des Kindes in T agesein-
richtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen."
4. § 20 Abs. 2:
,,(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen
beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen
zwingenden Gründen aus, so kann unter der Voraus-

Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1193
setzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen
Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und
solange es für sein Wohl förderlich ist."
5. § 41 Abs. 1 Satz 1 :
,,(1) Einern jungen Volljährigen kann Hilfe für die Per-
sönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwort-
lichen Lebensführung gewährt werden, wenn und
solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation
des jungen Menschen notwendig ist."
6. § 41 Abs. 4:
,,(4) Der junge Volljährige kann auch nach Beendi-
gung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendi-
gen Umfang beraten werden."
(2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist Artikel 1 § 27 Abs. 2
mit folgender Maßgabe anzuwenden:
„Wenn und soweit die in den §§ 31 und 32 genannten
Hilfearten nicht bedarfsgerecht zur Verfügung stehen, sol-
len sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet wer-
den, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach§ 33 oder§ 34
gewährt werden müßte."
Artikel 11
Übergangsvorschrift für Leistungen
an seelisch behinderte junge Menschen
(1) Abweichend von Artikel 1 § 1O Abs. 2 Satz 2 und § 27
gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für junge Men-
schen, die, weil sie seelisch wesentlich behindert oder von
einer solchen Behinderung bedroht sind, Maßnahmen der
Eingliederungshilfe bedürfen, die Leistungen der Einglie-
derungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vor.
(2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 aus-
schließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.
Artikel 12
Fortführung einer Einrichtung
(1) Für Einrichtungen, die vor dem Tage des lnkrafttre-
tens dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden sind,
gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften.
(2) Für Einrichtungen, die nach § 79 Abs. 2 des Geset-
zes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. April 1977 (BGBI. 1 S. 633, 795), das
zuletzt durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986
(BGBI. 1S. 1142) geändert worden ist, von der Anwendung
des § 28 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der genann-
ten Fassung widerruflich befreit sind, gilt die Befreiung als
Erlaubnis nach Artikel 1 § 45.
(3) Eine am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes
bestehende Einrichtung, zu deren Betrieb der Träger einer
Erlaubnis, nach Artikel 1 § 45 bedarf, darf ohne diese
Erlaubnis weiterbetrieben werden, sofern die Erlaubnis
unverzüglich beantragt wird. Bis zum Abschluß des
Erlaubniserteilungsverfahrens kann die nach Landesrecht
zuständige Behörde den Betrieb einer solchen Einrichtung
untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die
geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl
der in der Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen
zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der
Gefährdung nicht zu erwarten ist.
Artikel 13
Jugendhilfeausschuß,
Landesjugendhilfeausschuß
(1) Ein am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes
bestehender und nach § 14 des Gesetzes für Jugendwohl-
fahrt zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuß gilt
als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach die-
sem Zeitpunkt gewählte Vertretungskörperschaft konstitu-
iert hat.
(2) Ein am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes
bestehender und nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes für
Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Landesjugendwohl-
fahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis
aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landes-
jugendhilfeausschuß gebildet wird.
Artikel 14
Örtliche· Zuständigkeit, Kostenerstattung
(1) Abweichend von Artikel 1 § 85 bleibt bis zum
31 . Dezember 1994 für die Gewährung einer Hilfe zur
Erziehung, die am Tage des lnkrafttretens dieses Geset-
zes bereits eingeleitet war, das Jugendamt, das die Hilfe
zur Erziehung eingeleitet hat, solange örtlich zuständig, bis
das Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufent-
halt wechselt.
(2) Abweichend von Artikel 1 § 97 sind bis zum
31. Dezember 1994 im Falle dieses Zuständigkeitswech-
sels auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe die im Zeitpunkt des lnkrafttretens
dieses Gesetzes geltenden Regelungen weiter anzuwen-
den.
(3) Landesrecht kann die Geltung der Absätze 1 und 2
ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.
Artikel 15
Sachliche Zuständigkeit
des Landesjugendamts
(1) Abweichend von Artikel 1 § 89 Abs. 1 ist bis zum
31. Dezember 1994 für die Gewährung von Hilfe zur Erzie-
hung nach Artikel 1 §§ 32 bis 35 und ihre Weiterführung
nach Artikel 1 § 41 das Landesjugendamt oder die am
Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständige
Behörde sachlich zuständig, wenn die leibliche, geistige
oder seelische Entwicklung des Kindes oder des Jugend-
lichen oder des jungen Volljährigen gefährdet oder
geschädigt ist und zur Abwendung der Gefahr oder zur
Beseitigung des Schadens eine besondere erzieherische
Hilfe notwendig ist, die nur durch das Landesjugendamt
sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht in den Län-
dern, in denen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes aufgrund Landesrechts das Jugendamt für die
Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Für-
sorgeerziehung nach den §§ 62 bis 77 des Gesetzes für
Jugeridwohlfahrt zuständig war.
(2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 Satz 1
ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.

1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Bis zum 31. Dezember 1994 ist der überörtliche
Träger auskunftspflichtig für Erhebungen nach Artikel 1
§ 99 Abs. 1 Nr. 3, sofern nicht Landesrecht nach Absatz 2
eine andere Regelung trifft.
Artikel 16
Fortgeltung von Verwaltungsakten
Nach dem Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes gel-
ten fort:
1. eine aufgrund des § 9 des Gesetzes für Jugendwohl-
fahrt erteilte Anerkennung eines Trägers der freien
Jugendhilfe als Anerkennung nach Artikel 1 § 75 Abs. 1
dieses Gesetzes,
2. eine aufgrund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes für
Jugendwohlfahrt erteilte Zulassung eines kreisangehö-
rigen Jugendamts als Zulassung nach Artikel 1 § 69
Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes,
3. eine aufgrund der §§ 28 und 29 des Gesetzes für
Jugendwohlfahrt erteilte Pflegeerlaubnis nach Artikel 1
§ 44 dieses Gesetzes,
4. eine aufgrund des § 53 des Gesetzes für Jugendwohl-
fahrt erteilte Eignungserklärung als Erlaubnis nach Arti-
kel 1 § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes.
Artikel 17
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
(1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz
für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. April 1977 (BGBI. 1 S. 633, 795), zuletzt geändert
durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1142), die einen vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bekanntgegebenen Verwaltungsakt betreffen
oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Ver-
waltungsgerichten anhängig geworden sind und deren
Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz geändert worden
oder erloschen ist, gelten die nachstehenden besonderen
Vorschriften.
(2) Eine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes geschlossen worden und auf die
eine Entscheidung noch nicht ergangen ist, wird wieder
eröffnet.
(3) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich
geworden sind, können noch in der Revisionsinstanz vor-
gebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die
Sache an das Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich
der neuen Tatsache eine Beweisaufnahme erforderlich
wird.
(4) in der Hauptsache als erledigt anzusehen sind Ver-
fahren über
1. die widerrufliche Befreiung eines Pflegekindes von der
Beaufsichtigung nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes für
Jugendwohlfahrt,
2. die Übertragung der Überprüfung von Einrichtungen
auf einen zentralen Träger der Freien Jugendhilfe nach
§ 78 Abs. 6 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt,
3. die Erteilung oder Aufhebung einer Pflegeerlaubnis für
Minderjährige in Einrichtungen nach § 79 Abs. 1 des
Gesetzes für Jugendwohlfahrt und
4. die widerrufliche Befreiung einer Einrichtung von der
Anwendung des § 28 des Gesetzes für Jugendwohl-
fahrt nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohl-
fahrt.
§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entspre-
chend anzuwenden.
Artikel 18
Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
(1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz
für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. April 1977 {BGBI. 1 S. 633, 795), zuletzt geändert
durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1142), die vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes bei den Vormundschaftsgerichten anhängig geworden
sind und deren Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz
geändert oder erloschen ist, gelten die nachstehenden
besonderen Vorschriften.
(2) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich
geworden sind, können noch im Verfahren der weiteren
Beschwerde vorgebracht werden. Das Gericht, das über
die weitere Beschwerde zu entscheiden hat, verweist die
Sache an das Beschwerdegericht zurück, wenn bezüglich
der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich
wird.
(3) Ein Verfahren auf Anordnung einer Erziehungsbei-
standschaft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für
Jugendwohlfahrt oder auf Anordnung der Fürsorgeerzie-
hung nach den §§ 65 und 67 des Gesetzes für Jugend-
wohlfahrt ist in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
§ 57 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt angeordnete
Erziehungsbeistandschaft und eine nach den §§ 65 und 67
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt angeordnete Fürsorge-
erziehung hebt das Vormundschaftsgericht von Amts
wegen auf und prüft gleichzeitig, ob Maßnahmen nach
§ 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich sind.
Artikel 19
Eintragungen im Erziehungsregister
Eintragungen über die Anordnung der Erziehungsbei-
standschaft oder der Fürsorgeerziehung durch den Vor-
mundschaftsrichter werden aus dem Erziehungsregister
entfernt.
Zweiter Abschnitt
Schlußvorschriften
Artikel 20
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Freiheit der Person {Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit {Arti-
kel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung {Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach
Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Artikel 21
Zuständigkeit für die Kostenerstattung
aufgrund der deutsch-schweizerischen
Fürsorgevereinbarung
Deutsche Fürsorgestelle im Sinne der Erklärung der
Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfs-
bedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBI. 1953 II S. 32) ist für
Leistungen der Jugendhilfe das Landesjugendamt, in des-
sen Bereich das Kind oder der Jugendliche geboren ist.
Liegt der Geburtsort nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Landes-
jugendamt Berlin zuständig.
Artikel 22
Stadtstaatenklausel
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur
Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau
abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über
1. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zustän-
digkeiten,
2. die Errichtung von Jugendämtern und
3. die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse
von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen;
dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.
Artikel 23
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleich-
zeitig treten außer Kraft
1. das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBI. 1 S. 633,
795), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes
vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142),
2. das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Reichs-
jugendwohlfahrtsgesetzes vom 28. August 1953
(BGBI. 1 S. 1035).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kostenverordnung
für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt
Vom 20. Juni 1990
Auf Grund des § 33 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448), der durch Artikel 1
Nr. 18 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1
S. 1296) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet der Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
Das Bundesgesundheitsamt erhebt für Entscheidungen
über die Zulassung von Arzneimitteln sowie für die in § 9
genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Aus-
lagen) nach dieser Kostenverordnung.
§ 2
(1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu entrichten
bei
1 . einem Arzneimittel, das der automati-
schen Verschreibungspflicht nach § 49
des Arzneimittelgesetzes unterliegt, 37 000 DM,
2. einem Arzneimittel, bei dem eine der
Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 des
Arzneimitte!gesetzes vorliegt, 11 600 DM,
3. einem Arzneimittel, das der Zulassungs-
pflicht nur unterliegt, weil es mit ionisie-
renden Strahlen behandelt worden ist
oder radioaktive Stoffe enthält, 7 700 DM,
4. einem Arzneimittel, das bereits zugelas-
sen ist oder als zugelassen gilt, soweit
eine Zulassung im Hinblick auf die
Behandlung mit ionisierenden Strahlen
erfolgt, 5 400 DM.
(2) Die Hälfte dieser Gebühren ist zu erheben, wenn die
Zulassung beantragt ist
1 . wegen einer vom Bundesgesundheitsamt empfohlenen
Änderung oder
2. wegen der Änderung der Zusammensetzung der wirk-
samen Bestandteile nach der Menge.
(3) Nimmt der Antragsteller teilweise auf Unterlagen
eines Vorantragstellers Bezug und entsteht dadurch eine
erhebliche Verringerung der Personal- und Sachkosten,
so ermäßigt sich die nach Absatz 1 zu erhebende Gebühr
um 30 v. H.
(4) Nimmt der Antragsteller vollständig auf die Unterlagen
eines Vorantragstellers Bezug, so sind an Gebühren zu
erheben bei
1. einem Arzneimittel, das der automati-
schen Verschreibungspflicht nach § 49
des Arzneimittelgesetzes unterliegt, 8 500 DM,
2. einem Arzneimittel, bei dem eine der
Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 des
Arzneimittelgesetzes vorliegt, 2 700 DM,
3. einem parallelimportierten Arzneimittel,
das nicht nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-
mittelrechts als zugelassen gilt, 2 700 DM,
4. einem Arzneimittel, das der Zulassungs-
pflicht nur unterliegt, weil es mit ionisie-
renden Strahlen behandelt worden ist
oder radioaktive Stoffe enthält, 3 100 DM,
5. einem Arzneimittel, das bereits zugelas-
sen ist oder als zugelassen gilt, soweit
eine Zulassung im Hinblick auf die
Behandlung mit ionisierenden Strahlen
erfolgt, 2 300 DM.
(5) Für die Zulassung eines Arzneimittels,
bei dem die Voraussetzungen des Artikels 3
§ 7 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445) vorliegen,
der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1050) eingefügt
und durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
11 . April 1990 (BGBI. 1 S. 717) geändert
worden ist, sind an Gebühren 2 700 DM
zu entrichten.
(6) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhn-
lich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf
das Doppelte erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist
zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr nach Satz 1
zu rechnen ist.
(7) Wird ein Arzneimittel vollständig auf
der Grundlage der nach § 25 Abs. 7 Satz 1
des Arzneimittelgesetzes bekanntgemach-
ten Ergebnisse zugelassen, so ermäßigt
sich die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 2 auf 5 400 DM.
§3
(1) Wird die Zulassung verschiedener Konzentrationen
oder Darreichungsformen eines Arzneimittels gleichzeitig
beantragt, so wird
1. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 1 die volle
Gebühr und für jede weitere Zulassung bei
a) einem Arzneimittel, das der automati-
schen Verschreibungspflicht nach§ 49
des Arzneimittelgesetzes unterliegt, 10 000 DM,
b) einem Arzneimittel, bei dem eine der
Voraussetzungen des § 22 Abs. 3
des Arzneimittelgesetzes vorliegt, 5 400 DM,
2. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 2 die volle
Gebühr und für jede weitere Zulassung ein Viertel
dieser Gebühr
erhoben.

(2) Wird die Zulassung nach Absatz 1
unter Bezugnahme auf Unterlagen eines
3. die Verlängerung einer Zulassung
a) nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittel-
Vorantragstellers erteilt, so wird für die erste
Zulassung die nach § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 4
oder § 2 Abs. 7 zu erhebende Gebühr und
für jede weitere Zulassung eine Gebühr von
erhoben. Satz 1 gilt für Arzneimittel nach
§ 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 mit der Maßgabe,
daß für jede weitere Zulassung eine Gebühr
von
erhoben wird.
(3) Wird die Zulassung verschiedener
Konzentrationen oder Darreichungsformen
eines Arzneimittels, bei dem die Vorausset-
zungen des Artikels 3 § 7 a Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-
mittelrechts vorliegen, gleichzeitig beantragt,
so wird für die erste Zulassung die volle
Gebühr nach § 2 Abs. 5 und für jede weitere
Zulassung eine Gebühr von
erhoben.
(4) Wird die Zulassung verschiedener
Gegenstände aus gleichem Material, die
sich durch die Form unterscheiden und der
Zulassungspflicht nur unterliegen, weil sie
mit ionisierenden Strahlen behandelt wor-
den sind, gleichzeitig beantragt, so wird für
die erste Zulassung die volle Gebühr nach § 2
Abs. 1 und für jede weitere Zulassung eine
Gebühr von
erhoben.
(5) Wird die Zulassung im Hinblick auf
die Behandlung mit ionisierenden Strahlen
verschiedener Konzentrationen oder Dar-
reichungsformen eines Arzneimittels, das
bereits zugelassen ist oder als zugelassen
gilt, gleichzeitig beantragt, so wird für die
erste Zulassung die volle Gebühr nach § 2
Abs. 1 und für jede weitere Zulassung eine
Gebühr von
erhoben.
§4
gesetzes auch in Verbindung mit Arti-
kel 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
zur Neuordnung des Arzneimittel-
4 600 DM
rechts 3 100 DM,
b) nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittel-
gesetzes auch in Verbindung mit Arti-
2 300 DM kel 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
zur Neuordnung des Arzneimittel-
rechts, wenn sie vollständig auf der
Grundlage der nach§ 25 Abs. 7 Satz 1
des Arzneimittelgesetzes bekanntge-
machten Ergebnisse oder eines vom
Bundesgesundheitsamt vorgelegten
Musters für ein Arzneimittel erfolgt, 2 500 DM,
c) bei gleichzeitig beantragter Verlänge-
rung der Zulassung für verschiedene
2 300 DM
Konzentrationen oder Darreichungs-
formen für die erste Verlängerung die
volle Gebühr und für jede weitere
Verlängerung 800 DM.
Hat die Verlängerung der Zulassung im Einzelfall einen
außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die
Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden. Der Gebühren-
schuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der
Gebühr zu rechnen ist. Die nach Satz 1 Nr. 3 zu erheben-
den Gebühren ermäßigen sich bei einem Arzneimittel, bei
3100 DM
dem die Voraussetzungen nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vorlie-
gen, um 20 v. H., wenn sich die Personal- und Sachkosten
auf Grund einer vor Beginn der Bearbeitung des Verlänge-
rungsantrages erstatteten Änderungsanzeige vermindert
haben.
(2) Für die Bearbeitung einer Änderungsanzeige sind an
Gebühren zu erheben
2 300 DM 1. bei zustimmungsbedürftigen Änderungen
mit Ausnahme der Änderung der Packungs-
größe 580 DM,
2. bei allen anderen Änderungen, soweit sie
Wird eine Auflage nach § 28 des Arzneimittelgesetzes nicht unter Nummer 3 fallen, 390 DM,
angeordnet, so wird eine Gebühr von 150 bis 750
in außergewöhnlich aufwendigen Fällen bis 1 250
erhoben. Das gleiche gilt, wenn ein Warnhinweis
DM und
DM
3. bei Änderung der Firma oder der Anschrift
nach des Herstellers oder des Antragstellers,
Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei- bei der Übertragung auf einen anderen
mittelrechts angeordnet wird.
§ 5
Hersteller oder pharmazeutischen Unter-
nehmer, bei Mitvertrieb, bei Anzeige eines
parallelimportierten Arzneimittels, das
nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 des Gesetzes
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
(1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulassung als zugelassen gilt, bei Änderung der
sind an Gebühren zu erheben für
1 . die Anordnung des befristeten Ruhens
einer Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2
des Arzneimittelgesetzes sowie die
Rücknahme oder den Widerruf einer
Zulassung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des
Arzneimittelgesetzes
2. die Verlängerung der Frist im Falle des
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes
Bezeichnung oder bei der Streichung
wirksamer Bestandteile oder Verringerung
ihrer Menge bei einem Ar2neimittel, das
nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelrechts als
zu~elassen gilt, 120 DM.
800 DM,
Hat die Bearbeitung einer Änderung im Einzelfall einen
außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die
120 DM, Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Werden für ein Arzneimittel mehrere Änderungen
gleichzeitig beantragt, so ist als Gebühr zu erheben für
1. die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz die volle
Gebühr (Grundgebühr),
2. jede weitere Änderung die Hälfte der Gebühr.
Die Gebühr darf insgesamt das Doppelte der Grundgebühr
nicht überschreiten.
§6
Wird eine der in den §§ 2 bis 5 genannten Amtshandlungen
in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter Zugrunde-
legung der Beurteilung von Unterlagen durch unabhängige
Sachverständige vorgenommen, so ermäßigen sich die
vorgenannten Gebührensätze
a) bei Gutachten zur pharmazeutischen
Qualität, zur pharmakologisch-toxikolo-
gischen Prüfung oder zur klinischen Prü-
fung jeweils um 20 v. H.,
b) bei einem Gutachten zur wissenschaft-
lichen Vorprüfung um 5 v. H.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei der Entschei-
dung über einen Zulassungsantrag für ein Arzneimittel, bei
dem die Voraussetzungen des Artikels 3 § 7 a Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vor-
liegen.
§7
Die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren
können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Vier-
tel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der
Antragsteller einen den Entwicklungs- und Zulassungs-
kosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht
erwarten kann und
1. an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels auf Grund
des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse
besteht oder
2. die Anwendungsfälle selten oder die Zielgruppe, für die
das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist.
Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen
werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im
Verhältnis zu den Entwicklungskosten besonders gering
ist.
§8
Die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren
können bis auf die Hälfte der Sätze ermäßigt werden,
wenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal-
und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirt-
schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshand-
lung für den Gebührenschuldner andererseits dies recht-
fertigen.
§9
Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorge-
nommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
Bonn, den 20. Juni 1990
1. wissenschaftliche Stellungnahmen
zur Qualität, therapeutischen
Wirksamkeit oder Unbedenklich-
keit eines Arzneimittels 200 bis 1 000 DM,
2. die Bearbeitung von Anträgen auf
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 32 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes 250 DM,
3. nicht einfache schriftliche Aus-
künfte 100 bis 200 DM,
4. Bescheinigungen und Beglaubi-
gungen 25 bis 300 DM,
5. Herstellung von Kopien oder
Abschriften von Zulassungsdoku-
menten
a) eine Grundgebühr von 30 DM,
sofern dies nicht im Rahmen
der Amtshandlungen nach Nr. 1
bis 3 erfolgt, sowie
b) für jede angefertigte Kopie 1 DM.
§ 10
(1) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-
tungskostengesetzes zu erstatten. § 7 dieser Verordnung
findet entsprechende Anwendung.
(2) Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger
sind in den Fällen des Erlöschens und Ruhens einer
Zulassung nicht zu erstatten.
§ 11
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 99 des Arzneimittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 12
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für die Zulas-
sung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt
vom 2. November 1987 (BGBI. 1S. 2357) außer Kraft; ihre
§§ 2, 3 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3 sind
jedoch weiter anzuwenden auf Fälle, in denen ein Zulas-
sungsantrag oder ein Antrag auf Verlängerung der Zulas-
sung nach§ 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes vor
dem 1. Juli 1990 gestellt und über ihn noch nicht rechts-
kräftig entschieden worden ist. Satz 1 zweiter Halbsatz gilt
nicht für Anträge auf Verlängerung der Zulassung von
Arzneimitteln, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 3
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittel-
rechts vorliegen.
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr

Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 25. Juni 1990
Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September
1975 (BGBI. 1 S. geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des
Gesetzes vom 8. März 1985 1 S. 521 ), verordnet
der Bundesminister des Innern:
Artikel 1
Änderung der Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Dezember 1989 (BGBI. 1990 1S. 1, 142)
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Aufzählung der
Anlagen nach dem Wort „Anlage 1" der Zusatz ,,(weg-
gefallen)" eingefügt. Der bisherige Zusatz ,,(zu § 18
Abs. 2)" sowie die Beschreibung der Anlage werden
gestrichen.
2. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird die Anführung ,,§ 17
Abs. 2 Nr. 4 oder 5" durch die Anführung ,,§ 17 Abs. 2
Nr. 4" ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird der Satzteil „es sei denn, daß
sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre
Hauptwohnung, im Land Berlin innehaben," ge-
strichen;
b) in Absatz 2 Nr. 1 wird Buchstabe a gestrichen.
4. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen;
b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Gemeinde
im Geltungsbereich des Gesetzes, in der der
Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor
seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt
gemeldet war. Satz 1 gilt auch für Seeleute, die
seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf
Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie
für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem
Schiffsregister im Geltungsbereich des Geset-
zes eingetragen ist, und für die Angehörigen
ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von
einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu füh-
ren berechtigt war, abgemustert haben und im
Anschluß daran auf einem Seeschiff unter
fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am
Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für
Binnenschiffer, die zuletzt auf einem im Gel-
tungsbereich des Gesetzes im Schiffsregister
eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und
im Anschluß daran auf einem Binnenschiff, das
nicht im Schiffsregister im Geltungsbereich
des Gesetzes eingetragen ist, oder auf einem
Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die
Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig."
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen;
b) in Absatz 3 Satz 1 wird die Anführung,,§ 17 Abs. 2
Nr. 1 oder 2" durch ,,§ 17 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt;
c) in Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen;
d) in Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:
,,Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend".
6. In § 22 Abs. 4 Satz 3 wird die Anführung ,,§ 18 Abs. 2,
5 und 6" durch ,,§ 18 Abs. 5 und 6" ersetzt.
7. In§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Anführung ,,§ 18 Abs. 2
Satz 7, Abs. 5 Satz 8" durch ,,§ 18 Abs. 5 Satz 6"
ersetzt.
8. § 28 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein
nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei
Wahlberechtigten nach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
des Gesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu
unterrichten. § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt ent-
sprechend."
9. In § 88 Abs. 3 wird der Satzteil „die Formblätter für die
Ausübung des Wahlrechts von Wahlberechtigten, die
ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine Neben-
wohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
innehaben (Anlage 1 ), " gestrichen.
10. Anlage 1 entfällt.
11 . Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung entfällt die
Spalte 5.2. Die bisherigen Spalten 5.3 und 5.4
werden die Spalten 5.2 und 5.3;
b) das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an
Eides Statt wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich des Landes Ber-
lin - im folgenden Bundesrepublik Deutsch-
land - noch für eine Wohnung gemeldet sind,
dürfen den Antrag nicht stellen."
bb) In Randnummer 1 wird Absatz 1 wie folgt
gefaßt:
„Zuständige Gemeindebehörde, an die der
Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde
der letzten - gemeldeten Hauptwohnung in
der Bundesrepublik Deutschland."
cc) In Randnummer 2 werden im ersten Halbsatz
des Absatzes 2 nach den Wörtern „Bundes-
republik Deutschland" die Wörter „einschließ-
lich des Landes Berlin" gestrichen.

1200 Bundesgesetzblatt,
dd) In Randnummer 2 wird in Absatz 4 der letzte
Satz (dritter Anstrich) gestrichen.
ee) In Randnummer 2 werden in den ersten bei-
den Anstrichen des Absatzes 5 jeweils die
Klammerzusätze ,,(allerdings nicht im Land
Berlin)" gestrichen.
ff) In Randnummer 4 werden in den Absätzen 1
und 2 jeweils nach den Wörtern „Bundesrepu-
blik Deutschland" die Wörter „einschließlich
des Landes Berlin" gestrichen.
gg) In Randnummer 10 werden nach den Wörtern
„Bundesrepublik Deutschland" die Wörter
,,einschließlich des Landes Berlin" gestrichen.
12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden unter Nummer 1 nach den
Wörtern „und vor ihrem Fortzug" die Wörter „aus
der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen;
unter Nummer 3 werden nach den Wörtern „Bun-
desrepublik Deutschland" die Wörter „einschließ-
lich des Landes Berlin" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden im dritten Anstrich nach den
Wörtern „Bundesrepublik Deutschland" die Wörter
,,einschließlich des Landes Berlin" eingefügt.
13. In Anlage 11 wird auf der Vorderseite des Wahlbrief-
umschlags das Wort „Gebührenfrei" durch das Wort
,, Unentgeltlich" ersetzt.
14. In Anlage 12 „ Wichtige Hinweise für Briefwähler" wird
Nummer 4 wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der dritte Satz wie folgt gefaßt:
,,Wird eine besondere Beförderungsform, z. B. Eil-
zustellung oder Einschreiben, gewünscht, so muß
das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt
durch Postwertzeichen oder Freistempelabdruck
auf dem Wahlbrief entrichtet werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:
,,Außerhalb des Bereichs der Deutschen Bundes-
post den Wahlbrief möglichst bald und am Schalter
eines Postamtes einliefern sowie Luftpostbeförde-
rung verlangen. Der Wahlbrief ist als Briefsendung
des internationalen Postdienstes grundsätzlich
vollständig freizumachen. Deshalb muß für den
Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende
Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unter-
halb der Anschrift das Bestimmungsland „Repu-
blique federale d'Allemagne" angeben. Falls ein
Bonn, den 25. Juni 1990
Der Bundesminister
Schäuble
Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief
wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe
durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist
es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutra-
len Briefumschlag zu stecken und diesen der Post
abzugeben. In diesem Falle ist aber nicht mehr die
bevorzugte Behandlung durch die Deutsche Bun-
despost POSTDIENST gewährleistet, wenn dieser
Brief erst am Wahltage beim Zustellpostamt ein-
geht."
15. Anlage 26 wird wie folgt geändert:
„In der linken Spalte des Stimmzettelmusters wird
vor dem Wort „Wahlkreisabgeordneten" eingefügt
,,/einer"."
16. Anlage 31 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.3 wird der Text des 1. Anstriches wie
folgt gefaßt:
,,- ................... Wahlbriefe übergeben worden sind
(Zahl)
und eine Mitteilung, daß keine Wahlscheine für
ungültig erklärt worden sind, übergeben worden
ist 2)."
b) In Nummer 2.6
aa) wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
,,Es wurden- keine 2 ) - insgesamt ............ 2 ) -
Wahlbriefe beanstandet.",
bb) werden in Satz 2 im 5. Aufzählungssatz die
Wörter „Person seines Vertrauens" durch das
Wort „Hilfsperson" ersetzt.
c) In Nummer 3.2 wird Buchstabe b gestrichen; Buch-
stabe c wird Buchstabe b. In den Zeilen 3 und 5
werden jeweils die Satzteile ,,, der Stimmabgabe-
vermerke" gestrichen.
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 54 des Bundeswahl-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
des Innern
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1142. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 832639d313f22b16….