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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 2408

BGBl. 1989 I S. 2408 · 67.720 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1989, Seite 2408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2408
2408                                     Bundesgesetzblatt,

                                            Gesetz
Jahrgang 1989, Teil 1
                        zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus
                       und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990
                         (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
                                                 Vom 22. Dezember 1989

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

       Änderung des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 1O des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398), wird wie folgt geän-
dert:

 1. In § 3 Nr. 62 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestri-
    chen.

4. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   ,,Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermitt-
   lung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtli-
   chen Jahresbilanz auszuüben."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
          „Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß
          des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum
          Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört
          haben, kann der Steuerpflichtige in den folgen-

          den Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann
          ansetzen, wenn er höher ist als der letzte
 2. In § 3 b Abs. 3 wird der erste Satzteil wie folgt gefaßt:

       „Wenn die Nachtarbeit vor O Uhr aufgenommen
    wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2
    folgendes:".

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird der Betrag „50
       Deutsche Mark" durch den Betrag „ 75 Deutsche
       Mark" ersetzt.

    b) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

         ,,(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in
       Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwick-
       lungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten
       die §§ 11 a und 11 b entsprechend."
    Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die
    Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
    der nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle
    tretende Wert, vermindert um die Absetzun-
    gen für Abnutzung nach § 7, angesetzt wer-
    den."
bb) In Nummer 2 Satz 3 werden nach dem Wort
    „Herstellungskosten" die Worte „oder der
    nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tre-
    tende Wert" eingefügt.

cc) Nummer 2 a wird wie folgt geändert:

    aaa)   In Satz 1 werden die Worte ,,, diese
           Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge
           auch für den Wertansatz in der handels-
BGBl. 1989, Seite 2409 — Originalseite als Abbildung
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                 rechtlichen   Jahresbilanz    unterstellt
                 wird" gestrichen.

          bbb)   In Satz 2 wird das Wort „Durchschnitts-
                 wert·· durch das Wort „Bilanzsansatz"
                 ersetzt.
          ccc)   Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
                 fügt:

                 ,,Auf einen im Bilanzansatz berücksich-

                 tigten Bewertungsabschlag nach § 51
                 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m ist Satz 2
                 dieser Vorschrift entsprechend anzu-
                 wenden."

      dd) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:

          „ Werden Gebäude, soweit sie zu einem

          Betriebsvermögen gehören und nicht Wohn-
          zwecken dienen, und der in angemessenem
          Umfang dazugehörende Grund und Boden

          entnommen und im Anschluß daran vom Steu-

          erpflichtigen in den folgenden zehn Jahren

          unter den Voraussetzungen des § 7 k Abs. 2

          Nr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 3 vermietet, so kann

          die Entnahme bis zum 31. Dezember 1992 mit

          dem Buchwert angesetzt werden."

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

6. § 6 b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt
          gefaßt:
          ,,bei Veräußerung von Grund und Boden,
          Gebäuden, Aufwuchs auf oder Anlagen im
          Grund und Boden kann ein Betrag bis zur
          vollen Höhe des bei der Veräußerung entstan-
          denen Gewinns abgezogen werden; letzteres
          gilt auch bei der Veräußerung von Anteilen an
          Kapitalgesellschaften durch Unternehmensbe-

          teiligungsgesellschaften im Sinne des Satzes

          2 Nr. 5."

      bb) Am Ende von Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt

          durch ein Komma ersetzt sowie das Wort

          ,,oder" und folgende Nummer 5 angefügt:
          „5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine
              Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
              angeschafft hat, die nach dem Gesetz
              über     Unternehmensbeteiligungsgesell-
              schaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1
              S. 2488) anerkannt ist, soweit der Gewinn
              bei der Veräußerung von Anteilen an Kapi-
              talgesellschaften entstanden ist. Der
              Widerruf der Anerkennung und der Ver-
              zicht auf die Anerkennung haben Wirkung
              für die Vergangenheit, wenn nicht Aktien
              der      Unternehmensbeteiligungsgesell-
              schaft öffentlich angeboten worden sind.
              Bescheide über die Anerkennung, die
              Rücknahme oder den Widerruf der Aner-
              kennung und über die Feststellung, ob
              Aktien der Unternehmensbeteiligungsge-
              sellschaft öffentlich angeboten worden
              sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne
              der Abgabenordnung."

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird das Wort „zwei" durch das Wort
          „vier" und die Worte „Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2
          bis 4" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 2 Nr.
          2 bis 5" ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „zwei" durch das Wort
          ,,vier", das Wort „vier" durch das Wort „sechs"
          und das Wort „zweiten" durch das Wort „vier-

          ten" ersetzt; die Worte „und Schiffen" werden

          gestrichen.
      cc) In Satz 5 wird das Wort „zweiten" durch das
          Wort „vierten" und das Wort „vierten" durch
          das Wort „sechsten" ersetzt; die Worte „oder

          Schiffen" werden gestrichen.

      dd) Satz 6 wird aufgehoben.

   c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(6) Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezo-

      gen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnut-

      zung oder Substanzverringerung oder in den Fäl-

      len des § 6 Abs. 2 im Wirtschaftsjahr des Abzugs

      der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaf-

      fungs- oder Herstellungskosten. In den Fällen des

      § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um den
      Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten
      Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßge-
      bend."

   d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete
      Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne
      daß ein entsprechender Betrag nach Absatz 3
      abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschafts-
      jahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes
      volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestan-
      den hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rück-
      lagenbetrags zu erhöhen."
   e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „fünf" durch das

          Wort „drei" ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden nach den Worten „Herstel-

          lungskosten von" die Worte „Anteilen an Kapi-

          talgesellschaften oder" eingefügt.

7. Dem § 7 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

  ,,Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaf-
  fungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts
  nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr
  der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungs-
  zeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten
  Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den
  geminderten Anschaffungs- oder Herstellungsko-
  sten."

8. Dem § 7 b wird folgender Absatz 8 angefügt:
     ,,(8) Führt eine nach § 7 c begünstigte Baumaß-
  nahme dazu, daß das bisher begünstigte Objekt kein
  Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigen-
  tumswohnung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die
  erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei
  Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den rest-
  lichen Begünstigungszeitraum unter Einbeziehung der
  Herstellungskosten für die Baumaßnahme nach § 7 c
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    in Anspruch nehmen, soweit er diese Herstellungs-
    kosten nicht in die Bemessu11gsgrundlage nach § 7 c
    einbezogen hat."

 9. Nach § 7 b wird folgender § 7 c eingefügt:

                            ,,§ 7c
          Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen
                       an Gebäuden
            zur Schaffung neuer Mietwohnungen

       (1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die
    durch Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland herge-
    stellt worden sind, können abweichend von§ 7 Abs. 4
    und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
    4 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 vom Hundert
    der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden.

       (2) Begünstigt sind Wohnungen,

    1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989
       gestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht
       erforderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem
       Zeitpunkt begonnen worden ist,
    2. die vor dem 1 . Januar 1993 fertiggestellt worden
       sind und

    3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten

       unmittelbar oder mittelbar gewährt werden.

       (3) Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen,
    die dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme
    entstanden sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche
    Mark je Wohnung. Sind durch die Baumaßnahmen
    Gebäudeteile hergestellt worden, die selbständige
    unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Her-
    stellungskosten, für die keine Absetzungen nach

    Absatz 1 vorgenommen werden,§ 7 Abs. 4; § 7b Abs.

    8 bleibt unberührt.

       (4) Die erhöhten Absetzungen können nur in
    Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung
    vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des
    Begünstigungszeitraums    fremden    Wohnzwecken
    dient.

       (5) Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein
    Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
    des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden
    Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für
    Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude
    nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem
    für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu
    bemessen. Satz 1 ist auf Gebäudeteile, die selbstän-
    dige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf
    Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden."

10. Nach § 7 g werden die folgenden §§ 7 h bis 7 k einge-

    fügt:

                           ,,§ 7h

                  Erhöhte Absetzungen

           bei Gebäuden in Sanierungsgebieten

        und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

      (1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in
    einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
    städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steu-
    erpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils

 bis zu 1 O vom Hundert der Herstellungskosten für
Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen
 im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs im Jahr der
Herstellung und in den folgenden 9 Jahren absetzen.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstel-
lungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung,
Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung
eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das
wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder
städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und
zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben
bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber
der Gemeinde verpflichtet hat. Der Steuerpflichtige
kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des
Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden 9
Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch neh-
men, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2
entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen

Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder
eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt wor-
den sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in
Anspruch genommen werden, soweit die Herstel-
lungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse
aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln
nicht gedeckt sind. Nach Ablauf des Begünstigungs-
zeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder

Anschaffungskosten des Gebäudes o,der dem an

deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die wei-
teren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für
das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach erge-
benden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-
den Hundertsatz zu bemessen.
   (2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-
zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine

Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde

die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das

Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Sind ihm
Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-
rungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-
gung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm
solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheini-
gung gewährt, so ist diese entsprechend zu· ändern.

  (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,
sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigen-
tum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

                        § 7i
      Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

    (1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abwei-
chend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom

Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen,

die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes
als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den

folgenden 9 Jahren absetzen. Eine sinnvolle Nutzung

ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise

genutzt wird, daß die Erhaltung der schützenswerten
Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet
ist. Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entspre-
BGBl. 1989, Seite 2411 — Originalseite als Abbildung
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                         Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn,

 chend anzuwenden. Bei einem im Inland belegenen
 Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht
 die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber

Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die

nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als
Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die
erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten
für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und
Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren
Erscheinungsbildes      der    Gebäudegruppe      oder
Gesamtanlage erforderlich sind. Der Steuerpflichtige
kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des
Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden
9 Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch

nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze
1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksa-

men Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags
oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt
worden sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstim-
mung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durch-
geführt worden sein. Die erhöhten Absetzungen kön-
nen nur in Anspruch genommen werden, soweit die
Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch
Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.

§ 7 h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

  (2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-
zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine
Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen
oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die
Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude
oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Auf-
wendungen nachweist. Hat eine der für Denkmal-
schutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden

ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung

auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche
Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung
gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

  (3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

                        § 7k

       Erhöhte Absetzungen für Wohnungen
                mit Sozialbindung

   (1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 kön-
nen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren jeweils
bis zu 10 vom Hundert und in den folgenden 5 Jahren
jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten
oder Anschaffungskosten abclesistzt werden. Im Fall

der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der

Hersteller für die veräußerte Wo~mung weder Abset-

zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen

noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabsct1reibun-

gen in Anspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser

10 Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur

vollen Absetzung jährlich 3 1/3 vom Hundert des Rest-

werts abzuziehen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

  (2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,

1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar

      1989 gestellt worden ist und die vom Steuer-
      pflichtigen hergestellt worden sind oder
den 29. Dezember 1989                               2411

         gatorischen Vertrags bis zum Ende des Jahres
         der Fertigstellung angeschafft worden sind,

   2. die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden

      sind,

   3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten
      unmittelbar oder mittelbar gewährt werden,
   4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
      in den folgenden 9 Jahren (Verwendungszeitraum)
      dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken
      dienen und

   5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Ver-
      wendungszeitraums, in dem er die Wohnungen
      vermietet hat, durch eine Bescheinigung nach-

      weist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3
      vorliegen.

      (3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von
   der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes
   zuständigen Stelle, im Saarland von der durch die
   Landesregierung bestimmten Stelle (zuständige
   Stelle), nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begün-
   stigungszeitraums für Wohnungen zu erteilen,

   1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen ver-

         mietet hat, für die
         aa) eine Bescheinigung über die Wohnberech-
             tigung nach § 5 des Wohnungsbindungsge-
             setzes, im Saarland eine Mieteranerken-
             nung, daß die Voraussetzungen des § 14
             des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
             land erfüllt sind, ausgestellt worden ist,
             oder

         bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist,

             daß sie die Voraussetzungen des § 88 a

             Abs. 1 Buchstabe b des Zweiten Woh-
             nungsbaugesetzes, im Saarland des§ 51 b
             Abs. 1 Buchstabe b des Wohnungsbauge-
             setzes für das Saarland, erfüllen,

         und wenn die Größe der Wohnung die in dieser
         Bescheinigung angegebene Größe nicht über-
         steigt, oder

      b) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im
         Sinne des Buchstabens a gefunden hat und für
         die ihm die zuständige Stelle nicht innerhalb
         von 6 Wochen nach seiner Anforderung einen
         solchen Mieter nachgewiesen hat,
      und

   2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten wor-

      den ist. Die Landesregierungen werden ermäch-

      tigt, die Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge

      nach§ 72 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugeset-

      zes, im Saarland unter Berücksichtigung der

      Besonderheiten des Wohnungsbaugesetzes für

      das Saarland durch Rechtsverordnung festzuset-

      zen. In der Rechtsverordnung ist eine Erhöhung

      der Mieten in Anlehnung an die Erhöhung der
      Mieten im öffentlich geförderten sozialen Woh-
      nungsbau zuzulassen. § 4 des Gesetzes zur Rege-

      lung der Miethöhe bleibt unberührt."
                                                         11. § 9 wird wie folgt geändert:
   b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28.
      Februar 1989 auf Grund eines nach diesem
      Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obli-

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 6 Satz 2 wird gestrichen.
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       bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
           ,, 7. Absetzungen für Abnutzung und für Sub-
               stanzverringerung und erhöhte Absetzun-
               gen. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen
               der Anschaffung oder Herstellung von
               Wirtschaftsgütern entsprechend anzu-
               wenden."
    b) In Absatz 5 wird nach dem Zitat ,,§ 4 Abs. 5 Nr. 8"
       das Zitat „und Ba" eingefügt.

12 § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
       „ 1 . Unterhaltsleistungen an den geschiedenen
             oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
             einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn
             der Geber dies mit Zustimmung des Empfän-
             gers beantragt, bis zu 27 000 Deutsche Mark
             im Kalenderjahr. Der Antrag kann jeweils nur
             für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurück-
             genommen werden. Die Zustimmung ist mit
             Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilpro-
             zeßordnung als erteilt geltenden bis auf Wider-
             ruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des
             Kalenderjahrs, für das die Zustimmung erst-
             mals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanz-
             amt zu erklären. Die Sätze 1 bis 4 gelten für
             Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der
             Ehe entsprechend;".
    b) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
       werden die Worte „oder einer Ersatzkasse" gestri-
       chen.

   c) In Absatz 4 Satz 3 wird der Klammerzusatz ,,(§ 3
      Abs. 5 Wohnungsbau-Prärniengesetz)" durch den
      Klammerzusatz ,,(§ 3 Abs. 2 Wohnungsbau-Prä-
      miengesetz)" ersetzt.

13. In § 10 e Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz
    eingefügt:

   ,,§ 6b Abs. 6 gilt sinngemäß."

14. Nach§ 10e wird folgender§ 10f eingefügt:

                           ,,§ 1 Of

            Steuerbegünstigung für zu eigenen
          Wohnzwecken genutzte Baudenkmale
           und Gebäude in Sanierungsgebieten
        und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

      (1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an
   einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des
   Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun

   folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hun-

   dert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraus-
   setzungen des § 7 h oder des § 7 i vorliegen. Dies gilt
   nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalen-

   derjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Auf-

   wendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach

   § 1Oe einbezogen hat. Für Zeiträume, für die der
   Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwen-
   dungen nach § 7 h oder § 7 i abgezogen hat, kann er
   für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach
   Satz 1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen
   Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu

    eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unent-
    geltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
       (2) Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand,
    der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu
    den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört,
    im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und
    in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis. zu
    10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn
    die Voraussetzungen des § 11 a Abs. 1 in Verbindung
    mit § 7 h Abs. 2 oder des § 11 b Sätze 1 oder 2 in
    Verbindung mit § 7 i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorlie-

    gen. Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das
    Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen
    Wohnzwecken mitzt und diese Aufwendungen nicht
    nach§ 10e Abs. 6 abgezogen hat. Soweit der Steuer-
    pflichtige das Gebäude während des Verteilungszeit-
    raums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht
    berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr
    des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-
    ausgaben abzuziehen. Absatz 1 Satz 4 ist entspre-
    chend anzuwenden.
       (3) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
    kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in
    Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraus-
    setzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die
    Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insge-
    samt zwei Gebäuden abziehen. Gebäuden im Sinne
    der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, fQr die
    Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbin-
    dung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder Buch-
    stabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987
    (BGBI. 1 S. 657) in Anspruch genommen worden sind.

      (4) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines
   Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwen-
   den, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem
   solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. Erwirbt
   ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits
   Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezo-
   gen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu,
   kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnah-
   men im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugs-
   beträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch
   nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfal-

   len. § 1Oe Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist
   sinngemäß anzuwenden.

     (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die
   selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und
   auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwen-
   den."

15. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b einge-

    fügt:

                           ,,§ 11 a

        Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand

           bei Gebäuden in Sanierungsgebieten

        und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

      (1) Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus
   Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht
   gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im
   Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im
   Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festge-
BGBl. 1989, Seite 2413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2413
                            Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                              2413

                              oder städtebaulichen Ent-
   wicklungsbereich auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig vertei-
   len. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch
   Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-
   rungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für
   Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funk-
   tionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im
   Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner
   geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen
   Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
   Durchführung sich der Eigentümer neben be-
   stimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber
   der Gemeinde verpflichtet hat.

      (2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-
   raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte
   Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-
   rung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
   abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem
   Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein
   Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein
   Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen
   oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftser-
   zielung genutzt wird.

      (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-
    sonen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsauf-

    wand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeit-
    raum zu verteilen.

     (4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
   den.
                           § 11 b

        Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
                  bei Baudenkmalen
      Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus
   öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsauf-

   wand für ein im Inland belegenes Gebäude oder

   Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtli-

   chen Vorsct1riften ein Baudenkmal ist, auf 2 bis 5
   Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun-
   gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu-
   des oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner

   sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen

   in Abstimmung mit der in § 7 i Abs. 2 bezeichneten
   Stelle vorgenommen worden sind. Durch Zuschüsse
   aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungs-
   aufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder
   Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Vorausset-

   zungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer

   Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den
   jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit
   geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf 2 bis 5
   Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun-
   gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schüt-
   zenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäu-

   degruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die
   Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2
   bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.§ 7h
   Abs. 3 und § 7 i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11 a
   Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden."

16. In § 12 Nr. 3 werden die Worte „mit Ausnahme der
    Zinsen auf Steuerforderungen nach den §§ 233 a, 234
    und 237 der Abgabenordnung" gestrichen.

17. § 22 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
    ,,a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grundgesetz-
         licher Verpflichtung nach den Abgeordnetenge-
         setzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse
         zu Krankenversicherungsbeiträgen § 3 Nr. 62, ".

18. In § 25 Abs. 1 werden die Worte „den §§ 46 Jnd 46 a"
    durch ,,§ 46" ersetzt.

19. § 32b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

           aaa)   In Buchstabe a werden nach dem Wort
                  „ Überbrückungsgeld" ein Komma und
                  das Wort „Eingliederungsgeld" einge-
                  fügt.
           bbb)   In Buchstabe g werden das Wort „oder"
                  durch ein Komma ersetzt und folgender
                  Buchstabe h angefügt:

                  „h) Verdienstausfallentschädigung
                      nach dem Unterhaltssicherungsge-
                      setz oder".

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

           „2. ausländische Einkünfte, die nach einem
               Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
               besteuerung steuerfrei sind, oder Ein-
               künfte, die nach einem sonstigen zwi-
               schenstaatlichen Übereinkommen unter
               dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der
               Berechnung der Einkommensteuer steu-
               erfrei sind,".
    b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die dort bezeich-

            neten Einkünfte, ausgenommen die darin ent-

            haltenen außerordentlichen Einkünfte."

20. § 33 b Abs. 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird das Wort „Behinderten" durch das

       Wort „Pflegebedürftigen" ersetzt.

    b) In Satz 3 wird das Wort „Behinderter" durch das
       Wort „Pflegebedürftiger" ersetzt.

21. Am Ende des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e wird der

    Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-

    stabe f angefügt:
    ,,f) wenn die Einnahmen bei der Veranlagung nicht
         erfaßt werden."

22. § 37 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    „Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den
    Veranlagungszeitraum folgenden fünfzehnten Kalen-
    dermonats die Vorauszahlungen an die Einkommen-
    steuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeit-
    raum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum
    verlängert sich auf einundzwanzig Monate, wenn die
    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erst-
    maligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte vor-
    aussichtlich überwiegen werden."
BGBl. 1989, Seite 2414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2414
2414                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

23. Dem § 40 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
    „Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem
    Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert für Sachbe-
    züge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten
    Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung
    und Arbeitsstätte und für Zuschüsse zu den Aufwen-
    dungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen
    Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese
    Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeit-
    nehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 als Wer-
    bungskosten geltend machen könnte, wenn die
    Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Die nach

    Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die
    nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Wer-
    bungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des
    § 40 a Abs. 1 bis 4 außer Ansatz."

24. § 40 b wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
         ,,(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversiche-
       rung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber
       die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von
       15 vom Hundert der Beiträge erheben, wenn meh-
       rere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallver-
       sicherungsvertrag versichert sind und der Teil-

       betrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten
       Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeit-
       nehmer ergibt, 120 Deutsche Mark im Kalenderjahr
       nicht übersteigt."

    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

    c) Dem neuen Absatz 4 werden in Satz 2 nach den

       Worten „im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" die
       Worte „und des Absatzes 3" angefügt.

25. In § 41 Abs. 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt:
    „ Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in
    anderen Fällen als in denen des Satzes 5 der
    Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufein-
    ander folgende Arbeitstage im wesentlichen weggefal-
    len, so ist dies jeweils durch Eintragung des Groß-

    buchstabens U zu vermerken."

26. § 51 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Am Ende des Buchstabens b wird das Semi-
           kolon durch einen Punkt ersetzt und folgender

           Satz angefügt:

           ,,Die Bildung der Rücklage setzt nicht voraus,
           daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein
           entsprechender Passivposten ausgewiesen
           wird;".
       bb) Buchstabe n wird wie folgt geändert:

           aaa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze
                eingefügt:

                  „ Die Sonderabschreibungen können

                  bereits für Anzahlungen auf Anschaf-
                  fungskosten und für T eilherstellungsko-
                  sten zugelassen werden. Hat der Steu-
                  erpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die
                  Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer
                  Herstellung begonnen, so können die

                  Sonderabschreibungen auch für nach
                  dem 31 . Dezember 1989 und vor dem 1.
                  Januar 1991 angeschaffte oder herge-
                  stellte Wirtschaftsgüter sowie für vor
                  dem 1. Januar 1991 geleistete Anzah-
                  lungen auf Anschaffungskosten und
                  entstandene Teilherstellungskosten in
                  Anspruch genommen werden."
           bbb) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
           ccc)   Im letzten Satz wird die Jahreszahl
                  ,, 1990" durch die Jahreszahl „ 1991"

                  ersetzt.

       cc) Nach Buchstabe r Satz 1 wird folgender Satz
           eingefügt:
           „In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und
           cc ist Voraussetzung, daß der Erhaltungsauf-
           wand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist."
       dd) Am Ende des Buchstabens y Satz 1 wird der
           Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
           der Halbsatz angefügt:
           „Voraussetzung ist, daß die Maßnahmen vor
           dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden
           sind."

    b) Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a wird aufgehoben.

27. § 52 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 2 c wird folgender neuer Absatz 2 d
       eingefügt:

       ,,(2d) § 3 Nr. 62 ist erstmals für den Veranlagungs-

       zeitraum 1989 anzuwenden."

    b) Die bisherigen Absätze 2 d und 2 e werden Absätze
       2e und 2f.
    c) In Absatz 5 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 5 Nr. 2, 5 und
       Sa" durch das Zitat,,§ 4 Abs. 5 Nr. 1, 2, 5 und Ba"
       ersetzt.
    d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5 a und
       5 b eingefügt:

        ,,(5a) § 4 Abs. 8 ist erstmals auf Erhaltungsauf-

       wand anzuwenden, der nach dem 31. Dezember
       1989 entstanden ist.

         (Sb) § 5 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für das

       Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
       31. Dezember 1989 endet."

    e) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals
       für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
       dem 31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4
       Satz 4 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
       wenden, das nach dem 31 . Dezember 1988 endet.
       § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1987 in
       der Fassung der Bekanntmachung vom 27.

       Februar 1987 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr
       anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet."

    f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

       ,,§ 6 b Abs. 3 Satz 6 des Einkommensteuergeset-
       zes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung
       vom 27. Februar 1987 ist letztmals für das Wirt-
       schaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar
       1990 endet."
BGBl. 1989, Seite 2415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2415
                                Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                  2415

    g) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 12 a und
       12 b eingefügt:
           ,,(12a) § 7b Abs. 8 und die§§ 7c und 7k sind
          erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989
          anzuwenden.

             (12b) Die§§ 7h und 7i sind erstmals auf Maß-
          nahmen anzuwenden, die nach dem 31 Dezember
          1991 abgeschlossen worden sind. Soweit Anschaf-
          fungskosten begünstigt werden, sind die Vorschrif-
          ten auch auf Maßnahmen anzuwenden, die vor
          dem 1. Januar 1992 abgesd1lossen worden sind."
    h) Nach Absatz 14 werden folgende neue Absätze
       14a und i 4 b eingefügt:
            ,,(14a) § 10f Abs. 1 ist erstmals auf Baumaßnah-
          men anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
          1991 abgeschlossen worden sind. Soweit Anschaf-
          fungskosten begünstigt werden, ist § 10f Abs. 1
          auch auf Baumaßnahmen anzuwenden, die vor
          dem 1 Januar 1992 abgeschlossen worden sind.
             (14b) Die §§ 11 a und 11 b sind erstmals auf
          Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem
          31 . Dezember 1989 entstanden ist."
    i)    Der bisherige Absatz 14 a wird Absatz 14 c.

    k) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:
          „Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil des
          Betriebsvermögens, das nach den jeweiligen
          landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
          sind die Sätze 2 bis 8 auch über das in den Sätzen
          2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus anzuwen-
          den."

    1)    Nach Absatz 21 wird folgender neuer Absatz 21 a
          eingefügt:
          ,,(21 a) § 22 Nr. 4 Buchstabe a ist erstmals für den
          Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden."

    m) Der bisherige Absatz 21 a wird Absatz 21 b.
    n) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:
          ,,§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f ist auch für Veran-

          lagungszeiträume vor 1990 anzuwenden."

                           Artikel 2

         Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),
zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-
dert:

i. § 5 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Worte „ wenn sich ihr
      Geschäftsbetrieb beschränkt" durch die Worte
      ,,soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt"
      ersetzt.

   b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze
      ersetzt:
         „Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die
         Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1
         nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der
         gesamten Einnahmen übersteigen. Bei Genossen-

       schatten und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich
       überwiegend auf die Durchführung von Milchquali-
       täts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tier-
       besamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätig-
       keiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitglie-
       dern bei der Berechnung der 10-Vomhundertgrenze
       außer Ansatz;".

2. In § 50 Abs. 1 Nr. 3 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 6"
   durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

3. Dem § 54 wird folgender Absatz 12 angefügt:
    ,,(12) § 50 Abs. 1 Nr. 3 ist erstmals auf Kapitalerträge
   anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
   Auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988
   und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 50
   Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 2 Nr. 11 des
   Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. l
   S. 1093) anzuwenden."

                         Artikel 3
        Änderung des Gewerbesteuergesetzes

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt geän-
dert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 8 werden die Worte „wenn sie die für eine
   Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen
   Voraussetzungen erfüllen" durch die Worte „soweit sie
   von der Körperschaftsteuer befreit sind" ersetzt.

2. In§ 9 Nr. 6 wird das Zitat,,§ 43.Abs. 1 Nr. 6" durch das
   Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 3 Nr. 5, 6,
   9, 15 und 17" durch die Worte ,,§ 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15 und
   17" ersetzt.

4. Am Ende von § 12 Abs. 4 Nr. 1 werden das Semikolon

   durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze ange-
   fügt:

   ,,Bei Luftverkehrsunternehmen, deren Flugbetriebslei-
   stung überwiegend nicht im Inland erbracht wird, sind
   die überwiegend nicht im Inland eingesetzten Luftfahr-
   zeuge den ausländischen und den inländischen
   Betriebsstätten anteilig zuzurechnen. Für die Zurech-
   nung sind die Zerlegungsvorschriften (§§ 28 bis 34)
   sinngemäß anzuwenden;".

5. § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „laufenden" gestrichen.
   b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:

      ,,Die Anpassung kann bis zum Ende des fünfzehn-
      ten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalen-
      dermonats vorgenommen werden; bei einer nach-
      träglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der
      Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach
      Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu
      entrichten. Das Finanzamt kann bis zum Ende des
      fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden
      Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-
BGBl. 1989, Seite 2416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2416
2416                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

       Vorauszahlungen den einheitlichen Steuermeßbe-
       trag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben
       wird."

6. In§ 31 Abs. 3 werden die Worte „des§ 3 Nr. 5, 6, 8 und
   15" durch die Worte „des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15
   und 17" ersetzt.

7. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:

        ,,(4a) § 9 Nr. 6 ist erstmals auf Kapitalerträge

       anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
       Auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember
       1988 und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist
       § 9 Nr. 6 in der Fassung des Artikels 3 Nr. 3 des
       Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988
       (BGBI. 1 S. 1093) anzuwenden."

   b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

         ,,(6 a) § 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 und 3 gilt erstmals
       für den Erhebungszeitraum 1986."

                         Artikel 4

       Änderung des Berlinförderungsgesetzes
   Das Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2415), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt
geändert:

1. § 14 a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „ Die erhöhten Absetzungen bemessen sich nach
       den Herstellungskosten für die ausgebauten oder

       neu hergestellten Gebäudeteile oder nach den

       Anschaffungskosten, die auf diese Gebäudeteile

       entfallen, soweit die Ausbauten oder Erweiterungen

       nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obliga-

       torischen Erwerbsvertrags oder eines gleichgestell-

       ten Rechtsakts durchgeführt worden sind."

   b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
      den Satz ersetzt:
       „Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3 gelten
       entsprechend."
   c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absät-
       zen 1 bis 5 können bereits für Teilherstellungsko-
       sten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
       in Anspruch genommen werden. In den Fällen der
       Absätze 1 und 2 ist § 7 a Abs. 2 des Einkommen-

       steuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß

       die Summe der erhöhten Absetzungen 14 vom Hun-

       dert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insge-

       samt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder

       Anzahlungen nicht übersteigen darf."

   d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf Eigentumswoh-
       nungen, die mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaf-
       fung oder Herstellung fremden Wohnzwecken die-
       nen, entsprechend anzuwenden."

2. In § 14b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
   eingefügt:

  „Satz 1 gilt entsprechend für Anschaffungskosten, die
  auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, soweit
  diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obli-
  gatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehen-
  den Rechtsakts durchgeführt worden sind."

3. Nach§ 14b werden folgende§§ 14c und 14d einge-
   fügt:

                       ,,§ 14c
        Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen
                   , an Gebäuden
          zur Schaffung neuer Mietwohnungen

    Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7 c
  des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu-
  wenden, daß

  1. § 7 c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
     nicht anzuwenden ist,

  2. die Bemessungsgrundlage höchstens 75 000 Deut-
     sche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflich-
     tige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
     2 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 33½ vom
     Hundert der Bemessungsgrundlage vornehmen
     kann,
  3. bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei
     finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind,
     abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrund-
     lage höchstens 100 000 Deutsche Mark je Woh-
     nung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der
     Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Abset-
     zungen bis zur Höhe von insgesamt 100 vom Hun-

     dert vornehmen kann; § 14 a Abs. 4 Satz 3 gilt
     entsprechend.

  Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch

  genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt

  der Fertigstellung bis zum Ende des vierten auf das

  Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres fremden

  Wohnzwecken dient. Satz 1 gilt nicht für Wohnungen,

  die durch den Umbau bisher gewerblich oder landwirt-

  schaftlich genutzter Räume geschaffen worden sind.

                          § 14d
          Erhöhte Absetzungen für Wohnungen
                   mit Sozialbindung
    (1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist
  § 7 k des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe
  anzuwenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von
  § 14a

  1. Absetzungen im Jahr der Fertigstellung und dem

     darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 20 vom Hun-

     dert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren

     jeweils bis zu 5,5 vom Hundert der Herstellungsko-

     sten oder der Anschaffungskosten vornehmen

     kann; § 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entspre-
     chend,
  2. bei Wohnungen, die im frei finanzierten Wohnungs-
     bau errichtet worden sind, abweichend von Nummer
     1 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4
     Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75
BGBl. 1989, Seite 2417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2417
                             Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                                2417

      vom Hundert der Herstellungskosten oder der
      Anschaffungskosten vornehmen kann; von dem

      Jahr an, in dem die Absetzungen nicht mehr vorge-

      nommen werden können, spätestens vom fünften

      auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an,
      sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem
      Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommen-
      steuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnut-
      zungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemes-
      sen.
      (2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können
   abweichend von§ 7k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteu-

   ergesetzes auch dann vorgenommen werden, wenn für
   die Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs .
   1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt wer-

   den .

      (3) Die Absetzungen können bereits für Teilherstel-
   lungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungsko-
   sten in Anspruch genommen werden. In den Fällen des
   Absatzes 1 Nr. 1 ist§ 7 a Abs. 2 des Einkommensteuer-

   gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die

   Summe der erhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der

   bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufge-

   wendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen

   nicht übersteigen darf."

4. In§ 15a werden die Worte,,§§ 14, 14a, 14b oder 15"
   durch die Worte,,§§ 14, 14a bis 14d oder 15" ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
      eingefügt:
      „Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur
      Finanzierung von Anschaffungkosten verwendet
      werden, die auf Maßnahmen im Sinne des Satzes 1
      Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a entfallen, soweit diese
      nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obliga-
      torischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehen-
      den Rechtsakts durchgeführt worden sind."
   b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Ersterwerber"
      durch das Wort „Erwerber" ersetzt.

6. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 a werden die Worte „erstmals auf
      Gebäude" durch die Worte „ vorbehaltlich der
      Absätze 5 b und 6 a erstmals_ auf Gebäude, Eigen-
      tumswohnungen" und das Wort „Dachgeschoßaus-

      bauten" durch das Wort „Eigentumswohnungen"
      ersetzt.

   b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
      fügt:

       ,,(Sb)§ 14a Abs. 2 und 5 und§ 14b sind, soweit

      Anschaffungskosten begünstigt werden, auch anzu-

      wenden, wenn die ausgebauten oder neu herge-

      stellten Gebäudeteile vor dem 1. Januar 1990 fertig-

      gestellt oder die Modernisierungsmaßnahmen vor

      diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind."

   c) In Absatz 6 werden die Worte „Herstellungskosten"
      jeweils durch die Worte „Anschaffungs- oder Her-
      stellungskosten" ersetzt.

   d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:

       ,,(6a) § 14a Abs. 6 sowie die§§ 14c, 14d und 15a

      sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989

      anzuwenden."

   e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
       ,,(9 a) § 17 Abs. 3 ist, soweit die Finanzierung von
      Anschaffungskosten begünstigt wird, auch anzu-
      wenden, wenn die Darlehen vor dem 1. Januar 1990
      gewährt worden sind."

                         Artikel 5

         Änderung des Bewertungsgesetzes

    Das Bewertungsgesetz vom 30. Mai 1985 (BGBI.

S . 845), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vorn
1.2. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435), wird wie folgt geändert:

1 . Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   ,,Bei der Ermittlung des Vermögens sind Wirtschafts-

   güter des Vorratsvermögens, die nach § 6 Abs. 1 Nr..

   2 a des Einkommensteuergesetzes bewertet worden

   sind, mit den Werten anzusetzen, die sich nach den

   Grundsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung er-

   geben."

2. § 103 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwen-
   dung anläßlich eines Dienstjubiläums sind nur abzugs-
   fähig, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre

   bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines
   Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraus-
   setzt und die Zusage schriftlich erteilt ist; § 52 Abs. 6
   Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist entspre-
   chend anzuwenden."

3. § 109 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(4) Kapitalforderungen, der für Zölle und Steuern
   angesetzte Aufwand (§ 9.8a Satz 2), der Geschäfts-
   oder Firmenwert, Rückstellungen für Preisnachlässe,
   für Wechselhaftung und für Jubiläumszuwendungen
   sowie Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die
   nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes
   bewertet worden sind, sind mit den Werten anzusetzen,
   die sich nach den Grundsätzen über die steuerliche
   Gewinnermittlung ergeben."

4. § 124 wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 124

                 Anwendung des Gesetzes

      Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-
   mals zum 1. Januar 1990 anzuwenden. § 97 Abs. 1 Nr.
   5 Buchstabe b und § 11 0 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 sind auch

   für Feststellungszeitpunkte vor dem 1 . Januar 1986

   anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch

   nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der

   Nachprüfung stehen. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3

   und § 103 a in der Fassung des Artikels 10 Nr. 3 des

   Steuerreformgesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S.
   1093) sind erstmals zum 1. Januar 1989 anzuwenden.
   § 11 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für die Bewertung von
   Anteilen an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezem-
BGBl. 1989, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
241 8
    1
                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

   ber 1990 anzuwenden. § 104 Abs. 12 und § 109 Abs. 4,
   soweit dieser die Bewertung von Wirtschaftsgütern des
   Vorratsvermögens regelt, sind erstmals zum 1. Januar
   1991 anzuwenden. § 103a Satz 2 und§ 109 Abs. 4,
   soweit dieser die Bewertung von Rückstellungen für
   Jubiläumszuwendungen regelt, sind erstmals zum
   1. Januar 1994 anzuwenden."

                         Artikel 6
        Änderung des Vermögensteuergesetzes

  Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom

18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:

   ,, 7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
         Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des
         Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine

         Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderli-
         chen Voraussetzungen erfüllen;".

2 § 24 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 24
                         Neufassung
   Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den
   Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
   sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in
   neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
   offenbare Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten im
   Wortlaut zu beseitigen."

                        Artikel 7

         Änderung des Umsatzsteuergesetzes

  Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird'
wie folgt geändert:
   § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt
   gefaßt:
   ,,c) im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen
        tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5
        Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder§ 12 Nr. 1 des
        Einkommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht für
        Geldgeschenke und für Bewirtungsaufwendungen,
        soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteu-
        ergesetzes den Abzug von 20 vom Hundert der
        angemessenen und nachgewiesenen Aufwendun-
        gen ausschließt;".
2 § 10 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
        in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des
        § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a sowie bei
        Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

        Buchstabe b und Nr. 3 nach dem Einkaufspreis
        zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand
        oder für einen gleichartigen Gegenstand oder man-
        gels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten,
        jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;".

3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch das
      Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.

   b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
      „In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und des § 10
      Abs. 5 sind die Nummern 5 und 6 mit der Maßgabe
      anzuwenden, daß die Bemessungsgrundlage für die
      Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende
      Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die
      § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in
      diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des
      darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
   b} Absatz 8 wird Absatz 5; in dessen Nummer 3 wird

      der Klammerhinweis ,,(Absätze 4 und 5)" durch den
      Klammerhinweis ,,(Absatz 4)" ersetzt.

5. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a} In Satz 4 wird der Klammerhinweis ,,(§§ 15 und
      15 a)" durch den Klammerhinweis ,,(§ 15)" ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      ,,§ 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den
      Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei
      einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unter-
      nehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig
      verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz
      1 nicht erhoben wird."

6. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

      ,,Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des§ 14 Abs.
      3 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. Ist

      ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24
      Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behan-
      deln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflich-
      ten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen."
   b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze
          ersetzt:
          ,,Dies gilt entsprechend für die Bemessungs-
          grundlagen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2, wenn
          Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne
          des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und
          Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt werden.
          Aus den Aufzeichnungen muß außerdem her-
          vorgehen, welche Umsätze der Unternehmer
          nach § 9 als steuerpflichtig behandelt."
      bb) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
          ,,Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;".
      cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
      dd) Nummer 4 wird Nummer 3.

      ee) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-

          mer 4 eingefügt:
          ,,4. die wegen unberechtigten Steuerauswei-
               ses nach § 14 Abs. 2 und 3 geschuldeten
               Steuerbeträge;".
BGBl. 1989, Seite 2419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2419
                               Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989                             2419

      ff)    Am Ende der Nummer 5 werden das Semikolon
             durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz
             angefügt:
             „Sind steuerpflichtige Lieferungen und sonstige
             Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
             Buchstabe b und Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5
             ausgeführt worden, so sind die Bemessungs-
             grundlagen nach § 1O Abs. 4 Nr. 1 und 2 und
             die darauf entfallenden Steuerbeträge aufzu-
             zeichnen;".
   c) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben..

7. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1
   bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so
   ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in
   der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter
   Betrieb zu behandeln."

8. Dem § 27 wird folgender Absatz 9 angefügt:
     ,,(9) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch auf Rechnungen
   für Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1990
   ausgeführt werden, soweit beim leistenden Unterneh-
   mer die Steuerfestsetzungen für die betreffenden
   Besteuerungszeiträume nicht bestandskräftig sind."

                          Artikel 8

     Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

  Am Ende des§ 22 Nr. 6 des Kapitalverkehrsteuergeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Novem-

ber 1972 (BGBI. 1 S. 2129), das zuletzt durch Artikel 2
Nr. 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2191) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein

Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt

„7. Anschaffungsgeschäfte über Wertpapiere, die mit der
    Vereinbarung übereignet werden, Wertpapiere glei-
    cher Art und Güte nach Ablauf einer vereinbarten Frist
    zurückzuübereignen."

                          Artikel 9
             Änderung der Abgabenordnung

  In § 233 a Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung vorn
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989

(BGBI. 1 S. 2212) geändert worden ist, wird das Wort „Ein-

kommensteuer" durch die Worte „ Einkommen- und Kör-

perschaftsteuer" ersetzt.

                         Artikel 10
            Änderung des Einführungsgesetzes
                  zur Abgabenordnung

   In Artikel 97 § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
S. 3341; 1977 1 S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212)
geändert worden ist, werden nach dem Klammerzusatz
,,(BGBI. 1 S. 1093)" folgende Worte eingefügt:

„und Artikel 9 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408)".

                       Artikel 11
   Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

  In § 10 Abs. 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988
(BGBI. 1 S. 2098) werden die Worte „Abs. 1" gestrichen.

                       Artikel 12

   Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes
  Nach § 114 des Zweitan Wohnungsbaugesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBL 1
S. 1284, 1661 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398) geändert wor-
den ist, wird folgender § 115 eingefügt:

                         ,,§ 115
                Überleitungsvorschriften
    für § 23 Abs. 2 des GrunderweFbsteuergesetzes

   Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist
(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach
dem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-
nungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden

können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer
zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den
bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die

sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuer-

begünstigte Wohnung vorliegen."

                       Artikel 13

                  Änderung
    des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland

   Nach§ 53d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2398) geändert worden ist, wird folgender
§ 53 e eingefügt:

                         ,,§ 53e
                Überleitungsvorschriften
    für § 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes

   Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist

(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach

dem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-

nungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden
können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer
zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den
bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die
sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuer-
begünstigte Wohnung vorliegen."

                       Artikel 14

   Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

  In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
BGBl. 1989, Seite 2420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2420
2420                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

S. 1472), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist, wer-
den die Worte „Absatz 1 gilt nicht für von der Körper-
schaftsteuer befreite, eingetragene Genossenschaften im
Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1O Satz 1 des Körperschaftsteuer-
gesetzes, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige
Wohnungsunternehmen anerkannt waren," durch die
Worte „Absatz 1 gilt nicht für eingetragene Genossen-
schaften, die am 31 . Dezember 1989 als gemeinnützige
Wohnungsunternehmen anerkannt waren und deren
Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermietung von
Wohnungen an ihre Mitglieder gerichtet ist," ersetzt.

                        Artikel 15
                      Saar-Klausel

  Artike, 12 gilt nicht im Saarland.

                         Artikel 16
                       Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

                         Artikel 17

                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkundung in Kraft.
  (2) Die Artikel 7 und 8 treten vorbehaltlich des Satzes 2
am 1. Januar 1990 in Kraft. Artikel 7 Nr. 1 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 1989 in Kraft, soweit darin Bewirtungsauf-
wendungen vom Eigenverbrauch ausgenommen werden.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Bonn, den 22. Dezember 1989
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. H e I

                                       Der Bundesminister
                                                  Waigel
m u t K o h 1

der Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 2408. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b0164199f81876b9….