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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 2408
BGBl. 1989 I S. 2408 · 67.720 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2408 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1989, Teil 1
zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus
und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990
(Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 1O des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 3 Nr. 62 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestri-
chen.
4. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermitt-
lung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtli-
chen Jahresbilanz auszuüben."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß
des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum
Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört
haben, kann der Steuerpflichtige in den folgen-
den Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann
ansetzen, wenn er höher ist als der letzte
2. In § 3 b Abs. 3 wird der erste Satzteil wie folgt gefaßt:
„Wenn die Nachtarbeit vor O Uhr aufgenommen
wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2
folgendes:".
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird der Betrag „50
Deutsche Mark" durch den Betrag „ 75 Deutsche
Mark" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in
Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwick-
lungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten
die §§ 11 a und 11 b entsprechend."
Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
der nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle
tretende Wert, vermindert um die Absetzun-
gen für Abnutzung nach § 7, angesetzt wer-
den."
bb) In Nummer 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„Herstellungskosten" die Worte „oder der
nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tre-
tende Wert" eingefügt.
cc) Nummer 2 a wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Worte ,,, diese
Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge
auch für den Wertansatz in der handels-

rechtlichen Jahresbilanz unterstellt
wird" gestrichen.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Durchschnitts-
wert·· durch das Wort „Bilanzsansatz"
ersetzt.
ccc) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
,,Auf einen im Bilanzansatz berücksich-
tigten Bewertungsabschlag nach § 51
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m ist Satz 2
dieser Vorschrift entsprechend anzu-
wenden."
dd) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„ Werden Gebäude, soweit sie zu einem
Betriebsvermögen gehören und nicht Wohn-
zwecken dienen, und der in angemessenem
Umfang dazugehörende Grund und Boden
entnommen und im Anschluß daran vom Steu-
erpflichtigen in den folgenden zehn Jahren
unter den Voraussetzungen des § 7 k Abs. 2
Nr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 3 vermietet, so kann
die Entnahme bis zum 31. Dezember 1992 mit
dem Buchwert angesetzt werden."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. § 6 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt
gefaßt:
,,bei Veräußerung von Grund und Boden,
Gebäuden, Aufwuchs auf oder Anlagen im
Grund und Boden kann ein Betrag bis zur
vollen Höhe des bei der Veräußerung entstan-
denen Gewinns abgezogen werden; letzteres
gilt auch bei der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften durch Unternehmensbe-
teiligungsgesellschaften im Sinne des Satzes
2 Nr. 5."
bb) Am Ende von Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt
durch ein Komma ersetzt sowie das Wort
,,oder" und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
angeschafft hat, die nach dem Gesetz
über Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2488) anerkannt ist, soweit der Gewinn
bei der Veräußerung von Anteilen an Kapi-
talgesellschaften entstanden ist. Der
Widerruf der Anerkennung und der Ver-
zicht auf die Anerkennung haben Wirkung
für die Vergangenheit, wenn nicht Aktien
der Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft öffentlich angeboten worden sind.
Bescheide über die Anerkennung, die
Rücknahme oder den Widerruf der Aner-
kennung und über die Feststellung, ob
Aktien der Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaft öffentlich angeboten worden
sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne
der Abgabenordnung."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „zwei" durch das Wort
„vier" und die Worte „Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2
bis 4" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 2 Nr.
2 bis 5" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zwei" durch das Wort
,,vier", das Wort „vier" durch das Wort „sechs"
und das Wort „zweiten" durch das Wort „vier-
ten" ersetzt; die Worte „und Schiffen" werden
gestrichen.
cc) In Satz 5 wird das Wort „zweiten" durch das
Wort „vierten" und das Wort „vierten" durch
das Wort „sechsten" ersetzt; die Worte „oder
Schiffen" werden gestrichen.
dd) Satz 6 wird aufgehoben.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezo-
gen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnut-
zung oder Substanzverringerung oder in den Fäl-
len des § 6 Abs. 2 im Wirtschaftsjahr des Abzugs
der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten. In den Fällen des
§ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um den
Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßge-
bend."
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete
Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne
daß ein entsprechender Betrag nach Absatz 3
abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschafts-
jahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes
volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestan-
den hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rück-
lagenbetrags zu erhöhen."
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „fünf" durch das
Wort „drei" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten „Herstel-
lungskosten von" die Worte „Anteilen an Kapi-
talgesellschaften oder" eingefügt.
7. Dem § 7 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts
nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr
der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungs-
zeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten
Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den
geminderten Anschaffungs- oder Herstellungsko-
sten."
8. Dem § 7 b wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Führt eine nach § 7 c begünstigte Baumaß-
nahme dazu, daß das bisher begünstigte Objekt kein
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigen-
tumswohnung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die
erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den rest-
lichen Begünstigungszeitraum unter Einbeziehung der
Herstellungskosten für die Baumaßnahme nach § 7 c

2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
in Anspruch nehmen, soweit er diese Herstellungs-
kosten nicht in die Bemessu11gsgrundlage nach § 7 c
einbezogen hat."
9. Nach § 7 b wird folgender § 7 c eingefügt:
,,§ 7c
Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen
an Gebäuden
zur Schaffung neuer Mietwohnungen
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die
durch Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland herge-
stellt worden sind, können abweichend von§ 7 Abs. 4
und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
4 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden.
(2) Begünstigt sind Wohnungen,
1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989
gestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht
erforderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem
Zeitpunkt begonnen worden ist,
2. die vor dem 1 . Januar 1993 fertiggestellt worden
sind und
3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten
unmittelbar oder mittelbar gewährt werden.
(3) Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen,
die dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme
entstanden sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche
Mark je Wohnung. Sind durch die Baumaßnahmen
Gebäudeteile hergestellt worden, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Her-
stellungskosten, für die keine Absetzungen nach
Absatz 1 vorgenommen werden,§ 7 Abs. 4; § 7b Abs.
8 bleibt unberührt.
(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in
Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung
vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des
Begünstigungszeitraums fremden Wohnzwecken
dient.
(5) Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein
Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden
Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für
Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude
nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem
für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu
bemessen. Satz 1 ist auf Gebäudeteile, die selbstän-
dige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf
Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden."
10. Nach § 7 g werden die folgenden §§ 7 h bis 7 k einge-
fügt:
,,§ 7h
Erhöhte Absetzungen
bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in
einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steu-
erpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils
bis zu 1 O vom Hundert der Herstellungskosten für
Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen
im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs im Jahr der
Herstellung und in den folgenden 9 Jahren absetzen.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstel-
lungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung,
Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung
eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das
wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder
städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und
zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben
bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber
der Gemeinde verpflichtet hat. Der Steuerpflichtige
kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des
Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden 9
Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch neh-
men, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2
entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen
Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder
eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt wor-
den sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in
Anspruch genommen werden, soweit die Herstel-
lungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse
aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln
nicht gedeckt sind. Nach Ablauf des Begünstigungs-
zeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder
Anschaffungskosten des Gebäudes o,der dem an
deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die wei-
teren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für
das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach erge-
benden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-
den Hundertsatz zu bemessen.
(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-
zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine
Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das
Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Sind ihm
Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-
rungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-
gung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm
solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheini-
gung gewährt, so ist diese entsprechend zu· ändern.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,
sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigen-
tum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
§ 7i
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abwei-
chend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom
Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen,
die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes
als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den
folgenden 9 Jahren absetzen. Eine sinnvolle Nutzung
ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise
genutzt wird, daß die Erhaltung der schützenswerten
Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet
ist. Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entspre-

Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn,
chend anzuwenden. Bei einem im Inland belegenen
Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht
die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber
Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als
Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die
erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten
für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und
Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren
Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder
Gesamtanlage erforderlich sind. Der Steuerpflichtige
kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des
Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden
9 Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch
nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze
1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksa-
men Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags
oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt
worden sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstim-
mung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durch-
geführt worden sein. Die erhöhten Absetzungen kön-
nen nur in Anspruch genommen werden, soweit die
Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch
Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.
§ 7 h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-
zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine
Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen
oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die
Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude
oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Auf-
wendungen nachweist. Hat eine der für Denkmal-
schutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden
ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung
auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche
Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung
gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 7k
Erhöhte Absetzungen für Wohnungen
mit Sozialbindung
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 kön-
nen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren jeweils
bis zu 10 vom Hundert und in den folgenden 5 Jahren
jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten
oder Anschaffungskosten abclesistzt werden. Im Fall
der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der
Hersteller für die veräußerte Wo~mung weder Abset-
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen
noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabsct1reibun-
gen in Anspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser
10 Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur
vollen Absetzung jährlich 3 1/3 vom Hundert des Rest-
werts abzuziehen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,
1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar
1989 gestellt worden ist und die vom Steuer-
pflichtigen hergestellt worden sind oder
den 29. Dezember 1989 2411
gatorischen Vertrags bis zum Ende des Jahres
der Fertigstellung angeschafft worden sind,
2. die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden
sind,
3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten
unmittelbar oder mittelbar gewährt werden,
4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
in den folgenden 9 Jahren (Verwendungszeitraum)
dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken
dienen und
5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Ver-
wendungszeitraums, in dem er die Wohnungen
vermietet hat, durch eine Bescheinigung nach-
weist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3
vorliegen.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von
der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes
zuständigen Stelle, im Saarland von der durch die
Landesregierung bestimmten Stelle (zuständige
Stelle), nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begün-
stigungszeitraums für Wohnungen zu erteilen,
1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen ver-
mietet hat, für die
aa) eine Bescheinigung über die Wohnberech-
tigung nach § 5 des Wohnungsbindungsge-
setzes, im Saarland eine Mieteranerken-
nung, daß die Voraussetzungen des § 14
des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
land erfüllt sind, ausgestellt worden ist,
oder
bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist,
daß sie die Voraussetzungen des § 88 a
Abs. 1 Buchstabe b des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes, im Saarland des§ 51 b
Abs. 1 Buchstabe b des Wohnungsbauge-
setzes für das Saarland, erfüllen,
und wenn die Größe der Wohnung die in dieser
Bescheinigung angegebene Größe nicht über-
steigt, oder
b) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im
Sinne des Buchstabens a gefunden hat und für
die ihm die zuständige Stelle nicht innerhalb
von 6 Wochen nach seiner Anforderung einen
solchen Mieter nachgewiesen hat,
und
2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten wor-
den ist. Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, die Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge
nach§ 72 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zes, im Saarland unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Wohnungsbaugesetzes für
das Saarland durch Rechtsverordnung festzuset-
zen. In der Rechtsverordnung ist eine Erhöhung
der Mieten in Anlehnung an die Erhöhung der
Mieten im öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbau zuzulassen. § 4 des Gesetzes zur Rege-
lung der Miethöhe bleibt unberührt."
11. § 9 wird wie folgt geändert:
b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28.
Februar 1989 auf Grund eines nach diesem
Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obli-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 Satz 2 wird gestrichen.

2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,, 7. Absetzungen für Abnutzung und für Sub-
stanzverringerung und erhöhte Absetzun-
gen. § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen
der Anschaffung oder Herstellung von
Wirtschaftsgütern entsprechend anzu-
wenden."
b) In Absatz 5 wird nach dem Zitat ,,§ 4 Abs. 5 Nr. 8"
das Zitat „und Ba" eingefügt.
12 § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1 . Unterhaltsleistungen an den geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn
der Geber dies mit Zustimmung des Empfän-
gers beantragt, bis zu 27 000 Deutsche Mark
im Kalenderjahr. Der Antrag kann jeweils nur
für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurück-
genommen werden. Die Zustimmung ist mit
Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilpro-
zeßordnung als erteilt geltenden bis auf Wider-
ruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des
Kalenderjahrs, für das die Zustimmung erst-
mals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanz-
amt zu erklären. Die Sätze 1 bis 4 gelten für
Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der
Ehe entsprechend;".
b) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
werden die Worte „oder einer Ersatzkasse" gestri-
chen.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird der Klammerzusatz ,,(§ 3
Abs. 5 Wohnungsbau-Prärniengesetz)" durch den
Klammerzusatz ,,(§ 3 Abs. 2 Wohnungsbau-Prä-
miengesetz)" ersetzt.
13. In § 10 e Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz
eingefügt:
,,§ 6b Abs. 6 gilt sinngemäß."
14. Nach§ 10e wird folgender§ 10f eingefügt:
,,§ 1 Of
Steuerbegünstigung für zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Baudenkmale
und Gebäude in Sanierungsgebieten
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an
einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des
Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun
folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hun-
dert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraus-
setzungen des § 7 h oder des § 7 i vorliegen. Dies gilt
nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalen-
derjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Auf-
wendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach
§ 1Oe einbezogen hat. Für Zeiträume, für die der
Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwen-
dungen nach § 7 h oder § 7 i abgezogen hat, kann er
für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach
Satz 1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unent-
geltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
(2) Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand,
der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu
den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört,
im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und
in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis. zu
10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn
die Voraussetzungen des § 11 a Abs. 1 in Verbindung
mit § 7 h Abs. 2 oder des § 11 b Sätze 1 oder 2 in
Verbindung mit § 7 i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorlie-
gen. Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das
Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen
Wohnzwecken mitzt und diese Aufwendungen nicht
nach§ 10e Abs. 6 abgezogen hat. Soweit der Steuer-
pflichtige das Gebäude während des Verteilungszeit-
raums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht
berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr
des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-
ausgaben abzuziehen. Absatz 1 Satz 4 ist entspre-
chend anzuwenden.
(3) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in
Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraus-
setzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die
Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insge-
samt zwei Gebäuden abziehen. Gebäuden im Sinne
der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, fQr die
Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbin-
dung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder Buch-
stabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987
(BGBI. 1 S. 657) in Anspruch genommen worden sind.
(4) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines
Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem
solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. Erwirbt
ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits
Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezo-
gen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu,
kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnah-
men im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugs-
beträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch
nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfal-
len. § 1Oe Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist
sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und
auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwen-
den."
15. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b einge-
fügt:
,,§ 11 a
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus
Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht
gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im
Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im
Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festge-

Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2413
oder städtebaulichen Ent-
wicklungsbereich auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig vertei-
len. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch
Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-
rungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für
Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funk-
tionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im
Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner
geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen
Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
Durchführung sich der Eigentümer neben be-
stimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber
der Gemeinde verpflichtet hat.
(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-
raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte
Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-
rung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem
Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein
Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein
Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen
oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftser-
zielung genutzt wird.
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-
sonen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsauf-
wand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeit-
raum zu verteilen.
(4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den.
§ 11 b
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
bei Baudenkmalen
Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus
öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsauf-
wand für ein im Inland belegenes Gebäude oder
Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtli-
chen Vorsct1riften ein Baudenkmal ist, auf 2 bis 5
Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun-
gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu-
des oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner
sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen
in Abstimmung mit der in § 7 i Abs. 2 bezeichneten
Stelle vorgenommen worden sind. Durch Zuschüsse
aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungs-
aufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder
Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Vorausset-
zungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer
Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit
geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf 2 bis 5
Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun-
gen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schüt-
zenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäu-
degruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die
Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2
bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.§ 7h
Abs. 3 und § 7 i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11 a
Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden."
16. In § 12 Nr. 3 werden die Worte „mit Ausnahme der
Zinsen auf Steuerforderungen nach den §§ 233 a, 234
und 237 der Abgabenordnung" gestrichen.
17. § 22 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grundgesetz-
licher Verpflichtung nach den Abgeordnetenge-
setzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse
zu Krankenversicherungsbeiträgen § 3 Nr. 62, ".
18. In § 25 Abs. 1 werden die Worte „den §§ 46 Jnd 46 a"
durch ,,§ 46" ersetzt.
19. § 32b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
„ Überbrückungsgeld" ein Komma und
das Wort „Eingliederungsgeld" einge-
fügt.
bbb) In Buchstabe g werden das Wort „oder"
durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe h angefügt:
„h) Verdienstausfallentschädigung
nach dem Unterhaltssicherungsge-
setz oder".
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. ausländische Einkünfte, die nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung steuerfrei sind, oder Ein-
künfte, die nach einem sonstigen zwi-
schenstaatlichen Übereinkommen unter
dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der
Berechnung der Einkommensteuer steu-
erfrei sind,".
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die dort bezeich-
neten Einkünfte, ausgenommen die darin ent-
haltenen außerordentlichen Einkünfte."
20. § 33 b Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Behinderten" durch das
Wort „Pflegebedürftigen" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Behinderter" durch das
Wort „Pflegebedürftiger" ersetzt.
21. Am Ende des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e wird der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-
stabe f angefügt:
,,f) wenn die Einnahmen bei der Veranlagung nicht
erfaßt werden."
22. § 37 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden fünfzehnten Kalen-
dermonats die Vorauszahlungen an die Einkommen-
steuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeit-
raum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum
verlängert sich auf einundzwanzig Monate, wenn die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erst-
maligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte vor-
aussichtlich überwiegen werden."

2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
23. Dem § 40 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert für Sachbe-
züge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten
Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte und für Zuschüsse zu den Aufwen-
dungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese
Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeit-
nehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 als Wer-
bungskosten geltend machen könnte, wenn die
Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Die nach
Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die
nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Wer-
bungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des
§ 40 a Abs. 1 bis 4 außer Ansatz."
24. § 40 b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversiche-
rung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber
die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von
15 vom Hundert der Beiträge erheben, wenn meh-
rere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallver-
sicherungsvertrag versichert sind und der Teil-
betrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten
Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeit-
nehmer ergibt, 120 Deutsche Mark im Kalenderjahr
nicht übersteigt."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Dem neuen Absatz 4 werden in Satz 2 nach den
Worten „im Sinne des Absatzes 1 Satz 1" die
Worte „und des Absatzes 3" angefügt.
25. In § 41 Abs. 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt:
„ Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in
anderen Fällen als in denen des Satzes 5 der
Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufein-
ander folgende Arbeitstage im wesentlichen weggefal-
len, so ist dies jeweils durch Eintragung des Groß-
buchstabens U zu vermerken."
26. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende des Buchstabens b wird das Semi-
kolon durch einen Punkt ersetzt und folgender
Satz angefügt:
,,Die Bildung der Rücklage setzt nicht voraus,
daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein
entsprechender Passivposten ausgewiesen
wird;".
bb) Buchstabe n wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze
eingefügt:
„ Die Sonderabschreibungen können
bereits für Anzahlungen auf Anschaf-
fungskosten und für T eilherstellungsko-
sten zugelassen werden. Hat der Steu-
erpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die
Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer
Herstellung begonnen, so können die
Sonderabschreibungen auch für nach
dem 31 . Dezember 1989 und vor dem 1.
Januar 1991 angeschaffte oder herge-
stellte Wirtschaftsgüter sowie für vor
dem 1. Januar 1991 geleistete Anzah-
lungen auf Anschaffungskosten und
entstandene Teilherstellungskosten in
Anspruch genommen werden."
bbb) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
ccc) Im letzten Satz wird die Jahreszahl
,, 1990" durch die Jahreszahl „ 1991"
ersetzt.
cc) Nach Buchstabe r Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und
cc ist Voraussetzung, daß der Erhaltungsauf-
wand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist."
dd) Am Ende des Buchstabens y Satz 1 wird der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
der Halbsatz angefügt:
„Voraussetzung ist, daß die Maßnahmen vor
dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden
sind."
b) Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a wird aufgehoben.
27. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 c wird folgender neuer Absatz 2 d
eingefügt:
,,(2d) § 3 Nr. 62 ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1989 anzuwenden."
b) Die bisherigen Absätze 2 d und 2 e werden Absätze
2e und 2f.
c) In Absatz 5 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 5 Nr. 2, 5 und
Sa" durch das Zitat,,§ 4 Abs. 5 Nr. 1, 2, 5 und Ba"
ersetzt.
d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5 a und
5 b eingefügt:
,,(5a) § 4 Abs. 8 ist erstmals auf Erhaltungsauf-
wand anzuwenden, der nach dem 31. Dezember
1989 entstanden ist.
(Sb) § 5 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 1989 endet."
e) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
dem 31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 4 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
wenden, das nach dem 31 . Dezember 1988 endet.
§ 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1987 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
Februar 1987 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet."
f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 6 b Abs. 3 Satz 6 des Einkommensteuergeset-
zes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 1987 ist letztmals für das Wirt-
schaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar
1990 endet."

Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2415
g) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 12 a und
12 b eingefügt:
,,(12a) § 7b Abs. 8 und die§§ 7c und 7k sind
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989
anzuwenden.
(12b) Die§§ 7h und 7i sind erstmals auf Maß-
nahmen anzuwenden, die nach dem 31 Dezember
1991 abgeschlossen worden sind. Soweit Anschaf-
fungskosten begünstigt werden, sind die Vorschrif-
ten auch auf Maßnahmen anzuwenden, die vor
dem 1. Januar 1992 abgesd1lossen worden sind."
h) Nach Absatz 14 werden folgende neue Absätze
14a und i 4 b eingefügt:
,,(14a) § 10f Abs. 1 ist erstmals auf Baumaßnah-
men anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1991 abgeschlossen worden sind. Soweit Anschaf-
fungskosten begünstigt werden, ist § 10f Abs. 1
auch auf Baumaßnahmen anzuwenden, die vor
dem 1 Januar 1992 abgeschlossen worden sind.
(14b) Die §§ 11 a und 11 b sind erstmals auf
Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem
31 . Dezember 1989 entstanden ist."
i) Der bisherige Absatz 14 a wird Absatz 14 c.
k) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil des
Betriebsvermögens, das nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
sind die Sätze 2 bis 8 auch über das in den Sätzen
2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus anzuwen-
den."
1) Nach Absatz 21 wird folgender neuer Absatz 21 a
eingefügt:
,,(21 a) § 22 Nr. 4 Buchstabe a ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden."
m) Der bisherige Absatz 21 a wird Absatz 21 b.
n) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f ist auch für Veran-
lagungszeiträume vor 1990 anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),
zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-
dert:
i. § 5 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „ wenn sich ihr
Geschäftsbetrieb beschränkt" durch die Worte
,,soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt"
ersetzt.
b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die
Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1
nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der
gesamten Einnahmen übersteigen. Bei Genossen-
schatten und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich
überwiegend auf die Durchführung von Milchquali-
täts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tier-
besamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätig-
keiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitglie-
dern bei der Berechnung der 10-Vomhundertgrenze
außer Ansatz;".
2. In § 50 Abs. 1 Nr. 3 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 6"
durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
3. Dem § 54 wird folgender Absatz 12 angefügt:
,,(12) § 50 Abs. 1 Nr. 3 ist erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
Auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988
und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 50
Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 2 Nr. 11 des
Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. l
S. 1093) anzuwenden."
Artikel 3
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt geän-
dert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 8 werden die Worte „wenn sie die für eine
Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen
Voraussetzungen erfüllen" durch die Worte „soweit sie
von der Körperschaftsteuer befreit sind" ersetzt.
2. In§ 9 Nr. 6 wird das Zitat,,§ 43.Abs. 1 Nr. 6" durch das
Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 3 Nr. 5, 6,
9, 15 und 17" durch die Worte ,,§ 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15 und
17" ersetzt.
4. Am Ende von § 12 Abs. 4 Nr. 1 werden das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze ange-
fügt:
,,Bei Luftverkehrsunternehmen, deren Flugbetriebslei-
stung überwiegend nicht im Inland erbracht wird, sind
die überwiegend nicht im Inland eingesetzten Luftfahr-
zeuge den ausländischen und den inländischen
Betriebsstätten anteilig zuzurechnen. Für die Zurech-
nung sind die Zerlegungsvorschriften (§§ 28 bis 34)
sinngemäß anzuwenden;".
5. § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „laufenden" gestrichen.
b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
,,Die Anpassung kann bis zum Ende des fünfzehn-
ten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalen-
dermonats vorgenommen werden; bei einer nach-
träglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der
Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu
entrichten. Das Finanzamt kann bis zum Ende des
fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum folgenden
Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-

2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Vorauszahlungen den einheitlichen Steuermeßbe-
trag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben
wird."
6. In§ 31 Abs. 3 werden die Worte „des§ 3 Nr. 5, 6, 8 und
15" durch die Worte „des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15
und 17" ersetzt.
7. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4a) § 9 Nr. 6 ist erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
Auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember
1988 und vor dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist
§ 9 Nr. 6 in der Fassung des Artikels 3 Nr. 3 des
Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1093) anzuwenden."
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
,,(6 a) § 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 und 3 gilt erstmals
für den Erhebungszeitraum 1986."
Artikel 4
Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Das Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2415), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird wie folgt
geändert:
1. § 14 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„ Die erhöhten Absetzungen bemessen sich nach
den Herstellungskosten für die ausgebauten oder
neu hergestellten Gebäudeteile oder nach den
Anschaffungskosten, die auf diese Gebäudeteile
entfallen, soweit die Ausbauten oder Erweiterungen
nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obliga-
torischen Erwerbsvertrags oder eines gleichgestell-
ten Rechtsakts durchgeführt worden sind."
b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
den Satz ersetzt:
„Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3 gelten
entsprechend."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absät-
zen 1 bis 5 können bereits für Teilherstellungsko-
sten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
in Anspruch genommen werden. In den Fällen der
Absätze 1 und 2 ist § 7 a Abs. 2 des Einkommen-
steuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Summe der erhöhten Absetzungen 14 vom Hun-
dert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insge-
samt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder
Anzahlungen nicht übersteigen darf."
d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf Eigentumswoh-
nungen, die mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaf-
fung oder Herstellung fremden Wohnzwecken die-
nen, entsprechend anzuwenden."
2. In § 14b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Anschaffungskosten, die
auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, soweit
diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obli-
gatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehen-
den Rechtsakts durchgeführt worden sind."
3. Nach§ 14b werden folgende§§ 14c und 14d einge-
fügt:
,,§ 14c
Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen
, an Gebäuden
zur Schaffung neuer Mietwohnungen
Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7 c
des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß
1. § 7 c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
nicht anzuwenden ist,
2. die Bemessungsgrundlage höchstens 75 000 Deut-
sche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflich-
tige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
2 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 33½ vom
Hundert der Bemessungsgrundlage vornehmen
kann,
3. bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei
finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind,
abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrund-
lage höchstens 100 000 Deutsche Mark je Woh-
nung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Abset-
zungen bis zur Höhe von insgesamt 100 vom Hun-
dert vornehmen kann; § 14 a Abs. 4 Satz 3 gilt
entsprechend.
Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch
genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt
der Fertigstellung bis zum Ende des vierten auf das
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres fremden
Wohnzwecken dient. Satz 1 gilt nicht für Wohnungen,
die durch den Umbau bisher gewerblich oder landwirt-
schaftlich genutzter Räume geschaffen worden sind.
§ 14d
Erhöhte Absetzungen für Wohnungen
mit Sozialbindung
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist
§ 7 k des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von
§ 14a
1. Absetzungen im Jahr der Fertigstellung und dem
darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 20 vom Hun-
dert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren
jeweils bis zu 5,5 vom Hundert der Herstellungsko-
sten oder der Anschaffungskosten vornehmen
kann; § 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entspre-
chend,
2. bei Wohnungen, die im frei finanzierten Wohnungs-
bau errichtet worden sind, abweichend von Nummer
1 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4
Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75

Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2417
vom Hundert der Herstellungskosten oder der
Anschaffungskosten vornehmen kann; von dem
Jahr an, in dem die Absetzungen nicht mehr vorge-
nommen werden können, spätestens vom fünften
auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an,
sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem
Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommen-
steuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnut-
zungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemes-
sen.
(2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können
abweichend von§ 7k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteu-
ergesetzes auch dann vorgenommen werden, wenn für
die Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs .
1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt wer-
den .
(3) Die Absetzungen können bereits für Teilherstel-
lungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungsko-
sten in Anspruch genommen werden. In den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 ist§ 7 a Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Summe der erhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der
bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufge-
wendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen
nicht übersteigen darf."
4. In§ 15a werden die Worte,,§§ 14, 14a, 14b oder 15"
durch die Worte,,§§ 14, 14a bis 14d oder 15" ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur
Finanzierung von Anschaffungkosten verwendet
werden, die auf Maßnahmen im Sinne des Satzes 1
Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a entfallen, soweit diese
nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obliga-
torischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehen-
den Rechtsakts durchgeführt worden sind."
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Ersterwerber"
durch das Wort „Erwerber" ersetzt.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 a werden die Worte „erstmals auf
Gebäude" durch die Worte „ vorbehaltlich der
Absätze 5 b und 6 a erstmals_ auf Gebäude, Eigen-
tumswohnungen" und das Wort „Dachgeschoßaus-
bauten" durch das Wort „Eigentumswohnungen"
ersetzt.
b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
fügt:
,,(Sb)§ 14a Abs. 2 und 5 und§ 14b sind, soweit
Anschaffungskosten begünstigt werden, auch anzu-
wenden, wenn die ausgebauten oder neu herge-
stellten Gebäudeteile vor dem 1. Januar 1990 fertig-
gestellt oder die Modernisierungsmaßnahmen vor
diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind."
c) In Absatz 6 werden die Worte „Herstellungskosten"
jeweils durch die Worte „Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten" ersetzt.
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:
,,(6a) § 14a Abs. 6 sowie die§§ 14c, 14d und 15a
sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989
anzuwenden."
e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
,,(9 a) § 17 Abs. 3 ist, soweit die Finanzierung von
Anschaffungskosten begünstigt wird, auch anzu-
wenden, wenn die Darlehen vor dem 1. Januar 1990
gewährt worden sind."
Artikel 5
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz vom 30. Mai 1985 (BGBI.
S . 845), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vorn
1.2. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435), wird wie folgt geändert:
1 . Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Bei der Ermittlung des Vermögens sind Wirtschafts-
güter des Vorratsvermögens, die nach § 6 Abs. 1 Nr..
2 a des Einkommensteuergesetzes bewertet worden
sind, mit den Werten anzusetzen, die sich nach den
Grundsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung er-
geben."
2. § 103 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwen-
dung anläßlich eines Dienstjubiläums sind nur abzugs-
fähig, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre
bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines
Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraus-
setzt und die Zusage schriftlich erteilt ist; § 52 Abs. 6
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist entspre-
chend anzuwenden."
3. § 109 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Kapitalforderungen, der für Zölle und Steuern
angesetzte Aufwand (§ 9.8a Satz 2), der Geschäfts-
oder Firmenwert, Rückstellungen für Preisnachlässe,
für Wechselhaftung und für Jubiläumszuwendungen
sowie Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes
bewertet worden sind, sind mit den Werten anzusetzen,
die sich nach den Grundsätzen über die steuerliche
Gewinnermittlung ergeben."
4. § 124 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 124
Anwendung des Gesetzes
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-
mals zum 1. Januar 1990 anzuwenden. § 97 Abs. 1 Nr.
5 Buchstabe b und § 11 0 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 sind auch
für Feststellungszeitpunkte vor dem 1 . Januar 1986
anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch
nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehen. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3
und § 103 a in der Fassung des Artikels 10 Nr. 3 des
Steuerreformgesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S.
1093) sind erstmals zum 1. Januar 1989 anzuwenden.
§ 11 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für die Bewertung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezem-

241 8
1
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
ber 1990 anzuwenden. § 104 Abs. 12 und § 109 Abs. 4,
soweit dieser die Bewertung von Wirtschaftsgütern des
Vorratsvermögens regelt, sind erstmals zum 1. Januar
1991 anzuwenden. § 103a Satz 2 und§ 109 Abs. 4,
soweit dieser die Bewertung von Rückstellungen für
Jubiläumszuwendungen regelt, sind erstmals zum
1. Januar 1994 anzuwenden."
Artikel 6
Änderung des Vermögensteuergesetzes
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
,, 7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des
Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine
Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderli-
chen Voraussetzungen erfüllen;".
2 § 24 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 24
Neufassung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den
Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
offenbare Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten im
Wortlaut zu beseitigen."
Artikel 7
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212), wird'
wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt
gefaßt:
,,c) im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen
tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder§ 12 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht für
Geldgeschenke und für Bewirtungsaufwendungen,
soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteu-
ergesetzes den Abzug von 20 vom Hundert der
angemessenen und nachgewiesenen Aufwendun-
gen ausschließt;".
2 § 10 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a sowie bei
Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Buchstabe b und Nr. 3 nach dem Einkaufspreis
zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand
oder für einen gleichartigen Gegenstand oder man-
gels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten,
jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;".
3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch das
Zitat ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und des § 10
Abs. 5 sind die Nummern 5 und 6 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Bemessungsgrundlage für die
Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende
Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die
§ 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in
diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des
darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt."
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
b} Absatz 8 wird Absatz 5; in dessen Nummer 3 wird
der Klammerhinweis ,,(Absätze 4 und 5)" durch den
Klammerhinweis ,,(Absatz 4)" ersetzt.
5. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a} In Satz 4 wird der Klammerhinweis ,,(§§ 15 und
15 a)" durch den Klammerhinweis ,,(§ 15)" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei
einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unter-
nehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig
verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz
1 nicht erhoben wird."
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des§ 14 Abs.
3 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind. Ist
ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24
Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behan-
deln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflich-
ten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen."
b} Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
,,Dies gilt entsprechend für die Bemessungs-
grundlagen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2, wenn
Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und
Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt werden.
Aus den Aufzeichnungen muß außerdem her-
vorgehen, welche Umsätze der Unternehmer
nach § 9 als steuerpflichtig behandelt."
bb) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;".
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dd) Nummer 4 wird Nummer 3.
ee) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-
mer 4 eingefügt:
,,4. die wegen unberechtigten Steuerauswei-
ses nach § 14 Abs. 2 und 3 geschuldeten
Steuerbeträge;".

Nr. 61 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1989 2419
ff) Am Ende der Nummer 5 werden das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz
angefügt:
„Sind steuerpflichtige Lieferungen und sonstige
Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Buchstabe b und Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5
ausgeführt worden, so sind die Bemessungs-
grundlagen nach § 1O Abs. 4 Nr. 1 und 2 und
die darauf entfallenden Steuerbeträge aufzu-
zeichnen;".
c) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben..
7. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1
bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so
ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in
der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter
Betrieb zu behandeln."
8. Dem § 27 wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch auf Rechnungen
für Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1990
ausgeführt werden, soweit beim leistenden Unterneh-
mer die Steuerfestsetzungen für die betreffenden
Besteuerungszeiträume nicht bestandskräftig sind."
Artikel 8
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Am Ende des§ 22 Nr. 6 des Kapitalverkehrsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Novem-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 2129), das zuletzt durch Artikel 2
Nr. 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2191) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt
„7. Anschaffungsgeschäfte über Wertpapiere, die mit der
Vereinbarung übereignet werden, Wertpapiere glei-
cher Art und Güte nach Ablauf einer vereinbarten Frist
zurückzuübereignen."
Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung
In § 233 a Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung vorn
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2212) geändert worden ist, wird das Wort „Ein-
kommensteuer" durch die Worte „ Einkommen- und Kör-
perschaftsteuer" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung
In Artikel 97 § 15 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
S. 3341; 1977 1 S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212)
geändert worden ist, werden nach dem Klammerzusatz
,,(BGBI. 1 S. 1093)" folgende Worte eingefügt:
„und Artikel 9 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408)".
Artikel 11
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
In § 10 Abs. 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988
(BGBI. 1 S. 2098) werden die Worte „Abs. 1" gestrichen.
Artikel 12
Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes
Nach § 114 des Zweitan Wohnungsbaugesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBL 1
S. 1284, 1661 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398) geändert wor-
den ist, wird folgender § 115 eingefügt:
,,§ 115
Überleitungsvorschriften
für § 23 Abs. 2 des GrunderweFbsteuergesetzes
Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist
(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach
dem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-
nungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden
können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer
zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den
bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die
sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuer-
begünstigte Wohnung vorliegen."
Artikel 13
Änderung
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
Nach§ 53d des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2398) geändert worden ist, wird folgender
§ 53 e eingefügt:
,,§ 53e
Überleitungsvorschriften
für § 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes
Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist
(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach
dem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-
nungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden
können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer
zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den
bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die
sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuer-
begünstigte Wohnung vorliegen."
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1

2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
S. 1472), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist, wer-
den die Worte „Absatz 1 gilt nicht für von der Körper-
schaftsteuer befreite, eingetragene Genossenschaften im
Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1O Satz 1 des Körperschaftsteuer-
gesetzes, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige
Wohnungsunternehmen anerkannt waren," durch die
Worte „Absatz 1 gilt nicht für eingetragene Genossen-
schaften, die am 31 . Dezember 1989 als gemeinnützige
Wohnungsunternehmen anerkannt waren und deren
Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermietung von
Wohnungen an ihre Mitglieder gerichtet ist," ersetzt.
Artikel 15
Saar-Klausel
Artike, 12 gilt nicht im Saarland.
Artikel 16
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkundung in Kraft.
(2) Die Artikel 7 und 8 treten vorbehaltlich des Satzes 2
am 1. Januar 1990 in Kraft. Artikel 7 Nr. 1 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 1989 in Kraft, soweit darin Bewirtungsauf-
wendungen vom Eigenverbrauch ausgenommen werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I
Der Bundesminister
Waigel
m u t K o h 1
der Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 2408. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b0164199f81876b9….