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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 2398

BGBl. 1989 I S. 2398 · 31.038 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1989, Seite 2398 — Originalseite als Abbildung
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2398                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                                              Gesetz
                          zur Anpassung von Eingliederungsleistungen
                                  für Aussiedler und Übersiedler
                         (Eingliederungsanpassungsgesetz - EinglAnpG)
                                                Vom 22. Dezember 1989

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

       Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 35 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird
wie folgt geändert:

1. § 40 a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
      fügt:

       „Außerdem stehen Zeiten einer Beschäftigung, die

       1. ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des

          Grundgesetzes im Gebiet des Deutschen Rei-

          ches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937,

          aber außerhalb des Geltungsbereiches dieses

          Gesetzes, oder

       2. ein Vertriebener, der nach dem Bundesvertriebe-

          nengesetz Rechte und Vergünstigungen in

          Anspruch nehmen kann, außerhalb des Gebie-

          tes des Deutschen Reiches nach dem Stande
          vom 31. Dezember 1937
       ausgeübt hat, den Zeiten einer die Beitragspflicht
       begründenden Beschäftigung gleich, wenn die
       Beschäftigung bei einer Ausübung im Geltungsbe-
       reich dieses Gesetzes die Beitragspflicht des Arbeit-
       nehmers begründet hätte."
   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,,(2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes,
       des Eingliederungsgeldes oder der Arbeitslosen-

     hilfe, in dessen Höhe der Antragsteller im Falle des
     Absatzes 1 zu Beginn der Maßnahme eine dieser
     Leistungen beziehen könnte, höher als die für den
     Lebensunterhalt sich errechnende Berufsausbil-
     dungsbeihilfe, wird die Berufsausbildungsbeihilfe in
     Höhe des Leistungssatzes des Arbeitslosengeldes,
     des Eingliederungsgeldes oder der Arbeitslosen-
     hilfe gewährt."

2. Der Siebte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
  erhält folgende Fassung:

                 „Siebter Unterabschnitt
      Eingliederung der Aussiedler und Übersiedler

                          § 62 a

    (1) Wer

  1. als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-

     gesetzes aus dem Gebiet des Deutschen Reiches

     nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, aber

     außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

     oder

  2. als Vertriebener, der nach dem Bundesver-

     triebenengesetz Rechte und Vergünstigungen in

     Anspruch nehmen kann, aus den in § 1 Abs. 2
     Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten
     Gebieten, aber außerhalb des Gebietes des Deut-
     schen Reiches nach dem Stande vom 31 . Dezem-
     ber 1937,
  seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
  Gesetzes nimmt, hat Anspruch auf Eingliederungsgeld,
  wenn er
  a) arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
     steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
     Eingliederungsgeld beantragt hat,
BGBl. 1989, Seite 2399 — Originalseite als Abbildung
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b) innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die
   sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf
   Eingliederungsgeld erfüllt sind (Vorfrist), in den in

   Nummer 1 oder 2 genannten Gebieten mindestens

   1 50 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden

   hat, die bei Ausübung im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes die Beitragspflicht begründet hätte, und

c) bereit ist, an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit

   ganztägigem Unterricht teilzunehmen, der für die

   zügige berufliche Eingliederung erforderlich ist.

Für die Vorfrist gilt § 104 Abs. 3 zweiter Halbsatz ent-

sprechend.

  (2) Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungsgeld
beträgt 312 Tage.

   (3) Das Eingliederungsgeld bemißt sich nach einem
Arbeitsentgelt in Höhe von 70 vom Hundert der
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch, die bei Entstehung des Anspruchs auf Ein-
gliederungsgeld maßgebend ist. Es beträgt 63 vom
Hundert dieses um die gesetzlichen Abzüge, die bei
Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten
Arbeitsentgelts. Das wöchentliche Eingliederungsgeld
erhöht sich um 30 Deutsche Mark, wenn der Arbeits-

lose

1 . verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht dau-
   ernd getrennt lebt oder
2. alleinstehend ist und ein Kind im Sinne des § 32
   Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat.

Die Erhöhung nach Satz 3 entfällt, wenn
1 . der Arbeitslose oder die in Satz 3 Nr. 1 oder 2
   genannten Personen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit
   oder eine Lohnersatzleistung beziehen oder

2. die in Satz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Personen
   Eingliederungsgeld erhalten oder nur deshalb nicht
   erhalten, weil sie die allein von ihrem Willen abhän-
   gigen Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 1
   Satz 1 Buchstabe a oder c nicht erfüllen.

   (4) In den ersten zwei Monaten nach der Einreise in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes kann Eingliede-
rungsgeld auch beanspruchen, wer die Voraussetzun-
gen für den Anspruch auf Eingliederungsgeld allein

deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumut-
bare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren
Maßnahmen der beruflichen Bildung oder der beruf-
lichen Rehabilitation teilzunehmen.

   (5) Der Anspruch auf Eingliederungsgeld erlischt,
wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb
nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt
hat.

  (6) Auf das Eingliederungsgeld sind die Vorschriften
dieses Gesetzes, der Reichsversicherungsordnung,
des Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichs-
knappschaftsgesetzes, des Einkommensteuergeset-
zes und sonstiger Gesetze, die das Arbeitslosengeld

oder Empfänger dieser Leistung betreffen, mit folgen-

den Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. Abweichend von § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mindert
   sich die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungs-

   geld nicht um Tage, für die diese Leistung nach
   § 62 b oder § 62 c gewährt wird,

2. Anpassungstag im Sinne des § 112 a ist der letzte

   Tag vor Entstehung des Anspruchs auf Eingliede-

   rungsgeld,

3. Deutsch-Sprachlehrgänge mit ganztägigem Unter-
   richt stehen den Maßnahmen im Sinne des § 119

   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 103

   Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b gleich.

   (7) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht das

Eingliederungsgeld dem Arbeitslosengeld mit der Maß-

gabe gleich, daß die Arbeitslosenhilfe wie in einem Fall
des § 112 Abs. 7 zu bemessen ist. Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe besteht nicht für Zeiten, in denen der
Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Eingliederungsgeld erfüllt oder nur deshalb nicht
erfüllt, weil er
1. Eingliederungsgeld nicht beantragt hat oder

2. nicht bereit ist, an einem Deutsch-Sprachlehrgang
   im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c teilzu-
   nehmen.
                        § 62 b

   (1) Ist die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-

lichen Fortbildung und Umschulung im Sinne des Vier-
ten Unterabschnitts oder einer Maßnahme der beruf-
lichen Rehabilitation im Sinne des § 59 Abs. 1 notwen-
dig, damit ein Arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit
unmittelbar Bedrohter, der die Voraussetzungen des
§ 62 a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt und innerhalb der
letzten 12 Monate vor Beginn der Maßnahme Einglie-
derungsgeld bezogen hat, beruflich eingegliedert wird,
gewährt die Bundesanstalt für die Dauer der Bildungs-
maßnahme das Eingliederungsgeld nach § 62 a. Die
§§ 42, 44 Abs. 4 bis 6 und§ 59 e gelten entsprechend.

  (2) Die durch die Teilnahme an einer Maßnahme der
beruflichen Fortbildung und Umschulung im Sinne des
Vierten Unterabschnitts entstehenden Kosten werden
nach Maßgabe des § 45, die durch die Teilnahme an
einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im
Sinne des § 59 Abs. 1 entstehenden Kosten werden
nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 erstattet.

                        § 62 C

  (1) Die Bundesanstalt gewährt Personen, die
1. die Voraussetzungen des § 62 a erfüllen,

2. an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägi-
   gem Unterricht teilnehmen und
3. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen
   Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen,

für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrganges das Ein-
gliederungsgeld nach§ 62 a. Die durch die Teilnahme
entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des § 45
erstattet. Der Deutsch-Sprachlehrgang wird längstens
10 Monate gefördert. § 44 Abs. 4 bis 6 gilt entspre-
chend.

   (2) Personen, die die Voraussetzung des Absatzes 1

Nr. 1 nicht erfüllen, jedoch im Herkunftsland eine

Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im
letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben und
beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprach-
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  lehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende
  Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes
  aufzunehmen, und
  1. eine einmalige Überbrückungshilfe der Bundesre-
     gierung nach den Richtlinien des Bundesministers
     des Innern vom 29. November 1985 (GMBI. 1986
     S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinien vom
     17. Dezember 1986 (GMBI. 1987 S. 20), erhalten
     haben, oder

 2. als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz
    anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
    im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, oder

  3. im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundes-
     republik Deutschland durch Erteilung einer Aufent-

     haltserlaubnis vor der Einreise in der Form des

     Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung

     nach § 22 des Ausländergesetzes vom 28. April

     1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert durch

     Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
     (BGBI. 1 S. 2362), im Geltungsbereich dieses
     Gesetzes aufgenommen worden sind (Kontingent-
     flüchtlinge),

 erhalten für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrganges

 die Leistungen nach Absatz 1. Diese Leistungen wer-
 den auch gewährt, wenn wegen der besonderen Ver-
 hältnisse im Herkunftsland die Voraussetzungen nach
 Satz 1 nicht erfüllt werden konnten und die Nichtge-
 währung der Leistungen eine unbillige Härte darstellen
 würde.

    (3) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz

  1 oder 2 erfüllen und an einem Deutsch-Sprachlehr-

  gang mit Teilzeitunterricht von mindestens zwölf Unter-

  richtsstunden wöchentlich teilnehmen und eine Teilzeit-
  beschäftigung von mindestens zwölf und höchstens
  vierundzwanzig Stunden wöchentlich ausüben, erhal-
  ten die Leistungen nach Absatz 1 mit der Maßgabe,
  daß sich für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrgangs
  das Eingliederungsgeld nach der Hälfte des Arbeitsent-
  gelts nach § 62 a Abs. 3 Satz 1 bemißt und die Förde-
  rung für längstens 18 Monate gewährt wird.

                          § 62 d

    (1) Die Bundesanstalt erstattet den Trägern von
 Deutsch-Sprachlehrgängen für Aussiedler, Empfänger
 einer einmaligen Überbrückungshilfe, Asylberechtigte

 und Kontingentflüchtlinge, die keinen Anspruch auf Lei-

 stungen nach§ 62c haben und auch keine Leistungen

 nach den Richtlinien des Bundesministers für Jugend,

 Familie, Frauen und Gesundheit für die Vergabe von

 Beihilfen zur schulischen, beruflichen und gesellschaft-
 lichen Eingliederung junger Aussiedler, junger Zuwan-
 derer aus der DDR und Berlin (Ost) sowie junger aus-
 ländischer Flüchtlinge - sog. Garantiefonds - Schul-
 und Berufsbildungsbereich vom 1. März 1988 (GMBI.
 S. 243) oder nach den Richtlinien des Bundesministers
 für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit für die

 Gewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke
 Stiftung e. V., Bonn, und die Vergabe von Stipendien
 durch die Otto Benecke Stiftung an junge Aussiedler,
 junge Zuwanderer aus der DDR und Berlin (Ost) sowie
 junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und
 Durchführung eines Hochschulstudiums - sog. Garan-
 tiefonds - Hochschulbereich - vom 1. März 1988
 (GMBI. S. 256) in Anspruch nehmen können, die not-

  wendigen Kosten, die durch die Durchführung der Lehr-
  gänge und die Abgabe von Lernmitteln an die Teilneh-
  mer unmittelbar entstehen.
     (2) Die Bundesanstalt trägt die notwendigen Fahr-
   kosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-Sprach-
   lehrgängen unmittelbar entstehen.

                           § 62 e

      Für die Leistungen nach den§§ 62c und 62d gelten
   die §§ 33 und 34 entsprechend. Die Bundesanstalt
   bestimmt durch Anordnung das Nähere über Voraus-
   setzungen, Art, Umfang und Durchführung der Förde-
   rung nach den §§ 62b bis 62d."

3. In § 106 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz werden nach

   den Worten „des nach § 125 Abs. 1 erloschenen

   Anspruchs" die Worte „auf Arbeitslosengeld oder des

   nach§ 62a Abs. 5 erloschenen Anspruchs auf Einglie-

   derungsgeld" eingefügt.

4. In § 107 werden in Satz 1 die Nummern 3 und 4 und
   Satz 2 gestrichen.

5. § 112 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 5 wird gestrichen.
   b) In Nummer 8 wird im Klammerzusatz die Bezeich-
      nung „Satz 1" gestrichen.

6. § 134 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3a Nr. 1 wird der Halbsatz,,§ 107 Satz 1

      Nr. 3 und 4 gilt entsprechend" durch folgenden

      Halbsatz ersetzt:

      ,,Absatz 3 b gilt entsprechend".
   b) Nach Absatz 3a wird eingefügt:

       ,,(3b) Einer Beschäftigung im Sinne des Absat-
      zes 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen Zeiten einer
      Beschäftigung gleich, die
      1. ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
         Grundgesetzes im Gebiet des Deutschen Rei-

         ches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937,
         aber außerhalb des Geltungsbereichs dieses
         Gesetzes, oder

      2. ein Vertriebener, der nach dem Bundesvertriebe-

         nengesetz Rechte und Vergünstigungen in

         Anspruch nehmen kann, außerhalb des Gebie-

         tes des Deutschen Reiches nach dem Stande

         vom 31 . Dezember 1937

      ausgeübt hat und die bei Ausübung im Geltungsbe-
      reich dieses Gesetzes die Beitragspflicht begründet
      hätte."

7. Nach § 242 i wird eingefügt:

                          ,,§ 242j

      (1) Die§§ 40 a, 62 a bis 62 e, 106, 107, 112 und 134
   in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung sind
   auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
   ber 1989 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-
   reich dieses Gesetzes genommen haben; insoweit wer-
   den Zeiten, die nach § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie
   Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum
BGBl. 1989, Seite 2401 — Originalseite als Abbildung
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   31. Dezember 1989 geltenden Fassung Zeiten einer
   die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich-
   standen, nicht berücksichtigt.

     (2) Für Personen, die vor dem 1. Januar 1990 ihren

   ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-

   zes genommen haben, sind die bis zum 31. Dezember

   1989 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden."

                          Artikel 2
        Änderung des Vorruhestandsgesetzes
  In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vorruhestandsgesetzes vom
13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601 ), das zuletzt durch Artikel 37
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)

geändert worden ist, werden nach den Worten ,,§ 107
Nr. 2 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes" die Worte „in
der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung" ein-
gefügt.
                          Artikel 3
         Änderung des Altersteilzeitgesetzes

  In § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altersteilzeitgesetzes (Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2343).,
das durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, werden nach
den Worten ,,§ 107 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 und Satz 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes" die Worte „in der bis zum
31. Dezember 1989 geltenden Fassung" eingefügt.

                          Artikel 4

     Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

  Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1
S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 38 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird
wie folgt geändert:

1. § 74 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Sowjet-
      zonenflüchtlinge" die Worte „in den ersten 1O Jah-

      ren nach Verlassen der Herkunftsgebiete" einge-

      fügt.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 90a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anspruch" die
      Worte „auf Berufsausbildungsbeihilfe, Eingliede-
      rungsgeld oder Arbeitslosenhilfe" eingefügt; die
      Worte „die Beitragspflicht begründenden" werden
      gestrichen.

   b) Nach Absatz 3 wird eingefügt:

       ,,(4) Für Personen, die vor dem 31. Dezember
      1989 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
      dieses Gesetzes genommen haben, ist Absatz 1 in
      der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzu-
      wenden."

3. § 90 b Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(4) Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhält der

   Berechtigte in Höhe des Eingliederungsgeldes nach
   § 62 a Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes."

4. § 94 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 94

                  Familienzusammenführung

      (1) Sofern die Einreise in den oder der Aufenthalt in

   dem Geltungsbereich des Gesetzes von einer Erlaub-

   nis abhängt, darf diese nicht verweigert werden, wenn

   sie ein in § 1 Abs. 1 oder 2 genannter Vertriebener für
   seine in Absatz 2 genannten Angehörigen zum Zweck
   der Familienzusammenführung beantragt.
     (2) Als Familienzusammenführung im Sinne des
   Absatzes 1 gilt die Zusammenführung
   1. von Ehegatten,

   2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern,

   3. von Eltern zu Kindern,
   4. von volljährigen, in Ausbildung stehenden oder von
      hilfsbedürftigen Kindern zu den Eltern oder volljähri-
      gen Kindern zu hilfsbedürftigen Eltern,
   5. von Geschwistern zueinander, wenn ein Teil hilfs-
      bedürftig ist,

   6. von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern
      oder von minderjährigen Enkelkindern zu den Groß-
      eltern, falls die Eltern nicht mehr leben oder sich der
      Kinder nicht annehmen können.
     (3) Sonstigen Angehörigen kann die Einreise in den
   oder der Aufenthalt in dem Geltungsbereich des Ge-
   setzes gestattet werden, wenn die Versagung der
   Familienzusammenführung eine unzumutbare Härte
   bedeuten würde.

     (4) Personen, die im Wege der Familienzusammen-
   führung ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
   des Gesetzes genommen haben, können ihrerseits ein
   Recht auf Nachzug von Familienangehörigen aus die-
   ser Vorschrift nur dann herleiten, wenn sie selbst
   Rechte und Vergünstigungen als Vertriebene im Sinne
   des § 1 Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen können."

                         Artikel 5

                    Änderung

   des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

  In § 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987
(BGBI. 1S. 506), das durch das Gesetz vom 22. Dezember

1988 (BGBI. 1 S. 2619) geändert worden ist, wird im Ab-
satz 2 Satz 1 nach dem Wort „Ehegatten" das Komma
durch das Wort „oder" ersetzt; die Worte „oder seinen
Eltern" werden gestrichen. Satz 2 wird gestrichen.

                         Artikel 6

         Änderung des Häftlingshilfegesetzes

  Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), geändert
durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 Satz 2 werden das Wort „gesamte"
   gestrichen, der Punkt durch ein Komma ersetzt und

   folgender Halbsatz angefügt:

   ,,längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989".
BGBl. 1989, Seite 2402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2402
2402                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

2. § 9a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

       „Bei der Berechnung wird der Gewahrsam nach§ 1
       Abs. 5 Satz 2 mit längstens 10 Jahren berücksich-
       tigt."
       Der bisherige Satz 3 wird Satz 4, in dem das
       Anfangswort „Diese" durch das Wort „Die" ersetzt
       wird.

   b) In Absatz 2 werden die Zahl „5" und das Komma
       dahinter gestrichen, das Semikolon durch einen
       Punkt und der Halbsatz hinter dem Semikolon durch
       folgenden Satz ersetzt:
       ,,§ 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset-
       zes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur der
       Anspruch auf Eingliederungshilfe für einen Gewahr-
       sam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 vererblich ist und die
       Ausschließungsgründe des § 2 auch für Erben gel-
       ten."

3. § 9c wird wie folgt geändert:

   In Satz 1 werden die Worte „im Rahmen der Höchst-
   grenze des § 9 a Abs. 1 Satz 3" ersetzt durch die Worte
   „im Rahmen der Höchstgrenzen des § 9 a Abs. 1 Sätze
   3 und 4".

4. In § 25 a wird folgender neuer Absatz angefügt:
    ,,(2) § 1 Abs. 5, § 9 a Abs. 1 und 2 und§ 9c sind in der
   bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter-
   hin anzuwenden, wenn der ßerechtigte spätestens an
   diesem Tage die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete
   verlassen und die Leistungen nach den §§ 9a und 9c
   vor dem 1 . Januar 1992 beantragt hat."

                         Artikel 7

   Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

  Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284,
1661 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Februar 1989 (BGB!. 1S. 242), wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
   „Für die Bildung von Einzeleigentum erhöht sich bei
   Aussiedlern und Übersiedlern die Einkommensgrenze

   bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem
   Jahr der Einreise in den Geltungsbereich dieses Geset-
   zes um 6 300 DM."

2. In§ 26 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Zuwanderer" durch
   das Wort „Übersiedler'' ersetzt.

                        Artikel 8

                  Änderung
    des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland

  Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1985
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1989
(BGBI. 1 S. 242), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:

   „Für die Bildung von Einzeleigentum erhöht sich bei
   Aussiedlern und Übersiedlern die Einkommensgrenze

   bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem
   Jahr der Einreise in den Geltungsbereich dieses Geset-
   zes um 6 300 Deutsche Mark."

2. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Zuwanderer" durch
   das Wort „ Übersiedler" ersetzt.

                          Artikel 9

            Änderung des Wohngeldgesetzes

  Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421, 1661 },
zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-
dert:

  § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 3 und
   4 werden Absätze 2 und 3.

b) Der bisherige Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Worte „Behinderung um
       wenigstens 80" durch die Worte „Behinderung von
       wenigstens 80" ersetzt.
   bb) In Satz 2 werden die Worte „der Absätze 1 bis 3
       Satz 1" durch die Worte „des Absatzes 1 und des
       Satzes 1 " ersetzt.
c) Im bisherigen Absatz 4 werden dle Worte „nach Ab-
   satz 1, 2 oder 3" durch die Worte „nach Absatz 1 oder
   Absatz 2" ersetzt.

d) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
     ,, (4) Ist vor dem 1 . Januar 1990 ein Antrag auf Wohn-
   geld gestellt worden und erfüllt ein zum Haushalt rech-
   nendes Familienmitglied die Voraussetzungen des§ 16
   Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom

   1 1. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421, 1661 ), so ist § 16 Abs. 2
    1

   in dieser Fassung weiter anzuwenden; wird nach dem
   3,1. Dezember 1989, aber vor Ablauf von 4 Jahren seit
   Stellung des ersten Antrages auf Wohngeld dieses
   nicht mehr gewährt, so ist § 16 Abs. 2 bei der Bewilli-
   gung in der Folgezeit nicht mehr anzuwenden."

                         Artikel 10

        Änderung des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom
18 . Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-
dert:

1 . § 7 e wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden in Satz i die Worte „nach dem
      31. Dezember 1951" durch die Worte „vor dem
      1. Januar 1993" ersetzt und Satz 2 gestrichen.

   b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

         „Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind
         nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen
        Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
        tungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Januar

        1990 begründet und das Gebäude vor Ablauf des
        zwanzigsten Kalenderjahres seit der erstmaligen
        Begründung hergestellt hat."
BGBl. 1989, Seite 2403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2403

2. § 10a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                          Artikel 11
   „Die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist nur                               Saar-Klausel
   zulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz
                                                                 Artikel 7 gilt nicht im Saarland.
   oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes vor dem 1. Januar 1990 begründet hat
   und seit der erstmaligen Begründung nicht mehr als
                                                                                       Artikel 12
   zwanzig Veranlagungszeiträume abgelaufen sind; sie                                Berlin-Klausel
   ist letztmalig zulässig für den Veranlagungszeitraum
                                                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
   1992."
                                                               des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
                                                               Land Berlin.
3. § 52 Abs. 22 wird folgender Satz angefügt:                                          Artikel 13
   ,,Die Vorschriften sind letztmals bei einem Steuerpflich-                          Inkrafttreten
   tigen anzuwenden, der vor dem 1. Januar 1990 seinen
   Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-            Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des ersten auf die
   bereich dieses Gesetzes begründet hat."                     Verkündung folgenden Kalende monats in Kratt .




                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.



                                 Bonn, den 22. Dezember 1989

                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker

                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl

                                        Der Bundesminister des Innern
                                                 Schäuble

                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                               Theo Waigel

                                               Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Sozialordnung
                                                  Norbert Blüm

                                          Der Bundesminister
                               für Raumordnung, Bauwesen und Städteb~u
                                           Gerda Hasselfeldt

BGBl. 1989, Seite 2404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2404
2404                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1




                                   Gesetz
       z1Jr Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs

                                       Vom 22 . Dezember 1989



              Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                               Artikel 1
              Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1
            S. 1861 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1
            S. 2442), wird wie folgt geändert:
            In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „ 1989" durch die
            Jahreszahl „ 1991" ersetzt.

                                               Artikel 2
              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
            gesetzes auch im Land Berlin.

                                               Artikel 3
              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
            blatt verkündet.



              Bonn, den 22 . Dezember 1989

                                      Der Bundespräsident
                                          Weizsäcker

                                       Der Bundeskanzler
                                        Dr. Helmut Kohl

                                Der Bundesminister der Justiz
                                         Engelhard

BGBl. 1989, Seite 2405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2405




                       Gesetz
    zur Änderung des Gesetzes übe r den Sozialplan   1




         im Konkurs- und Vergleichsverfahren
                           Vom 22. Dezember 1989



  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                    Artikel 1
   Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom
.20 . Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezem-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2450), wird wie folgt geändert:

  In § 8 wird die Jahreszahl „ 1989" durch die Jahreszah',I .,, 1991" ersetzt

                                    Artikel 2
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.

                                    Artikel 3
  Dieses Gesetz tnitt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.



  Bonn, den 22. Dezember 1989

                          Der Bundespräsident
                              Weizsäcker

                            Der Bundeskanzler
                             Dr. Helmut Kohl

                    Der Bundesminister der Justiz
                                  Engelhard

                          Der Bundesminister
                     für Arbeit und Sozialordnung
                             Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 2398. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d9efd4b143911483….