Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 2398
BGBl. 1989 I S. 2398 · 31.038 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
zur Anpassung von Eingliederungsleistungen
für Aussiedler und Übersiedler
(Eingliederungsanpassungsgesetz - EinglAnpG)
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 35 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird
wie folgt geändert:
1. § 40 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
„Außerdem stehen Zeiten einer Beschäftigung, die
1. ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes im Gebiet des Deutschen Rei-
ches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937,
aber außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes, oder
2. ein Vertriebener, der nach dem Bundesvertriebe-
nengesetz Rechte und Vergünstigungen in
Anspruch nehmen kann, außerhalb des Gebie-
tes des Deutschen Reiches nach dem Stande
vom 31. Dezember 1937
ausgeübt hat, den Zeiten einer die Beitragspflicht
begründenden Beschäftigung gleich, wenn die
Beschäftigung bei einer Ausübung im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes die Beitragspflicht des Arbeit-
nehmers begründet hätte."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes,
des Eingliederungsgeldes oder der Arbeitslosen-
hilfe, in dessen Höhe der Antragsteller im Falle des
Absatzes 1 zu Beginn der Maßnahme eine dieser
Leistungen beziehen könnte, höher als die für den
Lebensunterhalt sich errechnende Berufsausbil-
dungsbeihilfe, wird die Berufsausbildungsbeihilfe in
Höhe des Leistungssatzes des Arbeitslosengeldes,
des Eingliederungsgeldes oder der Arbeitslosen-
hilfe gewährt."
2. Der Siebte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
erhält folgende Fassung:
„Siebter Unterabschnitt
Eingliederung der Aussiedler und Übersiedler
§ 62 a
(1) Wer
1. als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes aus dem Gebiet des Deutschen Reiches
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, aber
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
oder
2. als Vertriebener, der nach dem Bundesver-
triebenengesetz Rechte und Vergünstigungen in
Anspruch nehmen kann, aus den in § 1 Abs. 2
Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten
Gebieten, aber außerhalb des Gebietes des Deut-
schen Reiches nach dem Stande vom 31 . Dezem-
ber 1937,
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nimmt, hat Anspruch auf Eingliederungsgeld,
wenn er
a) arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
Eingliederungsgeld beantragt hat,

b) innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die
sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Eingliederungsgeld erfüllt sind (Vorfrist), in den in
Nummer 1 oder 2 genannten Gebieten mindestens
1 50 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden
hat, die bei Ausübung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes die Beitragspflicht begründet hätte, und
c) bereit ist, an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit
ganztägigem Unterricht teilzunehmen, der für die
zügige berufliche Eingliederung erforderlich ist.
Für die Vorfrist gilt § 104 Abs. 3 zweiter Halbsatz ent-
sprechend.
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungsgeld
beträgt 312 Tage.
(3) Das Eingliederungsgeld bemißt sich nach einem
Arbeitsentgelt in Höhe von 70 vom Hundert der
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch, die bei Entstehung des Anspruchs auf Ein-
gliederungsgeld maßgebend ist. Es beträgt 63 vom
Hundert dieses um die gesetzlichen Abzüge, die bei
Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten
Arbeitsentgelts. Das wöchentliche Eingliederungsgeld
erhöht sich um 30 Deutsche Mark, wenn der Arbeits-
lose
1 . verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht dau-
ernd getrennt lebt oder
2. alleinstehend ist und ein Kind im Sinne des § 32
Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat.
Die Erhöhung nach Satz 3 entfällt, wenn
1 . der Arbeitslose oder die in Satz 3 Nr. 1 oder 2
genannten Personen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit
oder eine Lohnersatzleistung beziehen oder
2. die in Satz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Personen
Eingliederungsgeld erhalten oder nur deshalb nicht
erhalten, weil sie die allein von ihrem Willen abhän-
gigen Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 Buchstabe a oder c nicht erfüllen.
(4) In den ersten zwei Monaten nach der Einreise in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes kann Eingliede-
rungsgeld auch beanspruchen, wer die Voraussetzun-
gen für den Anspruch auf Eingliederungsgeld allein
deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumut-
bare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren
Maßnahmen der beruflichen Bildung oder der beruf-
lichen Rehabilitation teilzunehmen.
(5) Der Anspruch auf Eingliederungsgeld erlischt,
wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb
nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt
hat.
(6) Auf das Eingliederungsgeld sind die Vorschriften
dieses Gesetzes, der Reichsversicherungsordnung,
des Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichs-
knappschaftsgesetzes, des Einkommensteuergeset-
zes und sonstiger Gesetze, die das Arbeitslosengeld
oder Empfänger dieser Leistung betreffen, mit folgen-
den Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Abweichend von § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mindert
sich die Dauer des Anspruchs auf Eingliederungs-
geld nicht um Tage, für die diese Leistung nach
§ 62 b oder § 62 c gewährt wird,
2. Anpassungstag im Sinne des § 112 a ist der letzte
Tag vor Entstehung des Anspruchs auf Eingliede-
rungsgeld,
3. Deutsch-Sprachlehrgänge mit ganztägigem Unter-
richt stehen den Maßnahmen im Sinne des § 119
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 103
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b gleich.
(7) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht das
Eingliederungsgeld dem Arbeitslosengeld mit der Maß-
gabe gleich, daß die Arbeitslosenhilfe wie in einem Fall
des § 112 Abs. 7 zu bemessen ist. Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe besteht nicht für Zeiten, in denen der
Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Eingliederungsgeld erfüllt oder nur deshalb nicht
erfüllt, weil er
1. Eingliederungsgeld nicht beantragt hat oder
2. nicht bereit ist, an einem Deutsch-Sprachlehrgang
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c teilzu-
nehmen.
§ 62 b
(1) Ist die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-
lichen Fortbildung und Umschulung im Sinne des Vier-
ten Unterabschnitts oder einer Maßnahme der beruf-
lichen Rehabilitation im Sinne des § 59 Abs. 1 notwen-
dig, damit ein Arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit
unmittelbar Bedrohter, der die Voraussetzungen des
§ 62 a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt und innerhalb der
letzten 12 Monate vor Beginn der Maßnahme Einglie-
derungsgeld bezogen hat, beruflich eingegliedert wird,
gewährt die Bundesanstalt für die Dauer der Bildungs-
maßnahme das Eingliederungsgeld nach § 62 a. Die
§§ 42, 44 Abs. 4 bis 6 und§ 59 e gelten entsprechend.
(2) Die durch die Teilnahme an einer Maßnahme der
beruflichen Fortbildung und Umschulung im Sinne des
Vierten Unterabschnitts entstehenden Kosten werden
nach Maßgabe des § 45, die durch die Teilnahme an
einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im
Sinne des § 59 Abs. 1 entstehenden Kosten werden
nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 erstattet.
§ 62 C
(1) Die Bundesanstalt gewährt Personen, die
1. die Voraussetzungen des § 62 a erfüllen,
2. an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägi-
gem Unterricht teilnehmen und
3. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen,
für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrganges das Ein-
gliederungsgeld nach§ 62 a. Die durch die Teilnahme
entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des § 45
erstattet. Der Deutsch-Sprachlehrgang wird längstens
10 Monate gefördert. § 44 Abs. 4 bis 6 gilt entspre-
chend.
(2) Personen, die die Voraussetzung des Absatzes 1
Nr. 1 nicht erfüllen, jedoch im Herkunftsland eine
Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im
letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben und
beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-Sprach-

2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
lehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende
Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufzunehmen, und
1. eine einmalige Überbrückungshilfe der Bundesre-
gierung nach den Richtlinien des Bundesministers
des Innern vom 29. November 1985 (GMBI. 1986
S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinien vom
17. Dezember 1986 (GMBI. 1987 S. 20), erhalten
haben, oder
2. als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz
anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, oder
3. im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundes-
republik Deutschland durch Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis vor der Einreise in der Form des
Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung
nach § 22 des Ausländergesetzes vom 28. April
1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2362), im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufgenommen worden sind (Kontingent-
flüchtlinge),
erhalten für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrganges
die Leistungen nach Absatz 1. Diese Leistungen wer-
den auch gewährt, wenn wegen der besonderen Ver-
hältnisse im Herkunftsland die Voraussetzungen nach
Satz 1 nicht erfüllt werden konnten und die Nichtge-
währung der Leistungen eine unbillige Härte darstellen
würde.
(3) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz
1 oder 2 erfüllen und an einem Deutsch-Sprachlehr-
gang mit Teilzeitunterricht von mindestens zwölf Unter-
richtsstunden wöchentlich teilnehmen und eine Teilzeit-
beschäftigung von mindestens zwölf und höchstens
vierundzwanzig Stunden wöchentlich ausüben, erhal-
ten die Leistungen nach Absatz 1 mit der Maßgabe,
daß sich für die Dauer des Deutsch-Sprachlehrgangs
das Eingliederungsgeld nach der Hälfte des Arbeitsent-
gelts nach § 62 a Abs. 3 Satz 1 bemißt und die Förde-
rung für längstens 18 Monate gewährt wird.
§ 62 d
(1) Die Bundesanstalt erstattet den Trägern von
Deutsch-Sprachlehrgängen für Aussiedler, Empfänger
einer einmaligen Überbrückungshilfe, Asylberechtigte
und Kontingentflüchtlinge, die keinen Anspruch auf Lei-
stungen nach§ 62c haben und auch keine Leistungen
nach den Richtlinien des Bundesministers für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit für die Vergabe von
Beihilfen zur schulischen, beruflichen und gesellschaft-
lichen Eingliederung junger Aussiedler, junger Zuwan-
derer aus der DDR und Berlin (Ost) sowie junger aus-
ländischer Flüchtlinge - sog. Garantiefonds - Schul-
und Berufsbildungsbereich vom 1. März 1988 (GMBI.
S. 243) oder nach den Richtlinien des Bundesministers
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit für die
Gewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke
Stiftung e. V., Bonn, und die Vergabe von Stipendien
durch die Otto Benecke Stiftung an junge Aussiedler,
junge Zuwanderer aus der DDR und Berlin (Ost) sowie
junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und
Durchführung eines Hochschulstudiums - sog. Garan-
tiefonds - Hochschulbereich - vom 1. März 1988
(GMBI. S. 256) in Anspruch nehmen können, die not-
wendigen Kosten, die durch die Durchführung der Lehr-
gänge und die Abgabe von Lernmitteln an die Teilneh-
mer unmittelbar entstehen.
(2) Die Bundesanstalt trägt die notwendigen Fahr-
kosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-Sprach-
lehrgängen unmittelbar entstehen.
§ 62 e
Für die Leistungen nach den§§ 62c und 62d gelten
die §§ 33 und 34 entsprechend. Die Bundesanstalt
bestimmt durch Anordnung das Nähere über Voraus-
setzungen, Art, Umfang und Durchführung der Förde-
rung nach den §§ 62b bis 62d."
3. In § 106 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz werden nach
den Worten „des nach § 125 Abs. 1 erloschenen
Anspruchs" die Worte „auf Arbeitslosengeld oder des
nach§ 62a Abs. 5 erloschenen Anspruchs auf Einglie-
derungsgeld" eingefügt.
4. In § 107 werden in Satz 1 die Nummern 3 und 4 und
Satz 2 gestrichen.
5. § 112 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird gestrichen.
b) In Nummer 8 wird im Klammerzusatz die Bezeich-
nung „Satz 1" gestrichen.
6. § 134 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Nr. 1 wird der Halbsatz,,§ 107 Satz 1
Nr. 3 und 4 gilt entsprechend" durch folgenden
Halbsatz ersetzt:
,,Absatz 3 b gilt entsprechend".
b) Nach Absatz 3a wird eingefügt:
,,(3b) Einer Beschäftigung im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen Zeiten einer
Beschäftigung gleich, die
1. ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes im Gebiet des Deutschen Rei-
ches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937,
aber außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, oder
2. ein Vertriebener, der nach dem Bundesvertriebe-
nengesetz Rechte und Vergünstigungen in
Anspruch nehmen kann, außerhalb des Gebie-
tes des Deutschen Reiches nach dem Stande
vom 31 . Dezember 1937
ausgeübt hat und die bei Ausübung im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes die Beitragspflicht begründet
hätte."
7. Nach § 242 i wird eingefügt:
,,§ 242j
(1) Die§§ 40 a, 62 a bis 62 e, 106, 107, 112 und 134
in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung sind
auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 1989 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes genommen haben; insoweit wer-
den Zeiten, die nach § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie
Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum

31. Dezember 1989 geltenden Fassung Zeiten einer
die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich-
standen, nicht berücksichtigt.
(2) Für Personen, die vor dem 1. Januar 1990 ihren
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
zes genommen haben, sind die bis zum 31. Dezember
1989 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Vorruhestandsgesetzes
In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vorruhestandsgesetzes vom
13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601 ), das zuletzt durch Artikel 37
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
geändert worden ist, werden nach den Worten ,,§ 107
Nr. 2 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes" die Worte „in
der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung" ein-
gefügt.
Artikel 3
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altersteilzeitgesetzes (Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2343).,
das durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, werden nach
den Worten ,,§ 107 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 und Satz 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes" die Worte „in der bis zum
31. Dezember 1989 geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1
S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 38 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird
wie folgt geändert:
1. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Sowjet-
zonenflüchtlinge" die Worte „in den ersten 1O Jah-
ren nach Verlassen der Herkunftsgebiete" einge-
fügt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 90a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anspruch" die
Worte „auf Berufsausbildungsbeihilfe, Eingliede-
rungsgeld oder Arbeitslosenhilfe" eingefügt; die
Worte „die Beitragspflicht begründenden" werden
gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird eingefügt:
,,(4) Für Personen, die vor dem 31. Dezember
1989 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes genommen haben, ist Absatz 1 in
der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzu-
wenden."
3. § 90 b Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhält der
Berechtigte in Höhe des Eingliederungsgeldes nach
§ 62 a Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes."
4. § 94 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 94
Familienzusammenführung
(1) Sofern die Einreise in den oder der Aufenthalt in
dem Geltungsbereich des Gesetzes von einer Erlaub-
nis abhängt, darf diese nicht verweigert werden, wenn
sie ein in § 1 Abs. 1 oder 2 genannter Vertriebener für
seine in Absatz 2 genannten Angehörigen zum Zweck
der Familienzusammenführung beantragt.
(2) Als Familienzusammenführung im Sinne des
Absatzes 1 gilt die Zusammenführung
1. von Ehegatten,
2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern,
3. von Eltern zu Kindern,
4. von volljährigen, in Ausbildung stehenden oder von
hilfsbedürftigen Kindern zu den Eltern oder volljähri-
gen Kindern zu hilfsbedürftigen Eltern,
5. von Geschwistern zueinander, wenn ein Teil hilfs-
bedürftig ist,
6. von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern
oder von minderjährigen Enkelkindern zu den Groß-
eltern, falls die Eltern nicht mehr leben oder sich der
Kinder nicht annehmen können.
(3) Sonstigen Angehörigen kann die Einreise in den
oder der Aufenthalt in dem Geltungsbereich des Ge-
setzes gestattet werden, wenn die Versagung der
Familienzusammenführung eine unzumutbare Härte
bedeuten würde.
(4) Personen, die im Wege der Familienzusammen-
führung ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
des Gesetzes genommen haben, können ihrerseits ein
Recht auf Nachzug von Familienangehörigen aus die-
ser Vorschrift nur dann herleiten, wenn sie selbst
Rechte und Vergünstigungen als Vertriebene im Sinne
des § 1 Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen können."
Artikel 5
Änderung
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
In § 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987
(BGBI. 1S. 506), das durch das Gesetz vom 22. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2619) geändert worden ist, wird im Ab-
satz 2 Satz 1 nach dem Wort „Ehegatten" das Komma
durch das Wort „oder" ersetzt; die Worte „oder seinen
Eltern" werden gestrichen. Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), geändert
durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 Satz 2 werden das Wort „gesamte"
gestrichen, der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
,,längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989".

2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Bei der Berechnung wird der Gewahrsam nach§ 1
Abs. 5 Satz 2 mit längstens 10 Jahren berücksich-
tigt."
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4, in dem das
Anfangswort „Diese" durch das Wort „Die" ersetzt
wird.
b) In Absatz 2 werden die Zahl „5" und das Komma
dahinter gestrichen, das Semikolon durch einen
Punkt und der Halbsatz hinter dem Semikolon durch
folgenden Satz ersetzt:
,,§ 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset-
zes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur der
Anspruch auf Eingliederungshilfe für einen Gewahr-
sam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 vererblich ist und die
Ausschließungsgründe des § 2 auch für Erben gel-
ten."
3. § 9c wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „im Rahmen der Höchst-
grenze des § 9 a Abs. 1 Satz 3" ersetzt durch die Worte
„im Rahmen der Höchstgrenzen des § 9 a Abs. 1 Sätze
3 und 4".
4. In § 25 a wird folgender neuer Absatz angefügt:
,,(2) § 1 Abs. 5, § 9 a Abs. 1 und 2 und§ 9c sind in der
bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter-
hin anzuwenden, wenn der ßerechtigte spätestens an
diesem Tage die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete
verlassen und die Leistungen nach den §§ 9a und 9c
vor dem 1 . Januar 1992 beantragt hat."
Artikel 7
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284,
1661 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Februar 1989 (BGB!. 1S. 242), wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Für die Bildung von Einzeleigentum erhöht sich bei
Aussiedlern und Übersiedlern die Einkommensgrenze
bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem
Jahr der Einreise in den Geltungsbereich dieses Geset-
zes um 6 300 DM."
2. In§ 26 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Zuwanderer" durch
das Wort „Übersiedler'' ersetzt.
Artikel 8
Änderung
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1985
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1989
(BGBI. 1 S. 242), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Für die Bildung von Einzeleigentum erhöht sich bei
Aussiedlern und Übersiedlern die Einkommensgrenze
bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem
Jahr der Einreise in den Geltungsbereich dieses Geset-
zes um 6 300 Deutsche Mark."
2. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Zuwanderer" durch
das Wort „ Übersiedler" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421, 1661 },
zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-
dert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 3 und
4 werden Absätze 2 und 3.
b) Der bisherige Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Behinderung um
wenigstens 80" durch die Worte „Behinderung von
wenigstens 80" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „der Absätze 1 bis 3
Satz 1" durch die Worte „des Absatzes 1 und des
Satzes 1 " ersetzt.
c) Im bisherigen Absatz 4 werden dle Worte „nach Ab-
satz 1, 2 oder 3" durch die Worte „nach Absatz 1 oder
Absatz 2" ersetzt.
d) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
,, (4) Ist vor dem 1 . Januar 1990 ein Antrag auf Wohn-
geld gestellt worden und erfüllt ein zum Haushalt rech-
nendes Familienmitglied die Voraussetzungen des§ 16
Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom
1 1. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421, 1661 ), so ist § 16 Abs. 2
1
in dieser Fassung weiter anzuwenden; wird nach dem
3,1. Dezember 1989, aber vor Ablauf von 4 Jahren seit
Stellung des ersten Antrages auf Wohngeld dieses
nicht mehr gewährt, so ist § 16 Abs. 2 bei der Bewilli-
gung in der Folgezeit nicht mehr anzuwenden."
Artikel 10
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom
18 . Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-
dert:
1 . § 7 e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz i die Worte „nach dem
31. Dezember 1951" durch die Worte „vor dem
1. Januar 1993" ersetzt und Satz 2 gestrichen.
b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind
nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Januar
1990 begründet und das Gebäude vor Ablauf des
zwanzigsten Kalenderjahres seit der erstmaligen
Begründung hergestellt hat."

2. § 10a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 11
„Die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist nur Saar-Klausel
zulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz
Artikel 7 gilt nicht im Saarland.
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes vor dem 1. Januar 1990 begründet hat
und seit der erstmaligen Begründung nicht mehr als
Artikel 12
zwanzig Veranlagungszeiträume abgelaufen sind; sie Berlin-Klausel
ist letztmalig zulässig für den Veranlagungszeitraum
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
1992."
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
3. § 52 Abs. 22 wird folgender Satz angefügt: Artikel 13
,,Die Vorschriften sind letztmals bei einem Steuerpflich- Inkrafttreten
tigen anzuwenden, der vor dem 1. Januar 1990 seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des ersten auf die
bereich dieses Gesetzes begründet hat." Verkündung folgenden Kalende monats in Kratt .
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städteb~u
Gerda Hasselfeldt

2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Gesetz
z1Jr Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
Vom 22 . Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1861 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2442), wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „ 1989" durch die
Jahreszahl „ 1991" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 22 . Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes übe r den Sozialplan 1
im Konkurs- und Vergleichsverfahren
Vom 22. Dezember 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom
.20 . Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezem-
ber 1988 (BGBI. 1 S. 2450), wird wie folgt geändert:
In § 8 wird die Jahreszahl „ 1989" durch die Jahreszah',I .,, 1991" ersetzt
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tnitt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 2398. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d9efd4b143911483….