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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 2210

BGBl. 1989 I S. 2210 · 9.408 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1989, Seite 2210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2210
2210                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                                     Elftes Gesetz
                        zur Änderung des Abgeordnetengesetzes,
                                    Zehntes Gesetz
                     zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
                 und Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
                                               Vom 18. Dezember 1989

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

  Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209), wird
wie folgt geändert:

1. § 19 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 19
             Anspruch auf Altersentschädigung

      Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine
   Altersentschädigung, wenn es das fünfundsechzigste
   Lebensjahr vollendet und dem Bundestag acht Jahre
   angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum acht-
   zehnten Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht
   der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr

   früher. § 18 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Eine

   Wahlperiode wird mit vier Jahren angerechnet, soweit

   ihre Dauer über zwei Jahre hinausgeht."

2. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort
      „acht" und das Wort „fünfundzwanzig" durch das
      Wort ,,fünfunddreißig" ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „sechzehnten" durch das
      Wort „achtzehnten" und das Wort „fünf" dur~n das
      Wort „ vier" ersetzt.

3. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Sechstel" durch
   das Wort „Achtel" ersetzt.

4. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzig"
   durch das Wort „fünfunddreißig" ersetzt.

5. § 24 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 24

           Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
     (1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundes-
   tages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistun-
   gen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des
   Tor'es fällig waren. Der überlebende Ehegatte und die

   Abkömmlinge erhalten ein Uberbrückungsgeld in Höhe
   einer Entschädigung nach § 11 Abs. 1. Das Überbrük-
   kungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft
   von mehr als acht Jahren oder von mehr als zwei
   Wahlperioden das Eineinhalbfache der Entschädigung
   nach § 11 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten
   sind, bestimmt der Präsident. Sind Hinterbliebene im
   Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen
   Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der
   Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld
   bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
      (2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mit-
   glieds des Bundestages, das die Voraussetzungen der
   Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt und noch keine
   Altersentschädigung erhält."

6. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         ,,(1) Mitglieder des Bundestages und Versor-

      gungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten

      einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in

      Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in sinngemä-
      ßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden
      Vorschriften. Das Überbrückungsgeld nach § 24 ist
      eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anre-
      chenbare Leistung im Sinne dieser Vorschriften."
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 381 der
      Reichsversicherungsordnung" durch die Worte
      ,,§ 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbu-
      ches" und die Worte ,,§ 405 der Reichsversiche-
      rungsordnung" durch die Worte ,,§ 257 des Fünften
      Buches des Sozialgesetzbuches" ersetzt.

7. § 29 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   „Entsprechendes gilt beim Bezug einer Versorgung
   aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
   schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und
   von Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des

   Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von
   Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf
   Antrag gemäß§ 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversiche-
   rungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversi-
   cherungsgesetzes;§ 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3, 4
   und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten ent-
   sprechend."
BGBl. 1989, Seite 2211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2211
8. § 35 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 35

      Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz
      (1) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart-
   schaften, die vor dem Inkrafttreten des Elften Ände-
   rungsgesetzes entstanden sind, bleiben unberührt.
   § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2
   gelten entsprechend für die Hinterbliebenen eines
   Empfängers von Altersentschädigung, wenn dieser
   nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes ver-
   stirbt.
      (2) Versorgungsansprüche und Versorgungsanwart-
   schaften ehemaliger Mitglieder des Bundestages, die
   die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer vor
   Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erfüllen,
   und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach bisherigem
   Recht, sofern der Versorgungsfall vor dem 1. Januar
   2002 eintritt. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze
   1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder des Bundes-
   tages, die vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgeset-
   zes dem Bundestag oder einem Landtag angehören,
   sowie für ihre Hinterbliebenen.

      (3) Ehemalige Mitglieder des Bundestages, die nach
   Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erneut in
   den Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der
   §§ 19 und 21 in der bisherigen Fassung erfüllen, erhal-

   ten Altersentschädigung nach bisherigem Recht mit der
   Maßgabe, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach
   Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes vier vom
   Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 bis zum
   Erreichen der Höchstaltersentschädigung gewährt wer-
   den. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2

   gelten für Hinterbliebene entsprechend.

     (4) Die sich nach Absatz 1 oder 3 ergebende Versor-
   gungsanwartschaft nach bisherigem Recht wird der
   Berechnung des Versorgungsanspruchs zugrunde
   gelegt, wenn sie höher ist a!s die Versorgungsanwart-
   schaft,- die sich nach diesem Gesetz ergibt."

9. § 46 Abs. 3 wird gestrichen.

                        Artikel 2

  Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209), wird
wie folgt geändert:

   In § 10 b Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 32 Abs. 4
bis 8," die Worte ,,§ 35" eingefügt.

                        Artikel 3
  Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1166), zuletzt
geändert durch Artikel V Nr. 3 des Gesetzes vom 20. März
1979 (BGBI. 1 S. 357), wird wie folgt geändert:

1 . § 16 Abs. 2 wird gestrichen.

2. Nach § 16 wird eingefügt:

                          ,,§ 16 a
     (1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Bundes-
   regierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des

   Amtsgehalts und des Ortszuschlages. Das Überbrük-
   kungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens

   vier Jahren das Eineinhalbfache des Amtsgehalts und
   des Ortszuschlages. Sind Hinterbliebene nicht vorhan-
   den, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letz-
   ten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das
   Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen
   gewährt.
      (2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mit-
   glieds der Bundesregierung, das die Voraussetzungen
   des § 15 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt
   erhält.
     (3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen MitQ_lieds
   der Bundesregierung, das zur Zeit seines Todes Uber-
   gangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu
   haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des
   Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemo-
   nat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Über-
   gangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen-
   und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach
   § 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.

      (4) Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1
   bis 3 gezahlt, entfallen Leistungen nach den für die
   Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen
   Vorschriften aus Anlaß des Todes."

                        Artikel 4

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt geändert:

  In§ 22 Nr. 4 wird nach dem Wort „Übergangsgelder,"

das Wort „Überbrückungsgelder," eingefügt.

                        Artikel 5

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.

                        Artikel 6
  Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 12. Wahlperiode in
Kraft.

  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

  Bonn, den 18. Dezember 1989

               Der Bundespräsident
                   Weizsäcker

                Der Bundeskanzler
                 Dr. He Im ut Koh 1

        Der Bundesminister des Innern
                 Schäuble

      Der Bundesminister der Finanzen
                 Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 2210. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 895d9ca0ef598993….