Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 1294
BGBl. 1989 I S. 1294 · 12.288 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 30. Juni 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 222),
geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsberechti-
gung oder Aufenthaltserlaubnis im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufhalten, haben Anspruch nach die-
sem Gesetz nur, wenn ihre Abschiebung auf unbe-
stimmte Zeit unzulässig ist oder wenn sie auf Grund
landesrechtlicher Verwaltungsvorschriften auf unbe-
stimmte Zeit nicht abgeschoben werden, frühestens
jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder gedul-
deten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
„hat" die Worte eingefügt „und ein Obhuts- und
Pflegeverhältnis zwischen diesen Personen und
ihren Eltern nicht mehr besteht".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
gefaßt:
,,außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinder-
zuschläge und einmalige Zuwendungen sowie
vermögenswirksame Leistungen, die dem
Auszubildenden über die geschuldete A1,.1sbil-
dungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie
den nach dem jeweils geltenden Vermögens-
bildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag
nicht übersteigen."
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit
Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld
oder Übergangsgeld von wenigstens 610 DM
monatlich zusteht oder nur deswegen nicht
zusteht, weil das Kind über anrechnungsfähi-
ges Einkommen verfügt."
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist die Ausbildungsvergütung oder eine dem
Unterhalts- oder Übergangsgeld vergleichbare
Leistung in ausländischer Währung zu zahlen,
treten an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3
genannten Grenzwerte die entsprechenden
Werte, die sich bei Anwendung der jeweils für
September des vorangegangenen Jahres vom
Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen
Verbrauchergeldparität ergeben."
dd) Es wird folgender Satz angefügt:
„Zur Schul- oder Berufsausbildung (Satz 1
Nr. 1) gehört auch
1. die Zeit, in der unter den Voraussetzungen
des § 1 und im zeitlichen Rahmen des § 4
des Bundeserziehungsgeldgesetzes ein
Kind betreut und erzogen wird, solange mit
Rücksicht hierauf die Ausbildung unterbro-
chen wird, sowie
2. die Zeit, in der mit Rücksicht auf eine sol-
che Betreuung und Erziehung eine Ausbil-
dung, die spätestens im vierten auf die
Beendigung des vorherigen Ausbildungs-
abschnitts folgenden Monat aufgenommen
werden könnte, vorläufig nicht angestreb,
oder aufgenommen wird;
erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzun-
gen, so wird nur derjenige von ihnen berück-
sichtigt, den beide nach § 3 Abs. 2 des Bun-
deserziehungsgeldgesetzes zum Berechtigten
bestimmt haben."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Der Erfüllung der Voraussetzungen des Sat-
zes 1 Nr. 1 oder 2 steht es gleich, wenn das
Kind von der Bewerbung um einen Ausbil-
dungsplatz oder von der Arbeitslosmeldung
mit Rücksicht darauf vorläufig absieht, daß es
unter den Voraussetzungen des § 1 und im
zeitlichen Rahmen des § 4 des Bundeserzie-
hungsgeldgesetzes sein eigenes Kind zu
betreuen und erziehen beabsichtigt oder
betreut und erzieht; Absatz 2 Satz 6 Halb-
satz 2 ist anzuwenden."
bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Absatz 2 Satz 4 sowie die Absätze 2 a und 3
Satz 2 gelten entsprechend."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „ist" werden die Worte „oder
bei entsprechender Antragstellung zu zahlen
wäre" eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
,,Übt ein Berechtigter im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes eine unselbständige Tätigkeit
aus, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für

ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 4 mit Rücksicht
darauf ausgeschlossen, daß sein Ehegatte als
Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger
Bediensteter der Europäischen Gemeinschaf-
ten für das Kind Anspruch auf Kinderzulage
hat; eine unselbständige Tätigkeit ist nur gege-
ben, wenn der Berechtigte eine der Beitrags-
pflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterlie-
gende oder nach § 169 c Nr. 1 des Arbeitsför-
derungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung
als Arbeitnehmer ausübt oder in einem öffent-
lich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
steht."
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete
Leistung nicht beantragt worden ist, kann die Zah-
lung des Unterschiedsbetrages versagt werden,
soweit die Feststellung der anderen Leistung der
Kindergeldstelle erhebliche Schwierigkeiten berei-
ten würde."
4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 100" durch die
Zahl „ 130" ersetzt.
5. In § 11 Abs. 2 wird der Punkt am Ende von Nummer 3
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
„4. die Beträge, die in dem nach Absatz 3 oder 4
maßgeblichen Kalenderjahr wie Sonderausgaben
nach § 10 e oder nach § 7 b in Verbindung mit
§ 52 Abs. 21 Satz 4 des Einkommensteuergeset-
zes berücksichtigt worden sind, soweit sie die
Summe der positiven Einkünfte, die der Berech-
tigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt
lebender Ehegatte in diesem Jahr aus Vermietung
und Verpachtung hatten, nicht übersteigen."
6. In § 11 a Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„In Fällen der Steuerfestsetzung nach § 32 b des
Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des nach
Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatzes ein Vomhun-
dertsatz in Höhe des Unterschiedes zwischen dem
nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatz und dem
im Steuerbescheid ausgewiesenen besonderen
Steuersatz."
7. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat „Sätze 2 bis 4"
durch das Zitat „Sätze 2 bis 6" ersetzt.
8. In § 19 Abs. 1 werden jeweils die Worte „nach § 2
Abs. 1" gestrichen.
.9. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt
gefaßt:
,,Steht Arbeitnehmern Kindergeld auf Grund zwi-
schen- oder überstaatlicher Regelungen für ihre
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
lebenden Kinder zu, kann es ihren Arbeitgebern über-
wiesen werden;".
1o. Nach § 44 b wird folgender § 44 c eingefügt:
,,§ 44c
Übergangsvorschrift
aus Anlaß des Gesetzes vom 30. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1294)
Für Ansprüche, die sich durch die Anwendung des
§ 8 Abs. 1 Satz 2 für die Monate zwischen dem
1. Mai 1987 und der Verkündung des Zwölften Geset-
zes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1294) ergeben, gilt§ 9
Abs. 5 entsprechend."
Artikel 2
§ 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2477), geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der
Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit
nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe
eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als
das für die Auszahlung in Betracht kommende Kinder-
geld."
2. In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1" die
Worte „Satz 1, 2 und 4" eingefügt.
Artikel 3
In§ 61 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar
1987 (BGBI. 1S. 570, 1339), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1282) geändert
worden ist, wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 4," durch
das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6," ersetzt.
Artikel 4
(1) In§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
1987 (BGBI. 1 S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1282) geändert
worden ist, wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 4," durch
das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6," ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 5
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. I_ S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1288), wird wie folgt geändert:
1. In § 33 b Abs. 4 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2
und 3" durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6" ersetzt.

1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
2. In § 45 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- Artikel 7
gefügt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
„Bei der Anwendung des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 2 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundeskindergeldgesetzes
entsprechend."
Artikel 8
Artikel 6
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
Gesundheit kann den Wortlaut des Bundeskindergeld- Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung_ vom 1. Mai 1987,
gesetzes in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt am
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 1. Januar 1990, Artikel 1 Nr. 4 tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 1294. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 00422e27ba5a848f….