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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 1294

BGBl. 1989 I S. 1294 · 12.288 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1989, Seite 1294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1294
1294                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                                        Zwölftes Gesetz
                           zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
                                                  Vom 30. Juni 1989

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 222),
geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      ,,(3) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsberechti-
    gung oder Aufenthaltserlaubnis im Geltungsbereich

    dieses Gesetzes aufhalten, haben Anspruch nach die-

    sem Gesetz nur, wenn ihre Abschiebung auf unbe-

    stimmte Zeit unzulässig ist oder wenn sie auf Grund

    landesrechtlicher Verwaltungsvorschriften auf unbe-

    stimmte Zeit nicht abgeschoben werden, frühestens

    jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder gedul-

    deten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr."

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
       „hat" die Worte eingefügt „und ein Obhuts- und
       Pflegeverhältnis zwischen diesen Personen und
       ihren Eltern nicht mehr besteht".

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt

           gefaßt:
           ,,außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinder-
           zuschläge und einmalige Zuwendungen sowie
           vermögenswirksame Leistungen, die dem
           Auszubildenden über die geschuldete A1,.1sbil-
           dungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie
           den nach dem jeweils geltenden Vermögens-
           bildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag
           nicht übersteigen."
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
           „Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit
           Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld
           oder Übergangsgeld von wenigstens 610 DM
           monatlich zusteht oder nur deswegen nicht
           zusteht, weil das Kind über anrechnungsfähi-

           ges Einkommen verfügt."

       cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
           „Ist die Ausbildungsvergütung oder eine dem
           Unterhalts- oder Übergangsgeld vergleichbare

           Leistung in ausländischer Währung zu zahlen,
           treten an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3
           genannten Grenzwerte die entsprechenden
           Werte, die sich bei Anwendung der jeweils für

          September des vorangegangenen Jahres vom
          Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen
          Verbrauchergeldparität ergeben."
     dd) Es wird folgender Satz angefügt:

          „Zur Schul- oder Berufsausbildung (Satz 1
          Nr. 1) gehört auch

          1. die Zeit, in der unter den Voraussetzungen
             des § 1 und im zeitlichen Rahmen des § 4
             des Bundeserziehungsgeldgesetzes ein
             Kind betreut und erzogen wird, solange mit

             Rücksicht hierauf die Ausbildung unterbro-
             chen wird, sowie

         2. die Zeit, in der mit Rücksicht auf eine sol-

            che Betreuung und Erziehung eine Ausbil-

            dung, die spätestens im vierten auf die

            Beendigung des vorherigen Ausbildungs-

            abschnitts folgenden Monat aufgenommen

            werden könnte, vorläufig nicht angestreb,

            oder aufgenommen wird;

         erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzun-
         gen, so wird nur derjenige von ihnen berück-
         sichtigt, den beide nach § 3 Abs. 2 des Bun-
         deserziehungsgeldgesetzes zum Berechtigten
         bestimmt haben."

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          ,,Der Erfüllung der Voraussetzungen des Sat-

          zes 1 Nr. 1 oder 2 steht es gleich, wenn das
          Kind von der Bewerbung um einen Ausbil-
          dungsplatz oder von der Arbeitslosmeldung
          mit Rücksicht darauf vorläufig absieht, daß es
          unter den Voraussetzungen des § 1 und im
          zeitlichen Rahmen des § 4 des Bundeserzie-
          hungsgeldgesetzes sein eigenes Kind zu
          betreuen und erziehen beabsichtigt oder
          betreut und erzieht; Absatz 2 Satz 6 Halb-
          satz 2 ist anzuwenden."
      bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
          „Absatz 2 Satz 4 sowie die Absätze 2 a und 3
          Satz 2 gelten entsprechend."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „ist" werden die Worte „oder
          bei entsprechender Antragstellung zu zahlen
          wäre" eingefügt.

      bb) Es wird folgender Satz angefügt:

          ,,Übt ein Berechtigter im Geltungsbereich die-
          ses Gesetzes eine unselbständige Tätigkeit
          aus, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für
BGBl. 1989, Seite 1295 — Originalseite als Abbildung
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           ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 4 mit Rücksicht
           darauf ausgeschlossen, daß sein Ehegatte als
           Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger
           Bediensteter der Europäischen Gemeinschaf-

           ten für das Kind Anspruch auf Kinderzulage

           hat; eine unselbständige Tätigkeit ist nur gege-
           ben, wenn der Berechtigte eine der Beitrags-
           pflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterlie-
           gende oder nach § 169 c Nr. 1 des Arbeitsför-
           derungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung
           als Arbeitnehmer ausübt oder in einem öffent-
           lich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
           steht."
   b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete
      Leistung nicht beantragt worden ist, kann die Zah-
      lung des Unterschiedsbetrages versagt werden,
      soweit die Feststellung der anderen Leistung der
      Kindergeldstelle erhebliche Schwierigkeiten berei-
      ten würde."

4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 100" durch die
   Zahl „ 130" ersetzt.

5. In § 11 Abs. 2 wird der Punkt am Ende von Nummer 3

   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4

   angefügt:
   „4. die Beträge, die in dem nach Absatz 3 oder 4
       maßgeblichen Kalenderjahr wie Sonderausgaben
       nach § 10 e oder nach § 7 b in Verbindung mit
       § 52 Abs. 21 Satz 4 des Einkommensteuergeset-
       zes berücksichtigt worden sind, soweit sie die
       Summe der positiven Einkünfte, die der Berech-
       tigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt
       lebender Ehegatte in diesem Jahr aus Vermietung

       und Verpachtung hatten, nicht übersteigen."

6. In § 11 a Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz
   eingefügt:
   „In Fällen der Steuerfestsetzung nach § 32 b des
   Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des nach
   Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatzes ein Vomhun-
   dertsatz in Höhe des Unterschiedes zwischen dem
   nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatz und dem
   im Steuerbescheid ausgewiesenen besonderen
   Steuersatz."

7. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat „Sätze 2 bis 4"
   durch das Zitat „Sätze 2 bis 6" ersetzt.

8. In § 19 Abs. 1 werden jeweils die Worte „nach § 2
   Abs. 1" gestrichen.

.9. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt
    gefaßt:

   ,,Steht Arbeitnehmern Kindergeld auf Grund zwi-
   schen- oder überstaatlicher Regelungen für ihre
   außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
   lebenden Kinder zu, kann es ihren Arbeitgebern über-
   wiesen werden;".

1o. Nach § 44 b wird folgender § 44 c eingefügt:
                        ,,§ 44c

                   Übergangsvorschrift
        aus Anlaß des Gesetzes vom 30. Juni 1989

                    (BGBI. 1 S. 1294)

       Für Ansprüche, die sich durch die Anwendung des
    § 8 Abs. 1 Satz 2 für die Monate zwischen dem
    1. Mai 1987 und der Verkündung des Zwölften Geset-
    zes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
    vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1294) ergeben, gilt§ 9
    Abs. 5 entsprechend."

                         Artikel 2

  § 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2477), geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
   „Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der
   Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit
   nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe
   eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als

   das für die Auszahlung in Betracht kommende Kinder-

   geld."

2. In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1" die
   Worte „Satz 1, 2 und 4" eingefügt.

                         Artikel 3
  In§ 61 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar

1987 (BGBI. 1S. 570, 1339), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1282) geändert
worden ist, wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 4," durch
das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6," ersetzt.

                         Artikel 4
  (1) In§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
1987 (BGBI. 1 S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1282) geändert
worden ist, wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 4," durch
das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6," ersetzt.
  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                         Artikel 5

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. I_ S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1288), wird wie folgt geändert:

1. In § 33 b Abs. 4 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2
   und 3" durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6" ersetzt.
BGBl. 1989, Seite 1296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1296
1296                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

2. In § 45 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                              Artikel 7
   gefügt:
                                                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
   „Bei der Anwendung des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 2   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
   Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundeskindergeldgesetzes
   entsprechend."
                                                                                    Artikel 8
                       Artikel 6
                                                             Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage
  Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und      nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
Gesundheit kann den Wortlaut des Bundeskindergeld-        Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung_ vom 1. Mai 1987,
gesetzes in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung   Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt am
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                       1. Januar 1990, Artikel 1 Nr. 4 tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.



                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                               Bonn, den 30. Juni 1989

                                           Der Bundespräsident
                                               Weizsäcker

                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut Kohl

                                        Der Bundesminister
                            für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                            Ursula Lehr

                                     Der Bundesminister des Innern
                                              Schäuble

                                           Der Bundesminister
                                      für Arbeit und Sozialordnung
                                              Norbert Blüm

                                   Der Bundesminister der Verteidigung
                                              Stoltenberg

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 1294. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 00422e27ba5a848f….