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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 1059
BGBl. 1989 I S. 1059 · 14.162 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches,
der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes
und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten
Vom 9. Juni 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBI.I S. 945, 1160), geän-
dert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:
1. § 239a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines
anderen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um
sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl
des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszu-
nutzen, oder wer die von ihm durch eine solche
Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer
solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheits-
strafe nicht unter fünf Jahren bestraft."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe nicht unter einem Jahr."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.
2. § 239 b wird wie folgt gefaßt:
,,§ 239b
Geiselnahme
(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines ande-
ren bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die
Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperver-
letzung (§ 224) des Opfers oder mit dessen Freiheits-
entziehung von über einer Woche Dauer zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder
wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaf-
fene Lage eines anderen zu einer solchen Nötigung
ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft.
(2) § 239 a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
3. § 243 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch das
Wort „oder" ersetzt; folgende Nummer wird ange-
fügt:
„7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach
dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein
Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein
voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine
Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne
des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Spreng-
stoff stiehlt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 ist ein
besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn
sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht."
4. Dem § 316b wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölke-
rung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit
Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt."
Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:
§ 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Straftat" die
Verweisung „nach § 125a," eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Versammlungsgesetzes
und des Strafgesetzbuches
(1) Das Versammlungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBI. 1
S. 1789), geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1511 ), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12 wird eingefügt:
,,§ 12a
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von
Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffent-
lichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsäch-
liche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß
von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicher-
. heit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen
auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen werden.
(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffent-
lichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit

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unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse
unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt
werden
1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern
oder
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betrof-
fene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im
Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung
vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb
zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für
künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge
ausgehen.
Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten
Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall
spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer
Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden
inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck
benötigt.
(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezoge-
ner Informationen nach Maßgabe der Strafprozeß-
ordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bleiben unberührt."
2. § 17 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 17a
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen
unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffent-
lichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf
dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die
als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach
dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines
Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich
zu führen.
(2) Es ist auch verboten,
1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufma-
chung, die geeignet und den Umständen nach dar-
auf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu
verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derarti-
gen Veranstaltungen in· einer solchen Aufmachung
zurückzulegen,
2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg
dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die ge-
eignet und den Umständen nach dazu bestimmt
sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich
um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die
zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den
Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
nicht zu besorgen ist.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung
der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen.
Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten
zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen."
3. Nach § 19 wird eingefügt:
,,§ 19a
Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei
Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt
§ 12a."
4. Nach § 22 wird eingefügt:
,,§ 23
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbil-
dungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an
einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug
auffordert, nachdem die Durchführung durch ein voll-
ziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung ange-
ordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Wer
1. entgegen § 17 a Abs. 1 bei öffentlichen Ver-
sammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen
oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen
unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin
Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutz-
waffen geeignet und den Umständen nach dazu
bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines
Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren,
mit sich führt,
2. entgegen § 17 a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen
Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeig-
net und den Umständen nach darauf gerichtet
ist, die Feststellung der Identität zu verhindern,
teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstal-
tungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt
oder
3. sich im Anschluß an oder sonst im Zusammen-
hang mit derartigen Veranstaltungen mit ande-
ren zusammenrottet und dabei
a) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer
Art nach zur Verletzung von Personen oder
Beschädigung von Sachen geeignet und
bestimmt sind, mit sich führt,
b) Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1
bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
c) in der in Nummer 2 bezeichneten Weise auf-
gemacht ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft."
6. In § 29 Abs. 1 werden die Nummern 1 a und 1 b durch
folgende Nummer ersetzt:
„ 1 a. entgegen § 17 a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen
Versammlung unter freiem Himmel, einem Auf-
zug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstal-
tung unter freiem Himmel oder auf dem Weg
dorthin Gegenstände, die geeignet und den
Umständen nach dazu bestimmt sind, die Fest-
stellung der Identität zu verhindern, mit sich
führt."
7. § 30 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 30
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27
oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29
Abs. 1 Nr. 1 a oder 3 bezieht, können eingezogen

werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-
wenden."
(2) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),
geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:
In § 125 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgenden
Absatz ersetzt:
,,(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Hand-
lungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4
sinngemäß."
Artikel 4
Kronzeugenregelung
bei terroristischen Straftaten
§ 1
Offenbart der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach
§ 129 a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat
zusammenhängenden Straftat selbst oder durch Vermitt-
lung eines Dritten gegenüber einer Strafverfolgungs-
behörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis ge-
eignet ist,
1. die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,
2. die Aufklärung einer solchen Straftat, falls er daran
beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu
fördern oder
3. zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer
solchen Straftat zu führen,
so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines
Strafsenats des Bundesgerichtshofes von der Verfolgung
absehen, wenn die Bedeutung dessen, was der Täter oder
Teilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die
Verhinderung künftiger Straftaten, dies im Verhältnis zu
der eigenen Tat rechtfertigt.
§2
In den Fällen des § 1 kann das Gericht im Urteil von
Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen
mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß
der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Frei-
heitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Beabsichtigt das
Gericht, das Verfahren nach § 153 b Abs. 2 der
Strafprozeßordnung einzustellen, so ist die nach dieser
Vorschrift erforderliche Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.
§3
Die §§ 1 und 2 sind auf Straftaten nach § 220 a des
Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. Bei Straftaten nach
den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen
von Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung
nach § 2 Satz 1 nur bis zu einer Mindeststrafe von drei
Jahren zulässig; die Möglichkeit, von Verfolgung und
Strafe wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammen-
hängender Straftaten nach den §§ 1 und 2 abzusehen
oder die Strafe nach § 2 zu mildern, bleibt unberührt. Satz
2 findet in den Fällen des Versuchs, der Anstiftung oder
der Beihilfe keine Anwendung.
§4
Ein Dritter im Sinne des § 1 ist nicht verpflichtet anzu-
zeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Vermittler anver-
traut worden ist.
§5
Die§§ 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn das Wissen
über die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1992 offenbart
worden ist.
Artikel 5
Berlin-Klausel
Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 1059. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 234e3da02530ca18….