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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 1059

BGBl. 1989 I S. 1059 · 14.162 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1989, Seite 1059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1059
                                     Gesetz
                       zur Änderung des Strafgesetzbuches,
             der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes
    und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten
                                                    Vom 9. Juni 1989

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

          Änderung des Strafgesetzbuches

  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBI.I S. 945, 1160), geän-
dert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:

1. § 239a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines

      anderen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um
      sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl
      des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszu-
      nutzen, oder wer die von ihm durch eine solche

      Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer
      solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheits-
      strafe nicht unter fünf Jahren bestraft."

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

       ,,(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-

      heitsstrafe nicht unter einem Jahr."
  c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3

     und 4.

2. § 239 b wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 239b
                        Geiselnahme

      (1) Wer einen anderen entführt oder sich eines ande-
   ren bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die

   Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperver-
   letzung (§ 224) des Opfers oder mit dessen Freiheits-
   entziehung von über einer Woche Dauer zu einer
   Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder
   wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaf-
   fene Lage eines anderen zu einer solchen Nötigung
   ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
   bestraft.

     (2) § 239 a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."

3. § 243 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch das
      Wort „oder" ersetzt; folgende Nummer wird ange-
      fügt:

      „7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach

          dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein
          Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein
          voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine

          Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne
          des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Spreng-
          stoff stiehlt."

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 ist ein
      besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn
      sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht."

4. Dem § 316b wird folgender Absatz angefügt:
    ,,(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-

   heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein
   besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
   der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölke-
   rung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit

   Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt."

                         Artikel 2

         Änderung der Strafprozeßordnung

  Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 8. Juni

1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:

  § 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  In Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Straftat" die
Verweisung „nach § 125a," eingefügt.

                         Artikel 3
       Änderung des Versammlungsgesetzes

            und des Strafgesetzbuches

  (1) Das Versammlungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBI. 1
S. 1789), geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1511 ), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12 wird eingefügt:

                            ,,§ 12a

      (1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von
   Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffent-
   lichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsäch-
   liche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß
   von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicher-
 . heit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen
   auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar

   betroffen werden.

      (2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffent-
   lichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit
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   unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse
   unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt

   werden

   1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern

      oder

   2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betrof-
      fene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im
      Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung
      vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb
      zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für
      künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge
      ausgehen.
  Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten
  Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall
  spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer
  Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden
  inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck
  benötigt.

     (3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezoge-
   ner Informationen nach Maßgabe der Strafprozeß-
   ordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   bleiben unberührt."

2. § 17 a wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 17a

      (1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen

   unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffent-

   lichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf

   dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die

   als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach

   dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines

   Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich
   zu führen.

     (2) Es ist auch verboten,
   1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufma-
      chung, die geeignet und den Umständen nach dar-
      auf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu
      verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derarti-
      gen Veranstaltungen in· einer solchen Aufmachung

      zurückzulegen,

   2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg

      dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die ge-

      eignet und den Umständen nach dazu bestimmt
      sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich
   um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die
   zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den
   Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine
   Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
   nicht zu besorgen ist.

     (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung

   der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen.

   Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten

   zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen."

3. Nach § 19 wird eingefügt:
                           ,,§ 19a

     Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei
   Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt
   § 12a."

4. Nach § 22 wird eingefügt:

                             ,,§ 23

      Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch

   Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbil-

   dungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an
   einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug
   auffordert, nachdem die Durchführung durch ein voll-
   ziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung ange-
   ordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
   Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

5. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz wird angefügt:
        ,,(2) Wer

      1. entgegen § 17 a Abs. 1 bei öffentlichen Ver-
         sammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen
         oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen
         unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin
         Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutz-
         waffen geeignet und den Umständen nach dazu
         bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines
         Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren,
         mit sich führt,

      2. entgegen § 17 a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen

         Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeig-

         net und den Umständen nach darauf gerichtet

         ist, die Feststellung der Identität zu verhindern,

         teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstal-

         tungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt

         oder

      3. sich im Anschluß an oder sonst im Zusammen-
         hang mit derartigen Veranstaltungen mit ande-
         ren zusammenrottet und dabei
         a) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer
            Art nach zur Verletzung von Personen oder
            Beschädigung von Sachen geeignet und
            bestimmt sind, mit sich führt,

         b) Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1

            bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder

         c) in der in Nummer 2 bezeichneten Weise auf-

            gemacht ist,

      wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
      Geldstrafe bestraft."

6. In § 29 Abs. 1 werden die Nummern 1 a und 1 b durch
   folgende Nummer ersetzt:
   „ 1 a. entgegen § 17 a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen
        Versammlung unter freiem Himmel, einem Auf-
        zug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstal-

        tung unter freiem Himmel oder auf dem Weg

        dorthin Gegenstände, die geeignet und den

        Umständen nach dazu bestimmt sind, die Fest-

        stellung der Identität zu verhindern, mit sich
        führt."

7. § 30 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 30
     Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27
   oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29
   Abs. 1 Nr. 1 a oder 3 bezieht, können eingezogen
BGBl. 1989, Seite 1061 — Originalseite als Abbildung
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   werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des
   Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-
   wenden."
  (2) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),
geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:

  In § 125 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgenden
Absatz ersetzt:

  ,,(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Hand-
lungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4
sinngemäß."

                         Artikel 4
                 Kronzeugenregelung
             bei terroristischen Straftaten

                            § 1

  Offenbart der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach
§ 129 a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat
zusammenhängenden Straftat selbst oder durch Vermitt-
lung eines Dritten gegenüber einer Strafverfolgungs-
behörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis ge-
eignet ist,

1. die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,
2. die Aufklärung einer solchen Straftat, falls er daran
   beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu

   fördern oder

3. zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer
   solchen Straftat zu führen,

so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines
Strafsenats des Bundesgerichtshofes von der Verfolgung
absehen, wenn die Bedeutung dessen, was der Täter oder

Teilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die

Verhinderung künftiger Straftaten, dies im Verhältnis zu
der eigenen Tat rechtfertigt.

                            §2
  In den Fällen des § 1 kann das Gericht im Urteil von
Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen

mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß
der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Frei-
heitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Beabsichtigt das
Gericht, das Verfahren nach § 153 b Abs. 2 der
Strafprozeßordnung einzustellen, so ist die nach dieser
Vorschrift erforderliche Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.

                            §3

  Die §§ 1 und 2 sind auf Straftaten nach § 220 a des
Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. Bei Straftaten nach
den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen
von Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung
nach § 2 Satz 1 nur bis zu einer Mindeststrafe von drei
Jahren zulässig; die Möglichkeit, von Verfolgung und
Strafe wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammen-
hängender Straftaten nach den §§ 1 und 2 abzusehen
oder die Strafe nach § 2 zu mildern, bleibt unberührt. Satz
2 findet in den Fällen des Versuchs, der Anstiftung oder
der Beihilfe keine Anwendung.

                            §4

   Ein Dritter im Sinne des § 1 ist nicht verpflichtet anzu-
zeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Vermittler anver-
traut worden ist.

                            §5

  Die§§ 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn das Wissen

über die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1992 offenbart
worden ist.

                         Artikel 5

                      Berlin-Klausel

  Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des

Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                         Artikel 6
                       Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Bonn, den 9. Juni 1989
                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. Helmut Kohl
                                         Der Bundesminister der Justiz
                                                  Engelhard
                                        Der Bundesminister des Innern
                                                 Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 1059. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 234e3da02530ca18….