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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 829

BGBl. 1988 I S. 829 · 17.967 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1988, Seite 829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 829
                                     Elftes Gesetz
                 zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                                   (11. BAföGÄndG}
                                                  Vom 21. Juni 1988

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
16. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 897), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Im Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „fortlaufend"
       gestrichen.

    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „hat" ein
           Komma eingefügt und das Wort „oder" gestri-
           chen.
       bb) In Nummer 2 werden die Textstelle „nach§ 44
           Abs. 2 a des Arbeitsförderungsgesetzes,"
           gestrichen und der Punkt nach dem Wort
           ,,erhält" durch das Wort „oder" ersetzt.

       cc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

           „3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst

               Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen
               aus öffentlichen Mitteln erhält."

 2. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten

       Personen; für die in§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeich-

       neten Ausländer gilt er nicht, wenn die Ausbildung

       in einem Staat durchgeführt wird, dessen Staats-
       angehörigkeit sie besitzen."

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch
      einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelege-
      nen Höheren Fachschule, Akademie oder Hoch-
      schule ein Praktikum gefordert, so wird für die
      Teilnahme an einem Praktikum außerhalb des Gel-

      tungsbereichs dieses Gesetzes Ausbildungsförde-
      rung nur geleistet, wenn die im Geltungsbereich
      dieses Gesetzes gelegene Ausbildungsstätte oder
      die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, daß
      diese fachpraktische Ausbildung den Anforderun-
      gen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle

      genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vor-
      handen sind. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende
      Anwendung."

3. § 5 a wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

   ,,Dies gilt nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Aus-
   bildungsbestimmungen als ein notwendig außerhalb
   des Geltungsbereichs des Gesetzes durchzuführen-
   der Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist."

4. § 7 Abs. 3 wird um folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:

   „Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er
   den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbil-
   dungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang
   hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein
   Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er
   einen anderen berufsqualifizierenden Abschluß oder
   ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines recht-
   lich geregelten Ausbildungsganges an einer Aus-
   bildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart an-
   strebt."

5. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Im Absatz 1 wird die Zahl „525" durch die Zahl
      ,,540" ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satz 1 werden ersetzt

          - die Zahl „525" durch die Zahl „540" und

          - die Zahl „640" durch die Zahl „650".
      bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
          ,,Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
          ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
          bestimmen, daß Satz 1 auch gilt in Fällen, in

          denen die Verweisung des Auszubildenden

          auf die Wohnung der Eltern aus schwerwie-

          genden sozialen Gründen unzumutbar ist."

6. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Im Absatz 1 werden ersetzt
      - die Zahl „475" durch die Zahl „485" und

      - die Zahl „515" durch die Zahl „525".
   b) Im Absatz 2 werden ersetzt

      - die Zahl „60" durch die Zahl „65" und

      - die Zahl „195" durch die Zahl „200".
   c) Im Absatz 2 a wird die Zahl „38" durch die Zahl
      ,,45" ersetzt.

7. § 15 a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der
   Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Abs. 3
BGBl. 1988, Seite 830 — Originalseite als Abbildung
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    Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer
    anderen Ausbildungsstättenart weiterführt."

 8. § 18 wird wie folgt geändert:
      a) Im Absatz 2 wird die Zahl „30" durch die Zahl „45"
         ersetzt.
      b) Im Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
         „Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der
         Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, solange
         er Leistungen nach diesem Gesetz erhält."

 9. Im § 18 a Abs. 1 werden ersetzt

    - die Zahl „ 1 100" durch die Zahl „ 1 135",
    - die Zahl „500" jeweils durch die Zahl „515" und
    - die Zahl „380" durch die Zahl „390".

10. § 18 b wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
           ,,(1) Dem Auszubildenden, der die Abschlußprü-
         fung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu
         den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsol-

         venten gehört, die diese Prüfung in demselben

         Kalenderjahr abgeschlossen haben, werden auf

         Antrag 25 vom Hundert des nach dem 31 . Dezem-

         ber 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleiste-

         ten Darlehensbetrages erlassen. Der Antrag ist

         innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des

         Bescheides nach § 18 Abs. 5 a zu stellen. Abwei-

         chend von Satz 1 erhält der Auszubildende, der zu

         den ersten 30 vom Hundert der Geförderten

         gehört, unter den dort genannten Voraussetzun-
         gen den Erlaß
         a) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen
            als Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur
            das Bestehen festgestellt wird, nach den in
            dieser Prüfung erbrachten Leistungen,

         b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne
            Abschlußprüfung nach den am Ende der plan-
            mäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewie-
            senen Leistungen; dabei ist eine differenzierte
            Bewertung über die Zuordnung zu den ersten
            30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht
            erforderlich,
         c) in Fällen, in denen der Auszubildende nach§ 5
            Abs. 1 oder § 6 gefördert worden ist und die
            Abschlußprüfung an einer außerhalb des Gel-
            tungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen
            Ausbildungsstätte bestanden hat, deren Be-

            such dem einer im Geltungsbereich dieses
            Gesetzes gelegenen Höheren Fachschule,
            Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. Die
            Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen
            Fällen das nach§ 45 zuständige Amt für Ausbil-
            dungsförderung wahr.
                     -
         Auszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer

         außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
         gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben
         und nach § 5 Abs. 2 gefördert worden sind, erhal-
         ten den Teilerlaß nicht. Der Bundesminister für
         Bildung und Wissenschaft bestimmt durch Rechts-
         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Jahrgang 1988, Teil 1

         Nähere über das Verfahren, insbesondere über die
         Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur
         Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies
         für die Durchführung dieses Gesetzes erfordertich
         ist."
      b) Im Absatz 1 a wird folgender Satz 2 eingefügt:
         „Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei
         Monate, werden 2 000 DM erlassen."
      c) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Satz 1 und
         2" gestrichen.

  11. Im § 19 Satz 1 wird das Wort „Rückzahlung" durch
      das Wort „Erstattung" ersetzt.

  12. § 21 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 2 werden die Zahl „2" durch die

             Zahl „2 a" und das Komma am Ende des
             Satzes durch das Wort „oder" ersetzt.
         bb) Nach Nummer 2 a wird folgende Nummer 2 b
             eingefügt:

             „2 b. die Beträge, die für ein selbstgenutztes

                   Einfamilienhaus oder eine selbstge-

                   nutzte Eigentumswohnung als Sonder-

                   ausgaben nach § 1O e oder § 7 b in Ver-

                   bindung mit § 52 Abs. 21 Satz 4 des

                   Einkommensteuergesetzes berücksich-

                   tigt werden; diese Beträge können auch

                   von der Summe der positiven Einkünfte

                   des nicht dauernd getrennt lebenden

                   Ehegatten abgezogen werden,".

      b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 1 wird ersetzt
             - die Zahl „18,7" durch die Zahl „19",

             - die Zahl „ 12 000" durch die Zahl „ 12 500".

         bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
             ,,2. für nichtrentenversicherungspflichtige Ar-
                  beitnehmer und für Personen im Ruhe-
                  standsalter, die einen Anspruch auf Alters-
                  sicherung aus einer renten- oder nichtren-
                  teriversicherungspflichtigen    Beschäfti-
                  gung oder Tätigkeit haben, 11 v. H., höch-
                  stens jedoch ein Betrag von jährlich
                  6000 DM,".
         cc) In Nummer 3 wird die Zahl „18 900" durch die
             Zahl "20 000" ersetzt.

         dd) In Nummer 4 wird die Zahl „5 800" durch die

             Zahl „6 000" ersetzt.

  13. § 23 wird wie folgt geändert:
      a) Im Absatz 1 werden ersetzt

         - die Zahl „135" durch die Zahl "140",

         - die Zahl „200" durch die Zahl „205",

         - die Zahl „270" durch die Zahl „280",
         - die Zahl „470" durch die Zahl „485",

         - die Zahl „380" durch die Zahl „435" und
         - die Zahl „690" durch die Zahl „71 0".
BGBl. 1988, Seite 831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 831
    b) Im Absatz 4 Nr. 1 wird die Zahl "135" durch die
       Zahl „ 140" ersetzt.

14. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) Im Absatz 1 werden ersetzt

       - die Zahl "1 600" durch die Zahl "1 650" und
       - die Zahl" 1 100" jeweils durch die Zahl „1 135".
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         .,(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
       für

       1 . jedes Kind des Einkommens-
           beziehers um                          135 DM
          und
       2. den Ehegatten des Einkommens-
          beziehers um                            90DM,

       wenn sie in einer Ausbildung stehen, die nach
       diesem Gesetz oder nach § 40 des Arbeitsförde-
       rungsgesetzes gefördert werden kann,

       3. für andere Kinder des Einkommensbeziehers,
          die bei Beginn des Bewilligungszeitraums
          a) das 15. Lebensjahr noch nicht
             vollendet haben, um je              435 DM,

          b) das 15. Lebensjahr vollendet
             haben, um je                        560 DM,

       4. für weitere dem Einkommens-

          bezieher gegenüber nach dem
          bürgerlichen Recht Unterhalts-
          berechtigte um je                      515 DM.
       Der Freibetrag nach Satz 1 Nr. 1 wird bei nicht
       miteinander verheirateten oder dauernd getrennt
       lebenden Eltern bei jedem Elternteil voll berück-
       sichtigt. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 3 und 4
       mindern sich um das Einkommen des Kindes oder

       des sonstigen Unterhaltsberechtigten."

    c) Im Absatz 4 Nr. 2 werden ersetzt

       - die Zahl „60" durch die Zahl "70",

       - die Zahl „ 140" durch die Zahl "160" und

       - die Zahl „21 0" durch die Zahl „260".

    d) Im Absatz 6 wird die Textstelle „33 b" durch die
       Textstelle „33 c" ersetzt.

15. Im § 35 Satz 3 werden nach den Worten „dem Deut-
    schen Bundestag" die Worte „und dem Bundesrat"

    eingefügt.

16. § 53 wird wie folgt geändert:

    a) Im Satz 1 werden die Worte „im laufe des Bewilli-
       gungszeitraums" gestrichen.
    b) Im Satz 2 wird das Wort „Rückforderungen" durch
       das Wort „Erstattungen" ersetzt.

17. § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird die Textstelle „und von der
       Wohnung der Eltern aus eine entsprechende
       zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist

       oder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 erfüllt"
       durch die Textstelle „und die Voraussetzungen des
       § 12 Abs. 2 oder 3 erfüllt" ersetzt.

    b) In Nummer 7 werden der Punkt durch ein Semi-
       kolon ersetzt und folg~nder Halbsatz angefügt:

       ,,in den Fällen der Nummer 1 wird Ausbildungsför-
       derung nur geleistet, wenn der Auszubildende
       nicht bei seinen Eltern wohnt."

                        Artikel 2

  Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1 . Im § 18 a Abs. 1 werden ersetzt

   - die Zahl "1 135" durch die Zahl „1 170",
   - die Zahl „515" jeweils durch die Zahl „530" und

   - die Zahl „390" durch die Zahl „400".

2. Im § 21 Abs. 2 werden ersetzt
   - die Zahl "12 500" durch die Zahl „ 13 000",

   - die Zahl „6 000" jeweils durch die Zahl „6 200" und

   - die Zahl „20 000" durch die Zahl „20 600".

3. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Im Absatz 1 werden ersetzt
      - die Zahl „ 140" durch die Zahl „ 145",
      - die Zahl „205" durch die Zahl „21 0",

      - die Zahl „280" durch die Zahl „290",
      - die Zahl „485" durch die Zahl „500",

      - die Zahl „435" durch die Zahl „445" und

      - die Zahl "71 0" durch die Zahl "730".

   b) Im Absatz 4 Nr. 1 wird die Zahl „140" durch die Zah1

      .. 145" ersetzt.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Im Absatz 1 werden ersetzt

      - die Zahl „ 1 650" durch die Zahl „ 1 700" und
      - die Zahl „ 1 135" jeweils durch die Zahl „ 1 170".
   b) Im Absatz 3 werden ersetzt

      - die Zahl „ 135" durch die Zahl „ 140",

      - die Zahl „90" durch die Zahl „95",

      - die Zahl „435" durch die Zahl „445",

      - die Zahl „560" durch die Zahl „575" und
      - die Zahl „515" durch die Zahl „530".

                        Artikel 3
  § 5 der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs
des    Bundesausbildungsförderungsgesetzes    (BAföG-
ZuschlagsV) in der Fassung vom 25. Juni 1986 (BGBI. 1
S. 935) wird wie folgt neu gefaßt:
BGBl. 1988, Seite 832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 832
832                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                              n§ 5
       Aufwendungen für die Krankenversicherung

  Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des
Auszubildenden wird monatlich ein Zuschuß in Höhe des
Betrages nach § 13 Abs. 2 a des Gesetzes geleistet, wenn
der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversiche-
rungsschutzes nachweist."

                            Artikel 4

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                            Artikel 5

  (1) Es treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a und Artikel 4 mit Wirkung
   vom 1. Januar 1987,
2. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 4, 5 Buchstabe b

   Doppelbuchstabe bb, Nr. 7, 8, 10 Buchstabe c, Nr. 11

   und 14 Buchstabe d bis Nr. 17 am 1. Juli 1988,

3. Artikel 1 Nr. 9 am 1. Oktober 1988,
4. Artikel 1 Nr. 1O Buchstabe a am 1. Januar 1989.

  (2) Artikel 1 Nr. 1O Buchstabe b tritt am 1. Juli 1988 mit
der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Änderung

nur auf Auszubildende anzuwenden ist, die nach dem
31. Dezember 1987 ihre Abschlußprüfung bestanden oder
ihre Ausbildung planmäßig beendet haben.

  (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 tritt am 1. Juli
1988 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten
Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungs-
zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni
1988 beginnen.

   (4) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa, Nr. 6, 12 Buchstabe b, Nr. 13 und 14 Buch-
staben a bis c sowie Artikel 3 treten am 1. Juli 1988 mit der
Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen
nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu
berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1988 begin-

nen. Vom 1. Oktober 1988 an sind diese Änderungen ohne
die einschränkende Maßgabe des Satzes 1-zu berücksich-
tigen.

   (5) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am 1. Juli

1989 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten

Änderungen bei den Entscheidungen für die Bewilligungs-
zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni
1989 beginnen. Vom 1. Oktober 1989 an sind diese Ände-
rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1
zu berücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1989
in Kraft.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                 wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                     Bonn, den 21. Juni 1988
                                                Der Bundespräsident
                                                    Weizsäcker
                                              Für den Bundeskanzler
                                         Der Bundesminister der Finanzen
                                                    Stoltenberg
                                                Der Bundesminister
                                           für Bildung und Wissenschaft
                                               Jürgen W. Möllemann
                                         Der Bundesminister der Finanzen
                                                  S_toltenberg

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 829. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5da9fbf1280dfad1….