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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 2343
BGBl. 1988 I S. 2343 · 49.248 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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(3) In Artikel 1 Nr. 5 tritt§ 28 p Abs. 7 am 1. Januar 1990
in Kraft. Die Übersicht ist erstmals für das Kalenderjahr
1989 vorzulegen.
(4) In Artikel 1 Nr. 5 tritt§ 28k Abs. 2 am 1. Januar 1991
in Kraft. Die Abstimmung ist erstmals für das Kalenderjahr
1990 durchzuführen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
und zur Förderung eines gleitenden Übergangs
älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
· Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird
Wie folgt geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben und
überbetrieblichen Ausbildungsstätten wird eine
Berufsausbildungsbeihilfe nur gewährt, wenn der
Auszubildende
1. außerhalb des Haushalts der Eltern unter-
gebracht ist und
2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der
Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen
kann.
Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt nicht, wenn
der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet
hat, verheiratet ist oder war, mit mindestens einem
Kind zusammenlebt oder seine Verweisung auf
die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden
sozialen Gründen unzumutbar ist."
b) In Absatz 1 b erhält Satz 4 folgende Fassung:
„Der Bedarf nach Nummer 1 gilt auch, wenn ein
Teilnehmer im Sinne der Nummer 2 zwar nicht im
Haushalt der Eltern untergebracht ist, er die Aus-
bildungsstätte jedoch von der Wohnung der Eltern
aus in angemessener Zeit erreichen könnte, es sei
denn, er hat das 18. Lebensjahr vollendet, lebt mit
mindestens einem Kind zusammen oder seine
Verweisung auf die Wohnung der Eltern ist aus
schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar."
2. In § 40c Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bedarfs-
satzes gewährt werden, der aufgrund von § 40 der
Berufsausbildungsbeihilfe für den" durch die Worte
„Leistungssatzes für das Ausbildungsgeld gewährt
werden, der aufgrund von § 58 der Leistung zum"
ersetzt.

2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. In § 41 wird nach Absatz 2 eingefügt:
,,(2a) Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaß-
nahme in einem Betrieb wird nur gefördert, wenn die
Maßnahme mit einer Prüfung im Sinne des § 46
Berufsbildungsgesetz, der§§ 42 oder 45 Handwerks-
ordnung abschließt oder die Vermittlung theoretischer
Kenntnisse nicht weniger als ein Viertel des Unter-
richts umfaßt."
4. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Komma hinter der
Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt und die
Nummer 4 gestrichen.
b) In Absatz 6 werden nach den Worten „ohne wich-
tigen Grund ab" die Worte „oder hat er durch
maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Aus-
schluß aus der Maßnahme gegeben, ohne für sein
Verhalten einen wichtigen Grund zu haben" ein-
gefügt.
5. § 45 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 45
Die Bundesanstalt kann ganz oder teilweise die
notwendigen Kosten tragen, die durch die Fort-
bildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbe-
sondere Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel,
Fahrkosten, Kosten der Arbeitskleidung, der Kranken-
und Unfallversicherung sowie Kosten der Unterkunft
und Mehrkosten der Verpflegung, wenn die Teilnahme
an einer Maßnahme notwendig ist, die auswärtige
Unterbringung erfordert. Sie kann auch die Kosten für
die Betreuung der Kinder des Teilnehmers bis zu
60 Deutsche Mark monatlich ganz oder teilweise
tragen, wenn sie durch die Teilnahme an einer
Maßnahme unvermeidbar entstehen und die Be-
lastung durch diese Kosten für den Teilnehmer eine
unbillige Härte darstellen würde. Teilnehmer, die die
Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder
Abs. 2b erfüllen, sind vorrangig zu berücksichtigen.
Die Höhe der zu tragenden Kosten kann sich je nach
Zugehörigkeit des Teilnehmers zu einer bestimmten
arbeitsmarktpolitischen Zielgruppe unterscheiden. Die
Bundesanstalt soll für Teilnehmer, die die Voraus-
setzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2 b nicht
erfüllen, die notwendigen Kosten nur teilweise tragen.
Die Bundesanstalt kann bestimmen, daß bestimmte
Kosten nicht erstattet werden und Kosten nur erstattet
werden, soweit sie 50 Deutsche Mark monatlich über-
steigen. Bestimmte Kosten können pauschal erstattet
werden. Von der Erstattung geringfügiger Kosten ist
abzusehen."
6. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern für Arbeit-
nehmer insbesondere auch dann, wenn sie nach
Zeiten der Kindererziehung in das Erwerbsleben
zurückkehren, Zuschüsse gewähren, wenn sie
eine volle Leistung am Arbeitsplatz erst nach einer
Einarbeitungszeit erreichen können, und sie vor
Beginn der Einarbeitung
1. arbeitslos sind oder
2. von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind;
§ 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."
b) In Absatz 2 wird das Wort „siebzig" durch das Wort
,,fünfzig" ersetzt.
7. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: .
„5. Überbrückungsbeihilfe bis zur Dauer von einem
Monat in besonderen Härtefällen,".
8. § 54 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Diese Leistungen dürfen fünfzig vom Hundert des
tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht
besteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers ortsüb-
lichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen."
9. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „von
§ 37 Abs. 1," die Worte „von § 40 Abs. 1 Satz 2 und
3," eingefügt.
10. In § 59 wird angefügt:
,,(6) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange
ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht."
11. In § 61 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 52 und 55
Abs. 3" durch die Worte ,,§§ 54 und 57 Abs. 3"
ersetzt.
12. § 65 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.
13. § 68 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt
§ 112 Abs. 1 Satz 2, bei derjenigen des Absatzes 2
gilt außerdem § 112 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
entsprechend."
14. In § 86 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,§ 112 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt ent-
sprechend."
15. § 94 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 94
(1) Der Zuschuß soll mindestens fünfzig vom
Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche
Regelung nicht besteht, des für vergleichbare
Beschäftigungen ortsüblichen Arbeitsentgelts be-
tragen; er darf fünfundsiebzig vom Hundert des
Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(2) Bei Maßnahmen, die in Arbeitsamtsbezirken,
deren Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten
sechs Monate vor der Bewilligung der Förderung min-
destens dreißig vom Hundert über dem Bundesdurch- ·
schnitt gelegen hat, durchgeführt werden und in
denen überwiegend Arbeitnehmer beschäftigt
werden, deren Unterbringung unter den üblichen Be-
dingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, darf der
Zuschuß neunzig vom Hundert nicht übersteigen.
(3) In Arbeitsamtsbezirken im Sinne des Absatzes 2
darf für Arbeitnehmer, deren Zuweisung in eine
Maßnahme aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen

Gründen in besonderer Weise geboten ist, der
Zuschuß bis zu einhundert vom Hundert betragen,
wenn der Träger finanziell außerstande ist, einen Teil
des Arbeitsentgelts der zugewiesenen Arbeitnehmer
zu übernehmen. Zuschüsse nach Satz 1 dürfen für
höchstens fünfzehn vom Hundert aller in einem Kalen-
derjahr zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden.
(4) Der Zuschuß wird nur für die von den zuge-
wiesenen Arbeitnehmern innerhalb der Arbeitszeit des
§ 69 geleisteten Arbeitsstunden gezahlt."
16. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Eine Beschäftigung ist nicht kurzzeitig, soweit
die wöchentliche Arbeitszeit
1 . zusammen mit der für die Ausübung erforderlichen
Vor- und Nacharbeit die Arbeitskraft des Beschäf-
tigten in der Regel mindestens 18 Stunden
wöchentlich in Anspruch nimmt oder
2. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch oder aus einem sonstigen der in
§ 105 b Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe, wegen
Arbeitsmangels oder eines Naturereignisses
18 Stunden wöchentlich nicht erreicht oder
3. zur Erleichterung des Übergangs in den Ruhe-
stand auf weniger als 18 Stunden herabgesetzt
und hierfür ein Entgeltausgleich vereinbart worden
ist, der dem Arbeitnehmer mindestens ein durch-
schnittliches wöchentliches Arbeitsentgelt gewähr-
leistet, das er zuletzt vor Herabsetzung der Arbeits-
zeit innerhalb von 18 Stunden erzielt hätte."
17. In § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „oder
allein nach § 169 Nr. 2 beitragsfreie" gestrichen.
18. In§ 103a Abs. 1 werden die Worte „nach§ 169 Nr. 5
oder nach § 169 Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 172 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsord-
nung" durch die Worte „nach § 169 b" ersetzt.
19. In § 105c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach
§ 169 Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 172
Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung" durch
die Worte „nach § 169 b Nr. 2" ersetzt.
20. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
b) Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.
c) In Satz 2 werden die Worte „oder nach Satz 1 Nr. 2
einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
gung gleichgestanden" gestrichen.
21 . § 110 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
bb) Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt
gefaßt:
„die Minderung entfällt bei Sperrzeiten nach
§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn das
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei
Erfüllung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld länger .als ein
Jahr zurückliegt,".
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
22. § 110a wird aufgehoben.
23. In § 112 Abs. 2 Satz 1 wird der ~unkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Zeiten einer stufenweisen Wiedereingliederung in
das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, für die das auf die Arbeitsstunde
entfallende Arbeitsentgelt gemindert war, bleiben
außer Betracht."
24. In § 117 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte ,,§ 112
Abs. 2 Satz 2 gilt" durch die Worte ,,§ 112 Abs. 2
Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend"
ersetzt.
25. § 119 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „das Arbeitsver-
hältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Ver-
halten Anlaß für die Kündigung des Arbeitgebers
gegeben" durch die Worte „das Beschäftigungs-
verhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertrags-
widriges Verhalten Anlaß für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „abge-
brochen" die Worte „oder durch maßnahmewidri-
ges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus einer
dieser Maßnahmen gegeben" angefügt.
c) Der Strichpunkt und der zweite Halbsatz werden
gestrichen.
26. In § 128 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sowie § 107
Satz 1 Nr. 2 gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.
27. In § 163 Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
28. § 168 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung „nach § 169"
durch die Verweisung „nach den §§ 169 bis
169c" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Wehr- und Zivildienstleistenden, denen
nach gesetzlichen Vorschriften während ihrer
Dienstleistung Arbeitsentgelt weiterzuge-
währen ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis
als durch den Wehrdienst oder den Zivildienst
nicht unterbrpchen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Beitragspflichtig sind auch Personen, die auf
Grund der Wehrpflicht Wehr- oder Zivildienst
leisten und während dieser Zeit nicht nach
Absatz 1 beitragspflichtig sind, wenn sie für länger
als drei Tage einberufen sind und unmittelbar vor
Dienstantritt
1. mehr als geringfügig (§ 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) beschäftigt waren und in

2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
dieser Beschäftigung nicht die Voraussetzun-
gen für die Beitragsfreiheit nach § 169 oder
§ 169b erfüllten oder
2. eine Beschäftigung gesucht haben, die die Bei-
tragspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender
nach Nummer 1 begründen kann.
Die Beitragspflicht nach Satz 1 Nr. 2 tritt nicht ein,
wenn der Wehr- oder Zivildienstleistende
1. in den letzten zwei Monaten vor Beginn des
Dienstes eine Ausbildung im Sinne des § 169 b
Satz 1 Nr. 1 beendet oder eine Ausbildung im
Sinne des § 169 b Satz 1 Nr. 1 oder 2 unter-
brochen hat und
2. in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Aus-
bildung weniger als 360 Kalendertage in einer
die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
gung gestanden hat.
Einer Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1
stehen Zeiten mit Anspruch auf Lohnersatzleistun-
gen gleich, die auf Beschäftigungen beruhen, die
die Beitragspflicht als Wehr- oder Zivildienst-
leistender begründen können."
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d} In Absatz 3a Satz 1 werden die Worte „nach§ 169
Nr. 2, 3 oder 4° durch die Worte „nach § 169c
Nr. 1, 2 oder 3" ersetzt.
29. § 169 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 169
Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer Beschäfti-
gung, insbesondere als Beamter, Richter, Berufs-
soldat, in der sie die in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 oder 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraus-
setzungen für die Krankenversicherungsfreiheit er-
füllen."
30. Nach § 169 werden eingefügt:
,,§ 169a
(1) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer kurzzei-
tigen Beschäftigung (§ 102). Die Arbeitszeiten
mehrerer nebeneinander ausgeübter kurzzeitiger Be-
schäftigungen werden nicht zusammengerechnet.
(2) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer gering-
fügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
§ 169b
Beitragsfrei sind Arbeitnehmer, die während der
Dauer
1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden
Schule oder
2. ihres Studiums als ordentliche ·Studierende einer
Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung
dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Nummer 1 gilt nicht,
wenn der Arbeitnehmer schulische Einrichtungen
besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen
Arbeitszeit dienen.
§ 169c
Beitragsfrei sind
1. Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr. vollendet
haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses
Lebensjahr vollenden;
2. Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen ein
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen
zuerkannt ist;
3. Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer
Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung
nicht zur Verfügung stehen (§ 103 Abs. 1), von
dem Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese
Minderung der Leistungsfähigkeit und der zustän-
dige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung fest-
gestellt haben;
4. Arbeitnehmer in unständigen Beschäftigungen
(§ 179 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch);
5. Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister
(§ 12 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch) sind und den überwiegenden Teil ihres Ver-
dienstes aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister
beziehen;
6. Arbeitnehmer in einer Beschäftigung zur beruf-
lichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a) die berufliche Aus- oder Fortbildung als
Entwicklungshilfe aus Mitteln des Bundes,
eines Landes, einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer
Einrichtung oder einer Organisation, die sich im
Rahmen der Entwicklungshilfe der beruflichen
Aus- oder Fortbildung widmet, gefördert wird,
b) der Arbeitnehmer verpflichtet ist, nach Beendi-
gung der geförderten Aus- oder Fortbildung den
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen,
und
c) die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zurückgelegten Beitragszeiten weder nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften noch
nach zwischenstaatlichen Abkommen oder
dem Recht des Wohnlandes des Arbeit-
nehmers einen Anspruch auf Leistungen für
den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland
des Arbeitnehmers begründen können."
31 . § 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einen bei-
tragspflichtigen Arbeitnehmer" durch die Worte
„einen beitragspflichtigen oder nur nach § 169c
Nr. 1 beitragsfreien Arbeitnehmer" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die
Arbeitnehmer zu melden, die nur nach § 169c
Nr. 1 beitragsfrei sind. Die Vorschriften des Dritten
Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 95
Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend."

32. § 175 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer
das Arbeitsentgelt aus einer die Beitrags-
pflicht begründenden Beschäftigung bis
zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten;".
bb) In Nummer 2 wird der Schlußpunkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und der nach-
folgende Text gestrichen.
cc) In Nummer 2a wird der letzte Halbsatz ge-
strichen.
dd) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„nach§ 169c Nr. 1 beitragsfreie Arbeitnehmer
werden wie beitragspflichtige Arbeitnehmer
berücksichtigt."
ee) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Vorschriften des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch über die Bemessung des Bei-
trages zur gesetzlichen Krankenversicherung
gelten entsprechend; § 227 Abs. 4 Satz 1 gilt
mit der Maßgabe, daß bei Arbeitnehmern, die
nicht krankenversicherungspflichtig sind,
anstelle der Jahresarbeitsentgeltgrenze die
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten
zugrunde zu legen ist."
b) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen und durch
folgenden Absatz ersetzt:
,,(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen, dem Bundesminister der
Verteidigung und dem Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit durch Rechts-
verordnung eine Pauschalberechnung für einen
Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für
einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden
vorschreiben; er kann dabei eine geschätzte
Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienst-
leistenden zugrunde legen sowie die Besonderhei-
ten berücksichtigen, die sich aus der Zusammen-
setzung dieses Personenkreises hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld
ergeben."
33. § 191 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,(§ 44 Abs. 2
Nr. 4)" gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung kann an Stelle der in diesem Gesetz
vorgesehenen Anordnungen der Bundesanstalt
Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundes-
anstalt nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erläßt
oder den veränderten Verhältnissen anpaßt."
34. In § 237 wird die Verweisung ,,§ 175 Abs. 1 Nr. 2"
durch die Verweisung ,,§ 175 Abs. 2" ersetzt.
35. In § 238 wird die Jahreszahl „ 1989" durch „ 1992"
ersetzt.
36. Nach § 242h wird eingefügt:
,,§ 242i
(1) § 40 Abs. 1 ist in der bis zum 31. Dezem-
ber 1988 geltenden Fassung bis zum 31. März 1989
anzuwenden, wenn der Auszubildende vor dem
1. Januar 1989 die Ausbildung begonnen und vor dem
1. Januar 1989 erstmals Berufsausbildungsbeihilfe
beantragt hat.
(2) § 41 Abs. 2a ist bis zum 31. März 1989 nicht auf
Teilnehmer anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1989
in eine Fortbildungsmaßnahme eingetreten sind.
(3) § 44 Abs. 2 Satz 2 ist in der bis zum 31. Dezem-
ber 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
wenn der Teilnehmer vor dem 1. Januar 1989 in die
Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt
hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Teilnehmer vor Eintritt
in die Maßnahme oder vor der im Hinblick auf die
Teilnahme an der Maßnahme erfolgten Kündigung
des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsamt auf die
Änderung dieser Vorschriften im Gesetz zur Änderung
des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung
eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in
den Ruhestand hingewiesen worden ist.
(4) § 45 ist in der bis zum 31. Dezember 1988
geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der
Teilnehmer vor dem 1. Januar 1989 in die Fortbil-
dungsmaßnahme eingetreten ist und it1m Leistungen
ohne einen Hinweis auf die Änderung dieser Vor-
schriften im Gesetz zur Änderung des Arbeitsförde-
rungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden
Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhest~nd
bewilligt wurden oder der Teilnehmer vor dem
29. September 1988 in eine Fortbildungsmaßnahme
eingetreten ist und Leistungen beantragt hat.
(5) § 49 Abs. 2 ist bis zum 31. März 1989 in der bis
zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter
anzuwenden, wenn die Einarbeitung vor dem
1. Januar 1989 begonnen worden ist.
(6) § 53 Abs. t Nr. 5 ist in der bis zum 31. Dezem-
ber 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
wenn die Leistung vor dem 1. Januar 1989 bewilligt
und die Arbeit spätestens am 31. März 1989 aufge-
nommen worden ist.
(7) § 54 Abs. 1 Satz 2 ist bis zum 31 . März 1989 in
der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden .Fassung
weiter anzuwenden, wenn die Beschäftigung vor dem
1 . Januar 1989 aufgenommen worden ist.
(8) § 94 ist in der bis zum 31. Dezember 1988
geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Förderung
einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem
1 . Januar 1989 bewilligt und mit den Arbeiten späte-
stens am 31. März 1989 begonnen worden ist.
(9) § 11 O Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der vom
1. Januar 1989 an geltenden Fassung ist erstmals
anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit
begründet, nach dem 1. Januar 1989 eingetreten ist.

2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
In den übrigen Fällen sind § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und§ 11 0a in der bis zum 31. Dezember 1988 gelten-
den Fassung weiterhin anzuwenden.
(10) § 110 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezem-
ber 1988 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen-
den, wenn die Voraussetzungen für die Fortzahlung
des Arbeitslosengeldes (§ 105b) vor dem
1. Januar 1989 erfüllt waren.
(11) § 119 Abs. 1 Satz 1 in der vom 1. Januar 1989
an geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden,
wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, nach
dem 1. Januar 1989 eingetreten ist. In den übrigen
Fällen ist § 119 Abs. 1 Satz 1 in der vor dem
1. Januar 1989 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 2
Gesetz
zur Förderung eines gleitenden
Übergangs älterer Arbeitnehmer
in den Ruhestand
(Alterstei lzeitgesetz)
§ 1
Grundsatz
Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) fördert den
gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsle-
ben in den Ruhestand, die ihre Arbeitszeit verkürzen und
damit die Einstellung eines Arbeitslosen ermöglichen,
durch Leistungen nach diesem Gesetz.
§2
Begünstigter Personenkreis
(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die
1. das 58. Lebensjahr vollendet haben,
2. nach dem 31. Dezember 1988 in einer Vereinbarung
mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der
tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auf
mindestens jedoch 18 Stunden wöchentlich, ver-
mindert haben (Altersteilzeitarbeit) und
3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Alters-
teilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer
die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im
Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes
gestanden haben und deren vereinbarte Arbeitszeit der
tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ent-
sprach. § 107 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 und Satz 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend. Zeiten
mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-
hilfe sowie Zeiten im Sinne des § 107 Satz 1 Nr. 5 des
Arbeitsförderungsgesetzes stehen diesen Beschäf-
tigungszeiten gleich, wenn die Leistungen nach der
tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit be-
messen worden sind. Zeiten, in denen der Arbeit-
nehmer nur wegen Vollendung des 63. Lebensjahres
beitragsfrei war, gelten als Zeiten einer die Beitrags-
pflicht begrändenden Beschäftigung.
(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit
unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vor, ist die
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt die
Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit nicht überschreitet und 18 Stunden nicht
unterschreitet und
2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließ-
lich des Aufstockungsbetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a fortlaufend gezahlt wird.
§3
Anspruchsvoraussetzungen
· (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt
voraus, daß
1. der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer
Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung
oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um
mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat und
b) für den Arbeitnehmer Beiträge zur Höherversiche-
rung in der gesetzlichen Rentenversicherung
mindestens in Höhe des Pflichtbeitrags entrichtet
hat, der auf den Differenzbetrag zwischen 90 vom
Hundert des Vollzeitarbeitsentgelts und dem
Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt,
sowie
2. der Arbeitgeber aus Anlaß des Übergangs des Arbeit-
nehmers in die Altersteilzeitarbeit einen beim Arbeits-
amt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer auf dem frei-
gemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang
durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz bei-
tragspflichtig im Sinne des § 168 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes beschäftigt und
3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über
5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinaus-
gehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder
eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine
gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifver-
trägen verbunden werden können.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
stabe b ist auch erfüllt, wenn der Beitrag für mehrere
Monate zusammengefaßt gezahlt worden ist, weil in einem
Monat der Mindestbeitrag nicht erreicht wurde.
§4
Leistungen
(1) Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Alters-
teilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts,
2. den Beitrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in
Höhe des Pflichtbeitrags geleistet worden ist, der auf
den Differenzbetrag zwischen 90 vom Hundert des
Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die
Altersteilzeitarbeit entfällt.
(2) Bei Arbeitnehmern, die nach § 7 Abs. 2 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes, nach Artikel 2 § 1 Abs. 1
und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge-
setzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 1 a des Knapp-
schaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes von

der Versicherungspflicht befreit sind oder in Artikel 2 § 1
Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes oder in Artikel 2 § 1 Abs. 1 b Satz 1 des
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
genannt sind und auf ihre Befreiung von der Versiche-
rungspflicht nicht verzichtet haben, werden Leistungen
nach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist. Dem
Beitrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall ver-
gleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe
des Beitrags gleich, den die Bundesanstalt nach § 166b
Abs. 1 und 1 a des Arbeitsförderungsgesetzes zu tragen
hätte, wenn eine der in dieser Vorschrift genannten
Leistungen in Höhe des Differenzbetrages nach Absatz 1
Nr. 2 zu zahlen wäre.
§5
Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt
1. mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die
Altersteilzeitarbeit aufgibt oder das 65. Lebensjahr voll-
endet,
2. mit Beginn des Monats, für den der Arbeitnehmer
Altersruhegeld, Knappschaftsausgleichsleistung oder
ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Die-
sen Leistungen stehen vergleichbare Leistungen einer
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder
eines Versicherungsunternehmens gleich, wenn der
Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit war.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht,
solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder
durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen
Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der
Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2
erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem
Arbeitnehmer, der diese Voraussetzungen erfüllt, inner-
halb von drei Monaten erneut wiederbesetzt wird oder der
Arbeitgeber insgesamt für zwei Jahre die Leistungen
erhalten hat.
(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der
Zeit, in der der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer
neben seiner Teilzeitbeschäftigung Beschäftigungen oder
selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeits-
grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
überschreiten oder aufgrund solcher Beschäftigungen eine
Lohnersatzleistung erhält; die Grenze hinsichtlich des
Sechstels des Gesamteinkommens ist dabei nicht anzu-
wenden. Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn
er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere
Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen. Beschäfti-
gungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberück-
sichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer
sie auch schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn
der Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat.
(4) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch findet keine Anwendung.
§6
Begriffsbestimmungen
(1) Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist
das Arbeitsentgelt, das der altersteilzeitarbeitende Arbeit-
nehmer für eine Arbeitsleistung bei tariflicher regelmäßiger
wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit
es im jeweiligen Monat die Beitragsbemessungsgrenze
des § 175 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
nicht überschreitet. § 112 Abs. 5 Nr. 3 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist
zugrunde zu legen,
1. wenn ein Tarifvertrag für Teile des Jahres eine unter-
schiedliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor-
sieht, die wöchentliche Arbeitszeit, die sich als Jahres-
durchschnitt ergibt,
2. wenn keine tarifliche Arbeitszeit besteht, die tarifliche
Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen
oder, falls auch eine solche tarifliche Regelung nicht
besteht, die für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen
übliche Arbeitszeit.
§7
Berechnungsvorschrift
(1) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf
Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit
des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein Betrieb noch nicht
zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt der Kalen-
dermonate während des Zeitraums des Bestehens des
Betriebes maßgebend. Schwerbehinderte und Gleichge-
stellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sowie
Auszubildende werden nicht mitgezählt. § 1O Abs. 2
Satz 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) § 144 Arbeitsförderungsgesetz gilt entsprechend.
§8
Schutzvorschriften
(1) Die Berechtigung eines Arbeitnehmers zur Inan-
spruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit-
geber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch
nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des
Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeit-
nehmers berücksichtigt werden.
(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall
ausgeschlossen werden, daß der Anspruch des Arbeit-
gebers auf die Leistungen nach § '4 nicht besteht, weil die
Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt. Das
gleiche gilt für den Fall, daß der Arbeitgeber die Leistungen
nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 12
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten n·icht nach-
gekommen ist, ohne daß dafür eine Verletzung der Mit-
wirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.
§9
Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
(1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf-
grund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der
Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet,
gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertrags-
parteien die Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse.

2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrags-
parteien gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 10
Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
bei Arbeitslosigkeit, Krankheit und Kurzarbeit
(1) Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesanstalt
Leistungen nach § 4 erbracht hat, Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld und
liegt der Bemessung dieser Leistungen ausschließlich die
Altersteilzeit zugrunde, gewährt die Bundesanstalt anstelle
des Arbeitgebers die Leistungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in
Höhe der Erstattungsleistungen nach § 4.
(2) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder
Schlechtwettergeld, gilt für die Berechnung der Leistungen
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 das Entgelt für die
vereinbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für die Altersteil-
zeitarbeit.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten nicht als
Einkommen im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeits-
förderungsgesetzes. ·
§ 11
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffen-
den Verhältnisse, die für die Leistungen nach§ 4 erheblich
sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Erbringt
eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemein-
same Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Leistungen
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 , besteht die Mitteilungspflicht dieser
gegenüber.
(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem
Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu ersetzen,
wenn der ~rbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung
dadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahrlässig
1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig
sind, oder
2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachge-
kommen ist.
§12
Verfahren
(1) Die Leistungen nach § 4 und § 1O Abs. 1 werden auf
Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen
Arbeitsamt zu stellen.
(2) Die Leistungen nach § 4 werden nachträglich für
einen Zeitraum von mindestens vier Wochen, die Leistun-
gen nach § 1O Abs. 1 zusammen mit der Lohnersatz-
leistung ausgezahlt.
§13
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die
für die Leistungen nach § 4 und § 1O erheblich sind, dem
Arbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig mitteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Arbeits-
ämter.
(3) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen
Verwaltungsbehörden. § 66 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von
§ 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatz-
pflichtig im Sinne des § 11 O Abs. 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.
§14
Befristung der Regelung
Für die Zeit ab 1 . Januar 1993 ist dieses Gesetz nur
noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 2
und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt
vorgelegen haben.
§15
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Angleichung der Leistun_gen
zur Rehabilitation
In § 13 des Gesetzes über die Angleichung der Leistun-
gen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1
S. 1881 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2484) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:
,,(9) Der Anspruch auf Krankengeld, Versorgungs-
krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld ruht,
solange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht."
Artikel 4
Änderung
der Reichsversicherungsordnung
In § 560 Abs. 1 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil_ III, Gliederungsnummer
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2330) geändert worden ist; wird nach dem Wort
,,Unterhaltsgeld," das Wort „Mutterschaftsgeld," eingefügt.
Artikel 5
Änderung
des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes
vom 21. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 826), wird wie folgt ge-
ändert:

·Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2351
1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Unterhalts-
geld," das Wort „Mutterschaftsgeld," eingefügt.
2. In § 26a wird angefügt:
,,(10) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange
ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht."
Artikel 6
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 wird folgende neue Nummer 28 eingefügt:
„28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Auf-
wendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe b und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeit-
gesetzes;".
2. In § 32b Abs. 1 Nr. 1 werden in Buchstabe f das Wort
,,oder" durch ein Komma ersetzt sowie folgender Buch-
stabe g angefügt:
,,g) Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-
gesetz oder".
3. In § 41 Abs. 1 Satz 5 werden das Wort „sowie" durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Bundes-
seuchengesetz" folgende Worte eingefügt:
,,sowie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-
gesetz".
4. In § 41 b Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort „sowie" durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Bundes-
seuchengesetz" folgende Worte eingefügt:
,,sowie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-
gesetz".
5. In § 42b Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort „oder" hinter
dem Wort „Mutterschutzgesetz" durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Bundesseuchengesetz"
folgende Worte eingefügt:
,,oder Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-
gesetz".
6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
,,(2b) § 3 Nr. 28 ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1989 anzuwenden."
b) Die bisherigen Absätze 2b und 2c werden Absätze
2c und 2d.
c) Nach Absatz 21 wird folgender Absatz 21 a ein-
gefügt:
,,(21 a) Soweit § 32b die Anwendung eines
besonderen Steuersatzes wegen des Bezugs von
Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitge-
setz, die §§ 41 und 41 b die Eintragung und
Bescheinigung solcher Aufstockungsbeträge und
§ 42 b den Ausschluß des Lohnsteuer-Jahresaus-
gleichs wegen des Bezugs dieser Aufstockungs-
beträge vorsehen, sind diese Vorschriften erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden.
Dabei treten für den Veranlagungszeitraum 1989 an
die Stelle des in § 32b Abs. 2 Nr. 1 genannten
Arbeitnehmer-Pauschbetrags die Freibeträge nach
§ 19 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes
1987."
Artikel 7
Änderung
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. Folgender § 19 b wird eingefügt:
. ,,§ 19b
Leistungen bei gleitendem Übergang
älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden
Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
können in Anspruch genommen werden:
1. Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in
der gesetzlichen Rentenversicherung für ältere
Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit auf Teilzeit ver-
kürzt haben.
2. Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeits-
entgelt für die Altersteilzeitarbeit.
(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonsti-
gen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit."
2. In Artikel II § 1 wird in Nummer 20 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:
,,21. das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Über-
gangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand."
Artikel 8
Änderung
der zweiten Datenerfassungs-Verordnung
(1) Die Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom
29. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 593), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 1R Dezember 1987 (BGB!. 1 S. 2815),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Arbeits-
förderungsgesetz" die Worte „oder nur nach § 169c

2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang- 1988, Teil 1
Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfrei" ein- Artikel 9
gefügt.
Berlin-Klausel
2. In der Anlage 8 wird nach der letzten Zeile folgende
Zeile angefügt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im _
,,halber Beitrag 2". Land Berlin.
(2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der Zweiten
Datenerfassungs-Verordnung können auf Grund der Artikel 10
jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit die- Inkrafttreten
sem Absatz durch Rechtsverordnung geändert oder
aufgehoben werden. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit u n.d Sozi a I o r d nun g
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haus s m an n
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 2343. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 070ec77789d3c4fa….