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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 2343

BGBl. 1988 I S. 2343 · 49.248 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1988, Seite 2343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2343
   (3) In Artikel 1 Nr. 5 tritt§ 28 p Abs. 7 am 1. Januar 1990
in Kraft. Die Übersicht ist erstmals für das Kalenderjahr
1989 vorzulegen.

   (4) In Artikel 1 Nr. 5 tritt§ 28k Abs. 2 am 1. Januar 1991
in Kraft. Die Abstimmung ist erstmals für das Kalenderjahr
1990 durchzuführen.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Bonn, den 20. Dezember 1988
                                                Der Bundespräsident
                                                    Weizsäcker
                                                  Der Bundeskanzler
                                                   Dr. Helmut Kohl
                                               Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Sozialordnung
                                                  Norbert Blüm

                                               Gesetz
                           zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
                          und zur Förderung eines gleitenden Übergangs
                              älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
                                                 Vom 20. Dezember 1988

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
   Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

 · Das Arbeitsförderungsgesetz vom       25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird
Wie folgt geändert:
 1. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
       eingefügt:
       „Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben und
       überbetrieblichen Ausbildungsstätten wird eine
       Berufsausbildungsbeihilfe nur gewährt, wenn der
       Auszubildende

       1. außerhalb des Haushalts der Eltern unter-
          gebracht ist und
       2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der
          Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen
          kann.

      Die Voraussetzung nach Nummer 2 gilt nicht, wenn
      der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet
      hat, verheiratet ist oder war, mit mindestens einem
      Kind zusammenlebt oder seine Verweisung auf
      die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden
      sozialen Gründen unzumutbar ist."

   b) In Absatz 1 b erhält Satz 4 folgende Fassung:
      „Der Bedarf nach Nummer 1 gilt auch, wenn ein
      Teilnehmer im Sinne der Nummer 2 zwar nicht im
      Haushalt der Eltern untergebracht ist, er die Aus-
      bildungsstätte jedoch von der Wohnung der Eltern
      aus in angemessener Zeit erreichen könnte, es sei
      denn, er hat das 18. Lebensjahr vollendet, lebt mit
      mindestens einem Kind zusammen oder seine
      Verweisung auf die Wohnung der Eltern ist aus
      schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar."

2. In § 40c Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bedarfs-
   satzes gewährt werden, der aufgrund von § 40 der
   Berufsausbildungsbeihilfe für den" durch die Worte
   „Leistungssatzes für das Ausbildungsgeld gewährt
   werden, der aufgrund von § 58 der Leistung zum"
   ersetzt.
BGBl. 1988, Seite 2344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2344
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3. In § 41 wird nach Absatz 2 eingefügt:

     ,,(2a) Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaß-
   nahme in einem Betrieb wird nur gefördert, wenn die
   Maßnahme mit einer Prüfung im Sinne des § 46
   Berufsbildungsgesetz, der§§ 42 oder 45 Handwerks-
   ordnung abschließt oder die Vermittlung theoretischer
   Kenntnisse nicht weniger als ein Viertel des Unter-
   richts umfaßt."

4. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Komma hinter der

      Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt und die

      Nummer 4 gestrichen.

   b) In Absatz 6 werden nach den Worten „ohne wich-
      tigen Grund ab" die Worte „oder hat er durch
      maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Aus-
      schluß aus der Maßnahme gegeben, ohne für sein
      Verhalten einen wichtigen Grund zu haben" ein-
      gefügt.

5. § 45 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 45

     Die Bundesanstalt kann ganz oder teilweise die

  notwendigen Kosten tragen, die durch die Fort-

  bildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbe-

  sondere Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel,
  Fahrkosten, Kosten der Arbeitskleidung, der Kranken-
  und Unfallversicherung sowie Kosten der Unterkunft
  und Mehrkosten der Verpflegung, wenn die Teilnahme
  an einer Maßnahme notwendig ist, die auswärtige
  Unterbringung erfordert. Sie kann auch die Kosten für
  die Betreuung der Kinder des Teilnehmers bis zu
  60 Deutsche Mark monatlich ganz oder teilweise
  tragen, wenn sie durch die Teilnahme an einer
  Maßnahme unvermeidbar entstehen und die Be-
  lastung durch diese Kosten für den Teilnehmer eine

  unbillige Härte darstellen würde. Teilnehmer, die die

  Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder
  Abs. 2b erfüllen, sind vorrangig zu berücksichtigen.
  Die Höhe der zu tragenden Kosten kann sich je nach
  Zugehörigkeit des Teilnehmers zu einer bestimmten
  arbeitsmarktpolitischen Zielgruppe unterscheiden. Die
  Bundesanstalt soll für Teilnehmer, die die Voraus-
  setzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2 b nicht
  erfüllen, die notwendigen Kosten nur teilweise tragen.
  Die Bundesanstalt kann bestimmen, daß bestimmte
  Kosten nicht erstattet werden und Kosten nur erstattet
  werden, soweit sie 50 Deutsche Mark monatlich über-
  steigen. Bestimmte Kosten können pauschal erstattet
  werden. Von der Erstattung geringfügiger Kosten ist
  abzusehen."

6. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern für Arbeit-

       nehmer insbesondere auch dann, wenn sie nach

       Zeiten der Kindererziehung in das Erwerbsleben
       zurückkehren, Zuschüsse gewähren, wenn sie
       eine volle Leistung am Arbeitsplatz erst nach einer
       Einarbeitungszeit erreichen können, und sie vor
       Beginn der Einarbeitung
       1. arbeitslos sind oder

        2. von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind;
           § 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."

    b) In Absatz 2 wird das Wort „siebzig" durch das Wort
       ,,fünfzig" ersetzt.

 7. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: .

    „5. Überbrückungsbeihilfe bis zur Dauer von einem
        Monat in besonderen Härtefällen,".

 8. § 54 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „Diese Leistungen dürfen fünfzig vom Hundert des

    tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht

    besteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers ortsüb-
    lichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen."

 9. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „von
    § 37 Abs. 1," die Worte „von § 40 Abs. 1 Satz 2 und
    3," eingefügt.

10. In § 59 wird angefügt:

     ,,(6) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange
    ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht."

11. In § 61 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 52 und 55

    Abs. 3" durch die Worte ,,§§ 54 und 57 Abs. 3"

    ersetzt.

12. § 65 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.

13. § 68 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt
    § 112 Abs. 1 Satz 2, bei derjenigen des Absatzes 2
    gilt außerdem § 112 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
    entsprechend."

14. In § 86 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen

    Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    ,,§ 112 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt ent-
    sprechend."

15. § 94 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 94

       (1) Der Zuschuß soll mindestens fünfzig vom
    Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche
    Regelung nicht besteht, des für vergleichbare
    Beschäftigungen ortsüblichen Arbeitsentgelts be-
    tragen; er darf fünfundsiebzig vom Hundert des
    Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

      (2) Bei Maßnahmen, die in Arbeitsamtsbezirken,
    deren Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten
    sechs Monate vor der Bewilligung der Förderung min-
    destens dreißig vom Hundert über dem Bundesdurch- ·
    schnitt gelegen hat, durchgeführt werden und in
    denen    überwiegend Arbeitnehmer        beschäftigt

    werden, deren Unterbringung unter den üblichen Be-

    dingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, darf der
    Zuschuß neunzig vom Hundert nicht übersteigen.
      (3) In Arbeitsamtsbezirken im Sinne des Absatzes 2
    darf für Arbeitnehmer, deren Zuweisung in eine
    Maßnahme aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen
BGBl. 1988, Seite 2345 — Originalseite als Abbildung
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    Gründen in besonderer Weise geboten ist, der
    Zuschuß bis zu einhundert vom Hundert betragen,
    wenn der Träger finanziell außerstande ist, einen Teil
    des Arbeitsentgelts der zugewiesenen Arbeitnehmer
    zu übernehmen. Zuschüsse nach Satz 1 dürfen für
    höchstens fünfzehn vom Hundert aller in einem Kalen-

    derjahr zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden.
      (4) Der Zuschuß wird nur für die von den zuge-
    wiesenen Arbeitnehmern innerhalb der Arbeitszeit des
    § 69 geleisteten Arbeitsstunden gezahlt."

16. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Eine Beschäftigung ist nicht kurzzeitig, soweit
    die wöchentliche Arbeitszeit
    1 . zusammen mit der für die Ausübung erforderlichen
        Vor- und Nacharbeit die Arbeitskraft des Beschäf-
        tigten in der Regel mindestens 18 Stunden
        wöchentlich in Anspruch nimmt oder

    2. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das
       Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch oder aus einem sonstigen der in
       § 105 b Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe, wegen
       Arbeitsmangels oder eines Naturereignisses
       18 Stunden wöchentlich nicht erreicht oder

    3. zur Erleichterung des Übergangs in den Ruhe-
       stand auf weniger als 18 Stunden herabgesetzt
       und hierfür ein Entgeltausgleich vereinbart worden
       ist, der dem Arbeitnehmer mindestens ein durch-
       schnittliches wöchentliches Arbeitsentgelt gewähr-
       leistet, das er zuletzt vor Herabsetzung der Arbeits-
       zeit innerhalb von 18 Stunden erzielt hätte."

17. In § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „oder
    allein nach § 169 Nr. 2 beitragsfreie" gestrichen.

18. In§ 103a Abs. 1 werden die Worte „nach§ 169 Nr. 5
    oder nach § 169 Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung
    mit § 172 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsord-
    nung" durch die Worte „nach § 169 b" ersetzt.

19. In § 105c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach
    § 169 Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 172
    Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung" durch
    die Worte „nach § 169 b Nr. 2" ersetzt.

20. § 107 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.

    b) Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.
    c) In Satz 2 werden die Worte „oder nach Satz 1 Nr. 2
       einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
       gung gleichgestanden" gestrichen.

21 . § 110 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.

       bb) Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt
           gefaßt:
            „die Minderung entfällt bei Sperrzeiten nach
            § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn das
            Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei

           Erfüllung der Voraussetzungen für den
           Anspruch auf Arbeitslosengeld länger .als ein
           Jahr zurückliegt,".
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

22. § 110a wird aufgehoben.

23. In § 112 Abs. 2 Satz 1 wird der ~unkt durch einen
    Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    „Zeiten einer stufenweisen Wiedereingliederung in
    das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches

    Sozialgesetzbuch, für die das auf die Arbeitsstunde
    entfallende Arbeitsentgelt gemindert war, bleiben
    außer Betracht."

24. In § 117 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte ,,§ 112
    Abs. 2 Satz 2 gilt" durch die Worte ,,§ 112 Abs. 2
    Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend"
    ersetzt.

25. § 119 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Worte „das Arbeitsver-
       hältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Ver-
       halten Anlaß für die Kündigung des Arbeitgebers
       gegeben" durch die Worte „das Beschäftigungs-
       verhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertrags-
       widriges Verhalten Anlaß für die Lösung des
       Beschäftigungsverhältnisses gegeben" ersetzt.

    b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „abge-
       brochen" die Worte „oder durch maßnahmewidri-
       ges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus einer
       dieser Maßnahmen gegeben" angefügt.
    c) Der Strichpunkt und der zweite Halbsatz werden
       gestrichen.

26. In § 128 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sowie § 107
    Satz 1 Nr. 2 gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.

27. In § 163 Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.

28. § 168 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Verweisung „nach § 169"
            durch die Verweisung „nach den §§ 169 bis
            169c" ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Bei Wehr- und Zivildienstleistenden, denen
            nach gesetzlichen Vorschriften während ihrer
            Dienstleistung    Arbeitsentgelt weiterzuge-
            währen ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis
            als durch den Wehrdienst oder den Zivildienst
            nicht unterbrpchen."
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Beitragspflichtig sind auch Personen, die auf
       Grund der Wehrpflicht Wehr- oder Zivildienst

       leisten und während dieser Zeit nicht nach
       Absatz 1 beitragspflichtig sind, wenn sie für länger
       als drei Tage einberufen sind und unmittelbar vor
       Dienstantritt
       1. mehr als geringfügig (§ 8 des Vierten Buches
          Sozialgesetzbuch) beschäftigt waren und in
BGBl. 1988, Seite 2346 — Originalseite als Abbildung
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2346                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

           dieser Beschäftigung nicht die Voraussetzun-
           gen für die Beitragsfreiheit nach § 169 oder

           § 169b erfüllten oder

        2. eine Beschäftigung gesucht haben, die die Bei-
           tragspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender
           nach Nummer 1 begründen kann.

        Die Beitragspflicht nach Satz 1 Nr. 2 tritt nicht ein,

        wenn der Wehr- oder Zivildienstleistende

        1. in den letzten zwei Monaten vor Beginn des

           Dienstes eine Ausbildung im Sinne des § 169 b

           Satz 1 Nr. 1 beendet oder eine Ausbildung im

           Sinne des § 169 b Satz 1 Nr. 1 oder 2 unter-
           brochen hat und

       2. in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Aus-
          bildung weniger als 360 Kalendertage in einer
          die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
          gung gestanden hat.

       Einer Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1
       stehen Zeiten mit Anspruch auf Lohnersatzleistun-
       gen gleich, die auf Beschäftigungen beruhen, die
       die Beitragspflicht als Wehr- oder Zivildienst-
       leistender begründen können."

    c) Absatz 3 wird gestrichen.

    d} In Absatz 3a Satz 1 werden die Worte „nach§ 169
       Nr. 2, 3 oder 4° durch die Worte „nach § 169c
       Nr. 1, 2 oder 3" ersetzt.

29. § 169 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§ 169

       Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer Beschäfti-
    gung, insbesondere als Beamter, Richter, Berufs-
    soldat, in der sie die in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 oder 7 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraus-
    setzungen für die Krankenversicherungsfreiheit er-
    füllen."

30. Nach § 169 werden eingefügt:
                            ,,§ 169a
      (1) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer kurzzei-
   tigen Beschäftigung (§ 102). Die Arbeitszeiten
   mehrerer nebeneinander ausgeübter kurzzeitiger Be-
   schäftigungen werden nicht zusammengerechnet.

     (2) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer gering-

   fügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2

   des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

                             § 169b
     Beitragsfrei sind Arbeitnehmer, die während der
   Dauer

    1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden
       Schule oder

   2. ihres Studiums als ordentliche ·Studierende einer
      Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung
      dienenden Schule

   eine Beschäftigung ausüben. Nummer 1 gilt nicht,
   wenn der Arbeitnehmer schulische Einrichtungen
   besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen
   Arbeitszeit dienen.

                            § 169c

       Beitragsfrei sind

    1. Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr. vollendet
       haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses
       Lebensjahr vollenden;
    2. Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen ein
       Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

       aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen

       zuerkannt ist;

    3. Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer

       Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung

       nicht zur Verfügung stehen (§ 103 Abs. 1), von

       dem Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt diese
       Minderung der Leistungsfähigkeit und der zustän-
       dige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
       Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im
       Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung fest-
       gestellt haben;

    4. Arbeitnehmer in unständigen Beschäftigungen
       (§ 179 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
       buch);

    5. Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister
       (§ 12 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
       buch) sind und den überwiegenden Teil ihres Ver-
       dienstes aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister
       beziehen;

    6. Arbeitnehmer in einer Beschäftigung zur beruf-
       lichen Aus- oder Fortbildung, wenn
       a) die berufliche Aus- oder Fortbildung als
          Entwicklungshilfe aus Mitteln des Bundes,

          eines Landes, einer Gemeinde oder eines
          Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer
          Einrichtung oder einer Organisation, die sich im
          Rahmen der Entwicklungshilfe der beruflichen
          Aus- oder Fortbildung widmet, gefördert wird,

       b) der Arbeitnehmer verpflichtet ist, nach Beendi-
          gung der geförderten Aus- oder Fortbildung den
          Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen,
          und
       c) die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
          zurückgelegten Beitragszeiten weder nach dem
          Recht der Europäischen Gemeinschaften noch
          nach zwischenstaatlichen Abkommen oder
          dem Recht des Wohnlandes des Arbeit-
          nehmers einen Anspruch auf Leistungen für

          den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland

          des Arbeitnehmers begründen können."

31 . § 172 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einen bei-
       tragspflichtigen Arbeitnehmer" durch die Worte
       „einen beitragspflichtigen oder nur nach § 169c

       Nr. 1 beitragsfreien Arbeitnehmer" ersetzt.

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        ,,(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die

       Arbeitnehmer zu melden, die nur nach § 169c
       Nr. 1 beitragsfrei sind. Die Vorschriften des Dritten
       Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 95
       Abs. 1 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
       gelten entsprechend."
BGBl. 1988, Seite 2347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2347
32. § 175 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

           „ 1. für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer
                das Arbeitsentgelt aus einer die Beitrags-
                pflicht begründenden Beschäftigung bis
                zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
                der Rentenversicherung der Arbeiter und
                der Angestellten;".
       bb) In Nummer 2 wird der Schlußpunkt durch
           einen Strichpunkt ersetzt und der nach-
           folgende Text gestrichen.

       cc) In Nummer 2a wird der letzte Halbsatz ge-
           strichen.

       dd) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen
           Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
           angefügt:

           „nach§ 169c Nr. 1 beitragsfreie Arbeitnehmer
           werden wie beitragspflichtige Arbeitnehmer
           berücksichtigt."
       ee) Folgender Satz wird angefügt:

           ,,Die Vorschriften des Fünften Buches Sozial-

           gesetzbuch über die Bemessung des Bei-

           trages zur gesetzlichen Krankenversicherung

           gelten entsprechend; § 227 Abs. 4 Satz 1 gilt

           mit der Maßgabe, daß bei Arbeitnehmern, die

           nicht   krankenversicherungspflichtig   sind,

           anstelle der Jahresarbeitsentgeltgrenze die
           Beitragsbemessungsgrenze der Rentenver-
           sicherung der Arbeiter und der Angestellten
           zugrunde zu legen ist."

    b) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen und durch

       folgenden Absatz ersetzt:

         ,,(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
       ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
       minister der Finanzen, dem Bundesminister der
       Verteidigung und dem Bundesminister für Jugend,
       Familie, Frauen und Gesundheit durch Rechts-
       verordnung eine Pauschalberechnung für einen

       Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für

       einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden

       vorschreiben; er kann dabei eine geschätzte

       Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienst-
       leistenden zugrunde legen sowie die Besonderhei-
       ten berücksichtigen, die sich aus der Zusammen-
       setzung dieses Personenkreises hinsichtlich der
       Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld
       ergeben."

33. § 191 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Zitat ,,(§ 44 Abs. 2
       Nr. 4)" gestrichen.
    b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
       ordnung kann an Stelle der in diesem Gesetz
       vorgesehenen Anordnungen der Bundesanstalt
       Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundes-
       anstalt nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem
       der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
       sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erläßt
       oder den veränderten Verhältnissen anpaßt."

34. In § 237 wird die Verweisung ,,§ 175 Abs. 1 Nr. 2"
    durch die Verweisung ,,§ 175 Abs. 2" ersetzt.

35. In § 238 wird die Jahreszahl „ 1989" durch „ 1992"
    ersetzt.

36. Nach § 242h wird eingefügt:

                            ,,§ 242i
       (1) § 40 Abs. 1 ist in der bis zum 31. Dezem-
    ber 1988 geltenden Fassung bis zum 31. März 1989
    anzuwenden, wenn der Auszubildende vor dem
    1. Januar 1989 die Ausbildung begonnen und vor dem
    1. Januar 1989 erstmals Berufsausbildungsbeihilfe
    beantragt hat.

      (2) § 41 Abs. 2a ist bis zum 31. März 1989 nicht auf
   Teilnehmer anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1989
   in eine Fortbildungsmaßnahme eingetreten sind.

      (3) § 44 Abs. 2 Satz 2 ist in der bis zum 31. Dezem-
   ber 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
   wenn der Teilnehmer vor dem 1. Januar 1989 in die
   Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt
   hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Teilnehmer vor Eintritt
   in die Maßnahme oder vor der im Hinblick auf die

   Teilnahme an der Maßnahme erfolgten Kündigung

   des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsamt auf die

   Änderung dieser Vorschriften im Gesetz zur Änderung

   des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung

   eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in

   den Ruhestand hingewiesen worden ist.

     (4) § 45 ist in der bis zum 31. Dezember 1988
   geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der
   Teilnehmer vor dem 1. Januar 1989 in die Fortbil-
   dungsmaßnahme eingetreten ist und it1m Leistungen

   ohne einen Hinweis auf die Änderung dieser Vor-

   schriften im Gesetz zur Änderung des Arbeitsförde-
   rungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden
   Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhest~nd
   bewilligt wurden oder der Teilnehmer vor dem
   29. September 1988 in eine Fortbildungsmaßnahme
   eingetreten ist und Leistungen beantragt hat.

       (5) § 49 Abs. 2 ist bis zum 31. März 1989 in der bis

    zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung weiter

    anzuwenden, wenn die Einarbeitung vor dem

    1. Januar 1989 begonnen worden ist.

      (6) § 53 Abs. t Nr. 5 ist in der bis zum 31. Dezem-
    ber 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
    wenn die Leistung vor dem 1. Januar 1989 bewilligt
    und die Arbeit spätestens am 31. März 1989 aufge-
    nommen worden ist.
        (7) § 54 Abs. 1 Satz 2 ist bis zum 31 . März 1989 in

    der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden .Fassung
    weiter anzuwenden, wenn die Beschäftigung vor dem
    1 . Januar 1989 aufgenommen worden ist.
        (8) § 94 ist in der bis zum 31. Dezember 1988
    geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Förderung
    einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem
    1 . Januar 1989 bewilligt und mit den Arbeiten späte-
    stens am 31. März 1989 begonnen worden ist.
       (9) § 11 O Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der vom
    1. Januar 1989 an geltenden Fassung ist erstmals
    anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit
    begründet, nach dem 1. Januar 1989 eingetreten ist.
BGBl. 1988, Seite 2348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2348
2348                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

    In den übrigen Fällen sind § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    und§ 11 0a in der bis zum 31. Dezember 1988 gelten-
    den Fassung weiterhin anzuwenden.
       (10) § 110 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezem-
    ber 1988 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen-
    den, wenn die Voraussetzungen für die Fortzahlung
    des     Arbeitslosengeldes    (§ 105b)  vor  dem
    1. Januar 1989 erfüllt waren.
       (11) § 119 Abs. 1 Satz 1 in der vom 1. Januar 1989
    an geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden,
    wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, nach
    dem 1. Januar 1989 eingetreten ist. In den übrigen
    Fällen ist § 119 Abs. 1 Satz 1 in der vor dem
    1. Januar 1989 geltenden Fassung anzuwenden."

                       Artikel 2
                     Gesetz
         zur Förderung eines gleitenden
         Übergangs älterer Arbeitnehmer
                in den Ruhestand
              (Alterstei lzeitgesetz)

                           § 1

                       Grundsatz
  Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) fördert den
gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsle-
ben in den Ruhestand, die ihre Arbeitszeit verkürzen und
damit die Einstellung eines Arbeitslosen ermöglichen,
durch Leistungen nach diesem Gesetz.

                           §2

             Begünstigter Personenkreis

  (1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die

1. das 58. Lebensjahr vollendet haben,
2. nach dem 31. Dezember 1988 in einer Vereinbarung
   mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der
   tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auf
   mindestens jedoch 18 Stunden wöchentlich, ver-
   mindert haben (Altersteilzeitarbeit) und
3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Alters-
   teilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer
   die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im
   Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes
   gestanden haben und deren vereinbarte Arbeitszeit der
   tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ent-
   sprach. § 107 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 und Satz 2 des

   Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend. Zeiten

   mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-

   hilfe sowie Zeiten im Sinne des § 107 Satz 1 Nr. 5 des
   Arbeitsförderungsgesetzes stehen diesen Beschäf-
   tigungszeiten gleich, wenn die Leistungen nach der
   tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit be-
   messen worden sind. Zeiten, in denen der Arbeit-
   nehmer nur wegen Vollendung des 63. Lebensjahres
   beitragsfrei war, gelten als Zeiten einer die Beitrags-
   pflicht begrändenden Beschäftigung.
  (2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit
unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vor, ist die
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn

1. die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt die
   Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen
   Arbeitszeit nicht überschreitet und 18 Stunden nicht
   unterschreitet und
2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließ-
   lich des Aufstockungsbetrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
   Buchstabe a fortlaufend gezahlt wird.

                             §3
              Anspruchsvoraussetzungen

 · (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt
voraus, daß
1. der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer
   Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen
   Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung
   oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
   a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um
      mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat und
   b) für den Arbeitnehmer Beiträge zur Höherversiche-
      rung in der gesetzlichen Rentenversicherung
      mindestens in Höhe des Pflichtbeitrags entrichtet
      hat, der auf den Differenzbetrag zwischen 90 vom
      Hundert des Vollzeitarbeitsentgelts und dem
      Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt,
      sowie
2. der Arbeitgeber aus Anlaß des Übergangs des Arbeit-
   nehmers in die Altersteilzeitarbeit einen beim Arbeits-
   amt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer auf dem frei-
   gemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang
   durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz bei-
   tragspflichtig im Sinne des § 168 des Arbeitsförde-
   rungsgesetzes beschäftigt und

3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über

   5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinaus-
   gehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder
   eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine
   gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
   besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifver-
   trägen verbunden werden können.
  (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
stabe b ist auch erfüllt, wenn der Beitrag für mehrere
Monate zusammengefaßt gezahlt worden ist, weil in einem
Monat der Mindestbeitrag nicht erreicht wurde.

                             §4
                        Leistungen

  (1) Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber

1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-

   stabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Alters-

   teilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts,

2. den Beitrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in
   Höhe des Pflichtbeitrags geleistet worden ist, der auf
   den Differenzbetrag zwischen 90 vom Hundert des
   Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die
   Altersteilzeitarbeit entfällt.
  (2) Bei Arbeitnehmern, die nach § 7 Abs. 2 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes, nach Artikel 2 § 1 Abs. 1
und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge-
setzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 1 a des Knapp-
schaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes von
BGBl. 1988, Seite 2349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2349
der Versicherungspflicht befreit sind oder in Artikel 2 § 1
Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes oder in Artikel 2 § 1 Abs. 1 b Satz 1 des
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
genannt sind und auf ihre Befreiung von der Versiche-
rungspflicht nicht verzichtet haben, werden Leistungen
nach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist. Dem
Beitrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall ver-
gleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe
des Beitrags gleich, den die Bundesanstalt nach § 166b
Abs. 1 und 1 a des Arbeitsförderungsgesetzes zu tragen
hätte, wenn eine der in dieser Vorschrift genannten
Leistungen in Höhe des Differenzbetrages nach Absatz 1
Nr. 2 zu zahlen wäre.

                             §5
         Erlöschen und Ruhen des Anspruchs

  (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt
1. mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die
   Altersteilzeitarbeit aufgibt oder das 65. Lebensjahr voll-
   endet,

2. mit Beginn des Monats, für den der Arbeitnehmer
   Altersruhegeld, Knappschaftsausgleichsleistung oder
   ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Die-
   sen Leistungen stehen vergleichbare Leistungen einer
   Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder
   eines Versicherungsunternehmens gleich, wenn der

   Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der

   gesetzlichen Rentenversicherung befreit war.

   (2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht,
solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder
durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen
Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der
Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2
erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem
Arbeitnehmer, der diese Voraussetzungen erfüllt, inner-
halb von drei Monaten erneut wiederbesetzt wird oder der
Arbeitgeber insgesamt für zwei Jahre die Leistungen
erhalten hat.

   (3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der

Zeit, in der der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer

neben seiner Teilzeitbeschäftigung Beschäftigungen oder

selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeits-
grenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
überschreiten oder aufgrund solcher Beschäftigungen eine
Lohnersatzleistung erhält; die Grenze hinsichtlich des
Sechstels des Gesamteinkommens ist dabei nicht anzu-
wenden. Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn
er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere
Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen. Beschäfti-
gungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberück-
sichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer
sie auch schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn
der Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat.
  (4) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch findet keine Anwendung.

                            §6
                 Begriffsbestimmungen

  (1) Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist
das Arbeitsentgelt, das der altersteilzeitarbeitende Arbeit-

nehmer für eine Arbeitsleistung bei tariflicher regelmäßiger
wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit
es im jeweiligen Monat die Beitragsbemessungsgrenze
des § 175 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
nicht überschreitet. § 112 Abs. 5 Nr. 3 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes gilt entsprechend.
  (2) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist
zugrunde zu legen,

1. wenn ein Tarifvertrag für Teile des Jahres eine unter-
   schiedliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor-
   sieht, die wöchentliche Arbeitszeit, die sich als Jahres-
   durchschnitt ergibt,
2. wenn keine tarifliche Arbeitszeit besteht, die tarifliche

   Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen
   oder, falls auch eine solche tarifliche Regelung nicht
   besteht, die für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen
   übliche Arbeitszeit.
                             §7
                  Berechnungsvorschrift

   (1) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf
Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit
des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein Betrieb noch nicht
zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt der Kalen-
dermonate während des Zeitraums des Bestehens des
Betriebes maßgebend. Schwerbehinderte und Gleichge-

stellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sowie

Auszubildende werden nicht mitgezählt. § 1O Abs. 2

Satz 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt entsprechend.
  (2) § 144 Arbeitsförderungsgesetz gilt entsprechend.

                             §8
                    Schutzvorschriften

   (1) Die Berechtigung eines Arbeitnehmers zur Inan-
spruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit-
geber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes; sie kann auch

nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des

Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeit-

nehmers berücksichtigt werden.

   (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht für den Fall
ausgeschlossen werden, daß der Anspruch des Arbeit-
gebers auf die Leistungen nach § '4 nicht besteht, weil die
Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt. Das
gleiche gilt für den Fall, daß der Arbeitgeber die Leistungen
nur deshalb nicht erhält, weil er den Antrag nach § 12
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten n·icht nach-
gekommen ist, ohne daß dafür eine Verletzung der Mit-
wirkungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.

                             §9
    Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
  (1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf-
grund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der
Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet,
gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertrags-
parteien die Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse.
BGBl. 1988, Seite 2350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2350
2350                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

  (2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrags-
parteien gilt Absatz 1 entsprechend.

                             § 10
        Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
    bei Arbeitslosigkeit, Krankheit und Kurzarbeit

   (1) Bezieht ein Arbeitnehmer, für den die Bundesanstalt
Leistungen nach § 4 erbracht hat, Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld und
liegt der Bemessung dieser Leistungen ausschließlich die
Altersteilzeit zugrunde, gewährt die Bundesanstalt anstelle
des Arbeitgebers die Leistungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in
Höhe der Erstattungsleistungen nach § 4.
  (2) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder
Schlechtwettergeld, gilt für die Berechnung der Leistungen
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 das Entgelt für die
vereinbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für die Altersteil-
zeitarbeit.
   (3) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten nicht als
Einkommen im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeits-
förderungsgesetzes. ·

                            § 11

       Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
   (1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffen-
den Verhältnisse, die für die Leistungen nach§ 4 erheblich
sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Erbringt
eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemein-

same Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Leistungen
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 , besteht die Mitteilungspflicht dieser
gegenüber.

  (2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem
Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu ersetzen,
wenn der ~rbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung
dadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahrlässig

1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig
   sind, oder

2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachge-
   kommen ist.

                            §12
                         Verfahren

  (1) Die Leistungen nach § 4 und § 1O Abs. 1 werden auf
Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen
Arbeitsamt zu stellen.
   (2) Die Leistungen nach § 4 werden nachträglich für
einen Zeitraum von mindestens vier Wochen, die Leistun-
gen nach § 1O Abs. 1 zusammen mit der Lohnersatz-
leistung ausgezahlt.
                            §13
                  Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die
für die Leistungen nach § 4 und § 1O erheblich sind, dem
Arbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig mitteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden.

  (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Arbeits-
ämter.
  (3) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen
Verwaltungsbehörden. § 66 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch gilt entsprechend.

   (4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von
§ 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatz-
pflichtig im Sinne des § 11 O Abs. 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.

                           §14
                Befristung der Regelung
  Für die Zeit ab 1 . Januar 1993 ist dieses Gesetz nur
noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 2
und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt
vorgelegen haben.

                           §15

                      Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                        Artikel 3

            Änderung des Gesetzes
      über die Angleichung der Leistun_gen
                zur Rehabilitation

   In § 13 des Gesetzes über die Angleichung der Leistun-
gen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1
S. 1881 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2484) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:
 ,,(9) Der Anspruch auf Krankengeld, Versorgungs-

krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld ruht,
solange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht."

                        Artikel 4
                   Änderung
        der Reichsversicherungsordnung

   In § 560 Abs. 1 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil_ III, Gliederungsnummer
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2330) geändert worden ist; wird nach dem Wort
,,Unterhaltsgeld," das Wort „Mutterschaftsgeld," eingefügt.

                        Artikel 5
                  Änderung
        des Bundesversorgungsgesetzes

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes
vom 21. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 826), wird wie folgt ge-
ändert:
BGBl. 1988, Seite 2351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2351
                              ·Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988                               2351

1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Unterhalts-
   geld," das Wort „Mutterschaftsgeld," eingefügt.
2. In § 26a wird angefügt:

    ,,(10) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange

   ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht."

                        Artikel 6

                   Änderung
          des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 wird folgende neue Nummer 28 eingefügt:
   „28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1
        Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Auf-
        wendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
        stabe b und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeit-
        gesetzes;".

2. In § 32b Abs. 1 Nr. 1 werden in Buchstabe f das Wort
   ,,oder" durch ein Komma ersetzt sowie folgender Buch-

   stabe g angefügt:

   ,,g) Aufstockungsbeträge    nach   dem   Altersteilzeit-
        gesetz oder".

3. In § 41 Abs. 1 Satz 5 werden das Wort „sowie" durch
   ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Bundes-
   seuchengesetz" folgende Worte eingefügt:

   ,,sowie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-
   gesetz".

4. In § 41 b Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort „sowie" durch
   ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Bundes-
   seuchengesetz" folgende Worte eingefügt:

   ,,sowie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-
   gesetz".

5. In § 42b Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort „oder" hinter
   dem Wort „Mutterschutzgesetz" durch ein Komma
   ersetzt und nach dem Wort „Bundesseuchengesetz"
   folgende Worte eingefügt:

   ,,oder Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-
   gesetz".

6. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
      gefügt:

        ,,(2b) § 3 Nr. 28 ist erstmals für den Veranla-
      gungszeitraum 1989 anzuwenden."

   b) Die bisherigen Absätze 2b und 2c werden Absätze
      2c und 2d.

   c) Nach Absatz 21 wird folgender Absatz 21 a ein-
      gefügt:
         ,,(21 a) Soweit § 32b die Anwendung eines
      besonderen Steuersatzes wegen des Bezugs von

      Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitge-

      setz, die §§ 41 und 41 b die Eintragung und
      Bescheinigung solcher Aufstockungsbeträge und
      § 42 b den Ausschluß des Lohnsteuer-Jahresaus-
      gleichs wegen des Bezugs dieser Aufstockungs-
      beträge vorsehen, sind diese Vorschriften erstmals
      für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden.
      Dabei treten für den Veranlagungszeitraum 1989 an
      die Stelle des in § 32b Abs. 2 Nr. 1 genannten
      Arbeitnehmer-Pauschbetrags die Freibeträge nach
      § 19 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes
      1987."

                        Artikel 7
                   Änderung
      des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. Folgender § 19 b wird eingefügt:

                          . ,,§ 19b
           Leistungen bei gleitendem Übergang
          älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
     (1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden
   Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
   können in Anspruch genommen werden:

   1. Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in
      der gesetzlichen Rentenversicherung für ältere
      Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit auf Teilzeit ver-
      kürzt haben.
   2. Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeits-
      entgelt für die Altersteilzeitarbeit.

     (2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonsti-
   gen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit."

2. In Artikel II § 1 wird in Nummer 20 der Punkt durch ein
   Komma ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:

   ,,21. das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Über-
         gangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand."

                        Artikel 8
                  Änderung
   der zweiten Datenerfassungs-Verordnung

  (1) Die Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom
29. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 593), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 1R Dezember 1987 (BGB!. 1 S. 2815),
wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Arbeits-
   förderungsgesetz" die Worte „oder nur nach § 169c
BGBl. 1988, Seite 2352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2352
2352                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang- 1988, Teil 1

   Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfrei" ein-                           Artikel 9
   gefügt.
                                                                                  Berlin-Klausel
2. In der Anlage 8 wird nach der letzten Zeile folgende
   Zeile angefügt:                                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
                                                            des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im _
   ,,halber Beitrag 2".                                     Land Berlin.
  (2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der Zweiten
Datenerfassungs-Verordnung können auf Grund der                                     Artikel 10
jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit die-                         Inkrafttreten
sem Absatz durch Rechtsverordnung geändert oder
aufgehoben werden.                                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.



                                Bonn, den 20. Dezember 1988

                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker

                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl

                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit u n.d Sozi a I o r d nun g
                                               Norbert Blüm

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                          Gerhard Stoltenberg

                                    Der Bundesminister für Wirtschaft
                                             H. Haus s m an n

                                            Der Bundesminister
                                       für Bildung und Wissenschaft
                                           Jürgen W. Möllemann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 2343. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 070ec77789d3c4fa….