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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 2262
BGBl. 1988 I S. 2262 · 39.084 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte
{Haushaltsbegleitgesetz 1989)
Vom 20. Dezember 1988
Der_ Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli
1986 (BGBI. 1 S. 1110), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort „oder" gestrichen
und in Buchstabe d das Wort „oder" angefügt.
bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von
öffentlichen Grünflächen oder zur Straßen-
reinigung im Auftrag von Gemeinden oder
Gemeindeverbänden".
c) In Nummer 12 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das
Fahrzeug nicht spätestens drei Monate nach der
Zuteilung des besonderen Kennzeichens aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeführt oder
verbracht wird;".
2. In § 3a Abs. 2 werden die Zitate ,,§ 57 Abs. 1 Satz 1"
und ,,§ 57" durch die Zitate ,,§ 59 Abs. 1 Satz 1" und
,,§ 59" ersetzt.
3. Nach §·3d wird folgender§ 3e eingefügt:
,,§ 3e
Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
Für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
gelten die §§ 3 b und 3c nur, wenn die Fahrzeuge vor

dem 1. Januar 1989 als schadstoffarm oder bedingt
schadstoffarm Stufe C anerkannt worden sind."
4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die einleitenden Worte und die Nummern 1 und 2
werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Jahressteuer beträgt für
1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren ange-
trieben werden, für je 25 Kubikzentimeter
Hubraum oder einen Teil davon 3,60 DM;
2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für
je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil
davon, wenn sie
durch durch
Fremd- Selbst-
zündungs- zündungs-
motoren motoren
angetrieben
angetrieben
werden und werden und
a) schadstoffarm oder
bedingt schadstoff-
arm Stufe C sind . . . . 13,20 DM 21,60 DM
b) bedingt schadstoff-
arm Stufe A oder B
sind, soweit sie vor
dem-1. Oktober
1986 erstmalig zum
Verkehr zugelassen
und vor dem 1. Ja-
nuar 1988 als be-
dingt schadstoffarm
anerkannt werden,
ab dem Tag der An-
erkennung, frühe-
stens ab 1. Juli
1985, im Falle der
Stufe B bis zum Ab-
lauf der folgenden
3 Jahre . . . . . . . . . . . 13,20 DM 21,60 DM
c) nicht die Voraus-
setzungen für die
Anwendung des
Steuersatzes nach
Buchstabe a oder b
erfüllen,
aa) bei erstmaliger
Zulassung vor
dem 1. Januar
1986.......... 18,80 DM 27,20 DM
bb) bei erstmaliger
Zulassung nach
dem 31. Dezem-
ber 1985 . . . . . . . 21,60 DM 30,00 DM;".
b) In Nummer 3 werden die einleitenden Worte wie
folgt gefaßt:
„3. alle anderen Fahrzeuge für je 200 Kilogramm
Gesamtgewicht oder einen Teil davon
mit nicht mit mehr
mehr als als zwei
zwei Achsen Achsen".
5. § 11 Abs. 4 ·satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag des
Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruch-
teil der Jahressteuer. Fällt ein Tag des Berechnungs-
zeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer für
jeden Tag ein Dreihundertsechsundsechzigstel der
Jahressteuer."
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines
Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestset-
zung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor
und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4
berechnete Anteil an der bisherigen und . an der
neuen Jahressteuer zu berechnen und festzuset-
zen. Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufor-
dernder Steuerbetrag wird mit der neu festgesetzten
Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig,
der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,, Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrich-
tende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe
des Bescheides fällig."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der
Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung gel-
tende Steuersatz angewendet worden, so kann
der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres
durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt
werden."
Artikel 2
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie
folgt geändert:
1 . In § 6 Abs. 1 werden die Zahl „5" durch die Zahl „ 7"
und die Worte „Absätzen 2 und 3" durch die Worte
,,Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
2. § 10 b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
Die Worte „in der Fassung dieses Gesetzes" wer-
den durch die Worte „in der durch Artikel 20 des
Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezem-
ber 1984 (BGBI. 1 S. 1493) geänderten Fassung"
ersetzt.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,(2) Wird ein Steuersatz geändert, so ist der neue
Steuersatz auf Versicherungsentgelte anzuwenden,
die ab dem Inkrafttreten der Änderung fällig werden.
Änderungen der Fälligkeit, die inne~~alb von drei
Monaten vor dem Inkrafttreten der Anderung des
Steuersatzes oder nachträglich vereinbart worden
sind, gelten insoweit nicht.
(3) Der Steuersatz von 7 vom Hundert nach § 6
Abs. 1 ist bei Versicherungen, die im Zusammen-
hang mit Reisen durch einen Reiseveranstalter

2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
oder durch ein Reisebüro zu einem Festpreis
angeboten werden (Reiseversicherungen), auf
Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem
1. Juli 1989 fällig werden."
Artikel 3
Änderung
der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
§ 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
611-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493) geändert wurde, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Steuerberechnung bei Einrechnung der Steuer
in das Versicherungsentgelt
Berechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2
des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs-
entgelte einschließlich der Steuer, so sind von diesem
Gesamtbetrag statt 7 vom Hundert 6,542 vom Hundert,
statt 2 vom Hundert 1,961 vom Hundert und statt 1,4 vom
Hundert 1,381 vom Hundert zu erheben."
Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli
1988 (BGBI. 1 S. 1185), wird wie folgt geändert:
1. § 19 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „verbil-
ligt" die Worte „Sachbezüge in Form von" einge-
fügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Genußscheine, die vom Arbeitgeber als
Wertpapiere ausgegeben werden oder an
einer deutschen Börse zum amtlichen
Handel oder zum geregelten Markt zuge-
lassen sind und von Unternehmen mit Sitz
und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, die keine Kreditinstitute
sind, ausgegeben werden, wenn mit den
Genußscheinen das Recht am Gewinn
eines Unternehmens verbunden ist und
der Arbeitnehmer nicht als Mitunter-
nehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
anzusehen ist,".
bb) In Nummer 9 werden die Worte „an einem
Unternehmen" durch die Worte „am Unter-
nehmen des Arbeitgebers" ersetzt.
c) In Absatz 3a wird Satz 2 durch folgende Sätze 2
und 3 ersetzt:
„Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an
einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne
des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschen-
des Unternehmen mit dem Unternehmen des
Arbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund
eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen
Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist,
steht einer Beteiligung als stiller Gesellschafter am
Unternehmen des Arbeitgebers gleich. Eine Darle-
hensforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz
und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des
Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen
mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbun-
den ist, oder ein Genußrecht an einem solchen
Unternehmen stehen einer Darlehensforderung
gegen den Arbeitgeber oder einem Genußrecht am
Unternehmen des Arbeitgebers gleich."
2. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zu den Einnahmen aus der Veräußerung und zum
Entgelt für den Erwerb gehört auch in den Fällen der
Nummern 3 und 4 die nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2
und 4 bis 6 anzurechnende Kapitalertragsteuer."
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 3 werden
auf die Einkommensteuer des Veräußerers
von den ihm gezahlten Stückzinsen oder von
dem Unterschiedsbetrag zwischen den ihm
gezahlten und den von ihm gezahlten Stück-
zinsen folgende Beträge als Kapitalertrag-
steuer angerechnet:
a) bei Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1
Nr. 2
25 vom Hundert,
b) bei Wertpapieren und Forderungen im
Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a
10 vom Hundert."
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Schuldver-
schreibung" die Worte „oder der Forderung"
eingefügt.
cc) Dem Satz 5 werden folgende Worte angefügt:
„mit der Maßgabe, daß ein Satz von 10 vom
Hundert anzuwenden ist."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und die Worte „die Summe der
von den Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Nr. 5 erhobenen Kapitalertragsteuer ist gesondert
aufzurunden" gestrichen.
4. Dem § 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c wird folgender
Satz angefügt:
„Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn der
Gläubiger eine Notenbank oder vergleichbare Einrich-
tung ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist."
5. In § 44 Abs. 1 wird Satz 5 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe a kann das inländische Kreditinstitut die
Kapitalertragsteuer, für deren Erstattung es einen
Sammelantrag beim Bundesamt für Finanzen gestellt
hat, bei der nächsten Anmeldung aus der Kapitaler-

tragsteuer entnehmen, die es selbst als Schuldner von
Kapitalerträgen einzubehalten und abzuführen hat.
Die Kapitalertragsteuer, die ein Schuldner zu demsel-
ben Zeitpunkt insgesamt abzuführen hat, ist auf den
nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden.
Das Bundesamt für Finanzen hat zu Unrecht entnom-
mene Kapitalertragsteuer von dem inländischen Kre-
ditinstitut zurückzufordern. Erkennt das inländische
Kreditinstitut, daß es zu Unrecht Kapitalertragsteuer
entnommen hat, so hat es dies dem Bundesamt für
Finanzen unverzüglich anzuzeigen."
6. § 44 b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,§ 36c ist auch sinngemäß anzuwenden für Sam-
melanträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer,
die die Bundesschuldenverwaltung oder eine Lan-
desschuldenverwaltung in Vertretung der Erstat-
tungsberechtigten an das Bundesamt für Finanzen
richtet. Bei Sammelanträgen vermindert sich die zu
erstattende Kapitalertragsteuer um den nach § 44
Abs. 1 Satz 5 entnommenen Betrag."
b) In Absatz 4 werden die Worte „bei Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 3 bis 6" gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Ist der Gläubiger eine Notenbank oder ver-
gleichbare Einrichtung ohne Sitz oder Geschäfts-
leitung im Inland, so erstattet das Bundesamt für
Finanzen auf Antrag des Gläubigers die einbehal-
tene und abgeführte Kapitalertragsteuer, die auf
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe a entfällt."
7. In § 44c Abs. 2 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1
Nr. 4, 5 und 8" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 5
und 8 Buchstabe a" ersetzt.
8. § 45a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 ~atz 2 werden die Worte „des § 43
Abs. 2 oder des § 44a" durch die Worte „der§§ 43
und 44a" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Zitat „nach § 36 Abs. 2
Nr. 2 anrechenbaren" durch das Wort „einbehal-
tenen" ersetzt.
9. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a werden
a) das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa Sätze 2 und 3" durch das Zitat,,§ 43
Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Sätze 2 und 3 sowie Doppelbuchstaben bb bis ee
und Abs. 3 Satz 3" ersetzt,
b) nach den Worten „Sitz im Inland hat" die Worte
,,oder eine inländische Zweigstelle eines aus-
ländischen Kreditinstituts im Sinne des § 53 des
Gesetzes über das Kreditwesen ist" eingefügt,
c) folgende Worte angefügt:
„dies gilt nicht in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe c Satz 3 und des § 44b Abs. 5;".
10. In § 50b werden hinter den Worten „Erstattung von
Kapitalertragsteuer" die Worte „sowie für die Nicht-
vornahme des Steuerabzugs" eingefügt.
11. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 19 a wird wie folgt geändert:
aa) Vor Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
,,§ 19a Abs. 1 Satz 1 ist auch für Veranla-
gungszeiträume vor 1990 anzuwenden, soweit
die Vorschrift die Steuerfreiheit von Geldlei-
stungen ausschließt. § 19a Abs. 3 Nr. 9 und
Abs. 3a Satz 2 sind erstmals auf Vermögens-
beteiligungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1988 überlassen werden."
bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Zitat
,,Satz 1" durch das Zitat „Satz 3" ersetzt.
b) Dem Absatz 20 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 20 Abs. 1 Nr. 6 ist nicht anzuwenden auf Erträge
aus Kapitalversicherungen gegen Einmaibeitrag
und aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahl-
recht gegen Einmaibeitrag, wenn die Versiche-
rungsverträge vor dem 1. Januar 1974 abge-
schlossen worden sind."
c) In Absatz 24a wird die Jahreszahl „ 1988" durch
die Jahreszahl „ 1984" ersetzt.
d) Absatz 25 wird wie folgt gefaßt:
,,(25) § 36 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 6 ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden.
Er gilt mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in
denen der Zinszahlungszeitraum nach dem
1. Januar 1991 beginnt und im Kalenderjahr 1992
endet, bei Steuerpflichtigen, die Schuldverschrei-
bungen vor dem 1. Januar 1992 erworben haben,
1. wenn sie die Schuldverschreibungen bis zum
Ende des Zinszahlungszeitraums innegehabt
haben, die vom Schuldner der Kapitalerträge
einbehaltene und abgeführte Kapitalertrag-
steuer anzurechnen ist,
2. wenn sie die Schuldverschreibungen nach dem
31 . Dezember 1991 und vor dem Ende des
Zinszahlungs~eitraums veräußert haben, bei
a) Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2
25 vom Hundert,
b) bei Wertpapieren und Forderungen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a
10 vom Hundert
der ihnen gezahlten Stückzinsen auf die Ein-
kommensteuer anzurechnen ist.
In den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 4 gilt Satz 1
sinngemäß, wenn Steuerpflichtige Schuldver-
schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Kapi-
talforderungen nach dem Beginn der Laufzeit, aber
vor dem 1. Januar 1992 erworben haben."
e) Absatz 28 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 4 bis 8
und Abs. 3" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 4
bis 8 und Satz 2 sowie Abs. 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten „des Hypo-
thekenbankgesetzes" die Worte ,, , des Geset-
zes über Schiffspfandbriefbanken" und nach
den Worten „bei einem Lebensversicherungs-
unternehmen" die Worte „oder bei einem
Krankenversicherungsunternehmen" einge-
fügt.

2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Erstattung nach § 44b gilt Absatz 25
entsprechend."
f) Nach Absatz 28 wird folgender Absatz 28 a ein-
gefügt:
,,(28a) § 44c Abs. 2 ist bei Kapitalerträgen, die im
Kalenderjahr 1989 zufließen, auch auf Körper-
schaften, Personenvereinigungen oder Vermö-
gensmassen anzuwenden, die nach § 5 Abs. 1
Nr. 17 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984
(BGBI. 1 S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2262), von der Körperschaftsteuer befreit sind."
g) Nach Absatz 31 wird folgender Absatz 31 a einge-
fügt:
,,(31 a) § 50b ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1989 anzuwenden."
h) Dem Absatz 32 wird folgender Satz angefügt:
,,Absatz 25 gilt entsprechend."
Artikel 5
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 54 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1
S. 217), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1185) geändert wurde, wird wie
folgt geändert:
1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
,,(5) § 9 Nr. 3 Satz 5 bis 8 ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 1984 anzuwenden."
2. Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze-6 bis 9.
Artikel 6
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
§ 36 Abs. 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1093) geändert wurde, wird wie folgt gefaßt:
,,(5) § 10a Satz 1 ist erstmals auf Fehlbeträge des
Erhebungszeitraums 1985 anzuwenden."
Artikel 7
Änderung des Steuerreformgesetzes 1990
In Artikel 29 Abs. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) wird das Zitat „Artikel 21
mit Ausnahme der §§ 3 und 6" durch das Zitat „Artikel 21
mit Ausnahme der §§ 3, 4 und 6" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
In § 28 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes vom
26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1
S. 1093) geändert wurde, wird die Jahreszahl „ 1988"
durch die Jahreszahl „ 1992" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
(1) Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 630), geändert durch Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes
vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:
„f) zum Erwerb von Genußscheinen, die vom
Arbeitgeber als Wertpapiere ausgegeben
werden oder an einer deutschen Börse
zum amtlichen Handel oder zum geregel-
ten Markt zugelassen sind und von Unter-
nehmen mit Sitz und <3eschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die
keine Kreditinstitute sind, ausgegeben
werden, wenn mit den Genußscheinen
das Recht am Gewinn eines Unterneh-
mens verbunden ist und der Arbeitnehmer
nicht als Mitunternehmer im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes anzusehen ist,".
bb) In Buchstabe i werden die Worte „an einem
Unternehmen" durch die Worte „am Unterneh-
men des Arbeitgebers" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Aktien, Gewinnschuldverschreibungen oder
Genußscheine eines Unternehmens, das im Sinne
des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschen-
des Unternehmen mit dem Unternehmen des
Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien,
Gewinnschuldverschreibungen oder Genußschei-
nen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, b
oder f gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben
werden. Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter
an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftslei-
tung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, -das im
Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als
herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen
des Arbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund
eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen
Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist,
steht einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i gleich.
Eine Darlehensforderung gegen ein Unternehmen
mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des
Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen
mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbun-
den ist, oder ein Genußrecht an einem solchen
Unternehmen stehen einer Darlehensforderung
oder einem Genußrecht im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 Buchstabe k oder I gleich."
c) In Absatz 3 wird das Zitat „Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
stabe b" durch das Zitat „Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
stabe b und des Absatzes 2 Satz 1" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Worte „im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 1 Buchstabe f und in Genußrechten im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe I in Verbin-

dung mit Absatz 2 Satz 2" durch die Worte „und
Genußrechten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstaben f und I und des Absatzes 2 Satz 1 und
3" ersetzt.
e) In Absatz 5 wird das Zitat „Absatz 1 Nr: 1 Buchsta-
ben f, i bis I" durch das Zitat „Absatz 1 Nr. 1
Buchstaben f, i bis 1, Absatz 2 und 4" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
staben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4" durch das
Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis 1, Abs. 2
Satz 2 und 3 und Abs. 4" ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 5 wird nach dem Wort „hat" das
Wort „oder" eingefügt.
3. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „nicht" die
Worte „durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung
oder in anderer Weise" eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
staben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4" durch das
Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I und
Abs. 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
staben g bis i" durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1
Buchstaben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und
Abs. 4" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
staben g bis 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4" durch das
Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis 1, Abs. 2
Satz 2 und 3 und Abs. 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „von Rechten" durch
die Worte „eines Geschäftsanteils" ersetzt.
6. § 8 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1
Buchstaben a bis f" durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 1
Nr. 1 Buchstaben a bis f, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und
4," ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Genußscheine, die von einem Kreditinstitut mit
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, das nicht der Arbeitgeber ist,
als Wertpapiere ausgegeben werden, wenn
mit den Genußscheinen das Recht am Gewinn
des Kreditinstituts verbunden ist, der Arbeit-
nehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
zes anzusehen ist und die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 4 erfüllt sind,".
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Auch vermögenswirksam angelegte Teile
des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Lei-
stungen im Sinne dieses Gesetzes."
b) Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In den Sätzen 1 und 4 wird das Zitat „Absatz 2"
durch das Zitat „Absatz 3" ersetzt.
d) Absatz 4 wird Absatz 5.
e) Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Das Zitat „Absätzen 2 bis 4" wird durch das Zitat
,,Absätzen 3 bis 5" ersetzt.
f) Absatz 6 wird aufgehoben.
8. In § 12 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
ben g bis I" durch das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
ben g bis I und Abs. 4" ersetzt.
9. In § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 2 Abs.· 1 Nr. 1, 2
oder 3" durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3,
Abs. 2 bis 4" ersetzt.
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt
ist, gelten
1. für vermögenswirksame Leistungen, die nach
dem 31. Dezember 1989 angelegt werden, die
vorstehenden Vorschriften,
2. für vermögenswirksame Leistungen, die nach
dem 31. Dezember 1988 und vor dem
1. Januar 1990 angelegt werden, die Vorschrif-
ten des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630) mit der
Maßgabe, daß
a) an die Stelle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
i der vorstehende § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe i, Abs. 2 Satz 2 tritt,
b) in § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 7
Abs. 2 und § 8 Abs. 1 an die Stelle des dort
zitierten § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i jeweils
der vorstehende § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
i, Abs. 2 Satz 2 tritt,
c) in§ 7 Abs. 1 an die Stelle des dort zitierten
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i der vorste-
hende § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i tritt und
d) in§ 8 Abs. 2 das Zitat des§ 2 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe i entfällt und
3. für vermögenswirksame Leistungen, die vor
dem 1. Januar 1989 angelegt werden, die Vor-
schriften des in Nummer 2 bezeichneten Geset-
zes oder die Vorschriften des Vierten Vermö-
gensbildungsgesetzes oder die Vorschriften
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in der
zur Zeit der Anlage jeweils geltenden Fassung."
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
eingefügt:
,,(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die
nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem
1. Januar 1990 auf Grund eines Vertrags angelegt

2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
werden, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2
des in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gesetzes erfüllt
und vor dem 1. Januar 1989 mit dem Inhaber eines
Unternehmens, das kein Unternehmen im Sinne
des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i,
Abs. 2 Satz 2 ist, über die Begründung einer oder
mehrerer Beteiligungen als stiller Gesellschafter an
diesem Unternehmen abgeschlossen worden ist,
gelten die Vorschriften des in Absatz 1 Nr. 2
bezeichneten Gesetzes.
(3) Hat sich der Arbeitnehmer in einem vor dem
1. Januar 1989 abgeschlossenen Vertrag im Sinne
des Absatzes 2 verpflichtet, auch nach dem
31. Dezember 1989 vermögenswirksame Leistun-
gen überweisen zu lassen, so kann er den Vertrag
bis zum 30. September 1989 auf den 31. Dezem-
ber 1989 mit der Wirkung kündigen, daß nach
diesem Zeitpunkt vermögenswirksame Leistungen
oder andere Beträge nicht mehr zu zahlen sind; die
Auseinandersetzung und die Berichtigung seines
Guthabens kann er, wenn der Vertrag nicht aus
anderen Gründen früher endet, zum 1. Januar
1996 verlangen. Weitergehende Rechte des
Arbeitnehmers nach anderen Vorschriften oder auf
Grund des Vertrags bleiben unberührt. Werden auf
Grund der Kündigung nach Satz 1 Leistungen nicht
erbracht, so hat der Arbeitnehmer dies nicht zu
vertreten. Kündigt der Arbeitnehmer nicht oder
nicht rechtzeitig nach Satz 1, so gilt die Verpflich-
tung, vermögenswirksame Leistungen überweisen
zu lassen, als Verpflichtung, andere Beträge in
entsprechender Höhe zu zahlen."
c) Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Zitat ,,§ 4 Abs. 1"
das Wort „vorstehenden" und vor dem Zitat
,,§ 4 Abs. 2 Satz 2" die Worte „dem vorste-
henden" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Zitat ,,§ 4 Abs. 4
Nr. 6" die Worte „Der vorstehende"eingefügt.
d) Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Fünften Vermö-
gensbildungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBI. 1S. 630)" und die Worte „in Nummer 1
bezeichneten Gesetzes" jeweils durch die
Worte „in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Geset-
zes" und das Zitat „Absatzes 4" durch das
Zitat „Absatzes 6" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Zitat „Satz 1 Nr. 1" durch
das Zitat „Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
e) Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 werden das Zitat „Absatz 3
Satz 1" durch das Zitat „Absatz 5 Satz 1" und
das Zitat „Absatz 3" durch das Zitat „Absatz 5"
ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden vor dem Zitat ,,§ 3 Abs. 2
Satz 2 und 3" die Worte „der vorstehende"
eingefügt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Vor dem Zitat ,,§ 13" werden die
Worte „der vorstehende" eingefügt.
bbb) In Buchstabe a werden das Zitat „Ab-
satz 3 Satz 1 Nr. 1" durch das Zitat
„Absatz 5 Satz 1 Nr. 1" und das Zitat
„Absatz 3 Satz 1 Nr. 3" durch das
Zitat „Absatz 5 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
ccc) In Buchstaben c und d wird das Zitat
„Absatz 3 Satz 1 Nr. 1" jeweils durch
das Zitat „Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden vor dem Zitat ,,§ 14" die
Worte „der vorstehende" eingefügt.
ee) In Nummer 4 werden vor dem Zitat ,,§ 15" die
Worte „der vorstehende" eingefügt, das Zitat
„Absatz 3 Satz 1 Nr. 1" durch das Zitat
„Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ", das Zitat „Absatz 3
Satz 1 Nr. 3" durch das Zitat „Absatz 5 Satz 1
Nr. 3", das Zitat „Absatz 3 Satz 1 Nr. 2" durch
das Zitat „Absatz 5 Satz 1 Nr. 2" ersetzt und
vor dem Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5" die
Worte „dem vorstehenden" eingefügt.
f) Absatz 5 wird aufgehoben.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Fünften Vermögensbildungsgeset-
zes in der vom 1. Januar 1989 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341), zuletzt
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 1988
(BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 4 werden die Worte „Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis" durch das Wort „Steuern" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes
§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August
1971 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 13
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl.1 S. 2436),
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „gewerblichen". gestri-
chen und die Worte „wirtschaftliche Nachteile"
durch die Worte „die wirtschaftlichen Nachteile"
ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
2. Absatz 4 wird aufgehoben.
3. In Absatz 5, der Absatz 4 wird, werden die Worte
,,Absätze 1 bis 4" durch die Worte „Absätze 1 bis 3"
ersetzt.
Artikel 12
Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes
§ 87 a Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1284), das zuletzt durch Artikel 22 Abs. 1 des Gesetzes

vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Vorschriften der§§ 18a bis 18d sowie des§ 18f
des Wohnungsbindungsgesetzes finden auf Darlehen und
Zuschüsse, die aus Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 zum Bau von Wohnungen sowie
zum Erwerb vorhandenen Wohnraums zur Eigenversor-
gung gewährt worden sind, sinngemäß Anwendung;
weitergehende vertragliche Vereinbarungen bleiben unbe-
rührt. Satz 1 gilt auch für Darlehen und Zuschüsse aus
Wohnungsfürsorgemitteln, die nach dem 31. Dezember
1969 für Familienheime in der Form von Eigenheimen,
Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie für eigenge-
nutzte Eigentumswohnungen gewährt worden sind, mit
folgenden Maßgaben:
1. Die als Darlehen bewilligten Mittel können mit einem
Zinssatz bis höchstens 4,5 vom Hundert jährlich ver-
zinst werden;
2. bei als Zins- und Tilgungshilfen im Sinne des § 18d
Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten
Mitteln kann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab-
gesetzt werden, daß der Darlehensschuldner für das
Darlehen eine Verzinsung bis höchstens 4,5 vom Hun-
dert jährlich auf den ursprünglichen Darlehensbetrag
zu erbringen hat;
3. bei als Darlehen oder Zuschüssen im Sinne des § 18d
Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten
Mitteln können für Darlehen die Zinsen entsprechend
Nummer 1 erhöht oder die Zuschüsse entsprechend
Nummer 2 herabgesetzt werden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, in den Fällen der
Sätze 1 und 2 für Darlehen oder Zuschüsse aus Woh-
nungsfürsorgemitteln, die aus öffentlichen Haushalten des
Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt
worden sind, Zeitpunkt und Höhe des Zinssatzes oder der
Herabsetzung der Zuschüsse durch Rechtsverordnung zu
bestimmen."
Artikel 13
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung des Artikels 3 kann auf Grund des § 11 des
Versicherungsteuergesetzes durch Rechtsverordnung
wieder geändert werden.
Artikel 14
Berlin-Klausel
_ Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am 1 . Januar 1989 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 und Nr. 6 Buch-
stabe a treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
(3) Die Artikel 4, 5, 6, 7 und 10 treten mit Wirkung vom
3. August 1988 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Koh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 2262. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 878982c9bea8cca0….