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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 1037

BGBl. 1988 I S. 1037 · 16.939 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1988, Seite 1037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1037
                                          Gesetz
                 zur Bildung von Jugend- und Au~zubildendenvertretungen
                                   in den Verwaltungen
                                                        #
                                                   Vom 13. Juli 1988

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
   Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110), wird wie
folgt geändert:

 1. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „in einem Berufsaus-
    bildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz"
    durch die Worte „in einem Berufsausbildungsverhält-
    nis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Kranken-
    pflegegesetz oder dem Hebammengesetz" ersetzt. In
    § 9 Abs. 1, 3 und 4 und § 10 Abs. 1 wird jeweils das

    Wort „Jugendvertretung" durch das Wort „Jugend-
    und Auszubildendenvertretung" ersetzt.

 2. In § 34 Abs. 2 und 3 werden jeweils das Wort
    „Jugendvertretung" durch das Wort „Jugend- und
    Auszubildendenvertretung" und in Absatz 3 die Worte
    „jugendliche Beschäftigte" durch die Worte „die in
    § 57 genannten Beschäftigten" ersetzt.

 3. In § 39 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Jugendvertre-
    tung" durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-
    vertretung" ersetzt.

 4. In § 40 werden jeweils das Wort „Jugendvertretung"
    durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-

    tung", das Wort „Jugendvertreter" durch das Wort
    „Jugend- und Auszubildendenvertreter" und die
    Worte „jugendliche Beschäftigte" durch die Worte „die
    in § 57 genannten Beschäftigten" ersetzt.

 5. In § 46 Abs. 7 wird das Wort „Jugendvertreter" durch
    das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertreter"
    ersetzt.

 6. Die Überschrift des Dritten Kapitels des Ersten Teils
    wird wie folgt gefaßt:

           ,,Jugend- und Auszubildendenvertretung,

         Jugend- und Auszubildendenversammlung".

 7. § 57 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 57
      In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen
    gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf
    Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch

   nicht vollendet haben Uugendliche Beschäftigte) oder
   die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und
   das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wer-
   den Jugend- und Auszubildendenvertretungen ge-
   bildet."

 8. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
     ,,(1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten
    Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend."

 9. § 59 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Jugendvertretung" wird durch das
           Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
           tung" ersetzt.

       bb) Das Wort „jtigendlichen" wird jeweils durch die

           Worte „der in § 57 genannten" ersetzt.
       cc) Die Worte „Jugendvertreter" und „Jugendver-
           tretern" werden jeweils durch die Worte
           ,,Jugend-   und  Auszubildendenvertretern"
           ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden das Wort „Jugendvertretung"
       durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenver-
       tretung" und das Wort „jugendlichen" durch die
       Worte „in§ 57 genannten" ersetzt sowie nach dem
       Wort. ,,angehörenden" ein Komma eingefügt.

    c) In Absatz 3 wird das Wort „Jugendvertretung"
       durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-
       vertretung" ersetzt.

10. § 60 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,,(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und
       Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie
       beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu
       diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubil-
       dendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer
       Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend-
       und Auszubildendenvertretung finden alle zwei
       Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die
       Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres,
       in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der

       Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfin-

       den. Für die Wahl der Jugend- und Auszubilden-
       denvertretung außerhalb des Zeitraums für die
       regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5,
       Abs. 3 und 5 entsprechend."
    b) In Absatz 3 wird das Wort „Jugendvertretung"
       durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-
       vertretung" ersetzt.
BGBl. 1988, Seite 1038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1038
1038                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
         ,,(4) Die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend."

11. In§ 61 Abs. 1 bis 5 werden jeweils das Wort „Jugend-
    vertretung" durch das Wort „Jugend- und Auszubil-
    dendenvertretung" und das Wort „jugendlichen"
    durch die Worte „in § 57 genannten" ersetzt.

12. In § 62 wird jeweils das Wort „Jugendvertretung"
    durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
    tung" ersetzt.

13. In § 63 werden jeweils das Wort „Jugendvertretung"
    durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
    tung" und das Wort „Jugendversammlung" durch das
    Wort „Jugend- und Auszubildendenversammlung"
    ersetzt.

14. § 64 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 64
       (1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwal-
    tungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen,
    bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend-
    und Auszubildendenvertretungen und bei den ober-
    sten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und Auszubil-
    dendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und

    Auszubildendenstufenvertretungen gelten§ 53 Abs. 2
    und 4 sowie die §§ 57 bis 62 entsprechend.

       (2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den

    einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen

    eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

    gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

15. In § 68 Abs. 1 Nr. 7 werden das Wort „Jugendvertre-
    tung" durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-
    vertretung" und das Wort „jugendlichen" durch die
    Worte „in § 57 genannten" ersetzt.

16. In § 83 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Jugendvertretun-
    gen" durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-
    vertretungen" ersetzt.

17. In§ 85 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „Jugendvertretung"

    durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-

    tung" ersetzt.

18. In§ 95 Abs. 2 werden das Wort „Jugendvertretungen"
    durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
    tungen" und das Wort „Jugendvertretung" jeweils
    durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
    tung" ersetzt.

19. In§ 99 werden jeweils nach dem Wort „Jugendvertre-
    tungen" die Worte „oder der Jugend- und Auszubil-
    dendenvertretungen" und nach dem Wort „Jugend-
    vertretung" die Worte „sowie der Jugend- und Auszu-
    bildendenvertretung" eingefügt.

20. In§ 108 Abs. 1 werden nach dem Wort „Jugendvertre-
    tungen" die Worte „oder der Jugend- und Auszubil-
    dendenvertretungen" eingefügt.

21. § 115 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 115
       Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-
     führung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85
     Abs. 2 sowie den §§ 86 und 91 bezeichneten Wahlen
     durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
     des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen
 #   über
     1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Auf-
        stellung der Wählerlisten und die Errechnung der
        Vertreterzahl,
     2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten
        und die Erhebung von Einsprüchen,

     3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Ein-
        reichung,
     4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine
        Bekanntmachung,
     5. die Stimmabgabe,
     6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die
        Fristen für seine Bekanntmachung,
     7. die Aufbewahrung der Wahlakten."

22. Nach § 116 wird folgender neuer § 116a eingefügt:

                            ,,§ 116a

        (1) Die erstmaligen Wahlen zu den Jugend- und
     Auszubildendenvertretungen, die an die Stelle der in

     § 57 in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1974

     (BGBI. 1 S. 693) bezeichneten Jugendvertretungen

     treten, finden abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 in

     der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1988 statt.
     Sie finden unabhängig davon statt, seit wann zum
     Zeitpunkt dieser Wahlen die bestehenden in Satz 1
     genannten Jugendvertretungen im Amt sind; § 27
     Abs. 5 findet keine entsprechende Anwendung. Die
     Amtszeit der gemäß Satz 1 erstmalig gewählten
     Jugend- und Auszubildendenvertretungen endet
     spätestens am 31. Mai 1991; die nächsten regelmäßi-
     gen Wahlen finden demgemäß in der Zeit vom 1. März
     bis 31. Mai 1991 statt.
        (2) Die Rechte und Pflichten der bis zum Beginn der
     Amtszeit der erstmalig gewählten Jugend- und Auszu-

     bildendenvertretungen bestehenden in Absatz 1

     genannten Jugendvertretungen richten sich im übri-

     gen nach diesem Gesetz in der Fassung des Geset-
     zes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt
     geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli
     1986 (BGBI. 1 S. 1110).

       (3) Wahlen zu den in Absatz 1 genannten Jugend-
     vertretungen finden nicht statt, wenn eine der Voraus-
     setzungen für eine solche Wahl in entsprechender
     Anwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 nach dem
     Zeitpunkt eintritt, von dem an dieses Gesetz die Bil-
     dung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen
     vorsieht. Im übrigen finden Wahlen zu den in Absatz 1
     genannten Jugendvertretungen nach dem 31. Juli
     1988 nicht statt.

       (4) Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Dezem-
     ber 1987 (BGBI. 1 S. 2746) findet in den in Absatz 3
     genannten Fällen keine Anwendung.
BGBl. 1988, Seite 1039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1039
      (5) Wird eine in Absatz 1 genannte Jugendvertre-
    tung durch Gerichtsbeschluß aufgelöst, so findet § 28

    Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung nur, wenn
    eine Verpflichtung des Wahlvorstands zur Einleitung
    von Neuwahlen von Jugendvertretungen unter Beach-
    tung der Regelung nach Absatz 3 besteht. Die Wahr-
    nehmung der Befugnisse und Pflichten der Jugend-
    vertretung durch den Wahlvorstand in entsprechender
    Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 3 endet mit delll'
    Beginn der Amtszeit der erstmals gewählten Jugend-
    und Auszubildendenvertretung."

                        Artikel 2
       Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
   § 82 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2496) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

  Nach dem Wort „Gesamtjugendvertretung" werden die
Worte „oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildenden-
vertretung" eingefügt.

                        Artikel 3

     Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

  Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710), wird wie folgt geändert:

  In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „ Personalvertre-
tung" ein Komma und nach dem Komma die Worte „einer
Jugend- und Auszubildendenvertretung" eingefügt.

                       Artikel 4
                    Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                       Artikel 5
                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 13. Juli 1988
                                            Der Bundespräsident
                                                Weizsäcker
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut
Kohl
                                      Der Bundesminister des Innern
                                             Dr. Zimmermann
                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Sozialordnung
                                               Norbert Blüm
BGBl. 1988, Seite 1040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1040
1040           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1




       Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

          Aus dem Beschluß des Bund~sver1assungsgerichts vom
       26. April 1988 - 1 Bvl 84/86 - wird die Entscheidungs-
       formel veröffentlicht:
         Anlage 1 zu § 114 der Zivilprozeßordnung in der
         Fassung des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom
         13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677) ist mit dem Grundgesetz
         vereinbar.
         Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
       Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesver1assungsgericht
       Gesetzeskraft.



         Bonn, den 12. Juli 1988

               Der Bundesminister der Justiz
                        Engelhard




       Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

          Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
       26. April 1988 - 2 Bvl 13/86 - wird die Entscheidungs-
       formel veröff entlieht:
         § 23 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
         Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom
         27. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl.
         S. 357) ist mit Artikel 137 des Einführungsgesetzes zum
         Bürgerlichen Gesetzbuche und § 2049 Absatz 2 des
         Bürgerlichen Gesetzbuchs unvereinbar und gemäß Arti-
         kel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig.
         Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
       Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
       Gesetzeskraft.



         Bonn, den 12. Juli 1988

               Der Bundesminister der Justiz
                        Engelhard

BGBl. 1988, Seite 1041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1041




                                              Bekanntmachung
                                  über die Feststellung der Gegenseitigkeit
                              gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
                                                            -
                                                     Vom 1. Juli 1988

                                  Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
                                zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
                                bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
                                Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
                                In den Vereinigten Staaten von Amerika:
                                Alaska
                                Florida
                                Wyoming



                                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
                                Bekanntmachung vom 14. März 1988 (BGBI. 1 S. 351).



                                  Bonn, den 1. Juli 1988

                                         Der Bundesminister der Justiz
                                           In Vertretung des Staatssekretärs
                                                       Krieger




                                   Verkündungen im Bundesanzeiger
                     Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
                                vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
                     im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:

                                                                                   Bundesanzeiger           Tag des
            Datum und Bezeichnung der Verordnung                                                          lnkrafttretens
                                                                           Seite     (Nr.         vom)


22. 6. 88   Verordnung TSF Nr. 3/88 über Tarife für den Güterfernverkehr
            mit Kraftfahrzeugen                                            2877      (119     1. 7. 88)     1. 8. 88
             9291

 7. 7. 88   Verordnung Nr. 9/88 über die Festsetzung von Entgelten für
            Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                        3025      (125     9. 7. 88)   20. 7. 88
             9500-4-6-4

28. 6. 88   Verordnung über die Änderung der Allgemeinen Bedingungen
            für die Kraftfahrtversicherung (AKB)                           3025      (125     9. 7. 88)    10. 7. 88
             925-6

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 1037. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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