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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 1037
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Gesetz
zur Bildung von Jugend- und Au~zubildendenvertretungen
in den Verwaltungen
#
Vom 13. Juli 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110), wird wie
folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „in einem Berufsaus-
bildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz"
durch die Worte „in einem Berufsausbildungsverhält-
nis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Kranken-
pflegegesetz oder dem Hebammengesetz" ersetzt. In
§ 9 Abs. 1, 3 und 4 und § 10 Abs. 1 wird jeweils das
Wort „Jugendvertretung" durch das Wort „Jugend-
und Auszubildendenvertretung" ersetzt.
2. In § 34 Abs. 2 und 3 werden jeweils das Wort
„Jugendvertretung" durch das Wort „Jugend- und
Auszubildendenvertretung" und in Absatz 3 die Worte
„jugendliche Beschäftigte" durch die Worte „die in
§ 57 genannten Beschäftigten" ersetzt.
3. In § 39 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Jugendvertre-
tung" durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-
vertretung" ersetzt.
4. In § 40 werden jeweils das Wort „Jugendvertretung"
durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung", das Wort „Jugendvertreter" durch das Wort
„Jugend- und Auszubildendenvertreter" und die
Worte „jugendliche Beschäftigte" durch die Worte „die
in § 57 genannten Beschäftigten" ersetzt.
5. In § 46 Abs. 7 wird das Wort „Jugendvertreter" durch
das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertreter"
ersetzt.
6. Die Überschrift des Dritten Kapitels des Ersten Teils
wird wie folgt gefaßt:
,,Jugend- und Auszubildendenvertretung,
Jugend- und Auszubildendenversammlung".
7. § 57 erhält folgende Fassung:
,,§ 57
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen
gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf
Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben Uugendliche Beschäftigte) oder
die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wer-
den Jugend- und Auszubildendenvertretungen ge-
bildet."
8. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten
Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend."
9. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Jugendvertretung" wird durch das
Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung" ersetzt.
bb) Das Wort „jtigendlichen" wird jeweils durch die
Worte „der in § 57 genannten" ersetzt.
cc) Die Worte „Jugendvertreter" und „Jugendver-
tretern" werden jeweils durch die Worte
,,Jugend- und Auszubildendenvertretern"
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Jugendvertretung"
durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenver-
tretung" und das Wort „jugendlichen" durch die
Worte „in§ 57 genannten" ersetzt sowie nach dem
Wort. ,,angehörenden" ein Komma eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Jugendvertretung"
durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-
vertretung" ersetzt.
10. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie
beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu
diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer
Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend-
und Auszubildendenvertretung finden alle zwei
Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die
Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres,
in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der
Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfin-
den. Für die Wahl der Jugend- und Auszubilden-
denvertretung außerhalb des Zeitraums für die
regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5,
Abs. 3 und 5 entsprechend."
b) In Absatz 3 wird das Wort „Jugendvertretung"
durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-
vertretung" ersetzt.

1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend."
11. In§ 61 Abs. 1 bis 5 werden jeweils das Wort „Jugend-
vertretung" durch das Wort „Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung" und das Wort „jugendlichen"
durch die Worte „in § 57 genannten" ersetzt.
12. In § 62 wird jeweils das Wort „Jugendvertretung"
durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung" ersetzt.
13. In § 63 werden jeweils das Wort „Jugendvertretung"
durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung" und das Wort „Jugendversammlung" durch das
Wort „Jugend- und Auszubildendenversammlung"
ersetzt.
14. § 64 erhält folgende Fassung:
,,§ 64
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwal-
tungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen,
bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend-
und Auszubildendenvertretungen und bei den ober-
sten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und Auszubil-
dendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und
Auszubildendenstufenvertretungen gelten§ 53 Abs. 2
und 4 sowie die §§ 57 bis 62 entsprechend.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den
einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen
eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
15. In § 68 Abs. 1 Nr. 7 werden das Wort „Jugendvertre-
tung" durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-
vertretung" und das Wort „jugendlichen" durch die
Worte „in § 57 genannten" ersetzt.
16. In § 83 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Jugendvertretun-
gen" durch das Wort „Jugend- und Auszubildenden-
vertretungen" ersetzt.
17. In§ 85 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „Jugendvertretung"
durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung" ersetzt.
18. In§ 95 Abs. 2 werden das Wort „Jugendvertretungen"
durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
tungen" und das Wort „Jugendvertretung" jeweils
durch das Wort „Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung" ersetzt.
19. In§ 99 werden jeweils nach dem Wort „Jugendvertre-
tungen" die Worte „oder der Jugend- und Auszubil-
dendenvertretungen" und nach dem Wort „Jugend-
vertretung" die Worte „sowie der Jugend- und Auszu-
bildendenvertretung" eingefügt.
20. In§ 108 Abs. 1 werden nach dem Wort „Jugendvertre-
tungen" die Worte „oder der Jugend- und Auszubil-
dendenvertretungen" eingefügt.
21. § 115 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 115
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-
führung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85
Abs. 2 sowie den §§ 86 und 91 bezeichneten Wahlen
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen
# über
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Auf-
stellung der Wählerlisten und die Errechnung der
Vertreterzahl,
2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten
und die Erhebung von Einsprüchen,
3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Ein-
reichung,
4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine
Bekanntmachung,
5. die Stimmabgabe,
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die
Fristen für seine Bekanntmachung,
7. die Aufbewahrung der Wahlakten."
22. Nach § 116 wird folgender neuer § 116a eingefügt:
,,§ 116a
(1) Die erstmaligen Wahlen zu den Jugend- und
Auszubildendenvertretungen, die an die Stelle der in
§ 57 in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1974
(BGBI. 1 S. 693) bezeichneten Jugendvertretungen
treten, finden abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 in
der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1988 statt.
Sie finden unabhängig davon statt, seit wann zum
Zeitpunkt dieser Wahlen die bestehenden in Satz 1
genannten Jugendvertretungen im Amt sind; § 27
Abs. 5 findet keine entsprechende Anwendung. Die
Amtszeit der gemäß Satz 1 erstmalig gewählten
Jugend- und Auszubildendenvertretungen endet
spätestens am 31. Mai 1991; die nächsten regelmäßi-
gen Wahlen finden demgemäß in der Zeit vom 1. März
bis 31. Mai 1991 statt.
(2) Die Rechte und Pflichten der bis zum Beginn der
Amtszeit der erstmalig gewählten Jugend- und Auszu-
bildendenvertretungen bestehenden in Absatz 1
genannten Jugendvertretungen richten sich im übri-
gen nach diesem Gesetz in der Fassung des Geset-
zes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli
1986 (BGBI. 1 S. 1110).
(3) Wahlen zu den in Absatz 1 genannten Jugend-
vertretungen finden nicht statt, wenn eine der Voraus-
setzungen für eine solche Wahl in entsprechender
Anwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 nach dem
Zeitpunkt eintritt, von dem an dieses Gesetz die Bil-
dung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen
vorsieht. Im übrigen finden Wahlen zu den in Absatz 1
genannten Jugendvertretungen nach dem 31. Juli
1988 nicht statt.
(4) Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1987 (BGBI. 1 S. 2746) findet in den in Absatz 3
genannten Fällen keine Anwendung.

(5) Wird eine in Absatz 1 genannte Jugendvertre-
tung durch Gerichtsbeschluß aufgelöst, so findet § 28
Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung nur, wenn
eine Verpflichtung des Wahlvorstands zur Einleitung
von Neuwahlen von Jugendvertretungen unter Beach-
tung der Regelung nach Absatz 3 besteht. Die Wahr-
nehmung der Befugnisse und Pflichten der Jugend-
vertretung durch den Wahlvorstand in entsprechender
Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 3 endet mit delll'
Beginn der Amtszeit der erstmals gewählten Jugend-
und Auszubildendenvertretung."
Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 82 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2496) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Gesamtjugendvertretung" werden die
Worte „oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildenden-
vertretung" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710), wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „ Personalvertre-
tung" ein Komma und nach dem Komma die Worte „einer
Jugend- und Auszubildendenvertretung" eingefügt.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bund~sver1assungsgerichts vom
26. April 1988 - 1 Bvl 84/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Anlage 1 zu § 114 der Zivilprozeßordnung in der
Fassung des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom
13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesver1assungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
26. April 1988 - 2 Bvl 13/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröff entlieht:
§ 23 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom
27. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 357) ist mit Artikel 137 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche und § 2049 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs unvereinbar und gemäß Arti-
kel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard

Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
-
Vom 1. Juli 1988
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Alaska
Florida
Wyoming
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1988 (BGBI. 1 S. 351).
Bonn, den 1. Juli 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
22. 6. 88 Verordnung TSF Nr. 3/88 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 2877 (119 1. 7. 88) 1. 8. 88
9291
7. 7. 88 Verordnung Nr. 9/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3025 (125 9. 7. 88) 20. 7. 88
9500-4-6-4
28. 6. 88 Verordnung über die Änderung der Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 3025 (125 9. 7. 88) 10. 7. 88
925-6
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 1037. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes caab5054fd0dbbc9….