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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 1034

BGBl. 1988 I S. 1034 · 11.197 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1988, Seite 1034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1034
1034                                      Bundesgesetzblatt,

                                          Gesetz
Jahrgang 1988, Teil 1
                 zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen
                                     in den Betrieben· ·
                                                    Vom 13. Juli 1988

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

     Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

  Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
(BGBI. 1 S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110), wird wie folgt
geändert:

 1. In§ 29 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und§ 37 Abs. 7
    werden jeweils das Wort „Jugendvertreter" durch die
    Worte „Jugend- und Auszubildendenvertreter" und
    jeweils das Wort „Jugendvertretung" durch die Worte
    ,,Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt.

 2. In § 39 Abs. 2 werden jeweils das Wort „Jugendvertre-
    tung" durch die Worte „Jugend- und Auszubildenden-
    vertretung" und das Wort „jugendlicher" durch die

    Worte „der in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.

 3. Die Überschriften des Dritten "Teils und seines Ersten
    Abschnitts werden wie folgt gefaßt:
                          „Dritter Teil
           Jugend- und Auszubildendenvertretung

                        Erster Abschnitt

                    Betriebliche Jugend-
               und Auszubildendenvertretung".

 4. § 60 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 60

                   Errichtung und Aufgabe
      (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf
    Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht
    vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die
    zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das
    25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden
    Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
      (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
    nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die
    besonderen Belange der in Absatz 1 genannten
    Arbeitnehmer wahr."

 5. In § 61 werden das Wort „jugendlichen" durch die
    Worte „in § 60 Abs. 1 genannten", das Wort „Jugend-
    vertretern" durch die Worte „Jugend- und Auszubil-
    dendenvertretern" und die Zahl „24" durch die Zahl
    ,,25" ersetzt.

6. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden das Wort „Jugendvertre-
      ter" durch die Worte „Jugend- und Auszubilden-
      denvertreter" und das Wort „Jugendvertretung"
      durch die Worte „Jugend- und Auszubildenden-

      vertretung" ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
      besteht in Betrieben mit in der Regel
      5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
      aus 1 Jugend- und Auszubildendenvertreter,
      21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-
      mer aus 3 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
      51 bis 200 der in§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-
      mer aus 5 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
      201 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
      nehmer aus 7 Jugend- und Auszubildendenver-
      tretern,

      301 bis 600 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-

      nehmer aus 9 Jugend- und Auszubildendenver-
      tretern,
      601 bis 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
      nehmer aus 11 Jugend- und Auszubildendenver-
      tretern,
      mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten
      Arbeitnehmer aus 13 Jugend- und Auszubilden-
      denvertretern."

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
      soll sich möglichst aus Vertretern der verschiede-
      nen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe
      der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten

      Arbeitnehmer zusammensetzen."

7. § 63 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird
   in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl
   gewählt.
     (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amts-
   zeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung
   bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen
   Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubil-
   dendenvertreter gelten § 14 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, Abs. 6
   und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 19 und 20
   entsprechend."
8. § 64 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und
      Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in
BGBl. 1988, Seite 1035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1035
        der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November
        statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubilden-
        denvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2
        Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend."

     b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das Wort
        „Jugendvertretung" durch die Worte „Jugend- und
        Auszubildendenvertretung", jeweils das Wort
        „Juni" durch das Wort „November" und die Zafll
        ,,24" durch die Zahl „25" ersetzt.

  9. Die§§ 65, 66 Abs. 1 sowie die§§ 67 und 68 werden

     wie folgt geändert:

     a) Das Wort „Jugendvertretung" wird jeweils durch
        die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre-
        tung" ersetzt.

     b) Das Wort „Jugendvertreter" wird jeweils durch die
        Worte „Jugend- und Auszubildendenvertreter"
        ersetzt.

    c) Das Wort „jugendliche" wird jeweils durch die
       Worte „die in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.
    d) Das Wort „jugendlichen" wird durch die Worte „in
       § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.

10. Die §§ 69 und 70 werden wie folgt geändert:

    a) Das Wort „jugendliche" wird durch die Worte „der

       in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.

    b) Das Wort „jugendlichen" wird jeweils durch die
       Worte „in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.
    c) Das Wort „Jugendvertretung" wird jeweils durch
       die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre- ,
       tung" ersetzt.

11. § 71 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 71
         Jugend- und Auszubildendenversammlung
       Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann
    vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einver-
    nehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend-
    und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Ein-
    vernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die
    betriebliche Jugend- und Auszubildendenversamm-
    lung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen
    werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die§§ 44 bis 46 und
    § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend."

12. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten
    Teils wird wie folgt gefaßt:

                     „Zweiter Abschnitt

                    Gesamt-Jugend-
              und Auszubildendenvertretung".

13. § 72 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 wird wie folgt geändert:
    a) Das Wort „Jugendvertretungen" wird jeweils durch
       die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertretun-
       gen" ersetzt.

    b) Das Wort „Jugendvertretung" wird jeweils durch
       die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre-
       tung" ersetzt.

     c) Das Wort „Gesamtjugendvertretung" wird jeweils
        durch die Worte „Gesamt-Jugend- und Auszubil-
        dendenvertretung" ersetzt.

     d) Das Wort „jugendliche" wird jeweils durch die
        Worte „in § 60 Abs. 1 genannte" ersetzt.

14. Die §§ 73, 78, 78a Abs. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 2, § 80
    Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 103 Abs. 1 werden wie folgt
    geändert:
     a) Das Wort „Jugendvertretung" wird jeweils durch

        die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre-

        tung" ersetzt.

     b) Das Wort „Gesamtjugendvertretung" wird jeweils
        durch die Worte „Gesamt-Jugend- und Auszubil-
        dendenvertretung" ersetzt.

    c) Das Wort „jugendlichen" wird durch die Worte „in
       § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.

15. In § 114 Abs. 5 wird das Wort „Jugendvertretungen"
    durch die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre-
    tungen" ersetzt.

16. In § 119 Abs. 1 werden jeweils das Wort „Jugendver-
    tretung" durch die Worte „Jugend- und Auszubilden-
    denvertretung" und jeweils das Wort „Gesamtjugend-

    vertretung" durch die Worte „Gesamt-Jugend- und

    Auszubildendenvertretung" ersetzt.

17. § 125 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „und die erstmaligen
       Wahlen der Jugendvertretung nach § 64 Abs. 1
       Satz 1" gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und
       Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1
       finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der
       Jugendvertretung endet mit der Bekanntgabe
       des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend-
       und Auszubildendenvertretung, spätestens am
       30. November 1988."

                        Artikel 2

       Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
   In § 82 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496) geändert wor-

den ist, werden nach dem Wort „Gesamtjugendvertretung"
die Worte „oder der Gesamt-Jugend- und Auszubilden-
denvertretung" eingefügt.

                        Artikel 3
      Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

  In § 15 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBI. 1 S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710) geändert worden ist,
BGBl. 1988, Seite 1036 — Originalseite als Abbildung
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1036                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

wird jeweils das Wort „Jugendvertretung" durch die Worte
,,Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt.

                        Artikel 4

         Änderung des Heimarbeitsgesetzes
  In § 29a Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes vom
14. März 1951 (BGBI. 1S. 191), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2879),

geändert worden ist, wird das Wort „Jugendvertretung"
durch die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertretung"
ersetzt.

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                              gewahrt.

                               Artikel 5
                             Berlin-Klausel

      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                               Artikel 6

                             Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
   Kraft.

des Bundesrates sind
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 13. Juli 1988
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl
                                               Der Bundesminister
                                       ·t ü r A r b e i t u n
d So z i a I o r d n u n g
                                                    Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 1034. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4f35fb6ec2a03c90….