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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 1034
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1034 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1988, Teil 1
zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen
in den Betrieben· ·
Vom 13. Juli 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
(BGBI. 1 S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110), wird wie folgt
geändert:
1. In§ 29 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und§ 37 Abs. 7
werden jeweils das Wort „Jugendvertreter" durch die
Worte „Jugend- und Auszubildendenvertreter" und
jeweils das Wort „Jugendvertretung" durch die Worte
,,Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt.
2. In § 39 Abs. 2 werden jeweils das Wort „Jugendvertre-
tung" durch die Worte „Jugend- und Auszubildenden-
vertretung" und das Wort „jugendlicher" durch die
Worte „der in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.
3. Die Überschriften des Dritten "Teils und seines Ersten
Abschnitts werden wie folgt gefaßt:
„Dritter Teil
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt
Betriebliche Jugend-
und Auszubildendenvertretung".
4. § 60 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 60
Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf
Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die
zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden
Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die
besonderen Belange der in Absatz 1 genannten
Arbeitnehmer wahr."
5. In § 61 werden das Wort „jugendlichen" durch die
Worte „in § 60 Abs. 1 genannten", das Wort „Jugend-
vertretern" durch die Worte „Jugend- und Auszubil-
dendenvertretern" und die Zahl „24" durch die Zahl
,,25" ersetzt.
6. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort „Jugendvertre-
ter" durch die Worte „Jugend- und Auszubilden-
denvertreter" und das Wort „Jugendvertretung"
durch die Worte „Jugend- und Auszubildenden-
vertretung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
aus 1 Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-
mer aus 3 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der in§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-
mer aus 5 Jugend- und Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
nehmer aus 7 Jugend- und Auszubildendenver-
tretern,
301 bis 600 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
nehmer aus 9 Jugend- und Auszubildendenver-
tretern,
601 bis 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
nehmer aus 11 Jugend- und Auszubildendenver-
tretern,
mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer aus 13 Jugend- und Auszubilden-
denvertretern."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
soll sich möglichst aus Vertretern der verschiede-
nen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe
der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer zusammensetzen."
7. § 63 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird
in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl
gewählt.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amts-
zeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung
bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen
Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubil-
dendenvertreter gelten § 14 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, Abs. 6
und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 19 und 20
entsprechend."
8. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und
Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in

der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November
statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubilden-
denvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2
Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend."
b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das Wort
„Jugendvertretung" durch die Worte „Jugend- und
Auszubildendenvertretung", jeweils das Wort
„Juni" durch das Wort „November" und die Zafll
,,24" durch die Zahl „25" ersetzt.
9. Die§§ 65, 66 Abs. 1 sowie die§§ 67 und 68 werden
wie folgt geändert:
a) Das Wort „Jugendvertretung" wird jeweils durch
die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung" ersetzt.
b) Das Wort „Jugendvertreter" wird jeweils durch die
Worte „Jugend- und Auszubildendenvertreter"
ersetzt.
c) Das Wort „jugendliche" wird jeweils durch die
Worte „die in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.
d) Das Wort „jugendlichen" wird durch die Worte „in
§ 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.
10. Die §§ 69 und 70 werden wie folgt geändert:
a) Das Wort „jugendliche" wird durch die Worte „der
in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.
b) Das Wort „jugendlichen" wird jeweils durch die
Worte „in § 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.
c) Das Wort „Jugendvertretung" wird jeweils durch
die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre- ,
tung" ersetzt.
11. § 71 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 71
Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann
vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einver-
nehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend-
und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Ein-
vernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die
betriebliche Jugend- und Auszubildendenversamm-
lung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen
werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die§§ 44 bis 46 und
§ 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend."
12. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten
Teils wird wie folgt gefaßt:
„Zweiter Abschnitt
Gesamt-Jugend-
und Auszubildendenvertretung".
13. § 72 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Jugendvertretungen" wird jeweils durch
die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertretun-
gen" ersetzt.
b) Das Wort „Jugendvertretung" wird jeweils durch
die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung" ersetzt.
c) Das Wort „Gesamtjugendvertretung" wird jeweils
durch die Worte „Gesamt-Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung" ersetzt.
d) Das Wort „jugendliche" wird jeweils durch die
Worte „in § 60 Abs. 1 genannte" ersetzt.
14. Die §§ 73, 78, 78a Abs. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 2, § 80
Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 103 Abs. 1 werden wie folgt
geändert:
a) Das Wort „Jugendvertretung" wird jeweils durch
die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung" ersetzt.
b) Das Wort „Gesamtjugendvertretung" wird jeweils
durch die Worte „Gesamt-Jugend- und Auszubil-
dendenvertretung" ersetzt.
c) Das Wort „jugendlichen" wird durch die Worte „in
§ 60 Abs. 1 genannten" ersetzt.
15. In § 114 Abs. 5 wird das Wort „Jugendvertretungen"
durch die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertre-
tungen" ersetzt.
16. In § 119 Abs. 1 werden jeweils das Wort „Jugendver-
tretung" durch die Worte „Jugend- und Auszubilden-
denvertretung" und jeweils das Wort „Gesamtjugend-
vertretung" durch die Worte „Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung" ersetzt.
17. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und die erstmaligen
Wahlen der Jugendvertretung nach § 64 Abs. 1
Satz 1" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und
Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1
finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der
Jugendvertretung endet mit der Bekanntgabe
des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend-
und Auszubildendenvertretung, spätestens am
30. November 1988."
Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
In § 82 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496) geändert wor-
den ist, werden nach dem Wort „Gesamtjugendvertretung"
die Worte „oder der Gesamt-Jugend- und Auszubilden-
denvertretung" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
In § 15 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBI. 1 S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. April 1985 (BGBI. 1 S. 710) geändert worden ist,

1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
wird jeweils das Wort „Jugendvertretung" durch die Worte
,,Jugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
In § 29a Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes vom
14. März 1951 (BGBI. 1S. 191), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2879),
geändert worden ist, wird das Wort „Jugendvertretung"
durch die Worte „Jugend- und Auszubildendenvertretung"
ersetzt.
Die verfassungsmäßigen Rechte
gewahrt.
Artikel 5
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates sind
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
·t ü r A r b e i t u n
d So z i a I o r d n u n g
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 1034. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4f35fb6ec2a03c90….