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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1987, S. 2602

BGBl. 1987 I S. 2602 · 48.750 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1987, Seite 2602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2602
2602                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

                                       Gesetz
                zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
           und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch
             (Achtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
                                               Vom 14. Dezember 1987

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
       Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

   Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1542), wird wie
folgt geändert:

 1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Worte „sowie die Bekannt-
       gabe von Stellenangeboten und Stellengesuchen
       im Ton- und Fernsehrundfunk" gestrichen.

    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Druckschriften"

       die Worte „sowie ihre Bekanntgabe im Ton- und

       Fernsehrundfunk und durch Bildschirmtext" einge-
       fügt und das Wort „wird" durch das Wort „werden"
       ersetzt.

 2. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

          ,,(2) Das Vermittlungsgesuch eines Arbeitsuchen-
        den, der weder Arbeitslosengeld noch Arbeits-
        losenhilfe bezieht, wird drei Monate bearbeitet. Der
        Arbeitsuchende kann es erneuern."

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; Satz 1 erhält
       folgende Fassung:
        ,,Die Bundesanstalt soll arbeitslosen Arbeitsuchen-
        den, die ihr Vermittlungsgesuch erneuern, eine
        Arbeitsberatung anbieten; im übrigen soll sie
        Arbeitnehmer, die arbeitslos gemeldet sind, in
        Abständen von nicht länger als drei Monaten zu
        einer Arbeitsberatung einladen."

 3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in jedem
    'Einzelfalle" gestrichen.

 4. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
         ,,(3) Eine natürliche Person, die unentgeltlich und
        uneigennützig Arbeitsvermittlung ausüben will, hat
        dies der Bundesanstalt schriftlich anzuzeigen; sie
        gilt für den Zeitraum als mit der Arbeitsvermittlung
        beauftragt, der in der Anzeige angegeben wird.
        Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt; Absatz 2 gilt
        entsprechend. Der Auftrag kann auch aufgehoben
        werden, wenn während eines Zeitraumes von
        wenigstens einem Jahr keine Vermittlungstätigkeit
        ausgeübt wurde."

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; er wird wie
      folgt geändert:

      Nach den Worten „Aufhebung von Aufträgen"
      werden ein Komma und die Worte „über den Inhalt
      der Anzeige nach Absatz 3" eingefügt.

  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. Dem § 29 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

  „Wird die Stellungnahme des zuständigen Organs der
  Selbstverwaltung eingeholt, bedarf es nicht der An-

  hörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und
  der Arbeitnehmer."

6. Dem § 31 wird folgender Satz 3 angefügt:

   ,,Diesem Auftrag dienen auch die Selbstinformations-

   einrichtungen zur Berufswahl."

7. In§ 39 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Antrag-
   steller" die Worte „oder der in § 40 c genannten Aus-
   zubildenden" eingefügt.

8. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

          „Die Bundesanstalt gewährt Auszubildenden
          Berufsausbildungsbeihilfen für eine berufliche
          Ausbildung in Betrieben oder überbetrieb-
          lichen Ausbildungsstätten sowie für die
          Teilnahme an nicht den Schulgesetzen der
          Länder unterliegenden beruflichen Bildungs-
          maßnahmen, die auf die Aufnahme einer
          Berufsausbildung vorbereiten oder der beruf-
          lichen Eingliederung dienen (berufsvorberei-
          tende Bildungsmaßnahmen), soweit ihnen
          nach Maßgabe dieses Gesetzes und der
          Anordnung der Bundeanstalt die hierfür erfor-
          derlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfü-
          gung stehen."

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen" durch
          das Wort „Bildungsmaßnahmen" ersetzt.
   b) In Absatz 1 a Satz 1 werden das Wort „Maß-
      nahme" durch das Wort „Bildungsmaßnahme" und
      in Absatz 1 b Satz 1 das Wort „Maßnahmen" durch
      das Wort „Bildungsmaßnahmen" ersetzt.

9. § 40 a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Maßnahme"
      durch das Wort „Bildungsmaßnahme" ersetzt.
BGBl. 1987, Seite 2603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2603
    b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:

        ,,(1 a) In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum
      31. Dezember 1992 genügt zur Erfüllung der Vor-
      aussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, daß der Antrag-
      steller, wenn er bei Beginn der Maßnahme das
      25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und minde-
      stens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos
      gemeldet war, mindestens vier Monate lang eine
      die Beitragspflicht begründende Beschäftigung
      ausgeübt hat. Von dem Erfordernis der dreimona-
      tigen Arbeitslosigkeit kann abgesehen werden,
      wenn bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Vor-
      aussetzung eine Vermittlung in eine berufliche
      Ausbildungsstelle oder Arbeit nicht zu erwarten ist.
      Für Teilnehmer an laufenden Maßnahmen, die vor
      dem 1. Januar 1993 in die Maßnahme eingetreten
      sind, gilt Satz 1 bis zum Ende der Maßnahme."

10. Nach § 40 a werden folgende §§ 40 b und 40 c ein-
    gefügt:
                         ,,§ 40 b

     In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezem-
   ber 1992 kann die Bundesanstalt Arbeitslosen, die bei
   Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht
   vollendet haben und mindestens drei Monate beim
   Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren, Berufsausbil-

   dungsbeihilfen nach den §§ 40 und 40 a auch für die
   Teilnahme an nicht den Schulgesetzen der Länder

   unterliegenden

    1. Vorbereitungslehrgängen zum nachträglichen Er-
       werb des Hauptschulabschlusses und
   2. allgemeinbildenden Kursen zum Abbau von beruf-

      lich schwerwiegenden Bildungsdefiziten

   gewähren. § 40 a Abs. 1 a Satz 2 gilt entsprechend.
   Gefördert werden können Maßnahmen mit einer
   Dauer von mindestens sechs Wochen und höchstens
   einem Jahr. Maßnahmen nach Nummer 2 dürfen nur
   gefördert werden, wenn die Teilnahme für eine dauer-
   hafte berufliche Eingliederung des Arbeitslosen not-
   wendig ist.

                           § 40c

      (1) Die Bundesanstalt kann Ausbildenden Zu-
   schüsse zur Förderung der Berufsausbildung von aus-
   ländischen Auszubildenden sowie von lernbeeinträch-
   tigten oder sozial benachteiligten deutschen Auszubil-

   denden gewähren, denen nach der Teilnahme an
   berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ohne wei-
   tere Förderung eine Ausbildungsstelle in einem aner-
   kannten Ausbildungsberuf durch die Bundesanstalt
   nicht vermittelt werden kann. Ausbildungsbegleitende
   Hilfen nach Absatz 2 Nr. 1 können auch für einen
   Auszubildenden gewährt werden, wenn ohne diese

   Förderung ein Abbruch seiner Ausbildung droht. Die

   Bundesanstalt kann bei ausbildungsbegleitenden Hil-

   fen nach Absatz 2 Nr. 1 von dem Erfordernis der
   Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungs-
   maßnahme absehen, wenn die Teilnahme für den
   Erfolg der Ausbildung nicht notwendig ist.

      (2) Gefördert werden folgende Maßnahmen im Rah-
    men eines Berufsausbildungsvertrages nach dem
    Berufsbildungsgesetz:
    1. ausbildungsbegleitende Hilfen des ausbildenden
       Betriebes oder eines anderen Trägers, soweit sie

       für einen erfolgreichen Abschluß der betrieblichen
       Berufsausbildung erforderlich sind,

    2. das erste Jahr einer Berufsausbildung in einer
       überbetrieblichen Einrichtung, wenn eine Ausbil-
       dungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungs-
       begleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt
       werden kann,
    3. die Fortsetzung der nach Nummer 2 geförderten
       Berufsausbildung in der überbetrieblichen Einrich-
       tung bis zum Abschluß, wenn vorher eine Ausbil-
       dungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungs-
       begleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt
       werden kann.

       (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 darf
    als Zuschuß zur Ausbildungsvergütung höchstens ein
    Betrag bis zur Höhe des Bedarfssatzes gewährt wer-
    den, der auf Grund von § 40 der Berufsausbildungs-
    beihilfe für den Lebensunterhalt eines unverheirateten
    Auszubildenden, der das 21. Lebensjahr noch nicht
    vollendet hat und im Haushalt der Eltern unter-
    gebracht ist, zugrunde zu legen ist, zuzüglich fünf vom
    Hundert jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der
    Betrag erhöht sich um die vom Arbeitgeber zu tragen-
    den Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
    Krankenversicherung, Unfallversicherung und zur

    Bundesanstalt. Den Umfang der Förderung im übrigen
    und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bestimmt die

    Bundeanstalt durch Anordnung."

11. In § 44 Abs. 4 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 112 Abs. 2
    Satz 3" durch das Zitat ,,§ 112 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

12. In § 53 Abs.·3 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 49 Abs. 1

    Satz 2" durch das Zitat ,,§ 49 Abs. 1 Satz 4 Buch-
    stabe b" ersetzt.

13. § 55 a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl „ 19" durch die
       Zahl „ 18", die Zahl „ 13" durch die Zahl „26" und
       die Zahl „zehn" durch die Zahl „vier" ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden hinter den Worten

       „entrichtet hat" das Komma durch einen Punkt
       ersetzt und der Satzteil „höchstens jedoch die
       Beträge, die der Antragsteller als Beiträge tatsäch-
       lich aufzuwenden hat" gestrichen.

    c) In Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:

       ,,Sie kann die Zuschüsse nach Absatz 3 pauscha-
       lieren."

14. Nach § 62 wird eingefügt:
                 „Siebter Unterabschnitt

               Förderung der Teilnahme an

         Deutsch-Sprachlehrgängen für Aussiedler,

         Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge

                            § 62 a
      (1) Die Bundesanstalt gewährt

    1. Aussiedlern im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und
       Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der
       Fassung der Bekanntmachung vom 3. September
       1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807), zuletzt geändert
       durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Februar
       1986 (BGBI. 1 S. 265),
BGBl. 1987, Seite 2604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2604
2604                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

  2. Personen, die eine einmalige Überbrückungshilfe
     der Bundesregierung nach den Richtlinien des
     Bundesministers des Innern vom 29. November
     1985 (GMBI. 1986 S. 8), zuletzt geändert durch die
     Richtlinien vom 17. Dezember 1986 (GMBI. 1987
     S. 20), erhalten haben,

  3. Ausländern, die als Asylberechtigte nach dem

     Asylverfahrensgesetz anerkannt sind und ihren

     gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-

     ses Gesetzes haben,

  4. Ausländern, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktio-

     nen der Bundesrepublik Deutschland durch Er-

     teilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise
     in der Form des Sichtvermerks oder durch Über-
     nahmeerklärung nach § 22 des Ausländergesetzes
     vom 28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geän-
     dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Januar
     1987 (BGBI. 1 S. 89), im Geltungsbereich dieses
     Gesetzes aufgenommen worden sind (Kontingent-
     flüchtlinge)
  Leistungen nach § 62 b, wenn sie
  a) an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägi-
     gem Unterricht teilnehmen,
  b) im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von minde-
     stens zehn Wochen Dauer in den letzten zwölf
     Monaten vor der Ausreise ausgeübt haben,

  c) beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-
     Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung
     dienende Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich die-
     ses Gesetzes aufzunehmen,
  d) die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfor-
     derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht
     besitzen.
    (2) Leistungen nach § 62 b werden auch gewährt,
  wenn wegen der besonderen Verhältnisse im
  Herkunftsland die Voraussetzungen nach Absatz 1
  nicht erfüllt werden konnten und die Nichtgewährung
  der Leistungen eine unbillige Härte darstellen würde.

                          § 62 b

   (1) Die Teilnehmer erhalten für längstens zehn
  Monate Unterhaltsgeld, und zwar

  a) Aussiedler (§ 62 a Abs. 1 Nr. 1) und Personen, die
     eine einmalige Überbrückungshilfe erhalten haben
     (§ 62 a Abs. 1 Nr. 2) in Höhe von 63 vom Hundert,

  b) Asylberechtigte (§ 62 a Abs. 1 Nr. 3) und Kon-

     tingentflüchtlinge(§ 62 a Abs. 1 Nr. 4) in Höhe von
     58 vom Hundert

  des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-
  mern gewöhnlich anfallen, verminderten durchschnitt-
  lichen Arbeitsentgelts aller Bezieher von Arbeitslosen-
  geld am 1 . September des vorangegangenen Kalen-
  derjahres; § 44 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. _
    (2) Die durch die Teilnahme entstehenden notwen-
  digen Kosten werden erstattet.

                          § 62c

     (1) Die Bundesanstalt erstattet den Trägern von
  Deutsch-Sprachlehrgängen für Aussiedler, Empfän-
  ger einer einmaligen Überbrückungshilfe, Asylberech-
  tigte und Kontingentflüchtlinge, die keinen Anspruch
  auf Leistungen nach den §§ 62 a und 62 b haben und

    auch keine Leistungen nach den Allgemeinen Verwal-
    tungsvorschriften des Bundesministers für Jugend,
    Familie und Gesundheit über Beihilfen zur Eingliede-
    rung junger Aussiedler, junger Zuwanderer aus der
    DDR und Berlin (Ost) sowie junger Flüchtlinge - sog.
    Garantiefonds - (AVV-G F) vom 17. Dezember 1981
    (GMBI. 1982 S. 65) in Anspruch nehmen können, die

    notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der

    Lehrgänge und die Abgabe von Lernmitteln an die

    Teilnehmer unmittelbar entstehen.

      (2) Die Bundesanstalt trägt die notwendigen Fahr-

    kosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-Sprach-

    lehrgängen unmittelbar entstehen.

                            § 62 d
      Für die Leistungen nach den §§ 62 b und 62 c gel-
    ten die §§ 33, 34 und 45 entsprechend. Die Bundes-
    anstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über
    Voraussetzungen, Art, Umfang und Durchführung der
    Förderung nach diesem Unterabschnitt."

15. Dem § 63 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      ,,(4) Bis zum 31. Dezember 1989 wird bei außer-
    gewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt
    Kurzarbeitergeld auch an Arbeitnehmer gewährt, die
    in Unternehmen mit Betrieben im Sinne des § 67
    Abs. 2 Nr. 3 beschäftigt und zur Vermeidung von
    anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17
    Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer
    betriebsorganisatorisch    eigenständigen  Einheit
    zusammengefaßt sind, wenn der Arbeitsausfall auf
    einer schwerwiegenden strukturellen Verschlechte-
    rung der Lage des Wirtschaftszweiges beruht; die
    Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des
    Absatzes 3 brauchen nicht vorzuliegen."

16. In § 64 Abs. 3 wird nach dem Wort „Arbeitsausfall"
    das Wort „überwiegend" eingefügt.

17. § 68 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 112 Abs. 2
       Satz 2" durch das Zitat ,,§ 112 Abs. 3 Satz 2"
       ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 112 Abs. 2 Satz 3"
       durch das Zitat ,,§ 112 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

    c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
       ,,Bei Arbeitnehmern mit einer geringeren wöchent-

       lichen Arbeitszeit als dreiunddreißig Stunden ist

       das Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunde durch
       Teilung des jeweiligen Leistungssatzes nach§ 111
       Abs. 2 durch die wöchentliche Arbeitszeit des
       Arbeitnehmers zu errechnen; dieser Leistungssatz
       wird ermittelt durch Vervielfachung des Arbeitsent-
       gelts (Absatz 1 und 2) mit der Zahl der vereinbarten
       regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden."

18. § 72 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

       „Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend mit der
       Maßgabe, daß der Antrag bei dem Arbeitsamt zu
       stellen ist, in dessen Bezirk die für den Betrieb
       zuständige Lohnstelle liegt."
    b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
BGBl. 1987, Seite 2605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2605
                             Nr. 57    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987                                 2605

19. § 81 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    ,,Für Anträge nach§ 77 ist das Arbeitsamt zuständig,

    in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat; für

    Anerkennungsanträge nach § 78 ist das Arbeitsamt

    zuständig, in dessen Bezirk die Baustelle liegt; für
    Leistungsanträge nach § 78 und für Anträge nach
    § 80 ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk
    die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt."

20. In § 84 Abs. 1 werden das Komma hinter der Num-
    mer 2 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3
    gestrichen.

21. § 88 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,(1) Die Arbeitsausfälle (§ 84 Abs. 1) einer Kalen-
       derwoche sind vom Arbeitgeber spätestens am
       dritten Arbeitstag der den Arbeitsausfällen folgen-
       den Kalenderwoche dem Arbeitsamt, in dessen
       Bezirk die Baustelle liegt, schriftlich anzuzeigen;
       die Anzeige kann auch die Betriebsvertretung
       erstatten. Wird die Anzeige nach Satz 1 nicht oder
       verspätet erstattet, so kann Schlechtwettergeld für
       die Arbeitsausfälle der Kalenderwoche nicht
       gewährt werden."

    b) Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende
       Fassung:
       „Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung
       der Stellungnahme der Betriebsvertretung bis zum
       Ablauf einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach
       dem Ende der Schlechtwetterzeit bei dem Arbeits-
       amt zu stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb
       zuständige Lohnstelle liegt;".

22. § 89 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Sie kann ferner die Zuständigkeit des Arbeitsamtes
    abweichend von § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2
    bestimmen."

23. In § 91 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Dar-
    lehen" die Worte „oder Zinszuschüsse" eingefügt.

24. In § 95 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Dar-
    lehens," die Worte „über die Gewährung und die
    Höhe von Zinszuschüssen," eingefügt.

25. § 96 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 96

      (1) Die Bundesanstalt kann zur Sicherstellung der
    Restfinanzierung von Maßnahmen, die nach den
    §§ 91 bis 95 gefördert werden, weitere Beträge für die
    Gewährung von Darlehen und Zuschüssen bereitstel-
    len (verstärkte Förderung). Aus diesen Mitteln sollen
    Zuschüsse vor allem für Arbeiten gewährt werden,
    durch die in angemessenem Umfange Dauerarbeits-
    plätze geschaffen oder gesichert werden. Vorzugs-
    weise sollen Arbeiten gefördert werden, die der Vor-
    bereitung oder Ergänzung anderer wirtschaftsfördern-

    der Maßnahmen, insbesondere der Anpassung an

    wirtschaftliche Strukturveränderungen oder dem wirt-

    schaftlichen Fortschritt dienen.

      (2) Darlehen und Zuschüsse nach Absatz 1 dürfen
    nur bewilligt werden, wenn auch das Land, dem die

    Arbeit zugute kommt, Darlehen oder Zuschüsse in
    angemessener Höhe und zu nicht weniger günstigen

    Bedingungen gewährt. Der Präsident der Bundes-

    anstalt kann auf Antrag des Landes die Landesmittel

    zuteilen und verwalten.

      (3) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der
    verstärkten Förderung durch Anordnung das Nähere
    über Voraussetzung, Art, Umfang und Überwachung
    der Förderung bestimmen."

26. Dem § 97 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      ,,(4) In Fällen, in denen es aus arbeitsmarkt- oder
    sozialpolitischen Gründen geboten ist, insbesondere

    bei älteren Arbeitslosen, die vor Beginn des Arbeits-
    verhältnisses mindestens achtzehn Monate beim
    Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind, kann der
    Zuschuß nach Absatz 2 bis zu siebzig vom Hundert
    des Arbeitsentgelts betragen, von einer Verminderung
    des Zuschusses abgesehen werden und die Förde-
    rung bis zu acht Jahren dauern; bei einer Arbeitslosig-
    keit von mindestens vierundzwanzig Monaten kann
    der Zuschuß bis fünfundsiebzig vom Hundert betra-
    gen."

27. In § 102 Abs. 1 und 2 werden die Worte „ 19 Stunden"
    jeweils durch die Worte „ 18 Stunden" ersetzt.

28. In § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „eine
    längere als kurzzeitige zumutbare Beschäftigung"
    durch die Worte „eine zumutbare, nach § 168 die
    Beitragspflicht begründende oder allein nach § 169
    Nr. 2 beitragsfreie Beschäftigung" ersetzt.

29. Nach § 103 wird folgender § 103 a eingefügt:
                           ,,§ 103 a

       (1) Ist der Arbeitslose Schüler oder Student einer
    Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungs-
    stätte, so wird vermutet, daß er nur Beschäftigungen
    ausüben kann, die nach § 169 Nr. 5 oder nach § 169
    Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 172 Abs. 1
    Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung beitragsfrei
    sind.
       (2) Die Vermutung nach Absatz 1 ist widerlegt,
    wenn der Arbeitslose darlegt und nachweist, daß der
    Ausbildungsgang eine die Beitragspflicht begrün-
    dende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung
    der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen
    vorgeschriebenen Anforderungen zuläßt."

30. In § 105 c Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

    ,,Der Anspruch nach Satz 1 wird nicht dadurch ausge-
    schlossen, daß der Arbeitslose nur Beschäftigungen
    ausüben kann, die nach § 169 Nr. 1 dieses Gesetzes
    in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsver-
    sicherungsordnung beitragsfrei sind."

31. § 112 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Arbeitsentgelt im Sinne des § 111 Abs. 1 ist

       das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemes-

       sungszeitraum durchschnittlich in der Woche

       erzielt hat. Mehrarbeitszuschläge, Arbeitsentgelte,
       die der Arbeitslose wegen der Beendigung des
       Arbeitsverhältnisses erhält, sowie einmalige und
BGBl. 1987, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606
2606                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

       wiederkehrende Zuwendungen bleiben außer
       Betracht; dies gilt auch für Zuwendungen, die
       anteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhält-
       nis vor dem Fälligkeitstermin endet.
          (2) Der Bemessungszeitraum umfaßt die beim
       Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten

       Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei

       Monate der die Beitragspflicht begründenden

       Beschäftigungen vor der Entstehung des

       Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt

       erzielt hat. Enthalten die Lohnabrechnungszeit-

       räume weniger als 60 Tage mit Anspruch auf

       Arbeitsentgelt, so verlängert sich der Bemessungs-

       zeitraum um weitere Lohnabrechnungszeiträume,

       bis 60 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt

       erreicht sind. Ist das Arbeitsentgelt im letzten Jahr
       vor dem Ende des Bemessungszeitraums außer-
       gewöhnlich gestiegen, so treten an die Stelle der in
       Satz 1 genannten drei Monate zwölf Monate und
       an die Stelle der in Satz 2 genannten 60 Tage
       240 Tage. Eine außergewöhnliche Steigerung des
       Arbeitsentgelts liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt
       über die betriebsübliche Anpassung der Arbeits-
       entgelte an die wirtschaftliche Entwicklung hinaus
       gestiegen und das durchschnittlich in der Woche
       erzielte Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum
       nach Satz 1 um mehr als ein Drittel höher ist als
       das im Zeitraum nach Satz 3. Zeiten einer
       Beschäftigung zur Berufsausbildung bleiben inso-

       weit außer Betracht.
         (3) Für die Berechnung des in der Woche durch-
       schnittlich erzielten Arbeitsentgelts wird das im
       Bemessungszeitraum durchschnittlich in der
       Arbeitsstunde erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl
       der Arbeitsstunden vervielfacht, die sich als Durch-
       schnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen
       Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im
       Bemessungszeitraum ergibt. Arbeitsentgelt, das
       nach Monaten bemessen ist, gilt als in der Zahl von
       Arbeitsstunden erzielt, die sich ergibt, wenn die
       Zahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen
       Arbeitsstunden mit dreizehn vervielfacht und durch

       drei geteilt wird."
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
           „3. für die Zeit einer Beschäftigung bei dem
               Ehegatten oder einem Verwandten ge-
               rader Linie höchstens das Arbeitsentgelt,
               das familienfremde Arbeitnehmer bei
               gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich

               erhalten,".

       bb) Folgende Nummer 6 wird eingefügt:
           „6. für die Zeit einer Beschäftigung als Helfer
               im Sinne des Gesetzes zur Förderung
               eines freiwilligen sozialen Jahres, dessen
               Beiträge nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 a
               berechnet worden sind, das Arbeitsentgelt
               nach Absatz 1 der letzten die Beitrags-
               pflicht begründenden Beschäftigung vor
               Beginn des freiwilligen sozialen Jahres,".
       cc) In Nummer 8 werden die Worte „das Arbeits-
           entgelt, nach dem das Unterhaltsgeld zuletzt
           bemessen worden ist" durch die Worte „das

           Arbeitsentgelt, nach dem bei Teilnahme an
           einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht ·
           das Unterhaltsgeld zuletzt bemessen worden
           ist" ersetzt.
       dd) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:

            „9. für die Zeit, in der der Arbeitslose als

                Wehr- oder Zivildienstleistender nach

                § 168 Abs. 2 beitragspflichtig war, das

                Arbeitsentgelt nach Absatz 1 der letzten

                die Beitragspflicht begründenden Be-

                schäftigung als Arbeiter oder Angestellter

                vor Beginn des Dienstes. Hat der Arbeits-

                lose kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sat-

                zes 1 erzielt, so ist das Arbeitsentgelt

                nach Absatz 7 zugrunde zu legen,".

    c) Folgender Absatz 9 wird eingefügt:
        ,,(9) War der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
       zur Berufsausbildung beschäftigt und hat er die
       Abschlußprüfung bestanden, so ist für die Zeit
       nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der
       Beschäftigung zur Berufsausbildung abweichend
       von Absatz 5 Nr. 2 mindestens von einem Arbeits-
       entgelt in Höhe von 75 vom Hundert des Arbeits-
       entgelts nach Absatz 7 auszugehen."

    d) Absatz 9 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:
       Die Zahl „5" wird durch die Zahl „ 10" ersetzt.

    e) Absatz 10 wird Absatz 11.

32. In § 115 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 112
    Abs. 2 Satz 3" durch die Worte ,,§ 112 Abs. 1 Satz 2"
    ersetzt.

33. In § 117 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „Lohn-
    abrechnungszeiträume, die insgesamt mindestens
    zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt um-
    fassen." durch die Worte „Lohnabrechnungszeit-
    räume der letzten drei Monate; § 112 Abs. 2 Satz 2
    gilt." ersetzt.

34. § 118 a wird aufgehoben.

35. § 120 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Worte „innerhalb von zwei
       Wochen nach einem Meldeversäumnis nach
       Absatz 1" durch die Worte „innerhalb einer Säum-
       niszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen" ersetzt.
    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        ,,(3) Würde die Dauer einer Säumniszeit von zwei

       Wochen nach Absatz 1 oder die Verlängerung die-
       ser Säumniszeit nach Absatz 2 nach den für den
       Eintritt oder für die Verlängerung der Säumniszeit
       maßgebenden Tatsachen für den Arbeitslosen
       eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die
       Säumniszeit im Falle des Absatzes 1 eine Woche,
       im Falle des Absatzes 2 längstens vier Wochen."

36. § 128 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
       ,,6. wegen grundlegender Änderungen des Betrie-
            bes, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt
            war, dem Betrieb, dem Arbeitslosen oder
BGBl. 1987, Seite 2607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2607
            einem anderen Arbeitnehmer des Betriebes
            öffentliche Anpassungshilfen gewährt wer-
            den,".

    b) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 an-
       gefügt:
       ,,Die Erstattungspflicht entfällt für den Arbeitslosen,

       der seinen Arbeitsplatz für einen bei dem gleichen
       Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer freige-
       macht hat, für den im Falle seines Ausscheidens
       der Befreiungstatbestand des Satzes 2 Nr. 6 vor-
       gelegen hätte."

    c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
         ,,(5) Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet das
       Arbeitsamt im voraus, daß die Erstattungspflicht für
       die Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht ein-
       tritt, die innerhalb von 24 Monaten nach der
       Antragstellung erfolgt, wenn der Arbeitgeber nach-
       weist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1
       Satz 2 Nr. 3, 4, 5 oder 6 im Zeitpunkt der Antrag-
       stellung vorliegen."

37. § 132 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Im dritten Teilsatz werden die Worte „ob in
           dem Betrieb Arbeitnehmer" durch die Worte
           ,,ob für den Betrieb Arbeitnehmer und Selb-
           ständige" ersetzt.
       bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und
           folgender Halbsatz angefügt:

           „und ob die Angaben nach § 133 Abs. 1

           Satz 2 zutreffend bescheinigt sind."

    b) Folgender Satz 4 wird eingefügt:

       „Für die Prüfung der Angaben nach § 133 Abs. 1

       Satz 2 gilt § 98 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches

       Sozialgesetzbuch entsprechend."

38. § 136 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 112
       Abs. 2 bis 7 und 9" ersetzt durch die Worte ,,§ 112
       Abs. 1 bis 7 und 9 bis 1O".

    b) Absatz 2 a wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2 a) Ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1
       Nr. 1 unter Berücksichtigung des § 112 Abs. 5
       Nr. 2 oder 7 oder Abs. 9 festgestellt worden und
       hat der Arbeitslose nach der Entstehung des
       Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Voraussetzun-
       gen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b oder
       Abs. 2 erfüllt, so richtet sich die Arbeitslosenhilfe
       für die Zeit nach Ablauf eines Jahres nach Beendi-
       gung der Beschäftigung zur Berufsausbildung
       nach dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 112
       Abs. 7. Ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1
       Nr. 2 unter Berücksichtigung einer Beschäftigung

       zur Berufsausbildung festgestellt worden, so richtet

       sich die Arbeitslosenhilfe bis zum Ablauf eines

       Jahres nach Beendigung der Beschäftigung zur

       Berufsausbildung auch dann nach diesem festge-
       stellten Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitslose erneut
       die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
       stabe b oder Abs. 2 erfüllt hat."

39. In § 141 k wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
     ,,(2 a) Soweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor

    Eröffnung des Konkursverfahrens zu ihrer Vorfinan-
    zierung übertragen oder verpfändet worden sind,
    besteht ein Anspruch auf Konkursausfallgeld nur,
    wenn im Zeitpunkt der Übertragung oder Verpfändung
    der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger nicht

    zugleich Gläubiger des Arbeitgebers oder an dessen
    Unternehmen beteiligt war. Dasselbe gilt, wenn Satz 1
    durch andere Gestaltungen umgangen wird."

40. In § 152 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
    ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
    ,,er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangen-
    heit zurückgenommen werden."

41. In § 227 Abs. 1 Nr. 2 und § 228 Abs. 1 Nr. 1 und 2
    werden jeweils nach den Worten ,,§ 23 Abs. 1 Satz 1"
    die Worte „oder Abs. 3 Satz 1" eingefügt.

42. § 231 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Handelt es sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
    bei der Änderung in den Verhältnissen um die Auf-
    nahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätig-

    keit gegen Vergütung, so kann die Ordnungswidrigkeit
    mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
    geahndet werden."

43. § 242 d wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige § 242 d wird § 242 d Abs. 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         ,,(2) § 119 a ist für Ansprüche auf Arbeitslosen-

       geld nicht anzuwenden, wenn der Arbeitslose
       innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalen-
       dertage vor dem 1 . Januar 1985 in einer die Bei-

       tragspflicht begründenden Beschäftigung gestan-

       den oder Zeiten zurückgelegt hat, die zur Erfüllung

       der Anwartschaftszeit dienen können, und die Ent-
       scheidung über den Eintritt der Sperrzeit am
       23. Juli 1987 noch nicht unanfechtbar war oder
       gegen die am 31. Dezember 1987 ein Verfahren
       beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist."

44. In § 242 e Nr. 3 werden in dem Zitat „ohne Auftrag der
    Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 in Verbindung mit
    § 23 Abs. 1 Satz 1" die Worte „oder Abs. 3 Satz 1"
    angefügt.

45. Nach § 242 g wird folgender § 242 h eingefügt:
                           ,,§ 242 h

       (1) Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1988 in
    Maßnahmen eingetreten sind, für die sie einen
    Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungsbeihilfen-
    gesetz (Artikel 3 des Beschäftigungsförderungsgeset-
    zes vom 3. Juni 1982, BGBI. 1 S. 641 ), zuletzt geän-
    dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
    1985 (BGBI. 1 S. 2484), hatten, oder denen Leistun-

    gen nach dem Bildungsbeihilfengesetz bereits bewil-

    ligt wurden, werden nach den §§ 40 bis 40 b weiterge-

    fördert.

      (2) Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 1988 nach
    den Richtlinien des Bundesministers für Bildung und
    Wissenschaft für die Förderung der Berufsausbildung
BGBl. 1987, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2608
2608                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

   von benachteiligten Jugendlichen vom 12. Mai 1980
   (BAnz. Nr. 142 vom 5. August 1980) in der Fassung
   vom 10. Dezember 1986 (Dienstblatt-Runderlaß der
   Bundesanstalt für Arbeit 190/86 vom 19. Dezember
   1986) bewilligt wurden, werden nach § 40 c weiterge-
   fördert, solange eine Förderung der Ausbildung, die

   nach diesen Richtlinien ermöglicht wurde, erforderlich

   bleibt.

     (3) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung
   bestimmen, daß für Ausbildungsplatzbewerber für die
   Ausbildungsjahre 1987/88 und 1988/89 Ausbildungs-
   maßnahmen in überbetrieblichen Einrichtungen nach
   § 40 c Abs. 2 Nr. 2 und 3 auch dann gefördert werden
   können, wenn dadurch in Regionen mit überdurch-

   schnittlichem Ausbildungsplatzdefizit die Ausbildung

   von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten

   Berufsanwärtern ermöglicht wird, die bei ihr als Ausbil-

   dungsplatzbewerber gemeldet ,und bisher weder in
   eine Berufsausbildung in einem Betrieb oder einer
   überbetrieblichen Einrichtung noch in eine schulische
   Bildungsmaßnahme eingemündet sind und nicht zu
   den in § 40 c Abs. 1 Satz 1 genannten Personen
   gehören. Absolventen berufsvorbereitender Bildungs-
   maßnahmen sollen vorrangig berücksichtigt werden.
   Mädchen sind vorrangig zu fördern. Die Maßnahmen
   werden in der Reihenfolge der Höhe des Ausbildungs-
   platzdefizits in den Arbeitsamtsbezirken bewilligt.

      (4) Für Bezieher von Arbeitslosengeld, deren
   Anspruch vor dem 1. Januar 1988 entstanden ist und
   die im Monat vor dem 1 . Januar 1988 eine Beschäfti-
   gung oder Tätigkeit im Sinne der §§ 101 und 102 mit
   einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 bis unter
   19 Stunden ausgeübt haben, ist § 101 Abs. 1 in Ver-
   bindung mit § 102 in der bis zum 31. Dezember 1987
   geltenden Fassung anzuwenden, solange der Lei-
   stungsbezieher diese Beschäftigung oder Tätigkeit
   ohne Unterbrechung fortsetzt, längstens jedoch bis
   zum 31. März 1988. Satz 1 gilt für die Arbeitslosen-
   hilfe entsprechend.
      (5) § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum
   31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist für Ansprü-
   che auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden,
   wenn der Anspruch vor dem 1 . Januar 1988 entstan-
   den ist oder wenn der Arbeitslose innerhalb der
   Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem
   1. Januar 1988 in einer die Beitragspflicht begründen-
   den Beschäftigung gestanden oder Zeiten zurück-
   gelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit
   dienen können.
      (6) § 134 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 103
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zum 31. März 1988 in der
   bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzu-
   wenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs

   auf Arbeitslosenhilfe im Dezember 1987 erfüllt waren.
     (7) § 112 Abs. 2, 3 und 5 in der bis zum 31. Dezem-
   ber 1987 geltenden Fassung ist mit Ausnahme des
   Absatzes 5 Nr. 3 für Ansprüche, die vor dem 1. Januar

   1988 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.
    (8) § 112 Abs. 5 Nr. 3 in der vom 1. Januar 1988 an
  geltenden Fassung ist auch für Zeiten mit Anspruch
  auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1988 anzu-
  wenden, wenn die Entscheidung über den Anspruch
  auf Arbeitslosengeld am 31 . Dezember 1987 noch
  nicht unanfechtbar war oder wenn gegen die Ent-

    scheidung an diesem Tage ein Verfahren beim
    Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Für Ansprü-
    che auf Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe gilt
    Satz 1 entsprechend.
       (9) § 112 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 1987

    geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosen-

    geld, die vor dem 1. Januar 1988 entstanden sind,

    weiterhin anzuwenden; vom Tage einer Änderung des
    für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maß-
    gebenden Arbeitsentgelts ist diese Vorschrift in der
    vom 1 . Januar 1988 an geltenden Fassung maß-
    gebend. Satz 1 gilt für das Unterhaltsgeld und die
    Arbeitslosenhilfe entsprechend.

      (10) § 117 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum 31. Dezem-

    ber 1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor

    dem 1. Januar 1988 entstanden sind, weiterhin anzu-

    wenden.

       (11) § 118 a ist für Zeiten vor dem 1. Januar 1988,
    für die der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld
    oder Arbeitslosenhilfe erhebt, nicht mehr anzuwen-
    den, soweit diese Vorschrift für Schüler das Ruhen
    des Anspruchs auf Arbeitslosengeld anordnet und die
    Entscheidung über diesen Anspruch am 12. Februar
    1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am
    31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesver-
    fassungsgericht anhängig ist oder die Entscheidung
    nach dem 12. Februar 1987 getroffen worden ist.

       (12) § 120 in der vom 1. Januar 1988 an geltenden
    Fassung gilt auch für Meldeversäumnisse vor dem
    1. Januar 1988, wenn die Entscheidung über den
    Eintritt einer Säumniszeit am 28. April 1987 noch nicht
    unanfechtbar war oder gegen die am 31. Dezember
    1987 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht
    anhängig ist.
       (13) § 136 Abs. 2 a in der bis zum 31. Dezember
    1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf
    Arbeitslosenhilfe weiterhin anzuwenden, wenn der
    Anspruch vor dem 1 . Januar 1988 entstanden und das
    Jahr nach Beendigung der Beschäftigung zur Berufs-
    ausbildung im Sinne des § 112 Abs. 9 in der vom
    1. Januar 1988 an geltenden Fassung noch nicht
    abgelaufen ist.
       (14) § 141 k Abs. 2 a gilt nicht für eine Übertragung
    oder Verpfändung, die vor dem 1. Januar 1988 erfolgt
    ist."

                         Artikel 2
                    Änderung
  des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes
   Artikel 1 § 2 Nr. 13 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Konso-
lidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1

S. 1497), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2586) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
,,§ 119 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden

Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin
anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rah-
menfrist mindestens 180 Kalendertage vor dem 1. Januar
1982 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
gung gestanden oder Zeiten zurückgelegt hat, die zur
Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können, und die
Entscheidung über den Eintritt der Sperrzeit am 23. Juli
1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am
BGBl. 1987, Seite 2609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2609
31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesver-
fassungsgericht anhängig ist."

                         Artikel 3
      Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fasssung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
geändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1
S. 1629), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Am Ende der Nummer 2 werden der Strichpunkt
      durch einen Beistrich ersetzt und folgende Worte
      angefügt: ,,sowie Leistungen nach § 55 a des
      Arbeitsförderungsgesetzes;".

   b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ein-
      gefügt:

      ,,2 a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosen-
             hilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz;".

2. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,, 1. a) nach dem Arbeitsförderungsgesetz Arbeits-
            losengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-
            geld, Arbeitslosenhilfe, Überbrückungsgeld,
       b) nach dem Soldatenversorgungsgesetz Arbeits-

          losenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe

       oder".

3. In§ 46 Abs. 2 Nr. 2 c wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:

   „b) einer für den Veranlagungszeitraum oder für einen
       Teil des Veranlagungszeitraums nach der Steuer-
       klasse III besteuert worden ist und der andere Ehe-
       gatte

       aa) nach dem Arbeitsförderungsgesetz Arbeits-
           losengeld, Arbeitslosenhilfe oder Über-
           brückungsgeld oder

       bb) nach dem Soldatenversorgungsgesetz Ar-
           beitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe
       bezogen hat;".

4. In § 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a ein-
   gefügt:

     ,,(1 a) § 3 Nr. 2, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
   sowie § 46 Abs. 2 Nr. 2 c Buchstabe b Doppelbuch-
   stabe aa sind erstmals für den Veranlagungszeitraum
   1986 anzuwenden, § 3 Nr. 2 a, § 32 b Abs. 1 Nr. 1
   Buchstabe b sowie § 46 Abs. 2 Nr. 2 c Buchstabe b
   Doppelbuchstabe bb sind erstmals für den Veran-
   lagungszeitraum 1987 anzuwenden."

                        Artikel 4

    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
   (1) In§ 86 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Solda-
tenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
 machung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), das durch
 Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1987 (BGBI. 1
 S. 2078) zuletzt geändert worden ist, werden jeweils die
 Worte ,,, des Einkommensteuergesetzes" gestrichen und
 jeweils hinter den Worten „und sonstiger Gesetze" die

Worte „mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes"
eingefügt.
  (2) Absatz 1 gilt nicht im land Berlin.

                        Artikel 5
     Änderung der Reichsversicherungsordnung

  § 1395 b der Reichsversicherungsordnung, die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Zitat,,§ 128 Abs. 1
   Satz 3" die Worte „oder in § 128 Abs. 1 Satz 4" ein-
   gefügt.

2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,§ 128

   Abs. 1 Satz 3" die Worte „oder des § 128 Abs. 1
   Satz 4" eingefügt.

                        Artikel 6
 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes

  § 117 b des Angestelltenversicherungsgesetzes, das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Zitaf ,,§ 128 Abs. 1

   Satz 3" die Worte „oder in § 128 Abs. 1 Satz 4" einge-
   fügt.

2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,§ 128
   Abs. 1 Satz 3" die Worte „oder des § 128 Abs. 1

   Satz 4" eingefügt.
                        Artikel 7

     Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes

  § 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Zitat ,,§ 128 Abs. 1
   Satz 3" die Worte „oder in § 128 Abs. 1 Satz 4" ein-
   gefügt.

2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,§ 128
   Abs. 1 Satz 3" die Worte „oder des § 128 Abs. 1
   Satz 4" eingefügt.

                        Artikel 8
        Änderung des Vorruhestandsgesetzes

  In § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vorruhestandsgesetzes vom
13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601) werden nach den Worten
„des Arbeitsförderungsgesetzes" die Worte „in der vor
dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung" eingefügt.

                        Artikel 9
     Änderung des Schwerbehindertengesetzes

  In § 9 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
(BGBI. 1 S. 1421, 1550) werden die Worte „ 19 Stunden"
jeweils durch die Worte „ 18 Stunden" ersetzt.
BGBl. 1987, Seite 2610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2610
2610                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

                       Artikel 10
   Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

  Das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2154), geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2586), wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „und für das die
   zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern
   erteilt ist" gestrichen.

2. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

   ,,Für Nummer 1 ist § 102 des Arbeitsförderungsgeset-

   zes in der vor dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung
   maßgebend, wenn das Kind vor dem 1. Januar 1989
   geboren wird."

                       Artikel 11
             Aufhebung von Vorschriften

   (1) Das Bildungsbeihilfengesetz (Artikel 3 des Beschäf-

tigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982, BGBI. 1
S. 641 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2484), wird aufge-
hoben.

  (2) Die Verordnung über die Beauftragung der Bundes-
anstalt für Arbeit mit der Förderung der Berufsausbildung
von benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln vom
30. März 1984 (BGBI. 1 S. 498) wird aufgehoben.

  (3) Die Sprachförderungsverordnung vom 27. Juli 1976
(BGBI. 1 S. 1949), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 3. August 1983 (BGBI. 1 S. 1066), wird aufgehoben.

                        Artikel 12

                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im

Land Berlin.

                        Artikel 13

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nr. 45 hinsichtlich § 242 h Abs. 3 des
Arbeitsförderungsgesetzes tritt am Tage nach der Verkün-

dung in Kraft.

   (3) Es treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 43 mit Wirkung vom
1. Januar 1985 und Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar
1982.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Bonn, den 14. Dezember 1987
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut
Kohl
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Stoltenberg
                                              Der Bundesminister
                                        für Bildung und Wissenschaft
                                             Jürgen W. Möllemann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1987 I S. 2602. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 06b5f25675b3bd99….