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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1987, S. 2602
BGBl. 1987 I S. 2602 · 48.750 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch
(Achtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
Vom 14. Dezember 1987
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1542), wird wie
folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „sowie die Bekannt-
gabe von Stellenangeboten und Stellengesuchen
im Ton- und Fernsehrundfunk" gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Druckschriften"
die Worte „sowie ihre Bekanntgabe im Ton- und
Fernsehrundfunk und durch Bildschirmtext" einge-
fügt und das Wort „wird" durch das Wort „werden"
ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Das Vermittlungsgesuch eines Arbeitsuchen-
den, der weder Arbeitslosengeld noch Arbeits-
losenhilfe bezieht, wird drei Monate bearbeitet. Der
Arbeitsuchende kann es erneuern."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; Satz 1 erhält
folgende Fassung:
,,Die Bundesanstalt soll arbeitslosen Arbeitsuchen-
den, die ihr Vermittlungsgesuch erneuern, eine
Arbeitsberatung anbieten; im übrigen soll sie
Arbeitnehmer, die arbeitslos gemeldet sind, in
Abständen von nicht länger als drei Monaten zu
einer Arbeitsberatung einladen."
3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in jedem
'Einzelfalle" gestrichen.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Eine natürliche Person, die unentgeltlich und
uneigennützig Arbeitsvermittlung ausüben will, hat
dies der Bundesanstalt schriftlich anzuzeigen; sie
gilt für den Zeitraum als mit der Arbeitsvermittlung
beauftragt, der in der Anzeige angegeben wird.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt; Absatz 2 gilt
entsprechend. Der Auftrag kann auch aufgehoben
werden, wenn während eines Zeitraumes von
wenigstens einem Jahr keine Vermittlungstätigkeit
ausgeübt wurde."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; er wird wie
folgt geändert:
Nach den Worten „Aufhebung von Aufträgen"
werden ein Komma und die Worte „über den Inhalt
der Anzeige nach Absatz 3" eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. Dem § 29 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Wird die Stellungnahme des zuständigen Organs der
Selbstverwaltung eingeholt, bedarf es nicht der An-
hörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer."
6. Dem § 31 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Diesem Auftrag dienen auch die Selbstinformations-
einrichtungen zur Berufswahl."
7. In§ 39 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Antrag-
steller" die Worte „oder der in § 40 c genannten Aus-
zubildenden" eingefügt.
8. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Bundesanstalt gewährt Auszubildenden
Berufsausbildungsbeihilfen für eine berufliche
Ausbildung in Betrieben oder überbetrieb-
lichen Ausbildungsstätten sowie für die
Teilnahme an nicht den Schulgesetzen der
Länder unterliegenden beruflichen Bildungs-
maßnahmen, die auf die Aufnahme einer
Berufsausbildung vorbereiten oder der beruf-
lichen Eingliederung dienen (berufsvorberei-
tende Bildungsmaßnahmen), soweit ihnen
nach Maßgabe dieses Gesetzes und der
Anordnung der Bundeanstalt die hierfür erfor-
derlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfü-
gung stehen."
bb) In Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen" durch
das Wort „Bildungsmaßnahmen" ersetzt.
b) In Absatz 1 a Satz 1 werden das Wort „Maß-
nahme" durch das Wort „Bildungsmaßnahme" und
in Absatz 1 b Satz 1 das Wort „Maßnahmen" durch
das Wort „Bildungsmaßnahmen" ersetzt.
9. § 40 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Maßnahme"
durch das Wort „Bildungsmaßnahme" ersetzt.

b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:
,,(1 a) In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum
31. Dezember 1992 genügt zur Erfüllung der Vor-
aussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, daß der Antrag-
steller, wenn er bei Beginn der Maßnahme das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und minde-
stens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos
gemeldet war, mindestens vier Monate lang eine
die Beitragspflicht begründende Beschäftigung
ausgeübt hat. Von dem Erfordernis der dreimona-
tigen Arbeitslosigkeit kann abgesehen werden,
wenn bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Vor-
aussetzung eine Vermittlung in eine berufliche
Ausbildungsstelle oder Arbeit nicht zu erwarten ist.
Für Teilnehmer an laufenden Maßnahmen, die vor
dem 1. Januar 1993 in die Maßnahme eingetreten
sind, gilt Satz 1 bis zum Ende der Maßnahme."
10. Nach § 40 a werden folgende §§ 40 b und 40 c ein-
gefügt:
,,§ 40 b
In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezem-
ber 1992 kann die Bundesanstalt Arbeitslosen, die bei
Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und mindestens drei Monate beim
Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren, Berufsausbil-
dungsbeihilfen nach den §§ 40 und 40 a auch für die
Teilnahme an nicht den Schulgesetzen der Länder
unterliegenden
1. Vorbereitungslehrgängen zum nachträglichen Er-
werb des Hauptschulabschlusses und
2. allgemeinbildenden Kursen zum Abbau von beruf-
lich schwerwiegenden Bildungsdefiziten
gewähren. § 40 a Abs. 1 a Satz 2 gilt entsprechend.
Gefördert werden können Maßnahmen mit einer
Dauer von mindestens sechs Wochen und höchstens
einem Jahr. Maßnahmen nach Nummer 2 dürfen nur
gefördert werden, wenn die Teilnahme für eine dauer-
hafte berufliche Eingliederung des Arbeitslosen not-
wendig ist.
§ 40c
(1) Die Bundesanstalt kann Ausbildenden Zu-
schüsse zur Förderung der Berufsausbildung von aus-
ländischen Auszubildenden sowie von lernbeeinträch-
tigten oder sozial benachteiligten deutschen Auszubil-
denden gewähren, denen nach der Teilnahme an
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ohne wei-
tere Förderung eine Ausbildungsstelle in einem aner-
kannten Ausbildungsberuf durch die Bundesanstalt
nicht vermittelt werden kann. Ausbildungsbegleitende
Hilfen nach Absatz 2 Nr. 1 können auch für einen
Auszubildenden gewährt werden, wenn ohne diese
Förderung ein Abbruch seiner Ausbildung droht. Die
Bundesanstalt kann bei ausbildungsbegleitenden Hil-
fen nach Absatz 2 Nr. 1 von dem Erfordernis der
Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme absehen, wenn die Teilnahme für den
Erfolg der Ausbildung nicht notwendig ist.
(2) Gefördert werden folgende Maßnahmen im Rah-
men eines Berufsausbildungsvertrages nach dem
Berufsbildungsgesetz:
1. ausbildungsbegleitende Hilfen des ausbildenden
Betriebes oder eines anderen Trägers, soweit sie
für einen erfolgreichen Abschluß der betrieblichen
Berufsausbildung erforderlich sind,
2. das erste Jahr einer Berufsausbildung in einer
überbetrieblichen Einrichtung, wenn eine Ausbil-
dungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungs-
begleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt
werden kann,
3. die Fortsetzung der nach Nummer 2 geförderten
Berufsausbildung in der überbetrieblichen Einrich-
tung bis zum Abschluß, wenn vorher eine Ausbil-
dungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungs-
begleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt
werden kann.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 darf
als Zuschuß zur Ausbildungsvergütung höchstens ein
Betrag bis zur Höhe des Bedarfssatzes gewährt wer-
den, der auf Grund von § 40 der Berufsausbildungs-
beihilfe für den Lebensunterhalt eines unverheirateten
Auszubildenden, der das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und im Haushalt der Eltern unter-
gebracht ist, zugrunde zu legen ist, zuzüglich fünf vom
Hundert jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der
Betrag erhöht sich um die vom Arbeitgeber zu tragen-
den Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
Krankenversicherung, Unfallversicherung und zur
Bundesanstalt. Den Umfang der Förderung im übrigen
und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bestimmt die
Bundeanstalt durch Anordnung."
11. In § 44 Abs. 4 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 112 Abs. 2
Satz 3" durch das Zitat ,,§ 112 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
12. In § 53 Abs.·3 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 49 Abs. 1
Satz 2" durch das Zitat ,,§ 49 Abs. 1 Satz 4 Buch-
stabe b" ersetzt.
13. § 55 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl „ 19" durch die
Zahl „ 18", die Zahl „ 13" durch die Zahl „26" und
die Zahl „zehn" durch die Zahl „vier" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden hinter den Worten
„entrichtet hat" das Komma durch einen Punkt
ersetzt und der Satzteil „höchstens jedoch die
Beträge, die der Antragsteller als Beiträge tatsäch-
lich aufzuwenden hat" gestrichen.
c) In Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:
,,Sie kann die Zuschüsse nach Absatz 3 pauscha-
lieren."
14. Nach § 62 wird eingefügt:
„Siebter Unterabschnitt
Förderung der Teilnahme an
Deutsch-Sprachlehrgängen für Aussiedler,
Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge
§ 62 a
(1) Die Bundesanstalt gewährt
1. Aussiedlern im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und
Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. September
1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Februar
1986 (BGBI. 1 S. 265),

2604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. Personen, die eine einmalige Überbrückungshilfe
der Bundesregierung nach den Richtlinien des
Bundesministers des Innern vom 29. November
1985 (GMBI. 1986 S. 8), zuletzt geändert durch die
Richtlinien vom 17. Dezember 1986 (GMBI. 1987
S. 20), erhalten haben,
3. Ausländern, die als Asylberechtigte nach dem
Asylverfahrensgesetz anerkannt sind und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes haben,
4. Ausländern, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktio-
nen der Bundesrepublik Deutschland durch Er-
teilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise
in der Form des Sichtvermerks oder durch Über-
nahmeerklärung nach § 22 des Ausländergesetzes
vom 28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Januar
1987 (BGBI. 1 S. 89), im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufgenommen worden sind (Kontingent-
flüchtlinge)
Leistungen nach § 62 b, wenn sie
a) an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägi-
gem Unterricht teilnehmen,
b) im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von minde-
stens zehn Wochen Dauer in den letzten zwölf
Monaten vor der Ausreise ausgeübt haben,
c) beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-
Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung
dienende Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes aufzunehmen,
d) die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfor-
derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht
besitzen.
(2) Leistungen nach § 62 b werden auch gewährt,
wenn wegen der besonderen Verhältnisse im
Herkunftsland die Voraussetzungen nach Absatz 1
nicht erfüllt werden konnten und die Nichtgewährung
der Leistungen eine unbillige Härte darstellen würde.
§ 62 b
(1) Die Teilnehmer erhalten für längstens zehn
Monate Unterhaltsgeld, und zwar
a) Aussiedler (§ 62 a Abs. 1 Nr. 1) und Personen, die
eine einmalige Überbrückungshilfe erhalten haben
(§ 62 a Abs. 1 Nr. 2) in Höhe von 63 vom Hundert,
b) Asylberechtigte (§ 62 a Abs. 1 Nr. 3) und Kon-
tingentflüchtlinge(§ 62 a Abs. 1 Nr. 4) in Höhe von
58 vom Hundert
des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-
mern gewöhnlich anfallen, verminderten durchschnitt-
lichen Arbeitsentgelts aller Bezieher von Arbeitslosen-
geld am 1 . September des vorangegangenen Kalen-
derjahres; § 44 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. _
(2) Die durch die Teilnahme entstehenden notwen-
digen Kosten werden erstattet.
§ 62c
(1) Die Bundesanstalt erstattet den Trägern von
Deutsch-Sprachlehrgängen für Aussiedler, Empfän-
ger einer einmaligen Überbrückungshilfe, Asylberech-
tigte und Kontingentflüchtlinge, die keinen Anspruch
auf Leistungen nach den §§ 62 a und 62 b haben und
auch keine Leistungen nach den Allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften des Bundesministers für Jugend,
Familie und Gesundheit über Beihilfen zur Eingliede-
rung junger Aussiedler, junger Zuwanderer aus der
DDR und Berlin (Ost) sowie junger Flüchtlinge - sog.
Garantiefonds - (AVV-G F) vom 17. Dezember 1981
(GMBI. 1982 S. 65) in Anspruch nehmen können, die
notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der
Lehrgänge und die Abgabe von Lernmitteln an die
Teilnehmer unmittelbar entstehen.
(2) Die Bundesanstalt trägt die notwendigen Fahr-
kosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-Sprach-
lehrgängen unmittelbar entstehen.
§ 62 d
Für die Leistungen nach den §§ 62 b und 62 c gel-
ten die §§ 33, 34 und 45 entsprechend. Die Bundes-
anstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über
Voraussetzungen, Art, Umfang und Durchführung der
Förderung nach diesem Unterabschnitt."
15. Dem § 63 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Bis zum 31. Dezember 1989 wird bei außer-
gewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt
Kurzarbeitergeld auch an Arbeitnehmer gewährt, die
in Unternehmen mit Betrieben im Sinne des § 67
Abs. 2 Nr. 3 beschäftigt und zur Vermeidung von
anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17
Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
zusammengefaßt sind, wenn der Arbeitsausfall auf
einer schwerwiegenden strukturellen Verschlechte-
rung der Lage des Wirtschaftszweiges beruht; die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des
Absatzes 3 brauchen nicht vorzuliegen."
16. In § 64 Abs. 3 wird nach dem Wort „Arbeitsausfall"
das Wort „überwiegend" eingefügt.
17. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 112 Abs. 2
Satz 2" durch das Zitat ,,§ 112 Abs. 3 Satz 2"
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 112 Abs. 2 Satz 3"
durch das Zitat ,,§ 112 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
,,Bei Arbeitnehmern mit einer geringeren wöchent-
lichen Arbeitszeit als dreiunddreißig Stunden ist
das Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunde durch
Teilung des jeweiligen Leistungssatzes nach§ 111
Abs. 2 durch die wöchentliche Arbeitszeit des
Arbeitnehmers zu errechnen; dieser Leistungssatz
wird ermittelt durch Vervielfachung des Arbeitsent-
gelts (Absatz 1 und 2) mit der Zahl der vereinbarten
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden."
18. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, daß der Antrag bei dem Arbeitsamt zu
stellen ist, in dessen Bezirk die für den Betrieb
zuständige Lohnstelle liegt."
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.

Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2605
19. § 81 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Für Anträge nach§ 77 ist das Arbeitsamt zuständig,
in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat; für
Anerkennungsanträge nach § 78 ist das Arbeitsamt
zuständig, in dessen Bezirk die Baustelle liegt; für
Leistungsanträge nach § 78 und für Anträge nach
§ 80 ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk
die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt."
20. In § 84 Abs. 1 werden das Komma hinter der Num-
mer 2 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3
gestrichen.
21. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Arbeitsausfälle (§ 84 Abs. 1) einer Kalen-
derwoche sind vom Arbeitgeber spätestens am
dritten Arbeitstag der den Arbeitsausfällen folgen-
den Kalenderwoche dem Arbeitsamt, in dessen
Bezirk die Baustelle liegt, schriftlich anzuzeigen;
die Anzeige kann auch die Betriebsvertretung
erstatten. Wird die Anzeige nach Satz 1 nicht oder
verspätet erstattet, so kann Schlechtwettergeld für
die Arbeitsausfälle der Kalenderwoche nicht
gewährt werden."
b) Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende
Fassung:
„Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung
der Stellungnahme der Betriebsvertretung bis zum
Ablauf einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach
dem Ende der Schlechtwetterzeit bei dem Arbeits-
amt zu stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb
zuständige Lohnstelle liegt;".
22. § 89 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie kann ferner die Zuständigkeit des Arbeitsamtes
abweichend von § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2
bestimmen."
23. In § 91 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Dar-
lehen" die Worte „oder Zinszuschüsse" eingefügt.
24. In § 95 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Dar-
lehens," die Worte „über die Gewährung und die
Höhe von Zinszuschüssen," eingefügt.
25. § 96 erhält folgende Fassung:
,,§ 96
(1) Die Bundesanstalt kann zur Sicherstellung der
Restfinanzierung von Maßnahmen, die nach den
§§ 91 bis 95 gefördert werden, weitere Beträge für die
Gewährung von Darlehen und Zuschüssen bereitstel-
len (verstärkte Förderung). Aus diesen Mitteln sollen
Zuschüsse vor allem für Arbeiten gewährt werden,
durch die in angemessenem Umfange Dauerarbeits-
plätze geschaffen oder gesichert werden. Vorzugs-
weise sollen Arbeiten gefördert werden, die der Vor-
bereitung oder Ergänzung anderer wirtschaftsfördern-
der Maßnahmen, insbesondere der Anpassung an
wirtschaftliche Strukturveränderungen oder dem wirt-
schaftlichen Fortschritt dienen.
(2) Darlehen und Zuschüsse nach Absatz 1 dürfen
nur bewilligt werden, wenn auch das Land, dem die
Arbeit zugute kommt, Darlehen oder Zuschüsse in
angemessener Höhe und zu nicht weniger günstigen
Bedingungen gewährt. Der Präsident der Bundes-
anstalt kann auf Antrag des Landes die Landesmittel
zuteilen und verwalten.
(3) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der
verstärkten Förderung durch Anordnung das Nähere
über Voraussetzung, Art, Umfang und Überwachung
der Förderung bestimmen."
26. Dem § 97 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) In Fällen, in denen es aus arbeitsmarkt- oder
sozialpolitischen Gründen geboten ist, insbesondere
bei älteren Arbeitslosen, die vor Beginn des Arbeits-
verhältnisses mindestens achtzehn Monate beim
Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind, kann der
Zuschuß nach Absatz 2 bis zu siebzig vom Hundert
des Arbeitsentgelts betragen, von einer Verminderung
des Zuschusses abgesehen werden und die Förde-
rung bis zu acht Jahren dauern; bei einer Arbeitslosig-
keit von mindestens vierundzwanzig Monaten kann
der Zuschuß bis fünfundsiebzig vom Hundert betra-
gen."
27. In § 102 Abs. 1 und 2 werden die Worte „ 19 Stunden"
jeweils durch die Worte „ 18 Stunden" ersetzt.
28. In § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „eine
längere als kurzzeitige zumutbare Beschäftigung"
durch die Worte „eine zumutbare, nach § 168 die
Beitragspflicht begründende oder allein nach § 169
Nr. 2 beitragsfreie Beschäftigung" ersetzt.
29. Nach § 103 wird folgender § 103 a eingefügt:
,,§ 103 a
(1) Ist der Arbeitslose Schüler oder Student einer
Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungs-
stätte, so wird vermutet, daß er nur Beschäftigungen
ausüben kann, die nach § 169 Nr. 5 oder nach § 169
Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 172 Abs. 1
Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung beitragsfrei
sind.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 ist widerlegt,
wenn der Arbeitslose darlegt und nachweist, daß der
Ausbildungsgang eine die Beitragspflicht begrün-
dende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung
der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen
vorgeschriebenen Anforderungen zuläßt."
30. In § 105 c Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,Der Anspruch nach Satz 1 wird nicht dadurch ausge-
schlossen, daß der Arbeitslose nur Beschäftigungen
ausüben kann, die nach § 169 Nr. 1 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsver-
sicherungsordnung beitragsfrei sind."
31. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Arbeitsentgelt im Sinne des § 111 Abs. 1 ist
das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemes-
sungszeitraum durchschnittlich in der Woche
erzielt hat. Mehrarbeitszuschläge, Arbeitsentgelte,
die der Arbeitslose wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erhält, sowie einmalige und

2606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
wiederkehrende Zuwendungen bleiben außer
Betracht; dies gilt auch für Zuwendungen, die
anteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhält-
nis vor dem Fälligkeitstermin endet.
(2) Der Bemessungszeitraum umfaßt die beim
Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten
Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei
Monate der die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigungen vor der Entstehung des
Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt
erzielt hat. Enthalten die Lohnabrechnungszeit-
räume weniger als 60 Tage mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt, so verlängert sich der Bemessungs-
zeitraum um weitere Lohnabrechnungszeiträume,
bis 60 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
erreicht sind. Ist das Arbeitsentgelt im letzten Jahr
vor dem Ende des Bemessungszeitraums außer-
gewöhnlich gestiegen, so treten an die Stelle der in
Satz 1 genannten drei Monate zwölf Monate und
an die Stelle der in Satz 2 genannten 60 Tage
240 Tage. Eine außergewöhnliche Steigerung des
Arbeitsentgelts liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt
über die betriebsübliche Anpassung der Arbeits-
entgelte an die wirtschaftliche Entwicklung hinaus
gestiegen und das durchschnittlich in der Woche
erzielte Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum
nach Satz 1 um mehr als ein Drittel höher ist als
das im Zeitraum nach Satz 3. Zeiten einer
Beschäftigung zur Berufsausbildung bleiben inso-
weit außer Betracht.
(3) Für die Berechnung des in der Woche durch-
schnittlich erzielten Arbeitsentgelts wird das im
Bemessungszeitraum durchschnittlich in der
Arbeitsstunde erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl
der Arbeitsstunden vervielfacht, die sich als Durch-
schnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im
Bemessungszeitraum ergibt. Arbeitsentgelt, das
nach Monaten bemessen ist, gilt als in der Zahl von
Arbeitsstunden erzielt, die sich ergibt, wenn die
Zahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitsstunden mit dreizehn vervielfacht und durch
drei geteilt wird."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. für die Zeit einer Beschäftigung bei dem
Ehegatten oder einem Verwandten ge-
rader Linie höchstens das Arbeitsentgelt,
das familienfremde Arbeitnehmer bei
gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich
erhalten,".
bb) Folgende Nummer 6 wird eingefügt:
„6. für die Zeit einer Beschäftigung als Helfer
im Sinne des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres, dessen
Beiträge nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 a
berechnet worden sind, das Arbeitsentgelt
nach Absatz 1 der letzten die Beitrags-
pflicht begründenden Beschäftigung vor
Beginn des freiwilligen sozialen Jahres,".
cc) In Nummer 8 werden die Worte „das Arbeits-
entgelt, nach dem das Unterhaltsgeld zuletzt
bemessen worden ist" durch die Worte „das
Arbeitsentgelt, nach dem bei Teilnahme an
einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht ·
das Unterhaltsgeld zuletzt bemessen worden
ist" ersetzt.
dd) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
„9. für die Zeit, in der der Arbeitslose als
Wehr- oder Zivildienstleistender nach
§ 168 Abs. 2 beitragspflichtig war, das
Arbeitsentgelt nach Absatz 1 der letzten
die Beitragspflicht begründenden Be-
schäftigung als Arbeiter oder Angestellter
vor Beginn des Dienstes. Hat der Arbeits-
lose kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sat-
zes 1 erzielt, so ist das Arbeitsentgelt
nach Absatz 7 zugrunde zu legen,".
c) Folgender Absatz 9 wird eingefügt:
,,(9) War der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
zur Berufsausbildung beschäftigt und hat er die
Abschlußprüfung bestanden, so ist für die Zeit
nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der
Beschäftigung zur Berufsausbildung abweichend
von Absatz 5 Nr. 2 mindestens von einem Arbeits-
entgelt in Höhe von 75 vom Hundert des Arbeits-
entgelts nach Absatz 7 auszugehen."
d) Absatz 9 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:
Die Zahl „5" wird durch die Zahl „ 10" ersetzt.
e) Absatz 10 wird Absatz 11.
32. In § 115 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 112
Abs. 2 Satz 3" durch die Worte ,,§ 112 Abs. 1 Satz 2"
ersetzt.
33. In § 117 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „Lohn-
abrechnungszeiträume, die insgesamt mindestens
zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt um-
fassen." durch die Worte „Lohnabrechnungszeit-
räume der letzten drei Monate; § 112 Abs. 2 Satz 2
gilt." ersetzt.
34. § 118 a wird aufgehoben.
35. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „innerhalb von zwei
Wochen nach einem Meldeversäumnis nach
Absatz 1" durch die Worte „innerhalb einer Säum-
niszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Würde die Dauer einer Säumniszeit von zwei
Wochen nach Absatz 1 oder die Verlängerung die-
ser Säumniszeit nach Absatz 2 nach den für den
Eintritt oder für die Verlängerung der Säumniszeit
maßgebenden Tatsachen für den Arbeitslosen
eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die
Säumniszeit im Falle des Absatzes 1 eine Woche,
im Falle des Absatzes 2 längstens vier Wochen."
36. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
,,6. wegen grundlegender Änderungen des Betrie-
bes, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt
war, dem Betrieb, dem Arbeitslosen oder

einem anderen Arbeitnehmer des Betriebes
öffentliche Anpassungshilfen gewährt wer-
den,".
b) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 an-
gefügt:
,,Die Erstattungspflicht entfällt für den Arbeitslosen,
der seinen Arbeitsplatz für einen bei dem gleichen
Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer freige-
macht hat, für den im Falle seines Ausscheidens
der Befreiungstatbestand des Satzes 2 Nr. 6 vor-
gelegen hätte."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet das
Arbeitsamt im voraus, daß die Erstattungspflicht für
die Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht ein-
tritt, die innerhalb von 24 Monaten nach der
Antragstellung erfolgt, wenn der Arbeitgeber nach-
weist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 3, 4, 5 oder 6 im Zeitpunkt der Antrag-
stellung vorliegen."
37. § 132 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im dritten Teilsatz werden die Worte „ob in
dem Betrieb Arbeitnehmer" durch die Worte
,,ob für den Betrieb Arbeitnehmer und Selb-
ständige" ersetzt.
bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
„und ob die Angaben nach § 133 Abs. 1
Satz 2 zutreffend bescheinigt sind."
b) Folgender Satz 4 wird eingefügt:
„Für die Prüfung der Angaben nach § 133 Abs. 1
Satz 2 gilt § 98 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend."
38. § 136 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 112
Abs. 2 bis 7 und 9" ersetzt durch die Worte ,,§ 112
Abs. 1 bis 7 und 9 bis 1O".
b) Absatz 2 a wird wie folgt gefaßt:
,,(2 a) Ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 unter Berücksichtigung des § 112 Abs. 5
Nr. 2 oder 7 oder Abs. 9 festgestellt worden und
hat der Arbeitslose nach der Entstehung des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Voraussetzun-
gen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b oder
Abs. 2 erfüllt, so richtet sich die Arbeitslosenhilfe
für die Zeit nach Ablauf eines Jahres nach Beendi-
gung der Beschäftigung zur Berufsausbildung
nach dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 112
Abs. 7. Ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 unter Berücksichtigung einer Beschäftigung
zur Berufsausbildung festgestellt worden, so richtet
sich die Arbeitslosenhilfe bis zum Ablauf eines
Jahres nach Beendigung der Beschäftigung zur
Berufsausbildung auch dann nach diesem festge-
stellten Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitslose erneut
die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
stabe b oder Abs. 2 erfüllt hat."
39. In § 141 k wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Soweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor
Eröffnung des Konkursverfahrens zu ihrer Vorfinan-
zierung übertragen oder verpfändet worden sind,
besteht ein Anspruch auf Konkursausfallgeld nur,
wenn im Zeitpunkt der Übertragung oder Verpfändung
der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger nicht
zugleich Gläubiger des Arbeitgebers oder an dessen
Unternehmen beteiligt war. Dasselbe gilt, wenn Satz 1
durch andere Gestaltungen umgangen wird."
40. In § 152 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangen-
heit zurückgenommen werden."
41. In § 227 Abs. 1 Nr. 2 und § 228 Abs. 1 Nr. 1 und 2
werden jeweils nach den Worten ,,§ 23 Abs. 1 Satz 1"
die Worte „oder Abs. 3 Satz 1" eingefügt.
42. § 231 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Handelt es sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
bei der Änderung in den Verhältnissen um die Auf-
nahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätig-
keit gegen Vergütung, so kann die Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden."
43. § 242 d wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige § 242 d wird § 242 d Abs. 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) § 119 a ist für Ansprüche auf Arbeitslosen-
geld nicht anzuwenden, wenn der Arbeitslose
innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalen-
dertage vor dem 1 . Januar 1985 in einer die Bei-
tragspflicht begründenden Beschäftigung gestan-
den oder Zeiten zurückgelegt hat, die zur Erfüllung
der Anwartschaftszeit dienen können, und die Ent-
scheidung über den Eintritt der Sperrzeit am
23. Juli 1987 noch nicht unanfechtbar war oder
gegen die am 31. Dezember 1987 ein Verfahren
beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist."
44. In § 242 e Nr. 3 werden in dem Zitat „ohne Auftrag der
Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 23 Abs. 1 Satz 1" die Worte „oder Abs. 3 Satz 1"
angefügt.
45. Nach § 242 g wird folgender § 242 h eingefügt:
,,§ 242 h
(1) Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1988 in
Maßnahmen eingetreten sind, für die sie einen
Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungsbeihilfen-
gesetz (Artikel 3 des Beschäftigungsförderungsgeset-
zes vom 3. Juni 1982, BGBI. 1 S. 641 ), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2484), hatten, oder denen Leistun-
gen nach dem Bildungsbeihilfengesetz bereits bewil-
ligt wurden, werden nach den §§ 40 bis 40 b weiterge-
fördert.
(2) Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 1988 nach
den Richtlinien des Bundesministers für Bildung und
Wissenschaft für die Förderung der Berufsausbildung

2608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
von benachteiligten Jugendlichen vom 12. Mai 1980
(BAnz. Nr. 142 vom 5. August 1980) in der Fassung
vom 10. Dezember 1986 (Dienstblatt-Runderlaß der
Bundesanstalt für Arbeit 190/86 vom 19. Dezember
1986) bewilligt wurden, werden nach § 40 c weiterge-
fördert, solange eine Förderung der Ausbildung, die
nach diesen Richtlinien ermöglicht wurde, erforderlich
bleibt.
(3) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung
bestimmen, daß für Ausbildungsplatzbewerber für die
Ausbildungsjahre 1987/88 und 1988/89 Ausbildungs-
maßnahmen in überbetrieblichen Einrichtungen nach
§ 40 c Abs. 2 Nr. 2 und 3 auch dann gefördert werden
können, wenn dadurch in Regionen mit überdurch-
schnittlichem Ausbildungsplatzdefizit die Ausbildung
von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten
Berufsanwärtern ermöglicht wird, die bei ihr als Ausbil-
dungsplatzbewerber gemeldet ,und bisher weder in
eine Berufsausbildung in einem Betrieb oder einer
überbetrieblichen Einrichtung noch in eine schulische
Bildungsmaßnahme eingemündet sind und nicht zu
den in § 40 c Abs. 1 Satz 1 genannten Personen
gehören. Absolventen berufsvorbereitender Bildungs-
maßnahmen sollen vorrangig berücksichtigt werden.
Mädchen sind vorrangig zu fördern. Die Maßnahmen
werden in der Reihenfolge der Höhe des Ausbildungs-
platzdefizits in den Arbeitsamtsbezirken bewilligt.
(4) Für Bezieher von Arbeitslosengeld, deren
Anspruch vor dem 1. Januar 1988 entstanden ist und
die im Monat vor dem 1 . Januar 1988 eine Beschäfti-
gung oder Tätigkeit im Sinne der §§ 101 und 102 mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 bis unter
19 Stunden ausgeübt haben, ist § 101 Abs. 1 in Ver-
bindung mit § 102 in der bis zum 31. Dezember 1987
geltenden Fassung anzuwenden, solange der Lei-
stungsbezieher diese Beschäftigung oder Tätigkeit
ohne Unterbrechung fortsetzt, längstens jedoch bis
zum 31. März 1988. Satz 1 gilt für die Arbeitslosen-
hilfe entsprechend.
(5) § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum
31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist für Ansprü-
che auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden,
wenn der Anspruch vor dem 1 . Januar 1988 entstan-
den ist oder wenn der Arbeitslose innerhalb der
Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem
1. Januar 1988 in einer die Beitragspflicht begründen-
den Beschäftigung gestanden oder Zeiten zurück-
gelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit
dienen können.
(6) § 134 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 103
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zum 31. März 1988 in der
bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzu-
wenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs
auf Arbeitslosenhilfe im Dezember 1987 erfüllt waren.
(7) § 112 Abs. 2, 3 und 5 in der bis zum 31. Dezem-
ber 1987 geltenden Fassung ist mit Ausnahme des
Absatzes 5 Nr. 3 für Ansprüche, die vor dem 1. Januar
1988 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.
(8) § 112 Abs. 5 Nr. 3 in der vom 1. Januar 1988 an
geltenden Fassung ist auch für Zeiten mit Anspruch
auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1988 anzu-
wenden, wenn die Entscheidung über den Anspruch
auf Arbeitslosengeld am 31 . Dezember 1987 noch
nicht unanfechtbar war oder wenn gegen die Ent-
scheidung an diesem Tage ein Verfahren beim
Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Für Ansprü-
che auf Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe gilt
Satz 1 entsprechend.
(9) § 112 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 1987
geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosen-
geld, die vor dem 1. Januar 1988 entstanden sind,
weiterhin anzuwenden; vom Tage einer Änderung des
für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maß-
gebenden Arbeitsentgelts ist diese Vorschrift in der
vom 1 . Januar 1988 an geltenden Fassung maß-
gebend. Satz 1 gilt für das Unterhaltsgeld und die
Arbeitslosenhilfe entsprechend.
(10) § 117 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum 31. Dezem-
ber 1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor
dem 1. Januar 1988 entstanden sind, weiterhin anzu-
wenden.
(11) § 118 a ist für Zeiten vor dem 1. Januar 1988,
für die der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe erhebt, nicht mehr anzuwen-
den, soweit diese Vorschrift für Schüler das Ruhen
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld anordnet und die
Entscheidung über diesen Anspruch am 12. Februar
1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am
31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesver-
fassungsgericht anhängig ist oder die Entscheidung
nach dem 12. Februar 1987 getroffen worden ist.
(12) § 120 in der vom 1. Januar 1988 an geltenden
Fassung gilt auch für Meldeversäumnisse vor dem
1. Januar 1988, wenn die Entscheidung über den
Eintritt einer Säumniszeit am 28. April 1987 noch nicht
unanfechtbar war oder gegen die am 31. Dezember
1987 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht
anhängig ist.
(13) § 136 Abs. 2 a in der bis zum 31. Dezember
1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf
Arbeitslosenhilfe weiterhin anzuwenden, wenn der
Anspruch vor dem 1 . Januar 1988 entstanden und das
Jahr nach Beendigung der Beschäftigung zur Berufs-
ausbildung im Sinne des § 112 Abs. 9 in der vom
1. Januar 1988 an geltenden Fassung noch nicht
abgelaufen ist.
(14) § 141 k Abs. 2 a gilt nicht für eine Übertragung
oder Verpfändung, die vor dem 1. Januar 1988 erfolgt
ist."
Artikel 2
Änderung
des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes
Artikel 1 § 2 Nr. 13 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Konso-
lidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1497), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2586) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
,,§ 119 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden
Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin
anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rah-
menfrist mindestens 180 Kalendertage vor dem 1. Januar
1982 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
gung gestanden oder Zeiten zurückgelegt hat, die zur
Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können, und die
Entscheidung über den Eintritt der Sperrzeit am 23. Juli
1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am

31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesver-
fassungsgericht anhängig ist."
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fasssung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
geändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1
S. 1629), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 2 werden der Strichpunkt
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Worte
angefügt: ,,sowie Leistungen nach § 55 a des
Arbeitsförderungsgesetzes;".
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ein-
gefügt:
,,2 a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosen-
hilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz;".
2. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. a) nach dem Arbeitsförderungsgesetz Arbeits-
losengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-
geld, Arbeitslosenhilfe, Überbrückungsgeld,
b) nach dem Soldatenversorgungsgesetz Arbeits-
losenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe
oder".
3. In§ 46 Abs. 2 Nr. 2 c wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:
„b) einer für den Veranlagungszeitraum oder für einen
Teil des Veranlagungszeitraums nach der Steuer-
klasse III besteuert worden ist und der andere Ehe-
gatte
aa) nach dem Arbeitsförderungsgesetz Arbeits-
losengeld, Arbeitslosenhilfe oder Über-
brückungsgeld oder
bb) nach dem Soldatenversorgungsgesetz Ar-
beitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe
bezogen hat;".
4. In § 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a ein-
gefügt:
,,(1 a) § 3 Nr. 2, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
sowie § 46 Abs. 2 Nr. 2 c Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa sind erstmals für den Veranlagungszeitraum
1986 anzuwenden, § 3 Nr. 2 a, § 32 b Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b sowie § 46 Abs. 2 Nr. 2 c Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb sind erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 1987 anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) In§ 86 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Solda-
tenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1987 (BGBI. 1
S. 2078) zuletzt geändert worden ist, werden jeweils die
Worte ,,, des Einkommensteuergesetzes" gestrichen und
jeweils hinter den Worten „und sonstiger Gesetze" die
Worte „mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes"
eingefügt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im land Berlin.
Artikel 5
Änderung der Reichsversicherungsordnung
§ 1395 b der Reichsversicherungsordnung, die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Zitat,,§ 128 Abs. 1
Satz 3" die Worte „oder in § 128 Abs. 1 Satz 4" ein-
gefügt.
2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,§ 128
Abs. 1 Satz 3" die Worte „oder des § 128 Abs. 1
Satz 4" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
§ 117 b des Angestelltenversicherungsgesetzes, das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Zitaf ,,§ 128 Abs. 1
Satz 3" die Worte „oder in § 128 Abs. 1 Satz 4" einge-
fügt.
2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,§ 128
Abs. 1 Satz 3" die Worte „oder des § 128 Abs. 1
Satz 4" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
§ 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Zitat ,,§ 128 Abs. 1
Satz 3" die Worte „oder in § 128 Abs. 1 Satz 4" ein-
gefügt.
2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,§ 128
Abs. 1 Satz 3" die Worte „oder des § 128 Abs. 1
Satz 4" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Vorruhestandsgesetzes
In § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vorruhestandsgesetzes vom
13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601) werden nach den Worten
„des Arbeitsförderungsgesetzes" die Worte „in der vor
dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Schwerbehindertengesetzes
In § 9 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
(BGBI. 1 S. 1421, 1550) werden die Worte „ 19 Stunden"
jeweils durch die Worte „ 18 Stunden" ersetzt.

2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Artikel 10
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2154), geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2586), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „und für das die
zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern
erteilt ist" gestrichen.
2. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Für Nummer 1 ist § 102 des Arbeitsförderungsgeset-
zes in der vor dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung
maßgebend, wenn das Kind vor dem 1. Januar 1989
geboren wird."
Artikel 11
Aufhebung von Vorschriften
(1) Das Bildungsbeihilfengesetz (Artikel 3 des Beschäf-
tigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982, BGBI. 1
S. 641 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2484), wird aufge-
hoben.
(2) Die Verordnung über die Beauftragung der Bundes-
anstalt für Arbeit mit der Förderung der Berufsausbildung
von benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln vom
30. März 1984 (BGBI. 1 S. 498) wird aufgehoben.
(3) Die Sprachförderungsverordnung vom 27. Juli 1976
(BGBI. 1 S. 1949), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 3. August 1983 (BGBI. 1 S. 1066), wird aufgehoben.
Artikel 12
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 45 hinsichtlich § 242 h Abs. 3 des
Arbeitsförderungsgesetzes tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
(3) Es treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 43 mit Wirkung vom
1. Januar 1985 und Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar
1982.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1987 I S. 2602. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 06b5f25675b3bd99….