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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1987, S. 1585

BGBl. 1987 I S. 1585 · 37.923 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1987, Seite 1585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1585
1987                                 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1987

     Tag

  12. 7. 87   Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für
                                                                                        1585

 Teil 1                                                                     Z 5702 A

                                                                                    Nr. 35

   Inhalt                                                                            Seite

Kindererziehung an Mütter
              der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1585
                   860-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 824-2

   7. 7. 87   Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
                   neu: 1103-4-5

1591
                                                       Hinweis auf andere Verkündungsblätter

              Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . .

                                 Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil
                      die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im

                                         Gesetz
                  über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
              für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
                        (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1592

I ist für Abonnenten
ersten Halbjahr 1987 beigelegt.
                                                                      Vom 12. Juli 1987

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

  Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
  Dem§ 23 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 -
BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2441), wird
angefügt:
,,g) Leistungen für Kindererziehung,".

                              Artikel 2

    Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-

             Neuregelungsgesetzes

  Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-

sung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In§ 38 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Renten-

     empfänger" die Worte „Zeiten der Kindererziehung zu
     berücksichtigen oder" eingefügt.

2. Nach § 61 wird angefügt:
                         „sechster Abschnitt
               Leistungen für Kindererziehung an Mütter
                    der Geburtsjahrgänge vor 1921
                               § 62
        (1) Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,
     erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich
     dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungs-
     bereich der Reichsversicherungsgesetze lebend ge-

     boren haben, eine Leistung für Kindererziehung. Die

     Höhe der Leistung beträgt jährlich 1,125 vom Hundert
     der jeweils für die Berechnung von Renten geltenden
     allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der
     Reichsversicherungsordnung).
BGBl. 1987, Seite 1586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1586
1586                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

       (2) Die Leistung für Kindererziehung erhalten
  1. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1. Okto-
     ber 1987 an,

  2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom
     1. Oktober 1988 an,
  3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom
     1. Oktober 1989 an und

  4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 vom
     1. Oktober 1990 an.

     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Mütter, die

  ein Kind außerhalb des Geltungsbereichs dieses

  Gesetzes oder des jeweiligen Geltungsbereichs der

  Reichsversicherungsgesetze lebend geboren haben,
  wenn sie

  1. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn-
        lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
        zes oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-
        versicherungsgesetze hatten, oder
  2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn-
     lichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb des Gel-
     tungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen
     Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
     hatten und in diesem Zeitpunkt oder unmittelbar vor
     der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung
     oder Tätigkeit in diesem Staat Pflichtbeitragszeiten
     in der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
     nur deshalb nicht haben, weil sie zu den in § 1229
     der Reichsversicherungsordnung oder entspre-
     chenden früheren Regelungen genannten Perso-
     nen gehörten oder von der Versicherungspflicht
     befreit waren, oder

  3. sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen

     mit ihrem Ehemann in einem Staat außerhalb des
     Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweili-

     gen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-

     gesetze gewöhnlich aufgehalten haben und ihr Ehe-
     mann in diesem Staat die in Nummer 2 genannten
     Voraussetzungen erfüllt hat.

       (4) Auf die Leistung für Kindererziehung finden die
  §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
  gutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
  Sozialversicherung entsprechende Anwendung.

                           § 63

    Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-

  namen (jetziger und früherer Name mit Namens-

  bestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen,

  das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes

  nachzuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründen-

  den Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht
  werden. Der Nachweis über den Vornamen, das
  Geburtsdatum und den Geburtsort des Kindes kann nur
  durch Vorlage einer Personenstandsurkunde geführt
  werden. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Zehnten Buches
  Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

                          § 64
    (1) Anträge auf Leistung für Kindererziehung sollen
  beim Versicherungsamt, bei den Versichertenältesten
  oder den Auskunfts- und Beratungsstellen der Renten-

versicherungsträger eingereicht werden. Hat die Mutter
ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im je-
weiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungs-
gesetze oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes in einem Gebiet, in dem ein deutscher Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung seinen Sitz hat,
geboren, haben die in Satz 1 genannten Stellen zu
bescheinigen, daß die Mutter die nach § 63 Satz 1
anzugebenden Tatsachen durch die hierfür erforder-
lichen Beweismittel nachgewiesen hat und daß der
Geburtsort des Kindes in diesen Gebieten liegt. liegen
diese Bescheinigungen für jedes im Antrag angege-

bene Kind vor und bezieht die Mutter eine Rente aus

der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-

versicherung der Angestellten, haben die in Satz 1

genannten Stellen den Antrag mit den Bescheinigun-
gen unmittelbar an die Deutsche Bundespost weiter-
zuleiten, sofern der zuständige Rentenversicherungs-
träger nicht Weiterleitung an sich selbst verlangt.
Anträge von Rentenbezieherinnen, die ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes haben oder bei denen die Leistung für
Kindererziehung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 nicht als
Zuschlag zur Rente zu zahlen ist, sind an den zuständi-
gen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.
   (2) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung an
Mütter, die eine Versichertenrente beziehen, ist der
Versicherungsträger, der diese Rente zahlt. Bei Müt-
tern, die nur Hinterbliebenenrente beziehen, ist der
Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebe-
nenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbe-
nen Versicherten zahlt. In den anderen Fällen können
die Mütter zwischen der Rentenversicherung der Arbei-
ter und der Rentenversicherung der Angestellten wäh-
len; sie können auch die Bundesknappschaft wählen,

wenn diese das Versicherungskonto des Ehemannes

führt. Durch die Gewährung oder den Wegfall einer
Hinterbliebenenrente an die Mutter nach Beginn der

Leistung für Kindererziehung (§ 62 Abs. 2) ändert sich

die Zuständigkeit nicht.
   (3) Mütter, die eine Rente nicht beziehen, erhalten
von dem zuständigen Versicherungsträger eine Ver-
sicherungsnummer in entsprechender Anwendung des
§ 1414 a der Reichsversicherungsordnung. Mütter, die
eine Versichertenrente oder bei Beginn der Leistung für
Kindererziehung nur Hinterbliebenenrente beziehen,
erhalten die Leistung unter derselben Versicherungs-
nummer wie die Rente, die für die Zuständigkeit nach

Absatz 2 maßgebend ist.

   (4) Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn

dem Antrag auf Zahlung der Leistung für Kindererzie-

hung nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben

wird. § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes findet

keine Anwendung.

                         § 65
  (1) Die Deutsche Bundespost bereitet für die Träger
der Rentenversicherung der Arbeiter die Zahlung der
Leistung für Kindererziehung vor und zahlt die Leistung
in entsprechender Anwendung des § 1296 Abs. 1 und 2
und des § 1298 der Reichsversicherungsordnung aus.
Im Rahmen dieser Vorschriften wird die Leistung für
Kindererziehung wie ein Zuschlag zur Rente behandelt,
wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, daß
die Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet
oder gepfändet ist. Bezieht sie eine Versichertenrente
BGBl. 1987, Seite 1587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1587
   oder bei Beginn der Leistung für Kindererziehung (§ 62
   Abs. 2) nur Hinterbliebenenrente, wird die Leistung für
   Kindererziehung zu der Rente gezahlt, die für die
   Zuständigkeit nach § 64 Abs. 2 maßgebend ist. In den
   Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches
   Sozialgesetzbuch ist der Zahlungsempfänger verpflich-
   tet, die Leistung für Kindererziehung an die Mutter
   weiterzuleiten.

      (2) Die Leistung für Kindererziehung wird für jedes
   Kind auf 1O Deutsche Pfennig nach oben gerundet und
   in einem Betrag monatlich im voraus gezahlt. § 1294
   Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt entspre-
   chend.
                             § 66
      Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkom-
   men unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf-
   grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die
   Höhe dieser Leistung von anderem Einkommen abhän-
   gig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung
   findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine
   Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Lei-
   stungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht,
   dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung
   für Kindererziehung bezogen wird.

                            § 67

     (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Versiche-

   rungsträger für die Leistung für Kindererziehung. Der

   Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
   ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
   der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates das Nähere hierüber zu bestimmen.
   Die Abrechnung mit den Versicherungsträgern erfolgt
   durch das Bundesversicherungsamt.
     (2) Der Bund erstattet der Deutschen Bundespost die
   Kosten, die ihr aus ihrer Tätigkeit nach § 65 entstehen.
   Das Nähere regeln der Bundesminister für Arbeit und
   Sozialordnung und der Bundesminister für das Post-
   und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bun-
   desminister der Finanzen in einer Vereinbarung; hier-
   bei können auch Pauschalbeträge festgesetzt werden."

                        Artikel 3
      Änderung des Angestelltenversicherungs-
              Neuregelungsgesetzes

  Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586), wird wie folgt
geändert:

1. In§ 37 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Renten-
   empfänger" die Worte „Zeiten der Kindererziehung zu
   berücksichtigen oder" eingefügt.

2. Nach § 60 wird angefügt:
                   „Sechster Abschnitt
         Leistungen für Kindererziehung an Mütter
              der Geburtsjahrgänge vor 1921

                            § 61
     (1) Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,
   erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich

dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungs-
bereich der Reichsversicherungsgesetze lebend ge-
boren haben, eine Letstung für Kindererziehung. Die
Höhe der Leistung beträgt jährlich 1, 125 vom Hundert
der jeweils für die Berechnung von Renten geltenden
allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes).

  (2) Die Leistung für Kindererziehung erhalten

1. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1. Okto-
   ber 1987 an,
2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom
   1. Oktober 1988 an,

3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom
   1. Oktober 1989 an und
4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 vom
   1. Oktober 1990 an.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Mütter, die
ein Kind außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes oder des jeweiligen Geltungsbereichs der
Reichsversicherungsgesetze lebend geboren haben,
wenn sie

1. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn-
   lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-

   zes oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-

   versicherungsgesetze hatten, oder

2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn-
   lichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweili-
   gen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-
   gesetze hatten und in diesem Zeitpunkt oder unmit-
   telbar vor der Geburt des Kindes wegen einer
   Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat
   Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenver-
   sicherung haben oder nur deshalb nicht haben, weil
   sie zu den in § 6 des Angestelltenversicherungs-
   gesetzes oder entsprechenden früheren Regelun-
   gen genannten Personen gehörten oder von der
   Versicherungspflicht befreit waren, oder
3. sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen
   mit ihrem Ehemann in einem Staat außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jewei-
   ligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-
   gesetze gewöhnlich aufgehalten haben und ihr Ehe-
   mann in diesem Staat die in Nummer 2 genannten
   Voraussetzungen erfüllt hat.

  (4) Auf die Leistung für Kindererziehung finden die
§§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung entsprechende Anwendung.

                         § 62
   Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-
namen (jetziger und früherer Name mit Namensbe-
standteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen,
das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes
nachzuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründen-
den Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht
sind. Der Nachweis über den Vornamen, das Geburts-
datum und den Geburtsort des Kindes kann nur durch
BGBl. 1987, Seite 1588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1588
1588                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

  Vorlage einer Personenstandsurkunde geführt werden.

  § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozial-

  gesetzbuch gilt entsprechend.

                            § 63
     (1) Anträge auf Leistung für Kindererziehung sollen
  beim Versicherungsamt, bei den Versichertenältesten
  oder den Auskunfts- und Beratungsstellen der Renten-
  versicherungsträger eingereicht werden. Hat die Mutter
  ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im jewei-
  ligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsge-
  setze oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses
  Gesetzes in einem Gebiet, in dem ein deutscher Träger
  der gesetzlichen Rentenversicherung seinen Sitz hat,
  geboren, haben die in Satz 1 genannten Stellen zu
  bescheinigen, daß die Mutter die nach § 62 Satz 1
  anzugebenden Tatsachen durch die hierfür erforderli-

  chen Beweismittel nachgewiesen hat und daß der

  Geburtsort des Kindes in diesen Gebieten liegt. liegen

  diese Bescheinigungen für jedes im Antrag angege-

  bene Kind vor und bezieht die Mutter eine Rente aus

  der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-
  versicherung der Angestellten, haben die in Satz 1
  genannten Stellen den Antrag mit den Bescheinigun-
  gen unmittelbar an die Deutsche Bundespost weiterzu-
  leiten, sofern der zuständige Rentenversicherungsträ-
  ger nicht Weiterleitung an sich selbst verlangt. Anträge
  von Rentenbezieherinnen, die ihren gewöhnlichen Auf-
  enthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
  haben oder bei denen die Leistung für Kindererziehung
  nach § 64 Abs. 1 Satz 2 nicht als Zuschlag zur Rente zu
  zahlen ist, sind an den zuständigen Rentenversiche-
  rungsträger weiterzuleiten.
    (2) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung an

 Mütter, die eine Versichertenrente beziehen, ist der
 Versicherungsträger, der diese Rente zahlt. Bei Müt-
 tern, die nur Hinterbliebenenrente beziehen, ist der
 Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebe-

 nenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbe-

 nen Versicherten zahlt. In den anderen Fällen können

 die Mütter zwischen der Rentenversicherung der Arbei-

 ter und der Rentenversicherung der Angestellten wäh-

 len; sie können auch die Bundesknappschaft wählen,

 wenn diese das Versicherungskonto des Ehemannes
 führt. Durch die Gewährung oder den Wegfall einer
 Hinterbliebenenrente an die Mutter nach Beginn der
 Leistung für Kindererziehung (§ 61 Abs. 2) ändert sich
 die Zuständigkeit nicht.
    (3) Mütter, die eine Rente nicht beziehen, erhalten
 von dem zuständigen Versicherungsträger eine Ver-
 sicherungsnummer in entsprechender Anwendung des
 § 136 a des Angestelltenversicherungsgesetzes. Müt-
 ter, die eine Versichertenrente oder bei Beginn der
 Leistung für Kindererziehung nur Hinterbliebenenrente
 beziehen, erhalten die Leistung unter derselben Ver-
 sicherungsnummer wie die Rente, die für die Zustän-
 digkeit nach Absatz 2 maßgebend ist.
   (4) Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn
 dem Antrag auf Zahlung der Leistung für Kindererzie-
 hung nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben
 wird. § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes findet
 keine Anwendung.
                           § 64
   (1) Die Deutsche Bundespost bereitet für die Bun-
 desversicherungsanstalt für Angestellte die Zahlung

   der Leistung für Kindererziehung vor und zahlt die

   Leistung in entsprechender Anwendung des § 73

   Abs. 1 und 2 und des § 75 des Angestelltenversiche-
   rungsgesetzes aus. Im Rahmen dieser Vorschriften
   wird die Leistung für Kindererziehung wie ein Zuschlag
   zur Rente behandelt, wenn die Mutter eine Rente
   bezieht, es sei denn, daß die Rente in vollem Umfang
   übertragen, verpfändet oder gepfändet ist. Bezieht sie
   eine Versichertenrente oder bei Beginn der Leistung für
   Kindererziehung (§ 61 Abs. 2) nur Hinterbliebenen-
   rente, wird die Leistung für Kindererziehung zu der
   Rente gezahlt, die für die Zuständigkeit nach § 63
   Abs. 2 maßgebend ist. In den Fällen des § 104 Abs. 1
   Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist der
   Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kin-
   dererziehung an die Mutter weiterzuleiten.

      (2) Die Leistung für Kindererziehung wird für jedes

   Kind auf 10 Deutsche Pfennig nach oben gerundet und

   in einem Betrag monatlich im voraus gezahlt. § 71

   Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt ent-

   sprechend.

                            § 65
      Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkom-
   men unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf-
   grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die
   Höhe dieser Leistung von anderem Einkommen abhän-
   gig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung
   findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine
   Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Lei-
   stungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht,
   dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung
   für Kindererziehung bezogen wird.

                            § 66

     (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundes-
   versicherungsanstalt für Angestellte für die Leistung für
   Kindererziehung. Der Bundesminister für Arbeit und
   Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit

   dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-

   ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere

   hierüber zu bestimmen. Die Abrechnung mit der Bun-

   desversicherungsanstalt für Angestellte erfolgt durch

   das Bundesversicherungsamt.

     (2) Der Bund erstattet der Deutschen Bundespost die
   Kosten, die ihr aus ihrer Tätigkeit nach§ 64 entstehen.
   Das Nähere regeln der Bundesminister für Arbeit und
   Sozialordnung und der Bundesminister für das Post-
   und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bun-
   desminister der Finanzen in einer Vereinbarung; hier-
   bei können auch Pauschalbeträge festgesetzt werden."

                        Artikel 4

 Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
             Neuregelungsgesetzes
  Dem Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 569), werden
angefügt:
                         ,,§ 35
  (1) Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,
erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich dieses
BGBl. 1987, Seite 1589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1589
Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der
Reichsversicherungsgesetze lebend geboren haben, eine
Leistung für Kindererziehung. Die Höhe der Leistung
beträgt jährlich 1 ,125 vom Hundert der jeweils für die
Berechnung von Renten geltenden allgemeinen Bemes-
sungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung).
  (2) Die Leistung für Kindererziehung erhalten

1 . Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1 . Oktober
    1987 an,
2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom
    1. Oktober 1988 an,
3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom
    1. Oktober 1989 an und

4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 vom

    1 . Oktober 1990 an.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Mütter, die ein
Kind außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
oder des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversiche-
rungsgesetze lebend geboren haben, wenn sie
1. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen
   Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
   im jeweiliger1 Geltungsbereich der Reichsversiche-

   rungsgesetze hatten, oder

2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen
   Aufenthalt in einem Staat außerhalb des Geltungsbe-
   reichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen Geltungs-
   bereichs der Reichsversicherungsgesetze hatten und
   in diesem Zeitpunkt oder unmittelbar vor der Geburt
   des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit
   in diesem Staat Pflichtbeitragszeiten in der gesetz-

   lichen Rentenversicherung haben oder nur deshalb
   nicht haben, weil sie zu den in§ 31 des Reichsknapp-
   schaftsgesetzes oder entsprechenden früheren Rege-
   lungen genannten Personen gehörten oder von der

   Versicherungspflicht befreit waren, oder

3. sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen mit
    ihrem Ehemann in einem Staat außerhalb des Gel-
   tungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen
    Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
    gewöhnlich aufgehalten haben und ihr Ehemann in
    diesem Staat die in Nummer 2 genannten Vorausset-
    zungen erfüllt hat.
  (4) Auf die Leistung für Kindererziehung finden die§§ 18
und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
machung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozial-

versicherung entsprechende Anwendung.

                         § 36
   Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-
namen (jetziger und früherer Name mit Namensbestand-
teilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das
Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nach-
zuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründenden Tat-
sachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Der
Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und
den Geburtsort des Kindes kann nur durch Vorlage einer
Personenstandsurkunde geführt werden. § 64 Abs. 2
Satz 3 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend.
                          § 37
  (1) Anträge auf Leistung für Kindererziehung sollen beim
Versicherungsamt, bei den Knappschaftsältesten oder den

Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversiche-
rungsträger eingereicht werden. Hat die Mutter ihr Kind im
Geltungsbereich dieses G_esetzes, im jeweiligen Geltungs-
bereich der Reichsversicherungsgesetze oder außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Gebiet, in
dem ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenver-
sicherung seinen Sitz hat, geboren, haben die in Satz 1
genannten Stellen zu bescheinigen, daß die Mutter die
nach § 36 Satz 1 anzugebenden Tatsachen durch die
hierfür erforderlichen Beweismittel nachgewiesen hat und
daß der Geburtsort des Kindes in diesen Gebieten liegt.
liegen diese Bescheinigungen für jedes im Antrag ange-
gebene Kind vor und bezieht die Mutter eine Rente aus der
Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenver-
sicherung der Angestellten, haben die in Satz 1 genannten
Stellen den Antrag mit den Bescheinigungen unmittelbar

an die Deutsche Bundespost weiterzuleiten, sofern der

zuständige Rentenversicherungsträger nicht Weiterleitung
an sich selbst verlangt. Anträge von Rentenbezieherinnen,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes haben oder bei denen die Lei-
stung für Kindererziehung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht als
Zuschlag zur Rente zu zahlen ist, sind an den zuständigen
Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.

   (2) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung an

Mütter, die eine Versichertenrente beziehen, ist der Ver-
sicherungsträger, der diese Rente zahlt. Bei Müttern, die
nur Hinterbliebenenrente beziehen, ist der Versicherungs-
träger zuständig, der die Hinterbliebenenrente aus der
Versicheruna des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt.
In den ande'ren Fällen können die Mütter zwischen der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversiche-

rung der Angestellten wählen; sie können auch die Bun-
desknappschaft wählen, wenn diese das Versicherungs-
konto des Ehemannes führt. Durch die Gewährung oder
den Wegfall einer Hinterbliebenenrente an die Mutter nach

Beginn der Leistung für Kindererziehung (§ 35 Abs. 2)

ändert sich die Zuständigkeit nicht.

   (3) Mütter, die eine Rente nicht beziehen, erhalten von
der Bundesknappschaft eine Versicherungsnummer in
entsprechender Anwendung des § 141 b des Reichs-
knappschaftsgesetzes. Mütter, die eine Versichertenrente
oder bei Beginn der Leistung für Kindererziehung nur
Hinterbliebenenrente beziehen, erhalten die Leistung
unter derselben Versicherungsnummer wie die Rente, die
für die Zuständigkeit nach Absatz 2 maßgebend ist.

  (4) Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn dem

Antrag auf Zahlung der Leistung für Kindererziehung nicht
oder nicht in vollem Umfang stattgegeben wird.

                           § 38
  (1) Die Bundesknappschaft zahlt die Leistung für Kinder-
erziehung aus; § 89 Abs. 2 und 3 des Reichsknappschafts-
gesetzes gilt entsprechend. Die Leistung für Kinder-
erziehung wird wie ein Zuschlag zur Rente behandelt,
wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, daß die
Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet oder
gepfändet ist. Bezieht sie eine Versichertenrente oder bei
Beginn der Leistung für Kindererziehung (§ 35 Abs. 2) nur
Hinterbliebenenrente, wird die Leistung für Kindererzie-
hung zu der Rente gezahlt, die für die Zuständigkeit nach
§ 37 Abs. 2 maßgebend ist. In den Fällen des§ 104 Abs. 1
Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist der
BGBl. 1987, Seite 1590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1590
1590                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kinder-
erziehung an die Mutter weiterzuleiten.
  (2) Die Leistung für Kindererziehung wird für jedes Kind

auf 10 Deutsche Pfennig nach oben gerundet und in einem
Betrag monatlich im voraus gezahlt. § 85 Abs. 1 des
Reichsknappschaftsgesetzes gilt entsprechend.

                           § 39
  Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen
unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von
Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser
Leistung von anderem Einkommen abhängig ist. Bei
Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 15 b des
Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. Auf Rechts-
vorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein
Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt wer-
den, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.

                           § 40

   Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesknapp-
schaft für die Leistung für Kindererziehung. Der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates das Nähere hierüber zu bestimmen. Die Abrechnung
mit der Bundesknappschaft erfolgt durch das Bundes-
versicherungsamt."

                        Artikel 5
         Änderung des Fremdrentengesetzes

  § 28 b des Fremdrentengesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450),

wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Republik"
   die Worte „oder Berlin (Ost)" eingefügt.

c) Nach Absatz 1 wird angefügt:
    ,,(2) Für den Anspruch auf eine Leistung für Kinder-
   erziehung nach Artikel 2 § 62 des Arbeiterrenten-
   versicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 61
   des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes,
   Artikel 2 § 35 des Knappschaftsrentenversicherungs-
   Neuregelungsgesetzes steht bei dem in Absatz 1
   genannten Personenkreis die Geburt eines Kindes in
   den dort genannten Gebieten der Geburt im Geltungs-
   bereich dieses Gesetzes gleich. § 4 findet keine

   Anwendung."

                         Artikel 6

                      Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                         Artikel 7
                       Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 1 treten jedoch mit
Wirkung vom 1 . Januar 1986 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                              Bonn, den 12. Juli 1987
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. H e I m
u t K oh 1
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm
                                  Für den Bundesminister der Finanzen
                                          Der Bundesminister
                              für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                          Dr. Oscar Schneider
                                          Der Bundesminister
                              für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                            Rita Süssmuth
                                            Der Bundesminister
                                    für das Post- und Fernmeldewesen
                                        Christian Schwarz-Schilling
BGBl. 1987, Seite 1591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1591




              Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
                   Vom 7. Juli 1987

  Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des
Bundeskanzlers vom 7. Juli 1987 bekannt, der mit Wirkung
vom 7. Juli 1987 in Kraft tritt:
 Dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit werden übertragen:
1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für
   Arbeit und Sozialordnung die Zuständigkeit für Mutter-
   schutz
2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers des
   Innern die allgemeine Zuständigkeit für Maßnahmen
   zur Verwirklichung der Gleichberechtigung, einschließ-
   lich der Frauenförderung in der Bundesverwaltung.
  Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den
beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des
Bundeskanzleramtes mitgeteilt.



  Bonn, den 7. Juli 1987

     Der Chef des Bundeskanzleramtes
               Dr. Schäuble

BGBl. 1987, Seite 1592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1592
1592                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1


Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz  Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H.  Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatl Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a)   völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
     ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
     sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b)   Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bLw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
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13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke Je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
                                                                                           Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.                                                                                   Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt

                                                                      Te i I II


                                                         Nr. 16, ausgegeben am ·14. Juli 1987



        Tag                                                                     1n halt                                                              Seite

     27. 5. 87       Bekanntmachung über eine Änderung des Artikels 25 der Satzung des Europarates                                                     366

      5. 6. 87       Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
                     Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit .............. .                                    369

     12. 6. 87       Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
                     Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit ........................... .                                     371

     16. 6. 87       Bekanntmachung des Protokolls über den Austausch von Landwirtschaftspraktikanten mit der
                     Deutschen Demokratischen Republik .................................................. .                                            372

     19. 6. 87       Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
                     Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. .                                     374

     19. 6. 87       Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
                     Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. .                                     376

     23. 6. 87        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
                      Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ............................................... .                                      378

     24. 6. 87        Bekanntmachung des Abkorr:mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
                      Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit .............................. .                                    379



                                         Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil II ist für Abonnenten
                              die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1987 beigelegt.

                         Preis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
                                          Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
                      Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1987 I S. 1585. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1063a5a5aa5108ab….