Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1987, S. 1585
BGBl. 1987 I S. 1585 · 37.923 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1987 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1987
Tag
12. 7. 87 Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für
1585
Teil 1 Z 5702 A
Nr. 35
Inhalt Seite
Kindererziehung an Mütter
der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1585
860-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 824-2
7. 7. 87 Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
neu: 1103-4-5
1591
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . .
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im
Gesetz
über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
(Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1592
I ist für Abonnenten
ersten Halbjahr 1987 beigelegt.
Vom 12. Juli 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Dem§ 23 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 -
BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2441), wird
angefügt:
,,g) Leistungen für Kindererziehung,".
Artikel 2
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In§ 38 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Renten-
empfänger" die Worte „Zeiten der Kindererziehung zu
berücksichtigen oder" eingefügt.
2. Nach § 61 wird angefügt:
„sechster Abschnitt
Leistungen für Kindererziehung an Mütter
der Geburtsjahrgänge vor 1921
§ 62
(1) Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,
erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungs-
bereich der Reichsversicherungsgesetze lebend ge-
boren haben, eine Leistung für Kindererziehung. Die
Höhe der Leistung beträgt jährlich 1,125 vom Hundert
der jeweils für die Berechnung von Renten geltenden
allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung).

1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Leistung für Kindererziehung erhalten
1. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1. Okto-
ber 1987 an,
2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom
1. Oktober 1988 an,
3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom
1. Oktober 1989 an und
4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 vom
1. Oktober 1990 an.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Mütter, die
ein Kind außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes oder des jeweiligen Geltungsbereichs der
Reichsversicherungsgesetze lebend geboren haben,
wenn sie
1. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
zes oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-
versicherungsgesetze hatten, oder
2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen
Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
hatten und in diesem Zeitpunkt oder unmittelbar vor
der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung
oder Tätigkeit in diesem Staat Pflichtbeitragszeiten
in der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
nur deshalb nicht haben, weil sie zu den in § 1229
der Reichsversicherungsordnung oder entspre-
chenden früheren Regelungen genannten Perso-
nen gehörten oder von der Versicherungspflicht
befreit waren, oder
3. sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen
mit ihrem Ehemann in einem Staat außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweili-
gen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-
gesetze gewöhnlich aufgehalten haben und ihr Ehe-
mann in diesem Staat die in Nummer 2 genannten
Voraussetzungen erfüllt hat.
(4) Auf die Leistung für Kindererziehung finden die
§§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung entsprechende Anwendung.
§ 63
Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-
namen (jetziger und früherer Name mit Namens-
bestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen,
das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes
nachzuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründen-
den Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht
werden. Der Nachweis über den Vornamen, das
Geburtsdatum und den Geburtsort des Kindes kann nur
durch Vorlage einer Personenstandsurkunde geführt
werden. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 64
(1) Anträge auf Leistung für Kindererziehung sollen
beim Versicherungsamt, bei den Versichertenältesten
oder den Auskunfts- und Beratungsstellen der Renten-
versicherungsträger eingereicht werden. Hat die Mutter
ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im je-
weiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungs-
gesetze oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes in einem Gebiet, in dem ein deutscher Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung seinen Sitz hat,
geboren, haben die in Satz 1 genannten Stellen zu
bescheinigen, daß die Mutter die nach § 63 Satz 1
anzugebenden Tatsachen durch die hierfür erforder-
lichen Beweismittel nachgewiesen hat und daß der
Geburtsort des Kindes in diesen Gebieten liegt. liegen
diese Bescheinigungen für jedes im Antrag angege-
bene Kind vor und bezieht die Mutter eine Rente aus
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-
versicherung der Angestellten, haben die in Satz 1
genannten Stellen den Antrag mit den Bescheinigun-
gen unmittelbar an die Deutsche Bundespost weiter-
zuleiten, sofern der zuständige Rentenversicherungs-
träger nicht Weiterleitung an sich selbst verlangt.
Anträge von Rentenbezieherinnen, die ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes haben oder bei denen die Leistung für
Kindererziehung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 nicht als
Zuschlag zur Rente zu zahlen ist, sind an den zuständi-
gen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.
(2) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung an
Mütter, die eine Versichertenrente beziehen, ist der
Versicherungsträger, der diese Rente zahlt. Bei Müt-
tern, die nur Hinterbliebenenrente beziehen, ist der
Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebe-
nenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbe-
nen Versicherten zahlt. In den anderen Fällen können
die Mütter zwischen der Rentenversicherung der Arbei-
ter und der Rentenversicherung der Angestellten wäh-
len; sie können auch die Bundesknappschaft wählen,
wenn diese das Versicherungskonto des Ehemannes
führt. Durch die Gewährung oder den Wegfall einer
Hinterbliebenenrente an die Mutter nach Beginn der
Leistung für Kindererziehung (§ 62 Abs. 2) ändert sich
die Zuständigkeit nicht.
(3) Mütter, die eine Rente nicht beziehen, erhalten
von dem zuständigen Versicherungsträger eine Ver-
sicherungsnummer in entsprechender Anwendung des
§ 1414 a der Reichsversicherungsordnung. Mütter, die
eine Versichertenrente oder bei Beginn der Leistung für
Kindererziehung nur Hinterbliebenenrente beziehen,
erhalten die Leistung unter derselben Versicherungs-
nummer wie die Rente, die für die Zuständigkeit nach
Absatz 2 maßgebend ist.
(4) Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn
dem Antrag auf Zahlung der Leistung für Kindererzie-
hung nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben
wird. § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes findet
keine Anwendung.
§ 65
(1) Die Deutsche Bundespost bereitet für die Träger
der Rentenversicherung der Arbeiter die Zahlung der
Leistung für Kindererziehung vor und zahlt die Leistung
in entsprechender Anwendung des § 1296 Abs. 1 und 2
und des § 1298 der Reichsversicherungsordnung aus.
Im Rahmen dieser Vorschriften wird die Leistung für
Kindererziehung wie ein Zuschlag zur Rente behandelt,
wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, daß
die Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet
oder gepfändet ist. Bezieht sie eine Versichertenrente

oder bei Beginn der Leistung für Kindererziehung (§ 62
Abs. 2) nur Hinterbliebenenrente, wird die Leistung für
Kindererziehung zu der Rente gezahlt, die für die
Zuständigkeit nach § 64 Abs. 2 maßgebend ist. In den
Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch ist der Zahlungsempfänger verpflich-
tet, die Leistung für Kindererziehung an die Mutter
weiterzuleiten.
(2) Die Leistung für Kindererziehung wird für jedes
Kind auf 1O Deutsche Pfennig nach oben gerundet und
in einem Betrag monatlich im voraus gezahlt. § 1294
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt entspre-
chend.
§ 66
Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkom-
men unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf-
grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die
Höhe dieser Leistung von anderem Einkommen abhän-
gig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung
findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine
Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Lei-
stungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht,
dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung
für Kindererziehung bezogen wird.
§ 67
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Versiche-
rungsträger für die Leistung für Kindererziehung. Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere hierüber zu bestimmen.
Die Abrechnung mit den Versicherungsträgern erfolgt
durch das Bundesversicherungsamt.
(2) Der Bund erstattet der Deutschen Bundespost die
Kosten, die ihr aus ihrer Tätigkeit nach § 65 entstehen.
Das Nähere regeln der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung und der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister der Finanzen in einer Vereinbarung; hier-
bei können auch Pauschalbeträge festgesetzt werden."
Artikel 3
Änderung des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586), wird wie folgt
geändert:
1. In§ 37 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Renten-
empfänger" die Worte „Zeiten der Kindererziehung zu
berücksichtigen oder" eingefügt.
2. Nach § 60 wird angefügt:
„Sechster Abschnitt
Leistungen für Kindererziehung an Mütter
der Geburtsjahrgänge vor 1921
§ 61
(1) Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,
erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungs-
bereich der Reichsversicherungsgesetze lebend ge-
boren haben, eine Letstung für Kindererziehung. Die
Höhe der Leistung beträgt jährlich 1, 125 vom Hundert
der jeweils für die Berechnung von Renten geltenden
allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes).
(2) Die Leistung für Kindererziehung erhalten
1. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1. Okto-
ber 1987 an,
2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom
1. Oktober 1988 an,
3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom
1. Oktober 1989 an und
4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 vom
1. Oktober 1990 an.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Mütter, die
ein Kind außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes oder des jeweiligen Geltungsbereichs der
Reichsversicherungsgesetze lebend geboren haben,
wenn sie
1. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
zes oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-
versicherungsgesetze hatten, oder
2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweili-
gen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-
gesetze hatten und in diesem Zeitpunkt oder unmit-
telbar vor der Geburt des Kindes wegen einer
Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat
Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung haben oder nur deshalb nicht haben, weil
sie zu den in § 6 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes oder entsprechenden früheren Regelun-
gen genannten Personen gehörten oder von der
Versicherungspflicht befreit waren, oder
3. sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen
mit ihrem Ehemann in einem Staat außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jewei-
ligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-
gesetze gewöhnlich aufgehalten haben und ihr Ehe-
mann in diesem Staat die in Nummer 2 genannten
Voraussetzungen erfüllt hat.
(4) Auf die Leistung für Kindererziehung finden die
§§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung entsprechende Anwendung.
§ 62
Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-
namen (jetziger und früherer Name mit Namensbe-
standteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen,
das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes
nachzuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründen-
den Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht
sind. Der Nachweis über den Vornamen, das Geburts-
datum und den Geburtsort des Kindes kann nur durch

1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Vorlage einer Personenstandsurkunde geführt werden.
§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch gilt entsprechend.
§ 63
(1) Anträge auf Leistung für Kindererziehung sollen
beim Versicherungsamt, bei den Versichertenältesten
oder den Auskunfts- und Beratungsstellen der Renten-
versicherungsträger eingereicht werden. Hat die Mutter
ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im jewei-
ligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsge-
setze oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes in einem Gebiet, in dem ein deutscher Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung seinen Sitz hat,
geboren, haben die in Satz 1 genannten Stellen zu
bescheinigen, daß die Mutter die nach § 62 Satz 1
anzugebenden Tatsachen durch die hierfür erforderli-
chen Beweismittel nachgewiesen hat und daß der
Geburtsort des Kindes in diesen Gebieten liegt. liegen
diese Bescheinigungen für jedes im Antrag angege-
bene Kind vor und bezieht die Mutter eine Rente aus
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-
versicherung der Angestellten, haben die in Satz 1
genannten Stellen den Antrag mit den Bescheinigun-
gen unmittelbar an die Deutsche Bundespost weiterzu-
leiten, sofern der zuständige Rentenversicherungsträ-
ger nicht Weiterleitung an sich selbst verlangt. Anträge
von Rentenbezieherinnen, die ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben oder bei denen die Leistung für Kindererziehung
nach § 64 Abs. 1 Satz 2 nicht als Zuschlag zur Rente zu
zahlen ist, sind an den zuständigen Rentenversiche-
rungsträger weiterzuleiten.
(2) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung an
Mütter, die eine Versichertenrente beziehen, ist der
Versicherungsträger, der diese Rente zahlt. Bei Müt-
tern, die nur Hinterbliebenenrente beziehen, ist der
Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebe-
nenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbe-
nen Versicherten zahlt. In den anderen Fällen können
die Mütter zwischen der Rentenversicherung der Arbei-
ter und der Rentenversicherung der Angestellten wäh-
len; sie können auch die Bundesknappschaft wählen,
wenn diese das Versicherungskonto des Ehemannes
führt. Durch die Gewährung oder den Wegfall einer
Hinterbliebenenrente an die Mutter nach Beginn der
Leistung für Kindererziehung (§ 61 Abs. 2) ändert sich
die Zuständigkeit nicht.
(3) Mütter, die eine Rente nicht beziehen, erhalten
von dem zuständigen Versicherungsträger eine Ver-
sicherungsnummer in entsprechender Anwendung des
§ 136 a des Angestelltenversicherungsgesetzes. Müt-
ter, die eine Versichertenrente oder bei Beginn der
Leistung für Kindererziehung nur Hinterbliebenenrente
beziehen, erhalten die Leistung unter derselben Ver-
sicherungsnummer wie die Rente, die für die Zustän-
digkeit nach Absatz 2 maßgebend ist.
(4) Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn
dem Antrag auf Zahlung der Leistung für Kindererzie-
hung nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben
wird. § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes findet
keine Anwendung.
§ 64
(1) Die Deutsche Bundespost bereitet für die Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte die Zahlung
der Leistung für Kindererziehung vor und zahlt die
Leistung in entsprechender Anwendung des § 73
Abs. 1 und 2 und des § 75 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes aus. Im Rahmen dieser Vorschriften
wird die Leistung für Kindererziehung wie ein Zuschlag
zur Rente behandelt, wenn die Mutter eine Rente
bezieht, es sei denn, daß die Rente in vollem Umfang
übertragen, verpfändet oder gepfändet ist. Bezieht sie
eine Versichertenrente oder bei Beginn der Leistung für
Kindererziehung (§ 61 Abs. 2) nur Hinterbliebenen-
rente, wird die Leistung für Kindererziehung zu der
Rente gezahlt, die für die Zuständigkeit nach § 63
Abs. 2 maßgebend ist. In den Fällen des § 104 Abs. 1
Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist der
Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kin-
dererziehung an die Mutter weiterzuleiten.
(2) Die Leistung für Kindererziehung wird für jedes
Kind auf 10 Deutsche Pfennig nach oben gerundet und
in einem Betrag monatlich im voraus gezahlt. § 71
Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt ent-
sprechend.
§ 65
Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkom-
men unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf-
grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die
Höhe dieser Leistung von anderem Einkommen abhän-
gig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung
findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine
Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Lei-
stungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht,
dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung
für Kindererziehung bezogen wird.
§ 66
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte für die Leistung für
Kindererziehung. Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
hierüber zu bestimmen. Die Abrechnung mit der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte erfolgt durch
das Bundesversicherungsamt.
(2) Der Bund erstattet der Deutschen Bundespost die
Kosten, die ihr aus ihrer Tätigkeit nach§ 64 entstehen.
Das Nähere regeln der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung und der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister der Finanzen in einer Vereinbarung; hier-
bei können auch Pauschalbeträge festgesetzt werden."
Artikel 4
Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
Dem Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 569), werden
angefügt:
,,§ 35
(1) Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,
erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich dieses

Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der
Reichsversicherungsgesetze lebend geboren haben, eine
Leistung für Kindererziehung. Die Höhe der Leistung
beträgt jährlich 1 ,125 vom Hundert der jeweils für die
Berechnung von Renten geltenden allgemeinen Bemes-
sungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung).
(2) Die Leistung für Kindererziehung erhalten
1 . Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1 . Oktober
1987 an,
2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom
1. Oktober 1988 an,
3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom
1. Oktober 1989 an und
4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 vom
1 . Oktober 1990 an.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Mütter, die ein
Kind außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
oder des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversiche-
rungsgesetze lebend geboren haben, wenn sie
1. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
im jeweiliger1 Geltungsbereich der Reichsversiche-
rungsgesetze hatten, oder
2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Staat außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen Geltungs-
bereichs der Reichsversicherungsgesetze hatten und
in diesem Zeitpunkt oder unmittelbar vor der Geburt
des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit
in diesem Staat Pflichtbeitragszeiten in der gesetz-
lichen Rentenversicherung haben oder nur deshalb
nicht haben, weil sie zu den in§ 31 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes oder entsprechenden früheren Rege-
lungen genannten Personen gehörten oder von der
Versicherungspflicht befreit waren, oder
3. sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen mit
ihrem Ehemann in einem Staat außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen
Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
gewöhnlich aufgehalten haben und ihr Ehemann in
diesem Staat die in Nummer 2 genannten Vorausset-
zungen erfüllt hat.
(4) Auf die Leistung für Kindererziehung finden die§§ 18
und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
machung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozial-
versicherung entsprechende Anwendung.
§ 36
Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-
namen (jetziger und früherer Name mit Namensbestand-
teilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das
Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nach-
zuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründenden Tat-
sachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Der
Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und
den Geburtsort des Kindes kann nur durch Vorlage einer
Personenstandsurkunde geführt werden. § 64 Abs. 2
Satz 3 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend.
§ 37
(1) Anträge auf Leistung für Kindererziehung sollen beim
Versicherungsamt, bei den Knappschaftsältesten oder den
Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversiche-
rungsträger eingereicht werden. Hat die Mutter ihr Kind im
Geltungsbereich dieses G_esetzes, im jeweiligen Geltungs-
bereich der Reichsversicherungsgesetze oder außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Gebiet, in
dem ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenver-
sicherung seinen Sitz hat, geboren, haben die in Satz 1
genannten Stellen zu bescheinigen, daß die Mutter die
nach § 36 Satz 1 anzugebenden Tatsachen durch die
hierfür erforderlichen Beweismittel nachgewiesen hat und
daß der Geburtsort des Kindes in diesen Gebieten liegt.
liegen diese Bescheinigungen für jedes im Antrag ange-
gebene Kind vor und bezieht die Mutter eine Rente aus der
Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenver-
sicherung der Angestellten, haben die in Satz 1 genannten
Stellen den Antrag mit den Bescheinigungen unmittelbar
an die Deutsche Bundespost weiterzuleiten, sofern der
zuständige Rentenversicherungsträger nicht Weiterleitung
an sich selbst verlangt. Anträge von Rentenbezieherinnen,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes haben oder bei denen die Lei-
stung für Kindererziehung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht als
Zuschlag zur Rente zu zahlen ist, sind an den zuständigen
Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.
(2) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung an
Mütter, die eine Versichertenrente beziehen, ist der Ver-
sicherungsträger, der diese Rente zahlt. Bei Müttern, die
nur Hinterbliebenenrente beziehen, ist der Versicherungs-
träger zuständig, der die Hinterbliebenenrente aus der
Versicheruna des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt.
In den ande'ren Fällen können die Mütter zwischen der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversiche-
rung der Angestellten wählen; sie können auch die Bun-
desknappschaft wählen, wenn diese das Versicherungs-
konto des Ehemannes führt. Durch die Gewährung oder
den Wegfall einer Hinterbliebenenrente an die Mutter nach
Beginn der Leistung für Kindererziehung (§ 35 Abs. 2)
ändert sich die Zuständigkeit nicht.
(3) Mütter, die eine Rente nicht beziehen, erhalten von
der Bundesknappschaft eine Versicherungsnummer in
entsprechender Anwendung des § 141 b des Reichs-
knappschaftsgesetzes. Mütter, die eine Versichertenrente
oder bei Beginn der Leistung für Kindererziehung nur
Hinterbliebenenrente beziehen, erhalten die Leistung
unter derselben Versicherungsnummer wie die Rente, die
für die Zuständigkeit nach Absatz 2 maßgebend ist.
(4) Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn dem
Antrag auf Zahlung der Leistung für Kindererziehung nicht
oder nicht in vollem Umfang stattgegeben wird.
§ 38
(1) Die Bundesknappschaft zahlt die Leistung für Kinder-
erziehung aus; § 89 Abs. 2 und 3 des Reichsknappschafts-
gesetzes gilt entsprechend. Die Leistung für Kinder-
erziehung wird wie ein Zuschlag zur Rente behandelt,
wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, daß die
Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet oder
gepfändet ist. Bezieht sie eine Versichertenrente oder bei
Beginn der Leistung für Kindererziehung (§ 35 Abs. 2) nur
Hinterbliebenenrente, wird die Leistung für Kindererzie-
hung zu der Rente gezahlt, die für die Zuständigkeit nach
§ 37 Abs. 2 maßgebend ist. In den Fällen des§ 104 Abs. 1
Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist der

1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kinder-
erziehung an die Mutter weiterzuleiten.
(2) Die Leistung für Kindererziehung wird für jedes Kind
auf 10 Deutsche Pfennig nach oben gerundet und in einem
Betrag monatlich im voraus gezahlt. § 85 Abs. 1 des
Reichsknappschaftsgesetzes gilt entsprechend.
§ 39
Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen
unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von
Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser
Leistung von anderem Einkommen abhängig ist. Bei
Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 15 b des
Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. Auf Rechts-
vorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein
Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt wer-
den, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.
§ 40
Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesknapp-
schaft für die Leistung für Kindererziehung. Der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates das Nähere hierüber zu bestimmen. Die Abrechnung
mit der Bundesknappschaft erfolgt durch das Bundes-
versicherungsamt."
Artikel 5
Änderung des Fremdrentengesetzes
§ 28 b des Fremdrentengesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450),
wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Republik"
die Worte „oder Berlin (Ost)" eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) Für den Anspruch auf eine Leistung für Kinder-
erziehung nach Artikel 2 § 62 des Arbeiterrenten-
versicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 61
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes,
Artikel 2 § 35 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes steht bei dem in Absatz 1
genannten Personenkreis die Geburt eines Kindes in
den dort genannten Gebieten der Geburt im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes gleich. § 4 findet keine
Anwendung."
Artikel 6
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 1 treten jedoch mit
Wirkung vom 1 . Januar 1986 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Juli 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m
u t K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Christian Schwarz-Schilling

Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 7. Juli 1987
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des
Bundeskanzlers vom 7. Juli 1987 bekannt, der mit Wirkung
vom 7. Juli 1987 in Kraft tritt:
Dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit werden übertragen:
1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung die Zuständigkeit für Mutter-
schutz
2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers des
Innern die allgemeine Zuständigkeit für Maßnahmen
zur Verwirklichung der Gleichberechtigung, einschließ-
lich der Frauenförderung in der Bundesverwaltung.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den
beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des
Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Bonn, den 7. Juli 1987
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Dr. Schäuble

1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatl Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bLw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
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Te i I II
Nr. 16, ausgegeben am ·14. Juli 1987
Tag 1n halt Seite
27. 5. 87 Bekanntmachung über eine Änderung des Artikels 25 der Satzung des Europarates 366
5. 6. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit .............. . 369
12. 6. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit ........................... . 371
16. 6. 87 Bekanntmachung des Protokolls über den Austausch von Landwirtschaftspraktikanten mit der
Deutschen Demokratischen Republik .................................................. . 372
19. 6. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. . 374
19. 6. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. . 376
23. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ............................................... . 378
24. 6. 87 Bekanntmachung des Abkorr:mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit .............................. . 379
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil II ist für Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1987 beigelegt.
Preis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1987 I S. 1585. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1063a5a5aa5108ab….