Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1987, S. 1542

BGBl. 1987 I S. 1542 · 9.913 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1987, Seite 1542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1542
1542                                    Bundesgesetzblatt,

                                              Gesetz
Jahrgang 1987, Teil 1
                           zur Verlängerung des Versicherungsschutzes
                                bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit

                                                   Vom 27.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

       Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

   Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 89), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
   ,,5. der geschlechtsspezifische Ausbildungsstellen-
        und Arbeitsmarkt überwunden wird und Frauen,

        deren Unterbringung unter den üblichen Bedingun-

Juni 1987

           nach einer die
           Beitragspflicht
           begründenden          und nach
           Beschäftigung      Vollendung des    ... Tage
           von insgesamt     ... Lebensjahres
             mindestens
         ... Kalendertagen

                480                              208

                600                              260
                720                              312
                840                42.           364

                960                42.           416
        gen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich ein-             1 080                42.           468
        gegliedert und gefördert werden,".

2. In § 67 Abs. 2 Nr. 3 werden die Zahl „ 1983" durch die

   Zahl „1987" und die Zahl „1984" durch die Zahl „1989"
   ersetzt.

3. § 106 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
       geld beträgt 156 Tage. Die Anspruchsdauer verlän-
       gert sich nach Maßgabe der Dauer der die Beitrags-

       pflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der

       auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist und des
       Lebensjahres, das der Arbeitslose bei Entstehung
       des Anspruchs vollendet hat. Sie beträgt
          1 200                44.           520
          1 320                44.           572

          1 440                49.           624

          1 560                49.           676
          1 680                54.           728
          1 800                54.           780
          1 920                54.           832"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 1 wird das Wort „zweiundfünfzig"

       durch die Zahl „78" ersetzt.

   bb) In Nummer 2 wird das Wort „achtundsiebzig"
       durch die Zahl „ 104" ersetzt.
BGBl. 1987, Seite 1543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1543
  c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die
      Dauer des nach § 125 Abs. 1 erloschenen An-
      spruchs, wenn nach der Entstehung des erlosche-
      nen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen
      sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem
      Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchst-
      dauer."

4. § 106 a wird aufgehoben.

5. In § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Zahl „ 15" durch die
   Zahl „5" ersetzt.

6. Folgender § 242 g wird eingefügt:
                           ,,§ 242 g
     (1) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit
   vom 27. bis 30. Juni 1987 noch nicht erschöpft, so
   verlängert sich die Dauer des Anspruchs nach Maß-
   gabe des Lebensjahres, das der Arbeitslose vor dem
   1. Juli 1987 vollendet hat, und der Anspruchsdauer

   des Arbeitslosen (§§ 106, 106 a, 242 f Abs. 2). Die

   Anspruchsdauer beträgt

                        und einer Anspruchs-
    nach Vollendung des
                        dauer von mindestens     ... Tage
      ... Lebensjahres
                              ... Tagen

                                   52                78
                                   78               104

                                  104               208

                                  156               260
                                  208               312
            42.
                                  208               364

            42.                   260               416
            42.                   312               468
            44.                   312               520
            44.                                     572
                                  364

            49.                   416               676
            54.                   468               728
            54.                   520               832"

     (2) Die Erstattungspflicht nach § 128 tritt nicht ein,

   1 . wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1987
       beendet worden ist und
   2. die Voraussetzungen des § 128 nur deshalb erfüllt
      werden, weil die Dauer des Anspruchs auf Arbeits-
      losengeld durch das Gesetz zur Verlängerung des

      Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und
      Kurzarbeit vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1542)
      verlängert worden ist.

   Das gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, wenn
   vor dem 5. Juni 1987 das Arbeitsverhältnis gekündigt,
   seine Beendigung vereinbart oder dem Arbeitnehmer
   eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeits-
   verhältnisses ohne Vorbehalt angeboten worden ist
   und das Arbeitsverhältnis spätestens am 31. Dezem-
   ber 1989 endet."

                        Artikel 2
     Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes

  Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
24. April 1986 (BGBI. 1 S. 599), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt gefaßt:
                          ,,§ 13
         Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
     (1) Soweit ein Anspruch nach dem Arbeitsförde-
   rungsgesetz davon abhängt, daß der Antragsteller in
   einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung
   gestanden hat, werden auch Zeiten des Entwicklungs-
   dienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes
   berücksichtigt.
     (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der
   Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit
   eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes
   das Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7 des Arbeitsförde-
   rungsgesetzes zugrunde zu legen.

     (3) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für

   Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen,

   erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht
   erstattet."

2. Die §§ 14 und 16 Abs. 3 werden aufgehoben.

3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach
   Beendigung

   a) des Entwicklungsdienstes, einer späteren kranken-
      versicherungspflichtigen Beschäftigung oder des

      Bezuges von Arbeitslosengeld oder

   b) des Bezuges von Arbeitslosenhilfe
   arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Kran-
   kengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so

   erhält er vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit
   an ein Tagegeld im Falle des Buchstabens a in Höhe
   des Arbeitslosengeldes, im Falle des Buchstabens bin
   Höhe der Arbeitslosenhilfe."

4. In den §§ 19 und 23 wird jeweils die Verweisung auf
   § 13 gestrichen.

5. Folgender § 23 b wird eingefügt:
                         ,,§ 23 b

                Übergangsvorschrift zu § 13

      (1) Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich
   des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung
   eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, wer-
   den für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
   Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz
   nicht berücksichtigt.

     (2) Die §§ 13, 14, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und die
   §§ 19 und 23 in der bis zum 30. Juni 1987 geltenden
   Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosenbeihilfe,
BGBl. 1987, Seite 1544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1544
1544                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

  die vor dem 1. Juli 1987 entstanden sind, weiter anzu-
  wenden. § 242 g des Arbeitsförderungsgesetzes gilt
  entsprechend."

                       Artikel 3

                   Aufhebung
   der Entwicklungshelfer-Förderungsverordnung
1. Die Verordnung über die Beauftragung der Bundes-
   anstalt für Arbeit mit der individuellen Förderung der
   beruflichen Fortbildung und Umschulung von zurück-
   gekehrten Entwicklungshelfern (Entwicklungshelfer-
   Förderungsverordnung) vom 24. März 1977 (BGBI. 1

   S. 500) wird aufgehoben.

2. Auf ehemalige Entwicklungshelfer, die vor dem 1. Juli
   1987 in eine berufliche Bildungsmaßnahme eingetreten

  sind, ist die Entwicklungshelfer-Förderungsverordnung
  bis zum Abschluß der Bildungsmaßnahme weiterhin
  anzuwenden.

                        Artikel 4

                     Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                             , Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Bonn, den 27. Juni 1987
                                            Der Bundespräsident
                                                Weizsäcker
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut Kohl
                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Sozialordnung
                                               Norbert Blüm
                                            Der Bundesminister
                                   für wirtschaftliche Zusammenarbeit
                                                Hans Klein

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1987 I S. 1542. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7de4b96b69e92d89….