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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1987, S. 1542
BGBl. 1987 I S. 1542 · 9.913 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1542 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1987, Teil 1
zur Verlängerung des Versicherungsschutzes
bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit
Vom 27.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 89), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
,,5. der geschlechtsspezifische Ausbildungsstellen-
und Arbeitsmarkt überwunden wird und Frauen,
deren Unterbringung unter den üblichen Bedingun-
Juni 1987
nach einer die
Beitragspflicht
begründenden und nach
Beschäftigung Vollendung des ... Tage
von insgesamt ... Lebensjahres
mindestens
... Kalendertagen
480 208
600 260
720 312
840 42. 364
960 42. 416
gen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich ein- 1 080 42. 468
gegliedert und gefördert werden,".
2. In § 67 Abs. 2 Nr. 3 werden die Zahl „ 1983" durch die
Zahl „1987" und die Zahl „1984" durch die Zahl „1989"
ersetzt.
3. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
geld beträgt 156 Tage. Die Anspruchsdauer verlän-
gert sich nach Maßgabe der Dauer der die Beitrags-
pflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der
auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist und des
Lebensjahres, das der Arbeitslose bei Entstehung
des Anspruchs vollendet hat. Sie beträgt
1 200 44. 520
1 320 44. 572
1 440 49. 624
1 560 49. 676
1 680 54. 728
1 800 54. 780
1 920 54. 832"
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „zweiundfünfzig"
durch die Zahl „78" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „achtundsiebzig"
durch die Zahl „ 104" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die
Dauer des nach § 125 Abs. 1 erloschenen An-
spruchs, wenn nach der Entstehung des erlosche-
nen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen
sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem
Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchst-
dauer."
4. § 106 a wird aufgehoben.
5. In § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Zahl „ 15" durch die
Zahl „5" ersetzt.
6. Folgender § 242 g wird eingefügt:
,,§ 242 g
(1) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit
vom 27. bis 30. Juni 1987 noch nicht erschöpft, so
verlängert sich die Dauer des Anspruchs nach Maß-
gabe des Lebensjahres, das der Arbeitslose vor dem
1. Juli 1987 vollendet hat, und der Anspruchsdauer
des Arbeitslosen (§§ 106, 106 a, 242 f Abs. 2). Die
Anspruchsdauer beträgt
und einer Anspruchs-
nach Vollendung des
dauer von mindestens ... Tage
... Lebensjahres
... Tagen
52 78
78 104
104 208
156 260
208 312
42.
208 364
42. 260 416
42. 312 468
44. 312 520
44. 572
364
49. 416 676
54. 468 728
54. 520 832"
(2) Die Erstattungspflicht nach § 128 tritt nicht ein,
1 . wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1987
beendet worden ist und
2. die Voraussetzungen des § 128 nur deshalb erfüllt
werden, weil die Dauer des Anspruchs auf Arbeits-
losengeld durch das Gesetz zur Verlängerung des
Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und
Kurzarbeit vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1542)
verlängert worden ist.
Das gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, wenn
vor dem 5. Juni 1987 das Arbeitsverhältnis gekündigt,
seine Beendigung vereinbart oder dem Arbeitnehmer
eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeits-
verhältnisses ohne Vorbehalt angeboten worden ist
und das Arbeitsverhältnis spätestens am 31. Dezem-
ber 1989 endet."
Artikel 2
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
24. April 1986 (BGBI. 1 S. 599), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 13
Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Soweit ein Anspruch nach dem Arbeitsförde-
rungsgesetz davon abhängt, daß der Antragsteller in
einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung
gestanden hat, werden auch Zeiten des Entwicklungs-
dienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes
berücksichtigt.
(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der
Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit
eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes
das Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes zugrunde zu legen.
(3) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für
Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen,
erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht
erstattet."
2. Die §§ 14 und 16 Abs. 3 werden aufgehoben.
3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach
Beendigung
a) des Entwicklungsdienstes, einer späteren kranken-
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder des
Bezuges von Arbeitslosengeld oder
b) des Bezuges von Arbeitslosenhilfe
arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Kran-
kengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so
erhält er vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit
an ein Tagegeld im Falle des Buchstabens a in Höhe
des Arbeitslosengeldes, im Falle des Buchstabens bin
Höhe der Arbeitslosenhilfe."
4. In den §§ 19 und 23 wird jeweils die Verweisung auf
§ 13 gestrichen.
5. Folgender § 23 b wird eingefügt:
,,§ 23 b
Übergangsvorschrift zu § 13
(1) Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich
des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung
eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, wer-
den für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz
nicht berücksichtigt.
(2) Die §§ 13, 14, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und die
§§ 19 und 23 in der bis zum 30. Juni 1987 geltenden
Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosenbeihilfe,

1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
die vor dem 1. Juli 1987 entstanden sind, weiter anzu-
wenden. § 242 g des Arbeitsförderungsgesetzes gilt
entsprechend."
Artikel 3
Aufhebung
der Entwicklungshelfer-Förderungsverordnung
1. Die Verordnung über die Beauftragung der Bundes-
anstalt für Arbeit mit der individuellen Förderung der
beruflichen Fortbildung und Umschulung von zurück-
gekehrten Entwicklungshelfern (Entwicklungshelfer-
Förderungsverordnung) vom 24. März 1977 (BGBI. 1
S. 500) wird aufgehoben.
2. Auf ehemalige Entwicklungshelfer, die vor dem 1. Juli
1987 in eine berufliche Bildungsmaßnahme eingetreten
sind, ist die Entwicklungshelfer-Förderungsverordnung
bis zum Abschluß der Bildungsmaßnahme weiterhin
anzuwenden.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
, Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Hans Klein
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1987 I S. 1542. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7de4b96b69e92d89….