Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1986, S. 599
BGBl. 1986 I S. 599 · 135.273 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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zweites Gesetz
zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Vom 24. April 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Entwicklungshelfer-Gesetzes
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1713),
wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder
Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaften ist."
Artikel 2
Änderung der
Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 1986 (BGBI. 1
S. 324), wird wie folgt geändert:
1. In § 539 Abs. 1 Nr. 16 werden die Worte „Entwick-
lungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Geset-
zes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1S. 549)"
durch die Worte „Personen im Sinne des § 1 des Ent-
wicklungshelfer-Gesetzes" ersetzt.
2. In § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 werden nach dem Wort
„Grundgesetzes" die Worte „und Personen im Sinne
des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes" einge-
fügt.
Artikel 3
Änderung des Angestellten-
versicherungsgesetzes
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2484), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Grundge-
setzes" die Worte „und Personen im Sinne des§ 1 des
Entwicklungshelfer-Gesetzes'' eingefügt.
Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. April 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Jürgen Warnke

600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Approbationsordnung für Tierärzte
(TAppO)
Vom 22. April 1986
Auf Grund des § 5 der Bundes-Tierärzteordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November
1981 (BGBI. 1 S. 1193) wird mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet:
Erster Abschnitt
Die tierärztliche Ausbildung
§ 1
Dauer und Inhalt
Die tierärztliche Ausbildung, die aus einem theoreti-
schen und praktischen Studium besteht, umfaßt
1. ein Studium der Veterinärmedizin von mindestens
viereinhalb Jahren an einer veterinärmedizinischen
Fakultät oder an einem veterinärmedizinischen
Fachbereich einer Universität oder an einer Tierärzt-
lichen Hochschule (Hochschule);
2. eine praktische Ausbildung von
a) eineinhalb Monaten in der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung in einem Schlachtbetrieb
oder bei der für die Schlachttier- und Fleischun-
tersuchung zuständigen Behörde (Fleischbe-
schauamt),
b) eineinhalb Monaten in der kurativen Praxis eines
Tierarztes oder in einer Tierklinik und
c) drei Monaten in einem Wahlpraktikum nach § 63;
3. folgende Prüfungen:
a) die Tierärztliche Vorprüfung, die aus dem natur-
wissenschaftlichen Abschnitt (Vorphysikum) und
dem anatomisch-physiologischen Abschnitt
(Physikum) besteht, und
b) die Tierärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten
abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des
Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte
Ausbildung einschließlich der Prüfungszeit für den drit-
ten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung fünf Jahre und
sechs Monate.
§2
Pflichtlehrveranstaltungen
Während des Studiums hat der Studierende minde-
stens die in der Studienordnung der Hochschule als
~flichtlehrveranstaltungen bezeichneten Vorlesungen,
Ubungen, Kliniken, Kolloquien und anderen Arbeits-
kurse zu belegen. Die belegten Pflichtlehrveranstaltun-
gen müssen die in Anlage 1 aufgeführten Fachgebiete
mindestens mit den dort genannten Gesamtstunden-
zahlen enthalten. Auf die belegten Pflichtlehrveranstal-
tungen sollen nicht mehr als 40 Wochenstunden im Stu-
dienhalbjahr entfallen. Der Nachweis über das Studium
ist durch Vorlage von Studienbelegen zu führen.
zweiter Abschnitt
Prüfungsvorschriften
1. Allgemeine Vorschriften
§3
Prüfungsausschüsse
( 1) Bei jeder Hochschule wird je ein staatlicher Prü-
fungsausschuß für die Tierärztliche Vorprüfung und die
Tierärztliche Prüfung gebildet.
(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsit-
zenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und deren
ordnungsgemäße Durchführung obliegt, einem oder
mehreren Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach
Anhören der Hochschule von der zuständigen Behörde
für bestimmte Prüfungsfächer und für jeweils nicht mehr
als vier Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und
Stellvertreter werden Professoren der Hochschule, als
weitere Mitglieder Professoren oder anderes Lehrper-
sonal der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind,
bestellt.
(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende mit
Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson
mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsge-
schäfte beauftragen.
§4
Zuständiger Prüfungsausschuß
Der Kandidat legt die einzelnen Abschnitte der Tier-
ärztlichen Vorprüfung und derTierärztlichen Prüfung vor
dem zuständigen Prüfungsausschuß an der Hochschule
ab, an der er im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im
Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert ist oder
zuletzt immatrikuliert war.
§5
Meldung zur Prüfung
(1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf
Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-
schusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Hei-
ratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe
geführten Familienbuch,

2. das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife, bei
Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs
dieser Verordnung erworben worden sind, auch der
Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,
3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise.
(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich
beglaubigter Abschrift vorzulegen. Über die Anerken-
nung von Nachweisen, die diesen Voraussetzungen
nicht entsprechen, entscheidet die zuständige Behörde.
Die Nachweise werden bis zum Abschluß des betreffen-
den Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genom-
men und anschließend wieder zurückgegeben.
§6
Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt
entscheidet der Vorsitzende.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studie-
rende die vorgeschriebenen Nachweise nicht beibringt
oder nach § 15 Abs. 1 Satz 3 oder § 42 Abs. 2 Satz 2
eine Prüfung nicht wiederholen darf.
§7
Ablegung der Prüfung
(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden
Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitglie-
dern des Prüfungsausschusses abzunehmen. Die Prü-
fung kann auf Beschluß des Prüfungsausschusses in
jedem Prüfungsfach auch von mehreren Prüfern abge-
nommen werden.
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an
den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen.
Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der
Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Aus-
schußmitglied anwesend zu sein; er kann dabei auch
Prüfungsfragen stellen.
(3) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen
Prüfungen Beobachter entsenden. Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses hat jeweils bis zu fünf Studieren-
den der Veterinärmedizin, die zur gleichen Prüfung
bereits zugelassen sind oder sich in dem der betreffen-
den Prüfung vorausgehenden Ausbildungsabschnitt
befinden, sowie einem Vertreter der zuständigen Tier-
ärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung, die
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausgenommen,
anwesend zu sein. Dabei hat er auf eine gleichmäßige
Berücksichtigung der Studierenden zu achten. Satz 2
findet auf Wiederholungsprüfungen nur Anwendung,
wenn sich der Kandidat mit der Anwesenheit der dort
genannten Personen ausdrücklich einverstanden
erklärt hat; die Zustimmung des Kandidaten ist in der
Niederschrift über die Prüfung zu vermerken.
§8
Form der Prüfung
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes
bestimmt, sind die Prüfungen mündlich.
(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Kandidaten
gemeinsam geprüft werden.
§9
Prüfungstermin
Die Prüfungen finden in den vorlesungsfreien Zeiten
statt; sie sollen in der Regel, ausgenommen Wieder-
holungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vor-
lesungszeit beendet sein. Der Vorsitzende setzt im
Benehmen mit den beteiligten Prüfern die Prüfungster-
mine fest. Die Prüfungstermine für den dritten Abschnitt
der Tierärztlichen Prüfung sind grundsätzlich so festzu-
setzen, daß der Zeitraum nach § 1 Satz 2 nicht über-
schritten wird.
§ 10
Ladung zur Prüfung, Versäumnis
(1) Der Kandidat wird spätestens sieben Tage vor
dem Prüfungstermin gegen Empfangsbekenntnis gela-
den.
(2) Versäumt der Kandidat aus triftigem Grund einen
Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabeeinesschrift-
lichen Befundberichts, so ist er zu einer neuen Prüfung
zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder
ihm eine neue Frist zu setzen. Der Grund der Versäum-
nis ist dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen und
auf Verlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Ver-
säumnis wegen Krankheit ist eine ärztliche Bescheini-
gung vorzulegen. Der Vorsitzende kann verlangen, daß
das Zeugnis eines Gesundh~itsamtes vorgelegt wird.
Die Leistungen de.s Kandidaten in der betreffenden Prü-
fung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund als
,,nicht ausreichend".
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Kandidat
eine Prüfung unterbricht oder von ihr zurücktritt.
§ 11
Prüfungsziel
( 1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob der Kandidat sich
die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat, die er
für die Ausübung des tierärztlichen Berufs benötigt. Die
Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob der Kandi-
dat die in vorangegangenen Prüfungsabschnitten nach-
gewiesenen Grundkenntnisse theoretisch und prak-
tisch anzuwenden versteht und ob er die gebräuchli-
chen Fachausdrücke beherrscht. Ferner soll die Prü-
fung die geschichtlich bedeutsamen Ereignisse des
Fachgebietes sowie die Wirtschaftlichkeit vorgeschla-
gener Behandlungspläne berücksichtigen.
(2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsobjekt,
an dem der Kandidat zu prüfen ist, nicht zur Verfügung,
so entscheidet der Prüfer, wie die Prüfung sachgemäß,
gegebenenfalls am Phantom oder Modell, durchzufüh-
ren ist.
§12
Prüfungsnoten
(1) Über den Verlauf der Prüfung jedes Kandidaten
hat der Prüfer oder ein von dem Vorsitzenden bestimm-
ter Protokollführer eine Niederschrift nach dem Muster
der Anlage 2 anzufertigen, aus der der Gegenstand der

602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich
sind. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende
Prüfungsnoten zu verwenden:
,,sehr gut" (1) = eine hervorragende Lei-
stung,
,,gut" (2) = eine Leistung. die erheblich
über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt,
,,befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder
Hinsicht durchschnittlichen
Anforderungen gerecht wird,
„ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer
Mängel noch den Anforde-
rungen genügt,
„nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr
genügt.
Die Prüfungsnote „nicht ausreichend'' darf bei einer
mündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn der Kandi-
dat mindestens 20 Minuten geprüft worden ist; sie ist in
der Niederschrift kurz zu begründen.
(2) Das Prüfungsergebnis ist dem Kandidaten jeweils
nach Abschluß der Prüfung in einem Prüfungsfach
bekanntzugeben.
§ 13
Unregelmäßigkeiten
Stört ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung oder unternimmt er eine Täuschung, so kann
der Prüfer die Prüfung des Kandidaten unterbrechen.
Der Vorsitzende kann im Benehmen mit dem beteiligten
Prüfer die Leistungen des Kandidaten in der betreffen-
den Prüfung für „nicht ausreichend" oder in besonders
schwerwiegenden Fällen den Prüfungsabschnitt für·
nicht bestanden erklären.
§ 14
Prüfungsergebnis
( 1) Der Vorsitzende stellt die Prüfungsergebnisse fest
und erteilt die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 7. In
den Zeugnissen werden die Prüfungsnoten für die Prü-
fungsfächer sowie nach Bestehen der Tierärztlichen
Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung die Gesamt-
ergebnisse aufgeführt. Nach § 66 angerechnete Prüfun-
gen sind auf den Zeugnissen besonders zu vermerken.
(2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn der Kandi-
dat wenigstens die Prüfungsnote „ausreichend" erhal-
ten hat.
(3) Ein Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder
derTierärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der Kan-
didat alle Prüfungsfächer des betreffenden Abschnitts
bestanden hat.
(4) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprü-
fung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils
aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Abschnit-
ten erzielten Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. Die
Durchschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu
berechnen, dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unbe-
rücksichtigt. Die Gesamtnote lautet
,,sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1 ,49,
,,gut" bei einem Zahienwert von 1 ,50 bis
2,49,
„befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis
3,49,
„ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis
4,00.
Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung wird
ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und über das
Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach
dem Muster der Anlage 7 erstellt, in dem jeweils neben
dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in Klammern
anzugeben ist. Hat der Kandidat die Tierärztliche Vor-
prüfung oder die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden,
wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach§ 66
Prüfungen angerechnet worden, so wird ein Gesamter-
gebnis nicht ermittelt, es sei denn, der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses stellt fest, daß die im übrigen
erzielten Prüfungsnoten die Ermittlung eines aussage-
kräftigen Gesamtergebnisses zulassen.
§15
Wiederholung der Prüfung
(1) Der Kandidat kann die Prüfung in nicht bestande-
nen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnitts insge-
samt zweimal wiederholen. Wird ein Prüfungsfach auch
nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so
erklärt der Vorsitzende den betreffenden Abschnitt der
Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prü-
fung für nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung ist
auch nach erneutem Studium der Veterinärmedizin
nicht möglich. Der Vorsitzende unterrichtet die anderen
Hochschulen. Das Nichtbestehen des Prüfungsab-
schnitts ist im Studienbuch zu vermerken.
(2) Zu den Wiederholungsprüfungen wird der Kan-
didat durch den Vorsitzenden geladen. Eine erste Wie-
derholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach
erfolglos abgelegter Prüfung, eine zweite Wiederho-
lungsprüfung frühes.tens drei Monate nach erfolglos
abgelegter erster Wiederholungsprüfung durchgeführt
werden.
§16
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Der Vorsitzende teilt nach Abschluß der Tierärztlichen
Prüfung der zuständigen Behörde die Namen der Kandi-
daten und die Prüfungsergebnisse mit.
II. Das Vorphysikum
§ 17
Prüfungsfächer
Das Vorphysikum umfaßt die Prüfungsfächer
1. Physik,
2. Chemie,

3. Zoologie und
4. Botanik.
Die Prüfungen sollen innerhalb einer Woche abgelegt
werden.
§18
Nachweise
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach-
zuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschulreife
1. mindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin stu-
diert und
2. die Pflichtlehrveranstaltungen über
a) Physik einschließlich Strahlenphysik,
b) Chemie,
c) Zoologie,
d) Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflan-
zenkunde,
e) Biometrie und
f) Geschichte der Veterinärmedizin
belegt und, soweit es sich um Übungen handelt,
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat.
§19
Inhalt der Prüfung
Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik, Che-
mie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf die für
das Verständnis biologischer Vorgänge und für die spä-
tere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich
wesentlichen Grundkenntnisse. Dabei sind Strahlen-
physik, Strahlenchemie und Strahlenbiologie sowie die
. Morphologie und Biologie der Bienen, Fische und Ver-
suchstiere zu berücksichtigen.
III. Das Physikum
§ 20
Prüfungsfächer
Das Physikum umfaßt die Prüfungsfächer
1. Anatomie,
2. Histologie und Embryologie,
3. Physiologie und
4. Physiologische Chemie (Biochemie).
Die Prüfungen sollen innerhalb eines Monats abgelegt
werden.
§ 21
Nachweise
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach-
zuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschulreife
1. mindestens zwei Studienjahre, davon mindestens
ein Studienjahr nach Bestehen des Vorphysikums,
Veterinärmedizin studiert hat,
2. das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Jah-
ren bestanden hat,
3. die Pflichtlehrveranstaltungen über
a) Anatomie,
b) Histologie,
c) Embryologie,
d) Physiologie,
e) Physiologische Chemie (Biochemie) und
f) Ernährungsphysiologie
belegt und, soweit es sich um Übungen handelt,
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat
und
4. an einem von einer Hochschule durchgeführten oder
von der zuständigen Behörde als gleichwertig aner-
kannten Kursus der medizinischen Terminologie
regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat.
Wenn das Vorphysikum einschließlich der ersten Wie-
derholungsprüfungen aus Gründen, die nicht von dem
Kandidaten zu vertreten sind, erst während der auf die
Meldung zum Vorphysikum folgenden Vorlesungszeit
abgeschlossen werden konnte, gilt das während dieser
Zeit fortgesetzte Studium als Studium nach Bestehen
des Vorphysikums im Sinne des, Satzes 1 Nr. 1. Der
Nachweis nach Satz 1 Nr. 4 kann dadurch ersetzt wer-
den, daß der Bewerber Lateinkenntnisse oder Grie-
chischkenntnisse nach Maßgabe des Beschlusses
der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979
(Gemeinsames Ministerialblatt 1980 S. 642) oder den
Erwerb des Kleinen Latinums nachweist.
§ 22
Anatomie
In dem Prüfungsfach Anatomie hat der Kandidat den
Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder teilweise zu
erläutern, gegebenenfalls auch herauszunehmen und je
ein Thema über den Bewegungsapparat und die Organe
oder Organsysteme anhand vorhandener oder anzufer-
tigender Präparate zu behandeln.
§ 23
Histologie und Embryologie
In dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie hat
der Kandidat seine Kenntnisse am mikroskopisch-
anatomischen Präparat und in der Zellen-, Gewebe- und
Organlehre sowie in der allgemeinen und speziellen Ent-
wicklungslehre nachzuweisen.
§ 24
Physiologie
In dem Prüfungsfach Physiologie hat der Kandidat
eine Übungsaufgabe aus dem Bereich der Physiologie
zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern und
seine Kenntnisse über die physiologischen Grundlagen
der Lebensvorgänge und den normalen Funktionsablauf
einzelner Organsysteme und ihre Regulation im
Gesamtorganismus nachzuweisen. Die Ernährungs-
physiologie ist zu berücksichtigen.

604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 25
Physiologische Chemie (Biochemie)
In dem Prüfungsfach Physiologische Chemie (Bioche-
mie) hat der Kandidat eine Übungsaufgabe zu lösen
oder auszuwerten und sie zu erläutern und seine Kennt-
nisse über die physiologisch-chemischen (biochemi-
schen) und molekularbiologischen Grundlagen der
Lebensvorgänge und ihrer Steuerung nachzuweisen.
Die Biochemie der Ernährung ist zu berücksichtigen.
IV. Erster Abschnitt
der Tierärzlichen Prüfung
§ 26
Prüfungsfächer
Der erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfaßt
die Prüfungsfächer
1. Klinische Propädeutik,
2. Allgemeine Pathologie,
3. Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre,
4. Pharmakologie und Toxikologie,
5. Tierzucht und Tierbeurteilung und
6. Tierernährungs- und Futtermittellehre.
Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen
abgelegt werden.
§ 27
Nachweise
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach-
zuweisen, daß er
1. die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und danach
mindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin stu-
diert hat,
2. die Pflichtlehrveranstaltungen über
a) Allgemeine Pathologie,
b) Klinische Propädeutik,
c) Allgemeine Innere Medizin,
d) Allgemeine Chirurgie,
e) Allgemeine Therapie,
f) Allgemeine Geburtskunde und Gynäkologie,
g) Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre,
h) Pharmakologie und Toxikologie,
i) Tierzucht und Tierbeurteilung einschließlich
Genetik und Erbpathologie,
k) Tierernährungs- und Futtermittellehre einschließ-
lich Zusatzstoffe in Futtermitteln und
1) Allgemeine Landwirtschaftslehre
belegt und, soweit es sich um Übungen handelt,
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat
sowie
3. an einem vierzehntägigen Lehrgang der Hochschule
über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf
einem Lehrgut teilgenommen har
§ 21 Satz 2 findet auf die Voraussetzung nach Satz 1
Nr. 1 entsprechende Anwendung. Die Voraussetzung
des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch dann als erfüllt, wenn der
Bewerber eine abgeschlossene landwirtschaftliche
Lehre mit Gehilfenprüfung, eine mit Erfolg abgelegte
Prüfung als Landwirtschaftsmeister oder die Ableistung
eines sechsmonatigen landwirtschaftlichen Prakti-
kums, das vor oder während des Studiums der Landwirt-
schaft an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
einer Fachhochschule abgeleistet werden mußte, nach-
weist.
§ 28
Klinische Propädeutik
In dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik hat der
Kandidat ein Tier zu untersuchen und nachzuweisen,
daß er sich mit den Grundlagen der klinischen Unter-
suchungsmethoden vertraut gemacht hat.
§ 29
Allgemeine Pathologie
In dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er sich die grundlegenden
Kenntnisse über die Entstehung und den Verlauf, die
Merkmale und die Benennung krankhafter Prozesse
angeeignet hat.
§ 30
Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre
In dem Prüfungsfach Allgemeine Infektions- und Seu-
chenlehre hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich
die grundlegenden Kenntnisse über die Entstehung und
den Verlauf, die Verhütung und die Bekämpfung über-
tragbarer Krankheiten angeeignet hat.
§ 31
Pharmakologie und Toxikologie
Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie und
Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkungen
und Wechselwirkungen von Arzneimitteln und anderen
Wirkstoffen im gesunden und kranken Organismus, die
grundlegenden Kenntnisse über den therapeutischen
Einsatz solcher Stoffe und die damit verbundenen Risi-
ken für Tier und Mensch, auf akute und chronische Ver-
giftungen und deren Therapie sowie auf die Biotransfor-
mation und die Ausscheidung solcher Stoffe durch den
Tierkörper.
§ 32
Tierzucht und Tierbeurteilung
In dem Prüfungsfach Tierzucht und Tierbeurteilung
hat der Kandidat ein Haustier hinsichtlich seines Nutz-
und Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, daß
er sich ausreichende Kenntnisse in der Genetik, der
Erbpathologie sowie der Zucht von Nutztieren angeeig-
net hat und daß er sich mit den Grundlagen der landwirt-
schaftlichen Betriebsführung auf dem Gebiet der Nutz-
tierhaltung vertraut gemacht hat.

§ 33
Tierernährungs- und Futtermittellehre
Die Prüfung in dem Prüfungsfach Tierernährungs- und
Futtermittellehre erstreckt sich auf die Ernährung unter
besonderer Berücksichtigung der Pathogenese nutritiv
bedingter Erkrankungen, Fertilitäts- und Leistungsmin-
derungen, der Diätetik, auf die Futtermittelkunde (ein-
schließlich Qualitätsbeurteilung und Konservierung)
sowie auf die für den Tierarzt wichtigen Vorschriften des
Futtermittelrechts. Die Ernährungsphysiologie ist zu
berücksichtigen.
V. Zweiter Abschnitt
der Tierärztlichen Prüfung
§ 34
Prüfungsfächer
Der zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
umfaßt die Prüfungsfächer
1. Bakteriologie und Mykologie,
2. Virologie,
3. Parasitologie,
4. Tierhygiene,
5. Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre und
6. Radiologie.
Die Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen
abgelegt werden.
§ 35
Nachweise
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach-
zuweisen, daß er
1. den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor
nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,
2. nach der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens zwei
Studienjahre, davon mindestens ein Studienjahr
nach Bestehen des ersten Abschnitts der Tierärzt-
lichen Prüfung, Veterinärmedizin studiert hat und
3. die Pflichtlehrveranstaltungen über
a) Bakteriologie und Mykologie,
b) Virologie,
c) Parasitologie,
d) Tierhygiene,
e) Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre und
f) Radiologie
belegt und, soweit es sich um Übungen handelt,
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat.
§ 21 Satz 2 findet auf die Voraussetzungen nach Satz 1
Nr. 2 entsprechende Anwendung.
§ 36
Bakteriologie und Mykologie
In dem Prüfungsfach Bakteriologie und Mykologie hat
der Kandidat ein mikrobiologisches Präparat anzuferti-
gen, zu untersuchen und zu erläut~rn und seine Kennt-
nisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Bakterien
und Pilze, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung
und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkran-
kungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die
Gesundheit des Menschen nachzuweisen.
§ 37
Virologie
In dem Prüfungsfach Virologie hat der Kandidat seine
Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen
Virusarten, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung
und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkran-
kungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die
Gesundheit des. Menschen nachzuweisen.
§ 38
Parasitologie
In dem Prüfungsfach Parasitologie hat der Kandidat
ein parasitologisches Präparat anzufertigen, zu unter-
suchen und zu erläutern und seine Kenntnisse über die
Biologie der tierischen Parasiten und die Feststellung,
Bekämpfung und Verhütung parasitärer Erkrankungen
sowie über die Bedeutung tierischer Parasiten fü.r die
Gesundheit des Menschen nachzuweisen.
§ 39
Tierhygiene
Die Prüfung in dem Prüfungsfach Tierhygiene
erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und
Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die
Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Aus-
wirkungen 'der Tierhaltung auf die Umwelt.
§ 40
Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre
In dem Prüfungsfach Arzneiverordnungs- und -anfer-
tigungslehre hat der Kandidat zwei Arzneimittel schrift-
lich zu verordnen sowie zwei Arzneimittel nach Rezept
anzufertigen und nach den für Arzneimittelpreise gelten-
den Vorschriften zu berechnen. Er hat ferner seine
Kenntnisse über die für den Tierarzt wichtigen fachli-
chen und gesetzlichen Grundlagen für die Herstellung,
Prüfung, Aufbewahrung, Anwendung, Abgabe und Ver-
schreibung von Arzneimitteln sowie über den Verkehr
mit Betäubungsmitteln, Giften und sonstigen gefährli-
chen Stoffen nachzuweisen.
§ 41
Radiologie
Die Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie erstreckt
sich auf die Eigenschaften und Wirkungen ionisierender
Strahlen, besonders deren Wirkung auf Tiere, Lebens-
mittel und Futtermittel, auf die Anwendung solcher
Strahlen in der Radiodiagnostik und Radiotherapie im
Bereich der Veterinärmedizin sowie auf die Maßnahmen
zum und die gesetzlichen Vorschriften über den Strah-
lenschutz. Die Methoden zum Nachweis einer Strahlen-
einwirkung und einer Kontamination mit radioaktiven
Stoffen sind zu berücksichtigen.

606 Bundesgesetzblatt,
VI. Dritter Abschnitt
der Tierärztlichen Prüfung
§ 42
Prüfungsfächer
(1) Der dritte Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
umfaßt die Prüfungsfächer
1. Spezielle Pathologische Anatomie und Histologie,
2. Innere Medizin,
3. Chirurgie,
4. Gynäkologie,
5. Geburtskunde,
6. Andrologie und Haustierbesamung,
7. Geflügelkrankheiten,
8. Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht,
9. Milchkunde und Milchhygienerecht,
10. Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleisch-
und Geflügelfleischhygienerecht,
11. Tierseuchenbekämpfung,
12. Tierschutz und Verhaltenslehre und
13. Gerichtliche Veterinärmedizin und Berufskunde.
Die Prüfungen sollen innerhalb von drei Monaten abge-
legt werden.
(2) Der Prüfungsabschnitt gilt als nicht bestanden,
wenn der Kandidat ohne triftigen Grund nicht in allen
Prüfungsfächern die Prüfungen und etwaigen ersten
Wiederholungsprüfungen innerhalb von fünf Monaten
nach der Zulassung abgelegt hat. § 1 5 Abs. 1 Satz 3
bis 5 ist anzuwenden.
§ 43
Nachweise
Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung nach-
zuweisen, daß er
1. den ersten und den zweiten Abschnitt der Tierärzt-
lichen Prüfung bestanden hat, davon den zweiten
Abschnitt vor nicht mehr als eineinhalb Jahren,
2. nach derTierärztlichen Vorprüfung mindestens zwei-
einhalb Studienjahre, davon mindestens ein halbes
Studienjahr nach Bestehen des zweiten Abschnitts
der Tierärztlichen Prüfung, Veterinärmedizin studiert
hat,
3. die Pflichtlehrveranstaltungen über
a) Spezielle Pathologische Anatomie und Histologie
einschließlich Obduktionen,
b) Funktionelle Pathologie (Pathologische Physiolo-
gie),
c) Angewandte Anatomie,
d) Innere Medizin einschließlich Labordiagnostik,
Kliniken und Ambulatorik,
e) Chirurgie einschließlich Operations- und Betäu-
bungslehre, Klinischer Radiologie, Augenkrank-
heiten, Huf- und Klauenkrankheiten, Huf- und
KlauenbeschlagklJnde, Kliniken und Ambulatorik,
Jahrgang 1986, Teil 1
f) Geburtskunde und Krankheiten im Säuglingsal-
ter, Gynäkologie einschließlich Euterkrankheiten,
g) Andrologie und Haustierbesamung,
h) Geflügelkrankheiten einschließlich Ambulatorik,
i) Fischkrankheiten,
k) Lebensmitteluntersuchung und Lebensmittel-
kunde,
1) Milchuntersuchung, Milchkunde, Milchhygiene,
m) Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleisch-
hygiene einschließlich Geflügelfleischhygiene,
Schlachtbetriebslehre,
n) Versuchstierkunde und Versuchstierkrankheiten,
o) Tierseuchenbekämpfung,
p) Gerichtliche Veterinärmedizin,
q) Tierschutz und Verhaltenslehre und
r) Berufs- und Standesrecht
belegt und, soweit es sich um Übungen handelt,
regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen hat
sowie
4. eine praktische Ausbildung nach den Vorschriften
der §§ 58 bis 63 abgeleistet hat.
§ 21 Satz 2 findet auf die Voraussetzungen nach Num-
mer 2 entsprechende Anwendung.
§ 44
Spezielle Pathologische Anatomie und Histologie
In dem Prüfungsfach Spezielle Pathologische Anato-
mie und Histologie hat der Kandidat drei pathologisch-
histologische Präparate zu bestimmen und zu erläutern.
Er hat ferner die Obduktion eines Tierkörpers auszufüh-
ren oder ein Organ oder mehrere Organe zu untersu-
chen, die Befunde zu erläutern und anschließend nie-
derzuschreiben sowie seine Kenntnisse über morpholo-
gisch feststellbare Krankheitsprozesse und ihre Patho-
genese nachzuweisen.
§ 45
Innere Medizin
In dem Prüfungsfach Innere Medizin hat der Kandidat
ein an einer inneren Krankheit oder einer Hautkrankheit
leidendes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersu-
chen, die Diagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung
der Ergebnisse labor- oder röntgendiagnostischer
Untersuchungen, zu stellen, den voraussichtlichen
Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan
aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die
Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und einen
schriftlichen Befundbericht über ein untersuchtes Tier
zu erstellen. Er hat ferner seine Kenntnisse in der Lehre
von den inneren Krankheiten und den Hautkrankheiten
der Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und
speziellen Therapie nachzuweisen.
§ 46
Chirurgie
In dem Prüfungsfach Chirurgie hat der Kandidat ein
chirurgisch zu behandelndes Tier oder mehrere solcher

Tiere zu untersuchen, die Diagnose, gegebenenfalls
unter Einbeziehung der Ergebnisse labor- oder röntgen-
diagnostischer Untersuchungen, zu stellen, den voraus-
sichtlichen Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen
Behandlungsplan aufzustellen und zu erläutern, gege-
benenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzufüh-
ren und einen schriftlichen Befundbericht über eines der
untersuchten Tiere zu erstellen. Er hat eine Operation
oder mehrere Operationen am lebenden oder toten Tier
auszuführen. Er hat ferner seine Kenntnisse in der
Chirurgie einschließlich der Operations- und Betäu-
bungslehre, der Augenkrankheiten, der Huf- und Klau-
enkrankheiten und der Huf- und Klauenbeschlaglehre
nachzuweisen.
§ 47
Gynäkologie
In dem Prüfungsfach Gynäkologie hat der Kandidat
ein weibliches Haustier auf geschlechtliche Zuchttaug-
lichkeit, Trächtigkeit oder Erkrankung der Milchdrüse zu
untersuchen, die Diagnose zu stellen, den voraussicht-
lichen Behandlungsverlauf w beurteilen, einen Behand-
lungsplan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls
die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und
einen schriftlichen Befundbericht zu erstellen. Er hat fer-
ner seine Kenntnisse in der Gynäkologie einschließlich
der Erkrankungen der Milchdrüse, der Zuchthygiene und
biotechnischer Maßnahmen nachzuweisen.
§ 48
Geburtskunde
In dem Prüfungsfach Geburtskunde hat der Kandidat
ein vor oder in der Geburt, im Puerperium oder im Säug-
lingsalter befindliches Haustier zu untersuchen, die
Diagnose zu stellen, den voraussichtlichen Behand-
lungsverlauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan auf-
zustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behand-
lung einzuleiten oder durchzuführen und einen schrift-
lichen Befundbericht zu erstellen. Er hat ferner seine
Kenntnisse in der Geburtskunde einschließlich der Neu-
geborenenkunde und der geburtshilflichen Operationen
nachzuweisen.
§ 49
Andrologie und Haustierbesamung
In dem Prüfungsfach Andrologie und Haustierbesa-
mung hat der Kandidat ein männliches Haustier auf
geschlechtliche Zuchttauglichkeit, gegebenenfalls
unter Einschluß einer Spermaprobe, zu untersuchen, die
Diagnose zu stellen, die erforderlichen Maßnahmen zu
erläutern und gegebenenfalls einzuleiten oder durchzu-
führen und einen schriftlichen Befundbericht zu erstel-
len. Er ist ferner über die normale Fortpflanzung und die
Störungen der Fortpflanzungsfähigkeit bei männlichen
Haustieren sowie über die Besamung der Haustiere zu
prüfen.
§ 50
Tierartkliniken
(1) In den Prüfungen nach den§§ 45 bis 49 sind Ein-
hufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser zu
berücksichtigen.
(2) An Hochschulen, die für bestimmte Tierarten
besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prü-
fungen durch Beschluß des Prüfungsausschusses ent-
sprechend den vorhandenen Kliniken aufgeteilt werden.
§ 51
Geflügelkrankheiten
In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten hat der
Kandidat seine Kenntnisse über die Ätiologie, Pathoge-
nese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Geflü-
gelkrankheiten unter besonderer Berücksichtigung der
Haltung und Fütterung im Hinblick auf die Entstehung
und die Behandlung der Krankheiten nachzuweisen.
§ 52
Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht
In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde und Lebens-
mittelrecht hat der Kandidat ein vom Tier stammendes
Lebensmittel, ausgenommen Milch oder Milcherzeug-
nisse, zu untersuchen, seine Beschaffenheit, Zusam-
mensetzung und Verkehrsfähigkeit zu beurteilen und
den Befund niederzuschreiben. Er hat ferner seine
Kenntnisse über die vom Tier stammenden Lebensmit-
tel, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse, und ihre
Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über ihre
gesundheitlich-hygienische und qualitative Beeinflus-
sung bei der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung und
der Vermarktung sowie über die einschlägigen lebens-
mittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
§ 53
Milchkunde und Milchhygienerecht
In dem Prüfungsfach Milchkunde und Milchhygiene-
recht hat der Kandidat eine Milchprobe oder ein Erzeug-
nis aus Milch zu untersuchen, zu beurteilen und den
Befund niederzuschreiben. Er hat ferner seine Kennt-
nisse über Milch und Milcherzeugnisse und über ihre
Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über ihre
gesundheitlich-hygienische und qualitative Beeinflus-
sung bei der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung und
der Vermarktung sowie über die einschlägigen Rechts-
vorschriften nachzuweisen.
§ 54
Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
In dem Prüfungsfach Schlachttier- und Fleischunter-
suchung, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht hat
der Kandidat ein Schlachttier im lebenden sowie ein
Schlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile
eines geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild
nach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersuchen,
sich über die Verwendbarkeit des Fleisches zum Genuß
für Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beurtei-
lungen niederzuschreiben. Er hat ferner seine Kennt-
nisse über die hygienische Gewinnung und Behandlung
des Fleisches, die für die Schlachttier- und Fleischun-
tersuchung geltenden Rechtsvorschriften einschließ-
lich Geflügelfleischhygienerecht, die diesen Vorschrif-

608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ten zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkennt-
nisse und die Grundzüge der Schlachtbetriebslehre
nachzuweisen.
§ 55
Tierseuchenbekämpfung
In dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung hat der
Kandidat seine Kenntnisse über die allgemeinen Grund-
sätze der Tierseuchenbekämpfung, die gesetzlichen
Vorschriften einschließlich des Tierkörperbeseitigungs-
rechts und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Tier-
seuchen nachzuweisen.
§ 56
Tierschutz und Verhaltenslehre
In dem Prüfungsfach Tierschutz und Verhaltenslehre
hat der Kandidat seine Kenntnisse über die art- und ver-
haltensgerechte Unterbringung und Betreuung von Tie-
ren, über den Schutz der Tiere im Tierhandel, bei der
Schlachtung und bei Tierversuchen sowie über die tier-
schutzrechtlichen Vorschriften und ihre ethischen und
wissenschaftlichen Grundlagen nachzuweisen.
§ 57
Gerichtliche Veterinärmedizin und Berufskunde
In dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedizin
und Berufskunde hat der Kandidat seine ,Kenntnisse
über die Feststellung von Eigenschaften und Mängeln
der Tiere sowie über die Gewährleistung beim Kauf von
Tieren nachzuweisen; außerdem hat er seine Kennt-
nisse über die für die Ausübung des tierärztlichen
Berufs wichtigen Vorschriften des Haftpflichtrechts und
des Strafrechts sowie über Organisation und
Geschichte des tierärztlichen Berufsstandes und über
das tierärztliche Berufs- und Standesrecht darzulegen.
Dritter Abschnitt
Die praktische Ausbildung
1. Die Ausbildung in der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
§ 58
Ausbildungsstätten, Dauer
(1) Die Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischun-
tersuchung in einem Schlachtbetrieb oder bei einem
Fleischbeschauamt dauert eineinhalb Monate. Sie darf
nicht vor Bestehen des zweiten Abschnitts der Tierärzt-
lichen Prüfung und nur außerhalb der Vorlesungszeit,
in der Pflichtlehrveranstaltungen belegt worden sind,
abgeleistet werden.
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 darf nur in einer
Ausbildungsstätte abgeleistet werden, die von der
zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte für die
praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleisch-
untersuchung anerkannt ist. Die Anerkennung eines
Schlachtbetriebes setzt voraus, daß
1. der Schlachtbetrieb auf Grund seiner räumlichen,
technischen und personellen Gegebenheiten geeig-
net ist, den Kandidaten mit einem ordnungsgemäßen
Betriebsablauf vertraut zu machen, und
2. Gelegenheit gegeben ist, unter Aufsicht und Leitung
eines hauptberuflich dort tätigen Tierarztes die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei verschie-
denen Tierarten, die mindestens Rinder und
Schweine einschließen, anhand ausreichender
Schlachtzahlen gründlich kennenzulernen.
Die Anerkennung eines Fleischbeschauamtes setzt
voraus, daß eine Ausbildung entsprechend den Kriterien
des Satzes 2 unter tierärztlicher Aufsicht und Leitung
durchgeführt werden kann.
(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach
Absatz 1 unter Angabe des Schlachtbetriebes oder
Fleischbeschauamtes dem Vorsitzenden des Prüfungs-
ausschusses für die Tierärztliche Prüfung mitzuteilen.'
§ 59
Inhalt der Ausbildung
(1) Während der Ausbildung hat sich der Kandidat
nach näherer Weisung eines hauptberuflich in dem
Schlachtbetrieb oder bei dem Fleischbeschauamt täti-
gen Tierarztes an wenigstens 24 Arbeitstagen in der
Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und
des Fleisches der verschiedenen Tierarten zu üben und
sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachtbetrie-
bes vertraut zu machen.
(2) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine
Bescheinigung nach Anlage 8.
II. Die praktische Ausbildung
in der kurativen Praxis eines Tierarztes
oder in einer Tierklinik
§ 60
Ausbildungsstätten, Dauer
Die Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis
eines Tierarztes oder in einer Tierklinik abgeleistet wer-
den kann, dauert eineinhalb Monate. Sie darf nicht vor
Bestehen des ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prü-
fung abgeleistet werden.
§ 61
Ausbildung in der kurativen Praxis
eines Tierarztes
(1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tier-
arztes ist in geschlossener zeitlicher Abfolge abzulei-
sten und darf ohne triftigen Grund nicht unterbrochen
werden. Sie darf nur bei einem Tierarzt abgeleistet wer-
den, der
1. seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig
ausübt,
2. eine tierärztliche Hausapotheke betreibt und
3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jah-
ren berufsgerichtlich nicht bestraft ist.
(2) Während der praktischen Ausbildung hat sich der
Kandidat mindestens sechs Arbeitswochen unter der

Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinha-
bers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen
Tätigkeitsbereichs zu unterrichten und seine volle
Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu
stellen.
(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach
§ 60 unter Angabe von Namen und Anschrift des ausbil-
denden Tierarztes dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-
schusses für die Tierärztliche Prüfung mitzuteilen.
(4) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine
Bescheinigung nach Anlage 9.
§ 62
Ausbildung in der Tierklinik
(1) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den Kliniken
einer Hochschule abzuleisten. Sie kann auch an ande-
ren unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierkliniken
abgeleistet werden, die die zuständige Behörde dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tier-
ärztliche Prüfung als Ausbildungsstätten benannt hat.
(2) Während der Ausbildung in der Tierklinik hat sich
der Kandidat unter der Aufsicht, Leitung und Verantwor-
tung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsgebiet der
betreffenden Tierklinik zu unterrichten und seine volle
Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu
stellen. Dabei ist er zur theoretisch-wissenschaftlichen
Erarbeitung der Wissensgebiete, die durch die prakti-
sche Ausbildung berührt werden, anzuhalten.
(3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach
§ 60 unter Angabe der Tierklinik dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung mit-
zuteilen.
(4) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine
Bescheinigung nach Anlage 10.
III. Wahlpraktikum
§ 63
Ausbildungsstätten, Dauer
( 1) Das Wahlpraktikum dauert drei Monate. Es kann
an einer oder mehreren der in Absatz 2 aufgeführten
Ausbildungsstätten abgeleistet werden; die Ausbil-
dungsdauer an einer in Absatz 2 Nr. 2 genannten Stelle
muß jedoch mindestens eineinhalb Monate betragen.
Das Wahlpraktikum darf nicht vor Bestehen des zweiten
Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung abgeleistet wer-
den.
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann abgeleistet
werden
1. in der kurativen Praxis eines Tierarztes, in einer Tier-
klinik oder in einem Schlachtbetrieb,
2. unter tierärztlicher Aufsicht und Leitung
a) in einem Institut einer Hochschule,
b) in einer Forschungsanstalt des Bundes,
c) in einer Veterinäruntersuchungsanstalt,
d) in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,
e) bei einem öffentlich-rechtlichen oder staatlich
geförderten Tiergesundheitsdienst oder bei einer
Besamungsstation,
f) in der pharmazeutischen Industrie in der Entwick-
lung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung
und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Her-
kunft oder in der Futtermittelindustrie in der Her-
stellung und Prüfung von Mischfuttermitteln.
(3) Für die praktische Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1
gelten die Vorschriften der§§ 58, 59 Abs. 1, des§ 61
Abs. 1 bis 3 und des § 62 Abs. 1 bis 3 entsprechend;
§ 58 Abs. 2 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Ausbildung auch in einem Schlachtbetrieb
abgeleistet werden darf, in dem keine Rinder und
Schweine geschlachtet werden.
(4) Während der praktischen Ausbildung nach Ab-
satz 2 Nr. 2 hat sich der Kandidat insgesamt mindestens
12 Arbeitswochen auf allen Gebieten des betreffenden
tierärztlichen Tätigkeitsbereichs zu unterrichten und
sich nach näherer Weisung des ausbildenden Tierarz-
tes zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen.
Dabei soll er die im Studium bisher erworbenen Kennt-
nisse vertiefen, erweitern und praktisch anwenden.
(5) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung nach
Absatz 2 Nr. 2 unter Angabe der Ausbildungsstätte dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tier-
ärztliche Prüfung mitzuteilen.
(6) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine
Bescheinigung nach Anlage 11 .
Vierter Abschnitt
Die Approbation
§ 64
Antrag
(1) Der Antrag auf Approbatio·n als Tierarzt ist an die
zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der
Antragsteller den dritten Abschnitt der Tierärztlichen
Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,
2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
lienbuch .der Eltern, bei Verheirateten auch die Hei-
ratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe
geführten Familienbuch,
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des
Antragstellers,
4. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller
ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsan-
waltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
5. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als
einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen.daß der
Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens
oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körper-
lichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung

610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
des tierärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,
und
6. das Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung.
Außerdem ist ein amtliches Führungszeugnis zur Vor-
lage bei Behörden beizubringen, das nicht früher als
einen Monat vor der Antragstellung ausgestellt sein
darf. Ist ein Antragsteller, der nicht Staatsangehöriger
eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ist, weniger als zwei Jahre im
Geltungsbereich dieser Verordnung polizeilich gemel-
det, so hat er dem Antrag ferner eine Bescheinigung
nach Absatz 3 Satz 1 oder, sofern eine solche nicht bei-
gebracht werden kann, eine Erklärung beizufügen, aus
der hervorgeht, ob er in dem Staat seines bisherigen
Aufenthalts vorbestraft ist, ob dort gegen ihn ein gericht-
liches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren anhängig ist oder ob ihm dort auf
Grund disziplinarischer oder administrativer Maßnah-
men die Ausübung des tierärztlichen Berufs untersagt
worden ist.
(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2 oder 3 oder nach § 15 a der Bun-
des-Tierärzteordnung erteilt werden, so sind, sofern die
Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verord-
nung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1
Nr. 6 Unterlagen über die abgeschlossene tierärztliche
Ausbildung sowie die nach § 4 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 und
§ 15 a der Bundes-Tierärzteordnung erforderlichen
Bescheinigungen in Urschrift, in amtlich beglaubigter
Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzule-
gen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache
ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter
Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann
die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über
eine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt
nicht für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 der
Bundes-Tierärzteordnung aufgeführten tierärztlichen
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-
gungsnachweise, soweit sie nach dem 21. Dezember
1980 ausgestellt worden sind. Bei Antragstellern, die
als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft Nachweise nach § 4
Abs. 1 a Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung vorlegen,
kann ein Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn
dies aus besonderen Gründen notwendig erscheint.
(3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können
anstelle des in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeugnisses
eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Beschei-
nigung oder einen von einer solchen Behörde ausge-
stellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher
nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen
Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den tierärztli-
chen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits aus-
geübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als
Tierarzt zuständige Behörde bei der zuständigen
Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte
über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen
oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen
wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des
Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einho-
len. Hat die für die Erteilung der Approbation als Tierarzt
zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2
von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Gel-
tungsbereichs der Bundes-Tierärzteordnung eingetre-
ten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundes-Tierärzteordnung von
Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle
des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und
sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr
das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich
der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nach-
weise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3
genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind ver-
traulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur
zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Aus-
stellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können
anstelle der in Absatz 1 Nr. 5 genannten ärztlichen
Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der
zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunfts-
staates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-
chend.
(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft ist kurzfristig, spätestens drei
Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4
vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu ent-
scheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von
der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Aus-
künfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat-
oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht
eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.
§ 65
Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der
Anlage 12 ert-eHt. S~e- ist dem AntFagst-eUer gegen Emp-
fangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungs-
urkunde zuzustellen.
Fünfter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 66
Anrechnung von Studienzeiten
und Prüfungen
(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Arti-
kels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft oder heimatlose Ausländer im
Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatlo-
ser Ausländer im Bundesgebiet sind, werden, soweit
Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise ange-
rechnet
1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung
betriebenen verwandten Studiums an einer wissen-
schaftlichen Hochschule,

2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung betriebenen veterinärmedizinischen
Studiums oder eines verwandten Studiums an einer
wissenschaftlichen Hochschule.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind
Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studi-
ums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.
Dies gilt nicht für die Anrechnung von Prüfungen auf den
dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung.
(3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1
genannte Anrechnung und die ,in Absatz 2 genannte
Anerkennung erfolgen.
(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Aner-
kennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.
§ 67
Zuständige Behörde
( 1) Die Entscheidungen nach § 66 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung für das Studium der
Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist.
Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulas-
sung für das Studium der Veterinärmedizin an einer
Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung
noch nicht erlangt haben, trifft in den Fällen, in denen der
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem
Land
1. Baden-Wü.ttemberg oder Bayern hat oder zuletzt
hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern
2. Berlin oder Schleswig-Holstein hat oder zuletzt
hatte, die zuständige Behörde des Landes Berlin
3. Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-
Westfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige
Behörde des Landes Niedersachsen
4. Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder
zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes
Hessen
die Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zustän-
digkeit nach den Nummern 1 bis 4 nicht begründet ist,
trifft die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen
die Entscheidung.
(2) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung
nach § 66 nach Anhören der Hochschule. Der Antrag-
steller erhfüt über die getroffene Entscheidung eine
Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe
ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der§§ 18, 21, 27,
35 und 43.
§ 68
Ausnahmen
Die für den Studienort zuständige Behörde kann auf
Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von
den Vorschriften
1. der §§ 4 und 42 Abs. 2,
2. des§ 21 Nr. 2, des§ 35 Nr. 1 ur.d des§ 43 Nr. 1, daß
der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den vor-
hergehenden Prüfungsabschnitt vor nicht mehr als
eineinhalb Studienjahren bestanden haben muß,
3. des § 21 Nr. 1, des § 27 Nr. 1, des § 35 Nr. 2 und des
§ 43 Nr. 2, daß der Bewerber für die Zulassung zur
Prüfung das jeweils vorgeschriebene weitere volle
oder halbe Studienjahr Veterinärmedizin nach Beste-
hen des vorhergehenden Prüfungsabschnitts abge-
leistet haben muß,
4. des § 27 Nr. 3, des § 58 Abs. 2 und des § 61 Abs. 1
unter der Voraussetzung einer Ersatzausbildung, die
dem angestrebten Ausbildungsziel möglichst nahe
kommt,
5. der§§ 60 und 61 Abs. 1 Satz 1, daß die Ausbildung
nur in einer einzigen der dort genannten Ausbil-
dungsstätten abgeleistet werden darf, sowie des
§ 63 Abs.1 Satz 2, wonach die Ausbildungsdauer an
einer in § 63 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ausbildungs-
stätte mindestens eineinhalb Monate betragen muß,
und
6. des § 58 Abs. 1 Satz 2, wonach die Ausbildung in der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur außer-
halb der Vorlesungszeit, in der Pflichtlehrveranstal-
tungen belegt worden sind, abgeleistet werden darf,
unter der Voraussetzung, daß der Ausbildungserfolg
des Studiensemesters auf Grund der besonderen
Umstände des Einzelfalles nicht in Frage gestellt ist.
Nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erteilte Ausnahmen gelten nach
Maßgabe ihres Inhalts als Nachweise auch für die
Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungsabschnitten.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 69
Übergangsvorschriften
(1) Wer vor dem 15. Juni 1986 das Studium der Vete-
rinärmedizin begonnen hat, legt die Tierärztliche Vorprü-
fung nach den bis zum 14. Juni 1986 geltenden Vor-
schriften ab; spätestens bei der Zulassung zum dritten
Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung hat der Studie-
rende jedoch nachzuweisen, daß er die Pflichtlehrveran-
staltungen über Biometrie und Geschichte der Veteri-
närmedizin belegt und, soweit es sich um Übungen han-
delt, regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen
hat.
(2) Studierende, die vor dem 15. Juni 1986 die Tier-
ärztliche Vorprüfung bestanden haben, legen die Tier-
ärztliche Prüfung nach den bis zum 14. Juni 1986 gel-
tenden Vorschriften ab.
(3) Auf die Niederschriften über die Prüfungen und die
erteilten Zeugnisse sind in den Fällen der Absätze 1 und
2 die bis zum 14. Juni 1986 geltenden Vorschriften
anzuwenden; Bescheinigungen nach den Anlagen 9 und
11 können für die in Absatz 2 genannten Studierenden
wahlweise nach dem Muster der bis zum 14. Juni 198~

612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
oder der ab 15. Juni 1986 geltenden Vorschriften aus-
gestellt werden.
§ 70
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 der Bundes-
Tierärzteordnung auch im Land Berlin.
Bonn, den 22. April 1986
§ 71
Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1986 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Approbationsordnung für Tierärzte
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1976
(BGBI. 1S. 1221 ), geändert durch die Verordnung vom
17. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2286), außer Kraft.
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und
Rita Süssmuth
Gesundheit

Fachgebiete und
1. Physik einschließlich Strahlenphysik
2. Chemie
3. Zoologie
4. Botanik einschließlich Futter-, Gift- und
Heilpflanzenkunde
5. Anatomie (systematische, verglei-
chende und topographische) sowie
Teratologie
6. Histologie und Embryologie
7. Physiologie, Physiologische Chemie
(Biochemie) und Ernährungsphysio-
logie
8. Allgemeine Pathologie
9. Klinische Propädeutik
10. Pharmakologie und Toxikologie, allge-
meine Therapie sowie Arzneiverord-
nungs- und -anfertigungslehre
11. Tierzucht einschließlich Tierhygiene,
Tierbeurteilung, Rassenlehre, Genetik
und Aufzucht
1 2. Tierernährungs- und Futtermittellehre
13. Allgemeine Landwirtschaftslehre
14. Mikrobiologie, Parasitologie, Tierseu-
chenlehre
15. Radiologie einschließlich klinischer
Radiologie
16. Tierseuchenbekämpfung, Gerichtliche
Veterinärmedizin, Tierschutz und Ver-
haltenslehre, Berufskunde
Anlage 1
(zu § 2)
Gesamtstundenzahlen *)
120 Std. 17. Pathologische Anatomie und Histo-
200 Std. logie einschließlich Obduktionen 200 Std.
120 Std. 18. Innere Medizin einschließlich Labor-
diagnostik 150 Std.
90 Std. 19. Chirurgie der Tiere einschließlich Ope-
rations- und Betäubungslehre, Augen-
krankheiten, Huf- und Klauenkrankhei-
ten sowie Huf- und Klauenbeschlag-
320 Std. kunde 150 Std.
120 Std. 20. Geburtskunde, Gynäkologie, Androio-
gie und Haustierbesamung 150 Std.
21. Klinische Ausbildung in den Fächern
300 Std. der Nummern 18, 19 und 20 einschließ-
lich Ambulatorik 700 Std.
50 Std.
22. Versuchstierkunde und Versuchstier-
120 Std. krankheiten sowie Krankheiten des
Wildes, der Pelztiere, der Fische und
der Bienen 60 Std.
150 Std. 23. Lebensmittelkunde (einschließlich
Geflügelfleischhygiene), Schlachttier-
und Fleischuntersuchung 250 Std.
170 Std. 24. Geschichte der Veterinärmedizin 15 Std.
130 Std. 25. Biometrie 30 Std.
30 Std. 26. Praktische Ausbildung in der Schlacht-
tier- und Fleischuntersuchung nach
den §§ 58 und 59 250 Std.
290 Std.
27. Praktische Ausbildung in der kurativen
Praxis eines Tierarztes oder. in einer
30 Std. Tierklinik nach den §§ 60 bis 62 250 Std.
28. Wahlpraktikum nach § 63 500 Std.
60 Std. (5005 Std.)
*) Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusammenfassung
verschiedener Fachgebiete zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen werden
durch diese Anlage nicht berührt.

614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 12)
Prüfungsausschuß
für die - Tierärztliche Vorprüfung -
- Tierärztliche Prüfung -
Prüfer: .....................................................................................................................................
Institut oder Klinik: ...............................................................................................
Niederschrift
über die Prüfung
in ....
(Prüfungsfach)
Der - Die Studierende - Kandidat (in) - der Veterinärmedizin ..........................................................................................................................................
ist am ....................................................................................................................................... in dem obenbezeichneten Prüfungsfach geprüft worden.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer: .....................................................................................
Gegenstand der Prüfung:*) .......................................................................................................................................................................................................................................................
Bewertung der Leistung: ...............................................................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................... , den ........................................ 19........ ..
················ .. ············································································.. •·····························"''''''''''........... ,..... .
(Unterschrift des Protokollführers, (Unterschrift des Prüfers)
soweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)
*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.

Seite 2
1. Wiederholungsprüfung
am ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer: .............'"..- -...........- - -
Bei der Prüfung waren nach§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Approbationsordnung zugelassene Studierende-ein Vertreter
der zuständigen Tierärztekammer - nicht - zugegen; (falls solche Personen zugegen waren:) der - die -
Studierende hat sich mit der Anwesenheit dieser Personen bei der Prüfung einverstanden erklärt.
Gegenstand der Prüfung:*) .............................................................................................,............................................................................_ __
___
............................................................................................................................................................................................................................................................................
----
...........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Bewertung der Leistung: ................................................................................................................................................................................................................._ _ _ _ __
......................................................................................................................................................................................................................................................................______ .............................
.............................................................................................................................................................................................................................................................................. - ...--..----
..........................- - -........: ................ , den ........................................ 19 ......... .
(Unterschrift des weiteren Ausschußmitgliedes) (Unterschrift des Prüfers)
(Unterschrift des Protokollführers,
soweit nicht d~r Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)
2. Wiederholungsprüfung
am ................................................................................................................................................................................................- - -..............................................................................- - -
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer: .....................................................................................
....................................................................................................................................___ .............................................. _______ ....................... _____
Bei der Prüfung waren nach§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Approbationsordnung zugelassene Studierende-ein Vertreter
der zuständigen Tierärztekammer - nicht - zugegen; (falls solche Personen zugegen waren:) der - die -
Studierende hat sich mit der Anwesenheit dieser Personen bei der Prüfung einverstanden erklärt.
Gegenstand der Prüfung:*) ........................................................................................................................................................................................................,... _ _ _ __
Bewertung der Leistung: ..............................................................................................................................._. __ ..............................................................................................................
---
...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
(Unterschrift des weiteren Ausschußmitgliedes)
··················• ............................ ~---
(Unterschrift des Prüfers)
___
.. -...........................--
.................... ,, ................................................................................................................
(Unterschrift des Protokollführers,
soweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)
*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.

616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3
(zu§ 14 Abs. 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Vorprüfung
an der .....................................................................................................................................
(Hochschule)
in ....................................................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Vorphysikum)
Der - Die - Studierende der Veterinärmedizin .....................................................................................................................................................- - - -
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................................................... 19 ........ in ................................. ___ ....- -....................................................................................
hat im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in Physik die Note .........................................................- - -
2. in Chemie die Note
3. in Zoologie die Note
4. in Botanik die Note ............................................. _____
erhalten und somit am ............................................................................. *) den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen
Vorprüfung - nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................... , den ........................................ 19 ..........
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)

Anlage 4
(zu§ 14 Abs. 1 und 4)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Vorprüfung
an der .....................................................................................................................................
(Hochschule)
in ....................................................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung
(Physikum)
- und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung -
Der - Die - Studierende der Veterinärmedizin .........................................................................................---···········.................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................................................... 19........ in .................................................................................................................-----·····················
hat im anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung
1. in Anatomie die Note
2. in Histologie und Embryologie die Note
3. in Physiologie die Note
4. in Physiologischer Chemie (Biochemie) die Note
erhalten und somit- unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis im naturwis-
senschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung am ......................................................................................... *) die Tierärztliche
Vorprüfung
mit dem Gesamtergebnis .....................................................-----··········:....... bestanden - den anatomisch-physiologischen
Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung nicht bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
................................................................ ·.·················································---
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)

618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 5
(zu§ 14 Abs. 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der .......... _ __
(Hochschule)
in ...................... _.............................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin .................................... _____ .............................- - - -
(Vor- und Zuname)
geboren am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 19........ in .......................· - - - - - - - - - - - - - - - - -
hat im ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in Klinischer Propädeutik die Note
2. in Allgemeiner Pathologie die Note _____
..................................................
3. in Allgemeiner Infektions- und Seuchenlehre die Note
4. in Pharmakologie und Toxikologie die Note .............................. _______
5. in Tierzucht und Tierbeurteilung die Note
6. in Tierernährungs- und Futtermittellehre die Note
erhalten und somit am · - - - - - - _ _ _ _ _ ............ *) den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
- nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen: _ __
- - - - - - - - - , den ........... ____ 19..........
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)

Anlage 6
(zu§ 14 Abs. 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der .....................................................................................................................................
(Hochschule)
in ....................................................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin .........................................................................................................................................................- - - -
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................................................... 19 ........ in ......................................... ______ .............................................................................
hat im zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in Bakteriologie und Mykologie die Note ......................................... ________
2. in Virologie die Note ____ ..............................................
3. in Parasitologie die Note
4. in Tierhygiene die Note ........................... ___
5. in Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre die Note
6. in Radiologie die Note ...........................................---·············••'-••··············
erhalten und somit am ...................................................................................................... *) den zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
- nicht - bestanden.
Angerechnete Prüfungen: .....................................................................................................................................· - - - - _.......................-------
_______ .............. ,den ........................................ 19..........
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)

620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 7
(zu§ 14 Abs. 1 und 4)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für die
Tierärztliche Prüfung
an der ...................................................................................................................................
(Hochschule)
in ...............................................................................................................................
(Ort)
Zeugnis
über das Ergebnis
des dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung
und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung
Prüfungszeugnis im
Sinne des Artikels 3 Buchstabe a Nr. 1 der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ....................................................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
geboren am .................................................................................................... 19........ in ................................................................................................................................................................
hat im dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
1. in Spezieller Pathologischer Anatomie und Histologie die Note
2. in Innerer Medizin die Note
3. in Chirurgie die Note
4. in Gynäkologie die Note
5. in Geburtskunde die Note
6. in Andrologie und Haustierbesamung die Note
7. in Geflügelkrankheiten die Note
8. in Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht die Note
9. in Milchkunde und Milchhygienerecht die Note
10. in Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleisch- und
Geflügelfleischhygienerecht die Note
11. in Tierseuchenbekämpfung die Note
12. in Tierschutz und Verhaltenslehre die Note
13. in Gerichtlicher Veterinärmedizin und Berufskunde die Note
erhalten und somit - unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten der beigefügten Zeugnisse über die Ergeb-
nisse des ersten und zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung am ......................................................................................................... *)
die Tierärztliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis ................................................................... bestanden - den dritten Abschnitt
der Tierärztlichen Prüfung nicht bestanden.
Angerechnete Prüfungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................... , den ........................................ 19........ ..
Der Vorsitzende
(Siegel)
des Prüfungsausschusses
(Unterschrift)
*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung)

Anlage 8
(zu § 59 Abs. 2)
(Bezeichnung des Schlachtbetriebes oder Fleischbeschauamtes)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ..
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom ................................................................................................................................ bis ..................................................................................................................................
in dem Schlachtbetrieb - Fleischbeschauamt - in ...............................................................................................................................................................................
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Er - Sie - hat sich während dieser Zeit an wenigstens 24 Arbeitstagen unter meiner Aufsicht und Leitung in der
Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches der verschiedenen Tierarten geübt. Er-Sie
- hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachtbetriebes vertraut zu machen.
Der Schlachtbetrieb - Das Fleischbeschauamt - ist von der zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte für die
praktische Ausbildung nach § 58 Abs. 2 der Approbationsordnung für Tierärzte anerkannt.
.......................................................................... , den ........................................ 19........ ..
(Siegel oder Stempel)
(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)

622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 9
(zu § 61 Abs. 4)
................................................ ___ .................................................................................
(Name und Anschrift des Praxisinhabers)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tierarztes
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ......................................................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom ......... _ __ _ ________ ..................... bis ..................................................................................................................................
in meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.
Er - Sie - ist während dieser Zeit mindestens sechs Arbeitswochen unter meiner Aufsicht, Leitung und Verant-
wortung auf allen Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mitarbeit
herangezogen worden.
Ich versichere, daß ich die Voraussetzungen des§ 61 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärzte erfülle .
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
(Stempel)
(Unterschrift des Praxisinhabers)

Anlage 10
(zu§ 62 Abs. 4)
(Bezeichnung der Tierklinik)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in einer Tierklinik
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ......................................................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom .................................................................................................................................. bis .......................................... ________ ............................
in ...................................................................................................................................................................._ _ _ __
(Bezeichnung der Tierklinik)
die praktische Ausbildung nach § 62 der Approbationsordnung für Tierärzte abgeleistet.
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
(Siegel oder Stempel)
___
(Unterschrift des Leiters der Tierklinik)
.................................................................

624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 11
(zu § 63 Abs. 6)
············.. ················· ....... -----··· ...............................................................................
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum
Der - Die - Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ......................................................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom .......................................·----------·········· bis ..................................................................................................................................
in ___ - - - -.....................................................................................______
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
---············· ............. ___ ...............................................................
die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 63 der Approbationsordnung für Tierärzte abgeleistet.
Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt: ..................................................................................
------............................................................................................................................................ ____ ____ ..................................
Er - Sie - hatte während dieser Zeit mindestens .................... Arbeitswochen Gelegenheit, seine - ihre - Kennt-
nisse in den vorstehend genannten Tätigkeitsbereichen zu vertiefen, zu erweitern und praktisch anzuwenden.
_ _ _ _ ......................... , den ........................................ 19..........
(Siegel oder Stempel)
(Unterschrift des ausbildenden Tierarztes)

Anlage 12
(zu§ 65)
Approbationsurkunde
Herr
Frau
Fräulein ...............................................................................................................................................................·---··...........................................................................................................................
geboren am ................................................................................................ 19.......... in ................................ _ _ _ .........................................................................................................
erfüllt die Voraussetzungen des§ 4 - § 15 a *) - der Bundes-Tierärzteordnung.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Tierarzt
erteilt.
Die Approbation berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Tierarzt/Tierärztin und zur Ausübung des tier-
ärztlichen Berufes.
.......................................................................... , den ........................................ 19..........
(Siegel)
- - -..............................................................................................................
(Unterschrift)
*) In aer Approbationsurkunde ist nur die zuteffende Vorschrift aufzunehmen.

626 Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1986, Teil 1
Postsparkassenordnung
(PostSpO)
Vom 24. April 1986
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Postsparkassendienst
§ 2 Allgemeine und besondere Sparformen
§ 3 Wahrnehmung des Postsparkassendienstes
§ 4 Postsparbuch
§ 5 Sparer
§ 6 Zeichnungsbefugnis
§ 7 Postsparbuch zugunsten Dritter
§ 8 Postsparkassenvoll macht
§ 9 Verlust, Vernichtung
§10 Tod des Sparers
§ 11 Hinterlegen der Spareinlage
§12 Mißbrauch des Postsparkassendienstes
II. Abschnitt
Einzahlungen
§13 Bare Einzahlungen
§14 Unbare Einzahlungen
§15 Betragsgrenzen
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver-
ordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Postsparkassendienst
(1) Diese Verordnung regelt die Benutzungsbedin-
gungen für den Postsparkassendienst.
(2) Die Deutsche Bundespost nimmt Spareinlagen mit
Kündigungsfristen sowie Spareinlagen nach den Vor-
schriften des Spar-Prämiengesetzes entgegen. Die
Spareinlagen werden verzinst.
§2
Allgemeine und besondere Sparformen
(1) Allgemeine Sparformen sind das Sparen mit
gesetzlicher Kündigungsfrist sowie das Sparen mit ver-
einbarter Kündigungsfrist von einem Jahr, zweieinhalb
Jahren und vier Jahren.
III. Abschnitt
Rückzahlungen
§16 Allgemeine Bedingungen
§ 17 Rückzahlungen ohne Kündigung
§18 Kündigung von Spareinlagen
§19 Rückzahlungen nach Kündigung
§ 20 Vorzeitige Rückzahlungen
§ 21 Rückzahlungen im Ausland
IV. Abschnitt
Zinsen, Bonus, Prämie
§22 Zinsen
§ 23 Gutschrift der Zinsen
§24 Bonus
§ 25 Prämie
V. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 26 Berlin-Klausel
§ 27 Inkrafttreten
(2) Besondere Sparformen sind das Sparen mit
wachsendem Zins, das Ratensparen mit Prämie sowie
das Sparen nach dem Spar-Prämiengesetz zur Anlage
vermögenswirksamer Leistungen.
§3
Wahrnehmung des Postsparkassendienstes
(1) Der Postsparkassendienst wird von den Ämtern
des Postwesens, den Amtsstellen und den Landzustel-
lern wahrgenommen.
(2) Die Sparkonten werden bei den Postsparkassen-
ämtern geführt. Bei Benutzung von Umschlägen nach
amtlichem Muster werden Briefe an die Postspar-
kassenämter im Bereich der Deutschen Bundespost
gebührenfrei befördert.
(3) Ausländische Postverwaltungen, Postsparkassen
und Postbanken leisten Rückzahlungen, soweit mit
ihnen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden
sind.
§4
Postsparbuch
(1) Der Sparer erhält ein Postsparbuch und eine Aus-
weiskarte.

(2) Es werden Postsparbücher ohne Berechtigungs-
nachweis und Postsparbücher mit Berechtigungsnach-
weis ausgegeben.
(3) Bei Postsparbüchern ohne Berechtigungsnach-
weis ist die Deutsche Bundespost berechtigt, aber nicht
verpflichtet, Rückzahlungen an jeden Vorleger des
Postsparbuchs und der Ausweiskarte zu leisten.
(4) Aus Postsparbüchern mit Berechtigungsnach-
weis werden Spareinlagen nur an den Sparer, den
Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtig-
ten zurückgezahlt. Die Deutsche Bundespost kann ver-
langen, daß sich Sparer, Zeichnungsbefugte und Bevoll-
mächtigte über ihre Person durch einen in- oder auslän-
dischen Personalausweis oder Reisepaß ausweisen.
(5) Für das Ratensparen mit Prämie und das Sparen
nach dem Spar-Prämiengesetz zur Anlage vermögens-
wirksamer Leistungen werden Postsparbücher in
Loseblattform ohne Ausweiskarten ausgegeben.
§5
Sparer
( 1) Sparer ist derjenige, auf dessen Namen das Post-
sparbuch ausgestellt ist.
(2) Die Teilnahme am Postsparkassendienst setzt
einen Antrag auf einem amtlichen Formblatt voraus. Es
sind der Name, die Anschrift und bei natürlichen Perso-
nen auch das Geburtsdatum anzugeben. Die Deutsche
Bundespost kann verlangen, daß sich der Antragsteller
über seine Person durch einen in- oder ausländischen
Personalauswais oder Reisepaß ausweist.
(3) Das Sparverhältnis wird nach Zahlung einer
ersten Spareinlage durch Aushändigung des Postspar-
buchs begründet.
(4) Das Postsparbuch kann auch auf den Namen
von zwei natürlichen Personen ausgestellt werden
(Gemeinschaftskonto). In diesem Fall ist jeder Sparer
allein verfügungsberechtigt. Das alleinige Verfügungs-
recht kann nur von beiden Sparern gemeinsam wider-
rufen werden. Der Widerruf gilt als Kündigung des
Gemeinschaftskontos.
§6
Zeichnungsbefugnis
(1) Gesetzliche Vertreter, die die Teilnahme am Post-
sparkassendienst für Minderjährige beantragen und
deren Rechte aus dem Sparkonto wahrnehmen wollen,
sowie andere Vertretungsberechtigte sind verpflichtet,
auf einem amtlichen Formblatt ihren Namen, ihre
Anschrift und ihr Geburtsdatum anzugeben sowie eine
Unterschriftsprobe zu leisten. Der Vertretungsberech-
tigte erhält vom Postsparkassenamt eine Urkunde über
die Zeichnungsbefugnis. Sind mehrere Personen zeich-
nungsbefugt, so ist jede allein berechtigt, wenn im
Unterschriftsblatt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Zeichnungsbefugnis gesetzlicher Vertreter
erlischt, wenn der Sparer volljährig wird. Die Zeich-
nungsbefugnis anderer Vertretungsberechtigter gilt bis
zu ihrem Widerruf. Der Widerruf ist dem kontoführenden
Postsparkassenamt gegenüber unter Vorlage der
Urkunde über die Zeichnungsbefugnis schriftlich zu
erklären.
§7
Postsparbuch zugunsten Dritter
( 1) Der Sparer kann erklären, daß die Spareinlagen zu
einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt auf einen
Begünstigten übergehen sollen. Zu diesem Zweck hat
er auf einem amtlichen Formblatt den Namen, das
Geburtsdatum und die Anschrift des Begünstigten
anzugeben. Gleichzeitig soll eine Erklärung des Begün-
stigten beigebracht werden, aus der hervorgeht, daß er
von der Begünstigung Kenntnis hat und sie zugleich
annimmt.
(2) Voraussetzung für den Übergang des Forderungs-
rechts ist, daß der Sparer das Postsparbuch zur Über-
tragung auf den Begünstigten zu dem von ihm bestimm-
ten Zeitpunkt dem kontoführenden Postsparkassenamt
vorlegt. Bis zur Vorlage kann der Sparer über die Spar-
einlagen verfügen und die Begünstigung widerrufen.
(3) Mit dem Tod des Sparers geht das Forderungs-
recht auf den Begünstigten über.
§8
Postsparkassenvollmacht
( 1) Der Sparer kann eine andere Person bevollmäch-
tigen, seine Rechte aus dem Postsparverhältnis zu sei-
nen Lebzeiten und über seinen Tod hinaus oder nur
nach seinem Tod wahrzunehmen. Werden mehrere Per-
sonen bevollmächtigt, so ist jede allein berechtigt,
wenn in der Postsparkassenvollmacht nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die Postsparkassenvollmacht wird auf einem amt-
lichen Formblatt erteilt und dem kontoführenden Post-
sparkassenamt übersandt. Soll der Bevollmächtigte die
Rechte des Sparers auch zu dessen Lebzeiten wahr-
nehmen, erhält der Sparer vom Postsparkassenamt
eine Urkunde über die Postsparkassenvollmacht. Der
Sparer händigt die Urkunde über die Postsparkassen-
vollmacht dem Bevollmächtigten zur Wahrnehmung sei-
ner Rechte gegenüber den Ämtern des Postwesens,
den Amtsstellen und den Landzustellern aus.
(3) Die Postsparkassenvollmacht gilt bis zum Wider-
ruf durch den Vollmachtgeber, im Falle seines Todes bis
zum Widerruf durch die Erben oder andere zur Verfü-
gung über den Nachlaß berechtigte Personen. Der
Widerruf ist dem kontoführenden Postsparkassenamt
gegenüber schriftlich zu erklären. Falls eine Urkunde
über die Postsparkassenvollmacht ausgehändigt
wurde, ist diese dem Widerruf beizufügen.
(4) Im Einzelfall kann das Postsparkassenamt andere,
öffentl.ich beglaubigte Vollmachten als Postsparkas-
senvollmacht anerkennen; es ist nicht verpflichtet, der-
artige Vollmachten auf ihre fortdauernde Wirksamkeit
zu prüfen.
(5) Die Deutsche Bundespost kann verlangen, daß
sich der Sparer, der eine Postsparkassenvollmacht
erteilt, und der nach Absatz 4 Bevollmächtigte über ihre
Person durch einen in- oder ausländischen Personal-
ausweis oder Reisepaß ausweisen.

628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§9
Verlust, Vernichtung
(1) Der Verlust oder die Vernichtung des Postspar-
buchs oder der Ausweiskarte ist dem Postsparkassen-
amt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Verlust oder fehlendem Nachweis der Vernich-
tung des Postsparbuchs erläßt das Postsparkassenamt
das Aufgebot. Das Aufgebot wird beim Postsparkassen-
amt durch Aushang öffentlich bekanntgemacht.
(3) Das Aufgebot enthält die Erklärung, daß nach
Ablauf eines Monats vom Tage der öffentlichen
Bekanntmachung an das Postsparbuch für nichtig
erklärt und ein neues Postsparbuch ausgestellt wird,
wenn binnen dieser Frist keine Einwendungen erhoben
werden.
(4) Bei Nachweis der Vernichtung eines Postspar-
buchs wird ohne Aufgebot ein neues Postsparbuch aus-
gestellt.
(5) Der Sparer kann die Sperre seines Postsparbuchs
verlangen, wenn er nicht mehr im Besitz von Postspar-
buch und Ausweiskarte ist.
(6) Bei Verlust oder Vernichtung der Ausweiskarte
wird ein neues Postsparbuch ausgestellt.
§10
Tod des Sparers
(1) Die Rückzahlung der gesamten Spareinlage aus
dem Postsparbuch eines verstorbenen Sparers ist
schriftlich zu beantragen. Die Deutsche Bundespost ist
berechtigt, zum Nachweis des Verfügungsrechts über
das Nachlaßguthaben die Vorlage eines Erbscheins,
eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Güterge-
meinschaft oder eines Testamentsvollstreckerzeugnis-
ses zu verlangen.
(2) Wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
einer Verfügung von Todes wegen nebst zugehöriger
Eröffnungsniederschrift vorgelegt, so kann die Deut-
sche Bundespost auch eine darin als Erbe oder Testa-
mentsvollstrecker bezeichnete Person verfügen lassen,
insbesondere mit befreiender Wirkung an sie leisten.
(3) Die Deutsche Bundespost haftet bei der Prüfung
der Wirksamkeit der vorgelegten Urkunden nur für Vor-
satz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Bestallungen von Vormündern, Pflegern, Konkurs-
verwaltern und für ähnliche Urkunden.
(5) Ist das Postsparbuch für zwei Personen ausge-
stellt, ist im Falle des Todes eines Sparers nur der Über-
lebende verfügungsberechtigt.
§ 11
Hinterlegen der Spareinlage
Bei Ungewißheit über die Person des Berechtigten
kann die Spareinlage hinterlegt werden.
§ 12
Mißbrauch des Postsparkassendienstes
(1) Wer die Einrichtungen des Postsparkassendien-
stes mißbraucht, kann vom Postsparkassendienst
ausgeschlossen werden.
(2) Bei Verdacht des Mißbrauchs ist die Deutsche
Bundespost berechtigt, das Postsparbuch einzubehal-
ten.
(3) Bei Verdacht künftigen Mißbrauchs kann die
Begründung weiterer Sparverhältnisse abgelehnt
werden.
II. Abschnitt
Einzahlungen
§13
Bare Einzahlungen
(1) Einzahlungen werden von den Ämtern des Post-
wesens, den Amtsstellen und den Landzustellern ent-
gegengenommen, von Landzustellern jedoch nur bis zur
Höhe von 1 000 Deutsche Mark.
(2) Einzahlungen werden im Postsparbuch beschei-
nigt.
§14
Unbare Einzahlungen
(1) Dem Postsparkassenamt können Beträge zur
Gutschrift auf Sparkonten überwiesen werden.
(2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer
über die unbare Einzahlung eine Gutschriftanweisung,
die drei Monate gültig ist. Gegen Vorlage der Gutschrift-
anweisung wird der überwiesene Betrag im Postspar-
buch bescheinigt.
§15
Betragsgrenzen
(1) Für Spareinlagen mit gesetzlicher und für Spar-
einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist beträgt die
Mindesteinlage eine Deutsche Mark.
(2) Für Spareinlagen mit wachsendem Zins ist eine
Mindesteinzahlung von 2 000 Deutsche Mark zu leisten.
(3) Für das Ratensparen mit Prämie beträgt die
monatliche Mindestrate 20 Deutsche Mark, die Höchst-
rate 1 000 Deutsche Mark.
III. Abschnitt
Rückzahlungen
§16
Allgemeine Bedingungen
(1) Rückzahlungen werden von den Ämtern des Post-
wesens, den Amtsstellen und den Landzustellern gelei-
stet, von Landzustellern jedoch nur bis zur Höhe von
1 000 Deutsche Mark. Aus Postsparbüchern in Lose-
blattform werden Spareinlagen nur durch das Post-
sparkassenamt zurückgezahlt.

(2) Rückzahlungen werden im Postsparbuch be-
scheinigt. Der Empfänger einer Rückzahlung hat diese
durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Deutsche
Bundespost kann verlangen, daß sich der Empfänger
über seine Person durch einen in- oder ausländischen
Personalausweis oder Reisepaß ausweist. Im Postspar-
buch muß eine Mindesteinlage von einer Deutschen
Mark verbleiben.
(3) Stehen einem Postamt, einer Amtsstelle oder
einem Landzusteller die erforderlichen Geldmittel nicht
zur Verfügung, so wird zurückgezahlt, sobald die Mittel
beschafft sind.
§17
Rückzahlungen ohne Kündigung
( 1) Aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungs-
frist können innerhalb von 30 Zinstagen bis zu 2 000
Deutsche Mark für jedes Postsparbuch ohne Kündigung
zurückgezahlt werden.
(2) Die Rückzahlungen werden gegen Vorlage des
Postsparbuchs, der Ausweiskarte und eines Rückzah-
lungsscheins geleistet.
(3) An einem Tag dürfen Rückzahlungen von mehr als
500 Deutsche Mark und mehr als eine Rückzahlung aus
einem Postsparbuch nur an den Sparer, den Zeich-
nungsbefugten oder den Bevollmächtigten geleistet
werden.
§ 18
Kündigung von Spareinlagen
(1) Zur Rückzahlung von Spareinlagen mit gesetz-
licher Kündigungsfrist, die nicht sofort zurückgezahlt
werden ( § 17 Abs. 1 ) , sowie von Spareinlagen mit ver-
einbarter Kündigungsfrist bedarf es der schriftlichen
Kündigung beim kontoführenden Postsparkassenamt.
In eiligen Fällen können Kündigungen durch Vermittlung
der Ämter des Postwesens und der Amtstellen auch
telefonisch erfolgen.
(2) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist
können frühestens nach Ablauf einer sechsmonatigen
Kündigungssperrfrist gekündigt werden. Die Kündi-
gungssperrfrist beginnt mit dem Tag der Einzahlung der
Einlage.
(3) Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des Ein-
gangs der Kündigung beim Postsparkassenamt.
(4) Die Kündigung kann jederzeit zurückgenommen
werden. Sie gilt als zurückgenommen, wenn der gekün-
digte Betrag nicht binnen eines Monats nach Fälligkeit
abgehoben wird.
§ 19
Rückzahlungen nach Kündigung
( 1) Nach schriftlicher und fristgemäßer Kündigung
übersendet das Postsparkassenamt dem Sparer eine
Rückzahlungsanweisung, die einen Monat gültig ist. Der
gekündigte Betrag wird an jeden Vorleger von Post-
sparbuch, Ausweiskarte und Rückzahlungsanweisung
gezahlt, bei Postsparbüchern mit Berechtigungsnach-
weis jedoch nur an den Sparer, den Zeichnungsbefug-
ten oder den Bevollmächtigten (§ 4 Abs. 4).
(2) Nach telefonischer Kündigung weist das Post-
sparkassenamt den Betrag telefonisch zur Rückzahlung
an.
(3) Die Rückzahlung der gesamten Spareinlage been-
det. das Sparverhältnis. Das Sparkonto wird geschlos-
sen.
§ 20
Vorzeitige Rückzahlungen
( 1) Spareinlagen können ausnahmsweise auch vor-
zeitig zurückgezahlt werden, jedoch nur an den Sparer,
den Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtigten.
(2) Für vorzeitig zurückgezahlte Beträge wird das
Sparkonto für die Zeit vom Tag der Rückzahlung bis zum
Tag der Fälligkeit mit Vorschußzinsen in Höhe von
einem Viertel des jeweils geltenden Zinssatzes für Ein-
lagen belastet.
(3) Die Berechnung von Vorschußzinsen unterbleibt,
wenn Spareinlagen zum Zweck der Erbauseinanderset-
zung vorzeitig auf ein anderes Postsparbuch mit glei-
cher oder längerer Kündigungsfrist übertragen werden.
§ 21
Rückzahlungen im· Ausland
( 1 ) Im Ausland kann, soweit dies in entsprechenden
Abkommen geregelt ist, aus Spareinlagen mit gesetz-
licher Kündigungsfrist innerhalb von 30 Zinstagen der
Gegenwert von höchstens 2 000 Deutsche Mark für
jedes Postsparbuch ohne Kündigung zurückgezahlt
werden. Diese Rückzahlungen werden von den dazu
ermächtigten Postämtern und Postbankstellen nur an
den Sparer selbst geleistet.
(2) Der Sparer ist verpflichtet, zu Rückzahlungen das
Postsparbuch, die Ausweiskarte und den Personalaus-
weis oder Reisepaß sowie einen Rückzahlungsschein
vorzulegen. In Italien sind anstelle des Postsparbuchs
und der Ausweiskarte Rückzahlungskarten zu verwen-
den.
IV. Abschnitt
Zinsen, Bonus, Prämie
§ 22
Zinsen
(1) Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendertag, der
dem Tag der baren Einzahlung (§ 13) oder dem Tag des
Eingangs der unbaren Einzahlung (§ 14) auf einem
Konto des Postsparkassenamts folgt. Sie endet mit
Ablauf des Kalendertages, der dem Tag der Rückzah-
lung vorangeht.
(2) Die Zinssätze für Spareinlagen werden durch Aus-
hang in den Schalterräumen der Ämter des Postwesens
und der Amtsstellen bekanntgemacht. Eine Änderung
der Zinssätze gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für
bereits bestehende Spareinlagen.
(3) Nur auf volle Deutsche Mark abgerundete Beträge
werden verzinst.

630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 23
Gutschrift der Zinsen
(1) Die Zinsen werden mit Ablauf jedes Kalenderjah-
res der Spareinlage gutgeschrieben und mit ihr verzinst.
(2) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer
eine Zinsenanweisung, wenn die der Spareinlage gut-
geschriebenen Zinsen 1O Deutsche Mark erreichen
oder der Sparer es verlangt. Die Zinsenanweisung ist
zwei Monate gültig. Die Zinsen werden gegen Vorlage
der Zinsenanweisung im Postsparbuch eingetragen.
(3) Über Zinsen kann innerhalb von zwei Monaten
nach Ausfertigung der Zinsenanweisung ohne Kündi-
gung und ohne Anrechnung auf die Freigrenze des § 17
Abs. 1 verfügt werden.
§ 24
Bonus
(1) Beim Sparen mit wachsendem Zins erhält der
Sparer zusätzlich zu den Zinsen für einen festgelegten
Zeitraum einen jährlich steigenden Bonus, wenn die
Spareinlage mindestens ein Jahr auf dem Sparkonto
belassen und die Mindesteinlage nicht unterschritten
wird.
(2) Die Höhe der Bonussätze und der Zeitraum, für
den sie garantiert sind, werden durch Aushang in den
Schalterräumen der Ämter des Postwesens und der
Amtsstellen bekanntgegeben.
(3) Das Postsparkassenamt übersendet dem Sparer
nach Ablauf eines Sparjahres eine Gutschriftanweisung
über den Bonus; die Gutschriftanweisung ist drei
Monate gültig. Der Bonus wird gegen Vorlage der Gut-
schriftanweisung im Postsparbuch eingetragen.
Bonn, den 24. April 1986
(4) Der Bonus wird nur für auf volle Deutsche Mark
abgerundete Beträge gewährt.
§ 25
Prämie
( 1) Beim Raten sparen mit Prämie erhält der Sparer
zusätzlich zu den Zinsen für regelmäßig eingezahlte und
auf dem Sparkonto belassene Raten am Ende des sieb-
ten Sparjahres eine Prämie.
(2) Die Höhe der Prämie wird durch Aushang in den
Schalterräumen der Ämter des Postwesens und der
Amtsstellen bekanntgegeben.
V. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 26
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch. im Land Berlin.
§ 27
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postsparkassenordnung vom
1. Dezember 1969 (BGBI. 1S. 2164), geändert durch die
Verordnung vom 9. März 1972 (BGBI. 1 S. 425), außer
Kraft.
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1986 I S. 599. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes eb55b1e72ac467df….