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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1986, S. 1634
BGBl. 1986 I S. 1634 · 12.072 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zweite Rechtsbereinigungsverordnung
Vom 8. Oktober 1986
Es wird
- hinsichtlich des Artikels 1 vom Bundesminister für Wirt-
schaft auf Grund des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97),
- hinsichtlich des Artikels 2 vom Bundesminister für Ver-
kehr auf Grund des § 57 Abs. 1 und 3 sowie des § 58
Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von
denen§ 57 Abs. 1 durch§ 70 Abs. 2 des Gesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist,
- hinsichtlich des Artikels 3 vom Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung auf Grund der §§ 26 und 72 Abs. 3
des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976
(BGBI. 1 S. 965)
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Ausländer-Reisegewerbeverordnung
(1) Die Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. September
1980 (BGBI. 1 S. 1754; 1981 1 S. 1245), geändert
durch die Verordnung vom 24. September 1981
(BGBI. 1 S. 1042)," gestrichen, der Punkt durch ein
Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt;
b) in Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 5 ange-
fügt:
„5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.";
c) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 6 wird aufgehoben.
Bonn, den 8. Oktober 1986
Der Bundesminister für
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
der Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der vom
1. November 1986 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 2
Verordnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
In § 43 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom
21. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 13. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 428)
geändert worden ist, werden nach den Worten „ Unter-
nehmer, die" die Worte „im Zeitpunkt der Bewilligung der
Ausnahme" gestrichen.
Artikel 3
Verordnung über das Verbot
der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren
mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten
§ 1 Abs. 3 und 4 und § 2 der Verordnung über das
Verbot c;ter Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren
mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964
(BGBI. 1 S. 262), die durch das Gesetz vom 12. April 1976
(BGBI. 1 S. 965) geändert worden ist, werden gestrichen.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
ordnung, § 66 des Personenbeförderungsgesetzes und
§ 71 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger

Bekanntmachung
der Neufassung der Ausländer-Reisegewerbeverordnung
Vom 9. Oktober 1986
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Zweiten Rechtsbereinigungsverordnung
vom 8. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1634) wird nachstehend der Wortlaut der
Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der ab 1. November 1986 geltenden Fas-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1351 ),
2. den am 6. Dezember 1979 in Kraft getretenen Artikel 8 der Verordnung vom
28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986),
3. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom
24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154),
4. den am 1. November 1986 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 55 d Abs. 2 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978
(BGBI. 1 S. 97).
Bonn, den 9. Oktober 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Verordnung
über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer
(Ausländer-Reisegewerbeverordnung
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes durch Aus-
länder gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit
nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Recht-
setzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften
etwas anderes bestimmt ist. Im übrigen gelten die Vor-
schriften des Titels III der Gewerbeordnung.
(2) Die §§ 2 bis 7 sind auf die Ausübung des Reise-
gewerbes durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht anzu-
wenden.
§2
Reisegewerbekarte
Eine Reisegewerbekarte ist auch in den Fällen des
§ 55 a der Gewerbeordnung erforderlich.
- AuslReiseGewV)
§3
Besondere Versagungsgründe
(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller die für den Aufenthalt erforderliche
Erlaubnis (Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbe-
rechtigung) nicht besitzt,
2. dem Antragsteller die für den Aufenthalt erforderliche
Erlaubnis (Nummer 1) unter Auflagen erteilt ist, die
einer Ausübung des Reisegewerbes entgegenstehen,
3. ein Bedürfnis für die Ausübung des beabsichtigten
Reisegewerbes in dem jeweiligen Geltungsbereich der
Reisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3 und 4) nicht besteht,
4. dem Antragsteller, soweit er das Reisegewerbe nicht
im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausübt,
nicht die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt ist,

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es sei denn, daß er nach § 9 der Arbeitserlaubnisver-
ordnung keiner Erlaubnis bedarf, oder
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
steller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Die Reisegewerbekarte kann versagt werden, wenn der
Antragsteller im Geltungsbereich dieser Verordnung kei-
nen festen Wohnsitz hat.
(2) Von der Bedürfnisprüfung kann abgesehen werden,
wenn der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt seit
mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieser Verord-
nung hat.
§4
Steuerheft
Die Aushändigung der Reisegewerbekarte soll in der
Regel von der Vorlage des Steuerheftes (§ 22 Abs. 5 des
Umsatzsteuergesetzes) oder einer Bescheinigung des
Finanzamtes über die Befreiung von der Führung eines
Steuerheftes (§ 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-
ordnung) abhängig gemacht werden.
§5
Geltungsdauer und Geltungsbereich
der Reisegewerbekarte
(1) Die Reisegewerbekarte darf nur für die Dauer der
Aufenthaltserlaubnis, höchstens jedoch für die Dauer
eines Jahres erteilt werden; die Geltungsdauer kann auf
bestimmte Tage beschränkt werden. Ist eine Aufenthalts-
erlaubnis nicht erforderlich, so darf die Reisegewerbekarte
ebenfalls höchstens für die Dauer eines Jahres erteilt
werden.
(2) Sofern der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt
seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieser
Verordnung hat, kann die Reisegewerbekarte abweichend
von Absatz 1 für die Dauer von höchstens drei Jahren
erteilt werden.
(3) Die Reisegewerbekarte berechtigt den Inhaber, das
in ihr bezeichnete Reisegewerbe in dem Bezirk derjenigen
Behörde auszuüben, die sie erteilt hat. Wird jedoch die
Reisegewerbekarte von Behörden kreisangehöriger
Gemeinden oder sonstigen Behörden ausgestellt, deren
Bezirk kleiner als das Gebiet ihres Kreises ist, so gilt die
Reisegewerbekarte auch im übrigen Kreisgebiet. Zur Aus-
übung des Reisegewerbes in einem weiteren Bezirk ist der
Inhaber nur dann berechtigt, wenn die für diesen Bezirk
zuständige Behörde auf der Reisegewerbekarte deren
Ausdehnung auf ihren Bezirk bescheinigt hat; Satz 2 gilt
entsprechend. In den Fällen des Satzes 3 finden die Vor-
schriften des § 3 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) In den Ländern Berlin, Hamburg und im Saarland
berechtigt die Reisegewerbekarte den Inhaber, das in ihr
bezeichnete Reisegewerbe im Bereich des jeweiligen Lan-
des auszuüben, im Falle einer begrenzten Aufenthaltser-
laubnis nur in deren Geltungsbereich.
§Sa
Die Vorschriften des§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und des§ 5 gelten
nicht für
1. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit min-
destens 1O Jahren im Geltungsbereich dieser Verord-
nung haben, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis ohne
räumliche und zeitliche Beschränkung oder die Aufent-
haltsberechtigung erteilt ist,
2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesge-
biet,
3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung haben und als Asylbe-
rechtigte im Sinne des Asylverfahrensgesetzes aner-
kannt sind,
4. Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Gesetzes über Maß-
nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-
genommene Flüchtlinge,
5. Ausländer, die das Reisegewerbe nur bei Mitgliedern
der von ihrem Heimatgebiet (Entsendestaat) im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung stationierten Streit-
kräfte, bei Mitgliedern des die Streitkräfte begleitenden
und bei ihnen beschäftigten Zivilpersonals (ziviles
Gefolge) und bei den Angehörigen von Mitgliedern der
Streitkräfte oder des zivilen Gefolges ausüben.
§6
(weggefallen)
§7
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ein Reisegewerbe außerhalb des Geltungsbe-
reiches der ihm erteilten Reisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3
und 4) ausübt.
§8
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XIV des Vierten
Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom
5. Februar 1960 (BGBI. 1 S. 61) auch im Land Berlin.
§9
(Inkrafttreten)
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1986 I S. 1634. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b1e640d7a0456580….