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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1986, S. 1634

BGBl. 1986 I S. 1634 · 12.072 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1986, Seite 1634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1634
1634                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
                                     Zweite Rechtsbereinigungsverordnung
                                                 Vom 8. Oktober 1986

   Es wird
 - hinsichtlich des Artikels 1 vom Bundesminister für Wirt-
    schaft auf Grund des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeord-
    nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
    1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97),
- hinsichtlich des Artikels 2 vom Bundesminister für Ver-
   kehr auf Grund des § 57 Abs. 1 und 3 sowie des § 58
   Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in
   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von
   denen§ 57 Abs. 1 durch§ 70 Abs. 2 des Gesetzes vom
   15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist,
- hinsichtlich des Artikels 3 vom Bundesminister für Arbeit
   und Sozialordnung auf Grund der §§ 26 und 72 Abs. 3
   des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976
   (BGBI. 1 S. 965)

mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

                        Artikel 1

         Ausländer-Reisegewerbeverordnung

  (1) Die Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung

vom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154), wird wie folgt

geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „in der
       Fassung der Bekanntmachung vom 12. September
       1980 (BGBI. 1 S. 1754; 1981 1 S. 1245), geändert
       durch die Verordnung vom 24. September 1981
       (BGBI. 1 S. 1042)," gestrichen, der Punkt durch ein

       Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt;

   b) in Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 5 ange-
      fügt:
      „5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
           Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit
           erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.";

   c) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;

   d) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 6 wird aufgehoben.

                                 Bonn, den 8. Oktober 1986

                                      Der Bundesminister für

     (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
  der Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der vom
  1. November 1986 an geltenden Fassung im Bundes-
  gesetzblatt bekanntmachen.

                           Artikel 2
             Verordnung über den Betrieb
     von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

    In § 43 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb
  von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom
  21. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1
  der Verordnung vom 13. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 428)
  geändert worden ist, werden nach den Worten „ Unter-
  nehmer, die" die Worte „im Zeitpunkt der Bewilligung der
  Ausnahme" gestrichen.

                           Artikel 3

              Verordnung über das Verbot

    der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren
          mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten

    § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 der Verordnung über das
  Verbot c;ter Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren

  mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964

  (BGBI. 1 S. 262), die durch das Gesetz vom 12. April 1976
  (BGBI. 1 S. 965) geändert worden ist, werden gestrichen.

                           Artikel 4
                        Berlin-Klausel

     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-

  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
  ordnung, § 66 des Personenbeförderungsgesetzes und
  § 71 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im
  Land Berlin.

                           Artikel 5

                         Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
  Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Wirtschaft
                                             Martin Bangemann
                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                 Norbert Blüm
                                       Der Bundesminister für Verkehr
                                              Dr. W. Dollinger
BGBl. 1986, Seite 1635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1635
                                          Bekanntmachung
                        der Neufassung der Ausländer-Reisegewerbeverordnung
                                              Vom 9. Oktober 1986
                    Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Zweiten Rechtsbereinigungsverordnung
                  vom 8. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1634) wird nachstehend der Wortlaut der
                  Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der ab 1. November 1986 geltenden Fas-
                  sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
                  1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1351 ),
                  2. den am 6. Dezember 1979 in Kraft getretenen Artikel 8 der Verordnung vom
                     28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986),
                  3. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom
                     24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154),
                  4. den am 1. November 1986 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
                     Verordnung.
                    Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 55 d Abs. 2 der
                  Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978
                  (BGBI. 1 S. 97).

                    Bonn, den 9. Oktober 1986
                                   Der Bundesminister für Wirtschaft
                                          Martin Bangemann

                                           Verordnung
                       über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer
                       (Ausländer-Reisegewerbeverordnung

                          § 1
                   Geltungsbereich
  (1) Für die Ausübung des Reisegewerbes durch Aus-
länder gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit

nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Recht-

setzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften
etwas anderes bestimmt ist. Im übrigen gelten die Vor-
schriften des Titels III der Gewerbeordnung.

  (2) Die §§ 2 bis 7 sind auf die Ausübung des Reise-
gewerbes durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht anzu-
wenden.

                          §2

                  Reisegewerbekarte

  Eine Reisegewerbekarte ist auch in den Fällen des
§ 55 a der Gewerbeordnung erforderlich.
- AuslReiseGewV)

                              §3
               Besondere Versagungsgründe
    (1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn

  1. der Antragsteller die für den Aufenthalt erforderliche

     Erlaubnis (Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbe-

     rechtigung) nicht besitzt,
  2. dem Antragsteller die für den Aufenthalt erforderliche
     Erlaubnis (Nummer 1) unter Auflagen erteilt ist, die
     einer Ausübung des Reisegewerbes entgegenstehen,

  3. ein Bedürfnis für die Ausübung des beabsichtigten
     Reisegewerbes in dem jeweiligen Geltungsbereich der
     Reisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3 und 4) nicht besteht,

  4. dem Antragsteller, soweit er das Reisegewerbe nicht

     im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausübt,
     nicht die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförde-
     rungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt ist,
BGBl. 1986, Seite 1636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1636
1636                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

   es sei denn, daß er nach § 9 der Arbeitserlaubnisver-
   ordnung keiner Erlaubnis bedarf, oder

5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
   steller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche
   Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Die Reisegewerbekarte kann versagt werden, wenn der
Antragsteller im Geltungsbereich dieser Verordnung kei-
nen festen Wohnsitz hat.

  (2) Von der Bedürfnisprüfung kann abgesehen werden,
wenn der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt seit
mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieser Verord-
nung hat.
                            §4

                        Steuerheft

  Die Aushändigung der Reisegewerbekarte soll in der
Regel von der Vorlage des Steuerheftes (§ 22 Abs. 5 des
Umsatzsteuergesetzes) oder einer Bescheinigung des
Finanzamtes über die Befreiung von der Führung eines
Steuerheftes (§ 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-
ordnung) abhängig gemacht werden.

                            §5

         Geltungsdauer und Geltungsbereich
               der Reisegewerbekarte

   (1) Die Reisegewerbekarte darf nur für die Dauer der
Aufenthaltserlaubnis, höchstens jedoch für die Dauer
eines Jahres erteilt werden; die Geltungsdauer kann auf
bestimmte Tage beschränkt werden. Ist eine Aufenthalts-
erlaubnis nicht erforderlich, so darf die Reisegewerbekarte
ebenfalls höchstens für die Dauer eines Jahres erteilt
werden.

   (2) Sofern der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt
seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieser

Verordnung hat, kann die Reisegewerbekarte abweichend
von Absatz 1 für die Dauer von höchstens drei Jahren
erteilt werden.

   (3) Die Reisegewerbekarte berechtigt den Inhaber, das
in ihr bezeichnete Reisegewerbe in dem Bezirk derjenigen
Behörde auszuüben, die sie erteilt hat. Wird jedoch die
Reisegewerbekarte von Behörden kreisangehöriger
Gemeinden oder sonstigen Behörden ausgestellt, deren
Bezirk kleiner als das Gebiet ihres Kreises ist, so gilt die
Reisegewerbekarte auch im übrigen Kreisgebiet. Zur Aus-
übung des Reisegewerbes in einem weiteren Bezirk ist der
Inhaber nur dann berechtigt, wenn die für diesen Bezirk
zuständige Behörde auf der Reisegewerbekarte deren
Ausdehnung auf ihren Bezirk bescheinigt hat; Satz 2 gilt
entsprechend. In den Fällen des Satzes 3 finden die Vor-
schriften des § 3 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.

  (4) In den Ländern Berlin, Hamburg und im Saarland
berechtigt die Reisegewerbekarte den Inhaber, das in ihr

bezeichnete Reisegewerbe im Bereich des jeweiligen Lan-
des auszuüben, im Falle einer begrenzten Aufenthaltser-
laubnis nur in deren Geltungsbereich.

                           §Sa
  Die Vorschriften des§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und des§ 5 gelten
nicht für

1. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit min-
   destens 1O Jahren im Geltungsbereich dieser Verord-
   nung haben, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis ohne
   räumliche und zeitliche Beschränkung oder die Aufent-
   haltsberechtigung erteilt ist,
2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die
   Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesge-

   biet,
3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
   tungsbereich dieser Verordnung haben und als Asylbe-
   rechtigte im Sinne des Asylverfahrensgesetzes aner-
   kannt sind,

4. Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Gesetzes über Maß-
   nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-
   genommene Flüchtlinge,

5. Ausländer, die das Reisegewerbe nur bei Mitgliedern
   der von ihrem Heimatgebiet (Entsendestaat) im Gel-
   tungsbereich dieser Verordnung stationierten Streit-
   kräfte, bei Mitgliedern des die Streitkräfte begleitenden
   und bei ihnen beschäftigten Zivilpersonals (ziviles
   Gefolge) und bei den Angehörigen von Mitgliedern der
   Streitkräfte oder des zivilen Gefolges ausüben.

                            §6

                      (weggefallen)

                            §7

                  Ordnungswidrigkeit

   Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ein Reisegewerbe außerhalb des Geltungsbe-
reiches der ihm erteilten Reisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3
und 4) ausübt.
                            §8

                      Berlin-Klausel
   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XIV des Vierten
Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom
5. Februar 1960 (BGBI. 1 S. 61) auch im Land Berlin.

                            §9

                       (Inkrafttreten)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1986 I S. 1634. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b1e640d7a0456580….