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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1986, S. 1110

BGBl. 1986 I S. 1110 · 49.760 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1986, Seite 1110 — Originalseite als Abbildung
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1110                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

                                        Erstes Gesetz
                         zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes
                                                  Vom 24. Juli 1986

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

     Änderung des Schwerbehindertengesetzes
  Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli

1985 (BGBI. 1 S. 1516), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 1

                      Schwerbehinderte
       Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind
    Personen mit einem Grad der Behinderung von we-
    nigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhn-

    lichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem
    Arbeitsplatz im Sinne des § 6 Abs. 1 rechtmäßig im
    Geltungsbereich dieses Gesetzes haben."

 2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
     ,,(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von
    weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im
    übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen
    auf Grund einer Feststellung nach § 3 auf ihren Antrag
    vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt
    werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die

    Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne

    des § 6 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten
    können. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des
    Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet
    werden."

 3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
                            ,,§ 2 a
                         Behinderung
      (1) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die
    Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funk-

  tionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen
  körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand be-
  ruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das
  Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorüber-
  gehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.
  Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funk-
  tionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung
  maßgeblich.

      (2) Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung

   ist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergra-
   den abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen.

    (3) Für den Grad der Behinderung gelten die im

  Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungs-
  gesetzes festgelegten Maßstäbe entsprechend."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,,(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die
      Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
      zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behin-
      derung und den Grad der Behinderung fest. Das
      Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
      opferversorgung ist entsprechend anzuwenden,
      soweit nicht das Sozialgesetzbuch Anwendung
      findet."
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als

      Feststellung des Grades der Behinderung."

  c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      ,,liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor,

      so ist der Grad der Behinderung nach den Auswir-
      kungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
      Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechsel-
      seitigen Beziehungen festzustellen."
  d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
       ,,(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung
      weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung
BGBl. 1986, Seite 1111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1111
      für die Inanspruchnahme von Nachteilsausglei-
      chen, so treffen die für die Durchführung des Bun-
      desversorgungsgesetzes zuständigen Behörden

      die erforderlichen Feststellungen im Verfahren

      nach Absatz 1."

   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Worte „unanfechtbar
          gewordenen" gestrichen und die Worte „der
          Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die
          Worte „der Behinderung" ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Vergünstigungen"
         durch das Wort „Nachteilsausgleichen" er-
         setzt.

     cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:
          „Er ist einzuziehen, sobald der gesetzliche
          Schutz Schwerbehinderter erloschen ist; im
          übrigen ist er zu berichtigen, sobald eine Neu-
          feststellung unanfechtbar geworden ist."

  f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
          „Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere
          Vorschriften für die Kriegsopferversorgung
          enthält, gelten diese mit Ausnahme des § 78
          Abs. 2 und des § 148 des Sozialgerichtsgeset-
          zes auch für Streitigkeiten nach Satz 1."

     bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

5. § 5 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 5
           Beschäftigung besonderer Gruppen
                   Schwerbehinderter
     (1) Arbeitgeber haben im Rahmen der Erfüllung der
   Beschäftigungspflicht in angemessenem Umfang zu
   beschäftigen

   1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer

      Behinderung im Arbeits- und Berufsleben beson-
      ders betroffen sind, insbesondere solche,

      a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen
         ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend ei-
         ner besonderen Hilfskraft bedürfen oder

      b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung

         nicht nur vorübergehend mit außergewöhn-

         lichen Aufwendungen für den Arbeitgeber ver-

         bunden ist oder

      c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorüber-
         gehend offensichtlich nur eine wesentlich ver-
         minderte Arbeitsleistung erbringen können oder

      d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenig-
         stens 50 allein infolge geistiger oder seelischer
         Behinderung oder eines Anf allsleidens vorliegt
         oder

      e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung
         keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne
         des Berufsbildungsgesetzes haben,

  2. Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr voll-
     endet haben.

     (2) Arbeitgeber, die über Stellen zur beruflichen

  Bildung, insbesondere für Auszubildende, verfügen,

  haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungs-
  pflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit
  Schwerbehinderten zu besetzen."

6. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
      ,,zählen" durch das Wort „gelten" ersetzt.

   b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
      ,, 1. Behinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilita-
            tion in Betrieben oder Dienststellen teilneh-
            men, einschließlich Behinderter im Arbeitstrai-
            nings- und Arbeitsbereich von Werkstätten
            (§52),".
   c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „und Geistliche
      öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften," an-
      gefügt.

7. § 7 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 7
               Berechnung der Mindestzahl
                   von Arbeitsplätzen
                 und der Pflichtplatzzahl

     Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeits-
  plätzen und der Zahl der Pflichtplätze nach § 4 zählen

  bis zum 31 . Dezember 1989 Stellen, auf denen Aus-
  zubildende beschäftigt werden, nicht mit. Bei der Be-

  rechnung sich ergebende Bruchteile von 0,50 und
  mehr sind aufzurunden."

8. Nach § 7 werden folgende §§ 7 a und 7 b eingefügt:
                         ,,§ 7 a
               Anrechnung auf Pflichtplätze

    (1) Ein Schwerbehinderter, der auf einem Arbeits-
  platz im Sinne des § 6 Abs. 1 beschäftigt wird, wird auf
  einen Pflichtplatz angerechnet. Das gleiche gilt für

  einen Schwerbehinderten auf einer Stelle im Sinne
  des § 6 Abs. 2 Nr. 1.
    (2) Ein teilzeitbeschäftigter Schwerbehinderter, der
  kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 19
  Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen
  Pflichtplatz angerechnet. Wird ein Schwerbehinderter

  weniger als 19 Stunden wöchentlich beschäftigt, hat

  das Arbeitsamt die Anrechnung auf einen Pflichtplatz

  zuzulassen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art

  oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
     (3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf
   einen Pflichtplatz angerechnet.

     (4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungs-
   scheins wird, auch wenn er nicht Schwerbehinderter
   im Sinne des § 1 ist, auf einen Pflichtplatz ange-
   rechnet.
                          §7b
                   Mehrfachanrechnung

     (1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines
   Schwerbehinderten, besonders eines Schwerbehin-
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Originalseite · Seite 1112
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   derten im Sinne des § 5 Abs. 1, auf mehr als einen
   Pflichtplatz, höchstens drei Pflichtplätze, zulassen,
   wenn dessen Eingliederung in das Arbeits- oder Be-
   rufsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1
   gilt auch für teilzeitbeschäftigte Schwerbehinderte im
   Sinne des § 7 a Abs. 2.

     (2) Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung be-
   schäftigt wird, wird bis zum 31. Dezember 1989 auf
   zwei Pflichtplätze angerechnet. Das Arbeitsamt kann
   die bis zum 31. Dezember 1989 befristete Anrech-
   nung auf drei Pflichtplätze zulassen, wenn die Vermitt-
   lung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art
   oder Schwere der Behinderung auf besondere
   Schwierigkeiten stößt.

     (3) Bescheide über die Anrechnung eines Schwer-
  behinderten auf mehr als drei Pflichtplätze, die vor
  dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten
  fort."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird der für die Ausgleichsabgabe
           angegebene Betrag von „einhundert" Deut-
           sche Mark in „einhundertfünfzig" Deutsche
           Mark geändert.

       bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

           ,,Für rückständige Beträge der Ausgleichs-
           abgabe kann die Hauptfürsorgestelle nach

           dem 31. März Säumniszuschläge nach Maß-
           gabe des § 24 des Vierten Buches Sozial-
           gesetzbuch erheben. Widerspruch und An-
           fechtungsklage gegen den Feststellungs-
           bescheid haben keine aufschiebende Wir-
           kung."

       cc) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender
           Satz angefügt:

           ,,Nachforderungen und Erstattungen von Aus-
           gleichsabgabe sind nach Ablauf des Kalender-
           jahres, das auf den Eingang der Anzeige beim
           Arbeitsamt folgt, ausgeschlossen."

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nachgehenden"
      durch das Wort „begleitenden" ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Zahl „40" durch die Zahl
           „45" und der Punkt durch ein Komma ersetzt
           und folgender Halbsatz angefügt:
           „der der Bundesanstalt für Arbeit hiervon
           50 vom Hundert zur besonderen Förderung
           Schwerbehinderter nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 a
           zuweist, soweit nicht ein anderer Anteil erfor-
           derlich ist."

       bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
           ,,Der auf die einzelne Hauptfürsorgestelle ent-
           fallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichs-
           abgabe bemißt sich nach dem Mittelwert aus
           dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zu-
           ständigkeitsbereich der Hauptfürsorgestelle
           zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich die-

           ses Gesetzes und dem Verhältnis der Zahl der
           im Zuständigkeitsbereich der Hauptfürsorge-
           stelle in den Betrieben und Dienststellen be-
           schäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Ar-
           beitsplätzen im Sinne des § 6 Abs. 1 beschäf-
           tigten und der bei den Arbeitsämtern arbeitslos
           gemeldeten Schwerbehinderten und Gleich-
           gestellten zur entsprechenden Zahl der
           Schwerbehinderten und Gleichgestellten im
           Geltungsbereich dieses Gesetzes."

       cc) Satz 4 wird gestrichen.

10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Förderung des
    Ausgleichs bei der Unterbringung Schwerbehinderter"
    durch die Worte „besonderen Förderung der Einstel-
    lung und Beschäftigung Schwerbehinderter auf Ar-
    beitsplätzen im Sinne des § 6 Abs. 1" ersetzt.

11. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:

       ,,die Zahl der Arbeitsplätze nach § 6 Abs. 1, dar-
       unter die nach § 7 Satz 1, sowie der Stellen nach
       § 6 Abs. 2 und 3, gesondert für jeden Betrieb und
       jede Dienststelle,".
    b) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Personen,"
       die Worte „darunter die Zahlen der zur Ausbildung
       und der zur sonstigen beruflichen Bildung einge-

       stellten Schwerbehinderten und Gleichgestellten,"
       eingefügt.

    c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Hat ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige
       bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht
       vollständig erstattet, erläßt das Arbeitsamt einen
       Feststellungsbescheid über die nach Satz 1 Nr. 1
       bis 3 anzuzeigenden Verhältnisse."

    d) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort „Rich-
       ter-" ein Komma und das Wort „Staatsanwalts-"
       eingefügt.

    e) Der bisherige Satz 4 erhält folgende Fassung:
       ,,Die Arbeitgeber, die zur Beschäftigung Schwerbe-
       hinderter nicht verpflichtet sind, haben die Anzeige
       nach Satz 1 nur nach Aufforderung durch die Bun-
       desanstalt für Arbeit im Rahmen einer repräsentati-

       ven Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der
       Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen-

       gruppen, aufgegliedert nach Landesarbeitsamts-
       bezirken, alle fünf Jahre durchgeführt wird."

12. § 11 wird wie folgt ge~ndert:
    a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       „Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob
       freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbe-
       sondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwer-
       behinderten, besetzt werden können; bei dieser
       Prüfung sollen die Arbeitgeber den Vertrauens-
       mann der Schwerbehinderten gemäß § 22 Abs. 2
       beteiligen und die in § 20 genannten Vertretungen
       hören."
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „eine tunlichst
       große" durch die Worte „wenigstens die vorge-
       schriebene" ersetzt.
BGBl. 1986, Seite 1113 — Originalseite als Abbildung
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    c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „den Betrieb
       ernstlich schädigen würde oder" durch die Worte
       ,,für den Arbeitgeber nicht zumutbar" ersetzt.

13. Dem § 15 wird nach Absatz 3 folgender Absatz an-
    gefügt:

     ,,(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die

    Zustimmung der Hauptsfürsorgestelle zur Kündigung
    haben keine aufschiebende Wirkung."

14. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    ,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiter-
    beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz dessel-
    ben Betriebs oder derselben Dienststelle oder auf
    einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb
    oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeit-
    gebers mit Einverständnis des Schwerbehinderten

    möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist."

15. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
       nicht für Schwerbehinderte,

       1. deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zu-

          gangs der Kündigungserklärung ohne Unter-
          brechung noch nicht länger als sechs Monate
          besteht oder

       2. die auf Stellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2
          bis 5 beschäftigt werden oder

       3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung be-
          endet wird, sofern sie

          a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und An-
             spruch auf eine Abfindung, Entschädigung
             oder ähnliche Leistung auf Grund eines
             Sozialplanes haben oder

          b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichslei-
             stung nach § 98 a des Reichsknappschafts-
             gesetzes oder auf Anpassungsgeld für ent-
             lassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,

          wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungs-
          absicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der be-
          absichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch
          nicht widersprechen."

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird gestrichen.

       bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte „Be-
           endigungen derartiger Arbeitsverhältnisse"
           durch die Worte „die Beendigung von Arbeits-
           verhältnissen Schwerbehinderter in den Fällen
           des Absatzes 1 Nr. 1" ersetzt.

16. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ 1O Tagen"

       durch die Worte „zwei Wochen" ersetzt.

    b) Absatz 5 wird gestrichen.

17. In § 19 Satz 2 wird vor dem Wort „Kündigung" das
    Wort „ordentlichen" eingefügt.

18. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden nach
    dem Wort „Richter-" ein Komma und das Wort
    ,,Staatsanwalts-" eingefügt.

19. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Rich-
       ter-" ein Komma und das Wort „Staatsanwalts-"

       eingefügt.

    b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Richter-" ein
       Komma und das Wort „Staatsanwalts-" eingefügt.
    c) In Satz 2 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt:
       „sie wirken auf die Wahl des Vertrauensmannes
       hin."

20. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

            ,,Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte,
            soweit für sie eine besondere Personalvertre-
            tung gebildet wird."
       bb) In Satz 4 werden die Worte „mit der für seinen
           Sitz zuständigen Hauptfürsorgestelle" durch
           die Worte „mit der für den Sitz der Betriebe
           oder Dienststellen einschließlich Gerichten zu-

           ständigen Hauptfürsorgestelle" ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „oder Richter-
       rat" nach Einfügung eines Kommas durch die Wor-
       te „Richter- oder Staatsanwaltsrat" ersetzt.

    c) In Absatz 4 werden vor dem Wort „wählbar" die
       Worte „auch Soldaten" eingefügt.

    d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:

        ,,(4 a) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier
       Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November
       statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt,
       wenn

       1. das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig er-
          lischt und kein Stellvertreter nachrückt,
       2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder

       3. ein Vertrauensmann noch nicht gewählt ist.

       Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen
       des Vertrauensmannes festgelegten Zeitraumes
       eine Wahl des Vertrauensmannes stattgefunden,
       so ist der Vertrauensmann in dem auf die Wahl
       folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen
       Wahlen des Vertrauensmannes neu zu wählen.

       Hat die Amtszeit des Vertrauensmannes zum Be-
       ginn des für die regelmäßigen Wahlen des Vertrau-
       ensmannes festgelegten Zeitraumes noch nicht ein
       Jahr betragen, so ist der Vertrauensmann in dem
       übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen
       des Vertrauensmannes neu zu wählen. Die erst-
       maligen     regelmäßigen    Wahlen      der   Ver-
       trauensmänner finden im Jahre 1986 statt; Ver-
       trauensmänner, die am 1. August 1986 im Amt

       sind, verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahl-

       ergebnisses der Neuwahl im Amt; hat ihre Amtszeit
       noch nicht ein Jahr betragen, findet die erstmalige
       regelmäßige Wahl im Jahre 1990 statt; sie verblei-
       ben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im
       Amt."
BGBl. 1986, Seite 1114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1114
1114                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

    e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Worte „das Wahlverfah-
           ren," durch die Worte „die Wahlanfechtung,"
           und die Worte „oder Richterrates" unter Ein-
           fügung eines Kommas durch die Worte „Rich-
           ter- oder Staatsanwaltsrates" ersetzt.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

           „ In Betrieben und Dienststellen mit weniger als
           50 wahlberechtigten Schwerbehinderten sind
           der Vertrauensmann und sein Stellvertreter im
           vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, so-
           fern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus
           räumlich weit auseinander liegenden Teilen
           besteht."
    f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           ,,Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahl-
           ergebnisses oder, wenn die Amtszeit des bis-
           herigen Vertrauensmannes noch nicht be-
           endet ist, mit deren Ablauf."
       bb) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender
           Satz eingefügt:

           „Scheidet der Vertrauensmann vorzeitig aus

           seinem Amt aus, rückt der mit der höchsten
           Stimmenzahl gewählte Stellvertreter für den
           Rest der Amtszeit nach; dies gilt für Stellver-
           treter entsprechend."
    g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

        ,,(8) Wird die Schwerbehindertenvertretung von
       einer Frau wahrgenommen, führt sie die Bezeich-
       nung Vertrauensfrau; wird die Schwerbehinderten-
       vertretung von einem Mann wahrgenommen, führt

       er die Bezeichnung Vertrauensmann."

21. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach den Worten „Der Ver-

           trauensmann hat" eingefügt:

           „die Eingliederung Schwerbehinderter in den
           Betrieb oder die Dienststelle zu fördern,"
       bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „durch-

           geführt" ein Komma und folgender Halbsatz
           eingefügt:
           „insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach
           den §§ 4, 5 und 11 obliegenden Verpflichtun-
           gen erfüllt,"

       cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

           ,,In Betrieben und Dienststellen mit in der Re-
           gel wenigstens 300 Schwerbehinderten kann
           er nach Unterrichtung des Arbeitgebers den
           mit der höchsten Stimmenzahl gewählten
           Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heran-
           ziehen."
    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne
       Beteiligung gemäß Satz 1 getroffenen Entschei-
       dung ist auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb
       von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu
       entscheiden."

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Sätzen 1 und 2 werden nach dem Wort
           ,,Richter-" ein Komma und das Wort „Staats-
           anwalts-" eingefügt.

       bb) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
           ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

           „er kann beantragen, Angelegenheiten, die
           einzelne Schwerbehinderte oder die Schwer-
           behinderten als Gruppe besonders betreffen,
           auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu
           setzen."

       cc) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schwerbe-
           hinderten" die Worte „oder ist er entgegen
           Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden" einge-
           fügt.

    d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
        ,,(4 a) Der Vertrauensmann ist zu Besprechungen
       nach § 7 4 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgsetzes,
       § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgeset-
       zes sowie den entsprechenden Vorschriften des
       sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen
       dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten

       Vertretungen hinzuzuziehen."

22. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „verwaltet" durch das
       Wort „führt" ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Worte „oder Richterrates" werden unter
           Einfügung eines Kommas durch die Worte

           ,,Richter- oder Staatsanwaltsrates" ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           ,,Stellvertreter des Vertrauensmannes besit-
           zen während der Dauer der Vertretung und der
           Heranziehung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 die

           gleiche persönliche Rechtsstellung wie der

           Vertrauensmann, im übrigen die gleiche
           Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in
           Satz 1 genannten Vertretungen."

    c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

       ,,Satz 2 gilt auch für den mit der höchsten Stim-
       menzahl gewählten Stellvertreter, wenn wegen sei-
       ner ständigen Heranziehung nach § 22 die Teil-
       nahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltun-
       gen erforderlich ist."

    d) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

       „Das gleiche gilt für die durch die Teilnahme des
       mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellver-
       treters an Schulungs- und Bildungsveranstaltun-
       gen gemäß Absatz 4 Satz 2 entstehenden Kosten."

23. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Ist ein Vertrauensmann nur in einem der Betriebe
       oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt er
       die Rechte und Pflichten des Gesamtvertrauens-
       mannes wahr."
BGBl. 1986, Seite 1115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1115
    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort
           „Bezirksvertrauensmänner" die Worte „des
           Geschäftsbereichs" eingefügt.
       bb) Im zweiten Halbsatz wird die Zahl „5" durch
           die Zahl „ 1O" ersetzt.

    c) Dem Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze
       angefügt:
       „Der nach Satz 2 zuständige Vertrauensmann ist
       auch in persönlichen Angelegenheiten Schwerbe-

       hinderter, über die eine übergeordnete Dienststelle
       entscheidet, zuständig; er hat dem Vertrauens-
       mann der Dienststelle, die den Schwerbehinderten
       beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
       Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Perso-
       nalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen
       ist."

    d) In Absatz 6 werden nach der Zahl „4" ein Komma
       und die Zahl „4 a" sowie nach der Zahl „23" die
       Worte „mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 3" einge-
       fügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
       gender Halbsatz angefügt:
       ,,§ 21 Abs. 4 a mit der Maßgabe, daß die Wahl der
       Gesamt- und Bezirksvertrauensmänner in der Zeit
       vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Haupt-
       vertrauensmänner in der Zeit vom 1 . Februar bis
       31 . März stattfindet."

24. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         ,,(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers,
       Vertrauensmann und Betriebs~, Personal-, Rich-
       ter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur
       Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb
       oder die Dienststelle eng zusammen."
    b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

        ,,(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und
       Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Ge-
       setzes beauftragten Stellen und die Rehabilita-
       Uonsträger unterstützen sich gegenseitig bei der
       Erfüllung ihrer Aufgaben."

25. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „nachgehende"

       durch das Wort „begleitende" ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „nachgehende" durch

           das Wort „begleitende" ersetzt.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

           ,,Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufs-
           leben umfaßt auch die nach den Umständen

           des Einzelfalles notwendige psychosoziale
           Betreuung Schwerbehinderter; die Hauptfür-
           sorgestelle kann bei der Durchführung dieser
           Aufgabe psychosoziale Dienste freier gemein-
           nütziger Einrichtungen und Organisationen
           beteiligen."

       cc) In Satz 3 zweiter Halbsatz werden nach dem

           Wort „Richter-" ein Komma und das Wort
           ,,Staatsanwalts-" eingefügt.

    c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
         ,,(3) Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen
       ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Ar-
       beits- und Berufsleben aus den ihr zur Verfügung
       stehenden Mitteln auch Geldleistungen gewähren,
       insbesondere

       1. an Schwerbehinderte
          a) für technische Hilfen,
          b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,

          c) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit,

          d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung
             einer Wohnung, die den besonderen Bedürf-
             nissen des Schwerbehinderten entspricht,
          e) zur Erhaltung der Arbeitskraft,

          f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhal-
             tung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse
             und Fertigkeiten und

          g) in besonderen behinderungsbedingten Le-
             benslagen,
       2. an Arbeitgeber
          a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von
             Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte und

          b) für außergewöhnliche Belastungen, die mit
             der Beschäftigung Schwerbehinderter im
             Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a
             bis d oder des § 7 a Abs. 2 verbunden sind,
             vor allem, wenn ohne diese Leistungen das

             Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,

       3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Or-
          ganisationen zu den Kosten in den Fällen des
          Absatzes 2 Satz 3.
       Sie kann ferner Leistungen zur Durchführung von
       Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnah-
       men gewähren."

    d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „nachgehenden"
       durch das Wort „begleitenden" ersetzt.

26. In § 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „der Regie-
    rung des jeweiligen Landes" durch die Worte „der
    zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

27. § 30 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ein-

       gefügt:

       „2 a. die besondere Förderung der Einstellung und

             Beschäftigung Schwerbehinderter auf Ar-
             beitsplätzen (§ 6 Abs. 1), ".

    b) Nach Absatz 1 wird als Absatz 2 eingefügt:

        ,,(2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann im Rah-
       men ihrer Zuständigkeit zur besonderen Förderung
       nach Absatz 1 Nr. 2 a Arbeitgebern aus den ihr aus
       dem Ausgleichsfonds zugewiesenen Mitteln (§ 8
       Abs. 4) Geldleistungen gewähren, wenn diese ins-
       besondere ohne gesetzliche Verpflichtung oder

       über die gesetzliche Verpflichtung nach § 4 hinaus

       1 . in § 5 Abs. 1 genannte Schwerbehinderte oder
BGBl. 1986, Seite 1116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1116
1116                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

       2. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Ein-
          stellung länger als zwölf Monate arbeitslos ge-

          meldet waren, oder

       3. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Be-
          schäftigung in einer anerkannten Werkstatt für
          Behinderte, oder
       4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, ins-
          besondere in den Fällen des § 7 a Abs. 2
          Satz 2, oder

       5. Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonsti-
          gen beruflichen Bildung, insbesondere in den
          Fällen des § 7 b Abs. 2 Satz 2,
       einstellen. Die Geldleistungen werden als einmali-
       ge oder laufende Zuwendungen, längstens bis zu
       drei Jahren, zusätzlich, jedoch unter Anrechnung
       vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt für
       Arbeit und der Rehabilitationsträger im Sinne des
       § 2 Abs. 2 des Rehabilitationsangleichungsgeset-
       zes vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), ge-
       währt. Im übrigen gilt § 28 Abs. 4 entsprechend.
       Verwaltungskosten werden der Bundesanstalt für
       Arbeit nicht erstattet. Die Bundesregierung be-
       stimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
       mung des Bundesrates bedarf, das Nähere über
       Voraussetzungen, Personenkreis, Art, Höhe und
       Dauer der Leistungen sowie über das Verfahren."
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
         ,,(2 a) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
       für die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der
       Ausgleichsabgabe, die der Bundesanstalt für Ar-

       beit zur Durchführung ihr durch Verwaltungsverein-
       barung mit dem jeweiligen Land übertragener befri-
       steter regionaler Sonderprogramme zum Abbau
       der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und zur
       Förderung des Ausbildungsplatzangebots für
       Schwerbehinderte von den Hauptfürsorgestellen
       zugewiesen werden."

    d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 in folgender
       Fassung:

         ,,(3) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur

       Durchführung der ihr in diesem Gesetz übertrage-
       nen Aufgaben und zur Arbeits- und Berufsförde-
       rung Behinderter besondere Stellen ein; die Bera-
       tung und Vermittlung können auch außerhalb die~
       ser Stellen erfolgen, soweit dies im Interesse der

       Behinderten liegt."

28. § 35 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,(1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter
       erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen
       nach § 1 ; wenn sich der Grad der Behinderung auf
       weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des
       dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unan-
       fechtbarkeit des die Verringerung feststellenden
       Bescheides."

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird der Halbsatz „frühestens aber
           nach Ablauf von 2 Jahren seit Bekanntgabe
           der Gleichstellung" gestrichen.

       bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

            ,,Er wird erst am Ende des dritten Kalender-

            monates nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit
            wirksam."

29. In § 42 werden der bisherige Text Absatz 1 und
    folgender Absatz 2 angefügt:

     ,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die
    Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die
    Vorschriften über die Gewährung der Rente oder der
    vergleichbaren Leistung ein Ruhen vorsehen, wenn
    Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden."

30. § 44 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 44
                         Zusatzurlaub
      Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen be-
    zahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im
    Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit
    des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als
    fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder
    vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. So-
    weit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsrege-
    lungen für Schwerbehinderte einen längeren Zusatz-
    urlaub vorsehen, bleiben sie unberührt."

31. § 45 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

       ,,Nachteilsausgleich".

    b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,,(1) Die Vorschriften über Hilfen für Behinderte
       zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile
       oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) sind
       so zu gestalten, daß sie der Art oder Schwere der
       Behinderung Rechnung tragen, und zwar unab-
       hängig von der Ursache der Behinderung."

    c) In Absatz 2 wird das Wort „Vergünstigungen"

       durch das Wort „Nachteilsausgleiche" ersetzt.

32. § 47 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

       ,,Schwerbehinderte Beamte,       Richter und Sol-

       daten".

   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,,(2) Sollen schwerbehinderte Beamte vorzeitig in
       den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, so
       ist vorher die Hauptfürsorgestelle zu hören, die für
       die Dienststelle zuständig ist, die den Beamten
       beschäftigt, es sei denn, der schwerbehinderte Be-
       amte hat die vorzeitige Versetzung in den Ruhe-
       stand oder die Entlassung selbst beantragt. Die
       Beteiligung des Vertrauensmannes gemäß § 22
       Abs. 2 bleibt unberührt."

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
        ,,(4) Für die persönliche Rechtsstellung schwer-
       behinderter Soldaten gelten die §§ 1, 2 a, 3, 20 bis
BGBl. 1986, Seite 1117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1117
       26 und 35 Abs. 1 sowie die §§ 42, 44, 45 und 57
       bis 59. Im übrigen gelten für Soldaten die Vorschrif-
       ten über die persönliche Rechtsstellung der

       Schwerbehinderten, soweit sie mit den Besonder-

       heiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind."

33. § 51 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,,(1) Über die Schwerbehinderten wird alle zwei
       Jahre, erstmals zum 31. Dezember 1985, eine
       Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt folgende
       Tatbestände:

       1 . die Zahl der Schwerbehinderten mit gültigem
           Ausweis,
       2. persönliche Merkmale der Schwerbehinderten,
          wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
          Wohnort,
       3. Art, Ursache und Grad der Behinderung."

    b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „einschließlich

       des Grades einer auf ihr beruhenden Minderung

       der Erwerbsfähigkeit" gestrichen.

    c) In Absatz 3 erhält Nummer 2 folgende Fassung:

       „2. für die Rehabilitationsstatistik nach Absatz 2
           die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall-
           und Rentenversicherung, der Kriegsopferver-
           sorgung und Kriegsopferfürsorge, der Arbeits-
           förderung, der begleitenden Hilfe im Arbeits-
           leben sowie der Sozialhilfe."

34. § 53 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 53

                Verrechnung von Aufträgen

                 auf die Ausgleichsabgabe

      (1) Arbeitgeber, die durch die Vergabe von Aufträ-
    gen an Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung
    Behinderter beitragen, können 30 vom Hundert des
    Rechnungsbetrages solcher Aufträge auf die zu zah-
    lende Ausgleichsabgabe anrechnen.
      (2) Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist, daß

    1. der Auftrag innerhalb des Jahres, in dem die Ver-
       pflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter
       und zur Zahlung von Ausgleichsabgabe entsteht,
       von der Werkstatt für Behinderte ausgeführt und
       vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Fol-
       gejahres vergütet worden ist und
    2. der Rechnungsbetrag nicht zu weniger als 30 vom

       Hundert durch die von der Werkstatt für Behinderte

       erbrachte Arbeitsleistung bestimmt wird. Im Falle
       der Weiterveräußerung von Erzeugnissen, die von
       einer anderen anerkannten Werkstatt für Behinder-
       te hergestellt worden sind, ist die von dieser er-
       brachte Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

      (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusam-
    menschlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte
    gelten Absätze 2 und 4 entsprechend.
      (4) Die Anrechnung von Aufträgen, die der Träger
    einer Gesamteinrichtung an eine Werkstatt für Behin-
    derte vergibt, die ein rechtlich unselbständiger Teil
    dieser Einrichtung ist, ist ausgeschlossen."

35. Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz 4
    eingefügt:

    „In dieses Verzeichnis sind auch Zusammenschlüsse

    anerkannter Werkstätten für Behinderte aufzu-

    nehmen."

36. In § 56 werden die Worte „geändert durch Gesetz vom
    24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503)" durch die Worte „zu-
    letzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984
    (BGBI. 1 S. 1008)" ersetzt.

37. § 60 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Worte „durch Rechtsverord-
       nung" gestrichen und das Wort „festgesetzt" durch
       das Wort „bekanntgemacht" ersetzt.
    b) In Satz 2 wird das Wort „Hierbei" durch die Worte
       ,,Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes" er-
       setzt.

38. § 61 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Worte „durch Rechtsverord-

       nung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht

       bedarf" gestrichen und das Wort „festgesetzt"
       durch das Wort „bekanntgemacht" ersetzt.

    b) In Satz 2 wird das Wort „Hierbei" durch die Worte
       ,,Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes" er-
       setzt.

39. § 63 a wird wie folgt geändert:
    a) § 63 a erhält folgende Überschrift:
       ,,Einnahmen aus Wertmarken".

    b) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

       ,,2. ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Ein-

            nahmen, der vom Bundesminister für Arbeit

            und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
            Bundesminister der Finanzen und dem Bun-
            desminister für Verkehr für jeweils ein Jahr
            bekanntgemacht wird. Er errechnet sich aus
            dem Anteil der nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
            vom Bund zu tragenden Aufwendungen an
            den Gesamtaufwendungen von Bund und
            Ländern für die unentgeltliche Beförderung im
            Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für
            die unentgeltliche Beförderung der in § 63
            Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen-
            gruppen."

40. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Worte „als privater Arbeitgeber" werden gestri-

       chen.

    b) In Nummer 3 wird nach den Worten ,,§ 10 Abs. 2"
       eingefügt:
       ,,Satz 1, 3, 4 oder 5".

    c) In Nummer 6 werden die Worte „dem Betriebsrat"
       durch die Worte „den in § 20 genannten Vertretun-
       gen" ersetzt.
                         Artikel 2
           Änderung des Sozialgesetzbuchs

  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 11. Dezember 1975 - BGBI. 1 S. 3015), zuletzt
BGBl. 1986, Seite 1118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1118
1118                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2475), wird wie folgt geändert:

a)   In § 10 werden nach dem Wort „hat" die Worte
     ,,unabhängig von der Ursache der Behinderung" ein-
     gefügt.
b)   In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „nachgehende"
     durch das Wort „begleitende" ersetzt.

                         Artikel 3

     Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

   In § 29 Abs. 2 Satz 4, den §§ 32, 35 Abs. 3 und § 52
des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972
(BGBI. 1S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 26. April 1985 (BGBI. 1S. 71 0), werden die Worte
,,Vertrauensmann der Schwerbehinderten" und deren For-
men durch das Wort „Schwerbehindertenvertretung" und
dessen Formen ersetzt.

                         Artikel 4

 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

  In § 34 Abs. 2 Satz 4, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 und

§ 95 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom

15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 998),
werden die Worte „Vertrauensmann der Schwerbehinder-

ten" und deren Formen durch das Wort „Schwerbehinder-
tenvertretung" und dessen Formen ersetzt.

                         Artikel 5

        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel II § 30 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird wie folgt geändert:

1.   In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „mit
     der Kriegsopferversorgung" die Worte „oder dem
     Schwerbehindertenrecht" eingefügt.

2.   § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

       ,,(4) In den Kammern für Angelegenheiten der
     Kriegsopferversorgung wirken je ein ehrenamtlicher
     Richter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversor-

     gung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten

     Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtig-

     ten und der Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des

     Schwerbehindertengesetzes mit; dabei sind Hinter-

     bliebene von Versorgungsberechtigten in angemesse-

     ner Zahl zu beteiligen."

3.   § 13 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
      ,,(5) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für
     Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind in
     angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den
     Vorschlagsberechtigten vertretenen Kriegsopfer und
     Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwer-
     behindertengesetzes zu berufen."

4.   § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

       ,,(4) Für die Kammern für Angelegenheiten der
     Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten
     für die mit der Kriegsopferversorgung oder dem
     Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen von
     den Landesversorgungsämtern und die Vorschlags-
     listen für die Versorgungsberechtigten und die Behin-
     derten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereini-
     gungen der Kriegsopfer und der Schwerbehinderten
     aufgestellt."

5.   § 41 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

     ,,2. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegs-
          opferversorgung je vier Vertreter der mit der
          Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehin-
          dertenrecht vertrauten Personen und der Versor-
          gungsberechtigten oder der Behinderten im Sinne
          der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes."

6.   § 46 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
      ,,(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für
     Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden

     auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der
     Länder und der Vereinigungen der Kriegsopfer und
     der Schwerbehinderten, die sich über das Bundesge-

     biet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl

     aufweisen, berufen."

                         Artikel 6
      Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

  § 3 a Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979
(BGBI. 1 S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 16 des

Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),
erhält folgende Fassung:
,,Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraft-
fahrzeuge, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte
zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des
Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des
Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwer-
behinderter im ö~entlichen Personenverkehr mit orange-
farbenem Flächenaufdruck nachweisen, daß sie die Vor-
aussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehin-
dertengesetzes erfüllen."

                         Artikel 7

     Neufassung des Schwerbehindertengesetzes

   Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann

den Wortlaut des Schwerbehindertengesetzes in der vom

1. August 1986 an geltenden Fassung mit neuer Paragra-

phen- und Absatzfolge bekanntmachen und dabei Unstim-

migkeiten des Wortlauts beseitigen; er hat dabei das Wort

,,Vertrauensmann der Schwerbehinderten" oder „Vertrau-

ensmann" und seine Zusammensetzungen und Formen
durch das Wort „Schwerbehindertenvertretung" und des-
sen Zusammensetzungen und Formen zu ersetzen.

                         Artikel 8
        Bezeichnungen in anderen Vorschriften

  Soweit in anderen Vorschriften Bezeichnungen verwen-
det werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,
BGBl. 1986, Seite 1119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1119

treten an ihre Stelle die entsprechenden Bezeichnungen                           Artikel 10
dieses Gesetzes.                                                               Inkrafttreten

                       Artikel 9                           Dieses Gesetz tritt am 1. August 1986 in Kraft. Artikel 1
                                                         Nr. 6, 7, 8 und 11 Buchstaben a und b treten mit Wirkung
                    Berlin-Klausel
                                                         vom 1. Januar 1986, Nr. 9 Buchstabe c, Nr. 27 Buchsta-
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des    ben a, b und c mit Wirkung vom 1. Juli 1986, Nr. 30 und
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.        Artikel 6 am 1. Januar 1987 in Kraft.




                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                               Bonn, den 24. Juli 1986

                                          Der Bundespräsident
                                              Weizsäcker

                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut Kohl

                                           Der Bundesminister
                                      für Arbeit und Sozialordnung
                                              Norbert Blüm

                                  Für den Bundesminister des Innern
                                         Der Bundesminister
                             für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                           Rita Süssmuth

                                   Für den Bundesminister der Finanzen
                                   Der Bundesminister des Auswärtigen
                                               Genscher

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1986 I S. 1110. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3eba29615f9ed723….