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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1986, S. 1110
BGBl. 1986 I S. 1110 · 49.760 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes
Vom 24. Juli 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schwerbehindertengesetzes
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli
1985 (BGBI. 1 S. 1516), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
Schwerbehinderte
Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen mit einem Grad der Behinderung von we-
nigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem
Arbeitsplatz im Sinne des § 6 Abs. 1 rechtmäßig im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben."
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von
weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im
übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen
auf Grund einer Feststellung nach § 3 auf ihren Antrag
vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt
werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die
Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne
des § 6 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten
können. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des
Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet
werden."
3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
,,§ 2 a
Behinderung
(1) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die
Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funk-
tionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand be-
ruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das
Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorüber-
gehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.
Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funk-
tionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung
maßgeblich.
(2) Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung
ist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergra-
den abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen.
(3) Für den Grad der Behinderung gelten die im
Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes festgelegten Maßstäbe entsprechend."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behin-
derung und den Grad der Behinderung fest. Das
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
opferversorgung ist entsprechend anzuwenden,
soweit nicht das Sozialgesetzbuch Anwendung
findet."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als
Feststellung des Grades der Behinderung."
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor,
so ist der Grad der Behinderung nach den Auswir-
kungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechsel-
seitigen Beziehungen festzustellen."
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung
weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung

für die Inanspruchnahme von Nachteilsausglei-
chen, so treffen die für die Durchführung des Bun-
desversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
die erforderlichen Feststellungen im Verfahren
nach Absatz 1."
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „unanfechtbar
gewordenen" gestrichen und die Worte „der
Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die
Worte „der Behinderung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vergünstigungen"
durch das Wort „Nachteilsausgleichen" er-
setzt.
cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Er ist einzuziehen, sobald der gesetzliche
Schutz Schwerbehinderter erloschen ist; im
übrigen ist er zu berichtigen, sobald eine Neu-
feststellung unanfechtbar geworden ist."
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere
Vorschriften für die Kriegsopferversorgung
enthält, gelten diese mit Ausnahme des § 78
Abs. 2 und des § 148 des Sozialgerichtsgeset-
zes auch für Streitigkeiten nach Satz 1."
bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
5. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Beschäftigung besonderer Gruppen
Schwerbehinderter
(1) Arbeitgeber haben im Rahmen der Erfüllung der
Beschäftigungspflicht in angemessenem Umfang zu
beschäftigen
1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer
Behinderung im Arbeits- und Berufsleben beson-
ders betroffen sind, insbesondere solche,
a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen
ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend ei-
ner besonderen Hilfskraft bedürfen oder
b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung
nicht nur vorübergehend mit außergewöhn-
lichen Aufwendungen für den Arbeitgeber ver-
bunden ist oder
c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorüber-
gehend offensichtlich nur eine wesentlich ver-
minderte Arbeitsleistung erbringen können oder
d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenig-
stens 50 allein infolge geistiger oder seelischer
Behinderung oder eines Anf allsleidens vorliegt
oder
e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung
keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne
des Berufsbildungsgesetzes haben,
2. Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr voll-
endet haben.
(2) Arbeitgeber, die über Stellen zur beruflichen
Bildung, insbesondere für Auszubildende, verfügen,
haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungs-
pflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit
Schwerbehinderten zu besetzen."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
,,zählen" durch das Wort „gelten" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Behinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilita-
tion in Betrieben oder Dienststellen teilneh-
men, einschließlich Behinderter im Arbeitstrai-
nings- und Arbeitsbereich von Werkstätten
(§52),".
c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „und Geistliche
öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften," an-
gefügt.
7. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7
Berechnung der Mindestzahl
von Arbeitsplätzen
und der Pflichtplatzzahl
Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeits-
plätzen und der Zahl der Pflichtplätze nach § 4 zählen
bis zum 31 . Dezember 1989 Stellen, auf denen Aus-
zubildende beschäftigt werden, nicht mit. Bei der Be-
rechnung sich ergebende Bruchteile von 0,50 und
mehr sind aufzurunden."
8. Nach § 7 werden folgende §§ 7 a und 7 b eingefügt:
,,§ 7 a
Anrechnung auf Pflichtplätze
(1) Ein Schwerbehinderter, der auf einem Arbeits-
platz im Sinne des § 6 Abs. 1 beschäftigt wird, wird auf
einen Pflichtplatz angerechnet. Das gleiche gilt für
einen Schwerbehinderten auf einer Stelle im Sinne
des § 6 Abs. 2 Nr. 1.
(2) Ein teilzeitbeschäftigter Schwerbehinderter, der
kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 19
Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen
Pflichtplatz angerechnet. Wird ein Schwerbehinderter
weniger als 19 Stunden wöchentlich beschäftigt, hat
das Arbeitsamt die Anrechnung auf einen Pflichtplatz
zuzulassen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art
oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
(3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf
einen Pflichtplatz angerechnet.
(4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungs-
scheins wird, auch wenn er nicht Schwerbehinderter
im Sinne des § 1 ist, auf einen Pflichtplatz ange-
rechnet.
§7b
Mehrfachanrechnung
(1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines
Schwerbehinderten, besonders eines Schwerbehin-

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derten im Sinne des § 5 Abs. 1, auf mehr als einen
Pflichtplatz, höchstens drei Pflichtplätze, zulassen,
wenn dessen Eingliederung in das Arbeits- oder Be-
rufsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1
gilt auch für teilzeitbeschäftigte Schwerbehinderte im
Sinne des § 7 a Abs. 2.
(2) Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung be-
schäftigt wird, wird bis zum 31. Dezember 1989 auf
zwei Pflichtplätze angerechnet. Das Arbeitsamt kann
die bis zum 31. Dezember 1989 befristete Anrech-
nung auf drei Pflichtplätze zulassen, wenn die Vermitt-
lung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art
oder Schwere der Behinderung auf besondere
Schwierigkeiten stößt.
(3) Bescheide über die Anrechnung eines Schwer-
behinderten auf mehr als drei Pflichtplätze, die vor
dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten
fort."
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der für die Ausgleichsabgabe
angegebene Betrag von „einhundert" Deut-
sche Mark in „einhundertfünfzig" Deutsche
Mark geändert.
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Für rückständige Beträge der Ausgleichs-
abgabe kann die Hauptfürsorgestelle nach
dem 31. März Säumniszuschläge nach Maß-
gabe des § 24 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch erheben. Widerspruch und An-
fechtungsklage gegen den Feststellungs-
bescheid haben keine aufschiebende Wir-
kung."
cc) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender
Satz angefügt:
,,Nachforderungen und Erstattungen von Aus-
gleichsabgabe sind nach Ablauf des Kalender-
jahres, das auf den Eingang der Anzeige beim
Arbeitsamt folgt, ausgeschlossen."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nachgehenden"
durch das Wort „begleitenden" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Zahl „40" durch die Zahl
„45" und der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
„der der Bundesanstalt für Arbeit hiervon
50 vom Hundert zur besonderen Förderung
Schwerbehinderter nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 a
zuweist, soweit nicht ein anderer Anteil erfor-
derlich ist."
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Der auf die einzelne Hauptfürsorgestelle ent-
fallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichs-
abgabe bemißt sich nach dem Mittelwert aus
dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zu-
ständigkeitsbereich der Hauptfürsorgestelle
zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes und dem Verhältnis der Zahl der
im Zuständigkeitsbereich der Hauptfürsorge-
stelle in den Betrieben und Dienststellen be-
schäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Ar-
beitsplätzen im Sinne des § 6 Abs. 1 beschäf-
tigten und der bei den Arbeitsämtern arbeitslos
gemeldeten Schwerbehinderten und Gleich-
gestellten zur entsprechenden Zahl der
Schwerbehinderten und Gleichgestellten im
Geltungsbereich dieses Gesetzes."
cc) Satz 4 wird gestrichen.
10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Förderung des
Ausgleichs bei der Unterbringung Schwerbehinderter"
durch die Worte „besonderen Förderung der Einstel-
lung und Beschäftigung Schwerbehinderter auf Ar-
beitsplätzen im Sinne des § 6 Abs. 1" ersetzt.
11. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
,,die Zahl der Arbeitsplätze nach § 6 Abs. 1, dar-
unter die nach § 7 Satz 1, sowie der Stellen nach
§ 6 Abs. 2 und 3, gesondert für jeden Betrieb und
jede Dienststelle,".
b) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Personen,"
die Worte „darunter die Zahlen der zur Ausbildung
und der zur sonstigen beruflichen Bildung einge-
stellten Schwerbehinderten und Gleichgestellten,"
eingefügt.
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Hat ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige
bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erstattet, erläßt das Arbeitsamt einen
Feststellungsbescheid über die nach Satz 1 Nr. 1
bis 3 anzuzeigenden Verhältnisse."
d) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort „Rich-
ter-" ein Komma und das Wort „Staatsanwalts-"
eingefügt.
e) Der bisherige Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Die Arbeitgeber, die zur Beschäftigung Schwerbe-
hinderter nicht verpflichtet sind, haben die Anzeige
nach Satz 1 nur nach Aufforderung durch die Bun-
desanstalt für Arbeit im Rahmen einer repräsentati-
ven Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der
Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen-
gruppen, aufgegliedert nach Landesarbeitsamts-
bezirken, alle fünf Jahre durchgeführt wird."
12. § 11 wird wie folgt ge~ndert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob
freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbe-
sondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwer-
behinderten, besetzt werden können; bei dieser
Prüfung sollen die Arbeitgeber den Vertrauens-
mann der Schwerbehinderten gemäß § 22 Abs. 2
beteiligen und die in § 20 genannten Vertretungen
hören."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „eine tunlichst
große" durch die Worte „wenigstens die vorge-
schriebene" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „den Betrieb
ernstlich schädigen würde oder" durch die Worte
,,für den Arbeitgeber nicht zumutbar" ersetzt.
13. Dem § 15 wird nach Absatz 3 folgender Absatz an-
gefügt:
,,(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Zustimmung der Hauptsfürsorgestelle zur Kündigung
haben keine aufschiebende Wirkung."
14. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiter-
beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz dessel-
ben Betriebs oder derselben Dienststelle oder auf
einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb
oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeit-
gebers mit Einverständnis des Schwerbehinderten
möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist."
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
nicht für Schwerbehinderte,
1. deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zu-
gangs der Kündigungserklärung ohne Unter-
brechung noch nicht länger als sechs Monate
besteht oder
2. die auf Stellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2
bis 5 beschäftigt werden oder
3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung be-
endet wird, sofern sie
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und An-
spruch auf eine Abfindung, Entschädigung
oder ähnliche Leistung auf Grund eines
Sozialplanes haben oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichslei-
stung nach § 98 a des Reichsknappschafts-
gesetzes oder auf Anpassungsgeld für ent-
lassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungs-
absicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der be-
absichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch
nicht widersprechen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte „Be-
endigungen derartiger Arbeitsverhältnisse"
durch die Worte „die Beendigung von Arbeits-
verhältnissen Schwerbehinderter in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1" ersetzt.
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ 1O Tagen"
durch die Worte „zwei Wochen" ersetzt.
b) Absatz 5 wird gestrichen.
17. In § 19 Satz 2 wird vor dem Wort „Kündigung" das
Wort „ordentlichen" eingefügt.
18. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden nach
dem Wort „Richter-" ein Komma und das Wort
,,Staatsanwalts-" eingefügt.
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Rich-
ter-" ein Komma und das Wort „Staatsanwalts-"
eingefügt.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Richter-" ein
Komma und das Wort „Staatsanwalts-" eingefügt.
c) In Satz 2 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt:
„sie wirken auf die Wahl des Vertrauensmannes
hin."
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte,
soweit für sie eine besondere Personalvertre-
tung gebildet wird."
bb) In Satz 4 werden die Worte „mit der für seinen
Sitz zuständigen Hauptfürsorgestelle" durch
die Worte „mit der für den Sitz der Betriebe
oder Dienststellen einschließlich Gerichten zu-
ständigen Hauptfürsorgestelle" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „oder Richter-
rat" nach Einfügung eines Kommas durch die Wor-
te „Richter- oder Staatsanwaltsrat" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden vor dem Wort „wählbar" die
Worte „auch Soldaten" eingefügt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier
Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November
statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt,
wenn
1. das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig er-
lischt und kein Stellvertreter nachrückt,
2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
3. ein Vertrauensmann noch nicht gewählt ist.
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen
des Vertrauensmannes festgelegten Zeitraumes
eine Wahl des Vertrauensmannes stattgefunden,
so ist der Vertrauensmann in dem auf die Wahl
folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen
Wahlen des Vertrauensmannes neu zu wählen.
Hat die Amtszeit des Vertrauensmannes zum Be-
ginn des für die regelmäßigen Wahlen des Vertrau-
ensmannes festgelegten Zeitraumes noch nicht ein
Jahr betragen, so ist der Vertrauensmann in dem
übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen
des Vertrauensmannes neu zu wählen. Die erst-
maligen regelmäßigen Wahlen der Ver-
trauensmänner finden im Jahre 1986 statt; Ver-
trauensmänner, die am 1. August 1986 im Amt
sind, verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahl-
ergebnisses der Neuwahl im Amt; hat ihre Amtszeit
noch nicht ein Jahr betragen, findet die erstmalige
regelmäßige Wahl im Jahre 1990 statt; sie verblei-
ben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im
Amt."

1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „das Wahlverfah-
ren," durch die Worte „die Wahlanfechtung,"
und die Worte „oder Richterrates" unter Ein-
fügung eines Kommas durch die Worte „Rich-
ter- oder Staatsanwaltsrates" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„ In Betrieben und Dienststellen mit weniger als
50 wahlberechtigten Schwerbehinderten sind
der Vertrauensmann und sein Stellvertreter im
vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, so-
fern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus
räumlich weit auseinander liegenden Teilen
besteht."
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahl-
ergebnisses oder, wenn die Amtszeit des bis-
herigen Vertrauensmannes noch nicht be-
endet ist, mit deren Ablauf."
bb) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender
Satz eingefügt:
„Scheidet der Vertrauensmann vorzeitig aus
seinem Amt aus, rückt der mit der höchsten
Stimmenzahl gewählte Stellvertreter für den
Rest der Amtszeit nach; dies gilt für Stellver-
treter entsprechend."
g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Wird die Schwerbehindertenvertretung von
einer Frau wahrgenommen, führt sie die Bezeich-
nung Vertrauensfrau; wird die Schwerbehinderten-
vertretung von einem Mann wahrgenommen, führt
er die Bezeichnung Vertrauensmann."
21. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Worten „Der Ver-
trauensmann hat" eingefügt:
„die Eingliederung Schwerbehinderter in den
Betrieb oder die Dienststelle zu fördern,"
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „durch-
geführt" ein Komma und folgender Halbsatz
eingefügt:
„insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach
den §§ 4, 5 und 11 obliegenden Verpflichtun-
gen erfüllt,"
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,In Betrieben und Dienststellen mit in der Re-
gel wenigstens 300 Schwerbehinderten kann
er nach Unterrichtung des Arbeitgebers den
mit der höchsten Stimmenzahl gewählten
Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heran-
ziehen."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne
Beteiligung gemäß Satz 1 getroffenen Entschei-
dung ist auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb
von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu
entscheiden."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden nach dem Wort
,,Richter-" ein Komma und das Wort „Staats-
anwalts-" eingefügt.
bb) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„er kann beantragen, Angelegenheiten, die
einzelne Schwerbehinderte oder die Schwer-
behinderten als Gruppe besonders betreffen,
auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu
setzen."
cc) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schwerbe-
hinderten" die Worte „oder ist er entgegen
Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden" einge-
fügt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Der Vertrauensmann ist zu Besprechungen
nach § 7 4 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgsetzes,
§ 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgeset-
zes sowie den entsprechenden Vorschriften des
sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen
dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten
Vertretungen hinzuzuziehen."
22. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „verwaltet" durch das
Wort „führt" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „oder Richterrates" werden unter
Einfügung eines Kommas durch die Worte
,,Richter- oder Staatsanwaltsrates" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Stellvertreter des Vertrauensmannes besit-
zen während der Dauer der Vertretung und der
Heranziehung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 die
gleiche persönliche Rechtsstellung wie der
Vertrauensmann, im übrigen die gleiche
Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in
Satz 1 genannten Vertretungen."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Satz 2 gilt auch für den mit der höchsten Stim-
menzahl gewählten Stellvertreter, wenn wegen sei-
ner ständigen Heranziehung nach § 22 die Teil-
nahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltun-
gen erforderlich ist."
d) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Das gleiche gilt für die durch die Teilnahme des
mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellver-
treters an Schulungs- und Bildungsveranstaltun-
gen gemäß Absatz 4 Satz 2 entstehenden Kosten."
23. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein Vertrauensmann nur in einem der Betriebe
oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt er
die Rechte und Pflichten des Gesamtvertrauens-
mannes wahr."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort
„Bezirksvertrauensmänner" die Worte „des
Geschäftsbereichs" eingefügt.
bb) Im zweiten Halbsatz wird die Zahl „5" durch
die Zahl „ 1O" ersetzt.
c) Dem Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze
angefügt:
„Der nach Satz 2 zuständige Vertrauensmann ist
auch in persönlichen Angelegenheiten Schwerbe-
hinderter, über die eine übergeordnete Dienststelle
entscheidet, zuständig; er hat dem Vertrauens-
mann der Dienststelle, die den Schwerbehinderten
beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Perso-
nalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen
ist."
d) In Absatz 6 werden nach der Zahl „4" ein Komma
und die Zahl „4 a" sowie nach der Zahl „23" die
Worte „mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 3" einge-
fügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
gender Halbsatz angefügt:
,,§ 21 Abs. 4 a mit der Maßgabe, daß die Wahl der
Gesamt- und Bezirksvertrauensmänner in der Zeit
vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Haupt-
vertrauensmänner in der Zeit vom 1 . Februar bis
31 . März stattfindet."
24. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers,
Vertrauensmann und Betriebs~, Personal-, Rich-
ter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur
Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb
oder die Dienststelle eng zusammen."
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und
Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Ge-
setzes beauftragten Stellen und die Rehabilita-
Uonsträger unterstützen sich gegenseitig bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben."
25. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „nachgehende"
durch das Wort „begleitende" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „nachgehende" durch
das Wort „begleitende" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufs-
leben umfaßt auch die nach den Umständen
des Einzelfalles notwendige psychosoziale
Betreuung Schwerbehinderter; die Hauptfür-
sorgestelle kann bei der Durchführung dieser
Aufgabe psychosoziale Dienste freier gemein-
nütziger Einrichtungen und Organisationen
beteiligen."
cc) In Satz 3 zweiter Halbsatz werden nach dem
Wort „Richter-" ein Komma und das Wort
,,Staatsanwalts-" eingefügt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen
ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Ar-
beits- und Berufsleben aus den ihr zur Verfügung
stehenden Mitteln auch Geldleistungen gewähren,
insbesondere
1. an Schwerbehinderte
a) für technische Hilfen,
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
c) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit,
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung
einer Wohnung, die den besonderen Bedürf-
nissen des Schwerbehinderten entspricht,
e) zur Erhaltung der Arbeitskraft,
f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhal-
tung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse
und Fertigkeiten und
g) in besonderen behinderungsbedingten Le-
benslagen,
2. an Arbeitgeber
a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von
Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte und
b) für außergewöhnliche Belastungen, die mit
der Beschäftigung Schwerbehinderter im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a
bis d oder des § 7 a Abs. 2 verbunden sind,
vor allem, wenn ohne diese Leistungen das
Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,
3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Or-
ganisationen zu den Kosten in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 3.
Sie kann ferner Leistungen zur Durchführung von
Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnah-
men gewähren."
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „nachgehenden"
durch das Wort „begleitenden" ersetzt.
26. In § 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „der Regie-
rung des jeweiligen Landes" durch die Worte „der
zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.
27. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ein-
gefügt:
„2 a. die besondere Förderung der Einstellung und
Beschäftigung Schwerbehinderter auf Ar-
beitsplätzen (§ 6 Abs. 1), ".
b) Nach Absatz 1 wird als Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann im Rah-
men ihrer Zuständigkeit zur besonderen Förderung
nach Absatz 1 Nr. 2 a Arbeitgebern aus den ihr aus
dem Ausgleichsfonds zugewiesenen Mitteln (§ 8
Abs. 4) Geldleistungen gewähren, wenn diese ins-
besondere ohne gesetzliche Verpflichtung oder
über die gesetzliche Verpflichtung nach § 4 hinaus
1 . in § 5 Abs. 1 genannte Schwerbehinderte oder

1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Ein-
stellung länger als zwölf Monate arbeitslos ge-
meldet waren, oder
3. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Be-
schäftigung in einer anerkannten Werkstatt für
Behinderte, oder
4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, ins-
besondere in den Fällen des § 7 a Abs. 2
Satz 2, oder
5. Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonsti-
gen beruflichen Bildung, insbesondere in den
Fällen des § 7 b Abs. 2 Satz 2,
einstellen. Die Geldleistungen werden als einmali-
ge oder laufende Zuwendungen, längstens bis zu
drei Jahren, zusätzlich, jedoch unter Anrechnung
vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt für
Arbeit und der Rehabilitationsträger im Sinne des
§ 2 Abs. 2 des Rehabilitationsangleichungsgeset-
zes vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), ge-
währt. Im übrigen gilt § 28 Abs. 4 entsprechend.
Verwaltungskosten werden der Bundesanstalt für
Arbeit nicht erstattet. Die Bundesregierung be-
stimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, das Nähere über
Voraussetzungen, Personenkreis, Art, Höhe und
Dauer der Leistungen sowie über das Verfahren."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der
Ausgleichsabgabe, die der Bundesanstalt für Ar-
beit zur Durchführung ihr durch Verwaltungsverein-
barung mit dem jeweiligen Land übertragener befri-
steter regionaler Sonderprogramme zum Abbau
der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und zur
Förderung des Ausbildungsplatzangebots für
Schwerbehinderte von den Hauptfürsorgestellen
zugewiesen werden."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 in folgender
Fassung:
,,(3) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur
Durchführung der ihr in diesem Gesetz übertrage-
nen Aufgaben und zur Arbeits- und Berufsförde-
rung Behinderter besondere Stellen ein; die Bera-
tung und Vermittlung können auch außerhalb die~
ser Stellen erfolgen, soweit dies im Interesse der
Behinderten liegt."
28. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter
erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen
nach § 1 ; wenn sich der Grad der Behinderung auf
weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des
dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unan-
fechtbarkeit des die Verringerung feststellenden
Bescheides."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Halbsatz „frühestens aber
nach Ablauf von 2 Jahren seit Bekanntgabe
der Gleichstellung" gestrichen.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Er wird erst am Ende des dritten Kalender-
monates nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit
wirksam."
29. In § 42 werden der bisherige Text Absatz 1 und
folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die
Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die
Vorschriften über die Gewährung der Rente oder der
vergleichbaren Leistung ein Ruhen vorsehen, wenn
Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden."
30. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§ 44
Zusatzurlaub
Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen be-
zahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im
Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit
des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als
fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder
vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. So-
weit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsrege-
lungen für Schwerbehinderte einen längeren Zusatz-
urlaub vorsehen, bleiben sie unberührt."
31. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Nachteilsausgleich".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Vorschriften über Hilfen für Behinderte
zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile
oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) sind
so zu gestalten, daß sie der Art oder Schwere der
Behinderung Rechnung tragen, und zwar unab-
hängig von der Ursache der Behinderung."
c) In Absatz 2 wird das Wort „Vergünstigungen"
durch das Wort „Nachteilsausgleiche" ersetzt.
32. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Schwerbehinderte Beamte, Richter und Sol-
daten".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Sollen schwerbehinderte Beamte vorzeitig in
den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, so
ist vorher die Hauptfürsorgestelle zu hören, die für
die Dienststelle zuständig ist, die den Beamten
beschäftigt, es sei denn, der schwerbehinderte Be-
amte hat die vorzeitige Versetzung in den Ruhe-
stand oder die Entlassung selbst beantragt. Die
Beteiligung des Vertrauensmannes gemäß § 22
Abs. 2 bleibt unberührt."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Für die persönliche Rechtsstellung schwer-
behinderter Soldaten gelten die §§ 1, 2 a, 3, 20 bis

26 und 35 Abs. 1 sowie die §§ 42, 44, 45 und 57
bis 59. Im übrigen gelten für Soldaten die Vorschrif-
ten über die persönliche Rechtsstellung der
Schwerbehinderten, soweit sie mit den Besonder-
heiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind."
33. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Über die Schwerbehinderten wird alle zwei
Jahre, erstmals zum 31. Dezember 1985, eine
Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt folgende
Tatbestände:
1 . die Zahl der Schwerbehinderten mit gültigem
Ausweis,
2. persönliche Merkmale der Schwerbehinderten,
wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Wohnort,
3. Art, Ursache und Grad der Behinderung."
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „einschließlich
des Grades einer auf ihr beruhenden Minderung
der Erwerbsfähigkeit" gestrichen.
c) In Absatz 3 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
„2. für die Rehabilitationsstatistik nach Absatz 2
die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall-
und Rentenversicherung, der Kriegsopferver-
sorgung und Kriegsopferfürsorge, der Arbeits-
förderung, der begleitenden Hilfe im Arbeits-
leben sowie der Sozialhilfe."
34. § 53 erhält folgende Fassung:
,,§ 53
Verrechnung von Aufträgen
auf die Ausgleichsabgabe
(1) Arbeitgeber, die durch die Vergabe von Aufträ-
gen an Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung
Behinderter beitragen, können 30 vom Hundert des
Rechnungsbetrages solcher Aufträge auf die zu zah-
lende Ausgleichsabgabe anrechnen.
(2) Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist, daß
1. der Auftrag innerhalb des Jahres, in dem die Ver-
pflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter
und zur Zahlung von Ausgleichsabgabe entsteht,
von der Werkstatt für Behinderte ausgeführt und
vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Fol-
gejahres vergütet worden ist und
2. der Rechnungsbetrag nicht zu weniger als 30 vom
Hundert durch die von der Werkstatt für Behinderte
erbrachte Arbeitsleistung bestimmt wird. Im Falle
der Weiterveräußerung von Erzeugnissen, die von
einer anderen anerkannten Werkstatt für Behinder-
te hergestellt worden sind, ist die von dieser er-
brachte Arbeitsleistung zu berücksichtigen.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusam-
menschlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte
gelten Absätze 2 und 4 entsprechend.
(4) Die Anrechnung von Aufträgen, die der Träger
einer Gesamteinrichtung an eine Werkstatt für Behin-
derte vergibt, die ein rechtlich unselbständiger Teil
dieser Einrichtung ist, ist ausgeschlossen."
35. Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz 4
eingefügt:
„In dieses Verzeichnis sind auch Zusammenschlüsse
anerkannter Werkstätten für Behinderte aufzu-
nehmen."
36. In § 56 werden die Worte „geändert durch Gesetz vom
24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503)" durch die Worte „zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984
(BGBI. 1 S. 1008)" ersetzt.
37. § 60 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „durch Rechtsverord-
nung" gestrichen und das Wort „festgesetzt" durch
das Wort „bekanntgemacht" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Hierbei" durch die Worte
,,Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes" er-
setzt.
38. § 61 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „durch Rechtsverord-
nung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht
bedarf" gestrichen und das Wort „festgesetzt"
durch das Wort „bekanntgemacht" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Hierbei" durch die Worte
,,Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes" er-
setzt.
39. § 63 a wird wie folgt geändert:
a) § 63 a erhält folgende Überschrift:
,,Einnahmen aus Wertmarken".
b) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Ein-
nahmen, der vom Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und dem Bun-
desminister für Verkehr für jeweils ein Jahr
bekanntgemacht wird. Er errechnet sich aus
dem Anteil der nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
vom Bund zu tragenden Aufwendungen an
den Gesamtaufwendungen von Bund und
Ländern für die unentgeltliche Beförderung im
Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für
die unentgeltliche Beförderung der in § 63
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen-
gruppen."
40. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „als privater Arbeitgeber" werden gestri-
chen.
b) In Nummer 3 wird nach den Worten ,,§ 10 Abs. 2"
eingefügt:
,,Satz 1, 3, 4 oder 5".
c) In Nummer 6 werden die Worte „dem Betriebsrat"
durch die Worte „den in § 20 genannten Vertretun-
gen" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Sozialgesetzbuchs
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 11. Dezember 1975 - BGBI. 1 S. 3015), zuletzt

1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2475), wird wie folgt geändert:
a) In § 10 werden nach dem Wort „hat" die Worte
,,unabhängig von der Ursache der Behinderung" ein-
gefügt.
b) In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „nachgehende"
durch das Wort „begleitende" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
In § 29 Abs. 2 Satz 4, den §§ 32, 35 Abs. 3 und § 52
des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972
(BGBI. 1S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 26. April 1985 (BGBI. 1S. 71 0), werden die Worte
,,Vertrauensmann der Schwerbehinderten" und deren For-
men durch das Wort „Schwerbehindertenvertretung" und
dessen Formen ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
In § 34 Abs. 2 Satz 4, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 und
§ 95 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 998),
werden die Worte „Vertrauensmann der Schwerbehinder-
ten" und deren Formen durch das Wort „Schwerbehinder-
tenvertretung" und dessen Formen ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel II § 30 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „mit
der Kriegsopferversorgung" die Worte „oder dem
Schwerbehindertenrecht" eingefügt.
2. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) In den Kammern für Angelegenheiten der
Kriegsopferversorgung wirken je ein ehrenamtlicher
Richter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversor-
gung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten
Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtig-
ten und der Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des
Schwerbehindertengesetzes mit; dabei sind Hinter-
bliebene von Versorgungsberechtigten in angemesse-
ner Zahl zu beteiligen."
3. § 13 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für
Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind in
angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den
Vorschlagsberechtigten vertretenen Kriegsopfer und
Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwer-
behindertengesetzes zu berufen."
4. § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Für die Kammern für Angelegenheiten der
Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten
für die mit der Kriegsopferversorgung oder dem
Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen von
den Landesversorgungsämtern und die Vorschlags-
listen für die Versorgungsberechtigten und die Behin-
derten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereini-
gungen der Kriegsopfer und der Schwerbehinderten
aufgestellt."
5. § 41 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegs-
opferversorgung je vier Vertreter der mit der
Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehin-
dertenrecht vertrauten Personen und der Versor-
gungsberechtigten oder der Behinderten im Sinne
der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes."
6. § 46 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für
Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden
auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der
Länder und der Vereinigungen der Kriegsopfer und
der Schwerbehinderten, die sich über das Bundesge-
biet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl
aufweisen, berufen."
Artikel 6
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
§ 3 a Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979
(BGBI. 1 S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),
erhält folgende Fassung:
,,Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraft-
fahrzeuge, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte
zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des
Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des
Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwer-
behinderter im ö~entlichen Personenverkehr mit orange-
farbenem Flächenaufdruck nachweisen, daß sie die Vor-
aussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehin-
dertengesetzes erfüllen."
Artikel 7
Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
den Wortlaut des Schwerbehindertengesetzes in der vom
1. August 1986 an geltenden Fassung mit neuer Paragra-
phen- und Absatzfolge bekanntmachen und dabei Unstim-
migkeiten des Wortlauts beseitigen; er hat dabei das Wort
,,Vertrauensmann der Schwerbehinderten" oder „Vertrau-
ensmann" und seine Zusammensetzungen und Formen
durch das Wort „Schwerbehindertenvertretung" und des-
sen Zusammensetzungen und Formen zu ersetzen.
Artikel 8
Bezeichnungen in anderen Vorschriften
Soweit in anderen Vorschriften Bezeichnungen verwen-
det werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,

treten an ihre Stelle die entsprechenden Bezeichnungen Artikel 10
dieses Gesetzes. Inkrafttreten
Artikel 9 Dieses Gesetz tritt am 1. August 1986 in Kraft. Artikel 1
Nr. 6, 7, 8 und 11 Buchstaben a und b treten mit Wirkung
Berlin-Klausel
vom 1. Januar 1986, Nr. 9 Buchstabe c, Nr. 27 Buchsta-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des ben a, b und c mit Wirkung vom 1. Juli 1986, Nr. 30 und
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 6 am 1. Januar 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1986 I S. 1110. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3eba29615f9ed723….