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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 461

BGBl. 1985 I S. 461 · 3.064 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1985, Seite 461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 461
                                            Gesetz
                             zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
                                              Vom 27. Februar 1985

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
        Änderung des Strafvollzugsgesetzes

  Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1654), wird wie folgt geändert:

  § 101 erhält folgende Fassung:

                        ,,§ 101

         Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet

             der Gesundheitsfürsorge

   (1) Medizinische Untersuchung und Behandlung
sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensge-
fahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit
des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit
anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für
die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheb-
licher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefange-
nen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen
ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von
einer freien Willensbestimmung des Gefangenen aus-
gegangen werden kann.

  (2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die
zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle

des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden ist.
  (3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und
unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbe-
schadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein
Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub
Lebensgefahr verbunden ist.''

                       Artikel 2

          Einschränkung von Grundrechten

  Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht aus Artikel 2

Abs. 2 Satz 1 (körperliche Unversehrtheit) des Grund-

gesetzes eingeschränkt.

                       Artikel 3
                    Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Bonn, den 27. Februar 1985
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                              Der Bunqeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl
                                        Der Bundesminister der Justiz
                                                 Engelhard
                                             Der Bundesminister
                                     für Jugend, Familie
und Gesundheit
                                                   Geißler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 461. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 67470468abac789e….