Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 461
BGBl. 1985 I S. 461 · 3.064 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Vom 27. Februar 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1654), wird wie folgt geändert:
§ 101 erhält folgende Fassung:
,,§ 101
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet
der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung
sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensge-
fahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit
des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit
anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für
die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheb-
licher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefange-
nen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen
ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von
einer freien Willensbestimmung des Gefangenen aus-
gegangen werden kann.
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die
zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle
des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden ist.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und
unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbe-
schadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein
Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub
Lebensgefahr verbunden ist.''
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht aus Artikel 2
Abs. 2 Satz 1 (körperliche Unversehrtheit) des Grund-
gesetzes eingeschränkt.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Februar 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bunqeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Jugend, Familie
und Gesundheit
Geißler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 461. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 67470468abac789e….