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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 2546

BGBl. 1985 I S. 2546 · 21.587 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1985, Seite 2546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2546
2546                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
                                          sechste Verordnung
                         zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
                                             Vom 20. Dezember 19-85

  Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 7 Abs. 1
und 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

                       Artikel 1

 Elfte Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung

  Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1690), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
19. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1021 ), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 2
      (1) Gesundheitsbescheinigungen, Tiergesund-
    heitszeugnisse, amtliche Bescheinigungen sowie
    Übernahmeerklärungen nach dieser Verordnung
    sind der Zollstelle an der Grenze in Urschrift vorzu-

    legen. Sie müssen in deutscher Sprache ausge-
    stellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen
    Übersetzung versehen sein. Gesundheitsbeschei-
    nigungen und Tiergesundheitszeugnisse dürfen nur
    aus einem einzigen Blatt bestehen.

      (2) Gesundheitsbescheinigungen, Tiergesund-

    heitszeugnisse und amtliche Bescheinigungen sind

    im Falle der Einfuhr von Fleisch auch der Einfuhrun-

    tersuchungsstelle, bei der die Sendung vor der zoll-

    amtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zoll-
    gutlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven
    Veredelung, zur Umwandlung oder zur Zollgut-
    oder Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung
    gestellt wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle

    vorzulegen.

      (3) Abweichend von Absatz 1 können Fleisch,
    Wolle, Haare, Borsten, Häute, Felle, Hörner, Klauen,
    sonstige von Klauentieren stammende Teile,
    Erzeugnisse und Rohstoffe, die durch die Deutsche
    Bundesbahn als Stückgut im schienengebundenen
    Eisenbahnverkehr eingeführt oder durchgeführt
    werden, anstatt bei der Zollstelle an der Grenze bei
    der Binnenzollstelle, die für die jeweilige von der
    Deutschen Bundesbahn für den grenzüberschrei-
    tenden Stückgutverkehr benannte erste Umlade-
    stelle zuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen
    Kontrolle gestellt werden."

 2. In § 3 Abs. 2 und 3 werden jeweils nach den Worten
    ,,aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
    schaftsgemeinschaft," die Worte „vorbehaltlich des
    § 4 a," eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 2 werden
     jeweils nach den Worten „aus Mitgliedstaaten
     der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft," die
     Worte „vorbehaltlich des§ 4 a," eingefügt;

  b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

      ,,(1 a) Der amtstierärztlichen Untersuchung
     nach Absatz 1 bedarf es außerdem nicht im Falle
     der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlacht-
     schweinen aus Mitgliedstaaten der Europäi-
     schen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich
     des § 4 a, wenn eine Befürchtung im Sinne des
     Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht besteht und
     eine Kontrolle durch die Zollstelle an der Grenze
     ergibt, daß die Tiere von der für sie zutreffen-
     den Gesundheitsbescheinigung der Anlage 1
     Muster 2 oder 4 begleitet sind. Nach Satz 1 ein-
     geführte Tiere

      1. sind entsprechend § 6 Abs. 1 zum Bestim-

         mungsort zu befördern und
      2. unterliegen am Bestimmungsort unmittelbar
         nach ihrer Ankunft der Kontrolle durch einen
         amtlichen Tierarzt, um festzustellen, ob die
         Tiere ausweislich der Gesundheitsbescheini-

         gung den für sie geltenden tierseuchenrecht-

         lichen Anforderungen für die Einfuhr von

         Schlachttieren aus Mitgliedstaaten der Euro-

         päischen Wirtschaftsgemeinschaft entspre-

         chen."

4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:

                            ,,§ 4a

     § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a und
   2 gelten nicht für die Einfuhr und Durchfuhr lebender
   Hausrinder und Hausschweine aus Portugal sowie
   lebender Hausschweine aus der italienischen auto-
   nomen Region Sardinien und aus Spanien."

5. In § 5 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Worten „der
   beamtete Tierarzt" die Worte ,, , bei Einfuhren nach
   § 4 Abs. 1 a die Zollstelle," eingefügt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „aus
          Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
          schaftsgemeinschaft," die Worte „vorbe-
          haltlich des Absatzes 2 a," eingefügt;
BGBl. 1985, Seite 2547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2547
  bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswieder-
           käuern und Hausschweinen, sofern die
           Sendung begleitet ist,

          a) im Falle frischen Fleisches aus den
              in Anlage 3 aufgeführten Ländern
              von einem Tiergesundheitszeugnis,

7. In § 8 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4"
   durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt.

8. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „Afrika," die
   Worte „der italienischen autonomen Region Sardi-

   nien," eingefügt.
              das für Fleisch der betreffenden      9. In § 11 Abs. 2 werden die Zitieradressen, ,,a)" durch
             Tierart und gegebenenfalls Zurich-
             tungsform in der Entscheidung vor-
             geschrieben ist, die der Rat oder die
             Kommission       der Europäischen
             Gemeinschaften auf Grund der Arti-
              kel 16 oder 28 der Richtlinie
„ 1.", ,,b)" durch „2." und „c)" durch „3." ersetzt; in
Nummer 3 werden nach dem Wort „Afrika," die
Worte „der italienischen autonomen Region Sardi-
nien," eingefügt.
              72/462/EWG des Rates vom             10. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
              1 2. Dezember 1972 (ABI. EG ·
              Nr. L 302 S. 28) in der jeweils gel-
             tenden Fassung im Hinblick auf das
              betreffende Land erlassen hat und
             die der Bundesminister im Bundes-
              anzeiger bekanntgemacht hat;
          b) im Falle von Fleischerzeugnissen
              aus Australien, Bulgarien, Finnland,
              Island, Jugoslawien, Kanada, Neu-
a) In Nummer 1 werden nach den Worten „aus den
    Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
    gemeinschaft'' die Worte ,,- ausgenommen aus
    der italienischen autonomen Region Sardinien,
    Portugal und Spanien -" eingefügt und
b) in Nummer 2 werden nach dem Wort „Asien," die
    Worte „der italienischen autonomen Region
    Sardinien," eingefügt.
              seeland, Norwegen, Österreich,       11 . § 15 wird wie folgt geändert:
             Polen, Rumänien, Schweden, der
              Schweiz, der Tschechoslowakei,
              Ungarn und den Vereinigten Staaten
             von Amerika von einer Gesundheits-
              bescheinigung, die dem Muster der
              Anlage 4 entspricht,";

  cc) in Nummer 3 werden die Worte „aus den in
      den Nummern 1 und 2 genannten Ländern"
      durch die Worte „aus den in den Nummern 1
      und 2 Buchstabe b genannten Ländern, vor-
      behaltlich des Absatzes 2 a," ersetzt;
  dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

      ,,4. die Durchfuhr von Fleisch unter zollamt-
           licher Überwachung

           a) von Hauswiederkäuern und Haus-
              schweinen aus den in den Nummern
              1 und 2 genannten Ländern, und

           b) von Wildwiederkäuern - einschließ-
              lich Rentieren - und Wildschweinen
              sowie ganzen Tierkörpern dieser
              Tiere mit oder ohne Decke aus den
              in Nummer 1 und 2 Buchstabe b
              genannten Ländern,
           vorbehaltlich des Absatzes 2 a,'';

b) Absatz 2 a wird durch folgende Vorschrift
   ersetzt:

   ,,(2a) Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nicht für die
  Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch von Haus- und
  Wildschweinen und ganzen Tierkörpern von
  Wildschweinen aus der italienischen autonomen
  Region Sardinien sowie aus Portugal und Spa-
  nien.";

c) in Absatz 3 werden in Nummer 3 nach dem Wort
   „Afrika," und in Nummer 4 nach dem Wort
   „Asien," jeweils die Worte „der italienischen
   autonomen Region Sardinien," eingefügt.

 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 3 wird gestrichen;

     bb) der neue Satz 3 wird bis zur Nummer 2 wie
           folgt gefaßt:

           ,,Durch Nebenbestimmungen ist minde-
           stens vorzusehen, daß bei der Einfuhr oder
           Durchfuhr  nachzuweisen ist, daß
           1. im Falle des§ 3 Abs. 1 für Hausrinder und
              Hausschweine die in dem jeweils ent-
              sprechenden Muster der Anlagen 1 und
              2,

           2. im Falle des§ 7 Abs. 1 für die Einfuhr die
              in dem jeweils entsprechenden Muster
              der Anlage 4";

    b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 1
       Satz 4" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3"
       ersetzt;

    c) in Absatz 4 werden der zweite Halb-
       satz gestrichen und das Semikolon durch einen
       Punkt ersetzt.

1 2. In § 16 Nr. 6 Buchstabe b wird die Angabe
     ,,Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt.

13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage eingefügt:

    „Anlage 3
    (zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
    Argentinien      Neuseeland
    Australien       Norwegen

    Belize           Österreich
    Botswana         Paraguay

    Brasilien        Polen
    Bulgarien        Rumänien
BGBl. 1985, Seite 2548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2548
2548                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

    Chile             Schweden
    Costa Rica
                      Schweiz

    Finnland          Simbabwe
    Guatemala         Südafrika
    Island            Swasiland
    Jugoslawien       Tschechoslowakei
    Kanada
                      Ungarn

    Kolumbien
        t             Uruguay
    Malta             Vereinigte Staaten von Amerika"
    Mexiko

14. a) Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4; der Hin-
       weis unter der Bezeichnung „Anlage 4" wird wie
       folgt gefaßt:

       ,,(zu§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)";
    b) die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5.

                       Artikel 2
  fünfte Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung

  Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der
aekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1713), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
19. Juli 1984 (BGBI. I S. 1021 ), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 2
    (1) Gesundheitsbescheinigungen, Herkunftsbe-
  scheinigungen, Tiergesundheitszeugnisse, amtliche
  Bescheinigungen sowie Übernahmeerklärungen
  nach dieser Verordnung sind der Zollstelle an der
  Grenze in Urschrift vorzulegen. Sie müssen in deut-
  scher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich
  beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
  Gesundheitsbescheinigungen und Tiergesundheits-
  zeugnisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt be-
  stehen.
     (2) Tiergesundheitszeugnisse sind im Falle der

   Einfuhr von Fleisch von Einhufern auch der Einfuhr-

   untersuchungsstelle, bei der die Sendung vor der

   zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur
   Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zur akti-
   ven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Zollgut-
   oder Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung
 · gestellt wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle

   vorzulegen.
    (3) Abweichend von Absatz 1 können Fleisch und
  Sperma von Einhufern, die durch die Deutsche Bun-
  desbahn als Stückgut im schienengebundenen
  Eisenbahnverkehr eingeführt oder durchgeführt wer-
  den, anstatt bei der Zollstelle an der Grenze bei der
  Binnenzollstelle, die für die jeweilige von der Deut-
  schen Bundesbahn für den grenzüberschreitenden
  Stückgutverkehr benannte erste Umladestelle
  zuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle
  gestellt werden."

2. § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
   ,,2. aus den in Anlage 5 aufgeführten Ländern,
        sofern die Sendung begleitet ist von einem Tier-

       gesundheitszeugnis, das in der Entscheidung
       vorgeschrieben ist, die der Rat oder die Kommis-

       sion der Europäischen Gemeinschaften auf
       Grund der Artikel 16 oder 28 der Richtlinie
       72/ 462/EWG des Rates vom 12. Dezember
       1972 (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) in der jeweils gel-
       tenden Fassung im Hinblick auf das betreffende
       Land erlassen hat und die der Bundesminister im

       Bundesanzeiger bekanntgemacht hat;''.

3. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird gestrichen;

      bb) in dem neuen Satz 3 werden äie Worte „In
          diesen" durch die Worte „Durch Nebenbe-
          stimmungen" ersetzt;
  b) in Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4"
     durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3" ersetzt;
  c) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
      aa) in Buchstabe c werden die Worte „Geltungs-
          bereich dieser Verordnung" durch das Wort
          ,, Wirtschaftsgebiet'' ersetzt;

      bb) die Angabe „Absatz 1 Satz 4" wird durch die
          Angabe „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

4. In Anlage 1 Muster 2 wird Fußnote 1 wie folgt gefaßt:
  „1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die
       Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraft-
       wagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam beför-
       dert werden, von demselben Absender kommen
       und für denselben Empfänger bestimmt sind,
       ausgestellt werden.''

5. In Anlage 3 Abschnitt A werden in dem „Hinweis"
   nach der Angabe,,§ 11 Abs. 2" die Worte „der Ein-
   hufer-Einfuhrverordnung'' eingefügt.

6. In Anlage 4 Abschnitt A werden in dem „Hinweis"

   nach der Angabe,,§ 13 Abs. 1 Satz 2" die Worte „der

   Einhufer-Einfuhrverordnung'' eingefügt.

7. In Anlage 5 wird das Wort „Spanien" gestrichen.

8. In Anlage 6 wird das Wort „Portugal" gestrichen.

                       Artikel 3
   Fünfte Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung

  Die Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachui;1g vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969),
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli
1984 (BGBI. 1S. 1021 ), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:
    ,,(3) Bei der Einfuhr toter Hasen und Kaninchen
   durch die Deutsche Bundesbahn als Stückgut im
   schienengebundenen Eisenbahnverkehr kann die
   Sendung anstatt bei der Zollstelle an der Grenze bei
BGBl. 1985, Seite 2549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2549
   der Binnenzollstelle, die für die jeweilige von der
   Deutschen Bundesbahn für den grenzüberschreiten-
   den Stückgutverkehr benannte erste Umladestelle
   zuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle
   gestellt werden."

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird gestrichen;

      bb) in dem neuen Satz 3 werden die Worte „In
          diesen" durch die Worte „Durch Nebenbe-
          stimmungen" ersetzt;

   b) in Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4"
      durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3'' ersetzt.

                       Artikel 4

  fünfte Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung

  Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),

geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli

1984 (BGBI. 1 S. 1021 ), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 2
    (1)    Gesundheitsbescheinigungen,      amtliche
  Bescheinigungen sowie Übernahmeerklärungen
  nach dieser Verordnung sind der Zollstelle an der
  Grenze in Urschrift vorzulegen. Sie müssen in deut-
  scher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich
  beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
  Gesundheitsbescheinigungen dürfen nur aus einem
  einzigen Blatt bestehen.
     (2) Gesundheitsbescheinigungen sind im Falle der
  Einfuhr von brat- oder kochfertigem Hausgeflügel
  und Fleischerzeugnissen von Hausgeflügel auch der
  Eingangsstelle, bei der die Sendung vor der zollamt-
  lichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgut-
  lagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven Ver-
  edelung, zur Umwandlung oder zur Zollgut- oder Frei-
  gutverwendung zur Einfuhruntersuchung gestellt
  wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle vorzu-

  legen.
     (3) Abweichend von Absatz 1 können totes Geflü-
  gel und Teile davon sowie Bruteier, Federn und
  Federteile, die durch die Deutsche Bundesbahn als

  Stückgut im schienengebundenen Eisenbahnver-

  kehr eingeführt werden, anstatt bei der Zollstelle an
  der Grenze bei der Binnenzollstelle, die für die jewei-
  lige von der Deutschen Bundesbahn für den grenz-
  überschreitenden Stückgutverkehr benannte erste
  Umladestelle zuständig ist, zur tierseuchenrecht-
  lichen Kontrolle gestellt werden.''

2. § 7 Abs. 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird gestrichen;

      bb) in dem neuen Satz 3 werden die Worte „In
          diesen" durch die Worte „Durch Nebenbe-
          stimmungen" ersetzt;

  b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 1
     Satz 4" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3"
     ersetzt.

                       Artikel 5

Dritte Änderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung

  Die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 999)
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
                          ,,§ 2
    (1) Amtliche Bescheinigungen nach dieser Verord-

  nung sind der Zollstelle an der Grenze in Urschrift
  vorzulegen. Sie müssen in deutscher Sprache aus-
  gestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deut-

  schen Übersetzung versehen sein. Die Bescheini-

  gungen dürfen nur aus einem einzigen Blatt beste-

  hen.

     (2) Abweichend von Absatz 1 können Futtermittel
  tierischer Herkunft, die durch die Deutsche Bundes-

  bahn als Stückgut im schienengebundenen Eisen-
  bahnverkehr eingeführt werden, anstatt bei der Zoll-
  stelle an der Grenze bei der Binnenzollstelle, die für
  die jeweilige von der Deutschen Bundesbahn für den'
  grenzüberschreitenden Stückgutverkehr benannte
  erste Umladestelle zuständig ist, zur tierseuchen-
  rechtlichen Kontrolle gestellt werden."

2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte
   „einschließlich ihrer Dauerformen" durch die Worte
   ,, , erforderlichenfalls auch ihre Dauerformen," er-
   setzt.

3. Dem § 5 Nr. 1 werden folgende Worte angefügt:
  „der amtlichen Bescheinigung bedarf es nicht für die
  Futtermittel nach Buchstabe a aus Mitgliedstaaten
  der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;".

4. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

                       Artikel 6

                Siebente Änderung

     der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung

  Die Tierseuctienerreger-Einfuhrverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1728), geändert durch Artikel 8 der Verord-
nung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958), wird wie folgt
geändert:

1. In § 4 Satz 2 wird das Wort „Antigens" durch die
   Worte „diagnostischen Mittels" ersetzt.

2. In Anlage 1 Abschnitt C wird Nummer 7 in der Spalte
   ,,Tierseuche" wie folgt gefaßt:
  ,,Klassische Schweinepest".
BGBl. 1985, Seite 2550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2550
2550                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

3. In Anlage 2 wird nach Nummer 10 folgende Num-
   mer 10 a eingefügt:
  ,, 10 a. Klassische Schweinepest".

                       Artikel 7
                  Dritte Änderung
       der DDR-Tierseuchenschutzverordnung

  Die DDR-Tierseuchenschutzverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1
S. 1017) wird wie folgt geändert:

1 . § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Frist „24 Stunden" durch die
     Frist „ 18 Stunden" ersetzt;

  b) Satz 2 wird gestrichen.

2. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:
    ,,(4) Fleisch, das durch die Deutsche Bundesbahn
  als Stückgut im schienengebundenen Eisenbahnver-
  kehr in das Wirtschaftsgebiet verbracht wird, kann
  anstatt bei der erstberührten Zollstelle bei der Bin-
  nenzollstelle, die für die jeweilige von der Deutschen
  Bundesbahn für den grenzüberschreitenden Stück-
  gutverkehr benannte erste Umladestelle zuständig
  ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle gestellt
  werden."

3. Dem § 6 wird folgender Absatz angefügt:
   ,,(3) § 5 Abs. 4 gilt für Waren nach Absatz 1 und 2
  entsprechend.''

4. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

                       Artikel 8

            Aufhebung der Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung der afrikanischen
            Schweinepest aus Brasilien
   Die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der afrikanischen Schweinepest aus Brasilien vom
5. März 1979 (BGBI. 1 S. 269), geändert durch Verord-
nung vom 30. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1169), wird auf-
gehoben.

                       Artikel 9
                     Berlin-Klausel
  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.

                      Artikel 10
                     Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
                                Bonn, den 20. Dezember 1985
                                          Der Bundesminister
                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                                1. Kiechle

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 2546. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 96de44e5a291cba3….