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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 2546
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2546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
sechste Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
Vom 20. Dezember 19-85
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 7 Abs. 1
und 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Elfte Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1690), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
19. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1021 ), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
(1) Gesundheitsbescheinigungen, Tiergesund-
heitszeugnisse, amtliche Bescheinigungen sowie
Übernahmeerklärungen nach dieser Verordnung
sind der Zollstelle an der Grenze in Urschrift vorzu-
legen. Sie müssen in deutscher Sprache ausge-
stellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen
Übersetzung versehen sein. Gesundheitsbeschei-
nigungen und Tiergesundheitszeugnisse dürfen nur
aus einem einzigen Blatt bestehen.
(2) Gesundheitsbescheinigungen, Tiergesund-
heitszeugnisse und amtliche Bescheinigungen sind
im Falle der Einfuhr von Fleisch auch der Einfuhrun-
tersuchungsstelle, bei der die Sendung vor der zoll-
amtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zoll-
gutlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven
Veredelung, zur Umwandlung oder zur Zollgut-
oder Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung
gestellt wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle
vorzulegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Fleisch,
Wolle, Haare, Borsten, Häute, Felle, Hörner, Klauen,
sonstige von Klauentieren stammende Teile,
Erzeugnisse und Rohstoffe, die durch die Deutsche
Bundesbahn als Stückgut im schienengebundenen
Eisenbahnverkehr eingeführt oder durchgeführt
werden, anstatt bei der Zollstelle an der Grenze bei
der Binnenzollstelle, die für die jeweilige von der
Deutschen Bundesbahn für den grenzüberschrei-
tenden Stückgutverkehr benannte erste Umlade-
stelle zuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen
Kontrolle gestellt werden."
2. In § 3 Abs. 2 und 3 werden jeweils nach den Worten
,,aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft," die Worte „vorbehaltlich des
§ 4 a," eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 2 werden
jeweils nach den Worten „aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft," die
Worte „vorbehaltlich des§ 4 a," eingefügt;
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(1 a) Der amtstierärztlichen Untersuchung
nach Absatz 1 bedarf es außerdem nicht im Falle
der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlacht-
schweinen aus Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich
des § 4 a, wenn eine Befürchtung im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht besteht und
eine Kontrolle durch die Zollstelle an der Grenze
ergibt, daß die Tiere von der für sie zutreffen-
den Gesundheitsbescheinigung der Anlage 1
Muster 2 oder 4 begleitet sind. Nach Satz 1 ein-
geführte Tiere
1. sind entsprechend § 6 Abs. 1 zum Bestim-
mungsort zu befördern und
2. unterliegen am Bestimmungsort unmittelbar
nach ihrer Ankunft der Kontrolle durch einen
amtlichen Tierarzt, um festzustellen, ob die
Tiere ausweislich der Gesundheitsbescheini-
gung den für sie geltenden tierseuchenrecht-
lichen Anforderungen für die Einfuhr von
Schlachttieren aus Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft entspre-
chen."
4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
,,§ 4a
§ 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a und
2 gelten nicht für die Einfuhr und Durchfuhr lebender
Hausrinder und Hausschweine aus Portugal sowie
lebender Hausschweine aus der italienischen auto-
nomen Region Sardinien und aus Spanien."
5. In § 5 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Worten „der
beamtete Tierarzt" die Worte ,, , bei Einfuhren nach
§ 4 Abs. 1 a die Zollstelle," eingefügt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Worten „aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft," die Worte „vorbe-
haltlich des Absatzes 2 a," eingefügt;

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswieder-
käuern und Hausschweinen, sofern die
Sendung begleitet ist,
a) im Falle frischen Fleisches aus den
in Anlage 3 aufgeführten Ländern
von einem Tiergesundheitszeugnis,
7. In § 8 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4"
durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt.
8. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „Afrika," die
Worte „der italienischen autonomen Region Sardi-
nien," eingefügt.
das für Fleisch der betreffenden 9. In § 11 Abs. 2 werden die Zitieradressen, ,,a)" durch
Tierart und gegebenenfalls Zurich-
tungsform in der Entscheidung vor-
geschrieben ist, die der Rat oder die
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften auf Grund der Arti-
kel 16 oder 28 der Richtlinie
„ 1.", ,,b)" durch „2." und „c)" durch „3." ersetzt; in
Nummer 3 werden nach dem Wort „Afrika," die
Worte „der italienischen autonomen Region Sardi-
nien," eingefügt.
72/462/EWG des Rates vom 10. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1 2. Dezember 1972 (ABI. EG ·
Nr. L 302 S. 28) in der jeweils gel-
tenden Fassung im Hinblick auf das
betreffende Land erlassen hat und
die der Bundesminister im Bundes-
anzeiger bekanntgemacht hat;
b) im Falle von Fleischerzeugnissen
aus Australien, Bulgarien, Finnland,
Island, Jugoslawien, Kanada, Neu-
a) In Nummer 1 werden nach den Worten „aus den
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft'' die Worte ,,- ausgenommen aus
der italienischen autonomen Region Sardinien,
Portugal und Spanien -" eingefügt und
b) in Nummer 2 werden nach dem Wort „Asien," die
Worte „der italienischen autonomen Region
Sardinien," eingefügt.
seeland, Norwegen, Österreich, 11 . § 15 wird wie folgt geändert:
Polen, Rumänien, Schweden, der
Schweiz, der Tschechoslowakei,
Ungarn und den Vereinigten Staaten
von Amerika von einer Gesundheits-
bescheinigung, die dem Muster der
Anlage 4 entspricht,";
cc) in Nummer 3 werden die Worte „aus den in
den Nummern 1 und 2 genannten Ländern"
durch die Worte „aus den in den Nummern 1
und 2 Buchstabe b genannten Ländern, vor-
behaltlich des Absatzes 2 a," ersetzt;
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. die Durchfuhr von Fleisch unter zollamt-
licher Überwachung
a) von Hauswiederkäuern und Haus-
schweinen aus den in den Nummern
1 und 2 genannten Ländern, und
b) von Wildwiederkäuern - einschließ-
lich Rentieren - und Wildschweinen
sowie ganzen Tierkörpern dieser
Tiere mit oder ohne Decke aus den
in Nummer 1 und 2 Buchstabe b
genannten Ländern,
vorbehaltlich des Absatzes 2 a,'';
b) Absatz 2 a wird durch folgende Vorschrift
ersetzt:
,,(2a) Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nicht für die
Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch von Haus- und
Wildschweinen und ganzen Tierkörpern von
Wildschweinen aus der italienischen autonomen
Region Sardinien sowie aus Portugal und Spa-
nien.";
c) in Absatz 3 werden in Nummer 3 nach dem Wort
„Afrika," und in Nummer 4 nach dem Wort
„Asien," jeweils die Worte „der italienischen
autonomen Region Sardinien," eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen;
bb) der neue Satz 3 wird bis zur Nummer 2 wie
folgt gefaßt:
,,Durch Nebenbestimmungen ist minde-
stens vorzusehen, daß bei der Einfuhr oder
Durchfuhr nachzuweisen ist, daß
1. im Falle des§ 3 Abs. 1 für Hausrinder und
Hausschweine die in dem jeweils ent-
sprechenden Muster der Anlagen 1 und
2,
2. im Falle des§ 7 Abs. 1 für die Einfuhr die
in dem jeweils entsprechenden Muster
der Anlage 4";
b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 4" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3"
ersetzt;
c) in Absatz 4 werden der zweite Halb-
satz gestrichen und das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt.
1 2. In § 16 Nr. 6 Buchstabe b wird die Angabe
,,Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt.
13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage 3
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
Argentinien Neuseeland
Australien Norwegen
Belize Österreich
Botswana Paraguay
Brasilien Polen
Bulgarien Rumänien

2548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Chile Schweden
Costa Rica
Schweiz
Finnland Simbabwe
Guatemala Südafrika
Island Swasiland
Jugoslawien Tschechoslowakei
Kanada
Ungarn
Kolumbien
t Uruguay
Malta Vereinigte Staaten von Amerika"
Mexiko
14. a) Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4; der Hin-
weis unter der Bezeichnung „Anlage 4" wird wie
folgt gefaßt:
,,(zu§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)";
b) die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5.
Artikel 2
fünfte Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung
Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der
aekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1713), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
19. Juli 1984 (BGBI. I S. 1021 ), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
(1) Gesundheitsbescheinigungen, Herkunftsbe-
scheinigungen, Tiergesundheitszeugnisse, amtliche
Bescheinigungen sowie Übernahmeerklärungen
nach dieser Verordnung sind der Zollstelle an der
Grenze in Urschrift vorzulegen. Sie müssen in deut-
scher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich
beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
Gesundheitsbescheinigungen und Tiergesundheits-
zeugnisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt be-
stehen.
(2) Tiergesundheitszeugnisse sind im Falle der
Einfuhr von Fleisch von Einhufern auch der Einfuhr-
untersuchungsstelle, bei der die Sendung vor der
zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur
Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zur akti-
ven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Zollgut-
oder Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung
· gestellt wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle
vorzulegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Fleisch und
Sperma von Einhufern, die durch die Deutsche Bun-
desbahn als Stückgut im schienengebundenen
Eisenbahnverkehr eingeführt oder durchgeführt wer-
den, anstatt bei der Zollstelle an der Grenze bei der
Binnenzollstelle, die für die jeweilige von der Deut-
schen Bundesbahn für den grenzüberschreitenden
Stückgutverkehr benannte erste Umladestelle
zuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle
gestellt werden."
2. § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. aus den in Anlage 5 aufgeführten Ländern,
sofern die Sendung begleitet ist von einem Tier-
gesundheitszeugnis, das in der Entscheidung
vorgeschrieben ist, die der Rat oder die Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften auf
Grund der Artikel 16 oder 28 der Richtlinie
72/ 462/EWG des Rates vom 12. Dezember
1972 (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) in der jeweils gel-
tenden Fassung im Hinblick auf das betreffende
Land erlassen hat und die der Bundesminister im
Bundesanzeiger bekanntgemacht hat;''.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen;
bb) in dem neuen Satz 3 werden äie Worte „In
diesen" durch die Worte „Durch Nebenbe-
stimmungen" ersetzt;
b) in Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4"
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3" ersetzt;
c) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) in Buchstabe c werden die Worte „Geltungs-
bereich dieser Verordnung" durch das Wort
,, Wirtschaftsgebiet'' ersetzt;
bb) die Angabe „Absatz 1 Satz 4" wird durch die
Angabe „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
4. In Anlage 1 Muster 2 wird Fußnote 1 wie folgt gefaßt:
„1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die
Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraft-
wagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam beför-
dert werden, von demselben Absender kommen
und für denselben Empfänger bestimmt sind,
ausgestellt werden.''
5. In Anlage 3 Abschnitt A werden in dem „Hinweis"
nach der Angabe,,§ 11 Abs. 2" die Worte „der Ein-
hufer-Einfuhrverordnung'' eingefügt.
6. In Anlage 4 Abschnitt A werden in dem „Hinweis"
nach der Angabe,,§ 13 Abs. 1 Satz 2" die Worte „der
Einhufer-Einfuhrverordnung'' eingefügt.
7. In Anlage 5 wird das Wort „Spanien" gestrichen.
8. In Anlage 6 wird das Wort „Portugal" gestrichen.
Artikel 3
Fünfte Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung
Die Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachui;1g vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969),
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli
1984 (BGBI. 1S. 1021 ), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Bei der Einfuhr toter Hasen und Kaninchen
durch die Deutsche Bundesbahn als Stückgut im
schienengebundenen Eisenbahnverkehr kann die
Sendung anstatt bei der Zollstelle an der Grenze bei

der Binnenzollstelle, die für die jeweilige von der
Deutschen Bundesbahn für den grenzüberschreiten-
den Stückgutverkehr benannte erste Umladestelle
zuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle
gestellt werden."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen;
bb) in dem neuen Satz 3 werden die Worte „In
diesen" durch die Worte „Durch Nebenbe-
stimmungen" ersetzt;
b) in Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4"
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3'' ersetzt.
Artikel 4
fünfte Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung
Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli
1984 (BGBI. 1 S. 1021 ), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
(1) Gesundheitsbescheinigungen, amtliche
Bescheinigungen sowie Übernahmeerklärungen
nach dieser Verordnung sind der Zollstelle an der
Grenze in Urschrift vorzulegen. Sie müssen in deut-
scher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich
beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
Gesundheitsbescheinigungen dürfen nur aus einem
einzigen Blatt bestehen.
(2) Gesundheitsbescheinigungen sind im Falle der
Einfuhr von brat- oder kochfertigem Hausgeflügel
und Fleischerzeugnissen von Hausgeflügel auch der
Eingangsstelle, bei der die Sendung vor der zollamt-
lichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgut-
lagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven Ver-
edelung, zur Umwandlung oder zur Zollgut- oder Frei-
gutverwendung zur Einfuhruntersuchung gestellt
wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle vorzu-
legen.
(3) Abweichend von Absatz 1 können totes Geflü-
gel und Teile davon sowie Bruteier, Federn und
Federteile, die durch die Deutsche Bundesbahn als
Stückgut im schienengebundenen Eisenbahnver-
kehr eingeführt werden, anstatt bei der Zollstelle an
der Grenze bei der Binnenzollstelle, die für die jewei-
lige von der Deutschen Bundesbahn für den grenz-
überschreitenden Stückgutverkehr benannte erste
Umladestelle zuständig ist, zur tierseuchenrecht-
lichen Kontrolle gestellt werden.''
2. § 7 Abs. 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen;
bb) in dem neuen Satz 3 werden die Worte „In
diesen" durch die Worte „Durch Nebenbe-
stimmungen" ersetzt;
b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 4" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3"
ersetzt.
Artikel 5
Dritte Änderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung
Die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 999)
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
(1) Amtliche Bescheinigungen nach dieser Verord-
nung sind der Zollstelle an der Grenze in Urschrift
vorzulegen. Sie müssen in deutscher Sprache aus-
gestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deut-
schen Übersetzung versehen sein. Die Bescheini-
gungen dürfen nur aus einem einzigen Blatt beste-
hen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Futtermittel
tierischer Herkunft, die durch die Deutsche Bundes-
bahn als Stückgut im schienengebundenen Eisen-
bahnverkehr eingeführt werden, anstatt bei der Zoll-
stelle an der Grenze bei der Binnenzollstelle, die für
die jeweilige von der Deutschen Bundesbahn für den'
grenzüberschreitenden Stückgutverkehr benannte
erste Umladestelle zuständig ist, zur tierseuchen-
rechtlichen Kontrolle gestellt werden."
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte
„einschließlich ihrer Dauerformen" durch die Worte
,, , erforderlichenfalls auch ihre Dauerformen," er-
setzt.
3. Dem § 5 Nr. 1 werden folgende Worte angefügt:
„der amtlichen Bescheinigung bedarf es nicht für die
Futtermittel nach Buchstabe a aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;".
4. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 6
Siebente Änderung
der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
Die Tierseuctienerreger-Einfuhrverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1728), geändert durch Artikel 8 der Verord-
nung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 958), wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Satz 2 wird das Wort „Antigens" durch die
Worte „diagnostischen Mittels" ersetzt.
2. In Anlage 1 Abschnitt C wird Nummer 7 in der Spalte
,,Tierseuche" wie folgt gefaßt:
,,Klassische Schweinepest".

2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. In Anlage 2 wird nach Nummer 10 folgende Num-
mer 10 a eingefügt:
,, 10 a. Klassische Schweinepest".
Artikel 7
Dritte Änderung
der DDR-Tierseuchenschutzverordnung
Die DDR-Tierseuchenschutzverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1
S. 1017) wird wie folgt geändert:
1 . § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Frist „24 Stunden" durch die
Frist „ 18 Stunden" ersetzt;
b) Satz 2 wird gestrichen.
2. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Fleisch, das durch die Deutsche Bundesbahn
als Stückgut im schienengebundenen Eisenbahnver-
kehr in das Wirtschaftsgebiet verbracht wird, kann
anstatt bei der erstberührten Zollstelle bei der Bin-
nenzollstelle, die für die jeweilige von der Deutschen
Bundesbahn für den grenzüberschreitenden Stück-
gutverkehr benannte erste Umladestelle zuständig
ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle gestellt
werden."
3. Dem § 6 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) § 5 Abs. 4 gilt für Waren nach Absatz 1 und 2
entsprechend.''
4. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 8
Aufhebung der Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung der afrikanischen
Schweinepest aus Brasilien
Die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der afrikanischen Schweinepest aus Brasilien vom
5. März 1979 (BGBI. 1 S. 269), geändert durch Verord-
nung vom 30. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1169), wird auf-
gehoben.
Artikel 9
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 2546. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 96de44e5a291cba3….