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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 2460

BGBl. 1985 I S. 2460 · 3.439 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1985, Seite 2460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2460
2460                                   Bundesgesetzblatt,

                                             Gesetz
Jahrgang 1985, Teil 1
                          zur Änderung des Bundesentschädigungs- und
                              des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
                                              Vom 19. Dezember 1985

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
   Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
  Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 677), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 85 Abs. 1,

  teln sowie bei der Inanspruchnahme von Kranken-
  hauspflege einen bestimmten Betrag zu zahlen."

                        Artikel 2
 Änderung des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
  § 27 Abs. 4 Satz 2 des Rechtsträger-Abwicklungs-
gesetzes vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1065) wird
wie folgt gefaßt:

„Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3
entsprechend mit der Maßgabe, daß diese treuhänderi-
sche Verwaltung über einzelne Kulturgüter auch dann
   § 85 a Abs. 1, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 119 Abs. 1 Satz 1,   endet, wenn sie auf Grund einer Entscheidung des Bun-
   § 141 a Abs. 2, § 157 Abs. 1 Satz 2 und§ 157 a
   Abs. 1 werden die Worte „nach Beamtenrecht"
   jeweils ersetzt durch die Worte „nach dem bis zum
   31 . Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht".

2. § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

   „2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung
       oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte
       nach dem 31 . Dezember 1985 gestorben ist. Ist
       die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben,
       steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die
       Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung,.
       die zum Tode geführt hat, unterhalten hat oder,
       wenn sie noch lebte, unterhalten würde;".

3. § 141 c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Der Verfolgte ist von der VerpfHchtung befreit,
   bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmit-
desministers des Innern an Personen oder Stellen in
der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin
(Ost) übertragen werden."

                         Artikel 3

                      Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                         Artikel 4
                       Inkrafttreten

   Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975,
Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Im übrigen
tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                    Bonn,den 19.Dezember1985
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl

                                       Der Bundesminister

der Finanzen
                                                Stoltenberg

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 2460. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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