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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 2460
BGBl. 1985 I S. 2460 · 3.439 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2460 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1985, Teil 1
zur Änderung des Bundesentschädigungs- und
des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Vom 19. Dezember 1985
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 677), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 85 Abs. 1,
teln sowie bei der Inanspruchnahme von Kranken-
hauspflege einen bestimmten Betrag zu zahlen."
Artikel 2
Änderung des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
§ 27 Abs. 4 Satz 2 des Rechtsträger-Abwicklungs-
gesetzes vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1065) wird
wie folgt gefaßt:
„Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3
entsprechend mit der Maßgabe, daß diese treuhänderi-
sche Verwaltung über einzelne Kulturgüter auch dann
§ 85 a Abs. 1, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 119 Abs. 1 Satz 1, endet, wenn sie auf Grund einer Entscheidung des Bun-
§ 141 a Abs. 2, § 157 Abs. 1 Satz 2 und§ 157 a
Abs. 1 werden die Worte „nach Beamtenrecht"
jeweils ersetzt durch die Worte „nach dem bis zum
31 . Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht".
2. § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung
oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte
nach dem 31 . Dezember 1985 gestorben ist. Ist
die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben,
steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die
Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung,.
die zum Tode geführt hat, unterhalten hat oder,
wenn sie noch lebte, unterhalten würde;".
3. § 141 c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Verfolgte ist von der VerpfHchtung befreit,
bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmit-
desministers des Innern an Personen oder Stellen in
der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin
(Ost) übertragen werden."
Artikel 3
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975,
Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Im übrigen
tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,den 19.Dezember1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
der Finanzen
Stoltenberg
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 2460. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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