Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 1623
BGBl. 1985 I S. 1623 · 22.020 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Viertes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 30. Juli 1985
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-
der des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz
- AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11 . März 1985 (BGBI. 1
S. 540), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „8 000" durch die Zahl
,,8 224" ersetzt.
Artikel 2
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-
der des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepu-
blik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -
EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11. März 1985 (BGBI. 1
S. 540), wird wie folgt geändert:
In § 9 wird die Zahl „8 000" durch die Zahl „8 224"
ersetzt.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
b) In Absatz 2 wird die Zahl „8 000" durch die Zahl · Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„8 224" und die Zahl „4 000" durch die Zahl
,,4 11 2" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „4 800" durch die Zahl
,,4 915" ersetzt.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat
dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt
Bonn, den 30. Juli 1985
verkündet.
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Wirtschaft
Martin Bangemann

1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 26. Juli 1985
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur
Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 19. April
1985 (BGBI. 1 S. 718) wird nachstehend der Wortlaut
der Geflügelpest-Verordnung in der seit 1. Mai 1985
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 22. Februar 1973 in Kraft getretene Geflügel-
pest-Verordnung vom 19. Dez~mber 1972 (BGBI. 1
S. 2509),
2. die am 6. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung
vom 26. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1759),
3. den am 6. September 1976 in Kraft getretenen § 18
Abs. 3 des Gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. I
S. 2313),
4. den am 1. Oktober 1982 in Kraft getretenen § 27 der
Verordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),
5. die am 1. Mai 1985 in Kraft getretene eingangs
genannte Verordnung.
Bonn, den 26. Juli 1985
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1969 (BGBI. 1 S. 158), geändert durch Gesetz
vom 7. August 1972 (BGBI. 1 S. 1363),
zu 2. des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-
ber 1973 (BGBI. 19741 S. 1 ), geändert durch Arti-
kel 210 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
s. 469),
zu 4. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
§ 17 Abs.1 Nr. 1 bis 4, 9 bis 14, 18 und 19, § 18
Satz 1, §§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386),
zu 5. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den
§§ 18, 22, 23, 24 und 26 des Tierseuchengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980.
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian

Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit
(Geflügelpest-Verordnung)
1. Begriffsbestimmung
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Geflügel:
lebendes Haus- und Wildgeflügel;
2. Hausgeflügel:
Gänse, Enten, Hühner. - einschließlich Perlhühner
und Truthühner-, Tauben und Pfauen;
3. Wildgeflügel:
Rebhühner, Fasanen, Wachteln, Auerwild, Birkwild,
Rackelwild, Haselwild, Schneehühner, Moorhühner,
Steinhühner, wilde Truthühner; Wildtauben, Wild-
schwäne, Wildgänse, Wildenten, Säger; Schnepfen-
vögel, Bläßhühner, Teichhühner, Wasserrallen,
Wachtelkönige, Sumpfhühnchen; Trappen.
II. Allgemeine Vorschriften
§§ 2 bis 4
(weggefallen)
§5
(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.
(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit
1. Vakzinen aus inaktivierten Erregern und
2. Vakzinen aus lebenden Erregern, die unter Verwen-
dung des Virusstammes Hitchner 81 oder des Virus-
stammes LaSota hergestellt sind,
geimpft werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke zulas-
sen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-
gegenstehen.
(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen
die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anord-
nen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist.
§6
Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stam-
mende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an
Geflügel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das
Geflügel oder Teile davon sowie die Erzeugnisse und
Rohstoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen
worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet
weriden.
III. Schutzmaßregeln bei Hausgeflügel
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§7
(1) Der Besitzer eines Hühnerbestandes mit mehr als
200 Hühnern hat die Hühner seines Bestandes durch
einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu
lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wieder-
holen, daß im gesamten Bestand eine ausreichende
Immunität der Hühner gegen die Newcastle-Krankheit
vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat
der Besitzer Nachweise zu führen. Die zuständige
Behörde kann für Hühnerbestände mit weniger als 200
Hühnern die Impfung anordnen, wenn dies aus Gründen
der Seuche~bekämpfung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaft-
liche Versuche sowie für Hühnerbestände, die aus-
schließlich Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke
oder die Prüfung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen
von der Impfpflicht zulassen, wenn Belange der Seu-
chenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Werden Hühner in einem Gehöft oder sonstigen
Standort mit anderem Geflügel zusammen gehalten, gilt
die Verpflichtung nach Absatz 1 auch für das andere
Geflügel.
§8
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von
Hausgeflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Grün-
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
2. Besondere Schutzmaßregeln
A. Vor amtlicher Feststellung der Geflügelpest
oder der Newcastle-Krankheit
oder des Verdachts einer dieser Seuchen
§9
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
bruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit
in einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der
amtlichen Feststellung folgendes:
1. Sämtliches Geflügel ist in einem geschlossenen Stall
abzusondern;
2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich
Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der
Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,
von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-
trag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder
sonstigen Standorte haben sich diese Personen
sofort zu reinigen und zu desinfizieren;

1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
3. Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus
dem Gehöft entfernt werden;
4. verendetes oder getötetes Geflügel ist so aufzube-
wahren, daß es vor äußeren Einflüssen geschützt ist
und Menschen oder Tiere nicht mit ihm in Berührung
kommen können;
5. Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von
Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegen-
stände, die mit Geflügel in Berührung gekommen
sind, dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden.
B. Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest
oder der Newcastle-Krankheit
oder des Verdachts einer dieser Seuchen
§ 10
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der
Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich
bekannt.
§ 11
( 1 ) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich
festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige
Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der
Sperre:
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes
und der Geflügelställe oder des sonstigen Stand-
ortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
schrift „Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten"
beziehungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflü-
gels - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar
anzubringen.
2. Sämtliches Geflügel ist in einem geschlossenen
Stall abzusondern.
3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem
Gehöft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur
sofortigen Tötung zulässig.
4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende
Erzeugnisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur
mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus
dem Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige Stall-
abgänge und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen
Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tier-
arztes entfernt werden.
5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel
darf nur verwertet werden, wenn es unter behördli-
cher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die
Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie
die Abwässer sind so zu behandeln, daß eine
Weiterverbreitung der Seuche durch sie nicht zu
befürchten ist.
6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie
verendetes Geflügel ist unschädlich zu beseitigen,
soweit es nicht zu Untersuchungen benötigt wird.
7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige
Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen
Standorten des Bestandes benutzt worden sind,
sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
arztes zu reinigen und zu desinfizieren.
8. An den Ein- und Ausgängen des Gehöftes und an
den Ein- und Ausgängen der Geflügelställe sind
Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen
anzubringen, die mit einem in § 18 Abs. 2 genannten
Desinfektionsmittel getränkt und stets feucht
gehalten werden müssen.
9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflü-
gel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere,
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden. Nach Verlassen des Stalles
haben sich diese Personen nach näherer Anwei-
sung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
desinfizieren.·
1O. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben
vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn Belange der Seuchen-
bekämpfung nicht entgegenstehen.
§12
In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Ver-
dacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit fest-
gestellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt
in diesem Fall nicht.
§13
( 1) Ist in einem Bestand der Ausbruch der Geflügel-
pest festgestellt, ordnet die zuständige Behörde die
Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels an.
(2) Ist in einem Bestand der Ausbruch der Newcastle-
Krankheit festgestellt, kann die zuständige Behörde die
Tötung des Geflügels anordnen, wenn dies aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§14
Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der
Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt
ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet
werden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert
werden können. In unmittelbarem Anschluß an die
Tötung sind die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel
getötet oder vor der Tötung untergebracht worden ist
sowie die in ihnen vorhandenen und bei der Tötung
benutzten Gegenstände gründlich zu reinigen und zu
desinfizieren.
§ 15
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-
castle-Krankheit festgestellt worden, kann die zustän-
dige Behörde einen Sperrbezirk, der in der Regel die ver-
seuchte Ortschaft umfassen soll, bilden. Die zuständige
Behörde bringt an den Eingängen des Sperrbezirks
jeweils Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
schrift „Geflügelpest" beziehungsweise „Newcastle-
Krankheit des Geflügels" gut sichtbar an.
(2) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
1. Geflügel ist innerhalb der Gehöfte in einem Stall zu
verwahren.

2. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde aus dem Sperrbezirk entfernt werden.
3. Geflügelausstellungen sowie Veranstaltungen ähn-
licher Art sind verboten.
4. Der Handel mit Geflügel, der ohne vorherige Bestel-
lung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der
gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne
Begründung einer solchen stattfindet, ist verboten.
(3) Sofern es zum Schutz gegen eine weitere Verbrei-
tung der Seuchen erforderlich ist, kann die zuständige
Behörde Maßnahmen nach Absatz 2 auch für Gebiete,
die von der Seuche bedroht sind, anordnen.
§16
(weggefallen)
C. Bei Ansteckungsverdacht
§ 17
(1) Ist aus einem verseuchten oder seuchenver-
dächtigen Hausgeflügelbestand innerhalb der letzten
25 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder
des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest oder der
Newcastle-Krankheit Hausgeflügel in einen anderen
Bestand verbracht worden, unterliegt dieser Bestand für
die Dauer von 25 Tagen nach dem Verbringen des
Geflügels der amtlichen Beobachtung. Aus dem
Bestand darf Geflügel nur mit Genehmigung der zustän-
digen Behörde entfernt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung des
ansteckungsverdächtigen Hausgeflügels anordnen,
wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
derlich ist.
D. Desinfektion
§18
( 1) Nach Entfernung des seuchen kranken oder des
verdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in
denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden
sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des
Ansteckungsstoffes sein können, einschließlich der
Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekom-
men sind, unverzüglich nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Zur Desinfektion ist eine 3%ige Lösung von
50%igem Rohkresol in neutraler Seife oder eine 1 %
wirksames Formaldehyd enthaltende Lösung zu ver-
wenden. Die Formaldehydlösung ist durch Mischen von
30 ml Formalin mit einem Liter Wasser herzustellen; der
Formaldehydlösung darf kein Kalk zugesetzt werden.
(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs-
stoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen
mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem
Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des
Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen wer-
den. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen
Platz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergie-
ßen und mindestens drei Wochen zu lagern; das Über-
gießen mit dünner Chlorkalkmilch kann unterbleiben,
wenn der Dung mit einer Schicht nicht infizierten Dun-
ges oder Erde bedeckt wird; flüssige Abgänge aus den
Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflü-
gels sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
arztes zu desinfizieren.
3. Schutzmaßregeln
auf Geflügelausstellungen
und auf dem Transport
§19
Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstel-
lungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem
Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-
Krankheit oder der Verdacht einer dieser Seuchen fest-
gestellt oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann
die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung
der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln an-
ordnen.
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 20
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit
erloschen ist oder der Verdacht sich als unbegründet
erwiesen hat. ·
(2) Die Geflügelpest gilt als erloschen, wenn
1. alle Tiere des Geflügelbestandes verendet sind oder
getötet oder alle Tiere entfernt worden sind und
2. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-
men worden ist.
(3) Die Newcastle-Krankheit gilt als erloschen, wenn
1. alle Tiere des Geflügelbestandes verendet sind oder
getötet oder alle Tiere entfernt worden sind oder
2. 25 Tage nach Beseitigung oder Genesung aller kran-
ken und seuchenverdächtigen Tiere bei dem Geflügel
des Bestandes
a) keine Neuerkrankungen vorgekommen sind und
b) auf Grund einer Untersuchung durch den beamte-
ten Tierarzt kein Verdacht auf Newcastle-Krank-
heit mehr besteht und
3. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-
men worden ist.
IV. Schutzmaßregeln bei Papageien und Sittichen
sowie bei Wildgeflügel
§ 21
Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei
Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das
sich nicht in freier Wildbahn befindet, amtlich fest-
gestellt, so gelten für diese Tiere die§§ 11 bis 20 ent-

1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
sprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wild-
geflügel ist durch den Jagdausübungsberechtigten
unschädlich zu beseitigen.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 22
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. (weggefallen)
2. einer Vorschrift des § 9 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1
Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 oder § 18 über
die Reinigung oder .Desinfektion oder des § 11
Abs. 1 Nr. 6 oder§ 21 Satz 2 über die unschädliche
Beseitigung zuwiderhandelt,
3. (weggefallen)
4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder§ 12 Satz 1 Impfun-
gen durchführt,
5. entgegen§ 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflü-
gel oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder
Rohstoffe an Geflügel verfüttert,
6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder entgegen
§ 7 Abs. 3 anderes Geflügel nicht impfen läßt,
7. entgegen § 9 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 2 Geflügel
nicht absondert oder entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1
nicht im Stall verwahrt,
8. entgegen § 9 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9
Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,
9. entgegen § 9 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Geflügel
in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft
entfernt,
10. der Vorschrift des § 9 Nr. 4 über die Aufbewahrung
zuwiderhandelt,
11. der Vorschrift des § 9 Nr. 5 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 4
über die Entfernung von Tieren, Teilen von Tieren
oder anderen dort genannten Gegenständen zu-
widerhandelt,·
12. der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-
gen von Schildern zuwiderhandelt,
13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel
verwertet,
14. entgegen § 1 5 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel ohne Genehmi-
gung aus einem Sperrbezirk entfernt,
15. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 3 eine Geflügelausstellung
oder Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder
entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 4 mit Geflügel handelt oder
16. ·entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Geflügel ohne Geneh-
migung aus dem Bestand entfernt.
VI. Schlußvorschriften
§ 23
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im
Land Berlin.
§ 24
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 1623. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 94e79a27db5423fd….