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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 1623

BGBl. 1985 I S. 1623 · 22.020 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1985, Seite 1623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1623
                                       Viertes Gesetz
                           zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
                            und des Europaabgeordnetengesetzes
                                              Vom 30. Juli 1985

  Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
                   Artikel 1
  Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-
der des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz
- AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11 . März 1985 (BGBI. 1
S. 540), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Zahl „8 000" durch die Zahl
     ,,8 224" ersetzt.

                       Artikel 2
   Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-
der des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepu-
blik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -
EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11. März 1985 (BGBI. 1
S. 540), wird wie folgt geändert:
In § 9 wird die Zahl „8 000" durch die Zahl „8 224"
ersetzt.

                       Artikel 3
 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
  b) In Absatz 2 wird die Zahl „8 000" durch die Zahl · Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
     „8 224" und die Zahl „4 000" durch die Zahl
     ,,4 11 2" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „4 800" durch die Zahl
   ,,4 915" ersetzt.

                      Artikel 4
  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Die Bundesregierung hat

dem vorstehenden Gesetz
                             die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
                             Zustimmung erteilt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt

                               Bonn, den 30. Juli 1985
verkündet.
                                           Der Bundespräsident
                                               Weizsäcker
                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut Kohl
                                      Der Bundesminister des Innern
                                             Dr. Zimmermann
                                   Für den Bundesminister der Finanzen
                                    Der Bundesminister
für Wirtschaft
                                            Martin Bangemann
BGBl. 1985, Seite 1624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1624
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                                           Bekanntmachung
                              der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
                                              Vom 26. Juli 1985

  Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur
Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 19. April
1985 (BGBI. 1 S. 718) wird nachstehend der Wortlaut
der Geflügelpest-Verordnung in der seit 1. Mai 1985
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:

1. die am 22. Februar 1973 in Kraft getretene Geflügel-
   pest-Verordnung vom 19. Dez~mber 1972 (BGBI. 1
   S. 2509),
2. die am 6. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung
   vom 26. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1759),
3. den am 6. September 1976 in Kraft getretenen § 18
   Abs. 3 des Gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. I
   S. 2313),

4. den am 1. Oktober 1982 in Kraft getretenen § 27 der
   Verordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),

5. die am 1. Mai 1985 in Kraft getretene eingangs
   genannte Verordnung.

                            Bonn, den 26. Juli 1985

  Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
      Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
      1969 (BGBI. 1 S. 158), geändert durch Gesetz
      vom 7. August 1972 (BGBI. 1 S. 1363),

zu 2. des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
      Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-
      ber 1973 (BGBI. 19741 S. 1 ), geändert durch Arti-
      kel 210 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
      s. 469),
zu 4. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
      § 17 Abs.1 Nr. 1 bis 4, 9 bis 14, 18 und 19, § 18
      Satz 1, §§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengeset-
      zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
      28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386),

zu 5. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den
      §§ 18, 22, 23, 24 und 26 des Tierseuchengeset-
      zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
      28. März 1980.
                                        Der Bundesminister
                             für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                             In Vertretung
                                              Dr. Florian
BGBl. 1985, Seite 1625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1625
                                            Verordnung
                   zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit
                                    (Geflügelpest-Verordnung)

               1. Begriffsbestimmung

                          § 1
  Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Geflügel:
   lebendes Haus- und Wildgeflügel;

2. Hausgeflügel:

   Gänse, Enten, Hühner. - einschließlich Perlhühner
   und Truthühner-, Tauben und Pfauen;

3. Wildgeflügel:
   Rebhühner, Fasanen, Wachteln, Auerwild, Birkwild,
   Rackelwild, Haselwild, Schneehühner, Moorhühner,
   Steinhühner, wilde Truthühner; Wildtauben, Wild-
   schwäne, Wildgänse, Wildenten, Säger; Schnepfen-
   vögel, Bläßhühner, Teichhühner, Wasserrallen,
   Wachtelkönige, Sumpfhühnchen; Trappen.

            II. Allgemeine Vorschriften

                      §§ 2 bis 4

                    (weggefallen)

                          §5

  (1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.

  (2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit
1. Vakzinen aus inaktivierten Erregern und
2. Vakzinen aus lebenden Erregern, die unter Verwen-
   dung des Virusstammes Hitchner 81 oder des Virus-

   stammes LaSota hergestellt sind,

geimpft werden.

  (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke zulas-
sen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-
gegenstehen.

  (4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen
die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anord-
nen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist.

                         §6

  Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stam-
mende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an
Geflügel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das
Geflügel oder Teile davon sowie die Erzeugnisse und
Rohstoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen
worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet
weriden.

      III. Schutzmaßregeln bei Hausgeflügel

        1. Allgemeine Schutzmaßregeln

                           §7

  (1) Der Besitzer eines Hühnerbestandes mit mehr als
200 Hühnern hat die Hühner seines Bestandes durch

einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu
lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wieder-

holen, daß im gesamten Bestand eine ausreichende
Immunität der Hühner gegen die Newcastle-Krankheit
vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat
der Besitzer Nachweise zu führen. Die zuständige
Behörde kann für Hühnerbestände mit weniger als 200
Hühnern die Impfung anordnen, wenn dies aus Gründen
der Seuche~bekämpfung erforderlich ist.
   (2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaft-
liche Versuche sowie für Hühnerbestände, die aus-
schließlich Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke
oder die Prüfung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen
von der Impfpflicht zulassen, wenn Belange der Seu-
chenbekämpfung nicht entgegenstehen.
  (3) Werden Hühner in einem Gehöft oder sonstigen
Standort mit anderem Geflügel zusammen gehalten, gilt
die Verpflichtung nach Absatz 1 auch für das andere
Geflügel.
                          §8

  Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von
Hausgeflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Grün-
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

        2. Besondere Schutzmaßregeln

   A. Vor amtlicher Feststellung der Geflügelpest

           oder der Newcastle-Krankheit
      oder des Verdachts einer dieser Seuchen

                          §9

  Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
bruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit
in einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der
amtlichen Feststellung folgendes:

1. Sämtliches Geflügel ist in einem geschlossenen Stall
   abzusondern;

2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich
   Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der
   Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
   Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,
   von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-
   trag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder
   sonstigen Standorte haben sich diese Personen
   sofort zu reinigen und zu desinfizieren;
BGBl. 1985, Seite 1626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1626
1626                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

3. Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus
   dem Gehöft entfernt werden;

4. verendetes oder getötetes Geflügel ist so aufzube-

   wahren, daß es vor äußeren Einflüssen geschützt ist

   und Menschen oder Tiere nicht mit ihm in Berührung

   kommen können;

5. Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von

   Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegen-

   stände, die mit Geflügel in Berührung gekommen

   sind, dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden.

  B. Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest
          oder der Newcastle-Krankheit
     oder des Verdachts einer dieser Seuchen

                          § 10
  Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der
Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich
bekannt.
                          § 11

  ( 1 ) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich
festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige
Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der
Sperre:
 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes
    und der Geflügelställe oder des sonstigen Stand-
    ortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
    schrift „Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten"
    beziehungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflü-
    gels - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar
    anzubringen.
 2. Sämtliches Geflügel ist in einem geschlossenen
    Stall abzusondern.

 3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen
    Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem
    Gehöft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur
    sofortigen Tötung zulässig.
 4. Teile  von Geflügel, von Geflügel stammende
    Erzeugnisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur
    mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus
    dem Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige Stall-
    abgänge und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen
    Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tier-
    arztes entfernt werden.

 5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel

    darf nur verwertet werden, wenn es unter behördli-
    cher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die
    Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie
    die Abwässer sind so zu behandeln, daß eine
    Weiterverbreitung der Seuche durch sie nicht zu
    befürchten ist.

 6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie
    verendetes Geflügel ist unschädlich zu beseitigen,
    soweit es nicht zu Untersuchungen benötigt wird.
 7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige
    Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen

    Standorten des Bestandes benutzt worden sind,
    sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
    arztes zu reinigen und zu desinfizieren.

 8. An den Ein- und Ausgängen des Gehöftes und an
    den Ein- und Ausgängen der Geflügelställe sind
    Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen

    anzubringen, die mit einem in § 18 Abs. 2 genannten

    Desinfektionsmittel getränkt und stets feucht

    gehalten werden müssen.

 9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflü-

    gel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere,

    seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-

    tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von

    Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
    betreten werden. Nach Verlassen des Stalles
    haben sich diese Personen nach näherer Anwei-
    sung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
    desinfizieren.·
1O. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben
    vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.
  (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn Belange der Seuchen-
bekämpfung nicht entgegenstehen.

                          §12

   In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Ver-
dacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit fest-
gestellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt
in diesem Fall nicht.
                          §13

  ( 1) Ist in einem Bestand der Ausbruch der Geflügel-
pest festgestellt, ordnet die zuständige Behörde die
Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels an.
  (2) Ist in einem Bestand der Ausbruch der Newcastle-
Krankheit festgestellt, kann die zuständige Behörde die
Tötung des Geflügels anordnen, wenn dies aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

                          §14
   Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der
Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt
ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet
werden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert
werden können. In unmittelbarem Anschluß an die
Tötung sind die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel
getötet oder vor der Tötung untergebracht worden ist
sowie die in ihnen vorhandenen und bei der Tötung
benutzten Gegenstände gründlich zu reinigen und zu

desinfizieren.

                          § 15

  (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-
castle-Krankheit festgestellt worden, kann die zustän-
dige Behörde einen Sperrbezirk, der in der Regel die ver-
seuchte Ortschaft umfassen soll, bilden. Die zuständige
Behörde bringt an den Eingängen des Sperrbezirks
jeweils Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
schrift „Geflügelpest" beziehungsweise „Newcastle-
Krankheit des Geflügels" gut sichtbar an.

  (2) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:

1. Geflügel ist innerhalb der Gehöfte in einem Stall zu
   verwahren.
BGBl. 1985, Seite 1627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1627
2. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen
   Behörde aus dem Sperrbezirk entfernt werden.
3. Geflügelausstellungen sowie Veranstaltungen ähn-
   licher Art sind verboten.

4. Der Handel mit Geflügel, der ohne vorherige Bestel-
   lung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der

   gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne

   Begründung einer solchen stattfindet, ist verboten.

  (3) Sofern es zum Schutz gegen eine weitere Verbrei-
tung der Seuchen erforderlich ist, kann die zuständige
Behörde Maßnahmen nach Absatz 2 auch für Gebiete,
die von der Seuche bedroht sind, anordnen.

                         §16

                    (weggefallen)

            C. Bei Ansteckungsverdacht

                         § 17

  (1) Ist aus einem verseuchten oder seuchenver-
dächtigen Hausgeflügelbestand innerhalb der letzten
25 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder
des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest oder der
Newcastle-Krankheit Hausgeflügel in einen anderen
Bestand verbracht worden, unterliegt dieser Bestand für
die Dauer von 25 Tagen nach dem Verbringen des
Geflügels der amtlichen Beobachtung. Aus dem

Bestand darf Geflügel nur mit Genehmigung der zustän-
digen Behörde entfernt werden.

  (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung des
ansteckungsverdächtigen Hausgeflügels anordnen,
wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
derlich ist.

                   D. Desinfektion

                         §18
   ( 1) Nach Entfernung des seuchen kranken oder des
verdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in
denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden
sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des

Ansteckungsstoffes sein können, einschließlich der
Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekom-
men sind, unverzüglich nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
  (2) Zur Desinfektion ist eine 3%ige Lösung von
50%igem Rohkresol in neutraler Seife oder eine 1 %
wirksames Formaldehyd enthaltende Lösung zu ver-
wenden. Die Formaldehydlösung ist durch Mischen von
30 ml Formalin mit einem Liter Wasser herzustellen; der
Formaldehydlösung darf kein Kalk zugesetzt werden.

  (3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs-
stoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen
mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem
Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des
Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen wer-
den. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen
Platz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergie-
ßen und mindestens drei Wochen zu lagern; das Über-
gießen mit dünner Chlorkalkmilch kann unterbleiben,

wenn der Dung mit einer Schicht nicht infizierten Dun-
ges oder Erde bedeckt wird; flüssige Abgänge aus den
Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflü-
gels sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
arztes zu desinfizieren.

              3. Schutzmaßregeln

           auf Geflügelausstellungen

            und auf dem Transport

                         §19

  Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstel-
lungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem
Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-

Krankheit oder der Verdacht einer dieser Seuchen fest-
gestellt oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann
die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung
der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln an-
ordnen.

     4. Aufhebung der Schutzmaßregeln

                         § 20

   (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit
erloschen ist oder der Verdacht sich als unbegründet
erwiesen hat.                   ·

  (2) Die Geflügelpest gilt als erloschen, wenn

1. alle Tiere des Geflügelbestandes verendet sind oder
   getötet oder alle Tiere entfernt worden sind und

2. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und
   nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
   durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-
   men worden ist.
  (3) Die Newcastle-Krankheit gilt als erloschen, wenn
1. alle Tiere des Geflügelbestandes verendet sind oder
   getötet oder alle Tiere entfernt worden sind oder
2. 25 Tage nach Beseitigung oder Genesung aller kran-
   ken und seuchenverdächtigen Tiere bei dem Geflügel
   des Bestandes

  a) keine Neuerkrankungen vorgekommen sind und

  b) auf Grund einer Untersuchung durch den beamte-
     ten Tierarzt kein Verdacht auf Newcastle-Krank-
     heit mehr besteht und
3. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und
   nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
   durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-
   men worden ist.

IV. Schutzmaßregeln bei Papageien und Sittichen
            sowie bei Wildgeflügel

                         § 21

  Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei
Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das
sich nicht in freier Wildbahn befindet, amtlich fest-
gestellt, so gelten für diese Tiere die§§ 11 bis 20 ent-
BGBl. 1985, Seite 1628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1628
1628                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1

sprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wild-
geflügel ist durch den Jagdausübungsberechtigten
unschädlich zu beseitigen.

             V. Ordnungswidrigkeiten

                         § 22

  Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des

Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

 1. (weggefallen)

 2. einer Vorschrift des § 9 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1
    Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 oder § 18 über
    die Reinigung oder .Desinfektion oder des § 11
    Abs. 1 Nr. 6 oder§ 21 Satz 2 über die unschädliche
    Beseitigung zuwiderhandelt,

 3. (weggefallen)

 4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder§ 12 Satz 1 Impfun-
    gen durchführt,
 5. entgegen§ 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflü-
    gel oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder
    Rohstoffe an Geflügel verfüttert,
 6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder entgegen
    § 7 Abs. 3 anderes Geflügel nicht impfen läßt,
 7. entgegen § 9 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 2 Geflügel
    nicht absondert oder entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1
    nicht im Stall verwahrt,

 8. entgegen § 9 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9
    Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,

 9. entgegen § 9 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Geflügel
    in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft
    entfernt,
10. der Vorschrift des § 9 Nr. 4 über die Aufbewahrung
    zuwiderhandelt,
11. der Vorschrift des § 9 Nr. 5 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 4
    über die Entfernung von Tieren, Teilen von Tieren
    oder anderen dort genannten Gegenständen zu-
    widerhandelt,·

12. der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-

    gen von Schildern zuwiderhandelt,
13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel

    verwertet,
14. entgegen § 1 5 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel ohne Genehmi-
    gung aus einem Sperrbezirk entfernt,

15. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 3 eine Geflügelausstellung
    oder Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder
    entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 4 mit Geflügel handelt oder

16. ·entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Geflügel ohne Geneh-
     migung aus dem Bestand entfernt.

               VI. Schlußvorschriften

                          § 23
   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im
Land Berlin.

                          § 24

            (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 1623. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 94e79a27db5423fd….