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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 1713

BGBl. 1984 I S. 1713 · 9.829 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1984, Seite 1713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1713
                                        Gesetz
            zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes
                       und der gesetzlichen Rentenversicherung
           (Arbeitsförderungs- und Rentenversicherungs-Änderungsgesetz)
                                           Vom 20. Dezember 1984

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

     Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1 277) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Folgender § 106 a wird eingefügt:

                        ,,§ 106 a

    Bei Arbeitslosen , die das 49. Lebensjahr vollendet
  haben und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in
  der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember

  1989 entstanden ist, gilt § 106 mit folgenden Maß-

  gaben:

  1. Die Dauer des Anspruchs von 312 Tagen nach

     Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 erhöht sich durch beitrags-

     pflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb der auf

     sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist von insge-
     samt mindestens
     a) 1 260 Tagen auf 338 Tage,
     b) 1 440 Tagen auf 364 Tage,
     c) 1 620 Tagen auf 390 Tage,

     d) 1 800 Tagen auf 416 Tage,

     e) 1 980 Tagen auf 442 Tage,
     f) 2 160 Tagen auf 468 Tage.

  2. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 erhöht sich
     die Dauer des Anspruchs höchstens auf 468
     Tage."

2. Folgender § 110 a wird eingefügt:
                        ,,§ 110 a

     Bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die
  in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember
  1989 eintreten, gilt § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit der
  Maßgabe, daß an die Stelle der Zeit von drei Monaten
  eine Zeit von vier Monaten tritt."

3. Folgender§ 119 a wird eingefügt:

                        ,,§ 119 a

     Bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die
  in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember
  1989 eintreten, gilt § 119 mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Dauer der Sperrzeit nach Absatz 1 Satz 1

     beträgt zwölf Wochen, die Dauer nach Absatz 2

     sechs Wochen.

  2. In Absatz 3 treten an die Stelle der Sperrzeiten

     von acht Wochen Sperrzeiten von mindestens

     acht Wochen."

4. Folgender§ 155 a wird eingefügt:
                        ,,§ 155 a
     Bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die
  in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember

  1989 eintreten, gilt § 155 Abs. 2 Satz 2 mit der Maß-
  gabe, daß die Leistung für die fünfte bis zwölfte
  Woche einer Sperrzeit als bezogen gilt."

5. In § 17 4 Abs. 1 wird die Zahl „2,3" durch die Zahl
   ,,2,2" ersetzt.
BGBl. 1984, Seite 1714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1714
1714                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1

6. Folgender § 242 d wird eingefügt:
                         ,,§ 242 d

    Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember 1984
  ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer
  Anspruchsdauer von 31 2 Tagen ( § 106) noch nicht
  erschöpft, so erhöht sich diese Anspruchsdauer auf
  468 Tage, wenn der Arbeitslose bei Entstehung des
  Anspruchs das 49. Lebensjahr vollendet hatte."

                       Artikel 2
    Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
             Neuregelungsgesetzes

    Artikel 2 § 30 b des Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 13. April 1984 (BGBI. I S. 610) geändert worden
ist, erhält folgende Fassung:

                        ,,§ 30b

  In der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember
1989 beträgt der Beitragssatz abweichend von § 1385
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 18,7 vom Hun-
dert.''

                       Artikel 3
     Änderung des Angestelltenversicherungs-

             Neuregelungsgesetzes

  Artikel 2 § 29 b des Angestelltenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
13. April 1984 (BGBI. 1 S. 610) geändert worden ist,
erhält folgende Fassung:

                        ,,§ 29b

  In der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember

1989 beträgt der Beitragssatz abweichend von § 11 2
Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes 18, 7

vom Hundert."

                       Artikel 4

  Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-

              Neuregelungsgesetzes

  Artikel 2 § 26 b des Knappschaftsrentenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1S. 610) geändert
worden ist, erhält folgende Fassung:

                        ,,§ 26 b

  In der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember
1989 beträgt der Beitragssatz abweichend von § 130
Abs. i des Reichsknappschaftsgesetzes 24,45 vom
Hundert; davon werden abweichend von § 130 Abs. 6
Buchstabe a des Reichsknappschaftsgesetzes 9,35
vom Hundert vom Versicherten und 15, 1 vom Hundert

vom Arbeitgeber getragen. Satz 1 gilt im Falle des

§ 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes ent-
sprechend.''

                        Artikel 5
         Änderung des Heimkehrergesetzes

   § 20 des Heimkehrergesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 84-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1189) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
                         ,,§ 20

   (1) Für Heimkehrer, die das 49. Lebensjahr vollendet
haben und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der
Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1989
entstanden ist, gilt die Staffelung des § 106 a des
Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend; im übrigen
tritt bei diesen Arbeitslosen in den Fällen der §§ 13
und 16 Satz 2 an die Stelle einer Anspruchsdauer von
312 Tagen eine Anspruchsdauer von 468 Tagen.

   (2) Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember 1984
ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Anspruchs-
dauer voh 312 Tagen (§ 106 des Arbeitsförderungs-
gesetzes) noch nicht erschöpft, so erhöht sich diese
Anspruchsdauer auf 468 Tage, wenn der Arbeitslose bei
Entstehung des Anspruchs das 49. Lebensjahr voll-
endet hatte."

                        Artikel 6

     Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes

  Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(BGBI. I S. 549),. das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1 . § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,2. Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosen-
           beihilfe beträgt mindestens 104 Tage. Im

           übrigen richtet sich die Anspruchsdauer nach

           der Dauer des Entwicklungsdienstes ein-
           schließlich des Vorbereitungsdienstes; inso-
           weit gilt die Staffelung des § 106 Abs. 1 des

           Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend.''

   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        ,,(6) Für Entwicklungshelfer, die das 49. Lebens-
      jahr vollendet haben und deren Anspruch auf
      Arbeitslosenbeihilfe in der Zeit vom 1. Januar
      1985 bis zum 31. Dezember 1989 entstanden ist,
      gilt die Staffelung des § 106 a des Arbeitsförde-
      rungsgesetze entsprechend. Insoweit sind für die
      Dauer des Anspruches auf Arbeitslosenbeihilfe
      auch Zeiten einer die Beitragspflicht nach dem

      Arbeitsförderungsgesetz begründenden Beschäfti-
      gung und Zeiten, die einer solchen Beschäftigung
      gleichsteh~n. zu berücksichtigen, soweit sie
      innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Ent-
      stehung des Anspruches auf Arbeitslosenbeihilfe
      und nach der Entstehung eines Anspruches auf
      Arbeitslosengeld liegen.''
BGBl. 1984, Seite 1715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1715
2. Folgender § 23 a wird eingefügt:

                        ,,§ 23a
              Übergangsvorschrift zu § 13
     (1) Ist der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe vor
  dem 1. Januar 1985 entstanderr, ist § 13 Abs. 2 Nr. 2

  in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fas-

  sung anzuwenden.
    (2) Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember
  1984 ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe mit einer
  Anspruchsdauer von 312 Tagen noch nicht
  erschöpft, so erhöht sich diese Anspruchsdauer auf

  468 Tage, wenn der Arbeitslose bei Entstehung des
  Anspruches das 49. Lebensjahr vollendet hatte.II

                      Artikel 7
                   Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des

Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                      Artikel 8
                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                               Bonn, den 20. Dezember 1984
                                            Der Bundespräsident
                                                Weizsäcker
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut
Kohl
                                           Der Bundesminister
                                      für Arbeit und Sozialordnung
                                              Norbert Blüm
                                           Der Bundesminister
                                  für wirtschaftliche Zusammenarbeit
                                             Jürgen Warnke

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 1713. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8b88d95f53f0d38b….