Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 1429

BGBl. 1984 I S. 1429 · 5.090 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1984, Seite 1429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1429
 1984                           Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1984

     Tag

   3. 12. 84   Gesetz zur Regelung der Preisangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                     neu: 720-17; 453-11
   3. 12. 84   Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra . . . . . . .
                     neu: 750-17
                                                                                                  1429

 Teil 1                                                                              Z 5702 A

                                                                                               Nr. 50

  Inhalt                                                                                        Seite

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  27. 11. 84   Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber-
               gesetzes für die Haushaltsjahre 1983 und 1984 (GräbPauschSV 1983/84) . . .
                     neu: 2184-1-4-5
  27. 11. 84   Zweite Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung . . . .
                     7847-11-55
  25. 11. 84   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 19 Abs. 4 Satz 2 und Abs.
               personalvertretungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                     1104-5, 2035-4
. . . . . . . . . . . . . . .                                                                   1433

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5 des Bundes-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1436
  25. 11. 84   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
               gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1436
                     1104-5, 611-1

                                                                   Gesetz
                                                        zur Regelung der Preisangaben

                                                                          Vom 3. Dezember

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1
                   Preisangabengesetz

                                      § 1

    Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der
  Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie
  zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden
  Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemein-
  schaften wird der Bundesminister für Wirtschaft
, ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
  des Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art
  und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen
  gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für
  Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern
  Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie

  Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen,
  anzugeben sind.
                                      §2

  (1) Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nung zu überwachen, können die hierfür zuständigen
Behörden von dem zur Preisangabe Verpflichteten Aus-
künfte verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch
seine Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanla-
gen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betre-

1984

            ten und dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen
            sowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen.
               (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-
            che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
            oder einen der in§ 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
            nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
            richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
            Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

                                                              §3
              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
            Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
            Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
            erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
            Dritten Überleitungsgesetzes.

                                                          Artikel 2

                     Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

               Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der
             Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1313),
             geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
             20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1912), wird wie folgt
             geändert:

               In § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Preisauszeichnun-
             gen" durch das Wort „Preisangaben" ersetzt.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 1429. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a0c86da5fc125396….