Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 1429
BGBl. 1984 I S. 1429 · 5.090 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

1984 Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1984
Tag
3. 12. 84 Gesetz zur Regelung der Preisangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
neu: 720-17; 453-11
3. 12. 84 Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra . . . . . . .
neu: 750-17
1429
Teil 1 Z 5702 A
Nr. 50
Inhalt Seite
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1429
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1430
27. 11. 84 Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber-
gesetzes für die Haushaltsjahre 1983 und 1984 (GräbPauschSV 1983/84) . . .
neu: 2184-1-4-5
27. 11. 84 Zweite Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung . . . .
7847-11-55
25. 11. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 19 Abs. 4 Satz 2 und Abs.
personalvertretungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1104-5, 2035-4
. . . . . . . . . . . . . . . 1433
. . . . . . . . . . . . . . . 1434
5 des Bundes-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436
25. 11. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436
1104-5, 611-1
Gesetz
zur Regelung der Preisangaben
Vom 3. Dezember
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Preisangabengesetz
§ 1
Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der
Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie
zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden
Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemein-
schaften wird der Bundesminister für Wirtschaft
, ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art
und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen
gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für
Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern
Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie
Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen,
anzugeben sind.
§2
(1) Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nung zu überwachen, können die hierfür zuständigen
Behörden von dem zur Preisangabe Verpflichteten Aus-
künfte verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch
seine Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanla-
gen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betre-
1984
ten und dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen
sowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-
che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in§ 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 2
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1313),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1912), wird wie folgt
geändert:
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Preisauszeichnun-
gen" durch das Wort „Preisangaben" ersetzt.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 1429. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a0c86da5fc125396….