Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 1029
BGBl. 1984 I S. 1029 · 24.085 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil 1
1984 Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1984
Tag Inhalt
27. 7. 84 Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen . . . .
86-7-1, 86-7-2, 820-1, 810-1, 450-2
27. 7. 84 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes ........................ , . .
790-18
1029
Z 5702 A
Nr. 34
Seite
. . . . . . . . . . . 1029
. . . . . . . . . 1034
26. 7. 84 Zweite Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige 1035
neu: 404-22-3-2; 404-18-1
1. 8. 84 Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral-
wasser-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
neu: 2125-40-33; 2126-1-6, 2125-4-9
und Tafel-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1036
23. 7. 84 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 224 Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046
1104-5
25. 7. 84 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
424-2-1-1
1047
.
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . .
Gesetz
zur Verbesserung des Wahlrechts
für die Sozialversicherungswahlen
Vom 27. Juli 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. April 1984 (BGBI. 1S. 601 ), wird wie folgt geändert:
In § 22 Abs. 2 werden in
Nummer 1 hinter dem Wort „Feuerwehrunfallversiche-
rungskassen" ein Komma sowie das Wort „Unfallkas-
sen'',
Nummer 2 hinter dem Wort „Berufsgenossenschaften"
ein Komma sowie die Worte „die Unfallkassen",
Nummer 3 hinter dem Wort „See-Berufsgenossen-
schaft'' ein Komma sowie das Wort „die Unfallkassen"
eingefügt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1048
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
geändert:
1. In § 36 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,.(2 a) Bei den Unfallkassen werden der
Geschäftsführer und sein Stellvertreter von der für
die Sozialversicherung zuständigen obersten Ver-
waltungsbehörde bestellt; ihre Bestellung bedarf
der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenver-
treter im Vorstand und in der Vertreterversammlung.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."
2. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „schuldhaften" durch
die Worte „vorsätzlichen oder grob fahrlässigen"
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
3. In § 44 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Bei den Unfallkassen gehören den Selbst-
verwaltungsorganen außer den Vertretern der Ver-
sicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgeberver-
tretern oder ein Arbeitgebervertreter an. Die Arbeit-
gebervertreter werden von der nach Landesrecht
zuständigen Stelle bestimmt. Gehört dem Selbst-
verwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an,
hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter
der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er
jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwe-
senden Vertretern der Versicherten zustehen."
4. In § 47 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „ver-
sicherten Personen" die Worte ,, , die regelmäßig
mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die
Versicherung begründende Tätigkeit ausüben,"
eingefügt.
5. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor
dem Komma und in Nummer 3 hinter dem
Wort „Landwirtschaft" die Worte „sowie
deren Verbände" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Verbände der vorschlagsberechtigten
Organisationen haben nur dann das Recht,
Vorschlagslisten einzureichen, wenn min-
destens drei ihrer vorschlagsberechtigten
Mitgliedsorganisationen darauf verzichten
eine Vorschlagsliste einzureichen." '
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen
höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem
Personenkreis angehören, der nach§ 51 Abs. 6
Nr. 5 und 6 nicht wählbar ist."
c) In Absatz 4 wird das Wort „Vereinigungen" durch
die Worte „Arbeitnehmervereinigungen sowie
deren Verbände" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„Arbeitgebervereinigungen" die Worte „sowie
deren Verbände" eingefügt.
6. Nach§ 48 werden folgende§§ 48 a bis 48 d einge-
fügt:
,,§ 48a
Vorschlagsrecht
der Arbeitnehmervereinigungen
(1) Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann
das Recht; Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie
die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die
Gewerkschaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhält-
nisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit
ihrer Organisation, der Zahl ihrer beitragszahlenden
Mitglieder, ihrer Tätigkeit und ihrem Hervortreten in
der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die
Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer sozial-
oder berufspolitischen Zwecksetzung und die
Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin gewähl-
ten Organmitglieder und Versichertenältesten bie-
ten. Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf
sich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlags ...
listen zu den Sozialversicherungswahlen beschrän-
ken, sondern muß auch als eigenständige Aufgabe
der Arbeitnehmervereinigung die Verwirklichung
sozialer oder beruflicher Ziele für die versicherten
Arbeitnehmer oder einzelne Gruppen der versicher-
ten Arbeitnehmer umfassen.
(2) Der Name und die Kurzbezeichnung einer
Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet
sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zweckset-
zung der Vereinigung herbeizuführen. In der Arbeit-
nehmervereinigung dürfen nur Arbeitnehmer und,
wenn im Namen der Arbeitnehmervereinigung eine
bestimmte Personengruppe genannt ist, nur dieser
Personengruppe angehörende Arbeitnehmer maß-
gebenden Einfluß haben.
(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr
als fünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des
Versicherungsträgers angehören, in deren Vor-
stand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als
fünfundzwanzig vom Hundert haben oder in der
ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Ein-
fluß eingeräumt ist, ist nicht vorschlagsberechtigt.
(4) Die Arbeitnehmervereinigung muß von Beginn
des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahl-
ausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszah-
lender Mitglieder haben, die mindestens der Hälfte
der nach § 48 Abs. 2 geforderten Unterschrittenzahl
entspricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen
muß die Arbeitnehmervereinigung in die Lage ver-
setzen, ihre Vereinstätigkeit nachhaltig auszuüben
und den Vereinszweck zu verfolgen.
(5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung
muß Bestimmungen enthalten über
1. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung,
2. Eintritt und Austritt der Mitglieder,
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4. Zusammensetzung und Befugnisse des Vor-
standes und der übrigen Organe,
5. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung
der Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht
und Rechnungslegung durch den Vorstand
sowie Zustandekommen und Beurkundung der
Beschlüsse.
§ 48b
Feststellungsverfahren
(1) Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereini-
gung vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigun-
gen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens
einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterver-
sammlung vertreten sind, vorab festgestellt. Der
Antrag auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des
dem Wahljahr vorhergehenden Jahres beim Wahl-
ausschuß des Versicherungsträgers einzureichen.
(2) Der Wahlausschuß kann dem Antragsteller
eine Frist zur Ergänzung seines Antrags mit aus-
schließender Wirkung setzen. Die Entscheidung soll
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Antragsfrist getroffen werden.

(3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschus-
ses können der Antragsteller und die nach § 57
Abs. 2 anfechtungsberechtigten Personen und Ver-
einigungen innerhalb von zwei Wochen Be-
schwerde einlegen. Für das Beschwerdeverfahren
gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 48c
Feststellung der allgemeinen
Vorschlagsberechtigung
(1) Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Ver-
sicherungsträgern die Voraussetzungen der Vor-
schlagsberechtigung erfüllen und glaubhaft
machen, daß sie bei mindestens fünf Versiche-
rungsträgern Vorschlagslisten einreichen werden,
können die Feststellung ihrer allgemeinen Vor-
schlagsberechtigung beim Bundeswahlbeauftrag-
ten beantragen. Die Feststellung der allgemeinen
Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung einer
Feststellung nach § 48 b Abs. 1 Satz 1.
(2) Der Antrag auf Feststellung ist bis zum
2. Januar des dem Wahljahr vorhergehenden Jah-
res zu stellen. Der Bundeswahlbeauftragte darf die
allgemeine Vorschlagsberechtigung nur feststellen,
wenn dies ohne zeitaufwendige Ermittlungen mög-
lich ist. Die Entscheidung ist spätestens bis zum
31. Januar zu treffen und dem Antragsteller unver-
züglich bekanntzugeben. Der Bundeswahlbeauf-
tragte hat die Namen der Arbeitnehmervereinigun-
gen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung
festgestellt wurde, nach Ablauf der Entscheidungs-
frist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Gegen die Feststellung der allgemeinen Vor-
schlagsberechtigung können die nach § 57 Abs. 2
anfechtungsberechtigten Personen und Vereini-
gungen spätestens zwei Wochen nach ihrer
Bekanntmachung im Bundesanzeiger Beschwerde
einlegen. Für das Beschwerdeverfahren gilt § 48 b
Abs. 2 entsprechend. Wird die Entscheidung des
Bundeswahlbeauftragten im Beschwerdeverfahren
aufgehoben, gilt § 48 b mit der Maßgabe, daß der
Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung
zu stellen ist. Die Ablehnung der Feststellung der
allgemeinen Vorschlagsberechtigung ist unan-
fechtbar.
§ 48d
Übergangsregelungen
( 1) § 48 a Abs. 4 Satz 1 gilt bei den siebten allge-
meinen Sozialversicherungswahlen mit der Maß-
gabe, daß die Arbeitnehmervereinigung bereits ab
3. November 1984 bestanden und in dieser Zeit
ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder
gehabt haben muß, die mindestens der Hälfte der
nach § 48 Abs. 2 geforderten Unterschriftenzahl
entspricht.
(2) § 48 a findet bei den siebten allgemeinen
Sozialversicherungswahlen keine Anwendung auf
Arbeitnehmervereinigungen, die seit der letzten
Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbro-
chen in der Vertreterversammlung vertreten sind."
7. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „am
2. Januar des Wahljahres" durch die Worte „an
dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag"
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „unter vorläu-
figer Vormundschaft oder" gestrichen.
8. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Arbeitnehmervereinigungen" und nach dem
Wort „Arbeitgebern" jeweils die Worte „oder
deren Verbänden" eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt:
,,(5 a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbar-
keit seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeits-
losigkeit verliert, verliert nicht deshalb seine
Wählbarkeit bis zum Ende der Amtsperiode."
c) In Absatz 6 wird Nummer 1 gestrichen.
9. § 54 erhält folgende Fassung:
,,§ 54
Durchführung der Wahl
(1) Die Wahföerechtigten wählen durch briefliche
Stimmabgabe. Die Bundesknappschaft kann für die
Wahl der Versichertenältesten Wahlräume einrich-
ten.
(2) Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, son-
dern ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber
oder der sonst für die Aushändigung der Wahlunter-
lagen Zuständige Vorkehrungen zu treffen, daß die
Wahlberechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet
kennzeichnen und in den Umschlägen verschließen
können. Sind mehr als 300 Wahlunterlagen an
einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür besondere
Räume eingerichtet werden, in denen auch die
Abgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen ist. Der
Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der
Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tra-
gen, daß in den Räumen zur Stimmabgabe und im
Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung des Wahl-
geheimnisses vorzusehenden Einrichtungen jede
Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort,
Ton, Schrift oder Bild unterbleibt. Die Entscheidung
darüber, ob und wie viele Räume zur Stimmabgabe
einzurichten sind, trifft für die Betriebe das Versi-
cherungsamt, nachdem es der Geschäftsleitung
und dem Betriebsrat Gelegenheit gegeben hat, sich
zu äußern.
(3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den
Versicherungsträgern eingegangen sein müssen
(Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten _für alle
Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen,
soweit nicht Abweichungen geboten sind.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der
Deutschen Bundespost als Standardbriefe ohne
besondere Versendungsform gebührenfrei eingelie-
fert werden wenn sie sich in amtlichen Wahlbrief-
.umschläge~ befinden. Bei Inanspruchnahme einer
besonderen Versendungsform hat der Absender
den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden

1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Betrag zu tragen. Die Versicherungsträger entrich-
ten an die Deutsche Bundespost für jeden von ihr
beförderten unfrei eingelieferten oder nach Satz 2
durch eine besondere Versendeform übermittelten
amtlichen Wahlbrief die jeweils gültige Briefge-
bühr."
10. § 54 a wird gestrichen.
11 . § 55 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 2 wird das Wort
,,Wahlausweise" jeweils durch das Wort „Wahl-
unterlagen'' ersetzt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den
ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen."
12. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach der Ordnungszahl „5.''
die Worte „die Feststellung der Vorschlagsbe-
rechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur
Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu
machen oder vorzulegen sind," eingefügt und die
Worte „des Wahlausschusses" durch die Worte
,,der Wahlorgane" ersetzt.
b) In Nummer 8 wird das Wort „Wahlausweisen"
durch das Wort „Wahlunterlagen" ersetzt.
c) In Nummer 9 werden die Worte „des Wahlaus-
weises und des Stimmzettels" durch die Worte
,,der Wahlunterlagen" ersetzt.
13. Die §§ 57 und 58 erhalten folgende Fassung:
,,§ 57
Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
( 1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die
sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen,
sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48 b Abs. 3,
§ 48 c Abs. 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorge-
sehenen Rechtsbehelfe zulässig.
(2) Die in § 48 Abs. 1 genannten Personen und
Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der
zuständige Landeswahlbeauftragte können die
Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger
anfechten.
(3) Die Klage kann erhoben werden, sobald
öffentlich bekanntgemacht ist, daß eine Wahlhand-
lung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis
öffentlich bekanntgemacht worden ist. Die Klage ist
spätestens einen Monat nach dem Tage der öffent-
lichen Bekanntmachung des endgültigen Wahler-
gebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungs-
trägers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein
Vorverfahren findet nicht statt.
(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem
Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlaus-
schusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf
einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.
(5) Während des Wahlverfahrens kann das
Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung tref-
fen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen
würde, daß im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl
für ungültig erklärt wird.
(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach
§ 131 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen,
kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hin-
sichtlich der personellen Besetzung der Selbstver-
waltungsorgane erlassen.
§ 58
Amtsdauer
( 1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder
des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem
die erste Sitzung des Organs stattfindet. Die neuge-
wählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf
Monate nach dem Wahltag zusammen.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstver-
waltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet
jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem
Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen
Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane.
Wiederwahl ist zulässig." -
14. In § 70 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Der Haushaltsplan der Unfallkassen bedarf
der Genehmigung der nach Landesrecht zuständi-
gen Stelle. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig
festgestellt werden, daß er spätestens am
1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das
er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt
werden kann. Diese kann die Genehmigung auch für
einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushalts-
plan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versiche-
rungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder
wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaß-
stäbe des Landes nicht beachtet sind."
15. Dem § 72 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Bei den Unfallkassen ist die Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde erforderlich.''
16. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Bei den Unfallkassen ist die Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde erforderlich."
Artikel 3
Änderung anderer Gesetze
(1) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1984 (BGBI. I
S. 793), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 655 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 bis 6
angefügt:
„Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung als Träger der Unfallversicherung
eine Unfallkasse zu errichten und zum Versiche-
rungsträger zu bestimmen. Auf die Unfallkassen fin-

den die für die Berufsgenossenschaften geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung. Es gelten
nicht die Vorschriften über die Verfassung der
Berufsgenossenschaften, über Angestellte und über
die Aufbringung der Mittel mit Ausnahme der§§ 660,
669, 671 Nr. 1, 2, 8 und 10, §§ 672 und 758 bis 760.
Die Landesregierung regelt insoweit in der Rechts-
verordnung das Nähere. § 770 gilt entsprechend."
2. Dem § 656 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Bremi-
schen Gemeindeunfallversicherungsverband zum
Versicherungsträger auch für die in·§ 655 Abs. 1 und
2 genannten Unternehmen und Versicherten zu
bestimmen. § 655 Abs. 1 in Verbindung mit § 653
Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt mit der Maßgabe,
daß die dort genannten Entscheidungen vom Senat
der Freien Hansestadt Bremen zu treffen sind; die
Entschädigungslasten im Sinne von § 653 Abs. 3
sind vom Bremischen Gemeindeunfallversicherungs-
verband zu befriedigen. Die Aufwendungen für die
Unternehmen und Versicherten trägt die Freie Han-
sestadt Bremen mit Ausnahme der nach § 655 Abs. 1
in Verbindung mit § 653 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten
Unternehmen. Bei den Wahlen zu den Selbstverwal-
tungsorganen des Bremischen Gemeindeunfallversi-
cherungsverbandes hat die Freie Hansestadt Bre-
men eine Stimme je angefangene 7 000 Einwohner.''
(2) § 205 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1
S. 610), erhält folgende Fassung:
,,§ 205
Die Mitglieder der Organe haften der Bundesanstalt
entsprechend § 42 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch."
(3) § 107 b Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1
S. 1 ), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom
12. Juli 1984 (BGBI. I S. 876), erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler ent-
spricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die
Urwahlen in der Sozialversicherung."
Artikel 4
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Geißler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 1029. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1e95e7f730b08284….