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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 521

BGBl. 1983 I S. 521 · 20.548 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1983, Seite 521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 521
                                           Erste Verordnung
                          zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung
                                                 Vom 2. Mai

  Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314) wird ver-
ordnet:

                       Artikel 1
  Die Verordnung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni
1977 (BGBI. 1 S. 813) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach den Worten „die dem Über-
   einkommen von 1972 (BGB!. 1976 II S. 1023) bei-
   gefügt" die Worte „und die durch Beschluß der
   12. Versammlung der Internationalen Seeschiff-
   fahrts-Organisation (IMO)   in    London    am

   19. November 1981 geändert worden" eingefügt.

2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 25 werden nach dem Wort „Signalen"

     die Worte „oder Schiffahrtszeichen" eingefügt.

  b) In Nummer 26 wird das Wort „vorgeschriebenen"
     durch das Wort „beschriebenen" ersetzt.

                       Artikel 2

  Die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung
von Zusammenstößen auf See (Anlage zu der Ver-
ordnung zur Seestraßenordnung) werden wie folgt
geändert:

 1. Regel 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    ,,c) Diese Regeln berühren nicht die von der Regie-
         rung eines Staates erlassenen Sondervor-
         schriften über zusätzliche Positions- oder
         Signallichter, Signalkörper oder Schallsignale
         für Kriegsschiffe und Fahrzeuge im Geleit oder
         über zusätzliche Positions- oder Signallichter
         oder Signalkörper für fischende Fahrzeuge in
         einer Fangflotte. Diese zusätzlichen Positions-
         oder Signallichter, Signalkörper oder Schall-
         signale müssen nach Möglichkeit so beschaf-
         fen sein, daß sie nicht mit einem anderen, nach
         diesen Regeln zulässigen Licht, Signalkörper

         oder Schallsignal verwechselt werden kön-
         nen."

 2. Regel 3 Buchstabe g wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
       ,,Der Ausdruck ,manövrierbehinderte Fahrzeuge'
       umfaßt, ohne darauf beschränkt zu sein:".

    b) In Ziffer v wird das Wort „Minensuchen" durch
       das Wort „Minenräumen" ersetzt.

3. Regel 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe d wird folgender neuer Satz 2
      angefügt:
1983

      „Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge und
      Segelfahrzeuge dürfen jedoch Küstenverkehrs-
      zonen unter allen Umständen benutzen."

    b) In Buchstabe e erhält der erste Halbsatz fol-
       gende Fassung:
       „e) Außer beim Queren oder beim Einlaufen in
           einen Einbahnweg oder beim Verlassen
           eines Einbahnweges darf ein Fahrzeug in
           der Regel nicht in eine Trennzone einlaufen
           oder eine Trennlinie überfahren,".

   c) Nach Buchstabe j werden folgende Buchstaben
      k und I angefügt:
      „k) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in

          einem Verkehrstrennungsgebiet Arbeiten

          zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der
          Schiffahrt durchführt, ist von der Befolgung
          dieser Regel befreit, soweit dies zur Ausfüh-

          rung der Arbeiten erforderlich ist.

       1) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in
          einem Verkehrstrennungsgebiet Unterwas-
          serkabel auslegt, versorgt oder aufnimmt, ist
          von der Befolgung dieser Regel befreit,
          soweit dies zur Ausführung der Arbeiten
          erforderlich ist."

4. In Regel 13 Buchstabe a werden die Worte „dieses
   Abschnittes" durch die Worte „des Teiles B Ab-
   schnitte I und II'' ersetzt.

 5. In Regel 22 wird folgender Buchstabe d angefügt:

   ,,d) Auf schwer erkennbaren, teilweise getauch-
        ten Fahrzeugen oder Gegenständen, die
        geschleppt werden,
        - weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen."

6. Regel 23 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
   „c) i)   Ein Maschinenfahrzeug von weniger als
            1 2 Meter Länge darf an Stelle der unter
            Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein
            weißes Rundumlicht und Seitenlichter

            führen;

        ii) ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7
            Meter Länge, dessen Höchstgeschwindig-
            keit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an
            Stelle der unter Buchstabe a vorgeschrie-
            benen Lichter ein weißes Rundumlicht und
            muß, wenn möglich, außerdem Seitenlich-
            ter führen;
        iii) das Topplicht oder das weiße Rundumlicht
             auf einem Maschinenfahrzeug von weniger

             als 1 2 Meter Länge darf außerhalb der
             Längsachse des Fahrzeugs geführt wer-
             den, wenn die Anbringung über der Längs-
             achse nicht möglich ist, vorausgesetzt, daß
             die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne
BGBl. 1983, Seite 522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 522
522                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

           über der Längsachse des Fahrzeugs
           geführt oder so nahe wie möglich in dersel-
           ben Längsachse wie das Topplicht oder
           das weiße Rundumlicht angebracht wer-
           den."

7. Regel 24 wird wie folgt geändert:

  a) Buchstabe a Ziffer i Satz 1 erhält folgende Fas-
     sung:

      „i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer
          i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topp-
          lichter senkrecht übereinander."

  b) Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
      „i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer
          i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topp-
          lichter senkrecht übereinander;".

  c) In Buchstabe d werden die Worte „die Buchsta-
     ben a und c dieser Regel gelten" durch die Worte
     ,,Buchstabe a oder c dieser Regel gilt" ersetzt.

  d) In Buchstabe e erhält der erste Halbsatz fol-
     gende Fassung:
      ,,Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschlepp-
      ter Gegenstand mit Ausnahme der unter Buch-

      stabe g genannten muß führen".
  e) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g
     eingefügt:
      ,,g) Ein schwer erkennbares, teilweise getauch-
           tes geschlepptes Fahrzeug oder ein schwer
           erkennbarer, teilweise getauchter ge-

           schleppter Gegenstand oder eine Kombina-

           tion solcher Fahrzeuge oder Gegenstände

           muß führen

           i) bei einer Breite von weniger als 25 Meter
               je ein weißes Rundumlicht an oder nahe
               dem vorderen und hinteren Ende, wobei
               Transportschläuche das vordere Licht
               nicht zu führen brauchen;
           ii) bei einer Breite von 25 und mehr Meter
               zwei zusätzliche weiße Rundumlichter
               an oder nahe den Außenseiten;

          iii) bei einer Länge von mehr als 100 Meter

               zusätzliche weiße Rundumlichter zwi-

               schen den unter den Ziffern i und ii vor-
               geschriebenen Lichtern, so daß der
               Abstand zwischen den Lichtern nicht

               mehr als 100 Meter beträgt;

          iv) einen rhombusförmigen Signalkörper an
               oder nahe dem äußersten Ende des letz-

               ten geschleppten Fahrzeugs oder
               Gegenstands und, wenn der Schlepp-
               zug länger als 200 Meter ist, zusätzlich
               einen rhombusförmigen Signalkörper
               dort, wo er am besten gesehen werden
               kann, und so weit vorn wie möglich."

  f) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und
      erhält folgende Fassung:

      „h) Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein
          geschleppter Gegenstand die unter Buch-
          stabe e oder g vorgeschriebenen Lichter

            oder Signalkörper aus einem vertretbaren
            Grund nicht führen, so müssen alle mögli-
            chen Maßnahmen getroffen werden, um das
            geschleppte Fahrzeug oder den geschlepp-
            ten Gegenstand zu beleuchten oder die
            Anwesenheit eines solchen Fahrzeugs oder
            Gegenstands zumindest erkennbar zu
            machen."

   g) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i
      angefügt:

     ,,i)   Kann ein üblicherweise nicht bei Schlepp-
            vorgängen eingesetztes Fahrzeug aus
            einem vertretbaren Grund die unter Buch-
            stabe a oder c vorgeschriebenen Lichter
            nicht zeigen, so braucht es diese Lichter
            nicht zu führen, wenn es ein anderes Fahr-
            zeug schleppt, das sich in Not befindet oder
            aus anderen Gründen Hilfe benötigt. Es
            müssen alle nach Regel 36 zulässigen mög-
            lichen Maßnahmen getroffen werden, um die
            Art der Verbindung zwischen dem schlep-
            penden Fahrzeug und dem geschleppten
            Fahrzeug erkennbar zu machen, insbeson-
            dere durch Anleuchten der Schleppleine."

8. In Regel 25 Buchstabe b wird die Zahl „ 12" durch
   die Zahl „20" ersetzt.

9. Regel 27 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe b wird im ersten Halbsatz das Wort
     ,,Minensuchen" durch das Wort „Minenräumen"
     ersetzt.

  b) In Buchstabe b Ziffer iii entfällt der Beistrich, und

     das Wort „Topplichter" wird durch die Worte „ein

     Topplicht oder mehrere Topplichter sowie"

     ersetzt.

  c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
     „c) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß
         während eines Schleppvorgangs, bei dem
         das schleppende Fahrzeug und sein
         Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs
         abzuweichen, zusätzlich zu den in Regel 24
         Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern
         oder Signalkörpern die unter Buchstabe b

         Ziffern i und ii dieser Regel vorgeschriebe-

         nen Lichter oder Signalkörper führen."

  d) Buchstabe d wird wie folgt geändert:

     aa) Im ersten Halbsatz werden die Worte „Buch-

         stabe b" durch die Worte „Buchstabe b
         Ziffern i, ii und iii" ersetzt.

     bb) Ziffer iii wird gestrichen.

     cc) Die bisherige Ziffer iv wird Ziffer iii und erhält
         folgende Fassung:
         „iii) vor Anker an Stelle der Lichter oder des
               Signalkörpers nach Regel 30 die unter
               diesem Buchstaben vorgeschriebenen
               Lichter oder Signalkörper."

  e) Die Buchstaben e, f und g erhalten folgende Fas-
     sung:

     ,,e) Macht die Größe eines Fahrzeugs bei Tau-
          cherarbeiten es unmöglich, alle unter Buch-
BGBl. 1983, Seite 523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 523
             stabe d vorgeschriebenen Lichter und
             Signalkörper zu führen, so sind zu führen
             i) drei Rundumlichter senkrecht überein-
                 ander dort, wo sie am besten gesehen
                 werden können. Das obere und das
                 untere Licht müssen rot, das mittlere
                 muß weiß sein;
             ii) die Flagge „A" des Internationalen
                 Signalbuchs als Tafel von mindestens
                 1 Meter Höhe. Ihre Rundumsichtbarkeit
                 muß sichergestellt sein.

        f)   Ein Fahrzeug beim Minenräumen muß

             zusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschrie-

             benen Lichtern für Maschinenfahrzeuge

             oder zu den Lichtern oder dem Signalkörper

             nach Regel 30 für ein Fahrzeug vor Anker

             drei grüne Rundumlichter oder drei Bälle
             führen. Eines dieser Lichter oder einer
             dieser Signalkörper muß nahe dem Vor-
             masttopp und eines oder einer an jedem
             Ende der vorderen Rah geführt werden.
             Diese Lichter oder Signalkörper zeigen an,
             daß es für andere Fahrzeuge gefährlich ist,
             sich dem Minenräumfahrzeug auf weniger
             als 1000 Meter zu nähern.
        g) Fahrzeuge von weniger als 12 Meter Länge,
           mit Ausnahme solcher Fahrzeuge, die Tau-
           cherarbeiten durchführen, brauchen die in
           dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und
           Signalkörper nicht zu führen."
10. Regel 29 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fas-
    sung:

    ,,iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorge-
           schriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter
           oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahr-
           zeuge vor Anker vorgeschrieben sind."

11. Regel 30 wird wie folgt geändert:
    a) In Buchstabe e werden die Worte „oder auf
       Grund" gestrichen und die Worte „unter Buch-
       stabe a, b oder d vorgeschriebenen Lichter oder
       Signalkörper" durch die Worte „unter den Buch-
       staben a und b vorgeschriebenen Lichter oder
       den dort vorgeschriebenen Signalkörper" er-
       setzt.

    b) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f
       angefügt:
       „f)   Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter
             Länge auf Grund braucht nicht die unter
             Buchstabe d Ziffern i und ii vorgeschriebe-
             nen Lichter oder Signalkörper zu führen."

12. Regel 35 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
      eingefügt:
      „d) Ein fischendes Fahrzeug vor Anker und ein
          manövrierbehindertes Fahrzeug, das bei der
          Ausführung seiner Arbeiten vor Anker liegt,
          müssen an Stelle der unter Buchstabe g
          vorgeschriebenen Signale das unter Buch-
          stabe c vorgeschriebene Signal geben."

    b) Die bisherigen Buchstaben d bis i werden Buch-
       staben e bis j.

    c) In den bisherigen Buchstaben g und i wird jeweils
       der Buchstabe „f" durch den Buchstaben „g"
       ersetzt.

13. In Regel 36 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
    gefügt:
   ,,Jedes Licht, das die Aufmerksamkeit eines ande-
   ren Fahrzeugs erregen soll, muß so beschaffen sein,
   daß es nicht mit einem Schiffahrtszeichen verwech-

   selt werden kann. Für die Zwecke dieser Regel ist

   die Verwendung von hoher Lichtstärke bei unterbro-

   chenen Lichtern oder Drehlichtern, zum Beispiel

   Lichter mit umlaufender Blendscharte, zu ver-

   meiden.''

14. In Regel 37 wird das Wort „vorgeschriebenen"
    durch das Wort „beschriebenen" ersetzt.

15. In Regel 38 wird nach dem Buchstaben g folgender
    Buchstabe h angefügt:
    „h)     Dauernde Befreiung von der Versetzung der
            Rundumlichter nach den Vorschriften des Ab-
            schnitts 9 Buchstabe b der Anlage 1."

16. Anlage I wird wie folgt geändert:
    a) In Abschnitt 1 wird folgender neuer Satz 2 an-
       gefügt:
      ,,Diese Höhe ist von einem Punkt aus zu messen,
      der senkrecht unter dem Anbringungsort des
      Lichtes liegt."

    b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

          aa) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
              ,,e) Eines der zwei oder drei für ein Maschi-
                   nenfahrzeug beim Schleppen oder
                   Schieben eines anderen Fahrzeugs
                   vorgeschriebenen Topplichter muß an
                   derselben Stelle wie das vordere oder
                   das hintere Topplicht angebracht sein;
                   jedoch muß, wenn sie am hinteren Mast
                   geführt werden, das niedrigste hintere
                   Topplicht mindestens 4,5 Meter höher
                   als das vordere Topplicht angebracht
                   sein."
      bb) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
          „f) i) Das Topplicht oder die Topplichter
                  nach Regel 23 Buchstabe a müssen
                  höher angebracht sein als alle ande-
                  ren Lichter und Sichthindernisse und
                  klar von ihnen sein, sofern nicht unter

                  Ziffer ii etwas anderes bestimmt ist.
              ii) Wenn es undurchführbar ist, die in
                  Regel 27 Buchstabe b Ziffer i oder
                  Regel 28 vorgeschriebenen Rund-
                  umlichter niedriger als die Topplich-
                  ter anzubringen, dürfen sie höher als
                  das hintere Topplicht oder die hinte-
                  ren Topplichter oder senkrecht zwi-
                  schen dem vorderen Topplicht oder
BGBl. 1983, Seite 524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 524
524                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

                 den vorderen Topplichtern und dem
                 hinteren Topplicht oder den hinteren
                 Topplichtern angebracht werden;
                 jedoch muß in letzterem Fall die Vor-
                 schrift des Abschnitts 3 Buchstabe c
                 befolgt werden."
      cc) In Buchstabe i Ziffer ii wird das Wort
          ,,Schandeckel" durch das Wort „Schiffs-
          körper" ersetzt.
      dd) In Buchstabe k Satz 1 werden die Worte
          „das vordere" durch die Worte „das in
          Regel 30 Buchstabe a Ziffer i vorgeschrie-
          bene vordere" ersetzt.

  c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe b Satz 1 werden die Worte
          „Auf einem Fahrzeug" durch die Worte „Auf
          einem Maschinenfahrzeug" ersetzt.
      bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
          stabe c angefügt:

          „c) Wenn die in Regel 27 Buchstabe b Ziffer
              i oder Regel 28 vorgeschriebenen Lich-

              ter senkrecht zwischen dem vorderen

              Topplicht oder den vorderen Topplich-

              tern und dem hinteren Topplicht oder

              den hinteren Topplichtern angebracht

              werden, müssen diese Rundumlichter
              einen waagerechten Abstand von min-
              destens 2 Meter quer zur Längsachse
              des Fahrzeugs haben."

  d) In Abschnitt 5 Satz 1 werden nach den Worten
     „Die Seitenlichter" die Worte „von Schiffen von
     20 und mehr Meter Länge" eingefügt und folgen-
     der neuer Satz 2 eingefügt:
      „Auf Schiffen von weniger als 20 Meter Länge
      müssen die Seitenlichter an der Binnenbordseite
      mit mattschwarz gestrichenen Abschirmungen
      versehen sein, wenn dies zur Erfüllung der
      Vorschriften des Abschnitts 9 erforderlich ist."

  e) In Abschnitt 8 wird in der Anmerkung nach Buch-
     stabe b folgender neuer Satz 2 angefügt:
      „Dies darf nicht durch eine variable Steuerung
      der Lichtstärke bewirkt werden."

  f) Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a Ziffer ii Satz 2 2. Halbsatz
          werden die Worte „außerhalb der vor-

                              Bonn, den 2. Mai 1983

           geschriebenen Grenzen" durch die Worte
           ,,außerhalb des vorgeschriebenen Aus-
           strahlungswinkels" ersetzt.
       bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
           ,,Ankerlichter" die Worte „nach Regel 30"
           eingefügt.
    g) In Abschnitt 10 Buchstaben a und b wird jeweils
       im ersten Halbsatz nach dem Wort „Austrah-
       lungswinkel" das Wort „angebrachter" ein-
       gefügt.

    h) Abschnitt 13 erhält folgende Fassung:
       „Die Konstruktion der Lichter und Signalkörper
       sowie die Anbringung der Lichter an Bord müs-

       sen den Anforderungen der zuständigen
       Behörde des Staates entsprechen, dessen
       Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist."

17. Anlage III wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt 1 Buchstabe d Satz 1 werden die
       Worte „4 dB unter dem Schalldruckpegel" durch

       die Worte „4 dB unter dem vorgeschriebenen

       Schalldruckpegel" und in Satz 2 die Worte

       „ 10 dB unter dem Schalldruckpegel" durch die

       Worte „ 10 dB unter dem vorgeschriebenen

       Schalldruckpegel" ersetzt.

    b) Abschnitt 2 Buchstabe b Satz 2 erhält folgende
       Fassung:

       „Der Durchmesser des Glockenmunds muß für
       Schiffe von 20 und mehr Meter Länge minde-
       stens 300 Millimeter und für Schiffe von 12 und
       mehr, jedoch weniger als 20 Meter Länge minde-
       stens 200 Millimeter betragen."
   c) In Abschnitt 3 werden die Worte „in dessen
      Schiffsregister das Schiff eingetragen ist'' durch
      die Worte „dessen Flagge das Fahrzeug zu
      führen berechtigt ist" ersetzt.

                       Artikel 3
   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt auch im Land Berlin.

                       Artikel 4
  Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.
                                    Der Bundesminister für Verkehr
                                           Dr. W. Dollinger

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 521. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5c78d6f983310c89….