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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 521
BGBl. 1983 I S. 521 · 20.548 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung
Vom 2. Mai
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314) wird ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni
1977 (BGBI. 1 S. 813) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach den Worten „die dem Über-
einkommen von 1972 (BGB!. 1976 II S. 1023) bei-
gefügt" die Worte „und die durch Beschluß der
12. Versammlung der Internationalen Seeschiff-
fahrts-Organisation (IMO) in London am
19. November 1981 geändert worden" eingefügt.
2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 25 werden nach dem Wort „Signalen"
die Worte „oder Schiffahrtszeichen" eingefügt.
b) In Nummer 26 wird das Wort „vorgeschriebenen"
durch das Wort „beschriebenen" ersetzt.
Artikel 2
Die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung
von Zusammenstößen auf See (Anlage zu der Ver-
ordnung zur Seestraßenordnung) werden wie folgt
geändert:
1. Regel 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
,,c) Diese Regeln berühren nicht die von der Regie-
rung eines Staates erlassenen Sondervor-
schriften über zusätzliche Positions- oder
Signallichter, Signalkörper oder Schallsignale
für Kriegsschiffe und Fahrzeuge im Geleit oder
über zusätzliche Positions- oder Signallichter
oder Signalkörper für fischende Fahrzeuge in
einer Fangflotte. Diese zusätzlichen Positions-
oder Signallichter, Signalkörper oder Schall-
signale müssen nach Möglichkeit so beschaf-
fen sein, daß sie nicht mit einem anderen, nach
diesen Regeln zulässigen Licht, Signalkörper
oder Schallsignal verwechselt werden kön-
nen."
2. Regel 3 Buchstabe g wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
,,Der Ausdruck ,manövrierbehinderte Fahrzeuge'
umfaßt, ohne darauf beschränkt zu sein:".
b) In Ziffer v wird das Wort „Minensuchen" durch
das Wort „Minenräumen" ersetzt.
3. Regel 10 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird folgender neuer Satz 2
angefügt:
1983
„Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge und
Segelfahrzeuge dürfen jedoch Küstenverkehrs-
zonen unter allen Umständen benutzen."
b) In Buchstabe e erhält der erste Halbsatz fol-
gende Fassung:
„e) Außer beim Queren oder beim Einlaufen in
einen Einbahnweg oder beim Verlassen
eines Einbahnweges darf ein Fahrzeug in
der Regel nicht in eine Trennzone einlaufen
oder eine Trennlinie überfahren,".
c) Nach Buchstabe j werden folgende Buchstaben
k und I angefügt:
„k) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in
einem Verkehrstrennungsgebiet Arbeiten
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der
Schiffahrt durchführt, ist von der Befolgung
dieser Regel befreit, soweit dies zur Ausfüh-
rung der Arbeiten erforderlich ist.
1) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in
einem Verkehrstrennungsgebiet Unterwas-
serkabel auslegt, versorgt oder aufnimmt, ist
von der Befolgung dieser Regel befreit,
soweit dies zur Ausführung der Arbeiten
erforderlich ist."
4. In Regel 13 Buchstabe a werden die Worte „dieses
Abschnittes" durch die Worte „des Teiles B Ab-
schnitte I und II'' ersetzt.
5. In Regel 22 wird folgender Buchstabe d angefügt:
,,d) Auf schwer erkennbaren, teilweise getauch-
ten Fahrzeugen oder Gegenständen, die
geschleppt werden,
- weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen."
6. Regel 23 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) i) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als
1 2 Meter Länge darf an Stelle der unter
Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein
weißes Rundumlicht und Seitenlichter
führen;
ii) ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7
Meter Länge, dessen Höchstgeschwindig-
keit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an
Stelle der unter Buchstabe a vorgeschrie-
benen Lichter ein weißes Rundumlicht und
muß, wenn möglich, außerdem Seitenlich-
ter führen;
iii) das Topplicht oder das weiße Rundumlicht
auf einem Maschinenfahrzeug von weniger
als 1 2 Meter Länge darf außerhalb der
Längsachse des Fahrzeugs geführt wer-
den, wenn die Anbringung über der Längs-
achse nicht möglich ist, vorausgesetzt, daß
die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne

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über der Längsachse des Fahrzeugs
geführt oder so nahe wie möglich in dersel-
ben Längsachse wie das Topplicht oder
das weiße Rundumlicht angebracht wer-
den."
7. Regel 24 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a Ziffer i Satz 1 erhält folgende Fas-
sung:
„i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer
i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topp-
lichter senkrecht übereinander."
b) Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
„i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe a Ziffer
i oder ii vorgeschriebenen Lichtes zwei Topp-
lichter senkrecht übereinander;".
c) In Buchstabe d werden die Worte „die Buchsta-
ben a und c dieser Regel gelten" durch die Worte
,,Buchstabe a oder c dieser Regel gilt" ersetzt.
d) In Buchstabe e erhält der erste Halbsatz fol-
gende Fassung:
,,Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschlepp-
ter Gegenstand mit Ausnahme der unter Buch-
stabe g genannten muß führen".
e) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g
eingefügt:
,,g) Ein schwer erkennbares, teilweise getauch-
tes geschlepptes Fahrzeug oder ein schwer
erkennbarer, teilweise getauchter ge-
schleppter Gegenstand oder eine Kombina-
tion solcher Fahrzeuge oder Gegenstände
muß führen
i) bei einer Breite von weniger als 25 Meter
je ein weißes Rundumlicht an oder nahe
dem vorderen und hinteren Ende, wobei
Transportschläuche das vordere Licht
nicht zu führen brauchen;
ii) bei einer Breite von 25 und mehr Meter
zwei zusätzliche weiße Rundumlichter
an oder nahe den Außenseiten;
iii) bei einer Länge von mehr als 100 Meter
zusätzliche weiße Rundumlichter zwi-
schen den unter den Ziffern i und ii vor-
geschriebenen Lichtern, so daß der
Abstand zwischen den Lichtern nicht
mehr als 100 Meter beträgt;
iv) einen rhombusförmigen Signalkörper an
oder nahe dem äußersten Ende des letz-
ten geschleppten Fahrzeugs oder
Gegenstands und, wenn der Schlepp-
zug länger als 200 Meter ist, zusätzlich
einen rhombusförmigen Signalkörper
dort, wo er am besten gesehen werden
kann, und so weit vorn wie möglich."
f) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und
erhält folgende Fassung:
„h) Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein
geschleppter Gegenstand die unter Buch-
stabe e oder g vorgeschriebenen Lichter
oder Signalkörper aus einem vertretbaren
Grund nicht führen, so müssen alle mögli-
chen Maßnahmen getroffen werden, um das
geschleppte Fahrzeug oder den geschlepp-
ten Gegenstand zu beleuchten oder die
Anwesenheit eines solchen Fahrzeugs oder
Gegenstands zumindest erkennbar zu
machen."
g) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i
angefügt:
,,i) Kann ein üblicherweise nicht bei Schlepp-
vorgängen eingesetztes Fahrzeug aus
einem vertretbaren Grund die unter Buch-
stabe a oder c vorgeschriebenen Lichter
nicht zeigen, so braucht es diese Lichter
nicht zu führen, wenn es ein anderes Fahr-
zeug schleppt, das sich in Not befindet oder
aus anderen Gründen Hilfe benötigt. Es
müssen alle nach Regel 36 zulässigen mög-
lichen Maßnahmen getroffen werden, um die
Art der Verbindung zwischen dem schlep-
penden Fahrzeug und dem geschleppten
Fahrzeug erkennbar zu machen, insbeson-
dere durch Anleuchten der Schleppleine."
8. In Regel 25 Buchstabe b wird die Zahl „ 12" durch
die Zahl „20" ersetzt.
9. Regel 27 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird im ersten Halbsatz das Wort
,,Minensuchen" durch das Wort „Minenräumen"
ersetzt.
b) In Buchstabe b Ziffer iii entfällt der Beistrich, und
das Wort „Topplichter" wird durch die Worte „ein
Topplicht oder mehrere Topplichter sowie"
ersetzt.
c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß
während eines Schleppvorgangs, bei dem
das schleppende Fahrzeug und sein
Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs
abzuweichen, zusätzlich zu den in Regel 24
Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern
oder Signalkörpern die unter Buchstabe b
Ziffern i und ii dieser Regel vorgeschriebe-
nen Lichter oder Signalkörper führen."
d) Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden die Worte „Buch-
stabe b" durch die Worte „Buchstabe b
Ziffern i, ii und iii" ersetzt.
bb) Ziffer iii wird gestrichen.
cc) Die bisherige Ziffer iv wird Ziffer iii und erhält
folgende Fassung:
„iii) vor Anker an Stelle der Lichter oder des
Signalkörpers nach Regel 30 die unter
diesem Buchstaben vorgeschriebenen
Lichter oder Signalkörper."
e) Die Buchstaben e, f und g erhalten folgende Fas-
sung:
,,e) Macht die Größe eines Fahrzeugs bei Tau-
cherarbeiten es unmöglich, alle unter Buch-

stabe d vorgeschriebenen Lichter und
Signalkörper zu führen, so sind zu führen
i) drei Rundumlichter senkrecht überein-
ander dort, wo sie am besten gesehen
werden können. Das obere und das
untere Licht müssen rot, das mittlere
muß weiß sein;
ii) die Flagge „A" des Internationalen
Signalbuchs als Tafel von mindestens
1 Meter Höhe. Ihre Rundumsichtbarkeit
muß sichergestellt sein.
f) Ein Fahrzeug beim Minenräumen muß
zusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschrie-
benen Lichtern für Maschinenfahrzeuge
oder zu den Lichtern oder dem Signalkörper
nach Regel 30 für ein Fahrzeug vor Anker
drei grüne Rundumlichter oder drei Bälle
führen. Eines dieser Lichter oder einer
dieser Signalkörper muß nahe dem Vor-
masttopp und eines oder einer an jedem
Ende der vorderen Rah geführt werden.
Diese Lichter oder Signalkörper zeigen an,
daß es für andere Fahrzeuge gefährlich ist,
sich dem Minenräumfahrzeug auf weniger
als 1000 Meter zu nähern.
g) Fahrzeuge von weniger als 12 Meter Länge,
mit Ausnahme solcher Fahrzeuge, die Tau-
cherarbeiten durchführen, brauchen die in
dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und
Signalkörper nicht zu führen."
10. Regel 29 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fas-
sung:
,,iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorge-
schriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter
oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahr-
zeuge vor Anker vorgeschrieben sind."
11. Regel 30 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e werden die Worte „oder auf
Grund" gestrichen und die Worte „unter Buch-
stabe a, b oder d vorgeschriebenen Lichter oder
Signalkörper" durch die Worte „unter den Buch-
staben a und b vorgeschriebenen Lichter oder
den dort vorgeschriebenen Signalkörper" er-
setzt.
b) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f
angefügt:
„f) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter
Länge auf Grund braucht nicht die unter
Buchstabe d Ziffern i und ii vorgeschriebe-
nen Lichter oder Signalkörper zu führen."
12. Regel 35 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
eingefügt:
„d) Ein fischendes Fahrzeug vor Anker und ein
manövrierbehindertes Fahrzeug, das bei der
Ausführung seiner Arbeiten vor Anker liegt,
müssen an Stelle der unter Buchstabe g
vorgeschriebenen Signale das unter Buch-
stabe c vorgeschriebene Signal geben."
b) Die bisherigen Buchstaben d bis i werden Buch-
staben e bis j.
c) In den bisherigen Buchstaben g und i wird jeweils
der Buchstabe „f" durch den Buchstaben „g"
ersetzt.
13. In Regel 36 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
gefügt:
,,Jedes Licht, das die Aufmerksamkeit eines ande-
ren Fahrzeugs erregen soll, muß so beschaffen sein,
daß es nicht mit einem Schiffahrtszeichen verwech-
selt werden kann. Für die Zwecke dieser Regel ist
die Verwendung von hoher Lichtstärke bei unterbro-
chenen Lichtern oder Drehlichtern, zum Beispiel
Lichter mit umlaufender Blendscharte, zu ver-
meiden.''
14. In Regel 37 wird das Wort „vorgeschriebenen"
durch das Wort „beschriebenen" ersetzt.
15. In Regel 38 wird nach dem Buchstaben g folgender
Buchstabe h angefügt:
„h) Dauernde Befreiung von der Versetzung der
Rundumlichter nach den Vorschriften des Ab-
schnitts 9 Buchstabe b der Anlage 1."
16. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird folgender neuer Satz 2 an-
gefügt:
,,Diese Höhe ist von einem Punkt aus zu messen,
der senkrecht unter dem Anbringungsort des
Lichtes liegt."
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
,,e) Eines der zwei oder drei für ein Maschi-
nenfahrzeug beim Schleppen oder
Schieben eines anderen Fahrzeugs
vorgeschriebenen Topplichter muß an
derselben Stelle wie das vordere oder
das hintere Topplicht angebracht sein;
jedoch muß, wenn sie am hinteren Mast
geführt werden, das niedrigste hintere
Topplicht mindestens 4,5 Meter höher
als das vordere Topplicht angebracht
sein."
bb) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) i) Das Topplicht oder die Topplichter
nach Regel 23 Buchstabe a müssen
höher angebracht sein als alle ande-
ren Lichter und Sichthindernisse und
klar von ihnen sein, sofern nicht unter
Ziffer ii etwas anderes bestimmt ist.
ii) Wenn es undurchführbar ist, die in
Regel 27 Buchstabe b Ziffer i oder
Regel 28 vorgeschriebenen Rund-
umlichter niedriger als die Topplich-
ter anzubringen, dürfen sie höher als
das hintere Topplicht oder die hinte-
ren Topplichter oder senkrecht zwi-
schen dem vorderen Topplicht oder

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den vorderen Topplichtern und dem
hinteren Topplicht oder den hinteren
Topplichtern angebracht werden;
jedoch muß in letzterem Fall die Vor-
schrift des Abschnitts 3 Buchstabe c
befolgt werden."
cc) In Buchstabe i Ziffer ii wird das Wort
,,Schandeckel" durch das Wort „Schiffs-
körper" ersetzt.
dd) In Buchstabe k Satz 1 werden die Worte
„das vordere" durch die Worte „das in
Regel 30 Buchstabe a Ziffer i vorgeschrie-
bene vordere" ersetzt.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b Satz 1 werden die Worte
„Auf einem Fahrzeug" durch die Worte „Auf
einem Maschinenfahrzeug" ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
stabe c angefügt:
„c) Wenn die in Regel 27 Buchstabe b Ziffer
i oder Regel 28 vorgeschriebenen Lich-
ter senkrecht zwischen dem vorderen
Topplicht oder den vorderen Topplich-
tern und dem hinteren Topplicht oder
den hinteren Topplichtern angebracht
werden, müssen diese Rundumlichter
einen waagerechten Abstand von min-
destens 2 Meter quer zur Längsachse
des Fahrzeugs haben."
d) In Abschnitt 5 Satz 1 werden nach den Worten
„Die Seitenlichter" die Worte „von Schiffen von
20 und mehr Meter Länge" eingefügt und folgen-
der neuer Satz 2 eingefügt:
„Auf Schiffen von weniger als 20 Meter Länge
müssen die Seitenlichter an der Binnenbordseite
mit mattschwarz gestrichenen Abschirmungen
versehen sein, wenn dies zur Erfüllung der
Vorschriften des Abschnitts 9 erforderlich ist."
e) In Abschnitt 8 wird in der Anmerkung nach Buch-
stabe b folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Dies darf nicht durch eine variable Steuerung
der Lichtstärke bewirkt werden."
f) Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Ziffer ii Satz 2 2. Halbsatz
werden die Worte „außerhalb der vor-
Bonn, den 2. Mai 1983
geschriebenen Grenzen" durch die Worte
,,außerhalb des vorgeschriebenen Aus-
strahlungswinkels" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
,,Ankerlichter" die Worte „nach Regel 30"
eingefügt.
g) In Abschnitt 10 Buchstaben a und b wird jeweils
im ersten Halbsatz nach dem Wort „Austrah-
lungswinkel" das Wort „angebrachter" ein-
gefügt.
h) Abschnitt 13 erhält folgende Fassung:
„Die Konstruktion der Lichter und Signalkörper
sowie die Anbringung der Lichter an Bord müs-
sen den Anforderungen der zuständigen
Behörde des Staates entsprechen, dessen
Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist."
17. Anlage III wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Buchstabe d Satz 1 werden die
Worte „4 dB unter dem Schalldruckpegel" durch
die Worte „4 dB unter dem vorgeschriebenen
Schalldruckpegel" und in Satz 2 die Worte
„ 10 dB unter dem Schalldruckpegel" durch die
Worte „ 10 dB unter dem vorgeschriebenen
Schalldruckpegel" ersetzt.
b) Abschnitt 2 Buchstabe b Satz 2 erhält folgende
Fassung:
„Der Durchmesser des Glockenmunds muß für
Schiffe von 20 und mehr Meter Länge minde-
stens 300 Millimeter und für Schiffe von 12 und
mehr, jedoch weniger als 20 Meter Länge minde-
stens 200 Millimeter betragen."
c) In Abschnitt 3 werden die Worte „in dessen
Schiffsregister das Schiff eingetragen ist'' durch
die Worte „dessen Flagge das Fahrzeug zu
führen berechtigt ist" ersetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 521. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5c78d6f983310c89….