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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 1592

BGBl. 1983 I S. 1592 · 27.641 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1983, Seite 1592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1592
1592                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

                                        Gesetz
                  zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
                               durch Kapitalbeteiligungen
                             (Vermögensbeteiligungsgesetz)

                                           Vom 22. Dezember

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

 Änderung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes

  Das Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögensbil~
dung der Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. September 1982 (BGBL I S. 1369), geän-
dert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. November
1983 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt geändert:

1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung
  ,,Viertes Gesetz zur Förderung der Vermögensbil-
  dung der Arbeitnehmer (Viertes Vermögensbildungs-
  gesetz - 4. VermBG)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a werden im Klammerzusatz die
           Worte „2, 3 und 6" durch die Worte „2 und 3
           Satz 1 " ersetzt.
       bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

           - Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende
           Fassung:

           „1 . Aktien, die vom Arbeitgeber oder von
                Unternehmen mit Sitz und Geschäftslei-

1983

           tung im Geltungsbereich dieses Geset-
           zes ausgegeben werden oder die an
           einer deutschen Börse zum amtlichen
           Handel zugelassen oder in den geregel-
           ten Freiverkehr einbezogen sind,

        2. Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldver-
           schreibungen, die von Unternehmen mit
           Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-
           bereich dieses Gesetzes ausgegeben
           werden, wenn im Falle von Namens-
           schuldverschreibungen des Arbeitge-
           bers auf dessen Kosten die Ansprüche
           des Arbeitnehmers aus der Schuldver-
           schreibung durch ein Kreditinstitut ver-
           bürgt oder durch ein Versicherungsun-
           ternehmen privatrechtlich gesichert sind
           und das Kreditinstitut oder Versiche-
           rungsunternehmen im Geltungsbereich
           dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
           befugt ist,".
      - In Nummer 5 werden die Worte „70 v. H.
      der" durch die Worte „70 vom Hundert des
      Wertes der" ersetzt, nach dem Wort „unter-
      schreitet" der Beistrich durch ein Semikolon
      ersetzt und folgende Worte angefügt:

       ,,für neu aufgelegte Wertpapier-Sonderver-
       mögen ist für das erste und zweite
       Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbe-
       richt oder die erste Bekanntmachung nach
BGBl. 1983, Seite 1593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1593
    § 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapi-
    talanlagegesellschaften nach Auflegung des
    Sondervermögens maßgebend,''.
   - Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
   eingefügt:

    „7. Genußscheinen, die von Unternehmen
        mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-
        tungsbereich dieses Gesetzes als Wert-

        papiere ausgegeben werden und mit
        denen das Recht am Gewinn eines
        Unternehmens verbunden ist, wenn der
        Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer
        im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
        Einkommensteuergesetzes anzusehen
        ist,".

cc) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e) als Aufwendungen des Arbeitnehmers
        zur Begründung
        1 . eines Geschäftsguthabens bei einer
            Genossenschaft mit Sitz und Ge-
            schäftsleitung im Geltungsbereich
            dieses Gesetzes,
        2. einer Beteiligung als stiller Gesell-
           schafter im Sinne des § 335 des
           Handelsgesetzbuchs an einem Han-
           delsgeschäft mit Sitz und Geschäfts-
           leitung im Geltungsbereich dieses
           Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer
           nicht als Mitunternehmer im Sinne
           des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-
           kommensteuergesetzes anzusehen
           ist,
        3. einer Darlehensforderung gegen den
           Arbeitgeber, wenn auf dessen
           Kosten die Ansprüche des Arbeit-

           nehmers aus dem Darlehensvertrag

           durch ein Kreditinstitut verbürgt oder

           durch ein Versicherungsunterneh-

           men privatrechtlich gesichert sind
           und das Kreditinstitut oder Versiche-
           rungsunternehmen im Geltungsbe-

           reich dieses Gesetzes zum Ge-

           schäftsbetrieb befugt ist,

        4. eines Genußrechts am Unternehmen
           des Arbeitgebers mit Sitz und Ge-
           schäftsleitung im Geltungsbereich
           dieses Gesetzes, wenn damit das
           Recht am Gewinn dieses Unterneh:.
           mens verbunden ist, der Arbeitneh-

           mer nicht als Mitunternehmer im
           Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-
           kommensteuergesetzes anzusehen
           ist und über das Genußrecht kein
           Genußschein nach Buchstabe b Nr. 7
           ausgegeben wird;
        Voraussetzung für die Förderung dieser
        Aufwendungen ist, daß bis zum Ablauf
        einer Frist von sechs Jahren über die mit
        den Aufwendungen begründeten Rechte
        nicht durch Rückzahlung, Abtretung,
        Beleihung oder in anderer Weise verfügt
        wird (Sperrfrist); die Sperrfrist beginnt

            am 1. Januar, wenn die Rechte vor dem
            1. Juli, und am 1. Juli, wenn die Rechte
            nach dem 30. Juni des Kalenderjahres
            begründet worden sind; unschädlich ist
            die vorzeitige Verfügung, wenn
            aa) der Arbeitnehmer oder sein von ihm
                 nicht dauernd getrennt lebender
                 Ehegatte nach Begründung der

                 Rechte gestorben oder völlig
               · erwerbsunfähig geworden ist oder

            bb) der Arbeitnehmer nach Begründung
                der Rechte arbeitslos geworden ist
                und die Arbeitslosigkeit mindestens
                ein Jahr lang ununterbrochen
                bestanden hat und im Zeitpunkt der
                vorzeitigen Verfügung noch besteht

                oder
            cc) der Arbeitnehmer nach Begründung
                der Rechte, aber vor der vorzeitigen
                Verfügung geheiratet hat und im
                Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-
                gung mindestens zwei Jahre se_it
                Beginn der ·Sperrfrist vergangen
                sind oder
            dd) der Arbeitnehmer nach Begründung
                der Rechte unter Aufgabe der nicht-·
                selbständigen Arbeit eine Erwerbs-
                tätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der
                Abgabenordnung dem Finanzamt
                mitzuteilen ist, aufgenommen hat;
            die Bundesregierung wird ermächtigt,
            durch Rechtsverordnung mit Zustim-
            mung des Bundesrates Vorschriften
            über die Einhaltung der Sperrfrist zu
            erlassen,''.

   dd) In Buchstabe f werden in Nummer 4 Doppel-

       buchstabe bb der Beistrich und das Wort

       „und" durch einen Punkt ersetzt und die

       Nummer 5 gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    ,,(2) Einer Anlage der vermögenswirksamen Lei-

   stungen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 7 und

   Buchstabe e Nr. 2 bis 4 bei einer Genossenschaft
   mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festset-
   zung durch Statut gemäß § 20 des Gesetzes
   betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
   senschaften nicht entgegen."

c) Der bisherige A~satz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält in
   den Sätzen 2 und 3 folgende Fassung:
   „Dabei sind gegenüber dem Unternehmen oder
   Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu
   kennzeichnen, die zulagebegünstigten Beträge
   besonders auszuweisen und der Vomhundertsatz
   der ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage an-
   zugeben. Das Unternehmen oder Institut hat
   ebenfalls die vermögenswirksamen Leistungen
   zu kennzeichnen sowie die zulagebegünstigten
   Beträge und den Vomhundertsatz der ausgezahl-
   ten Arbeitnehmer-Sparzulage festzuhalten.''
BGBl. 1983, Seite 1594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1594
1594                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält
     folgende Fassung:

         ,,(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die
       Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers nach
       Absatz 1 Buchstabe e; Absatz 4 gilt ferner nicht
       für die Anlage nach Absatz 1 Buchstabe d."
  f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

  „Eine Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers nach
  § 2 Abs. 1 Buchstabe e ist nur mit Zustimmung des
  Arbeitgebers zulässig.''

4. § 12 wird wie folgt geändert:
  a)- In Absatz 1 werden die Sätze 4 bis 7 gestrichen.
  b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
        ,,(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für ver-
       mögenswirksame Leistungen nach diesem Ge-
       setz gewährt, soweit sie insgesamt 624 Deutsche
       Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die
       Arbeitnehmer-Sparzulage wird für höhere vermö-
       genswirksame Leistungen bis zu insgesamt 936
       Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt, soweit
       mindestens der 624 Deutsche Mark überstei-
       gende Betrag nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1,
       2, 5 oder 7 oder Buchstabe e angelegt wird.
         (3) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt

       a) 23 vom Hundert der vermögenswirksamen
          Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b
          Nr. 1, 2, 5 oder 7 oder Buchstaben c, d oder e
          angelegt werden,

       b) 16 vom Hundert der vermögenswirksamen
          Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a
          oder Buchstabe b Nr. 3, 4 oder 6 oder Buch-
          stabe f angelegt werden.
       Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr Kinder im
       Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteu-
       ergesetzes, so erhöht sich die Arbeitnehmer-
       Sparzulage nach Buchstabe a auf 33 vom Hun-

       dert und nach Buchstabe b auf 26 vom Hundert

       der vermögenswirksamen Leistungen."

   c) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 4
      bis 10.

  d) Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(9) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander
       a) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b
          Nr. 1, 2, 5 und 7 und Buchstabe e angelegten
          vermögenswirksamen Leistungen,
       b) den Betrag der nach§ 2 Abs. 1 Buchstaben c
          und d angelegten vermögenswirksamen Lei-
          stungen,
       c) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a
          oder Buchstabe b Nr. 3, 4 und 6 und Buch-
          stabe f angelegten vermögenswirksamen Lei-
          stungen,
       d) den Betrag der in Buchstabe a genannten ver-
          mögenswirksamen Leistungen, für den Arbeit-
          nehmer-Sparzulagen gewährt worden sind,

     e) den Betrag der in Buchstabe b genannten ver-
        mögenswirksamen Leistungen, für den Arbeit-
        nehmer-Sparzulagen gewährt worden sind,

     f) den Betrag der in Buchstabe c genannten ver-
        mögenswirksamen Leistungen, für den Arbeit-
        nehmer-Sparzulagen gewährt worden sind,
     g) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in den
        Buchstaben a, b und c genannte vermögens:.
        wirksame Leistungen ausgezahlt worden sind,

     bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des
     Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht
     zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen
     einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung und
     im Lohnzettel sind die Beträge nach den Buchsta-
     ben a, b, c und g besonders zu bescheinigen."

5. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat ,, §§ 378
     Abs. 1, 4" durch das Zitat ,,§§ 378, 379 Abs. 1
     und 4" ersetzt.
  b) In Absatz? letzter Satz wird das Zitat,,§ 2 Abs. 3"
     durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 4" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden im letzten Satz die Worte „50
     Arbeitnehmer" durch die Worte „60 Arbeitnehmer
     ausschließlich der Schwerbehinderten und der zu
     ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den in § 12
     Abs. 1 genannten Betrag" durch die Worte „die in
     § 1 2 Abs. 2 genannten Beträge" ersetzt.

  c) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Ziffer 8
     Buchstabe a und Abs. 3" durch das Zitat,,§ 46
     Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3" ersetzt.

7. § 15 wird aufgehoben.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1981" durch die

      Jahreszahl „ 1983'' ersetzt.

   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

        ,,(4) Für vermögenswirksame Leistungen, die
      nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem
      1. Januar 1984 erbracht wurden, gelten die Vor-
      schriften des Dritten Vermögensbildungesetzes
      in der Fassung vom 30. September 1982 (BGBI. 1
      s. 1369)."
   c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
       ,,(5) § 2 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd
      gilt erstmals für vorzeitige Verfügungen nach dem
      31. Dezember 1983, wenn die Erwerbstätigkeit
      nach diesem Zeitpunkt aufgenommen worden
      ist."
   d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6
      und 7.

9. In§ 18 wird das Wort „Dritten" durch das Wort „Vier-
   ten" ersetzt.
BGBl. 1983, Seite 1595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1595
                        Artikel 2

         Änderung des Spar-Prämiengesetzes

  Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1
S. 125), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
28. November 1983 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt
geändert:

1 . § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „Abs. 1 des

     Dritten" durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 des Vier-
     ten" ersetzt.
   b) In Absatz 2 erhält Nurtlmer 3 folgende Fassung:

      „3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit
          laufenden Sparraten, die mit einem Kredit-
          institut abgeschlossen worden sind und bei
          denen die Sparbeiträge aüsschließlich ver-
          mögenswirksame Leistungen im Sinne des
          Vierten Vermögensbildungsgesetzes dar-
          stellen (Sparverträge über vermögenswirk-

          same Leistungen). Die vermögenswirksamen

          Leistungen dürfen insgesamt den nach dem

          Vierten Vermögensbildungsgesetz geförder-

          ten Betrag nicht übersteigen,".

   c) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach Buchstabe d der

      Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgen-

      der Buchstabe e angefügt:

      „e) der Prämiensparer nach dem 31. Dezember
          1983 unter Aufgabe der nichtselbständigen
          Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138

          Abs. 1 der Abgabenordnung dem Finanzamt

          mitzuteilen ist, aufgenommen hat."

2. § 8 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 8
                    Schlußvorschriften

     (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,

   soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,

   erstmals für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.
     (2) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d gilt für Prämien-
   sparer, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes
   nach dem 30. September 1983 verlassen haben."

                        Artikel 3

      Änderung des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583),
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 wird der folgende § 19 a eingefügt:

                        ,,§ 19 a
        Überlassung von Vermögensbeteiligungen
                   an Arbeitnehmer
     (1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines
   gegenwärtige.n Dienstverhältnisses unentgeltlich

oder verbilligt Kapitalbeteiligungen oder Darlehens-
forderungen (Vermögensbeteiligungen) nach Ab-

satz 3, so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht
höher als d.er halbe Wert der Vermögensbeteiligung
(Absatz 6) ist und insgesamt 300 Deutsche Mark im
Kalenderjahr nicht übersteigt. Voraussetzung ist die
Vereinbarung, daß bis zum Ablauf einer Frist von
sechs Jahren (Sperrfrist) Vermögensbeteiligungen
nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 festgelegt werden und über
Vermögensbeteiligungen nach Absatz 3 Nr. 5 bis 8
nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder

in anderer Weise verfügt werden darf.

   (2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar, wenn der
Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung vor dem
1. Juli, und am 1. Juli, wenn er die Vermögensbetei-
ligung nach dem 30. Juni des Kalenderjahrs erhalten
hat. Wird vor Ablauf der Sperrfrist die Festlegung
einer Vermögensbeteiligung aufgehoben oder über
eine Vermögensbeteiligung verfügt, ist eine Nachver-
steuerung durchzuführen; eine Nachversteuerung
unterbleibt, wenn

1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd

   getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Ver-

   mögensbeteiligung gestorben oder völlig er-

   werbsunfähig geworden ist oder

2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbe-

   teiligung arbeitslos geworden ist und die Arbeits-

   losigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbro-

   chen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzei-
   tigen Aufhebung der Festlegung oder vorzeitigen
   Verfügung noch besteht oder

3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbe-

   teiligung, aber vor der vorzeitigen Verfügung

   geheiratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
   Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn der
   ßperrfrist vergangen sind oder
4. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbe-
   teiligung unter Aufgabe der nichtselbständigen
   Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138

   Abs. 1 der Abgabenordnung dem Finanzamt mit-

   zuteilen ist, aufgenommen hat.

  (3) Vermögensbeteiligungen sind
1 . Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unterneh-
    men mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-
    bereich dieses Gesetzes ausgegeben werden
    oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen
    Handel zugelassen oder in den geregelten Frei-

    verkehr einbezogen sind,

2. Kuxe, Wandel- und Gewinnschuldverschreibun-
   gen, die von Unternehmen mit Sitz und
   Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes ausgegeben werden, wenn im Falle von
   Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers
   auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitneh-
   mers aus der Schuldverschreibung durch ein Kre-
   ditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungs-
   unter.nehmen privatrechtlich gesichert sind und
   das Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh-
   men im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
   Geschäftsbetrieb befugt ist,
3. Genußscheine, die von Unternehmen mit Sitz und
   Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
BGBl. 1983, Seite 1596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1596
1596                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

       Gesetzes als Wertpapiere ausgegeben werden
       und mit denen das Recht am Gewinn eines Unter-
       nehmens verbunden ist, wenn der Arbeitnehmer
       nicht als Mitunternehmer im Sinne des§ 15 Abs. 1
       Nr. 2 anzusehen ist,

  4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sonderver-
     mögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im
     Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
     schaften ausgegeben werden, wenn nach dem
     Rechenschaftsbericht für das vorletzte Ge-
     schäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteil-
     scheins der Wert der Aktien im Wertpapier-Son-
     dervermögen 70 vom Hundert des Wertes der in
     diesem Sondervermögen befindlichen Wertpa-
     piere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte
     Wertpapier-Sondervermögen ist für das erste und
     zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-
     bericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25
     Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlage-
     gesellschaften nach Auflegung des Sonderver-
     mögens maßgebend,
  5. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit
     Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
     dieses Gesetzes,

 6. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne
    des § 335 des Handelsgesetzbuchs an einem
    Handelsgeschäft mit Sitz und Geschäftsleitung
    im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der
    Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne
    des § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist,

 7. Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber,
    wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des
    Arbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag durch
    ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versi-
    cherungsunternehmen privatrechtlich gesichert
    sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsun-
    ternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
    zum Geschäftsbetrieb befugt ist,

 8. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers
    mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
    dieses Gesetzes, wenn damit das Recht am
    Gewinn dieses Unternehmens verbunden ist, der
    Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne
    des § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist und über die
    Genußrechte keine Genußscheine nach Num-
    mer 3 ausgegeben werden.

   (4) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen
 nach Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8 bei einer Genossenschaft
 mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
 dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung
 durch Statut gemäß § 20 des Gesetzes betreffend
 die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
 nicht entgegen.

    (5) Werden Darlehensforderungen nach Absatz 3
 Nr. 7 in Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeit-
 geber sich hiervon befreien, wenn er dem Arbeitneh-
 mer anstelle der Darlehensforderung eine andere
 gleichwertige Vermögensbeteiligung nach Absatz 3
 zuwendet; sofern der Arbeitnehmer dies verlangt,
 sind dabei mindestens zwei verschiedene Formen
 der Vermögensbeteiligung nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6

   und 8, von denen mindestens eine keine Vermögens-
   beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist,
   zur Auswahl anzubieten.

     (6) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der
  gemein·e Wert anzusetzen. Vermögensbeteiligungen
  im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die am Tag der
  Überlassung an einer deutschen Börse zum
  amtlichen Handel zugelassen sind, werden vorbe-
  haltlich des Satzes 5 mit dem niedrigsten an diesem
  Tag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs ange-
  setzt. Liegt am Tag der Überlassung eine Notierung
  nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor
  diesem Tag im amtlichen Handel notierte Kurs maß-
  gebend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für
  Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3
  Nr. 1 bis 3, die nur in den geregelten Freiverkehr ein-
  bezogen sind. Überläßt eine Aktiengesellschaft oder
  eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ihren Arbeit-
  nehmern eigene Aktien, so tritt an die Stelle des
  Tages der Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4
  der Tag der Beschlußfassung über die Überlassung.
  Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des
  Absatzes 3 Nr. 4 wird mit dem Ausgabepreis am Tag
  der Überlassung angesetzt. Der Wert von Vermö-
  gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 5
  bis 7 wird mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn nicht
  besondere Umstände einen höheren oder niedrige-
  ren Wert begründen.

     (7) Der Gewährung eines geldwerten Vorteils im
  Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden gleichgestellt
  zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers
  für den Erwerb von Vermögensbeteiligungen im
  Sinne des Absatzes 3 durch den Arbeitnehmer an
  Unternehmen, die vor dem 1. Januar 1984 gegründet
  wurden und deren Satzung oder Gesellschaftsver-
  trag die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitge-
  bers vorsieht, wenn die Geldleistungen innerhalb
  eines Monats vor oder nach dem Erwerb- jedoch vor
  dem 1. Januar 1987 - gegeben werden. Dabei sind
  als Wert der Vermögensbeteiligung die Aufwendun-

  gen des Arbeitnehmers anzusetzen.
     (8) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften
  erlassen werden über

  1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach
     Absatz 3 Nr. 1 bis 4 und die Art der Festlegung,

   2. die Begründung von Anzeigepflichten zum
      Zwecke der Sicherung der Nachversteuerung,

  3. die Nachversteuerung mit einem Pauschsteuer-
     satz,
   4. das Verfahren bei der Nachversteuerung."

2. In§ 51 Abs. 1 Nr. 3 wird nach dem Zitat,,§ 10 Abs. 6,"
   das Zitat,,§ 19 a Abs. 8," eingefügt.

3. In § 52 wird hinter Absatz 21 a folgender Absatz 21 b
   eingefügt:
   ,,(21 b) § 19 a ist erstmals bei Vermögensbeteili-
  gungen anzuwenden, die der Arbeitnehmer nach dem
  31. Dezember 1983 erhalten hat."
BGBl. 1983, Seite 1597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1597
                             Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, dt:n 28. Dezember 1983                       1597

                       Artikel 4
Rechtsvorschriften über steuerrechtliche Maßnahmen
 bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts-
  mitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien
                  an Arbeitnehmer
  (1) Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhun~ des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-
mer in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 977), zuletzt geändert
durch Artikel 30 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt
geändert:

1 . Das Gesetz erhält die Bezeichnung

  ,,Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhö-
  hung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln".

2. § 8 wird aufgehoben.

3. § 10 wird wie folgt gefaßt:
                          ,,§ 10

                  Anwendungszeitraum

     Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
   erstmals ab 1. Januar 1984 anzuwenden. Auf Aktien,
   die vor dem 1. Januar 1984 an Arbeitnehmer überlas-

   sen worden sind, ist§ 8 Abs. 1 dieses Gesetzes in
   der vor dem 1. Januar 1984 jeweils geltenden Fas-
   sung weiter anzuwenden."

  (2) Die Verordnung zur Durchführung des§ 8 Abs. 1
des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-
mer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 610-6-4-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung wird aufgehoben. Auf Aktien, die vor dem 1. Januar
1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist
diese Verordnung weiter anzuwenden.

                      Artikel 5

                    Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des

Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden
Fassung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

                      Artikel 6

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Bonn, den 22. Dezember

1983
                                           Der Bundespräsident
                                                Carstens
                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut
Kohl
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                ~orbert
BI üm
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                             Stoltenberg

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 1592. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 87f66a860d9b70d1….