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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 1592
BGBl. 1983 I S. 1592 · 27.641 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gesetz
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
durch Kapitalbeteiligungen
(Vermögensbeteiligungsgesetz)
Vom 22. Dezember
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Vermögensbildungsgesetzes
Das Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögensbil~
dung der Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. September 1982 (BGBL I S. 1369), geän-
dert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. November
1983 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt geändert:
1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung
,,Viertes Gesetz zur Förderung der Vermögensbil-
dung der Arbeitnehmer (Viertes Vermögensbildungs-
gesetz - 4. VermBG)".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden im Klammerzusatz die
Worte „2, 3 und 6" durch die Worte „2 und 3
Satz 1 " ersetzt.
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende
Fassung:
„1 . Aktien, die vom Arbeitgeber oder von
Unternehmen mit Sitz und Geschäftslei-
1983
tung im Geltungsbereich dieses Geset-
zes ausgegeben werden oder die an
einer deutschen Börse zum amtlichen
Handel zugelassen oder in den geregel-
ten Freiverkehr einbezogen sind,
2. Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldver-
schreibungen, die von Unternehmen mit
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausgegeben
werden, wenn im Falle von Namens-
schuldverschreibungen des Arbeitge-
bers auf dessen Kosten die Ansprüche
des Arbeitnehmers aus der Schuldver-
schreibung durch ein Kreditinstitut ver-
bürgt oder durch ein Versicherungsun-
ternehmen privatrechtlich gesichert sind
und das Kreditinstitut oder Versiche-
rungsunternehmen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
befugt ist,".
- In Nummer 5 werden die Worte „70 v. H.
der" durch die Worte „70 vom Hundert des
Wertes der" ersetzt, nach dem Wort „unter-
schreitet" der Beistrich durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Worte angefügt:
,,für neu aufgelegte Wertpapier-Sonderver-
mögen ist für das erste und zweite
Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbe-
richt oder die erste Bekanntmachung nach

§ 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapi-
talanlagegesellschaften nach Auflegung des
Sondervermögens maßgebend,''.
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
eingefügt:
„7. Genußscheinen, die von Unternehmen
mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes als Wert-
papiere ausgegeben werden und mit
denen das Recht am Gewinn eines
Unternehmens verbunden ist, wenn der
Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes anzusehen
ist,".
cc) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) als Aufwendungen des Arbeitnehmers
zur Begründung
1 . eines Geschäftsguthabens bei einer
Genossenschaft mit Sitz und Ge-
schäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes,
2. einer Beteiligung als stiller Gesell-
schafter im Sinne des § 335 des
Handelsgesetzbuchs an einem Han-
delsgeschäft mit Sitz und Geschäfts-
leitung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer
nicht als Mitunternehmer im Sinne
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes anzusehen
ist,
3. einer Darlehensforderung gegen den
Arbeitgeber, wenn auf dessen
Kosten die Ansprüche des Arbeit-
nehmers aus dem Darlehensvertrag
durch ein Kreditinstitut verbürgt oder
durch ein Versicherungsunterneh-
men privatrechtlich gesichert sind
und das Kreditinstitut oder Versiche-
rungsunternehmen im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes zum Ge-
schäftsbetrieb befugt ist,
4. eines Genußrechts am Unternehmen
des Arbeitgebers mit Sitz und Ge-
schäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, wenn damit das
Recht am Gewinn dieses Unterneh:.
mens verbunden ist, der Arbeitneh-
mer nicht als Mitunternehmer im
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes anzusehen
ist und über das Genußrecht kein
Genußschein nach Buchstabe b Nr. 7
ausgegeben wird;
Voraussetzung für die Förderung dieser
Aufwendungen ist, daß bis zum Ablauf
einer Frist von sechs Jahren über die mit
den Aufwendungen begründeten Rechte
nicht durch Rückzahlung, Abtretung,
Beleihung oder in anderer Weise verfügt
wird (Sperrfrist); die Sperrfrist beginnt
am 1. Januar, wenn die Rechte vor dem
1. Juli, und am 1. Juli, wenn die Rechte
nach dem 30. Juni des Kalenderjahres
begründet worden sind; unschädlich ist
die vorzeitige Verfügung, wenn
aa) der Arbeitnehmer oder sein von ihm
nicht dauernd getrennt lebender
Ehegatte nach Begründung der
Rechte gestorben oder völlig
· erwerbsunfähig geworden ist oder
bb) der Arbeitnehmer nach Begründung
der Rechte arbeitslos geworden ist
und die Arbeitslosigkeit mindestens
ein Jahr lang ununterbrochen
bestanden hat und im Zeitpunkt der
vorzeitigen Verfügung noch besteht
oder
cc) der Arbeitnehmer nach Begründung
der Rechte, aber vor der vorzeitigen
Verfügung geheiratet hat und im
Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-
gung mindestens zwei Jahre se_it
Beginn der ·Sperrfrist vergangen
sind oder
dd) der Arbeitnehmer nach Begründung
der Rechte unter Aufgabe der nicht-·
selbständigen Arbeit eine Erwerbs-
tätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der
Abgabenordnung dem Finanzamt
mitzuteilen ist, aufgenommen hat;
die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Vorschriften
über die Einhaltung der Sperrfrist zu
erlassen,''.
dd) In Buchstabe f werden in Nummer 4 Doppel-
buchstabe bb der Beistrich und das Wort
„und" durch einen Punkt ersetzt und die
Nummer 5 gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Einer Anlage der vermögenswirksamen Lei-
stungen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 7 und
Buchstabe e Nr. 2 bis 4 bei einer Genossenschaft
mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festset-
zung durch Statut gemäß § 20 des Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
senschaften nicht entgegen."
c) Der bisherige A~satz 2 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält in
den Sätzen 2 und 3 folgende Fassung:
„Dabei sind gegenüber dem Unternehmen oder
Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu
kennzeichnen, die zulagebegünstigten Beträge
besonders auszuweisen und der Vomhundertsatz
der ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulage an-
zugeben. Das Unternehmen oder Institut hat
ebenfalls die vermögenswirksamen Leistungen
zu kennzeichnen sowie die zulagebegünstigten
Beträge und den Vomhundertsatz der ausgezahl-
ten Arbeitnehmer-Sparzulage festzuhalten.''

1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält
folgende Fassung:
,,(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die
Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers nach
Absatz 1 Buchstabe e; Absatz 4 gilt ferner nicht
für die Anlage nach Absatz 1 Buchstabe d."
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
3. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Eine Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers nach
§ 2 Abs. 1 Buchstabe e ist nur mit Zustimmung des
Arbeitgebers zulässig.''
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a)- In Absatz 1 werden die Sätze 4 bis 7 gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für ver-
mögenswirksame Leistungen nach diesem Ge-
setz gewährt, soweit sie insgesamt 624 Deutsche
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die
Arbeitnehmer-Sparzulage wird für höhere vermö-
genswirksame Leistungen bis zu insgesamt 936
Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt, soweit
mindestens der 624 Deutsche Mark überstei-
gende Betrag nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1,
2, 5 oder 7 oder Buchstabe e angelegt wird.
(3) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt
a) 23 vom Hundert der vermögenswirksamen
Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b
Nr. 1, 2, 5 oder 7 oder Buchstaben c, d oder e
angelegt werden,
b) 16 vom Hundert der vermögenswirksamen
Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a
oder Buchstabe b Nr. 3, 4 oder 6 oder Buch-
stabe f angelegt werden.
Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr Kinder im
Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteu-
ergesetzes, so erhöht sich die Arbeitnehmer-
Sparzulage nach Buchstabe a auf 33 vom Hun-
dert und nach Buchstabe b auf 26 vom Hundert
der vermögenswirksamen Leistungen."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 4
bis 10.
d) Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:
,,(9) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander
a) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b
Nr. 1, 2, 5 und 7 und Buchstabe e angelegten
vermögenswirksamen Leistungen,
b) den Betrag der nach§ 2 Abs. 1 Buchstaben c
und d angelegten vermögenswirksamen Lei-
stungen,
c) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a
oder Buchstabe b Nr. 3, 4 und 6 und Buch-
stabe f angelegten vermögenswirksamen Lei-
stungen,
d) den Betrag der in Buchstabe a genannten ver-
mögenswirksamen Leistungen, für den Arbeit-
nehmer-Sparzulagen gewährt worden sind,
e) den Betrag der in Buchstabe b genannten ver-
mögenswirksamen Leistungen, für den Arbeit-
nehmer-Sparzulagen gewährt worden sind,
f) den Betrag der in Buchstabe c genannten ver-
mögenswirksamen Leistungen, für den Arbeit-
nehmer-Sparzulagen gewährt worden sind,
g) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in den
Buchstaben a, b und c genannte vermögens:.
wirksame Leistungen ausgezahlt worden sind,
bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des
Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht
zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen
einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung und
im Lohnzettel sind die Beträge nach den Buchsta-
ben a, b, c und g besonders zu bescheinigen."
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat ,, §§ 378
Abs. 1, 4" durch das Zitat ,,§§ 378, 379 Abs. 1
und 4" ersetzt.
b) In Absatz? letzter Satz wird das Zitat,,§ 2 Abs. 3"
durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 4" ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im letzten Satz die Worte „50
Arbeitnehmer" durch die Worte „60 Arbeitnehmer
ausschließlich der Schwerbehinderten und der zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den in § 12
Abs. 1 genannten Betrag" durch die Worte „die in
§ 1 2 Abs. 2 genannten Beträge" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 46 Abs. 2 Ziffer 8
Buchstabe a und Abs. 3" durch das Zitat,,§ 46
Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3" ersetzt.
7. § 15 wird aufgehoben.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1981" durch die
Jahreszahl „ 1983'' ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Für vermögenswirksame Leistungen, die
nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem
1. Januar 1984 erbracht wurden, gelten die Vor-
schriften des Dritten Vermögensbildungesetzes
in der Fassung vom 30. September 1982 (BGBI. 1
s. 1369)."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) § 2 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd
gilt erstmals für vorzeitige Verfügungen nach dem
31. Dezember 1983, wenn die Erwerbstätigkeit
nach diesem Zeitpunkt aufgenommen worden
ist."
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6
und 7.
9. In§ 18 wird das Wort „Dritten" durch das Wort „Vier-
ten" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Spar-Prämiengesetzes
Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1
S. 125), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
28. November 1983 (BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt
geändert:
1 . § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „Abs. 1 des
Dritten" durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 des Vier-
ten" ersetzt.
b) In Absatz 2 erhält Nurtlmer 3 folgende Fassung:
„3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit
laufenden Sparraten, die mit einem Kredit-
institut abgeschlossen worden sind und bei
denen die Sparbeiträge aüsschließlich ver-
mögenswirksame Leistungen im Sinne des
Vierten Vermögensbildungsgesetzes dar-
stellen (Sparverträge über vermögenswirk-
same Leistungen). Die vermögenswirksamen
Leistungen dürfen insgesamt den nach dem
Vierten Vermögensbildungsgesetz geförder-
ten Betrag nicht übersteigen,".
c) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach Buchstabe d der
Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgen-
der Buchstabe e angefügt:
„e) der Prämiensparer nach dem 31. Dezember
1983 unter Aufgabe der nichtselbständigen
Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138
Abs. 1 der Abgabenordnung dem Finanzamt
mitzuteilen ist, aufgenommen hat."
2. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Schlußvorschriften
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
erstmals für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d gilt für Prämien-
sparer, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes
nach dem 30. September 1983 verlassen haben."
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583),
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 19 wird der folgende § 19 a eingefügt:
,,§ 19 a
Überlassung von Vermögensbeteiligungen
an Arbeitnehmer
(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines
gegenwärtige.n Dienstverhältnisses unentgeltlich
oder verbilligt Kapitalbeteiligungen oder Darlehens-
forderungen (Vermögensbeteiligungen) nach Ab-
satz 3, so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht
höher als d.er halbe Wert der Vermögensbeteiligung
(Absatz 6) ist und insgesamt 300 Deutsche Mark im
Kalenderjahr nicht übersteigt. Voraussetzung ist die
Vereinbarung, daß bis zum Ablauf einer Frist von
sechs Jahren (Sperrfrist) Vermögensbeteiligungen
nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 festgelegt werden und über
Vermögensbeteiligungen nach Absatz 3 Nr. 5 bis 8
nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder
in anderer Weise verfügt werden darf.
(2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar, wenn der
Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung vor dem
1. Juli, und am 1. Juli, wenn er die Vermögensbetei-
ligung nach dem 30. Juni des Kalenderjahrs erhalten
hat. Wird vor Ablauf der Sperrfrist die Festlegung
einer Vermögensbeteiligung aufgehoben oder über
eine Vermögensbeteiligung verfügt, ist eine Nachver-
steuerung durchzuführen; eine Nachversteuerung
unterbleibt, wenn
1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd
getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Ver-
mögensbeteiligung gestorben oder völlig er-
werbsunfähig geworden ist oder
2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbe-
teiligung arbeitslos geworden ist und die Arbeits-
losigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbro-
chen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzei-
tigen Aufhebung der Festlegung oder vorzeitigen
Verfügung noch besteht oder
3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbe-
teiligung, aber vor der vorzeitigen Verfügung
geheiratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen
Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn der
ßperrfrist vergangen sind oder
4. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbe-
teiligung unter Aufgabe der nichtselbständigen
Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138
Abs. 1 der Abgabenordnung dem Finanzamt mit-
zuteilen ist, aufgenommen hat.
(3) Vermögensbeteiligungen sind
1 . Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unterneh-
men mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausgegeben werden
oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen
Handel zugelassen oder in den geregelten Frei-
verkehr einbezogen sind,
2. Kuxe, Wandel- und Gewinnschuldverschreibun-
gen, die von Unternehmen mit Sitz und
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausgegeben werden, wenn im Falle von
Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers
auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitneh-
mers aus der Schuldverschreibung durch ein Kre-
ditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungs-
unter.nehmen privatrechtlich gesichert sind und
das Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh-
men im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugt ist,
3. Genußscheine, die von Unternehmen mit Sitz und
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses

1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gesetzes als Wertpapiere ausgegeben werden
und mit denen das Recht am Gewinn eines Unter-
nehmens verbunden ist, wenn der Arbeitnehmer
nicht als Mitunternehmer im Sinne des§ 15 Abs. 1
Nr. 2 anzusehen ist,
4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sonderver-
mögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im
Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
schaften ausgegeben werden, wenn nach dem
Rechenschaftsbericht für das vorletzte Ge-
schäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteil-
scheins der Wert der Aktien im Wertpapier-Son-
dervermögen 70 vom Hundert des Wertes der in
diesem Sondervermögen befindlichen Wertpa-
piere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte
Wertpapier-Sondervermögen ist für das erste und
zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-
bericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften nach Auflegung des Sonderver-
mögens maßgebend,
5. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes,
6. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne
des § 335 des Handelsgesetzbuchs an einem
Handelsgeschäft mit Sitz und Geschäftsleitung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der
Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist,
7. Darlehensforderungen gegen den Arbeitgeber,
wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des
Arbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag durch
ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versi-
cherungsunternehmen privatrechtlich gesichert
sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsun-
ternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
8. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers
mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, wenn damit das Recht am
Gewinn dieses Unternehmens verbunden ist, der
Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist und über die
Genußrechte keine Genußscheine nach Num-
mer 3 ausgegeben werden.
(4) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen
nach Absatz 3 Nr. 3, 6 bis 8 bei einer Genossenschaft
mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung
durch Statut gemäß § 20 des Gesetzes betreffend
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
nicht entgegen.
(5) Werden Darlehensforderungen nach Absatz 3
Nr. 7 in Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeit-
geber sich hiervon befreien, wenn er dem Arbeitneh-
mer anstelle der Darlehensforderung eine andere
gleichwertige Vermögensbeteiligung nach Absatz 3
zuwendet; sofern der Arbeitnehmer dies verlangt,
sind dabei mindestens zwei verschiedene Formen
der Vermögensbeteiligung nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6
und 8, von denen mindestens eine keine Vermögens-
beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist,
zur Auswahl anzubieten.
(6) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der
gemein·e Wert anzusetzen. Vermögensbeteiligungen
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die am Tag der
Überlassung an einer deutschen Börse zum
amtlichen Handel zugelassen sind, werden vorbe-
haltlich des Satzes 5 mit dem niedrigsten an diesem
Tag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs ange-
setzt. Liegt am Tag der Überlassung eine Notierung
nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor
diesem Tag im amtlichen Handel notierte Kurs maß-
gebend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3
Nr. 1 bis 3, die nur in den geregelten Freiverkehr ein-
bezogen sind. Überläßt eine Aktiengesellschaft oder
eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ihren Arbeit-
nehmern eigene Aktien, so tritt an die Stelle des
Tages der Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4
der Tag der Beschlußfassung über die Überlassung.
Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des
Absatzes 3 Nr. 4 wird mit dem Ausgabepreis am Tag
der Überlassung angesetzt. Der Wert von Vermö-
gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 5
bis 7 wird mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn nicht
besondere Umstände einen höheren oder niedrige-
ren Wert begründen.
(7) Der Gewährung eines geldwerten Vorteils im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden gleichgestellt
zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers
für den Erwerb von Vermögensbeteiligungen im
Sinne des Absatzes 3 durch den Arbeitnehmer an
Unternehmen, die vor dem 1. Januar 1984 gegründet
wurden und deren Satzung oder Gesellschaftsver-
trag die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitge-
bers vorsieht, wenn die Geldleistungen innerhalb
eines Monats vor oder nach dem Erwerb- jedoch vor
dem 1. Januar 1987 - gegeben werden. Dabei sind
als Wert der Vermögensbeteiligung die Aufwendun-
gen des Arbeitnehmers anzusetzen.
(8) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften
erlassen werden über
1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach
Absatz 3 Nr. 1 bis 4 und die Art der Festlegung,
2. die Begründung von Anzeigepflichten zum
Zwecke der Sicherung der Nachversteuerung,
3. die Nachversteuerung mit einem Pauschsteuer-
satz,
4. das Verfahren bei der Nachversteuerung."
2. In§ 51 Abs. 1 Nr. 3 wird nach dem Zitat,,§ 10 Abs. 6,"
das Zitat,,§ 19 a Abs. 8," eingefügt.
3. In § 52 wird hinter Absatz 21 a folgender Absatz 21 b
eingefügt:
,,(21 b) § 19 a ist erstmals bei Vermögensbeteili-
gungen anzuwenden, die der Arbeitnehmer nach dem
31. Dezember 1983 erhalten hat."

Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, dt:n 28. Dezember 1983 1597
Artikel 4
Rechtsvorschriften über steuerrechtliche Maßnahmen
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts-
mitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien
an Arbeitnehmer
(1) Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhun~ des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-
mer in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 977), zuletzt geändert
durch Artikel 30 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt
geändert:
1 . Das Gesetz erhält die Bezeichnung
,,Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhö-
hung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln".
2. § 8 wird aufgehoben.
3. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Anwendungszeitraum
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals ab 1. Januar 1984 anzuwenden. Auf Aktien,
die vor dem 1. Januar 1984 an Arbeitnehmer überlas-
sen worden sind, ist§ 8 Abs. 1 dieses Gesetzes in
der vor dem 1. Januar 1984 jeweils geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden."
(2) Die Verordnung zur Durchführung des§ 8 Abs. 1
des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-
mer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 610-6-4-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung wird aufgehoben. Auf Aktien, die vor dem 1. Januar
1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist
diese Verordnung weiter anzuwenden.
Artikel 5
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des
Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden
Fassung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember
1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
~orbert
BI üm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 1592. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 87f66a860d9b70d1….