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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 1513

BGBl. 1983 I S. 1513 · 7.446 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1983, Seite 1513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1513
                                                                                         Teil 1
1983                         Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1983
     Tag                                                                                   1n h a !t
 22. 12. 83   Zweites Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordneten-
              1513

Z 5702 A
           Nr. 53
            Seite
              gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1 51 3
                    1101-8, 111-6
 22. 12. 83   Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanz-
              gerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    340-4
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1515
 22. 12. 83   Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1984 (Ha'-'shalts-
              gesetz 1984) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1516
                   63-16. 621-1
 22. 12. 83   Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der
              Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitions-
              hilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                   neu: 221-2-2, neu: 63-18; 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 826-28, 86-7-1,

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1532
86-7-2, 86-7-4, 824-2, 8251-1,
                   8251-2, 8252-1, 8250-1, 830-2, 810-1, 8052-1, 86-5, 811-1, 811-3, 822-4, 8230-15, 822-4-1, 800-19, 8231-16, 2126-9,
                   8230-33, 53-2, 2170-1, 2162-1, 85-1, 221-2, 221-2-1, 2032-1, 2030-25, 1104-1, 53-4, 63-15-3, 2030-25, 54-4, 611-1-17,
                   213-13
 22. 12. 83   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen-
              und Stahlindustrie (Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz - StahllnvZulÄG) . . . . . .
                   707-13

 22. 12. 83   Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des
. . . . . .                                                                     1570
              Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und
              Pflanzen in der Gemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1571
                   neu: 791-2; 188-12

 16. 12. 83   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu
              den Bundesbesoldungsordnungen A und 8 - Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) . . . . . . . .                                                                              1575
                    1104-5, 2032-1

              Berichtigung der Verordnung über den leistungsabhängigeh Teilerlaß von Ausbildungsförde-
              rungsdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    2171-2-12

                                                             Hinweis auf andere Verkündungsblätter

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1575
              Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1576

                                                    zweites Gesetz
                                        zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
                                         und des Europaabgeordnetengesetzes
                                                                         Vom 22. Dezember 1983

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                 2.

                                Artikel 1
                                                                                                     3.
   Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit-
glieder des Deutschen Bundestages (Abgeordneten-
gesetz - AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297),
geändert durch Gesetz vom 22. September 1980
(BGBI. 1 S. 1752), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Zahl „7 500" durch die Zahl
     ,,7 820" ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Zahl „7 500" durch die Zahl
     ,,7 820" und die Zahl „3 750" durch die Zahl
     ,,3 91 0" ersetzt.

In § 1 2 Abs. 2 wird die Zahl „4 500" durch die Zahl
,,4 700" ersetzt.

§ 30 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 30
                 Bericht und Beschlußfassung
         über die Angemessenheit der Entschädigung

     Der Präsident erstattet dem Bundestag im Beneh-
  men mit dem Ältestenrat jährlich bis zum 31. Mai
  einen Bericht über die Angemessenheit der Entschä-
  digung im Sinne des Artikels 48 Abs. 3 des Grundge-
  setzes und legt zugleich einen Vorschlag zur Anpas-
  sung der Entschädigung (§§ 11 und 12 Abs. 2) vor.
  Der Bundestag berät und beschließt unter Berück-
  sichtigung dieses Vorschlages mit Wirkung vom
  1. Juli desselben Jahres."
BGBl. 1983, Seite 1514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1514
1514                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

                      Artikel 2
   Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit-
glieder des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
republik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -
EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), geändert
durch Gesetz vom 22. September 1980 (BGBI. 1
S. 1752), wird wie folgt geändert:

1. In§ 9 wird die Zahl „7 500" durch die Zahl „7 820"
   ersetzt.

 2. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „ersten" durch das Wort
    ,,zweiten" ersetzt.
                       Artikel 3
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Üb~rleitungsgesetzes auch im Land .Berlin.

                        Artikel 4
   Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft,
 Artikel 1 Nr. 1 und 2 und Artikel 2 Nr. 1 treten mit
 Wirkung vom 1 . Juli 1983 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
                            die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
                            Zustimmung erteilt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                              Bonn, den 22. Dezember 1983
                                          Der Bundespräsident
                                               Carstens
                                           Der Bundeskanzler
                                            Dr. Helmut

                                    Der Bundesminister
Kohl

des Innern
                                           Dr. Zimmermann
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                           Stoltenberg

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 1513. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1b03a5e4fc3840d0….