Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 1513
BGBl. 1983 I S. 1513 · 7.446 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil 1
1983 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1983
Tag 1n h a !t
22. 12. 83 Zweites Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordneten-
1513
Z 5702 A
Nr. 53
Seite
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 51 3
1101-8, 111-6
22. 12. 83 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanz-
gerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
340-4
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1515
22. 12. 83 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1984 (Ha'-'shalts-
gesetz 1984) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1516
63-16. 621-1
22. 12. 83 Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der
Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitions-
hilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
neu: 221-2-2, neu: 63-18; 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 826-28, 86-7-1,
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1532
86-7-2, 86-7-4, 824-2, 8251-1,
8251-2, 8252-1, 8250-1, 830-2, 810-1, 8052-1, 86-5, 811-1, 811-3, 822-4, 8230-15, 822-4-1, 800-19, 8231-16, 2126-9,
8230-33, 53-2, 2170-1, 2162-1, 85-1, 221-2, 221-2-1, 2032-1, 2030-25, 1104-1, 53-4, 63-15-3, 2030-25, 54-4, 611-1-17,
213-13
22. 12. 83 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen-
und Stahlindustrie (Stahlinvestitionszulagen-Änderungsgesetz - StahllnvZulÄG) . . . . . .
707-13
22. 12. 83 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des
. . . . . . 1570
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und
Pflanzen in der Gemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1571
neu: 791-2; 188-12
16. 12. 83 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu
den Bundesbesoldungsordnungen A und 8 - Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) . . . . . . . . 1575
1104-5, 2032-1
Berichtigung der Verordnung über den leistungsabhängigeh Teilerlaß von Ausbildungsförde-
rungsdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2171-2-12
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1575
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1576
zweites Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 22. Dezember 1983
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2.
Artikel 1
3.
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit-
glieder des Deutschen Bundestages (Abgeordneten-
gesetz - AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297),
geändert durch Gesetz vom 22. September 1980
(BGBI. 1 S. 1752), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „7 500" durch die Zahl
,,7 820" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „7 500" durch die Zahl
,,7 820" und die Zahl „3 750" durch die Zahl
,,3 91 0" ersetzt.
In § 1 2 Abs. 2 wird die Zahl „4 500" durch die Zahl
,,4 700" ersetzt.
§ 30 erhält folgende Fassung:
,,§ 30
Bericht und Beschlußfassung
über die Angemessenheit der Entschädigung
Der Präsident erstattet dem Bundestag im Beneh-
men mit dem Ältestenrat jährlich bis zum 31. Mai
einen Bericht über die Angemessenheit der Entschä-
digung im Sinne des Artikels 48 Abs. 3 des Grundge-
setzes und legt zugleich einen Vorschlag zur Anpas-
sung der Entschädigung (§§ 11 und 12 Abs. 2) vor.
Der Bundestag berät und beschließt unter Berück-
sichtigung dieses Vorschlages mit Wirkung vom
1. Juli desselben Jahres."

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Artikel 2
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit-
glieder des Europäischen Parlaments aus der Bundes-
republik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -
EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), geändert
durch Gesetz vom 22. September 1980 (BGBI. 1
S. 1752), wird wie folgt geändert:
1. In§ 9 wird die Zahl „7 500" durch die Zahl „7 820"
ersetzt.
2. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „ersten" durch das Wort
,,zweiten" ersetzt.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Üb~rleitungsgesetzes auch im Land .Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft,
Artikel 1 Nr. 1 und 2 und Artikel 2 Nr. 1 treten mit
Wirkung vom 1 . Juli 1983 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Der Bundesminister
Kohl
des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 1513. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1b03a5e4fc3840d0….