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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1982, S. 1857

BGBl. 1982 I S. 1857 · 271.659 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1982, Seite 1857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1857
                                                                                Teil 1

1982                        Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1982

     Tag                                                                         Inhalt
 20. 12. 82    Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung
               haushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                        1857

                                                           Z 5702 A

                                                                    Nr. 54

                                                                      Seite
des Bundes-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1857
                    neu: 7601-0, 611-1-17, 2032-17, 8232-43, 810-1-21-1; 611-1, 611-1-12, 610-7, 611-5, 611-10-14, 603-9, 2126-9, 605-1,
                    7601-1, 2032-1, 2170-1, 85-1. 402-27, 2171-2, 2171-2/1, 63-15-3, 621-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8,
                    830-2, 8251-1, 8251-2, 810-1, 8252-1, 826-19, 822-12, 63-17, 86-5, 8230-38, 8232-10-22
 20. 12. 82    Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen ......... , ... , . . . . .
                    neu: 402-29; 400-2, 402-12-5, 2330-19, 2330-14, 310-4, 453-11
. . . . . . . . . . . . . . . .                                       1912
 20. 12. 82    Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1916
                    neu: 2032-16; 2032-1, 2032-11-2-1
  17. 12. 82   Erste Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1918
                    611-10-14-1
                                                         Hinweis auf andere Verkündungsblätter

                Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . .

                                               Gesetz
                       zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung
                              und zur Entlastung des Bundeshaushalts
                                   (Haushaltsbegleitgesetz 1983)

                                                                 Vom 20. Dezember 1982

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
               Einkommensteuergesetz

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl.1 S. 1249,
1560), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. De-
zember 1982 (BGBI. 1S. 1738), wird wie folgt geändert:

 1. In§ 2 Abs. 5 werden nach den Worten,,§ 32 Abs. 2
    und 3" ein Komma und die Worte „den Kinderfrei-
    betrag im Sinne des § 32 Abs. 8" eingefügt.

 2. Nach § 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:
                           ,,§ 2a

               Negative ausländische Einkünfte
      (1) Negative ausländische Einkünfte

    1. aus einer in einem ausländischen Staat bele-
       genen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-
       stätte,

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1918
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1919

   2. aus einer in einem ausländischen Staat belege-
      nen gewerblichen Betriebsstätte,
   3. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe
      als stiller Gesellschafter und aus partiarischen
      Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz
      oder Geschäftsleitung in einem ausländischen
      Staat hat, und

   4. aus der Vermietung oder der Verpachtung unbe-
      weglichen Vermögens oder von Sachinbegriffen,
      wenn diese in einem ausländischen Staat bele-
      gen sind,
   dürfen nur mit ausländischen Einkünften der jeweils
   selben Art aus demselben Staat ausgeglichen wer-
   den; sie dürfen auch nicht nach § 1O d abgezogen
   werden. Soweit die negativen Einkünfte nicht nach
   Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie
   die positiven ausländischen Einkünfte der jeweils
   selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden
   sieben Veranlagungszeiträumen aus demselben
   Staat erzielt.

      (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die
   negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Be-
   triebsstätte im Ausland stammen, die ausschließ-
   lich oder fast ausschließlich die Herstellung oder
BGBl. 1982, Seite 1858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1858
1858                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

   Lieferung von Waren außer Waffen, die Gewinnung
   von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerbli-
   cher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese
   nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anla-

   gen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der
   Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschafts-
   gütern einschließlich der Überlassung von Rechten,
   Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und
   Kenntnissen bestehen."

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        ,,(3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder
       Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte
       dürfen erst gebildet werden, wenn

       1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der

          Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder

       2. mit einer Inanspruchnahme wegen der

          Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.

       Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist
       spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre
       erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs
       gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche
       nicht geltend gemacht worden sind."
   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze
      4 und 5.

 4. Nach § 6 c wird folgender§ 6 d eingefügt:
                           ,,§ 6d

       Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben,

               deren Fortbestand gefährdet ist

      (1) Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach
   dem 30. September 1982 rechtswirksam abge-
   schlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-
   stehenden Rechtsakts vor dem 1. Januar 1987 Ka-
   pitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 vornehmen,
   können im Wirtschaftsjahr der Kapitalanlage eine
   den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rück-
   lage darf 30 vom Hundert der Anschaffungskosten
   der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird nach Ab-
   satz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die Um-
   satzerlöse oder die an deren Stelle tretende Be-
   zugsgröße des Unternehmens weniger als 50 Millio-
   nen Deutsche Mark betragen haben, darf die Rück-
   lage bis zur Höhe von 40 vom Hundert der Anschaf-
   fungskosten der Kapitalanlage gebildet werden.
       (2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind

   1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs
       oder Teilbetriebs oder einer im Inland belegenen
       Betriebsstätte,

   2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils (§ 15
      Abs. 1 Nr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Num-
      mer 1 mit Ausnahme von Mitunternehmerantei-
      len, die gegen Einlagen erworben werden,

   3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehören-
      den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz
      und Geschäftsleitung im Inland mit Ausnahme
      von Anteilen, die durch Erhöhung des Kapitals
      der Gesellschaft gegen Einlagen erworben wer-
      den.

  (3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn
die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheini-

   gung nach, daß

   a) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapital-
       anlage der Betrieb, Teilbetrieb oder die Be-
       triebsstätte stillgelegt oder von der Stillegung
       bedroht war,
   b) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbe-
       stand des Betriebs, Teilbetriebs oder der Be-
       triebsstätte zu sichern,
   c) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende
       Dauerarbeitsplätze, die für die Wirtschaftsre-
       gion und für den jeweiligen Arbeitsmarkt von
       besonderem Gewicht sind, nachhaltig zu si-
       chern,

   d) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsver-

       hältnisse unbedenklich ist und

   e) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in

       dem Wirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der
       Kapitalanlage endete, weniger als 200 Millio-
       nen Deutsche Mark betragen haben. Ist das
       Unternehmen ein abhängiges oder herr-
       schendes Unternehmen im Sinne des § 17
       des Aktiengesetzes oder ein Konzernunter-
       nehmen im Sinne des § 18 des Aktiengeset-
       zes, so sind die Umsatzerlöse aller herr-
       schenden und abhängigen Unternehmen oder
       die Umsatzerlöse aller Konzernunternehmen
       zusammenzurechnen; Umsatzerlöse aus Lie-
       ferungen und Leistungen zwischen diesen
        Unternehmen (Innenumsatzerlöse) dürfen

        abgezogen werden. An die Stelle der Umsatz-

        erlöse treten bei Kreditinstituten und Bau-
        sparkassen die Bilanzsumme, bei Versiche-
        rungsunternehmen die Prämieneinnahmen;
        die Bilanzsumme darf um diejenigen Ansätze
        gemindert werden, die für Beteiligungen an im
        Sinne des Satzes 2 verbundenen Unterneh-
        men ausgewiesen sind.
   Die Bescheinigung wird von der obersten Wirt-
   schaftsbehörde im Einvernehmen mit der ober-
    sten Finanzbehörde des Landes erteilt, das für
   die Besteuerung des Erwerbers nach dem Ein-
    kommen und Ertrag zuständig ist.

 2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach
    § 4 Abs. 1 oder § 5.
 3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein
    Passivposten in mindestens gleicher Höhe aus-
    gewiesen.

 4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung
    nach Absatz 4 müssen in der Buchführung ver-
    folgt werden können.

    (4) Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf
 ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jähr-
 lich mindestens einem Fünftel gewinnerhöhend auf-
 zulösen. Die Rücklage ist vorzeitig aufzulösen,
 wenn

 1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte
    stillgelegt oder die Kapitalanlage veräußert oder
    entnommen wird; wird die Kapitalanlage zum Teil
    veräußert oder entnommen, ist die Rücklage im
BGBl. 1982, Seite 1859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1859
      Verhältnis des Anteils der veräußerten oder ent-
      nommenen Kapitalanlage zur gesamten Kapital-
      anlage vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen,
   2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3
      die Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert an-
      gesetzt wird; in diesen Fällen ist die Rücklage in
      Höhe des Anteils vorzeitig gewinnerhöhend auf-
      zulösen, der dem Unterschied zwischen dem
      Wert, mit dem die Kapitalanlage bisher angesetzt
      war, und dem niedrigeren Teilwert entspricht."

5. § 10 c wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender neuer
     Satz 3 eingefügt:
     „Bei den in Absatz 7 genannten Arbeitnehmern
     tritt an die Stelle der Beträge von 2 340 Deut-
     sche Mark und 1 170 Deutsche Mark jeweils der
     Betrag von 1 000 Deutsche Mark."

  b) In Absatz 4 werden nach den Worten „Absat-
     zes 3 Nr. 1 und 2" die Worte „und des Absat-
     zes 8 Nr. 2" eingefügt.
  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden nach den Worten

         „1 170 Deutsche Mark" ein Komma und die

         Worte„ 1 000 Deutsche Mark" eingefügt.

     bb) In Nummer 3 werden die Worte „Absatz 3
         Satz 4" durch die Worte „Absatz 3 Satz 5"
         ersetzt.
  d) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

      ,, (7) Absatz 3 Satz 3 gilt für Arbeitnehmer, die

     während des ganzen oder eines Teils des Kalen-
     derjahrs

     1. zu den in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Dop-
        pelbuchstabe aa und bb genannten Personen
        gehören oder
     2. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2
        Nr. 1 erhalten oder
     3. Altersruhegeld aus der gesetzlichen Renten-
        versicherung erhalten.
       (8) Beziehen im Fall der Zusammenveranla-

     gung von Ehegatten zur Einkommensteuer beide
     Ehegatten Arbeitslohn und gehört nur ein Ehe-

     gatte zu den in Absatz 7 genannten Arbeitneh-

     mern, so beträgt die Vorsorgepauschale abwei-

     chend von den Absätzen 3 bis 5

     1. 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3
        Satz 5) des Ehegatten, der nicht zu dem Per-
        sonenkreis des Absatzes 7 gehört, zuzüglich
     2. vom Arbeitslohn (Absatz 3 Satz 5) des Ehe-
        gatten, der zu dem Personenkreis des Absat-
        zes 7 gehört,
        a) neun vom Hundert, höchstens 1 000
            Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche
            Mark für jedes Kind(§ 32 Abs. 4 bis 7), zu-
            züglich
        b) neun vom Hundert, höchstens 1 000
            Deutsche Mark zuzüglich 300 Deutsche
            Mark für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7).
     Dabei dürfen die Höchstbeträge des § 1O Abs. 3
     Nr. 1 und 3 nicht überschritten werden. Minde-

     stens ist der Betrag abzuziehen, der sich nach
     den Absätzen 3 bis 5 ergibt, wenn nur der zu dem
     Personenkreis des Absatzes 7 gehörende Ehe-
     gatte Arbeitslohn bezogen hätte. Die Vorsorge-
     pauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne
     Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag ab-
     zurunden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne
     Rest teilbar ist."

6. § 21 a wird wie folgt geändert:
  a) Am Ende des Absatzes 3 Nr. 2 wird der Punkt
     durch Strichpunkt ersetzt und folgender Satz an-
     gefügt:
     „Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5
     dürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt
     werden."
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

       ,,(4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1,
     für das der Antrag auf Baugenehmigung nach
     dem 30. September 1982 gestellt worden ist und
     das vom Steuerpflichtigen vor dem 1 . Januar
      1987 hergestellt oder angeschafft worden ist,
     können die mit der Nutzung des Grundstücks zu

     Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammen-

     hang stehenden Schuldzinsen im Jahr der Her-

     stellung oder Anschaffung und in den beiden fol-
     genden Kalenderjahren über die Höhe des
     Grundbetrags hinaus bis zur Höhe von jeweils
      10 000 Deutsche Mark von dem nach Absatz 3
     Nr. 1 gekürzten Grundbetrag abgesetzt werden.
     Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht

     in vollem Umfang im Erstjahr in Anspruch genom-

     men werden kann, kann er in dem dritten auf das
     Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden
     Kalenderjahr nachgeholt werden. Vorausset-
     zung für die Anwendung des Satzes 1 im Falle
     der Anschaffung ist, daß der Steuerpflichtige das
     Haus bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
     angeschafft hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten ent-
     sprechend bei einem Haus, für das der Bau-
     antrag vor dem 1. Oktober 1982 gestellt und
     bei dem mit den Bauarbeiten nach dem
     30. September 1982 begonnen worden ist. Satz

     1 gilt entsprechend für Schuldzinsen, die mit den
     Herstellungskosten für Ausbauten und Erweite-

     rungen an einem Haus im Sinne des Absatzes 1

     in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

     wenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder die
     Erweiterung nach dem 30. September 1982 be-
     gonnen worden ist und der Ausbau oder die Er-
     weiterung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt
     worden ist. An die Stelle des Antrags auf Bauge-
     nehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-
     rechtlich ausreicht. Satz 5 ist nicht anzuwenden,
     wenn bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1
     Schuldzinsen nach Satz 1 oder 5 abgezogen
     worden sind.''
  c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze
     5 bis 7.
  d) In dem neuen Absatz 6 werden die Worte „Die
     Absätze 1 bis 4" durch die Worte „Die Absätze
     1 bis 5" und die Worte „den Absätzen 1 bis 4"
     durch die Worte „den Absätzen 1 bis 5" ersetzt.
BGBl. 1982, Seite 1860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1860
1860                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

7. § 32 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Sonderfrei-
     beträge" ein Komma und die Worte „den Kinder-
     freibetrag nach Absatz 8" eingefügt.

  b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         ,,(8) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im
       Sinne der Absätze 4 bis 7 wird ein Kinderfreibe-
       trag von 432 Deutsche Mark gewährt. Für jedes
       Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des Absat-
       zes 4 Satz 1, der Absätze 5 bis 7, das nach Ab-
       satz 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zu-
       geordnet wird und demgegenüber der Steuer-
       pflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den
       Veranlagungszeitraum nachkommt, wird ein Kin-
       derfreibetrag von 216 Deutsche Mark gewährt.

       Werden Ehegatten nach den §§ 26, 26 a ge-
       trennt veranlagt, so erhält jeder Ehegatte den
       Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht ein Kin-
       derfreibetrag nur einem der Ehegatten zu gewäh-
       rnn ist."

8. § 33 a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Zahl „2 400" durch die
           Zahl „ 1 200", die Zahl „4 200" durch die
           Zahl „2 100" und die Zahl „ 1 800" durch die
           Zahl „900" ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Worte „die Beträge des
           Satzes 1 " durch die Worte „die vorstehen-
           den Beträge" ersetzt.
       cc) In den Sätzen 4 und 6 werden die Worte
           „nach den Sätzen 1 und 2" durch die Worte
           ,,nach den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.
       dd) Im letzten Satz werden die Worte „Die Sätze
           3 bis 5" durch die Worte „Die Sätze 4 bis 6"
           ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Auf-
       wendungen durch die Beschäftigung einer Haus-
       gehilfin oder Haushaltshilfe, wenn
       1. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd
          getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-
          jahr vollendet hat oder

       2. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd
          getrennt lebender Ehegatte oder ein zu sei-

          nem Haushalt gehöriges Kind im Sinne des
          § 32 Abs. 4 Satz 1 oder eine andere zu sei-
          nem Haushalt gehörige unterhaltene Person,
          für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 ge-

          währt wird, nicht nur vorübergehend körper-

          lich hilflos oder schwer körperbehindert ist

          oder die Beschäftigung einer Hausgehilfin

          oder einer Haushaltshilfe wegen Krankheit

          einer der genannten Personen erforderlich ist,

       so wird auf Antrag die Einkommensteuer da-
       durch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höch-
       stens 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr,
       vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
       werden. Wird hiernach eine Steuerermäßigung
       nicht gewährt, so kann ein Betrag von 1 200
       Deutsche Mark abgezogen werden, wenn der

      Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
      trennt lebender Ehegatte in einem Heim oder
      dauernd zur Pflege untergebracht ist und die Auf-
      wendungen für die Unterbringung Kosten für
      Dienstleistungen, die mit denen einer Hausgehil-
      fin oder Haushaltshilfe vergleichbar sind, enthal-
      ten. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
      des § 26 Abs. 1 vorliegen, können für die Zeit des
      Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1
      oder 2 den Betrag von 1 200 Deutsche Mark ins-
      gesamt nur einmal abziehen."

 9. In § 37 Abs. 3 letzter Satz werden die Worte „die ab-
    ziehbaren Beträge nach" durch die Worte „die ab-
    ziehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und" er-
    setzt.

10. § 38 c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte' ,,eine Jahres-
          lohnsteuertabelle" durch die Worte „eine
          allgemeine Jahreslohnsteuertabelle" er-
          setzt und nach den Worten „ 120 000 Deut-
          sche Mark" die Worte „und für Arbeitnehmer
          mit bis zu 12 Kindern" eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Worte „In der Jahres-
          lohnsteuertabelle" durch die Worte „In der
          allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle" er-
          setzt.
      cc) In Satz 5 wird nach der Nummer 5 folgende
          Nummer 6 eingefügt:
          ,,6. des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 8)
               a) für die Steuerklassen II und III in
                   Höhe von 432 Deutsche Mark,
               b) für die Steuerklasse IV in Höhe von

                    21 6 Deutsche Mark
               für jedes Kind in Sinne des § 32 Abs. 4
               bis 7,".
      dd) In Satz 5 wird die bisherige Nummer 6 die
          Nummer 7.
      ee) In Satz 6 werden die Worte „Der Jahreslohn-
          steuertabelle" durch die Worte „Der allge-
          meinen Jahreslohnsteuertabelle" ersetzt
          und nach dem Wort „Jahresarbeitslöhne"
          die Worte „und für Arbeitnehmer mit mehr

          als 12 Kindern" eingefügt.

    b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

         ,,(2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine
       besondere Jahreslohnsteuertabelle für den

       Steuerabzug vom Arbeitslohn derjenigen Arbeit-

       nehmer aufzustellen und bekanntzumachen, die

       zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 7 gehö-

       ren. Für die Aufstellung dieser Jahreslohnsteuer-

       tabelle sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit
       Ausnahme der Nummer 4 anzuwenden; die Vor-
       sorgepauschale (§ 10 c Abs. 3) ist anzusetzen

       1. für die Steuerklassen I und II in Höhe des
          § 10 c Abs. 3 Satz 3,
       2. für die Steuerklasse III in Höhe des § 10 c
          Abs. 5 Nr. 1,
BGBl. 1982, Seite 1861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1861
      3. für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c
          Abs. 3 Satz 3 mit der Abweichung, daß an die
          Stelle der Beträge von 600 und 300 Deutsche
          Mark des § 10 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 die
          Beträge von 300 und 150 Deutsche Mark
          treten.
         (3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus
      den nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden
      Jahreslohnsteuertabellen jeweils eine Monats-
      lohnsteuertabelle für Arbeitslöhne bis zu 10 000
      Deutsche Mark, eine Wochenlohnsteuertabelle
      für Wochenarbeitslöhne bis zu 1 400 Deutsche
      Mark und eine Tageslohnsteuertabelle für Ta-
      gesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark ab-
      zuleiten und bekanntzumachen. Dabei sind die
      Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und die
      Lohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuerta-
      bellen mit einem Zwölftel, für die Wochenlohn-
      steuertabellen mit 7h6o und für die Tageslohn-
      steuertabellen mit 1h6o der Jahresbeträge anzu-
      setzen. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbe-
      träge für die Wochen- und Tageslohnsteuerta-
      bellen bleiben Bruchteile eines Pfennigs außer
      Ansatz. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbe-
      träge für die Monatslohnsteuertabellen sind die
      Lohnsteuerbeträge auf den nächsten durch 10
      teilbaren Pfennigbetrag abzurunden. Absatz 1
      letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden."

11 . § 39 a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach der Nummer 4 die folgende
       Nummer 4 a eingefügt:

       „4 a. der Kinderfreibetrag von 216 Deutsche
             Mark für jedes Kind im Sinne des § 32
             Abs. 8 Satz 2,".

    b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „die abzieh-
       baren Beträge nach" durch die Worte „die ab-
       ziehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und"
       ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „der abzieh-
       baren Beträge nach" durch die Worte „der ab-
       ziehbaren Beträge nach § 32 Abs. 8 Satz 2 und"
       ersetzt.

12. § 39 b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Für den so gekürzten Arbeitslohn ist die Lohn-
       steuer aus der für den Lohnzahlungszeitraum
       geltenden      allgemeinen      Lohnsteuertabelle
       ( § 38 c Abs. 1 ) oder aus der besonderen Lohn-
       steuertabelle (§ 38 c Abs. 2) oder nach der
       diesen Lohnsteuertabellen angefügten Anleitung
       zu ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist
       anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer in der ge-
       setzlichen Rentenversicherung nicht versiche-
       rungspflichtig ist und zu dem in § 10 c Abs. 7 be-

       zeichneten Personenkreis gehört.''

    b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Für den so gekürzten Jahresarbeitslohn (maß-
       gebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer
       aus der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle
       (§ 38 c Abs. 1) oder aus der besonderen Jahres-

      lohnsteuertabelle (§ 38 c Abs. 2) oder nach der
      diesen Jahreslohnsteuertabellen angefügten
      Anleitung zu ermitteln; die besondere Lohnsteu-
      ertabelle ist anzuwenden, wenn der Arbeitneh-
      mer in der gesetzlichen Rentenversicherung
      nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in
      § 10 c Abs. 7 bezeichneten Personenkreis ge-
      hört."

13. In § 40 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer
    Satz 2 eingefügt:

   „Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu
   berücksichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebe-
   ne Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch
   den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Gel-
   deswert bestehende Einnahme im Sinn des § 8
   Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz)."

14. In § 41 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender neuer
    Satz 4 eingefügt:

   ,,Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteu-
   er nach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38 c
   Abs. 2) ermittelt worden, so ist dies durch Eintra-
   gung des Großbuchstabens 8 zu vermerken."

15. In § 41 b Abs. 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:
    „3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich
        den Großbuchstaben 8, wenn das Dienstver-
        hältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet und
        der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohn-
        zahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeit-
        raum des Kalenderjahrs nach der besonderen
        Lohnsteuertabelle(§ 38 c Abs. 2) zu besteuern
        war,".         1

16. § 42 b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 4 der
       Punkt durch das Wort „oder'' ersetzt und folgen-
       de Nummer 5 angefügt:
      „5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach
          der allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38 c
          Abs. 1 ) und nach der besonderen Lohnsteu-
          ertabelle(§ 38 c Abs. 2) zu besteuern war."
    b) In Absatz 2 Satz 4 werden der Punkt durch ein
       Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      ,,die für den Arbeitnehmer beim Lohnsteuerab-
      zug maßgebend war."

17. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 2 a wird die folgende Nummer 2 b
       eingefügt:
      „2 b. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu

            dem Personenkreis des § 10 c Abs. 7 ge-

            hört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeit-
            raum oder für einen Teil des Veranla-
            gungszeitraums nach den Steuerklassen 1
            bis IV der allgemeinen Lohnsteuertabelle
            (§ 38 c Abs. 1) zu erheben war;".
   b) Die bisherige Nummer 2 b wird Nummer 2 c.
BGBl. 1982, Seite 1862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1862
1862                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

    c) In Nummer 4 a werden die Worte,,§ 33 a Abs. 2
       Satz 3 oder Satz 6" durch die Worte ,,§ 33 a
       Abs. 2 Satz 4 oder Satz 7" und die Worte,,§ 33 a
       Abs. 2 Sätze 4 und 5" durch die Worte,,§ 33 a
       Abs. 2 Sätze 5 und 6" ersetzt.

18. In§ 50 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte,,§§ 24 a, 32
    Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 7" durch die Worte,,§§ 24 a,
    32 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8" ersetzt.

19. § 52 wird wie folgt gefaßt:

                        ,,§ 52

                 Anwendungsvorschriften
      (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
   ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts ande-
   res bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungs-
   zeitraum 1983 anzuwenden. Beim Steuerabzug
   vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß
   die vorstehende Fassung erstmals auf den laufen-
   den Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
   dem 31. Dezember 1982 endenden Lohnzahlungs-
   zeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
   nach dem 31. Dezember 1982 zufließen.

      (2) § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuerge-
   setzes 1969 in der Fassung der Bekanntmachung

   vom 12. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2265) ist bei
   Grund und Boden, der zu einem land- und forstwirt-

   schaftlichen Betriebsvermögen gehört, letztmals für
   Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Juli
   1970 enden. Entsteht durch die Veräußerung oder
   Entnahme von Grund und Boden, der zum Anlage-
   vermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Be-
   triebs gehört, ein Gewinn, so ist dieser nicht zu be-
   rücksichtigen, wenn der Grund und Boden vor dem
   1. Juli 1970 veräußert oder entnommen worden ist
   oder wenn bei einer Veräußerung nach dem 30. Juni
   1970 die Veräußerung auf einem vor dem 1. Juli
   1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
   schen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt be-
   ruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
   Grund und Boden, der zu einem der selbständigen
   Arbeit dienenden Vermögen oder der - bei Gewinn-
   ermittlung nach § 4 - zu einem gewerblichen Be-
   triebsvermögen gehört, mit der Maßgabe, daß an die
   Stelle des 30. Juni 1970 der 14. August 1971 und
   an die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August 1971
   tritt.
     (3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden des
   Anlagevermögens erstmals anzuwenden, soweit
   der Grund und Boden
    1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be-
       triebsvermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die
       nach dem 30. Juni 1970 enden,

    2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder

       zu einem der selbständigen Arbeit dienenden

       Vermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach

       dem 31. Dezember 1970 enden.

   Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
   Für andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des
   Anlagevermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals an-
   zuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem
   31. Dezember 1970 enden; dies gilt nicht, soweit die

 Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem
 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt
 worden sind.
   (4) § 5 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre an-
 zuwenden, 'die nach dem 24. Dezember 1982 en-
 den. In früheren Wirtschaftsjahren gebildete Rück-
 stellungen, die nach § 5 Abs. 3 nicht gebildet wer-
 den dürfen, sind in der Bilanz des nach dem 24. De-
 zember 1982 endenden Wirtschaftsjahrs gewinn-
 erhöhend aufzulösen.
   (5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das
erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem

31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr). Bei An-
wendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berech-
nung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am
Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rechnungszinsfuß
von 6 vom Hundert zugrunde zu legen. Soweit eine
am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegange-
nen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrück-
stellung den mit einem Rechnungszinsfuß von 6
vom Hundert zu berechnenden Teilwert der Pen-
sionsverpflichtung an diesem Stichtag übersteigt,
kann in Höhe des übersteigenden Betrags am
Schluß des Übergangsjahrs eine den steuerlichen

Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Die
sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt erge-

bende Rücklage ist im Übergangsjahr und in den fol-
genden elf Wirtschaftsjahren jeweils mit minde-

stens einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulösen.
  (6) § 6 d ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 30. September 1982 enden.
  (7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei' beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwen-
den, die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder
hergestellt worden sind. Bei beweglichen Wirt-
schaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem
31. August 1977 und vor dem 30. Juli 1981 ange-
schafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter anzuwenden.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mögens, die vor dem 1 . September 1977 ange-
schafft oder hergestellt worden sind, sind § 7 Abs. 2
Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommensteu-
ergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. September 1974 (BGBI. 1 S. 2165)
weiter anzuwenden.
   (8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzu-
wenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist oder die
auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirk-
sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wor-

den sind. Ist der Antrag auf Baugenehmigung vor

dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist§ 7 Abs. 5 an-

zuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach dem

29. Juli 1981 begonnen worden ist. Bei Gebäuden,
die nach dem 31. Dezember 1978 hergestellt wor-
den sind, ist, vorbehaltlich der Sätze 1 und 2, § 7
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1981 weiter
anzuwenden, bei nicht im Inland belegenen Gebäu-
den jedoch nur, wenn sie vor dem 1 . Januar 1983
BGBl. 1982, Seite 1863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1863
hergestellt worden sind. Bei Gebäuden, die vor dem
1 . Januar 1979 und nach dem 31 . August 1977 her-
gestellt worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkommen-
steuergesetzes 1977 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2365),
bei Gebäuden, die vor dem 1. September 1977 her-

gestellt worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Einkommen-

steuergesetzes 1975 weiter anzuwenden.

   (9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-

wenden, die nach dem 31. Dezember 1974 ange-

schafft oder hergestellt worden sind, sowie bei

nachträglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem

31 . Dezember 1974 abgeschlossen worden sind.
§ 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni
1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für das Wirt-
schaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr
vorangeht, für das § 15 a erstmals anzuwenden ist.
  (10) § 7 b ist erstmals bei Einfamilienhäusern,
Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen
anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugeneh-
migung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist
oder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-
schafft worden sind. Ist der Antrag auf Baugenehmi-
gung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist§ 7 b
anzuwenden, wenn mit den Bauarbeiten nach dem
29. Juli 1981 begonnen worden ist. Bei Einfamilien-
häusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-
nungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
vor dem 30. Juli 1981 gestellt und bei denen mit den
Bauarbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen wor-
den ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli
1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
schen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
angeschafft worden sind, ist § 7 b in den bisherigen
Fassungen weiter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3

gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweite-

rungen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus

oder an einer Eigentumswohnung.

  (11) § 7 d ist erstmals anzuwenden
1. bei   Wirtschaftsgütern, die    nach    dem
   31. Dezember 1980 angeschafft oder hergestellt
   worden sind,
2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die
   nach dem 31. Dezember 1980 entstanden sind,
   sowie bei nachträglichen Herstellungsarbeiten,
   die nach dem 31. Dezember 1980 abgeschlos-
   sen worden sind,
3. bei nach dem 31 . Dezember 1980 aufgewende-
   ten Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie
   bei nach dem 31. Dezember 1980 entstandenen
   Teilherstellungskosten und

4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschafts-
   gütern im Sinne des § 7 d Abs. 7, die nach dem
   31. Dezember 1980 erworben worden sind.
Bei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder her-
gestellten Wirtschaftsgütern, entstandenen nach-
träglichen Anschaffungskosten, abgeschlossenen
nachträglichen Herstellungsarbeiten oder erworbe-
nen Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgü-
tern ist§ 7 d in der Fassung des Einkommensteuer-

gesetzes 1979 weiter anzuwenden; dasselbe gilt
bei vor dem 1. Januar 1981 aufgewendeten Anzah-
lungen auf Anschaffungskosten sowie bei vor dem
1. Januar 1981 entstandenen Teilherstellungsko-
sten.

  (12) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern an-

zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 an-

geschafft oder hergestellt worden sind.

   (13) § 1O Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ist erstmals auf Bei-

träge an Bausparkassen. anzuwenden, die auf

Grund von nach dem 8. März 1960 abgeschlosse-

nen Verträgen geleistet werden.

   (14) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe bist
letztmals für den Veranlagungszeitraum 1985 anzu-
wenden.
   (15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Ver-
sicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall ge-
gen Einmaibeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe
abgezogen worden ist.
  (16) § 1O Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bau-
sparverträgen, wenn die Beiträge nach § 10 Abs. 1
Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in den Fas-
sungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-
ten Zeitraum gelten, als Sonderausgaben abgezo-
gen worden sind.

  (17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre
vor dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in
der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung an-
zuwenden.
  (18) § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranla-
gungszeitraum 1985 anzuwenden.

  (19) § 1O d ist erstmals auf nicht ausgeglichene

Verluste des Veranlagungszeitraums 1982 anzu-

wenden.

  (20) Für die erstmalige Anwendung des § 13
Abs. 5 und des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 21 sinnge-
mäß.
  (21) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwenden,
die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnen-
den Wirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht
1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980
   eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschrei-
   bungen nach § 82 f der Einkommensteuer-
   Durchführungsverordnung können nur in dem
   Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nach
   § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommen-
   steuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
   sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
   1977 (BGBI. 1 S~ 2443) zur Entstehung oder Er-
   höhung von Verlusten führen durften. Wird mit
   der Erweiterung oder Umstellung eines Betriebs
   nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so ist
   § 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit
   der Erweiterung oder Umstellung oder mit dem
   erweiterten oder umgestellten Teil des Betriebs
   wirtschaftlich zusammenhängen und in nach
   dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-
   schaftsjahren entstehen,
BGBl. 1982, Seite 1864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1864
1864                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1 .

  2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Er-
     richtung und dem Betrieb einer in Berlin (West)
     belegenen Betriebsstätte des Hotel- oder Gast-
     stättengewerbes, die überwiegend der Beher-
     bergung dient, entstehen,

  3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Er-
     richtung und der Verwaltung von Gebäuden ent-
     stehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des
     § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Woh-
     nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-
     machung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1085), im
     Saarland mit öffentlichen Mitteln im Sinne des
     § 4 Abs. 1 oder nach § 51 a des Wohnungsbau-
     gesetzes für das Saarland in der Fassung der
     Bekanntmachung vom 10. Juni 1980 (Amtsblatt
     des Saarlandes S. 802), gefördert sind,

  4. für Verluste, soweit sie

       a) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f
          der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
          nung,
       b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallen-
          den Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den
          Herstellungskosten oder von den Anschaf-
          fungskosten von in ungebrauchtem Zustand
          vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die
          in einem inländischen Seeschiffsregister ein-
          getragen sind,
       entstehen; in den Fällen des Buchstaben a gilt
       Nummer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend.

  § 15 a ist erstmals anzuwenden
  1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verlu-
     ste, die in nach dem 31. Dezember 1984 begin-
     nenden Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fäl-
     len der Nummer 1 tritt an die Stelle des
     31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989, so-
     weit die Gesellschaft aus dem Betrieb von in
     einem inländischen Seeschiffsregister eingetra-

     genen Handelsschiffen Verluste erzielt und diese

     Verluste     gesondert   ermittelt,   und    der

     31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem

     10. Oktober 1979 eröffnet worden ist,

  2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 auf Verlu-
     ste, die in nach dem 31. Dezember 1989 begin-
     nenden Wirtschaftsjahren entstehen.
  Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitun-
  ternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditi-
  sten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der
  Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von aus-
  gleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ ge-
  worden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in
  einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so
  gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht aus-
  gleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne
  des§ 16. In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzu-
  rechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunter-
  nehmern unter Berücksichtigung der für die Zurech-
  nung von Verlusten geltenden Grundsätze Ver-
  lustanteile anzusetzen. Bei der Anwendung des

  § 15 a Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen,

  auf die § 1 5 a Abs. 1 anzuwenden ist.

    (22) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem
  31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-

 sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem
 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.

   (23) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen An-
 wendung, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes
 oder des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt
 werden. Für die Leistungen auf Grund der·entspre-
 chenden Gesetze der Länder wird der Zeitpunkt der
 Anwendung durch Landesgesetze bestimmt.

   (24) § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie
 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953
 in der Fassung der Bekanntmachung vom
 15. September 1953 (BGBI. 1S. 1355) gelten auch
 weiterhin mit der Maßgabe, daß

 1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen je-
    weils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Frei-
    betrags eingetreten sind, und für die beiden fol-
    genden Kalenderjahre anzuwenden sind und

 2. der Freibetrag
    a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5
       oder 6 anzuwenden ist,
       720 Deutsche Mark,

    b) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben,
       840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche
       Mark für das dritte und jedes weitere Kind und

    c) bei anderen Steuerpflichtigen
       540 Deutsche Mark
    beträgt.

 Für ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige
 eine Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendun-
 gen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Klei-
 dung beantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.

    (25) § 33 a Abs. 2 Satz 1 ist erstmals für den Ver-

 anlagungszeitraum 1984 und § 33 a Abs. 2 Sätze 2

 bis 7 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982

 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum 1983

 ist § 33 a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuerge-
 setzes 1981 anzuwenden.

   (26) § 34 f ist erstmals bei Einfamilienhäusern,
Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen
anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugeneh-
migung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist
oder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981
rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags oder
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden
sind. Ist der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
30. Juli 1981 gestellt worden, ist § 34 f anzuwen-
den, wenn mit den Bauarbeiten nach dem 29. Juli
1981 begonnen worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend bei Ausbauten oder Erweiterungen
an einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus
oder an einer Eigentumswohnung.

   (27) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und § 49

Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem

31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-
sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.
BGBl. 1982, Seite 1865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1865
      (28) § 50 c ist erstmals für den Veranlagungszeit-

   raum 1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt vor-
   aus, daß der anrechnungsberechtigte Steuerpflich-
   tige den Anteil in einem nach dem 31. Dezember
   1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahr der Kapitalge-
   sellschaft erworben hat. Hat der Steuerpflichtige
   den Anteil in einem vor dem 1. Januar 1980 abge-
   laufenen Wirtschaftsjahr erworben, ist Satz 1 nur
   anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen
   des § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis
   zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind.
      (29) § 55 ist erstmals anzuwenden

   1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für
      Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970
      enden,
   2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf
      Veräußerungen oder Entnahmen

      a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und
         Boden zum Anlagevermögen eines land- und
         forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,
      b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund
         und Boden zum Anlagevermögen eines ge-
         werblichen Betriebsvermögens oder eines
         öer selbständigen Arbeit dienenden Vermö-
         gens
      gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf
      einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirk-
      sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag
      oder gleichstehenden Rechtsakt."

20. Nach § 53 wird folgender § 53 a eingefügt:
                        ,,§ 53a
                    Schlußvorschrift

   (Sondervorschrift zum Abzug von Aufwendungen
   für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Be-
   treuung eines Kindes)
     (1) § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommen-
   steuergesetzes 1981 in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1249)
   ist bei Steuerfestsetzungen für die Veranlagungs-
   zeiträume 1980 bis 1982 in der folgenden Fassung

   anzuwenden, wenn am 24. Dezember 1982 die

   betreffende Steuerfestsetzung noch nicht be-

   standskräftig ist oder unter dem Vorbehalt der
   Nachprüfung steht:

   Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen
   für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Be-

   treuung eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4, wird
   auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt,
   daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Be-

   trag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr für
   jedes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
   endet hat, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abge-
   zogen werden.

     (2) Nach dem 3. November 1982 bestandskräftig
   gewordene Steuerbescheide sind auf Antrag ent-
   sprechend Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vor-
   stehende Fassung zugunsten des Steuerpflichtigen
   auswirkt; der Antrag ist beim Finanzamt schriftlich
   oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen."

                    1
                        Artikel 2

             Gesetz zur Überleitung
    steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder
    In § 2 des Gesetzes zur Überleitung steuerrechtlicher
Vorschriften für Erfinder vom 20. Februar 1969 (BGBI. 1
S. 141 , 144), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1537), werden
die Jahreszahl „ 1982" durch die Jahreszahl „1984"
und die Jahreszahl „ 1983" durch die Jahreszahl
,, 1 985" ersetzt.

                        Artikel 3

                 Bewertungsgesetz
  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369),
zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt
geändert:

1. In§ 121 a Satz 1 werden die Worte „im eigenen Ein-
   familienhaus" durch die Worte „nach§ 21 a des Ein-
   kommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
   S. 1249), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
   16. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1738)," ersetzt.

2. § 124 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       ,,(2) § 121 a ist erstmals für den Veranlagungs-
      zeitraum 1982 anzuwenden."

                        Artikel 4

               Gewerbesteuergesetz
   (1) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1
S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523) wird wie
folgt geändert:

1. In § 8 Nr. 1 werden die Worte „Zinsen für Schulden"

   durch die Worte „60 vom Hundert der Zinsen für

   Schulden" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 werden folgende Worte an-
   gefügt:

   „der übersteigende Betrag wird zu 60 vom Hundert

   hinzugerechnet;".

3. § 36 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 36
             Zeitlicher Anwendungsbereich

    Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
  erstmals für den Erhebungszeitraum 1983 anzuwen-
  den."
  (2) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1
S. 1557), zuletzt geändert durch Absatz 1 dieses Arti-
kels, wird wie folgt geändert:
BGBl. 1982, Seite 1866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1866
1866                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

1. In § 8 Nr. 1 werden die Worte „60 vom Hundert der
   Zinsen für Schulden" durch die Worte „Die Hälfte der
   Zinsen für Schulden" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 werden die Worte „zu 60
   vom Hundert" durch die Worte „zur Hälfte" ersetzt.

3. § 36 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 36
             Zeitlicher Anwendungsbereich
     Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
   erstmals für den Erhebungszeitraum 1984 anzuwen-
   den."

                       Artikel 5
                Umsatzsteuergesetz

  Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979

(BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 36 des

Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),
wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Worte „dreizehn vom Hun-
     dert" durch die Worte „vierzehn vom Hundert" er-
     setzt.

  b) In Absatz 2 werden die Worte „sechsundeinhalb
     vom Hundert" durch die Worte „sieben vom Hun-
     dert" ersetzt.

2. § 24 Abs. 1, der seine derzeit geltende Fassung
   durch § 28 Abs. 3 erhalten hat, wird wie folgt geän-
   dert:

  a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „dreizehn vom
     Hundert" durch die Worte „vierzehn vom Hun-
     dert" ersetzt.
  b) In Satz 1 Nr. 3 und in Satz 3 werden die Worte
     „siebenundeinhalb vom Hundert" durch die Worte
     ,,acht vom Hundert" ersetzt.

3. § 27 wird wie folgt geändert:
  a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
        ,,(4) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit
      nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sin-
      ne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden, die ab
      dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungs-
      vorschrift ausgeführt werden. Das gilt für Liefe-
      rungen und sonstige Leistungen auch insoweit,
      als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
      stabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor dem
      Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden
      ist. Die Berechnung dieser Steuer ist für den Vor-
      anmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die
      Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt
      wird."
  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. In der Anlage (zu § 1 2 Abs. 2 Nr. 1) wird die Über-
   schrift wie folgt gefaßt:
  ,,Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegen-
  den Gegenstände".

                       Artikel 6

        Gesetz über den Finanzausgleich
          zwischen Bund und Ländern
   Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl.I S. 1432), zu-
letzt geändert durch das Gesetz vom 10. Mai 1980
(BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 1
               Anteile von Bund und Ländern
                   an der Umsatzsteuer

     (1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für
   die Jahre 1981 und 1982 dem Bund 67,5 vom Hun-
   dert und den Ländern 32,5 vom Hundert und für die
   Jahre 1983, 1984 und 1985 dem Bund 66,5 vom
   Hundert und den Ländern 33,5 vom Hundert zu.

     (2) Für das Jahr 1981 erhöht sich der Bundesanteil

   an der Umsatzsteuer um 1 Milliarde DM."

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils
   nach den Worten,,§ 7 Abs. 1" die Worte „und 2" ge-
   strichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

       ,,(2) Den Steuereinnahmen der Länder gemäß
      Absatz 1 werden hinzugesetzt
      ab Ausgleichsjahr 1983       33 1h vom Hundert,
      ab Ausgleichsjahr 1986       50 vom Hundert

      des Aufkommens aus der Förderabgabe nach
      § 31 des Bundesberggesetzes."

   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
       ,,(4) Zur Abgeltung übermäßiger Belastungen
      werden von den Steuereinnahmen
        des Saarlandes                   55000000DM
        und des Landes
        Schleswig-Holstein               30000000DM
      abgesetzt. Der für das Saarland vorgesehene
      Betrag erhöht sich vom Ausgleichsjahr 1984 an
      auf 65 000 000 DM."

4. In § 10 werden
  a) in Absatz 3 jeweils hinter dem Wort „Steuerein-
     nahmen" die Worte „und Einnahmen aus der
     bergrechtlichen Förderabgabe",
  b) in Absatz 4 Satz 2 hinter dem Wort „Landessteu-
     ereinnahmen" die Worte „und die Einnahmen aus
     der bergrechtlichen Förderabgabe" und

  c) in den Absätzen 5 und 6 jeweils hinter dem Wort
     ,,Steuereinnahmen" die Worte „sowie die Einnah-
     men aus der bergrechtlichen Förderabgabe"
  eingefügt.

5. § 11 a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,(1) Der Bund gewährt den in Absatz 2 genann-
      ten ausgleichsberechtigten Ländern in den Jah-
BGBl. 1982, Seite 1867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1867
      ren 1981, 1982, 1983, 1984 und 1985 jährlich Zu-
      weisungen in Höhe von insgesamt 1,5 vom Hun-
      dert des Umsatzsteueraufkommens zur ergän-
      zenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbe-
      darfs (Ergänzungszuweisungen)."

   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,,(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden an
      die nachstehenden Länder in folgendem Verhält-
      nis verteilt:
      für die Jahre 1981 und 1982
        Bayern                      21,8 vom Hundert
        Niedersachsen               36,9 vom Hundert
        Rheinland-Pfalz             20,6 vom Hundert
        Saarland                     5,8 vom Hundert
        Schleswig-Holstein          14,9 vom Hundert
                                   100,0 vom Hundert,
      für das Jahr 1983
        Bayern                      21,2 vom Hundert
        Niedersachsen               35,8 vom Hundert
        Rheinland-Pfalz             20,0 vom Hundert
        Saarland                     8,5 vom Hundert
        Schleswig-Holstein          14,5 vom Hundert
                                   100,0 vom Hundert,
      für die Jahre 1984 und 1985

        Bayern                      20,8 vom Hundert

        Niedersachsen               34,3 vom Hundert
        Rheinland-Pfalz             19,7 vom Hundert
        Saarland                     9,7 vom Hundert
        Schleswig-Holstein          15,5 vom Hundert
                                   100,0 vom Hundert."

6. In § 13 Nr. 1 werden hinter dem Wort „Steuerein-
   nahmen" die Worte „und die Einnahmen aus der
   bergrechtlichen Förderabgabe" eingefügt.

7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Die in § 1 dieses Gesetzes festgelegte Auftei-

  lung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge,
  die während der Geltungsdauer eines Beteiligungs-
  verhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden."

                      Artikel 7
        Krankenhausfinanzierungsgesetz

  In § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Si-
cherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Kran-
kenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1
S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1568), wird folgen-
der Satz 3 angefügt:
„Zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 stellt der Bund
1983 für Finanzhilfen nach § 23 Abs. 2 50 Millionen DM
bereit."
                       Artikel 8

           Gemei ndefi nanzreformgesetz
   § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes vom
8. September 1969 (BGBI. 1 S. 1587), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 19. Januar 1979 (BGBI. 1S. 97),
wird wie folgt geändert:

1. Die Worte „80 vom Hundert" werden durch die Worte
   ,,58 vom Hundert" ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

   „Der in Satz 1 vorgesehene Vervielfältiger ermäßigt
   sich ab 1. Januar 1984 auf 52 vom Hundert."

                         Artikel 9
       Änderung von Umstellungsgesetzen
1. § 11 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes (Amtsblatt der
   Militärregierung, amerikanisches Kontrollgebiet,
   1948, Ausgabe J, S. 21 ), zuletzt geändert durch
   § 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. August 1953
   (BGBI. 1 S. 1003), wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
     ,,Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundes-
     bank gegen den Bund sind vom 1. Januar 1983 an
     mit jährlich 1 vom Hundert zu verzinsen."
  b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
     und 4.

2. § 36 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes in
   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 7601-1 veröffentlichten bereinigten Fassung,

   zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes
   vom 23. Dezember 1964 (BGBI. 1S. 1083), wird wie
   folgt geändert:

  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
     ,,Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundes-
     bank gegen den Bund sind vom 1. Januar 1983 an
     mit jährlich 1 vom Hundert zu verzinsen."
  b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
     und 4.

                     Artikel 10

          Investitionshilfegesetz (lnvHG)

                           § 1
                Zweck des Gesetzes
  Zur Förderung des Wohnungsbaus wird vom Bund für
die Kalenderjahre 1983 und 1984 nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes eine unverzinsliche, rückzahlbare
Abgabe erhoben.

                            §2
                    Abgabepflicht

  Abgabepflichtig sind
1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommen-
   steuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
   gensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körper-
   schaftsteuergesetzes   körperschaftsteuerpflichtig
   sind.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einkommen-
steuer oder die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die
dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder auf Grund des
§ 50 a des Einkommensteuergesetzes unterliegen,
BGBl. 1982, Seite 1868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1868
1868                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

nach § 50 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
oder nach § 50 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
abgegolten ist.
                          §3
                 Bemessungsgrundlage
  (1) Die Abgabe bemißt sich

1 . nach den für die Kalenderjahre 1983 und 1984 je-
    weils festgesetzten Vorauszahlungen auf die Ein-
    kommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie nach
    der in dem jeweiligen Kalenderjahr einbehaltenen
    Kapitalertragsteuer und Steuer nach § 50 a des Ein-
    kommensteuergesetzes,

2. bei Abgabepflichtigen, die in den in Nummer 1 be-

   zeichneten Kalenderjahren jeweils Einkünfte im Sin-

   ne des§ 19 des Einkommensteuergesetzes bezogen

   haben, nach der für das jeweilige Kalenderjahr fest-
   zusetzenden Einkommensteuer, vermindert um die
   nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergeset-
   zes anzurechnende Körperschaftsteuer. Die Bemes-
   sungsgrundlage vermindert sich um die Zulagen
   nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Berlinförderungs-
   gesetzes, um die die Ermäßigung der Einkommen-

   steuer für Einkünfte aus Berlin (West) nach dem Ber-

   linförderungsgesetz zu mindern ist.

   (2) Beim Abzug vom Arbeitslohn bemißt sich die Ab-
gabe jeweils nach der Lohnsteuer, die für den laufenden
Arbeitslohn eines Lohnzahlungszeitraums zu erheben
ist, der in den Kalenderjahren 1983 und 1984 endet.
Lohnsteuer, die nach den§§ 40, 40 a und 40 b des Ein-
kommensteuergesetzes pauschal erhoben wird, bleibt
für die Bemessung der Abgabe außer Betracht. Bei Ar-
beitnehmern, die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 und
2 des Berlinförderungsgesetzes erhalten und die für das
Kalenderjahr eine in Berlin (West) ausgestellte Lohn-
steuerkarte vorgelegt haben, vermindert sich die Be-
messungsgrundlage um 30 vom Hundert.

   (3) Die Abgabe ist bei einkommensteuerpflichtigen
Personen nur zu entrichten, wenn die Bemessungs-
grundlage nach Absatz 1
1. in den Fällen des§ 32 a Abs. 5 oder 6 des Einkom-
    mensteuergesetzes 30 000 Deutsche Mark,
2. in anderen Fällen 1 5 000 Deutsche Mark
übersteigt.

  (4) Beim Abzug vom Arbeitslohn ist die Abgabe nur zu
entrichten, wenn die Bemessungsgrundlage nach Ab-
satz 2 im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
1. bei monatlicher Lohnzahlung
   a) in der Steuerklasse III jeweils mehr als 2 500
      Deutsche Mark und
   b) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI jeweils mehr als
       1 250 Deutsche Mark,
2. bei wöchentlicher Lohnzahlung

   a) in der Steuerklasse III jeweils mehr als 583,33
      Deutsche Mark und

   b) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI jeweils mehr als
      291,66 Deutsche Mark,
3. bei täglicher Lohnzahlung
   a) in der Steuerklasse III jeweils mehr als 83,33
      Deutsche Mark und

  b) in den Steuerklassen 1, II, IV bis VI jeweils mehr als
     41 ,66 Deutsche Mark
  beträgt. § 39 b Abs. 4 des Einkommensteuergeset-
  zes ist sinngemäß anzuwenden.

                           §4

                   Höhe der Abgabe
 (1) Der Abgabesatz beträgt 5 vom Hundert der Be-
messungsgrundlage.

  (2) Die Abgabe beträgt im Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 1
nicht mehr als 35 vom Hundert des 30 000 Deutsche
Mark, im Fall des§ 3 Abs. 3 Nr. 2 nicht mehr als 35 vom

Hundert des 15 000 Deutsche Mark übersteigenden,

zugunsten des Abgabepflichtigen auf volle zehn Deut-

sche Mark gerundeten Teils der Bemessungsgrundlage.

   (3) Beim Abzug vom Arbeitslohn beträgt die Abgabe
nicht mehr als 35 vom Hundert des Unterschiedsbe-
trags zwischen der Bemessungsgrundlage(§ 3 Abs. 2)
und dem nach § 3 Abs. 4 jeweils maßgebenden Mindest-
betrag. Dieser Unterschiedsbetrag ist abzurunden

1. bei monatlicher Lohnzahlung auf den nächsten durch

   volle Deutsche Mark teilbaren Betrag,

2. bei wöchentlicher Lohnzahlung auf den nächsten
   durch zwanzig Deutsche Pfennige teilbaren Betrag,

wenn er nicht bereits im Fall der Nummer 1 durch volle
Deutsche Mark und im Fall der Nummer 2 durch zwanzig
Deutsche Pfennige ohne Rest teilbar ist.
   (4) Die Abgabe ermäßigt sich bei Abgabepflichtigen
mit Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes um 20 vom Hundert der
Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten be-
günstigter Investitionen des Abgabepflichtigen. Begün-
stigte Investitionen sind vorbehaltlich des Satzes 3

1. die Anschaffung und die Herstellung von neuen ab-
   nutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirt-
   schaftsgütern des Anlagevermögens, die in einem
   Betrieb oder in einer Betriebsstätte im Inland in dem
   Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden
   sind, das in dem dem Anmeldungsjahr vorangegan-
   genen Kalenderjahr endet,
2. nachträgliche Herstellungsarbeiten, die an abnutz-
   baren beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-
   gütern des Anlagevermögens in einem Betrieb oder
   in einer Betriebsstätte im Inland in dem Wirtschafts-
   jahr beendet worden sind, das in dem dem Anmel-
   dungsjahr vorangegangenen Kalenderjahr endet.
Die Anschaffung und die Herstellung eines Wirtschafts-
guts sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an
einem Wirtschaftsgut sind nur begünstigt, wenn das
Wirtschaftsgut
1. nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im
   Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
   gehört und

2. im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der
   Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
   ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich
   genutzt wird.
Soweit Wirtschaftsgüter zum Gesellschaftsvermögen
einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1
BGBl. 1982, Seite 1869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1869
  Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, sind die
  Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstig-
 ten Investitionen auf die Mitunternehmer im Verhältnis
 der Gewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr aufzuteilen,
 das in dem dem Anmeldungsjahr vorangegangenen Ka-
 lenderjahr endet. Soweit die Anschaffungs- oder Her-
 stellungskosten begünstigter Investitionen bei einer Or-
 gangesellschaft nicht zu einer Ermäßigung der Abgabe
 führen, sind sie bei dem Organträger zu berücksichti-
 gen; ist der Organträger eine Personengesellschaft, ist
 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

                           §5
                     Abgabeschuld

  Der nach § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 4 zu er-
mittelnde Betrag, vermindert um die beim Abzug vom Ar-
beitslohn für das Kalenderjahr einbehaltene Abgabe, er-
gibt die Abgabeschuld. Die Abgabeschuld ist zugunsten
des Abgabepflichtigen auf volle Deutsche Mark zu run-
den.

                          §6

         Anmeldung, Abzug vom Arbeitslohn

   (1) Abgabepflichtige, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 3 eine Abgabe zu entrichten haben, haben bis zum
10. März des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt,
für das die Abgabe erhoben wird (Anmeldungsjahr), bei
dem für die Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur
Körperschaftsteuer örtlich zuständigen Finanzamt eine
Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben. Satz 1 gilt auch für Abgabepflichtige nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2, bei denen die für die Kalenderjahre
1983 und 1984 jeweils einbehaltene Lohnsteuer zuzüg-
lich der Vorauszahlungen und der Kapitalertragsteuer
nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 die in § 3 Abs. 3 genannten Beträge
übersteigt; Lohnsteuer, Vorauszahlungen und Kapital-
ertragsteuer sind abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2
Grundlage für die Berechnung der Abgabeschuld in der
Anmeldung. Satz 2 ist bei Abgabepflichtigen, die Ein-
künfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a des Berlin-
förderungsgesetzes beziehen und bei denen die Wohn-
sitzvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Berlinförde-
rungsgesetzes vorliegen, mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß an die Stelle der einbehaltenen Lohnsteuer die
um 30 vom Hundert ermäßigte Lohnsteuer tritt. Der Ab-
gabepflichtige hat die Abgabeschuld(§ 5) in der Anmel-
dung selbst zu berechnen und am 10. März des jewei-
ligen Anmeldungsjahrs an das Finanzamt zu entrichten.
Eine Abgabeschuld unter zehn Deutsche Mark ist nicht
zu entrichten. Eine zuviel einbehaltene Abgabe ist nicht
im Rahmen der Anmeldung, sondern bei der Veranla-
gung der Abgabe (§ 7) zu erstatten. Ehegatten, deren
Vorauszahlungen (§ 3 Abs. 1) nach § 32 a Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes berechnet worden sind, und
Ehegatten, von denen einer nach Steuerklasse III oder
beide nach Steuerklasse IV besteuert worden sind,
haben gemeinsam eine Anmeldung abzugeben.

  (2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über Steu-
eranmeldungen gelten entsprechend. Die Festset-
zungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des
Anmeldungsjahrs.

  (3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 wird die Abgabe durch
Abzug vom Arbeitslohn erhoben.§ 38 des Einkommen-

 steuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei der
 Berechnung der Abgabe bleiben Bruchteile eines Pfen-
 nigs außer Betracht; Abgabebeträge unter einer Deut-
 schen Mark sind nicht zu erheben.

    (4) Die Summe der vom Arbeitgeber einbehaltenen
 Abgaben ist jeweils zum selben Zeitpunkt wie einbehal-
 tene Lohnsteuer an das nach § 41 a des Einkommen-
 steuergesetzes zuständige Finanzamt abzuführen und
 in der Lohnsteueranmeldung gesondert auszuweisen.

   (5) Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die ein-
 behaltene Abgabe in das für den Arbeitnehmer zu füh-
 rende Lohnkonto gesondert einzutragen.

  (6) Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des
Dienstverhältnisses oder spätestens am Ende des Ka-
lenderjahrs eine Bescheinigung zu erteilen, die folgende
Angaben enthalten muß:

1. den Namen (Vornamen und Familiennamen), den Ge-
   burtstag, den Wohnsitz und die Wohnung des Arbeit-

   nehmers,

2. die Summe der einbehaltenen Abgaben.
Die Bescheinigung ist durch den Arbeitgeber oder durch
eine Person, die zu seiner Vertretung rechtlich befugt
ist, zu unterschreiben. Die Bescheinigung ist nach amt-
lichem Vordruck auszustellen. ,

   (7) Tritt der Arbeitnehmer in den in Absatz 6 bezeich-
neten Fällen vor Ablauf des Kalenderjahrs erneut in ein
Dienstverhältnis, so hat er die Bescheinigung nach Ab-
satz 6 dem neuen Arbeitgeber unverzüglich auszuhän-
digen. Diese Bescheinigung ist von dem neuen Arbeit-
geber bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder
spätestens am Ende des Kalenderjahrs um die von ihm
vorzunehmenden Angaben zu ergänzen und dem Arbeit-
nehmer auszuhändigen.

   (8) In den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 der Abgaben-
ordnung ist die Summe der Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten der begünstigten Investitionen gesondert,
in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Ab-
gabenordnung außerdem der Anteil, der auf den einzel-
nen Mitunternehmer entfällt, einheitlich festzustellen.
Die Gesellschaft oder der Inhaber des Betriebes hat bis
zum 28. Februar des Anmeldungsjahrs dem nach § 18
der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt eine Er-
klärung zur gesonderten Feststellung nach amtlichem
Vordruck abzugeben. Die Erklärung gilt mit dem Eingang
als Feststellung; eine Feststellung durch Bescheid ist
nur erforderlich, wenn das Finanzamt eine abweichende
Feststellung trifft. Die Vorschriften der Abgabenordnung
über die gesonderte Feststellung von Besteuerungs-
grundlagen gelten entsprechend. Die Feststellungsfrist
beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalender-
jahrs, für das die Abgabe erhoben wird. Sind begünstig-
te Investitionen gesondert festzustellen, dürfen sie bei
den Beteiligten im Anmeldungsverfahren nur berück-

sichtigt werden, wenn der Anmeldung ein Doppel der
den Beteiligten betreffenden Erklärung zur gesonderten
Feststellung beigefügt wird; § 175 der Abgabenordnung
bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 7 sind in den Fällen des
§ 4 Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz entsprechend anzu-
wenden.
BGBl. 1982, Seite 1870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1870
1870                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

                            §7
               Veranlagung der Abgabe
  ( 1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird die Abgabe
zusammen mit der Einkommensteuer veranlagt. § 3
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 sowie §§ 4 und 5 sind anzuwen-
den. Eine Abgabeschuld unter zehn Deutsche Mark ist
nicht festzusetzen; das gilt nicht im Falle der Erstattung.
Auf die Abgabeschuld sind die nach § 6 Abs. 1 und 2
entrichteten Beträge anzurechnen. Nach Ablauf von drei
Jahren nach dem Kalenderjahr, für das die Abgabe er-
hoben wird, ist eine Abgabeschuld nicht mehrfestzuset-
zen oder eine festgesetzte Abgabeschuld nicht mehr zu
erhöhen.

   (2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2, in denen eine
Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchzuführen
ist, sind die von unbeschränkt Einkommensteuerpflich-
tigen nach § 6 Abs. 1 bis 3 erhobenen Beträge auf An-
trag zu erstatten.

   (3) Die für die Festsetzung und Erstattung der Abgabe
erforderlichen Angaben sind nach amtlichem Vordruck
zu erklären. Die Erklärungsfrist richtet sich im Falle des
Absatzes 1 nach der Frist für die Einkommensteuerer-
klärung und im Falle des Absatzes 2 nach der Frist für
den Lohnsteuer-Jahresausgleich. Der Erklärung ist die
nach § 6 Abs. 6 erteilte Bescheinigung beizufügen. Das
Finanzamt hat eine sich nach Absatz 1 Satz 2 ergeben-
de Erstattung in die Bescheinigung einzutragen. Die Be-
scheinigung ist an den Abgabepflichtigen zurückzuge-
ben, wenn ein nach § 8 rückzahlbarer Betrag verbleibt.

                           §8

               Rückzahlung der Abgabe
  (1) Die Abgabe wird in den Jahren 1987 bis 1989, je-
doch nicht früher als drei Jahre nach dem Jahr der Zah-

lung zurückgezahlt. Der Zeitpunkt und die Durchführung
der Rückzahlung werden durch eine Rechtsverordnung
bestimmt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung

des Bundesrates zu erlassen ist.

  (2) Der Anspruch auf Rückzahlung der Abgabe ist
nicht übertragbar.

  (3) Die zurückzuzahlenden Beträge sind aus den
Kassenmitteln des Bundes zu leisten.

                          §9

  Anwendung von Rechtsvorschriften; Rechtsweg
   ( 1) Auf die Abgabe und das Verfahren nach diesem
Gesetz sind die für die Einkommensteuer und Körper-
schaftsteuer geltenden Vorschriften mit Ausnahme des
§ 51 a des Einkommensteuergesetzes, einschließlich
der Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend

anzuwenden; insbesondere gelten in Angelegenheiten
dieses Gesetzes die Vorschriften über das außerge-
richtliche Rechtsbehelfsverfahren entsprechend.

  (2) Die Finanzbehörden dürfen Erkenntnisse aus dem
Besteuerungsverfahren bei der Festsetzung und Erhe-
bung der Abgabe verwenden.

  (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angele-
genheiten dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg ge-
geben.

                          §10
   Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
              der Abgabenordnung
  (1) Für die Abgabe gelten die Strafvorschriften des
§ 370 Abs. 1 bis 4, der§§ 371,375 Abs. 1 und des§ 376
sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1,
4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.

  (2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Ab-
satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine
solche Tat begangen hat, gelten die§§ 385 bis 408, für
das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung
entsprechend.

                         § 11

        Erfassung und Abführung der Abgabe

  Die Abgabe wird von den Finanzbehörden der Länder
verwaltet. Die zuständigen Landeskassen liefern die
eingehende Abgabe am Tage des Aufkommens an die
Bundeshauptkasse ab. Soweit dies aus zwingenden
Gründen nicht möglich ist, sind die Einnahmen täglich in
Höhe des geschätzten Aufkommens abzuliefern; der
Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unver-
züglich durchzuführen.

                         §12
                    Ermächtigung

  Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
Benehmen mit den obersten Finanzbehörden der Län-
der die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen
Vordrucke und Bescheinigungen zu bestimmen.

                         §13

                    Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des

Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.

                      Artikel 11

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Ver-
sorgungsbezügen in Bund und Ländern 1983
     (Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
    anpassungsgesetz 1983 - BBVAnpG 83)

                      Abschnitt 1

  Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

              in Bund und Ländern

                          § 1

  An die Stelle der Anlagen IV bis IX des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1980 (BGBI. 1 S. 2081 ), das zuletzt
durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl.1 S. 1835)
geändert wurde, treten die Anlagen 1 bis 6 dieses Ge-
setzes.
BGBl. 1982, Seite 1871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1871
                           §2

  ( 1 ) Um 2 vom Hundert werden erhöht

1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)

   a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und
      Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
   b) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs-
      ordnungen der Länder.

2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun-

      desbesoldungsordnung C) Vorbemerkung Num-
      mer 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt

      sind,

   b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu-
      schüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte
      Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fort-
      geltenden Besoldungsordnungen der Hochschul-
      lehrer,

3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen.
   (2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach
Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Ver-
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
in Bund und Ländern fortgelten, besondere Grundge-
haltssätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze für
die Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind,
werden diese um den in Absatz 1 genannten Vomhun-
dertsatz erhöht. Dies gilt auch für die Regelungen über
Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder
entsprechende Begrenzungen sowie für die auf Grund
dieser Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze
(Gehaltssätze).

   (3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und
Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerunde-
ten Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Ge-
haltssätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschul-
lehrer, in Zwischenbesoldungsgruppen und anderen

Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern wer-
den in der Weise festgesetzt, daß das Endgrundgehalt
auf volle Pfennigbeträge aufgerundet wird und die übri-
gen Grundgehaltssätze durch den Abzug eines einheit-
lichen Unterschiedsbetrages zwischen den Dienst-
altersstufen ermittelt werden, der um den in Absatz 1
genannten Vomhundertsatz erhöht und auf volle Pfen-
nigbeträge abgerundet worden ist. Soweit für
Zwischenbesoldungsgruppen mehrere der Höhe nach
unterschiedliche Unterschiedsbeträge zwischen den
Dienstaltersstufen bestehen, ist entsprechend zu ver-

fahren.

                          §3
  (1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen

des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten
an die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der An-
lage 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
passungsgesetzes 1982 vom 20. Dezember 1982
(BGBI. 1S. 1835) die Sätze in der Anlage 1 dieses Ge-
setzes.

  (2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2

Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an die
Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehalts-

sätze) die nach § 2 erhöhten Sätze.

   (3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren
Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grund-
gehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegehaltfähi-
gen Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter
und Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März

1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der

Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
passungsgesetzes 1982 um den in § 2 Abs. 1 genann-

ten Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der Sätze des
Ortszuschlages in der Anlage 2 des in Satz 1 genannten
Gesetzes treten die Sätze der Anlage 2 dieses Geset-
zes.

  (4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag
nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen,
wird die Grundvergütung um den in § 2 Abs. 1 genannten
Vomhundertsatz erhöht.

  (5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsge-
setz zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze der
Amtszulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundesbe-
soldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 6 dieses
Gesetzes. Soweit den Versorgungsbezügen Amtszula-
gen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage aufge-
führt sind, werden diese um 2 vom Hundert erhöht.

   (6) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts-
zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zu-
grunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Be-
trägen festgesetzt sind, werden um 1,9 vom Hundert er-
höht.

                          §4

  Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen
Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des § 70 Abs. 3
des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August
1976 (BGBI. 1S. 2485), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl.1 S. 1523) ge-
ändert worden ist, wird für das Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetz 1983 auf 1,9 vom Hun-
dert festgestellt.

                      Abschnitt II

                  Schlußvorschriften

                          §5

                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                          §6
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1 . Juli 1983 in Kraft.
BGBl. 1982, Seite 1872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1872
1872                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

Anlage 1 zu Artikel 11
(Anlage IV des BBesG)

1. Bundesbesoldungsordnung A

  Besoldungs-      Ortszu-
    gruppe          schlag
                  Tarifklasse       1

     A 1                          980,32
     A 2                        1 038,37
     A 3                        1 112,42
     A 4                        1154,53
                         II
     A 5                        1 195,11
     A 6                        1 265,50
     A 7                        1 367,35
     A 8                        1 431,93

     A 9                        1 599,93
     A10                        1 751,93
                         lc
     A 11                       2 041,17
     A12                        2 223,14

     A13                        2 518,98
     A14                        2 592,97
                      lb
     A15                        2 923,65
     A16                        3 249,29

2. Bundesbesoldungsordnung B

 Besoldungs-     Ortszuschlag
   gruppe         Tarifklasse

     B 1                         5195,43
                      lb
     B 2                         6161,84

     8 3                         6 446,69
     B 4                         6 875,17
     B 5                         7 366,77
     B 6                         7 830,99
     B 7              la         8 282,55
     B 8                         8 753,24
     B 9                         9 337,66
     810                        11 152,41
     B 11                       12175,88

Grundgehaltssätze         ~

(Monatsbeträge in DM)

                      Dienstaltersstufe

1
       2
               1      3       1
                                     4
                                             1       5       1      6

    1 012,77       1 045,22       1 077,67       1 110, 12       1 142,57
    1 070,82       1 103,27       1135,72        1 168,17        1 200,62
    1146,70        1 180,98       1 215,26       1 249,54        1 283,82
    1 194,19       1 233,85       1 273,51       1 313,17        1 352,83

    1 240,32       1 285,53       1 330,74       1 375,95        1 421,16
    1 312,36       1 359,22       1 406,08       1 452,94        1 499,80
    1 414,21       1 461,07       1 507,93       1 554,79        1 601,65
    1 489,70       1 547,47       1 605,24       1 663,01        1 721,29

    1 659,53       1 721,63       1 784,22       1 847,97        1 917,44
    1 838,24       1 924,55       2 010,86       2 097,17        2 183,48

    2129,60        2 218,03       2 306,46       2 394,89        2 483,32
    2 328,58       2 434,02       2 539,46       2 644,90        2 750,34

    2 632,82       2 746,66       2 860,50       2 974,34        3 088,18
    2 740,57       2 888,17       3 035,77       3183,37         3 330,97

    3 085,92       3 248,19       3 410,46       3 572,73        3 735,00
    3 436,98       3 624,67       3 812,36       4 000,05        4187,74
BGBl. 1982, Seite 1873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1873
   7              8              9
           1              1              1

1 175,02       1 207,47       1 239,92
1 233,07       1 265,52       1 297,97
1 318,10       1 352,38       1 386,66
1 392,49       1 432,15       1 471,81
1 466,37       1 511,58       1 556,79
1 546,66       1 593,52       1 640,38
1 648,51       1 695,37       1 743,83
1 781,94       1 842,59       1 906,38

1 986,91       2 056,38       2 125,85
2 269,79       2 356,10       2 442,41
2 571,75       2 660,18       2 748,61
2 855,78       2 961,22       3 066,66

3 202,02       3 315,86       3 429,70
3 478,57       3 626,17       3 773,77
3 897,27       4 059,54       4 221,81
4 375,43       4 563,12       4 750,81

        Dienstaltersstufe

   10             11               12             13             14             15
           1                1              1              1              1

1 330,42
1 420,94
1 511,47
1 602,00
1 687,24       1 735,24
1 793,04       1 842,25         1 893,28       1 947,92
1 973,72       2 041,06         2108,40        2 175,74

2 195,32       2 264,79         2 334,26       2 403,73
2 528,72       2 615,03         2 701,34       2 787,65
2 837,04       2 925,47         3 013,90       3 102,33       3 190,76
3172,10        3 277,54         3 382,98       3 488,42       3 593,86

3 543,54       3 657,38         3771,22        3 885,06       3 998,90
3 921,37       4 068,97         4 216,57       4 364,17       4511,77
4 384,08       4 546,35         4 708,62       4 870,89       5 033,16       5 195,43
4 938,50       5 126,19         5 313,88       5 501,57       5 689,26       5 876,95
BGBl. 1982, Seite 1874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1874
1874                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

3. Bundesbesoldungsordnung C

  Besoldungs-    Ortszu-
    gruppe        schlag
                Tarifklasse

       C1           lb                          Stufe 1       3101,39

1     Stufe 2       3215,28
                                                                  Dienstaltersstufe
                                  1              2                 3
                                          1               1

       C2                     2 525,95        2 707,35         2 888,75
                    lb
       C3                     2 854,72        3 060,10         3 265,48

       C4           la        3697,11         3 903,57         4110,03

4. Bundesbesoldungsordnung R

                 Ortszu-
 Besoldungs-
   gruppe         schlag
                Tarifklasse       1              2                 3
                                          1               1
            4             5                 6
   1               1               1

        3 070,15       3 251,55         3 432,95

        3 470,86       3 676,24         3 881,62

        4 316,49       4 522,95         4 729,41

Stufe

            4             5                 6
   1               1               1
                                                                        Lebensalter
                                 31       1      33
                                                          1
                                                                  35

       R1                     3 263,77        3 495,61         3 727,45
                    lb
       R2                     3 818,64        4 050,48         4 282,32

       R3                      6 446,69
       R4                      6 875,17
       R5                      7 366,77
       R6                      7 830,99
                    la
       R7                      8 282,55
       R8                      8 753,24
       R9                      9 337,66
       R10                    11 669,75

1
         37
                1
                       39       1
                                        41

     3 959,29       4191,13          4 422,97

     4 514,16       4 746,00         4 977,84
BGBl. 1982, Seite 1875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1875
                                         1

   7              8              9
           1              1              1

3 614,35       3 795,75       3 977,15
4 087,00       4 292,38       4 497,76

4 935,87       5 142,33       5 348,79

   7              8              9
           1              1              1

   43             45             47
           1              1              1

4 654,81       4 886,65       5 118,49
5 209,68       5 441,52       5 673,36

                                 Stufe 3   3329,13
        Dienstaltersstufe
   10             11               12             13             14             15
           1                1              1              1              1

4 158,55       4 339,95         4 521,35       4 702,75       4 884,15       5 065,55
4 703,14       4 908,52         5 113,90       5 319,28       5 524,66       5 730,04

5 555,25       5 761,71         5 968,17       6174,63        6 381,09       6 587,55

   10

   49

5 350,33
5 905,20
BGBl. 1982, Seite 1876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1876
1876                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

Anlage 2 zu Artikel 11
(Anlage V des BBesG)
                                                               Ortszuschlag
                                                          (Monatsbeträge in DM)

 Tarif-     Zu der Tarifklasse
                                                                        Stufe 3
 klasse        gehörende               Stufe 1           Stufe 2
           Besoldungsgruppen                                            1 Kind

              B 3 bis B 11

                                       Stufe 7       Stufe 8
 Stufe 4    Stufe 5        Stufe 6
                           4 Kinder    5 Kinder      6 Kinder
2 Kinder    3 Kinder
   la         C4                       794,28        920,98            1 029,39 1132,98 1 181,06 1 272,16 1 363,26 1 476,74
              R 3 bis R 10

              8 1 und B 2
              A 13 bis A 16
   lb         C 1 bis C 3              670,04        796,74             905,15
              R 1 und R 2

   lc         A 9 bis A 12             595,49        722,19             830,60

   II         A 1 bis A 8              560,96        681,62             790,03

1 008,74 1 056,82 1 147,92 1 239,02 1 352,50

934,19      982,27         1 073,37 1 164,47 1 277,95

893,62      941,70         1 032,80 1 123,90 1 237,38
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 113,48 DM.

Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 476,39 DM
                              Tarifklasse II 448,77 DM

Anlage 3 a zu Artikel 11
(Anlage VI a des BBesG)
                                              Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
                                                          (Monatsbeträge in DM)

 Besoldungsgruppe
                       1     1     2     1     3     1     4       1     5     1     6

Stufe

   1    7   1    8     1    9    1    10   1    11    1   12
A 1 bisA 4 .....      865        1 039       1 213       1 387 1 561               1 735        1 909 2 083 2 257 2 431                 2 605 2779
A 5 bisA6 .....       987        1 171       1 355       1 539         1 723       1 907 2 091           2 275 2459 2 643 2827 3 011
A 7 bisA8 .....      1117 1 320              1 523       1 726         1 929 2132 2 335 2 538 2 741 2944 3147 3350
A 9 ............     1 318 1 537             1 756       1 975 2194 2 413 2632 2 851
A 10 ............    1 493       1 721       1 949 2177 2405 2 633 2 861
3070 3289 3 508 3 727
           3 089 3 317 3 545 3 773 4 001
A 11 ............    1 642 1 883 2124 2 365 2 606 .2 847 3088 3329 3 570 3 811 4052 4293
A 12 ............    1 826 2 080 2 334 2 588 2 842 3096 3350 3604 3 858 4112 4366 4620
A 13 ............    2 008 2 274 2 540 2 806 3 072 3338 3604 3870 4136 4402 4668 4934
A 14 ............    2193 2 468 2 743 3 018 3293 3 568 3843 4118 4393 4668 4943 5 218
A 15 ............    2 451 2 748 3 045 3 342 3 639 3 936 4233 4530 4827 5124 5 421 5 718
A 16 bis B 2 .....   2 634 2 951 3268 3 585 3902 4219 4 536 4853 5170 5487 5804 6121
B 3 bis B 4 .....    2 662 3 000 3338 3 676 4 014 4352 4690 5028 5 366 5704 6042 6380
8 5 bis B 7 .....    2 953 3 327 3 701 4075 4449 4823 5197 5 571 5 945 6 319 6693 7067
8 8 und höher .      3217 3 644 4 071 4498 4925 5 352 5 779 6206 6633 7060 7 487 7 914
BGBl. 1982, Seite 1877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1877
                                              Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
                                                         (Monatsbeträge in DM)

                                                                                       Stufe
Besoldungsgruppe
                       1     1     2     1     3     1     4     1     5     1     6     1     7     1     8

A 1 bis A 4 .....     735         883        1 031       1 179       1 327       1 475       1 623       1 771
A 5 bisA 6 .....      839         995        1 151       1 307       1 463       1 619       1 775       1 931
A 7 bis A 8 .....     949        1 122       1 295       1 468       1 641       1 814       1 987 2160 2333
A 9 ... .........    1 120       1 306       1 492       1,678       1 864 2 050 2 236 2 422
A 10 ............    1 269       1 463       1 657       1 851       2 045 2 239 2433                    2 627 2
A 11 ............    1 396       1 601       1 806 2 011             2 216 2 421             2 626       2 831
A 12 ............    1 552       1 768       1 984       2 200 2 416 2 632                   2 848 3064
A 13 ............    1 707       1 933       2159 2 385 2 611                    2837        3063        3289
A 14 ............    1 864       2 098 2332              2 566 2800 3 034 3268 3502
A 15 ............    2083        2335 2 587 2839 3 091                           3343        3595        3 847
A 16 bis B 2 .....   2 239       2 508       2 777 3 046 3 315 3 584                         3 853       4122
B 3 bis B 4 .....    2 263       2 550 2 837 3124 3 411                          3 698       3 985       4272
B 5 bis B 7 .....    2 510       2 828       3146 3 464 3 782                    4100 4 418 4 736
B 8 und höher ..     2 734       3 097       3 460 3823              4186 4549 4 912                     5275

                                              Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
                                                         (Monatsbeträge in DM)

                                                                                       Stufe
Besoldungsgruppe
                       1     1     2     1     3     1     4     1     5     1     6     1     7     1     8

A 1 bis A 4 .....     606         728         850         972        1 094       1 216       1 338       1 460
A 5 bis A 6 .....     691         820         949        1 078       1 207       1 336       1 465       1 594
A 7 bis A 8 .....     782         924        1 066       1 208       1 350       1 492       1 634       1 776
A 9 . ...........     923        1 076       1 229       1 382       1 535       1 688       1 841       1 994
A 10 ............    1 045       1 205       1 365       1 525       1 685       1 845 2 005             2165
A 11 ............    1 149       1 318       1 487       1 656       1 825       1 994       2163 2332
A 12 ............    1 278       1 456       1 634       1 812       1 990 2168              2346 2 524
A 13 ............    1 406       1 592       1 778       1 964       2150 2 336 2 522                    2 708 2
A 14 ............    1 535       1 728       1 921       2 114 2 307 2 500 2 693                         2 886
A 15 ...........     1 716       1 924       2132        2 340 2 548 2 756                   2 964       3172
A 16 bis B 2 ....    1 844 2 066 2 288 2 510 2 732                               2 954 3176 3398
B 3 bis B 4 ....     1 863       2100 2 337              2 574       2 811       3 048 3285              3 522
B 5 bis B 7 ....     2 067       2 329 2 591             2 853       3 115 3 377 3639                    3 901
B 8 und höher .      2 252       2 551       2 850       3149 3 448              3 747       4 046       4345

          Anlage 3 b zu Artikel 11
          (Anlage VI b des BBesG)

1     9     1    10     1    11     1    12

    1 919       2067        2 215       2 363
    2 087 2 243 2 399                   2 555
                2 506 2 679 2 852
    2 608       2 794       2 980 3 166
821             3 015       3209        3 403
    3036        3 241       3446 3 651
    3280 3496 3 712                     3 928
    3 515       3 741       3967        4193
    3 736       3 970       4204 4438
    4099        4 351       4603        4 855
    4 391       4 660       4 929       5198
    4559        4846        5133        5420
    5054        5372        5 690 6008
    5 638       6 001       6364        6 727

          Anlage 3 c zu Artikel 11
          (Anlage VI c des BBesG)

1     9     1     10    1    11     1    12

    1 582       1 704       1 826       1 948
    1 723       1 852       1 981       2 110
    1 918       2 060 2 202             2344
    2 147 2300 2 453                    2 606
    2325 2485               2 645       2 805
    2 501       2670 2 839              3 008
    2 702       2 880       3058        3 236
894             3 080 3266 3 452
    3 079       3272        3 465       3 658
    3380 3 588              3 796       4004
    3 620 3 842             4064        4286
    3 759       3 996       4233        4470
    4163        4425        4 687       4 949
    4 644       4 943       5 242       5 541
BGBl. 1982, Seite 1878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1878
1878

Anlage 3 d zu Artikel 11
(Anlage VI d des BBesG)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

 Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
                                       - Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -

 Besoldungsgruppe
                                   1     1     2

A 1 bis A 4 ....                  424         509
A 5 bis A 6 ....                  484         574
A 7 bis A 8 ....                  547         646
A 9 ...........                   646         753
A10 ...........                   732         844
A 11 ...........                  804         922
A12 ...........                   895        1 020
A13 ...........                   984        1 114
A14    •   •   ••   •   ••••••   1 075       1 210
A 15 ............                1 201       1 347
A 16 bis 8 2 .....               1 291       1 446
B 3 bis 8 4 .....                1 304       1 470
B 5 bis B 7 .....                1 447       1 630
8 8 und höher ..                 1 576       1 785

Anlage 3 e zu Artikel 11
(Anlage VI e des BBesG)
   (Monatsbeträge in DM)

                                              Stufe

1     3     1     4     1     5     1     6     l     7     l     8     1     9     1    10     1    11     1    12

      594        679         764         849          934       1 019       1 104 1 189             1 274       1 359
      664        754         844         934        1 024       1 114 1 204             1 294       1 384       1 474
      745        844         943        1 042       1 141       1 240       1 339       1 438       1 537       1 636
      860        967        1 074       1 181       1 288       1 395       1 502       1 609       1 716       1 823
      956       1 068       1 180 1 292             1 404       1 516       1 628       1 740       1 852       1 964
    1 040       1 158 1 276             1 394       1 512       1 630       1 748       1 866       1 984 2102
    1 145       1 270       1 395       1 520       1 645       1 770       1 895 2 020 2145 2 270
    1 244       1 374       1 504       1 634       1 764       1 894 2 024 2154 2 284 2 414
    1 345       1 480       1 615       1 750       1 885 2 020 2155 2 290 2 425 2 560
    1 493       1 639       1 785       1 931       2 077 2 223 2369 2 515 2 661                                2 807
    1 601       1 756       1 911       2 066 2 221             2376 2 531              2 686 2 841             2 996
    1 636       1 802 1·968 2134 2300 2 466 2 632 2 798 2 964 3130
    1 813       1 996 2179 2 362 2 545 2 728 2 911 3094 3 277 3460
    1 994 2 203 2 412 2 621                         2830 3 039 3248 3 457 3 666 3875

     Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
                                       - Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -

 Besoldungsgruppe
                                   1     1     2

A 1 bis A 4 .....                 515         619
A 5 bisA6 .....                   587         697
A 7 bis A 8 .....                 665         786
A 9 ............                  785         915
A 10 ............                 888        1 024
A 11 ............                 977        1 121
A 12 ............                1 086       1 237
A 13 ............                1195        1 353
A 14 ............                1 305       1 469
A 15 ............                1 459       1 636
A 16 bis 8 2 .....               1 567       1 756
8 3 bis B 4 .....                1 584       1 785
B 5 bis B 7 .....                1 757       1 980 2
   (Monatsbeträge in DM)

                                              Stufe

1     3     1     4     1     5     1     6     1     7     1     8     1     9     1    10     1    11     1     12

      723        827         931        1 035       1 139       1 243       1 347       1 451       1 555       1 659
      807        917        1 027       1 137 1 247             1 357       1 467       1 577       1 687       1 797
      907       1 028       1 149 1 270             1 391       1 512       1 633       1 754       1 875       1 996
    1 045       1 175 1 305             1 435       1 565       1 695       1 825       1 955 2 085 2 215
    1 160 1 296             1 432       1 568       1 704       1 840       1 976 2 112 2 248 2 384
    1 265       1 409       1 553       1 697       1 841 1 985 2 129 2 273 2 417 2 561
    1 388       1 539       1 690       1 841       1 992 2143 2 294 2 445 2 596 2 747
    1 511       1 669       1 827       1 985 2143 2 301                    2459 2 617 2 775 2 933
    1 633       1 797       1961        2·125 2 289 2 453 2 617 2 781                               2 945 3109
    1 813       1 990 2167 2344 2 521                           2 698 2 875 3052                    3 229       3 406
    1 945 2134 2 323 2 512                          2 701       2 890 3 079 3268 3457 3 646
    1 986 2187 2 388 2 589 2790 2 991                                       3192        3393 3 594 3 795
203 2426 2 649 2 872 3095 3 318 3 541                                                   3 764 3 987 4210
B 8 und höher ..                 1 914 2168 2 422 2 676 2 930 3184 3 438 3 692 3946 4200 4454 4 708
BGBl. 1982, Seite 1879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1879
                                        Auslandskinderzuschlag (§ 56)
                                          (Monatsbeträge in DM je Kind)

                                       nach § 56 Abs. 1 Nr. 1

                                               Stufe des Auslandszuschlages
Besoldungsgruppe
                    1     2        3       4      5       6        7       8

  A 1 bis A 16
                   164   188     212     236     260     284      308     332
 B 1 bis B 11

                        Anlage 3 f zu Artikel 11
                        (Anlage VI f des BBesG)

                                  nach§ 56
                                 Abs. 1 Nr. 2

 9       10       11     12

356     380       404   428          164
                   Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundeskinder-
                   geldgesetz zustehen würde.

                          Zulage für die Beamten in der Ständigen Vertretung
                                    der Bundesrepublik Deutschland
                              bei der Deutschen Demokratischen Republik
                                                      (Monatsbeträge in DM)

                                                                   Stufe 1
                                                                (verheiratete
                                                                 Beamte mit

                                                               gemeinsamem
                                Besoldungsgruppe
                                                                Wohnsitz im

                                                              Amtsbereich der
                                                                 Ständigen
                                                                 Vertretung)

                               A 1 bis A 4                        1105
                               A 5 bis A 6                        1235
                               A 7 bis A 8                        1386
                               A 9                                1 593
                               A 10                               1 769
                               A 11                               1926
                               A 12                               2116
                               A13                                2299
                               A 14                               2480
                               A 15                               2750
                               A16                                2949
                               B 3                                3010
                               B 6                                3327
                               B 9 und höher                      3659

                   Anlage 4 zu Artikel 11
                  (Anlage VII des BBesG)

 Stufe 2

(sonstige

 Beamte)

   975
 1 061
 1200
 1343
 1489
 1 605
 1740
 1896
 2054
 2252
 2372
 2372
 2549
 2723
                              Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit
                              ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im Amts-
                              bereich der Ständigen Vertretung haben oder deren Ehe-
                              gatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder entspre-
                              chenden für Arbeitnehmer geltenden Regelungen hat.
                              Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche Mark,
                              für das dem Beamten Kindergeld nach dem Bundeskinder-
                              geldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3
                              oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde
                              und das sich nicht nur vorübergehend im Haushalt
des
                              Beamten aufhält. Der Erhöhungsbetrag wird für jedes Kind
                              nur einmal gezahlt.
BGBl. 1982, Seite 1880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1880
1880                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

Anlage 5 zu Artikel 11
(Anlage VIII des BBesG)
                                       Anwärtergrundbetrag
                                    Anwärterverheiratetenzuschlag

                          1. Für Anwärter, die
                             worden sind:

                            Eingangsamt, in

                              das der An-
                            wärter nach Ab-
                            schluß des Vor-

                              bereitungs-

                            dienstes unmit-

                             telbar eintritt

                           A 1 bis A 4
                          A 5 bis A 8
                           A 9 bis A 11
                           A 12
                           A 13
                          A 13 + Zulage
                          (Nummer 27
                          Abs. 1 Buch-
                          stabe d der Vor-
                          bemerkungen
                          zu den Bundes-
                          besoldungsord-
                          nungen A und B)
                          oder R 1

                          2. Für Anwärter, die
(Monatsbeträge in DM)
vor dem 1. Januar 1982 eingestellt

                              Verheirateten-
       Grundbetrag
                                zuschlag

    vor Voll-    nach Voll-
                               nach     nach
  endung des    endung des
                               § 62     § 62
  26. Lebens-   26. Lebens-
                              Abs. 1   Abs. 2
     jahres        jahres

      843           946       267        89
    1 010         1153        309        89
    1 191         1358        357        89
    1 523         1 716       391        89
    1 579         1 774       399        89

    1 636         1 836       404        89

nach dem 31. Dezember 1981 einge-
                             stellt worden sind oder eingestellt werden:

                            Eingangsamt, in

                              das der An-
                            wärter nach Ab-
                            schluß des Vor-

                              bereitungs-

                            dienstes unmit-

                             telbar eintritt

                           A 1 bis A 4
                           A 5 bis A 8
                           A 9 bis A 11
                           A12
                           A13
                           A 13 + Zulage
                           (Nummer 27
                           Abs. 1 Buch-
                           stabe d der Vor-
                           bemerkungen
                           zu den Bundes-
                           besoldungsord-
                           nungen A und B)
                           oder R 1

                             Verheirateten-
      Grundbetrag
                               zuschlag

  vor Voll-    nach Voll-
                             nach      nach
endung des    endung des
                             § 62      § 62
26. Lebens-   26. Lebens-
                            Abs. 1    Abs. 2
   jahres        jahres

    794           894        255       85
    952         1 086        293       85
  1 058         1 215        340       85
  1290          1466         359       85
  1 337         1 520        372       85

  1 383          1 574       384       85
BGBl. 1982, Seite 1881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1881
 Anlage 6 zu Artikel .11
(Anlage IX des BBesG)
                                 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen

 Dem Grunde nach geregelt in

 Bundesbesoldungsgesetz

 § 44

 § 48 Abs. 2

 § 50a
 § 78

 Bundesbesoldungsordnungen A und B
 Vorbemerkungen
 Nummer 2 Abs. 2

 Nummer 4

 Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a
                 Buchstabe b

 Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a

                 Buchstabe b

                 Buchstabe c

 Nummer 6 a
 Nummer 7
  Die Zulage beträgt für die
  Beamten und Soldaten der
  Besoldungsgruppen

       A 1 bis A 5

       A 6 bis A 9

       A 10 bis A 13

       A 14, A 15, B 1
       A 16, B 2 bis B 4

       B 5 bis B 7
       B 8 bis B 10
        B 11

 Nummer 8 Abs. 1

  Die Zulage beträgt für die Beamten
  der Besoldungsgruppen

       A 1 bis A 5
       A 6 bis A 9
       A 10 bis A 13
       A 14 und höher

*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des
                   (Monatsbeträge)
      - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

       Betrag                                                                 Betrag
       in Deutscher Mark,                                                     in Deutscher Mark,
                                 Dem Grunde nach geregelt in
       Vomhundert,                                                            Vom hundert,
       Bruchteil                                                              Bruchteil

                                    für Anwärter der Laufbahn-
                                    gruppe
          bis zu       150,00
                                       des mittleren Dienstes                                150,00
          bis zu       100,00
                                       des gehobenen Dienstes                                200,00
                        90,00          des höheren Dienstes                                  250,00
          bis zu      150,00.
                                 Nummer 8 a
                                  Die Zulage beträgt für die Beamten
                                  und Soldaten der Besoldungs-
                                  gruppen
                                       A 1 bis A 5                                           110,00
                      250,00           A 6 bis A 9                                           150,00
                                       A 10 bis A 13                                         185,00
                        50,00
                                       A 14 und höher                                        220,00
          bis zu        80,00
          bis zu        50,00       für Anwärter der Laufbahn-
                                    gruppe
                      450,00
                                       des mittleren Dienstes                                 80,00
                      360,00
                                       des gehobenen Dienstes                                105,00
                      288,00
                                       des höheren Dienstes                                  130,00
                      120,00
                                 Nummer 9
       12,5 v. H. des             Die Zulage beträgt nach einer
       Endgrundgehalts            Dienstzeit
       oder, bei festen
                                       von einem Jahr                                         60,00
       Gehältern, des
       Grundgehalts der                von zwei Jahren                                       120,00
       Besoldungs-
       gruppe*)                  Nummer 10 Abs. 1
       A5                         Die Zulage beträgt nach einer
                                  Dienstzeit
       A9
                                       von einem Jahr                                         60,00
       A 13
                                       von zwei Jahren                                       120,00
       A 15
       83
                                 Nummer 11                                    1/12 des Grund-
       86                                                                     gehalts und des
       89                                                                     Ortszuschlags*)
       8 11
                                 Nummer 12                                                     90,00

                                 Nummer 13a                                          bis zu 150,00

                                 Nummer 19 Satz 1                                            254,68
                      200,00
                      275,00     Nummer 23
                      350,00      Absatz 1                                                    87,00
                      425,00      Absatz 2                                                   145,00

Haushaltsstrukturgesetzes       *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
BGBl. 1982, Seite 1882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1882
1882                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

                                      Betrag

Betrag
Dem Grunde nach geregelt in           in Deutscher Mark,                                                 in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
                                      Vomhundert,                                                        Vomhundert,
                                      Bruchteil

  nach Absatz 3 Satz 2 ruhege-
  haltfähig bei Beamten

     des mittleren Dienstes

     des gehobenen Dienstes

Nummer 24
 Absatz 1
     Die Zulage beträgt für
     Beamte
     des mittleren Dienstes/ für
     Unteroffiziere

    des gehobenen Dienstes/
    für Offiziere bis zur Besol-
    dungsgruppe A 12
  nach Absatz 2 ruhegehalt-
  fähig bei Beamten
     des mittleren Dienstes/
     bei Unteroffizieren
     des gehobenen Dienstes/
     bei Offizieren bis zur
     Besoldungsgruppe A 12

Nummer 25 Abs. 1

Nummer 26
  Absatz 1
  Die Zulage beträgt für Beamte
     des mittleren Dienstes

     des gehobenen Dienstes

  Absatz 2
  Die Zulage beträgt für Beamte

     des mittleren Dienstes
     des gehobenen Dienstes

Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a

                 Buchstabe b

                 Buchstabe c

                 Buchstabe d

Nummer 30
 nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz
 ruhegehaltfähig

Besoldungsgruppen              Fußnote

A2

                               2

A3                             1, 2
A4                             1, 2
A5                             3, 4

A7                             2

                               3
A8                             3
                               4
                                                      Bruchteil

           Besoldungsgruppen                   Fußnote

           A9                                  4                      274,18
 20,00
                                               5                       80,00
 45,00
           A12                                 7,8                    159,20
           A13                                 6                      127,34
                                               7                      191,02
           A14                                 5                      191,02
           A 15                                7                      191,02
          89                                   3                      450,00
 87,00
           B 10                                1, 2                   441,46

145,00

          Bundesbesoldungsordnung C
 67,00
          Vorbemerkungen

100,00    Nummer 3
             Die Zulage beträgt
                                                      12,5 v. H. des
100,00
                                                      Endgrundgehalts
                                                      oder, bei festen
                                                      Gehältern, des
                                                      Grundgehalts der
                                                      Besoldungs-
                                                      gruppe *)
 67,00
100,00       für Professoren der Besol-
             dungsgruppe C 2 und für
             Hochschulassistenten                     A15

             für Professoren der Besol-
 20,00       dungsgruppen C 3 und C 4                 83
 45,00
          Nummer 5
 40,00
             wenn ein Amt ausgeübt wird
 67,00
             der Besoldungsgruppe R 1                                 402,00
100,00
             der Besoldungsgruppe R 2                                 450,00
100,00

145,00

 45,00
          Bundesbesoldungsordnung R

          Vorbemerkungen
 36,82
          Nummer 2
 34,67
             Die Zulage beträgt                       12,5 v. H. des
 36,82                                                Endgrundgehalts
 36,82                                                oder, bei festen
 36,82                                                Gehältern, des
                                                      Grundgehalts der
 80,00
                                                      Besoldungs-
 45,68                                                gruppe *)
 58,90
 80,00   *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
BGBl. 1982, Seite 1883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1883
                                      Betrag

                                      in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
                                      Vomhundert,
                                      Bruchteil

  a) bei Verwendung bei ober-
     sten Gerichtshöfen des
     Bundes für die Richter
     und Staatsanwälte der
     Besoldungsgruppe(n)

      R 1                             R1
      R 2 bis R 4                     R3
      R 5 bis R 7                     R6
      R 8 bis R 10                    R9

  b) bei Verwendung bei ober-
     sten Bundesbehörden, der
     Hauptverwaltung der Deut-
     sehen Bundesbahn oder
     bei obersten Gerichtshöfen
     des Bundes, wenn ihnen
     kein Richteramt übertra-
     gen ist, für die Richter und

     Staatsanwälte der Besol-

     dungsgruppe(n)
     R1                               A 15

     R 2 bis R 4                      83

     R 5 bis R 7                      B6
     R 8 bis R 10                     89

Nummer 4                                            75,00

Besoldungsgruppen              Fußnote

R1                             1, 2                191,02

R2                             3 bis 8,10          191,02

R3                             3                   191,02
RB                             2                   382,02

                      Artikel 12

             Bundessozialhilfegesetz

   Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 289,
1150), zuletzt geändert durch Artikel II§ 14 des Geset-
zes vom 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie
folgt geändert:

1. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(4) Für das Jahr 1983 tritt an die Stelle einer Neu-

  festsetzung der Regelsätze nach Absatz 3 vom 1. Juli
  1983 an eine Erhöhung der seit dem 1. Januar 1982
  geltenden Regelsätze um zwei vom Hundert."

2. In § 67 Abs. 6 und § 69 Abs. 6 werden jeweils die
   Worte „ 1. Januar 1984" durch die Worte „ 1. Juli
   1984" und die Worte „um den die Renten aus der
   Rentenversicherung der Arbeiter nach§ 1272 Abs. 1
   der Reichsversicherungsordnung verändert werden"
   durch die Worte „um den Versorgungsbezüge nach

   § 56 des Bundesversorgungsgesetzes angepaßt

   werden" ersetzt.

                       Artikel 13
              Bundeski ndergeldgesetz

   Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. I S. 13), zu-
letzt geändert durch Artikel II § 12 des Gesetzes vom
4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   ,,Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Brut-
   tobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kin-
   dergeld nach § 10 Abs. 1, wird Kindergeld in Höhe
   des Unterschiedsbetrages gezahlt;§ 10 Abs. 2 bleibt
   unberührt."

2. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
       ,,(2) Das Kindergeld für das 2. und jedes weitere
      Kind wird nach dem in Satz 4 genannten Maßstab
      stufenweise bis auf einen Sockelbetrag von

       70 Deutsche Mark für das 2. Kind,

      140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind

     gemindert, wenn das Jahreseinkommen des Be-
     rechtigten und seines nicht dauernd von ihm ge-

     trenntlebenden Ehegatten den für ihn maßgebli-
     chen Freibetrag um wenigstens 480 Deutsche
     Mark übersteigt. Für die Minderung des nach § 8
     Abs. 2 bemessenen Kindergeldes verringert sich
     der Sockelbetrag des Satzes 1 um den Betrag der
     bei der Bemessung nach § 8 Abs. 2 berücksich-
     tigten anderen Leistung~ Der Freibetrag setzt sich
     zusammen aus

      25 920 Deutsche Mark für Berechtigte, die verhei-

      ratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd
      getrennt leben,

      18 120 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte
      sowie 7 800 Deutsche Mark für jedes Kind, für
      das dem Berechtigten Kindergeld zusteht oder

      ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde.
      Für je 480 Deutsche Mark, um die das Jahresein-
      kommen den Freibetrag übersteigt, wird das Kin-
      dergeld um 20 Deutsche Mark monatlich gemin-
      dert; kommt die Minderung des für mehrere Kinder
      zu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird sie
      beim Gesamtkindergeld vorgenommen."

3. Es wird folgender§ 11 eingefügt:

                          ,,§ 11

                    Jahreseinkommen

    (1) Als Jahreseinkommen gilt die Summe der in
  dem nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalender-
  jahr erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2
  Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein
  Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten
  und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig.
     (2) Vom Einkommen werden abgezogen
  1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer, die

     für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalen-

     derjahr zu leisten waren oder sind,
BGBl. 1982, Seite 1884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1884
1884                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

   2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendun-
      gen für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche
      Kalenderjahr,

  3. die Unterhaltsleistungen, die der Berechtigte oder
     sein nicht dauernd von ihm getrenntlebender Ehe-
     gatte in dem nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen
     Kalenderjahr erbracht hat oder erbringt

       a) an Kinder, für die der Freibetrag nach § 10
          Abs. 2 Satz 3 nicht erhöht worden ist, jedoch
          nur bis zu dem durch Unterhaltsurteil oder
          -vergleich festgesetzten Betrag,
       b) an sonstige Personen, soweit die Leistungen
          nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33 a Abs. 1 des
          Einkommensteuergesetzes        berücksichtigt
          worden oder zu berücksichtigen sind.
     (3) Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten
  Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr, für das die Zah-
  lung des Kindergeldes in Betracht kommt, und zwar
  so, wie es der Besteuerung zugrunde gelegt worden
  ist. Steht die Steuerfestsetzung noch aus, so werden
  zunächst nur die Sockelbeträge ( § 10 Abs. 2 Satz 1)
  gezahlt; sobald die Steuer festgesetzt ist, ist endgül-
  tig über die Höhe des Kindergeldes zu entscheiden.

     (4) Macht der Berechtigte vor Ablauf des Kalender-
  jahres, für das die Zahlung des Kindergeldes in Be-
  tracht kommt (Leistungsjahr), glaubhaft, daß das Ein-
  kommen in diesem Jahr voraussichtlich so gering
  sein wird, daß bei seiner Berücksichtigung das Kin-
  dergeld nicht nur in Höhe des Sockelbetrages (§ 10
  Abs. 2 Satz 1) zu leisten wäre, so wird dieses Ein-
  kommen zugrunde gelegt und Kindergeld in Höhe des
  den Sockelbetrag übersteigenden Betrages unter
  dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sobald
  sich das im Leistungsjahr erzielte Einkommen end-
  gültig feststellen läßt, wird abschließend entschie-
  den. Ergibt sich dabei, daß der Berechtigte zu Un-
  recht Kindergeld erhalten hat, hat er den überzahlten
  Betrag zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungsan-
  spruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche
  bis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23
  Abs. 2 gilt entsprechend."

4. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
   ,,(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 Abs. 2 a
  und des § 10 Abs. 2 erforderlich ist, hat der jeweilige
  Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten
  Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine
  Bescheinigung über den Arbeitslohn sowie die einbe-
  haltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen."

5. § 44 erhält folgende Fassung:
                        ,,§ 44
    Übergangsvorschriften aus Anlaß des Artikels 13
        des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
                  (BGBI. 1 S. 1857)
     (1) Personen, die für Dezember 1982 Kindergeld
  für ein 2. oder für ein 3. oder weiteres Kind bezogen
  haben wird von Januar 1983 an für dieselben Kinder
  Kinde;geld in der sich aus § 10 Abs. 1 ergebenden
  Höhe, jedoch, soweit es über den Sockelbetrag (§ 10
  Abs. 2 Satz 1) hinausgeht, unter dem Vorbehalt der
  Rückforderung gezahlt. Sie haben auf Verlangen der

   zuständigen Stelle innerhalb einer von dieser gesetz-
   ten Frist darzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzun-
   gen hierfür auch unter Berücksichtigung des § 10
   Abs. 2 vorliegen. Die Frist soll so rechtzeitig in Lauf

   gesetzt werden, daß die Darlegungspflicht bis zum
   30. Juni 1983 zu erfüllen ist. Kommt der Berechtigte
   dem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht
   oder nur unvollständig nach, ist nach Ablauf der Frist
   nur noch der Sockelbetrag ( § 1 0 Abs. 2 Satz 1) zu
   zahlen. Satz 1 gilt nicht, soweit mit Ablauf des Mo-
   nats Dezember 1982 die Berücksichtigung eines der
   genannten Kinder endet oder für eines dieser Kinder
   nur noch Kindergeld für ein 1. Kind zu zahlen ist.
      (2) Das für die Zeit ab Januar 1983 überzahlte Kin-
   dergeld ist zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungsan-
   spruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche
   bis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23
   Abs. 2 gilt entsprechend.
    (3) Den Berechtigten, die für Dezember 1982 Kin-
  dergeld bezogen haben, braucht kein Bescheid über
  den sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vorbehalt
  der Rückforderung erteilt zu werden.

    (4) Soweit Kinderzulagen nach§ 583 Abs. 2 Satz 1
  der Reichsversicherungsordnung in der bis zum
  31. Dezember 1982 gültigen Fassung oder Kinder-
  geld-Ausgleichsbeträge nach § 45 a für die Zeit von
  Januar bis März 1983 weitergezahlt werden, werden
  sie nach § 8 Abs. 2 berücksichtigt; sie sind nicht zu-
  rückzufordern. Insoweit ist § 45 a Satz 3 weiter an-
  zuwenden."

6. § 45 a wird gestrichen.

                       Artikel 14

                   Wohngeldgesetz
   Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1980 (BGBI. 1 S. 17 41 ), zu-
letzt geändert durch Artikel II § 13 des Gesetzes vom
4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

       „2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei
           einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nut-
           zungsverhältnis, insbesondere der Inhaber
           eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,".
    b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohnbe-
       sitzberechtigte" ein Komma eingefügt sowie das
       Wort „und" gestrichen.
    c) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma er-
       setzt und danach folgende Nummer 5 ang_efügt:
       „5. der Bewohner eines Heimes im Sinne des
           Heimgesetzes."

 2. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird gestrichen.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird gestrichen.
BGBl. 1982, Seite 1885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1885
      bb) In Satz 3 Nr. 2 wird die Textstelle „tatsäch-
          lich oder auf Grund der Regelung des Absat-
          zes 2" gestrichen.

3. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Wohnt ein Antragberechtigter allein mit
     Kindern zusammen, wird bei der Ermittlung des
     Jahreseinkommens für jedes Kind unter zwölf
     Jahren, für das eine Leistung im Sinne von Ab-
     satz 1 gewährt wird, ein Freibetrag in Höhe von
     1 200 Deutsche Mark abgesetzt, wenn der An-
     tragberechtigte wegen Erwerbstätigkeit oder
     Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt
     abwesend ist."
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
   ,,(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens
  wird zugunsten von zum Haushalt rechnenden
  Schwerbehinderten mit einer Minderung der Er-
  werbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert so-
  wie zugunsten sonstiger zum Haushalt rechnender

  Schwerbehinderter, wenn sie pflegebedürftig im

  Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozial-
  hilfegesetzes sind, ein Freibetrag von jeweils 2 400
  Deutsche Mark abgesetzt. Erreichen die nach An-
  wendung der §§ 10 bis 15 zu berücksichtigenden

  Einnahmen des Schwerbehinderten nicht den Frei-

  betrag nach Satz 1, so ist dieser insoweit bei der Er-

  mittlung des Jahreseinkommens des Familien-

  mitgliedes abzusetzen, das nach Anwendung der

  §§ 10 bis 15 sowie der Absätze 1 bis 3 Satz 1 die
  höchsten zu berücksichtigenden Einnahmen hat."

5. § 17 wird wie folgt gefaßt:
                        ,,§ 17
                   Pauschaler Abzug
    (1) Zur Feststellung des Jahreseinkommens wird
  von der Summe der nach den§§ 10 bis 16 ermittel-
  ten Einnahmen ein Betrag in Höhe von 6 vom Hun-
  dert abgezogen.
     (2) Der Abzug erhöht sich auf 12,5 vom Hundert,
   wenn das Familienmitglied
   1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver-
         sicherung oder zur gesetzlichen Rentenversi-

         cherung

         oder

      b) solche nicht nur geringfügige laufende Beiträ-
         ge zu öffentlichen oder privaten Versi.cherun-
         gen oder ähnlichen Einrichtungen, die hin-
         sichtlich ihrer Zweckbestimmung einem
         dieser Pflichtbeiträge entsprechen,
      oder
   2. Steuern vom Einkommen
   entrichtet.
     (3) Der Abzug erhöht sich auf 20 vom Hundert,
   wenn das Familienmitglied

     1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver-
           sicherung und zur gesetzlichen Rentenversi-
           cherung
           oder
        b) diesen beiden Pflichtbeiträgen entsprechen-
           de laufende Beiträge zu Einrichtungen nach
           Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b

        oder
     2. Steuern vom Einkommen und
        a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver-
           sicherung oder zur gesetzlichen Rentenversi-
           cherung

           oder
        b) einem dieser Pflichtbeiträge entsprechende
           laufende Beiträge zu den Einrichtungen nach
           Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b
     entrichtet.
      (4) Der Abzug erhöht sich auf 30 vom Hundert,
    wenn für das Familienmitglied die Voraussetzungen
    des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen und es Steuern vom
    Einkommen entrichtet."

  6. In§ 18 Abs. 3 wird das Wort „wenn" durch das Wort

     ,,soweit" ersetzt.

  7. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

    ,,Wird der Wiederholungsantrag früher als zwei Mo-

    nate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeit-

    raums gestellt, so gilt der Erste des zweiten Monats

    vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt

    der Antragstellung im Sinne von§ 11 Abs. 1 Satz 1."

  8. In § 25 Abs. 1 a Nr. 3 werden nach den Worten „der
     frühere Ehegatte" ein Komma und die Worte „die
     Kinder" eingefügt.

  9. In § 28 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „soll"
     die Worte „monatlich oder" eingefügt.

10. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte ,, , namentlich
    in den Fällen des § 8 Abs. 2," gestrichen.

11. In § 34 wird das Wort „jährlich" gestrichen.

,12. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die

    dieses Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohn-
    geld entschieden, so verbleibt es für die Gewährung
    des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der
    Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung
    geltenden Rechts."

13. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird die Textstelle,,§§ 2 und 3" ersetzt
        durch die Textstelle ,,§§ 2 oder 3".
    b) In Satz 2 wird die Textstelle „oder ausschließlich
       a:ls Darlehen gewährt werden" gestrichen.
BGBl. 1982, Seite 1886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1886
1886                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

14. Die Anlagen zum Wohngeldgesetz werden wie folgt
    geändert:

    a) In den Anlagen 1 bis 7 werden Wohngeldbeträge
       unter 20 Deutsche Mark gestrichen.
    b) In den Anlagen 1 bis 9 werden der Absatz 2 und
       die Spalte Steigerungsbetrag gestrichen.

    c) Anlage 10 wird wie folgt geändert:
       aa) In Absatz 2 wird die Nummer 2 gestrichen.
       bb) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „oder 2"
           gestrichen.

                       Artikel 15

       Neufassung des Wohngeldgesetzes

  Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes in
der ab 1. Juli 1983 geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekanntmachen.

                       Artikel 16
       Bundesausbildungsförderungsrecht

  ( 1) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976
(BGBI. 1S. 989), zuletzt geändert durch Artikel II § 1 des
Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. I S. 1450), wird
wie folgt geändert:

 1 . § 1 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
        ,,(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
       an Abendhauptschulen und Abendrealschulen
                                              490 DM".
   b) In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt neu gefaßt:

       „ 1. von weiterführenden allgemeinbildenden
            Schulen und Berufsfachschulen ab Klas-
            se 10 sowie von Fach- und Fachoberschul-
            klassen, deren Besuch eine abgeschlosse-
            ne Berufsausbildung nicht voraussetzt,
                                            490 DM,".
 2. Nach § 12 wird folgender neuer§ 12 a eingefügt:
                          ,,§ 12 a
                    Bedarf in Härtefällen

      Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler von

    Gymnasien ab Klasse 1 2, Berufsaufbauschulen ab

    dem zweiten Jahr, Berufsfachschulen ab Klasse 10

    sowie von Fachoberschulklassen 12 und Fach-
    schulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
    Berufsausbildung nicht voraussetzt, 200 DM.

      Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern
    aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungs-
    stätte erreichbar ist."

 3. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Im Absatz 1 wird die Textstelle „an 1. Fach-
      schulen" ersetzt durch „in 1. Fachschulklassen,
      deren Besuch eine abgeschlossene Berufsaus-
      bildung voraussetzt''.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. In § 15 wird an Absatz 2 folgender Satz 3 angefügt:

   ,,Auszubildenden an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 be-
   zeichneten Ausbildungsstätten sowie Teilnehmern
   an einem im Zusammenhang mit dem Besuch dieser
   Ausbildungsstätten geforderten Praktikum wird
   Ausbildungsförderung für den Monat August nicht
   geleistet."

5. § 17 wird wie folgt neu gefaßt:

                         ,,§ 17
                    Förderungsarten
     (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich des
   Absatzes 2 als Zuschuß geleistet.

    (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen,
  Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnah-
  me an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit
  dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird
  Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet.
    (3) Bei dem Besuch außerhalb des Geltungsbe-
  reichs dieses Gesetzes gelegener Höherer Fach-
  schulen, Akademien und Hochschulen sowie bei
  der Teilnahme an einem Praktikum außerhalb
  dieses Geltungsbereichs wird Ausbildungsförde-
  rung nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 bis zur Höhe von 695
  DM monatlich als Darlehen, darüber hinaus - abwei-
  chend von Absatz 2 - als Zuschuß geleistet."

6. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
     „Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum
     31. März 1976 geltenden Fassung des Ab-
     satzes 2 Nr. 1 sind- vorbehaltlich des Gleichblei-
     bens der Rechtslage - in gleichbleibenden mo-
     natlichen Raten, mindestens solchen von 120
     DM innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen."

  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
     „Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der
     Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen
     geförderten Ausbildungsabschnitts zu leisten."
 • c) Im Absatz 5 a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
     ,,Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer er-
     teilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehens-
     nehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Ab-

     satz 3 Satz 2 - einen Bescheid, in dem die Höhe

     der Darlehensschuld und die Förderungshöchst-

     dauer festgestellt werden."

  d) Im Absatz 5 a Satz 2 wird die Textstelle „dieser
     Feststellung" ersetzt durch „dieser Feststellun-
     gen''.

7. § 18 b wird wie folgt geändert:
   a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:

       ,,(1) Dem Auszubildenden, der nach dem Ergeb-
     nis der Abschlußprüfung zu den ersten 30 vom
     Hundert der Geförderten gehört, die diese Prü-
     fung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen
     haben, werden auf Antrag 25 vom Hundert des
     nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbil-
BGBl. 1982, Seite 1887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1887
      dungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrages
      erlassen. Die Bundesregierung bestimmt durch
      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
      rates das Nähere über das Verfahren, insbeson-
      dere über die Ermittlung der ersten 30 vom Hun-
      dert der Geförderten durch die Prüfungsstellen.
      Sie kann die Prüfungsstellen zu Auskunft und
      Mitwirkung verpflichten, soweit die Durchführung

      dieses Gesetzes es erfordert."

   b) Absatz 1 wird Absatz 1 a und wie folgt geändert:
      Die Textstelle „so gilt das Darlehen um den Be-
      trag von 2 000 DM als erlassen" wird ersetzt
      durch „so werden auf seinen Antrag 2 000 DM
      des Darlehens erlassen. Der Antrag ist innerhalb
      eines Monats nach Bekanntgabe des Beschei-
      des nach § 18 Abs. 5 a zu stellen".

   c) Im Absatz 1 a, zuletzt geändert durch den Buch-

      staben b, wird die Zahl „2 000" ersetzt durch die
      Zahl „5 000".

 8. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach
      dem Wort „sowie" die Textstelle „Fach- und"
      eingefügt.

   b) Im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das

      Wort „Fachschulen" ersetzt durch die Textstelle
      ,,Fachschulklassen, deren Besuch eine abge-
      schlossene Berufsausbildung voraussetzt".
   c) Im Absatz 3 wird die Textstelle,,; bemißt sich der
      Bedarf des Auszubildenden nach § 12 Abs. 1
      Nr. 1, so bleibt der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1
      Buchstabe a anrechnungsfrei" gestrichen.

   d) Im Absatz 4 Nr. 1 wird die Textstelle ,,§ 12

      Abs. 1" ersetzt durch ,,§ 12 a".

 9. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) Im Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.

10. Nach § 25 a wird folgender neuer § 25 b eingefügt:

                        ,,§ 25 b

       Freibeträge vom Einkommen der Eltern und
        des Ehegatten für Schüler in Härtefällen
       (1) Für Auszubildende, deren Bedarf sich nach
    § 12 a bemißt, bleiben abweichend von § 25 monat-
    lich anrechnungsfrei
    1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht ge-
      schieden sind oder dauernd getrennt leben,
                                          1 100 DM,
    2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder
       dauernd getrennt lebenden Elternteils oder des
       Ehegatten                             750 DM.
    Der Freibetrag von 750 Deutsche Mark gilt auch für
    den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-Kind-
    Beziehung zum Auszubildenden steht.

      (2) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
    1. für jedes Kind und den Ehegatten des Einkom-
       mensbeziehers, wenn sie in einer Ausbildung

       stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 40
       des Arbeitsförderungsgesetzes gefördert wer-
       den kann, um                           60 DM,
    2. für andere Kinder des Einkommensbeziehers
       und für weitere diesem gegenüber nach dem bür-
       gerlichen Recht Unterhaltsberechtigte, die bei
       Beginn des Bewilligungszeitraums

      a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet

         haben, um je                       260 DM,
      b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je
                                            350 DM.
      Die Beträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um
      das Einkommen des Kindes oder des sonstigen
      Unterhaltsberechtigten.

      (3) § ~5 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden."

11. § 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird das letzte Komma durch
       ,,oder'' ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Textstelle „zurückbleibt
      oder" ersetzt durch „zurückbleibt."

   c) Nummer 3 wird gestrichen.

12. § 66 a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) An Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4
      und 5 angefügt:
        ,,(4) Auf Auszubildende, die die in Absatz 2 be-
      zeichneten Dienste geleistet, in unmittelbarem
      Anschluß hieran eine Ausbildung durchgeführt
      und vor dem 1. August 1983 die festgesetzte
      Förderungshöchstdauer nicht erreicht haben,

      finden auf besonderen Antrag die§§ 17 und 66 a

      Abs. 3 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung
      Anwendung. Satz 1 gilt nur für die Zeit bis zum
      Ende der Förderungshöchstdauer, längstens je-
      doch für einen Zeitraum, der der Verzögerung der

      Ausbildung, bedingt durch die Dienstleistung,
      entspricht.
         (5) Auf Auszubildende, die vor dem 1. August
      1983 Darlehen erhalten haben, ist auf besonde-
      ren Antrag § 18 Abs. 3 Satz 2 in der am 31. Juli

      1983 geltenden Fassung anzuwenden. Der An-
      trag kann nur innerhalb eines Monats nach Be-
      kanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5 a
      gestellt werden."

13. § 68 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
        ,,(2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses
       Gesetzes wird geleistet für
      1. Schüler von weiterführenden allgemeinbil-
         denden Schulen und Berufsfachschulen ab
      ~ Klasse 1 0, von Berufsaufbauschulen, Fach-
         schulklassen, deren Besuch eine abge-
         schlossene Berufsausbildung nicht voraus-
         setzt sowie Fachoberschulen, wenn der Aus-
         zubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
         von der Wohnung der Eltern aus eine entspre-
         chende zumutbare Ausbildungsstätte nicht
         erreichbar ist,
BGBl. 1982, Seite 1888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1888
1888                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

       2. Schüler von Abendhauptschulen, Abendreal-
          schulen, Abendgymnasien und Kollegs,
       3. Schüler von Fachschulklassen, deren Be-
          such eine abgeschlossene Berufsausbildung
          voraussetzt,
       4. Studierende an Höheren Fachschulen und
          Akademien,
       5. Studenten an Hochschulen,

       6. Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen,
          die unter denselben Zugangsvoraussetzun-
          gen auf denselben Abschluß vorbereiten wie
          die in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten
          Ausbildungsstätten,

       7. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusam-
          menhang mit dem Besuch der vorstehend ge-
          nannten Ausbildungsstätten und Fernunter-
          richtslehrgänge leisten müssen."

    b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2 a

       eingefügt:

        ,,(2 a) Im übrigen wird Ausbildungsförderung

       auf Grund dieses Gesetzes geleistet für Schüler
       von Gymnasien ab Klasse 12, Berufsaufbau-
       schulen ab dem zweiten Jahr, Berufsfachschulen
       ab KlaSSß 10, von Fachoberschulklassen 12 und
       Fachschulklassen, deren Besuch eine abge-
       schlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
       sowie für Teilnehmer an einem im Zusammen-

       hang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten

       geforderten Praktikum. Satz 1 gilt nur, wenn der
       Auszubildende sich bereits vor dem 1 . August
       1983 in einem förderungsfähigen Teil des Ausbil-
       dungsabschnittes befunden hat."
   (2) ·Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1037) und Artikel 2 und Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes

vom 17. November 1978 (BGBI. 1S. 1794) werden auf-

gehoben.

  (3) Das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haus-
haltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523)
wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel 8 Abs. 1 wird die Nummer 4 aufgehoben.

2. Im Artikel 41 Abs. 3 wird die Textstelle „Artikel 8
   Abs. 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt durch „Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2
   und 3".

  (4) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fas-
sung unter Berücksichtigung auch der erst später in
Kraft tretenden Teile dieses Artikels im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen und dabei Paragraphen und Ab-
sätze neu durchnumerieren sowie in § 21 Abs. 3 Nr. 4,

§ 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 die Textstelle „zuständige
Bundesminister" jeweils durch „Bundesminister für Bil-
dung und Wissenschaft" ersetzen.

                        Artikel 17
               Lastenausgleichsgesetz

  § 277 a Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBI. 1S. 1909), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1811) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 ,,(1) Die Unterhaltshilfe wird jährlich zum 1. Juli durch
Rechtsverordnung entsprechend dem Hundertsatz an-
gepaßt, um den die Renten aus der Arbeiterrentenversi-
cherung nach § 1 272 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung nach Abzug des Krankenversicherungsbeitra-
ges der Rentner jeweils verändert werden."

                       Artikel 18

         Rentenanpassungsgesetz 1983

                           § 1

                       Grundsatz

  Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemes-
sungsgrundlage vom Jahr 1 982 auf das Jahr 1983 wer-
den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen so-

wie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum

1. Juli 1983 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes an-

gepaßt.

                           §2
                     Formelrenten

  (1) Renten, die
1. nach §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung,

2. nach §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsgeset-

   zes oder_

3. nach §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die
Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrund-
lage des Anpassungsjahrs ermittelt wird.

   (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den

allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,

sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder
infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund
über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist,
wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2
§ 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-

Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Ab-
satz 1 angepaßt.

                           §3

          Sonstige Renten und Altersgelder
  Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,
und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der
sich für den Monat Juli 1983 ergebende anpassungsfä-
hige Rentenbetrag um 5,59 vom Hundert erhöht wird.

                           §4

                      Allgemeines

  (1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen
Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von
Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 ge-
nannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,
die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten

maßgebend sind.

   (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen
höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzu-
leisten.
BGBl. 1982, Seite 1889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1889
   (3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
sind Abrundungen zulässig.

                            §5

        Berichtigung fehlerhafter Anpassungen

   Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung
fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist
nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung
ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats
zu erbringen, in dem die Berichtigu,:ig erfolgt. Eine Rück-
forderung überzahlter Beträge findet nicht statt.

                            §6

                      Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                       Artikel 19

            Reichsversicherungsordnung
  Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel II § 3 des Gesetzes vom 4. November 1982
(BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geändert:

 1. § 180 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 6 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

       ,,2. des Zahlbetrages der der Rente vergleich-
            baren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
            soweit dieser zusammen mit den Beträgen
            nach Absatz 1 bis 3 b und 4 a sowie § 180 a
            den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag
            nicht übersteigt,

        3. des Arbeitseinkommens, soweit es zusam-

           men mit den Beträgen nach Absatz 1 bis 3 b

           und 4 a, dem Betrag nach § 180 a sowie mit
           dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge
           den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag
           nicht übersteigt.''
    b) In Absatz 8 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „mit
       Ausnahme lediglich übergangsweise gewährter
       Bezüge sowie mit Ausnahme unfallbedingter Er-
       höhungen oder Leistungen und Leistungen der
       Beschädigtenversorgung," durch die Worte
       ,,,wobei

       a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
       b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der
          Beschädigtenversorgung,
       c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von
          20 v. H. des Zahlbetrages und

       d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Un-
          terschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normal-
          versorgung, mindestens 20 v. H. des Zahlbe-
          trages der erhöhten Unfallversorgung,

       außer Betracht bleiben," ersetzt.

    c) In Absatz 8 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „wenn
       sie neben Rente der gesetzlichen Rentenversi-
       cherung oder neben Versorgungsbezügen ge-
       währt werden," gestrichen.

2. In § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte
   ,,durch Rechtsverordnung" gestrichen.

3. § 182 a Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-

   sung:
  ,,a) von Arznei- und Verbandmitteln für jedes ver-
       ordnete Mittel zwei Deutsche Mark,".

4. § 182 f erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 182 f

     (1) Für Versicherte, die das 16. Lebensjahr voll-
  endet haben, umfaßt die Versorgung mit Arzneimit-
  teln nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b die in Ab-
  satz 2 und auf Grund der Rechtsverordnung nach
  Absatz 3 bestimmten Arzneimittel nur, wenn dies
  nach Satz 3 oder auf Grund von § 368 g Abs. 5 und
  § 525 c Abs. 2 a zugelassen ist. Die ärztliche Ver-
  ordnung der von der Versorgung ausgeschlossenen

  Arzneimittel gehört zur ärztlichen Behandlung.
  § 182 a Satz 3 gilt entsprechend.
    (2) Absatz 1 gilt für folgende Arzneimittel bei Ver-
  ordnung in den genannten Anwendungsgebieten:

  1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungs-
     krankheiten und grippalen Infekten einschließ-
     lich bei diesen Krankheiten anzuwendender
     Schnupfenmittel, hustendämpfender und hu-
     stenlösender Mittel, Schmerzmittel,

  2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen
     bei Pilzinfektionen,

  3. Abführmittel,
  4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.

    (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
  nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

  Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit

  und dem Bundesminister für Wirtschaft durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
  tes von der Versorgung nach § 182 Abs. 1 Nr. 1
  Buchstabe b Arzneimittel auszunehmen, die ihrer
  Zweckbestimmung nach üblicherweise bei gering-
  fügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden.
  Hierbei ist zu bestimmen, bei welchen besonderen
  medizinischen Voraussetzungen die Kosten für
  diese Mittel von der Krankenkasse übernommen
  werden. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
  Heilmittel nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b,
  wenn sie im Anwendungsgebiet der ausgeschlos-
  senen Arzneimittel verwendet werden."

5. Dem § 184 wird folgender Absatz angefügt:

    ,,(3) Der Versicherte zahlt vom Beginn der Kran-
  kenhauspflege an innerhalb eines Kalenderjahres
  für längstens vierzehn Tage fünf Deutsche Mark je
  Kalendertag an das Krankenhaus. Dies gilt nicht für

  Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres so-
  wie für die Zeit der teil stationären Krankenhauspfle-
  ge. Die an einen Träger der gesetzlichen Rentenver-
  sicherung zu leistenden Zuzahlungen von fünf Deut-
  sche Mark täglich sind anzurechnen."
BGBl. 1982, Seite 1890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1890
1890                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

 6. In § 184 a wird der bisherige Text Absatz 1 und fol-
    gender Absatz 2 angefügt:
     ,,(2) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1

   erhalten, zahlen zehn Deutsche Mark je Kalender-
   tag an die leistungspflichtige Krankenkasse. Die
   Leistung der Krankenkasse gilt auch bei einer Zu-
   zahlung des Versicherten als volle Kostenübernah-
   me im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften. Satz 1

   gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Le-
   bensjahres. Die Krankenkasse kann von der Zuzah-

   lung nach Satz 1 befreien, wenn sie den Versicher-
   ten unzumutbar belasten würde. Satz 1 gilt auch
   nicht, wenn die Leistung nach Absatz 1 der Kran-

   kenhauspflege(§ 184) vergleichbar ist oder sich an
   diese ergänzend anschließt; in diesen Fällen gilt
   § 184 Abs. 3 entsprechend."

 7. In § 185 b wird folgender Absatz angefügt:

     ,,(4) Die Satzung kann bestimmen, unter welchen

   Voraussetzungen und für welchen Zeitraum neben

   der häuslichen Krankenpflege (§ 185) Haushalts-

   hilfe gewährt wird, wenn Krankenhauspflege

   (§ 184) dadurch nicht erforderlich wird und eine im

   Haushalt lebende Person den Haushalt nicht wei-
   terführen kann. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. Absatz 2
   gilt."

8. Dem § 187 werden folgende Absätze angefügt:
     ,,(3) Die Satzung bestimmt, daß bei Kuren, zu de-
   ren Kosten die Krankenkasse Zuschüsse zahlt, der
   Versicherte mindestens zehn Deutsche Mark je
   Kalendertag zuzuzahlen hat.

     (4) Übernimmt die Krankenkasse die gesamten
   Kosten der Kur, hat der Versicherte zehn Deutsche
   Mark je Kalendertag zuzuzahlen. Die Leistung der
   Krankenkasse gilt in diesen Fällen als volle Kosten-
   übernahme im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschrif-
   ten.

     (5) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für
   Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die
   Krankenkasse kann von der Zuzahlung nach Ab-
   satz 4 befreien, wenn sie den Versicherten unzu-
   mutbar belasten würde."

9. In § 368 g wird folgender Absatz 5 eingefügt:
     ,,(5) In den Bundesmantelverträgen sind Regelun-
   gen über die zu Lasten der Krankenkassen zulässi-

   ge Anwendung von nach § 182 f allgemein ausge-

   schlossenen Arzneimitteln in der Sprechstunde in
   Fällen zu treffen, in denen solche Arzneimittel zur

   Vorbereitung auf oder im zeitlich begrenzten An-
   schluß an diagnostische oder therapeutische Ein-
   griffe notwendig sind. Als Bestandteil der Bundes-
   mantelverträge können die Vertragsparteien ein
   Verzeichnis der einzelnen Arzneimittel und Heilmit-
   tel erstellen, die nach § 182 f von der Verordnung zu
   Lasten der Krankenkassen ausgeschlossen sind."

10. § 368 m Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „dabei kann
      Verwarnung, Verweis und Geldbuße bis zu 5 000
      Deutsche Mark vorgesehen werden" durch die

      Worte „insbesondere gegen die für sie verbindli-
      chen vertraglichen Bestimmungen und Richtli-
      nien verstoßen oder unrichtige Bescheinigungen
      oder Berichte über das Vorliegen der Arbeitsun-

      fähigkeit erteilen" ersetzt.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      ,,Die Befugnisse nach Satz 1 umfassen Verwar-

      nung, Verweis, Geldbuße bis zu 20 000 Deut-
      sche Mark oder die Anordnung des Ruhens der

      Zulassung bis zu sechs Monaten."

11. In § 368 n Abs. 5 wird nach Satz 3 folgender Satz

    eingefügt:

   „Ferner sind auch Regelungen zur Überwachung
   der Ausstellung von Bescheinigungen über das Vor-
   liegen von Arbeitsunfähigkeit zu vereinbaren."

12. § 369 b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „er-

      scheint" das Komma gestrichen und folgende

      Worte angefügt: ,,oder der Arbeitgeber dies unter

      Darlegung begründeter Zweifel an der Arbeitsun'."

      fähigkeit verlangt,''.

    b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
        ,,(5) Die Bundesverbände der Krankenkassen,
      die nach § 525 a gebildeten Verbände der Er-
      satzkassen und die Bundesknappschaft haben
      gemeinsame Richtlinien über die Zusammenar-
      beit der Krankenkassen mit den Vertrauensärz-
      ten bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu
      beschließen. § 414 b Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-
      chend.''

13. In§ 372 Abs. 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:

    ,, 1 a. die Abrechnung der Zuzahlung der Versicher-
            ten nach § 184 Abs. 3,''.

14. In § 381 Abs. 3 a erhält Nummer 2 folgende Fas-
    sung:

    „2. für die übrigen Versicherten, die Verletztengeld
        beziehen oder Übergangsgeld beziehen, das
        nicht nach den Vorschriften des Bundesversor-
        gungsgesetzes berechnet ist, vom Beginn der
        siebten Woche des Bezuges an."

15. § 385 Abs. 2 a Satz 2 erhält folgende Fassung:

   „Der jeweils zum 1. Juli festgestellte Beitragssatz

   gilt für das folgende Kalenderjahr."

16. In § 393 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Beiträge sind von den Zuschüssen des Trägers
    der Rentenversicherung und, soweit sie die Zu-
    schüsse übersteigen, von den Renten einzubehal-
    ten."

1 7. § 525 c wird wie folgt geändert:
    a) folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
         ,,(2 a) In den Verträgen der Ersatzkassen über
       die vertragsärztliche Versorgung sind Regelun-
       gen über die zu Lasten der Krankenkassen zu-
       lässige Anwendung von nach§ 182 f allgemein
BGBl. 1982, Seite 1891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1891
      ausgeschlossenen Arzneimitteln in der Sprech-
      stunde in Fällen zu treffen, in denen selche Arz-
      neimittel zur Vorbereitung auf oder im zeitlich be-
      grenzten Anschluß an diagnostische oder thera-
      peutische Eingriffe notwendig sind. Das Ver-
      zeichnis nach § 368 g Abs. 5 Satz 2 kann in die
      Verträge über die vertragsärztliche Versorgung
      übernommen werden."
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        ,,(5) In den Verträgen der Ersatzkassen über die
      vertragsärztliche Versorgung sind auch Rege-
      lungen zur Überwachung der Ausstellung von
      Bescheinigungen über das Vorliegen von Ar-
      beitsunfähigkeit zu vereinbaren."

18. In § 534 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      ,,(3) Für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum
   31. Dezember 1983 gilt§ 393 a Abs. 1 mit der Maß-
   gabe, daß die von den Trägern der Rentenversiche-
   rung der Arbeiter und der Angestellten an die Bun-
   desversicherungsanstalt für Angestellte für die
   Krankenkassen und Ersatzkassen zu zahlenden
   Beträge monatlich insgesamt um einen Betrag in
   Höhe. von 100 Millionen Deutsche Mark gekürzt
   werden, der unter den Trägern der Rentenversiche-
   rung der Arbeiter und der Angestellten nach dem
   Verhältnis der nach § 393 a Abs. 1 einbehaltenen
   Beiträge aufzuteilen ist. Der in§ 393 b Abs. 1 Satz 1
   genannte Finanzierungsanteil der Krankenkassen
   und Ersatzkassen erhöht sich entsprechend."

19. Nach § 535 wird folgender § 536 eingefügt:
                          ,,§ 536

      § 184 Abs. 3, § 184 a Abs. 2 und § 187 Abs. 3 bis
    5 gelten nur, wenn die Leistung nach dem
    31. Dezember 1982 beginnt."

20. § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

    „Es beträgt vom 1 . Januar 1983 an zwischen 366
    Deutsche Mark und 1 461 Deutsche Mark monat-
    lich. Diese Beträge werden zum 1. Juli jeden Jahres
    entsprechend der Anpassung des laufenden Pfle-
    gegeldes nach § 579 erhöht."

21 . § 568 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird die Zahl „90" durch die Zahl
       ,,80" und die Zahl „75" durch die Zahl „70" er-
       setzt.
    b) Nach Absatz 6 wird angefügt:
         ,,(7) Absatz 2 ist in der bis zum 31. Dezember
       1982 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
       wenn der Verletzte vor dem 1. Januar 1983 in
       eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistun-
       gen ohne einen Hinweis auf die Änderungen des

       Ab~atzes 2 bewilligt wurden oder der Verletzte
       vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme
       eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Die
       Vorschrift ist mit der Maßgabe weiter anzuwen-
       den, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit
       nach dem 31 . Dezember 1982 nach der ab
       1. Januar 1983 geltenden Fassung festzusetzen
       ist, wenn

      a) der Verletzte vor dem 1. Januar 1983 in eine
         Maßnahme eingetreten ist und ihm die Lei-
         stungen mit einem Hinweis auf die Änderun-
         gen des Absatzes 2 bewilligt wurden,
      b) dem Verletzten vor dem 1. Januar 1983 Lei-
         stungen bewilligt wurden, er aber erst nach
         dem 31. Dezember 1982 in eine Maßnahme
         eintritt."

22. In § 579 Abs. 1 wird das Wort „Januar" durch das
    Wort „Juli" ersetzt.

23. § 583 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird der Satz 1 gestrichen.
    b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „Satz 2" ge-
       strichen.

24. Dem § 789 wird angefügt:
   ,,Soweit für die im Unternehmen mitarbeitenden Fa-
   milienangehörigen als durchschnittlicher Jahresar-
   beitsverdienst die in § 575 Abs. 1 genannten Beträ-
   ge gelten, sind die Geldleistungen zum 1. Juli eines
   jeden Jahres der Änderung der in§ 575 Abs. 1 ge-
   nannten Beträge anzupassen."

25. § 1 227 Abs. 1 Satz 1 wird, wie folgt geändert:

    a) In Nummer 8 a Buchstabe c werden nach den
       Worten „Träger der Rehabilitation" die Worte
       ,,mit Ausnahme der Bundesanstalt für Arbeit"
       eingefügt.
    b) Nummer 10 wird gestrichen.

26. In § 1236 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „59" durch die
    Zahl „63" ersetzt.

27. § 1241 b erhält folgende Fassung:

                        ,,§1241b

      ( 1) Das Übergangsgeld beträgt
    1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind
       (§ 1262 Abs. 2 und 3) hat oder dessen Ehegatte,
       mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine
       Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den
       Betreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf,
       a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-
          bilitation 90 vom Hundert,
       b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur
          Rehabilitation 80 vom Hundert,
    2. bei den übrigen Betreuten
       a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-
          bilitation 75 vom Hundert,
       b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur
          Rehabilitation 70 vom Hundert

    des nach § 1 241 Abs. 1, 2 und 4, § 1 241 a maßge-

    benden Betrages.
      (2) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-
    beruflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische
    und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, be-
    mißt sich das Übergangsgeld nach den für medizi-
    nische Maßnahmen zur Rehabilitation geltenden
    Sätzen."
BGBl. 1982, Seite 1892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1892
1892                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

28. Nach § 1242 wird folgender § 1243 eingefügt:
                          ,,§ 1243

      (1) Zu den Aufwendungen einer stationären Heil-
   behandlung zahlt der Versicherte oder der Rentner
   für jeden Kalendertag der stationären Heilbehand-
   lung 10 Deutsche Mark zu, wenn der Träger der
   Rentenversicherung die Heilbehandlung für ihn oder
   für einen seiner Angehörigen durchführt. Satz 1 gilt
   nicht bei einer Heilbehandlung von Kindern, die das

   18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

     (2) Befindet sich der Betreute in einer stationären
   Heilbehandlung, die der Krankenhauspflege ver-
   gleichbar ist oder sich an diese ergänzend an-
   schließt, gilt § 184 Abs. 3 entsprechend.
     (3) Die stationäre Heilbehandlung des Trägers
   der Rentenversicherung gilt auch bei einer Zuzah-
   lung als Übernahme der vollen Kosten im Sinne ar-
   beitsrechtlicher Vorschriften.

     (4) Bezieht ein Betreuter Übergangsgeld, das
   nach § 1241 b begrenzt ist, hat er für die Zeit des
   Bezuges von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht
   zu leisten.

      (5) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt,
    unter welchen Voraussetzungen von der Zahlung
    nach Absatz 1 abgesehen werden kann, wenn sie
    den Versicherten oder den Rentner unzumutbar be-
    lasten würde."

29. § 1 255 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom
       1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist die all-
       gemeine Bemessungsgrundlage des voraufge-
       gangenen Kalenderjahres maßgebend.''

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a Satz 3 werden die Worte
           „der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu
           § 1255 a" durch die Zahl „7,50" ersetzt.
       bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

            „b) Wenn die Kalenderjahre nach dem
                31. Dezember 1963 enden, ist minde-
                stens von einem Bruttoarbeitsentgelt
                auszugehen, das für einen Kalender-
                monat dem Wert 7,50 entspricht."
    c) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:

       ,,An Stelle des nach Satz 2 maßgebenden Brut-

       toarbeitsentgelts sind für jeden Kalendermonat
       des Wehrdienstes im Jahre 1982 75 vom Hun-
       dert und für danach liegende Zeiten 70 vom Hun-
       dert dieses Betrages zugrunde zu legen."

30. § 1255 a erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 1255a

      ( 1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten
    maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach

    § 1255 sind für jeden Kalendermonat

    1 . an Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 1 255
        Abs. 7 Satz 1 sowie anrechenbaren Zeiten der
        Ausbildung als Auszubildender, denen Beitrags-

      klassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrun-
      de zu legen sind, die ,Werte der Absätze 2 und 3
      und

   2. an einer Zurechnungszeit der Wert des Absat-
      zes 4
   zugrunde zu legen. Für die Rundung der Werte ist
   § 1 255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 ent!sprechend
   anzuwenden.

     (2) Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zei-

   ten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt,
   der sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeit-
   punkt zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Dabei
   wird jedoch für Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1
   Nr. 4 höchstens der Wert 8,33 und für die übrigen
   Zeiten höchstens der Wert 16;66 berücksichtigt.
   Sind nicht mehr als 60 Kalendermonate mit Beiträ-
   gen belegt, wird mindestens der nach der Anlage 1
   maßgebende Wert zugrunde gelegt, für Ausfallzei-
   ten nach§ 1259 Abs. 1 Nr. 4 dann jedoch höchstens
   der Wert 7,50.

     (3) Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegen-
   den Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde
   gelegt, der sich aus der Bewertung der Versiche-
   rungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende
   des Kalenderjahres vor der zu bewertenden Zeit zu-
   rückgelegt sind. Dabei wird jedoch höchstens der
   Wert 16,66 berücksichtigt. Für Ausfallzeiten nach
   § 1259 Abs. 1 Nr. 4 wird immer der Wert 7,50 zu-
   grunde gelegt. Läßt sich ein Monatsdurchschnitt
   nicht bilden, wird der Wert 7,50 zugrunde gelegt.
      (4) Für eine Zurechnungszeit wird der Monats-
   durchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Be-
   wertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine ren-
   tenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-
   tigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt
   sind. Dabei werden Zeiten des Wehr- oder Zivildien-
   stes nach dem 31 . Dezember 1981 nicht berück-
   sichtigt. Absatz 3 Satz 2 und 4 ist anzuwenden."

31. In der Anlage 1 zu § 1255 a wird der Textteil:

                          „Werte für

        männliche Arbeiter              weibliche Arbeiter
       der Leistungsgruppe             der Leistungsgruppe

                 2         3                   2           3

     12,86    1 2, ·1 2   8,67       12,27    8,88       6,38"

    durch folgenden Textteil ersetzt:

                          „Werte für

              Versicherte der Leistungsgruppe

                                 2                   3

         12,50                 10,50               7,50"

32. § 1 259 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 werden die Worte „und wenn er
          nicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 ver-
BGBl. 1982, Seite 1893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1893
           sicherungspflichtig war" durch die Worte
           „und wenn er nicht in der Zeit vom 1. Juli
           1978 bis zum 31. Dezember 1982 wegen
           des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeits-
           losenhilfe oder Unterhaltsgeld versiche-
           rungspflichtig war" ersetzt.
       bb) Nach Nummer 3 wird eingefügt:

           ,,3 a. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen-

                  geld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts-
                  geld oder Übergangsgeld der Bun-
                  desanstalt für Arbeit nach dem
                  31. Dezember 1982, es sei denn, die
                  Bundesanstalt für Arbeit zahlt für den
                  Bezieher Beiträge an eine Versiche-
                  rungs- oder Versorgungseinrichtung

                  oder an ein Versicherungsunterneh-
                  men oder an den Versicherten
                  selbst,''.

    b) In Satz 2 werden die Worte „und 3" durch die

       Worte „bis 3 a" ersetzt.

33. § 1260 c wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        ,,(2) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-
      nungszeit werden nicht berücksichtigt, soweit
      für dieselbe Zeit eine Nachversicherung möglich
      ist."

34. In § 1272 Abs. 1 wird das Wort „Januar" durch das
    Wort „Juli" ersetzt.

35. In § 1273 wird das Wort „März" durch das Wort
    ,,Oktober" ersetzt.

36. § 1276 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden der Strichpunkt durch einen
       Punkt und die nachfolgenden Worte durch fol-
       genden Satz ersetzt:
      ,,Beruht die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-
      higkeit nicht ausschließlich auf dem Gesund-
      heitszustand des Berechtigten, ist die Rente auf
      Zeit zu leisten, es sei denn, der Berechtigte voll-
      endet innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbe-
      ginn das 60. Lebensjahr."

    b) In Absatz 3 werden die Worte „zweiter Halbsatz"
       durch die Worte „Satz 2" ersetzt.

37. Nach § 1279 wird eingefügt:
                        ,,§ 1279 a

     (1) Die Vorschriften über das zusammentreffen
   einer Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen
   Unfallversicherung sind auch anzuwenden, wenn
   eine Rente bei einem Arbeitsunfall oder einer Be-
   rufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der
   seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
   Gesetzes hat.
      (2) Für die von einem Träger außerhalb des Gel-
   tungsbereichs dieses Gesetzes geleistete Rente ist
   ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei

    einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten
    Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als
    Vollrente."

38. In § 1304 e Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 11,8" durch
    die Worte „vom 1. Januar 1983 an 11,8 vom Hun-
    dert, vom 1 . Juli 1983 an 10,8 vom Hundert, vom
    1. Juli 1984 an 8,8 vom Hundert und vom 1. Juli

    1985 an 6,8" ersetzt.

39. In § 1305 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    ,,§ 1243 gilt entsprechend für Nach- und Festi-
    gungskuren wegen Geschwulsterkrankungen."

40. § 1314 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
    und die Bundesversicherungsanstalt für Angestell-
    te erstatten der Bundesknappschaft 22 vom Hun-

    dert der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft

    als Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
    rung für die knappschaftliche Krankenversicherung
    der Rentner trägt."

41 . § 1385 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe d wird die Zahl „75" durch die
           Zahl „ 70" ersetzt.

       bb) Buchstabe h wird gestrichen.

    b) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des
       Buchstaben g durch einen Punkt ersetzt und
       Buchstabe h gestrichen.

42. Nach § 1385 wird eingefügt:
                         ,,§ 1385 a

       Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzei-
    ten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Ar-
    beitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld
    beziehen, für die Zeit des Bezuges dieser Leistung
    Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zu-
    letzt nach diesem Gesetz oder dem Handwerkerver-
    sicherungsgesetz versichert waren. Für die Berech-
    nung der Beiträge sind die Höhe der Leistung und
    der jeweils geltende Beitragssatz maßgebend. Das
    Nähere über Zahlung und Abrechnung können die
    Bundesanstalt für Arbeit und die Träger der Renten-
    versicherung durch Vereinbarung regeln."

43. In § 1395 a Satz 1 werden die Worte „nach dem
    Bundeskindergeldgesetz" durch die Worte „nach
    § 10 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" er-
    setzt.

                      Artikel 20

         Angestelltenversicherungsgesetz
  Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel II § 5 des Gesetzes vom 4. November 1982
(BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1982, Seite 1894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1894
1894                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

 1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 10 a Buchstabe c werden nach den

       Worten „Träger der Rehabilitation" die Worte
       ,,mit Ausnahme der Bundesanstalt für Arbeit"
       eingefügt.

    b) Nummer 12 wird gestrichen.

 2. In § 7 wird Absatz 7 gestrichen.

 3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „59" durch die
    Zahl „6~" ersetzt.

 4. § 18 b erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 18 b
       (1) Das Übergangsgeld beträgt
   1 . bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind
       ( § 39 Abs. 2 und 3) hat oder dessen Ehegatte,
       mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine
       Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den
       Betreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf,

       a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-
          bilitation 90 vom Hundert,
       b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur
          Rehabilitation 80 vom Hundert,
   2. bei den übrigen Betreuten
     a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-
         bilitation 75 vom Hundert,
     b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur
        Rehabilitation 70 vom Hundert

   des nach § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 18 a maßgebenden
   Betrages.
     (2) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-
   beruflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische
   und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, be-
   mißt sich das Übergangsgeld nach den für medizi-
   nische Maßnahmen zur Rehabilitation geltenden
   Sätzen."

 5. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

                          ,,§ 20
      ( 1) Zu den Aufwendungen einer stationären Heil-
   behandlung zahlt der Versicherte oder der Rentner
   für jeden Kalendertag der stationären Heilbehand-
   lung 10 Deutsche Mark zu, wenn die Bundesversi-

   cherungsanstalt für Angestellte die Heilbehandlung

   für ihn oder für einen seiner Angehörigen durchführt.

   Satz 1 gilt nicht bei einer Heilbehandlung von Kin-
   dern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
   haben.

     (2) Befindet sich der Betreute in einer stationären

   Heilbehandlung, die der Krankenhauspflege ver-

   gleichbar ist oder sich an diese ergänzend an-

   schließt, gilt§ 184 Abs. 3 der Reichsversicherungs-

   ordnung entsprechend.

     (3) Die stationäre Heilbehandlung der Bundes-
   versicherungsanstalt für Angestellte gilt auch bei
   einer Zuzahlung als Übernahme der vollen Kosten
   im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften.

      (4) Bezieht ein Betreuter Übergangsgeld, das
   nach § 18 b begrenzt ist, hat er für die Zeit des Be-

   zuges von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu
   leisten.

     (5) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
   stellte bestimmt, unter welchen Voraussetzungen

   von der Zahlung nach Absatz 1 abgesehP.n werden
   kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner
   unzumutbar belasten würde."

6. § 32 wird wie folgt geändert:.

   a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom
      1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist die all-

      gemeine Bemessungsgrundlage des voraufge-
      gangenen Kalenderjahres maßgebend.''
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a Satz 3 werden die Worte
          „der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu
          § 32 a" durch die Zahl „7,50" ersetzt.
      bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

          „b) Wenn die Kalenderjahre nach dem
              31. Dezember 1963 enden, ist minde-
              stens von einem Bruttoarbeitsentgelt
              auszugehen, das für einen Kalender-
              monat dem Wert 7,50 entspricht."
   c) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
      ,,An Stelle des nach Satz 2 maßgebenden Brut-
      toarbeitsentgelts sind für jeden Kalendermonat
      des Wehrdienstes im Jahre 1982 75 vom Hun-
      dert und für danach liegende Zeiten 70 vom Hun-
      dert dieses Betrages zugrunde zu legen."

7. § 32 a erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 32a

     (1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten
   maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach
   § 32 sind für jeden Kalendermonat
   1. an Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 32
      Abs. 7 Satz 1 sowie anrechenbaren Zeiten der
      Ausbildung als Auszubildender, denen Beitrags-
      klassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrun-
      de zu legen sind, die Werte der Absätze 2 und 3
      und
   2. an einer Zurechnungszeit der Wert des Absat-
      zes 4

   zugrunde zu legen. Für die Rundung der Werte ist

   § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 entsprechend an-

   zuwenden.

     (2) Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zei-
   ten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt,
   der sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeit-

   punkt zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Dabei

   wird jedoch für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4

   höchstens der Wert 8,33 und für die übrigen Zeiten

   höchstens der Wert 16,66 berücksichtigt. Sind

   nicht mehr als 60 Kalendermonate mit Beiträgen
   belegt, wird mindestens der nach der Anlage 1 maß-
   gebende Wert zugrunde gelegt, für Ausfallzeiten
   nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 dann jedoch höchstens der
   Wert 7,50.
BGBl. 1982, Seite 1895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1895
    (3) Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegen-
  den Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde
  gelegt, der sich aus der Bewertung der Versiche-
  rungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende
  des Kalenderjahres vor der zu bewertenden Zeit zu-
  rückgelegt sind. Dabei wird jedoch höchstens der
  Wert 16,66 berücksichtigt. Für Ausfallzeiten nach
  § 36 Abs. 1 Nr. 4 wird immer der Wert 7,50 zugrunde
  gelegt. Läßt sich ein Monatsdurchschnitt nicht bil-
  den, wird der Wert 7,50 zugrunde gelegt.

     (4) Für eine Zurechnungszeit wird der Monats-
  durchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Be-
  wertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine ren-
  tenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-
  tigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt
  sind. Dabei werden Zeiten des Wehr- oder Zivildien-
  stes nach dem 31. Dezember 1981 nicht berück-
  sichtigt. Absatz 3 Satz 2 und 4 ist anzuwenden."

8. In der Anlage 1 zu § 32 a wird der Textteil:
                       „Werte für

     männliche Angestellte           weibliche Angestellte

     der Leistungsgruppe             der Leistungsgruppe

                2      3                      2           3

    12,86    12, 12   8,67        12,27     8,88       6,38"
  durch folgenden Textteil ersetzt:
                       „Werte für

             Versicherte der Leistungsgruppe

                              2                    3

        12,50                10,50                7,50"

9. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 werden die Worte „und wenn er
         nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 2 versicherungs-
         pflichtig war" durch die Worte „und wenn er
         nicht in der Zeit vom 1 . Juli 1978 bis zum
         31. Dezember 1982 wegen des Bezugs von
         Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
         Unterhaltsgeld versicherungspflichtig war"
         ersetzt.
     bb) Nach Nummer 3 wird eingefügt:
         ,,3 a. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen-
                geld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts-
                geld oder Übergangsgeld der Bun-
                desanstalt für Arbeit nach dem
                31. Dezember 1982, es sei denn, die
                Bundesanstalt für Arbeit zahlt für den
                Bezieher Beiträge an eine Versiche-
                rungs- oder Versorgungseinrichtung
                oder an ein Versicherungsunterneh-
                men oder an den Versicherten
                selbst,''.

   b) In Satz 2 werden die Worte „und 3" durch die
      Worte „bis 3 a" ersetzt.

10. § 37 c wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        ,,(2) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-
      nungszeit werden nicht berücksichtigt, soweit
      für dieselbe Zeit eine Nachversicherung möglich
      ist."

11. In § 49 Abs. 1 wird das Wort „Januar" durch das
    Wort „Juli" ersetzt.

12. In § 50 wird das Wort „März" durch das Wort
    ,,Oktober'' ersetzt.

13. § 53 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden der Strichpunkt durch einen
       Punkt und die nachfolgenden Worte durch fol-
       genden Satz ersetzt:
      ,,Beruht die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-
      hi.gkeit nicht ausschließlich auf dem Gesund-
      heitszustand des Berechtigten, ist die Rente auf
      Zeit zu leisten, es sei denn, der Berechtigte voll-

      endet innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbe-

      ginn das 60. Lebensjahr."
    b) In Absatz 3 werden die Worte „zweiter Halbsatz"
       durch die Worte „Satz 2" ersetzt.

14. Nach § 56 wird eingefügt:
                          ,,§ 56 a
      (1) Die Vorschriften über das Zusammentreffen
    einer Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen
    Unfallversicherung sind auch anzuwenden, wenn
    eine Rente bei einem Arbeitsunfall oder einer Be-
    rufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der
    seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
    Gesetzes hat.
      (2) Für die von einem Träger außerhalb des Gel-
    tungsbereichs dieses Gesetzes geleistete Rente ist
    ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei
    einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten
    Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als
    Vollrente."

15. In § 83 e Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 11,8" durch
    die Worte „vom 1. Januar 1983 an 11,8 vom Hun-
    dert, vom 1. Juli 1983 an 10,8 vom Hundert, vom
    1 . Juli 1984 an 8,8 vom Hundert und vom 1. Juli
    1985 an 6,8" ersetzt.

16. In § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    ,,§ 20 gilt entsprechend für Nach- und Festigungs-
     kuren wegen Geschwulsterkrankungen.''

 17. § 93 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
     ~nd die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
     erstatten der Bundesknappschaft 22 vom Hundert
     der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft als
     Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
     für die knappschaftliche Krankenversicherung der
     Rentner trägt."
BGBl. 1982, Seite 1896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1896
1896                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

18. § 112 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe d wird die Zahl „75" durch die
           Zahl „ 70'' ersetzt.
       bb) Buchstabe i wird gestrichen.
   b) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des
      Buchstaben h durch einen Punkt ersetzt und
      Buchstabe i gestrichen.

19. Nach § 112 wird eingefügt:
                         ,,§ 112 a

      Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzei-

   ten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Ar-

   beitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld

   beziehen, für die Zeit des Bezuges dieser Leistung
   Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zu-
   letzt nach diesem Gesetz oder in keinem Zweig der
   gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren.
   Für die Berechnung der Beiträge sind die Höhe der
   Leistung und der jeweils geltende Beitragssatz
   maßgebend. Die Beiträge der Bundesanstalt für Ar-
   beit sind um die Summe der nach § 166 b des Ar-
   beitsförderungsgesetzes zu zahlenden Beiträge zu
   vermindern. Das Nähere über Zahlung und Abrech-
   nung können die Bundesanstalt für Arbeit und die
   Träger der Rentenversicherung durch Vereinbarung
   regeln."

20. In § 117 a Satz 1 werden die Worte „nach dem Bun-
    deskindergeldgesetz" durch die Worte „nach § 10
    Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" ersetzt.

                      Artikel 21
            Reichsknappschaftsgesetz

   Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-

setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch

Artikel II § 6 des Gesetzes vom 4. November 1982
(BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geändert:

 1 . § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 4 Buchstabe c werden nach den Wor-
       ten „Träger der Rehabilitation" die Worte „mit
       Ausnahme der Bundesanstalt für Arbeit" einge-
       fügt.
   b) Nummer 5 wird gestrichen.
 2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „59" durch die
    Zahl „63" ersetzt.

 3. § 40 b erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 40b

       ( 1) Das Übergangsgeld beträgt

   1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind
      (§ 60 Abs. 2 und 3) hat oder dessen Ehegatte,
      mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine

      Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den

      Betreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf,

       a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-
          bilitation 90 vom Hundert,

      b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur
         Rehabilitation 80 vom Hundert,

   2. bei den übrigen Betreuten
     a) bei einer medizinischen Maßnahme zur Reha-
         bilitation 75 vom Hundert,
     b) bei einer berufsfördernden Maßnahme zur
         Rehabilitation 70 vom Hundert
   des nach § 40 Abs. 1, 2 und 4, § 40 a maßgebenden
   Betrages.
     (2) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-
   beruflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische
   und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, be-

   mißt sich das Übergangsgeld nach den für medizi-

   nische Maßnahmen zur Rehabilitation geltenden

   Sätzen."

4. Nach § 41 wird folgender § 42 eingefügt:

                          ,,§ 42
      ( 1) Zu den Aufwendungen einer stationären Heil-
   behandlung zahlt der Versicherte oder der Rentner
   für jeden Kalendertag der stationären Heilbehand-
   lung 10 Deutsche Mark zu, wenn die Bundesknapp-
   schaft die Heilbehandlung für ihn oder für einen sei-
   ner Angehörigen durchführt. Satz 1 gilt nicht bei
   einer Heilbehandlung von Kindern, die das 18. Le-
   bensjahr noch nicht vollendet haben.
     (2) Befindet sich der Betreute in einer stationären
   Heilbehandlung, die der Krankenhauspflege ver-
   gleichbar ist oder sich an diese ergänzend an-
   schließt, gilt § 184 Abs. 3 der Reichsversicherungs-
   ordnung entsprechend.
     (3) Die stationäre Heilbehandlung der Bundes-
   knappschaft gilt auch bei einer Zuzahlung als Über-
   nahme der vollen Kosten im Sinne arbeitsrechtli-
   cher Vorschriften.

      (4) Bezieht ein Betreuter Übergangsgeld, das

   nach § 40 b begrenzt ist, hat er für die Zeit des Be-

   zuges von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu

   leisten.
      (5) Die Bundesknappschaft bestimmt, unter wel-
   chen Voraussetzungen von der Zahlung nach Ab-
   satz 1 abgesehen werden kann, wenn sie den Ver-
   sicherten oder den Rentner unzumutbar belasten
   würde."
5. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom
     1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres ist die all-
     gemeine Bemessungsgrundlage des voraufge-
     gangenen Kalenderjahrs maßgebend."
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a Satz 3 werden die Worte

          „der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu
          § 54 a" durch die Zahl „7,50" ersetzt.
      bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

          „b) Wenn die Kalenderjahre nach dem

               31. Dezember 1963 enden, ist minde-

              stens von einem Bruttoarbeitsentgelt
              auszugehen, das für einen Kalender-
               monat dem Wert 7,50 entspricht.''
BGBl. 1982, Seite 1897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1897
  c) Absatz 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
     ,,An Stelle des nach Satz 1 maßgebenden Brut-
     toarbeitsentgelts sind für jeden Kalendermonat
     des Wehrdienstes im Jahre 1982 75 vom Hun-
     dert und für danach liegende Zeiten 70 vom Hun-
     dert dieses Betrages zugrunde zu legen."

6. § 54 a erhält folgende Fassung:
                        ,,§ 54 a
    (1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten
  maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach

  § 54 sind für jeden Kalendermonat
  1. an Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach § 54
     Abs. 7 Satz 1 sowie anrechenbaren Zeiten der
     Ausbildung als Auszubildender, denen Beitrags-
     klassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht zugrun-
     de zu legen sind, die Werte der Absätze 2 und 3
     und

  2. an einer Zurechnungszeit der Wert des Absat-
     zes 4

  zugrunde zu legen. Für die Rundung der Werte ist

  § 54 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechend anzuwen-

  den.

    (2) Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zei-
  ten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt,
  der sich aus der Bewertung der bis zu diesem Zeit-
  punkt zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. Dabei
  wird jedoch für Ausfallzeiten nach § 57 Nr. 4 höch-
  stens der Wert 8,33 und für die übrigen Zeiten höch-
  stens der Wert 20,83 berücksichtigt. Sind nicht
  mehr als 60 Kalendermonate mit Beiträgen belegt,
  wird mindestens der nach der Anlage 1 maßgeben-

  de Wert zugrunde gelegt, für Ausfallzeiten nach
  § 57 Nr. 4 dann jedoch höchstens der Wert 7,50.
    (3) Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegen-
  den Zeiten wird der Monatsdurchschnitt zugrunde
  gelegt, der sich aus der Bewertung der Versiche-
  rungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende
  des Kalenderjahres vor der zu bewertenden Zeit zu-
  rückgelegt sind. Dabei wird jedoch höchstens der
  Wert 20,83 berücksichtigt. Für Ausfallzeiten nach
  § 57 Nr. 4 wird immer der Wert 7,50 zugrunde ge-
  legt. Läßt sich ein Monatsdurchschnitt nicht bilden,
  wird der Wert 7,50 zugrunde gelegt.
     (4) Für eine Zurechnungszeit wird der Monats-

  durchschnitt zugrunde gelegt, der sich aus der Be-

  wertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine ren-
  tenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-
  tigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt
  sind. Dabei werden Zeiten des Wehr- oder Zivildien-
  stes nach dem 31 . Dezember 1981 nicht berück-
  sichtigt. Absatz 3 Satz 2 und 4 ist anzuwenden."

7. In der Anlage 1 zu § 54 a wird der Textteil:

                       „Werte für

     männliche Versicherte       weibliche Versicherte
     der Leistungsgruppe         der Leistungsgruppe

               2       3                  2         3

    12,86    12, 12   8,67     12,27     8,88     6,38"

     durch folgenden Textteil ersetzt:
                          ,,Werte für

                Versicherte der Leistungsgruppe

                               2                  3

          12,50              10,50             7,50"

 8. § 57 wird wie folgt geändert:

    a} Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 werden die Worte „und wenn er
           nicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 versiche-
           rungspflichtig war" durch die Worte „und
           wenn er nicht in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis
           zum 31. Dezember 1982 wegen des Bezugs
           von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
           Unterhaltsgeld versicherungspflichtig war"
           ersetzt.

       bb) Nach Nummer 3 wird eingefügt:

           ,,3 a. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen-

                  geld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld

                  oder Übergangsgeld der Bundesan-
                  stalt für Arbeit nach dem 31. Dezember
                  1982, es sei denn, die Bundesanstalt
                  für Arbeit zahlt für den Bezieher Beiträ-
                  ge an eine Versicherungs- oder Ver-
                  sorgungseinrichtung oder an ein Versi-
                  cherungsunternehmen oder an den
                  Versicherten selbst,".

                      '
    b) In Satz 2 werden die Worte „und 3" durch die
       Worte „bis 3 a" ersetzt.

 9. § 58 c wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b} Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        ,,(2) Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurech-
      nungszeit werden nicht berücksichtigt, soweit
      für dieselbe Zeit eine Nachversicherung möglich
      ist."

10. In § 71 Abs. 1 wird das Wort „Januar" durch das

    Wort „Juli" ersetzt.

11. § 72 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden der Strichpunkt durch einen
       Punkt und die nachfolgenden Worte durch fol-
       genden Satz ersetzt: ,,Beruht die verminderte
       bergmännische Berufsfähigkeit, die Berufsunfä-

       higkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nicht aus-
       schließlich auf dem Gesundheitszustand des
       Berechtigten, ist die Rente auf Zeit zu leisten, es
       sei denn, der Berechtigte vollendet innerhalb von
       zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebens-
       jahr."

    b) In Absatz 3 werden die Worte „zweiter Halbsatz"
       durch die Worte „Satz 2" ersetzt.
BGBl. 1982, Seite 1898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1898
1898                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

12. Nach § 76 wird eingefügt:
                          ,,§ 76a
       (1) Die Vorschriften über das Zusammentreffen
    einer Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen
    Unfallversicherung sind auch anzuwenden, wenn
    eine Rente bei einem Arbeitsunfall oder einer Be-
    rufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der
    seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
    Gesetzes hat.

       (2) Für die von einem Träger außerhalb des Gel-
    tungsbereichs dieses Gesetzes geleistete Rente ist

    ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei
    einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten
    Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als
    Vollrente."

13. In § 95 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „so ist dem
    Versicherten auf Antrag die Hälfte der" durch die
    Worte „werden dem Versicherten auf Antrag die von
    ihm" und die Worte „entrichteten Beiträge zu er-
    statten" durch die Worte „getragenen Beiträge, bei
    den freiwillig entrichteten Beiträgen jedoch höch-
    stens die Hälfte dieser Beiträge, erstattet" ersetzt.

14. In § 96 c Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 11,8" durch
    die Worte „vom 1. Januar 1983 an 11,8 vom Hun-
    dert, vom 1. Juli 1983 an 10,8 vom Hundert, vom
    1. Juli 1984 an 8,8 vom Hundert und vom 1. Juli
    1985 an 6,8" ersetzt.

15. In § 97 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    ,,§ 42 gilt entsprechend für Nach- und Festigungs-
    kuren wegen Geschwulsterkrankungen."

16. § 104 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
    und die Bundesversicherungsanstalt für Angestell-
    te erstatten der Bundesknappschaft 22 vom Hun-
    dert der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft
    als Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
    rung für die knappschaftliche Krankenversicherung
    der Rentner trägt."

17. In § 1 20 werden nach Satz 1 folgende Sätze einge-
    fügt:

    ,,Die knappschaftliche Krankenversicherung betei-
    ligt sich an den Kosten der knappschaftlichen Kran-
    kenversicherung der Rentner mit einem Finanzie-
    rungsanteil, der einem Beitragssatzpunkt der
    Grundlohnsumme der knappschaftlichen Kranken-
    versicherung entspricht. Für die Berechnung der
    Grundlohnsumme bleiben die nach § 180 Abs. 3 b
    und 5 der Reichsversicherungsordnung berechne-
    ten Beträge, die nach § 180 Abs. 6 der Reichsver-
    sicherungsordnung berechneten Beträge, soweit
    sie auf Versicherungspflichtige entfallen, die eine
    Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezie-
    hen, und die nach § 180 Abs. 7 Satz 1 der Reichs-
    versicherungsordnung berechneten Beträge außer
    Betracht, die auf versicherungspflichtige Rentner
    entfallen, die zur Aufstockung ihrer Leistungsan-
    sprüche freiwillig bei der Bundesknappschaft versi-
    chert sind."

18. § 130 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe b wird die Zahl „75" durch die
           Zahl „ 70" ersetzt.
       bb) Buchstabe d wird gestrichen.

    b) In Absatz 6 werden das Komma am Ende des
       Buchstaben e durch einen Punkt ersetzt und
       Buchstabe f gestrichen.

19. Nach § 130 wird eingefügt:

                          ,,§ 130 a

       Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzei-
     ten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Ar-
     beitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld
     beziehen, für die Zeit des Bezuges dieser Leistung
     Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung nach
     diesem Gesetz versichert waren. Für die Berech-
   - nung der Beiträge sind die Höhe der Leistung und
     der jeweils geltende Beitragssatz maßgebend. Das
     Nähere über Zahlung und Abrechnung können die
     Bundesanstalt für Arbeit und die Träger der Renten-
     versicherung durch Vereinbarung regeln."

20. In§ 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Rück-
    lage am 31. Dezember 1971" durch die Worte „von
    283 Millionen Deutsche Mark" ersetzt.

21. In § 140 a Satz 1 werden die Worte „nach dem Bun-
    deskindergeldgesetz" durch die Worte „nach § 10
    Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes" ersetzt.

                      Artikel 22
           Arbeiterrentenversicherungs-
               Neuregelungsgesetz
   Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II§ 4 des Geset-
zes vom 4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450), wird wie
folgt geändert:

 1 . Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
                           ,,§ 5a

       (1) § 1241 b der Reichsversicherungsordnung ist
    in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fas-
    sung anzuwenden, wenn der Betreute vor dem
    1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist
    und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Än-
    derungen in dieser Vorschrift bewilligt wurden oder
    der Betreute vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maß-
    nahme eingetreten ist und Leistungen beantragt
    hat.

      (2) § 1241 b der Reichsversicherungsordnung ist
    mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe
    der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember
    1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fas-
    sung festzusetzen ist, wenn
    a) der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maß-
       nahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit
       einem Hinweis auf die Änderungen in dieser Vor-
       schrift bewilligt wurden,
BGBl. 1982, Seite 1899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1899
  b) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1983 Leistun-
     gen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
     31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt.

    (3) § 1243 der Reichsversicherungsordnung gilt

  nur, wenn die Leistung nach dem 31. Dezember

  1982 beginnt."

2. § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    ,,(5) § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
  nung in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fas-
  sung ist für die Versicherten weiter anzuwenden,
  die spätestens am 1. Januar 1 982 arbeitslos ge-
  worden sind oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund
  einer bis spätestens am 2. September 1981 erfolg-
  ten Kündigung oder Vereinbarung beendet worden
  ist und die daran anschließend arbeitslos geworden
  sind. Dies gilt jedoch nur, wenn durch diese Arbeits-
  losigkeit die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2
  der Reichsversicherungsordnung in der am
  31. Dezember 1981 geltenden Fassung erfüllt wer-
  den."

3. § 12 b erhält folgende Fassung:
                        ,,§ 12 b
     ( 1 ) § 1 255 Abs. 4 Buchstabe a der Reichsversi-
  cherungsordnung in der vom 1. Januar 1983 an gel-
  tenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor
  diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
  wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum
  31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht
  mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden
  ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor
  dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 an-

  zuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens
  der bisherige Zahlbetrag zu leisten.

     (2) § 1255 Abs. 4 Buchstabe b der Reichsversi-

  cherungsordnung in der vom 1. August 1981 an gel-

  tenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor

  diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden,

  wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum

  31. Juli 1981 geltenden Rechts eine nicht mehr an-

  fechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist

  eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem
  1. August 1981 neu festzustellen, ist Satz 1 anzu-
  wenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der
  bisherige Zahlbetrag zu leisten.
     (3) § 1255 a Abs. 1 bis 3 der Reichsversiche-
  rungsordnung in der vom 1. Januar 1983 an gelten-
  den Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor
  diesem Zeitpunkt; die Begrenzung des Wertes für
  Ausfallzeiten nach § 1 259 Abs. 1 Nr. 4 der Reichs-
  versicherungsordnung gilt jedoch nur für Versiche-
  rungsfälle vom 1. Januar 1978 an. Satz 1 ist nicht
  anzuwenden, wenn über einen Anspruch auf Grund
  des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Rechts
  eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen
  worden ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungs-
  fall vor dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist
  Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente min-
  destens der bisherige Zahlbetrag zu leisten.
     (4) § 1255 a Abs. 4 der Reichsversicherungsord-
  nung gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom
  1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982. Ren-
  ten, die vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt worden

  sind, werden nur neu festgestellt, wenn der Wert für
  Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 4 der Reichs-
  versicherungsordnung auf 8,33 begrenzt worden
  ist; die Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag, im

  Einzelfall kann sie auch von Amts wegen erfolgen.

  Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn§ 12 b

  in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fas-
  sung angewendet worden ist und die Entscheidung
  nicht mehr anfechtbar ist. Ist eine Rente mit einem
  Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar 1978
  bis zum 31. Dezember 1982 neu festzustellen, ist
  Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente
  mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten."

4. Nach § 14 a wird eingefügt:

                         ,,§ 14 b
      § 1260 c Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
   gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar
   1983, es sei denn, über einen Anspruch ist eine
   nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen
   worden.''

5. § 22 wird wie folgt gefaßt:
                          ,,§ 22
      § 1 276 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungs-
   ordnung gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit
   vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982. Satz
   1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch
   eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen
   worden ist."

6. Nach § 23 wird eingefügt:

                        ,,§ 23a

     § 1 279 a der Reichsversicherungsordnung gilt
  auch für Versicherungsfälle und Rentenbezugszei-

  ten vor dem 1. Januar 1983, wenn die bei einem Ar-

  beitsunfall oder einer Berufskrankheit geleistete

  Rente bereits für Rentenbezugszeiten vor dem

  1 . Januar 1983 berücksichtigt worden ist oder eine

  Berücksichtigung dieser Rente nach dem am

  31. Dezember 1982 geltenden über- oder zwi-

  schenstaatlichen Recht vorgesehen war."

7. § 28 a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden durch folgende
     Sätze ersetzt:
      Bestand am 31 . Dezember 1982 Anspruch auf
     ~inen Zuschuß, der höher als 11,8 vom Hundert
     des monatlichen Rentenzahlbetrags war, ist der
     Zuschuß zu der Rente und zu der umgewandel-
     ten Rente bis zum 30. Juni 1983 mindestens in
     der bisherigen Höhe und vom 1. Juli 1983 an min-
     destens in der Höhe weiter zu leisten, die sich er-
     gibt, wenn er mit dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 ver-
     vielfältigt wird. Bestand am 31. Dezember 1982
     Anspruch auf einen Zuschuß und sind di~. Vor-
     aussetzungen für den Zuschuß infolge der Ande-
     rung des § 1304 e Abs. 1 der Reichsversiche-
     rungsordnung vom 1 . Januar 1983 an nicht mehr
     erfüllt, ist der Zuschuß zu der Rente und zu der
     umgewandelten Rente bis zum 30. Juni 1983 in
     unveränderter Höhe und vom 1. Juli 1983 an in
     der Höhe weiter zu leisten, die sich ergibt, wenn
BGBl. 1982, Seite 1900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1900
1900                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

       der bis zum 30. Juni 1 983 geleistete Zuschuß mit
       dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 vervielfältigt wird.
       Zum 1. Juli jedes folgenden Jahres wird der je-
       weilige Betrag nach Satz 2 oder 3 mit dem Ver-
       hältnis vervielfältigt, in dem der nach § 1304 e
       Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung
       für den Zuschuß maßgebende neue Zuschußsatz

       zum vorherigen Zuschußsatz steht."

   b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       „Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971

       ununterbrochen Rente beziehen, ist der auf die
       Rente entfallende Beitrag für die Krankenversi-
       cherung in Höhe von 11,8 vom Hundert bis zu
       dem Zeitpunkt abzuführen, in dem feststeht, daß
       ein Zuschuß nicht zu leisten oder an den Rentner

       selbst zu leisten oder an eine andere Stelle ab-
       zuführen ist."

   c) Nach Absatz 2 wird angefügt:

         .,(3) Die Rentenbezieher sind auf die Änderun-
       gen der Höhe des Zuschusses zu den Aufwen-
       dungen für ihre Krankenversicherung in der Mit-
       teilung über die Rentenanpassung hinzuweisen.
       Ein besonderer Bescheid braucht nicht erteilt zu
       werden.''

                                           1
 8. In § 30 b wird das Wort „Dezember' durch das Wort
    .,August" ersetzt.

 9. Dem § 38 wird angefügt:
    ,.(4) Bei der Neuberechnung einer Rente nach Ab-
   satz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 erhält eine ab-
   gelaufene Zurechnungszeit den Wert einer Ausfall-
   zeit nach § 1 259 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversiche-
   rungsordnung."

10. In § 41 b Abs. 3 Satz 4 werden nach den Worten
    „weiter zu leisten" die Worte ., , für Zeiten vom
    1 . Juli 1983 an jedoch entsprechend der Minderung
    nach § 28 a Abs. 1 Satz 3 und 4" eingefügt.

11. § 47 a erhält folgende Fassung:
                             .,§ 47 a

     Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der
    Rentenversicherung der Arbeiter wird nach seiner
    Anpassung gemäß § 1389 Abs. 2 Satz 2 der
    Reichsversicherungsordnung für das Kalenderjahr
    1983 um den Betrag von 73.4 000 000 Deutsche
                        11
    Mark herabgesetzt.
12. In § 52 a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des
    § 1 259 Abs. 3 und des § 1 260 Abs. 1 der Reichs-
    versicherungsordnung sowie des § 36 Abs. 3 und
    des § 37 Abs. 1 " durch die Worte „der §§ 1 255 a

    Abs. 4, 1259 Abs. 3 und 1 260 Abs. 1 der Reichsver-

    sicherungsordnung sowie der §§ 32 a Abs. 4, 36

    Abs. 3 und 37 Abs. 1 " ersetzt.

                      Artikel 23
 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz

  Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten

Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Be-
schäftigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982
(BGBI. 1 S. 641 ), wird wie folgt geändert:

 1 . In § 1 wird Absatz 5 gestrichen.

 2. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

                            .,§ 7

       ( 1 ) § 18 b des Angestelltenversicherungsgeset-

    zes ist in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden

    Fassung anzuwenden, wenn der Betreute vor dem
    1. Januar 1983 in eine Maßnahme eingetreten ist
    und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Än-
    derungen in dieser Vorschrift bewilligt wurden oder
    der Betreute vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maß-

    nahme eingetreten ist und Leistungen beantragt
    hat.

      (2) § 18 b des Angestelltenversicherungsgeset-
    zes ist mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die
    Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem
    31 . Dezember 19_82 nach der ab 1 . Januar 1 983 gel-
    tenden Fassung festzusetzen ist, wenn

    a) der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maß-
       nahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit

       einem Hinweis auf die Änderungen in dieser Vor-
       schrift bewilligt wurden,
    b) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1983 Leistun-
       gen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
       31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt.
       (3) § 20 des Angestelltenversicherungsgesetzes
    gilt nur, wenn die Leistung nach dem 31 . Dezember
    1982 beginnt."

 3. § 7 a Abs. 4 erhält folgende Fassung:

      .,(4) § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
    gesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden
    Fassung ist für die Versicherten weiter anzuwen-
    den, die spätestens am 1 . Januar 1982 arbeitslos
    geworden sind oder deren Arbeitsverhältnis auf
    Grund einer spätestens am 2. September 1981 er-
    folgten Kündigung oder Vereinbarung beendet wor-
    den ist und die daran anschließend arbeitslos ge-
    worden sind. Dies gilt jedoch nur, wenn durch diese
    Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen des § 25
    Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
    der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung er-

    füllt werden."

 4. § 12 b erhält folgende Fassung:
                          .,§ 12 b

      ( 1 ) § 32 Abs. 4 Buchstabe a des Angestelltenver-

   sicherungsgesetzes in der vom 1 . Januar 1983 an

   geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle

   vor diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
   wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum
   31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht
   mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden
   ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor
   dem 1. Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 an-
   zuwenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens
   der bisherige Zahlbetrag zu leisten.
BGBl. 1982, Seite 1901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1901
       (2) § 32 Abs. 4 Buchstabe b des Angestelltenver-
   sicherungsgesetzes in der vom 1. August 1981 an

   geltenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle
   vor diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
   wenn über einen Anspruch auf Grund des bis zum
   31. Juli 1981 geltenden Rechts eine nicht mehr an-
   fechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Ist
   eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem
   1 . August 1 981 neu festzustellen, ist Satz 1 anzu-
   wenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der
   bisherige Zahlbetrag zu leisten.

      (3) § 32 a Abs. 1 bis 3 des Angestelltenversiche-
   rungsgesetzes in der vom 1. Januar 1983 an gelten-
   den Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor
   diesem Zeitpunkt; die Begrenzung des Wertes für
   Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestell-
   tenversicherungsgesetzes gilt jedoch nur für Versi-
   cherungsfälle vom 1. Januar 1978 an. Satz 1 ist
   nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch auf
   Grund des bis zum 31. Dezember 1982 geltenden
   Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung
   getroffen worden ist. Ist eine Rente mit einem Ver-
   sicherungsfall vor dem 1 . Januar 1983 neu festzu-
   stellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als
   Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu lei-
   sten.

      (4) § 32 a Abs. 4 des Angestelltenversicherungs-
   gesetzes gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit
   vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982.
   Renten, die vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt
   worden sind, werden nur neu festgestellt, wenn der
   Wert für Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 des An-
   gestelltenversicherungsgesetzes auf 8,33 begrenzt
   worden ist; die Neufeststellung erfolgt nur auf An-
   trag, im Einzelfall kann sie auch von Amts wegen er-
   folgen. Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
   § 12 bin der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden
   Fassung angewendet worden ist und die Entschei-
   dung nicht mehr anfechtbar ist. Ist eine Rente mit
   einem Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar
   1978 bis zum 31 . Dezember 1982 neu festzustellen,
   ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist jedoch als Rente
   mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten."

5. Nach § 14 a wird eingefügt:
                         ,,§ 14 b

      § 37 c Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge-
   setzes gilt auch für Versicherungsfälle vor dem
   1. Januar 1983, es sei denn, über einen Anspruch
   ist eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung ge-
   troffen worden."

6. § 21 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 21
    § 53 Abs. 1 Satz 2 des Angestelltenversiche-
  rungsgesetzes gilt auch für Versicherungsfälle in
  der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember
  1982. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen
  Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entschei-
  dung getroffen worden ist."

7. Nach § 22 wird eingefügt:

                          ,,§ 22 a

      § 56 a des Angestelltenversicherungsgesetzes
   gilt auch für Versicherungsfälle und Rentenbezugs-
   zeiten vor dem 1. Januar 1983, wenn die bei einem
   Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit geleistete
   Rente bereits für Rentenbezugszeiten vor dem
   1. Januar 1983 berücksichtigt worden ist oder eine
   Berücksichtigung dieser Rente nach dem am
   31. Dezember 1982 geltenden über- oder zwi-
   schenstaatlichen Recht vorgesehen war."

8. § 27 a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 werden durch folgende
      Sätze ersetzt:

      „Bestand am 31 . Dezember 1982 Anspruch auf
      einen Zuschuß, der höher als 11,8 vom Hundert
      des monatlichen Rentenzahlbetrags war, ist der
      Zuschuß zu der Rente und zu der umgewandel-
      ten Rente bis zum 30. Juni 1983 mindestens in
      der bisherigen Höhe und vom 1. Juli 1983 an min-
      destens in der Höhe weiter zu leisten, die sich er-
      gibt, wenn er mit dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 ver-
      vielfältigt wird. Bestand am 31. Dezember 1982
      Anspruch auf einen Zuschuß und sind die Vor-
      aussetzungen für den Zuschuß infolge der Ände-
      rung des § 83 e Abs. 1 des Angestelltenversi-
      cherungsgesetzes vom 1. Januar 1983 an nicht
      mehr erfüllt, ist der Zuschuß zu der Rente und zu
      der umgewandelten Rente bis zum 30. Juni 1983
      in unveränderter Höhe und vom 1. Juli 1983 an in
      der Höhe weiter zu leisten, die sich ergibt, wenn
      der bis zum 30. Juni 1983 geleistete Zuschuß mit
      dem Verhältnis 10,8 zu 11,8 vervielfältigt wird.
      Zum 1. Juli jedes folgenden Jahres wird der je-
      weilige Betrag nach Satz 2 oder 3 mit dem Ver-
      hältnis vervielfältigt, in dem der nach § 83 e
      Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungsge-
      setzes für den Zuschuß maßgebende neue Zu-
      schußsatz zum vorherigen Zuschußsatz steht."

   b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

     „Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971
     ununterbrochen Rente beziehen, ist der auf die
     Rente entfallende Beitrag für die Krankenversi-
     cherung in Höhe von 11,8 vom Hundert bis zu
     dem Zeitpunkt abzuführen, in dem feststeht, daß
     ein Zuschuß nicht zu leisten oder an den Rentner
     selbst zu leisten oder an eine andere Stelle ab-
     zuführen ist."

   c) Nach Absatz 2 wird angefügt:
       ,,(3) Die Rentenbezieher sind auf die Änderun-
     gen der Höhe des Zuschusses zu den Aufwen-
     dungen für ihre Krankenversicherung in der Mit- ,
     teilung über die Rentenanpassung hinzuweisen.
     Ein besonderer Bescheid braucht nicht erteilt zu
     werden.''

9. In § 29 b wird das Wort „Dezember" durch das Wort
   ,,August" ersetzt.
BGBl. 1982, Seite 1902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1902
1902                                    Bundesgesetzblatt,

10. Dem § 37 wird angefügt:
     ,,(4) Bei der Neuberechnung einer Rente nach Ab-
    satz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 erhält eine ab-
    gelaufene Zurechnungszeit den Wert einer Ausfall-
    zeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 des Angestelltenversi-
    cherungsgesetzes."

11 . In § 40 b Abs. 3 Satz 4 werden nach den Worten
Jahrgang 1982, Teil 1

          (2) § 40 b des Reichsknappschaftsgesetzes ist
        mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe
        der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember
        1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung
        festzusetzen ist, wenn
         a) der Betreute vor dem 1. Januar 1983 in eine Maß-
            nahme eingetreten ist und ihm die Leist 1Jngen mit
            einem Hinweis auf die Änderungen in dieser Vor-
     „weiter zu leisten'' die Worte,, , für Zeiten vom 1. Juli         schrift bewilligt wurden,
     1983 an jedoch entsprechend der Minderung nach
     § 27 a Abs. 1 Satz 3 und 4" eingefügt.

12. § 45 a erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 45 a
      Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der
    Rentenversicherung der Angestellten wird nach
    seiner Anpassung gemäß § 11 6 Abs. 2 Satz 2 des
    Angestelltenversicherungsgesetzes für das Kalen-

    derjahr 1983 um den Betrag von 166 000 000 Deut-
    sche Mark herabgesetzt."

13. In § 50 b Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des § 36
    Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenversi-
    cherungsgesetzes sowie des § 1259 Abs. 3 und
    des § 1260 Abs. 1" durch die Worte „der §§ 32 a
    Abs. 4, 36 Abs. 3 und 37 Abs. 1 des Angestellten-
    versicherungsgesetzes sowie der§§ 1 255 a Abs. 4,
    1 259 Abs. 3 und 1 260 Abs. 1 " ersetzt.

14. § 54 a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden vor den Worten,,§ 36 Abs. 3
       und des § 37 Abs. 1" die Worte ,,§ 28 Abs. 2

       Satz 2 Buchstabe c, § 32 a Abs. 4," eingefügt.
    b) In Absatz 2 werden nach den Worten ,,§ 28
       Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c," die Worte,,§ 32 a
       Abs. 4," eingefügt.

                        Artikel 24
        Knappschaftsrentenversicherungs-
              Neuregelungsgesetz

    Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelu ngsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9
des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 3 a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten ,, § 50
   Abs. 3," die Worte,,§ 54 a Abs. 4," eingefügt.

2. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt:

                             ,,§ 3c
      ( 1) § 40 b des Reichsknappschaftsgesetzes ist in
   der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung
   anzuwenden, wenn der Betreute vor dem 1. Januar
   1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Lei-
   stungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in
   dieser Vorschrift bewilligt wurden oder der Betreute
   vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme einge-
   treten ist und Leistungen beantragt hat.
   b) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1983 Leistun-
     - gen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
       31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt.

    (3) § 42 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nur,
  wenn die Leistung nach dem 31. Dezember 1982 be-
  ginnt."

3. § 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

    ,,(6) § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes

  in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist
  für die Versicherten weiter anzuwenden, die späte-
  stens am 1. Januar 1982 arbeitslos geworden sind
  oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer späte-
  stens am 2. September 1981 erfolgten Kündigung
  oder Vereinbarung beendet worden ist und die daran
  anschließend arbeitslos geworden sind. Dies gilt je-
  doch nur, wenn durch diese Arbeitslosigkeit die Vor-
  aussetzungen des § 48 Abs. 2 des Reichsknapp-
  schaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 gel-
  tenden Fassung erfüllt werden."

4. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:

                          ,,§ 9a

     § 58 c Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
  gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar
  1983, es sei denn, über einen Anspruch ist eine nicht
  mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden."

5. § 1 O c erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 10c

     (1) § 54 Abs. 4 Buchstabe a des Reichsknapp-
  schaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1983 an gel-
  tenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor
  diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
  über einen Anspruch auf Grund des bis zum
  31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht
  mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.
  Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem
  1 . Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 anzu-
  wenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der
  bisherige Zahlbetrag zu leisten.
     (2) § 54 Abs. 4 Buchstabe b des Reichsknapp-

  schaftsgesetzes in der vom 1. August 1981 an gel-
  tenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor
  diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
  über einen Anspruch auf Grund des bis zum 31. Juli
  1981 geltenden Rechts eine nicht mehr anfechtbare
  Entscheidung getroffen worden ist. Ist eine Rente mit
  einem Versicherungsfall vor dem 1. August 1981 neu
  festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; dabei ist je-
  doch als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag
  zu leisten.
BGBl. 1982, Seite 1903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1903
       (3) § 54 a Abs. 1 bis 3 des Reichsknappschaftsge-
   setzes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fas-
   sung gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeit-
   punkt; die Begrenzung des Wertes für Ausfallzeiten
   nach § 57 Satz 1 Nr. 4 des Reichsknappschaftsge-
   setzes gilt jedoch nur für Versicherungsfälle vom
   1. Januar 1978 an. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
   wenn über einen Anspruch aufgrund des bis zum
   31. Dezember 1982 geltenden Rechts eine nicht
   mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.
   Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall vor dem
   1 . Januar 1983 neu festzustellen, ist Satz 1 anzu-
   wenden; dabei ist jedoch als Rente mindestens der
   bisherige Zahlbetrag zu leisten.
     (4) § 54 a Abs. 4 des Reichsknappschaftsgeset-
  zes gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom
  1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1982. Renten,
  die vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt worden sind,
  werden nur neu festgestellt, wenn der Wert für Aus-
  fallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 4 des Reichsknapp-
  schaftsgesetzes auf 8,33 begrenzt worden ist; die
  Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall
  kann sie auch von Amts wegen erfolgen. Sätze 1 und
  2 sind nicht anzuwenden, wenn § 10 c in der bis zum
  31. Dezember 1982 geltenden Fassung angewendet
  worden ist und die Entscheidung nicht mehr anfecht-
  bar ist. Ist eine Rente mit einem Versicherungsfall in
  der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember
  1982 neu festzustellen, ist Satz 1 anzuwenden; da-
  bei ist jedoch als Rente mindestens der bisherige
  Zahlbetrag zu leisten."

6. § 16 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 16

      § 72 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgeset-

   zes gilt auch für Versicherungsfälle in der Zeit vom

   1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1982. Satz 1 ist
   nicht anzuwenden, wenn über einen Anspruch eine
   nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen wor-
   den ist."

7. Nach § 17 a wird eingefügt:

                          ,,§ 17 b

      § 76 a des Reichsknappschaftsgesetzes gilt auch
   für Versicherungsfälle und Rentenbezugszeiten vor
   dem 1. Januar 1983, wenn die bei einem Arbeitsunfall
   oder einer Berufskrankheit geleistete Rente bereits
   für Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 1983 be-
   rücksichtigt worden ist oder eine Berücksichtigung
   dieser Rente nach dem am 31. Dezember 1982 gel-
   tenden über- oder zwischenstaatlichen Recht vorge-
   sehen war."

8. Dem § 19 b wird angefügt:

                          ,,§ 19 C
     ( 1) § 96 c des Reichsknappschaftsgesetzes in der
   vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gilt auch

   für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1983.

      (2) Die Rentenbezieher sind auf die Änderungen

   der Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für

   ihre Krankenversicherung in der Mitteilung über die

   Rentenanpassung hinzuweisen. Ein besonderer Be-
   scheid braucht nicht erteilt zu werden."

9. In § 26 b wird das Wort „Dezember" durch das Wort
   ,,August" ersetzt.

                     Artikel 25
       Zwölfte Anpassung der Leistungen
      nach dem Bundesversorgungsgesetz

   Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),
geändert durch Artikel II § 9 des Gesetzes vom
4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 10 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
     ,,(7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5
    und 6 sind ausgeschlossen,
   a) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das
      die Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzli-
      chen Krankenversicherung übersteigt, es sei
      denn, daß der Berechtigte Anspruch auf Pflege-
      zulage hat oder die Heilbehandlung wegen der
      als Folge einer Schädigung anerkannten Ge-
      sundheitsstörung nicht durch eine Krankenver-
      sicherung sicherstellen kann, oder

   b) wenn der Berechtigte oder derjenige, für den
      Krankenbehandlung begehrt wird (Leistungs-
      empfänger), wegen einer Versicherung bei
      einem Krankenversicherungsunternehmen von
      der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
      Krankenversicherung befreit ist oder
   c) wenn der Leistungsempfänger ein Einkommen
      hat, das die Jahresarbeitsverdienstgrenze der
      gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt,

      es sei denn, daß der Berechtigte Anspruch auf

      Pflegezulage hat, oder

   d) wenn ein Sozialversicherungsträger zu einer
      entsprechenden Leistung verpflichtet ist oder
   e) wenn Anspruch auf entsprechende Leistungen
      der Tuberkulosehilfe besteht oder

   f) wenn Anspruch auf entsprechende Leistungen

      aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche
      aus einer privaten Kranken- oder Unfallversiche-
      rung, besteht oder
   g) wenn und soweit die Heil- oder Krankenbehand-
      lung durch ein anderes Gesetz sichergestellt ist.

   Entsprechende Leistungen im Sinne dieses Absat-
   zes sind Leistungen, die nach ihrer Zweckbestim-
   mung und der Art der Leistungserbringung überein-
   stimmen. Sachleistungen anderer Träger, die dem
   gleichen Zweck dienen wie Kostenübernahmen,
   Geldleistungen oder Zuschüsse nach diesem Ge-
   setz, gelten im Verhältnis zu diesen Leistungen als
   entsprechende Leistungen."

 2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Beschäf-

      tigungstherapie" das Komma gestrichen und die

      Worte „sowie mit Brillen," angefügt.
                                I

   b) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon
      ersetzt und folgende Worte angefügt: ,,soweit bei
BGBl. 1982, Seite 1904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1904
1904                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

       psychiatrischer Behandlung eine Unterbringung
       im Krankenhaus nicht mehr erforderlich ist, wird

       die weiterhin notwendige Krankenhausbehand-

       lung teilstationär gewährt."

 3. § 1 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,,(2) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung
       von Zahnersatz können den Berechtigten unter
       den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und
       8 bis zur Höhe von 80 vom Hundert der notwen-
       digen Kosten gewährt werden. § 10 Abs: 7 ist mit
       der Maßgabe anzuwenden, daß Leistungen der
       gesetzlichen Krankenversicherung zur Versor-
       gung mit Zahnersatz die Leistung nach Satz 1
       ausschließen; sofern solche Leistungen freiwillig
       Versicherten gewährt werden, die mehr als die
       Hälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln tragen,
       sind diese Leistungen mit ihrem Wert oder Be-
       trag auf die Gesamtaufwendungen anzurech-
       nen."

   b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

       ,, § 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 2 Satz 2 gelten ent-
       sprechend."

   c) Folgender Absatz wird angefügt:

        ,,,(5) Kosten für durch Gesundheitsstörungen
       bedingte Änderungen an gewöhnlichen Schuhen
       und Hausschuhen (Konfektionsschuhen) kön-
       nen unter den Voraussetzungen des§ 10 Abs. 4,
       5, 7 und 8 in notwendigem Umfang übernommen
       werden."

 4. In§ 14 wird die Zahl„ 175" durch die Zahl„ 183" er-
    setzt.

 5. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „22 bis 143"
    durch die Worte „23 bis 150" und in Satz 2 die Zahl
    ,,2,200" durch die Zahl „2,300" ersetzt.

 6. § 18 a Abs. 7 Satz 1 bis 5 erhält folgende Fassung:
   „Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17
   enden mit dem Wegfall der Voraussetzungen für
   ihre Gewährung, dem Eintritt eines Dauerzustandes
   oder der Bewilligung eines Altersruhegeldes aus
   den gesetzlichen Rentenversicherungen. Ein Dau-
   erzustand ist gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit
   in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu
   beseitigen ist. Versorgungskrankengeld und Beihil-
   fe werden bei Wegfall der Voraussetzungen für ihre
   Gewährung bis zu dem Tage gewährt, an dem diese
   Voraussetzungen entfallen. Bei Eintritt eines Dauer-
   zustandes oder Bewilligung eines Altersruhegeldes

   werden Versorgungskrankengeld und Beihilfe, so-

   fern sie laufend gewährt werden, bis zum Ablauf von
   zwei Wochen nach Feststellung des Dauerzustan-
   des, bei Altersruhegeldbewilligung bis zu dem Tage
   gewährt, an dem der Berechtigte von der Bewilli-
   gung Kenntnis erhalten hat. Werden die Leistungen
   nicht laufend gewährt, so werden sie bis zu dem
   Tage der Feststellung des Dauerzustandes oder
   des Beginns des Altersruhegeldes gewährt."

 7. § 18 c wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „Zu-

       schüsse zur Beschaffung von Zahnersatz," die

       Worte „Kostenübernahmen für Änderungen von
       Schuhwerk," eingefügt.
    b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Geld-
       leistung" die Worte „oder eine mit einer Zu-
       schußleistung für den gleichen Leistungszweck
       verbundene Sachleistung" eingefügt.
    c) In Absatz 7 werden in Satz 1 die Angabe,,§ 10
       Abs. 7 Buchstabe a" durch die Angabe ,, § 10
       Abs. 7 Buchstabe e" und in Satz 3 die Angabe
       ,, § 1O Abs. 7 Buchstabe b oder c" durch die An-
       gabe ,,§ 10 Abs. 7 Buchstabe a, c oder g" er-
       setzt.

 8. § 1 9 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Kranken-
       hauspflege, häusliche Krankenpflege, Haus-
       haltshilfe und Heilmittel" durch die Worte „Kran-
       kenhauspflege einschließlich teilstationärer

       Behandlung, häusliche Krankenpflege, Haus-
       haltshilfe, Heilmittel und Brillen" ersetzt.

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Außerdem werden in diesen Fällen die Beiträge
      zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet,
      die der Träger der gesetzlichen Krankenversi-
      cherung auf Grund einer Versicherungspflicht
      nach § 1 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Buchstabe a
      RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Buchstabe a AVG oder
      § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a RKG ent-
      richtet hat."

 9. In § 25 Abs. 4 Satz 2 wird die Nummer 4 gestrichen;
    die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

10. In § 25 e Abs. 2 Satz 2 werden das Semikolon und
    d,er nachfolgende Halbsatz gestrichen.

11. In § 26 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ar-
    beitstrainingsbereich" die Worte „anerkannter
    Werkstätten für Behinderte" eingefügt.

12. § 26 a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 wird in Nummer 1 die Zahl
      „90" durch die Zahl „80" und in Nummer 2 die
      Zahl „75" durch die Zahl „70" ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Hat der Be-
      schädigte" durch die Worte „War der Beschädig-
      te gegen Entgelt beschäftigt und hat er" ersetzt.

   c) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender neuer

      Satz 4 eingefügt:

      „Hat der Beschädigte Einkünfte im Sinne von
      § 16 b Abs. 1 Satz 1 erzielt und unmittelbar vor
      Beginn der berufsfördernden Maßnahme kein
      Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Verletz-
      tengeld oder Übergangsgeld bezogen, so gilt für
      die Berechnung des Übergangsgelds § 16 b
      Abs. 1 Satz 2 bis 12 entsprechend."
BGBl. 1982, Seite 1905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1905
    d) In Absatz 2 wird der bisherige Satz 4 Satz 5; in
       ihm werden die Worte „Satz 1 oder 3" durch die

       Worte „Satz 1, 3 oder 4" ersetzt.

    e) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
       ,,§ 26 a Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe,,§ 26 a
       Abs. 2 Satz 5" ersetzt.

13. § 27 d Abs. 7 wird gestrichen.

14. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Eineinhalb-
      fachen" durch das Wort „zweifachen" ersetzt.
    b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
        ,,(7) Als Einkommensverlust einer Frau, die
      einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehe-
      mann, einem Verwandten oder einem Stief- oder
      Pflegekind führt oder ohne die Schädigung zu
      führen hätte (Hausfrau), gelten die durch die Fol-
      gen der Schädigung notwendigen Mehraufwen-
      dungen bei der Haushaltsführung; hiervon ist je-
      doch der Anteil, der auf Hilfeleistungen im Sinne
      des§ 35 Abs. 1 Satz 5 entfällt, abzusetzen. Ohne
      Nachweis gelten als Mehraufwendungen bei
      einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
      um 50 und 60 vom Hundert
                               342 Deutsche Mark,
      um 70 und 80 vom Hundert
                               537 Deutsche Mark,
      um 90 vom Hundert und bei
      Erwerbsunfähigkeit      806 Deutsche Mark.
      Bei anteilsmäßiger Haushaltsführung sind die
      Beträge nach Satz 2 entsprechend zu kürzen. Er-
      gibt sich auch nach den Absätzen 4 und 5 ein
      Einkommensverlust, ist nur der höhere Einkom-
      mensverlust der Berechnung des Berufsscha-
      densausgleichs zugrunde zu legen."

15. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche
      Grundrente bei einer Minderung der Erwerbs-
      fähigkeit

      um 30 vom Hundert von
                                    1 54 Deutsche Mark,
      um 40 vom Hundert von
                                    207 Deutsche Mark,
       um 50 vom Hundert von
                                    282 Deutsche Mark,
       um 60 vom Hundert von
                                    357 Deutsche Mark,
       um 70 vom Hundert von
                                    494 Deutsche Mark,
       um 80 vom Hundert von
                                    598 Deutsche Mark,
       um 90 vom Hundert von
                                    717 Deutsche Mark,
       bei Erwerbsunfähigkeit von
                                    806 Deutsche Mark.
       Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
       digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
       um 31 Deutsche Mark."

    b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       ,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die an-

       erkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
       außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
       monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
       folgenden Stufen gewährt wird:
       Stufe 1                    94 Deutsche Mark,
       Stufe II                 190 Deutsche Mark,
       Stufe III                287 Deutsche Mark,
       Stufe IV                 384 Deutsche Mark,
       Stufe V                  4 76 Deutsche Mark,
       Stufe VI                573 Deutsche Mark."

16. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
     ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
    bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

    um 50 oder 60 vom Hundert 357 Deutsche Mark,
    um 70 vom Hundert         494 Deutsche Mark,
    um 80 vom Hundert         598 Deutsche Mark,
    um 90 vom Hundert         717 Deutsche Mark,
    bei Erwerbsunfähigkeit    806 Deutsche Mark."

17. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
       ,,26788" durch die Zahl „28001 " ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden in Satz 1 der Punkt durch ein
       Komma ersetzt und die Worte „sofern diese Lei-
       stungen nicht nach einem zuvor bezogenen Ar-
       beitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem
       Arbeitsförderungsgesetz bemessen sind." an-
       gefügt.

18. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „85" durch die
    Zahl „89" ersetzt.

19. § 33 b wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
       „Beschädigte, die in der Zeit zwischen dem
       1. Juni 1975 und dem 30. Juni 1977 einen Kin-
       derzuschlag nur deshalb nicht erhalten haben,
       weil das Pflegekindschaftsverhältnis nicht vor
       Anerkennung der Folgen der Schädigung be-
       gründet worden war, haben insoweit Anspruch
       auf einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag
       wird auf Antrag geleistet. Sofern über einen An-
       spruch auf Kinderzuschlag für die Zeit vor dem
       1. Juni 1975 noch nicht bindend entschieden ist,
       gilt Satz 1 entsprechend."

    b) In Absatz 4 werden in Satz 1 und 2 jeweils die
       Worte „des 18. Lebensjahrs" durch die Worte
       „des 16. Lebensjahrs" ersetzt und folgender
       Satz angefügt:
       ,,Zugunsten der Berechtigten, die für Dezem-
       ber 1982 Kinderzuschlag bezogen haben, ist Ab-
       satz 4 in der in diesem Monat geltenden Fassung
       bis einschließlich April 1983 weiter anzuwen-
       den."

20. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „327" durch
    die Zahl „342" und in Satz 2 die Worte „556, 788,
BGBl. 1982, Seite 1906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1906
1906                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

    1 017, 1 316 oder 1 624 Deutsche Mark" durch die
    Worte „581, 824, 1 063, 1 376 oder 1 698 Deutsche
    Mark" ersetzt.

21. In§ 40 wird die Zahl „462" durch die Zahl „483" er-

    setzt.

22. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „462" durch die Zahl
    ,,483" ersetzt.

23. In § 46 werden die Zahl „ 130" durch die Zahl „ 136"
    und die Zahl „244" durch die Zahl „255" ersetzt.

24. In § 4 7 Abs. 1 werden die Zahl „228" durch die Zahl
    ,,238" und die Zahl „318" durch die Zahl „332" er-
    setzt.

25. § 51 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Zahl „572" durch die Zahl
       ,,598" und die Zahl „388" durch die Zahl „406"
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Zahl „ 114" durch die Zahl
       ,, 119" und die Zahl „85" durch die Zahl „89" er-
       setzt.

    c) In Absatz 3 werden die Zahl „355" durch die Zahl

       ,,371" und die Zahl „257" durch die Zahl „269"
       ersetzt.

26. In § 56 werden die Worte „ 1. Januar durch Gesetz
    entsprechend dem Vomhundertsatz, um den die
    Renten aus der Arbeiterrentenversicherung nach
    § 1272 Abs. 1 RVO jeweils verändert werden, ange-
    paßt" durch die Worte „ 1. Juli durch Gesetz ent-
    sprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den
    sich die Renten aus der Arbeiterrentenversicherung
    nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags der
    Rentner verändern werden" ersetzt.

27. § 84 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 84

       § 26 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist in der bis zum

   31. Dezember 1982 geltenden Fassung weiter an-
   zuwenden, wenn der Beschädigte vor dem 1. Januar
   1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Lei-
   stungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in
   diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Beschä-
   digte vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme
   eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese
   Vorschrift ist mit der Maßgabe weiter anzuwenden,
   daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem
   31. Dezember 1982 nach der ab 1. Januar 1983 gel-
   tenden Fassung festzusetzen ist, wenn

    a) der Beschädigte vor dem 1. Januar 1983 in eine
       Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistun-
       gen mit einem Hinweis auf die Änderungen in
       diesem Gesetz bewilligt wurden,

    b) der Beschädigte vor dem 1. Januar 1983 in eine
       Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt
       hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm
       nicht zu vertretenden Grunde vor dem 1. Januar
       1983 nicht bewilligt wurden,

    c) dem Beschädigten vor dem 1. Januar 1983 Lei-
       stungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
       31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt."

 28. In § 85 wird das Wort „bisherigen" durch die Worte

     ,,vor dem 1. Oktober 1950 geltenden" ersetzt.

29. § 89 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
      ,,(3) Zahlungen für Zeiträume vor dem Monat, in
    dem die Entscheidung für die Verwaltungsbehörde
    bindend wird, kommen in der Regel nicht in Be-
    tracht, wenn sie überwiegend zur Erfüllung von Er-
    stattungsansprüchen anderer Leistungsträger führ-
    ten."

                      Artikel 26
    Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
  Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1965 (BGBI. 1S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel II
§ 7 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. 1
S. 1450), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

          „Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld
          betragen vom 1. Januar 1983 bis zum
          30. Juni 1983 für den verheirateten Berech-
          tigten 476, 10 Deutsche Mark und für den un-
          verheirateten Berechtigten 317,60 Deutsche
          Mark; ab dem 1. Juli 1983 betragen das Al-
          tersgeld und das vorzeitige Altersgeld für den
          verheirateten Berechtigten 502,80 Deutsche
          Mark und für den unverheirateten Berechtig-
          ten 335,40 Deutsche Mark."
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Januar" durch das
          Wort „Juli" ersetzt.
   b) Absatz 10 wird gestrichen.

2. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und 1242"

   durch die Worte ,, , 1242 und 1243" ersetzt.   ·

3. In § 9 Abs. 1 letzter Satz wird vor den Textteil ,,§ 6
   Abs. 2 a" der Textteil ,,§ 1243 der Reichsversiche-
   rungsordnung,'' eingefügt.

4. In § 9 a Abs. 1 werden die Worte „längstens bis zum
   Ablauf des Monats, der der Vollendung des 60. Le-
   bensjahres der Witwe oder des 65. Lebensjahres des
   Witwers vorausgeht" durch die Worte „längstens bis
   zum Ablauf des Monats, in dem die Witwe das 60. Le-
   bensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollen-
   det'' ersetzt.

5. § 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:

  „Die Bundesmittel nach § 12 Abs. 1 betragen für das
  Jahr 1 983 2 000 000 000 Deutsche Mark und für
  das Jahr 1984 79,5 vom Hundert der Aufwendungen
  aller landwirtschaftlichen Alterskassen für Altersgel-
  der, vorzeitige Altersgelder, Hinterbliebenengelder
  und Waisengelder."
BGBl. 1982, Seite 1907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1907
                              Nr. 54   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                           1907

6. In § 41 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1982"
   durch „ 1983" ersetzt.

                       Artikel 27
     Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe
                 für Landwirte

   Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershil-
fe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung

vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zu-

letzt geändert durch Artikel 14 des Zweiten Gesetzes
zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. De-
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1523) wird wie folgt geändert:

1. In§ 6 c wird der bisherige Text Absatz 1 und folgen-
   der Absatz 2 angefügt:

    ,,(2) § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1 letzter Satz
  des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gel-
  ten nur, wenn die Leistung nach dem 31. Dezember
  1982 beginnt."

2. § 9 c erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 9c

     Der monatliche Beitrag für das Jahr 1983 beträgt

   105 Deutsche Mark."

                       Artikel 28

              Arbeitsförderungsgesetz
  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel II§ 2 des
Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. I S. 1450), wird
wie folgt geändert:

 1 . § 40 Abs. 1 b wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Abs. 1" durch
       die Worte „Abs. 2" ersetzt und nach den Worten
       ,,des Bundesausbildungsförderungsgesetzes''
       die Worte „vermindert um 215 Deutsche Mark"
       angefügt.

    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
       ,,Für Teilnehmer, deren Schutz im Krankheitsfal-
       le nicht anderweitig sichergestellt ist, kann die
       Bundesanstalt durch Anordnung bestimmen, daß
       die hierfür angemessenen Kosten dem Bedarf

       hinzuzurechnen sind."

    c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

 2. § 58 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 34 Abs. 2
       bis 4" durch die Worte ,,§ 34 Abs. 3 und 4" er-
       setzt und die Worte „von§ 36 Nr. 1,'' gestrichen.

    b) In Absatz 1 a Satz 4 werden nach dem Semiko-
       lon die Worte ,,§ 36 Nr. 1 und" eingefügt sowie
       das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.
    c) In Absatz 2 wird als Satz 3 angefügt:
       ,,Für Behinderte, die an einer Maßnahme der be-
       ruflichen Fortbildung oder Umschulung teilneh-
       men und deren Schutz im Krankheitsfalle nicht

      anderweitig sichergestellt ist, kann die Bundes-
      anstalt durch Anordnung bestimmen, daß die
      hierfür angemessenen Kosten übernommen
      werden."

3. In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird in Nummer 1 die Zahl „90"
   durch die Zahl „80" und in Nummer 2 die Zahl„ 75"
   durch die Zahl „70" ersetzt.

4. In § 67 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma er-

   setzt und folgende Nummer 3 angefügt:

   ,:3. in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum
        31. Dezember 1984 für Betriebe der Stahlindu-
        strie im Sinne des Vertrages über die Gründung
        der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
        Stahl bis auf sechsunddreißig Monate verlängert
        wird."

5. In § 104 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Worten
   ,,Regelung des § 106 Abs. 1" die Worte,,, minde-
   stens jedoch auf achtundsiebzig Tage" eingefügt.

6. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    ,,(1) Die Dauer.des Anspruchs auf Arbeitslosen-

  geld richtet sich nach der Dauer der die Beitrags-

  pflicht begründenden Beschäftigung. Beschäfti-
  gungszeiten von insgesamt mindestens dreihun-
  dertsechzig Kalendertagen innerhalb der Rahmen-
  frist begründen eine Anspruchsdauer von hundert-
  vier Tagen. Beschäftigungszeiten innerhalb der auf
  vier Jahre erweiterten Rahmenfrist von insgesamt
  mindestens
  1. fünfhundertvierzig Kalendertagen begründen
      eine Anspruchsdauer von hundertsechsundfünf-
      zig Tagen,
  2. siebenhundertzwanzig Kalendertagen begrün-
     den eine Anspruchsdauer von zweihundertacht
     Tagen,
  3. neunhundert Kalendertagen begründen eine An-
     spruchsdauer von zweihundertsechzig Tagen,

  4. tausendachtzig Kalendertagen begründen eine
     Anspruchsdauer von dreihundertzwölf Tagen.
  § 104 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gilt
  entsprechend.''

7. In§ 132 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „die

   ihnen eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der
   Lohnsteuerpauschalierung vorgelegt haben" durch
   die Worte „deren Lohnsteuer unter Verzicht auf die
   Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit einem Pausch-
   steuersatz erhoben wird" ersetzt.

8. § 157 Abs. 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
   setzt:

  „Zu erstatten sind
  1. vom Rentenversicherungsträger
     a) für den Versicherten der Beitragsteil des Ver-
        sicherten, den dieser ohne die Regelungen
        dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der
        Rente zu entrichten gehabt hätte,
BGBl. 1982, Seite 1908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1908
1908                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1

      b) der Zuschuß zur Rente zu den Aufwendungen
         für die Krankenversicherung des Versicher-
         ten, auf den der Versicherte ohne die Rege-
         lungen dieses Absatzes für dieselbe Zeit An-
         spruch gehabt hätte,

   2. vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als
      Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müs-
      sen, wenn der Versicherte nicht nach § 155
      Abs. 1 versichert gewesen wäre.

   Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabi-
   litationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe
   Zeit einen Zuschuß zu leisten oder Beiträge zur
   Krankenversicherung zu entrichten. Der Versicher-
   te ist abgesehen von Satz 2 Nr. 1 a nicht verpflich-
   tet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur
   Krankenversicherung zu entrichten."

 9. § 166 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird der Punkt durch einen Strich-
      punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
       ,,der Beitrag bemißt sich nach dem Kurzarbeiter-
       oder Schlechtwettergeld.' ·
   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

         ,,(3) Den Beitrag nach Absatz 2 trägt der Arbeit-
       geber. Die Bundesanstalt gewährt dem Arbeit-
       geber auf Antrag einen Zuschuß in Höhe von
       fünfzig vom Hundert seiner Aufwendungen. Für
       die Antragstellung gelten die Ausschlußfrist des
       § 72 Abs. 2 Satz 4 und des § 88 Abs. 2 Satz 2
       entsprechend.··

10. § 166 b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „deren Be-
      freiung von der Versicherungspflicht nach § 7
      Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes
      oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestell-
      tenversicherungs-Neuregel ungsgesetzes nicht
      unterbrochen wird" ersetzt durch die Worte „die
      nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
      gesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 2 des
      Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-
      zes von der Versicherungspflicht befreit oder die in
      Artikel 2 § 1 Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenver-
      sicherungs-Neuregelungsgesetzes genannt sind
      und auf ihre Befreiung von der Versicherungspflicht
      nicht verzichtet haben".

    b) Absatz 1 a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Worte „mindestens je-
           doch in der durch den § 115 Abs. 1 und
           § 114 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
           rungsgesetzes vorgeschriebenen Höhe''
           gestrichen.
       bb) In Satz 3 wird der Strichpunkt durch einen
           Punkt ersetzt und der mit den Worten „der
           Mindestbeitrag" beginnende Halbsatz ge-
           strichen.
       cc) Satz 6 wird gestrichen.

11. § 17 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Zahl „2,0" durch die Zahl
       ,,2,3" ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl„ 1984" durch die
        Zahl „ 1986'' ersetzt.

12. Nach § 242 wird folgender·§ 242 a eingefügt:

                          ,,§ 242 a

        (1) § 58 Abs. 1 und§ 59 Abs. 2 sind in der bis zum
     31. Dezember 1982 geltenden Fassung weiter an-
     zuwenden, wenn der Behinderte vor dem 1. Januar
     1983 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Lei-
     stungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in
     diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Behinder-
     te vor dem 27. Oktober 1982 in eine Maßnahme ein-
     getreten ist und Leistungen beantragt hat. Diese
     Vorschriften sind mit der Maßgabe weiter anzuwen-
     den, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach
     dem 31. Dezember 1982 nach der ab 1. Januar
     1983 geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn

     a) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine
        Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistun-
        gen mit einem Hinweis auf die Änderungen in
        diesem Gesetz bewilligt wurden,
     b) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine
        Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt
        hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm
        nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar
        1983 nicht bewilligt wurden,

     c) dem Behinderten vor dem 1. Januar 1983 Lei-
        stungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
        31. Dezember 1982 in eine Maßnahme eintritt.
       (2) § 106 ist in der bis zum 31. Dezember 1982
     geltenden Fassung anzuwenden, wenn der An-
     spruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1 . Januar
     1983 entstanden ist."

                        Artikel 29

       Gesetz über die Krankenversicherung
                  der Landwirte

  Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt
geändert durch Artikel II § 8 des Gesetzes vom
4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Achtzehntels"
    durch das Wort „Zweiundzwanzigstels" ersetzt.

2.   Dem § 11 werden folgende Absätze angefügt:
      ,,(3) Die Satzung bestimmt, daß bei Kuren, zu
     deren Kosten die Krankenkasse Zuschüsse zahlt,
     der Versicherte mindestens zehn Deutsche Mark je
     Kalendertag zuzuzahlen hat.
       (4) Übernimmt die Krankenkasse die gesamten
     Kosten der Kur, hat der Versicherte zehn Deutsche
     Mark je Kalendertag zuzuzahlen. Die Leistung der
     Krankenkasse gilt in diesen Fällen als volle Kosten-
     überna.hme im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschrif-
     ten.
       (5) Absatz 3 und Abs. 4 Satz 1 gelten nicht für
     Kinder bis zur Vollendung des 1 R Lebensjahres. Die
BGBl. 1982, Seite 1909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1909
  Krankenkasse kann von der Zuzahlung nach Ab-
  satz 4 befreien, wenn sie den Versicherten unzu-
  mutbar belasten würde."

3. In § 13 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „durch
   Rechtsverordnung" gestrichen.

4. § 14 Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

  ,,a) von Arznei- und Verbandmitteln für jedes ver-
       ordnete Mittel zwei Deutsche Mark,".

5. § 16 a erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 16 a
    (1) Für Versicherte, die das 16. Lebensjahr voll-
  endet haben, umfaßt die Versorgung mit Arznei-
  mitteln nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 die in Absatz 2 und auf
  Grund der Rechtsverordnung nach Absatz 3
  bestimmten Arzneimittel nur, wenn dies nach Satz 3
  oder auf Grund von§ 368 g Abs. 5 der Reichsversi-
  cherungsordnung zugelassen ist. Die ärztliche Ver-

  ordnung der von der Versorgung ausgeschlossenen
  Arzneimittel gehört zur ärztlichen Behandlung. § 14
  Satz 3 gilt entsprechend.

    (2) Absatz 1 gilt für folgende Arzneimittel bei Ver-

  ordnung in den genannten Anwendungsgebieten:

  1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungs-
     krankheiten und grippalen Infekten einschließ-
     lich bei diesen Krankheiten anzuwendender
     Schnupfenmittel, hustendämpfender und hu-
     stenlösender Mittel, Schmerzmittel,
  2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen
     bei Pilzinfektionen,
  3. Abführmittel,
  4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
     (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
  nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
  Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
  und dem Bundesminister für Wirtschaft durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
  rates von der Versorgung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2
  Arzneimittel auszunehmen, die ihrer Zweckbestim-
  mung nach üblicherweise bei geringfügigen
  Gesundheitsstörungen verordnet werden. Hierbei
  ist zu bestimmen, bei welchen besonderen medizi-
  nischen Voraussetzungen die Kosten für diese
  Mittel von der Krankenkasse übernommen werden.
  Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
  für Heilmittel nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie im
  Anwendungsgebiet der ausgeschlossenen Arznei-
  mittel verwendet werden."

6. Dem § 17 wird folgender Absatz angefügt:
     ,,(3) Der Versicherte zahlt vom Beginn der Kran-
   kenhauspflege an innerhalb eines Kalenderjahres
   für längstens vierzehn Tage fünf Deutsche Mark
   je Kalendertag an das Krankenhaus. Dies gilt nicht
   für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
   sowie für die Zeit der teilstationären Krankenhaus-

    pflege. Die an einen Träger der gesetzlichen Ren-
    tenversicherung zu leistenden Zuzahlungen von
    fünf Deutsche Mark täglich sind anzurechnen."

 7. In § 17 a wird der bisherige Text Absatz 1 und
    folgender Absatz 2 angefügt:
      ,,(2) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1
    erhalten, zahlen zehn Deutsche Mark je Kalender-
    tag an die leistungspflichtige Krankenkasse. Die
    Leistung der Krankenkasse gilt auch bei einer
    Zuzahlung des Versicherten als volle Kostenüber-
    nahme im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften.
    Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des

    18. Lebensjahres. Die Krankenkasse kann von der
    Zuzahlung nach Satz 1 befreien, wenn sie den Ver-
    sicherten unzumutbar belasten würde. Satz 1 gilt
    auch nicht, wenn die Leistung nach Absatz 1 der
    Krankenhauspflege ( § 17) vergleichbar ist oder
    sich an diese ergänzend anschließt; in diesen
    Fällen gilt § 17 Abs. 3 entsprechend."

 8. § 75 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „er-
      scheint" das Komma gestrichen und folgende
      Worte angefügt: ,,oder der Arbeitgeber dies unter

      Darlegung begründeter Zweifel an der Arbeits-

      unfähigkeit verlangt,''.
   b) In Absatz 2 werden die Worte „Abs. 2 bis 4"
      durch die Worte „Abs. 2 bis 5" ersetzt.

 9. In § 94 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Achtzehntels"
    durch das Wort „Zweiundzwanzigstels" ersetzt.

10. Nach § 11 6 wird folgender § 11 7 angefügt:
                          ,,§ 117
      § 11 Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 3 und § 17 a
    Abs. 2 gelten nur, wenn die Leistung nach dem
    31. Dezember 1982 beginnt."

                      Artikel 30
 Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar

   § 30 a des Sozialversicherungs-Angleichungsgeset-
zes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz wird angefügt:
   ,,(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen gelten
  im Sinne der§§ 180 und 1304 e der Reichsversiche-
  rungsordnung, des § 83 e des Angestelltenversiche-
  rungsgesetzes und des § 96 c des Reichsknapp-
  schaftsgesetzes als Rente der gesetzlichen Renten-
  versicherung."
BGBl. 1982, Seite 1910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1910
1910                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 198~, Teil 1

                       Artikel 31
      Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz

  Im Artikel 4 § 13 des Bundesknappschaft-Errich-
tungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 97 4), das
durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 7. August 1973
(BGBI. I S. 957) geändert worden ist, erhält Absatz 4 fol-
gende Fassung:
 ,,(4) Für die nach§ 10 Abs. 2 ernannten Beamten, die
vor dem 1. Januar 1966 dienstordnungsmäßig ange-
stellt worden sind, gelten die Vorschriften des Artikels 2
§§ 2 und 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523)."

                       Artikel 32

Gesetz zur Personaleinsparung in der mittelbaren
              Bundesverwaltung

   § 1 des Gesetzes zur Personaleinsparung in der mit-
telbaren Bundesverwaltung vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1523, 1528) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte „der Bundesanstalt für

   Arbeit," gestrichen.

2. Satz 3 erhält folgende Fassung:
   ,,Für die Bundesanstalt für Arbeit gilt Satz 1 nicht."

                       Artikel 33

  Gesetz über die Angleichung der Leistungen
               zur Rehabilitation
   Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1881 ),
zuletzt geändert durch Artikel II § 10 des Gesetzes vom
4. November 1982 (BGBI. I S. 1450), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 13 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   „Das Übergangsgeld beträgt
   1. bei einem Behinderten, der mindestens ein Kind
      hat, das nach den für den Rehabilitationsträger
      geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

      ist, oder dessen Ehegatte, mit dem er in häusli-
      cher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit
      nicht ausüben kann, weil er den Behinderten
      pflegt oder selbst der Pflege bedarf,
       a) bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabili-
          tation 90 vom Hundert,

       b) bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabi-
          litation 80 vom Hundert,
   2. bei den übrigen Behinderten

       a) bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabili-
          tation 75 vom Hundert,

       b) bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabi-

          litation 70 vom Hundert

   des nach Satz 1 oder§ 14 maßgebenden Betrages."

2. § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
    ,,(4) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-
   beruflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische
   und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt,
   bemißt sich das nach dem Recht der gesetzlichen
   Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversi-
   cherung und der sozialen Entschädigung z1J zahlende
   Übergangsgeld nach den für medizinische Maßnah-
   men zur Rehabilitation geltenden Sätzen."

3. § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     ,,(3) § 13 Abs. 3 ist in der bis zum 31. Dezember
   1982 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
   der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine Maß-
   nahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne
   einen Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz

   bewilligt wurden oder der Behinderte vor dem
   27. Oktober 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist
   und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschrift ist
   mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe
   der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember
   1982 nach der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung
   festzusetzen ist, wenn
   a) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine

      Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen

      mit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem
      Gesetz bewilligt wurden,
   b) der Behinderte vor dem 1. Januar 1983 in eine
      Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt
      hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm
      nicht zu vertretenden Grunde vor dem 1. Januar
      1983 nicht bewilligt wurden,

   c) dem Behinderten vor dem 1. Januar 1983 Leistun-
      gen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
      31. Dezember 1982_ in eine Maßnahme eintritt."

                      Artikel 34

        Beschäftigungsförderungsgesetz
  Artikel 4 und 6 Abs. 2 des Beschäftigungsförderungs-
gesetzes vom 3.Juni 1982 (BGBI. 1S. 641) werden auf-
gehoben.
                     Artikel 35
    Gesetz über die Anpassung der Renten
    in der gesetzlichen Rentenversicherung

                  im Jahr 1982

  Artikel 1 5 des Gesetzes über die Anpassung der Ren-
ten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1S.1205) wird aufgeho-
ben.

                      Artikel 36

 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
      der Sprachförderungsverordnung

   Die auf Artikel 10 des Gesetzes zur Bekämpfung der
illegalen Beschäftigung vom 15~ Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1390) beruhenden Teile der Sprachförde-

rungsverordnung vom 27. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1949)

können auf Grund von § 3 Abs. 5 des Arbeitsförderungs-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl.I S. 582), das zuletzt
BGBl. 1982, Seite 1911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1911
durch Artikel II § 2 des Gesetzes vom 4. November 1982
(BGBI. I S. 1450) geändert worden ist, durch Rechtsver-
ordnung geändert werden, wenn die Änderung zur An-
passung der Leistungen an die im Haushaltsplan vorge-

sehenen Haushaltsmittel erforderlich ist oder der Ver-

meidung von Härten dient.

                       Artikel 37
                    Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin

nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

                       Artikel 38
                     Inkrafttreten

  ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis
13 am 1. Januar 1983 in Kraft.

  (2) Die Artikel 1 bis 4, 10, 15 und 36 treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft.

  (3) Artikel 6 tritt hinsichtlich seiner Nummern 1, 5
und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.

   (4) Artikel 19 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe

bb, Artikel 20-Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,

Artikel 21 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
Artikel 22 Nr. 3, Artikel 23 Nr. 4 und Artikel 24 Nr. 5
treten mit Wirkung vom 1. August 1981 in Kraft.

   (5) Artikel 19 Nr. 14, Artikel 22 Nr. 2, Artikel 23
Nr. 3, Artikel 24 Nr. 3, Artikel 26 Nr. 4 und Artikel 31
treten mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft.

   (6) Artikel 25 Nr. 29 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1982

in Kraft.

  (7) Artikel 14 tritt mit Ausnahme von Nummer 5, die
am 1. Juli 1983 in Kraft tritt, am 1. März 1983 in Kraft.
  (8) Artikel 19 Nr. 2, 4, 9 und 17 Buchstabe a und
Artikel 29 Nr. 3 und 5 treten am 1. April 1983 in Kraft.

   (9) Artikel 5, 11, 19 Nr. 1 Buchstabe c, Artikel 29
Nr. 1 und 9 und Artikel 25 Nr. 4, 5, 14 bis 18, 20 bis 25
treten am 1. Juli 1983 in Kraft.

   (10) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c tritt am

1. Januar 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin
bestimmte Änderung nur auf Auszubildende anzu-
wenden ist, die nach dem 31. Dezember 1983 Förde-
rungsleistungen erhalten und ihre Abschlußprüfung be-
stehen.

  (11) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b bis d und
Nummer 7 Buchstabe b tritt am 1. August 1983 in Kraft.

  ( 12) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 8 bis 11, 12 Buch-
stabe a und Nr. 13 tritt am 1. August 1983 mit der Maß-
gabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei
den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu
berücksichtigen sind, die nach dem 31. Juli 1983 begin-
nen. Vom 1. Oktober 1983 an gelten die Änderungen in

Artikel 16 Abs. 1 Nr. 5, 11 und 1 2 Buchstabe a ohne die

einschränkende Maßgabe des Satzes 1.

  (13) Artikel 16 Abs. 1 Nr. 4 tritt am 1. Januar 1984 in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Bonn, den 20. Dezember 1982
                                              Der Bundespräsident
                                                   Carstens
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl
                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                               Stoltenberg
                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                 Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1982 I S. 1857. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5cdab971231a8d0a….