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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1981, S. 537

BGBl. 1981 I S. 537 · 37.923 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1981, Seite 537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 537
                                                                                         Teil 1

 1981                                  Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1981
      Tag                                                                                   Inhalt
                         537

Z 5702 AX

                Nr. 24
                 Seite
   26.6. 81    Gesetz zum Abbau von Subventionen und sonstigen Vergünstigungen, zur Erhöhung der Post-
               ablieferung sowie zur Klarstellung von Wohngeldregelungen {Subventionsabbaugesetz -
               SubvAbG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     537
                     612-14-10, 912-2, 910-7, 612-14, 7690-1, 2330-9, 800-9, 53-3, 702-3, 611-1, 611-4-4, 610-7, 611-5, 612-7, 780-5,
                     7812-2, 900-1, 402-27
    5. 6.81    Dritte Verordnung zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung . . . . . .
                     8232-34

. . . . . . .                                                                       545
  23. 6. 81    Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    546
                     Anlage 2 zu 612-7-1
   26. 6. 81   Vierte Verordnung nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . .
                     neu: 2170-1-14-4
   26. 6.81    Vierte Verordnung nach § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . .
                     neu: 2170-1-15-4

. . . . . . . . . . . . .                                                           548

. . . . . . . . . . . . .                                                           548
  26. 6. 81    Erste Verordnung zur Änderung der Lagerkostenausgleichs-VO - Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  549
                     7847-11-4-28
  27. 5. 81    Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundes-
               ministers des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                     neu: 2030-11-47-13; 2030-11-47-12
  12. 6. 81    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 35 Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen
               Gemeindeordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                     1104-5

                                                              Hinweis auf andere Verkündungsblätter
               Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................. .

                                    Gesetz
         zum Abbau von Subventionen und sonstigen Vergünstigungen,
zur Erhöhung der Postablieferung sowie zur Klarstellung von Wohngeldregelungen
                     (Subventionsabbaugesetz - SubvAbG)
                                                                             Vom 26. Juni 1981

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
                                Artikel 1
     Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft

  (1) Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft
vom 22. Dezember 1967 (BGBI. I S. 1339), zuletzt geän-
dert durch Artikel 11 des Steueränderungsgesetzes
1973 vom 26. Juni 1973 (BGBI. I S. 676), wird wie folgt
geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,,(2) Gasöl im Sinne dieses Gesetzes sind Mi-
       neralöle, die der Zusätzlichen Vorschrift 1 F zu
       Kapitel 27 des Gemeinsamen Zolltarifs der Euro-
       päischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Fas-
       sung des Anhangs zur Verordnung (EWG)
       Nr. 3000/80 des Rates vom 28. Oktober 1980
       (ABI. EG Nr. L 315) zur Änderung der Verordnung
       (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 über den
       Gemeinsamen Zolltarif entsprechen, und die
       ihnen im Siedeverhalten entsprechenden
       Mineralöle der Nr. 27.07 G des Zolltarifs."
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               550

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               551

                                                                                    551

        b) In Absatz 3 wird das Wort „ausschließlich" ge-
           strichen.
   2. § 4 erhält folgende Fassung:
                                                ,,§ 4

                                            Zuständigkeit
           Zuständig für Anträge nach diesem Gesetz ist die
        nach Landesrecht zuständige Behörde, in deren Be-
        zirk der Betrieb liegt. Hat der Inhaber eines Betrie-
        bes nach § 2 Abs. 1 und 2 (Begünstigter) seinen
        Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
        Gesetzes und führt er im Geltungsbereich dieses
        Gesetzes Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2
        aus, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk
        die Arbeiten durchgeführt werden."

  3. Die§§ 5 und 6 werden aufgehoben.

   4. § 7 erhält folgende Fassung:
                                                     ,,§ 7

                                         Bezugsnachweis
          Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Liefer-
        bescheinigungen über das insgesamt für begün-
BGBl. 1981, Seite 538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 538
538                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

      stigte und nichtbegünstigte Zwecke bezogene Gas-
      öl ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des
      Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lie-
      ferung, die gelieferte Gasölmenge und den zu zah-
      lenden Betrag enthalten. Er hat die Bezugsnachwei-
      se, sofern er sie einem Antrag nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
      nicht beifügt, oder nach Rückgabe durch die zu-
      ständige Behörde vom Ende des Bezugsjahres an
      drei Jahre lang geordnet aufzubewahren. Andere
      Vorschriften über die Aufbewahrung von Belegen
      und Aufzeichnungen bleiben unberührt."

 5. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1
        aa) erhält Satz 1 folgende Fassung:
            „Inhaber von Betrieben im Sinne des § 2
            Abs. 1 Nr. 2 haben ein Verwendungsbuch für
            Gasöl mit Haupt- und Durchschreibeblättern
            zu führen, in dem die Raummenge des beim
            Betrieb der Schlepper, Arbeitsmaschinen
            und Sonderfahrzeuge verbrauchten Gasöls
            anzuschreiben ist."

        bb) wird folgender Satz angefügt:
            „Die zuständige Behörde kann an Stelle des
            Verwendungsbuches andere Aufzeichnun-
            gen zulassen, wenn der Verwendungsnach-
            weis dadurch nicht beeinträchtigt wird."
   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
          ,,(2) Das Verwendungsbuch oder die an seiner
        Stelle zugelassenen Aufzeichnungen sind am
        Schluß des Kalenderjahres abzuschließen. Be-
        günstigte, die ihren Wohnsitz außerhalb des Gel-
        tungsbereiches dieses Gesetzes haben, haben
        das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle
        zugelassenen Aufzeichnungen nach Beendi-
        gung ihrer Arbeiten im Geltungsbereich dieses
        Gesetzes, spätestens am Schluß des Kalender-
        jahres, abzuschließen."

 6. § 9 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 9
                    Antrag auf Verbilligung

      (1) Der Antrag auf Gewährung der Verbilligung für
   ein Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) ist bis
   zum 15. Februar des folgenden Jahres bei der zu-
   ständigen Behörde zu stellen. Bei unverschuldeter
   Versäumnis der Frist ist Wiedereinsetzung in den
   vorigen Stand zu gewähren.

        (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen (§ 7)
         über das im Abrechnungszeitraum insgesamt
         bezogene Gasöl;

      2. das Verwendungsbuch oder der buchmäßige
         Nachweis, soweit der Antragsteller zu deren
         Führung verpflichtet ist (§ 8).

        (3) Antragsberechtigt ist der Begünstigte. Wech-
      selt innerhalb eines Abrechnungszeitraumes der In-
      haber eines Betriebes, so bleibt der alte Inhaber für
      die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter."

7. § 1O erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 10

              Gewährung der Verbilligung
      Die zuständige Behörde setzt die jährliche Verbil-
   ligung nach dem nachgewiesenen begünstigten
   Verbrauch an Gasöl im Abrechnungszeitraum fest
   und erteilt hierüber dem Begünstigten einen Be-
   scheid. Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord-
   nungsgemäßer Nachweis(§§ 7 und 8) nicht geführt
   ist. Der Verbilligungsbetrag wird bis zum 1. Juli des
   auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres ge-
   zahlt."
 8. § 11 erhält folgende Fassung:
                        ,,§ 11
              Rückzahlung der Verbilligung

     Zu Unrecht gewährte Verbilligungsbeträge sind
   auf Anforderung innerhalb der gestellten Frist zu-
   rückzuzahlen und vom Tage der Auszahlung an mit
   6 vom Hundert zu verzinsen."

 9. In § 1 2 Abs. 1 werden die Worte „Anerkennung und
    für die" gestrichen.

10. § 13 wird aufgehoben.

11. § 14 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 14
         Erlaß von Durchführungsbestimmungen
      Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
   tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
   Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-
   mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
   Vorschriften über das Verfahren, auch für den Fall
   des Überganges eines Betriebes auf einen Rechts-
   nachfolger, und über die Abgrenzung des Kreises
   der Berechtigten und die Art der begünstigten Ar-
   beiten in Zweifelsfällen zu erlassen."

12. § 15 wird aufgehoben.

  (2) Zur Vermeidung von Härten infolge der Umstellung
auf nachträgliche Zahlung der Verbilligung wird folgen-
de Übergangsregelung getroffen:

1. Abweichend von § 9 Abs. 1 des durch dieses Gesetz
  geänderten Gasöl-Verwendungsgesetzes - Land-
  wirtschaft ist im Jahr 1 981 der Zeitraum vom Inka aft-
  treten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember der
  maßgebliche Abrechnungszeitraum. Für diesen Zeit-
  raum wird die Verbilligung abweichend von § 10 des
  Gasöl-Verwendungsgesetzes - Landwirtschaft auf
  der Grundlage von einem Drittel des für das Kalen-
  derjahr 1981 nachgewiesenen begünstigten Ver-
  brauchs festgesetzt.

2. Begünstigten, denen Verbilligung für das Jahr 1981
   nach dem Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirt-
   schaft in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
   geltenden Fassung bewilligt _worden ist, wird am
   1. Juli 1982 eine Vorauszahlung auf die am 1. Juli
   1983 fällige Verbilligung gezahlt. Die Vorauszahlung
   wird auf der Grundlage von einem Drittel des für das
   Jahr 1981 nachgewiesenen begünstigten Ver-
BGBl. 1981, Seite 539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 539
  brauchs festgesetzt. Zu Unrecht gewährte Voraus-
  zahlungsbeträge einschließlich 6 vom Hundert Zin-
  sen vom Tage der Auszahlung an sind auf Anforde-
  rung zurückzuzahlen.

3. Bescheide über Verbilligungsansprüche, die für das
   Kalenderjahr 1981 nach dem Gasöl-Verwendungs-
   gesetz - Landwirtschaft in der vor dem Inkrafttreten
   dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wor-

   den sind, gelten, soweit sie Teilbeträge für den Monat
   Oktober 1981 betreffen, als aufgehoben. Diese Teil-
   beträge werden nicht ausgezahlt.
4. Zu hoch oder zu niedrig festgesetzte Verbilligungs-
   mengen aus Zeiträumen vor dem Inkrafttreten dieses
   Gesetzes sind nach dem Gasöl-Verwendungsgesetz
   - Landwirtschaft in der bis dahin geltenden Fassung
   auszugleichen. Dabei werden im Jahr 1981 für den

   Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum Inkrafttreten

   dieses Gesetzes zwei Drittel des für das Kalender-

   jahr 1981 nachgewiesenen begünstigten Ver-

   brauchs zugrunde gelegt.

5. Anträge, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für
   die Jahre 1981 und 1982 bereits gestellt waren, gel-
   ten auch nach neuem Recht. Die den Anträgen nach
   § 9 Abs. 2 beizufügenden Quittungen oder Lieferbe-
   scheinigungen über das in dem Abrechnungszeit-
   raum insgesamt bezogene Gasöl und sonstigen Un-
   terlagen sind der zuständigen Behörde für das Jahr
   1981 bis zum 15. Februar 1982 und für das Jahr
   1982 bis zum 15. Februar 1983 nachzuliefern.
  (3) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort-
laut des durch Absatz 1 geänderten Gasöl-Verwen-
dungsgesetzes - Landwirtschaft in der vom Tage nach
der Verkündung dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Dabei
kann auch die Paragraphenfolge geändert werden.

                         Artikel 2
              Verkehrsfinanzgesetz 1955

   Das Verkehrsfinanzgesetz 1955 in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 8 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom
26. Juni 1973 (BGBI. 1S. 676), wird wie folgt geändert:

In Abschnitt III Artikel 4

1. erhält Absatz 1 folgende Fassung:
    ,,(1) Eine Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl
   wird gewährt an Inhaber von Verkehrsbetrieben für
   das Gasöl, das bis zum 30. Juni 1983 zum Betrieb

   von schienengebundenen Fahrzeugen verwendet

   wird.",

2. erhält Absatz 3 Satz 3 folgende Fassung:

   ,,Dabei werden für je 100 Kilogramm des Verbrau-
   ches
   - bis zum 30. Juni 1981           49,65 Deutsche Mark,

   - bis zum 30. Juni 1982           33, 1 0 Deutsche Mark

     und
   - bis zum 30. Juni 1983           16,55 Deutsche Mark
   angesetzt."

                       Artikel 3
             Verkehrsfinanzgesetz 1971

  Das Verkehrsfinanzgesetz 1971 vom 28. Februar
1972 (BGBI. 1 S. 201 ), geändert durch Artikel 7 des
Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973
(BGBI. 1S. 676), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „verbraucht"
     eingefügt: ,,bis zum 30. Juni 1983".

  b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
      ,,Dabei werden für je 100 Kilogramm des Ver-
      brauchs in den Fällen des Absatzes 1

      1. für Gasöl bis zum 30. Juni 1981 49,65 Deut-

         sche Mark, bis zum 30. Juni 1982 33, 10

         Deutsche Mark und bis zum 30. Juni 1983

         16,55 Deutsche Mark,

      2. für Flüssiggas und Erdgas bis zum 30. Juni
         1981 61,25 Deutsche Mark, bis zum 30. Juni
         1 982 40,80 Deutsche Mark und bis zum
         30. Juni 1983 20,40 Deutsche Mark

      angesetzt."

2. Artikel 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   „Das Mehraufkommen ist im übrigen, soweit es - mit
   Ausnahme der Betriebsbeihilfen für Fahrzeuge der
   Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-
   post - bei Verbrauch
   1. bis zum 30. Juni 1981 einen Anteil von 43,65
      Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und
      61,25 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssig-
      gas oder Erdgas,
   2. bis zum 30. Juni 1982 einen Anteil von 33, 10
      Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und
      40,80 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssig-
      gas oder Erdgas,

   3. bis zum 30. Juni 1983 einen Anteil von 16,55
      Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und
      20,40 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssig-
      gas oder Erdgas
      der nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 zu leistenden Be-
      triebsbeihilfen sowie

   4. bis zum 31. Dezember 1982 einen Anteil von
      20,90 Deutsche Mark und

   5. bis zum 31 . Dezember 1983 einen Anteil von

      16,55 Deutsche Mark

   je 100 Kilogramm Gasöl der Betriebsbeihilfen für

   schienengebundene Fahrzeuge des öffentlichen
   Personennahverkehrs übersteigt, zusätzlich zu den
   nach § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzie-
   rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 13. März 1972 (BGBI. I S. 501 ), zuletzt geändert

   durch Artikel 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
   18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3091 ), bereitgestell-
   ten Mitteln nach den Bestimmungen des Gemeinde-
   finanzierungsgesetzes zu verwenden.''
BGBl. 1981, Seite 540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 540
540                                    Bundesgesetzblatt,

                        Artikel 4
                 Mineralölsteuergesetz

  Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1669),
zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes
vom 20. März 1981 (BGBI. 1S. 301 ), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Worte „und als Luftfahrt-
      betriebsstoff" gestrichen.

  b) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:

      „4. als Luftfahrtbetriebsstoff
          a) von Luftfahrtunternehmen, die Fluglinien-
             verkehr (§ 21 Luftverkehrsgesetz) oder
             sonstigen öffentlichen und regelmäßigen
             Luftverkehr auf bestimmten Linien betrei-
             ben,

          b) von Luftfahrtunternehmen für die ge-
             werbsmäßige Beförderung von Personen
             oder Sachen im direkten oder gebroche-
             nen grenzüberschreitenden Verkehr ohne
             zusätzliche Zweckbestimmung,

          c) in Luftfahrzeugen von Behörden und der
             Bundeswehr für dienstliche Zwecke so-
             wie der Luftrettungsdienste für Zwecke

             der Luftrettung."

2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) Jn Nummer 6 werden nach dem Wort „erlassen"
     der Beistrich gestrichen und folgende Worte an-
     gefügt:
      ,,sowie zu § 8 Abs. 3 Nr. 4 zur Sicherung der Steu-
      erbelange und zur Vereinfachung des Verfahrens
      anzuordnen, daß
      a) Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrtbetriebs-
         stoffe steuerfrei und versteuert verwenden,
         Luftfahrtbetriebsstoffe unversteuert beziehen
         und im Abrechnungswege monatlich nachträg-
         lich nach den §§ 5 und 6 versteuern dürfen,

      b) die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe, die ver-
         steuert bezogen und für steuerfreie Flüge ver-
         wendet worden sind, zu erstatten oder zu ver-
         güten ist,
      c) Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrzeugführer
         die beim Einflug in das Erhebungsgebiet mitge-
         führten Luftfahrtbetriebsstoffe dem Hauptzoll-
         amt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in
         völkerrechtlichen Verträgen zur Versteuerung
         anzumelden haben, das für den ersten ange-
         flogenen Flugplatz, für den Ort der Landung au-
         ßerhalb eines Flugplatzes oder bei Nichtlan-
         dung für den Ort einer Dienstleistung zustän-
         dig ist,".

   b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „werden" der

      Punkt gestrichen und folgende Worte angefügt:

      ,,, und beim Erlöschen einer Erlaubnis den Auf-
      brauch von Mineralölen unter den im Zeitpunkt
Jahrgang 1981, Teil 1

        des Bezuges geltenden Bedingungen ohne Steu-
        erentrichtung zu gestatten."

                         Artikel 5
                   Spar-Prämiengesetz

    Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 22. Juni 1979 (BGBI. 1S. 702) wird
  wie folgt geändert:

   1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

       ,,(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-
     sonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)
     können für Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem
     13. November 1980 abgeschlossenen Verträgen ge-
     leistet werden, eine Prämie erhalten. Voraussetzung
     ist, daß
     1. die Sparbeiträge nicht nach dem Wohnungsbau-
        Prämiengesetz begünstigt sind,

     2. die Sparbeiträge nicht vermögenswirksame Lei-
        stungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer-
        Sparzulage nach§ 12 Abs. 1 des Dritten Vermö-
        gensbildungsgesetzes gewährt wird, und

     3. das maßgebende Einkommen des Sparers die
        Einkommensgrenze (§ 1 a) nicht überschritten
        hat."

  2. In § 1 b wird Satz 2 gestrichen.

  3. § 2 Abs. 4 wird gestrichen.

  4. In§ 6 Abs. 1 Nr. 8 werden am Ende das Semikolon
     gestrichen und die folgenden Worte angefügt:
     ,,oder wenn für Sparbeiträge, die vermögenswirksa-
     me Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzula-
     gen zurückgezahlt oder nachträglich gewährt wer-
     den;".

  5. § 8 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1977" durch die
        Jahreszahl „1980'' ersetzt.·

     b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

         ,,(2) § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist erstmals für das Kalen-
        derjahr 1982 anzuwenden.
          (3) Für die Kalenderjahre 1980 und 1981 sind
        § 1 b Satz 2 und § 2 Abs. 4 des Spar-Prämienge-
        setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
        22. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 702) weiter anzuwen-
        den."
     c) Absatz 4 wird gestrichen.

                         Artikel 6

              Wohnungsbau-Prämiengesetz
     Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung

   der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979 (BGBI. 1

   S. 697), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
   18. August 1980 (BGB!. 1S. 1537), wird wie folgt geän-
   dert:
BGBl. 1981, Seite 541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 541
1. § 1 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 1

                   Prämien berechtigte
    Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Perso-
  nen ( § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) kön-
  nen für Aufwendungen zur Förderung des Woh-
  nungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist,
  daß
   1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame
      Leistungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer-
      Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermö-
      gensbildungsgesetzes gewährt wird, und
  2. das maßgebende Einkommen des Prämienbe-
     rechtigten die Einkommensgrenze (§ 2 a) nicht
     überschritten hat."

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird im Wortlaut vor Nummer 1 das
     Zitat ,,§ 1 Nr. 2" durch das Zitat ,,§ 1" ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „sieben" durch
     das Wort „zehn" ersetzt.

3. In § 2 b Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „18" durch die
     Zahl „ 14" ersetzt.

  b) Absatz 4 wird gestrichen.

5. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 werden am Ende der Punkt gestri-
   chen und die folgenden Worte angefügt:

   ,,oder wenn für Aufwendungen, die vermögenswirk-
   same Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-Spar-
   zulagen zurückgezahlt oder nachträglich gewährt
   werden."

6. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1977" durch die
      Jahreszahl „ 1982'' ersetzt.

  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
       ,,(3) § 2 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge
      an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund
      von nach dem 12. November 1980 abgeschlosse-
      nen Verträgen geleistet werden."

  c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.

                      Artikel 7
          Drittes Vermögensbildungsgesetz

   § 2 Abs. 1 Buchstabe a und b des Dritten Vermögens-
bildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1S. 257), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 1978
(BGBI. 1 S. 1849), erhält folgende Fassung:

„a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 2
    Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 des Spar-Prämiengesetzes), die
    nach den Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes
    angelegt werden. Die Voraussetzungen für die Ge-
    währung einer Prämie nach dem Spar-Prämienge-
    setz brauchen nicht vorzuliegen,

 b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach den
    Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
    angelegt werden. Die Voraussetzungen für die Ge-
    währung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-
    Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen,".

                       Artikel 8

             Unterhaltssicherungsgesetz
  (1) § 7 Abs. 2 Nr. 7 des Unterhaltssicherungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1980 (BGBI. 1 S. 1685) erhält folgende
Fassung:
„7. ein Sparförderungsbetrag bis zu 50 Deutsche Mark
    monatlich, wenn er nach den Vorschriften des Spar-
    Prämiengesetzes oder des Wohnungsbau-Prä-
    miengesetzes angelegt oder zur Erfüllung von
    Lebensversicherungsverträgen oder zugeteilten
    Bausparverträgen verwendet wird; der Betrag ist
    von der Unterhaltssicherungsbehörde an den Ver-
    tragspartner des Wehrpflichtigen zu überweisen."

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                       Artikel 9
              Entwicklungshelfer-Gesetz

  In§ 4 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
18. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch
Artikel V § 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1978 (BGB!. 1
S. 869), erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„ 1. Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung
     des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen) sowie
     ein Betrag von insgesamt bis zu 50 Deutsche Mark
     monatlich, wenn er nach den Vorschriften des Spar-
     Prämiengesetzes oder des Wohnungsbau-Prä-
     miengesetzes angelegt oder zur Erfüllung von
     Lebensversicherungsverträgen oder zugeteilten
     Bausparverträgen verwendet wird; Geldleistungen
     zur Erfüllung dieser Verträge sind von dem Träger
     des Entwicklungsdienstes an den Vertragspartner
     des Entwicklungshelfers zu überweisen;".

                      Artikel 10
               Einkommensteuergesetz

  Das Einkommensteuergesetz 1979 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1
S. 721 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt
geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden am Ende der Nummer 2 das
      Wort „und" durch ein Komma und am Ende der
      Nummer 3 der Punkt durch das Wort „und" er-
      setzt und folgende Nummer 4 angefügt:

      ,,4. nicht vermögenswirksame Leistungen dar-
           stellen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage
           nach § 1 2 Abs. 1 des Dritten Vermögensbil-
           dungsgesetzes gewährt wird.''
   b) In Absatz 5 wird Satz 2 gestrichen.
BGBl. 1981, Seite 542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 542
542                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

2. In § 22 Nr. 4 werden am Ende des Buchstaben c der
   Beistrich durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe d
   gestrichen.

3. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „vorbehalt-
     lich der Absätze 3 und 4" durch die Worte „vorbe-
     haltlich des Absatzes 3" ersetzt.
  b) Absatz 4 wird gestrichen.

4. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 12 a erhält folgende Fassung:

        ,, ( 1 2 a) § 10 Abs. 2 Nr. 1 ist erstmals für den
      Veranlagungszeitraum 1980, § 10 Abs. 2 Nr. 4
      erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 an-
      zuwenden.''
  b) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14 a ein-
     gefügt:

        ,,(14 a) § 10 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteu-
      ergesetzes 1979 (BGBI. 1S. 721) ist für den Ver-
      anlagungszeitraum 1981 weiter anzuwenden."

  c) Dem Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:

      „Für den Veranlagungszeitraum 1981 ist § 22
      Nr. 4 Buchstabe d des Einkommensteuergeset-
      zes 1979 (BGBI. 1 S. 721) weiter anzuwenden."

  d) Folgender neuer Absatz 25 a wird eingefügt:
        ,,(25 a) § 34 Abs. 4 des Einkommensteuerge-
      setzes 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist für den Veranla-
      gungszeitraum 1981 weiter anzuwenden.''
  e) Die Absätze 25 a bis 25 d werden Absätze 25 b
     bis 25 e.

                       Artikel 11

              Körperschaftsteuergesetz
  Das Körperschaftsteuergesetz vom 31. August 1976
(BGBI. 1 S. 2597), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558), wird
wie folgt geändert:

1. In§ 7 Abs. 1 wird das Zitat,,§ 23 Abs. 9" durch das
   Zitat ,,§ 23 Abs. 7'' ersetzt.

2. § 22 Abs. 3 wird gestrichen.

3. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Buchstabe b erhält der zweite Halb-
      satz folgende Fassung:
      ,,fallen die Einkünfte in einem wirtschaftlichen Ge-
      schäftsbetrieb einer von der Körperschaftsteuer
      befreiten Stiftung oder in einer unter Staatsauf-
      sicht stehenden und in der Rechtsform der Stif-
      tung geführten Sparkasse an, ist Satz 1 anzu-
      wenden."

   b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
   c) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden Absätze 4
      bis 7.
   d) In dem neuen Absatz 7 werden die Worte „Ab-
      sätze 6 und 7" durch die Worte „Absätze 4 und 5"
      ersetzt.

4. In§ 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Zitat,,§ 23
   Abs. 7·' durch das Zitat ,,§ 23 Abs. 5" ersetzt.

5. Dem § 54 werden folgende Absätze 12 und 13 ange-
   fügt:
    ,, ( 1 2) § 22 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
  vom 31. August 1976 (BGBI. I S. 2597) ist letztmals
  für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.
    ( 13) § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 4 bis 7 sowie § 53
  Abs. 1 Nr, 2 Buchstabe b sind erstmals für den Ver-
  anlagungszeitraum 1981 anzuwenden."

                       Artikel 12

                   Bewertungsgesetz
  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. August 1980 (BGBI. 1S. 1545), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 104 a Abs. 2 wird gestrichen.

2. § 109 a wird aufgehoben.

3. § 124 erhält folgende Fassung:

                              ,,§ 124
                Anwendung des Gesetzes
     Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
   erstmals zum 1. Januar 1982 anzuwenden."

                       Artikel 13

                 Gewerbesteuergesetz

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1
S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558), wird wie folgt
geändert:

1. In § 6 wird das Zitat ,,§ 11 Abs. 5" durch das Zitat
   ,, § 11 Abs. 4" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „des Absatzes 5"
      durch die Worte „des Absatzes 4" ersetzt.

   b) Absatz 4 wird gestrichen.
   c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4
      bis 6.

3. § 36 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 36
              Zeitlicher Anwendungsbereich

     (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
   soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erst-
   mals für den Erhebungszeitraum 1981 anzuwenden.
     (2) § 34 Abs. 3 ist auf Änderungen und Berichti-
   gungen von Zerlegungsbescheiden anzuwenden, die
   nach dem 31. Dezember 1980 vorgenommen wer-
   den."
BGBl. 1981, Seite 543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 543
                      Artikel 14

        Gesetz über das Branntweinmonopol
  Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. März 1981
(BGBI. 1 S. 301 ), wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
     ,, ( 1 ) Die Bundesmonopolverwaltung kann unter
  Berücksichtigung des Bestandes und des voraus-
  sichtlichen Verbrauchs an Branntwein und nach den
  ihr zur Verfügung stehenden Mitteln festsetzen, urr.
  wieviel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen
  Brennereigruppen für das Betriebsjahr zu erhöhen
  oder zu kürzen ist. Dabei können Brennereien, die ihr
  für die Verarbeitung bestimmter Stoffe geltendes
  Brennrecht durch Verarbeitung anderer Stoffe nut-
  zen, nur dann als besondere Brennereigruppe behan-
  delt werden, wenn die anderweite Nutzung zehn Hun-
  dertteile der Erzeugung im Jahresbrennrecht über-
  steigt. Das Brennrecht der einzelnen Brennerei dari
  nicht unter zehn Hektoliter Alkohol (hl A) gekürzt
  werden.''

2. § 56 wird aufgehoben.

3. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    ,,(3) Entgelte für die Übertragung von Brennrecht
  werden bei der Berechnung der Übernahmepreise
  nicht berücksichtigt.''

4. § 64 Satz 1 erhält folgende Fassung:

  ,,Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Brannt-
  weingrundpreis (§ 65), die Abzüge und Zuschläge
  nach den§§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72 b, 73 und 7 4 so-
  wie die Übernahmepreise und Abzüge oder Zu-
  schläge nach § 72 a für ein Betriebsjahr fest und
  macht sie im Bundesanzeiger bekannt."

5. § 65 erhält folgende Fassung:
                 „Branntweingrundpreis

                         § 65

     Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, daß
  er die durchschnittlichen Herstellungskosten eines
  Hektoliters Alkohol in gut geleiteten Kartoffelbrenne-
  reien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung
  von 500 hl Alkohol deckt, wobei davon auszugehen
  ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln
  die Schlempe dem Brennereibesitzer in der Brenne-
  rei kostenfrei zur Verfügung bleibt. Die Kosten der
  Einlagerung der Kartoffeln in die Brennerei gehören
  nicht zu den Herstellungskosten."

6. § 71 wird aufgehoben.

7. Nach § 72 a wird folgender § 72 b eingefügt:
                         ,,§ 72 b
    (1) Die Übernahmepreise für Branntwein können
  gekürzt werden, soweit sie den nach § 90 festge-

   setzten regelmäßigen Verkaufpreis - ohne Branrit-
   weinsteuer - übersteigen. Die Herstellungskosten
   oder Selbstkostenpreise der Brennereien, die glei-
   che Rohstoffe am kostengünstigsten verarbeiten,
   dürfen dabei nicht unterschritten werden. Die Kür-
   zung darf höchstens 5 vom Hundert der Übernah-
   mepreise betragen.
     (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Kornbranntwein,
   der der nach § 82 zugelassenen Vereinigung über-
   lassen wird.
     (3) Brennereien können bei Kürzung der Übernah-
   mepreise gegenüber der Bundesmonopolverwaltung
   auf die Nutzung ihres Jahresbrennrechts verzichten.
   Außerhalb des Brennrechts hergestellter Branntwein
   wird von der Bundesmonopolverwaltung nicht über-
   nommen. Solcher Branntwein darf nur bis zur Höhe
   des nicht genutzten Jahresbrennrechts zu einem in
   § 84 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe d genannten
   Zweck abgegeben oder verwendet werden; der Bun-
   desminister der Finanzen kann Ausnahmen zulas-
   sen."

8. In§ 151 Abs. 3 werden vor dem Wort „Likörweine"
   das Wort „Weine" und der Beistrich gestrichen.

9. In § 152 Nr. 2 werden das Wort „Weinen" und der
   Beistrich danach gestrichen.

                      Artikel 15
                 Absatzfondsgesetz

  § 10 Abs. 1 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBI. 1
S. 3109) erhält folgende Fassung:

  ,,(1) Dem Absatzfonds fließen zur Durchführung sei-
ner Aufgaben Beiträge nach den folgenden Absätzen
zu."
                     Artikel 16

              Gesetz zur Abwicklung
       der landwirtschaftlichen Entschuldung
  § 11 des Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
7812-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert

durch Gesetz vom 25. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 859), wird
wie folgt geändert:

1. Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

   ,,(1) Die Zinseinkünfte aus dem Zweckvermögen
  nach § 10 Abs. 3 fließen dem Bundeshaushalt zu."

2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; dabei werden
   im ersten Satz nach dem Wort „soweit" die Worte
   ,,im übrigen" eingefügt.

3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                     Artikel 17
               Postverwaltungsgesetz
  § 21 Abs. 3 des Postverwaltungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,
BGBl. 1981, Seite 544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 544
544                                   Bundesgesetzblatt,

veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 21. Dezember
1970 (BGBI. 1S. 1765), wird wie folgt geändert:

1. Der Ablieferungssatz „6 2h vom Hundert" wird ersetzt
   durch „ 10 vom Hundert".

2 . Folgender Satz 2 wird angefügt:

   ,,Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
   diesen Ablieferungssatz auf bis zu 6 2h vom Hundert
   z.u ermäßigen."

                      Artikel 18
                   Wohngeldgesetz

  § 11 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1980 (BGBI. I

S. 17 41) erhält folgende Fassung:

  ,,(2) Steht bei der Entscheidung über den Antrag auf

Wohngeld die Höhe der Einnahmen im Bewilligungszeit-

raum fest, so sind diese zugrunde zu legen. Übersteigen
die Einnahmen im Bewilligungszeitraum den nach Ab-
satz 1 ermittelten Betrag nicht sehr erheblich, so ist
Satz 1 nicht anzuwenden."
Jahrgang 1981, Teil 1

                         Artikel 19
                        Berlin-Klausel

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
  des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
  im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
  ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
  nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

                          Artikel 20
     Inkrafttreten; Befristung der Übergangsregelung
    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3
  und 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

     (2) Artikel 15, 16 und 17 treten mit Wirkung vom
  1. Januar 1981 in Kraft.

    (3) Artikel 18 tritt am ersten Tage des auf die Verkün-

  dung folgenden Kalendermonats in Kraft.

    (4) Artikel 4 Nr. 1 tritt am ersten Tage des vierten auf

  die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

    (5) Artikel 1 Abs. 2 tritt unbeschadet der durch ihn
  entstandenen Rechte und Pflichten mit Ablauf des Jah-
  res 1984 außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 26. Juni 1981
                                             Der Bundespräsident
                                                  Carstens
                                              Der Bundeskanzler
                                                   Schmidt

                                      Der Bundesminister

der Finanzen
                                              Hans Matthöfer
                                           Der Bundesminister
                                   für das Post- und Fernmeldewesen
                                              K. Gscheidle

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1981 I S. 537. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b196f5fa0c1b9f89….