Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1981, S. 537
BGBl. 1981 I S. 537 · 37.923 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil 1
1981 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1981
Tag Inhalt
537
Z 5702 AX
Nr. 24
Seite
26.6. 81 Gesetz zum Abbau von Subventionen und sonstigen Vergünstigungen, zur Erhöhung der Post-
ablieferung sowie zur Klarstellung von Wohngeldregelungen {Subventionsabbaugesetz -
SubvAbG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
612-14-10, 912-2, 910-7, 612-14, 7690-1, 2330-9, 800-9, 53-3, 702-3, 611-1, 611-4-4, 610-7, 611-5, 612-7, 780-5,
7812-2, 900-1, 402-27
5. 6.81 Dritte Verordnung zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung . . . . . .
8232-34
. . . . . . . 545
23. 6. 81 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546
Anlage 2 zu 612-7-1
26. 6. 81 Vierte Verordnung nach § 69 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . .
neu: 2170-1-14-4
26. 6.81 Vierte Verordnung nach § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . .
neu: 2170-1-15-4
. . . . . . . . . . . . . 548
. . . . . . . . . . . . . 548
26. 6. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Lagerkostenausgleichs-VO - Zucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549
7847-11-4-28
27. 5. 81 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundes-
ministers des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
neu: 2030-11-47-13; 2030-11-47-12
12. 6. 81 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 35 Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen
Gemeindeordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1104-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................. .
Gesetz
zum Abbau von Subventionen und sonstigen Vergünstigungen,
zur Erhöhung der Postablieferung sowie zur Klarstellung von Wohngeldregelungen
(Subventionsabbaugesetz - SubvAbG)
Vom 26. Juni 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft
(1) Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft
vom 22. Dezember 1967 (BGBI. I S. 1339), zuletzt geän-
dert durch Artikel 11 des Steueränderungsgesetzes
1973 vom 26. Juni 1973 (BGBI. I S. 676), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Gasöl im Sinne dieses Gesetzes sind Mi-
neralöle, die der Zusätzlichen Vorschrift 1 F zu
Kapitel 27 des Gemeinsamen Zolltarifs der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Fas-
sung des Anhangs zur Verordnung (EWG)
Nr. 3000/80 des Rates vom 28. Oktober 1980
(ABI. EG Nr. L 315) zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 über den
Gemeinsamen Zolltarif entsprechen, und die
ihnen im Siedeverhalten entsprechenden
Mineralöle der Nr. 27.07 G des Zolltarifs."
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551
551
b) In Absatz 3 wird das Wort „ausschließlich" ge-
strichen.
2. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4
Zuständigkeit
Zuständig für Anträge nach diesem Gesetz ist die
nach Landesrecht zuständige Behörde, in deren Be-
zirk der Betrieb liegt. Hat der Inhaber eines Betrie-
bes nach § 2 Abs. 1 und 2 (Begünstigter) seinen
Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes und führt er im Geltungsbereich dieses
Gesetzes Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2
aus, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk
die Arbeiten durchgeführt werden."
3. Die§§ 5 und 6 werden aufgehoben.
4. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7
Bezugsnachweis
Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Liefer-
bescheinigungen über das insgesamt für begün-

538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
stigte und nichtbegünstigte Zwecke bezogene Gas-
öl ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des
Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lie-
ferung, die gelieferte Gasölmenge und den zu zah-
lenden Betrag enthalten. Er hat die Bezugsnachwei-
se, sofern er sie einem Antrag nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
nicht beifügt, oder nach Rückgabe durch die zu-
ständige Behörde vom Ende des Bezugsjahres an
drei Jahre lang geordnet aufzubewahren. Andere
Vorschriften über die Aufbewahrung von Belegen
und Aufzeichnungen bleiben unberührt."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1
aa) erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Inhaber von Betrieben im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 2 haben ein Verwendungsbuch für
Gasöl mit Haupt- und Durchschreibeblättern
zu führen, in dem die Raummenge des beim
Betrieb der Schlepper, Arbeitsmaschinen
und Sonderfahrzeuge verbrauchten Gasöls
anzuschreiben ist."
bb) wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde kann an Stelle des
Verwendungsbuches andere Aufzeichnun-
gen zulassen, wenn der Verwendungsnach-
weis dadurch nicht beeinträchtigt wird."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Verwendungsbuch oder die an seiner
Stelle zugelassenen Aufzeichnungen sind am
Schluß des Kalenderjahres abzuschließen. Be-
günstigte, die ihren Wohnsitz außerhalb des Gel-
tungsbereiches dieses Gesetzes haben, haben
das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle
zugelassenen Aufzeichnungen nach Beendi-
gung ihrer Arbeiten im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, spätestens am Schluß des Kalender-
jahres, abzuschließen."
6. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 9
Antrag auf Verbilligung
(1) Der Antrag auf Gewährung der Verbilligung für
ein Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) ist bis
zum 15. Februar des folgenden Jahres bei der zu-
ständigen Behörde zu stellen. Bei unverschuldeter
Versäumnis der Frist ist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen (§ 7)
über das im Abrechnungszeitraum insgesamt
bezogene Gasöl;
2. das Verwendungsbuch oder der buchmäßige
Nachweis, soweit der Antragsteller zu deren
Führung verpflichtet ist (§ 8).
(3) Antragsberechtigt ist der Begünstigte. Wech-
selt innerhalb eines Abrechnungszeitraumes der In-
haber eines Betriebes, so bleibt der alte Inhaber für
die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter."
7. § 1O erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Gewährung der Verbilligung
Die zuständige Behörde setzt die jährliche Verbil-
ligung nach dem nachgewiesenen begünstigten
Verbrauch an Gasöl im Abrechnungszeitraum fest
und erteilt hierüber dem Begünstigten einen Be-
scheid. Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord-
nungsgemäßer Nachweis(§§ 7 und 8) nicht geführt
ist. Der Verbilligungsbetrag wird bis zum 1. Juli des
auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres ge-
zahlt."
8. § 11 erhält folgende Fassung:
,,§ 11
Rückzahlung der Verbilligung
Zu Unrecht gewährte Verbilligungsbeträge sind
auf Anforderung innerhalb der gestellten Frist zu-
rückzuzahlen und vom Tage der Auszahlung an mit
6 vom Hundert zu verzinsen."
9. In § 1 2 Abs. 1 werden die Worte „Anerkennung und
für die" gestrichen.
10. § 13 wird aufgehoben.
11. § 14 erhält folgende Fassung:
,,§ 14
Erlaß von Durchführungsbestimmungen
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Vorschriften über das Verfahren, auch für den Fall
des Überganges eines Betriebes auf einen Rechts-
nachfolger, und über die Abgrenzung des Kreises
der Berechtigten und die Art der begünstigten Ar-
beiten in Zweifelsfällen zu erlassen."
12. § 15 wird aufgehoben.
(2) Zur Vermeidung von Härten infolge der Umstellung
auf nachträgliche Zahlung der Verbilligung wird folgen-
de Übergangsregelung getroffen:
1. Abweichend von § 9 Abs. 1 des durch dieses Gesetz
geänderten Gasöl-Verwendungsgesetzes - Land-
wirtschaft ist im Jahr 1 981 der Zeitraum vom Inka aft-
treten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember der
maßgebliche Abrechnungszeitraum. Für diesen Zeit-
raum wird die Verbilligung abweichend von § 10 des
Gasöl-Verwendungsgesetzes - Landwirtschaft auf
der Grundlage von einem Drittel des für das Kalen-
derjahr 1981 nachgewiesenen begünstigten Ver-
brauchs festgesetzt.
2. Begünstigten, denen Verbilligung für das Jahr 1981
nach dem Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirt-
schaft in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung bewilligt _worden ist, wird am
1. Juli 1982 eine Vorauszahlung auf die am 1. Juli
1983 fällige Verbilligung gezahlt. Die Vorauszahlung
wird auf der Grundlage von einem Drittel des für das
Jahr 1981 nachgewiesenen begünstigten Ver-

brauchs festgesetzt. Zu Unrecht gewährte Voraus-
zahlungsbeträge einschließlich 6 vom Hundert Zin-
sen vom Tage der Auszahlung an sind auf Anforde-
rung zurückzuzahlen.
3. Bescheide über Verbilligungsansprüche, die für das
Kalenderjahr 1981 nach dem Gasöl-Verwendungs-
gesetz - Landwirtschaft in der vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wor-
den sind, gelten, soweit sie Teilbeträge für den Monat
Oktober 1981 betreffen, als aufgehoben. Diese Teil-
beträge werden nicht ausgezahlt.
4. Zu hoch oder zu niedrig festgesetzte Verbilligungs-
mengen aus Zeiträumen vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes sind nach dem Gasöl-Verwendungsgesetz
- Landwirtschaft in der bis dahin geltenden Fassung
auszugleichen. Dabei werden im Jahr 1981 für den
Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes zwei Drittel des für das Kalender-
jahr 1981 nachgewiesenen begünstigten Ver-
brauchs zugrunde gelegt.
5. Anträge, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für
die Jahre 1981 und 1982 bereits gestellt waren, gel-
ten auch nach neuem Recht. Die den Anträgen nach
§ 9 Abs. 2 beizufügenden Quittungen oder Lieferbe-
scheinigungen über das in dem Abrechnungszeit-
raum insgesamt bezogene Gasöl und sonstigen Un-
terlagen sind der zuständigen Behörde für das Jahr
1981 bis zum 15. Februar 1982 und für das Jahr
1982 bis zum 15. Februar 1983 nachzuliefern.
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort-
laut des durch Absatz 1 geänderten Gasöl-Verwen-
dungsgesetzes - Landwirtschaft in der vom Tage nach
der Verkündung dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Dabei
kann auch die Paragraphenfolge geändert werden.
Artikel 2
Verkehrsfinanzgesetz 1955
Das Verkehrsfinanzgesetz 1955 in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 8 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom
26. Juni 1973 (BGBI. 1S. 676), wird wie folgt geändert:
In Abschnitt III Artikel 4
1. erhält Absatz 1 folgende Fassung:
,,(1) Eine Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl
wird gewährt an Inhaber von Verkehrsbetrieben für
das Gasöl, das bis zum 30. Juni 1983 zum Betrieb
von schienengebundenen Fahrzeugen verwendet
wird.",
2. erhält Absatz 3 Satz 3 folgende Fassung:
,,Dabei werden für je 100 Kilogramm des Verbrau-
ches
- bis zum 30. Juni 1981 49,65 Deutsche Mark,
- bis zum 30. Juni 1982 33, 1 0 Deutsche Mark
und
- bis zum 30. Juni 1983 16,55 Deutsche Mark
angesetzt."
Artikel 3
Verkehrsfinanzgesetz 1971
Das Verkehrsfinanzgesetz 1971 vom 28. Februar
1972 (BGBI. 1 S. 201 ), geändert durch Artikel 7 des
Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973
(BGBI. 1S. 676), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „verbraucht"
eingefügt: ,,bis zum 30. Juni 1983".
b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Dabei werden für je 100 Kilogramm des Ver-
brauchs in den Fällen des Absatzes 1
1. für Gasöl bis zum 30. Juni 1981 49,65 Deut-
sche Mark, bis zum 30. Juni 1982 33, 10
Deutsche Mark und bis zum 30. Juni 1983
16,55 Deutsche Mark,
2. für Flüssiggas und Erdgas bis zum 30. Juni
1981 61,25 Deutsche Mark, bis zum 30. Juni
1 982 40,80 Deutsche Mark und bis zum
30. Juni 1983 20,40 Deutsche Mark
angesetzt."
2. Artikel 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Mehraufkommen ist im übrigen, soweit es - mit
Ausnahme der Betriebsbeihilfen für Fahrzeuge der
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-
post - bei Verbrauch
1. bis zum 30. Juni 1981 einen Anteil von 43,65
Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und
61,25 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssig-
gas oder Erdgas,
2. bis zum 30. Juni 1982 einen Anteil von 33, 10
Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und
40,80 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssig-
gas oder Erdgas,
3. bis zum 30. Juni 1983 einen Anteil von 16,55
Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und
20,40 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssig-
gas oder Erdgas
der nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 zu leistenden Be-
triebsbeihilfen sowie
4. bis zum 31. Dezember 1982 einen Anteil von
20,90 Deutsche Mark und
5. bis zum 31 . Dezember 1983 einen Anteil von
16,55 Deutsche Mark
je 100 Kilogramm Gasöl der Betriebsbeihilfen für
schienengebundene Fahrzeuge des öffentlichen
Personennahverkehrs übersteigt, zusätzlich zu den
nach § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. März 1972 (BGBI. I S. 501 ), zuletzt geändert
durch Artikel 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3091 ), bereitgestell-
ten Mitteln nach den Bestimmungen des Gemeinde-
finanzierungsgesetzes zu verwenden.''

540 Bundesgesetzblatt,
Artikel 4
Mineralölsteuergesetz
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1S. 1669),
zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes
vom 20. März 1981 (BGBI. 1S. 301 ), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte „und als Luftfahrt-
betriebsstoff" gestrichen.
b) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:
„4. als Luftfahrtbetriebsstoff
a) von Luftfahrtunternehmen, die Fluglinien-
verkehr (§ 21 Luftverkehrsgesetz) oder
sonstigen öffentlichen und regelmäßigen
Luftverkehr auf bestimmten Linien betrei-
ben,
b) von Luftfahrtunternehmen für die ge-
werbsmäßige Beförderung von Personen
oder Sachen im direkten oder gebroche-
nen grenzüberschreitenden Verkehr ohne
zusätzliche Zweckbestimmung,
c) in Luftfahrzeugen von Behörden und der
Bundeswehr für dienstliche Zwecke so-
wie der Luftrettungsdienste für Zwecke
der Luftrettung."
2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Jn Nummer 6 werden nach dem Wort „erlassen"
der Beistrich gestrichen und folgende Worte an-
gefügt:
,,sowie zu § 8 Abs. 3 Nr. 4 zur Sicherung der Steu-
erbelange und zur Vereinfachung des Verfahrens
anzuordnen, daß
a) Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrtbetriebs-
stoffe steuerfrei und versteuert verwenden,
Luftfahrtbetriebsstoffe unversteuert beziehen
und im Abrechnungswege monatlich nachträg-
lich nach den §§ 5 und 6 versteuern dürfen,
b) die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe, die ver-
steuert bezogen und für steuerfreie Flüge ver-
wendet worden sind, zu erstatten oder zu ver-
güten ist,
c) Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrzeugführer
die beim Einflug in das Erhebungsgebiet mitge-
führten Luftfahrtbetriebsstoffe dem Hauptzoll-
amt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in
völkerrechtlichen Verträgen zur Versteuerung
anzumelden haben, das für den ersten ange-
flogenen Flugplatz, für den Ort der Landung au-
ßerhalb eines Flugplatzes oder bei Nichtlan-
dung für den Ort einer Dienstleistung zustän-
dig ist,".
b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „werden" der
Punkt gestrichen und folgende Worte angefügt:
,,, und beim Erlöschen einer Erlaubnis den Auf-
brauch von Mineralölen unter den im Zeitpunkt
Jahrgang 1981, Teil 1
des Bezuges geltenden Bedingungen ohne Steu-
erentrichtung zu gestatten."
Artikel 5
Spar-Prämiengesetz
Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Juni 1979 (BGBI. 1S. 702) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-
sonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)
können für Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem
13. November 1980 abgeschlossenen Verträgen ge-
leistet werden, eine Prämie erhalten. Voraussetzung
ist, daß
1. die Sparbeiträge nicht nach dem Wohnungsbau-
Prämiengesetz begünstigt sind,
2. die Sparbeiträge nicht vermögenswirksame Lei-
stungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer-
Sparzulage nach§ 12 Abs. 1 des Dritten Vermö-
gensbildungsgesetzes gewährt wird, und
3. das maßgebende Einkommen des Sparers die
Einkommensgrenze (§ 1 a) nicht überschritten
hat."
2. In § 1 b wird Satz 2 gestrichen.
3. § 2 Abs. 4 wird gestrichen.
4. In§ 6 Abs. 1 Nr. 8 werden am Ende das Semikolon
gestrichen und die folgenden Worte angefügt:
,,oder wenn für Sparbeiträge, die vermögenswirksa-
me Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzula-
gen zurückgezahlt oder nachträglich gewährt wer-
den;".
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1977" durch die
Jahreszahl „1980'' ersetzt.·
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,(2) § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist erstmals für das Kalen-
derjahr 1982 anzuwenden.
(3) Für die Kalenderjahre 1980 und 1981 sind
§ 1 b Satz 2 und § 2 Abs. 4 des Spar-Prämienge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 702) weiter anzuwen-
den."
c) Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 6
Wohnungsbau-Prämiengesetz
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979 (BGBI. 1
S. 697), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGB!. 1S. 1537), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
Prämien berechtigte
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Perso-
nen ( § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) kön-
nen für Aufwendungen zur Förderung des Woh-
nungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist,
daß
1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame
Leistungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer-
Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermö-
gensbildungsgesetzes gewährt wird, und
2. das maßgebende Einkommen des Prämienbe-
rechtigten die Einkommensgrenze (§ 2 a) nicht
überschritten hat."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im Wortlaut vor Nummer 1 das
Zitat ,,§ 1 Nr. 2" durch das Zitat ,,§ 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „sieben" durch
das Wort „zehn" ersetzt.
3. In § 2 b Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „18" durch die
Zahl „ 14" ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
5. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 werden am Ende der Punkt gestri-
chen und die folgenden Worte angefügt:
,,oder wenn für Aufwendungen, die vermögenswirk-
same Leistungen darstellen, Arbeitnehmer-Spar-
zulagen zurückgezahlt oder nachträglich gewährt
werden."
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1977" durch die
Jahreszahl „ 1982'' ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) § 2 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge
an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund
von nach dem 12. November 1980 abgeschlosse-
nen Verträgen geleistet werden."
c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
Artikel 7
Drittes Vermögensbildungsgesetz
§ 2 Abs. 1 Buchstabe a und b des Dritten Vermögens-
bildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1S. 257), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 1978
(BGBI. 1 S. 1849), erhält folgende Fassung:
„a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 2
Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 des Spar-Prämiengesetzes), die
nach den Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes
angelegt werden. Die Voraussetzungen für die Ge-
währung einer Prämie nach dem Spar-Prämienge-
setz brauchen nicht vorzuliegen,
b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach den
Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
angelegt werden. Die Voraussetzungen für die Ge-
währung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-
Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen,".
Artikel 8
Unterhaltssicherungsgesetz
(1) § 7 Abs. 2 Nr. 7 des Unterhaltssicherungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1980 (BGBI. 1 S. 1685) erhält folgende
Fassung:
„7. ein Sparförderungsbetrag bis zu 50 Deutsche Mark
monatlich, wenn er nach den Vorschriften des Spar-
Prämiengesetzes oder des Wohnungsbau-Prä-
miengesetzes angelegt oder zur Erfüllung von
Lebensversicherungsverträgen oder zugeteilten
Bausparverträgen verwendet wird; der Betrag ist
von der Unterhaltssicherungsbehörde an den Ver-
tragspartner des Wehrpflichtigen zu überweisen."
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 9
Entwicklungshelfer-Gesetz
In§ 4 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
18. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch
Artikel V § 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1978 (BGB!. 1
S. 869), erhält Nummer 1 folgende Fassung:
„ 1. Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung
des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen) sowie
ein Betrag von insgesamt bis zu 50 Deutsche Mark
monatlich, wenn er nach den Vorschriften des Spar-
Prämiengesetzes oder des Wohnungsbau-Prä-
miengesetzes angelegt oder zur Erfüllung von
Lebensversicherungsverträgen oder zugeteilten
Bausparverträgen verwendet wird; Geldleistungen
zur Erfüllung dieser Verträge sind von dem Träger
des Entwicklungsdienstes an den Vertragspartner
des Entwicklungshelfers zu überweisen;".
Artikel 10
Einkommensteuergesetz
Das Einkommensteuergesetz 1979 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1
S. 721 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt
geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden am Ende der Nummer 2 das
Wort „und" durch ein Komma und am Ende der
Nummer 3 der Punkt durch das Wort „und" er-
setzt und folgende Nummer 4 angefügt:
,,4. nicht vermögenswirksame Leistungen dar-
stellen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage
nach § 1 2 Abs. 1 des Dritten Vermögensbil-
dungsgesetzes gewährt wird.''
b) In Absatz 5 wird Satz 2 gestrichen.

542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. In § 22 Nr. 4 werden am Ende des Buchstaben c der
Beistrich durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe d
gestrichen.
3. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „vorbehalt-
lich der Absätze 3 und 4" durch die Worte „vorbe-
haltlich des Absatzes 3" ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 a erhält folgende Fassung:
,, ( 1 2 a) § 10 Abs. 2 Nr. 1 ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1980, § 10 Abs. 2 Nr. 4
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 an-
zuwenden.''
b) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14 a ein-
gefügt:
,,(14 a) § 10 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteu-
ergesetzes 1979 (BGBI. 1S. 721) ist für den Ver-
anlagungszeitraum 1981 weiter anzuwenden."
c) Dem Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Veranlagungszeitraum 1981 ist § 22
Nr. 4 Buchstabe d des Einkommensteuergeset-
zes 1979 (BGBI. 1 S. 721) weiter anzuwenden."
d) Folgender neuer Absatz 25 a wird eingefügt:
,,(25 a) § 34 Abs. 4 des Einkommensteuerge-
setzes 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist für den Veranla-
gungszeitraum 1981 weiter anzuwenden.''
e) Die Absätze 25 a bis 25 d werden Absätze 25 b
bis 25 e.
Artikel 11
Körperschaftsteuergesetz
Das Körperschaftsteuergesetz vom 31. August 1976
(BGBI. 1 S. 2597), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558), wird
wie folgt geändert:
1. In§ 7 Abs. 1 wird das Zitat,,§ 23 Abs. 9" durch das
Zitat ,,§ 23 Abs. 7'' ersetzt.
2. § 22 Abs. 3 wird gestrichen.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Buchstabe b erhält der zweite Halb-
satz folgende Fassung:
,,fallen die Einkünfte in einem wirtschaftlichen Ge-
schäftsbetrieb einer von der Körperschaftsteuer
befreiten Stiftung oder in einer unter Staatsauf-
sicht stehenden und in der Rechtsform der Stif-
tung geführten Sparkasse an, ist Satz 1 anzu-
wenden."
b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden Absätze 4
bis 7.
d) In dem neuen Absatz 7 werden die Worte „Ab-
sätze 6 und 7" durch die Worte „Absätze 4 und 5"
ersetzt.
4. In§ 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Zitat,,§ 23
Abs. 7·' durch das Zitat ,,§ 23 Abs. 5" ersetzt.
5. Dem § 54 werden folgende Absätze 12 und 13 ange-
fügt:
,, ( 1 2) § 22 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
vom 31. August 1976 (BGBI. I S. 2597) ist letztmals
für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.
( 13) § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 4 bis 7 sowie § 53
Abs. 1 Nr, 2 Buchstabe b sind erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1981 anzuwenden."
Artikel 12
Bewertungsgesetz
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. August 1980 (BGBI. 1S. 1545), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 104 a Abs. 2 wird gestrichen.
2. § 109 a wird aufgehoben.
3. § 124 erhält folgende Fassung:
,,§ 124
Anwendung des Gesetzes
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals zum 1. Januar 1982 anzuwenden."
Artikel 13
Gewerbesteuergesetz
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1
S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558), wird wie folgt
geändert:
1. In § 6 wird das Zitat ,,§ 11 Abs. 5" durch das Zitat
,, § 11 Abs. 4" ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Absatzes 5"
durch die Worte „des Absatzes 4" ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4
bis 6.
3. § 36 erhält folgende Fassung:
,,§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erst-
mals für den Erhebungszeitraum 1981 anzuwenden.
(2) § 34 Abs. 3 ist auf Änderungen und Berichti-
gungen von Zerlegungsbescheiden anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1980 vorgenommen wer-
den."

Artikel 14
Gesetz über das Branntweinmonopol
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. März 1981
(BGBI. 1 S. 301 ), wird wie folgt geändert:
1. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, ( 1 ) Die Bundesmonopolverwaltung kann unter
Berücksichtigung des Bestandes und des voraus-
sichtlichen Verbrauchs an Branntwein und nach den
ihr zur Verfügung stehenden Mitteln festsetzen, urr.
wieviel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen
Brennereigruppen für das Betriebsjahr zu erhöhen
oder zu kürzen ist. Dabei können Brennereien, die ihr
für die Verarbeitung bestimmter Stoffe geltendes
Brennrecht durch Verarbeitung anderer Stoffe nut-
zen, nur dann als besondere Brennereigruppe behan-
delt werden, wenn die anderweite Nutzung zehn Hun-
dertteile der Erzeugung im Jahresbrennrecht über-
steigt. Das Brennrecht der einzelnen Brennerei dari
nicht unter zehn Hektoliter Alkohol (hl A) gekürzt
werden.''
2. § 56 wird aufgehoben.
3. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Entgelte für die Übertragung von Brennrecht
werden bei der Berechnung der Übernahmepreise
nicht berücksichtigt.''
4. § 64 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Brannt-
weingrundpreis (§ 65), die Abzüge und Zuschläge
nach den§§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72 b, 73 und 7 4 so-
wie die Übernahmepreise und Abzüge oder Zu-
schläge nach § 72 a für ein Betriebsjahr fest und
macht sie im Bundesanzeiger bekannt."
5. § 65 erhält folgende Fassung:
„Branntweingrundpreis
§ 65
Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, daß
er die durchschnittlichen Herstellungskosten eines
Hektoliters Alkohol in gut geleiteten Kartoffelbrenne-
reien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung
von 500 hl Alkohol deckt, wobei davon auszugehen
ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln
die Schlempe dem Brennereibesitzer in der Brenne-
rei kostenfrei zur Verfügung bleibt. Die Kosten der
Einlagerung der Kartoffeln in die Brennerei gehören
nicht zu den Herstellungskosten."
6. § 71 wird aufgehoben.
7. Nach § 72 a wird folgender § 72 b eingefügt:
,,§ 72 b
(1) Die Übernahmepreise für Branntwein können
gekürzt werden, soweit sie den nach § 90 festge-
setzten regelmäßigen Verkaufpreis - ohne Branrit-
weinsteuer - übersteigen. Die Herstellungskosten
oder Selbstkostenpreise der Brennereien, die glei-
che Rohstoffe am kostengünstigsten verarbeiten,
dürfen dabei nicht unterschritten werden. Die Kür-
zung darf höchstens 5 vom Hundert der Übernah-
mepreise betragen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Kornbranntwein,
der der nach § 82 zugelassenen Vereinigung über-
lassen wird.
(3) Brennereien können bei Kürzung der Übernah-
mepreise gegenüber der Bundesmonopolverwaltung
auf die Nutzung ihres Jahresbrennrechts verzichten.
Außerhalb des Brennrechts hergestellter Branntwein
wird von der Bundesmonopolverwaltung nicht über-
nommen. Solcher Branntwein darf nur bis zur Höhe
des nicht genutzten Jahresbrennrechts zu einem in
§ 84 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe d genannten
Zweck abgegeben oder verwendet werden; der Bun-
desminister der Finanzen kann Ausnahmen zulas-
sen."
8. In§ 151 Abs. 3 werden vor dem Wort „Likörweine"
das Wort „Weine" und der Beistrich gestrichen.
9. In § 152 Nr. 2 werden das Wort „Weinen" und der
Beistrich danach gestrichen.
Artikel 15
Absatzfondsgesetz
§ 10 Abs. 1 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBI. 1
S. 3109) erhält folgende Fassung:
,,(1) Dem Absatzfonds fließen zur Durchführung sei-
ner Aufgaben Beiträge nach den folgenden Absätzen
zu."
Artikel 16
Gesetz zur Abwicklung
der landwirtschaftlichen Entschuldung
§ 11 des Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
7812-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Gesetz vom 25. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 859), wird
wie folgt geändert:
1. Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Die Zinseinkünfte aus dem Zweckvermögen
nach § 10 Abs. 3 fließen dem Bundeshaushalt zu."
2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; dabei werden
im ersten Satz nach dem Wort „soweit" die Worte
,,im übrigen" eingefügt.
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 17
Postverwaltungsgesetz
§ 21 Abs. 3 des Postverwaltungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1,

544 Bundesgesetzblatt,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 21. Dezember
1970 (BGBI. 1S. 1765), wird wie folgt geändert:
1. Der Ablieferungssatz „6 2h vom Hundert" wird ersetzt
durch „ 10 vom Hundert".
2 . Folgender Satz 2 wird angefügt:
,,Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
diesen Ablieferungssatz auf bis zu 6 2h vom Hundert
z.u ermäßigen."
Artikel 18
Wohngeldgesetz
§ 11 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1980 (BGBI. I
S. 17 41) erhält folgende Fassung:
,,(2) Steht bei der Entscheidung über den Antrag auf
Wohngeld die Höhe der Einnahmen im Bewilligungszeit-
raum fest, so sind diese zugrunde zu legen. Übersteigen
die Einnahmen im Bewilligungszeitraum den nach Ab-
satz 1 ermittelten Betrag nicht sehr erheblich, so ist
Satz 1 nicht anzuwenden."
Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 19
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 20
Inkrafttreten; Befristung der Übergangsregelung
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3
und 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 15, 16 und 17 treten mit Wirkung vom
1. Januar 1981 in Kraft.
(3) Artikel 18 tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(4) Artikel 4 Nr. 1 tritt am ersten Tage des vierten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(5) Artikel 1 Abs. 2 tritt unbeschadet der durch ihn
entstandenen Rechte und Pflichten mit Ablauf des Jah-
res 1984 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1981 I S. 537. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b196f5fa0c1b9f89….