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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1979, S. 1986

BGBl. 1979 I S. 1986 · 23.985 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1979, Seite 1986 — Originalseite als Abbildung
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1986                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I

                                          Zweite Verordnung
                              zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
                                             Vom 28. November 1979

  Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet

  auf Grund des§ 33 f Abs. 1 der Gewerbeordnung in
Jer Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978
(BGBJ. I S. 97), der durch das Gesetz vom 12. Februar
1979 (BGB!. I S. 149) geändert worden ist, und des§ 60 a
Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung im Einvernehmen
mit den Bundesministern des Innern und für Jugend,
Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundes-
rates,

  auf Grund des§ 33 f Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeord-
nung, der durch das Gesetz vom 12. Februar 1979
(BGBI. I S. 149) geändert worden ist und des § 60 a
Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) sowie des§ 33 g Nr. 1 und
des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern mit
Zustimmung des Bundesrates,

  auf Grund des§ 34 Abs. 2, des§ 34 a Abs. 2, des§ 34 b
Abs. 8, des § 34 c Abs. 3 und des § 55 d Abs. 2 der
Gewerbeordnung mit Zustimmung des Bundesrates
sowie

   auf Grund des§ 9 Nr. 1 bis 3 des Blindenwarenver-
triebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S.-311) in Ver-
bindung mit Nummer 8 des Organisationserlasses des
Bundeskanzlers vom 11. November 1969 (BAnz.
Nr. 214 vom 15. November 1969) im Einvernehmen
mit den Bundesministern des Innern und für Jugend,
Familie und Gesundheit:

                       Artikel 1

  Die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele
mit Gewinnmöglichkeit in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1971 (BGBI. I S. 1441), geän-
dert durch die Verordnung vom 23. Februar 1976
(BGBI. I S. 389), wird wie folgt geändert:

1. Die Abkürzung ,,(SpielV)" wird durch folgende
   Kurzbezeichnung und Abkürzung ersetzt: ,,(Spiel-
   verordnung - SpielV)".

2. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 a
   ersetzt:
                           ,,§ 1

     (1) Ein Spielgerät bei dem der Gewinn in Geld
   besteht (Geldspielgerät), da~f nur aufgestellt wer-
   den in

   1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,

      in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum
      Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden,
      oder in Beherbergungsbetrieben,

   2. Spielha11en oder ähnlichen Unternehmen oder
   3. Wettannahmestellen        der    konzessionierten
      Buchmacher.

    (2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt wer-
  den in

  1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder
     ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder
     Spezialmärkten,
  2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstu-
     ben oder

  3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber-
     gungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in
     Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport-
     oder Jugendheimen oder Jugendherbergen
     befinden, oder in anderen Schank- oder Speise-
     wirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die
     ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von
     Kindern oder Jugendlichen besucht werden.

                          § 2

    Ein Spielgerät bei dem der Gewinn in Waren
  besteht {Warenspielgerät), darf nur aufgestellt wer-
  den

  1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaf-
     ten, in denen Getränke oder zubereitete Speisen
     zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht wer-
     den, oder in Beherbergungsbetrieben mit Aus-
     nahme der in§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten
     Betriebe,
  2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

  3. in Wettannahmestellen der konzessionierten
     Buchmacher oder
  4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
     Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezial-
     märkten.

                          § 3
    In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 2 Nr. 1
  und 3 genannten Betrieben dürfen höchstens zwei,
  in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 2 genannten
  Betrieben höchstens drei Geld- oder Warenspielge-
  räte aufgestellt werden. Die Zahl der Warenspielge-
  räte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn-
  lichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezial-
  märkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht be-
  schränkt.
                          § 3a

     Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das
  Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die A ufstel-
  lung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des
  § 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des

  § 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind."

3. In § 5 Satz 1 werden die Worte „Jahrmärkten,
   Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen"
   durch die Worte „Volksfesten, Schützenfesten oder
   ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder
   Spezialmärkten" ersetzt.            ·
BGBl. 1979, Seite 1987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1987
                           Nr. 70 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979                            1987

4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) § 6 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3
     und 4 ersetzt:
     „Der Aufsteller hat in den Fällen des§ 1 Abs. 1
     und § 2 Nr. 1 bis 3 die Erlaubnis nach § 33 c
     Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, die Bestäti-
     gung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeord-
     nung und den zum Spielgerät gehörenden
     Abdruck des Zulassungsscheines oder eine
     Kopie dieser Urkunden auf Verlangen vorzule-
     gen. In den Fällen des§ 2 Nr. 4 hat der Aufsteller
     den Erlaubnisbescheid nach § 60 a Abs. 1 der
     Gewerbeordnung und den zum Spielgerät gehö-
     renden Abdruck des Zulassungsscheines am
     Aufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhal-
     ten."
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
     ,,Erlaubnisbescheid" die Worte „zur Einsicht-
     nahme" eingefügt.

5. § 7 erhält folgende Fassung:

                          .,§ 7

    Der Aufsteller hat ein Spielgerät, das den im
  Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen nicht
  entspricht oder dessen im Abdruck des Zulassungs-
  scheines angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist,
  unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen."

6. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch fol-
          gende Nummern 1 bis 3 ersetzt:

          „1. entgegen § 3 Satz 1 in einem Betrieb
              mehr als die zulässige Zahl von Spielge-
              räten aufstellt,

           2. entgegen§ 3 a die Aufstellung von Spiel-
              geräten in seinem Betrieb zuläßt,

           3. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät
              aufstellt, an dem das Zulassungszeichen,
              die Spielregeln, der Gewinnplan oder
              die Angabe der Mindestdauer des Spie-
              les nicht deutlich sichtbar angebracht
              sind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die
              dort bezeichneten Urkunden oder Ko-
              pien auf Verlangen nicht vorlegt,".

      bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden
          Nummern 4 bis 9.
   b) In Absatz 2 erhalten die Nummern 1 und 2 fol-
      gende Fassung:
      ., 1. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät auf-
            stellt, an dem das Zulassungszeichen, die
            Spielregeln oder der Gewinnplan nicht deut-
            lich sichtbar angebracht sind, oder entgegen
            § 6 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten
            Urkunden am Aufstellungsort nicht zur Ein-
            sichtnahme bereithält oder
       2. eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete
            Handlung begeht."

                     Artikel 2
   Die Verordnung über das Verfahren bei der Zulas-
sung der Bauart von Spielgeräten in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7103-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 2. November 1977 (BGBL I
S. 2017), wird wie folgt geändert:

1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende
   Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
   ,,(Spielgerätezulassungsverordnung - SpielGer-
   ZulV)" ..

2. In§ 1 werden die Worte.,§ 33 d Abs. 1" durch die
   Worte.,§ 33 c Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

3. Die §§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

                         .,§   s
    Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
  kann die Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die

  auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
  Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärk-
  ten aufgestellt werden sollen, und die ihrer Kon-
  struktion nach keine statistischen Prüfmethoden
  erforderlich machen, verlängern, wenn nach ihrer
  Prüfung die Funktionsfähigkeit des einzelnen
  Warenspielgerätes weiterhin mit hinreichender
  Sicherheit gewährleistet ist.

                          § 6

     (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
   erhebt für

   1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines
      Spielgerätes,

   2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines
      Warenspielgerätes und

   3. die Erteilung eines Zulassungsscheines, des
      Abdruckes eines Zulassungsscheines, des Nach-
      trages anläßlich der Verlängerung der Aufstell-
      dauer eines Warenspielgerätes und eines Zulas-
      sungszeichens

   von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Aus-
   lagen).
      (2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulas-
    sung der Bauart eines Spielgerätes sowie für die
    Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspiel-
    gerätes sind nach der dafür aufgewendeten
    Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sind als Stunden-
   sätze zugrunde zu legen
   1. für Beamte des höheren Dienstes
      und vergleichbare Angestellte            64,-DM,
   2. für Beamte des gehobenen Dienstes
      und vergleichbare Angestellte            55,-DM,
   3. für sonstige Bedienstete                 47,-DM.

   Für eine angefangene Stunde ist der volle Stunden-
   satz zu berechnen.
     (3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der
   Bauart eines Spielgerätes darf S 000 Deutsche Mark
   und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines
BGBl. 1979, Seite 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1988
1988                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I

   Warenspielgerätes 500 Deut.sehe Mark je Gerät
   nicht übersteigPn. Erfordert die Prüfung im Einzel-
   fall einen außergewöhnlichPn Aufwand, so kann
   die Gebühr bis auf das Doprwlte erhöht werden.

      (4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungs-

   scheines, des Abdruckes eines Zulassungsscheines

   und des Nachtrages anläßlich der Verlängerung
   der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes beträgt
   je 20 Deutsche Mark, die Gcbü hr für die Erteilung
   eines Zulassungszeichens 10 Deutsche Mark. Wer-
   den der Abdruck des Zulassungsscheines und das
   Zulassungszeichen für ein Nachbaugerä~ das nicht
   aufgestellt worden ist, zurückgegeben und ein
   neuer Abdruck des Zulassungsscheines und ein
   neues Zulassungszeichen erteilt, so beträgt die
   Gebühr insgesamt 30 Deutsche Mark.
     (5) Außer den in § 10 des V erwaltungskostenge-
   setzes genannten Auslagen sind vom Antragsteller
   die Aufwendungen zu erstatten, die durch bean-
   tragte Ergänzungsarbeiten not wendig werden."

                       Artikel 3
   Die Verordnung über die gewerbsmäßige Veran-
staltung unbedenklicher Spiele in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1971 (BGBl. I
S. 1445; 1972 I S.163), geändert durch die Verordnung
vom 15. April 1975 (BGBI. I S. 959), wird wie folgt geän-
dert:

 1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende
    Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: ,,(Ver-
    ordnung über unbedenkliche Spiele - UnbSpielV)".

2. In§ 2 werden die Worte „Jahrmärkten, Schützenfe-
   sten oder ähnlichen Veranstaltungen" durch die
   Worte „Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
   Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärk-
   ten" ersetzt; die Worte „des Bundeskriminalamtes
   oder eines Landeskriminalamtes" werden durch die
   Worte „des Landeskriminalamtes" ersetzt.

3. In der Anlage 1 werden in den Spielbedingungen
   zu 1 bis 5, 6 bis 8 und 9 jeweils in dem das Entgelt
   für die Teilnahme betreffenden Satz die Worte
   „5 Deutsche Mark" durch die Worte „10 Deutsche
   Mark" ersetzt.

 4. In der Überschrift der Anlage 3 werden die Worte
    ,,Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-
    anstaltungen" durch die Worte „Volksfesten, Schüt-
    zenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahr-
    märkten oder Spezialmärkten" ersetzt.

                       Artikel 4

    Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fas-
 sung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBl. I
 S. 1351) wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

   „Gewerbetreibende, die
    1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertre-
       ter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Auf-

     sieht des Bundesaufsichtsamtes für das Versi·-
     cherungswesen unterliegendes Versicherungs-
     unternehmen oder für eine der Aufsicht des
     Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
     unterliegende Bausparkasse den Abschluß von

     Verträgen über Darlehen vermitteln oder die

     Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge

     nachweisen oder
  2. den Abschluß von Verträgen über die Nutzung
     der von ihnen für Rechnung Dritter verwalteten
     Grundstücke,     grundstücksgleichen   Rechte,
     gewerblichen Räume oder Wohnräume vermit-
     teln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher
     Verträge nachweisen,
  unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den
  Vorschriften dieser Verordnung."

2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
  a) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch
     ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
     angefügt:
     „sofern die Rechnungslegungspflicht gemäß § 8
     Abs. 2 entfällt, endet die Sicherungspflicht mit
     der vollständigen Fertigstellung des Bauvorha-
     bens."
  b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

     „Erhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte
     des Auftraggebers in Teilbeträgen, oder wird er

     ermächtigt, hierüber in Teilbeträgen zu verfü-
     gen, endet die Verpflichtung aus Absatz 1 Satz 1,
     erster Halbsatz, in bezug auf die Teilbeträge,
     sobald er dem Auftraggeber die ordnungsge-
     mäße Verwendung dieser Vermögenswerte
     nachgewiesen hat; die Sicherheiten und Versi-
     cherungen für den letzten Teilbetrag sind bis zu
     dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt aufrechtzu-
     erhalten."

3. In§ 3 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Innen-
   putz," die Worte „ausgenommen Beiputzarbeiten,"
   und nach dem Wort „Glaserarbeiten," die Worte
   ,,ausgenommen Türblätter," eingefügt.

4. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   ,,§ 2 Abs.2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt
   entsprechend."

5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nr. 4 erster Halbsatz werden die
      Worte „bei nicht dinglich gesicherten Darlehen
      mit Ausnahme von solchen zur Zwischenfinan-
      zierung" durch die Worte „bei nicht durch
      Grundpfandrechte gesicherten Darlehen mit
      Ausnahme von solchen zur Finanzierung von
      Grundstücksgeschäften" ersetzt.
   b) Absatz 5 Nr. 5 werden folgende Worte angefügt:

      „in den Fällen des § 2 Abs; 5 Satz 2 auch eine
      Bestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm
      die ordnungsgemäße Verwendung der Teilbe-
      träge nachgewiesen worden ist,".
BGBl. 1979, Seite 1989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1989
                             Nr. 70 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979                           1989

   c) In Absatz 5 Nr. 8 wird der Punkt durch ein
      Komma ersetzt und folgende Nummer 9 ange-
      fügt:

      „9.   Nachweis, daß dem Auftraggeber die in§ 11
            bezeichneten Angaben rechtzeitig und voll-
            ständig mitgeteilt worden sind."

6. § 11 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
   ,. 1. in den Fällen des§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
         stabe a der Gewerbeordnung, sofern der
         Abschluß von Verträgen über

       a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte,
          gewerbliche Räume oder Wohnräume,

       b) durch Grundpfand rechte gesicherte Darle-
          hen, nicht durch Grundpfandrechte gesi-

          cherte Darlehen zur Finanzierung von
          Grundstücksgeschäften oder Darlehen, die
          dem Auftraggeber zur Verwendung in sei-
          ner selbständigen beruflichen oder gewerb-
          lichen oder in seiner behördlichen oder
          dienstlichen Tätigkeit gewährt werden sol-
          len,

      vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß
      solcher Verträge nachgewiesen werden soll,
      unmittelbar nach der Annahme des Auftrages
      die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und f
      erwähnten Angaben und spätestens bei Auf-
      nahme der Vertragsverhandlungen über den
      vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsge-
      genstand die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b
      bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Anga-
      ben,".

7. § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Der Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate
  die Kopien der Anzeigenaufträge und die Rech-
  nungen oder die Kopien der Rechnungen des Ver-
  lagsunternehmens, aus denen die Bezeichnung der
  Druckschrift und der Tag ihres Erscheinens
  ersichtlich sein müssen, verwahren."

8. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

  .,Die in den§§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsun-
  terlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen auf-
  zubewahren."

                       Artikel 5

  Die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der
gewerblichen Pfandleiher in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Juni 1976 (BGBI. I S. 1334) wird wie
folgt geändert:

1. Der Bezeichnung der V crordnung werden folgende
  Kurzbezeichnung und Abkürzung                angefügt:
  ,,(Pfandleiherverordnung - PfandlV)".

2. In§ 3 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte,,§ 43 Abs. 3"
   durch die Worte,,§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt.

                      Artikel 6

  Die Verordnung über das Bewachungsgewerbe in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976
(BGBL I S. 1341) wird wie folgt geändert:

1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende
   Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
   ,,(Bewachungsverordnung - Bewach V)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

       ,.(2) Die Mindesthöhe der Ver/>icherungssumme
      beträgt

      1. für Personenschäden
                           500 000 Deutsche Mark,

      2. für Sachschäden    50 000 Deutsche Mark,

      3. für das Abhandenkommen bewachter
         Sachen              10 000 Deutsche Mark,
      4. für reine Vermögensschäden
                              8 000 Deutsche Mark."
   b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

       ,,(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c
      Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die
      nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung
      bestimmte Behörde."

  c) Absatz 4 Satz 5 erhält folgende Fassung:
     „Die Mindesthöhe der Versicherungssumme
     beträgt je Fahrzeug einschließlich der mitge-
     führten Gegenstände

     1. bei Fahrrädern          600 Deutsche Mark,
     2. bei Mopeds, Fahrrädern mit Hilfsmotor
        und Kleinkrafträdern2 000 Deutsche Mark,
     3. bei Motorrädern       7 500 Deutsche Mark,
     4. bei Personen- und Lieferkraftwagen
        einschließlich der Anhänger
                              30 000 Deutsche Mark,
     5. bei Omnibussen und Lastkraftwagen
        einschließlich der Anhänger
                            120 000 Deutsche Mark."

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort

   „beschränken" ein Komma sowie die Worte „soweit
   dies auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig
   ist" eingefügt.

4. In § 8 Satz 1 werden nach den Worten „verwechselt
   werden kann" die Worte „und daß keine Abzeichen
   verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Ver-

   wechseln ähnlich sind" eingefügt.

5. In§ 11 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte,.§ 43 Abs. 3"
   durch die Worte,.§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt.

                      Artik~I 7

 Die Versteigerervorschriften in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345)
werden wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung „Versteigerervorschriften"
   erhält die Fassung „Versteigererverordnung".
BGBl. 1979, Seite 1990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1990
1990                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I

2. In§ 2 Nr. 2 a werden die Worte „eine Mehrwert-
   steuer" durch das Wort „Umsatzsteuer" ersetzt.

3. In§ 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte,,§ 43 Abs. 3"
   durch die Worte,,§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt.

                       Artikel 8
  Die Verordnung über die Ausübung des Reisege-
werbes durch Ausländer in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Juni 1976 (BGBI.I S. 1351) wird wie
folgt geändert:

1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende
   Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: ,,(Aus-
   länder-Reisegewerbeverordnung      A uslReise-
   Gew V)".

2. In§ 2 werden die Worte„der §§ 55 a und 55 b Abs. 1"
   durch die Worte „des § 55 a" ersetzt.

3. In§ 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „oder ist der
   Ausländer im Besitz einer Aufcnthaltsberechti-
   gunf( gestrichen.

4. In § 5 Abs. 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze
   ersetzt:
   „Wird jedoch die Reisegewerbekarte von Behörden
   k reisangehöriger Gemeinden oder sonstigen
   Behörden ausgestellt, deren Bezirk kle·iner als das
   Gebiet ihres Kreises ist, so gilt die Reisegewerbe-
   karte auch im übrigen Kreisgebiet. Zur Ausübung
   des Reisegewerbes in einem weiteren Bezirk ist der
   Inhaber nur dann berechtigt, wenn die für diesen
   Bezirk zuständige Behörde auf der Reisegewerbe-
   karte deren Ausdehnung auf ihren Bezirk beschei-
   nigt hat; Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des
   Satzes 3 finden die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und
   2 entsprechende Anwendung."

 5. § 5 a Nr. 1 erhält folgende Fassung:
   „1. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
       seit mindestens 10 Jahren im Geltungsbereich
       dieser Verordnung haben, wenn ihnen die Auf-
       enthaltserlaubnis ohne räumliche und zeitliche
       Beschränkung oder die A ufenthaltsberechti-
       gung erteilt ist,".

                      Artikel 9
   Die Verordnung zur Durchführung des Blindenwa-
renvertriebsgesetzes vom 11. August 1965 (BGBI. I
S. 807), geändert durch die Verordnung vom 25. März
1969 (BGBL I S. 283), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden
  a) in Nummer 1 vor dem Wort „Bürsten" die Worte
     „überwiegend     handgefertigte"  hinzugefügt
     sowie der Halbsatz „mit Ausnahme der in § 2
     Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Waren," gestrichen,
  b) in Nummer 2 die Worte„Körbe aller Art" durch
     das Wort „Korbflechtwaren" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
   ,,(1) Als Zusatzwaren dürfen vertrieben werden
  Korb- und Seilerwaren, Pinsel und Matten sowie
  einfaches Reinigungsgerät und Putzzeug, mit Aus-
  nahme der in § 1 bezeichneten Waren."

3. In§ 2 Abs. 2 wird die Zahl „25" durch die Zahl „30"
   ersetzt.
4. In § 3 Abs. 1 Satz 3, zweiter Halbsatz, werden die
   Worte ,,§ 43 Abs. 3" durch die Worte ,,§ 43 Abs. 2
   und 3" ersetzt.

                      Artikel 10
  Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wort-
laut der Verordnung über Spielgeräte und andere
Spiele mit Gewinnmöglichkeit und der Verordnung
über das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von
Spielgeräten in der vom 1. Februar 1980 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                      Artikel 11

  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 156 der Gewerbe-
ordnung und § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes
auch im Land Berlin.

                      Artikel 12
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1, 2
Nr. 2 und Artikel 3 Nr. 2 und 4 am 1. Februar 1980 und
Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und c am ersten Tage des
auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermo-
nats in Kraft.
                                Bonn, den 28. November 1979
                                   Der Bundesminister für Wirtschaft
                                             Lambsdorff

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1979 I S. 1986. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b40691fa173230b6….