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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1979, S. 1986
BGBl. 1979 I S. 1986 · 23.985 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 28. November 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet
auf Grund des§ 33 f Abs. 1 der Gewerbeordnung in
Jer Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978
(BGBJ. I S. 97), der durch das Gesetz vom 12. Februar
1979 (BGB!. I S. 149) geändert worden ist, und des§ 60 a
Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung im Einvernehmen
mit den Bundesministern des Innern und für Jugend,
Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundes-
rates,
auf Grund des§ 33 f Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeord-
nung, der durch das Gesetz vom 12. Februar 1979
(BGBI. I S. 149) geändert worden ist und des § 60 a
Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) sowie des§ 33 g Nr. 1 und
des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern mit
Zustimmung des Bundesrates,
auf Grund des§ 34 Abs. 2, des§ 34 a Abs. 2, des§ 34 b
Abs. 8, des § 34 c Abs. 3 und des § 55 d Abs. 2 der
Gewerbeordnung mit Zustimmung des Bundesrates
sowie
auf Grund des§ 9 Nr. 1 bis 3 des Blindenwarenver-
triebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S.-311) in Ver-
bindung mit Nummer 8 des Organisationserlasses des
Bundeskanzlers vom 11. November 1969 (BAnz.
Nr. 214 vom 15. November 1969) im Einvernehmen
mit den Bundesministern des Innern und für Jugend,
Familie und Gesundheit:
Artikel 1
Die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele
mit Gewinnmöglichkeit in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1971 (BGBI. I S. 1441), geän-
dert durch die Verordnung vom 23. Februar 1976
(BGBI. I S. 389), wird wie folgt geändert:
1. Die Abkürzung ,,(SpielV)" wird durch folgende
Kurzbezeichnung und Abkürzung ersetzt: ,,(Spiel-
verordnung - SpielV)".
2. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 a
ersetzt:
,,§ 1
(1) Ein Spielgerät bei dem der Gewinn in Geld
besteht (Geldspielgerät), da~f nur aufgestellt wer-
den in
1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,
in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum
Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden,
oder in Beherbergungsbetrieben,
2. Spielha11en oder ähnlichen Unternehmen oder
3. Wettannahmestellen der konzessionierten
Buchmacher.
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt wer-
den in
1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder
ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder
Spezialmärkten,
2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstu-
ben oder
3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber-
gungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in
Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport-
oder Jugendheimen oder Jugendherbergen
befinden, oder in anderen Schank- oder Speise-
wirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die
ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von
Kindern oder Jugendlichen besucht werden.
§ 2
Ein Spielgerät bei dem der Gewinn in Waren
besteht {Warenspielgerät), darf nur aufgestellt wer-
den
1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaf-
ten, in denen Getränke oder zubereitete Speisen
zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht wer-
den, oder in Beherbergungsbetrieben mit Aus-
nahme der in§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten
Betriebe,
2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
3. in Wettannahmestellen der konzessionierten
Buchmacher oder
4. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezial-
märkten.
§ 3
In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 2 Nr. 1
und 3 genannten Betrieben dürfen höchstens zwei,
in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 2 genannten
Betrieben höchstens drei Geld- oder Warenspielge-
räte aufgestellt werden. Die Zahl der Warenspielge-
räte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähn-
lichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezial-
märkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht be-
schränkt.
§ 3a
Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das
Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die A ufstel-
lung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des
§ 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des
§ 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind."
3. In § 5 Satz 1 werden die Worte „Jahrmärkten,
Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen"
durch die Worte „Volksfesten, Schützenfesten oder
ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder
Spezialmärkten" ersetzt. ·

Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979 1987
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) § 6 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3
und 4 ersetzt:
„Der Aufsteller hat in den Fällen des§ 1 Abs. 1
und § 2 Nr. 1 bis 3 die Erlaubnis nach § 33 c
Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, die Bestäti-
gung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeord-
nung und den zum Spielgerät gehörenden
Abdruck des Zulassungsscheines oder eine
Kopie dieser Urkunden auf Verlangen vorzule-
gen. In den Fällen des§ 2 Nr. 4 hat der Aufsteller
den Erlaubnisbescheid nach § 60 a Abs. 1 der
Gewerbeordnung und den zum Spielgerät gehö-
renden Abdruck des Zulassungsscheines am
Aufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhal-
ten."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
,,Erlaubnisbescheid" die Worte „zur Einsicht-
nahme" eingefügt.
5. § 7 erhält folgende Fassung:
.,§ 7
Der Aufsteller hat ein Spielgerät, das den im
Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen nicht
entspricht oder dessen im Abdruck des Zulassungs-
scheines angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist,
unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen."
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch fol-
gende Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. entgegen § 3 Satz 1 in einem Betrieb
mehr als die zulässige Zahl von Spielge-
räten aufstellt,
2. entgegen§ 3 a die Aufstellung von Spiel-
geräten in seinem Betrieb zuläßt,
3. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät
aufstellt, an dem das Zulassungszeichen,
die Spielregeln, der Gewinnplan oder
die Angabe der Mindestdauer des Spie-
les nicht deutlich sichtbar angebracht
sind, oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die
dort bezeichneten Urkunden oder Ko-
pien auf Verlangen nicht vorlegt,".
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden
Nummern 4 bis 9.
b) In Absatz 2 erhalten die Nummern 1 und 2 fol-
gende Fassung:
., 1. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät auf-
stellt, an dem das Zulassungszeichen, die
Spielregeln oder der Gewinnplan nicht deut-
lich sichtbar angebracht sind, oder entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten
Urkunden am Aufstellungsort nicht zur Ein-
sichtnahme bereithält oder
2. eine in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 bezeichnete
Handlung begeht."
Artikel 2
Die Verordnung über das Verfahren bei der Zulas-
sung der Bauart von Spielgeräten in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7103-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 2. November 1977 (BGBL I
S. 2017), wird wie folgt geändert:
1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
,,(Spielgerätezulassungsverordnung - SpielGer-
ZulV)" ..
2. In§ 1 werden die Worte.,§ 33 d Abs. 1" durch die
Worte.,§ 33 c Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
3. Die §§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
.,§ s
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
kann die Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die
auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärk-
ten aufgestellt werden sollen, und die ihrer Kon-
struktion nach keine statistischen Prüfmethoden
erforderlich machen, verlängern, wenn nach ihrer
Prüfung die Funktionsfähigkeit des einzelnen
Warenspielgerätes weiterhin mit hinreichender
Sicherheit gewährleistet ist.
§ 6
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
erhebt für
1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines
Spielgerätes,
2. die Verlängerung der Aufstelldauer eines
Warenspielgerätes und
3. die Erteilung eines Zulassungsscheines, des
Abdruckes eines Zulassungsscheines, des Nach-
trages anläßlich der Verlängerung der Aufstell-
dauer eines Warenspielgerätes und eines Zulas-
sungszeichens
von dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Aus-
lagen).
(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulas-
sung der Bauart eines Spielgerätes sowie für die
Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspiel-
gerätes sind nach der dafür aufgewendeten
Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sind als Stunden-
sätze zugrunde zu legen
1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 64,-DM,
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte 55,-DM,
3. für sonstige Bedienstete 47,-DM.
Für eine angefangene Stunde ist der volle Stunden-
satz zu berechnen.
(3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung der
Bauart eines Spielgerätes darf S 000 Deutsche Mark
und für die Verlängerung der Aufstelldauer eines

1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
Warenspielgerätes 500 Deut.sehe Mark je Gerät
nicht übersteigPn. Erfordert die Prüfung im Einzel-
fall einen außergewöhnlichPn Aufwand, so kann
die Gebühr bis auf das Doprwlte erhöht werden.
(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungs-
scheines, des Abdruckes eines Zulassungsscheines
und des Nachtrages anläßlich der Verlängerung
der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes beträgt
je 20 Deutsche Mark, die Gcbü hr für die Erteilung
eines Zulassungszeichens 10 Deutsche Mark. Wer-
den der Abdruck des Zulassungsscheines und das
Zulassungszeichen für ein Nachbaugerä~ das nicht
aufgestellt worden ist, zurückgegeben und ein
neuer Abdruck des Zulassungsscheines und ein
neues Zulassungszeichen erteilt, so beträgt die
Gebühr insgesamt 30 Deutsche Mark.
(5) Außer den in § 10 des V erwaltungskostenge-
setzes genannten Auslagen sind vom Antragsteller
die Aufwendungen zu erstatten, die durch bean-
tragte Ergänzungsarbeiten not wendig werden."
Artikel 3
Die Verordnung über die gewerbsmäßige Veran-
staltung unbedenklicher Spiele in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1971 (BGBl. I
S. 1445; 1972 I S.163), geändert durch die Verordnung
vom 15. April 1975 (BGBI. I S. 959), wird wie folgt geän-
dert:
1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: ,,(Ver-
ordnung über unbedenkliche Spiele - UnbSpielV)".
2. In§ 2 werden die Worte „Jahrmärkten, Schützenfe-
sten oder ähnlichen Veranstaltungen" durch die
Worte „Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärk-
ten" ersetzt; die Worte „des Bundeskriminalamtes
oder eines Landeskriminalamtes" werden durch die
Worte „des Landeskriminalamtes" ersetzt.
3. In der Anlage 1 werden in den Spielbedingungen
zu 1 bis 5, 6 bis 8 und 9 jeweils in dem das Entgelt
für die Teilnahme betreffenden Satz die Worte
„5 Deutsche Mark" durch die Worte „10 Deutsche
Mark" ersetzt.
4. In der Überschrift der Anlage 3 werden die Worte
,,Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Ver-
anstaltungen" durch die Worte „Volksfesten, Schüt-
zenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahr-
märkten oder Spezialmärkten" ersetzt.
Artikel 4
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBl. I
S. 1351) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Gewerbetreibende, die
1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertre-
ter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Auf-
sieht des Bundesaufsichtsamtes für das Versi·-
cherungswesen unterliegendes Versicherungs-
unternehmen oder für eine der Aufsicht des
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
unterliegende Bausparkasse den Abschluß von
Verträgen über Darlehen vermitteln oder die
Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge
nachweisen oder
2. den Abschluß von Verträgen über die Nutzung
der von ihnen für Rechnung Dritter verwalteten
Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte,
gewerblichen Räume oder Wohnräume vermit-
teln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher
Verträge nachweisen,
unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den
Vorschriften dieser Verordnung."
2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„sofern die Rechnungslegungspflicht gemäß § 8
Abs. 2 entfällt, endet die Sicherungspflicht mit
der vollständigen Fertigstellung des Bauvorha-
bens."
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Erhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte
des Auftraggebers in Teilbeträgen, oder wird er
ermächtigt, hierüber in Teilbeträgen zu verfü-
gen, endet die Verpflichtung aus Absatz 1 Satz 1,
erster Halbsatz, in bezug auf die Teilbeträge,
sobald er dem Auftraggeber die ordnungsge-
mäße Verwendung dieser Vermögenswerte
nachgewiesen hat; die Sicherheiten und Versi-
cherungen für den letzten Teilbetrag sind bis zu
dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt aufrechtzu-
erhalten."
3. In§ 3 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Innen-
putz," die Worte „ausgenommen Beiputzarbeiten,"
und nach dem Wort „Glaserarbeiten," die Worte
,,ausgenommen Türblätter," eingefügt.
4. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2 Abs.2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt
entsprechend."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 4 erster Halbsatz werden die
Worte „bei nicht dinglich gesicherten Darlehen
mit Ausnahme von solchen zur Zwischenfinan-
zierung" durch die Worte „bei nicht durch
Grundpfandrechte gesicherten Darlehen mit
Ausnahme von solchen zur Finanzierung von
Grundstücksgeschäften" ersetzt.
b) Absatz 5 Nr. 5 werden folgende Worte angefügt:
„in den Fällen des § 2 Abs; 5 Satz 2 auch eine
Bestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm
die ordnungsgemäße Verwendung der Teilbe-
träge nachgewiesen worden ist,".

Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1979 1989
c) In Absatz 5 Nr. 8 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 9 ange-
fügt:
„9. Nachweis, daß dem Auftraggeber die in§ 11
bezeichneten Angaben rechtzeitig und voll-
ständig mitgeteilt worden sind."
6. § 11 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,. 1. in den Fällen des§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a der Gewerbeordnung, sofern der
Abschluß von Verträgen über
a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte,
gewerbliche Räume oder Wohnräume,
b) durch Grundpfand rechte gesicherte Darle-
hen, nicht durch Grundpfandrechte gesi-
cherte Darlehen zur Finanzierung von
Grundstücksgeschäften oder Darlehen, die
dem Auftraggeber zur Verwendung in sei-
ner selbständigen beruflichen oder gewerb-
lichen oder in seiner behördlichen oder
dienstlichen Tätigkeit gewährt werden sol-
len,
vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß
solcher Verträge nachgewiesen werden soll,
unmittelbar nach der Annahme des Auftrages
die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und f
erwähnten Angaben und spätestens bei Auf-
nahme der Vertragsverhandlungen über den
vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsge-
genstand die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b
bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Anga-
ben,".
7. § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate
die Kopien der Anzeigenaufträge und die Rech-
nungen oder die Kopien der Rechnungen des Ver-
lagsunternehmens, aus denen die Bezeichnung der
Druckschrift und der Tag ihres Erscheinens
ersichtlich sein müssen, verwahren."
8. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
.,Die in den§§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsun-
terlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen auf-
zubewahren."
Artikel 5
Die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der
gewerblichen Pfandleiher in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Juni 1976 (BGBI. I S. 1334) wird wie
folgt geändert:
1. Der Bezeichnung der V crordnung werden folgende
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
,,(Pfandleiherverordnung - PfandlV)".
2. In§ 3 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte,,§ 43 Abs. 3"
durch die Worte,,§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt.
Artikel 6
Die Verordnung über das Bewachungsgewerbe in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976
(BGBL I S. 1341) wird wie folgt geändert:
1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
,,(Bewachungsverordnung - Bewach V)".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,.(2) Die Mindesthöhe der Ver/>icherungssumme
beträgt
1. für Personenschäden
500 000 Deutsche Mark,
2. für Sachschäden 50 000 Deutsche Mark,
3. für das Abhandenkommen bewachter
Sachen 10 000 Deutsche Mark,
4. für reine Vermögensschäden
8 000 Deutsche Mark."
b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c
Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die
nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung
bestimmte Behörde."
c) Absatz 4 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Die Mindesthöhe der Versicherungssumme
beträgt je Fahrzeug einschließlich der mitge-
führten Gegenstände
1. bei Fahrrädern 600 Deutsche Mark,
2. bei Mopeds, Fahrrädern mit Hilfsmotor
und Kleinkrafträdern2 000 Deutsche Mark,
3. bei Motorrädern 7 500 Deutsche Mark,
4. bei Personen- und Lieferkraftwagen
einschließlich der Anhänger
30 000 Deutsche Mark,
5. bei Omnibussen und Lastkraftwagen
einschließlich der Anhänger
120 000 Deutsche Mark."
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„beschränken" ein Komma sowie die Worte „soweit
dies auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig
ist" eingefügt.
4. In § 8 Satz 1 werden nach den Worten „verwechselt
werden kann" die Worte „und daß keine Abzeichen
verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Ver-
wechseln ähnlich sind" eingefügt.
5. In§ 11 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte,.§ 43 Abs. 3"
durch die Worte,.§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt.
Artik~I 7
Die Versteigerervorschriften in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345)
werden wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung „Versteigerervorschriften"
erhält die Fassung „Versteigererverordnung".

1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
2. In§ 2 Nr. 2 a werden die Worte „eine Mehrwert-
steuer" durch das Wort „Umsatzsteuer" ersetzt.
3. In§ 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte,,§ 43 Abs. 3"
durch die Worte,,§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt.
Artikel 8
Die Verordnung über die Ausübung des Reisege-
werbes durch Ausländer in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Juni 1976 (BGBI.I S. 1351) wird wie
folgt geändert:
1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: ,,(Aus-
länder-Reisegewerbeverordnung A uslReise-
Gew V)".
2. In§ 2 werden die Worte„der §§ 55 a und 55 b Abs. 1"
durch die Worte „des § 55 a" ersetzt.
3. In§ 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „oder ist der
Ausländer im Besitz einer Aufcnthaltsberechti-
gunf( gestrichen.
4. In § 5 Abs. 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Wird jedoch die Reisegewerbekarte von Behörden
k reisangehöriger Gemeinden oder sonstigen
Behörden ausgestellt, deren Bezirk kle·iner als das
Gebiet ihres Kreises ist, so gilt die Reisegewerbe-
karte auch im übrigen Kreisgebiet. Zur Ausübung
des Reisegewerbes in einem weiteren Bezirk ist der
Inhaber nur dann berechtigt, wenn die für diesen
Bezirk zuständige Behörde auf der Reisegewerbe-
karte deren Ausdehnung auf ihren Bezirk beschei-
nigt hat; Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des
Satzes 3 finden die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und
2 entsprechende Anwendung."
5. § 5 a Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
seit mindestens 10 Jahren im Geltungsbereich
dieser Verordnung haben, wenn ihnen die Auf-
enthaltserlaubnis ohne räumliche und zeitliche
Beschränkung oder die A ufenthaltsberechti-
gung erteilt ist,".
Artikel 9
Die Verordnung zur Durchführung des Blindenwa-
renvertriebsgesetzes vom 11. August 1965 (BGBI. I
S. 807), geändert durch die Verordnung vom 25. März
1969 (BGBL I S. 283), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden
a) in Nummer 1 vor dem Wort „Bürsten" die Worte
„überwiegend handgefertigte" hinzugefügt
sowie der Halbsatz „mit Ausnahme der in § 2
Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Waren," gestrichen,
b) in Nummer 2 die Worte„Körbe aller Art" durch
das Wort „Korbflechtwaren" ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Als Zusatzwaren dürfen vertrieben werden
Korb- und Seilerwaren, Pinsel und Matten sowie
einfaches Reinigungsgerät und Putzzeug, mit Aus-
nahme der in § 1 bezeichneten Waren."
3. In§ 2 Abs. 2 wird die Zahl „25" durch die Zahl „30"
ersetzt.
4. In § 3 Abs. 1 Satz 3, zweiter Halbsatz, werden die
Worte ,,§ 43 Abs. 3" durch die Worte ,,§ 43 Abs. 2
und 3" ersetzt.
Artikel 10
Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wort-
laut der Verordnung über Spielgeräte und andere
Spiele mit Gewinnmöglichkeit und der Verordnung
über das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von
Spielgeräten in der vom 1. Februar 1980 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 11
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 156 der Gewerbe-
ordnung und § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 12
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1, 2
Nr. 2 und Artikel 3 Nr. 2 und 4 am 1. Februar 1980 und
Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und c am ersten Tage des
auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermo-
nats in Kraft.
Bonn, den 28. November 1979
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1979 I S. 1986. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b40691fa173230b6….